Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt hat, resultiert für diesen kein Anspruch darauf, auch künftig nur nachts arbeiten zu müssen. Das hat das LAG Hamm entschieden (Urt. vom 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11).
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