Digitalisierung: Geht doch

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|782 Aufrufe

Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.

Das hat das BAG entschieden.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Getränkeindustrie. Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erfolgen bei ihr digital; "analog" eingehende Bewerbungen werden in das verwendete Programm "Recruiting" eingepflegt. Den Mitgliedern des Betriebsrats steht nach näherer Maßgabe einer Konzernbetriebsvereinbarung ein Einsichtsrecht in bestimmte „Datenfelder“ des Programms zu. Sie enthalten ua. die persönlichen Angaben des Bewerbers, sein „Anschreiben“ und seinen Lebenslauf sowie etwaige Zeugnisse und Zertifikate. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters ua. mit der Begründung verweigert, ihm seien die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform zugänglich gemacht worden.

Das BAG hat die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt (§ 99 Abs. 4 BetrVG).

Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll dem Betriebsrat zum einen diejenigen Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat ihn daher so zu unterrichten, dass er aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. (…) Diesen Vorgaben ist genügt, wenn der Arbeitgeber – wie hier – den Mitgliedern des Betriebsrats für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG ein auf die digital vorhandenen „Bewerbungsunterlagen“ aller Interessenten bezogenes Einsichts- und Leserecht gewährt. Damit hat der Betriebsrat die Möglichkeit, sich diejenigen Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um eine Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG abgeben zu können. (…) Der Betriebsrat hat in diesem Fall auch den gleichen Informationsstand wie der Arbeitgeber, der die Bewerberauswahl ebenfalls anhand der im System erfassten Angaben durchführt.

BAG, Beschl. vom 13.12.2023 - 1 ABR 28/22, BeckRS 2023, 46425

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