Nochmals: Digitaler Vertragsnachweis

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|915 Aufrufe

Bereits vor einigen Wochen hatte ich hier im BeckBlog über die politische Einigung der Regierungskoalition berichtet, künftig einen digitalen Arbeitsvertragsnachweis zu ermöglichen. Inzwischen ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Bundesrat eingebracht worden.

§ 2 Abs. 5 NachwG soll um folgende Sätze ergänzt werden:

Gleiches gilt, wenn dem Arbeitnehmer ein von den Vertragsparteien in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossener Arbeitsvertrag in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind.

Den gesamten Text des Gesetzentwurfs finden Sie hier.

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M.E. wird in dem Gesetzentwurf die Schriftform des Nachweisgesetzes keineswegs aufgehoben bzw. kein digitaler Nachweis nach dem NachweisG ermöglicht. Die Textform des § 126 b BGB wird nämlich an keiner Stelle des Gesetzesentwurfs erwähnt. Vielmehr sprechen die geplanten Änderungen nur von § 126 a BGB = elektronische Form = qualifiziert elektronische Signatur. 

Auch nach den o.g. neuen Sätzen des § 2 Abs. 5 NachwG soll nur dann kein zusätzliches Nachweisschreiben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben bereits in einem in der elektronischen Form geschlossenen (= von beiden Parteien qualifiziert elektronisch signierten) Arbeitsvertrag erhalten hat. D.h. die neuen Sätze regeln nur, wann ein Nachweisschrieben entbehrlich ist - nämlich genau wie bisher, wenn der Arbeitsvertrag die erforderlichen Angaben enthält, unabhängig davon, ob dieser Arbeitsvertrag schriftlich oder in digitaler Form abgeschlossen wurde. Durch die neuen Sätze des § 2 Abs. 5 NachwG wird deshalb nach meinem Verständnis nur die ebenfalls zulässige elektronische Form des Arbeitsvertrages neu aufgenommen (was sich m.E. auch bisher bereits aus § 126 Abs. 3 BGB ergab). 

Die einzige Neuerung ist nach meinem Verständnis folglich, dass nun im Nachweisgesetz berücksichtigt wird, dass ein Arbeitsvertrag auch elektronisch geschlossen werden kann. 
Einen Ersatz der Schriftform durch die Textform kann ich dagegen (leider) nicht erkennen. Dementsprechend ist mir schleierhaft, wie unser Bundesjustizminister diesen Gesetzentwurf als Erfolg der Digitalisierung verkaufen kann. 

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