Leiharbeitnehmer wird man nicht dadurch, dass andere es sind

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2169 Aufrufe

1. Ein Arbeitnehmer wird nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin stehen, sondern als Leiharbeitnehmer aus einem anderen (konzernangehörigen) Unternehmen oder als zugewiesene Beamte beschäftigt sind.

2. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Er schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht.

Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Die Klägerin ist als Call-Center-Agentin bei der Beklagten angestellt. Diese beschäftigt an 21 Standorten in Deutschland insgesamt rund 2.500 Menschen, davon 45 am Standort der Klägerin. Dort stehen nur die Klägerin und eine oder zwei weitere Person(en) in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die übrigen sind Arbeitnehmer oder Beamte der Deutschen Post und nach dem Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) an die Beklagte entliehen bzw. zugewiesen. Die Klägerin verlangt Auskunft über die Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bezüge dieser Beschäftigten.

Das ArbG Schwerin hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Sie steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin, die sie tatsächlich selbst beschäftigt. Ob die entliehenen Leiharbeitnehmer von ihrem Verleiher besser bezahlt werden, ist unerheblich.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 9.1.2024 - 5 Sa 37/23, BeckRS 2024, 1768

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