Das AGG untersagt in seinem § 1 AGG die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Wer im Arbeitsleben wegen eines solchen Merkmals benachteiligt worden ist, hat (u.a.) Anspruch auf Entschädigung, § 15 Abs. 2 AGG. mehr