Eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die Kündigung ist daher unwirksam, wenn ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf dem der Arbeitnehmer - ggf. mehr