Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 15.04.2024
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Die jährlich mit viel Energie von Polizei, Innen- und Rechtspolitikern verbreitete und kommentierte Polizeiliche Kriminalstatistik birgt regelmäßig politischen Zündstoff. Seit ein paar Jahren ist es in Mode gekommen, schon Tage vor dem offiziellen Erscheinen die wichtigsten „Ergebnisse“ vorab einigen ausgewählten Journalisten/ Medien zu „leaken“. Dazu werden dann schon einmal politische Stellungnahmen eingeholt, die ungestört von kritischen Nachfragen verbreitet werden können. Am Herausgabetag wird dann in einer Pressekonferenz Medienvertretern der Blick auf die Daten erlaubt, ausgewählt jedoch nach den von den Behörden gesetzten Kriterien. Die nun ebenfalls publizierten Rohdaten in ellenlangen Tabellen einzusehen, ist für die meisten Journalisten in der Zeitnot nicht möglich und verlangt ja auch eine gewisse, nicht bei allen vorhandene, Expertise. Mit entsprechender thematischer Selektion und Aufbereitung, dieses Mal etwa zur „Ausländerkriminalität“ und „Kinderkriminalität“, erreichen die Polizeistatistiker und Innenpolitiker maximalen politischen Einfluss, bevor überhaupt ein näherer Blick auf die Zahlen oder gar eine wissenschaftliche Aufbereitung erfolgen kann.

Wenig später werden meist auch Kriminologen (mich eingeschlossen) gefragt, die dann ebenfalls schon ritualisiert auf die eigentliche (eher fehlende) Aussagekraft der Polizeistatistik im Hinblick auf die Realität der Straftatenentwicklung hinweisen. Man erhält dann drei bis vier TV-Minuten, um dem stundenlangen und schon Tage zuvor eingesetzten Geprassel einen Mini-Schirm entgegenzuhalten. Es ist aber meist zu spät und zu wenig, was die Wissenschaft hier ausrichten kann mit ihrem Mantra: Nein, die polizeiliche Kriminalstatistik ist eigentlich gar keine Kriminalstatistik, …. nein, die steigenden Gesamtzahlen geben nicht die Realität wieder … nein, die Entwicklung in Deutschland ist nicht so besorgniserregend wie man aus den Hellfeldzahlen herauslesen zu können glaubt.

Trotz meines Eindrucks, dass auf die Kriminologie wenig bis gar nicht gehört wird, wenn es um die Statistik geht, möchte ich hier einmal einen einzelnen Umstand beleuchten, der aus meiner Sicht doch etwas mehr Aufmerksamkeit verdient hat und den ich mit der Überschrift angesprochen habe:

Jährlich werden tausende kleine Kinder wegen des illegalen Grenzübertritts und illegalen Aufenthalts als Tatverdächtige registriert und gehen in die Polizeiliche Kriminalstatistik ein. Ja, richtig: Babys und Kleinkinder, die mit ihren Eltern die Grenze nach Deutschland überqueren oder hier leben, werden von der Polizei als Tatverdächtige von (angeblich) rechtswidrig begangenen Straftaten geführt – nicht in irrtümlichen Einzelfällen, sondern systematisch und wider besseres Wissen. Mit diesen Daten werden die Polizeistatistiken angefüttert, insbesondere die Bereiche „Zuwandererkriminalität“ und „Kinderkriminalität“.

Im Bereich der Kinderkriminalität unter sechs Jahren sind es um die 90% aller in dieser Altersgruppe polizeilich erfassten  Straftaten (siehe Tabelle). Das heißt, ohne diese statistischen Einträge gäbe es polizeistatistisch - wenig überraschend - nahezu gar keine Kriminalität der Kinder im Alter unter sechs Jahren. Dabei ist es meines Erachtens jedem Menschen, erst recht natürlich den dazu ausgebildeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten klar, dass hier gar keine Straftaten dieser Kinder vorliegen. Ein Kind unter sechs Jahren ist ja nicht nur eindeutig strafunmündig, was polizeistatistisch nach den gegebenen Richtlinien aber keine Rolle spielen soll. Die als tatverdächtig erfassten Babys sind jedoch nicht einmal körperlich zu der angeblichen Straftat des Grenzübertritts in der Lage (sie werden über die Grenze getragen oder im Kinderwagen geschoben). Und im Falle der fußläufig erfassten Kleinkinder sind diese geistig unfähig das Konzept „Grenze“ und „Illegalität“ überhaupt zu erfassen, um den entsprechenden zur rechtswidrigen Tat gehörenden Vorsatz zu bilden. Jedenfalls aber begründet es erkennbar keine Rechtswidrigkeit, wenn ein Kleinkind seinen Eltern bzw. den sich um es kümmernden Erwachsenen auf dem Weg über die Grenze folgt oder bei ihnen in Deutschland lebt.

Aus objektiver Sicht betrachtet handelt sich bei diesen Angaben in der Polizeistatistik um die Dokumentation tausendfacher Fälle der Verfolgung Unschuldiger durch die verantwortlichen Polizeibeamtinnen und -beamten (strafbar als Verbrechen nach § 344 StGB). Denn hinter jedem Eintrag in der Fall- und Tatverdächtigenstatistik steckt ein entsprechendes polizeiliches Strafverfolgungsverfahren aufgrund eines Straftatverdachts. Nun wird ja nicht wirklich „ermittelt“, sondern die Ermittlungen beschränken sich wohl auf die Registration dieser (angeblichen) Straftaten und der minderjährigen Tatverdächtigen. Die Einstellung der Verfahren folgt auf dem Fuße. Ein mit der Ermittlung wegen § 344 StGB befasster Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin würde daher wohl den Vorsatz der Beamten und Beamtinnen verneinen, „absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich zu verfolgen oder auf eine solche Verfolgung hinzuwirken“.

Aber was besagt dann die Statistik? Werden hiermit Straftaten (und Tatverdächtige) statistisch erfasst, von denen der Eintragende weiß, dass sie gar nicht begangen wurden und auch nicht zur Verfolgung führen werden? Liegt allein darin nicht schon eine relevante Täuschung der Öffentlichkeit?

Bei der Frage nach dem Motiv dahinter muss ich spekulieren: Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Arbeitsnachweis der Polizei. In der Öffentlichkeit „verkauft“ wird die Kriminalstatistik aber als etwas anderes: Nämlich als eine objektive behördliche Auskunft über das Vorhandensein und die Trendentwicklung von Kriminalität. Um die Öffentlichkeit auf die besorgniserregende Kriminalität hinzuweisen und die Wichtigkeit der polizeilichen Strafverfolgung, mag es für die Polizeistatistiker und Innenpolitiker sinnvoll sein, darin auch ein paar tausend Nicht-Straftaten mitzuzählen. Sie können davon ausgehen, dass die Medien da gar nicht drauf kommen, denn man muss in den Tabellen schon sehr weit nach unten scrollen, um dies zu erkennen. Für die Polizei hat die Registrierung außerdem den Vorteil, dass hiermit die Aufklärungsquote insgesamt positiv beeinflusst werden kann, da es sich um Kontrolldelikte mit einer Aufklärungsquote nahe bei 100% handelt.

Dass diese objektive Verfolgung Unschuldiger unmittelbar politischen Erfolg hat, zeigt etwa die Reaktion Herbert Reuls, Innenminister des größten Bundeslands NRW: Er forderte angesichts des aus seiner Sicht besorgniserregenden Anstiegs der Kinderkriminalität die Absenkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre. Das beruht einfach auf einer – aus meiner Sicht besorgniserregenden Uninformiertheit: Selbstverständlich würde eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters gar nichts an der polizeistatistisch ermittelten „Kinderkriminalität“ ändern. Denn die polizeistatistische Aufzeichnung hat mit der Strafmündigkeit nichts zu tun (s.o.). Und im (angeblichen) Anstieg der Kinderkriminalität sind tausende Fälle von angeblich strafbarem illegalem Grenzübertritt bzw. Aufenthalt von Kindern enthalten, die im Jahr 2022 wesentlich weniger oft erfasst wurden.

Um es noch einmal zusammenzufassen: Polizeiliche Ermittlungen wegen unerlaubten Grenzübertritten und illegalen Aufenthalten von Kleinkindern und Babys erfüllen objektiv den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB). Die Erfassung der nicht existierenden Straftaten in der Fallstatistik sowie von Kleinkindern und Babys als Tatverdächtige in der Polizeilichen Kriminalstatistik ist daher nicht nur schlicht falsch und täuscht die Öffentlichkeit, sondern stellt wegen der Folgen in den Debatten um „Zuwandererkriminalität“ und „Kinderkriminalität“ einen politischen Skandal dar.

Update (24.04.2024):

Ein paar Klarstellungen gegenüber kritischen Antworten hier und in Social Media:

Es geht in der Polizeilichen Kriminalstatistik NICHT um eine statistische Erfassung von Personen, die verwaltungsrechtswidrig die Grenze (in irgendeiner Form) überquert haben, es geht auch NICHT um Fälle der Meldung beim Jugendamt, es geht auch NICHT um polizeiliche Gefahrenabwehr, auch wenn Wähler rechtsextremistischer Parteien darauf bestehen mögen, dass diese Babys und Kleinkinder eine Gefahr darstellen. Es geht in der PKS  nur und AUSSCHLIESSLICH um Straftaten, die polizeilich verfolgt werden. In der PKS wird zwischen der Fallzählung und Tatverdächtigenzählung differenziert. Nach der echten Tatverdächtigenzählung der Kriminalstatitistik wird jede/r Tatverdächtige in einem Jahr nur einmal gezählt, auch eine erwachsene Person, die einige Babys über die Grenze trägt oder im Kinderwagen schiebt, würde nur einmal als tatverdächtige Person gezählt. Was also mit der Zählung der Babys und Kleinkinder tatsächlich erreicht wird, ist eine zusätzliche Anzahl von Fällen mit Kindern als Tatverdächtigen, die im Einklang mit den  Richtlinien der polizeistatistischen Erfassung GAR NICHT als Straftaten und tatverdächtige Personen  erfasst werden dürften, auch nicht bei den Eltern.

Es geht in meinem Beitrag nicht um Fälle, in denen zunächst eine Tat (etwa eine Brandstiftung) festgestellt wird, bei der sich im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen herausstellt, dass die Ursache ein Kleinkind war - in diesen Fällen ist die statistische Erfassung tatsächlich nachvollziehbar und entspricht den polizeistatistischen Richtlininen. Es geht um die in meinem Beitrag erwähnte Konstellation, die ca. 90 % der Fälle von Kleinkindkriminalität ausmacht und bei der - wie bei anderen Kontrolldelikten, die (hier: angebliche) Straftat und (hier: angebliche) Tatverdächtige in ein und demselben, (hier: nach § 344 StGB objektiv verbotenen) Akt zur polizeistatistisch erfassten Strafverfolgung registriert werden.

PS (17.04.2024): Um evtl. Irritationen zu beschwichtigen. Ein gewisser Kommentator, der hier in der Beck Community unter verschiedenen Namen auftritt und regelmäßig kommentiert,  hat vor einiger Zeit einen klar volksverhetzenden Fäkal-Kommentar unter einen meiner Beiträge platziert. Ich habe ihn daraufhin von den Diskussionen unter meinen Beiträgen ausgeschlossen und werde dies weiterhin tun, indem ich seine Beiträge sperre.

 

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28 Kommentare

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Auch wenn die Diskussionen in den letzten 15 Jahren ein höheres Niveau erreicht haben als früher, so sollten doch bitte alle Beteiligten noch weniger pauschal argumentieren, und sich, auch wenn es aufwendig ist, noch mehr bemühen, zu differenzieren. Bei der sogenannten "Kinderkriminalität" gibt es insbesondere 3 auch den meisten Laien bekannte Problemfelder: Zum einen ergibt sich bei nicht erwachsenen Personen die ohne Pass einreisen öfters der Verdacht, daß die angeblichen oder vermeintlichen Kinder in Wirklichkeit bereits Jugendliche sein könnten, und vermeintliche Jugendliche bereits Heranwachsende, also der Verdacht, daß die betreffenden Personen in Wirklichkeit älter sind als sie behaupten, wobei dieser Verdacht bislang jedoch aus verschiedenen Gründen nur selten wirklich gründlich überprüft werden kann. Ein anderes Problem ist, daß Kinder von ihren Eltern oder älteren Geschwister teilweise zu Straftaten angestiftet werden (und dabei von diesen nicht selten ausgebeutet werden), was aber aufgrund der "Omerta" für die Strafverfolgungsbehörden sehr schwierig zu ermitteln und nachzuweisen ist, so daß meist am Ende alle (Eltern und Kinder) straffrei ausgehen. 

Und noch ein anderes Problem ist, daß es zur Verteidigung der rechtsordnung, zur Generalprävention und zur Spezialprävention, und insbesondere auch zum Rechtsgüterschutz, geboten wäre, die Strafmündigkeit zumindest für Verbrechen (bei Vergehen könnte man es wie bisher handhaben) von 14 auf 12 Jahre zu senken.

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Sehr geehrter Gast,

aus den von Ihnen genannten Problematiken habe ich davon abgesehen, Jugendliche oder ältere Kinder einzubeziehen. Es geht - noch einmal, siehe oben: um KLEINKINDER UND BABYS von null bis sechs Jahren. Ich behaupte einmal: Es gibt in Deutschland keinen einzigen Juristen, Polizeibeamten oder auch nur normal intelligenten Menschen, der ein Problem hat ein Vorschulkind mit einem 14 oder 18jährigen oder gar Erwachsenen zu verwechseln. Und ich bleibe dabei: Die Erfassung von Kleinkindern und Babys als Tatverdächtige in dieser Statistik beruht nicht auf dem von Ihnen geschilderten Problem des fragwürdigen Altersnachweises, sondern ist eine bewusste Entscheidung der Polizei, diese Babys und Kleinkinder statistisch als Straftatverdächtige zu erfassen und in den politischen Diskurs ohne diese Differenzierung einzubringen. Polizeistatistisch ermittelte Kinderkriminalität hat noch aus anderen Gründen NICHTS in der Debatte um die Strafmündigkeit zu suchen. Es handelt sich um ein rechtspolitisches Täuschungsmanöver. Die anderen von Ihnen angegebenen Argumente zur Strafmündigkeit können Sie ja gerne vorbringen - sie haben aber wiederum nichts mit der Polizeistatistik zu tun.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Ja, selbstverständlich und zweifellos ist es völlig unvertretbar, null bis 6-jährige Kinder zu Straftats-Verdächtigen zu erklären. Wenn die Polizeibehörden sowas aber trotzdem machen, muß man sich natürlich fragen, warum die das machen. Und diesbezüglich kann man wohl befürchten, daß es schlicht und einfach deshalb gemacht wird, weil es von den jeweiligen aller-oberstens Chefs der Polzeibehörden, also den Innenminstern, aus politischen Erwägungen so gewollt ist?

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Die polizeiliche Kriminalstatistik ist sicher nicht das Gelbe vom Ei und sollte als Statistik ohne Wert weggeschlossen werden. Der hier vorgestellte Aspekt ist nur ein (wenn auch besonders auffälliger und skandalöser) Fehler.

Die wichtigste Frage ist doch ganz generell, wie viele der Fälle, die in der Statistik landeten, die Staatsanwaltschaft anklagt, und es am Ende auch zu einer Verurteilung kommt. Das betrifft auch Erwachsene, deren "Taten" in die polizeiliche Kriminalstatistik eingehen. Ich weiß, wovon ich da schreibe, weil ich selbst "Nichttaten" erlebt habe, einige sogar mit Hauptverhandlung, wo das Gericht am Ende nicht deshalb freisprach, weil es meinte, es sei der falsche Täter vor Gericht gekommen, sondern weil es zur (richtigen) Überzeugung des Gerichts objektiv überhaupt keine Tat gab. Das soll auch beim Thema "illegale Einreise" Erwachsener oft der Grund sein, dass die Staatsanwaltschaft entsprechende Anzeigen nicht weiterverfolgt, sondern die Verfahren schnell einstellt.

Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist das Dunkelfeld, d.h. es passieren Straftaten, die aber nicht angezeigt werden. Es gibt Menschen, die regelmäßig Straftaten begehen, und trotzdem nie oder fast nie Post von der Staatsanwaltschaft bekommen (nicht mal eine Einstellung des Verfahrens), weil ihre Taten nicht bemerkt werden (beliebt: Fahren ohne Führerschein oder sturzbesoffen fahren) oder nicht angezeigt, weil ihre Opfer eine Anzeige scheuen.

Ergebnis: die polizeiliche Kriminalstatistik ist ein prima Arbeitsnachweis für die Polizei. Sie kann damit zeigen, dass die Beamten in der Dienstzeit nicht in der Hängematte liegen oder im Freibad rumlungern. Aber für Innenpolitik nützt sie und insbesondere die öffentliche Befassung mit ihr wenig oder schadet nur.

Jetzt mache ich mal Werbung für eine kompetente Kritik an der polizeilichen Kriminalstatistik in der "Lage der Nation" LdN377 mit einem Interview mit Martin Thüne, Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung zum Thema:

https://lagedernation.org/podcast/ldn377-tuecken-der-polizeilichen-kriminalstatistik-martin-thuene-fachhochschule-fuer-verwaltung-und-dienstleistung-bverfg-staerkt-rechte-von-vaetern-und-kindern-kindergrundsicherung-schlecht-gepl/

Einfach mal reinhören.

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Danke DrFB für Ihren Kommentar und den Hinweis.

Wenn Sie hier im Blog nach "Kriminalstatistik" suchen, finden Sie meine relativ häufigen Beiträge zum Thema, die großteils immer noch ziemlich aktuell sind, etwa diesen hier. Ich hatte gedacht, dass es gar nicht mehr nötig sei, aber jedes Jahr muss man wieder darauf hinweisen, dass die Kriminalstatistik nicht das zeigt was Medien und Politik daraus ablesen. Interessant: Als sich im vergangenen Jahrzehnt ein längerer Trend zu weniger Delikten abzeichnete, gab es plötzlich von der Polizei und der Politik selbst ungewohnt viele methodenkritische Aussagen zur fehlenden Aussagekraft der PKS. Sobald die Zahlen steigen, ist das natürlich "vergessen". Das Gedächtnis ist sehr durchlässig, um es freundlich zu sagen. "Man" will vor allem schlechte Nachichten befeuern, aus Gewohnheit oder weil es einfach spannender ist.

Woran knüpft die Aufnahme einer Handlung als strafbare Handlung in die polizeiliche Statistik? Ich weiß es nicht genau, vermute aber, dass eine Strafverfolgungsmaßnahme vorgenommen wird, z.B. die Aufnahme einer Strafanzeige. Die ihr zugrunde liegende Tat geht dann in die Statistik ein, ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird oder nicht.

Auch wenn Kinder nach der Entscheidung des Gesetzgebers schuldunfähig und somit strafunmündig sind, können sie handlungsfähig sein und strafbare Handlungen objektiv begehen. Gegen ihre Aufnahme durch die Polizei in einer Strafanzeige einschließlich der daran anknüpfenden Erfassung in der Kriminalstatistik wird grundsätzlich kaum etwas einzuwenden sein. Auch die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft ist erforderlich, schon allein deswegen, weil nur sie das Verfahren einstellen kann.

Bei Kleinstkindern bis zum Vorschulalter verhält es sich etwas anders. Denn bei ihnen wird sich regelmäßig mit Blick auf die ihnen zu Last gelegte Strafhandlung die Frage der Handlungsfähigkeit stellen. Wenn Kleinkinder ein anderes Kind schubsen, treten oder beißen, dann werden sie in der Regel sehr wohl sich auch dagegen entscheiden können. Sie folgen dabei ihrem natürlichen Handlungswillen. Aber können Kleinkinder einreisen, unabhängig davon, ob erlaubt oder unerlaubt? Können sie sich dagegen entscheiden? Verfügen sie überhaupt über Entscheidungsfähigkeit? Rein physikalisch und körperlich können sie einreisen. Die Handlungsfähigkeit (zur Einreise) im strafrechtlichen Sinne setzt aber die natürliche Willensherrschaft über das Verhalten voraus. Kleinkinder wollen bloß den Aufenthalt ihrer Eltern teilen und bei ihnen sein. Das ist völlig normal und deckt sich mit unserer sozial-ethischen Idealvorstellung. Darin kann nicht zugleich ein sozial-ethischer Unwert gesehen werden, der aber jeder Strafhandlung innewohnt. Es ist also grundsätzlich schon zweifelhaft, ob Kleinkinder zum Grenzübertritt, dem Aufenthalt oder Einreise fähig sind.

Ich sehe schon einen Unterschied darin, ob die Polizei eine Strafanzeige anfertigt aufgrund einer objektiv begangenen Straftat von Kindern oder ob sie den darin aufgenommenen Sachverhalt durch strafrechtlich unzutreffende Qualifikation verfälscht. Auch wenn es insoweit an Vorsatz fehlen dürfte, die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Verfolgung Unschuldiger erscheint mir wahrscheinlicher als illegaler Grenzübertritt und illegaler Aufenthalt von Kleinkindern.

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Die Kriminalstatistik ist zwar nicht korrekt, aber man wird wohl dennoch über die Herabsetzung der Strafmündigkeit nachdenken müssen, angesichts der Entwicklungen in den angeblich "zivilisierten" Ländern $uropas, in denen viele Menschen (und zum Teil auch noch sehr junge Menschen) sich halt leider nicht mehr zivilisiert verhalten, und wo die Jugendgewalt zunimmt, siehe: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/frankreich-gewalt-jugendliche-100.html und das sogar obwohl in Frankreich die Grenze bei 12 Jahren liegt). Die bisherigen Regeln zur Strafmündigleit in Deutschland berücksichtigen nicht, daß Kinder und Jugendliche heutzutage bereits sehr viel früher reif werden als 1953, als man die Strafmündigkeit auf 14 Jahre heraufgesetzt hat. Kinder und Jugendliche entwickeln sich heutzutage sowohl körperlich als auch geistig sehr viel früher und schneller als 1953, und sie sind im Durchschnitt auch wissender und gebildeter, und könnten heute eher als damals weniger impulsgesteuert, sondern überlegt und bewußt und verantwortungsvoll handeln. Die Regelung von 1953 betrachten manche Kids heute als Freifahrtschein für Rücksichtslosigkeit, Verantwortungslosigkeit und Gewalttätigkeit, und wenn die Kids sich an sowas erst einmal gewöhnt haben, dann wird es umso schwerer, sie davon abzuhalten.  Einre Reduzierung auf 10 Jahren, wie in England, wäre wohl übertrieben, und eine Reduzierung auf Null Jahre, wie in einigen Bundesstaaten der USA, wäre unmenschlich, aber eine Reduzierung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre erscheint doch vertretbar, zumal in Deutschland ja das Jugendstrafrecht (insbesondere der § 3 JGG) auf den Entwicklungs- und Reifestand der Beschuldigten in besonderem Maße und in jedem Einzelfall angemessen Rücksicht nimmt.

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Sehr geehrter Herr Gast,

die Strafmündigkeitsgrenze ist eine rechtspolitische Frage, über die ich jederzeit bereit bin zu diskutieren, in anderem Kontext jedoch - es gibt für beide Seiten sicherlich Argumente. Aber was mich im Kontext der Kriminalstatistik regelrecht empört und dazu bringt, mich an dieser Stelle dieser Debatte zu verweigern ist, wenn Politiker bereit sind Manipulationen zu begehen oder als Argument auszunutzen. Das tun Sie nicht - dennoch nehmen Sie meinen Hinweis auf diesen Skandal zum Anlass, die Strafmündigkeitsgrenze diskutieren zu wollen. Ich nehme dies eher zum Anlass, auch bei anderen politisch genutzten Aussagen der Kriminalstatistik zu zweifeln; noch mehr als ohnehin schon. Jedenfalls ist die Statistik der Kinderkriminalität aus verschiedenen Gründen auch imÜbrigen derart fehlerbelastet und wirklichkeitsfern, dass daraus schlicht kein Argument für eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze herzuleiten ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Christian Rath berichtete in der taz im März 2021 über folgenden Vorfall nach Schilderungen der Mutter:

"Damals gab es an der Grundschule ihres frisch eingeschulten Sohnes einen Konflikt im Hort. Eine Erzieherin versuchte daraufhin, die Eltern anzurufen. Dies wollte der kleine Junge wohl verhindern. Er trat der Erzieherin (in Hausschuhen) auf den Fuß und schlug sie mit seiner Kinderhand aufs Handgelenk.

Die Eltern holten den Jungen sofort ab und erklärten ihm, dass man Erzieherinnen nicht schlagen darf. Der 6-Jährige entschuldigte sich. Doch die Erzieherin und der Konrektor der Schule stellten Strafanzeige wegen Körperverletzung.

Im Dezember 2019 erhielten die Eltern von der Berliner Polizei ein Schreiben mit der Überschrift „Vorladung von Kindern“. Der Junge solle mit den Erziehungsberechtigten aufs Revier kommen, um in einer „Ermittlungssache“ angehört zu werden. Auf der Rückseite stand ein „Merkblatt für junge Tatverdächtige und ihre Eltern“."

Die Mutter, eine promovierte Juristin, stellte Strafanzeige gegen Polizei und Schule wegen Verfolgung Unschuldiger.

"In der Einstellungsverfügung, die der taz vorliegt, heißt es: „Ermittlungsverfahren gegen Kinder dienen nicht der Strafverfolgung“, sie dienten vielmehr dem „Kindeswohl“, nämlich der Prüfung, ob das Jugendamt oder das Familiengericht im Interesse des Kindes einzuschalten seien. Um diese Prüfung zu ermöglichen, müssten Strafanzeigen und Ermittlungen gegen Kinder möglich sein, so die Staatsanwaltschaft."

"Es ist wohl in allen Bundesländern üblich, dass die Polizei nach der Strafanzeige gegen ein Kind zunächst Ermittlungen aufnimmt, die dann erst später von der Staatsanwaltschaft wegen Strafunmündigkeit eingestellt werden. In Sachsen räumt man immerhin ein, dass die Konfrontation der Kinder mit der Polizei auch „erzieherische Wirkung“ erzielen soll.

Die Berliner Polizei erklärte auf Nachfrage, dass bei jeder Anzeige gegen ein Kind eine Vorladung aufs Revier erfolge. So habe man die Chance, Gefahren für das Kind zu entdecken. Für die Befragung der Kinder gebe es zwar keine speziellen BeamtInnen, „aber alle Polizisten sind gut ausgebildet“, erklärte ein Polizeisprecher.

Der Ermittlungsvorgang werde im polizeilichen Informationssysten POLIKS gespeichert. Die Information kann damit später negative Auswirkungen haben, vor allem wenn der junge Mensch im strafmündigen Alter, also ab 14 Jahren, erneut mit der Polizei in Kontakt kommt."

https://taz.de/Kinder-und-Polizei/!5754250/

Zu diesem Fall hat Klaus Ferdinand Gärditz im Verfassungsblog im November 2020 einen Aufsatz verfasst: "Verfolgung Strafunmündiger als Erziehungskonzept?" Gärditz prüft darin die Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger aus § 344 StGB und bejaht sie.

https://verfassungsblog.de/verfolgung-strafunmundiger-als-erziehungskonzept/

Strafanzeigen gegen Kinder, Kleinkinder und im Einwanderungsrecht sogar gegen Babys beschränken sich demnach nicht bloß auf die statistische Erfassung. Nach Auskunft der Berliner Polizei werden daraufhin regelmäßig Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Offensichtlich ständige Praxis, jedenfalls in Berlin, und nach taz sogar bundesweit.

Ich kann die Rechtsgrundlagen für derartige Strafverfolgungspraxis nicht erkennen. Mir fehlt schon die Zuständigkeitsregelung für die Einstellung dieser Verfahren. Wenn ich mir z.B. den Geschäftsverteilungsplan der Staatsanwaltschaft Köln anschaue, dann finde ich Abteilungen und Dezernate für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, aber nicht gegen Kinder. Die gibt es nämlich nicht. Aber daran scheint sich niemand zu stören. Schließlich ist nur der gesetzliche Richter garantiert, nicht der Staatsanwalt. Oder es zeigt, dass die Strafanzeige durch die Polizei möglicherweise nicht so ganz gesetzeskonform ist, von weiteren Verfolgungsmaßnahmen ganz abgesehen.

M.E. ist ein wichtiger Kritikpunkt noch nicht genannt worden. Wenn Kinder und Babys im Zuge der Einwanderung als Straftäter kriminalisiert werden, dann dürfte ihre Menschenwürde nach der Objektformel verletzt sein. Danach ist jede Instrumentalisierung des Menschen unter allen Umständen strikt untersagt, weil sie ihn als zu fremden Zwecken frei verfügbare Sache gebraucht und sich das nicht mit seiner (Rechts-) Subjektstellung, seinem „Dasein um seiner selbst willen“ verträgt – eine Deutung, die sich dem Selbstzweckgedanken aus Kants Moralphilosophie verpflichtet weiß (Böckenförde, JZ 2003, S. 809, 811 f.).

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Anders als heute (2024) war es, als 1953 die Strafmündigkeit auf 14 Jahre erhöht wurde, so: Es gab es in Deutschland für die unter 14-Jährigen noch sehr harte und sehr strenge und sehr autoritäre (teils mit "schwarzer Pädagogik" agierenden) und sehr abschreckende Kinderheime, Erziehungsanstalten und Besserungsanstalten, so daß man 1953 dachte, unter 14-Jährige "Täter" in diesen strengen Einrichtungen hinreichend wirksam umerziehen zu können, und potentielle unter 14-jährige "Täter" damit ausreichend abzuschrecken zu können. Außerdem wollte man 1953 die unter 14-jährige "Täter" nicht mit über 14-Jährigen in einen Jugendknast zusammen einsperren, weil man (vielleicht zurecht) einen negativen Einfluss der Älteren und die Jüngeren (und eventuelle sexuelle Übergriffe) fürchtete. Die auf 14-Jahre erhöhte Strafmündigkeit hat heutzutage jedoch unter anderem zur Folge, daß kriminelle Clans ihre unter 14-jährigen Angehörigen relativ risikolos sowohl für Einbruchdiebstähle wie auch zum "Schmiere stehen" (was in Frankreich in den Banlieus zwar viel häufiger vorkommt als in Deutschland, aber hier auch schon auftritt) einsetzen können. Außerdem führt die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren ja nicht nur dazu, das Straftaten nach dem Stragesetzbuch nicht angeklagt werden können, sondern auch Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz sowie allen weiteren Gesetzen mit Strafregelungen. Ein 13-Jähriger kann also mit einem Springmesser oder einem zweiseitig geschliffenen militärischen Graben-Dolch unter der Kapuzenjacke, und einem echten Revolver im Hosenbund, und mit einer Tüte mit Opium-Kügelchen ("Bubbles") herumlaufen, und für seinen älteren Bruder die (gefährliche) Drecksarbeit machen, oder gleichaltrige Mädchen zur Betätigung auf dem Babystrich animieren, er kann bedrohen und erpressen und schlagen und ausbeuten, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Und bei manchen jungen Personen ohne Geburtsurkunde und ohne zutreffende Ausweispapiere, die sich als jünger ausgeben als sie sind, können das faktisch leider auch 14- oder 15- oder 16-jährige sein. Es sollte bei Personen ohnen Geburtsurkunde und ohne ordentliche Personal-Paiere also vielleicht besser zumindest eine Beweislastumkehr in Hinblick auf das Strafmündigkeitsalter geben, vielleicht aber besser auch noch eine Absenkung des Strafmündigkeits-Alters auf von 14 auf 12 Jahre. Im Unterschied zum Ausland, kann in Deutschland alleine schon durch die Regelung des hiesigen § 3 Jugendgerichtsgesetz, eine ausreichende Einzelfallgerechtigkeit erreicht, und unangemessenen Strafen ausreichend vorgebeugt werden. Im Vorschulalter und im Grundschulalter befindliche Kinder, würden dadurch ja nicht wirklich belastet, sondern vielmehr ganz im Gegenteil dadurch sogar eher vor Übergriffen älterer (und größerer und stärkerer) Kinder besser geschützt.

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Instrumentalisierung von Kindern in der Clan-Kriminalität ist sicher ein rechtspolitisches Problem wie auch Clan-Kriminalität an sich schon. Das ist aber eine völlig andere Baustelle und ein sehr weites Feld. Auch ist die Herabsetzung des Alters für Strafmündigkeit ein untaugliches Mittel, um an der hier diskutierten Verfälschung der Statistik für Kinderkriminalität etwas zu ändern. Die Strafverfolgung von Babys und Kleinkindern im Zuge der Einwanderung oder von Bagatelldelikten wie in dem Fall von Berlin, über den taz berichtet hatte (siehe meinen Beitrag oben), hat nicht im Geringsten mit Clan-Kriminalität zu tun oder mit Straftaten, die in diesem Zusammenhang begangen werden, oder mit Kapilatdelikten. Auch das Alter der betroffenen Kinder liegt deutlich unter 12 Jahre.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Säuglinge als Tatverdächtige sind natürlich grober Unfug. Was würden Sie der Polizei aber raten? Wenn wir mal entgegen erster Empathie davon ausgehen, dass die hier diskutierten Grenzübertritte strafbar sind, dann muss es auch zum Grenzübertritt des Säuglings einen passenden Täter geben. Wer macht sich hier wie strafbar? Anstiftung mag bei strafmündigen "Kindern" in Frage kommen. Aber bei Säuglingen? Haben wir hier mittelbare Täterschaft der begleitenden Eltern? Und der Schleuser/Menschenhändler?

Lädt ein Elternteil mehr ausländerstrafrechtliche Schuld auf sich, wenn es, statt alleine einzureisen, seinen Säugling mitbringt? So blöd es klingt: ich meine ja.

Oder soll die Polizei pfeifend weggucken, wenn ein Säugling illegal einreist / "eingereist wird"?

Viele Grüße

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Sehr geehrter Gast,

was ich Polizeibeamtinnen und -beamten raten würde, an die die Aufgabe herangetragen wird, bei offenkundigen Nicht-Straftaten von Babys und Klienkindern zu ermitteln und sie als Tatverdächtige in die Kriminalstatistik einzutragen und damit potentiell selbst eine strafbare Handlung zu begehen? Ich würde diesen Polizisten raten, das NICHT zu tun. Rechtswidrige Taten dürfen nicht begangen werden, Punkt. Falls Vorgesetzte dies einfordern, muss ein Beamter oder eine Beamtin remonstrieren. Wenn es sein muss (und nicht schon ohnehin erfolgt), soll die angeblich illegale Einreise eines begleiteten Babys oder Kleinkindes eben bei der erwachsenen Begleitperson erfasst werden. Ob man (auch bei den erwachsenen Personen) tatsächlich von "Schuld" sprechen kann, ist eine weitere Frage, Schuld ist keine Kategorie der Kriminalstatistik. Die meisten dieser Verfahren (gegen Erwachsene) werden übrigens ebenfalls eingestellt.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Mir fehlt jedenfalls die Fantasie für einen aufenthaltsrechtlichen Fall, in dem die Mutter in Begleitung ihres Kindes unerlaubt einreist und sich dabei anders strafbar macht, als ohne Kind. Zumal die Begleitung des Kindes unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG steht.

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Genau. Der Fall darf also nicht ignoriert, sondern muss nur statistisch diesem und nicht jenem als Verdächtigem zugeschrieben werden. Die Überschrift in der Statistik muss hoffentlich nicht zwingend bedeuten, dass die Säuglinge wirklich "strafverfolgt" werden: Nimmt da nicht einfach jemand die Zahl der illegalen Einreisen und ordnet sie nach Alter den Einreisenden - und in diesem besonderen Fall ist es eben nicht dieselbe Person, die sich strafbar macht? Ein statistischer Fall von "falsa demonstratio"?

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Ein paar Klarstellungen gegenüber kritischen Antworten hier und in Social Media:

Es geht in der Polizeilichen Kriminalstatistik NICHT um eine statistische Erfassung von Personen, die verwaltungsrechtswidrig die Grenze (in irgendeiner Form) überquert haben, es geht auch NICHT um Fälle der Meldung beim Jugendamt, es geht auch NICHT um polizeiliche Gefahrenabwehr, auch wenn Wähler rechtsextremistischer Parteien darauf bestehen mögen, dass diese Babys und Kleinkinder eine Gefahr darstellen. Es geht in der PKS  nur und AUSSCHLIESSLICH um Straftaten, die polizeilich verfolgt werden.

In der PKS wird zwischen der Fallzählung und Tatverdächtigenzählung differenziert. Nach der echten Tatverdächtigenzählung der Kriminalstatitistik wird jede/r Tatverdächtige in einem Jahr nur einmal gezählt, auch eine erwachsene Person, die einige Babys über die Grenze trägt oder im Kinderwagen schiebt, würde nur einmal als tatverdächtige Person gezählt. Was also mit der Zählung der Babys und Kleinkinder tatsächlich erreicht wird, ist eine zusätzliche Anzahl von Fällen mit Kindern als Tatverdächtigen, die im Einklang mit den  Richtlinien der polizeistatistischen Erfassung GAR NICHT als Straftaten und tatverdächtige Personen  erfasst werden dürften, auch nicht bei den Eltern.

Es geht in meinem Beitrag nicht um Fälle, in denen zunächst eine Tat (etwa eine Brandstiftung) festgestellt wird, bei der sich im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen herausstellt, dass die Ursache ein Kleinkind war - in diesen Fällen ist die statistische Erfassung tatsächlich nachvollziehbar und entspricht den polizeistatistischen Richtlininen. Es geht um die in meinem Beitrag erwähnte Konstellation, die ca. 90 % der Fälle von Kleinkindkriminalität ausmacht und bei der - wie bei anderen Kontrolldelikten, die (hier: angebliche) Straftat und (hier: angebliche) Tatverdächtige in ein und demselben, (hier: nach § 344 StGB objektiv verbotenen) Akt zur polizeistatistisch erfassten Strafverfolgung registriert werden.

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

danke für Ihre Klarstellung. Man kann maW auch sagen, dass die Strafanzeige ausschließlich der Strafverfolgung zu dienen bestimmt ist und die Begehung einer Straftat zum Gegenstand hat, unabhängig von Schuld und Schuldfähigkeit (z.B. Strafunmündigkeit) und unabhängig von Bestrafungsverbot (Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK i.V.m. § 95 Abs. 5 AufenthG). Mit diesem Inhalt und Zweck geht sie auch in die PKS ein.

Fraglich für mich ist, ob den Beamten der Bundespolizei wirklich so klar ist, dass Babys und Kleinkinder bis 6 Jahren offensichtlich keine unerlaubte Einreise begehen können, unabhängig von ihrer Strafunmündigkeit.

Wenn ich auf der Homepage der Bundespolizei die Anmerkung des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums vom 3.11.2022 zu der Statistik der Unerlaubten Einreise lese, dann habe ich den Eindruck, dass die in Zusammenhang mit unerlaubter Einreise aufgenommenen Strafanzeigen auch gegen Babys und Kleinkinder auch anderen Zwecken dienen:

"Dazu der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, Dr. Dieter Romann: „Die Bundespolizei betreibt einen sehr hohen personellen Aufwand, um dem Druck der steigenden unerlaubten Einreisen zu begegnen. Die Beamtinnen und Beamten stehen dafür täglich rund um die Uhr im Einsatz, aktuell insbesondere an den östlichen und südlichen Grenzen. Nicht dienlich ist dabei, die Lauterkeit und Transparenz ihrer Arbeit in Zweifel zu ziehen. Auch die Zahlentransparenz bleibt selbstverständlich unverändert bestehen.“"

https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2022/11/221103-migration.html

Interessant ist, dass Dieter Romann ein promovierter Jurist ist und über "Remonstrationsrecht und Remonstrationspflicht im Beamtenrecht" promoviert hat. Was könnte er wohl über die Remonstrationspflicht seiner Beamten denken zu den Strafanzeigen gegen Babys und Kleinkinder.

Beste Grüße

Waldemar Robert Kolos

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Sehr geehrter Herr Grohmann,

wenn Sie mit "Quatsch" meinen Beitrag meinen, können Sie gern Ihre Ansicht vertreten. In einem Fachforum wie der Beck-Community wirken solche unterkomplexen Kommentare zu einem Beitrag, der die Problematik ja durchaus detailliert darstellt, allerdings eher unbeholfen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

vielen Dank für diesen Beitrag, der sich mit meiner Aufassung zur Thematik deckt. Meine diesbezüglichen Anstrengungen betrafen damals jedoch nicht die PKS, sondern fußten - von ihr unabhängig - auf der gängigen Praxis, dass die Polizei bei Kinderdelinquenz polizeiliche Strafermittlungsverfahren einleitet. Übrigens nicht nur bei den benannten Strafnormen, sondern bei allen Delikten. Seinerzeit hatte ich mit einem Hauptkommissar sprechen können, der mitteilte, der Status des Tatverdächtigen sei lediglich ein "technischer Begriff". Das Verfahren würde nur für die Exploration möglicher Tatbeteiligungen eröffnet, auch bei Sachverhalten, die für eine solche Annahme überhaupt keine Anhaltspunkte offenbaren. Selbstredend wisse man, dass Kinder schon von Rechts wegen keine Straftaten begehen können; die Vorgehensweise sei gleichwohl seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft so vorgesehen.

Jedenfalls erscheint mir diese Vorgehensweise - auch die Anordnung oder jedenfalls die Billigung derselben durch StA - aus einer rechtstaatlichen Perspektive doch sehr bedenklich, immerhin stellt Strafe - und damit auch das hierauf gerichtete Ermittlungsverfahren - immer ein sozial-ethisches Unwerturteil des Staates dar und das Ermittlungsverfahren ist gewissermaßen auch bei Kinderdelinquenz mit Unzulänglichkeiten verbunden. Die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen ein Kind bei offensichtlicher Alleinbeteiligung stellt mE eine Würdeverletzung dar. Diese Ausführungen zum Normzweck stützen Ihre Auffassung hinsichtlich einer potentiellen Strafbarkeit nach § 344 StGB.

Nochmals herzlichen Dank für Ihren Beitrag und Ihnen alles Gute.

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Dieser Beitrag hat jetzt zu einer Frage der MdB Clara Bünger (Die Linke) an die Bundesregierung geführt, die auch im Bundestag beantwortet wurde. Ich referiere hier Frage und Antwort  im Wortlaut, einen Kommentar erstelle ich später:

Frage 47

Frage der Abgeordneten Clara Bünger (Die Linke):

Wie viele polizeiliche Ermittlungsverfahren gab es laut Polizeilicher Kriminalstatistik wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts (bitte differenzieren, auch im Folgenden) im Jahr 2023 (bitte die Gesamtzahlen jeweils auch nach Alter differenzieren, und zwar: 0 bis unter 1 Jahr, 1 bis unter 6 Jahren, 6 bis unter 10 Jahren, 10 bis unter 14 Jahren, 14 bis unter 16 Jahren, 16 bis unter 18 Jahren, Volljährige), und wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat gegenüber der Bundespolizei tätig werden (und, wenn ja, wie) angesichts der Einschätzung von Professor Dr. Henning Ernst Müller, der bei polizeilichen Ermittlungen wegen unerlaubten Grenzübertritten und illegalen Aufenthalten gegen Kleinkinder und Babys den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 des Strafgesetzbuches) objektiv als erfüllt ansieht, weil jedenfalls bei Babys und Kleinkindern ein entsprechender Vorsatz und ein intellektuelles Verständnis des Konzepts nationalstaatlicher Grenzen sicher immer ausgeschlossen werden kann (wenn sie nicht gar, unabhängig von ihrem Willen, getragen wurden, vergleiche https://community.beck.de/2024/04/15/tausendfache- verfolgung-unschuldiger-ss-344-stgb-zur-manipulation-der- polizeilichen-kriminalstatistik; bitte rechtlich nachvollziehbar begründen), auch vor dem Hintergrund, dass diese Delikte nach der Darstellung von Professor Dr. Henning Ernst Müller 85 Prozent der erfassten Strafverfahren bei Kindern bis zu sechs Jahren ausmachen und dies nach meiner Einschätzung eine verzerrte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zur Folge haben kann?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Mahmut Özdemir:

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält keine Informationen dazu, wie viele Ermittlungsverfahren aufgenommen oder eingestellt wurden. Sie enthält die polizeilich ausermittelten Fälle, die zum Zeitpunkt der Weitergabe an die Staatsanwaltschaft (mit dem dann vorliegenden Ermittlungsergebnis) erfasst werden. Zur Beantwortung der Frage können hilfsweise folgende Informationen zu den im Berichtsjahr 2023 in der PKS erfassten Tatverdächtigen mitgeteilt werden.

Im Deliktsbereich unerlaubte Einreise § 95 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1a Aufenthaltsgesetz, Straftatenschlüssel 725100, wurden im Jahr 2023 insgesamt 92 107 Tatverdächtige erfasst, hiervon waren

– fünf – 0 bis unter 1 Jahr,

– 2.398 – 1 bis unter 6 Jahre,

– 1.681 – 6 bis unter 10 Jahre,

– 1.877 – 10 bis unter 14 Jahre,

– 2.531 – 14 bis unter 16 Jahre,

– 6.071 – 16 bis unter 18 Jahre und

– 77.544 volljährig.

Im Deliktsbereich unerlaubter Aufenthalt § 95 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 Nummer 1b Aufenthaltsge-setz, Straftatenschlüssel 725700, wurden im Jahr 2023 insgesamt 174.117 Tatverdächtige erfasst, hiervon waren

– 48 – 0 bis unter 1 Jahr,

– 2.896 – 1 bis unter 6 Jahre,

– 2.078 – 6 bis unter 10 Jahre,

– 2.152 – 10 bis unter 14 Jahre,

– 4.915 – 14 bis unter 16 Jahre,

– 9.783 – 16 bis unter 18 Jahre und

– 152.245 volljährig.

Um ein möglichst vollständiges Bild der erfassbaren Sicherheitslage zu erhalten, werden in der Erfassung zur PKS auch von nicht strafmündigen Kindern oder von schuldunfähigen psychisch Kranken begangene Taten einbezogen.

Die PKS beruht auf dem Erkenntnisstand bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Straftaten werden von der Polizei, insbesondere wegen des unterschiedlichen Ermittlungsstandes, zum Teil anders bewertet als von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten.

Straftaten durch offensichtlich strafunmündige Personen (etwa Kinder und handlungsunfähige Personen) wer-den durch die Bundespolizei jedoch nicht zur Anzeige gebracht. Vielmehr werden diese Sachverhalte durch die Bundespolizei als „rechtswidrige Tat eines Kindes“ im polizeilichen Bearbeitungssystem protokolliert. Eine Einstufung von Kindern in den Status eines Beschuldigten erfolgt dabei jedoch nicht.

Die Bundesregierung hat keinen Anlass, die Verfahrensweise der Bundespolizei zu beanstanden.

Hier mein Kommentar:

1. Die Bundesregierung bestätigt die Zahlen, die ich in meinem Beitrag zitiert habe. In der Antwort wird aufgrund der Fragestellung stärker differenziert als es in den publizierten Tabellen der PKS der Fall ist. So kann man jetzt sehen, dass Babys (unter einem Jahr) tatsächlich wesentlich seltener betroffener sind als Kleinkinder bis sechs Jahren.

2. Die eigentliche Fragestellung wird in der Antwort (geschickt) umgangen. Es ist zutreffend und wurde auch von mir betont, dass in der Polizeistatistik auf Strafunmündigkeit keine Rücksicht genommen wird. Genau deshalb habe ich ja auch nicht generell kritisiert, dass strafunmündige Personen überhaupt erfasst werden (was m.E. durchaus zutreffend kritisiert werden kann), sondern dass hier mangels Handlungsfähigkeit bzw. Vorsatz gar keine rechtswidrigen Taten vorliegen. Auf Handlungsfähigkeit und Vorsatz zielte auch die Frage der MdB Bünger ab. Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort, dass die angeblichen "Taten" der Kleinkinder als "rechtswidrige Taten" von der Polizei registriert werden (Zitat: „Vielmehr werden diese Sachverhalte durch die Bundespolizei als „rechtswidrige Tat eines Kindes“ im polizeilichen Bearbeitungssystem protokolliert“). Sie bestätigt also meine Angabe, dass hier Vorgänge als rechtswidrige Taten registriert werden, die, wenn es überhaupt Taten sind, jedenfalls  nicht rechtswidrig sind. 

3. Zur objektiven "Verfolgung Unschuldiger" (§ 344 StGB), die ich in der statistischen Erfassung dokumentiert gesehen habe, äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht eindeutig.

Es heißt zunächst  zur PKS (richtig) wie folgt: „Sie enthält die polizeilich ausermittelten Fälle, die zum Zeitpunkt der Weitergabe an die Staatsanwaltschaft (mit dem dann vorliegenden Ermittlungsergebnis) erfasst werden.“ und „Die PKS beruht auf dem Erkenntnisstand bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen.“ Später heißt es: „Straftaten durch offensichtlich strafunmündige Personen (etwa Kinder und handlungsunfähige Personen) werden durch die Bundespolizei jedoch nicht zur Anzeige gebracht. Vielmehr werden diese Sachverhalte durch die Bundespolizei als „rechtswidrige Tat eines Kindes“ im polizeilichen Bearbeitungssystem protokolliert. Eine Einstufung von Kindern in den Status eines Beschuldigten erfolgt dabei jedoch nicht.“

Weder eine Strafanzeige noch die Statusbegründung als Beschuldigter wird in § 344 StGB vorausgesetzt. Und: Entweder gibt es (wenn auch minimale) Verfolgungsakte oder es gibt sie nicht. Entweder die Fälle werden an die Staatsanwaltschaft weitergegeben (als  Grundlage der PKS-Erfassung) oder sie werden nicht weitergegeben. Werden sie aber als Tatverdächtige an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, dann bedeutet das auch eine (minimale) Verfolgung Unschuldiger, die nach der Kommentarliteratur auch Maßnahmen im Vorfeld erfasst. Aber ich räume ein: Möglicherweise ist das, was hier geschieht, noch unterhalb der Schwelle der Förderung einer Verfolgung, wie sie § 344 StGB voraussetzt.

Werden die Daten  nicht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben (die Antwort ist hierzu nicht eindeutig), dann dürften sie allerdings auch nicht in der Kriminalstatistik auftauchen. Umso beunruhigter bin ich nach wie vor über die dann sachlich und rechtlich falsche  Zählung in der Kriminalstatistik als Fälle und Tatverdächtige. Wenn diese Babys und Kleinkinder niemals verdächtigt wurden, dann ist die Statistik, in der sie als Tatverdächtige enthalten sind, falsch. Meines Erachtens: Tertium non datur.

Ich weiß nicht, warum jetzt Wähler extremistischer Parteien in die Debatte eingebracht werden. Wenn der Grenzübertritt illegal ist, dann ist das - auch bei Babys - natürlich eine polizeirechtliche Gefahr/Störung der öffentlichen Sicherheit, denn die umfasst nunmal die gesamte geschriebene Rechtsordnung. Nicht mehr und nicht weniger.

Ich weiß auch nicht, warum im Zusammenhang mit schuldunfähigen Babys "mangels Handlungsfähigkeit bzw. Vorsatz gar keine rechtswidrigen Taten vorliegen".

Natürlich ist die Tat rechtswidrig, wenn wir hier überhaupt über strafbare Grenzübertritte reden. Nur ist das Baby halt höchst unverdächtig. Weder handelt es selbst, noch wäre es schuldfähig. Ich denke weiter, dass hier ein eher Fall von falscher Begrifflichkeit/Überschrift/Statistik vorliegt als von Verfolgung Unschuldiger. Aber das schrieb ich schon.

Was würden Sie einem fleißigen hier mitlesenden Staatsanwalt raten: soll er gegen die Polizeibeamten die Strafverfolgung wegen Verfolgung Unschuldiger einleiten? Macht er sich sonst der Strafvereitelung im Amt schuldig? Oder folgt er Ihnen und verfolgt Unschuldige?

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Sehr geehrter Gast,

in der Kriminalstatistik werden von der Polizei bearbeitete Straftaten und Tatverdächtige registriert. Es ist keine Statistik rechtswidriger Grenzübertritte, sondern nur eine Statistik "rechtswidriger Taten". Ich hielte es für rechtmäßig, wenn die Polizei oder andere Behörden in irgendeiner Datenbank auch Grenzübertritte und Aufenthalte von Babys und Kleinkindern registriert. Aber die Kriminalstatistik ist eben für Straftaten und Tatverdächtige gedacht. 

Zu Ihren Fragen:

Ich weiß auch nicht, warum im Zusammenhang mit schuldunfähigen Babys "mangels Handlungsfähigkeit bzw. Vorsatz gar keine rechtswidrigen Taten vorliegen".

Wer konstitutionell nicht fähig ist, die Straftat zu begehen, ist dazu nicht handlungsfähig. Ein Kind, das schon die Handlung "Grenzübertritt" nicht selbst ausführen kann, kann deshalb diese Straftat nicht begehen (es ist kein "Fall" für die Statistik) und kommt daher auch nicht als tatverdächtig in Betracht.

Natürlich ist die Tat rechtswidrig, wenn wir hier überhaupt über strafbare Grenzübertritte reden.

Die Rechtswidrigkeit setzt eine vorsätzliche tatbestandsmäßige Handlung voraus (s.o)., die nicht durch Erlaubnisgründe gerechtfertigt ist. Ein Baby und ein Kleinkind kann nicht vorsätzlich eine Grenze übertreten, weil es die Vorstellung von einer Grenze noch nicht bilden kann und deshalb keine Kenntnis von den Umständen hat, die die Strafbarkeit begründen, § 16 Abs.1 StGB. Was Sie "natürlich" nennen, ist schlicht falsch. Ich lehre seit mehr als 25 Jahren Strafrecht und Sie können mir glauben, dass die hier gezählten "Taten" von Babys und Klienkindern eben keine "rechtswidrigen Taten" sind. In vielen Fällen handelt es sich schon nicht um Taten und in keinem dieser Fälle handelt es sich um rechtswidrige Taten.

In meinem Beitrag steht schon, was ich von der Staatsanwaltschaft erwarte. Aber da Sie mir die Frage stellen, was andere Menschen tun sollen, um sich richtig zu verhalten, können Sie mir und den Lesern gern erläutern, was Sie einem an der Hand eines Elternteils oder im Tragetuch befindlichen Kleinkind empfehlen würden, um keine "rechtswidrige Tat" zu begehen, die laut Ihnen "natürlich" gegeben ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

es ist natürlich eine rechtswidrige Tat und natürlich keine Tat des Babys. Es ist eine rw Tat dessen, der das Kind über die Grenze bringt.

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na, das war meine Frage an Sie oben: mittelbare Täterschaft? Oder § 96 I 2 AufenthG?

Oder macht sich niemand strafbar, wenn er ein Baby über die Grenze schiebt (ohne mitzugehen), wo bei gleicher Konstellation der Grenzübertritt eines Erwachsenen strafbar wäre?

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