Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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1618 Kommentare

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Im Nordbayrischen Kurier gibt es am 1. Juni 2013 eine "Gegendarstellung" von Mollath gegen Lapp. Ich zitiere einen ganz kleinen Ausschnitt, der noch einmal die ganze Wahnproblematik (inklusive der bekannten Erweiterungstendenz) beweist.

 

Unter Punkt (3.) schreibt Mollath:

Folgende Behauptung von Herrn Lapp ist auch falsch: "Seltsamerweise sträubte sich Mollath zudem gegen eine Erbschaft, die seine Situation verbessert hätte."
Richtig ist, dass ich im Zusammenhang mit einer Erbschaft mit einem Rechtsanwalt zu tun haben musste, der einer Verwandten von mir als "Betreuer" zur Seite stehen sollte. Diese verstarb unter ungeklärten Umständen verzweifelt in einem abgelegenen Krankenhaus. Viele alteingesessene Bürger warnten mich eindringlich vor diesem Rechtsanwalt und seiner Macht. Er war hochrangiger Politiker in der CDU in Baden-Würtemberg und soll auch guter Jugendfreund von einem gewissen Gerhard Maier-Vorfelder gewesen sein. Dem ganzen Landtag in Baden-Würtemberg wurde dieser Herr zu unbequem, als er allen Ernstes einen Porsche als Dienstwagen wollte. Auf Kosten der Steuerzahler! (Zitatende)

 

Man beachte, dass Mollath diesen Text an eine Tageszeitung als Gegendarstellung schrieb, während er wegen einer paranoiden Wahnerkrankung unzurechnungsfähig im BKH Bayreuth lebt. Dennoch versuchen Mollaths Anwälte und Unterstützer den Eindruck zu erwecken, als wäre Mollath im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Der Text beweist das Gegenteil. Mollath kann seine durchaus spannenden Spekulationen und Lösungsansätze nicht von bewiesenen Tatsachen unterscheiden. Das macht ihn gefährlich, wenn er zum Mittel Selbstjustiz greift. Wissenschaftler haben herausgefunden, dass wir alle über 5 bis 7 Stationen mit jedem verbunden sind. Das erklärt Mollaths Nähe zum Papst und verstorbenen Politikern wie Heuss.

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Im Nordbayrischen Kurier gibt es am 1. Juni 2013 eine "Gegendarstellung" von Mollath gegen Lapp. Ich zitiere einen ganz kleinen Ausschnitt, der noch einmal die ganze Wahnproblematik (inklusive der bekannten Erweiterungstendenz) beweist.

 

Unter Punkt (3.) schreibt Mollath:

Folgende Behauptung von Herrn Lapp ist auch falsch: "Seltsamerweise sträubte sich Mollath zudem gegen eine Erbschaft, die seine Situation verbessert hätte."
Richtig ist, dass ich im Zusammenhang mit einer Erbschaft mit einem Rechtsanwalt zu tun haben musste, der einer Verwandten von mir als "Betreuer" zur Seite stehen sollte. Diese verstarb unter ungeklärten Umständen verzweifelt in einem abgelegenen Krankenhaus. Viele alteingesessene Bürger warnten mich eindringlich vor diesem Rechtsanwalt und seiner Macht. Er war hochrangiger Politiker in der CDU in Baden-Würtemberg und soll auch guter Jugendfreund von einem gewissen Gerhard Maier-Vorfelder gewesen sein. Dem ganzen Landtag in Baden-Würtemberg wurde dieser Herr zu unbequem, als er allen Ernstes einen Porsche als Dienstwagen wollte. Auf Kosten der Steuerzahler! (Zitatende)

 

Man beachte, dass Mollath diesen Text an eine Tageszeitung als Gegendarstellung schrieb, während er wegen einer paranoiden Wahnerkrankung unzurechnungsfähig im BKH Bayreuth lebt. Dennoch versuchen Mollaths Anwälte und Unterstützer den Eindruck zu erwecken, als wäre Mollath im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. [...]

 

@Minoritätmeinung

 

Bei dem von Mollath "umschriebenen" Rechtsanwalt mag es sich um Peter Straub handeln. Der war als Landtagspräseident ziemlich umstritten und als Rechtsanwalt in Waldshut-Tiengen ansässig.

 

Schauen Sie einmal hier:

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/peter-straub-landtagspraesident-wollte-einen-dienst-porsche/3472632.html

 

Es fragt sich manchmal, wer tatsächlich verrückter ist...

 

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@ Nr. 4, Gast Minoritätsmeinung

 

Was wollen Sie uns eigentlich sagen?

Die Gründe, weshalb Herr Mollath in Bayreuth eingesperrt ist, ergeben sich doch aus den im Urteil behaupteten Gründen.

Nicht aus den von Ihnen frei fabulierten Gründen, auch nicht wegen einer von Ihnen per Internet diagnostizierten "paranoiden Wahnerkrankung".

Es gibt inzwischen mehr als genug Hinweise, daß das Urteil wohl nicht ganz korrekt zustande gekommen ist, um es mal ganz zurückhaltend zu formulieren.

Das sieht nicht nur Herr Mollath so, sondern auch die zuständige Staatsanwaltschaft, siehe deren Wiederaufnahmeantrag. 

Insofern kann man den Regensburger Staatsanwälten, die die Wiederaufnahmegründe herausgearbeitet haben, Respekt zollen.

Dr. Matschke schrieb:

@ Nr. 4, Gast Minoritätsmeinung

Was wollen Sie uns eigentlich sagen?

Die Gründe, weshalb Herr Mollath in Bayreuth eingesperrt ist, ergeben sich doch aus den im Urteil behaupteten Gründen.

 

Ich zitiere nur hier den Text von Mollath oder Diagnosen der Psychiater von Mollath in der Forensik. Als Gegenstimme zur allgemeinen Hysterie der Blogger im Internet und deren Manipulationen an den Daten; bekanntlich werden nachteilige Fakten für Mollath einfach unterdrückt und gelöscht, so auch Mollaths Meinung über die Psychiater, die alle "verrückt" seien. Eigentlich könnte man über die ganze Komik lachen, wenn alle Helfer meinen, wenn sie nur für Mollath reden könnten, dann müsste er doch für falsch untergebracht gelten, aber das sind bekannte Konsequenzen aus einer Massensuggestion, die Realität wird verleugnet.

Nein - wir alle können froh sein, dass wir die Justiz mit ihrer Rechtsstaatlichkeit haben, nur dauert Justiz bekanntermaßen lang wegen der Sorgfalt, was allerlei Unsinn der Beobachter provoziert, aus reiner Ungeduld. ;)

1

Gast Minoritätsmeinung schrieb:
Ich zitiere nur hier den Text von ... Diagnosen der Psychiater von Mollath in der Forensik.
Und warum sollen die Weißkittel im BKH ausgerechnet Ihnen gegenüber ihr Arztgeheimnis brechen? Oder verwechseln Sie hier Diagnosen mit Stellungnahmen?

Gast Minoritätsmeinung schrieb:
Hysterie der Blogger im Internet
Hysterisch kommt mir eher der Versuch vor, über wilde, unsubstantiierte Unterstellungen zu versuchen davon abzulenken, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mehrfach Rechtsbeugung begangen worden ist und dass diejenigen Ärzte, die sich mit Mollath unterhalten haben, eine Gefährlichkeit verneint haben, was die Voraussetzung für eine Unterbringung wäre.

Die von Ihnen gepriesene Rechtsstaatlichkeit ist gerade in diesem Fall eben nicht festzustellen.

Gast Minoritätsmeinung schrieb:
und deren Manipulationen an den Daten
Ihre Unterstellungen haben sich dagegen bisher allesamt als belegbare Wahrheiten herausgestellt ... schon klar.

http://culturallydisoriented.files.wordpress.com/2012/10/d1zxa.gif

Die Story mit dem Porsche als Dienstwagen kann ich bestätigen. Ist in BW ein alter Hut. 

 

Herr Mollath ist also bestens informiert, nur der ehemalige CDU-Finanzminster schreibt sich mit "ay". 

 

Gruss

5

@ Minoritätsmeinung

 

Sie behaupten, dass Herr Mollath krank sei. Ich bin aus verschiedenen Gründen nicht Ihrer Meinung.

Aber angenommen, er wäre tatsächlich krank:

Würde dies rechtfertigen, dass er 7 Jahre in der Forensik sitzt?

Oder dass er auch nur einen einzigen Tag in der Forensik sitzt?

 

Muss sich ein Kranker behandeln lassen? Noch dazu in der Forensik? Noch dazu von Leuten, die bisher nicht erkennen ließen, dass sie unvoreingenommen mit ihm umgehen? Wir haben freie Arztwahl!

 

Der Schöffe Herr Westenrieder erinnert sich an die Verhandlung:

Herr Mollath war völlig beherrscht, zwar etwas wirr, was Herr Westenrieder allerdings inzwischen nachvollziehen nach dem, wie mit Herrn Mollath umgegangen worden war.

 

Aber: Der Richter schrie im Gerichtssaal herum. Ein Richter, der herumschreit? Ist das nicht krank und beängstigend?

Dieser in meinen Augen kranke Richter landete nicht in der Forensik, sondern durfte weiter „im Namen des Volkes“, also auch in meinem Namen über andere Menschen urteilen.

 

Ich bin der Meinung: Ein Mensch, der das, was Herr Mollath in den letzten 10 Jahren erlebt hat, so lange aushalten konnte und dabei nicht wahnsinnig wurde, der ist von besonders robuster geistiger und körperlicher Gesundheit.

5

@ Minoritätsmeinung

 

Sie schreiben:

"Mollath kann seine durchaus spannenden Spekulationen und Lösungsansätze nicht von bewiesenen Tatsachen unterscheiden. "

 

Im Urteil des Richters Brixner gegen Herrn Mollath steht dem Sinne nach:

 

Es wurde festgestellt, dass Herr Mollath seine Frau bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat.

Es wurde festgestellt, dass Herr Mollath Reifen gestochen hat.

 

Der Richter konnte diese Behauptungen nicht von bewiesenen Tatsachen unterscheiden.

 

 

5

Der (Print)Kommentar vom  Kochenmitvosskulephantasten Prantl ist unsäglich. Nach seiner Darstellung ist das Gericht also spätestens seit 18.März  untätig und/oder wegen Unfähigkeit tatenlos geblieben.  Vermutlich gehört die Kammer aufgrund dieses Artikels auch gleich einmal suspendiert, das wäre doch wahre Gewaltenteilung: Die selbst ernannte vierte Gewalt sagt der Exekutive, wie sie mit der Judikative umzuspringen hat.

Offenbar hat Herr Prantl den Vermerk, der bei Strate ja publiziert ist, ebenso wenig gelesen wie den Wiederaufnahmeantrag Strates. Es ist einigermaßen klar, dass die Kammer, wenn Strate in seinem WA_Antrag schon ausdrücklich auf die wechselseitige  Ergänzung der beiden WA-Anträge hinweist, mindestens den Eingang des Antrags der StA abwartet. Und dann haben ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden beide Verteidiger noch  eine Fristverlängerung beantragt zur Stellungnahme auf den StA_Antrag vom 18.3., die dann bis 1.5. gewährt wurde.  Herr Prantl legt die von ihm so bezeichnete Hilfsfrist also gleich einmal 6 Wochen nach vorne, um zu einem Skandal zu kommen.

Dass sich eine Kammer vielleicht auch noch die Verfahrensakten ansieht, ehe sie zu einer Entscheidung über die Erfolgsaussichten kommt, sollte eher der Regelfall als die Ausnahme sein. Gerade wenn Brixner (und seiner Beisitzerin) vorgeworfen wird, entweder aus Schlampigkeit oder aber gezielt erhebliche Diskrepanzen zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen produziert zu haben.

 

Zu welchem sonstigen Leistungen auch andere  Journalisten in der Lage sind, zeigt z.B. DLR vom 22.04.2013, der flugs erfindet, dass Brixner  Mollath "gekannt"  (er hat nichts weiter als eine Beschwerde nach Aktenlage als unzulässig verworfen, soweit ich den bisherigen Veröffentlichungen entnehmen kann) und eine "Anzeige" Mollaths verworfen habe. Dass Landgerichte Anzeigen verwerfen mangels Anfangsverdachts ist schon eine schöne Erfindung:

 

"Richter Otto Brixner kannte den Angeklagten bereits. Gustl Mollath hatte zwei Jahre zuvor eine Strafanzeige gegen seine Frau gestellt: wegen Schwarzgeld-Verschiebung und Steuerbetrugs. Brixner jedoch verwarf die Anzeige - angeblich habe kein Anfangsverdacht bestanden. Als die Steuerbehörde sich für die Anzeige interessierte, rief der Richter bei den Finanzbeamten an und gab ihnen zu verstehen, sie müssten Mollaths Anzeige nicht ernst nehmen, der Mann sei nicht ganz klar im Kopf. "

 

@Gast:

Auch wenn die AO der zentrale Pfeiler des Steuerrechts ist, bedeutet ein Verstoß dagegen in keiner Weise, dass eine Straftat vorliegt oder wenigstens  ein Anfangsverdacht dafür, der die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen müsste.

 

Es gibt offenbar auch keine 19 Selbstanzeigen wegen des Revisionsberichts. In dem oben genannten DLR_ Bericht gab Florian Streibl an, dass 19 Ermittlungsverfahren und "einige" Selbstanzeigen "aus diesem Bericht und dem Konglomerat des Wissens"... "generiert" worden seien. Für welche Verfahren oder wieviele Selbstanzeigen der HVB-Bericht kausal war, geschweige denn woher Herr Streibl derartige Erkenntnisse zu Selbstanzeigen und ihren Ursachen hat, kann ich dabei nicht erkennen.

 

2

klabauter schrieb:
 Es ist einigermaßen klar, dass die Kammer, wenn Strate in seinem WA_Antrag schon ausdrücklich auf die wechselseitige  Ergänzung der beiden WA-Anträge hinweist, mindestens den Eingang des Antrags der StA abwartet. Und dann haben ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden beide Verteidiger noch  eine Fristverlängerung beantragt zur Stellungnahme auf den StA_Antrag vom 18.3., die dann bis 1.5. gewährt wurde. 

Dass sich eine Kammer vielleicht auch noch die Verfahrensakten ansieht, ehe sie zu einer Entscheidung über die Erfolgsaussichten kommt, sollte eher der Regelfall als die Ausnahme sein.

Sie wollen jetzt aber nicht ernsthaft die These vertreten, dass die Kammer bis zum Eingang der Verteidigerstellungnahmen, also in den sechs Wochen vom 18.03. bis zum 01.05. lediglich die schön gemusterten Aktendeckel der Anträge betrachtet hat, ohne sich für den Inhalt zu interessieren? Oder ist das ebenfalls Ihre Arbeitsweise im Justizapparat?

Wie sagte doch Justizministerin Merk in ihrer Regierungserklärung 2012: Erfolg habe Bayerns Justiz nicht nur wegen ihrer hohen Kompetenz: 'Die bayerische Justiz ist auch enorm schnell.' Wer sich da nicht verhöhnt vorkommt, dem ist nicht zu helfen.

Und wenn Journalistenschelte das Einzige ist, weswegen Sie sich hier melden, dann ist ja gut.

klabauter schrieb:
  In dem oben genannten DLR_ Bericht gab Florian Streibl an, dass 19 Ermittlungsverfahren und "einige" Selbstanzeigen "aus diesem Bericht und dem Konglomerat des Wissens"... "generiert" worden seien. Für welche Verfahren oder wieviele Selbstanzeigen der HVB-Bericht kausal war, kann ich dabei nicht erkennen.
Merken Sie eigentlich, wie sehr Sie sich selbst widersprechen? Tipp: vielleicht für die Verfahren gegen jene Personen, die in Mollaths Anzeige aufgeführt werden?

klabauter schrieb:
 geschweige denn woher Herr Streibl derartige Erkenntnisse zu Selbstanzeigen und ihren Ursachen hat,
Da haben Sie natürlich Recht. Es gibt kein besser gehütetes Geheimnis als das Steuergeheimnis und ganz besonders gilt das für Selbstanzeigen in Bayern. Der Fall Hoeneß ist das beste Beispiel dafür *facepalm*

Leider lassen sich die Bayern mit dem Protokolle schreiben noch mehr Zeit als die Kammern mit dem Akten lesen, daher gibt es nur folgende Aussage:

O-Ton Jüptner in der Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucher-schutz am 07.03.2013 laut Wortprotokoll, S. 53: „ … Anzeige, Revisionsbericht, weitere Erkenntnisse und eine Strafanzeige haben ausreichende Ermittlungsansätze für die Steuerfahndung geboten“. Möglicherweise wurde im Protokoll irrtümlicherweise anstelle des Wortes Selbstanzeige das Wort Strafanzeige vermerkt.

Und: Generalstaatsanwalt Nerlich bestätigte, dass es inzwischen mehrere Ermittlungsverfahren gibt.

P.S.: Nicht uninteressant, wie der Bayerische Landtag über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses "berichtet": http://www.bayern.landtag.de/de/7538_10294.php. Passt irgendwie ins Bild.

@klabauter

Sie sind ja ein Scherzkeks. Natürlich laufen da noch Fristen für Stellungnahmen, aber von einer Gegenpartei die inhaltlich dasselbe will. Es würden ja höchstens noch bestärkende Erkenntnisse zu erwarten sein.

 

Das ist auch nicht der Punkt. Die brauchen nur lesen und dann den wahrscheinlichsten Punkt aufgreifen und den entscheiden.

 

Und die StA weiss ja welchen WA Grund alle Beobachter im Blick haben und verneinen OHNE Erläuterung dessen durchschlagende Erfolgsaussicht. Statdessen wird was von unklaren Zweifeln fabuliert. Soll das Gericht doch sagen, was es nicht verstanden hat. StA und Verteidigung erklären es denen gerne. Aber so ist es eine begründungslose Versagung des Rechtsschutzes.

 

 

Und das Mollath doch mehr Interesse auf sich gezogen hat, als das bei einer unzulässigen Beschwerde vermuten lässt, ist der Umstand, dass das JuMinisterium die Mollath Akte schon 2004 angefordert hat.

(vgl. Chronologie Ziff. 171 auf gustl-for-help)

 

Warum das Interesse bei häuslicher Gewalt?

Warum immer nur die Creme de la Creme der Psychiater?

Warum Isolationshaft die letzten 6 Monate vor der Revision?

Warum, warum, warum?

5

 

Wenn in dem Fall die ganze Zeit eine Unsauberkeit nach der anderen (egal ob Vorsatz oder Schlamperei) geschehen ist, dann ist es doch jetzt zu begrüssen, wenn die Wiederaufnahme wirklich gründlich bearbeitet wird.

 

Das Gericht hat doch jetzt zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmeantrag Erfolg hat. Die Zulässigkeit der Anträge ist doch für den Antrag auf Hemmung gleichgültig.

 

Wenn ich es richtig sehe, hat das Gericht somit zu entscheiden, ob die Tatvorwürfe als solches bestehen bleiben, damit eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist.

Und das wirft die Frage auf, warum wurden die Reifenstechereien in den Anträgen ausgeklammert? Sollte sich daraus kein Wiederaufnahme-Grund ergeben?

 

Vermutlich ginge es schneller, wenn zu den Autoreifen auch etwas vorgetragen worden wäre.

2
"Nach vorläufiger Einschätzung erscheint der Kammer auch das Vorbringen im Hinblick auf eine unechte Urkunde gemäß §359 Nr. 1 StPO nicht zwingend als zulässiger Wiederaufnahmegrund"     Die Urkunde ist unecht, denn sie stammt von einer anderen Person als der, die als Aussteller erkennbar war. Die Urkunde ist zuungunsten von Herrn Herrn Mollath vorgelegt worden, denn sie diente (mit der Aussage der Ehefrau) als Beweis für die Verletzungen.   Die Frage ist wohl, ob es zwischen der Urkunde und dem Urteil einen Zusammenhang gibt, also ob das Urteil auf der Unechtheit der Urkunde beruht.   Gerade bei solchen angeblichen Verletzungen macht es doch einen Unterschied, ob eine erfahrene Hausärztin oder ein junger unerfahrener Arzt (eventuell der Patienten noch besonders zugetan) Verletzungen bescheinigt.   Das Gericht (allerdings nur ein reguläres) hätte doch eventuell sich das Attest genau angeschaut, eventuell auch geprüft, ob ein Gefälligkeitsattest evtl. mit Aggravation vorliegt und hätte vielleicht die Glaubwürdigkeit auch in Anbetracht der anderen Aussagen in Zweifel gezogen.   Dieses Gericht hat nun sowieso keine Prüfung vorgenommen, es ging ja darum, Herrn Mollath wegzusperren, wahrscheinlich wäre sogar ein Attest von Herrn Postel mit der Berufsbezeichnung Briefträger in Ordnung gewesen ...   Wie wird das Beruhen des Urteils gemessen? Ob die Unechtheit der Urkunde für das Urteil eine Rolle spielte, kommt doch darauf an, wie das Gericht geprüft hätte ...   Wer hat eine Idee? .
5

 

@ Minoritätsmeinung

 

Ich würde es begrüßen, wenn Sie auch einmal Fragen beantworten würden. Dass Herr Mollath in Ihren Augen krank ist, haben Sie jetzt mehrmals mitgeteilt. Diese Ihre Meinung dürfen Sie jetzt als uns bekannt voraussetzen.

 

In Nr. 6 auf dieser Seite hatte ich Sie gefragt:

Aber angenommen, er wäre tatsächlich krank:

Würde dies rechtfertigen, dass er 7 Jahre in der Forensik sitzt?

Oder dass er auch nur einen einzigen Tag in der Forensik sitzt?

Muss sich ein Kranker behandeln lassen? Noch dazu in der Forensik? Noch dazu von Leuten, die bisher nicht erkennen ließen, dass sie unvoreingenommen mit ihm umgehen?

Der Richter schrie im Gerichtssaal herum. Ein Richter, der herumschreit? Ist das nicht krank und beängstigend?

 

Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antworten.

5

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat es abgelehnt, Ermittlungen in der Causa Gustl Mollath aufzunehmen. In einem Schreiben, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt, erklärt die Anklagebehörde, es gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte "für Straftaten, insbesondere der Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung, falschen Verdächtigung sowie falschen uneidlichen Aussage". Weder aus den Anzeigen noch aus beigezogenen Akten hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben. Der Rechtsanwalt Rainer Schmid aus Nagold, der am Verfahren Mollath nicht beteiligt ist, hatte im November Anzeige wegen aller in der Sache denkbaren Delikte erstattet. Gegen die Einstellung des Verfahrens hat er jetzt Beschwerde eingelegt.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/justiz-im-fall-mollath-persilschein-aus-augsburg-1.1685616

 

 

5
    Meine Frage scheint in der Diskussion untergegangen zu sein, deshalb nochmal:  

03.06.2013

"Nach vorläufiger Einschätzung erscheint der Kammer auch das Vorbringen im Hinblick auf eine unechte Urkunde gemäß §359 Nr. 1 StPO nicht zwingend als zulässiger Wiederaufnahmegrund"    <br />

Die Urkunde ist unecht, denn sie stammt von einer anderen Person als der, die als Aussteller erkennbar war. Die Urkunde ist zuungunsten von Herrn Herrn Mollath vorgelegt worden, denn sie diente (mit der Aussage der Ehefrau) als Beweis für die Verletzungen.   Die Frage ist wohl, ob es zwischen der Urkunde und dem Urteil einen Zusammenhang gibt, also ob das Urteil auf der Unechtheit der Urkunde beruht.   Gerade bei solchen angeblichen Verletzungen macht es doch einen Unterschied, ob eine erfahrene Hausärztin oder ein junger unerfahrener Arzt (eventuell der Patienten noch besonders zugetan) Verletzungen bescheinigt.   Das Gericht (allerdings nur ein reguläres) hätte doch eventuell sich das Attest genau angeschaut, eventuell auch geprüft, ob ein Gefälligkeitsattest evtl. mit Aggravation vorliegt und hätte vielleicht die Glaubwürdigkeit auch in Anbetracht der anderen Aussagen in Zweifel gezogen.   Dieses Gericht hat nun sowieso keine Prüfung vorgenommen, es ging ja darum, Herrn Mollath wegzusperren, wahrscheinlich wäre sogar ein Attest von Herrn Postel mit der Berufsbezeichnung Briefträger in Ordnung gewesen ...   Wie wird das Beruhen des Urteils gemessen? Ob die Unechtheit der Urkunde für das Urteil eine Rolle spielte, kommt doch darauf an, wie das Gericht geprüft hätte ...   <br />

Wer hat eine Idee? .

5

@ sieben

 

"Nach vorläufiger Einschätzung erscheint der Kammer auch das Vorbringen im Hinblick auf eine unechte Urkunde gemäß §359 Nr. 1 StPO nicht zwingend als zulässiger Wiederaufnahmegrund"   

 

Könnte der Grund sein, dass wenn die Inhalte einer Urkunde stimmen, es dann kein zwingender Wiederaufnehmegrund ist, sondern nur ein möglicher Wiederaufnahmegrund ist. Muß ein zwingender Wiederaufnahmegrund vom Gericht auch immer als zwingend angesehen werden ?

 

Gibt es beim Wiederaufnahmegrund wie beim Tatverdacht Abstufungen ?

 

 

 

 

4

 

 

@ Gast

 

Laut Meyer-Goßner muss bei den Wiederaufnahme-Gründen nach § 359 Nr. 1 und 2 ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Straftat und Urteil bestehen, d.h. das Urteil muss auf der Straftat beruhen, wenn ich das richtig interpretiere.

 

 

5

Sieben schrieb:

Laut Meyer-Goßner muss bei den Wiederaufnahme-Gründen nach § 359 Nr. 1 und 2 ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Straftat und Urteil bestehen, d.h. das Urteil muss auf der Straftat beruhen, wenn ich das richtig interpretiere.

Das entscheidende ist das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis: Bei § 359 Nr. 1 StPO wird vom Gesetz vermutet, daß der fehlerhafte Beweis sich im Urteil ausgewirkt hat (während bei § 359 Nr. 5 StPO die Kausalität schon im Wiederaufnahmegrund enthalten sein muß). Nach § 370 Abs. 1 StPO kann aber ausnahmsweise trotz vorliegen von § 359 Nr. 1 StPO die Wiederaufnahme abgelehnt werden, wenn das Gericht die positive Überzeugung hat, daß geradezu "ausgeschlossen" ist, daß sich der Fehler auswirkte.

Hierzu schrieb ich am 15.12.2012:

http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter?page=5#co...

Quote:
Die entscheidende Frage ist hier m.E., ob "nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die [Unechtheit des ärztlichen Attests] auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat" (§ 370 Abs. 1 StPO). [...]

Naheliegend ist zu sagen: "Was soll's? Wenn im Strafverfahren statt eines Attests von Dr. med. Madeleine Reichel ein Attest von Markus Reichel vorgelegen hätte, wäre es auch nicht anders ausgegangen. Es kommt nur darauf an, daß es inhaltlich stimmt." Wie schon aus der Urteilskritik in meinem ersten Beitrag hervorgeht, bin ich der Meinung, daß die Wahrheitsfindung damals auf einer Abfolge von Verstößen gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht beruhte. Richtigerweise hätte die untersuchende Ärztin als Zeugin gehört werden müssen, schon um den Versuch zu machen, die Einzelheiten der tätlichen Auseinandersetzung zu rekonstruieren (wie übrigens das Gericht aufgrund der Aussage der Frau in Kombination mit dem Attest eine lebensgefährliche Körperverletzung - § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - statt einer einfachen Körperverletzung - § 223 Abs. 1 StGB - festzustellen vermochte, leuchtet mir nicht ein).

Das Attest war ein ganz entscheidendes Beweismittel zur Überführung Mollaths. Es war auch ein Beweismittel, an das sich Folgeüberlegungen prozessualer Art knüpfen ließen. Für die Frage des Ausschlusses der Kausalität für den Verfahrensausgang kommt es nicht allein auf den Standpunkt des Gerichts an, das - wie wir hier gesehen habe - "alles glaubt", was die Anklage vorbringt, sondern auf alle Verfahrensbeteiligten an - auch den Angeklagter und den Verteidiger. Wir wissen nicht, ob diese Beteiligten bei einem Attest des tatsächlich untersuchenden Arztes die Sachaufklärung doch anders betrieben hätten - in der Hauptverhandlung, aber insbesondere auch vor der Hauptverhandlung. Wir müssen es auch nicht wissen, weil es für § 370 Abs. 1 StPO nur umgekehrt darauf ankommt, ob es auszuschließen ist. Vielleicht hätte schon das Detail, daß Markus Reichel - übrigens bis heute - keinen Doktortitel führt und keine eigene Praxis hatte, den Eindruck des Attests irgendwie geändert (natürlich nicht auf den Vorsitzenden Richter Brixner, aber darauf kommt es, wie gesagt, allein nicht an).

5

@sieben

Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Teile.

Im ersten Verfahrensabschnitt, dem Aditionsverfahren, muss durch einen Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden, in dem wenigstens ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben sowie die Beweismittel möglichst genau bezeichnet werden. Das Gericht prüft sodann unter anderem die korrekte Form des Antrags, das Vorliegen der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe sowie die Geeignetheit der Beweismittel.

Ist das Aditionsverfahren erfolgreich absolviert und der Wiederaufnahmeantrag somit zulässig, folgt das Probationsverfahren, in dem die Begründetheit geprüft wird. In diesem Stadium erfolgt insbesondere die Beweisaufnahme.

Ist auch das Probationsverfahren erfolgreich durchlaufen, wird die Wiederaufnahme angeordnet – Es kommt zur erneuten Hauptverhandlung.

 

Wie könnte das Probationsverfahren bei Molath ablaufen ? Wer hat eine Idee ?

Prüfung der Begründbarkeit der "Urkunde" und Beweisaufnahme ?

Die anderen möglichen Wiederaufnahmegründe einmal ausgelassen ?

 

 

 

5

 

@Gast

 

Ich finde es gut, wenn wir bei diesem einen Beispiel bleiben.

 

Die Prüfung des Antrags nach 360 II StPO ist eine summarische Prüfung des Probationsverfahrens.

Oder?

4

@ Mein Name:

Ich nehme  an, dass die Strafkammer die Akten zusammen  mit dem WA-Antrag der StA erhalten hat und nicht mit dem WA-Antrag Strates.

Und hätten Sie außer Ihren üblichen Stänkereien  eine Quelle dafür,

- ob es 19 Selbstanzeigen gibt

- ob es 19 Ermittlungsverfahren gibt

- was zur Einleitung der Ermittlungen und was zu den Selbstanzeigen führte? Wenn Sie meinen Beitrag lesen, erkennen Sie vielleicht, dass er eine Antwort an Gast unter #12 war, der behauptete, dass 19 Selbstanzeigen "u.a." auf die Veröffentlichung des HVB-Revisionsberichts zurückgehen sollen.

2

klabauter schrieb:
@ Mein Name:

Ich nehme  an, dass die Strafkammer die Akten zusammen  mit dem WA-Antrag der StA erhalten hat und nicht mit dem WA-Antrag Strates.

Darum habe ich ja den 18. März genannt, das Datum des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft und nicht den 19. Februar, das Datum des Wiederaufnahmeantrags der Verteidigung (abgesehen davon hätte man in den während der vier Wochen auch mal reinschauen können und erkennen, was da an Rechtsbeugungsstraftaten enthalten ist).

Kann ich Ihnen sonst noch helfen, im zeitlichen Ablauf einen - offensichtlich noch nicht vorhandenen - Überblick zu bekommen?

@sieben

 

 

Es müssen „die behaupteten Wiederaufnahmetatsachen und die Art der Beweisantritte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage einen solchen Grad innerer Wahrscheinlichkeit besitzen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung bedenklich erscheint; die bloße Möglichkeit eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens genügt noch nicht"

 

Die Meßlatte ist also sehr hoch , also viel höher als bei einem normalen Strafverfahren !

4

Gast schrieb:

@sieben

 

 

Es müssen „die behaupteten Wiederaufnahmetatsachen und die Art der Beweisantritte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage einen solchen Grad innerer Wahrscheinlichkeit besitzen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung bedenklich erscheint; die bloße Möglichkeit eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens genügt noch nicht"

 

Die Meßlatte ist also sehr hoch , also viel höher als bei einem normalen Strafverfahren !

 

Ja, ja, die "innere Wahrscheinlichkeit".

Da kann jeder Jurist das darunter verstehen, was er will. 

Es beweist nur, daß das deutsche Strafrecht nicht adäquat ist, es öffnet alle Türen zur Schlamperei im Verfahren oder auch zur Manipulation, in jeder Richtung.

5

@Garcia

 

Könnten auch diese Wiederaufnahmegründe nicht zwingend sein ?

 

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

 

Für S3 steht die Aussage / Behauptung  von Herrn Braun im Raum.

5

@Garcia

 

Könnten auch diese Wiederaufnahmegründe nicht zwingend sein ?

 

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

 

Für S3 steht die Aussage / Behauptung  von Herrn Braun im Raum.

5

@Garcia

 

Könnten auch diese Wiederaufnahmegründe nicht zwingend sein ?

 

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

 

Für S3 steht die Aussage / Behauptung  von Herrn Braun im Raum.

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Gast schrieb:

@Garcia

Könnten auch diese Wiederaufnahmegründe nicht zwingend sein ?

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Für S3 steht die Aussage / Behauptung  von Herrn Braun im Raum.

Weder für § 360 Abs. 2 StPO noch für die Zulässigkeit oder Begründetheit der Wiederaufnahmeanträge selbst kommt es auf ein Kriterium "zwingend" an.

§ 359 Nr. 5 StPO setzt eine wertende Einordnung voraus. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben diese Wertung bereits vorgenommen. Was das Gericht daran hindert, eine Wertung vorzunehmen, ist bislang nicht bekannt.

Wenn Sie mich nach meiner Meinung fragen: Jedenfalls S4 ist "zwingend", weil der Grundpfeiler des Urteils weggebrochen ist.

S4 ist das „Wörthmüller-Mißverständnis“ als neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Der genaue Hergang der Ereignisse vor Dr. Wörthmüllers Privathaus und später in seiner Klink erschüttern die Tatsachenfeststellungen im Urteil, nämlich die psychiatrische Diagnose. Was als Wahn angenommen wurde (angebliche haltlose Verdächtigungen gegen alle möglichen Personen), hatte handfesten Realitätsbezug. Dieser Wahn existierte nicht (der "Schwarzgeldwahn" auch nicht, aber auf den stützte sich das Urteil auch nicht in erster Linie). Ob irgendein anderer "Wahn" existierte (Vergangenheitsform!), ist nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern der neuen Hauptverhandlung. Klarer könnte es nicht sein.

Ohne Wahn kein §§ 20, 21 StGB. Der BGH hat sich in http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-486-12.php (die Entscheidung ist von Dezember, als der Fall Mollath groß durch die Medien ging; vielleicht war der BGH dadurch sensibilisiert) veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen, daß eine Diagnose „Wahn“ im Strafverfahren nicht tragfähig ist, wenn nicht überprüft wurde, ob der vermeintliche Wahn der Wirklichkeit entspricht:

Quote:

„Ob es zu irgendwelchen sexuellen Übergriffen gegen den Angeklagten gekommen ist, hat die Kammer nicht aufgeklärt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Erinnerung des Angeklagten in der nunmehr von ihm geschilderten Form jedenfalls nicht der Realität entspreche (UA S. 8 f., 10). Dass dies tatsächlich der Fall ist und damit ein vom Krankheitsbild erfasstes wahnhaftes Erleben gegeben ist, lässt sich allerdings den Urteilsgründen nicht entnehmen.“

„… vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum bei einem möglichen sexuellen Übergriff, der stattgefunden haben könnte und lediglich abweichend vom Angeklagten geschildert worden ist, ein "wahnhaftes Erleben" gegeben sein soll, das Ausdruck einer psychotischen Grunderkrankung ist.“

Im Unterschied zu diesem BGH-Fall sind wir im Fall Mollath schon weiter als „nicht überprüft“: Hier wissen wir nun positiv, daß der „Wahn“ Wirklichkeit war.

 

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O. García schrieb:
Der BGH hat sich in http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-486-12.php (die Entscheidung ist von Dezember, als der Fall Mollath groß durch die Medien ging; vielleicht war der BGH dadurch sensibilisiert) veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen, daß eine Diagnose „Wahn“ im Strafverfahren nicht tragfähig ist, wenn nicht überprüft wurde, ob der vermeintliche Wahn der Wirklichkeit entspricht
Ein schönes Beispiel, welche Rechtsprechungskultur (im positiven Sinne) beim BGH herrschen kann - wenn es sich nicht gerade um den 1. Stafsenat handelt. Hoffentlich wird nun, da der oberste Abnicker weg ist, der repressive Geist (der fatal an den Muff vor tausend Jahren erinnert) von dort vertrieben.

Mein Name schrieb:

O. García schrieb:
Der BGH hat sich in http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-486-12.php (die Entscheidung ist von Dezember, als der Fall Mollath groß durch die Medien ging; vielleicht war der BGH dadurch sensibilisiert) veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen, daß eine Diagnose „Wahn“ im Strafverfahren nicht tragfähig ist, wenn nicht überprüft wurde, ob der vermeintliche Wahn der Wirklichkeit entspricht
Ein schönes Beispiel, welche Rechtsprechungskultur (im positiven Sinne) beim BGH herrschen kann - wenn es sich nicht gerade um den 1. Stafsenat handelt. Hoffentlich wird nun, da der oberste Abnicker weg ist, der repressive Geist (der fatal an den Muff vor tausend Jahren erinnert) von dort vertrieben.

 

Dr "oberste Abnicker" wurde von Unterstützerszene erst kürzlich wegen seiner psychiatriekritischen Äußerungen gelobt und zum Zweck der Diskreditierung der Psychiatrie vielfach gepostet. So geht Opportunismus.

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Beobachter aus dem Norden schrieb:

.....

 

Dr "oberste Abnicker" wurde von Unterstützerszene erst kürzlich wegen seiner psychiatriekritischen Äußerungen gelobt und zum Zweck der Diskreditierung der Psychiatrie vielfach gepostet. So geht Opportunismus.

Das hat überhaupt nichts mit Opportunismus zu tun.

Wenn einer etwas Richtiges sagt, darf man ihn doch zitieren, ohne sich alles andere, was der so abgesondert hat, zu eigen zu machen. 

Das gilt genau so ganz allgemein für das Justizwesen. 

Man kann in Zusammenhang mit Mollath zwar begründet   Justizversagen, möglicherweise auch Justizkriminalität, annehmen, aber es gibt eben durchaus auch integre Justizjuristen, siehe, z.B.,  die Regensburger Staatsanwälte, die den Wiederaufnahmeantrag ausgearbeitet hatten.

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Beobachter aus dem Norden schrieb:

Dr "oberste Abnicker" wurde von Unterstützerszene erst kürzlich wegen seiner psychiatriekritischen Äußerungen gelobt und zum Zweck der Diskreditierung der Psychiatrie vielfach gepostet. So geht Opportunismus.

Sie mögen recht haben, wenn Sie der Meinung sind, Armin Nack habe in http://www.ein-buch-lesen.de/2013/05/vorsitzender-richter-am-bgh-armin-n... die Psychiatrie diskreditiert.

Sie haben aber etwas mißverstanden: Nack wurde keineswegs "gelobt", vielmehr wundert man sich, daß er so launig über die Leistungen von Psychiatern herziehen kann und in der Rechtsprechung doch oft - und in der seines ehemaligen Senats besonders oft - eine kritische Distanz zu den Äußerungen psychiatrischer Gutachter fehlt (auch für die den 1. Strafsenat des BGH gibt es positive Beispiele, aber leider nicht genug).

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Das wär natürlich ein Grund, das Attest als WA- Grund abzulehnen:

 

Vielleicht hätte schon das Detail, daß Markus Reichel - übrigens bis heute - keinen Doktortitel führt und keine eigene Praxis hatte, den Eindruck des Attests irgendwie geändert (natürlich nicht auf den Vorsitzenden Richter Brixner, aber darauf kommt es, wie gesagt, allein nicht an).

 

Ob echt oder sogar von PM selbst geschrieben....es hätte Brixner nicht interessiert...also hatte es keinen Einfluß, denn Urteil stand vorher schon fest....

 

 

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Wurde Frau Dr. Reichel damals auch mündlich befragt ?

Wenn Herr Reichel, ( wie Sekretärinnen )  mit i.A. unterzeichnet hätte , wäre die Urkunde dann gültig ?

 

 

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Gast schrieb:

Wurde Frau Dr. Reichel damals auch mündlich befragt ?

Wenn Herr Reichel, ( wie Sekretärinnen )  mit i.A. unterzeichnet hätte , wäre die Urkunde dann gültig ?

 

 

 

Sie wurde nicht gefragt, noch nicht mal geladen. Denn da hätte es ja Rückfragen gegeben: PM war nicht ihre Patientin, wie der Sohn jetzt ausgesagt hat, sondern seine.

Das Attest wurde aber unter ihrem Namen vorgelesen, kam unter ihrem Namen mit ins Urteil.

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@O.Garcia

 

Das Attest (wenn es denn echt gewesen wäre) war der einzige Beweis, daß es überhaupt Verletzungen gegeben hat. Für alles andere gabs nur Behauptungen, Vermutungen. Sogar bei der Freiheitsberaubung, denn PM kam pünktlich aus der Wohnung....und erzählte was.

 

Kann die Kammer ensthaft begründen wollen, das Attest hatte keinen Einfluss aufs Urteil?

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Bille schrieb:

@O.Garcia

 

Das Attest (wenn es denn echt gewesen wäre) war der einzige Beweis, daß es überhaupt Verletzungen gegeben hat. Für alles andere gabs nur Behauptungen, Vermutungen. Sogar bei der Freiheitsberaubung, denn PM kam pünktlich aus der Wohnung....und erzählte was.

 

Kann die Kammer ensthaft begründen wollen, das Attest hatte keinen Einfluss aufs Urteil?

Eigentlich nicht. Darum vermutet Strate auch, daß die ganze "gründliche Überprüfung" der Kammer in den letzten und nächsten Monaten in die Frage gesteckt wird, ob sich nicht doch noch ein Schlupfloch findet (http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-05-28.pdf).

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O. García schrieb:

Eigentlich nicht. Darum vermutet Strate auch, daß die ganze "gründliche Überprüfung" der Kammer in den letzten und nächsten Monaten in die Frage gesteckt wird, ob sich nicht doch noch ein Schlupfloch findet (http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-05-28.pdf).

 

Was für die bayrische Politik/Justiz doch aber der größte Fehler wäre: Justizwillkür bleibt bis zur Wahl Thema. Denn formale Hürden sollen einen Justizskandal festigen?

Eine zugelassene Wiederaufnahme dagegen würde ein wenig Ruhe reinbringen: Die könnte man auf die Zeit nach der Wahl legen, es wäre auch nicht Pflicht (klar, menschlich schon) Mollath vorher zu entlassen....er könnte also nicht rumreisen und erzählen....und selbst wenn...man könnte drauf verweisen, daß Mollath eben doch möglicherweise einen Wahn hat...ist ja noch nichts geklärt.

 

Nagut...Politiker in Bayern eben, die haben noch nicht kapiert, daß die Zeiten vorbei sind, wo man alles aussitzen konnte....

 

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Bille schrieb:

@O.Garcia

 

Das Attest (wenn es denn echt gewesen wäre) war der einzige Beweis, daß es überhaupt Verletzungen gegeben hat. Für alles andere gabs nur Behauptungen, Vermutungen. Sogar bei der Freiheitsberaubung, denn PM kam pünktlich aus der Wohnung....und erzählte was.

 

Kann die Kammer ensthaft begründen wollen, das Attest hatte keinen Einfluss aufs Urteil?

Natürlich kann sie, sie muss nur "überzeugt" sein .....

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Das Attest hat doch den gleichen Beweiswert wie ein kaputter Autoreifen.

 

Die Frage ist doch, wer ist Verursacher?

Sowohl die Verletzungen als auch die Autoreifen sind doch sozusagen nur Taterfolg, ohne jeden Hinweis auf eine Täterschaft.

 

Wenn jetzt also für das Urteil die Aussage des Opfers wesentlich war, dann spielt das Attest nur eine untergeordnete Rolle. Oder?

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closius schrieb:

Bille schrieb:

@O.Garcia

 

Das Attest (wenn es denn echt gewesen wäre) war der einzige Beweis, daß es überhaupt Verletzungen gegeben hat. Für alles andere gabs nur Behauptungen, Vermutungen. Sogar bei der Freiheitsberaubung, denn PM kam pünktlich aus der Wohnung....und erzählte was.

 

Kann die Kammer ensthaft begründen wollen, das Attest hatte keinen Einfluss aufs Urteil?

Natürlich kann sie, sie muss nur "überzeugt" sein .....

 

Ich sagte ERNSTHAFT.

Das Gerichte alles als nebensächlich bezeichnen können hat doch der zuerst abgelehnte WA- Antrag im Fall Rupp ("erschlagen und an Hunde verfüttert") gezeigt:

Eine unversehrt aufgefundene Leiche ist kein neuer Beweis.

Eine Wiederaufnahme gibts nur, wenn sicher ist, daß der Angeklagte freigesprochen wird.

Die angeklagte Tat gabs gar nicht? Egal...tot ist tot...da braucht man nichts mehr beweisen, da weiß man, daß es die Angeklagten waren ...nur eben nicht wie wann und wo.

 

Gut, das nächsthöhere Gericht hat anders entschieden...aber erstmal NEIN.

 

Mal sehen, wie es bei Mollath läuft....

 

 

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"In Zusammenhang mit dem so genannten Fall Mollath haben Steuerfahnder offenbar umfangreiche Razzien durchgeführt. Das berichtet das ARD-Politikmagazin "Report Mainz" auf seiner Website (www.reportmainz.de).....

Hintergrund sind Angaben Gustl Mollaths aus dem Jahr 2003 zu mutmaßlichen Schwarzgeldgeschäften und Steuerhinterziehungen mit Hilfe seiner damaligen Ehefrau und weiterer Mitarbeiter bei der HypoVereinsbank."

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/quot-Report-Mainz-quot-zum-Fall...

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M. Deeg schrieb:

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/quot-Report-Mainz-quot-zum-Fall...

Ich frage mich wirklich, wie lange die bayerische Justiz die Öffentlichkeit hier noch für dumm verkaufen will! Rücktritt Merk! JETZT!!!!

 

...…alle noch verfolgbaren Vorwürfe haben sich nicht bestätigt…alle noch verfolgbaren Vorwürfe haben sich nicht bestätigt….alle noch verfolgbaren Vorwürfe haben sich nicht bestätigt….

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Und nicht zu vergessen, Strafrechts-Prof. H.E. Müller, der Blog-Hausherr in diesem Fall des Beck-Blogs hier, war nicht nur so freundlich freie Rede hier zu gewähren und zu erhalten. Er hat das ganze Geschehen, soweit aus 10jähriger Aktenlage ersichtlich, auch in eben diesem Artikel juristisch zusammengefasst: Das kann man oben einsehen: Die - bis März seit erscheinen dieses Artikels - Wiederaufnahmegründe der Verteidigung (V1 bis V12) und ebensolche der Staatsanwaltschaft (S1 bis S4). Gab es sowas jemals zuvor?

Worauf wartet die bayrische Justiz... Auf den Papst? Selbst der ist heute Franziskaner....

Auch in Bayern muss die Filz-Politik-Justiz endlich an Rechtsstaatlichkeit der BRD gebunden werden.

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