Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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1671 Kommentare

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@ Heinz B.

 

Andererseits ergeben sich manche Persönlichkeitseigenschaften nicht aus der Exploration sondern erst aus der Befragung der Umgebung.

 

Niemand kann wissen, was in einem Menschen vorgeht, was er denkt, welchen Ursprung seine Gedanken und Gefühle haben, wodurch bestimmte Emotionen ausgelöst werden. Niemand weiß, was während einer Straftat in dem Täter vorging.

Auch das Umfeld nicht.  Auch Psychiater und Psychologen können es nicht wissen. Es sei denn der Betreffende teilt es mit.

 

 

 

 

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Bilke schrieb:

@ Heinz B.

 

Andererseits ergeben sich manche Persönlichkeitseigenschaften nicht aus der Exploration sondern erst aus der Befragung der Umgebung.

 

Niemand kann wissen, was in einem Menschen vorgeht, was er denkt, welchen Ursprung seine Gedanken und Gefühle haben, wodurch bestimmte Emotionen ausgelöst werden. Niemand weiß, was während einer Straftat in dem Täter vorging.

Auch das Umfeld nicht.  Auch Psychiater und Psychologen können es nicht wissen. Es sei denn der Betreffende teilt es mit.

 

 

 

 

 

Nicht vergessen. Oft weiß auch der selbst Täter nicht, was in ihm vorging.

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@ Heinz B.

 

Natürlich wird man in manchen Fällen - ohne Exploration - alleine aufgrunde Zeugen und Vorgeschichte (z.B. gleichartige Taten unter psychotischen Einfluss in der Vergangenheit) sicher die Voraussetzungen von §§ 20, 21, 63 StGB feststellen können.

 

Auch das ist nur eine Vermutung. Ein Mensch, der unter Schizophrenie leidet, kann die erste Straftat in der akuten psychotischen Krise begehen, beispielsweise andere Menschen angreifen, weil er sich von ihnen verfolgt fühlt. Bei der zweiten Tat ist er vielleicht schon gut eingestellt mit Medikamenten, und es kommt zu Handgreiflichkeiten aufgrund von Streitigkeiten. Auch Menschen mit dieser Diagnose befinden sich ja nicht permanent in einem akuten psychotischen Schub.

 

Es aber zu unterlassen, über eine Begutachtung eine Klärung des psychischen Zustands bei Begehung der Tat zu versuchen, ist m.M. nach rechtswidrig.

 

Der Versuch kann ja unternommen werden. Nur wenn der Beschuldigte die Mitwirkung ablehnt, kann der psychische Zustand während der Straftat nicht festgestellt werden.

 

Es mag ganz seltene Ausnahmefälle geben wo es möglich scheint. Vielleicht wenn einer bei Tatbegehung schreiend kundtut, dass er alle umstehenden für KGB-Agenten hält, oder so.

 

Nicht vergessen. Oft weiß auch der selbst Täter nicht, was in ihm vorging.

 

Stimmt. Aber der Sachverständige kennt zumindest die Fragen, mit denen man das herausbekommen kann. Sollte sie zumindest kennen.

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Gastfrau schrieb:

Justizversagen im Fall Mollath Wenn die Fehler zum Himmel schreien

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/justizversagen-im-fall-mollath-wenn-die-fehler-zum-himmel-schreien-1.1684317

Prantl bringt es auf den Punkt - und als ehemaliger Staatsanwalt weiß er auch (im Gegensatz zu vielen anderen Kommentatoren und "Journalisten"), wovon er redet:

Die Verteidigung hat dem Gericht vor 15 Wochen auf 140 Seiten, die Staatsanwaltschaft vor elf Wochen 152 Seiten lang dargelegt, warum Mollaths Verurteilung nicht haltbar ist. Ein Gericht muss in der Zeit in der Lage sein, zumindest eine Ahnung davon zu gewinnen, ob und wie schief das Verfahren bisher gelaufen ist. Das nennt man Komplexitätsreduktion. Richtern, die das nicht schaffen, kann man existenzielle Entscheidungen nicht anvertrauen.

Mein Name schrieb:

Das nennt man Komplexitätsreduktion. Richtern, die das nicht schaffen, kann man existenzielle Entscheidungen nicht anvertrauen.

Wenn ich das richtig überblickt habe, so ist eben jene 7. Strafkammer dann auch für die neue HV zuständig.

So intensiv wie die jetzt die Komplexität reduziert haben, dürfte die dann nur noch ca. 30 min. gehen.

 

 

 

astroloop schrieb:

Mein Name schrieb:

Das nennt man Komplexitätsreduktion. Richtern, die das nicht schaffen, kann man existenzielle Entscheidungen nicht anvertrauen.

Wenn ich das richtig überblickt habe, so ist eben jene 7. Strafkammer dann auch für die neue HV zuständig.

So intensiv wie die jetzt die Komplexität reduziert haben, dürfte die dann nur noch ca. 30 min. gehen.

 

 

 

 

Jo.

Altes Urteil vorlesen, Leipzigers "Gutachten" vorlesen...fertisch.

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Mein Name schrieb:

Gastfrau schrieb:

Justizversagen im Fall Mollath Wenn die Fehler zum Himmel schreien

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/justizversagen-im-fall-mollath-wenn-die-fehler-zum-himmel-schreien-1.1684317

Prantl bringt es auf den Punkt - und als ehemaliger Staatsanwalt weiß er auch (im Gegensatz zu vielen anderen Kommentatoren und "Journalisten"), wovon er redet:

Die Verteidigung hat dem Gericht vor 15 Wochen auf 140 Seiten, die Staatsanwaltschaft vor elf Wochen 152 Seiten lang dargelegt, warum Mollaths Verurteilung nicht haltbar ist. Ein Gericht muss in der Zeit in der Lage sein, zumindest eine Ahnung davon zu gewinnen, ob und wie schief das Verfahren bisher gelaufen ist. Das nennt man Komplexitätsreduktion. Richtern, die das nicht schaffen, kann man existenzielle Entscheidungen nicht anvertrauen.

 

Richter, die das nicht schaffen und das öffentlich zugeben, scheinen die Rückendeckung der Politik, des Justizministeriums zu haben.

Denn im Normalfall wär die Karriere hin....wegen Unfähigkeit ins Archiv versetzt.

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@ Dipl. Med. Wilfried Meißner

Sind Gutachter verpflichtet auszuführen wie sich zB. ein paranoides Verhalten geäußert hat ?

 

Welche  "psychiatrischen Beweise" für paranoides Verhalten wurden bei Herrn Mollath festgeschrieben ?

( Nur Schwarzgeldanschuldigungen )

 

 

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Gast schrieb:

@ Dipl. Med. Wilfried Meißner

Sind Gutachter verpflichtet auszuführen wie sich zB. ein paranoides Verhalten geäußert hat ?

 

Welche  "psychiatrischen Beweise" für paranoides Verhalten wurden bei Herrn Mollath festgeschrieben ?

( Nur Schwarzgeldanschuldigungen )

 

 

 

Naja, in der letzten Stellungsnahme ans Betreuungsgericht war der Beweis, dass Mollath böse guckt.....

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@Gast:

"paranoides Verhalten" ist kein anerkannter Begriff der Psychopathologie, sondern einer, der zu Nachfragen Anlaß geben muß (wörtlich heißt es nämlich  "wahnähnliches Verhalten").

Wenn jemand (angeblich) "böse guckt", so kann das ja z.B. die Folge eines bösen Angriffs sein, den einer im Moment zu erdulden hat.  Eine willkürliche Freiheitseinschränkung (wenigstens eine als willkürlich empfundene) gehört hierher, auch ein Rempler oder ein - vielleicht als Zumutung empfundener - "freundlicher Blick" des Anstaltleiters (der JVA oder der Klinik).

Nur durch ein Gespräch wäre herauszufinden, was hinter dem "paranoiden Verhalten" steckte bzw. was in dem Moment im Betroffenen vorging.

Also ob etwas war oder nur gewähnt wurde. Hier ginge es um ein Explorationsgespräch zum Ausschluß bzw. Nachweis eines Wahns: "Der Begriff bezeichnet in ich-syntone, unkorrigierbare Fehlwahrnehmungen und/oder Fehlbeurteilungen der Wirklichkeit, die unabhängig von persönlichen Erfahrungen auftreten können und an der auch angesichts von gegenteiligen Beweisen mit absoluter subjektiver Gewissheit festgehalten wird." (so schon bei Wikipedia).

Und ein solches Gespräch führe jedenfalls ich nicht lange mit einem, der mich täuschte, belog, hinterging, bespitzelte. Man beachte: Auch sonst Gesunde wurden und werden "verrückt", wenn sie in die Enge getrieben oder auch nur nach ihrer Überzeugung ungerecht behandelt wurden oder werden.

Man kennt z.B. die Begriffe der  "Haftpsychose", Lager- / Gefängniskoller.

Daß Herr Mollath diese wohl nicht hat -trotz hoher psychosozialer Belastung - spricht eindeutig gegen eine vorbestehende (zur "Tatzeit" relevante) psychiatrische Störung, vielmehr für eher überdurchschnittliche Belastbarkeit.

Und daß es wohl in Wahrheit keine "gegenteiligen Beweise gibt" für die seinerzeit von Herrn Mollath  angezeigten Schwarzgeldverschiebungen, ist dem Zeitungsleser und TV- Konsumenten bekannt.

Also spricht gar nichts für das Vorliegen eines Wahns und nichts für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche man "Wahnhafte Störung" nennen dürfte, wäre Wahn, wo richtige Beurteilung der nachprüfbaren Realität ist. Die nachprüfbare Realität in Bezug auf die Schwarzgeldverschiebungen zu beurteilen ist aber eindeutig Sache des Richters, nicht des Arztes, der von er Richtigkeit der "Anknüpfungstatsachen" ausgehen darf, solange sie nicht himmelschreiend falsch sind wie offenbar vorliegend.

 

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Dipl. Med. Wilfried Meißner schrieb:

@Gast:

"paranoides Verhalten" ist kein anerkannter Begriff der Psychopathologie, sondern einer, der zu Nachfragen Anlaß geben muß (wörtlich heißt es nämlich  "wahnähnliches Verhalten").

Wenn jemand (angeblich) "böse guckt", so kann das ja z.B. die Folge eines bösen Angriffs sein, den einer im Moment zu erdulden hat.  Eine willkürliche Freiheitseinschränkung (wenigstens eine als willkürlich empfundene) gehört hierher, auch ein Rempler oder ein - vielleicht als Zumutung empfundener - "freundlicher Blick" des Anstaltleiters (der JVA oder der Klinik).

Nur durch ein Gespräch wäre herauszufinden, was hinter dem "paranoiden Verhalten" steckte bzw. was in dem Moment im Betroffenen vorging.

Also ob etwas war oder nur gewähnt wurde. Hier ginge es um ein Explorationsgespräch zum Ausschluß bzw. Nachweis eines Wahns: "Der Begriff bezeichnet in ich-syntone, unkorrigierbare Fehlwahrnehmungen und/oder Fehlbeurteilungen der Wirklichkeit, die unabhängig von persönlichen Erfahrungen auftreten können und an der auch angesichts von gegenteiligen Beweisen mit absoluter subjektiver Gewissheit festgehalten wird." (so schon bei Wikipedia).

Und ein solches Gespräch führe jedenfalls ich nicht lange mit einem, der mich täuschte, belog, hinterging, bespitzelte. Man beachte: Auch sonst Gesunde wurden und werden "verrückt", wenn sie in die Enge getrieben oder auch nur nach ihrer Überzeugung ungerecht behandelt wurden oder werden.

Man kennt z.B. die Begriffe der  "Haftpsychose", Lager- / Gefängniskoller.

Daß Herr Mollath diese wohl nicht hat -trotz hoher psychosozialer Belastung - spricht eindeutig gegen eine vorbestehende (zur "Tatzeit" relevante) psychiatrische Störung, vielmehr für eher überdurchschnittliche Belastbarkeit.

Und daß es wohl in Wahrheit keine "gegenteiligen Beweise gibt" für die seinerzeit von Herrn Mollath  angezeigten Schwarzgeldverschiebungen, ist dem Zeitungsleser und TV- Konsumenten bekannt.

Also spricht gar nichts für das Vorliegen eines Wahns und nichts für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche man "Wahnhafte Störung" nennen dürfte, wäre Wahn, wo richtige Beurteilung der nachprüfbaren Realität ist. Die nachprüfbare Realität in Bezug auf die Schwarzgeldverschiebungen zu beurteilen ist aber eindeutig Sache des Richters, nicht des Arztes, der von er Richtigkeit der "Anknüpfungstatsachen" ausgehen darf, solange sie nicht himmelschreiend falsch sind wie offenbar vorliegend.

 

Selbst wenn es eine sogenannte " Wahnhafte Störung " wegen  Schwarzgeldvorwürfen gibt  und es nachweisliche "Anknüpfungstatsachen" gibt.

So berechtigt dies noch lange nicht zu einer derartigen Strafe, wie sie ein Schwerverbrecher bekommt.

 

 

 

 

 

 

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Schön zusammengefasst:

 

"Nein, frei ist Gustl Mollath noch immer nicht. Aber sein Fall gewährt interessante Einblicke in die Zustände der bayerischen Justiz und der bayerischen Psychiatrie. Da gibt es Richter, die einfach nicht lesen wollen, Mitarbeiter, die nicht Schreibmaschine schreiben wollen, Steuerfahnder, die nicht fahnden wollen, und Gutachter, deren Argumentation offenbar bei Karl Valentin ausgeliehen ist."

 

http://carta.info/59106/der-fall-mollath-und-die-naher-ruckende-landtagswahl/

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Begriff Parteigutachten heißt nicht parteiisch

Parteigutachten heißt nur, dass das Gutachten von einer Partei – gewöhnlich gibt es zwei vor Gericht – Auftrag gegeben wurde. Es heißt nicht, dass ein Parteigutachten parteiisch ist.

Parteigutachten sind im übrigen vom BGH deutlich aufgewertet worden, nämlich im Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten (fett RS):

     „... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI  ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. ..."

    Siehe bitte auch: IHK Karlsruhe: Parteigutachten im Gerichtsverfahren muss bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

    Im Fall Mollath heißt das, dass das Gutachten Dr. Weinberger zwar ein Gutachten im Auftrag einer Partei war, nicht aber, dass es parteiisch ist. Das gilt auch oft für methodenkritische Gutachten, wie etwa die methodenbkritische Stellungnahmen von Prof. Dr. Dieckhöfer zu Gunsten Mollaths.

Es ist auf jeden Fall erfreulich, dass der ehemalige Pressesprecher des LG Regensburg, der ehemalige Staatsanwalt und Landsgerichtsrat, der aktive SZ-Chefredakteur Heribert Prantl im Fall Mollath wieder mal Klartext spricht.

Erschütternd ist doch, dass nur wenige Medien - besonders wenn es "nur" die aufgeklärt kritischen sind - sich des Falles annehmen.

Erschütternd ist es aber auch, dass es der bayrischen "Justiz" offensichtlich sch...egal ist, dass eben diese zivile, aufgeklärte Bürgerschaft sich nunmehr vermehrt angewidert von einer "rechtsstaatlichen" Justiz in Bayern abwenden muss, die diesen Namen eben nicht mehr verdient. Und wenn selbst Herr Prantl dieser Meinung ist, dann ist es fast zu spät...

"Man darf doch den Rechtsstaat nicht einfach so in die Tonne treten!... Das ist der Gau!..." Sowas und ähnliches hörte man von H.Prantl bereits im Nov. 2012 zum Fall G.Mollath...

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DER Fachmann äußert sich

"... anders als Nervenärzte bin ich nicht in der Lage, Ferndiagnosen zu stellen. Bei Psychiatern ist nach meiner Erfahrung insoweit aber grundsätzlich größte Vorsicht geboten, denn sie begründen vermittels bestechender Sprachakrobatik immer alles, aber auch das Gegenteil, - und gerne auch das Gegenteil vom Gegenteil. Eine nervenärztliche Praxis wird ein Patient nie ohne psychiatrische Diagnose verlassen, sei er auch noch gesund: dann nämlich litte er bloß an "Normopathie."

Beste Grüße
Gert Postel"

 

bei Ursula Prem

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/05/vorsitzender-richter-am-bgh-armin-nack.html

 

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Bille schrieb:

DER Fachmann äußert sich

"... anders als Nervenärzte bin ich nicht in der Lage, Ferndiagnosen zu stellen. Bei Psychiatern ist nach meiner Erfahrung insoweit aber grundsätzlich größte Vorsicht geboten, denn sie begründen vermittels bestechender Sprachakrobatik immer alles, aber auch das Gegenteil, - und gerne auch das Gegenteil vom Gegenteil. Eine nervenärztliche Praxis wird ein Patient nie ohne psychiatrische Diagnose verlassen, sei er auch noch gesund: dann nämlich litte er bloß an "Normopathie."

Beste Grüße
Gert Postel"

 

bei Ursula Prem

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/05/vorsitzender-richter-am-bgh-armin-nack.html

 

 

Schon vergessen, dass Herr Armin Nack Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats beim BGH war, der das Nürnberger Urteil über Mollath für rechtsfehlerfrei befunden hat.

 

Sich über Psychiater vor Studenten lustig machen und psychiatrische Gutachten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen sind offenbar zwei getrennte Sachen.

 

Wenn es eine Person gibt, die nicht als Gallionsfigur der Unterstützerszene taugt, dann ist es der Vorsitzende Richter am BGH a.D. Armin Nack.

 

 

 

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Beobachter aus dem Norden schrieb:

 

Schon vergessen, dass Herr Armin Nack Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats beim BGH war, der das Nürnberger Urteil über Mollath für rechtsfehlerfrei befunden hat.

 

Sich über Psychiater vor Studenten lustig machen und psychiatrische Gutachten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen sind offenbar zwei getrennte Sachen.

 

Wenn es eine Person gibt, die nicht als Gallionsfigur der Unterstützerszene taugt, dann ist es der Vorsitzende Richter am BGH a.D. Armin Nack.

 

 

 

DER Fachmann, der bei Ursula Prem geschrieben hat, war Gerd Postel.

"Leitender Oberarzt im Maßregelvollzug" bei Leipzig.....bis er entlarvt wurde.

"Wer die psychiatrische Sprache beherrscht, der kann grenzenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des akademischen stecken"

 

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Gustl Mollath: eine Gefahr für die Allgemeinheit?

Er soll seine Ex geschlagen haben, Reifen zerstochen haben. Daran bestehen seit den allseitigen umfangreichen Recherchen der engagierten Unterstützer und Nachfrager, und Wiederaufnahmeanträgen seiner Anwälte UND der Staatsanwaltschaft Regensburg massive Zweifel.

Er hat exorbitante (Multimillionen) Steuerhinterziehung angeklagt. Das hat selbst die HVB zum grossen Teil bereits 2003 bestätigt, selbst wenn es der bayrischen Justizministerin nicht gefällt.

Vorschlag zur Güte, wenn alles so ungeklärt zu sein scheint: Warum lässt man Herrn Mollath nicht einfach mit einer "elektronischen Fussfessel" SOFORT auf relativ freien Fuss? Dann könnte er doch gar nicht so einfach "schwere Straftaten" begehen. Seine Ex und auch die "Allgemeinheit" wäre maximal geschützt...

Auf geht's!

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Eine Stimme der Vernunft sollte selbst in einem sog. shitstorm Platz finden. Ist z.B. die SZ mit Prantl etwa für ihre juristische Kompetenz bekannt? Antwort lautet ganz klar NEIN. Als Jörg Kachelmann in U-Haft saß, er wurde bekanntlich später freigesprochen, da tat sich die SZ mit einer Falschmeldung hervor, die von der Mannheimer Justiz verbreitet worden war, nämlich das Blut an dem angeblichen Tatmesser stammte nachgewiesenermaßen von eben diesem Kachelmann, aber das stimmte gar nicht! Soviel zur SZ und ihrer Bedeutung. Jetzt wiederholt sich im Fall Mollath die Fehlinformation der Leser.

Es gibt nämlich gar keine juristische Entscheidung für eine lebenslängliche oder sonstwie terminierte Unterbringung von Mollath in einem BKH. Was die Juristen angesichts eines undurchschaubaren Extremverhaltens von Mollath getan haben: sie haben Mollath an die zuständige medizinische Abteilung mit Psychiatern und Forensikern geschickt mit der Fragestellung, doch einmal zu prüfen, wie es genau mit Mollaths Geisteszustand aussehen würde. Diese Tatsache wird weder gekannt, noch in ihrer Bedeutung korrekt gewürdigt. Man will ja Propaganda gegen die böse Justiz machen, die angeblich Mollath jetzt schon seit 7 Jahren einsperrt, ohne dass Mollath überhaupt irgendetwas angestellt hätte oder ihm etwas fehlte. Das genau ist jedoch unrichtig, was ich mit zwei Hinweisen beweisen will.

 

Erstens hat das medizinische Fachpersonal sofort erkannt, dass Mollath, wie schon vermutet, psychisch krank ist. Ein Beispiel: er lief halbnackt durch die Station und roch penetrant nach seinen eigenen Exkrementen. Ursache war: Mollath hatte zwar seine Zahnbürste im Knopfloch immer dabei, aber an die höchstgesunde Kernseife hatte er nicht gedacht und protestierte gegen die Klinik mit einer totalen Verweigerung der Körperpflege. Wohlgemerkt, er war zur Untersuchung in die Klinik gekommen, aber auch durch Psychiater ließ sich Mollath nicht zu Erklärungen seiner Verhaltensweise bewegen. Diese Haltung hat er auch nach all den 7 (!) Jahren beibehalten.

Nur Laien sehen Mollath dennoch als gesund an. All die Unterstützer fragen sich gar nicht, woher die Verweigerungshaltung kommt, wenn doch Gespräche allein Vertrauen bilden könnten in die Harmlosigkeit  seiner  inneren Gefühls- und Gedankenwelt. Wie soll denn sonst die Verantwortung für eine Entlassung übernommen werden können?

Hinzu kommt, dass Mollath an den alten Themen festhält. Unbehandelt, sagen Psychiater, verschlechtert sich die Krankheit. Also Gewalt, Reifenstechen mal so als Anfang, natürlich nur nach einer Entlassung. Fortsetzung unbekannt.

Das ist die Situation. Die Psychiater sind in Mollaths Augen alle verrückt. Das ist die Botschaft, die Mollath an seine Helfer draußen telefoniert, die jedoch löschen diese Botschaften schleunigst, weil sie Mollath ja potentiell schaden könnten. Es gibt einen Propagandakrieg, in dem die Wahrheit geopfert wird.

Mollath will inzwischen sogar in den regulären Knast verlegt werden, um die verrückten Mediziner loszuwerden.

Das jedoch hätte er vor 7 Jahren schon haben können, wenn er sich zu seinen Protesttaten bekannt hätte. Genau dazu hatte ihm warnend sein Anwalt auch geraten. Aber Mollath - völlig gesund! - konnte in der Kürze der Zeit leider die Kompetenz des Rechtsanwaltes nicht überprüfen und entzog ihm folgerichtig das Vertrauen. Dasselbe Ritual mit Kröber, dem unbedeutenden Forensiker, auch den konnte Mollath nicht durchleuchten und verzichtete somit auf die einmalige Chance, einem Experten seine Gedanken vorzulegen, um sie als unauffällig oder ungefährlich attestiert zu bekommen. Wahrscheinlich glaubt Mollath daran selber nicht mehr und er hat niemanden mehr, der ihn darauf hinweist, dass er doch dann auch nicht entlassen werden könnte.

 

Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache, der Fall Mollath zeigt mir jedenfalls eindeutig, dass den medizinischen Verantwortlichen die Möglichkeit gegeben sein müßte, in solchen Fällen eine medikamentöse Zwangsbehandlung zum Wohle des Patienten durchzuführen, denn ein Kranker wie Mollath lässt sich nicht behandeln, weil er seine Helfer als Feinde wahrnimmt. Die vielen Unterstützer im Internet wollen ihr Propagandasüppchen auf Mollaths Rücken kochen, um Politiker und womöglich das ganze System verunglimpfen zu können.

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Eine Stimme der Vernunft sollte selbst in einem sog. shitstorm Platz finden. Ist z.B. die SZ mit Prantl etwa für ihre juristische Kompetenz bekannt? Antwort lautet ganz klar NEIN. Als Jörg Kachelmann in U-Haft saß, er wurde bekanntlich später freigesprochen, da tat sich die SZ mit einer Falschmeldung hervor, die von der Mannheimer Justiz verbreitet worden war, nämlich das Blut an dem angeblichen Tatmesser stammte nachgewiesenermaßen von eben diesem Kachelmann, aber das stimmte gar nicht! Soviel zur SZ und ihrer Bedeutung. Jetzt wiederholt sich im Fall Mollath die Fehlinformation der Leser.

Es gibt nämlich gar keine juristische Entscheidung für eine lebenslängliche oder sonstwie terminierte Unterbringung von Mollath in einem BKH. Was die Juristen angesichts eines undurchschaubaren Extremverhaltens von Mollath getan haben: sie haben Mollath an die zuständige medizinische Abteilung mit Psychiatern und Forensikern geschickt mit der Fragestellung, doch einmal zu prüfen, wie es genau mit Mollaths Geisteszustand aussehen würde. Diese Tatsache wird weder gekannt, noch in ihrer Bedeutung korrekt gewürdigt. Man will ja Propaganda gegen die böse Justiz machen, die angeblich Mollath jetzt schon seit 7 Jahren einsperrt, ohne dass Mollath überhaupt irgendetwas angestellt hätte oder ihm etwas fehlte. Das genau ist jedoch unrichtig, was ich mit zwei Hinweisen beweisen will.

 

Erstens hat das medizinische Fachpersonal sofort erkannt, dass Mollath, wie schon vermutet, psychisch krank ist. Ein Beispiel: er lief halbnackt durch die Station und roch penetrant nach seinen eigenen Exkrementen. Ursache war: Mollath hatte zwar seine Zahnbürste im Knopfloch immer dabei, aber an die höchstgesunde Kernseife hatte er nicht gedacht und protestierte gegen die Klinik mit einer totalen Verweigerung der Körperpflege. Wohlgemerkt, er war zur Untersuchung in die Klinik gekommen, aber auch durch Psychiater ließ sich Mollath nicht zu Erklärungen seiner Verhaltensweise bewegen. Diese Haltung hat er auch nach all den 7 (!) Jahren beibehalten.

Nur Laien sehen Mollath dennoch als gesund an. All die Unterstützer fragen sich gar nicht, woher die Verweigerungshaltung kommt, wenn doch Gespräche allein Vertrauen bilden könnten in die Harmlosigkeit  seiner  inneren Gefühls- und Gedankenwelt. Wie soll denn sonst die Verantwortung für eine Entlassung übernommen werden können?

Hinzu kommt, dass Mollath an den alten Themen festhält. Unbehandelt, sagen Psychiater, verschlechtert sich die Krankheit. Also Gewalt, Reifenstechen mal so als Anfang, natürlich nur nach einer Entlassung. Fortsetzung unbekannt.

Das ist die Situation. Die Psychiater sind in Mollaths Augen alle verrückt. Das ist die Botschaft, die Mollath an seine Helfer draußen telefoniert, die jedoch löschen diese Botschaften schleunigst, weil sie Mollath ja potentiell schaden könnten. Es gibt einen Propagandakrieg, in dem die Wahrheit geopfert wird.

Mollath will inzwischen sogar in den regulären Knast verlegt werden, um die verrückten Mediziner loszuwerden.

Das jedoch hätte er vor 7 Jahren schon haben können, wenn er sich zu seinen Protesttaten bekannt hätte. Genau dazu hatte ihm warnend sein Anwalt auch geraten. Aber Mollath - völlig gesund! - konnte in der Kürze der Zeit leider die Kompetenz des Rechtsanwaltes nicht überprüfen und entzog ihm folgerichtig das Vertrauen. Dasselbe Ritual mit Kröber, dem unbedeutenden Forensiker, auch den konnte Mollath nicht durchleuchten und verzichtete somit auf die einmalige Chance, einem Experten seine Gedanken vorzulegen, um sie als unauffällig oder ungefährlich attestiert zu bekommen. Wahrscheinlich glaubt Mollath daran selber nicht mehr und er hat niemanden mehr, der ihn darauf hinweist, dass er doch dann auch nicht entlassen werden könnte.

 

Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache, der Fall Mollath zeigt mir jedenfalls eindeutig, dass den medizinischen Verantwortlichen die Möglichkeit gegeben sein müßte, in solchen Fällen eine medikamentöse Zwangsbehandlung zum Wohle des Patienten durchzuführen, denn ein Kranker wie Mollath lässt sich nicht behandeln, weil er seine Helfer als Feinde wahrnimmt. Die vielen Unterstützer im Internet wollen ihr Propagandasüppchen auf Mollaths Rücken kochen, um Politiker und womöglich das ganze System verunglimpfen zu können.

 

Jaja, die bösen Unterstützer.

"er lief halbnackt durch die Station und roch penetrant nach seinen eigenen Exkrementen."

DAS hat noch nicht mal Leipziger behauptet.

Aber schön, dass sie endlich auch Kröber als unbedeutenden Forensiker bezeichnen.

Jemand, der (Fall Peggy) allen Ernstes ein Geständnis als glaubwürdig bezeichnet, obwohl es von diesem "Geständnis" nur ein Erinnerungsprotokoll der Ermittler gibt (gaaanz zufällig war der Anwalt grad weg, gaaanz zufällig fiel das Tonband aus), die nachprüfbaren Details wie Tatort, Versteck sich als falsch herausgestellt haben, ist als Forensiker nicht ernst zu nehmen.

 

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Mollath will inzwischen sogar in den regulären Knast verlegt werden, um die verrückten Mediziner loszuwerden.

Das jedoch hätte er vor 7 Jahren schon haben können, wenn er sich zu seinen Protesttaten bekannt hätte. Genau dazu hatte ihm warnend sein Anwalt auch geraten. Aber Mollath - völlig gesund! - konnte in der Kürze der Zeit leider die Kompetenz des Rechtsanwaltes nicht überprüfen und entzog ihm folgerichtig das Vertrauen. 

 

Herr/Frau Minoritätsmeinung, eigentlich wollte ich keine Trolle füttern. Aber diese obige Passage reizt mich doch zur Antwort: Wenn also Mollath "sich zu seinen Protestaten bekannt hätte", wie ihm sein Anwalt geraten hatte, dann wäre ihm die Psychiatrie erspart geblieben? Dann hatte Mollath also Ihrer Meinung nach die Wahl, sich entweder zu seinen Taten zu bekennen und dann maximal 1-2 Jährchen in der JVA abzusitzen oder aber er leugnet stur, dann gibt es eben den Maßregelvollzug (bisher 7 Jahre, kein Ende abzusehen).

Mag sein, dass Sie damit sogar recht haben. Mollath vertraute damals eben noch dem Rechtsstaat und wusste nicht, welche Verrückte in Bayern die Justiz praktizieren: "gestehst du, dann kommst du mit 1-2 Jahren Knast davon, gestehst du nicht, dann werfen wir dich dafür für unbestimmte Zeit ins Irrenhaus".

Ja, das hätte sich keiner vorstellen können, weder MOllath noch ich, doch so sind die Verhältnisse in Bayern. Sehr gut von Ihnen beschrieben, Herr/Frau Minoritätsmeinung!

 

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Erstens hat das medizinische Fachpersonal sofort erkannt, dass Mollath, wie schon vermutet, psychisch krank ist.

 

 

Das mag schon sein. Dann hätte das gleiche medizinische Fachpersonal auch erkennen müssen, dass die forensische Klinik nicht der geeignete Behandlungsplatz für Herrn Mollath ist. Was Sie völlig verkennen sind die vielen und zu vielen Ungereimtheiten, die als handwerkliche Fehler bemäntelt werden od.er der Alltagshölle eines Amtsrichters geschuldet werden. Zweifel an der Täterschaft des Herrn Mollath im Fall der häuslichen Gewalt und bei den Reifenstechereien hat das Urteil des Herrn Brixners keineswegs ausgeräumt, im Gegenteil werden sie alleine durch eine unvoreingenommene Lektüre des Urteils bestärkt. Da braucht es nicht einmal die zu Tage getretenen Unstimmigkeiten u.a. bezüglich des Attests der Frau Dr. Reichel oder der Befangenheit des Dr. Worthmüllers, die fälschlicherweise im Gutachten des Herrn Dr. Leipzigeden  als Beleg für den Wahn Herrn Mollath angeführt wird.

 

Es gibt mittlerweile genügend und ernstzunehmende Hinweise, dass Mollath der Taten, die er beschuldigt war, zu Unrecht verurteilt wurde. Wenn dem so ist, ist Herrn Mollaths unkooperatives Verhalten völlig verständlich und "normal". Es zeugte dann eher von geistiger Gesundheit, der Sie, wie zu Breshnews Zeiten in der SU, mit Zwangsbehandlung zu Leibe rücken wollen. Sie schreiben zwar, die Zwangsbehandlung solle dem Wohle des Patienten, aber es lässt sich leicht vermuten, das Sie das Wohl der angeblich verunglimpften Politiker und des Systems meinen

 

Die Annahme der "Gemeingefählichkeit" des Herrn Mollath steht auf tönernen Füßen. Nur die ausufernden Phantasie einiger Richter im Amts- und Landgericht Nürnberg und des dortigen Generalstaatsanwalts, der, wenn er denn richitg zitiert wurde, gleich eine Katastrophe für das bayerische Volk fürchtet, stützen diese These noch. Einige handfeste Fakten und Akten widerlegen sie aber. Die Wiederaufnahme des Verfahrens, und um die geht es-  ist angezeigt. Nur wenn dieses sauber, entsprechend rechtsstaatlicher Standards und lege artis durchgeführt wird, könnte sich in dieser unseligen Geschichte ein Art Rechtsfrieden wieder herstellen.

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Franz K. schrieb:

Es gibt mittlerweile genügend und ernstzunehmende Hinweise, dass Mollath der Taten, die er beschuldigt war, zu Unrecht verurteilt wurde. Wenn dem so ist, ist Herrn Mollaths unkooperatives Verhalten völlig verständlich und "normal". Es zeugte dann eher von geistiger Gesundheit, der Sie, wie zu Breshnews Zeiten in der SU, mit Zwangsbehandlung zu Leibe rücken wollen. Sie schreiben zwar, die Zwangsbehandlung solle dem Wohle des Patienten, aber es lässt sich leicht vermuten, das Sie das Wohl der angeblich verunglimpften Politiker und des Systems meinen

 

Hallo, Durchsage an alle Laienjuristen, Mollath ist nie verurteilt worden, sondern alle Steuerbeamte, Anwälte, Richter und Mediziner haben verstanden, dass Mollath am besten mal psychiatrisch untersucht werden sollte. Mit Ausnahme der nachgeborenen Blogger, für die ja nichts auf dem Spiel steht, außer der winkenden Genugtuung, es den Politikern mal gezeigt zu haben. Der normale Bürger oder Blogger versteht den Begriff repräsentative Demokratie nicht, er träumt gefühlsmäßig eher von autoritären Systemen, aber es müsste auch ein "guter" Diktator an der Spitze stehen.

Mollath und die ganz gewöhnlichen Blogger sind sich in vielem ähnlich, vor allem besser zu wissen, was Sache ist und getan werden müsste, als eben all die Politiker, Experten und Behördenmitarbeiter. Da beginnt der Abschied von der Wirklichkeit und der Wahn übernimmt die Macht, aber damit allein landet man nicht im BKH.

In der Klinik hing alles von Mollath ab. Mit Denunzieren oder Beleidigen allein war es jetzt nicht mehr getan. Das Personal wartete gespannt auf Mollaths Interpretation seiner Taten, aber jetzt, als Mollath die einmalige Chance hatte, sich zu rechtfertigen, verweigerte er die Aussage. Mollath kennt eben neben sich keinen Führer und so befahl er Leipziger zu ihm pünktlich zu kommen und nicht etwa umgekehrt er zu ihm. Kurzum, so stellte sich nach und nach die Wahnkrankheit Mollaths heraus. Da sie unbehandelt blieb, Mollath momentan ja lieber mit weiblichen Unterstützern plaudert, hat sich an seiner Erkrankung leider nichts verändert. Mollath residiert im BKH und spricht über die Medien mit den führenden Politikern im Land über die Medien auf Augenhöhe.

Wir sehen, es geht alles um Psychiatrie und nicht, was Strate gerne hätte, um Justiz. Ich sehe deshalb viele Scheingefechte des Anwaltes, aber die Gerichte sind der falsche Ansprechpartner. Nur die Psychiater können sagen, ob Mollath sich gebessert hat. Sie können eigentlich nicht begeistert sein, wenn Mollath sie verrückt nennt, so beleidigend sprechen die Ärzte ja noch nicht einmal über Mollath, den Patienten.

 

Strate wird zunehmend streitsüchtiger, obwohl er ja auch irgendwie dem Rechtsfrieden dienen sollte. Alles in allem werden die Anwälte schon zu richtigen Bloggern. ;)

Boxbude halte ich für Mollaths Heilungsprozeß für kontraindiziert. Außerdem kann ein Verteidiger kein Gericht zu mollathgenehmen Entscheidungen zwingen. Das wäre ja das Ende unseres Rechtssystems.

 

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Machen wir es doch etwas kürzer. Was bitte soll Gustl Ferdinand Mollath, der angebliche Reifenhändler, tatsächlich getan haben? Allein nach Aktenlage, was sprach gegen ihn? Nix, rein gar nichts

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Beobachter schrieb:
Machen wir es doch etwas kürzer. Was bitte soll Gustl Ferdinand Mollath, der angebliche Reifenhändler, tatsächlich getan haben? Allein nach Aktenlage, was sprach gegen ihn? Nix, rein gar nichts

 

In einem Wort? Selbstjustiz.

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Beobachter schrieb:
Machen wir es doch etwas kürzer. Was bitte soll Gustl Ferdinand Mollath, der angebliche Reifenhändler, tatsächlich getan haben? Allein nach Aktenlage, was sprach gegen ihn? Nix, rein gar nichts

 

In einem Wort? Selbstjustiz.

@ MM

Selbstjustiz?

Ist neu für mich. Sie können sicher Namen von Personen nennen, bei denen G.M. Selbstjustiz ausgeübt hat.

Ich habe auch keinen Hinweis darüber in der Anklageschrift gefunden.

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Hallo Freiheit:
 

Sie fanden nix in der "Anklageschrift"? Wo ist diese denn

inwzwichen im Netz veröffentlicht?

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Kann man eigentlich behaupten, dass jeder, der in diesem Fall sich auf der Seite der bayerischen (je nachdem mehr...) Justiz stellt bzw. deren Entscheidung in diesem Fall bestätigt, will, dass Herr Mollath nicht frei kommt, weil er stört?

 

Gibt es hier wirklich Leute, die behaupten, dass Herr Mollath zu Recht "abgeschoben" wurde, obwohl mit jedem Schritt mit dem sich die Justiz von Herrn Mollath entfernt, zeigt wie diktatorisch sie sein kann?

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@MM

"Außerdem kann ein Verteidiger kein Gericht zu mollathgenehmen Entscheidungen zwingen"

 

Nein, aber zu einer Rechtsstaatlichen.

Wenn sie so der Meinung sind, alles habe seine Richtigkeit....was spricht dagegen, dass durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu bestätigen? Durch Begutachtung unter Zeugen, per Videoaufzeichnung?

Die Klärung, was es tätsächlich mit den Schlägen mit der flachen Hand (Attest), die zu Faustschlägen und blutende Bißwunden mit Narbenbildung wurden, auf sich hat?

Mit den Reifenstechereien, die durch nichts als Vermutung belegt sind?

 

Auch das Versagen von Bayreuth: Da ist man 14 Tage nicht in der Lage, einem unter Allergien leidenden Patienten, NICHT verurteilt, NUR zur Untersuchung da, ein einfaches Stück Kernseife zu besorgen.

Wollte man nicht, sollte ein NICHT verurteilter,noch nicht mal untersuchter, also vorerst als gesund zu sehender Mann tmal sehen, wer das Sagen hat? Kleine Schikane zur Eingewöhnung?

Seltsame Arbeitsweise eines Arztes.

Nicht vergessen: Im Einweisungsbeschluß ging es um Körperverletzung wegen Ehestreites, Freiheitsberaubung durch Lehnen im Türrahmen, Briefdiebstahl. Alles unbewiesen.

Zeichen für Gemeingefährlichkeit? Klar, Psychiater haben Glaskugeln...wie Ihr Lieblingsforensiker Kröber ja auch. Siehe Fall Peggy.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bille schrieb:

@MM

"Außerdem kann ein Verteidiger kein Gericht zu mollathgenehmen Entscheidungen zwingen"

 

Nein, aber zu einer Rechtsstaatlichen.

 

Nein, auch dazu nicht. Und Gerichte legen sehr viel Wert darauf, dass ein Verteidiger, der anderes denkt, letztlich kapiert, was deutsche Richter "können".

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Gast schrieb:

Bille schrieb:

@MM

"Außerdem kann ein Verteidiger kein Gericht zu mollathgenehmen Entscheidungen zwingen"

 

Nein, aber zu einer Rechtsstaatlichen.

 

Nein, auch dazu nicht. Und Gerichte legen sehr viel Wert darauf, dass ein Verteidiger, der anderes denkt, letztlich kapiert, was deutsche Richter "können".

Naja, letzendend könnte er schon.....Konvention für Menschenrechte...Europa, da sitzen nicht unbedingt bayrische Richter...

Aber sie haben natürlich erstmal recht, "Unantastbare Richter" wie Regensburg grad beweist.

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Es war um Kürze gebeten worden, deshalb sollte ein Beispiel für ein Opfer von Mollaths Selbstjustiz genügen. Was Selbstjustiz bedeutet? Ein Bürger wie Mollath maßt sich an, an den Institutionen vorbei, ohne eine Notwehrsituation zu haben, Gewalt wie gegen seine Frau auszuüben durch Würgen oder Einsperren, oder bei angeblich unzureichender Behandlung seiner Denunziation der Ehefrau bei der Steuerfahndung, überzieht er Justizbehörden mit einer Flut von Beschwerden. Wenn jedoch, wie im Fall der HBV, ein Termin angeboten wird, an dem Mollath Beweise für das behauptete "Schwarzgeld" vorweisen sollte, dann liess er den Termin platzen. Also alles immer wie es Mollath "passt".

Diese Eiligkeit, Dringlichkeit und das Nichtmehrzuwartenkönnen zieht sich inzwischen auch durch die Blogbeiträge des Mollathanwaltes Strate. Das schaut fast nach einer ansteckenden Krankheit aus. ;)

 

 

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Es war um Kürze gebeten worden, deshalb sollte ein Beispiel für ein Opfer von Mollaths Selbstjustiz genügen. Was Selbstjustiz bedeutet? Ein Bürger wie Mollath maßt sich an, an den Institutionen vorbei, ohne eine Notwehrsituation zu haben, Gewalt wie gegen seine Frau auszuüben durch Würgen oder Einsperren, oder bei angeblich unzureichender Behandlung seiner Denunziation der Ehefrau bei der Steuerfahndung, überzieht er Justizbehörden mit einer Flut von Beschwerden. Wenn jedoch, wie im Fall der HBV, ein Termin angeboten wird, an dem Mollath Beweise für das behauptete "Schwarzgeld" vorweisen sollte, dann liess er den Termin platzen. Also alles immer wie es Mollath "passt".

Diese Eiligkeit, Dringlichkeit und das Nichtmehrzuwartenkönnen zieht sich inzwischen auch durch die Blogbeiträge des Mollathanwaltes Strate. Das schaut fast nach einer ansteckenden Krankheit aus. ;)

 

 

 

OB er sich das angemaßt hat, könnte ein Wiederaufnahmeverfahren klären.

Denn ein falsches Attest, eine lügende Ehefrau (kein Schwarzgeld), nur Vermutungen bei den  Reifenstechereien beweisen gar nichts.

Von den Gefälligkeits- Ferngutachten ganz  abgesehen.

 

 

 

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:
 Wenn jedoch, wie im Fall der HBV, ein Termin angeboten wird, an dem Mollath Beweise für das behauptete "Schwarzgeld" vorweisen sollte
Quelle?

Hätte es ein solches Angebot gegeben und Mollath wäre darauf eingegangen, dann hätte er in der Tat Selbstjustiz verübt. Das Ermitteln und Verfolgen von Steuerstraftaten ist jedoch Aufgabe der Justiz- und Finanzbehörden, die von Mollath mit den notwendigen Informationen versorgt worden sind. Diese wurden vom RiAG bei der Weitergabe an die Steuerfahndung unterschlagen. Durchaus ein guter Grund, Beschwerden einzureichen.

Zu Ihren anderen Behauptungen:

Quote:
 Als Jörg Kachelmann in U-Haft saß, er wurde bekanntlich später freigesprochen, da tat sich die SZ mit einer Falschmeldung hervor, die von der Mannheimer Justiz verbreitet worden war, nämlich das Blut an dem angeblichen Tatmesser stammte nachgewiesenermaßen von eben diesem Kachelmann,
Auch hier: Quelle? Die SZ hat im März 2010 erstmals darüber berichtet, dass laut Anzeigeerstatterin ein Messer im Spiel gewesen sein soll und im Juni, dass die Blutspuren am Messer nicht eindeutig zuordenbar seien. 

Wenn die Wiedergabe von offiziellen Verlautbarungen der Justizbehörden, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, Ihrer Logik nach "Falschmeldungen" sind, dann verbreiten alle Medien und Blogger wie Sie, die die andauernde Freiheitsberaubung Mollaths als gerechtfigt bezeichnen, Falschmeldungen.

Quote:
Es gibt nämlich gar keine juristische Entscheidung für eine lebenslängliche oder sonstwie terminierte Unterbringung von Mollath in einem BKH.
Unterbringungen sind nie terminiert - kennen Sie die gesetzlichen Grundlagen überhaupt?
Quote:
Was die Juristen angesichts eines undurchschaubaren Extremverhaltens von Mollath getan haben: sie haben Mollath an die zuständige medizinische Abteilung mit Psychiatern und Forensikern geschickt mit der Fragestellung, doch einmal zu prüfen, wie es genau mit Mollaths Geisteszustand aussehen würde.
Falsch. Haben Sie das Urteil je gelesen? Ich empfehle Abschnitt VII.
Quote:
 der Fall Mollath zeigt mir jedenfalls eindeutig, dass den medizinischen Verantwortlichen die Möglichkeit gegeben sein müßte, in solchen Fällen eine medikamentöse Zwangsbehandlung zum Wohle des Patienten durchzuführen
Kennen Sie die bisherige Rechtslage? Bis 2010/11 wäre das ohne Weiteres möglich gewesen, und dennoch haben die Weißkittel im BKH keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht. Ihrer Logik nach kann Mollath also nicht krank sein. Oder wissen Sie als Experte für Ferndiaognosik mehr über Mollaths Zustand als das Personal im BKH?

Es wäre nett, wenn Sie zur Abwechslung mal überprüfbare, belegbare Tatsachen anführten anstatt Unterstellungen, noch dazu wenn sie so leicht zu widerlegen sind.

Paranoid – Paranoia – Wahn: Erleben und Verhalten

Psychologie wird kurz und bündig definiert als die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Psychopathologie könnte man analog kurz und bündig als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definieren.  Geht es um die Frage, ob paranoides Erleben oder Verhalten vorliegt, hilft im allgemeinen eine einfache Datentabelle mit positiven und negativen Beispielen  (in bester Tradition der logischen Propädeutik der Erlanger Konstruktivistenschule):

                            Erleben      Verhalten (Tun und Lassen)

Paranoides              11              12     

Nicht paranoides      21              22          

Grundlage jeder wissenschaftlich begründeten Diagnostik sind immer die Basisdaten.  Die forensische Psychiatrie krankt maßgeblich daran, dass ihre Diagnostik meist datenlos ist. Sie fangen gewöhnlich mit Symptombefunden an. Ein Symptombefund ist z.B. die Klassifikation „paranoid“, „wahnhaft“, „misstrauisch“, „unrealistisch“ , „krankhaft eifersüchtig“. Mir liegen zahlreiche forensisch-psychiatrische „Gutachten“ vor, wo das so ist. Damit ist dem unkontrollierbaren Meinen, Vermuten, Spekulieren, Phantasieren Tür und Tor geöffnet. Einer der größten Fehler der Unterbringungsjustiz ist es, das nicht nur hinzunehmen, sondern sogar noch zu akzeptieren.

Der Fall Mollath ist ein Paradebeispiel für datenlose forensische Psychiatrie. Etwas pathetisch formuliert kann man durchaus sagen: hier werden Verbrechen gegen die Wissenschaft begangen. Und die finden sich zuhauf, besonders auch in bayerischen forensisch-psychiatrischen „Gutachten“. Das muss schon mit der Ausbildung in forensischer Psychiatrie zusammenhängen, indem es bereits an fundamentaler Stelle gar nicht oder falsch gelehrt und gelernt wird. Sonst könnte sich das nicht wie ein roter Faden durch tausende von forensisch-psychiatrischen „Gutachten“ ziehen. Und das schreit wiederum nach einer grundlegenden (Zensus) Überprüfung. Denn Recht kann nicht auf einem datenlosen und unkontrollierbaren Informationssumpf gesprochen werden – wie es zur Zeit offenbar vielfach der Fall ist.

Beispiel a: 11 „Der Nachbar hat was gegen mich, weil er mich nicht gegrüßt hat“. 12 Einziehen von Erkundigungen, was der Nachbar gegen ihn haben und im Schilde führen könnte.“

Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung: 21 Der Nachbar hat mich wohl nicht gesehen, weil er nicht gegrüßt hat. 22 Keine weiteren Aktionen (lassen als nichtparanoides Verhalten).

Beispiel b: 11 Wahneinfall am Vormittag: Ich muss den Schwarzgeld-Frevlern ein Zeichen setzen. Der große Gerechte – mit Schweizer Akzent – hat mir das heute Nacht im Traum mitgeteilt: steche ihre Reifen, damit sie sich dies zur Warnung dienen lassen! Alle sieben Sekunden verhungert ein Kind!“  12 die Ausführung erfolgt.

Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung  21 Was für ein merkwürdiger Traum. Na ja, Träume sind Schäume. 22 es erfolgt nichts weiter (lassen als nicht paranoides Verhalten).

Ausführlicher und genauer habe ich das auf meiner Seite Daten-Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt und belegt an den Mollath-„Gutachten“:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/DatF.htm

Man beachte auch die Wahndefinition:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#Wahn

 

@Gast Minoritätsmeinung

Schlamperei und mangelnde Recherche von Journalisten ist eine Sache (im Fall Mollath bei Spiegel und Zeit, völlige Ignoranz Fakten gegenüber)), Schlamperei vom Richter und Gutachter eine andere.

Da gibts angeblich Richter, die sich vom Mitarbeiter auf der Nase rumtanzen lassen, damit monate- oder sogar jahrelang ein Verfahren verschleppen,(Schreibmaschine) Richter, die zu faul sind, eine Verteidigungsschrift zu lesen (hatte besseres zu tun), zu faul sind, Verteidiger zu entlassen, obwohl Verteidigung und Mandant das dringend wollen.

Da gibts Gutachter, die zu faul sind, Akten zu lesen, Gutachter, die gegen ihre eigene Regeln verstoßen, Gutachter, die nur voneinander abschreiben.....

 

DAS ist der Skandal...und nicht ein Irrtum einer Tageszeitung in einem vergangenen Fall.

Ein Fehler, der später korrigiert wurde....im Gegensatz zu den Fehlern von Justiz und Forensik.

 

 

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Bille schrieb:

 Mollath hatte später auch neuen Untersuchungen zugestimmt.....mit Videobeweis oder Zeugen. Das wollen die Ärzte nicht...warum nicht?

Das ist die grosse Preisfrage.

 

Kein professioneller Gutachter ausserhalb Deutschlands würde auf ein Video-Protokoll verzichten. 

Kein Mensch kann sich ohne Hilfsmittel alle Details merken. Schlicht nicht möglich.

Für was halten sich die Psychiater hier? 

Superschlau und unfehlbar?

Video-Protokoll ist internationaler Standard. Wer sich dem verweigert, hat etwas zu verbergen. Man will keine Möglichkeit schaffen, Ergebnisse überprüfen zu können.

Es ist ja nur Mollath, der sich äussert. Wo ist das Problem? 

astroloop schrieb:

Bille schrieb:

 Mollath hatte später auch neuen Untersuchungen zugestimmt.....mit Videobeweis oder Zeugen. Das wollen die Ärzte nicht...warum nicht?

Das ist die grosse Preisfrage.

Kein professioneller Gutachter ausserhalb Deutschlands würde auf ein Video-Protokoll verzichten. 

Kein Mensch kann sich ohne Hilfsmittel alle Details merken. Schlicht nicht möglich.

Für was halten sich die Psychiater hier? 

Superschlau und unfehlbar?

Video-Protokoll ist internationaler Standard. Wer sich dem verweigert, hat etwas zu verbergen. Man will keine Möglichkeit schaffen, Ergebnisse überprüfen zu können.

Es ist ja nur Mollath, der sich äussert. Wo ist das Problem?

Hallo M. M., die Antwort ist einfach - die Justiz lässt sich nicht durch Mollath oder Strate ihr System kaputtmachen. Das fing ja mit der Wahnsinnsidee an, dass in der Forensik der Patient sich allem verweigern kann und dann über seine Freilassung entscheidet. Gerade sehen wir den bekannten Anwalt, der das Personal vor Ort beleidigt und unter Druck setzt. Dabei ist alles so einfach. Ohne Behandlung können die Experten keine Verantwortung für eine Entlassung übernehmen. Der bekannte Anwalt täte gut daran, seinem Mandanten die Zusammenhänge zu erklären. Wie zuletzt die Vollzugskammer in Bayreuth, niemand wird das Risiko eingehen, Mollath einfach so freizulassen. Mollath ist ja krank, weigert sich aber, mit den Ärzten zu reden. Noch Fragen?

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astroloop schrieb:

Das ist die grosse Preisfrage.

 

Kein professioneller Gutachter ausserhalb Deutschlands würde auf ein Video-Protokoll verzichten. 

Kein Mensch kann sich ohne Hilfsmittel alle Details merken. Schlicht nicht möglich.

Für was halten sich die Psychiater hier? 

Superschlau und unfehlbar?

Video-Protokoll ist internationaler Standard. Wer sich dem verweigert, hat etwas zu verbergen. Man will keine Möglichkeit schaffen, Ergebnisse überprüfen zu können.

Es ist ja nur Mollath, der sich äussert. Wo ist das Problem? 

 

Gleiches gilt für Video- oder auch nur Tonprotokolle von Gerichtsverhandlungen.

Ein Video von Mollaths Verhandlung vor dem LG hätte doch dem Untersuchnungsausschuss mehr Information über Brixner gegeben als er es jetzt persönlich getan hat.

Aber nee, das wollen die Richter nicht, warum wohl?

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@"Astroloop"&"Deali", Dipl. Psychol. Dr. Sponsel, "Mein Name",  Prof. Müller  u.a.:

 

Gern wüßte ich,

  1. wo genau die Video-Dokumentation des psychiatrischen Gesprächs/ Interview  nachlesbarer internationaler Standard - womöglich Gesetz in StPO-/ZPO- analogen Vorschriftensammlungen - ist und

ob Sie Interesse daran  haben, uns (DIfTA, AG Recht und Psychiatriemißbrauch) in dem Bemühen zu unterstützen, diesen Stadard bzw. Vorschriften auf politischem Wege rasch einzuführen.

Schön wäres es und ein weiteres Stück deutsch-deutscher Verständigung vielleicht auch!

Vorleistungen sind erbracht:

http://www.abgeordnetenwatch.de/anette_kramme-575-37731--f380393.html#q380393

http://www.abgeordnetenwatch.de/joern_wunderlich-575-38056--f380401.html#q380401

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_marlies_volkmer-575-38025--f359298.html#q359298

http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_winkelmeier_becker-575-38049--f299665.html#q299665

http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_winkelmeier_becker-575-38049--f299578.html#q299578

 

@Astroloop vonwegen "Für was halten sich die Psychiater hier?"

 Ich halte mich hier für zuständig (und bin diktaturerfahren), nicht für superschlau und unfehlbar, wie alle auf Hilfe andere beim Ausräumen von Irrtümern angewiesen.  Also bitte, Brüder und Schwestern !!

 

 

 

 

 

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:
 Mollath ist krank, geistig gestört, 
Tipp: Sie sollten sich mit Ihren Ausfällen mäßigen, denn sonst wird's justiziabel.

Sogar die "Boabachtungsforensiker" im BKH Bayreuth halten ihre Behauptung von Wahn und Gefährlichkeit nur mit ausdrücklicher Berufung auf die Justizakten aufrecht - denn nur so können sie ihren Arsch retten und sich rausreden, dass sie ja nur die Ergüsse der Nürnberger Rechtsbeugungsjustiz verwurstet haben (ich höre Leipziger jetzt schon: "ja wenn wir gewusst hätten, dass das gar nicht stimmt, was in den Akten steht...!").

 

 

@ Rudolf Sponsel

 

Der Fall Mollath ist ein Paradebeispiel für datenlose forensische Psychiatrie. Etwas pathetisch formuliert kann man durchaus sagen: hier werden Verbrechen gegen die Wissenschaft begangen. Und die finden sich zuhauf, besonders auch in bayerischen forensisch-psychiatrischen „Gutachten“.

 

 

Genau. Daten, die nicht erhoben wurden, können auch nicht bewertet werden. Aus dem Nichts können keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Erstaunlich, dass viele Menschen meinen, Psychologen könnten allein aufgrund von Verhaltensbeobachtungen wissen, welche Gedanken und Gefühle jemand bei Ausführung eines Verhaltens hat.

Horst Pachulke hatte den Vergleich mit einem Bausachverständigen gebracht. Das ist, als wenn einem Architekten, der eine Immobilie nur von außen betrachten kann, gleichwohl zugetraut würde, zu wissen, ob die Holzzwischendecken im Haus vom Hausschwamm befallen sind. Falls ein Architekt behaupten sollte, er würde über diese Fähigkeit verfügen – wer würde ihm glauben?

Anscheinend ist dies in der Gutachterpraxis gängig. Das kann ich nur, nicht juristisch gesprochen, als Hochstapelei bezeichnen, mit verheerenden Folgen für die davon Betroffenen.

 

 

 

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@Bilke und Dr. Sponsel:

Vonwegen "Der Fall Mollath ist ein Paradebeispiel für datenlose forensische Psychiatrie. Etwas pathetisch formuliert kann man durchaus sagen: hier werden Verbrechen gegen die Wissenschaft begangen. Und die finden sich zuhauf, besonders auch in bayerischen forensisch-psychiatrischen „Gutachten."

Das stimmt insofern gerade nicht, als daß es sich bei (personenbezogenen) Daten definitionsgemäß um personenbezogene Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) handelt (§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

Diese Klarstellung ist sehr wichtig.

In den Gutachten nun wimmelt es so gesehen nämlich geradezu von personenbezogenen Einzelangaben mit beträchtlichen Folgen.

Es finden sich  unter den Daten eben auch viele aus verschiedenen Gründen falsche bzw. "unrichtige" und unbefugt hinengelangte.

Normalerweise haben Betroffene eine ganze Reihe von Rechten (gemäß Landesdatenschutzgesetzen) z.B.  auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung, Sperrung unberechtigt erhobener und /oder verarbeiteter/ in das Gutachten gelangter Daten.

Warum das kaum ein Rechtsamwalt einmal sorgfältig macht in Bezug auf die Begutachtung, weiß ich bis heute nicht.

Jedenfalls könnte man auch im Fall Mollath auf den Gedanken kommen, eine Gutachtenskopie mit einem schwarzen Filzstift so zu bearbeiten, daß alle z.B. auf irgend eine Weise unbefugt hineingelangten Einzelangaben geschwärzt werden.

Was meinen Sie, was da herauskäme?

Nach meiner Überzeugung ein Flickenteppich. Und irgendwann auch die Frage, inwieweit hier u.a. eine unbefugte Verletzung von Privatgeheimnissen zu vermuten  und anzuzeigen wäre. 

Denn Psychiater / Ärze und Psychologen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.

Auch Angaben zu persönlichen - hier: intimsten) Lebensverhältnissen, welche bloße Gerüchte wären, dürfte der Schweigepflichtige (Arzt/Psychiater bzw. Dipl.- Psychologe, Gutachter) gar nicht offenbaren (also wegen des Schutzzweckes des § 203 StGB).

 

Und nun:

Jedes Datum, das einem Entscheidungsträger (z.B. Richter) als Entscheidungsgrundlage dienen (z.B. justiziabel sein)  kann, ist eine "Information" (So erklärte das kurz und überzeugend der Informatiker CHRISTIDIS von der TH Gießen bzw. der Gießener Akademischen Geselllschaft).

Unrichtige Daten wären  demgegenüber hinsichtlich des Informationsgehaltes objektiv Desinformationen, informieren also falsch mit der Folge, daß die Gefahr falscher (Gerichts-) Entscheidungen sich erhöht .

Außerdem:

Die Wirkung zumal von - in Attesten und zumal Gutachten enthaltenen - Einzelangaben über Seelisches (z.B. über Persönllichkeitseigenschaften,  psychiatrische Diagnosen) auf den jeweils Betroffenen kann auch dann belastend sein, wenn sie alle richtig, für den Betroffenen aber neu/ungewohnt/(vorher unbewußt gewesen)/ beschämend sind, wie oft in solchen Zusammenhängen.

Unrichtige Daten können auch den jeweils Betroffenen desinformieren, also zu falschen Entscheidungen neigen lassen. Sind sie z.B. beschämenden Inhaltes, belasten sie ihn womöglich, sodaß er schlecht schläft, Begegnungen  scheut, deprimiert ist. Manchem platzt auch mal der Kragen, wenn er ärgerlichen Inhalt bzw. unverständlichen, Wut provozierenden Nonsens  lesen muß.

Unrichtige Daten über den (angeblichen) Seelenzustand des Betroffenen, welche von Dritten stammen und ohne Einverständnis des Betroffenen in das Gutachten gelangen, können Wut auf den "Anvertrauenden" bzw. den Informanten provozieren und vergessen machen, daß in Wahrheit wiederum eine srafbare Schweigepflichtverletzung vorliegen dürfte ("Drittgeheimnis", vgl. die Klarstellungen bei DITTRICH, demgegenüber unverändert fortbestehende Drittgeheimniskontroverse: http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_erwin_lotter-575-37788--f267275.html#...).

Jedenfalls verstoßen unrichtige wie unbefugt eingebrachte Daten wohl auch immer wieder einmal gegen den allgemeinen Grundsatz des "Nihil nocere" und das ist natürlich schlimm, wenn der Schmerzverursacher bzw. Seelenquäler wie hier als Seelenheilkundler (Psychiater bzw. Psychotherapeut)  bestellt war bzw. als Seelenkundler/Diplom-Psychologe.

Nun könnte man auf den Gedanken kommen, daß die unrichtigen oder zumindest unbefugt verwendeten justiziablen Daten, welche bestimmte Psychiater gegen Entgelt  in Gutachten einbringen, absichtsvoll hineingegeben werden, z.B. um gezielt zu desinformieren oder auch in Absprache mit dem Richter.

Also nur zu tun, als ob ordentliche Psychodiagnostik mit zuverlässigen - richtigen Daten / Informationen abgeliefert werde. Also sozusagen betrügen.

Dieser Gedanken - an sozusagen fiktionale Sachbearbeitungen in Absprache (Bandenbetrug) - verschließe ich mich dann nicht mehr, wenn der Kollege sich weigert, offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, also z.B. unrichtige Daten zu korrigieren und die Korrektur auch dem Nachrichtenempfänger mitzuteilen.

Im Fall des Herrn Mollath könnte das auch  so sein. 

Das sogenannte scharfe Schwert des Datenschutzrechtes gem. BayDSG (das auch ein Recht auf Schadensersatz kennt: http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_Art14.html)  ist aber womöglich noch gar nicht gezogen worden.

Hat denn jemand Kontakt zu den Rechtsanwälten, mit denen man über die hier skizzierte Datenproblematik (die mich an scientologische "Admin.Tech" und andere Verfahren des "Kaputtspielens" bzw. der "Zersetzung" von Selbstvertrauen und Vertrauensbeziehungen erinnert) womöglich einmal reden müßte?

Fazit jedenfalls:

Gutachten sind regelmäßig - anders als von  dem Dipl.- Psychologen Dr. Sponsel in den Raum gestellt -  voller personenbezogener Angaben /Daten, darunter sind aber viele falsch und oder unbefugt hineingelangt. Kraft ihres oft informationellen / desinformationellen Inhaltes können sie falsche Gerichts- u.a. Entscheidungen provozieren und auch seelische Störungen und innerseelische wie auch zweischenmenschliche Probleme verursachen.

So gesehen sind sie also oft ein Fall von - womöglich organisierter/ abgesprochener  - Datenkriminalität und  fiktionaler /pseudologischer bzw. scientologischer (Science-Fiction-) Prozesse. 

 

 

 

Daten des Erlebens und Verhaltens  => Symptom => Syndrom => Befund/ Diagnose => Bezug zur Beweisfrage (z.B. bei Begehung der Tat ...)

 

Wilfried Meißner schrieb:

@Bilke und Dr. Sponsel:

Das stimmt insofern gerade nicht, als daß es sich bei (personenbezogenen) Daten definitionsgemäß um personenbezogene Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) handelt (§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

Diese Klarstellung ist sehr wichtig.

Hier sind nicht (personenbezogene) Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, sondern Daten des Erlebens und Verhaltens als Grundlage für Symptom-, Syndrom-, Befund-/ Diagnosezuweisungen gemeint. Mehr und genauer erläutert hier:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/DatF.htm

 

 

Aber Herr Kollege Dr. Sponsel, mit Verlaub: Daten des Verhaltens als Grundlage für Symptom-, Syndrom-, Befund-/ DiagnoseBEHAUPTUNGEN  sind freilich - höchst persönliche  - Daten im Sinne der Datenschutzgesetze.

Hier werden nämlich (potentiell irreführende wie psychodynamisch z.B. deprimierend, suizidogen oder auch explosiv wirksame) Beschreibungen des Verhaltens bzw. seelischen Binnennraumes behauptet, was man bzgl.  Zulässsigkeit auch bestreiten muß, weil sie doch grundsätzlich dem Datengehemnis unterfallen, unbefugt - z.B. durch Belauschen, Beobachten, Phantasieren  - "erhoben" wurden.

Daran ändert auch nichts, daß in Forensischem Kliniken eine Art Gewohnheitsunrecht Einzug gehalten hat, das - neben der beständigen Verletzung der Intimitätsgebote  / der Datengeheimnisse - auch die Verletzung des Prinzips  der Wahlfreiheit umfaßt, was ein weiteres schwerwiegendes Hindernis  für wirkliche Behandlungsfortschritte bei - angenommen - wirklich psychisch kranken Rechtsbrechern mit ausreichender Veränderungsmotivation aufrichtet.

Nun: 

Womöglich kommt anläßlich des Falles G. Mollath endlich einmal eine Grundsatzdiskussion bezüglich der Sinnhaftigkeit  unseres  Maßregelvollzugssystems in Gang.

Diese wäre nach meiner Überzeugung (und Kenntnissen der Verhältnisse z.B. in Bayreuth, Ofr.  und Rodewisch, Westsachsen, dazu in Einrichtungen für die Behandlung gemäß § 35 BtmG, die mitunter von § 64-StGB- Maßnahmerfahrenen aufgesucht werden) bitter nötig.

Meine These: Das System hat sich als eindeutig untauglich erwiesen, verdankt sich selber dem totalitären - inhumanen, verlogenen  - "Geist", der schon zur Zeit seiner Etablierung herrschte und - nach einer gewissen "Atempause" geringerer Malignität  sozusagen - nun wieder vorherrscht. D.h.: Totalitär herrscht, weil in den Köpfen korrupter, kooperierender / kollaborierender Vertreter von Justiz (auch privater: Rechtsanwälte), Psychiatrie/Psychologie, Verwaltung, Wirtschaft und Politik. Die empfundene therapeutische Freiheit -also aus der Perspektive eines Arztes - ist marginal.

Man erlebt sich dort eher als Büttel zweier Ministerien und der Chefetage vor Ort, denn als kritisch Wissen über den Einzelfall Sammelnder und Beurteilender, wirklich verantwortlich Helfender.

Das geht natürlich auch gegen das Grundprinzip der - von nichtärztlicher Weisung unabhängigen - ärztlichen (Berufsordnung)  bzw. psychologischen Berufsethik (vgl. berufsetische Richtlinien von DGPs/BDP), die der Einzelne zu verinnerlichen hätte, oft aber nicht mehr hat.

Fazit:

Ein weites Feld voller Fallstricke und vor allem moralischer und Unrechts- Abgründe.

Hier eine offensichtlich vergessene juristische Meinung, welche ihren Weg in diesen Blog noch nicht gefunden hat (...oder habe ich etwas übersehen?):

http://www.heidrun-jakobs-blog.de/2012/12/fall-mollath-nichts-ist-gut/

Und nachdem sich hier vornehmlich Juristen/Ärzte zu Worte melden, könnte  den nicht ein Ingenieur  zur Frage des "Reifenanstechen mit dünnen Gegenstand" aus technischer Stellung nehmen?

 

http://opablog.net/2013/03/30/mollaths-reifenstechereien-wurden-gebraucht/

 

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