Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

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1125 Kommentare

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Ich hab Herrn Strates WA-Antrag gelesen und muss sagen wenn die Akten seinen Vortrag stützen - was ich natürlich nicht weiß - dann könnte selbst der gemeine Jurastudent erkennen, dass in diesem Fall systematisch sich Rechtsbrüche und Schlampereien nacheinander reihen. Das Versagen von Herrn Mollaths Verteidiger mag einen Beitrag geleistet haben, aber Fakt ist auch, dass diese Fehler dem Gericht nicht hätten passieren dürfen und der StA auffallen hätten müssen.

Und wenn die Strafvollstreckungskammer den Ausgang des WA-Verfahrens abwarten will, dann hoffe ich, dass Herr Strate auch schon eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt schreibt. Denn wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dann darf man nicht warten bis das in einem neuen Verfahren festgestellt wurde...

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Ich bin überrascht davon, dass sich die zitierten Schriftstücke von Herrn Monnath strukturierter und zugänglicher lesen als der nach erster Durchsicht eher erratische WA-Antrag von Herrn Strate. Normalerweise wird doch spätestens dem Rechtsreferendar beigebracht, dass die Lesbarkeit langer Schriftsätze durch eine geeignete Gliederung, ggf. auch mit Zwischenüberschriften, exorbitant erhöht werden kann. Aber vielleicht schwebt man da als Strafverteidiger auch in anderen Sphären.

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Zivilrechtler schrieb:

Ich bin überrascht davon, dass sich die zitierten Schriftstücke von Herrn Monnath strukturierter und zugänglicher lesen als der nach erster Durchsicht eher erratische WA-Antrag von Herrn Strate. Normalerweise wird doch spätestens dem Rechtsreferendar beigebracht, dass die Lesbarkeit langer Schriftsätze durch eine geeignete Gliederung, ggf. auch mit Zwischenüberschriften, exorbitant erhöht werden kann. Aber vielleicht schwebt man da als Strafverteidiger auch in anderen Sphären.

Da gehen Sie in Ihrer Kritik zu weit. Der Schriftsatz hat eine Gliederung und Zwischenüberschriften. Ich füge sie Ihnen hier an, auch um Ihnen das Dokument zugänglicher zu machen. Sicherlich ist es trotzdem etwas unübersichtlich, was aber vor allem auf der Vielzahl der Rechtsverstöße beruht, die es im Ausgangsverfahren gegeben hat. Auch die vielen eingerückten Originaldokumente machen ihn beim groben Durchschauen unübersichtlich, aber dem genauen Leser machen sie das Ausmaß des hier geschehenen Unrechts erst plastisch.

 

 

Überblick

 

1. Verletzung des § 225a Abs. 2 StPO sowie Verletzung des Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bayerische Verfassung sowie die Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes gegen die Bedingungen der Unterbringungshaft, die Unterdrückung der von Gustl Mollath gegen den Unterbringungsbefehl vom 1.2.2006 eingelegten Beschwerde

 

  a) Sachverhalt

 

  b) Wiederaufnahmerechtliche Bewertung

 

    aa) Unterlassene Fristsetzung zur Erklärung über die Vorlegung der Sache an ein höheres Gericht

 

    bb) Verstoß gegen Art. 104 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Verletzung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bayerischen Verfassung

 

    bb) Fehlende Bescheidung der auf Gestaltung des Unterbringungsvollzuges gerichteten Anträge Mollaths

 

    cc) Fehlende Entscheidung über den „Einspruch“ Mollaths gegen den Unterbringungsbefehl

 

2. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung trotz bestehender Interessenkollision

 

  a) Sachverhalt

 

  b) Wiederaufnahmerechtliche Beurteilung

 

4. Manipulation der Gerichtsbesetzung

 

5. Verurteilung Mollaths ohne vollständige Eröffnung des Hauptverfahrens

 

6. Der Nachbar des Dr. Wörthmüller

 

7. Die verfassungswidrige Anordnung der zeitweiligen Unterbringung vom 16.9.2004

 

8. Bewusste Verfälschung des aus der Akte ersichtlichen Sachverhalts in den schriftlichen Urteilsgründen

 

9. Die Gutachten des Hans-Ludwig Kröber und des Friedemann Pfäfflin

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Dazu passend die folgende, sich noch im Verfahren befindliche, absurde Geschichte deutscher Rechtsstaatlichkeit, welche ohne weiteres einen neuen Mollath-Fall provozieren kann:

Einem Rechtsanwalt soll die Zulassung entzogen werden. Dazu erfolgen auf richterlichen Beschluss psychiatrische Begutachtungen.

Zwei Vorgutachter kommen zu dem Ergebnis, die schriftsätzliche Äußerung des RA, er besitze die Befähigung zum Richteramt, sei das ins großartig Anmutende eines manischen Syn­droms.

Der Hauptgutachter kommt zu dem Schluss, diese Äußerung wäre nicht in Richtung eines Größenwahns zu werten, da sie offensichtlich bei ihm keine feste, tragende Überzeugung sei, denn sie träte gerade einmal in den genannten Schriftsätzen auf.

Ein Blick aller drei Gutachter in § 4 BRAO: »Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat …« hätte genügt.

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Hans Berger schrieb:

Dazu passend die folgende, sich noch im Verfahren befindliche, absurde Geschichte deutscher Rechtsstaatlichkeit, welche ohne weiteres einen neuen Mollath-Fall provozieren kann:

Einem Rechtsanwalt soll die Zulassung entzogen werden. Dazu erfolgen auf richterlichen Beschluss psychiatrische Begutachtungen.

Zwei Vorgutachter kommen zu dem Ergebnis, die schriftsätzliche Äußerung des RA, er besitze die Befähigung zum Richteramt, sei das ins großartig Anmutende eines manischen Syn­droms.

Der Hauptgutachter kommt zu dem Schluss, diese Äußerung wäre nicht in Richtung eines Größenwahns zu werten, da sie offensichtlich bei ihm keine feste, tragende Überzeugung sei, denn sie träte gerade einmal in den genannten Schriftsätzen auf.

Ein Blick aller drei Gutachter in § 4 BRAO: »Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat …« hätte genügt.

 

Na ja, Psychiater haben ja auch längst erklärt, dass der Realitätsgehalt von gehegten Ansichten KEIN Kriterium für oder gegen Wahn sei. Mit anderen Worten: Wahnkrank kann auch der sein, dessen Ansichten durch und durch realistisch sind! Aber das können dann eben nur Psychiater erkennen, auf normale Menschen, so ebenfalls die Psychiater, wirkten solche Wahnkranke völlig unauffällig.

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"(Staatsanwälte oder Richter) können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System.

Richter sind laut Grundgesetz dem "Gesetz unterworfen". Seit Jahrtausenden ist die Rechtspflege öffentlich, damit sich Bürger davon überzeugen können, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Zur Demokratie gehört auch die Meinungsfreiheit alle Fahler dieses Falles zu diskutieren. Die Presse hat die Aufgabe das aufzugreifen.

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Laut SZ ist nicht einmal (mehr?) sicher, dass die StA ebenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme stellt:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-generalstaatsanwalt-verdo...

Und wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, arbeiten in Regensburg zwei verschiedene Staatsanwälte je an einem eigenen Wiederaufnahmeantrag aus bzw. prüfen diesen. Warum die doppelte Arbeit?

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Bei aller Liebe

Da ist z.B.  der Verteidiger auch gleichzeitig Zeuge der Anklage (Vorfall wird explizit im Urteil erwähnt), und bei keiner Kontrollinstanzen fällt das auf, das Urteil wird bis hoch zum BGH bestätigt? Und weil alles nicht gerügt wurde, kann es jetzt "verbraucht" sein, muß hingenommen werden? Irgendwas stimmt mit unserem Rechtsystem nicht.

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Hasso Nerlich, bereits seit 2004 verstrickt in die Vorgänge, die zu Mollaths bis heute währenden Unterbringung führten, kann etwas nicht nachvollziehen:

Was ungewöhnlich daran sein soll, dass er nun die Pressearbeit an sich gezogen habe, könne er "nicht nachvollziehen".

Heutige Meldung SZ "Generalstaatsanwalt verdonnert Kollegen zum Schweigen": http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-generalstaatsanwalt-verdonnert-kollegen-zum-schweigen-1.1607387

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Natürlich sind nicht zwei verschiedene Anträge der StA Regensburg in Arbeit; es handelt sich schließlich um ein und dieselbe Behörde. Es kann aber sein, dass bei dieser umfangreichen und eilbedürftigen Sache mehrere Staatsanwälte in Regensburg arbeitsteilig damit befasst sind bzw. waren.

Wenn allerdings bei einem Fall mit besonderer Bedeutung auch noch der Generalstaatsanwalt als Vorgesetzter mitentscheidet, ist daran tatsächlich "nichts Ungewöhnliches". Konsequent werden dann auch nur noch von dieser Behörde Auskünfte gegeben. Nichts wäre doch misslicher, als wenn die Behörde nicht mit einer Stimme gegenüber der Presse spricht.

Trotz der etwas unglücklichen Situation, dass in einem staatsanwaltlichen WA-Antrag auch Fehler der StA in Nürnberg offen zutage treten würden - auch ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft einen eigenen WA-Antrag stellt. Es würde doch einen fatalen Eindruck machen, wenn bei dieser Aktenlage die StA nicht versucht, wieder Vertrauen in die bayerische Justiz zurück zu gewinnen.

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

 

was halten sie persönlich davon, dass Herr Hasso Nerlich, Generalstaatsanwalt beim OLG Nürnberg, das Auskunftsrecht an sich zieht und die Justiz in Regensburg damit der Öffentlichkeit keine Auskünfte geben darf?

 

Ich persönlich halte diesen "Maulkorb" für unerträglich. Ist es doch gerade Herr Nerlich, der ebenso wie die Justizministerin mantraartig betont: "Die Justiz macht keine Fehler!"

 

Klar sollte die Staatsanwaltschaft keine detailierte Auskunft geben dürfen, solange der Antrag der Staatsanwaltschaft noch nicht veröffentlicht ist. Aber dann bitteschön, sollten die Staatsanwälte nicht nur der Justizministerin, sondern auch der Öffentlichkeit Auskunft geben können und müssen.

 

Robert Stegmann

 

 

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@Prof. H. Müller und Mitlesende

 

Sieben Tage im Juli 2004;

Dr.med. Michael Wörthmüllers Erklärung im Februar 2013

 

-Nach meiner (wie bekannt: sowohl politisch scheinbar unerheblichen als möglicherweise juristisch irrigen) Meinung beruht RA Dr Gerhard Strates Große Leistung in der hermeneutisch-rekonstruktiven Arbeit des Kenntnisstands am Vorabend des am 8.8.2006 durch fingerten oder Schein“freispruch“ gegen - und nicht für - Gustl Mollath entschiedenen Strafprozesses. Der in Wirklichkeit eine Anordnung zur vulgo Wegsperren genannten Unterbringung war.

 

-Strates Kernargumentation ist (wie Sie herausarbeiteten) auf „absolute“ Wiederaufnahmegründe zugespitzt im Sinne von § 359 Nr. 3 StPO (Richter verletzt strafbar seine Amtspflichten). Das ist politisch so riskant wie juristisch ungewöhnlich und dazu noch konsequent methodisch durchgehalten. Im Erfolgsfall, der aktuell die Freilassung von Herrn Mollath innert der nächsten Wochen bedeutet, wird (ganz)deutsche Rechtsgeschichte auch im Sinne „lebendiger Menschen“ (Franz Kafka) wie Gustl Mollath geschrieben.

 

-Im Übrigen hat der Leitende Arzt/Psychiater/Psychoforensiker, der im Sommer 2004 Vieles gegen Mollath auf die Wege brachte und der sich jetzt wegen des öffentlichen Drucks meinte rechtfertigen zu sollen, Herrn Mollaths angeblich „wahnhafte“ Verfolgungswahnbemerkungen nicht widerlegt, sondern - wenn auch nur vage - bestätigt: er verweist (NN 22.2.2013: 15) auf seine Absprachen als Chefarzt mit Mollath Anfang Juli 2004 – angeblich, um „weitere Polizeiaktionen“ gegen Mollath „zu vermeiden“.

 

-Anschließend, nicht zum letzten Mal und in gänzlich nonjuristischem Schlichtdeutsch: es ging im Kern beim Landgerichtsprozeß (2006) gegen Gustl Mollath gar nicht um seine „Straftaten“. Diese wurden ihm nur angehängt. Um einen Unterbringungsbeschluß auf Grundlage einer „Gutachten“ genannten folgenschweren Farce zu veranlassen: wenn wie vom chefärztlichen Gutachter Dr.med. Klaus Leiziger (den Wörthmüller "kollegial" empfahl) in der landgerichtlichen Verhandlung behauptet, Mollath wirklich „krank“ gewesen wäre – dann hätte an diesem 8. 8. 2006 gar nicht gegen ihn als öffentlich Angeklagten verhandelt werden dürfen.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Dr. Richard Albrecht, 230213

http://eingreifendes-denken.net

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Sehr geehrter Herr Stegmann,

ich bin der Auffassung, dass Staatsanwälte in laufenden Verfahren, in denen sie noch Entscheidungen treffen, eben durch ihre Entscheidungen wirken sollten, und überhaupt nicht durch Interviews. Ich verstehe das nicht als "Maulkorb".

Alles weitere dazu habe ich in meinem Kommentar (#11) bereits gesagt.

In der Tat wäre es sehr befremdlich, wenn die Staatsanwaltschaft jetzt keinen eigenen WA-Antrag stellen würde.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

@Prof. Dr. Müller

Danke für Ihre Ausführungen. Wir haben unsere Texte (#11 und # 12) wohl gleichzeitig verfasst.

 

Robert Stegmann

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@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Es dürfte in der Tat nichts dagegen einzuwenden sein, wenn die Staatsanwaltschaft mit einer Stimme sprechen soll. Aber diese eine Stimme kann durchaus auch bei der StA Regensburg angesiedelt sein oder es kann eine Person bei der GStA Nürnberg damit betraut werden. Warum diese Person ausgerichnet der Generalstaatsanwalt, vormalige Präsident des AG Nürnberg, Nerlich in Person sein sollte, ist nicht einsichtig ("Auskünfte erteile künftig nur noch er selbst, betont Nerlich."). Zumal dann, wenn die Frage im Raum steht, ob er sich durch Nichtweiterleiten von Mollaths Strafanzeige, die an ihn persönlich adressiert war, im Jahr 2004 wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht hatte (Zu den Erinnerungslücken: "Soweit ihm erinnerlich, habe er Mollaths Briefe damals "ohne weitere Prüfung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet".").

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Mit einer Stimme sprechen....bedeutet in der Regel, daß man sich einigt auf jemanden, bei dem alles zusammenläuft.

Und nicht Redeverbot von oben für alle anderen

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Die StA wird sich schon an das Gentlemen Agreement halten, denn Strate hat das vollzogene Unrecht sehr gut dargestellt AUCH WENN er in weiten Teilen bei keinem Gericht in Deutschland mit seinem Antrag durchdringen wird.

 

M.E. ist seine Formel:  "sehenden Auges" + "richterliche Kenntnis der Gesetze" = Rechtsbeugung mit direktem Vorsatz 1. Grades CHANCENLOS.

 

In der Fortbildung könnten wir bei nahezu 50% der Urteile in diesem Land von strafbarer Rechtsbeugung ausgehen. (Die Quoten von Richtern stehen denen der Psychiater kaum nach...)

 

Aber seinen Punkt 5 finde ich extrem genial, obwohl ich mir nicht sicher bin, was dass eigentlich in der Konsequenz bedeutet:

Heisst das Mollaths Urteil ist ein "nullum" ist? Hat Herr Mollath eigentlich ein "rechtskräftiges" Urteil?

 

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Max Mustermann schrieb:

In der Fortbildung könnten wir bei nahezu 50% der Urteile in diesem Land von strafbarer Rechtsbeugung ausgehen. (Die Quoten von Richtern stehen denen der Psychiater kaum nach...)

Eine solche unqualifizierte Äußerung sollten Sie unterlassen. Gerade im Zusammenhang mit dem Fall Mollath. Egal welche Vorstellungen  dieser "Fortbildung" (!?) zu Grunde lagen, diese Aussage verharmlost das Unrecht, das Mollath geschehen ist.

Im übrigen ist diese Äußerung keinen weiteren Kommentar wert.

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Warum wir in Zukunft noch viele, viele Mollaths haben werden:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

3. Je länger der Freiheitsentzug andauert, desto stärkeres Gewicht gewinnt das Freiheitsgrundrecht und umso strenger werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe einer negativen Prognoseentscheidung. Im Rahmen der Abwägung ist auch auszuführen, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen begegnet werden kann. Einer besonderen Begründung bedarf es, wenn ein Gericht - auch nur in Einzelaspekten - von einem eingeholten Sachverständigengutachten abweichen will.

 

Das Gegenteil von Gut ist Gutgemeint. Damit haben wir die Zementierung des Gutachterwahnsinns. (Notabene wissenschaftlich annerkannte Fehlerquote von 50%!!!!)

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Die bayerische Justiz wird bei der Aufarbeitung der im Verfahren gegen Mollath veranstalteten Ungeheuerlichkeiten den Teufel tun und schnell entscheiden - nein, da könnten ja neue Fehler entstehen. Jetzt wird ganz genau und mehrfach geprüft, ob jeder durchzuführende einzelne Schritt auch 100%ig rechtmäßig ist. Schließlich geht es ja um die Frage, ob jemand weiterhin in geschlossener Anstalt  fest zu halten oder frei zu lassen ist. Da darf man nicht schludern!

Mollath wird sich darauf einstellen müssen, noch lange Zeit in Bayreuths Anstalt bleiben zu dürfen.

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@20

Es steht Ihnen ja frei Herrn Mollath in Bayreuth anzurufen (Nummer steht im Telefonbuch).

Fragen Sie ihn doch mal einfach, ob er der einzige sein soll, dem das geschehen ist.

Herr Mollath hat 7 Jahre Erfahrung und Kenntnis von angewandtem Recht und Unterbringungspraxis.

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

mir fällt in dem Wiederaufnahmeantrag (und auch schon in der vor einiger Zeit von Herrn Rechtsanwalt Strate eingereichten Strafanzeige) auf, dass dort die Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG nach 31 BVerfGG so dargestellt wird, als würde jede Entscheidung des BVerfG Bindungswirkung über den entschiedenen Fall hinaus entfalten (vgl. Bl. 131ff. des Wiederaufnahmeantrages), d.h. nicht nur in den in Abs. 2 geregelten Fällen der Gesetzeskraft der Entscheidung.  

 

Sehen Sie das auch so? Mir war bislang nicht einmal bekannt, dass das BVerfG die Vorschrift so auslegen würde.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

M. Hansen 

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M. Hansen schrieb:

mir fällt in dem Wiederaufnahmeantrag (und auch schon in der vor einiger Zeit von Herrn Rechtsanwalt Strate eingereichten Strafanzeige) auf, dass dort die Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG nach 31 BVerfGG so dargestellt wird, als würde jede Entscheidung des BVerfG Bindungswirkung über den entschiedenen Fall hinaus entfalten (vgl. Bl. 131ff. des Wiederaufnahmeantrages), d.h. nicht nur in den in Abs. 2 geregelten Fällen der Gesetzeskraft der Entscheidung.  

 

Sie übersehen eines: Es geht nicht um § 31 BVerfGG, sondern um § 95 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 BVerfGG. Dort heißt es: "Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das [...] auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig." Es geht also nach dem Gesetz gerade um ein Wirken über den vom BVerfG entschiedenen Fall hinaus (was sich bei der abstrakten Normenkontrolle von selbst versteht und bei § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG aus der Aufhebung der unmittelbar angefochtenen Entscheidung folgt). Und das Wiederaufnahmerecht, auf das verwiesen wird, kennt eine zeitliche Begrenzung nicht.

 

Es bleiben durchaus einige Zweifelsfragen bei dem Ansatz von Strate, aber es macht einen guten Anwalt nun einmal aus, Neuland zu betreten. 

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Hier tritt endlich mal in aller Deutlichkeit zu Tage, an welchem systemimanennten Mangel die Justiz so sehr leidet, dass eine Verbindung mit Ihr und dem Rechtsstaat unerträglich ist.

Es ist von keinem ernstzunehmenden Staatsrechtler, Psychologen, Soziologen mehr bestritten, dass Bereiche, die keiner wirksamen Kontrolle unterliegen völlig automatisch irgendwann aus dem Ruder laufen (müssen). Die Natur des Menschen ist so. In allen Bereichen gibt es inzwischen externe Kontrollinstanzen, nur eben nicht in der Justiz. Hier glauben die sich für unfehlbar haltenden Teilnehmer noch immer, dass eine Eigenkontrolle ausreicht. Es wird wie immer sein, keiner der am Unrecht beteiligten wird persönliche Schuld übernehmen, sich gar entschuldigen. Eine strafrechtliche Verantwortung hat die oberste Clique des Zirkels bereits vor vielen Jahrezehnten ausgeschlossen. Damals noch, um die Nazischergen in den eigenen Reihen zu schützen blieb es "herrschende Meinung" (Welch ein Begriff in einer angeblich demokratischen Justiz).   Was für eine Justiz ist das eigentlich, in der eine Ministerin einen Staatsanwalt anweisen kann, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.  Wie war denn die Anweisung begründet? "Herr OStA bitte saugen Sie sich die Gründe dafür aus den Fingern" Oder gab es etwas objekitve Gründe, die nur die Ministerin gesehen und die gesamte Expertenriege der Staatsanwaltschaft nicht? Oder haben die Staatsaanwälte die Gründe auch gesehen und sich vorsätzlich der Rechtsbeugung strafbar gemacht und werden nun auch wieder nicht verfolgt, weil ja dieselbe Behörde für die Strafverfolgung zuständig ist?   Oder wird in alter Tradition nun der Anzeigeerstatter Strate von der StA verfolgt und mit einem Strafverfahren überzogen?    
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Matthias schrieb:

Oder wird in alter Tradition nun der Anzeigeerstatter Strate von der StA verfolgt und mit einem Strafverfahren überzogen?
  Das glaube ich nun wieder weniger. Dazu ist die Öffentlichkeit viel zu sehr alamiert.   Ich nehme an, dass Frau Dr. Merk geradezu mit Briefen und Emails bombardiert wird, weil Herr Hasso Nerlich, der Genearalstaatsanwalt aus Nürnberg, das Auskunftsrecht an sich gezogen hat   Mit anderen Worten, dass nur Er die Aussendarstellung des Falles vortragen darf.   Ihnen und allen anderen, die sich um den Rechtsstaat sorgen machen, bleibt diese Option ebenso offen. Sie sollten nicht nur in BLOG´s und Leserbriefen ihrem Unmut Luft machen, sondern vor allem im Zentrum der Macht.     Robert Stegmann
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Unabhängig von (Dienst-)rechtlichen Vorgaben diese Gedanken:

Der Generalsstaatsanwalt Nerlich ist bei Anhörungen im Landtag neben der Justizministerin gesessen und durfte seine Sicht des Falles Mollath verbreiten.

Auch dürfte Nerlich im Vorfeld die Ministerin mit „Fakten“ (wer sonst?) versehen und nicht besonders tolle Ratschläge erteilt haben.

Wenn jetzt die Presseerklärungen im Fall Mollath nur mehr von Nerlich persönlich gemacht werden dürfen, gibt das in Verbindung mit Nerlichs Hinweis, wonach es nicht sicher sei, ob die StA einen WA stellt, schon ein weiteres mieses Bild der bayerischen Justiz ab.

Da sollte die Justizministerin innerhalb de nächsten 48 Stunden Nerlich in der Sache Mollath einen Maulkorb verpassen, oder besser: ihn bis zum Ende des Mollath-Falles beurlauben.

Sie wird das nicht tun, aber vielleicht greift Ministerpräsident Seehofer noch einmal  ein.Da könnte dann sein Kurzzeit-Vorgänger im Amt wieder rummosern.

 

 

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Bei all dieser Diskussion stellt sich mir auch die Frage...wie kann man den Richter noch zur Rechenschaft ziehen. Die "Tat" der Rechtsbeugung ist wohl verjährt.

Weiterhin stellt sich die Frage was passiert, sollte die jetzt prüfende Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen...alles sei gut. Ist das dann wieder Rechtsbeugung?

Und...könnte man sich vielleicht bei dem damaligen Gutachter, der ja wohl mit ausschlaggeben für den ganzen Wahnsinn war, schadhaft halten, denn da könnte die Verjährungsfrist u.U noch nicht durch sein.

 

Dann hoffen wir mal alle auf Gerechtigkeit .

 

Mfg

 

 

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Das Ich schrieb:

Bei all dieser Diskussion stellt sich mir auch die Frage...wie kann man den Richter noch zur Rechenschaft ziehen. Die "Tat" der Rechtsbeugung ist wohl verjährt.

Weiterhin stellt sich die Frage was passiert, sollte die jetzt prüfende Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen...alles sei gut. Ist das dann wieder Rechtsbeugung?

Und...könnte man sich vielleicht bei dem damaligen Gutachter, der ja wohl mit ausschlaggeben für den ganzen Wahnsinn war, schadhaft halten, denn da könnte die Verjährungsfrist u.U noch nicht durch sein.

 

Dann hoffen wir mal alle auf Gerechtigkeit .

 

Mfg

 

 

 

Gerechtigkeit gibt es nie.

Ist es Gerechtigkeit wenn Herr Mollath durch  ein Wiederaufnahmeverfahren auf freien Fuß kommt und sein Hab und Gut weg is und mit 56 Jahren keine Arbeit mehr findet, also von Harz 4 dann leben darf und wegen der jahrelangen möglicherweise falschen Unterbringung nicht mehr mit seinem Leben klarkommt ?

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Sehr geehrter Herr Professor Müller!

Frage 1: Ist es rechtlich tatsächlich zulässig, dass im WA-Verfahren von RA Strate weitere Gründe nachgereicht werden können?

Herr Mollath stand am 8.8.2006 unter Betreuung, die sich

auch auf die Rechtsvertretung bezog. Der Berufsbetreuer verließ die Hauptverhandlung vorzeitig und entzog sich u.a. dem Verlesen der schriftlichen Verteidigungsschrift von Herrn Mollath.

Frage 2: Stellt die Abwesenheit des Rechtsvertreters einen

wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in das WA-Verfahren

eingebracht werden kann und müsste? Durch die Betreuung

und die  "weit entfernte" Unterbringung in der Hochsicherheitsforensik  in Straubing wurde ohnehin extrem

erschwert bzw. nicht vorhanden.

Frage 3: Beim abschließenden "rechtlichen Gehör" vor der

Urteilsverkündigung hätte dem LG-Richter doch bewußt werden müssen, dass Herr Mollath unter Betreuung gestellt

ist. Kann dies u.U. zu einer Prüfung einer Rechtsbeugung führen?

Frage 4: Kann ein Erwachsener tatsächlich gegen seinen

Willen nach §18.. BGB nicht unter Betreuung gestellt werden oder gibt es Ausnahmen?

Info: Die fragwürdige Betreuung wurde vom Oberarzt Dr.Zappe vom BKH Bayreuth am 5.4.2006 beantragt und trat bereits zwei Tage später im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Kraft (Quelle gust-for-help).

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Der Erlanger Psychiater Wörthmüller versucht in den Nürnberger Nachrichten vom 22. Februar zu erklären, warum er sieben Tage lang brauchte, um seine Befangenheit dem Gericht mitzuteilen - sieben Tage, in denen Mollath ohne Rechtsgrundlage der Freiheit beraubt war:

"Ich musste mir nach der Vorführung von Herrn Mollath durch die Polizei in der Klinik erst darüber klarwerden, wie ich weiter vorgehe." Dies habe er gemeinsam mit Mollath so besprochen. Man habe abwarten wollen, ob man nicht doch einen Weg zueinander findet, um weitere Polizeiaktionen zu vermeiden. Es sei die Sorge um den Nürnberger gewesen, die ihn antrieb.

http://www.loaditup.de/files/758123_p93yybaq4p.pdf

Sehr geehrte Frau Gabriele-Wolff,

Sie schreiben in Ihrem Blog (weil dieser hier in letzter Zeit leider technische Schwierigkeiten macht) als Kommentar zu meinem Beitrag, Sie seien "sehr enttäuscht" von meinem Beitrag, und führen dazu aus:

Ich hatte eine präzise juristische „Rezension“ des Strate-Antrags erwartet, finde dort aber nur Feuilleton und eine unterschwellige Art von Kritik, der rational nicht zu begegnen ist.

Ich halte den Antrag von Herrn Strate im Hinblick auf § 359 Nr.3 StPO für stimmig und auch in den anderen Positionen für erfolgsträchtig. Ich weiß nicht wo Sie da "unterschwellige" Kritik lesen. Falls hier Fragen aufkommen, die nicht schon im Strate-Antrag selbst beantwortet werden, werde ich mich bemühen, darauf einzugehen.

Ich meine auch, daß das Zeitfenster, in dem eine Verteidigung der Politik wegen „Unkenntnis“ noch möglich war, seit diesem Antrag vom 19.2.2013 definitiv zugeklappt ist.

Allerdings, volle Zustimmung - deshalb auch meine Ausführungen vor allem  in diese Richtung.

Ich bin der Ansicht, daß allein aufgrund der Anzahl und der jeweilig erkennbaren Intention der Rechtsverletzungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Brixner, die im aufs Ganze gehenden WA-Antrag Strates hinreichend deutlich werden, eine Einstufung dieser “Fehler” als Pflichtverletzung geradezu erzwingen. So selten Rechtsbeugungen ansonsten als justitiabel anerkannt werden, so eindeutig ist die willkürliche Entfernung vom Recht hier allein schon wegen der Quantität der Rechtsverstöße.

Das sehe ich genauso.

Ich gehe auch d’accord damit, daß die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg zu dem mit der Verteidigung abgesprochenen ergänzenden WA-Antrag führen werden. Wenigstens über diesen Teil möchte die Politik (und Generalstaatsanwälte sind politische Beamte, auch wenn ihr formeller Status als jederzeit durch die Politik abrufbarer Beamter mittlerweile flächendeckend abgeschafft wurde) die pressemäßige Hoheit erhalten. Sonst ist ihr ja nichts geblieben.
Ich frage mich aber, Herr Prof. Dr. Müller, welche weiteren WA-Gründe Sie im Antrag von RA Strate vermissen, die nicht von der Staatsanwaltschaft zukünftig erhoben werden? Der Antrag von RA Strate ist ja von vorneherein als ein ergänzender zu dem erwarteten der Staatsanwaltschaft angelegt, und welche Erkenntnisse die hat, ist ihm aufgrund Aktenkenntnis bekannt.

Ich frage mich, ob man sich wegen der juristisch-politischen Verknüpfung auf eine solche Absprache (mit wem und in welcher Form auch immer sie getroffen wurde) wirklich verlassen kann, aber das bleibt eben abzuwarten. Es gibt eine Zeit fürs Bloggen (etwa wenn es um die Diskussion über ein rechtskräftiges Urteil geht)  und es gibt eine Zeit (etwa in einem sich entwickelnden juristischen Verfahren), in der ich lieber einmal abwarte, welche Entscheidungen getroffen werden, und diese dann kommentiere. Über den Inhalt künftiger Anträge will ich nicht spekulieren.

Mich würde auch interessieren, wieso Sie von verbrauchten revisiblen Verfahrensfehlern sprechen, wenn die doch über § 359 Nr. 3 StPO eingeführt werden können?

Nicht alle Verfahrensfehler können als vorsätzliche Rechtsbeugungen subsumiert werden.

Ich bin auch sehr gespannt auf Ihre Einschätzung zur Verfassungswidrigkeit von gutachterlichen Befunderhebungen als “neue Tatsache”, und wie Sie die geniale Konstruktion einschätzen, die falsche Eröffnung der Sachbeschädigungsvorwürfe im “Sicherungsverfahren” als “neue Tatsache” deshalb zu würdigen, weil Brixner der Sache nach tatsächlich im Sicherungsverfahren agiert hat (es wäre hier noch zu ergänzen: ohne bzw. nur mit zeitweiser Anwesenheit des Betreuers).

Darüber muss ich erst einmal nachdenken und werde dann ggf. die Ergebnisse meiner Überlegungen posten.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter?

 Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

Es steht zu befürchten, dass sich folgende Ansicht durchsetzt:

Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr [=Angeklagte, die Red.] Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.
Aus einem Schreiben vom 06.05.1998 des ehemaligen Direktors des Amtsgerichtes Soltau, Rundt.

http://www.spd-eulen.de/index.php?mod=article&op=show&nr=32158

Sachliche Fehler in der Urteilsbegründung und ... hm, sagen wir: sehr eigenwillige Interpretationen von Zeugenaussagen scheinen am Gericht in Nürnberg ja öfter vorzukommen (AZ: 2 U 2062/97) (http://www.vshw.de/Gerecht1.htm)

Sehr geehrter Prof. Müller!

Einerseits ist es ja sehr lobenswert, dass Sie als einziger der Jura-Hochschullehrer-Zunft sich überhaupt kritisch zumindest im Fall Mollath äußern, andererseits bleibt aber unklar, woher Sie das hier:

"Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer."

nehmen?

Schließlich ist es einerseits nicht vorstellbar, dass ein grundsätzlich zur Selbstkorrektur geeignetes System auch nur in einem einzigen Falle so massenhaft und stets mit der selben Tendenz "versagt", wie im Falle Mollath unzweifelhaft geschehen.

 

Zum andern befinden sich Ihre oben zitierten Worte auch in klarem Widerspruch zu massenhaft im Internet nachlesbarer Justizkritik, die im Grunde immer wieder die selben Missstände anprangert, kurz gefasst vorgetragen von Richter aLG i.R. Frank Fahsel z.B.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

"und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen"

 

Es ist ja nett das sich Frau Dr. Merk vor "ihre" Behörde stellt. Darf ich Sie daran erinnern das Frau Dr. Merk einen Amtseid geleistet hat! Wenn ich nun vergleiche wie man hinter Gregor Gysi wegen angeblichem Meineid her ist dann müsste die Staatsanwaltschaft schon lange gegen Frau Dr. Merk ermitteln. Aber geht das überhaupt?

 

"Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität"

Über die Professionalität von Hasso Nerlich kann man gerade wieder in der SZ nachlesen:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-generalstaatsanwalt-verdo...

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@Prof Dr. Ernst Henning Müller

 

Ich lese (und schreibe) ja in beiden Blog´s, und vermute zu wissen, was Frau Gabriele Wolff meint.

 

Sie haben das Wort "Rechtsbeugung" andere Personen ausdrücken lassen, ohne einmal das Wort selbst für sich in Anspruch zu nehmen.

 

Frau Gabriele Wolff nimmt dieses Wort auch in Ihren Aussagen in den Mund bzw. tippt es in den PC.

 

Ich kann Sie beide verstehen. Frau Gabriele Wolff schreibt als ehemalige Oberstaatsanwältin. Als Anklagebehörde muss man Klartext reden, während sie den politischen Part übernommen haben und ihre Beiträge daher automatisch gebremster erscheinen.

 

Sie wahren immer noch den Anschein der Neutralität, während Frau Wolff schon längst ihr Plädoyer hält.

 

Ich seh in beiden Arten nichts schlechtes, solange am Ende eine vernünftige Entscheidung von Personen gefällt wird, auf die Sie Beide und auch alle anderen die bloggen, keinen Einfluß haben (dürften.)

 

Robert Stegmann

 

 

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Sehr geehrter Herr Deali,

natürlich sind Minister allen Bürgern  verantwortlich, ebenso wie Staatsanwälte. Aber sie meinen oft, dass sie dieser Verantwortung am besten gerecht werden, wenn sie sich erst einmal vor ihre Behörde stellen. Ich habe nicht gesagt, dass ich das richtig finde. Und am Ende hat die Frau Ministerin doch immerhin entschieden, die Staatsanwaltschaft mit einem Wiederaufnahmeantrag zu beauftragen.

Ein Meineid liegt nur vor, wenn eine Falschaussage vor Gericht beschworen wird.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Danke Herr Professor. Also was kann passieren wenn ein Amtseid gebrochen wird?

Ich wollte Sie auf keinen Fall kritisieren. Im Gegenteil, ich finde ihre neutrale Art sehr gut und Ihre Analysen helfen mir sehr die rechtliche Seite zu verstehen!

Menschlich gesehen ist das alles ein Desaster. Wenn man die Briefe von Herrn Mollath liest dann kann man nur an ein Staatsverbrechen glauben. Es hat sich absolut keiner für ihn eingesetzt. Man kann die Bürger verstehen die sauer sind das man solchen Leuten wie Brixner nichts mehr anhaben kann und der seelenruhig sein Geld aus der Staatskasse bekommt.

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Fehler - Unrecht - Gsetzesrevion

 

Mai 1998 - der damalige Direktor des AG Soltau:

“Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem Hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.”

Nachweis:

http://bloegi.files.wordpress.com/2008/06/agsoltau980506.pdf

 

Vorstehende vorgeblich pflichtgemäße Ermessensausübung des Direktors, die ausschließlich seiner Gesetzes-Abhängigkeit (wie es die Bayerische Verfassung fordert) "folgt", war nach allseitigem Selbstverständnis seinerzeit nicht einmal zu diskutieren, geschweige denn zu kritisieren (siehe Nachweis - Antwortschreiben).

 

Und heute?

 

Nun, ich meine, es geht im vorliegenden Verfahren nicht (nur) um "Fehler", es geht um rechtskräftiges Recht, wie gesetzliches Unrecht - und nicht einmal das scheint festzustehen, es scheint "unterhalb" der Schwelle des "Un-Rechts" zu stehen, was das "Verfahren" als auch "Urteil" und "Beschluss" angeht. Liegen nicht ein Menschenleben zerstörende, ja: vernichtenden Urkunden vor, deren willkürliches Zustandekommen allein ihre mangelnde rechtsstaatliche (äußere) Form offen belegt?

 

"Fehler" passieren, selbst B. XVI., der sich dieser Tage dafür persönlich entschuldigte. Die offen-kundigen Rechtsbrüche in der Sache G.M. jedoch, die allein durch die Strafvollstreckungskammer Bayreuth in Ansehung der beiden Urteile des BVerfG (vom IV. Quartel 2012) vorsätzlich erneuert und täglich prolongiert werden, verlangen über die strafrechtliche Aufarbeitung hinaus eine in neuen Gesetzen gegossene GENERALREVISION  der - gescheiterten - Eigenkontrolle, was die Justiz ohne weiteres z.B. mit der Lebens-Mittel-Branche gemeinsam hat.

 

Mit einem "Wiehern des Amtsschimmels" wird es diesmal nicht getan sein. Das System ist "krank" und ersichtlich, auch wegen der fehlenden Selbstverwaltung und bestehenden (faktischen) Abhängigkeit von der Politik,  einer grundlegenden "Operation" zu unterziehen.

 

"Wie im Fall Mollath " (Albrecht) - dieser Halbsatz muss in der bundesdeutschen Justiz den gleichen, die Verhältnisse ändernden Stellenwert erhalten, wie das Signal/Fanal, das vom Rücktritt B. XVI für seine Kirche ausgeht.

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Max Mustermann schrieb:

Oliver Garcias sehr lesenwerter, weil bitter-böser, scharfzüngiger Beitrag...

http://blog.delegibus.com/2013/02/24/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst...

 

Hoffentlich liest Leipziger mit: 200 000 bis 300 000 Euro ist meiner bescheidenen Meinung nach kaum angemessen, aber wir sind ja nicht in Amerika...

 

Jetzt fehlt nur noch die Feststellung, dass ja alles einwandfrei sauber gelaufen wäre, wären da nicht ein mittlerweile pesnionierter Richter und ein kurz vor dem Altersruhestand stehender Klinikchef gewesen. Mir geht es bestimmt nicht darum, die Sünden Brixners und Dr. Leipzigers klein zu reden, aber aufgrund einer gewissen literarischen Bildung erkenne ich bereits die Züge eines System-Reinwaschungs-Dramas.

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Ähnlich wie Soltau habe auch ich ein grundsätzliches Problem, die konkrete Interessenlage mit den Wiederaufnahmevorschriften zu verarbeiten.

Die hohen gesetzlichen Hürden für das Wiederaufnahmeverfahren können kein Selbstzweck sein. Darin liegt nur die generelle Vorentscheidung des Gesetzgebers wie der private Rechtsfrieden gegen den öffentlichen Rechtsfrieden zu gewichten ist. Der Gesetzgeber unterstellt dabei aber eine kontradiktorische Interessenlage. Dem privaten Interesse an der Durchbrechung der Rechtskraft steht das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung entgegen, und umgekehrt.

Stellen - wie hier - die Vertreter beider Interessenlagen einen Wiederaufnahmeantrag und machen beide Schieflage des Rechtsfriedens geltend, dann fehlt es an einer kontradiktorischen Interessenlage. Es stellt sich mir die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben auf diese Interessenkonstellation überhaupt passen.

Angenommen, das Gericht weist beide Anträge zurück; welches Interesse soll es dann vertreten dürfen, und welches Interesse will es den Antragstellern gleichermaßen entgegenhalten?

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Ich habe zwei Fragen:

#1

Wäre es nicht klüger von Herrn Nerlich den bösen Anschein der Rechtsbeugung und Mauschelei zu vermeiden?

 

#2

Gibt es 'Haft'-Erleichterungen für Herrn Mollath bis Staatsanwaltschaft und Gericht zu einem Ergebnis gekommen sind?

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Die Sache ist leider zu viel politisiert. Stattdessen würde eine Rückkehr zur Nüchternheit dem ganzen gut tun. Ginge es nicht um eine angebliche Schwarzgeldverschwörung, sondern eine angebliche Verschwörung von Leuten, die Selbstjustiz an Kinderschändern üben, wäre die Öffentlichkeit, so würde ich wetten, ceteris paribus der entgegengesetzen Auffassung (http://de.wikipedia.org/wiki/Framing-Effekt)

Die Sache ist eigentlich ganz einfach: Es gab einen Indizienprozess gegen Mollath. Der Gutachter diagnostiziert bei Mollath nach Aktenlage einen Wahn. Der Richter urteilt, dass Mollath die Reifen mehrer Betroffener in lebensgefährlicher Weise zerstochen hat. Der Richter gesteht im Urteil zu, dass solche Schwarzgeldverschwörungen möglicherweise existieren. Er sagt aber, dass Mollath unkritisch sofort jeden damit in Verbindung bringt, die er kennenlernt (konkret die Eigentümer der kaputten Reifen). Unbestimmter Opferkreis plus lebensgefährliche Taten ist gleich Gemeingefährlichkeit. Unter diesen Umständen musste der Richter so entscheiden, er hatte gar keine andere Wahl.

Nun mag das alles sein, dass es viele Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten, Fehler, auch gravierende, ganz erhebliche Fehler im Verfahren gab. Aber all das ist irrelevant, weil das Verfahren abgeschlossen ist. Und daran, dass es so abgeschlossen wurde, ist Mollath nicht so unschuldig, wie er gemacht wird. Er hatte die Verantwortung dafür, sich einen ordentlichen Verteidiger zu besorgen oder mit dem zugeteilten Pflichtverteidiger kooperativer zusammenzuarbeiten. Rechtsstaat heißt nicht, dass das Recht vom Himmel fällt. Der Rechtsstaat kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Mollath aufgrund seiner unpragmatischen Persönlichkeit von seinen Rechten keinen Gebrauch macht.

Die Chancen für ein Wiederaufnahmeverfahren stehen schlechter als sie gemacht werden. Die § 359 Nr. 1-6 StPO stellen extrem hohe Hürden. Es genügen nicht irgendwelche Verfehlungen des Richters, sondern es müssen strafbare gewesen sein. Und es genügen auch nicht irgendwelche Tatsachen oder Beweise, sondern sie müssen neu sein und wesentlich für die Sache an sich, nicht nur irgendwie das formelle Verfahren. Es müsste also gravierende neue Erkenntnisse geben, nach denen Mollath die Taten nicht begangen hat. Die fehlen aber bisher. Der Revisionsbericht ist keine wesentliche neue Tatsache: Der Richter hat ja im Urteil den Fall bedacht, dass es eine Verschwörung geben könnte. Zwar nur rudimentär, aber der Grundsatz lautet nun mal: "Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden." (http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens) Es ist also sehr fragwürdig, dass Wiederaufnahmegründe hier wirklich vorliegen. Zudem ist Strates Antrag unprofessionell. Er stützt sich darin auf das Vertrauen, dass ein komplementärer Antrag der Staatsanwaltschaft knapp bevorstehe und klammert alles aus, von dem er animmt, dass es darin stehen wird. Damit läuft er in eine Anfängerfalle. Und die scheint nun auch zuzuschnappen; die Staatsanwaltschaft lässt es plötzlich wieder offen, ob sie überhaupt einen Antrag stellt (http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-generalstaatsanwalt-verdo...) Die Staatsanwaltschaft ist nicht Dein Freund, der vertrauensvoll die Arbeit für Dich macht; im Gegenteil Das sollte Strate als Strafverteidiger wissen. Strate zockt mit der Freiheit seines Mandanten. Als Mandant wäre so etwas ein Grund für mich, den Anwalt zu entlassen.

Alles, was bleibt von der Kritik, ist Systemkritik. Und die ist in diesem Fall nicht berechtigt. Denn das System hat nicht versagt: Die aktuelle Situation hat Mollath sich selbst und seiner unpragmatischen Haltung zuzuschreiben. Die Beweislast lag und liegt bei ihm seit die Diagnose nach Aktenlage gestellt wurde und die Indizien dafür sprachen, dass er Reifen zerstochen hat. Ihm stand die Möglichkeit offen, den Gegenbeweis anzutreten, dass die Diagnose nicht zutreffend ist oder er die Reifen nicht zerstochen hat. Die Widerlegung der Diagnose steht ihm auch weiterhin offen und wenn sie ihm gelingen würde, würde er auch freigelassen. Er verweigert aber alle Untersuchungen. Das ist sein gutes Recht, nur, die Verfahrensregeln besagen eben (zu recht), dass die Diagnose formell so lange bestand hat. Ich weiß nicht, ob die Diagnose oder die Tatvorwürfe stimmen. Viele lehnen sich weit aus dem Fenster, wenn sie glauben, das per Ferndiagnose selbst bestimmen zu können (und selbst da spricht auch vieles dafür, nicht nur vieles dagegen). Aber wenn sie stimmen sollten, und diese Möglichkeit muss man in Betracht ziehen, dann ist Mollath ganz einfach zu recht dort, wo er ist, und da kann und darf auch kein Unterschied gemacht werden, nur weil seine Ansichten bei vielen auf politische Sympathien stoßen.

Verfahren sind 99% Taktik, nicht Gerechtigkeit, und daher kommt man nur mit Zweckrationalismus weiter, nicht mit einem Rechtsstaatsdogmatismus nach der Art, Verfahren müssten ganz ohne Mitwirkung des Angeklagten immer unfehlbar zum richtigen Ergebnis führen.

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Anonymous schrieb:

 Es müsste also gravierende neue Erkenntnisse geben, nach denen Mollath die Taten nicht begangen hat. Die fehlen aber bisher. Der Revisionsbericht ist keine wesentliche neue Tatsache: Der Richter hat ja im Urteil den Fall bedacht, dass es eine Verschwörung geben könnte. Zwar nur rudimentär, aber der Grundsatz lautet nun mal: "Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden." (http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens) Es ist also sehr fragwürdig, dass Wiederaufnahmegründe hier wirklich vorliegen.

 

Die unter anderem darin bestehen können, dass Richter Brixner den Herrn Mollath bereits Jahre vor einem Prozess den Finanzbehörden gegenüber als krank bezeichnet hat.

 

Glauben sie mir Anonymus. Wenn der Fall nicht zu einem Wiederaufnahmeverfahren führt, dann gehen die Bürger auf die Straße und was dann raus kommt, möchte ich gar nicht beschreiben.

 

Irgendwann läuft das Fass über. Alles lässt sich der mündige Bürger auch nicht gefallen.

 

Robert Stegmann

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Ein Interview mit Erika Lorenz-Löblein, der Anwältin von Gustl Mollath: "Mollath wurde in einem Maße, wie es kaum zu beschreiben ist, Unrecht zugefügt" http://t.co/VDqJ1TyyTl

Sehr geehrter Anonymous,

es ist richtig, dass man sich solchen Fällen "nüchtern" nähern muss.

Jedoch, bei näherem Blick auf die Fakten --  und das ist auch Ihnen leicht möglich, wenn Sie die Dokumente lesen, die inzwischen überall veröffentlicht sind --  zeigt sich, dass fast jeder Satz, den Sie schreiben, diesen Fakten widerspricht. Ich denke, Sie erweisen der Methode "Nüchternheit", die Sie ja empfehlen, keinen guten Dienst, wenn Sie damit zu Annahmen und Schlussfolgerungen gelangen, die schlicht den Tatsachen widersprechen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

@Anonymous

Ich bin keine Psychiaterin oder Ärztin, sonst hätte ich dir gerne eine Ferndiagnose verpasst.

Es ist nicht illegal eine unpragmatische Persönlichkeit oder Haltung zu haben, scheinst du auch zu wissen. Inwiefern Herr Mollath das überhaupt besitzt, kannst du pauschal nicht behaupten.

Dass Herr Mollath ein sehr mitfühlender Mensch ist, sieht man immer wieder aus seinen Briefen. Trotz seiner verzweifelten Lage, macht er sich nicht nur Sorgen um sich selbst, sondern auch um seine Leidensgenossen/Mitgefangenen.

Die Psychologie sagt aus, dass Menschen, die an das Gute glauben und ausüben möchten, prädestinierte Opfer des Mobbings sind. Zu deinem Trost: Ich glaube nicht, dass du je gemobbt werden wirst.

Gruß

Tine Peuler

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