Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

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1671 Kommentare

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@ RA Veits

 

Dieses Zitat von Frau Liabach sollte auch Frau Merk einmal verinnerlichen. Mir kommt es immer so vor als würde unsere Justizministerin die richterliche Unabhängigkeit mit Narrenfreiheit gleichsetzen.

 

 

@ Hans Müller-Meier

Sie schreiben

„Herr Mollath ist wahrscheinlich schwer krank und benötigt psychiatrische Betreuung.“

 

Wenn Sie ein am Fall Mollath völlig Unbeteiligter sind (was ich allerdings nicht glaube), dann dürfen Sie diese Vermutung ungestraft aussprechen und ich muss sie Ihnen nicht abnehmen..

 

Dass eine Aussage mit genau diesem Inhalt von der Erlanger Ärztin Dr. Krach von der Klinik Am Europakanal in Erlangen gemacht wurde auf Grund der Aussage der Ex-Frau, steht jedoch nicht mit ihrem Berufsethos in Einklang und müsste entsprechend geahndet werden

Wenn ihr Chef nicht Dr. Wörthmüller wäre, hätte es wahrscheinlich schon Konsequenzen für Frau Dr. Krach gehabt.

 

Hätte Herr Mollath also damals sofort zu einem anderen Arzt gehen müssen und sich das Gegenteil bestätigen lassen müssen? Wie wäre es weitergegangen, wenn dieser Arzt ihm ebenfalls bestätigt hätte, dass …... Immerhin hatte es doch Frau Dr. Krach vorher „festgestellt“.

5

Laut Stellungnahme der Klinik von letzter Woche hat Herr Mollath "unbegleiteten Ausgang"....? Ist das so? (# 25/26)

 

 

 

 

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M. Deeg schrieb:

Laut Stellungnahme der Klinik von letzter Woche hat Herr Mollath "unbegleiteten Ausgang"....? Ist das so? (# 25/26)

 

 

Wenn dem so ist, geht wohl die Klinik davon aus, dass Herr Mollath nicht gemeingefährlich ist, wie früher von bestimmten Personen  behauptet.

5

M. Deeg schrieb:

Laut Stellungnahme der Klinik von letzter Woche hat Herr Mollath "unbegleiteten Ausgang"....? Ist das so? (# 25/26)

 

 

 

 

 

Unbegleiteten HOFGANG. Darf allein in den Garten, für ne Stunde.

 

Aber: Es gab auch ne Routine"untersuchung", die Erleichterungen nach mehrjährigem Auenthalt ermöglichen können (gilt für jeden) und dafür hat man Mollath als "Ungefährlich, keine Fluchtgefahr" eingestuft.

 

 

 

 

 

5

@ RA Veits @ Alle

Gustl Mollath ist m u t i g  und in sehr verantwortungs-bewußter, gut staatsbürgerlicher Haltung g e g e n  g e s e l l s c h a f t s z e r s t ö r e n d e  Schwarzgeldsystem und massenhafte Steuerhinterziehungen aufgetreten, dies sollte nicht ö f f e n t l i c h werden und dies war der ausschließliche Grund ihn zu v e r r ä u m e n ! Dies nicht  wahrhaftig aufzuarbeiten und zu weiter zu verheimlichen, um die politische Macht zu erhalten

und die Meinungsführerschaft behalten zu können, machen sich T e i l e  der bayerischen Justiz zum z w e i t e n  Mal völlig unglaubwürdig, untergraben das Vertrauen der bayerischen Bevölkerung in die Justiz, die Demokratie in Bayern. Nach der politisch gedeckten Steuerhinterziehung ist das z w e i t e Versagen der bayerischen Justiz ebenfalls gesellschaftszerstörend. Während die Bundesregierung und  ein Teil der politische Klasse auch in der Europäischen Union realisiert hat, dass Schwarzgeldverschiebungen und andere Entwicklungen den gesellschaftlichen Zusammenhalt érnsthaft gefährdet , wollen die Verantwortlichen in der Justiz weder die schwerwiegende, destruktive Menschenrechtsverletzung an Herrn Gustl Mollath w a h r nehmen und setzen wider besseren Wissens das Unrecht fort.

Dem Fall Mollath und dem intelligenten Herrn Mollath wird

man nur gerecht, wenn die causa Mollath im konkreten

gesellschaftlichen, machtpolitischen Zusammenhang ge-

sehen wird und sich nicht in Nebensächlichkeiten  und im juristischen Dschungel verliert.

 

 

 

 

5

So ist der aktuelle Stand im Fall G.F.Mollath also, dass die Richterin Frau Mielke keinen Grund sieht, ihn - trotz der allseits erfolgten umfangreichen Recherchen - sofort freizulassen...

RAs Lorenz-Löblein und Strate haben darauf geantwortet. Es wurde Beschwerde beim OLG eingereicht. Auch eine BVG-Beschwerde wurde von Strate angekündigt (mutige zivile Bürger haben im Fall Mollath bereits Beschwerden beim BVG und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestellt, die sind anhängig).

Es bleibt angesichts des schreienden Unrechts in der bayrischen Justiz offensichtlich nichts anderes, als dass Klage von Seiten der nunmehr rechtmässigen Verteidiger vor den höchsten Organen der BRD, ggf. auch Europas gestellt wird.

Das ist zwar eine Schande, dass es soweit kommen muss, aber es hat auch potentiell etwas Gutes.

5

 

 

 

 

Kann mir bitte jemand erklären, wozu die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth da ist?

Ich dachte immer Strafvollstreckungskammern müssten die Rechtfertigung der Unterbringung laufend überprüfen?

 

Richter Brixner hat im Untersuchungsausschuss auf zwei dienstliche Stellungnahmen verwiesen.

Eine war vom 30.11.2012, dem Tag der Anweisung zum Wiederaufnahmeantrag, d.h. der öffentlichen Verkündung.

 

Also haben die doch wesentlich früher zu arbeiten angefangen, aber die Frage ist, wer und wo?

 

Warum ist das LG Regensburg jetzt in den Medien so in der Pflicht?

 

Warum vergessen die Medien die Strafvollstreckungskammer?

 

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf?

3

Es gibt durchaus Facharzt - Gutachten nach lege artis durchgeführter persönlicher Untersuchung, die zu dem Ergebnis kommen, daß Herr Mollath ungefährlich ist. Jedenfalls  das von Dr. med. Weinberger (Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie) am 30.04.2011 erstellte, das aber vom Gericht unbeachtet blieb vgl. http://www.gustl-for-help.de/analysen.html#weinberger.

 

Desweiteren: 

Herr Mollath hat sich Ende 2012 öffentlich sogar bereit erklärt zu einer erneuten Begutachtung, allerdings unter (erfüllbaren) Bedingungen. Dazu gehört, was heute selbstverständlich sein sollte, nämlich die Videografie des gesamten psychiatrischen Interviews, vgl. Äußerungen ab min. 6 im Kontraste- Interview hier: http://www.youtube.com/watch?v=Ib3SxLnzncM .

Eine ärztliche Transparenzinitiative pro Videodokumentation von psychologischen bzw. psychiatrischen Untersuchungsgespräüchen ist seit 2005 im Netz s.u. (1).

Videografie ermöglicht z.B. Prof. Dr. med. Nedopil (LMU München), vgl. z.B. Schreiben vom Mai 2013: http://www.petite-marlen.de/Dokumente/2013-05-06_AW_Videographie_Professor-Dr-med-Nedopil.pdf . 

Im Übrigen sollte jeder Gutachter, der vom Probanden abgelehnt wird, dies auch akzeptieren und den Auftrag zurückgeben.  

Und: "Lehnt der Proband die psychiatrische Untersuchung ab, so hat der Gutachter nach dem Strafprozeßrecht die Möglichkeit, an einer richterlichen Vernehmung teilzunehmen und während derselben Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Die Befragung im Rahmen einer richterlichen Vernehmung ist  aber kein Ersatz für ein Untersuchungsgespräch und und wird von der Mehrzahl der ärztlichen Gutachter abgelehnt." (VON OEFELE, "FORENSISCHE PSYCHIATRIE", Schattauer-Verlag Stuttgart 1998 S. 10).

Das Ausstellen von Attesten und gar "Gutachten" durch Ärzte ohne vorangegangene eigene - mit Einverständnis des Probanden durchgeführte- Untersuchung ist in aller Regel ein Straftatbestand, bei Ausreichen ein weiterer  (§§ 278, 279 StGB), auch wenn das in den letzten Jahren regelmäßig "übersehen" wird im Rahmen der "Neuen Ethik"/"Anything goes". 

Auch die heuer im Auftrag der Strafvollstreckungskammer Bayreuth verfaßten und ausgereichten - von zwei Fachärzten unterschriebenen - "Stellungnahmen" aus dem Bezirkskrankenhaus Bayreuth  (s.u., 2, 3) dürften dazu gehören, denen ganz offensichtlich  keine Untersuchung (kein psychiatrisches Interview)  durch die Unterschrift Leistenden vorausging, eher u.a. eine Art Bespitzelung (und unglaubliche  Realitätsverleugnung hinsichtlich der inzwischen medial verbreiteten neuen Tatsachen).

 

1) Meine Transparenzinitiative von 2005: http://www.gwg-gutachten.de/ForumOld/100177934680.htm

2) "Stellungnahme" vom 4.3.2013: http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

3) "Ergänzende Stellungnahme" vom 16.4.2013:  http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

@Dipl.med. Meißmer

 

Wilfried Meißner schrieb:

 

Das Ausstellen von Attesten und gar "Gutachten" durch Ärzte ohne vorangegangene eigene - mit Einverständnis des Probanden durchgeführte- Untersuchung ist in aller Regel ein Straftatbestand, bei Ausreichen ein weiterer  (§§ 278, 279 StGB), auch wenn das in den letzten Jahren regelmäßig "übersehen" wird im Rahmen der "Neuen Ethik"/"Anything goes". 

 

 

Diese Diskussion wurde hier schon mehrfach geführt.

 

Ihre Feststellung ist sachlich falsch. Natürlich kann und MUSS es - inbesonders bei der Frage zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 63 und 66 StGB - Begutachtungen auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten/Angeklagten geben. Ansonsten wäre die Unterbringung nach § 63/66 StGB bei Probanden, die die Exploration verweigern nicht mehr möglich.

 

Bei § 64 StGB kann man ernsthaft fragen, ob eine Unterbringung in der Entziehungsanstallt "hinreichende konkrete Erfolgsaussichten" zeigen wird, wenn der Angeklagte schon die psychiatrische Untersuchung ablehnt. Vom Gesetz her wäre sie dennoch möglich.

 

Eine Strafbarkeit für Ärzte abzuleiten, die im Auftrag von Gericht oder Staatsanwaltschaft ein Gutachten fertigen, dass sich allein auf Akten und Anwesenheit in der HV stützt, ist bizarr. Nennen Sie doch bitte eine ergangene Entscheidung.

 

3

Ohne Mitwirkung des Probanden sind die Voraussetzungen des § 63 StGB in aller Regel nicht feststellbar (theoretische Ausnahmen)

Heinz B. schrieb:

Ihre Feststellung ist sachlich falsch. Natürlich kann und MUSS es - insbesondere bei der Frage zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 63 und 66 StGB - Begutachtungen auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten/Angeklagten geben. Ansonsten wäre die Unterbringung nach § 63/66 StGB bei Probanden, die die Exploration verweigern nicht mehr möglich.

Es ist ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nicht nichts sagen und erst nicht gutachten. Die forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie hat sich bislang von der Unterbringungs-Justiz korrumpieren lassen. Und das muss natürlich keineswegs sein. Wenn die Justiz unterbringen will, ohne dass die forensisch-psychoapathologische Grundlage hierfür ausreichend ist, dann soll sie dafür selbst die Verantwortung übernehmen und entsprechend gesetzliche Voraussetzungen dafür anregen.  Ich habe jüngst erst die 81 Varianten bei der Schuldunfähigkeitsprüfung aufgezeigt und bin hierbei auf eine Menge Lücken gestoßen. Prof. Müller hat bislang darauf nicht geantwortet, obwohl die non liquet (hier nicht entscheidbar) Situationen hier schon öfter Thema war.

@Menschenrechtler #30

 

Das eben ist der Fluch der bösen Tat

Dass fortzeugend Böses sie gebiert.

 

Mal aus dem Kopf zitiert: Schiller

5

Habe mein Update (oben im Beitrag) noch einmal ergänzt.

Re "Bille", # 35:

 

Laut Stellungnahme der Klinik kann Herr Mollath seit November 2011 unbeaufsichtigt Ausgang auf dem "weitflächigen Areal des Bezirkskrankenhauses" haben? 

 

Das ist definitiv etwas anderes als "Hofgang".

 

Die vorherige Lockerungsstufe - "begleiteter" Ausgang im Stadtgebiet - ging nach Darstellung der Klinik voraus. 

 

http://www.bezirksklinikum-obermain.de/pdf/bayreuth/forensik/Information...

 

Dass keine "Fluchtgefahr" besteht dürfte selbst die Klinik Begriffen hat. es geht um Rehabilitation! 

 

Nur bei "Fluchtgefahr", bei Unterbringung im Rahmen der Untersuchungshaft, 126 a StPO oder zwecks Repression sind Klinikinsassen auf "Hofgang" beschränkt! 

 

Ich selbst wäre z.B. sofort getürmt​, wenn ich die Gelegenheit gehabt hätte und hätte "Asyl" in einer Botschaft gesucht wegen Verfolgung Unschuldiger durch den bayerischen Staat. Nur um die Medien aufmerksam zu machen. (Das ganze hat sich erübrigt, nachdem das Obergutachten einging, die Medien interessiert die Thematik über den vorgeblichen "Einzelfall" hinaus bis heute nicht.....).

5

Danke m. Deeg  für den Hinweis auf: http://www.bezirksklinikum-obermain.de/pdf/bayreuth/forensik/Informationen_zur_Unterbringung_Hrn.Mollath.pdf 

 

Aus diesem Dokument der Öffentlichkeitsarbeit des BKH Bayreuth: 

 

... "Nicht Aufgabe eines forensisch tätigen Gutachters ist es, Sachverhalte festzustellen  und diese rechtlich zu würdigen."..

 

Diese Formulierung könnte irreführend sein.

Selbstverständlich geht es für den medizinischen Gutachter - normalerweise -  gerade darum, medizinische Sachverhalte festzustellen und fachlich (freilich nicht rechtlich) zu würden.

Nämlich medizinische  Befundtatsachen.

Es geht auch um die  fachliche  Würdigung der gerichtlich für wahr erkannten Anknüpfungstatsachen im Zusammenhang mit den festgestellten Befunden / Befundtatsachen und letztlich um die Beantwortung der Beweisfrage(n).

Was man hingegen z.B. in den vorgelegten "Stellungnahmen" (1,2)  findet, sind u.a. erspitzelte (womöglich unwahre) "Zusatztatsachen", für deren Niederschrift und Weitergabe man nicht  Medizin studiert haben und eine Facharztausbildung  durchlaufen haben muß.

Da keine Untersuchung (kein psychiatrisches Interview) erfolgte, haben die "Stellungnahmen" überhaupt keinen Beweiswert, aber erhebliches Irreführungspotential:

Man könnte (als Staatsanwalt, Richter, Zuschauer...) irrend  davon  ausgehen, es handele sich um ein - in rechtlicher wie sachlicher / inhaltlicher  Hinsicht - richtiges Attest.

Dann wäre man zwei Irrtümern erlegen und käme zu falschen Schlüssen hinsichtlich der Dignität des Tuns sowohl der Unterschrift Leistenden  wie auch des Herrn Mollath.

 

Es drängt sich der Gedanke auf, der Vorsitzende Richter der Vollstreckungskammer Bayreuth habe kein Interesse daran, diese verrückte Situation rasch aufzulösen durch Verwerfung der "Stellungnahmen" und Beauftragung eines von Herrn Mollath akzeptierten Sachverständigen, der sich auf die Finger schauen läßt bei der Feststellung von psychiatrischen Sachverhalten, indem er eine lückenlose - manipulationsfreie - Videografie erlaubt, wenn er Primärdaten erhebt/ das Untersuchungsgespräch führt.

Auf solche Untersuchungsbedingungen sollte augenblicklich jeder Anspruch haben vgl. aktuelle Nachfragen von Frau Schneider (Leipzig) von  der AG Recht/ Psychiatriemißbrauch bei der Rechtsanwältin Kramme (MdB, SPD Bayreuth) und Richter a.D. Wunderlich (MdB, LINKE, Glauchau) (3, 4). 

So wird man der - womöglich organisierten, "systemrelevanten" - Datenkriminalität bald das Wasser abgraben können ;-) .

 

1) http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

2) http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf 

3) http://www.abgeordnetenwatch.de/anette_kramme-575-37731--f380393.html#q3...

4) http://www.abgeordnetenwatch.de/joern_wunderlich-575-38056--f380401.html...

 

 

 

Eine Ergänzung zu Herrn Meißner, #33, und den Aussagen Prof. Nedopils. 

 

Prof. Nedopil führt nach Abschluss der Begutachtung und mit Einverständnis des Probanden auch regelmäßig interdisziplinäre Fallvorstellungen, psychologische Fakultät und juristische Fakultät, im Hörsaal durch. 

 

Ich hatte so Januar 2010 z.B. Gelegenheit vor zahlreichen Zuhörern, meinen "Fall" zu schildern und Fragen zu beantworten. März 2010 erfolgte die Entlassung aus der Unterbringung nach 126 a StPO. 

5

@Herrn Deeg

Es wie von Ihnen dargestellt, nur um den im Falle Mollath stets zusätzlich stattfindenden Spin ins Absurde erweitert: 

 

"In der Lockerungskonferenz der Klinik in Bayreuth habe man im November 2010 "keine [von Mollath] ausgehende Allgemeingefährdnung und keine Fluchtgefahr" festgestellt."

 

(Quelle: Die Äffare Mollath S.201)

Dem Allgemeingefährlichen ist wegen seiner fehlenden Allgemeingefährlichkeit also eine Lockerung vergönnt...

 

 

 

 

Nur mal ganz allgemein (für diejenigen, die es interessiert:)

(und ich hoffe, dass nicht gleich wieder höhnische Kommentare folgen)

 

Es gibt verschiedene Stufen von Lockerungen, die in einer sog. Lockerungskonferenz entschieden werden und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Beginnend von begleiteten Geländeausgängen bis hin zu teilweise mehrmonatiger Dauerbeurlaubung in der eigenen Wohnung.

Diese Lockerungen sind zu gewähren, wenn nicht die Gefahr besteht, dass diese

zu Straftaten , Flucht o.ä. missbraucht werden und dienen der Erprobung des Untergebrachten in Situationen erhöhter Freiheit und letztlich auch der Resozialisierung.

Die Einschätzung, dass jemand während einer Lockerung keine Straftaten begeht, steht aber nicht im Widerspruch zur Annahme, dass der Betroffene völlig außerhalb des Maßregelvollzuges (noch) nicht straffrei leben wird.

Das ist nicht absurd. Wenn es so wäre, dürfte es keinerlei Lockerungen (auch nicht im Strafvollzug) geben.

 

 

4

Gastkommentator schrieb:

Nur mal ganz allgemein (für diejenigen, die es interessiert:)

(und ich hoffe, dass nicht gleich wieder höhnische Kommentare folgen)

 

Es gibt verschiedene Stufen von Lockerungen, die in einer sog. Lockerungskonferenz entschieden werden und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Beginnend von begleiteten Geländeausgängen bis hin zu teilweise mehrmonatiger Dauerbeurlaubung in der eigenen Wohnung.

Diese Lockerungen sind zu gewähren, wenn nicht die Gefahr besteht, dass diese

zu Straftaten , Flucht o.ä. missbraucht werden und dienen der Erprobung des Untergebrachten in Situationen erhöhter Freiheit und letztlich auch der Resozialisierung.

Die Einschätzung, dass jemand während einer Lockerung keine Straftaten begeht, steht aber nicht im Widerspruch zur Annahme, dass der Betroffene völlig außerhalb des Maßregelvollzuges (noch) nicht straffrei leben wird.

Das ist nicht absurd. Wenn es so wäre, dürfte es keinerlei Lockerungen (auch nicht im Strafvollzug) geben.

 

 

 

Das ist richtig....aber die Lockerungen gibts nur bei fortschreitender "Gesundung" (oder im Strafvollzug zur Wiedereingliederung).

Bei Mollath wird ja sogar eine Verfestigung seines "Wahns" attestiert.

 

5

Das Dilemma scheint zu sein, dass wenn das Krankenhaus der Meinung ist, dass keine Gefährdung mehr da ist, nur ein Gericht den Maßvollzug aufheben kann.

Das Gericht aber unsicher ist ohne neues Gutachten, ob wirklich keine Gefährdung mehr da ist.

Und jetzt nicht sicher ist, ob es zu einem  Wiederaufnahmeverfahren kommt bzw. wie es ausgeht.

Schreckliche Bürokratie !

Traurig , dass es zwischen den Gerichten und dem Krankenhaus keine Zusammenarbeit gibt, die alles beschleunigt.

Wenn dann noch, wie von RA Strate niedergelegt, höhere Instanzen den Fall bekommen, dauert alles noch länger.

Aber wird dadurch die "Wahrheit" offenkundiger ? Ich meine nein.

 

Hoffentlich sterben bei solchen Fällen, nicht vorher die Betroffenen vor einer Entlassung , eines natürlichen Todes oder kurz danach, wie in einem traurigen Fehlurteil, wo es anscheinden nicht einmal Haftentschädigung gegeben haben soll.

 

 

 

 

 

 

 

5

"Absurd" ist das insoweit bei den Fällen wie Herrn Mollath, da stimme ich "Max Mustermann" völlig zu, dass hier natürlich implizit immer unterstellt wird, der "Untergebrachte" sei zwar so "klar", dass er während der Lockerung nicht flieht und auch seinen "Wahn" - der ja der vorgebliche Grund der Maßnahme sein soll - soweit im Griff hat, während der Lockerung keine "Straftaten" zu begehen. Gleichzeitig wird aber die "Furcht" zum Ausdruck gebracht, der Untergebrachte legt erst richtig los, wenn er "entlassen" sei.

 

Was für eine Form "Wahn" soll das sein, der SO wirkt!? 

 

Und natürlich ist für Straftäter  eine schrittweise Heranführung an ein leben draußen, Resozialisierun, notwendig. 

 

Ich glaube allerdings, die meisten Normalbürger und Fachfremden gehen irrigerweise (wie ich auch zuvor) davon aus, dass "Gemeingefährliche" der Forensik tatsächlich pausenlos dauerhaft eingesperrt sind, analog der Sicherungverwahrung - und eben nicht im BKH-Park spazieren gehen und in der Stadt neben einem an der Supermarktkasse stehen...wie es - natürlich, von "Gastkommentaror" begründet - der Fall ist! 

 

Die Frage ist doch aber auch: geht Herr Mollath jetzt wie von der Klinik dargestellt, tatsächlich unbeaufsichtigt ins Gelände oder nicht? Und wenn nicht, warum nicht? Möchte er evtl. gar nicht? Auch das gibt es durchaus, dass Lockerungen aus Groll, Rückzug und psychischer Folgen eben der Unterbringung nicht in Anspruch genommen werden. 

 

 

 

 

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M. Deeg schrieb:

Die Frage ist doch aber auch: geht Herr Mollath jetzt wie von der Klinik dargestellt, tatsächlich unbeaufsichtigt ins Gelände oder nicht? Und wenn nicht, warum nicht? Möchte er evtl. gar nicht? Auch das gibt es durchaus, dass Lockerungen aus Groll, Rückzug und psychischer Folgen eben der Unterbringung nicht in Anspruch genommen werden. 

 

Sehr geehrter Herr Deeg,

meines Erachtens liegt die Antwort in der Tatsache, dass es verschiedene Sicherheitsbereiche mit entsprechenden Entrittsprotokollen gibt.

Das heisst: Verlässt Herr Mollath einen Bereich, wird er bei Wiedereintritt aus Sicherheitsgründen "gefilzt".

Dieses Prozedere ist nicht besonders angenehm (Körperöffnungen) und macht je nach Persönlichkeitsstruktur einen solchen Ausflug nicht unbedingt attraktiv. Zudem muss er die Kontrolle über sein Zimmer aufgeben und kriegt etwaige Dursuchungen nicht mit. (Bsp. fehlende Briefmarken)

 

Eine solche Anektote ist Herrn Mollath ja auch prompt von der Klinik negativ ausgelegt und als Nachweis seines Wahnes angeführt worden.

 

Als die Klinik für ein Fernsehinterview ein Zimmer in einem anderen Teil des Komplexes angeboten hat, lehnte Mollath dies ab. Insider sagen, weil er die darauf zwangsläufig folgende Analuntersuchung, resp. Ausziehen und Körperuntersuchung vermeiden wollte.

 

Zitiert wird Herr Mollath aber nur mit dem Satz: "Auf den Hitler-Hügel geh ich nicht."

Man darf nicht vergessen, Herr Mollath befindet sich 24 Stunden in feindlichem Territorium. Da muss jeder Schritt überlegt sein. Die kleine Episode hier mit dem Solarkritiker haben auch viele nicht verstanden. 

Herr Mollath war selbstverständlich über diesen Anruf aus kindisch Gründen verärgert. Er hat nur 4 (!) Anrufe am Tag. Als Rainer Hoffman anrief und entsprechend den letzten Anruf in Mollaths Kontingent verbraucht hat, war Herr Mollath bis zum nächsten Tag ohne Schutz. 

Den letzte Anruf DARF er nicht verbrauchen, denn der ist in Reserve für den ANWALT.

Natürlich kann ein Psychiater daraus  wunderbare Diagnosen spinnen....

 

Gruss

 

astroloop schrieb:

M. Deeg schrieb:

Die Frage ist doch aber auch: geht Herr Mollath jetzt wie von der Klinik dargestellt, tatsächlich unbeaufsichtigt ins Gelände oder nicht? Und wenn nicht, warum nicht? Möchte er evtl. gar nicht? Auch das gibt es durchaus, dass Lockerungen aus Groll, Rückzug und psychischer Folgen eben der Unterbringung nicht in Anspruch genommen werden.

 

Sehr geehrter Herr Deeg,

meines Erachtens liegt die Antwort in der Tatsache, dass es verschiedene Sicherheitsbereiche mit entsprechenden Entrittsprotokollen gibt.

Das heisst: Verlässt Herr Mollath einen Bereich, wird er bei Wiedereintritt aus Sicherheitsgründen "gefilzt".

Dieses Prozedere ist nicht besonders angenehm (Körperöffnungen) und macht je nach Persönlichkeitsstruktur einen solchen Ausflug nicht unbedingt attraktiv. Zudem muss er die Kontrolle über sein Zimmer aufgeben und kriegt etwaige Dursuchungen nicht mit. (Bsp. fehlende Briefmarken)

 

Eine solche Anektote ist Herrn Mollath ja auch prompt von der Klinik negativ ausgelegt und als Nachweis seines Wahnes angeführt worden.

 

Als die Klinik für ein Fernsehinterview ein Zimmer in einem anderen Teil des Komplexes angeboten hat, lehnte Mollath dies ab. Insider sagen, weil er die darauf zwangsläufig folgende Analuntersuchung, resp. Ausziehen und Körperuntersuchung vermeiden wollte.

 

Zitiert wird Herr Mollath aber nur mit dem Satz: "Auf den Hitler-Hügel geh ich nicht."

Man darf nicht vergessen, Herr Mollath befindet sich 24 Stunden in feindlichem Territorium. Da muss jeder Schritt überlegt sein. Die kleine Episode hier mit dem Solarkritiker haben auch viele nicht verstanden.

Herr Mollath war selbstverständlich über diesen Anruf aus kindisch Gründen verärgert. Er hat nur 4 (!) Anrufe am Tag. Als Rainer Hoffman anrief und entsprechend den letzten Anruf in Mollaths Kontingent verbraucht hat, war Herr Mollath bis zum nächsten Tag ohne Schutz.

Den letzte Anruf DARF er nicht verbrauchen, denn der ist in Reserve für den ANWALT.

Natürlich kann ein Psychiater daraus  wunderbare Diagnosen spinnen....

 

Gruss

 

Könnte so etwas nicht auch als Verfolgungswahn ausgelegt werden, wenn es wahr wäre.

Ich denke diese Zeilen könnten Herrn Dr. Sponsel einmal zur Einschätzung zugeleitet werden.

 

 

 

1

 

 

Art. 104 a Abs. 6 GG:

Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

 

Auch wenn sich jetzt Bund und die anderen Länder raushalten, sind sie ggf. nach einer Entscheidung des EuGH finanziell beteiligt ...

 

Schon aus ökonomischem Interesse sollten sich andere Länder und der Bund in den Fall Mollath einmischen. Jeder Tag der zwangsweisen Unterbringung kostet alle ...

 

 

 

5

Danke für die Ausführungen, "Max Mustermann".

 

Dass es in der Forensik Lohr bei Patienten die Ausgang hatten oder anderen Gebäudeteilen waren, definitiv keine  Rektaluntersuchungen sondern regelmäßig "nur" ein Abtasten mit dem Metalldetektor gab bzw. nach Wochenendabwesenheiten etc. Alkoholkontrollen, das kann ich versichern. Das macht auch kein Personal mit....

 

Stellt sich wiederum die Frage, wieso ist das in der Forensik  Bayreuth oder auch nur bei Herrn Mollath anders?

 

Man kann natürlich auch ein "feindliches Territorium" schaffen und fördern und erwartbare Reaktionen dann zweckmäßig nutzen....

 

Noch vor wenigen Jahren hätte ich  so etwas abgetan - nach meinen eigenen "Erfahrungen" mit Frankens Justiz nicht mehr! 

5

Ich erinnere mich im Moment nur dem Sinne nach, dass einmal in einem Gutachten nachträglich aus „vermutlich“ ein „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gemacht wurde, damit es zu den weiteren Freiheitberaubungswünschen des Gerichtes passte. (Wer den genauen Wortlaut findet, könnte ihn ja nochmals hier nennen.)

 

@ Heinz B. Sie schreiben:

„Eine Strafbarkeit für Ärzte abzuleiten, die im Auftrag von Gericht oder Staatsanwaltschaft ein Gutachten fertigen, das sich allein auf Akten und Anwesenheit in der HV stützt“, das nennen Sie „bizarr“.

 

Nennen Sie es auch bizarr, wenn eine Strafbarkeit für Ärzte und Richter abgeleitet würde für Absprachen zwischen Ärzten und Richtern, um Gutachten zu den Unterbringungswünschen von Richtern passend zu machen?

 

 

Über Herrn Mollath gibt es bereits 2 Gutachten, nämlich von Herrn Dr. Simmerl und von Herrn Weinberger, die beide nichts Krankhaftes bei Herrn Mollath feststellen konnten, jedenfalls nichts, was ein Wegsperren rechtfertigen würde oder was einer Therapie bedürfte.

Wer garantiert, dass bei einem neuerlichen Gutachten mit negativem Befund nicht sofort ein weiteres Gutachten angefordert würde, das dann wieder das Gegenteil behauptet? Finden lassen sich, wie wir erfahren haben, immer solche Gutachter, die für viel Geld alte Gutachten abschreiben. Das heißt dann „nach Aktenlage“.

 

Sollten 2 Gutachten, die auf einer Untersuchung beruhen und von anerkannten Psychiatern gefertigt wurden, nicht mehr zählen als beliebig viele Gutachten, die lediglich nach Aktenlage gefertigt wurden? Etwas Falsches wird auch durch permanentes Wiederholen nicht richtig.

 

 

Nochmals @Heinz B.

Wie beurteilen Sie das „Ursprungs“gutachten der Frau Dr. Krach? Ich habe gestern in Nr. 28 auf der Seite 30 in meiner Antwort für „Hans Müller-Meier“ nochmals daran erinnert. (Als Autor wird Gast genannt, da ich meinen Namen nicht eingetragen hatte.)

 

 

5

@ Maresa

 

Maresa schrieb:

I

 

Nochmals @Heinz B.

Wie beurteilen Sie das „Ursprungs“gutachten der Frau Dr. Krach? Ich habe gestern in Nr. 28 auf der Seite 30 in meiner Antwort für „Hans Müller-Meier“ nochmals daran erinnert. (Als Autor wird Gast genannt, da ich meinen Namen nicht eingetragen hatte.)

 

 

 

Das "Gutachten Dr. Krach" war kein Gutachten sondern eine Stellungname gestützt auf Hörensagen.

 

Welche Folgen solche unbedarften Stellungnahmen haben können, zeigt exemplarisch der Fall Prof. Möller. ("Teppichhändler")

 

Dass verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Einschätzungrn kommen können liegt in der Natur der Sache. Im Zivilrecht (z.B. Arzthaftung) aber auch in anderen Bereichen (Bauschäden etc.) ist dies sehr häufig der Fall.

 

Es ist dann die Aufgabe des Gerichts, die Gutachten auf Plausibilität zu prüfen. Notfalls muss dann halt noch ein Gutachten in Auftrag gegeben werden.

 

Dass von interessierten Parteien in Auftrag gegebene Gutachten - nicht immer, aber oft - den Wünschen dieser Parteien entsprechen ist bekannt. ("Parteigutachten")

 

Das Gutachten Dr. W. ist zweifelsfrei ein "Parteigutachten".

 

Das Gutachten Dr. S. wurde zu einem ganz anderen Zweck angefordert. (§ 1896 BGB).

 

Es mag richtig sein, dass Herr Dr. S zu einer anderen Diagnose kam. (Persönlichkeitsstörung. akzentuierte Persönlichkeit).

 

Zu den Kernfragen eines Gutachtens im Vollstreckungsverfahren (Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach

§§ 20,21 StGB, Bewertung der weiteren delinquenten Rückfallwahrscheinlichkeit) hat Dr. S sich aber nicht geäußert. Er wurde schließlich auch nicht danach gefragt.

 

 

4

Wahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit beim Ulmer Gutachter

Maresa schrieb:

Ich erinnere mich im Moment nur dem Sinne nach, dass einmal in einem Gutachten nachträglich aus „vermutlich“ ein „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gemacht wurde, damit es zu den weiteren Freiheitberaubungswünschen des Gerichtes passte. (Wer den genauen Wortlaut findet, könnte ihn ja nochmals hier nennen.)

Die Information kann der Verfassungsbeschwerde (> gustl-for-help) entnommen werden. Dort wird zitiert, dass Prof. Pfäfflin in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage der Verteidgung  sich zur Qualifizierung der Wahrscheinlichkeit / Gefährlichkeit entschloss. Auch hier zu finden.

Zu den Widersprüchen bezüglich der Gefährlichkeit siehe bitte:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm#Prof.%20Pf%C3%A4ff...

 

 

@Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel, @Dipl. med. Wilfried Meißner, @Maresa

Heinz B. hat recht. Ein Gutachten ohne Exploration wird von den Gerichten (einschließlich BGH und BVerfG) als strafprozessual zulässig erachtet und ist erst recht nicht strafbar. Ich würde die Idee auch als bizarr bezeichnen.

Ich glaube nicht, daß berufsrechtlich oder berufsethisch etwas dagegen einzuwenden ist.

Das Problem liegt auf einer anderen Ebene: Ein Gutachten ohne Exploration, das keine Aufklärung über seinen aus methodischen Gründen eingeschränkten Beweiswert enthält, ist ein krasser Kunstfehler, ein grob-fahrlässiges Fehlgutachten, siehe http://blog.delegibus.com/2013/02/24/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst... am Ende (mit dem von Heinz B. gewünschten Rechtsprechungsnachweis).

5

O. García schrieb:

@Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel, @Dipl. med. Wilfried Meißner, @Maresa

Heinz B. hat recht. Ein Gutachten ohne Exploration wird von den Gerichten (einschließlich BGH und BVerfG) als strafprozessual zulässig erachtet und ist erst recht nicht strafbar. Ich würde die Idee auch als bizarr bezeichnen.

Ich glaube nicht, daß berufsrechtlich oder berufsethisch etwas dagegen einzuwenden ist.

Das Problem liegt auf einer anderen Ebene: Ein Gutachten ohne Exploration, das keine Aufklärung über seinen aus methodischen Gründen eingeschränkten Beweiswert enthält, ist ein krasser Kunstfehler, ein grob-fahrlässiges Fehlgutachten, siehe http://blog.delegibus.com/2013/02/24/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst... am Ende (mit dem von Heinz B. gewünschten Rechtsprechungsnachweis).

 

Sehr geehrter Herr Garcia,

 

eines darf aber nicht vergessen werden. Ein Beschuldigter/Angeklagter der zur Exploration bereit ist, ist nicht verpflichtet dort die Wahrheit zu sagen. Es steht ihm durchaus frei, den Untersucher mit der Unwahrheit zu bedienen. Er darf simulieren oder dissimulieren. Er darf z.B. - je nach Interessenlage - Angaben machen die für oder gegen eine psychische Störung sprechen könnten.

 

Auch psychologische Testverfahren können vom Probanden manipuliert werden.

 

Ich gebe Ihnen recht, in der Regel ist eine Begutachtung mit Exploration der Begutachtung ohne Exploration von ihrer Aussagekraft überlegen.

 

Andererseits ergeben sich manche Persönlichkeitseigenschaften nicht aus der Exploration sondern erst aus der Befragung der Umgebung.

 

Wenn der Gutachter alles unkritisch als wahr unterstellt, was der Proband selbst äußert, wird das Ergebnis des Gutachtens nicht richtig sein.

 

Genauso kritisch müssen aber natürlich auch Äußerungen (interessierter) Dritter bewertet werden.

 

 

 

 

3

Heinz B. schrieb:

Sehr geehrter Herr Garcia,

 

eines darf aber nicht vergessen werden. Ein Beschuldigter/Angeklagter der zur Exploration bereit ist, ist nicht verpflichtet dort die Wahrheit zu sagen. Es steht ihm durchaus frei, den Untersucher mit der Unwahrheit zu bedienen. Er darf simulieren oder dissimulieren. Er darf z.B. - je nach Interessenlage - Angaben machen die für oder gegen eine psychische Störung sprechen könnten.

 

Auch psychologische Testverfahren können vom Probanden manipuliert werden.

 

Ich gebe Ihnen recht, in der Regel ist eine Begutachtung mit Exploration der Begutachtung ohne Exploration von ihrer Aussagekraft überlegen.

 

Andererseits ergeben sich manche Persönlichkeitseigenschaften nicht aus der Exploration sondern erst aus der Befragung der Umgebung.

 

Wenn der Gutachter alles unkritisch als wahr unterstellt, was der Proband selbst äußert, wird das Ergebnis des Gutachtens nicht richtig sein.

 

Genauso kritisch müssen aber natürlich auch Äußerungen (interessierter) Dritter bewertet werden.

Ich gebe Ihnen in allen Punkten recht. Ich habe auch nichts abweichendes behauptet.

5

@"Heinz B.":

Sie schreiben: "Ein Beschuldigter/Angeklagter der zur Exploration bereit ist, ist nicht verpflichtet dort die Wahrheit zu sagen. Es steht ihm durchaus frei, den Untersucher mit der Unwahrheit zu bedienen. Er darf simulieren oder dissimulieren. Er darf z.B. - je nach Interessenlage - Angaben machen die für oder gegen eine psychische Störung sprechen könnten."   und

"Andererseits ergeben sich manche Persönlichkeitseigenschaften nicht aus der Exploration sondern erst aus der Befragung der Umgebung."

 

Hierzu ist anzumerken, daß ein Proband, der sich für das Täuschen / Lügen enschiede,  viel riskierte, womöglich über Jahre seine Freiheit.

Womöglich käme er nämlich mit seiner Täuscherei in "Teufels Küche", würde er z.B. wahrheitswidrig nur behaupten, zur Tatzeit einer "befehlenden Stimme" gefolgt zu sein, welche er da oder dort vernommen habe.

Ein Patient jedenfalls schuldet dem von ihm gewälten Arzt richtige Angaben zu seinen Beschwerden, sonst ist der Behandlungsvertrag im Zweifelsfall nichtig.

Käme heraus, daß einer jahrelang in - irrtümlicher - Anwendung des § 63 StGB  in einer (teuren) Forensik gelegen und nicht in einer JVA gesessen hat, weil er bei der psychiatrischen Exploration Halluzinationen und Wahn zur Tatzeit gehabt zu haben nur vortäuschte: Wer haftete  dann für den finanziellen Schaden, der Irrtumserreger oder der Psychiater?

Jedenfalls erinere man sich an das allgemein menschliche Wahrheitsgebot/Lügenverbot, die Gefahren der Selbstüberschätzung auch der Gewohnheitslügner/ Konfidenz- Trickser und an die Worte A. GEHLENS in "Moral und Hypermoral" (letzter Satz): "... denn es ist Wahnsinn, sich in der Lüge einzurichten."

 

Sorgfältig arbeitende Psychiater denken selbstverständlich auch an die Möglichkeit, getäuscht zu werden und arbeiten im Zweifel mit seriösen Dipl.- Psychologen zusammen, welche ggf. geeignete Tests bzw. Fragebögen anzuwenden meist tiefgründiger gelernt haben.

 

Was die - ohne Rücksprache  mit dem Gericht sowieso unerlaubte, sonst wiederum an Geheimdienstmanieren erinnernde  - Datenerhebung bei Dritten  angeht, so übersehen Sie womöglich die Gefahr, auf bloße Gerüchte hereinzufallen, die man für Tatsachen halten könnte. Solche bei Dritten erhobenen - aber den Beschuldigten betreffenden - personenbezogenen Daten würden selbstverständlich gegen das GG und das Prozeßrecht verstoßen, weil dem SV eine Ausforschungsermittlung hinter dem Rücken seines Probanden nicht erlaubt  ist.

Jeder Vernünftige würde darin einen unabweisbaren Ablehnungsgrund gegen den - womöglich gestapoartig paranoiden - SV erblicken.

Ihre Auffassungen zum Thema finde ich nach allem also mindestens abenteuerlich, wofür ich Sie um Verständnis bitte.

 

 

4

@ O. Garcia. Hoffentlich sin wir nicht schon  so weit im moralischen Verfall, daß uns irgend ein - vielleicht besomder selbstverliebter - Richter irgend einer Gewichtsklasse in die Berufsordnung hineinrichten darf.  

Falls das geschehen sein sollte, so liegt halt ein Irrtum vor oder eine Lüge, ein Betrug.

Jedenfalls wünsche ich jedem - mir auch - in jedem Fall einen Arzt, der sich keiner nichtärztlichen Weisung beugt und der darauf beharrt, nur zu attestieren nach sorgfältiger persönlicher Untersuchung.

Die pschiatrische Untersuchung steht und fällt nun einmal mit dem Interview einschließlich der Exploration.

Das steht weltweit in den Psychiatrielehrbüchern und kann auch nicht von einem "Verfassungs"- Richter oder einem Rechtsanwlt beiseitegeschoben werden.  Es wäre pure Besserwisserei.

 

Und: Kein Arzt kann gezwungen werden, sich über solche Basistatsachen hinwegzusetzen.

 

Wer da als Arzt z.B. mit Juristen, Politikern, Zahlungskräftigen  u.a. mitspielt und irgendwas behauptet, worüber er nichts ausreuchend Sicheres wissen kann, handelt selbstverständlich hochkriminell.

Das verstehen Sie spätestens dann, wenn Sie sich in die Lage von Herrn Molath hineinversetzen oder einmal in eine solche Lage geraten.

 

Ihnen sende ich sogleich eine E- Post mit dem Wortlaut der Strafanzeige vom 2.5.2013 an  tfuchs@lexetius.com.

Mir fällt noch eine Ergänzung ein.

 

Sind Gutachten im Auftrag der StA Parteigutachten?

 

Wenn man davon ausgeht, dass es die Aufgabe der StA ist unparteiisch und in alle Richtungen zu ermitteln, dann nicht.

 

Nach den Richtlinien für Richter und Staatsanwälte soll außerdem auch die Verteidigung an der Auswahl des Sachverständigen beteiligt werden. In der Praxis ist dies wohl nicht immer der Fall.

 

 

 

 

 

3

Heinz B. schrieb:

Mir fällt noch eine Ergänzung ein.

 

Sind Gutachten im Auftrag der StA Parteigutachten?

 

Wenn man davon ausgeht, dass es die Aufgabe der StA ist unparteiisch und in alle Richtungen zu ermitteln, dann nicht.

 

Nach den Richtlinien für Richter und Staatsanwälte soll außerdem auch die Verteidigung an der Auswahl des Sachverständigen beteiligt werden. In der Praxis ist dies wohl nicht immer der Fall.

 

 

 

 

 

 

Sorry, aber nach ihrer Definition sind Gutachten der Staatsanwaltschaft immer glaubhaft, weil nicht parteiisch,  die der Verteidigung immer unglaubwürdig, weil parteiisch.

 

5

@Bille

 

So habe ich das nicht gesagt. Es ist sicher eine Schwäche der StPO, dass die Verteidigung - bei Ablehnung eines weiteren Gutachters durch das Gericht - nur mit Mühe einen eigenen SV ins Verfahren einführen kann. (z.B. über § 220 StPO).

 

Viele Sachverständige lehnen derartige Gutachten ab. Der Auftraggeber muss das Gutachten auch zunächst selbst finanzieren.

 

Von der Verteidigung in Auftrag gegebene GA sind nicht per se falsch oder schlecht. Oft hat die Verteidigung gar keine andere Möglichkeit, ein desolates Erstgutachten anzugreifen.

 

Im angelsächsischen System stellen die Anklage und die Verteidigung jeweils ihren eigenen SV. Ob dieses System überlegen ist, kann ich nicht beurteilen.

 

Zwischenzeitlich werden sog. methodenkritische Gutachten von einer Anzahl von Sachverständigen im Sinne einer Fließbandtätigkeit erstellt. (Viele Textbausteine !). Hier wird gerne auf die "Mindestanforderungen" verwiesen.

 

Mir ist ein Fall bekannt, in dem in einem BtM Verfahren (Handeltreiben mit 1 kg Haschisch) dem SV im methodenkritischen Gutachten schwerpunktmäßig vorgeworfen wurde, die Sexualanamnese nicht ausreichend erhoben zu haben. Sachgerecht geht anders.

 

Das Gutachten Dr. W war von der Diktion her ein "Parteigutachten". Dabei bleibe ich.

 

4

Heinz B. schrieb:

@Bille

 

So habe ich das nicht gesagt. Es ist sicher eine Schwäche der StPO, dass die Verteidigung - bei Ablehnung eines weiteren Gutachters durch das Gericht - nur mit Mühe einen eigenen SV ins Verfahren einführen kann. (z.B. über § 220 StPO).

 

Viele Sachverständige lehnen derartige Gutachten ab. Der Auftraggeber muss das Gutachten auch zunächst selbst finanzieren.

 

Von der Verteidigung in Auftrag gegebene GA sind nicht per se falsch oder schlecht. Oft hat die Verteidigung gar keine andere Möglichkeit, ein desolates Erstgutachten anzugreifen.

 

Im angelsächsischen System stellen die Anklage und die Verteidigung jeweils ihren eigenen SV. Ob dieses System überlegen ist, kann ich nicht beurteilen.

 

Zwischenzeitlich werden sog. methodenkritische Gutachten von einer Anzahl von Sachverständigen im Sinne einer Fließbandtätigkeit erstellt. (Viele Textbausteine !). Hier wird gerne auf die "Mindestanforderungen" verwiesen.

 

Mir ist ein Fall bekannt, in dem in einem BtM Verfahren (Handeltreiben mit 1 kg Haschisch) dem SV im methodenkritischen Gutachten schwerpunktmäßig vorgeworfen wurde, die Sexualanamnese nicht ausreichend erhoben zu haben. Sachgerecht geht anders.

 

Das Gutachten Dr. W war von der Diktion her ein "Parteigutachten". Dabei bleibe ich.

 

 

Auch das Gutachen von Leipziger war ein Parteigutachten. Die Aufforderung Eberls, endlich fertigzuwerden, "weil Prozessbeteiligte sich verfolgt und bedroht fühlen" gab schon die Richtung vor.

Verfolgt und bedroht wegen Ehestreitigkeiten?

 

5

@"Heinz B."

Sie schrieben: "Das Gutachten Dr. W war von der Diktion her ein "Parteigutachten".

Dabei bleibe ich."

Würden sie das bitte einmal genauer ausführen?

Ich lese da den Vorwurf der Abgabe eines Gefälligkeitsgutachtens heraus, welches ein Vorstandsmitglied  der Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie http://www.psychiatrie-und-ethik.de/1_gesamt.html, ein Facharzt für Seelenheilkunde, erstattet haben würde.

Es geht ja hier gerade um den Begriff von ärztlicher Ethik und die Abgrenzung von dem "scientologischen" (pseudologischen) Irreführungsbegriff. Es geht um grundlegende Wertentscheidungen (Grund-/Menschen- /Naturrechte vs. amoralisches "Anything Goes" gemäß der Devise "Make Money, make more money ..." vgl. Chapter 23 des Anderson- Report).

Nicht vergessen bitte: Dr. med. Leipziger (BKH Bayreuth) antwortet mir - ebenso wie Herr Wolfersdorf - seit Jahren nicht auf die Frage, wie  er zu dem Bandenbetrugs- und Verschwörungssystem  steht.

Im Übrigen wüßte ich gern, wer Sie sind, welche nachprüfbaren Qualifikationen Sie ggf. vorweisen könnten und wie Sie zu Desinformationspraktiken der Scientologen bzw. CIAntologen stehen.

 

Dipl. med. W. Meißner

Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D. http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_andreas_fischer-512-19171--f376983.html#q376983

5

@ Dipl. med. Meißner und @ Dr. Sponsel

 

Wenn ich als Gutachter, die Erstattung von Gutachten im Rahmen der geltenden Gesetze und der Entscheidungen der Obergerichte nicht mit meinem "ärztlichen, psychologischen oder allgemein- wissenschaftlichen Gewissen" vereinbaren kann, dann fertige ich halt keine Gutachten.

 

Niemand wir zur Gutachtertätigkeit gezwungen.

2

Exploration zum Befinden bei Begehung der Tat zwingend

Heinz B. schrieb:

Wenn ich als Gutachter, die Erstattung von Gutachten im Rahmen der geltenden Gesetze und der Entscheidungen der Obergerichte nicht mit meinem "ärztlichen, psychologischen oder allgemein- wissenschaftlichen Gewissen" vereinbaren kann, dann fertige ich halt keine Gutachten.

Niemand wir zur Gutachtertätigkeit gezwungen.

Das ist nicht nur eine Gewissensfrage, sondern das erfordern die Mindestanforderungen (Schuldfähigkeit, bes. 1.13, 1.17, 1.18,  1.21; Prognose bes. II.1.3, 1.4, 1.5, 1.6., 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, ) UND der Sachverhalt. Im § 20 StGB heißt ganz klar und deutlich: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."

 

Also bitte beachten: ... wer bei Begehung der Tat ...

 

RSponsel schrieb:

Exploration zum Befinden bei Begehung der Tat zwingend

Heinz B. schrieb:

Wenn ich als Gutachter, die Erstattung von Gutachten im Rahmen der geltenden Gesetze und der Entscheidungen der Obergerichte nicht mit meinem "ärztlichen, psychologischen oder allgemein- wissenschaftlichen Gewissen" vereinbaren kann, dann fertige ich halt keine Gutachten.

Niemand wir zur Gutachtertätigkeit gezwungen.

Das ist nicht nur eine Gewissensfrage, sondern das erfordern die Mindestanforderungen (Schuldfähigkeit, bes. 1.13, 1.17, 1.18,  1.21; Prognose bes. II.1.3, 1.4, 1.5, 1.6., 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, ) UND der Sachverhalt. Im § 20 StGB heißt ganz klar und deutlich: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."

 

Also bitte beachten: ... wer bei Begehung der Tat ...

 

 

Sehr geehrter Herr Sponsel,

 

kein Angeklagter muss gegenüber Polizei, StA, Ermittlungsrichter, Gutachter und Gericht im Erkennungsverfahren und auch im Vollstreckungsverfahren irgendwelche Angaben zur Tat und seiner Befindlichkeit bei Begehung der Tat machen. Dies ist ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats.

 

Nach Ihrer Logik wäre es damit bei einem schweigenden Angeklagten unmöglich, die Voraussetzungen von §§ 20,21 StGB und in der Konsequenz von § 63 StGB ggf. auch § 64, 66 StGB festzustellen.

 

Dies ist mit Verlaub absolute Außenseiteransicht. Dies entspricht auch nicht jahrzehntelanger Rechtspraxis.

4

Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.

Heinz B. schrieb:

kein Angeklagter muss gegenüber Polizei, StA, Ermittlungsrichter, Gutachter und Gericht im Erkennungsverfahren und auch im Vollstreckungsverfahren irgendwelche Angaben zur Tat und seiner Befindlichkeit bei Begehung der Tat machen. Dies ist ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats.

Nach Ihrer Logik wäre es damit bei einem schweigenden Angeklagten unmöglich, die Voraussetzungen von §§ 20,21 StGB und in der Konsequenz von § 63 StGB ggf. auch § 64, 66 StGB festzustellen.

So ist es. Noch einmal, es ist wirklich ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Wer das nicht akzeptiert verstößt gegen die Denkgesetze und die allgemeinen wie besonderen Erfahrungssätze der psycho(patho)logischen Wissenschaften. Alles, was Sie können, wenn sich jemand nicht explorieren lässt oder auch keine Auskünfte, selbst wenn er wollte, geben kann, ist: vermuten, spekulatieren, phantasieren, wähnen, meinen. Herauskommen dann eben okkulte Nichts- oder Geschäftsachten, die mittlerweile ja schon an die 10.000 Euro herangehen. Parapsychopathologie hat sozusagen seinen Preis. Der Unterbringungsjustiz genügt das und deshalb hat dieses Theater nichts mit wohlverstandenem Recht und nichts mit wohlverstandenen wissenschaftlich begründeten Gutachten zu tun.

 

RSponsel schrieb:

Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.

Heinz B. schrieb:

kein Angeklagter muss gegenüber Polizei, StA, Ermittlungsrichter, Gutachter und Gericht im Erkennungsverfahren und auch im Vollstreckungsverfahren irgendwelche Angaben zur Tat und seiner Befindlichkeit bei Begehung der Tat machen. Dies ist ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats.

Nach Ihrer Logik wäre es damit bei einem schweigenden Angeklagten unmöglich, die Voraussetzungen von §§ 20,21 StGB und in der Konsequenz von § 63 StGB ggf. auch § 64, 66 StGB festzustellen.

So ist es. Noch einmal, es ist wirklich ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Wer das nicht akzeptiert verstößt gegen die Denkgesetze und die allgemeinen wie besonderen Erfahrungssätze der psycho(patho)logischen Wissenschaften. Alles, was Sie können, wenn sich jemand nicht explorieren lässt oder auch keine Auskünfte, selbst wenn er wollte, geben kann, ist: vermuten, spekulatieren, phantasieren, wähnen, meinen. Herauskommen dann eben okkulte Nichts- oder Geschäftsachten, die mittlerweile ja schon an die 10.000 Euro herangehen. Parapsychopathologie hat sozusagen seinen Preis. Der Unterbringungsjustiz genügt das und deshalb hat dieses Theater nichts mit wohlverstandenem Recht und nichts mit wohlverstandenen wissenschaftlich begründeten Gutachten zu tun.

 

 

 

Abwegig.

 

Natürlich wird man in manchen Fällen - ohne Exploration - alleine aufgrunde Zeugen und Vorgeschichte (z.B. gleichartige Taten unter psychotischen Einfluss in der Vergangenheit) sicher die Voraussetzungen von §§ 20, 21, 63 StGB feststellen können.

 

In anderen Fällen wird man es nicht können. Dann war die Verteidigungsstrategie möglicherweie sinnvoll.

 

Es aber zu unterlassen, über eine Begutachtung eine Klärung des psychischen Zustands bei Begehung der Tat zu versuchen, ist m.M. nach rechtswidrig.

 

4

Wer der Unterbringungsjustiz und forensischen Psychiatrie angesichts der Verhältnisse (Mollath/ Steuerfahnder) vertraut, sollte sich auf seinen Geistzustand untersuchen lassen

Heinz B. schrieb:

In anderen Fällen wird man es nicht können. Dann war die Verteidigungsstrategie möglicherweise sinnvoll.

Es aber zu unterlassen, über eine Begutachtung eine Klärung des psychischen Zustands bei Begehung der Tat zu versuchen, ist m.M. nach rechtswidrig.

Es ist nicht unbedingt eine Strategie. Sich begutachten lassen, bedeutet sich ausliefern. Dies wird ein halbwegs lebenkluger Mensch nur dann tun, wenn er erwarten darf, dass er anständig und sachkundig behandelt wird. Dies setzt Vertrauen voraus. Ein völliges Fremdwort für die allermeisten forensischen Psychiater. Es kommt ja noch nicht einmal in ihren grundlegenden Werken vor

Versuchen ja, aber wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Rückgabe des Auftrags.

Es gibt Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine und besondere Erfahrungssätze, worauf sich das Rechtswesen ja gern beruft. Die Welt ist nicht so, wie sie sich der Unterbringungsjurist zusammenphantasiert und wünscht, sondern sie ist so wie sie ist. Und diese Realität muss man derzeit den Juristen offenbar von früh bis spät gebetsmühlenartig nahebringen. Es ist allerdings mehr als zweifelhaft, ob sie das in ihrer metaphysisch-universalistischen Konstruktionswelt erreicht. Es ist ganz einfach: wenn man etwas nicht hinreichend sicher feststellen kann, dann darf man daraufhin kein Urteil über jahre-, womöglich jahrzehntelange Freiheitsentziehung gründen. So wird ständig Unrecht im Namen des Rechts gesprochen, u.a. auch deshalb, weil sich das Juristenrecht von wohlverstandenen Recht sehr weit entfernt hat.

 

@Mustermann @A l l e

ZU DER SCHWER DESTRUKTIVEN GRUPPENDYNAMIK IN DER FATALEN UNTERBRINGUNGSSITUATION VON HERRN

GUSTL MOLLATH UND WIE DIE POSITIVISTISCHE STELLUNGNAHME DES BKH ZU DEUTEN IST:

Gustl Mollath ist ohne sein Zutun in den Machtbereich seines Gutachters, Dr. Leipziger gekommen, der gleich-

zeitig Chef der Forensik ist. Dies ist von Anfang an eine

völlig unverantwortliche Konstellation und mit einer

völlig inakzeptablen Interessenkollision verbunden, die

offen und nachvollziehbar auf der Hand liegt und

psychologische zerstörerische Konsequenzen hat.

In seinem Eigeninteresse hält Dr. Leipziger an seinem Gutachten fest und hat alljährlich m.E. viermal die

Stellungnahmen für die Verlängerung der Unterbringung

zu Lasten von Herrn Mollath abgefasst bzw. abfassen lassen. Wenn man davon ausgeht, dass das Ferngutachten von Dr. Leipziger und die  rechtlich nicht zulässige Zwangsbeobachtung  und auch die jährlichen Stellungnahme unqualifiziert sind und dafür sprechen nahezu alle Gegebenheit und auch die neuen Erkenntnisse , ist Herr Dr. Leipziger einer der Hauptverantwortlichen, also in gewisserweise der "Täter" und Herr Mollath aufgrund

der mehr als fragwürdigen Entwicklung das O p f e r.

Herr Mollath empfindet dies sicherlich auch so.

Ich frage Alle, wie soll Herr Mollath in dieser Opfer-Täter-

Konstellation, die seit dreieinhalb Jahren in inhumaner

weise - bewußt oder teilweise unbewußt- geschaffen und wider besseren Wissens  fortgesetzt wird,  V e r t r a u e n  in den Leiter der Forensik, die ihm

unterstellten Ärzte und Pfleger haben? Seit drei einhalb

Jahren muß sich Herr Mollath mental disziplinieren, keine

naheliegenden Gefühle außern, um nicht weitere Vorwände für Pseudo-Diagnosen zu liefern.

Diese Konstellation führt unweigerlich für Herrn Mollath zu einer existenziell gefährdenden D O U B L E  B I N D-SITUATION (psychologischen Zwickmühle) in der auch

der Gutachter und gleichzeitig Chefarzt sich befindet, auch wenn er in einer stärkeren Position ist. Diese Dynamik könnte auch noch mit einem deutlicheren

Wort beschrieben werden.

Die Dynamik in dieser Unterbringungssituation, Aktion

und Reaktion wird nicht einmal ansatzweise menschlich,

psychologisch verstanden, obwohl Psychiater ja eigentlich "S e e l e n ä r z t e " sein sollten und sicherlich

im BKH auch Psychologen, Psychotherapeuten und

Sozialpädagogen hoffentlich auch in der Forensik konstruktiv und menschenfreundlich eingesetzt werden.

 Es fehlt offensichtlich an Empathie.reflektierende kritischer Selbstwahrnehmung und Erkennen

einfacher psychologischer, mitmenschlicher  Zusammenhänge. Wenn diese Konstellation der

Öffentlichkeit voll bewußt würde und dies auch im

kritischen Ausland publik wird, würde dies dem

Ansehen Deutschland und Bayern immens schaden.

Dank und Anerkennung an Herrn Mustermann, der als

Einziger diese horrorhafte Dynamik erkannt und beschrieben hat. Herr Mollath wurde mit Handschellen

und Bewacher früher zum Gottesdienst begleitet und

mußte sich wie beschrieben einer entwürdigenden

schikanösen Leibesvisitation unterziehen. Aus dieser

Dynamik heraus hat Herr Mollath völlig nachvollziehbar auf nicht ehrliche Lockerungen verzichtet, um sich mental

zu schützen, um Provokationen und Konflikten auszuweichen, sich mental zu schützen und keinen

Vorwand für Befunde zu liefern.

Diesen Zusammenhängen müßte sich auch die Strafvoll-

ziehungskammer und aktuell auch das Landgericht Regensburg stellen. Diese unmenschliche Unterbringungssituation spricht neben juristischen Gründen zwingend für die unverzügliche Freilassung von Herrn Gustl Mollath.

5

@Menschenrechtler:

Ihrem Beitrag habe ich nichts weiter hinzuzufügen als den Hinweis, daß ich mich deswegen u.a. (in einer offenen E- Post) an den - m.W. auch in der Forensik Bayreuth tätig gewesenen - Facharzt und Dipl.- Psychologen /Psychoanalytiker Hempfling (Praxis in Lauf) gewandt hatte sowie zuletzt vorige Woche an die nichtärztlichen Verantwortlichen des Bezirkes Oberfranken:

"Deutsches Institut
für Totalitarismusabwehr
Dipl.- Med. Wilfried Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie a.D.
Zum Eckardtsanger 21
07318 Saalfeld
Tel. 0170 1143 471
03671 52 89 32

 

 

Saalfeld, den 24.05.2013

 

An die

Bezirksverwaltung Oberfranken
Herrn Werner Roder
Geschäftsleiter

Cottenbacher Str. 23
95445 Bayreuth

0921 – 7846 93 110

 

Betr.: Sache Mollath/ CIAntology- Verdacht/ Maßnahmen zum Schutz der Insassen zumal der geschlossenen Stationen

 

 

Sehr geehrter Herr Roder,

mit Fax von soeben (Empfänger: Direktor Rudolf Burger, 0921 784693100, s. Sendebericht in Anhlage 1) erhalten Sie Einblick in eine Strafanzeige vom 2.5.2013 und einen Hinweis an den Staatsanwalt LUPKA, Nürnberg.

Zusätzlich müssen Sie m. E. folgendes nochmals erfahren:

  1. Die Herren Wolfersdorf und Leipziger antworten mir seit Jahren nicht auf Fragen nach der Zugehörigkeit zu der (lt. Dr. KELTSCH, vormals Bayerisches Innenministerium   neufaschistischen bzw. cyberfaschistischen) „PrivatCIA“ „Scientology“/“CIAntology“/OSA/WISE/ABLE/KVPM/ICHR.

Dies, obwohl ich unter ihrer Leitung arbeitete, sie diese Fragen bei der Einstellung zu beantworten gehabt hätten und obwohl die Bandenbetrugs- und Verschwörungsfirma Scientology bekanntlich Spitzel beschäftigt bzw. für ihre Dienste einspannt, die – u.a. lt. G. Beckstein, CSU -  wie  Stasi-Leute arbeiten (also bespitzeln, Vertrauen zersetzen durch Gerüchtstreuen usw. (vgl. z.B. „Das Auge von Scientology“.), also das Gegenteil von Seelenheilkunde betreiben würden.

  1. In einer von Dr. Zappe und Frau Dipl. med. Bahlig unterschriebenen „ergänzenden Stellungnahme“ (eher eine Art  Spitzelbericht, dem wiederum keine persönliche Untersuchung des Untergebrachten vorausging)  vom 16.04.2013 wird versucht, Herrn Mollath für eine schwierige Situation auf der Station verantwortlich zu machen.  Das ist in meinen Augen verwerflicher Unfug. Denn verantwortlich für die kompliziertere Situation sind wohl zumal diejenigen  Ärzte,  welche  die Grundregeln der Berufsethik verletzen, indem sie offenbar so gut wie nichts tun, was den Vernünftigen zur Vertrauensbildung ermutigen würde.
  2. Da ich die Situation als womöglich gefährlich für Untergebrachte und Personal ansah, wandte ich mich an den Supervisor Dr. med. Hempfling (Praxis in Lauf?), doch gelang keine Faxverbindung und auch die eingeschriebene Post kam zurück (Anlage 2).

 

Ich fordere Sie hiermit auf,  nach Kenntnisnahme dieser Tatsachen bzw. meiner vorliegenden Schreiben alles zu tun, um die Sicherheit der Menschen in Ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten. Vorstellen könnte ich mir u.a. eine sofortige schriftliche Befragung aller Mitarbeiter bezüglich Scientology/ Anwendung HUBBARDscher bzw. geheimdienstlicher „Kommunikationstechnik“, eine Umsetzung von Ärzten, externe Supervision und sofortige Beurlaubung des/ der  Beschuldigten.
Scientologen/ CIAntologen/ OSA-Spitzel sollten selbstverständlich gar nicht in der öffentlichen Verwaltung und im BKH arbeiten.

Denn am meisten beherrschen solche gewissenlos Gemachte bekanntlich das routinierte – schamlose - Lügen, Tricksen, Täuschen, Betrügen.

 

Mit frdl. Gruß

Dipl. med. W. Meißner

 

 

Anlage: 4 Seiten (Tabelle CIAntology auf dem E- Postweg)."

 

 

 

4

Nach Aktenlage ist es so gut wie unmöglich festzustellen, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Da schließe ich mich Herrn Sponsel an.

Auch wenn eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist ja nicht der ganze Mensch davon erfasst, so vielleicht die gängige Vorstellung, sondern nur bestimmte Erlebens- und Verhaltensbereiche.

Man braucht also eine aktuelle Diagnose, eine Diagnose zum Tatzeitpunkt, darüber hinaus muss der Sachverständige beurteilen, ob neurotische Erlebensweisen bei Tatbegehung überhaupt aktiviert waren und wenn ja, ob in einem Ausmaß, dass Steuerungsfähigkeit und Einsicht stark vermindert waren.

Auch wenn Gutachten nach Aktenlage zulässig sind, so sind sie in diesem Zusammenhang doch sinnlos.

Ein Gutachter, der korrekt arbeitet kann in diesem Fall regelmäßig nur feststellen, dass er keine Aussage zur Schuldfähigkeit treffen kann.

In diesem Fall müssten Gutachter den Auftrag ablehnen, und sie müssten erläutern aus welchen Gründen er unmöglich durchzuführen ist.

5

@garcia

Obwohl ich Ihnen natürlich bezüglich der Strafbarkeit folge, wird man mir nachsehen, dass es in casu Mollath mich doch unbefriedigt zurückschrecken lässt.

Die genauen Umstände sind nicht bekannt, aber sicher ist, dass Petra M. Frau Dr. Krach im Klinikum Erlangen aufgesucht hat.

Man kommt also ins Gespräch und in der Folge schildert Petra M. ihre Eindrücke und Sorgen bezüglich der Lebensgestaltung ihres Ex-Partners.

Petra M. muss bei ihrer Darstellung nicht gelogen haben, sondern kann einzelne tatsächliche Ereignisse und ihre eigenen, wahrheitsgemässen Empfindungen dazu geschildert haben.

Frau Dr. Krach hat auf diese Schilderung hin, eine  -entsprechend ihrer ärztlichen Erfahrung-   allgemeine Empfehlung auf Abklärung ihrer Verdachtsmomente ausgesprochen.

Weder das eine noch das andere ist strafbar.

 

Und dann kommts:

"Dieses Attest bewirkt zusammen mit dem wirren Vortrag des unverteidigten Gustl Mollath im Hauptverhandlungstermin vor dem AG Nürnberg am 25. September 2003, daß der Strafrichter sich die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 2021 StGB stellt. Er beschließt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen."

 

Woher Sie die Sicherheit nehmen, dass Mollaths Vortrag wirr war, sei erst einmal dahin gestellt, der Punkt ist doch der, dass bis zu diesem Moment alle gutgläubig sein können und Mollath weg ist.

Glücklicherweise (?) klappt der erste Anlauf in Erlangen ja nicht und so ist erstmal Leipziger in Bayreuth am Zuge. Wir brauchen an dieser Stelle auch nicht erörtern, dass Leipziger Mollath nicht 5 Wochen hätte in der Klinik halten dürfen, denn Leipziger gibt das fehlende Explorationsgespräch in seinem Gutachten ja auch zur Kenntnis. Er verfährt also nach Aktenlage: "Attest" Krach und Befangenheitserklärung Worthmüller und was das Gericht noch so an Aktenmaterial hat...

 

Nicht nur dass die alle gutgläubig sind, die meisten berufen sich auch noch auf die Fürsorgepflicht. 

Sie werden nachvollziehen können, dass manch einer Schwierigkeiten hat, trotzdem keine Strafbarkeit annehmen zu wollen.

Denn Leipziger beruft sich heute noch darauf, dass es methodisch falsch wäre, das dem Urteil zugrunde liegende Eingangsgutachten, das er zwar selbst angefertigt hat und welches auf Attest Krachs aufbaut, beiseite zu stossen, denn wegen  der rechtskräftigen, gerichtlichen Feststellung der Richtigkeit desselbigen,  dieses nicht mehr anzweifelbar ist. (Wie praktisch... ;-) )

 

Also mich befriedigt es nicht....

 

 

 

astroloop schrieb:

@garcia

Obwohl ich Ihnen natürlich bezüglich der Strafbarkeit folge, wird man mir nachsehen, dass es in casu Mollath mich doch unbefriedigt zurückschrecken lässt.

Die genauen Umstände sind nicht bekannt, aber sicher ist, dass Petra M. Frau Dr. Krach im Klinikum Erlangen aufgesucht hat.

Man kommt also ins Gespräch und in der Folge schildert Petra M. ihre Eindrücke und Sorgen bezüglich der Lebensgestaltung ihres Ex-Partners.

Petra M. muss bei ihrer Darstellung nicht gelogen haben, sondern kann einzelne tatsächliche Ereignisse und ihre eigenen, wahrheitsgemässen Empfindungen dazu geschildert haben.

Frau Dr. Krach hat auf diese Schilderung hin, eine  -entsprechend ihrer ärztlichen Erfahrung-   allgemeine Empfehlung auf Abklärung ihrer Verdachtsmomente ausgesprochen.

Weder das eine noch das andere ist strafbar.

Was Frau Dr. Krach tat, war rechtswidrig. Das hat inzwischen ja auch das BKH Erlangen öffentlich erklärt. Aber nicht alles was rechtswidrig ist, ist strafbar ("Ultima-ratio-Grundsatz"). Bezüglich der Strafbarkeit folgen Sie mir ja auch. Die berufsrechtlichen und zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten bestehen ja allemal. Auf den Fall http://dejure.org/2010,13810 hat Heinz B. in http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... schon hingewiesen.

 

astroloop schrieb:

Und dann kommts:

"Dieses Attest bewirkt zusammen mit dem wirren Vortrag des unverteidigten Gustl Mollath im Hauptverhandlungstermin vor dem AG Nürnberg am 25. September 2003, daß der Strafrichter sich die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 2021 StGB stellt. Er beschließt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen."

 

Woher Sie die Sicherheit nehmen, dass Mollaths Vortrag wirr war, sei erst einmal dahin gestellt, der Punkt ist doch der, dass bis zu diesem Moment alle gutgläubig sein können und Mollath weg ist.

 

Das war schlecht von mir formuliert. Ich meinte die subjektive Sicht des Strafrichters.

 

Im übrigen bin ich Ihrer Meinung (http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/30/der-fall-mollath-die-anhor...).

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O. García schrieb:

Die berufsrechtlichen und zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten bestehen ja allemal. Auf den Fall http://dejure.org/2010,13810 hat Heinz B. in http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... schon hingewiesen.

Ja, aber Moment einmal, nur dass ich Sie richtig verstehe.

Alle bis auf Krach haben einen Rechtfertigungsgrund in Form eines Gerichtsbeschlusses. Nur Krach als erster Dominostein der stillen Post, hat nur die "Gefahr-im-Verzug" Einlassung.

 

Plädieren Sie nun nur Frau Krach zu sanktionieren? Die deren Beitrag eigentlich am geringsten ist, aber die keinen Richter hat, hinter dem sie sich verstecken kann?!?

@Max Mustermann:

 

Die Verwirrung / der Mangel an Klarheit rührt womöglich daher, daß sich Richter oft nicht befleißigen, dem Gutachter konkrete - bewiesene bzw. gerichtlich als wahr festgestellte  -  Anknüpfungstatsachen zu benennen und daß die Gutachter sich nicht befleißigen, zunächst einmal das Einverständnis des Betroffenen zu erlangen und dann ggf. zu untersuchen, um Befundtatsachen beisteuern - und die Beweisfrage beantworten - zu können.

Zudem kommen Psychiater/Psychologen und Gerichte nach meiner Beobachtung

 ihren wechselseitigen Prüfpflichten nicht ordentlich nach (und Anwälte monieren das kaum).

Der Psychiater hat den Beweisbeschluß zu prüfen auf Verständlichkeit und eigene Zuständigkeit.

Unzuständig wäre er, wenn der Proband kein Vertrauen hätte. Denn müßte der Gutachter den Auftrag zurückgeben und der Richter hätte einen anderen zu suchen.

Wenn das Gutachten erstattet ist, hat der Richter zu prüfen, ob dasselbe verständlich, nachzubessern oder - wenn es Kardinalfehler (1) enthält - zu verwerfen ist.

Der Anwalt hätte darüber zu wachen.

Daß diese Basiskenntnisse nicht mehr vermittelt (und stattdessen womöglich bandenartig-verschwörerische Schulterschlüsse zwischen den Vertetern der Freien Berufe praktiziert!) werden, korrespondiert mit dem allenthalben zu beklagenden Verlust des differenzierten Urteilens in menschlich-allzumenschlichen Angelegenheiten  anderswo und einem bedenklichen Niveauverlust auch in dem Bemühen, Medizinern, Juristen und Psychologen ein differenziertes Bild vom Menschen zu vermitteln, wie er ist.

Man vergleiche hierzu einmal LERSCH Der Aufbau der Person mit irgendeinem handelsüblichen Lehrbuch der (eben bedenlich reduktionistischen) Psychologie oder  Psychiatrie der Gegenwart.

Niemand wird mir Nähe zum Nationalsozialismus vorwerfen, wenn ich jedem die Lektüre empfehle vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Philipp_Lersch oder "Prosemitismus", wenn ich Freud und O.F. Kernberg u.a. zu lesen oder auch anzuhören empfehle.

Das Ringen um Begriffsklarheit jedenfalls (hier: Anknüpfungstatsachen streng

zu unterscheiden von Befundtatsachen, Zusatztatsachen) führt zu klarerer Differenzierung, wer für was letztverantwortlich ist.

Wenn ein Richter - im Fall des vermutlich ungewöhnlich charakterstarken -  Gustl Mollath - heute so tut, als wären die Anknüpfungstatsachen genau so zu sehen wie vor 7 Jahren, dann lügt er.

Und wenn ein Psychiater das verschweigt und dann bloß so tut, als ob er untersucht und befundet habe, so lügt er doppelt. Heiße er nun Leipziger oder Pfäfflin.

Anwälte, welche dazu schweigen, wären auch bezahlte Lügner / wohl so eine Art Parteiverräter der Extraklasse und Teil einer Bande, welche durch ein Schweigegelübde fortbesteht.

Solche "Wahrheitsrelativisten" gibt es wohl auch.

 

 

 

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