Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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Mein Schreiben an Journalistin Beate Lakotta vom Spiegelverlag w. Artikel vom 13.12.2012 "

Warum der Justizskandal doch keiner ist"

##Was ist zu erwarten von einer Journalistin Beate Lakotta?##

Wenn man ihren Artikel liest über Gustl Mollath der sich um die Frage dreht, ist diesem Mitbürger Unrecht geschehen, ist von Beate Lakotta nicht viel zu erwarten.

1) Gustl Mollath sei jedes Jahr untersucht worden.

Ja, per Ferndiagnose und nach Aktenlage. Ist das die sorgfältige Überprüfung der Internierung von Mollath, Frau Lakotta?

2) Am  14. August 2001 also praktisch 8 Monate nach den angeblichen tätlichen Angriffen des Gustl Mollath an seiner Ehefrau, stellt der Sohn Markus von Fr. Ärztin ein Attest aus. Also nach 8 Monaten, ist der Ehefrau von Mollath eingefallen, sie könnte wegen ihren Verletzungen zum Arzt gehen. Den Beweisantrag des Pflichtverteidigers, den Arzt als Zeugen für die Tatsache das Fr. Maske geb. Müller, nicht verletzt wurde, hat der VRiLG a.D. Otto Briexner abgewiesen. Ist das die sorgfällige und ordentliche Rechtstaatlichkeit, von der Sie sprechen Frau Frau Lakotta?

3) Schwarzgeld der Nürnberger auch Personen von der CSU und SPD

Es sei alles ganz normal. Geld im Ausland zu haben sei keine Straftat.  Das Petra Mollath eine Abfindung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg gegen ihren einstigen AG der HypoVereinsbank erstritten hat, liegt auf der Hand. Es liegt nahe, dass keine Beweisaufnahme um die Schwarzgeldtransporte in die Schweiz erfolgen sollte.

Da wird dem Geldanleger empfohlen das Geld in Bar in von der Filiale bei der HypoVereinsbank in Nürnberg abzuheben. Der Geldanleger trifft  sich mit Petra.  Petra fährt jeden Freitag in die Schweiz und transportiert Bargeldbeträge zw. 120.000 – 450.000 € in die Schweiz und zahlt sie dort ein. Bereits der Transport von Geldbeträgen in dieser Höhe ist strafbar weil ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (bei fehlender Anmeldung) vorliegt. Dieser Tatbestand wurde gar nicht untersucht.

Aber Frau Lakotta ist der Auffassung eine Überweisung von Konto A in Nürnberg nach Konto S in die Schweiz ginge nicht und deshalb musste das Geld in Schweiz mit Pferd und Kutsche hin gebracht werden?  Wer soll denn, diesen Sch.. glauben, Fr. Lakotta?

4) Schreiben von Mitbürgern in wechselnden Schriftgrößen und mit vielen Ausrufezeichen, stellten die Gemeingefährlichkeit gegenüber der Allgemeinheit dar, Aha?

Fakt ist, das die angewandten Untersuchungsmethoden,  Ferndiagnose und Untersuchung nach Aktenlage, nicht der ärztlichen Kunst entsprechend erfolgten. Folge, Ergebnisse aus einer falschen Methodik können niemals denkgesetzlich zu einem zutreffenden Ergebnis führen. Beispiel: Wenn man die Sitzplätze im Auto ermittelt anhand von Liter, welches Ergebnis bekommt man dann, Fr. Lakotta?

5) Mollath Strafanzeige über 106 Seiten

Diese Anzeige wurde durch den Strafrechtsprofessor Dr. Henning Ernst Müller als Substanziell bewertet. Der Strafverteidiger Gerhard Strate der neben Johann Schwenn zu den Lichtgestallten unter den deut. Strafverteidigern zählt, hat in seinem Gutachten vom 22.11.2012 festgestellt,

a) Die Strafanzeige von Gustl Mollath hätte die Staatsanwaltschaft nicht einfach in der Schublade verschwinden lassen dürfen

b) Die Justizministerin Beate Merk (CSU) hätte als Dienstaufsichtsbehörde der StA einschreiten müssen, was bekanntlich wissentlich unterblieben ist (Quelle Landtagsprotokolle15.12.11 und 15., 3011.2012). 

Frau Lakotta, ehemalige Germanistik Studentin vom Spiegel Verlag, weiß es besser. Die Angaben in der Anzeige Mollath seien nicht konkret genug gewesen. So so. 

6) Der Steinewerfer und Reifenstecher

Den Reifenstecher und Steinewerfer erwischte man damals natürlich nicht. Und wie der Vorsitzende Richter Otto Brixner zu seiner Feststellung kam, es sei Gustl Mollath gewesen der die Reifen zerstochen habe, weiß natürlich Fr. Lakotta genau, sie hat das im Internet verfügbare LG Urteil gelesen, aber schreiben tut sie davon nichts. Wieso?

Der einzige tragende Beweis war die Aussage der Ehefrau, die wage behauptete, es könnte ihr Ehemann Gustl Mollath gewesen sein. Gegenbeweisanträge des Pflichtverteidigers Thomas Dolmany wurden wie andere Anträge zuvor von VRichter Otto Brixner glatt gebügelt und abgewiesen.

Mein Gott, Frau Beate Lakotta, bitte bleiben Sie bei Ihrer Germanistik.

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@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

„Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen eine Fälschung, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.“

Der Pflichtverteidiger hat bei zahlreichen Gelegenheiten geschlafen, aber nicht in dieser Frage. Ein entspr. Beweisantrag, die Ärztin vorzuladen, die Verletzungen waren bestritten, ist d.d. VRiLG Otto Brixner glattgebügelt und abgewiesen worden. Im Urteil findet sich davon nichts. Erkundigen kann man sich bei Thomas Dolmany. 

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O. Garcia schrieb:

Wilfried schrieb:

Henning Ernst Mueller schrieb:
Das Attest wurde - obwohl dies der einzige unabhängige Beweis für die Verletzungen war, verlesen, ohne zu klären, wer unterschrieben hat?

Wie soll denn der Vorsitzende (oder sonst jemand) auf die Idee kommen, dass ein auf Briefpapier der Praxis Frau Dr. M. Reichel ausgestelltes, mit "Reichel" unterschriebenes Zeugnis nicht von der Praxisinhaberin, sondern von deren gleichnamigem Sohn unterschrieben worden ist??


Das können sie morgen im De-legibus-Blog nachlesen.

Wenn wir Sie recht verstehen, wollen Sie aber deswegen jetzt nicht mehr dem Vorsitzenden am Zeug flicken, sondern statt dessen dem Arzt-Sohn - wegen "zumindest objektiver Urkundenfälschung", die aber auch "– wegen Erfüllung auch des subjektiven Tatbestands – eine Straftat darstellen" könnte.

Was jetzt nur noch fehlt, sind a) Spekulationen zur möglichen Beteiligung der Sprechstundenhilfe (bekanntlich verdächtig als Freundin des Bruders der Ex-Frau Mollath) sowie b) unbedingt der Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit aller Genannten sowie sämtlicher involvierten Justizbediensteten, insbesondere unter dem Aspekt vorsätzlicher Strafvereitelung und Rechtsbeugung.

Die schlampige und im Ergebnis mindestens zweifelhafte Prüfung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (Praxisinhaber als "Aussteller", wenn Praxisvertreter auf dem Formular bzw. unter Verwendung des Stempels des Praxisinhabers mit richtiger Unterschrift zeichnet) würden Herrn Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester übrigens auch nicht durchgehen lassen.

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Wilfried schrieb:
Wenn wir Sie recht verstehen, wollen Sie aber deswegen jetzt nicht mehr dem Vorsitzenden am Zeug flicken, sondern statt dessen dem Arzt-Sohn - wegen "zumindest objektiver Urkundenfälschung", die aber auch "– wegen Erfüllung auch des subjektiven Tatbestands – eine Straftat darstellen" könnte.

Sie können in meinem heutigen Beitrag nachlesen, daß ich Brixner weiterhin für den Hauptverantwortlichen des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens halte (neben Mollath selbst übrigens). Wenn Sie wieder zurück wollen auf die von irgendjemandem aufgestellte Behauptung, ich hätte jemals Brixner Rechtsbeugung vorgeworfen, so blättern Sie bitte diese Kommentarseiten zurück und schauen Sie sich meine Erwiderung darauf an. Davon kann keine Rede sein (was umgekehrt aber nicht heißen soll, daß ich einen solchen Vorwurf für ganz ausgeschlossen halte).

Wilfried schrieb:
Was jetzt nur noch fehlt, sind a) Spekulationen zur möglichen Beteiligung der Sprechstundenhilfe (bekanntlich verdächtig als Freundin des Bruders der Ex-Frau Mollath) sowie b) unbedingt der Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit aller Genannten sowie sämtlicher involvierten Justizbediensteten, insbesondere unter dem Aspekt vorsätzlicher Strafvereitelung und Rechtsbeugung.

Sie sind ja - sei es nun im positiven oder negativen - ein echter Verschwörungstheoretiker.

Wilfried schrieb:
Die schlampige und im Ergebnis mindestens zweifelhafte Prüfung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (Praxisinhaber als "Aussteller", wenn Praxisvertreter auf dem Formular bzw. unter Verwendung des Stempels des Praxisinhabers mit richtiger Unterschrift zeichnet) würden Herrn Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester übrigens auch nicht durchgehen lassen.

Ihre Zweifel hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB können Sie durch einen Blick in jeden StGB-Kommentar klären. Ich lade Sie ein, daß Sie anschließend hier Ihren Lernerfolg demonstrieren, indem Sie die Strafbarkeit schulmäßig durchprüfen.

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O. Garcia schrieb:

Wilfried schrieb:
Die schlampige und im Ergebnis mindestens zweifelhafte Prüfung des Tatbestandes der Urkundenfälschung (Praxisinhaber als "Aussteller", wenn Praxisvertreter auf dem Formular bzw. unter Verwendung des Stempels des Praxisinhabers mit richtiger Unterschrift zeichnet) würden Herrn Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester übrigens auch nicht durchgehen lassen.

Ihre Zweifel hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB können Sie durch einen Blick in jeden StGB-Kommentar klären. Ich lade Sie ein, daß Sie anschließend hier Ihren Lernerfolg demonstrieren, indem Sie die Strafbarkeit schulmäßig durchprüfen.


Ich beschränke mich mal auf das Entscheidende: Nach BGHSt 40, 203 (unter II.3. und II.3.a.) kommt es bei der Unterschrift mit dem richtigen/eigenen Namen schon für die Echtheitsfrage auf den Verwendungszweck der Urkunde an, d.h. darauf, ob dieser angesichts der weiteren Umstände in der Täuschung des Rechtsverkehrs besteht. Hier gilt deshalb im Ergebnis etwas anderes als bei betrügerischen Scheckunterzeichnungen oder Warenbestellungen. Vielmehr wollte der Arzt-Sohn durch die Stempel die Zuordnung des Vorgangs zur Praxis ermöglichen, und dann durch seine - wie wir voraussetzen wollen - für jede in der Praxis tätige Person unverwechselbare Unterschrift die weitere Zuordnung zu seiner Person. Ich bezweifle sehr, dass irgendein deutsches Gericht in so etwas eine auch nur tatbestandsmäßige Urkundenfälschung erblicken würde.

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Eines ist merkwürdig: Der Sohn der Ärztin habe das Attest ausgestellt, im Rahmen seiner Vertretung in der Praxis. Es gebe eine Akte mit zwei weiteren Einträgen.

Die Ärztin selbst hat keine Erinnerung an die Patientin.

Komisch, dass die Patientin nur dann in der Arztpraxis war, wenn die Ärztin abwesend war.

Zufall?

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Sehr geehrter Herr Frank,

Sie schreiben:

Ein entspr. Beweisantrag, die Ärztin vorzuladen, die Verletzungen waren bestritten, ist d.d. VRiLG Otto Brixner glattgebügelt und abgewiesen worden. Im Urteil findet sich davon nichts. Erkundigen kann man sich bei Thomas Dolmany

Danke für diese interessante Information. Wenn sie zutrifft (?), bestätigt sie den Eindruck, den das Urteil auch im Übrigen hinterlässt: Die Angaben der Frau Mollath wurden von vornherein nicht bezweifelt.

Die rechtswidrige Ablehnung dieses Beweisantrags (gab es vielleicht noch mehr Beweisanträge?) wurde dann in der Revision leider nicht gerügt....

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Wilfried,

in § 359 Nr.1 StPO ist nur die Unechtheit der Urkunde Voraussetzung. Aus der Urkunde geht objektiv die Ärztin Dr. Reichel als Ausstellerin hervor. Als solche ist die Urkunde als Beweis verwertet worden. Es hat prozessuale Gründe, hier die Unechtheit ausreichen zu lassen, denn es fehlt die Zuordnung zum richtigen Aussteller, also letztlich zur richtigen Beweisperson. Dass es sich - wenn der SPON-Bericht zutrifft - möglicherweise dennoch um einen "wahren" Inhalt handelt, habe ich doch deutlich geschrieben.  Dies kann letztlich bedeuten, dass der Wiederaufnahmeantrag mit diesem Grund zulässig, aber nicht begründet wäre - nun, darüber müsste das zust. Gericht entscheiden. Nun hören wir, dass angeblich (nach Herrn Franks Behauptung) sogar die Vernehmung der Ärztin als Zeugin beantragt und abgelehnt wurde. Dies wird für die Wiederaufnahme keine Rolle spielen, denn solche (möglichen) Verfahrensfehler müssen bereits in der Revision gerügt werden, was offenbar nicht (in zulässiger Weise) geschehen ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 Aus der Urkunde geht objektiv die Ärztin Dr. Reichel als Ausstellerin hervor. Als solche ist die Urkunde als Beweis verwertet worden. 

 

Puuh. Das ist wohl schwerlich richtig. Voraussetzung für § 359 Nr.1 StPO wäre das Vorliegen einer Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB, richtigerweise ist wohl auch § 364 StPO anwendbar. Als was die Urkunde "als Beweis verwertet wurde" (?) ist unerheblich. Das Attest ist mir unbekannt, aus einem Abweichen von Briefkopf und Unterschrift bereits eine Urkundenfälschung erkennen zu wollen verlangt jedenfalls einiges an Phantasie.

 

Der Skandal im Fall Mollath liegt m.E. weniger bei der Justiz als bei der Süddeutschen Zeitung, welche jede Objektivität vermissen lässt, obgleich langsam jedem klar werden sollte, dass der Fall als Aufhänger für eine im Grundsatz stets berechtigte Debatte über die sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung kaum taugt. Über dieses Forum will ich schon gar nichts mehr schreiben, ich wundere mich nur.

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Wenn ich mir das hier alles so durchlese, dann sehe ich zum einen, dass es immer wieder große Probleme macht, wenn die juristische Wahrheit mit der Wahrheit kollidiert und dies plötzlich beweisbar wird. Dass dann die Juristen sich an die juristische Wahrheit klammern kann ich zwar nachvollziehen, führt aber dazu, dass die Justiz zurecht als abgehoben, arrogant und vorallem an der Wahrheit nicht interessiert wargenommen wird.

Von einem Rechtsstaat erwartet man eben mehr!

An eine Verschwörung gegen Herrn Mollath will ich trotzdem nicht glauben. Es ergeben sich eben immer irgenwelche Nebeneffekte.

Frau Mollath hatte ein Interesse daran, dass ihre Tätigkeit nicht bekannt wird und wollte selbstverständlich "gut dastehen".

Dass sich  jemand etwas einbildet, was nicht der Realität entspricht, reicht nicht fürs Wegsperren. Da traf es sich gut, dass eine "Gewalttat" belegbar war, mit ein paar Mutmaßungen über einen besonders gefährlichen Reifenstecher war man dann schon am Ziel.

Erst nachdem mehrfach die "bessere Gesellschaft" fürs Steuerhinterziehn und Schwarzgeldggeschäfte bestraft wurde und bestimmte Mechanismen offensichtlich wurden, konnte man auch offiziell zu den Angaben von Mollath stehen. Vorher war entweder dem Richter klar gemacht worden, dass es in seinem besten Interesse ist, Mollaths Einlassen als "Hirngespinste" abzutun oder er konnte sich gar nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen von Mollath etwas dran sein könnte.

Auf diese Weise wurde aus dem bisher nie mit dem Gesetz in Konflikt geratenem Bürger, der gemeingefährliche Querulant, der weggesperrt werden muss.

Das erschreckende darin ist doch aber, dass das jedem passieren kann. Es tröstet überhaupt nicht, dass es ja keine Verschwörung gibt. Denn die Verschwörung wäre eine unappetitliche, aber nachvollziehbare Erklärung, dass es aber "ganz normal" so gekommen ist, ist doch letztlich viel schlimmer.

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@Garcia

 

Mit der erheiternden Polemik ihres neuen Artikels haben Sie meinen Sprach-und Bildungsschatz ungemein erweitert:

 

"Der untaugliche Versuch eines Fehlurteils durch irrtümliche Wahrheitsfindung"

 

Vielen dank dafür :-)

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Wahndiagnose nicht fundiert – Spiegelartikel bringt nichts Neues

Die Wahndiagnose hängt völlig in der Luft, und zwar von Anfang an, also (1) bei der Ärztin im BZK Erlangen, (2) Dr. Lippert, (3) Dr. Leipziger, (4) Prof. Dr. Kröber und (5) Prof. Dr. Pfäfflin. Bezogen auf die Tatzeiten, wie es der § 20 StGB fordert, zeigten sich sämtliche Gutachten unfähig, nachvollziehbare Bezüge zwischen Wahn und Tat abzuleiten. Sie versuchen es nicht einmal. Pfäfflin konnte zwar untersuchen, zeigte sich aber nicht in der Lage, die Dürftigkeit des bisherigen Fundaments zu erkennen und der Notwendigkeit nachzukommen, die Lücken explorativ zu schließen. (1), (2), (3) (4) haben nicht persönlich untersucht, wie es nach 1.13 der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten notwendig gewesen wäre. Es heißt dort nämlich:

„Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung).“

Pfäfflin leistet sich zudem einen unentschuldbaren Fehler, wenn er z.B. beim aufwendigen SKID II Verfahren, keinerlei Auffälligkeit bei der Paranoiaskala konstatiert, diesen eklatanten Widerspruch aber nicht einmal erörtert, sondern schlicht übergeht. SKID II sagt: kein Wahn. Pfäfflin aus der Luft: Wahn.

Diese Gutachten sind wegen erheblicher und zahlreicher Mängel und Fehler nicht verwertbar. Dem gegenüber stehen außerdem die Gutachten mit persönlicher Untersuchung von Dr. Simmerl, der nichts findet und das Gutachten Dr. Weinberger vom April 2011, der weder Wahn noch Gemeingefährlichkeit findet.

Die Komplotthypothese ist jedenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Und hier wird man auch die Beziehungen Dr. Leipziger, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin näher unter die Lupe nehmen müssen, etwa Einladungen zu Dienstleistungen bei den Bayreuther Forensiktagungen oder ähnliches.

Insgesamt wird hier auch die Frage aufgeworfen, wie ein wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches Gutachten aussehen muss, damit man einen Menschen für Jahre, inzwischen sind es bald 7, verwahren kann. Hierzu können sich Interessierte informieren:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/WisArbFP.htm

Rudolf Sponsel, Erlangen

Spiegel-Online vom 13.12.12 von eine Frau Lakotta

 So, der Sohn - auch Arzt, wie es im Spiegel-Online-Artikel heißt - hat das Attest mir  den bestätigten Verletzungen von Petra Müller (früher Mollath, jetzt Maske)  unterschrieben! Wollen wir doch das Attest noch einmal genau anschauen.

 

Am Ende des Attestes mit dem Briefkopf von Dr. Madeleine Reichel befindet sich der Praxisstempel von Dr. med. Madeleine Reichel.

 In den Praxisstempel hinein ist ein unleserliches handschriftliches Zeichen (soll wohl eine Unterschrift sein) angebracht.

 

Und unter diesem Zeichen (also der Unterschrift) steht geschrieben: Dr. med. Madeleine Reichel.

Wenn also der Sohn als  Mitarbeiter der Praxis unterschreibt, wie nun behauptet wird, ist es bei uns in Deutschland üblich, dass der Mitarbeiter seinen Namen unter die Unterschrift setzt. Oder hat sich das etwa geändert?

 

Verwunderlich ist, dass es seit dem Stern-Bericht vom 22.11.12 sage und schreibe rund 20 Tage dauert, bis die Familie Reichel diese Version gegenüber dem Spiegel  bekannt gibt. Im Stern-Bericht stand, dass sich Frau Dr. med. Madeleine Reichel auf Nachfrage an den Vorgang und den Namen Mollath nicht erinnere.

 

Es hätte nicht geschadet, aber dem Fall sehr genützt, wenn nach dem Stern-Artikel sofort die Patienten-Akte der Frau Müller (Mollath / Maske) beschlagnahmt  worden wären.

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Hans Woestler schrieb:

Es hätte nicht geschadet, aber dem Fall sehr genützt, wenn nach dem Stern-Artikel sofort die Patienten-Akte der Frau Müller (Mollath / Maske) beschlagnahmt  worden wären.

Die Patienten-Akte einer Zeugin aus einem vor 6 Jahren mit Freispruch entschiedenen Verfahren beschlagnahmen? Aufgrund eines Zeitschriftenartikels? Trotz §53 StPO?

Wie soll das gehen?

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§ 97 Abs. 2 Satz erlaubt die Beschlagnahme

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Sina schrieb:

§ 97 Abs. 2 Satz erlaubt die Beschlagnahme

Welche der in §97 (2) StPO genannten Voraussetzungen sind derzeit in hinreichend belastbarer Form erfüllt, um die Beschlagnahme der Patienten-Akte aus der Zeit 2001 bis 2003 der Frau Müller (Mollath/Maske) zu begründen?

 

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Nachtrag zu meinem Kommentar von eben

Durch Unterlagen der Ärztekammer, der Regierung von Mittelfranken und eventuell der Sozialversicherungen kann festgestellt werden, ob Markus Reichel, der angebliche Aussteller der ärztlichen Bescheinigung (Attest) am 14.8.2001 (Tag der Untersuchung) und am 3.6.2002 (Tag der Ausstellung des Attestes) in der Praxis  tätig war. 

Eine interessante Frage, um hier Zweifel auszuschließen.

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Die Sternreporterin fragt nach, faxt das Attest an die Praxis und es dauert Tage, bis die Praxis erklären kann, wer das Attest unterzeichnet hat?

Die Unterschrift eines Mitarbeiters in der Praxis sollte allen bekannt sein, es müsste doch leicht sein, dem Stern gegenüber noch vor einer Veröffentlichung das Mißverständnis aufzuklären.

Vielleicht lag es aber auch nur daran, dass der Sohn "inoffiziell" in der Praxis gearbeitet hat. Für eine Vertragsarztpraxis gelten ja Vorschriften über angestellte Ärzte etc.

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Es muss ja nun niemand springen und Salti schlagen, nur weil ein Fax von einer Stern-Reporterin eingeht.

Behandlung war angeblich 2001, Attest 2002, die Patientin weilt angeblich unter anderem Namen inzwischen in Berlin,  die Originale sind möglicherweise schon in einem Archiv, die neue Arzthelferin kann die Krakel ohnehin nicht entziffern...... Haben sich ja offenbar nicht alle permanent mit Mollath beschäftigt und Unterlagen zur sofortigen Herausgabe an die Presse bereitgehalten, selbst der jetzt aufgetauchte  Zahnarzt hat erst nach 6 Jahren mitbekommen, dass Mollath untergebracht ist.

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Der klassische Klabauter,

 

Ihre lebensnahe Zeichnung menschlicher Verhaltensweisen kommt trotz des sarkastischen Untertones der banalen Lebenswirklichkeit durchaus nahe.

 

Aber das ändert doch nichts an den Implikationen des Argumentes:

 

Wenn das Attest wegbricht, ja was bleibt denn dann noch über in dem Fall? Wir reden hier vom einzigen Sachbeweis in der Sache. Aus dem sich die Schwere der Tat ergibt, die ja gerade Herrn Mollaths Gefährlichkeit belegen soll. Das einzige was Herr Mollath eingeräumt hat, wenngleich er es auch als Notwehr dargestellt hat.

 

Hier geht es schon mehr als um Formalien. Kann ein Anfänger überhaupt solche gerichtsbedeutende Feststellungen machen, gerade wenn es um die Ursache der Verletzungen geht?

 

Zudem laufen die öffentlichen Erklärungen auseinander:

 

Frau Mollath: "An das erste Attest kam ich aus Angst vor Herrn M nicht mehr ran."

Arzt: "Dass die Bescheinigung nach 9 Monaten erst ausgestellt wird, ist nicht unüblich."

 

Frau Mollath hat notabene in der Zwischenzeit ihren Job verloren. Die hatte durchaus ein Motiv den Sachverhalt zu verklären.

 

Auch wenn es Ihnen nicht passen mag, da sitzt einer sieben Jahren in der Geschlossenen, ohne dass auch nur eine tatbestandsmässige Handlung einwandfrei nachgewiesen wurde.

 

Alle Diskussion (auch die des Profs) kreist immer nur um den Wahn und überschatten die Taten. Schlimmer, der Wahn wird auch noch als Beleg für die anderen Taten angeführt.

 

Keine Strafe ohne Gesetz. Schonmal gehört?

 

Faktisch ist die Unterbringung in der Forensik um einiges härter, als im Knast. Im Knast lassen dich die Schlussen wenigstens in Ruhe...so gesehen ist es absurd von Freispruch zu sprechen.

 

Auf der anderen Seite, kann man mit offensichtlichen Fehlurteilen und Prozessverhalten jemanden auch dermassen in den Wahnsinn treiben, dass am Schluss alle sagen :"Passt doch. Der spinnt ja durchaus." Haben Sie es nicht einmal als Fehlurteil gewertet, dass faktisch durchaus richtig ist?!?

 

 

 

@MM

Meinen Sie, daß hier (einschl. Prof. Müller) zu stark systemimmanent-justizbezogen argumentiert wird (mit Ausnahme der Beiträge von Herrn Albrecht)?

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Zur Kenntnis, StZ 14.12.:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.ex-manager-beklagt-rechtsbeugun...

Unter bezug auf Fall Mollath heißt es:
"Hier wie dort hätten die Staatsanwaltschaften Strafanzeigen 'leichtfertig abgewiesen', obwohl jeweils renommierte Strafrechtler einen erheblichen Anfangsverdacht gesehen hätten."

...und "Kann eine Generalstaatsanwaltschaft, die eine Prozesspartei vertritt, zugleich unbefangen den Vorwurf der Rechtsbeugung prüfen? Kein Problem, sagt der Behördensprecher....". Eine Interessenkollision gebe es '"im Allgemeinen" nicht....

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@ww:
Es gibt in der Tat eine schon recht alte und konstante Rechtsprechung dazu, dass eine unechte Urkunde auch dann vorliegen kann, wenn man mit seiner eigenen Unterschrift unterzeichnet, aber die Aufmachung der Urkunde einen anderen als Aussteller erscheinen lässt. Das ist hier gar nicht so daneben und dürfte von Details abhängen. Denn wenn nicht "Praxis Dr. XY" auf dem Stempel steht (Praxis könnte ja bedeuten: Inhaberin oder auch angestellter Arzt), sondern nur "DR. XY", entsteht durchaus der Eindruck, dass eben gerade Dr. XY unterschrieben hat und nicht ihr Sohn. Es sei denn, er unterschreibt deutlich lesbar mit Heinz Rüdiger XY. 

Das bietet sicher Anlass für feinziselierte Argumentationen im etwaigen Wiederaufnahmeverfahren, ebenso wie die Frage nach dem Erklärungsgehalt des Attestes -Auszug aus der Patientenakte, den auch die Arzthelferin abschreiben kann? Oder Wiedergabe der Erinnerung des behandelnden Arztes?- und der Frage "zur Täuschung im Rechtsverkehr" . Wenn ein Arzt unterschreibt, führt das zumindest zu der besonderen Beweiseignung nach 256 StPO; die Frage ist, ob der Arzt damit zugleich erklärt, den Patienten persönlich behandelt zu haben  (und darüber täuschen will). Ein Attest aus einem Krankenhaus über die dortige Behandlung ist vermutlich auch nicht vollständig von allen behandelnden Ärzten (Unfallchirurg, OP-assistierendem AIP und Anästhesist) persönlich verfasst, sondern wird wohl nach Entlassung irgendwann aus der Patientenakte und den OP_Berichten zusammengeschrieben und vom zuletzt verantwortlichen Stationsarzt unterzeichnet.

 

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klabauter schrieb:

Das bietet sicher Anlass für feinziselierte Argumentationen im etwaigen Wiederaufnahmeverfahren, ebenso wie die Frage nach dem Erklärungsgehalt des Attestes -Auszug aus der Patientenakte, den auch die Arzthelferin abschreiben kann? Oder Wiedergabe der Erinnerung des behandelnden Arztes?- und der Frage "zur Täuschung im Rechtsverkehr" . Wenn ein Arzt unterschreibt, führt das zumindest zu der besonderen Beweiseignung nach 256 StPO; die Frage ist, ob der Arzt damit zugleich erklärt, den Patienten persönlich behandelt zu haben  (und darüber täuschen will). Ein Attest aus einem Krankenhaus über die dortige Behandlung ist vermutlich auch nicht vollständig von allen behandelnden Ärzten (Unfallchirurg, OP-assistierendem AIP und Anästhesist) persönlich verfasst, sondern wird wohl nach Entlassung irgendwann aus der Patientenakte und den OP_Berichten zusammengeschrieben und vom zuletzt verantwortlichen Stationsarzt unterzeichnet.

 

Das sind durchaus nette Nebelkerzen, die Sie da durch den Raum werfen.

 

Frage: Hatte der Sohn denn zu dem Zeitpunkt schon sein Approbation erhalten? 

Es ist doch einfach: Subsumieren Sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB unter den uns bekannten Sachverhalt, dann werden Sie feststellen, dass bereits das Vorliegen einer unechten Urkunde nicht dargelegt ist, eine Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr fernliegt. Über den § 364 StPO müssen wir dann gar nicht mehr reden. Das ist nicht feinziseliert, das ist grob gestrickt, das sind die rechtlichen Grundlagen, welche aber erstaunlicherweise in einem angeblich juristischen Forum von niemandem erkannt werden.

 

Dies nur als schnelle Antwort auf die direkte Ansprache. Ich wünsche allen Beteiligten weiter fröhliches Tatsachenzusammenreimen und Justizschelten ohne mich. Mein einfacher Wunsch zum Fest: vielleicht würde der ein oder andere Leser und Autor sich mal überlegen, ob er mit ähnlicher Wut über Richter und Staatsanwälte herziehen würde, die auf eine von mehreren unter anderem an Kofi Annan gerichtete Strafanzeigen Ermittlungen gegen Bankkunden unternimmt nur weil sie angeblich Geld ins Ausland transferieren oder die einen Mechaniker freispricht, wenn an den Autos sämtlicher Personen welche er in einem Hetzbrief nennt plötzlich die Reifen angestochen sind. Hat nichts damit zu tun, wer hier am Ende recht hat, falls es so jemanden überhaupt gibt. Nur mal nachdenken. Danke.

 

"Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren." Grundsätzlich, Herr Kollege? Im konkreten Fall gilt dann wohl eine außergesetzliche Ausnahme.

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In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre.

Dieser Sachlichkeitsquatsch ist ohnehin "Schwachsinn".
Der Verweis auf die sogenannte Sachlickkeit dient nur der Disziplinierung und Macht- und Gewaltausübung der Richterschaft, damit Menschen ihren Mund halten.

Sachlich bedeutet nämlich nur auf die Sache bezogen und nicht von Gefühlen bestimmt. Der Richterverein tätigt seine Aufforderung aber aus reinen Gefühlsgründen, damit die Richterschaft und die Justizministerkollegin, von deren Wohlwollen ihre Beförderung abhängt, von der Bevölkerung elitär gefeiert wird und man diesen damit gefühlsmässig über den Kopf streichelt und das wird dann in den Anschein von objektiver Sachlichheit verpackt.

Meine Aussage, dass es sich dabei also um "Schwachsinn" handelt, da die Aufforderung nämlich auf Unsachlichkeiten beruht ist sachlich also am korrektesten beschreibend.

Auch das Wort "Angriffe" zeugt von einer unsachlichen Richterschaft, da diese Kritik an Dieser gefühlsmässig als Angriff erlebt und Herrn Mollath aus Gefühlsgründen auch weiterhin in der geschlossenen halten möchte. Aus diesen Gefühlsgründen erfolgt auch die richterliche Einschränkung des Wiederaufnahmeparagrafen, des Rechtsbeugungsparagrafen, der Befangenheitsparagrafen usw., weil der Nachweis von Fehlern aber auch eine Befangenheit für diese Richter eine gefühlte Beleidigung darstellt.
Aufgrund solcher Gefühle werden auch Menschen unschuldig verurteilt und das wird dann ebenfalls in ein sogenanntes sachliches Urteil verpackt.
In Bayern kann man bei gefühlten Beleidigungen oder Beschimpfungen, wobei dazu bereits das Wort "Beschwerde" (wobei im Ansehen der Person wieder entscheidend sein kann für die Höhe der Beleidigung von wem es kommt) ausreichen kann aus Gefühlsgründen gemäss §17 Abs. 1 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern, gilt auch für das Landesjustizministerium) teilweise auch keine Menschen- oder Grundrechte geltend machen. Der Nachweis von Fehlern ist wie man am bayrischen Richterbund sieht bereits eine Unsachlichkeit. Wenn Herr Mollath sich also beim Land Bayern beschwert hat, dann kann es sein, dass gar keine Bearbeitung wegen den Gefühlen der Juristen gemäss §17 Abs. 1 AGO erfolgte, weil das eine Beleidigung für die dortigen Juristen darstellt und eine Beschwerde wurde dann sachlich korrekt mit dem Verweis auf §17 Abs. 1 AGO nicht bearbeitet.

Die Forderung der Freilassung von Herrn Mollath und die Diskussion in den Medien erfolgt aber doch gerade nicht nur rein von Gefühlen bestimmt, sondern aufgrund der vorliegenden Tatsachen und damit aus sachlichen Gründen bestimmt.

Die Unterbringung des Gustl M. in einer psychiatrischen Einrichtung beruht auf einer vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigten Gerichtsentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Die weitere Notwendigkeit einer Unterbringung wurde und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe einmal jährlich durch sachverständig beratene – andere - Gerichte überprüft, zuletzt im September 2012.

Dabei kann einem eigentlich immer nur schlecht werden, denn es wird immer nur wieder überprüft ob die Theraphie endlich Erfolg hat und er von seinen wirren Wahnvorstellungen abweicht. Es wird nicht neu überprüft ob er überhaupt darunter leidet, denn wie der Richterbund selbst feststellt beruht die Unterbringung auf einer höchstrichterlichen (und damit richtigen) Entscheidung des BGH und damit braucht die richtige Grundlage gar nicht überprüft werden. Wer den BGH in Zweifel stellt, der muss letztlich vielleicht sogar aufpassen, dass er nicht ebenfalls bald mit am Tisch bei Herrn Mollath sitzt, wegen seiner Wahnvorstellungen.

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Frau Mollath: "An das erste Attest kam ich aus Angst vor Herrn M. nicht mehr ran."

 Aha! So etwas kommt vor.

Aber dann wird doch jeder Mensch, der Bescheinigungen (die Juristen sagen: Urkunden) ausstellt  – auch ärztliche Berufsanfänger – das Wort „Kopie“ auf das Attest schreiben.

 

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Am Ende meines Beitrags oben findet sich ein neues Update (mit Datum vom 14.12.).

Sie geehrter Herr Prof. Müller, Sie und Ihre  investigativen, kriminalistischen Blogfreunde sind

möglichlicherweise sehr nahe dran, das ohnehin bröckelnde Lügen-Gebäude zum Einsturz zu

bringen : Durch den ersten Stein den die Ehefrau geworfen hat und der unweigerlich

den Stein unaufhaltsam zu Rollen brachte, kann und werden Dominosteine auf diese

Domina (ante ) Frau zurückfallen.

der erste  geworfene Stein war das A t t e s t  gute Recherchen und Reflektionen aus dem blog haben dazu beigetragen, ich habe weiteres entdeck t:

1. Frau Dr. Reichel informierte den Stern überzeugend ,sich nicht an den Namen Mollath und

ein Attest erinnern zu können! Sie liess sich sogar den Namen buchstabieren!

2. Falls zu dieser Zeit überhaupt ihr Sohn in der Praxis tätig war, hätte sie erfahrungsgemäß sich bei dem brisanten Fall sofort nachgefragt,ob er das Attest ausgestellt hat und beide hätten zumindest den Versuch machen können,ob Patientenunterlagen im Keller aufzufinden sind, weil sich Frau Dr. Reichel sicher war.

3. Der Name Mollath, die Taten Körperverletzung, Würgen, Eheprobleme etc und insbes.

    der Verdacht auf Geisteserkrankung in einer Allgemeinpraxis müssten zweifelsohne

bei der Frau Dr. und dem  Sohn in Erinnerung sein.

4. Wenn es der Sohn wirklich war, was hat er dann festgestellt ,an was kann er sich erinnern

5. Die ursprüngliche Aussage ist authentisch, war und realistisch.

6. Die nachgereichte Schutzbehauptung ist als Rechfertigung zu sehen .

7. Bei einem so ungewöhnlichen Patientenpaar muss man sich erinnern können.

8. es ist davon auszugehen, daß weder Herr Mollath noch Frau Mollath Patientin war !!!!!

9. Herr Mollath müßte unverzüglich gefragt und Freunde gehört werden.

10 Falls Herr M. kein Patient war und doch ein Attest ausgestellt wurde, liegt der erste der

     3,4,5, 6   Fernbegutachtungen vor (vielleicht hat Frau Maske, die jetzt als Geistheilierin

    tätig ist damals mit Telepathie und als Medium den Tele-Gutachten  Botschaften übermittelt

11. Sämtliche Umstände sind wie im Blog dargestellt fragwürdig und inhaltlich  und in der    Chronologie zu analysieren  (verspätete  verloren gegangene Attest etc.

12. Die Anzeige wegen Körperverletzung wurde in Nürnberg interessanterweise nicht

nachgegangen, also war sie nicht so schwerwiegend, die zweite Anzeige im eher feministischen Berlin hatte Erfolg !

13. Die verspäteten Atteste, Anzeigen lassen sich so erklären, das Frau Mascke.( Omen est

 Omen )dies zu dem Zeitpunkt durchzusetzen, zu dem sie diese Mittel braucht.

14. Da sie in Nürnberg kein Erfolg mit der Anzeige hatte ging sie nach Berlin, dies erklärt

die Verzögerungen und gleichzeitig , dasssehr zielgerichtet gearbeitet hat, was für eine ... Energie!

15. In dieser Gesamtschau fügt sich exakt die eidestattliche Erklärung des Dr. Braun ein:

" Wenn mich mein Mann bei meinem Arbeitgeber hinhängt, dann mache ich ihn fertig, ich

lasse ihn auf seinen Geisteszustand untersuchen, ich weiß schon wie, ich habe Verbindungen

16. Beileibe die hatte sie zur Genüge !  in der Rolle der sehr befreundeten Sprechstunden-

gehilfin.

17. Bei so einem existenziell wichtigen Attest muß die Unterschrift und der Attestblock

der richtige sein. Das es nicht der Attestblock vom Sohn war, kann der Sohn es auch

kaum ausgeschrieben haben.

18. Da sich Frau Dr. Reichel nicht erinnern kann und sich aufgrund der Gesamtumstände

Sie sich erinnern müßte, kann es logischerweise in einem lebensnahen und realister Be-

trachtung nur die befreundete Sprechstundengehilfin gewesen sein!!!!!!!!!!!!!!!!

19. Da sie nicht sorgfältig war-sie hatte ja auch keine Praxis darin, passierten Ihr Fehler

welche sind mir nicht bewußt Unterschrift nicht lesbar etc?

Durch dies konkreten Feststellungen in Verbindung mit lebensnahen/realistischen Folgerungen

verdichtet sich ein schwerwiegender Anfangsverdacht und ist m.e. die Glaubwürdigkeit

der Ex-Frau schwer zu erschüttern, der Stein fällt auf P e t r a (von Stein, Fels abgeleitet

auf sie zurück.

Wenn ich Ihner Herr Professesor folgende Fragen stellen darf :

1. Reichen die große Zahl von Feststellungen und lebensnahen Schlussfolgerungen aus,

um a)  einen Anfangsverdacht b) aufgrund der Gesamtzusammenhänge der Tatmotivation

und der eidestattliche Versicherung aus um Frau Mascke

2. die Glaubwürdigkeit abzusprechen

3.  Gibt es eine Straftatbestand Anstiftung zur Urkundenfälschung?

4.  Liegt nur ein Anfangsverdacht auf Falschaussage der Ehefrau vor

5. reicht die Beweiserhebung i.V.m. weiteren Ermittlungen für den Straftatbestand

Urkundenfälschung und Falschaussage aus ?

6. Kann die fingierte Ausstellung des Attestes in der ja nur der Verdacht auf Geisteserkrankung enthalten ist  ,der  jedoch ursächlich zu dem existenziellen Schaden der Unterbringung geführt hat im Rahmen der vorliegenden Anzeige auf Freiheitsberaubung

voraussichtliche strafrechtliche  Folgen für die Ex-Frau und die Sprechstundengehilfin haben?

7. Ist es richtig ,wenn die Glaubhaftigkeit der Zeugin , der Anzeige  nicht mehr besteht

und allein durch das Wegfallen der nicht mehr glaubhaften Tatbestände die nicht bewiesen

sind,das ganze Hinrichterurteil von Brixner in sich zusammenbricht ?

8. Ist daraus zu folgern, das dann auch kein neues Gutachten mehr notwendig ist oder

eher als Spass

9. besteht die justiz  nach Revisionsbericht, u.v.a.m darauf festzustellen, ob nicht Herr

Mollath auch ohne eine Falschaussage gemeingefährlich und wahnhaft ist, weil er sich

aufgrund seiner Persönlichkeit im sehr positven Sinn unterscheidet .Dies wäre grotesk!

 

Der Ministerpräsident, dem Herr Mollath gedankt hat ,besucht am Dienstag den Nürnberger

Christkindelsmarkt .Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Seehofer in einem einmalig

schnellen Wiederaufnahmeverfahren hinter den Kullissen (gibt es so was?) die frohe botschaft

verkündigt Gustav wird als FREIER  MANN UND VOLL REHABILITIERT noch vor Weihnachten

entlassen wird.Wartens wir ab !  Danke an Herrn Professor und blog-Freunden!

wenn das wahr wird hat Herr Professor und alle im Netzwerk beigetragen!!!!!!!!

DANKE FÜR DIE GEDULD UND AUMERKSAMKEIT eine Beweisungsführung in einem

Lügengebilde  ist schwierig !

 

3

Aufbewahrungsfrist für ärztliche Dokumentation
Im Bundesmantelvertrag (§57) und der Berufsordnung wird als Aufbewahrungsfrist für ärztliche Dokumentationen mindestens 10 Jahre vorgeschrieben, d.h. Ende 2012 können Unterlagen vernichtet werden, die im Jahre 2002 abgeschlossen wurden.
Wenn erwähnt wird, dass die Vorgänge im Praxissystem nachzuvollziehen sind, so ist anzunehmen, dass es keine schriftlichen Aufzeichnungen gibt. Elektronische Aufzeichnungen waren und sind bis heute überwiegend in Arztpraxen keineswegs mit einer qualifizeirten digitalen Signatur oder gar Zeitstempel versehen.

5

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

den Aussagen in ihrem Update vom 14.12.2012 kann ich nur zustimmen. Die Aussage aus dem Artikel der Zeit, die Sie anführen, ist journalistisch ganz schlimm.

Mit freundlichen Grüßen

5

Unrechtssysteme funktionieren immer nur im System der Gleichschaltung, so dass analytische Betrachtungen sich im Grunde nur auf einen Teilbereich stützen müssen, z.B.:

Legislative ist oberfaul, daraus folgt:

- Exekutive ist oberfaul

- Judikative ist oberfaul

- Massenmedien sind oberfaul

- Massenorganisationen sind oberfaul

Darum haben die wahren Herrscher nun auch soviel Angst vor dem Fall Mollath, in dem sie einen möglichen Dammbruch des Justizsystems erkennen, der zu Forderungen breiter Bevölkerungsschichten betreffend sinnvoller Reformierung des Justizsystems führen könnte:

Angenommen, ein gerechtes, vom Volk kontrolliertes Justizsystem würde geschaffen, dann wäre die Justiz nicht mehr oberfaul, und daraus würde sich dann ergeben, dass die faulen Strukturen in allen anderen Staats- und Gesellschaftssäulen stückchenweise zusammenbrechen würden.

Es geht um alles, Madame, und alle sollten tun, was sie können.

 

 

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Sehr geehrter Herr WW (Kollege?),

Sie schreiben:

Das ist wohl schwerlich richtig. Voraussetzung für § 359 Nr.1 StPO wäre das Vorliegen einer Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB

Das ist nicht zutreffend, siehe Gesetzestext

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

 

und Kommentare zu § 359 StPO. Es genügt eine unechte Urkunde, die zu Lasten des Angeklagten verwertet wurde.  Für die Zulässigkeit als Wiederaufnahmegrund ist eine strafbare Urkundenfälschung nicht erforderlich, aus den oben schon von mir erläuterten Gründen: Die Verlesung eines ärztlichen Zeugnisses ist eine Ausnahmeregelung. Wenn sich nun herausstellt, dass das Attest tatsächlich von einer anderen Person stammt als derjenigen, die das Gericht als Aussteller der Urkunde entnehmen konnte, kann dies durchaus relevant sein. Unechtheit bedeutet nicht Unwahrheit. Ob es deshalb zur Begründetheit des WA-Antrags führt, ist offen - so wie ich schon dargestellt habe.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 

Das ist nicht zutreffend, siehe Gesetzestext

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

 

und Kommentare zu § 359 StPO. Es genügt eine unechte Urkunde, die zu Lasten des Angeklagten verwertet wurde.  Für die Zulässigkeit als Wiederaufnahmegrund ist eine strafbare Urkundenfälschung nicht erforderlich, 

 

Sehr geehrter Herr Müller,

vgl. nur Schmidt in KK-StPO: Wie bei § 267 StGBmuss ein Gebrauchmachen zum Zwecke der Täuschung verlangt werden, also eine Straftat (Peters,Fehlerquellen, Bd. 3 S. 47; SK-Frister/Deiters Rn 20; aA Gössel LR Rn 21 mwN). Daher ist § 364 S. 1 anzuwenden. Eine Vorlage aus Versehen genügt nicht. Dafür spricht neben dem Wortlaut des §364 ein Vergleich zu §§ 359 Nr. 2362 Nr. 2. Hier wie dort handelt es sich um bewusste oder doch sehr schwerwiegende (fahrlässiger Falscheid) Angriffe auf die Beweisgrundlage, die tunlichst einer eindeutigen Klärung durch Urteil zugeführt werden sollten.

 

Was hier nach bisherigem Kenntnisstand (Attest des Sohnes mit seiner eigenen Unterschrift auf geschäftlichem Briefkopf der Mutter oder deren Praxis) tatsächlich vorliegen mag, wenn das Gericht von der Mutter als Ausstellerin ausging, ist wohl eher ein Fehler der Beweiswürdigung, also ein Revisionsgrund; die Relevanz kann das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausmachen, schafft aber keinen WA-Grund.

 

Ein Gedanke kam mir noch: es ist doch ironisch, dass in diesem Forum eine Begutachtung, bei der sich der Proband der persönlichen Untersuchung verwehrt hat, vielfach als "Ferndiagnose" geschmäht wird, während eine medizinische wie juristische Beurteilung des Falles offenbar auf Grundlage einseitiger Zeitungsartikel geschehen kann.

 

So, jetzt habe ich mich wieder sinnlos geärgert, jetzt bin ich aber wirklich draußen.

 

Gruß, WW

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@O. García ;VRiLG a.D. Otto Brixner , Rechtsbeugung

Ob Otto Brixner sich eine Rechtsbeugung vorhalten lassen muss, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden. Da stimme Garcia zu.

Sollten aber die Äußerungen des Schöffen zutreffen, dass Otto Brixner im Gerichtssaal rum gebrüllt hat in einer Lautstärke, dass sich die Stimme überschlagen hat, dann hat er die Grundrechte, die Menschenwürde des Angeklagten verletzt.

Ich habe mal Manfred Götzl, heute Vorsitzender beim OLG München erlebt, wie er rumgebrüllt hat, das sich die Tonanlage im Gerichtssaal überschlagen hat. Besonders unfair, weil dem Verteidiger, als er zurück brüllte, schlicht sein Mikrofon vom Vorsitzenden abgeschaltet wurde.

Rumbrüllen geht gar. Richter die meinen sich so in einer öffentlichen Verhandlung benehmen zu müssen, sollten sofort einer Untersuchung auf ihre Dienstfähigkeit zugeführt werden. Dieses rumbrüllen hat oft auch stressbedingte Ursachen, aber das interessiert natürlich den Angeklagten nicht.

Das möglicherweise gefälschte Attestes .

Was passiert eigentlich, wenn rauskommt, dass Gustl Mollath auf Grundlage eines völlig manipulierten Attestes verurteilt wurde. Ich könnte mir einen schönen Schadenersatzprozess vorstellen. Möglichweise, hat man das erkannt und will jetzt im Nachhinein eine entsprechende Konstruktion aufbauen.  Meine Schwester ist Ärztin und sie teilte mir mit, dass sie ihre Patientenakten nicht nach 7 Jahren vernichtet.

Gustl Mollath soll seine Frau gebissen haben. Mich wundert es, dass gerade die Bilder die die Bissspuren an Fr. Petra „Mollath“ abbildeten, mit der Patientenakte vernichtet worden. Lt. dem  Attest ausstellendem Arzt, soll die Behandlung von Fr. Petra M. nur noch im Computer nachvollziehbar sein.

Die StA, wäre gut beraten, den Computer sicherzustellen, bevor auch der noch vernichtet wird. 

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@nico

 

1. Woher die Info, dass die Akten vernichtet wurden? 

2. Sind Ihre Aussagen zu den Beweisanträgen Dolmany irgendwie belegt?

 

 

@Tari 

Mich haben Sie zwar nicht angesprochen, aber die Frage können Sie sich doch selbst beantworten.

 

Am 12.08.2001 gibt es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten. Im Mai 2002 verlässt Frau M die eheliche Wohnung.

 

Jahre später, stellen Psychiater fest, der Mann ist gemeingefährlich und ein Richter schliesst ihn aufgrund dessen weg.

 

Vielleicht hätte man das Opfer und gleichzeitige Zentrum des Wahnes mal fragen sollen, wie sie neun (!) Monate unter dem gleichen Dach überleben konnte. 

 

Laut Prognose geht das nicht...

 

Das sind hier doch alles blosse Scheingefechte die geführt werden...

Die Nürnberger Zeitung hat mit Herrn Dolmany gesprochen, dem damaligen Pflichtverteidiger. Nach seinen Angaben hat sich Mollath schon vor dem AG sehr ungeschickt verhalten und dieses Verhalten sei Anlass für den Amtsrichter gewesen, seine psychiatrische Untersuchung anzuregen.  Das bestätigt diejenigen, die bei Herrn Mollath die Symptome einer psychischen Störung bemerkt haben und andernorts darüber berichtet haben.

Ich halte es aber für zumindest fragwürdig, wenn ein Verteidiger Belastendes über seinen ehemaligen Mandanten der Presse gegenüber äußert. Solche belastenden Informationen des Verteidigers sind auch schon im Urteil enthalten, ohne dass Dolmany selbst (wie ich jetzt erfahre)  das in der Revision (in zulässiger Weise) gerügt hat.

 

Wilfried schrieb:
Ich beschränke mich mal auf das Entscheidende: Nach BGHSt 40, 203 (unter II.3. und II.3.a.) kommt es bei der Unterschrift mit dem richtigen/eigenen Namen schon für die Echtheitsfrage auf den Verwendungszweck der Urkunde an, d.h. darauf, ob dieser angesichts der weiteren Umstände in der Täuschung des Rechtsverkehrs besteht. Hier gilt deshalb im Ergebnis etwas anderes als bei betrügerischen Scheckunterzeichnungen oder Warenbestellungen. Vielmehr wollte der Arzt-Sohn durch die Stempel die Zuordnung des Vorgangs zur Praxis ermöglichen, und dann durch seine - wie wir voraussetzen wollen - für jede in der Praxis tätige Person unverwechselbare Unterschrift die weitere Zuordnung zu seiner Person. Ich bezweifle sehr, dass irgendein deutsches Gericht in so etwas eine auch nur tatbestandsmäßige Urkundenfälschung erblicken würde.

Schauen wir uns den Fall etwas genauer an: Das Attest, von dessen Subsumtion unter § 267 StGB wir hier sprechen, habe ich in meinem Beitrag beschrieben. Es geht keineswegs, wie Sie andeuten, allein um einen Stempel, sondern um eine Vielzahl von Elementen. Unter dem unleserlichen Namenszug (eine Art Paraphe) steht die erläuternde Zeile "Dr. med. Madeleine Reichel".

Zur Ausstellereigenschaft können Sie bei Cramer/Heine in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, StGB § 267 Rn. 16 (aber ähnlich auch in jedem anderen Kommentar) nachlesen:

Quote:
Die Erklärung muss den Aussteller als den Urheber der Erklärung bezeichnen oder erkennbar machen, weil die Urkunde ihren Beweiswert erst dadurch erhält, dass ihr Urheber hinter der beurkundeten Erklärung steht und für diese eintritt ([...]). Aussteller ist der, von dem eine Urkunde herrührt; dabei ist nicht entscheidend, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern wer als geistiger Urheber für die Erklärung einsteht ([...]) bzw. wem die Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird ([...]): Nicht der Schreiber, sondern der „Erklärer“ ([...]) muss aus der Urkunde erkennbar sein.

Daß eine Urkunde der beschriebenen Art Frau Dr. med. Madeleine Reichel zur Ausstellerin hat, liegt damit erst einmal auf der Hand, Ausnahmen von einem solchen Zwischenergebnis nicht ausgeschlossen (dazu gleich). Warum ein solches Zwischenergebnis Prof. Müllers Korrekturassistenten einem Studenten im 2. Semester nicht durchgehen lassen würden, ist mir schleierhaft.

Richtig ist, daß es Fälle gibt, in denen es nichts ausmacht, wenn "Aussteller" und "Hersteller" der Urkunde aueinanderfallen. Den hier nicht vorliegenden Fall der verdeckten Stellvertretung habe ich genannt. Einen weiteren Fall haben Sie nun genannt, nämlich wenn die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist. Dies wird etwa bei Alltagsgeschäften im Warengeschäftsverkehr angenommen (mit der Gegenausnahme, um die es in der von Ihnen zitierten BGH-Entscheidung geht). Ein ärztliches Attest, dem gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein erhöhter Beweiswert zukommt und das eine persönliche Zeugenaussage ersetzen kann, vermag ich nicht als ein solches Alltagsgeschäft zu bezeichnen. Die Person des Aussteller ist geradezu entscheidend für die Bedeutung der Urkunde. Noch einmal aus dem obigen Zitat: "die Urkunde ihren Beweiswert erst dadurch erhält, dass ihr Urheber hinter der beurkundeten Erklärung steht und für diese eintritt".

Zur Frage der Unechtheit der Urkunde lassen Sie mich - wieder nur beispielhaft - Cramer/Heine, a.a.O. Rn. 48 zitieren:

Quote:
Eine Urkunde ist unecht, wenn [...] ihre Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr (scheinbar) als Aussteller bezeichnet ist ([...]). Entscheidend ist nach hM, dass die Urkunde über die Identität des Ausstellers täuscht: der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wahrheit nicht hinter der urkundlichen Erklärung steht. Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an ([...]).

Nach diesen Grundsätzen, die das kleine Einmaleins des § 267 StGB darstellen, habe ich wenig Zweifel, daß das Attest, von dem wir sprechen, eine unechte Urkunde ist.

§ 359 Nr. 1 StPO setzt voraus, daß eine "als echt vorgebrachte Urkunde unecht" war. Dies deutet darauf hin, daß lediglich dieses objektive Tatbestandsmerkmal des § 267 StGB erfüllt sein muß. Darüber gehen die Meinungen aber auseinander. Hier drei Positionen:

Verneinend Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, StPO § 359 Rn. 9:

Quote:
Wie bei § 267 StGB muss ein Gebrauchmachen zum Zwecke der Täuschung verlangt werden, also eine Straftat (Peters, Fehlerquellen, Bd. 3 S. 47; SK-Frister/Deiters Rn 20; aA Gössel LR Rn 21 mwN).

Bejahend Pfeiffer, Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2005, StPO § 359 Rn. 2:

Quote:
Dass das Vorbringen der Urkunde eine Straftat darstellt (vgl. § 364 S. 1), ist nicht erforderlich; ein versehentliches Vorbringen reicht aus (Meyer-Goßner Rn. 6; aA KK-Schmidt Rn. 9, jeweils mwN).

Vermittelnd Hoffmann-Holland, BeckOK StPO § 359, Stand: 01.10.2012, Rn. 9:

Quote:
"§ 359 Nr 1 StPO setzt (im Wortlaut anders als Nr 2 und Nr 3) nicht zwingend eine Straftat voraus (nur wenn eine solche behauptet wird, gilt § 364, aA Marxen/Tiemann Rn 139 mwN). Die Urkunde muss (zur Täuschung oder unabsichtlich) als echt vorgebracht, dh in die Hauptverhandlung ordnungsgemäß als Beweismittel – nicht lediglich im Wege des Vorhalts – eingeführt worden sein.

Wenn das Wiederaufnahmegericht der Meinung folgen will, daß eine strafbare Urkundenfälschung vorzuliegen hat, so muß auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein, insbesondere die Absicht einer Täuschung im Rechtsverkehr (wie von klabauter bereits angesprochen). Hier geht es wohlgemerkt darum, daß der Rechtsverkehr über die Echtheit der Urkunde getäuscht wird, nicht über die Wahrheit der in der der Urkunde enthaltenen Erklärung. Es scheint mir naheliegend, daß hier auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Zu einem Strafverfahren wird es aber wegen Verjährung nicht kommen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), weswegen auch § 364 StPO der Wiederaufnahme nicht im Wege stehen würde.

Die entscheidende Frage ist hier m.E., ob "nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die [Unechtheit des ärztlichen Attests] auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat" (§ 370 Abs. 1 StPO). Hierzu habe ich in meinem Beitrag bereits etwas geschrieben und ich will es, ohne es im doppelten Sinn des Wortes erschöpfend zu behandeln, hier noch etwas ausführen:

Naheliegend ist zu sagen: "Was soll's? Wenn im Strafverfahren statt eines Attests von Dr. med. Madeleine Reichel ein Attest von Markus Reichel vorgelegen hätte, wäre es auch nicht anders ausgegangen. Es kommt nur darauf an, daß es inhaltlich stimmt." Wie schon aus der Urteilskritik in meinem ersten Beitrag hervorgeht, bin ich der Meinung, daß die Wahrheitsfindung damals auf einer Abfolge von Verstößen gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht beruhte. Richtigerweise hätte die untersuchende Ärztin als Zeugin gehört werden müssen, schon um den Versuch zu machen, die Einzelheiten der tätlichen Auseinandersetzung zu rekonstruieren (wie übrigens das Gericht aufgrund der Aussage der Frau in Kombination mit dem Attest eine lebensgefährliche Körperverletzung - § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - statt einer einfachen Körperverletzung - § 223 Abs. 1 StGB - festzustellen vermochte, leuchtet mir nicht ein).

Das Attest war ein ganz entscheidendes Beweismittel zur Überführung Mollaths. Es war auch ein Beweismittel, an das sich Folgeüberlegungen prozessualer Art knüpfen ließen. Für die Frage des Ausschlusses der Kausalität für den Verfahrensausgang kommt es nicht allein auf den Standpunkt des Gerichts an, das - wie wir hier gesehen habe - "alles glaubt", was die Anklage vorbringt, sondern auf alle Verfahrensbeteiligten an - auch den Angeklagter und den Verteidiger. Wir wissen nicht, ob diese Beteiligten bei einem Attest des tatsächlich untersuchenden Arztes die Sachaufklärung doch anders betrieben hätten - in der Hauptverhandlung, aber insbesondere auch vor der Hauptverhandlung. Wir müssen es auch nicht wissen, weil es für § 370 Abs. 1 StPO nur umgekehrt darauf ankommt, ob es auszuschließen ist. Vielleicht hätte schon das Detail, daß Markus Reichel - übrigens bis heute - keinen Doktortitel führt und keine eigene Praxis hatte, den Eindruck des Attests irgendwie geändert (natürlich nicht auf den Vorsitzenden Richter Brixner, aber darauf kommt es, wie gesagt, allein nicht an).

Zur Klarstellung: Man darf die Frage der Kausalität im Sinne von § 370 Abs. 1 StPO nicht schematisch sehen. Es geht nicht darum, daß beliebige aufwendig geführte Strafverfahren der letzten zehn Jahre aufgerollt werden können, nur weil sich herausstellt, daß ein Attest von einem anderen Arzt geschrieben wurde, als der, der in ihm als Aussteller erscheint. Es kommt auf den Einzelfall an ("nach Lage der Sache"). Und hier haben wir einen Einzelfall, wo in einem neuralgischen Punkt ohnehin zu wenig ermittelt wurde und dieses Versäumnis (das für sich "in Rechtskraft erstarrt" ist) unter einem neuen Blickwinkel erscheint.

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O. Garcia schrieb:
Ein ärztliches Attest, dem gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein erhöhter Beweiswert zukommt und das eine persönliche Zeugenaussage ersetzen kann, vermag ich nicht als ein solches Alltagsgeschäft zu bezeichnen. Die Person des Aussteller ist geradezu entscheidend für die Bedeutung der Urkunde. ...

Wenn Sie recht hätten, würden junge deutsche Ärzte sich massenhaft der Urkundenfälschung etc. schuldig machen. (Offenbar müssen Sie - beneidenswerterweise - nie zum Arzt. Ich bin schon etwas älter und muss das öfter.) Es ist nämlich völlig üblich, dass die zu Ausbildungszwecken übergangsweise beschäftigten Jungärzte auf Rezepten und Attesten keine Stempel etc. verwenden, die auf ihre eigene Person hinweisen, immer nur Vordrucke und Stempel des Praxisinhabers (+ natürlich ihre eigene Unterschrift). Und eben weil das so ist, wird normalerweise auch niemand, dem es auf die Person des unterzeichnenden Arztes ankommt, sich hierfür mit einem Blick auf den Stempel begnügen. Und eben weil das wiederum so ist, können Sie dem Stempel auch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen bei der Idenfizierung desjenigen, der i.S. des Echtheitsbegriffs als Urheber erscheint. Q.E.D.

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Wilfried schrieb:
O. Garcia schrieb:
Ein ärztliches Attest, dem gem. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein erhöhter Beweiswert zukommt und das eine persönliche Zeugenaussage ersetzen kann, vermag ich nicht als ein solches Alltagsgeschäft zu bezeichnen. Die Person des Aussteller ist geradezu entscheidend für die Bedeutung der Urkunde. ...
Wenn Sie recht hätten, würden junge deutsche Ärzte sich massenhaft der Urkundenfälschung etc. schuldig machen. (Offenbar müssen Sie - beneidenswerterweise - nie zum Arzt. Ich bin schon etwas älter und muss das öfter.) Es ist nämlich völlig üblich, dass die zu Ausbildungszwecken übergangsweise beschäftigten Jungärzte auf Rezepten und Attesten keine Stempel etc. verwenden, die auf ihre eigene Person hinweisen, immer nur Vordrucke und Stempel des Praxisinhabers (+ natürlich ihre eigene Unterschrift). Und eben weil das so ist, wird normalerweise auch niemand, dem es auf die Person des unterzeichnenden Arztes ankommt, sich hierfür mit einem Blick auf den Stempel begnügen. Und eben weil das wiederum so ist, können Sie dem Stempel auch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen bei der Idenfizierung desjenigen, der i.S. des Echtheitsbegriffs als Urheber erscheint. Q.E.D.

Es hat wenig Sinn, hier einen Dialog ausufern zu lassen, aber eines noch: Es geht, wie wiederholt gesagt, im Kern nicht um einen Stempel. Sie sollten sich von dieser Fixierung verabschieden. Das Attest ist im übrigen kein Vordruck.

Und in der Tat hatte ich bislang das Glück, mir noch nie von einem Arzt ein Attest ausstellen lassen zu müssen, welches zur Vorlage in einem Strafverfahren dient. Lesen Sie sich den letzten Halbsatz des von SPIEGEL ONLINE zitierten Attests noch einmal durch.

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Im Attest steht Wunde mit Abdruck von Ober- und Unterkiefer, das Opfer sagt vor dem Ermittlungsrichter am 15.5.2003 aus, sie "glaube nicht, dass es geblutet habe" und im Urteil ist von einer Narbe der blutenden Bißwunde die Rede.

Wenn es eine nicht blutende Wunde war, dann war es eine Hautverletzung, die ohne Narbe verheilt. Woher kommt eine Narbe?

Falschaussage?

 

"Ich habe ihn gepackt, wo es weh tut"

Die Prüfung der Notwehr ist unterblieben.

 

Überhaupt ist keine Information über die Zeit vor der tätlichen Auseinandersetzung veröffentlicht. Wie kam es überhaupt dazu?

 

Im Attest steht nach Aussage des Opfers, es wurde mit der flachen Hand geschlagen.

Im Urteil steht "mit den Fäusten".

Falschaussage?

 

 

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Prof. Henning Ernst Müller schreibt:

"Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran."

 

Mit 100%-tiger Sicherheit ist nicht einmal die Fälschung ausgeschlossen - Dr. Markus Reichel könnte sich theoretisch auch falsch als Urheber bekannt haben.

 

Aber das ist nicht der Punkt:  Ein praktischer Arzt, erst recht ein Berufsanfänger, wie Dr. Markus Reichel es damals war, ist überhaupt nicht in der Lage, ein Hämatom am Hals als Würgemal zu klassifizieren. Das ist das Aufgabengebiet von Rechtsmedizinern.

Ein Rechtsmediziner hätte zum Beispiel erkennen können, ob solche Hämatome mit einem Würgen korrespondieren können, das zur Ohnmacht geführt haben soll - oder eben nicht.....

Ein Rechtsmediziner hätte auch den Tatablauf rekonstruieren wollen, hätte Fragen gestellt, etwa danach, ob die Frau sich beim Drosseln gewehrt habe (tut praktisch jeder, der handlungsfähig ist, und zwar auch sehr massiv).

Auch wäre es einem Rechtsmediziner vermutlich merkwürdig vorgekommen, dass ein Täter, der sein Opfer dominiert (konnte schlagen, konnte drosseln), außerdem noch zubeißt.

Auch hätte ein Rechtsmediziner wohl die Frage gestellt, wie es denn sein könne, dass die Frau noch mit dem Mann unter einem Dach schlafe, der sie gedrosselt habe.

Und was meinte Dr. Markus Reichelt mit einer zu den Tatvorwürfen passenden Anamnese? Hätte es vorher schon Verletzungen solcher oder ähnlicher Art gegeben - dann hätten die Praxisaufzeichnungen das doch hergeben müssen, dann wäre das im Gerichtsverfahren präsentiert worden, und nun auch von Betae Lakotta!

 

Zu sagen, dass das Attest inhaltlich nicht angreifbar sei, geht eindeutig viel zu weit bzw. an der Sache vorbei.

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-„Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath [in „Die Zeit"] zum Vorwurf machen, er habe die [ihm von RA Dr.iur.h.c. Strate vorgelegten drei] Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken..."

-„Ich halte es aber für zumindest fragwürdig, wenn ein Verteidiger Belastendes über seinen ehemaligen Mandanten der Presse gegenüber äußert“ wie jetzt gegen Herrn Mollath im RA-Zeitungsinterview geschehen.

 

Diese beiden Hinweise von Prof. Müller sind m.E. wichtig und richtig. Warum nun aber gegen Herr Mollath so „perfide“ öffentlich Stimmung gemacht wird weiß ich nicht.

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

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Zitat von Prof. Müller:

 

„Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath [in „Die Zeit"] zum Vorwurf machen, er habe die [ihm von RA Dr.iur.h.c. Strate vorgelegten drei] Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken..."

 

Aha - Herr Strate legte 3 Vollmachten vor.

Waren da etwa Vollmachten für die Abtretung von Rechten (Buchrechte, Filmrechte) dabei? Könnte ja sein!

Denn für eine anwaltschaftliche Vertretung genügt doch eine Vollmacht, oder?

Zudem steht im Spiegel-Online-Artikel nicht, dass G. Mollath bereits von eine Anwältin verteten wird, die seit einige Zeit am Wiederaufnahmeantrag werkelt.

 

 

 

 

 

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Eine Vollmacht genügt für ein Verfahren.

 

Nach meinen Informationen hat die Verteidigerin bisher nur Fakten für die Wiederaufnahme gesammelt. Sie hatte wohl das Mandat erst im Frühjahr oder Sommer übernommen.

 

Und: Ein eigener Antrag der Verteidigung hat sich doch erübrigt, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine Stellungnahme möglich, da können doch Ergänzungen vorgetragen werden.

Es kommen doch ständig neue Fakten über die Presse, ob die die Verteidigerin wohl schon alle vorher hatte?

 

 

 

 

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Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

eigentlich hatte ich mich in einem Kommentar vom Blog verabschiedet, mein Kommentar wurde aber entfernt - warum?

Hoffe, dass Sie ein paar Fragen sachkundig beantworten können.

Wann darf man zwangshaft einen Menschen begutachten lassen?

Reicht eine Prügelei mit der Partner(in), bei der keiner weiß, wer angefangen hat?

Reicht es aus, dass Richter und Anwalt das Benehmen des gefesselten Angeklagten ein bisschen od. sehr eigenartig findet?

Rein hypothetisch: Darf ich dann eine x-beliebige Menge Menschen zwangshaft begutachten lassen?

Auch wenn ich weiß, dass es eine Fehlerqoute gibt, die vielleicht Jahre ihres Lebens kosten kann - abgesehen von der Rufbeschädigung.

Wenn ein Teil dieser Menschen sich weigert sich freiwillig begutachten zu lassen, aus irgendwelchen Gründen finden sie das "Gutachtenspiel" nicht so lustig, kann ich dann das als DER Beweis für ihre Verrücktheit ansehen?

Wissen Sie Prof. Dr. Müller, ob die zwei deutschen Journalisten, die ein Buch über Julian Assange schrieb, auch um Erlaubnis gefragt hat / Rechte gekauft hat, sein noch nicht veröffentlichtes Manuskript zu benutzen? Oder gibt es in Deutschland keine solche Rechte, die erkauft werden muss? Diese Frage war indirekt im letzten entfernten Kommentar vorhanden.

Wenn man "Der Prozess" oder "1984" glauben schenken will, gibt es nur eine Art und Weise wie dies enden kann. Leider. Möglicherweise hat Mollath diese Bücher gelesen und ist deswegen skeptisch. Angenommen er sitzt fast 7 Jahre eingesperrt ohne Schuld - wurde aber Jahr für Jahr als schuldig abgestempelt. Wer hätte in dieser Lage nicht den roten Faden verloren.

Mich interessieren die sog. Verschwörungstheorien nicht. Ob die Schwarzgeldgeschäfte stattgefunden haben od. nicht - weiß ich auch nicht. Er darf glauben was auch immer er will - und man kann ihm Glauben schenken od. nicht. Vielleicht ist es wahr, vielleicht auch nicht. Aber soweit ich weiß, gibt es keine Gedankenpolizei.

Die Taten sollten festgehalten werden. Das Urteil ist im Bezug auf Beweisführung einfach eine Schande. Jetzt versucht man noch krampfhaft über den Attest zu diskutieren. Einziger "fester" Bestandteil. Aber eine Prügelei mit der Frau - wer auch immer angefangen hat - ist doch nicht eine Begründung für 7 Jahre Freiheitsberaubung. Vielleicht laut Paragrapf dies und jenes doch - klär mich bitte auf und klär die Bevölkerung auf. Dann weiß jeder wie einfach oder schwierig es ist, in der Psychiatrie zu landen.

M.f.G.

Tine Peuler

 

 

 

  

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@Tine

 

Wir reden hier im Falle Mollath von einer Ausnahmesituation. 

 

Die strafrechtlichen Sanktionsmechanismen sind in ihrer Legitimation und Exektution einer erschwerten Selbstbindung an das Gesetz unterworfen. Dies soll Unschuldige schützen und den Staat in seinem Handeln auch umgekehrt stützen.

 

Im Falle Mollath sind die Revisionsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft, das Urteil -so falsch es auch sein mag- ist aus obigen Gründen in seiner Rechtswirkung erstarrt. 

 

Manche sprechen verkürzt von :"Das Urteil ist richtig, weil es ein Urteil ist."

 

Um eine solche Klarheit der Urteilsfindung überhaupt erst zu ermöglichen, wurde ein ausgeklügeltes System an Verfahrenvorschriften entwickelt, um eine Selbstlegitimation zu ermöglichen, die für sich in Anspruch nehmen kann, alle denkbaren Rechtsgüter auch ausgleichend berücksichtigt zu haben.

 

Grundsätzlich problematisch wird es für ein solches System natürlich, wenn plötzlich andere Bewertungsmuster in dieses Verfahren eingeflochten werden, die sich den eigenen Vorschriften entziehen, aber dennoch Rechtswirkung entfalten können, wie dies im Falle der psychatrischen Exploration geschieht.

 

Normalerweise gibt es keine gesellschaftlichen Widerstände gegen eine solche Vorgehensweise, denn auch das Strafrecht ist auf gesellschaftliche Akzeptanz für sein Bestehen angewiesen, aber meist hat sich der Straftäter der Gesellschaft gegenüber schon durch seine eigenen Handlungen in einer Form selbst ausgegrenzt, dass Solidarität gegen seine Sanktion nicht zu erwarten ist.

 

Es ist eben kein Strafrechtsproblem. Daher ist es illusorisch einen Strafrechtsprofessor fragen zu wollen. Das wird immer seine Privatmeinung bleiben und auch privat bleiben. Denn kein gebildeter Mensch wird in die Bresche springen wollen für solch einen Wissenschaftszweig. Ist doch deren ihr Problem, wie die sich legitmieren wollen...

 

Aber um auf Ihre Frage zurückzukommen: Ja. Nichts ist einfacher als Sie zu pathogolisieren und sie zu entmündigen. Alles was es braucht ist die Aussage aus ihrem familiären Umfeld, dass sie unerträglich sind und am besten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder Probleme am Arbeitsplatz haben. Dann sind sie erstmal weg.

 

Ich habe Zahnärzte gesehen, die Menschen verschwinden haben lassen. Der Zahnarzt hat leider nicht durchschaut, dass sich die Ehefrau mit dem Geliebten das Haus des Ehemanns unter den Nagel reissen, sprich versilbern wollte. Haus weg, Frau weg, Freiheit weg...

 

 

 

 

 

Sitzordnung in den Bay. Gerichtssälen. Strafverteidiger Gerhard Strate hatte mal einen Aufsatz geschrieben über die sonderbare Sitzordnung in den Bay. Gerichten (ich glaube vor 6 -8 Jahre)

Und,  dass Hr. Strate diese Sitzordnung nicht einhält.

 

Ich hatte bereits im ersten Blog-Abschnitt darüber geschrieben. In der Verhandlung gegen Gustl Mollath, saß der Pflichtverteidiger Thomas Dolmany auf der Seite der  Staatsanwaltschaft, dort wo normalerweise die Nebenklage sitzt.  

 

Die Revision, die Dolmany einlegte, hatte Valiumkonzentrat in sich. Diente ganz offensichtlich der Gebührenverbesserung auf Kosten des Steuerzahlers. Selbst seinen eigenen Beweisantrag, die Ärztin zu vernehmen, der vom VRiLG a.D. Otto Brixner abgewiesen wurde, hat keinerlei Berücksichtigung in der Revisionsschrift gefunden.

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