Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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http://www.heise.de/tp/blogs/8/153879

 

Es gab schon eine Äußerung der Bundesjustizministerin zum Fall.

 

Kurz vor Erscheinen des Interviews wurde im Landtag die Einreichung eines Wiederaufnahme-Antrags durch die Staatsanwaltschaft verkündet.

Ob hier ein Zusammenhang besteht?

Ohne Verkündung hätte zumindest diese Aussage "Sabine Leutheusser-Schnarrenberger möchte Wiederaufnahmeverfahren abwarten" unterbleiben müssen.

 

5

@Winfried Sobottka @ Alle

Die Causa Mollath hat bekanntlich nichts nur ein juristische, sondern vor allem eine

menschliche Dimension, die zweifelsohne und dokumentiert mit unfassbaren menschlichen

Schwächen und Destruktivem bei den Beteiligten und auch in Institutionen zu tun hat.

Deswegen kann der Fall Mollath nicht nur einseitig juristisch diskutiert, aufgeklärt werden

sondern es muß der "Faktor Mensch" und die Gruppendynamik in der Justiz, in der Forensik realistisch, lebensnah, kritisch reflektiert werden.

Der Fall Mollath erregt und desillusioniert die Bürger in Bayern, mehr als die Politik ahnt.

Auch der Bürger ist nach Aussagen des Bundespräsidenten zum Engagement aufgerufen.

Die Parteien sind nur ein Teil der Bürgergesellschaft.

In diesem Zusammenhang möchte ich die Worte des engagierten Kommentators

Herrn Sobottka zitieren: "In der juristischen Aufarbeitung und Vertretung wird der Kampf

um Mollath auf Weltklasse-Niveau geführt, ansonsen reicht es nicht einmal für die

Kreisklasse!"

Ist damit fehlender Zivilcourage, Konformität, passives Hinnehmen, fehlende Solidarität, Wegschauen,u.v.a.m. gemeint? Alles was wir in der Nachkriegsdemokratie eigentlich besser machen wollten.

4

Erstaunlich bis erwartbar befremdlich, was der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses (CSU) bereits heute für "Erkenntnisse glaubt gewonnen zu haben! 

 

Um nicht zu sagen, ist der Mann nicht völlig untauglich  für diese Aufgabe? Wie ist das juristisch zu werten, wenn der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses offenbar eine ganz andere "Wahrnehmung" hat als Öffentlichkeit, Beobachter und Mitglieder des Untersuchungsausschusses?

 

http://www.merkur-online.de/lokales/freising/freising/herrmann-arbeitet-...

 

Dass es anders geht, hat soeben der Ausschuss des Bundestages zu den NSU-Morden gezeigt....

5

Schreiben an die BJMin

 

Ich habe @Kolos Anregungen aufgegriffen und @Bodes "Wer hätte das gedacht"  zum Anlass genommen, soeben das Nachfolgende an die Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu schreiben. Wer mag, soll sich anschließen und auch ergänzen.

 

Grüße

RA Veits

 

 

 

sabine.leutheusser-schnarrenberger@bundestag.de       CAUSA MOLLATH   Vollzug der Bundesgesetze und des Grundgesetzes   Hier: 1, Verfassungswidrige Behandlung des Gustl Mollath durch die bayerischen Behörden, insbesondere die dortige Justiz 2. Zum verfassungsrechtlichen Verbot, Menschen zum Objekt staatlichen Handelns herabzuwürdigen 3. Der Grundsatz der Bundestreue, seine Verletzung     Sehr geehrte Damen und Herren,     eine Anregung aus BeckBlogProf.Müller aufgreifend, rüge ich in meiner Rolle als Mitglied des Souveräns in der mir aus Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG auferlegten Verantwortung die von Herrn Amtsrichter im Ruhestand Joachim Bode zusammengefassten und nachfolgend verlinkten Zustände und Verhältnisse in Bayern als Verletzung der Grundsätze der Bundestreue [1] und bitte darum, diese e-Mail Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur weiteren Veranlassung unverzüglich vorzulegen. Es gilt, die Gustl Mollath entgegen Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG entwürdigende Behandlung zeitnah zu beenden, nachdem beide involvierten Gerichte (in Bayreuth und Regensburg) von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft beantragte, längst entscheidungsreife Beschlüsse in der Sache aus nicht nachvollziehbaren, sachfremd erscheinenden Gründen offenbar verschleppen.   Solches verfassungswidriges Tun wäre nicht durch den Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters privilegiert. Es steht vielmehr der von vielen Bürgern geäußerte Verdacht im Raum, dass die richterlichen Entscheidungsträger politischem Druck [ Arg.: Schutz der Steuerverkürzer etc.] ausgesetzt sind und sie es womögllch bis heute versäumten oder es nicht wagten, insoweit die zuständigen Dienstgerichte anzurufen. Die richterliche Unabhängigkeit ist bekantlich grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege, die im Fall Mollath auch nach den eigenen Erklärungen des Landrichters i.R. Brixner mehr als im Argen liegt.   Vielen Dank.   Eine Kopie geht an die Chefredaktion der Süddeutschen Zeitung, die sich als überregionale Qualitätszeitung - allein - seit Monaten der Rechtssache Mollath aufklärend annimmt. Ebenso an den unten verlinkten opablog.net.     Mit freundlichem Gruß   Manfred K. Veits Rechtsanwalt ......................     P.S.   Statement des Amtsrichter i.R. Bode http://opablog.net/2013/05/26/wer-hatte-das-gedacht/     Dazu: RA Veits zur Vertiefung mit Stimmen aus der Mitte des - bayerischen - Souveräns Zum verfassungsrechtlichen Verbot, Menschen zum Objekt staatlichen Handelns herabzuwürdigen http://aktionboss.de/der-bayerische-landbote     [1]   Zur Bundestreue   http://www.lexexakt.de/glossar/bundestreue.php http://www.uni-leipzig.de/rozek/wcms/files/schemata_bundesstaat.pdf http://www.joernipsen.de/Kontrollfragen/Staatsrecht/pd_fx_13.pdf Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, Randziffer 31 und 32 http://www.bverfg.de/en/decisions/es20010124_2bve000100.html

 

5

Zur Begründung hieß es, das Gericht könne die Erfolgsaussichten der eingereichten Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht einschätzen.

 

Und ich dachte Richter sind schlaue Menschen, die alle nach den gleichen gesetzlichen Maßstäben urteilen, also auch genau wissen müßten , ob es zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommt oder nicht.

 

Für mich stellt es sich die Frage, ob es nicht schlauer gewesen wäre, wenn Herr Mollath sich hätte neu begutachten lassen.

 

 

 

2

"Für mich stellt es sich die Frage, ob es nicht schlauer gewesen wäre, wenn Herr Mollath sich hätte neu begutachten lassen."

Auf jeden Fall -- aber nur, wenn man davon ausgeht, dass Herr M. nicht unter einer schweren psychischen Krankheit leidet.

Sollte das aber so sein, dann wäre seine Entlassung aus dem Krankenhaus auch eine Gefahr für seine eigene geistige und körperliche Gesundheit. Herrn M. wäre damit kein Gefallen getan.

Vielleicht ist es also in gewisser Hinsicht "schlauer", dass Herr M. sich nicht begutachten lässt. Damit läßt sich das Verfahren in die Länge ziehen, aber bestimmt nicht gewinnen.

1

Hans Müller-Meier schrieb:
"Für mich stellt es sich die Frage, ob es nicht schlauer gewesen wäre, wenn Herr Mollath sich hätte neu begutachten lassen." Auf jeden Fall -- aber nur, wenn man davon ausgeht, dass Herr M. nicht unter einer schweren psychischen Krankheit leidet. Sollte das aber so sein, dann wäre seine Entlassung aus dem Krankenhaus auch eine Gefahr für seine eigene geistige und körperliche Gesundheit. Herrn M. wäre damit kein Gefallen getan. Vielleicht ist es also in gewisser Hinsicht "schlauer", dass Herr M. sich nicht begutachten lässt.

 

Vielleicht wäre es auch schlau, wenn Sie sich mal über die Institution "Maßregelvollzug" informieren würden. Herr Mollath befindet sich jedenfalls nicht in einem Krankenhaus. Auch gibt es dort keine medizinisch sinnvollen Behandlungen. Im übrigen ist "Schwarzgeldwahn" keine schwerwiegende Krankheit (wenn denn die Machenschaften der HVB und der Frau Petra M. wirklich nur Einbildung gewesen wären). Mit gleicher Berechtigung müsste sich da Herr Steinbrück in dem von Ihnen zitierten "Krankenhaus" behandeln lassen, der ja sogar solche Schwarzgeldwahnvorstellungen hat, dass er eine nicht vorhandene Kavalerie reiten lassen will.

5

Das Gericht könne wegen des komplexen Sachverhalts die Erfolgsaussichten der beiden Wiederaufnahmeanträge nicht einschätzen.....

 

Wie jetzt, wird jetzt doch diskutiert, ob die Strafprozessordnung in Bayern auch gilt?

Eine bewiesen falsche Urkunde, ein Richter, der selbst sagt, daß ihn die Verteidigungsschrift nicht interessiert hat...

Willkür- Justiz in Bayern. Ohne Fragezeichen.

 

5

aus BR Bericht: Rückschlag

"Das Landgericht geht allerdings nicht davon aus, dass den Wiederaufnahmeanträgen zwingend stattgegeben wird. Um das einzuschätzen, sei der Sachverhalt zu komplex, so die Begründung."

 

Klar, ein Attest, dessen Verfälschung darin besteht, dass es eine unechte Urkunde ist, ist eine ungeheurer komplexer Sachverhalt.

Respekt. Die bayrische Jusitz arbeitet aber mit Hochdruck an neuen rechtsstaatlichen Massstäben... 

astroloop schrieb:

Klar, ein Attest, dessen Verfälschung darin besteht, dass es eine unechte Urkunde ist, ist eine ungeheurer komplexer Sachverhalt

Richtig, das ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Dinge so einfach nicht sind, wie sie häufig dargestellt werden. Der in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent beschäftigte approbierte Arzt Markus Reichel hat das von ihm selbst erstellte Attest auch persönlich unterschrieben und deshalb gerade keinen unzutreffenden Urheber vorgetäuscht; das war für jeden mit den Umständen Vertrauten  -  insbesondere das Praxispersonal  -  auch offenkundig. Dass er, der Üblichkeit entsprechend, mangels eigener Kassenzulassung die Formulare und Stempel des Praxisinhabers verwendete, macht die Urkunde keineswegs unecht, und erst recht ist hierfür unerheblich, dass das Attest hinterher von Dritten, die mit den Umständen nicht vertraut waren, irrig seiner Mutter als der Praxisinhaberin zugerechnet wurde.

 

Auf solche Quisquilien geht der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg  -  in dem offenkundigen Bestreben, Wiederaufnahmegründe außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz zu finden  -   überhaupt nicht ein und behauptet ohne viel Federlesens die Eigenschaft als unechte Urkunde. Das Gericht wird aber hoffentlich nicht mit dieser geradezu Brixnerschen Nonchalance an die Dinge herangehen.

3

Quote:

Richtig, das ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Dinge so einfach nicht sind, wie sie häufig dargestellt werden. Der in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent beschäftigte approbierte Arzt Markus Reichel hat das von ihm selbst erstellte Attest auch persönlich unterschrieben und deshalb gerade keinen unzutreffenden Urheber vorgetäuscht; das war für jeden mit den Umständen Vertrauten  -  insbesondere das Praxispersonal  -  auch offenkundig. Dass er, der Üblichkeit entsprechend, mangels eigener Kassenzulassung die Formulare und Stempel des Praxisinhabers verwendete, macht die Urkunde keineswegs unecht, und erst recht ist hierfür unerheblich, dass das Attest hinterher von Dritten, die mit den Umständen nicht vertraut waren, irrig seiner Mutter als der Praxisinhaberin zugerechnet wurde.

 

Sie wollen mir also weismachen, dass es rechtlich vollkommen gleichgültig ist, ob ein frischgebackener Statiker mit dem Stempel seines Kollegen auf dessen Briefpapier die korrekte statische Berechnung  eines Bauwerkes bescheinigt, wenn er auf dem Papier als er selber unterschreibt - und jeder im Statikbüro das weiß, dass das er war.

 

Was er, nachdem das Gebäude eingestürzt ist, natürlich bestreitet.

 

Na, dann Prost, Mahlzeit.

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Gastmann schrieb:

 Der in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent beschäftigte approbierte Arzt Markus Reichel hat das von ihm selbst erstellte Attest auch persönlich unterschrieben und deshalb gerade keinen unzutreffenden Urheber vorgetäuscht; das war für jeden mit den Umständen Vertrauten  -  insbesondere das Praxispersonal  -  auch offenkundig. Dass er, der Üblichkeit entsprechend, mangels eigener Kassenzulassung die Formulare und Stempel des Praxisinhabers verwendete, macht die Urkunde keineswegs unecht, und erst recht ist hierfür unerheblich, dass das Attest hinterher von Dritten, die mit den Umständen nicht vertraut waren, irrig seiner Mutter als der Praxisinhaberin zugerechnet wurde.

Zum ersteinmal vielen Dank, dass Sie uns einen Hinweis darauf geben, welch abwegige Argumentation dem LG wohl durch den Kopf gegeistert sein musste, um derart unbillige Entscheide treffen zu wollen.

 

Natürlich ist es für die Annahme einer unechten Urkunde unerheblich, dass der Fälscher um seine eigene Verfälschung weiss, erheblich für die Beweiswürdigung ist vielmehrdie Tatsache, dass die Urkunde durch blosses Verlesen von jedem im Rechtsverkehr als dessen  Urheber Frau Dr. Reichel anzunehmen ist.

 

Ihre Aufassung würde darauf hinauslaufen, dass massgebend für eine Urkunde nicht mehr die verschriftlichte Tatsache ist, sondern was der Urkundenausteller sich bei Unterschrift als Tatsache vorstellt. Damit konterkarieren Sie aber den Sinn und Zweck einer Urkunde im Rechtsverkkehr geradezu.

Die Angabe Frau Dr. Reichel auf der Urkunde wohnt eine doppelte Natur inne. Sie bezeichnet nicht nur Austellerin der Urkunde, sondern gibt auch Auskunft über den beurkundeten Gegenstand: der Untersuchung und gibt somit eine rechtserhebliche Auskunft über die, die Untersuchung durchführende Person.

Sollten Sie also annehmen, es wäre keine unechte Urkunde, so ist es aber entsprechend dem falsch beurkundeten Gegenstand eine verfälschte Urkunde und somit immer noch ein absoluter WA Grund nach StPO.

 

Unbeachtet dessen ist es nicht darstellbar, warum das LG sich offenkundig Fragen zu der Urkunde stellt, aber scheinbar nicht in der Lage ist zu einer begründeten Antwort bezüglich seiner Zweifel zu kommen. Das LG führt auch gar nicht aus, was für weitere Hilfen es denn braucht diese Frage zu beantworten.

Da es das auch nicht darstellen kann und somit nur versucht den Freiheitsanspruch von Herrn Mollath weiter sachfern zu versagen, macht sich die gute Richterin nun auch der Rechtsbeugung schuldig.

Der Schaden wird halt immer grösser...

 

 

5

Gastmann schrieb:
 Der in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent beschäftigte approbierte Arzt Markus Reichel hat das von ihm selbst erstellte Attest auch persönlich unterschrieben und deshalb gerade keinen unzutreffenden Urheber vorgetäuscht
...
Auf solche Quisquilien geht der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg  -  in dem offenkundigen Bestreben, Wiederaufnahmegründe außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz zu finden  -   überhaupt nicht ein
Falsch.

Das Attest trägt den Briefkopf von Dr. Madeleine Reichel und bei der Unterschirft den Praxisstempel Dr. Madeleine Reichel. Das Attest kann nur dann eine echte Urkunde (das ist unabhängig von der inhaltlichen Aussage!) sein, wenn die inhaltliche Aussage von dem Aussteller herrührt.  Aussteller ist aber Dr. Madeleine Reichel, den Inhalt hat nicht sie, sondern ihr Sohn verfasst (Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft Regensburg, siehe Wiederaufnahmeantrag). Somit ist das Attest eine unechte Urkunde.

Das Attest wurde in der Hauptverhandlung als Attest der Dr. Madeleine Reichel verlesen und verwertet. Wäre im Prozess Frau Dr. Reichel und/oder ihr Sohn als Zeuge gehört worden und hätten sie ausgesagt, wie das Attest zustande gekommen ist, wäre die Unechtheit egal gewesen. Dann wäre es ausschließlich auf den Inhalt angekommen. Da aber in der Verhandlung nur das Attest verlesen wurde, wurde eine unechte Urkunde verwertet.

Wenn das Ganze etwas mit Brixnerscher Nonchalance zu tun hat, dann insoweit, dass Brixners "Nonchalance" (andere beschrieben seinen Stil als "Verhandlung wie an Freislers Volksgerichtshof"), die sich im Verzicht auf die Aussage der Dr. Madeleine Reichel geäußert hat, nun dazu geführt hat, dass ein glasklarer Wiederaufnahmegrund vorliegt. Der Wiederaufnahmegrund liegt also - anders als von Ihnen behauptet - nicht "außerhalb der Justiz", sondern mittendrin: in der hopplahopp-"Sie kommen hier nie wieder raus"-Verhandlungsführung Brixners.

Zum Thema unechte Urkunde sollten Sie sich dringend mit den juristischen Grundlagen befassen, das ist ja blamabel was Sie da von sich geben ...

„Hallo Gerhard,
in höchster Not schreibe ich Dir und bitte Dich um Hilfe und Beistand.
Unglaubliche Umstände haben mich in diese Anstalt der Irren verschlagen.
Ich werde seit 2002 nach allen Regeln der Kunst fertig gemacht und wenn sich jetzt nicht viele Menschen um Kontakt zu mir bemühen, bin ich verloren.
Es wäre zu lange, Dir alles zu erklären, aber bitte glaube mir, ich bin in keinster Weise verrückt. …“

 

 

      "Niemand wird Ihnen helfen! Kein BGH, kein BVerfG, kein EuGMR!"      

Jetzt wart ich noch drauf, daß

“Die Story im Ersten: Der Fall Mollath – In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie”, am Montag, 3. Juni 2013, 22.45-23.30 Uhr im Ersten.

zugunsten einer Wiederholung eines Berichts über den letzten Parteitag der CSU

auf unbestimmte Zeit verschoben wird.

5

# 30 RA Veits

Ihr öffentl. Appell ist wieder nur juristisch. Jemand, der in ähnlicher Sache vor 12 Jahren diese FDP-Funktionärin als MdB um deren Engagement bat, kriegte damals die bekannte Formel, sie tät sich "nicht in das laufendes Verfahren" einmischen, zur Antwort.

5

Ich lese diese Zeilen und bin schockiert.

Ein Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses, der schon während der "Untersuchung" genau weiß, dass doch alles im Fall Mollath mit rechten Dingen zugegangen ist. 

http://www.merkur-online.de/lokales/freising/freising/herrmann-arbeitet-...

Florian Herrmann spricht hier sogar davon, dass er Zeugen vor "falschen" Fragen "schützen" muss.

 

 

 

5

Das Problem ist halt, dass Mollath selbst nicht mitwirkt, weil er sich beispielsweise nicht untersuchen lässt, sagt der Untersuchungsausschußversitzende.

 

http://www.merkur-online.de/lokales/freising/freising/herrmann-arbeitet-untersuchungsausschuss-mollath-2929193.html

 

Wie kommt der Vorsitzende zu diesem Statement ?

 

"Und ich befürchte auch, dass Dritte auf dem Rücken von Mollath ihre eigenen Ziele verfolgen, und Mollath nur ein Werkzeug für seine Berater, vor allem für seinen Vertrauten Wilhelm Schlötterer, ist."

4

" Das Problem ist halt, dass Mollath selbst nicht mitwirkt, weil er sich beispielsweise nicht untersuchen lässt, sagt der Untersuchungsausschußversitzende.

Wie kommt der Vorsitzende zu diesem Statement ?"

Nun, wie kommen Sie zu dem Statement, dass der Gesundheitszustand des Herrn M. hier keine Rolle spielt?

Die Verteidigung hätte durchaus die Möglichkeit, ein unabhängiges Gutachten anfertigen zu lassen. Dafür müsste sich allerdings ein akademisch ausgebildeter und praktizierender Psychologe oder Psychiater finden, der Herr M. die Abwesenheit einer schweren psychischen Krankeit diagnostiziert. Und genau diese Diagnose ist bei Herr M. scheinbar nicht angebracht. Ansonsten gibt es wohl keine Erklärung dafür, dass ein Gegengutachten nicht vorliegt.

So bleiben uns nur die Einschätzung der behandelnden Ärzte, die unzweidutig ist, und Ferndiagnosen von Menschen, die keine Ausbildung in Psychologie oder Psychiatrie haben.

1

Quote:

Ansonsten gibt es wohl keine Erklärung dafür, dass ein Gegengutachten nicht vorliegt.

 

Stimmt, es liegt nicht nur ein Gegengutachten vor, sondern gleich zwei.

5

Wieso schockiert? Bald ist Landtagswahl und Herrmann nimmt keine juristische Aufgabe (Aufklärung) wahr und auch keine parlamentarische (Kontrolle der anderen Gewalten), er spielt eine rein politische Rolle: Machterhalt für Merk bis zur Wahl mit allen Mitteln einschließlich völligem Ignorieren der Wirklichkeit.

Wer glaubt, dass einem CSU-Mann daran gelegen ist, den Saustall einer CSU-Ministerin auszumisten oder die rechtsstaatliche Katastrophe im CSU-regierten Land abzustellen, der muss schon sehr naiv sein.

"Vermerk" des LG Regensburg:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Verfuegung-LG-Regensburg-2013-05-28.pdf

Beschwerde von Strate zum OLG:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-28.pdf

Presseerklärung:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-05-28.pdf

 

Niemand kann jetzt noch behaupten, es habe sich im Falle Mollath um einmalige Fehler gehandelt und Richter sind eben auch nur Menschen, die irren können.

Es verfestigt sich vielmehr der Eindruck, das mit einer nicht zu überbietenden Böswilligkeit die Rechtsverstöße im Falle Mollath perpetuiert werden sollen. Da eine Vielzahl verschiedenster Angehöriger der bayerischen Justiz daran beteiligt ist, so kann man nur noch davon ausgehen, dass der Fehler systemimmanent ist (und nicht zufällig).

Ich kann in der vielbeschworenen "Unabhängigkeit" der Justiz (zumindest der bayerischen Justiz) kein schützenswertes Gut mehr erkennen. Da wird Unabhängigkeit missbraucht, um im Namen des Volkes willkürlich Unrecht zu sprechen und Unrecht zu begehen. Ich wünschte mir, die Bundesrepublik bzw. die Bundesjustizministerin würden Bayern das Recht absprechen, vortan selbst das Justizwesen zu organisieren, und würden die wichtigsten Schaltstellen (zumindest Generalstaatsanwälte sowie OLGs) mit Richtern bzw. Staatsanwälten mit Herkunft außerhalb Bayerns ersetzen.

Bayern hat sich hiermit von der Rechtsstaatlichkeit verabschiedet. Ich bin den Regensburgern insofern sogar dankbar, dass sie mit diesem unsäglichen "Vermerk" (für einen Beschluss war man wohl zu feige) endlich Klarheit geschaffen haben. Nun weiß auch der letzte, was die Stunde in Bayern geschlagen hat.

 

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Gerade weil es in der causa Mollath jetzt politisch ersichtlich hocherwünscht ist, die Kuh möglichst schnell vom Eis zu kriegen (= in möglichst großem zeitlichem Abstand von den Landtagswahlen), kann man der Herangehensweise des LG Regensburg, eben nicht mal eben fünfe gerade sein zu lassen  -  wie dies, angesichts der ministeriellen Weisung wohl nolens volens, die örtliche StA getan hat  -  , sondern die Dinge mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, nur uneingeschränkt Beifall zollen. Durch das Einknicken vor lautstarken öffentlichen Kampagnen könnte die Justiz verlorengegangenes Vertrauen jedenfalls nicht zurückgewinnen.

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Gastmann schrieb:

Gerade weil es in der causa Mollath jetzt politisch ersichtlich hocherwünscht ist, die Kuh möglichst schnell vom Eis zu kriegen (= in möglichst großem zeitlichem Abstand von den Landtagswahlen), kann man der Herangehensweise des LG Regensburg, eben nicht mal eben fünfe gerade sein zu lassen  -  wie dies, angesichts der ministeriellen Weisung wohl nolens volens, die örtliche StA getan hat  -  , sondern die Dinge mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, nur uneingeschränkt Beifall zollen. Durch das Einknicken vor lautstarken öffentlichen Kampagnen könnte die Justiz verlorengegangenes Vertrauen jedenfalls nicht zurückgewinnen.

@Gastmann
Wie Strate schon anmerkte, und wie ich bestätigen kann: Ein halbwegs fähiger Jurist kann die wichtigsten, unstrittigen Wiederaufnahme-Antragspunkte innerhalb von wenigen Stunden, den wichtigsten Teil der gesamten Akten innerhalb von wenigen Tagen erfassen. Es gibt doch niemanden mehr, der DAS (ernsthaft) bestreiten würde.  Ich z.B. habe mich in BEIDE WA-Anträge innerhalb eines Abends (in meiner Freizeit) so substantiell eingelesen, dass aus juristischer Sicht schon da KEINERLEI Zweifel mehr bestanden (was die sofortige FREILASSUNG Mollaths betrifft).  Und die reden nach Monaten der Prüfung noch von "Sorgfallt"...ob man dort, beim LG tatsächlich der Meinung ist, dass dieses Argument noch jemand glaubt?

 

Nur weil man justizseitig immer wieder auf die Komplexität des Falles (welch ein Blödsinn, der Fall ist eigentlich juristisch simpel gelagert) und die genaue Prüfung mit der nötigen erforderlichen Sorgfalt hinweist (lange Phasen der Untätigkeit in einem Dringlichkeitsfall hat, bitteschön, mit Sorgfalt nicht das Geringste zu tun), wird diese Argumentation nicht automatisch richtiger.  Diese Begründung erinnert eher fatal an das, was u.a. O. Garcia schon mehrfach herausgearbeitet hatte:  Je "multipler" die Justiz-"fehler", desto länger braucht die Prüfung, desto länger bleibt also der eigentlich/offensichtlich zu Unrecht Eingesperrte dann seiner Freiheit beraubt.  Na, diese Logik scheint man ja in Bayern verinnerlicht zu haben.

 

Und, es ist bei alledem ja niemals zu vergessen: Es geht hier um die Freiheitsberaubung eines aller Wahrscheinlichkeit nach Unschuldigen (und zudem eines insofern völlig ungefährlichen, unbescholtenen Bürgers).  Hallo??!! Ist da wer??!!

 

Manchmal kommt mir das bayrische Justizverhalten so vor, als ob die meinen, dass die bisher mehr als 7 Jahre, die Mollath schon einsitzt, dazu führen würden, dass es dann ja auf ein paar Tage mehr (oder gar Wochen, Monate....), nicht mehr so ankommt.  Hallo???!!! Ist das wer??!!

 

NEIN, GERADE AUFGRUND DER SCHON VIEL ZU LANGE (UND ZU UNRECHT) ERFOLGTEN STAATLICHEN FREIHEITSBERAUBUNG, MUSS GUSTL MOLLATH VORRANGIG SOFORT NACH ALLEN REGELN DER RECHTSTAATLICHKEIT BEHANDELT WERDEN UND IST SOMIT UMGEHEND AUF FREIEN FUSS ZU SETZEN!!!  Das ist nicht mal meine Meinung, sondern dies gebietet die Rechtssaatlichkeit an-und-für-sich.

 

Die bayrische Justiz aber will die Kuh offensichtlich nicht vom Eis, wie Sie schreiben @Gastmann, sondern vorrangig Schadensbegrenzung um jeden Preis betreiben. Und so reitet sie sich jeden Tag tiefer in die Sch... 'rein. "Oberkante Unterlippe" ist das passende Bild hierzu. Und dass die Justizbeamten in dieser Lage überhaupt noch Luft bekommen, um solche "Vermerke" weiterhin abzusondern ist, für sich genommen, schon sehr erstaunlich.

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Und nun ist Herr Mollath gar wegen "Eigengefährdung" nach Paragraf 63 StGB im forensischen Massregelvollzug untergebracht....?! 

 

Für einen juristischen Blog wird es hier langsam wirklich gruselig. 

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"Und nun ist Herr Mollath gar wegen "Eigengefährdung" nach Paragraf 63 StGB im forensischen Massregelvollzug untergebracht."

Wie schätzen Sie die Eigengefährdung von Herrn Mollath ein und auf welcher Grundlage?

1

Mit gesundem Menschenverstand kann kann man feststellen:

Zwar war der Unterzeichner des Attestes ein anderer Arzt (nämlich nicht Frau Dr. Reichel; sondern ihr Sohn). IN einer neuen Hauptverhandlung würde man eben den Sohn als Zeugen laden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde dann das Urteil genau in der Form bestätigt werden, wie es jetzt schon besteht (wenn auch mit ein paar kleinen Form- und Flüchtigkeitsfehlern). Mit diesem Wissen kann man sich die Anordnung der Wiederaufnahme auch sparen. Das LG Regensburg hat völlig recht. Diese neue Tatsache der unechten Urkunde führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, somit ist sie auch kein Wiederaufnahmegrund.

2

Einer, der noch bei Verstand ist schrieb:

Mit gesundem Menschenverstand kann kann man feststellen:

Zwar war der Unterzeichner des Attestes ein anderer Arzt (nämlich nicht Frau Dr. Reichel; sondern ihr Sohn). IN einer neuen Hauptverhandlung würde man eben den Sohn als Zeugen laden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde dann das Urteil genau in der Form bestätigt werden, wie es jetzt schon besteht (wenn auch mit ein paar kleinen Form- und Flüchtigkeitsfehlern). Mit diesem Wissen kann man sich die Anordnung der Wiederaufnahme auch sparen. Das LG Regensburg hat völlig recht. Diese neue Tatsache der unechten Urkunde führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, somit ist sie auch kein Wiederaufnahmegrund.

 

@ Einer, der noch bei Verstand ist:
Möglicherweise sind Sie ja tatsächlich bei Verstand...aber kundig haben SIE sich in diesem Fall offenbar noch nicht gemacht.  

 

Das Attest des falschen Alias-Mutter-Sohn-Arztes strotzt nur so vor Fehlern, die einem vollausgebildeten Allgemeinmediziner, wie z.B. der eigenen Mutter so niemals unterlaufen wären.

Und dies wäre bei ordnungsgemäßer Ladung der "richtigen" aber faktischen "Nichtausstellerin" des Attestes vor Gericht seinerzeit (was unverständlicherweise nicht erfolgt war) auch so schon seinerzeit herausgekommen.  

 

Also, bitte: VOR einer großmundigen Ankündigung, zunächst mal die Fakten studieren, sich einlesen, die Details kennen. Dies dauert für einen Laien sicherlich einige Tage, wenn er/sie denn bei gesundem Menschenverstand ist.  Und dann, erst dann, solche (gewagten) Thesen aufstellen und mit der gezeigten Vehemenz vertreten!  

 

Ansonsten ist die Preisgabe der eigenen Lächerlichkeit, wie oben im zitierten Abschnitt geschehen, praktisch schon garantiert.  

 

Nichts für ungut....

5

Einer, der noch bei Verstand ist schrieb:

Mit gesundem Menschenverstand kann kann man feststellen:

Zwar war der Unterzeichner des Attestes ein anderer Arzt (nämlich nicht Frau Dr. Reichel; sondern ihr Sohn). IN einer neuen Hauptverhandlung würde man eben den Sohn als Zeugen laden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde dann das Urteil genau in der Form bestätigt werden, wie es jetzt schon besteht (wenn auch mit ein paar kleinen Form- und Flüchtigkeitsfehlern). Mit diesem Wissen kann man sich die Anordnung der Wiederaufnahme auch sparen. Das LG Regensburg hat völlig recht. Diese neue Tatsache der unechten Urkunde führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, somit ist sie auch kein Wiederaufnahmegrund.

Trotz Ihres Hoffnungsfrohen Namens liegen Sie mit jeder einzelnen Ihrer Feststellungnen falsch.

In einer neuen Hauptverhandlung würde man den Sohn vorladen und feststellen, dass ihm die entsprechende Qualifikation fehlt, um derartige Rückschlüsse aus den beobachteten Verletzungsmerkmalen schliessen zu können.

Desweiteren kann das Urteil nicht bestätigt werden, selbst wenn man die Aussage des Sohnes bezüglich der Qualität der Verletzungen zulässt, denn es fehlt an einer psychischen Störung bei Herrn Mollath. Da alle seine Angaben korrekt waren, fehlt es durchgehend an Wahnanzeichen. Schlicht nicht darstellbar. Von einer fehlenden Schuldfähigkeit kann man keinesfalls ausgehen.

Sollte er erneut wegen Körperverletzung verurteilt werden, dann kann man ihn nur schuldig sprechn und ich glaube mit 7 Jahren hat er die Strafe restlos abgesessen und wird erst recht entlassen.

 

Bei Ihrem letzen Argument einer hypothetischen Vorwegnahme einer Hauptverhandlung im Stile des geprüften Wahrsagers, verlassen Sie aber die Pfade des gesunden Menschenverstandes.

Es geht hier nur um die Prüfung der Wiederaufnahmegründe und ihrer wahrscheinlichen Zulässigkeit.

Sie werden nicht um die Urkunde herumkommen. Unmöglich. Die WA wird -so wenn man denn Recht und Gesetz nicht vollständig in Bayern abschafft- zugelassen. Und somit wird die Rechtskraft des ersten Urteils entfallen und Herrn Mollath ist ein freier Mann.

Wenn Sie nicht nur bei Verstande wären, sondern auch noch bei Gefühl, müssten Sie erkennen, dass sich das LG Regensburg in einer Form entblösst hat, dass man es nur noch als Obszönität des deutschen Rechtssystems bezeichnen kann.

Pfui,pfui...

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Einer, der noch bei Verstand ist schrieb:

Mit gesundem Menschenverstand kann kann man feststellen:

Zwar war der Unterzeichner des Attestes ein anderer Arzt (nämlich nicht Frau Dr. Reichel; sondern ihr Sohn). IN einer neuen Hauptverhandlung würde man eben den Sohn als Zeugen laden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde dann das Urteil genau in der Form bestätigt werden, wie es jetzt schon besteht (wenn auch mit ein paar kleinen Form- und Flüchtigkeitsfehlern). Mit diesem Wissen kann man sich die Anordnung der Wiederaufnahme auch sparen. Das LG Regensburg hat völlig recht. Diese neue Tatsache der unechten Urkunde führt jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, somit ist sie auch kein Wiederaufnahmegrund.

 

Abgesehen davon ob nun die Urkunde echt oder unecht ist, so stellt sich doch die Frage ob G.Mollath wegen dieser angeblichen Körperververletzung zurecht deshalb seit 7 Jahren und auf Weiteres in der Forensik einsitzen muß.

Es gibt weder ein Mordopfer noch ein Opfer mit körperlichen Schäden, die so eine Unterbringung rechtfertigen könnten.Es gab auch keine sonstigen Opfer die G. Mollath geschädigt hat. Es gibt nicht einmal einen echten Nachweis, dass er gegenüber seiner Exfrau gewalttätig war. Trotzdem stellt er lt. Gutachter und Richter eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Auch gibt es noch reichlich andere Verfahrensfehler im Fall Mollath, sodass auch für Nichtjuristen mit einem gesunden Menschenverstand ein derartiges Urteil nicht nachvollziehbar ist.

Meine Prognose ist, dass es sich nur noch um eine Frage der Zeit handelt bis die Bombe platzt...aber gewaltig.

 

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Herr Mollath ist wahrscheinlich schwer krank und benötigt psychiatrische Betreuung.

Das Ärgerliche an diesem Fall ist, dass hier eine gutmeinende Öffentlichkeit von Verteidigung und Medien an der Tatsache vorbeigemogelt wird, dass Herr Mollath wahrscheinlich an einer psychischen Krankheit leidet und sich berechtigterweise in der Psychiatrie befindet.

http://www.taz.de/Psychiater-ueber-Fall-Mollath/!107432/

Ein Gegengutachten über Herrn Mollaths Gesundheitszustand wird von der Verteidigung nicht vorgelegt, und so sind wir -- leider! -- auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte angewiesen.

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Wenn Herr Mollath wirklich schwer krank ist und psychiatrische Betreuung benötigt wie Sie ja diagnostizieren dann befindet er sich definitiv am falschen Ort!

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Deali schrieb:

Wenn Herr Mollath wirklich schwer krank ist und psychiatrische Betreuung benötigt wie Sie ja diagnostizieren dann befindet er sich definitiv am falschen Ort!

 

Ein interessanter Bericht über die Forensik in Herne.

"Während die durchschnittliche Verweildauer ohne Berücksichtigung einiger weniger lebenslang einsitzender Täter in der Forensik bei 5-8 Jahren liege, sei der Strafgefangene einer Justizvollzugsanstalt durchschnittlich in der Regel schneller wieder in Freiheit".

"Lockerung ist in vier Stufen unterteilt: Der 1:1 begleitete Einzelausgang kennzeichnet die Stufe 1, ein bis 1:4 begleiteter Gruppenausgang stellt Stufe 2 dar. Spricht man von Stufe 3, handelt es sich um einen unbegleiteten Einzelausgang. Stufe 4 entspricht in Form eines mehrtägigen Einzelausgangs einer Beurlaubung. Eine Inanspruchnahme dieser Stufen führt nicht automatisch in die Entlassung, da mancher mangels Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Steuerung nie alle Stufen erreiche".
 

 

http://www.lokalkompass.de/bochum/politik/leben-hinter-gittern-auf-unbestimmte-zeit-forensische-psychiatrie-im-massregelvollzug-d75041.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

@Ra. Strate

Wenn der Begriff "Freunde und/od. Feinde" mit dem Verfolgen von gemeinsamen Zielen verbunden ist, dann habe ich mich bisher als einen Freund von Ihnen betrachtet.

Allerdings ist mir in der Presseerklärung vom 28.05.2013 folgender Satz aufgefallen:

"Die Psyche des Gustl Mollath ist - im Gegensatz zu manchen um ihn herum - robust genug, um diese weitere Verzögerung seiner endgültigen Freilassung zu ertragen."

Entschuldigung, aber hier maßen Sie sich an, ein Urteil zu fällen, das Sie gar nicht fällen können. Entweder über G.M. oder seine Mitgefangene - oder haben Sie vielleicht solche private Informationen über seine Mitgefangene erhalten?

Solange G.M. keine Suizidversuche unternommen od. Drohungen ausgesprochen hat, muss man davon ausgehen - wie bei jeder andere Bürger hier im Lande - dass keine Gefahr in dieser Richtung besteht.

Sollte man nachweisen können, dass er suizidgefährdet wäre, dann ist die Forensik wohl auch nicht der richtige Ort?

Angenommen die Forensik wird zukünftig nur Straftäter aufnehmen, die gefährliche Straftaten für die Allgemeinheit begangen haben - und der GLAUBEN: Diese Straftäter könnten auch zukünftig gefährlich sein, begründet ist - wollen wir dann die Tür für die normale Psychiatrie aufklappen, mit dem GLAUBEN X od.Y könnte suizidgefährdet sein?

So oder so ist man weggeräumt (mundtot gemacht) und vielleicht sogar Zwangsmedikamente ausgesetzt.

Nicht Rechtsprechung, sondern Willkür herrscht.

Hoffe, dass wir immer noch die gleichen Ziele haben.

Gruss

Tine Peuler

2

Gast schrieb:

"Die Psyche des Gustl Mollath ist - im Gegensatz zu manchen um ihn herum - robust genug, um diese weitere Verzögerung seiner endgültigen Freilassung zu ertragen."

Entschuldigung, aber hier maßen Sie sich an, ein Urteil zu fällen, das Sie gar nicht fällen können. Entweder über G.M. oder seine Mitgefangene - oder haben Sie vielleicht solche private Informationen über seine Mitgefangene erhalten?

Sehr geehrte Frau Peuler,

wie kommen Sie darauf, dass Herr Strate Gustl Mollaths Mitgefangene im Blick hatte, als er dies Aussage formulierte. Vielmehr sind wir doch alle sehr erheitert von dem unprofessionellen und unreifen Verhalten der Klinik, welche noch nicht einmal geringfügige Stressituationen angemessen zu behandeln weiss.

Wieviele Chefärzte deutscher Kliniken sind Ihnen denn bekannt, die ihren Patienten Lügenmärchen auftischen und wahrheitswidrige Gespräche mit Anwälten erfinden, um einen Patienten zur Verlegung zu bewegen?

Die Nerven in der Klinik liegen eher blank.

 

Was natürlich in Strates Presseerklärung für Erheiterung sorgt, ist die sich um einen fernen Punkt der  Hoffnung drehende Annahme, dass BVerfG würde seine Eingaben nicht ebenso vertrödeln. Nichts gelernt in den letzten 18 Monaten...

 

Gruss

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@ Frau Peuler

Ich glaube, dass der Herr Strate sich in seinem Statement nicht auf die Mitgefangen bezieht, sondern vermutlich eher auf Behandler und die mit Mollath befassten Juristen.

Dieser Personenkreis wie auch Hans Müller-Meier, Max-Müller-Meier, Minoritätsmeing, demonstriert seine Realitätsverkennung ja geradezu öffentlich. Wahrscheinlich könnte man ihnen z. B. die Gutachten, welche Mollath Gesundheit bescheingen, laut vorlesen und sie würden immer noch behaupten, es gäbe diese Gutachten gar nicht und außerdem steht drin, dass Mollath verrückt ist. Da kommte einem doch als allererstes, ganz klar, Massenpsychose in den Sinn: F24 induzierte wahnhafte Störung.

Da ich aber genau wie Sie nichts von einer vorschnellen Pathologisierung halte, ziehe ich noch, differenzialdiagnostisch sozusagen, in Erwägung, das die Beteiligten einfach nur ihre Haut retten wollen, aber genau wissen was Sache ist.

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@Max Mustermann

Diese Interpretation von "- im Gegensatz zu manchen um ihn herum -" ist mir nicht eingefallen.

Ob RA Strate das gemeint hat, weiß ich nicht - wäre schon frech.

Gruss

Tine Peuler

3

@ Tine Peuler:
Strate hat seine Sätze sicherlich bei vollstem Bewusstsein genau so formuliert, dass es zum Nachdenken anregt und er gleichzeitig niemanden direkt/persönlich und offen verleumdet.

Diejenigen für die dieser Satz gemeint war, werden sich auf jeden Fall dennoch angesprochen fühlen. Und das war auch der Sinn der Übung.

Ja klar, da ist so etwas frech! Aber auf diese bayrischen Justizfrechheiten so zu antworten, das kann man mittlerweile schon als angemessen bezeichnen. Es verschlägt einem ja fast die Sprache, nachdem was sich diese sogenannte 'Justiz' alles anmaßt...

5

Möglicherweise spielt die Justiz mit der Zeit wie andere bürokratische Behörden.

Mir kommt das fast wie ein neuer andersgearteter Fall des "Hauptmann von Köpenik" vor .

Vielleicht findet sich ein Theatermacher, das das ganze auf die Bühne bringt.

 

 

 

 

5

# 45 Psychofan u.a.

 

Zur sog. "Unabhängigkeit" des deutschen Justiz(unw)wesens NRW-Landesregierung Sommer 2010:

Als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz nicht organisatorisch unabhängig, sondern wird von der Exekutive verwaltet, deren Einflußnahme auf die Justiz von erheblicher Bedeutung ist.”

 

http://www.duckhome.de/tb/archives/10426-JUSTIZ-ODER-QUOD-ERAT-DEMONSTRANDUM.html

 

5

@ Vorschlag, Mustermann

Klar und deutlich sind Ihre Analysen und Bewertungen. Sie scheuen nicht das, was zu sagen ist, hier nieder zu schreiben. Ich frage mich ja, wie die anderen, dazu schweigenden versammelten Richter und Staatsanwälte in Bayern nebst ihren Standesvertretern (Wieviele sind es? Über 1000?) künftig in legitimer und glaubwürdiger Weise je ihrer Arbeit bei der Justiz nachgehen können. Geht es im Prinzip, um es zuzuspitzen, nicht auch hier um den Satz von Barack Obama, der Sadat mit dessen fehlender LEGITIMACY konfrontierte und ihm jeglichen Verbleib in der Regierung absprach?

 

Neben der - siehe auch nach Bayreuth zur StVK mit ihrer anderweitigen hinhaltenden, ebenso "öbszönen" Zwischenentscheidung - strafrechtlichen Bewertung eines solchen Richter-Tuns will ich kurz auf die politischen Aspekte, die zwischen dem "Wirken" der beiden Gerichte "aufscheinen", und die Strate mit seiner Frage (Will man gar bis nach dem Wahltag in Bayern, bis zum 16.09.2013 warten?) in der Presseerklärung anspricht.

 

Wird hier Recht oder Hohn gesprochen? 

 

Fürchten sich die Mitglieder der 7. Stafkammer nicht um die strafrechtiichen Folgen ihres Tuns? Oder fürchteten sie sich um die Folgen, wenn sie ihrer eidigen Verpflichtung nach "Wahrheit und Gerechtigkeit" zu verfahren, unverzüglich nachkämen? Handeln sie womöglich aus Gründen des "Selbsterhalts", eingezwängt zwischen widerstreitenden Verpflichtungen, gar vielleicht konfrontiert mit Vorgaben, Wünschen des bairischen "Systems", auch wenn diese ihrer richterlichen Unabhängigkeit abträglich wären? Läge aber nicht gerade in dieser "ABTRÄGLICHKEIT" der Beweis des in Verwahrlosung befindlichen Rechtsstaats bairischer Provenienz?

 

Ist die Weigerung des Gerichts in R. eine politische Entscheidung, wahlkampfbedingt, mit Blick auf die Landtagswahl am 15.9.2013? Weswegen die “Granden” Nachteile beim Wahlausgang befürchten, sollte Mollath vorher(!) auf freiem Fuß sein? Ist das Gericht mithin faktisch nicht “unabhängig”, weil seine Mitglieder womöglich eigene Unbill ob ihres beruflichen Werdegangs befürchten, wenn sie die auch nach den jüngsten Entscheidungen des BVerfG längst gebotene Unterbrechung der Wegsperrung des Herrn Mollath verfügten?

 

Werden hier demnach der Rechtsstaat und seine Bürger verhöhnt? Wird in der Justiz in Regensburg folglich nicht Recht, sondern Hohn gesprochen?

 

Die Antwort lautet: JA !
 

http://aktionboss.de/rechtsstaat-ad

 

 

5

Was für ein Hohn:

Zu den Vorraussetzungen einer lebendigen Demokratie gehört, dass die Tätigkeit der Justiz vom Rechtsbewusstsein der Bürger getragen wird

Beate Merk in ihrem Vorwort zur Publikation ihres Ministeriums "Justiz in Bayern"

Das Rechtsbewusstsein der Bürger will Aufklärung, will ein Wiederaufnahmeverfahren

5

„Bei einem durch die Reifenstechereien Geschädigten wurde zudem in dessen Garage und im Keller gelagertes Schießpulver über den Boden verstreut und so unbrauchbar gemacht. Zudem ging dazu ein anonymes Schreiben bei der Feuerwehr ein, auf dem sich Fingerabdrücke befanden. >>Die gesicherten daktyloskopischen Fingerspuren konnten jedoch nicht dem Tatverdächtigen Mollath zugeordnet werden<< heißt es im polizeilichen Ermittlungsbericht“

Uwe Ritzer/Olaf Przybilla, Die Affäre Mollath, Seite 79

Macht nichts, man WUSSTE ja, dass er es war.

OmG

5

Man wird ja sehen , welche Wiederaufnahmegründe das Gericht "akzeptiert" oder "ablehnt".

 

Da alles so lange dauert, könnte man auf die Idee kommen, wenn nicht andere Gründe vorliegen, dass das Gericht die Wiederaufnahmegründe als nicht besonders "schwerwiegend" ansieht. Auch ist mit einem Wiederaufnahmeverfahren noch lange nicht klar was das Gericht daraus macht.

 

Eigenartig finde ich , dass Herr Mollath in den ganzen Jahren keine Lockerung erhalten hat, wie oben # 25 beschrieben.

 

Interessant wäre einmal zu wissen wieviel % der Miteinsitzenden Lockerungen oder die Freilassung bei Herrn Mollath erhalten haben.

 

 

 

 

 

3

Die Verweigerung der 7.Strafkammer

 

Was die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg missachtet

“Die Richter werden den Kampf um ihre Unabhängigkeit nicht schon dann bestehen, wenn sie deren dem Volke dienende Aufgabe deutlich machen. Sie müssen gleichermaßen und zuallererst unter Beweis stellen, aus der deutschen Vergangenheit gelernt zu haben, dass der Schutz der Menschenrechte und vor allem der Minderheiten in unserem Lande ihre vornehmste Aufgabe ist. Das Grundgesetz, sein Grundrechtskatalog und insbesondere das Bekenntnis zur Unantastbarkeit der Menschenwürde sind eine Antwort auf die Rechtlosigkeit und Entartung des Rechts im Nationalsozialismus. Dieses Wissen und die daraus folgende Verantwortung für die Zukunft gilt es, im Prozeß der richterlichen Rechtsgewinnung stets mit zu reflektieren.” [1]

Die Verweigerung der Regensburger Richter, in der entscheidungsreifen Wiederaufnahme des Falles Mollath überhaupt eine Zwischenentscheidung zu treffen, ist nichts anderes als ein Verstoß gegen das ihnen auferlegte Richterethos. Sie versäumen sehenden Auges, “als Staatsbürger und Staatsdiener ihres Amtes zu walten”. [2]

RA Veits

[1]

Jutta Limbach
Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts a.D.
in: “Im Namen des Volkes – Macht und Verantwortung der Richter”
DVA Stuttgart, 1999
Seite 102 f

[2]

wie vor, Seite 113

5

Seiten

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