Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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Richter Gross muss doch nach den neuesten Enthüllungen entzückt sein.

Da sitzt ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer und weist die Verantwortung für ein Urteil, das er selbst zweimal (einmal für die abwesende Richterin) unterschrieben hat, komplett von sich. "Das ist nicht mein Urteil." So,so, das ist wohl das berühmte Kuckucks-Ei-Urteil von dem man soviel hört...

 

Richtig Freude kommat auch auf, wenn ein Richter mit brillianter Denkschärfe Aktenvermerke, die aufgrund ihres Notizcharakters gar keine solche sind, anlysiert.

 

"Nö, warum sollte ich denn da anrufen? Ich habe doch gar kein Interesse daran gehabt. Aber wenn ich angerufen haben sollte, warum sollte ich denn dann was von Querulant sagen? Daran hatte ich doch gar kein Interesse. Also sowas würde ich nie sagen, aber ich habe gar keine Erinnerung daran, aber wie käme ich dazu? Und das mir nachher das so nicht Gesagte, dann anders ausgelegt wird, was kann ich denn dafür? Ist doch nicht mein Schuld, dass der Gesprächsteilnehmer das anders versteht, wie ich es gar nicht gesagt haben kann, obwohl ich mich nicht erinnere."

 

Schamlos und rotzfrech. Ich fordere für Brixner mindestens die doppelte Haftzeit, wie sie seinem Opfer widerfahren ist.

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka

Ehrlich gesagt, ich habe gar nicht verstanden, was Dr. Sponsel überhaupt meint. Er drückt sich immer so kompliziert aus - jedenfalls für meinen beschränkten Geist.

Da Sie den Dr. Sponsel aber offensichtlich verstanden haben, werden Sie sicherlich so nett sein, mir mit Ihren Worten zu erklären, was er meint?

Sie sind Wirtschaftswissenschaftler, schon allein deswegen kann ich mir kaum vorstellen, dass Sie Erläuterungen von mir benötigen. Stellen Sie Ihr Licht mal nicht so unter den Scheffel.

Vermutlich aber haben Sie mich falsch verstanden. Vor allem wollte ich ausdrücken, dass ich das Engagement von Herrn Sponsel schätze, die damit verbundene Mühe und Arbeit. Die Einhaltung der beschriebenen Mindeststandards würde den gegenwärtigen Rechtsmissbrauch mit seinen katastrophalen Folgen deutlich vermindern. Das dient Gustl Mollat, und ich hoffe vielen anderen.

4

Eine kleine chronologische Übersicht von Hans Adler im wolff-blog, die derart eindrücklich die Stationen auf Mollaths Kreuzweg darstellt, dass man sich erlaubt sie hier nochmal reinzukopieren

 

Vorfeld:

* April 2005: Leipziger wünscht sich für sein Gutachten aktuellere Taten des Beschuldigten.
* Juni 2005: Pflichtverteidiger Dolmány will seinen Mandanten jetzt selbst loswerden, aber sein Antrag wird einfach verschleppt.
* Juli 2005: Leipziger erstellt das Gutachten. 
* August 2005: Das Verfahren wegenReifenstechen wird vorläufig eingestellt.
* September 2005: Beschwerde von der Seite Petra Mollaths.
* Oktober 2005: Anklage im Reifenstecher-Verfahren, das aber unter Umgehung diverser Anhörungsvorschriften sofort mit dem jetzt wieder aktuellen alten Verfahren zusammengelegt wird.
* Dezember 2005: Verfahren geht wegen erwarteter Unterbringung ans Landgericht.
* Januar 2006: Mutmaßlich durch Tricksereien landet der Fall vor Brixners Kammer.

Damit sind die Weichen gestellt für die heiße Phase:

* Februar 2006: Anordnung der Unterbringung. Während der (Mollath schon bekannte) Beschluss aus unbekannten Gründen erst mal einfach nicht vollzogen wird, geht die für Mollath bestimmte Post im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren statt dessen an einen Gerichtsvollzieher, weil der Aufenthalt von Mollath angeblich nicht bekannt ist. [Böse Erklärung: Panne im Timing. Die Unterbringung hat zu lange gedauert oder die Zwangsversteigerung ging zu schnell. Also musste man einen auffälligeren Weg gehen, um die Zustellung aufzuhalten.]

* Rechtsanwalt Dolmány fühlt sich von Mollath verfolgt und erinnert an seinen Entpflichtungsantrag. [Böse Erklärung: Er ahnte genauso wie Mollath, was gespielt wird, wollte aber selber weder aktiv seinen Mandanten betrügen noch einen Skandal auslösen.]

* Mollath erzwingt schließlich seine Verhaftung. Dadurch kommt alles durcheinander, und durch einen Verfahrensfehler wird der Haftbefehl ungültig. Das wird aber einfach ignoriert. An Stelle der sofortigen Freilassung wird die unterlassene, durch Grundgesetz und Landesverfassung explizit vorgeschriebene Vorführung vor den Haftrichter gemütlich mehr als 2 Wochen später nachgeholt — nach der Verlegung nach Bayreuth. Insbesondere Brixner begeht damit wohl wissentlich Freiheitsberaubung.

* Mehrere “Einsprüche” Mollaths, die als Beschwerden zum OLG zu interpretieren waren, werden einfach ignoriert und jedenfalls nie dem OLG vorgelegt. [Böse Erklärung: OLG spielt bei Betreuer-Untreue nicht mit?]

* März 2006: Verlegung nach Bayreuth. Jetzt und in den folgenden Monaten beschwert sich Mollath durchgehend, dass er keinen Kontakt zu seinen Anwälten bekommt und er von der Außenwelt so isoliert ist, dass er seine Angelegenheiten nicht regeln und sich keinen neuen Anwalt besorgen kann. Sämtliche Hilferufe in dieser Richtung werden ignoriert. Seine Post, auch die vom und ans Landgericht, kommt in dieser Zeit nur mit wochenlangen Verzögerungen an, so dass Fristen schon vor der Zustellung ablaufen. (Im Folgenden nicht eigens markiert.)

* Der seit einem Jahr anscheinend untätige Rechtsanwalt Ophoff erklärt sein Mandat für beendet.

* Brixners Kammer tut rechtsbeugerisch einfach so, als ob das Haftprüfungsverfahren ein Sicherungsverfahren wäre. (Letzteres setzt die überhaupt noch nicht festgestellte Schuldunfähigkeit voraus.)

* Mollath wird in Hand- und Fußfesseln zum Hofgang geführt, was eigentlich nur auf richterliche Anordnung geht. Eine solche ist nicht bekannt und wäre mangels Grundlage illegal gewesen. Trotzdem blieb Mollath ausgerechnet am Tag nach der Sitzung vor Brixners Kammer sogar während des einstündigen Hofgangs gefesselt.

* April 2006: Mollath erfährt verspätet, dass das BKH Bayreuth ein Betreuungsverfahren gegen ihn UND seine Verlegung nach Straubing betreibt. Seinen Brief, mit dem er das zu verhindern versucht, hält das BKH 2 Wochen bis zum Tag der Verlegung zurück. Brixners nachträglich ‘Begründung’ für den Beschluss: “Die Verlegung in die JVA Straubing – psychologische Abteilung – erfolgte aus organisatorischen Gründen.” Der Amtsbetreuer sitzt in Straubing und ist wohl nur in Folge der Verlegung zuständig. Mollath ist also jetzt 160 km von Nürnberg untergebracht, am Sitz der Hochsicherheitsforensik.

* Juli 2006: Mollath erfährt von Betreuer Ralph Gebeßler, dass sein Haus am 1. August zwangsversteigert werden soll. Weder er noch Mollath ist bis dahin offiziell informiert worden. Gebeßler hat die Information schon vor 3 Wochen von einem Stationsarzt des BKH Straubing erhalten.
* Mollath insistiert in dieser Zeit immer wieder, dass er persönliche Dinge aus seinem Haus holen will. Das wird einfach ignoriert.
* Dolmány versucht erneut, das Mandat loszuwerden. Er besteht darauf, dass sein Antrag endlich beschieden wird. (Brixner lässt ihn aber nicht gehen. Das würde ja das Verfahren aufhalten.)
* Der Termin des Hauptverfahrens wird vom 1. August (anscheinend Tag der Zwangsversteigerung, bei der Petra Mollath das Elternhaus von Mollath erwerben will) auf den 3. August verlegt.

 

Himmel noch mal, Herr Sobottka, warum müssen Sie immer so rigide sein. Sie könnten an Ihren Formulierungen ruhig noch ein wenig feilen, damit sie forenverträglich werden.

Da bemüht sich Herr Sponsel wie alle hier, einen offenkundigen Justiz- und Psychiatrie-Fehler zu analysieren und setzt sich dafür ein, diesen wieder gut zu machen und sie verlangen, daß er gleich seinen ganzen Beruf ad absurdum führt.

Ist wohl ein bißchen viel verlangt, denke ich.

Wie würden Sie sich fühlen, wenn man Ihre gesamte Internet-Präsenz als verschwendete Zeit bewertete?

5

@ Gast Minoritätsmeinung

Sie führen aus: Mollath müßte allererst verstehen, dass seine Aktionen gegen seine

Frau und deren Berufskollegen, auf der Basis des  g e k l a u t e n Materials ihn bereits

e i n  L e b e n  l a n g   mit  einem   u n a u s l ö s c h l i c h e n   M a k e l   versieht.

Es ist zu fragen, wer hat sich strafbar, staatsbürgerlich schädlich und amoralisch verhalten? Herr Mollath oder seine EX-Frau und die Gruppe von Kollegen?

Die Ex-Frau wurde zusammen mit den Kollegen   f r i s t l o s  entlassen! Sie hat sogar

heimlich gegen die Interessen Ihres Arbeitgebers Schwarzgeld verschoben.

Minoritätsmeinungsvertreter, wollen Sie dies rechtfertigen und unter den Tisch fallen

lassen? Welche Moral vertreten Sie? Vertreten sie tatsächlich die fundamentalistische unchristliche, fanatische Meinung, dass Herr Mollath deswegen  ein L e b e n  lang einen M a k e l  hat, der unauslöschlich ist? Gerade diese Haltung, verkörpert durch den

Hardliner Richter Brixner u.a. hat zu diesem Desaster geführt.

Herr Mollath hat seine Ehefrau schützen wollen, nachdem er der Bank über diese

Geschäfte informiert hat, hat die Ehefrau unmittelbar nach dem Anruf bei Herrn Braun

mit ihrem Vernichtungsfeldzug (Inszenierung einer Freiheitsberaubung, verspätete

Attesteinholung, rechtlich unstatthafte Attestausstellung eines öffentlichen-rechtlichen

Bezirkskrankenhauses etc.) begonnen. Erst d a n a c h  wurde m.E. Herrn Mollath aufgrund seiner humanistisch-idealistischen Grundhaltung bewußt, dass er existenziell bedroht und vernichtet werden soll und er hat trotzdem den Mut aufgebracht  die politischen Verantwortlichen über das Thema Steuerhinterziehung, Schwarzgeldverschiebung  die politisch Verantwortlichen zu informieren.............Dem wurde nicht nachgegangen.Es ist davon auszugehen, dass dies Herrn Mollath im Gegenteil nachhaltig geschadet hat.

Es ist außerdem unwahr, dass sich Herr Mollath Belege angeeignet hat. In seinem Haus

wurde über sein FAX die illelegalen Transaktionen abgewickelt und laufend gingen Aufträge ein. Es war legitim sich zu schützen. Vertreter der Minoritäten-Meinung, weshalb sind sie nicht auf meinen ersten Beitrag empathisch eingegangen?

 

 

5

... Richter i.R. Otto Brixner sagte vor dem UA im bayrischen Landtag aus, dass er im Zeitraum um 8.8.2006 lediglich zwei bis maximal drei Stunden täglich geschlafen hat und aus Zeitmangel/Übermüdung die Verteidigungsschrift von Gustl Mollath nicht lesen konnte/wollte.
 
Behält ein Urteil seine Rechtskraft auch, wenn der Vorsitzende Richter während der Verhandlung und Urteilsfindung nicht über den Vollbesitz seiner geistigen und physischen Kräfte verfügt?
 
Stresstest - "Großraum Krefeld" 
 

5

 

 

Eine Frage zu einem Randthema:

 

Mir hat jetzt ein Journalist gesagt, dass er die Aussagen der Pressesprecher keineswegs für bare Münze nimmt, sondern immer versucht, die persönliche Meinung zu erhalten.

Scheinbar vertreten die Pressesprecher also eine offizielle Meinung ohne Rücksicht auf die jeweiligen Sachbearbeiter.

 

Ist das bei Behörden, also z.B. der Staatsanwaltschaft auch so?

4

Sehr geehrter Herr Mustermann,

danke für die "chronologische Übersicht".

Sie macht als Chronologie allerdings recht wenig Sinn, wenn dort etliche Jahreszahlen verwechselt werden. Das ist - ehrlich gesagt- ein schlimmeres Durcheinander als im Urteil. Vielleicht können Sie es ja nochmal korrigieren.

Besten Gruß

Henning ernst Müller

>Ich frage ja nur, wenn er nicht querulatorisch oder krank ist, aber vielleicht ist er wenigstens etwas schizophren mit paranoiden Anteilen?<

 

@ Minoritätsmeinung

 

http://www.kompetenznetz-schizophrenie.de/rdkns/index.htm

 

Vielleicht könnten Sie sich erstmal kundig machen, was die Krankheit - paranoide Schizophrenie - ist und wie sie verläuft. Mein Sohn hat diese Krankheit und dank guter Medikation, ist er wie ein "normaler" Mensch. Seien Sie froh, dass Sie gesund sind.

 

5

Nachträgliche Genehmigung?

Rainer Hoffmann schrieb:

Ich habe mir heute am 22.05.2013 um 18Uhr19 nachträglich die Genehmigung für die Veröffentlichung des Telefon-Gesprächs mit Gustl Mollath am 21.05.2013 telefonisch von Gustl Mollath geholt.

 

Lese ich richtig: Sie haben ohne Gustl Mollath vorher zu fragen, sozusagen hinter seinem Rücken, rechtswidrig also, das Gespräch aufzeichnet?

Die "nachträgliche Genehmiguing" ist eine interessante Konstruktion, vielleicht sagt ja mal ein Jurist was dazu.

 

 

 

hodie schrieb:

Ein Kommentar von Olaf Przybilla:

"Mollaths Richter vor dem Untersuchungsausschuss. Unfähig zur Selbstkritik"

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/mollaths-richter-vor-dem-untersuchungs...

 

Das ist doch ganz normal, zumindest für Justizjuristen.  

Was mich anfangs in der Causa Mollath irritiert hat, war, daß keiner der anständigen Richter und Staatsanwälte das Wort erhoben hat, diesem unsäglichen Walter Groß, dem Vorsitzenden des eingetragenen Richtervereins, Kontra gegeben hat, in Anbetracht der Vielzahl von "handwerklichen Fehlern", die in einem Rechtsstaat einfach nicht vorkommen dürfen, ganz unabhängig davon ob der Gustl Mollath irgendetwas ausgefressen hat oder nicht, wohl eher nicht. 

Es gibt zwei Erklärungen: Entweder gibt es keine integren Justizjuristen mehr oder diese werden massiv eingeschüchtert. 

 

5

Dass Gerichtsverfahren mitunter langsam fortschreiten und aus welchen Gründen, wurde am Freitag im Untersuchungsausschuss eindrucksvoll geschildert und „erklärt“. Nun lässt die Prüfung der Wiederaufnahme-Anträge in Regensburg auch auf sich warten. Und die Verfassungsbeschwerde ist schon seit Januar 2012 anhängig.

Eine Frage an die Juristen:

Kann es sein, dass die Unterbringung vom Bundesverfassungsgericht unterbrochen wird, während die Wiederaufnahmeanträge noch geprüft werden, oder ist das völlig ausgeschlossen?

5

@ Gast Minoritätsmeinung

 

SZ vom 22.12.2012:

Mollath kommt nicht frei. Die Strafvollstreckungskammer beauftragt vielmehr 2008 Hans-Ludwig Kröber, Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Charité, mit einem Gutachten. Mollath ist einverstanden, er will sich von Kröber untersuchen lassen. Mollath stellt aber zwei Bedingungen: Er will vorher seine Krankenakten einsehen, um eventuell dort falsch dargestellte Sachverhalte im Gespräch richtigstellen zu können. Und er will rechtzeitig über den Zeitpunkt der Untersuchung informiert werden. Mollath befürwortet Kröber als Gutachter, weil er einen Aufsatz gelesen habe, in dem Kröber beschrieben habe, dass ein ordentliches Gutachten damit anfange, dass man sich als Gutachter rechtzeitig anmelde.

Mollath, heißt es im Gutachten 2011, sei "aber ohne vorherige Ankündigung an einem Tag, als Kröber noch jemand anderen in Bayreuth untersuchte, um halb sechs aufgerufen" worden. Mollath habe deshalb gleich das Bauchgefühl gehabt: "Wie geht das schon los?" Deshalb habe er die Untersuchung an diesem Tag abgelehnt.

Kröber erstellt trotzdem ein Gutachten: von Berlin aus, nach Aktenlage. Er zitiert die Erlanger Ärztin und Leipziger, die Mollath nie untersucht haben. Beschrieben wird, wie Mollath bei der Aufnahme in Bayreuth "ungepflegt gewirkt" habe. Wie er gefordert habe, sich mit Kernseife waschen zu dürfen. Wohlgemerkt: Das war so während zweier Wochen im Februar 2005. Kröbers Gutachten entsteht im Juni 2008.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychiater-im-fall-mollath-gutachten-a...

 

siehe auch Dr. Sponsel

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm

5

Wenn Brixner die 106 Seiten Verteidigungsschrift nicht gelesen hat dann ist es im Zusammenhang mi der Prozeßführung - er schrie den Abgeklagten nieder wenn er etwas über Schwarzgeld sagen wollte - ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz.

Außerdem liegt ein Verstoß gegen Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention vor. (Recht auf ein faires Verfahren)  Kann Mollath in dem Zusammenhang nicht vor dem Bundesverfassungsgericht klagen?

 

5

@ Minoritätsmeinung

 

Die Wahnsymptome bei Mollath waren fälschlich festgestellt worden, das wurde nachgewiesen:

Kein Steuerhinterziehungswahn (Revisionsbericht Bank), keine Wahnausdehnung auf beliebige Personen (Aussage Dr. Wörthmüller).

Keine Wahnsymptome -  kein Wahn.

Kein Wahn - kein gefährlicher Wahn.

Egal ob Ihnen Mollath sympathisch oder unsympathisch ist. Darüber hinaus muss Mollath nicht beweisen, dass er ungefährlich ist, sonst müssten Sie und ich dies auch.  

Wie würden Sie es finden, wenn jemand von Ihren Blogeinträgen auf eine unerfreuliche Persönlichkeitsstruktur bei Ihnen schließen würde? So verfahren Sie mit Mollath.

5

Sehr geehrte Herren Sobottka und Hoffmann,

Herr Hoffmann, Sie schreiben:

Auch Prof. Henning Ernst Müller hat die Beiträge mit dem Video-Hilferuf von Gustl Mollath aus diesem blog hier nachträglich entfernt.
Er wird es hoffentlich seinem Gewissen erklären können, warum er das getan hat...

Sie haben ohne vorherige Einwilligung des Gesprächspartners ein Telefonat aufgezeichnet und dann veröffentlicht. Der Beck-Blog ist kein geeignetes Publikationsmedium für solche LInks, daher hat die redaktion das Posting gelöscht. Sie behaupten jetzt nachträglich eine Erlaubnis von Herrn Mollath eingeholt zu haben. Das bleibt für mich und den Verlag unüberprüfbar, da Sie hier nicht registriert sind.

Herr Sobottka,

ich bitte Sie noch einmal eindringlich die hier geltenden Kommunikationsregeln einzuhalten. Wir möchten gern den Beck-Blog als Medium erhalten, in dem sachlich über juristische Themen diskutiert werden kann. Es steht Ihnen frei auf einer Ihrer Internetplattformen eine Diskussion zu ermöglichen, bei der Sie selbst der Moderator sind.

Grüße

Henning Ernst Müller

 

Auch wenn es mit der nachträglichen Befürwortung von Herrn Mollath die Veröffentlichung

des Telefon-Mitschnitts nicht zu akzeptieren ist, wurde erreicht, dass die in totalitäre

gehenden, unmenschlichen Zustände und insbes. der Schlafentzug durch die Zimmerkontrollen alle zwei Stunden  nach sieben Jahren öffentlicher wird.

Für mich ist es schwer nachvollziehbar, dass weder die RAin Frau Lorenz-Löblein,

Herr Strate, gustl-for-help, die blogs, die Medien nicht erreicht haben diese menschen-

verachtenden Bedingungen abzustellen. Erst vor einigen Monaten wurde realisiert, dass

die Sozialministerin, Frau Haderthauer die politische Verantwortung trägt und eindeutige

Anfragen über Abgeordnetenwatch an die verantwortlichen Staatsministerin haben bis zum heutigen Tag nicht dazu geführt , dass

der folterähnliche Schlafentzug sofort abgestellt wird. Von Frau Haderthauer ist eine

umgehende Besuchskommission einzufordern, die sie selbst angesprochen hat.

Falls diese nicht zustandekommt, werden Personen des öffentlichen Lebens aufgerufen,

diese Besuchskommision zu bilden und Herrn Mollath aufzusuchen und anzuhören.

Die politische Hauptverantwortung trägt der bayerische Ministerpräsident, dem Herr Mollath gedankt hat, dass

sein Fall einer Überprüfung unterzogen wird.

 

5

RSponsel schrieb:

[...]

Stresstest schrieb:

... mit meiner "Recherche" wollte ich ein weiteres "Gutachten" über Gustl Mollath - diesmal von @Gast Minoritätsmeinung alias @Neutral - einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen.

 

Das ist Ihnen wirklich gut gelungen. 

... ach, Herr Dr. Sponsel! Ich bin zur Bescheidenheit erzogen worden und vertrage Lob ziemlich schlecht. Trotzdem, vielen Dank! 

RSponsel schrieb:

Stresstest schrieb:

Meine an Sie, Herr Dr. Sponsel, gerichtete Frage war einerseits rhetorisch gemeint, andererseits beinhaltet sie folgende Überlegung: Wäre es für Sie  möglich, die in meinem Post zitierten Textpassagen einer kritischen Analyse zu unterziehen?

Stresstest - "Großraum Krefeld"

Hm, interessantes Ansinnen, kritische Textanalyse (ohne spezifische Beweisfragen?), könnte ein enormes Geschäftsfeld werden angesichts der vielen Merkwürdigkeiten à la Lakotta in den Medien ;-).

... ja, das ist natürlich ein signifikantes Problem, wenn man nur über die "Antworten" aber keine "Fragen" verfügt bzw. diese zu formulieren nicht imstande ist.

RSponsel schrieb:

Ich denke, das braucht es in diesem Fall angesichts Ihrer brillanten Vorführung (die ich nicht überprüft habe) gar nicht mehr.

... wenn dies Ihre ehrliche und selbstlose Meinung sein soll? Dann will ich keinesfalls mit Ihnen streiten.

RSponsel schrieb:

Mollath hat glücklicherweise sehr viele an seinem Schicksal Interessierte gewinnen können.

... tatsächlich? Was bedeutet: "sehr viele", in einem Land mit ca. 80.000.000 Bewohner?

RSponsel schrieb:

 Aber nicht alle, die es gut meinen, bewirken auch das Gute. Und, leider, nicht alle, die sich in Szene setzen, meinen es ehrlich und selbstlos. Da gibt es leider nicht wenige Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer in allzu eigener Sache.

... und Sie können diese "Trittbrettfahrer" oder "Championsleague Traumtänzer" an konkreten Beispielen bestimmt aufzeigen. Na... dann bin ich gespannt.  

RSponsel schrieb:

Zur Zeit sehe ich die Chancen nicht schlecht, dass GFM vielleicht bald frei ist.

... so was mag ich überaus gern: Gut begründete und präzise Aussagen. 

RSponsel schrieb:

Ich selbst arbeite an zwei "neuen" Themen für GFM: an den Kriterien für die alljährlichen Stellungnahmen und an der Seite Beweis-Fehler.

... aha, aha! Dann wird es für Gustl ziemlich knapp, wenn er "vielleicht bald frei ist." 

 

Abschließend, Herr Dr. Sponsel:

Es gibt in diesem Blog mehrere Beiträge von Ihnen, die ich 10, 20 Mal mit der Bestnote von 5 Punkten bewertet habe. Ich stehe dazu und würde es wieder tun. Andererseits muss ich Winfried Sobottka recht geben: Sie haben fast keine Ahnung, was in diesem Land los ist.

 

Stresstest - "Großraum Krefeld"   

3
  1. 2003-09-23 Fax des Rechtsanwalts der Ehefrau, Dr. Woertge, an das Amtsgericht mit einer Stellungnahme von Fachärztin Dr. Krach (Klinikum am Europakanal, Erlangen), der Ehemann leide "mit großer Wahrscheinlichkeit" an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung, zusätzliche nervenärztliche Abklärung sei anzustreben. Die Diagnose beruht alleinig auf Angaben der Ehefrau Mollath.
  2. 2003-09-23 (!) Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen Gustl Mollath.
  3. 2003-09-25 Hauptverhandlung Amtsgericht Nürnberg wegen Körperverletzung: Das Gericht beschließt die Aussetzung des Verfahrens (!) und beauftragt den Sachverständigen Thomas Lippert mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, ob beim Angeklagten am 12.8.01 bzw. 31.5.02 die medizinischen Voraussetzungen des §§ 21,20 StGB vorgelegen haben. Gustl Mollath legt noch am gleichen Tag Beschwerde gegen dieses Urteil ein.
    Gustl Mollath übergibt eine Verteidigungsschrift (fälschlich im weiteren Verfahren als Anzeige bezeichnet) mit Anlagen (persönlicher Lebenslauf mit Details zu Schweizer Bankgeschäften und Briefverkehr mit Banken mit Aufforderung zur Beendigung der Geschäfte). ".. übergab der Angeklagte in einem Schnellhefter zusammengefasste Schriftsätze zu seiner Verteidigung, die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen stehen."

Frau Peuler hat schlicht das beste Argument in der Diskussion.

Die Preisfrage lautet, ob die Anordnung einer gutachterlichen Stellungnahme überhaupt rechtsmässig war.

Lagen  dem AG überhaupt erhebliche Tatsachen vor, die einen solchen Beschluss rechtfertigen?

Wenn die Hemschwelle natürlich derart niedrig gesetzt werden kann, dass x-beliebige Ärzte einfach eine Stellungnahme verfassen, die auf der Schilderung einer blossen Empfindlichkeit fussen, na dann braucht man sich nicht wundern. Frau Dr. Krach Wisch ist ja noch nicht einmal ein Attest im engeren Sinne.

Darauf hin wird ein Freiheitsentzug mittels einer Unterbringung konstitutiert, der mehr als fraglich ist und zwar unabhängig davon, ob  ein Behandlungs- oder Gutachtenkonzept vorliegt.

Ein nach der Verfassung als Unschuldig zu geltender, wird ohne konkrete Rechtsgrundlage, weggeschaft. 

Sogar die Frage, ob überhaupt ein Tatnachweis geführt werden kann, wird ausgesetzt.

 

Mit einem derartigen Makel des Angeklagten, nämlich die Unfähigkeit zur freien Willensbildung, sind in der Folge auch jeder Verteidigungsversuch sinnlos. Was ein Irrer vorbringt ist rechtlich unbeachtlich. Die Willenserklärungen und Äusserungen eines derart stigmatisierten Menschen sind nur von Interesse, wenn es zu seinem Nachteil gereicht.

 

Und Brixner verkündet dies ja auch noch frech. "Ich habe doch keine Zeit sowas zu lesen" und schafft damit eigentlich eine Steilvorlage für einen weiteren WA Grund zu einem Urteil, von dem er erst nichts zurückzunehmen will und ein paar Monate später dann als nicht mehr sein Urteil bezeichnet.

 

Diese Dissonaz muss man sich mal vorstellen. Das Urteil hat er selber unterschrieben. Für die Beisitzerin gleich mit. Und jetzt soll es nicht mehr sein Urteil sein?

Ein Mann, der objektiv etwas tut und es subjektiv aber nicht getan haben will? Na wenn das kein Fall für den Psychiater ist...

@ Gast Minoritätsmeinung

Sie unterschlagen, dass es einige Mediziner gibt, die Mollath  attestieren, dass er keine Wahnvorstellungen hat. (Dr. Simmerl, Dr. Weinberger, Dr. Fick) 

Im Anbetracht der Tatsache, dass Herr Mollath in der Lage ist vernünftige Interviews zu führen, sind diese Ärzte einfach überzeugender.

Der Fehler, den Leipziger, Kröber und Pfäfflin gemacht haben, war, dass Sie keine Wirklichkeitsüberprüfung von Mollaths Aussagen gemacht haben.

5

Um es mal ganz banal zu sagen: Leuten einen "Wahn" andichten zu wollen hat nichts mit Fragen stellen und auch nichts mit einer "abweichenden" Meinung zu tun. 

 

Das ist schlichtweg Rufmord. Da hilft auch der künstlich  larmoyante Duktus nicht. 

 

Noch gravierender ist das sich hier spiegelnde Andichten eines "Wahns" mit zielgerichteter Amtsgewalt: diese führte direkt zur Freiheitsentziehung, weil sowohl die juristisch als auch medizinisch Verantwortlichen offenkundig jegliche Gesetzesbindung respektive Mindeststandards für psychiatrische Gutachten dem eigenen Narzissmus unterordneten. Und sich gegenseitig bis heute darin bestärken - Wagenburgmentalitaet gegen eine "böse" Außenwelt, die von den Anforderungen und Belastungen eines armen Richters oder Chefarztes der Forensik ja nun so gar keine Ahnung hat... 

 

Bei Richter Brixner kann man eine "Diagnose" mittlerweile ohne weiteres stellen. Auch anhand Aktenlage. In die Forensik muss er m.E. trotzdem nicht - eine Haftstrafe wegen Freiheitsberaubung im Amt dürfte genügen, damit auch der letzte Obrigkeitshörige einmal anfängt, (falsche) Autoritäten zu hinterfragen.

 

Bayern 2013 - unfassbar! Die Aufklärung hat erst angefangen, die Betroffenen sollten sich da keinen Illusionen hingeben! 

 

 

5

@Minoritätsmeinung

 

Mollath war am AG unverteidigt und trat entsprechend ohne Rechtsbeistand auf. 

Angesichts mutmasslicher Falschbeschuldigungen und massiven Druck auf Nebenkriegsschauplätzen, wäre ein ungestümer Vortrag durchaus verständlich. 

So wie die mit dem Fall betrauten Richter heute aber argumentieren, glaube ich noch nicht einmal mehr daran, dass Mollaths Auftritt vor dem AG von "einem wirren Vortrag" begleitet war. Ich halte dies sogar für eine Schutzbehauptung von Ri Eberl, denn mittlerweile tritt klar erkennbar zu Tage, dass Mollath sich in Anbetracht der Umstände recht treffsicher zu verteidigen wusste, aber entgegen jedem menschlichen Ermessen von allem rechtlichen Gehör ausgeschlossen wurde. Die haben den stets ignoriert.

 

Es wird ja nun vor dem Untersuchungsausschuss noch perfider.

 

Mollath versuchte gegen den Beschluss eine gutachterliche Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand einzuholen, Beschwerde einzulegen.

Gegen diesen Beschluss ist aber keine Beschwerde möglich. Sowas weiss der Laie ohne Rechtsbeistand für gewöhnlich nicht.

 

Brixner will einzig genau diesen Vorfall der Steuerbehörde mitgeteilt haben. Die interpretieren dies -natürlich ohne Brixners Wissen und Dazutun- so, dass "M.=Spinner" notiert wird.

 

Man legt seinen Versuch überhaupt einen Sachvortrag liefern und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, als "wirren Vortrag" aus und einen unzulässigen Rechtsmittelantrag als Spinnerei.

 

Mollath hat nie die Chance gehabt, Piep oder Papp zu sagen. Unterlassen Sie es daher bitte, Mollath die Schuld in die Schuhe zu schieben. Der hätte sehr gerne geredet, aber das rechtliche Gehör wurde ihm systematisch verweigert. Wie soll denn da ein Psychiater helfen?

Kleine Anregung - Eine weitere Aufklärung in der Sache wäre sicher hilfreich

 

Allein Max Mustermanns Beitrag vom 23.05. hat auf dieser Seite die heraus-ragende Substanz, das jederzeit verfassungswidrige und rechtsbrüchige Verfahren zum Nachteil des Gustl Ferdinand Mollath auch für jene zu erhellen und ggf. auch zum Handeln zu bringen, die nicht so in den Stoff eingelesen sind (und sich von dem "Streit" der Foristen noch nicht haben abschrecken lassen).

 

Zum Beispiel mit einem Schreiben an die Staatskanzlei, worin das Unverständnis zum Ausdruck kommen mag, dass die 7. Strafkammer des Landgerichts immer noch nicht über die WA-Anträge der StA und der Verteidigung entschieden hat.

 

Und : Dass dieses schändliche Willkürverfahren und sein aktueller die Sache aussitzender Umgang damit nicht nur die Justiz in Bayern in Misskredit bringt, sondern mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung [1] nicht im Einklang steht.

mkveits

 

Eine Anregung zum Handeln

http://aktionboss.de/aufwachen-bayernland

 

[1]

Definition

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Zum Urteil des BVerfG vom 23.10.1952 geht es unter

http://aktionboss.de/freiheitliche-demokratische-grundordnung

 

5

@ Herr Dr. H.E. Müller, erlauben Sie, bitte, eine Frage:

 

Vors. LG-Richter a.D. Otto Brixner hat im U-Aussch. zugegeben1), daß er nach allen BVerfG-Kriterien2) dem Mollath das rechtl. Gehör nach 103(1) GG verweigerte. Darüber hinaus ist unstreitig, daß B. dem Mollath auch die diesem nach Europ. Menschenrechtskonvention zustehende Verteidigung entzog bzw. analoge Entbindungsanträge von damaligem RA und damaliger StA weder bearbeitete noch entschied.

 

Das gilt alles strafprozessual als "verjährt" (was kein rechtlich empfindender Bürger verstehen kann. Es ging um Grundrechtsverletzungen durch Berufsrichter. Sowas sollte doch generell nicht verjähren). Brixner, der genau weiß, daß er des schlimmstmöglichen Richterverbrechens3) öffentlich bezichtigt wurde (von RA Strate mehrfach) und RiAG Eberl sollen nun nur wegen des noch nicht verjährten Verbrechens "schwerer Freiheitsberaubung im Amt" öffentlich angeklagt werden. Warum sitzen denn die beiden nicht in U-Haft? Beide können doch "verdunkeln", was bei jedem Kleinstganoven fürs UG allemal reicht.

 

1) http://www.sueddeutsche.de/bayern/ermittlungen-gegen-gustl-mollath-eine-...

2) BVerfG 1 BvR 396/59, BVerfGE, 9. Band, S. 89-109; zuletzt http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110118_1bvr244110.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120417_1bvr307...

3) http://remixshare.com/dl/p8jsq/UA_Mollath_130517_Brixner.mp3 http://

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Brixners Urteil ist ein Skandalurteil, das ist klar. Brixner hat das Urteil zu verantworten, das ist auch klar. Brixner ist fehlerresistent, auch das ist klar.

Dennoch finde ich die häufigen Angriffe ad personam allmählich ärgerlich, vor allem die dilettantischen Psychiatrisierungs-Retourkutschen, wie man sie derzeit in allen Foren und Blogs antrifft. Wenn dies im ersten Ärger über das Auftreten des Richters vor dem Untersuchungsausschuss geschieht, mag das noch menschlich verständlich sein, aber jetzt setzt sich das schon seit Tagen fort. Die Tatsache, dass ein Richter im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine solche Fehlleistung abgeliefert hat, wird relativiert, wenn jetzt diverse psychische Störungen angenommen oder behauptet werden. Wer dies tut, polarisiert auch, macht sich angreifbar und damit alle, die Gustl Mollath auf die eine oder andere Weise unterstützen.

Die Fixierung auf Brixners Persönlichkeit bzw. psychische Gesundheit dient vor allem nicht der weiteren Aufklärung der Affäre, und ich denke, da gibt es noch einiges zu tun.

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hodie schrieb:

Brixners Urteil ist ein Skandalurteil, das ist klar. Brixner hat das Urteil zu verantworten, das ist auch klar. Brixner ist fehlerresistent, auch das ist klar.

Dennoch finde ich die häufigen Angriffe ad personam allmählich ärgerlich, vor allem die dilettantischen Psychiatrisierungs-Retourkutschen, wie man sie derzeit in allen Foren und Blogs antrifft. Wenn dies im ersten Ärger über das Auftreten des Richters vor dem Untersuchungsausschuss geschieht, mag das noch menschlich verständlich sein, aber jetzt setzt sich das schon seit Tagen fort. Die Tatsache, dass ein Richter im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine solche Fehlleistung abgeliefert hat, wird relativiert, wenn jetzt diverse psychische Störungen angenommen oder behauptet werden. Wer dies tut, polarisiert auch, macht sich angreifbar und damit alle, die Gustl Mollath auf die eine oder andere Weise unterstützen.

Die Fixierung auf Brixners Persönlichkeit bzw. psychische Gesundheit dient vor allem nicht der weiteren Aufklärung der Affäre, und ich denke, da gibt es noch einiges zu tun.

Da Sie sehr wahrscheinlich mich, ob meines Scherzes meinen, ansonsten hat ja keiner Witze gerissen, will ich Ihnen mal wa süber den Herrn Brixner und seinen Willen zur Aufklärung miteilen:

 

Herr Brixner sagt:"Es ist nicht mein Urteil. Es ist das Urteil der 7.Strafkammer. Und verfasst wurde es von der Beisitzerin."

 

Der weiss haargenau, was er damit macht. Versteckt sich hinter dem Beratungsgeheimnis und haut gleichzeitig seine Kollegin in die Pfanne.

Der will nicht aufklären und weiss haargenau, dass niemals eine Aufhebung des Beratungsgeheimnisses kommt.

Wie es zu diesem absoluten Monster-Urteil kam, kommt nicht raus und damit ist seine Täterschaft als Rechtsbeuger auch gleich mitabgehandelt.

Er wird immer den Schutz seiner Ehre beanspruchen, egal ob Mollath 8 oder 80 Jahre in der Psychiatrie ist.

Und wenn einer so spielt, dann darf man ihm auch dem Spott aussetzen. Was anderes bleibt dem Bürger ja nicht.

astroloop schrieb:

Der weiss haargenau, was er damit macht. Versteckt sich hinter dem Beratungsgeheimnis und haut gleichzeitig seine Kollegin in die Pfanne.

Der will nicht aufklären und weiss haargenau, dass niemals eine Aufhebung des Beratungsgeheimnisses kommt.

Wie es zu diesem absoluten Monster-Urteil kam, kommt nicht raus und damit ist seine Täterschaft als Rechtsbeuger auch gleich mitabgehandelt.

Die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Brixner in Strates Wiederaufnahmeantrag beziehen sich überwiegend auf die Unterlassung von Verfahrenshandlungen, für die Brixner als Vorsitzender allein zuständig war (siehe oben "Überblick Strate-Antrag" von Prof. Müller). Für den Verfasser der Urteilsgründe gilt nur V11. Ein Rechtsbeugungsvorwurf, der nur über eine Durchbrechung des Beratungsgeheimnisses aufklärbar wäre (die übrigens zulässig ist: OLG Naumburg, http://dejure.org/2008,2571), wurde bislang nicht erhoben. Das erscheint auch nicht nötig.

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"hodie", Sie haben recht - es geht um Haltung und Charakter, nicht um "Diagnosen" (wie oben auch von mir benannt als Replik auf unterirdische, mittlerweile gelöschte "Meinung"...)

 

Und anhand dieser Haltung gegenüber Mitmenschen und Gesetzen hat die strafrechtliche und zivilrechtliche Geltendmachung zu erfolgen. 

 

Das beratungsgeheimnis spielt hier keine Rolle, da Brixner ganz zweifellos federführend das Urteil nach Par. 63 StGB zu verantworten hat. 

 

 

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@garcia

Vielen Dank für die Richtigstellungen und Präzisierungen. Insbesondere für den Hinweis des OLG Naumburg, damit ist eine nicht gestellte Frage von mir beantwortet.

 

Im Prinzip wollte ich oben weniger Aspekte und Feststellung einer rechtsgültigen Verurteilung als Rechtsbeuger (die es ja nie geben wird) ansprechen, als mehr die allgemeine Lebenslüge "Ich war ja nicht alleine. Wir sind zu viert." 

Und so wie es aussieht, wird er damit immer wunderbar mit durchkommen...also für mich ist der Mann gestorben, nur laut sagen wird man es nie dürfen.

 

Fall Mollath: Entscheidungsfindung zieht sich in die Länge (Telepolis)

 Sowohl das Landgericht in Regensburg, als auch das Landgericht in Bayreuth konnten auf eine Anfrage von Telepolis keine Angaben machen, bis wann eine Entscheidung in Sachen Gustl Mollath getroffen wird.
...

Wolfhard Meindl, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft in Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, dass die Staatsanwaltschaft auf den Antrag von Strate erst dann die geforderte Stellungnahme abgeben kann, wenn das Landgericht die Wiederaufnahmeanträge geprüft und über deren Zulässigkeit befunden habe.

Johann Pindl, Richter und Pressesprecher am Landgericht in Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, es sei derzeit noch nicht abzuschätzen, bis wann die zuständige Kammer des Landgerichts eine Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahmeanträge treffen werde. "Eine Entscheidung wird kommen, aber ob zeitnah oder ob es noch dauert, kann ich derzeit nicht sagen", sagte Pindl.

 

 

Mein Name schrieb:

Fall Mollath: Entscheidungsfindung zieht sich in die Länge (Telepolis)

 

Johann Pindl, Richter und Pressesprecher am Landgericht in Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, es sei derzeit noch nicht abzuschätzen, bis wann die zuständige Kammer des Landgerichts eine Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahmeanträge treffen werde. "Eine Entscheidung wird kommen, aber ob zeitnah oder ob es noch dauert, kann ich derzeit nicht sagen", sagte Pindl.

 

Schade, daß er nicht auch erklärt, warum man sich dort alle Zeit der Welt lassen will, denn die Sache scheint eindeutig.

Die Strafprozessordnung erklärt eine Wiederaufnahme schon allein für zulässig:

"wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war"

Diskutiert man in Regensburg, ob man die Strafprozessordnung akzeptiert, so, wie man auch höchstrichterliche Urteile nicht akzeptiert hat?

Was für Personal setzt Merk in ihrem Ressort ein?

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M. Deeg schrieb:

Der Verfassungsschutzchef Helmut Roewer fuhr im sechsten Stock Fahrrad und lief im Sommer selbstverständlich barfuß durch's Amt.....

 

Gutachten..? Fehlanzeige. 

Setzen Sie "Gast Minoritätsmeinung" keine weiteren Flausen in den Kopf. Da er offenbar jeden verräumen will, der sich unorthodox verhält (solange er nicht selbst betroffen ist), wird er Helmut Roewer gleich auf seine Liste setzen.

Im Forum http://globaltalk.userboard.org/justizpolitik-f65/der-fall-mollath-t584.... hat er - unter dem Namen "Neutral" - bereits herausgearbeitet, daß es in Wahrheit ein "Gerechtigkeitswahn" sei, der § 63 StGB bei Mollath rechtfertigt. Mit diesem revolutionären juristischen Konzept würde es ihm gelingen, bei allen Straftaten aus ideellen/ideologischen Gründen zu einer lebenslänglichen Unterbringung zu kommen, angefangen vom RAF- und NSU-Terrorismus bis hin zum "Schottern". Seine Begeisterung für dieses Konzept ist so groß, daß es ihn nicht einmal interessiert, ob Mollath überhaupt Straftaten begangen hat. Verrückte müssen präventiv weggeschlossen werden und Mollath ist für ihn verrückt, 1. weil dieser mit Einwänden gegen Schwarzgeldgeschäfte seiner Frau die eigene materielle Basis gefährdete und 2. weil eine Autorität wie Prof. Kröber es so festgestellt hat.

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#43

Im verlinken Dokumente (Anklageschrift) http://t.co/wU1p9Sndx4 steht: Strafantrag wurde am 13,03.2013 gestellt. VON WEM?

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Beim Urteil Mollath hat der Pressesprecher des Gerichts , die bekannte Tatsache angemerkt, dass es sich um ein rechtskräftiges Urteil handelt, dass nicht so einfach aufgehoben werden kann.

 

Hat es in der Bundesrepublik jemals einen Fall gegeben, wo ein Rechtsurteil falsch war und anschließend der oder die Richter zur Rechenschaft gezogen wurden oder ist das im Rechtswesen nicht vorgesehen, da die Gesiichtswahrung der Richter über allem steht ?

 

 

 

5

"Die Story im Ersten: Der Fall Mollath - In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie", am Montag, 3. Juni 2013, 22.45-23.30 Uhr im Ersten.

http://www.swex.de/news/detail.php?nr=23500

 

 

Im April 2010 wendet sich Gustl Mollath erstmals an die Redaktion des ARD-Politikmagazins "Report Mainz" und bittet um Hilfe. Seitdem recherchieren die Autoren Monika Anthes und Eric Beres, bringen immer mehr brisante Details ans Licht. Vor wenigen Monaten dann die spektakuläre Wende in dem Fall: Ein interner Revisionsbericht der Hypovereinsbank kommt zu dem Ergebnis, dass "alle nachprüfbaren Behauptungen" Gustl Mollaths zu den Schwarzgeldgeschäften seiner damaligen Ehefrau "zutreffend" sind. Die Staatsanwaltschaft Regensburg fordert die Wiederaufnahme des Verfahrens. Haben Justiz und Politik in dem Fall versagt? Oder wurde Gustl Mollath tatsächlich bewusst in die Psychiatrie gesteckt, weil er reichen Steuersündern gefährlich wurde?

Monika Anthes und Eric Beres arbeiten den Fall erstmals im Fernsehen umfassend auf. Sie bieten Einblicke in das Leben und Schicksal Gustl Mollaths in der Anstalt, treffen ihn mehrfach zu Interviews. Sie sprechen mit Wegbegleitern und Unterstützern. Sie bieten Einblicke in das damalige Geschäftsgebaren der Hypovereinsbank, konfrontieren Verantwortliche aus Justiz und Politik und fragen, wie es sein kann, dass einem Bürger sieben Jahre seines Lebens gestohlen wurden.

 

4

@Dipl.Kfm. Winfried Sobottka

Zum Kommentar # 41 von Herrn Sobottka mit der Aussage: "Mollath wäre schon hundert-

mal frei, wenn es sich um einen Einzelfall handeln würde".

Diese Schlußfolgerung ist nicht überzeugend. Zweifelsohne ist die Psychiatrisierung eines aufrechten, couragierten Bürgers kein Einzelfall und die Tendenz zur der von O.Garcia

beschriebenen "Pathologisierung" in der Gesellschaft vorhanden. Auch fürchten

Psychiater, Gutachter und andere Verantwortliche den von Herrn Sobottka angesprochenen "D a m m b r u c h", durch den der Skandal um die Forensik, das fragwürdige psychiatrische Gutachtersystem öffentlich würde.

Der Hauptgrund, weshalb Herr Mollath n i c h t   freigelassen wird, ist dies sicherlich

nicht, sondern der liegt darin : Die in dem Schwarzgeldsystem und Steuerhinterziehungs-

system verwickelten Firmen, Personen des öffentlichen Lebens, Organisationen ......

zu decken und zu schützen. Dies war das Hauptmotiv gewesen, Herrn Mollath

wegzuräumen und daran festhalten zu wollen, die Freilassung hinausauszuzögern bis nach den Wahlen, um die Macht behalten zu können. Es stellt sich nur die Frage, ob die

Rechnung aufgeht und die widerrechtliche Festsetzung von Herrn Mollath nicht noch mehr schadet.

Der Fall Mollath ist sicherlich ein herausragender, besonderer Fall, an dem sich die

Geister scheiden und an dem unfassbar erschreckend Destruktives sichtbar wird, was ein Teil der Realität in der Gesellschaft ist.

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Menschenrechtler schrieb:

@Dipl.Kfm. Winfried Sobottka

Zum Kommentar # 41 von Herrn Sobottka mit der Aussage: "Mollath wäre schon hundert-

mal frei, wenn es sich um einen Einzelfall handeln würde".

Diese Schlußfolgerung ist nicht überzeugend. Zweifelsohne ist die Psychiatrisierung eines aufrechten, couragierten Bürgers kein Einzelfall und die Tendenz zur der von O.Garcia

beschriebenen "Pathologisierung" in der Gesellschaft vorhanden. Auch fürchten

Psychiater, Gutachter und andere Verantwortliche den von Herrn Sobottka angesprochenen "D a m m b r u c h", durch den der Skandal um die Forensik, das fragwürdige psychiatrische Gutachtersystem öffentlich würde.

Der Hauptgrund, weshalb Herr Mollath n i c h t   freigelassen wird, ist dies sicherlich

nicht, sondern der liegt darin : Die in dem Schwarzgeldsystem und Steuerhinterziehungs-

system verwickelten Firmen, Personen des öffentlichen Lebens, Organisationen ......

zu decken und zu schützen. Dies war das Hauptmotiv gewesen, Herrn Mollath

wegzuräumen und daran festhalten zu wollen, die Freilassung hinausauszuzögern bis nach den Wahlen, um die Macht behalten zu können. Es stellt sich nur die Frage, ob die

Rechnung aufgeht und die widerrechtliche Festsetzung von Herrn Mollath nicht noch mehr schadet.

Der Fall Mollath ist sicherlich ein herausragender, besonderer Fall, an dem sich die

Geister scheiden und an dem unfassbar erschreckend Destruktives sichtbar wird, was ein Teil der Realität in der Gesellschaft ist.

 

Ich glaube damit machen Sie sich das zu einfach.

Tatsache scheint aber zu sein, wenn irgend ein Mensch einmal die Diagnose paranoide Schizophrenie bekommen hat, die nie wieder los wird.

Ich glaube auch nicht , dass es überhaupt noch möglich ist  mögliche Steuerhinterziehungen nachzuweisen, wenn sie stattgefunden haben sollten.

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Rechtsfrage: In dubio pro reo

Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?

Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten: Strafvollzug.

Eine Bestätigung meine ich, in folgendem BGH-Urteil gefunden zu haben:

BGH: Beschluss vom 06.05.1997 - 1 StR 17/97  [fett-kursiv RS]
 "2. Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn der Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht."

 

 

 

 

 

@Closius schrieb:

"Es gibt zwei Erklärungen: Entweder gibt es keine integren Justizjuristen mehr oder diese werden massiv eingeschüchtert."

 

In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf den legendären hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der gegen stärksten Widerstand den Auschwitz-Prozeß ermöglicht hat.

Der hat gesagt: "Wenn ich mein Büro verlasse, betrete ich feindliches Gebiet."

Wer die Staatsanwälte und Richter aussucht und ernennt und befördert, hat die Oberhoheit über das sogenannte "feindliche Gebiet".

In Bayern ernennt die Staatsregierung die obersten Richter, im übrigen ist das Justizministerium zuständig. Richterwahlausschüsse gibt es in Bayern nicht ...

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Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie fragen:

Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?

Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten: Strafvollzug.

Diese Frage (Maßregel oder Strafvollzug?) stellt sich SO nicht. Für die Freiheitsstrafe muss die Schuld (und als deren Voraussetzung die Schuldfähigkeit) bewiesen sein. Lässt sie sich nicht beweisen (ist alos SchuldUNfähigkeit nicht ausgeschlossen), dann kann der Angeklagte nicht zur Strafe verurteilt werden.

Für die Unterbringung im  Maßregelvollzug muss hingegen die Störung nach § 20 StGB, zumindest im Umfang von  § 21 StGB bewiesen werden. Wenn hieran Zweifel bestehen, kann der Angeklagte nicht untergebracht werden. Theoretisch gibt es also einen Bereich, nach dem jemand, dem weder die eine noch die andere Voraussetzung nachweisbar ist, nicht belastet werden kann.

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

3

Bezüglich der Reifenstecherei gab und gibt es keine tragfähigen Beweise. Insofern ist da nichts falsch, man sollte da nur die Akten studieren, so wie das  Dr. Strate gemacht hat.

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Gastautor schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

 

Ja, und die gerichtliche "Feststellung", das Mollath die  [gemäß Ihrer Meinung: "wahnhaften"] Reifenstechereien tatsächlich begangen habe, ist ebenso fahrlässig wie fälschlicherweise zustande gekommen wie der Rest des sogenannten "Urteils im Namen des Volkes". Niemand in der Justiz oder auf Gutachterseite hat sich um eine tatsächliche Wahrheitsfindung geschert. Mollath musste offensichtlich weg, und so wurde er dann auch wegverräumt.

Tatsächlich nachgewiesen wurde ihm nichts, gar nichts, bis heute nicht! 
Es ist zum verrückt werden.

 

 

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Gastautor schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

Sie haben recht: Zwischen den Reifenstechereien (wer auch immer sie begangen hat) und dem Abgabedatum des Gutachtens lagen knapp sieben Monate. Doch auf diese Sachbeschädigungen allein konnte § 63 StGB von vornherein nicht gestützt werden, deshalb kam es - worauf Prof. Müller hinwies - entscheidend auf die Rekonstruktion des psychischen Zustands im Zeitpunkt der angeklagten Körperverletzung im August 2001 (rund vier Jahre vor der Gutachtenerstellung) an.

 

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O. Garcia schrieb:

Gastautor schrieb:

Henning Ernst Mueller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

Sie haben recht: Zwischen den Reifenstechereien (wer auch immer sie begangen hat) und dem Abgabedatum des Gutachtens lagen knapp sieben Monate. Doch auf diese Sachbeschädigungen allein konnte § 63 StGB von vornherein nicht gestützt werden, deshalb kam es - worauf Prof. Müller hinwies - entscheidend auf die Rekonstruktion des psychischen Zustands im Zeitpunkt der angeklagten Körperverletzung im August 2001 (rund vier Jahre vor der Gutachtenerstellung) an.

 

 

Zumal das psychiatrische Gutachten, das zur vorläufigen Einweisung Mollaths geführt hat (LG Beschl. v. 27.01.06), von Leipziger am 25.07.05 erstellt wurde und keine Aussagen zur "Reifenstecherei" enthält. Das ist zunächst auch verständlich. Lagen Leipziger dazu die von ihm selbst über RiAG Eberl angeforderten und von StA Schorr am 11.05.05 übersandten "Unterlagen" mit dem Vermerk, dass "Täterschaft des Beschuldigten weitgehend ungeklärt" sei, keine Anhaltspunkte vor. Mir bislang unverständlich und anhand der veröffentlichten Daten nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Grundlage die Nachbegutachtung der "Reifenstecherei" durch Leipziger nachgeholt wurde.

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