Die Aufwendungen für einen Hund können zum Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehören, sind aber in der Regel in der Unterhaltsquote des verfügbaren Einkommens enthalten.
OLG Düsseldorf NJW 1998, 616
Schönes Wochenende allerseits
Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut