Verfahrensmäßige Mindeststandards bei einer Sorgerechtsentscheidung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.11.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2470 Aufrufe

Die Eheleute trennten sich im Jahre 2013. Der Antragsgegner war zwischenzeitlich inhaftiert, in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet und wechselte häufig seinen Wohnsitz. Er hat zwar aus der Haft heraus den Fragebogen zum Versorgungsausgleich eingereicht, ist jedoch zu gerichtlichen Terminen nicht erschienen und hat keine schriftlichen Stellungnahmen zum Verfahren abgegeben. Zuletzt erfolgte die Bekanntgabe von Terminen und Entscheidungen des Amtsgerichts im Wege öffentlicher Zustellung.

Mit dem Scheidungsbeschluss übertrug das FamG der Kindesmutter die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Die Beschwerde des Ehemannes hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 02.08.2017 - 14 UF 39/17) sieht mit der Entscheidung des AG die verfahrensmäßigen Mindeststandards nicht eingehalten:

Das Amtsgericht hat es unterlassen, die in Kindschaftssachen unerlässlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen und lediglich die Mutter persönlich angehört. Weder hat es den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt noch das Jugendamt und auch nicht die Kinder angehört, die zum Zeitpunkt der Entscheidung deutlich älter als vier Jahre waren.

Das Amtsgericht hat sich unter Verstoß gegen  § 26 FamFG auch nicht auf andere Art und Weise ein tragfähiges Bild von den entscheidungserheblichen Tatsachen verschafft. Namentlich fehlt es an jeglichen Ermittlungen und Feststellungen zu der Frage, in welcher Weise die Eltern ihrer gemeinsamen elterlichen Verantwortung in der Vergangenheit nachgekommen sind und wie sich die persönliche Beziehung zwischen den Kindern und dem Antragsgegner in der Vergangenheit dargestellt hat.

Diese unerlässlichen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem Wohl der Kinder nur durch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter Rechnung getragen werden könne, weil der Kindesvater unbekannten Aufenthalts sei und die tatsächliche elterliche Sorge nicht ausübe. Mit dieser Begründung ließe sich jedoch allenfalls das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners, nicht aber deren Entzug rechtfertigen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen