Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1617 Kommentare

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Max Mustermann hat einen konkreten Fall vor Augen, während Prof. Müller sich Gedanken über die allgemeine Handhabung einer putativen Gefährlichkeit macht.

 

Ein Rechtsstaat muss sich aber an der Einzelfallgerechtigkeit messen lassen. Dem einzelnen Justizopfer kann es kein Trost sein, ein bedauerlicher Justizirrtum zu sein.

Deshalb schreibt Max Mustermann:

"Ein komplett zerstörtes Leben."

Der betroffene Mensch hat aber nur ein Leben, wie z.B. Horst Arnold, darüber müssen wir uns alle im Klaren sein.

 

Auf grausame Art und Weise wird ein Leben zerstört, und umso grausamer ist es für den Betroffenen, wenn er weiß dass er unschuldig ist. 

 

Jeder Jurist und jeder Psychiater sollte hier innehalten und  über seine Entscheidung nachdenken.

Es geht um das Leben eines Menschen.

 

Prof. Müller schreibt, wenn alle Gefahrverdächtigen oder niemand weggesperrt werden sollte, fände sich wahrscheinlich eine demokratische Mehrheit für den ersten Fall.

Hier kommt es doch auf die Fragestellung an. 

Ist Falschparken auch schon gefährlich? 

 

Für mich persönlich ist es nicht hinnehmbar, wenn ein Mensch wegen niederschwelliger Anlasstaten, ein Leben lang, in der Psychiatrie landet.

Im Übrigen ist meine Sicherheit am wenigsten durch mögliche Straftäter gefährdet. Unfälle oder Krankheit sind doch erheblich schadensträchtiger. Durch resistende Krankenhauskeime sterben mehr Menschen als im Straßenverkehr, hier tut die Politik nichts.

Statistisch gesehen muss ich mich massiv vor Krankenhäusern mit MRSA-Keimen fürchten.

 

Als Bürger eines Rechtsstaats kann ich auch gut damit leben, wenn im Zweifelsfall Schuldige freigesprochen werden. Das erwarte ich sogar von einem Rechtsstaat.

Was ich allerdings überhaupt nicht hinnehmen kann, sind Fehlverurteilungen, noch dazu in diesem Ausmaß.

Hinzu kommt die asymmetrische Anwendung des Rechts, einfache Diplomingenieure wie Gustl Mollath haben gegen mächtige Parteibonzen und Bankster keine Chance.

 

Also müssen sich 99% der Bevölkerung vor Unrechtsurteilen fürchten, wie der Leher Arnold, der Ingenieur Mollath oder die Bauern Rupp.

Ulvi Kulac ist ein weiterer bayerischer Fall, hier hat man jetzt Robert E. das Haus wochenlang umgegraben, aber wohl nichts gefunden, sonst wüssten wir es schon.

 

 

 

 

5

@Sponsel:

Zum Wahrscheinlichkeitsbegriff gibt es noch mehr zu sagen.

Vor ein paar Tagen war im Radio ein Interview mit einem Risikoforscher, der an der Uni in Chigaco tätig ist.

Auf die Frage der Reporterin welchen Beruf denn Psychopathen ergreifen, die nicht straffällig werden, antwortete er (ungelogen und- Bitte- ohne jemanden beleidigen zu wollen) wie aus der Pistole geschossen: "Geschäftsführer und Juristen"

 

Und das Juristen aufgrund ihres Verhaltens in Bezug auf die Wahrheit einen schlechten Eindruck hinterlassen, ist irgendwie auch nachzuvollziehen.

Man nehme bspw. die StVK in Bayreuth. 

Am 4. Februar lehnte sie den Antrag der StAnwaltschaft, Herrn Mollath doch erneut begutachten zu lassen, ab mit der Begründung: Da eine Exploration verweigert werde, könne folglich nur eines aufgrund der Aktenlage erstellt werden, was ja keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen würde.

Nach Eingang der nun öffentlich einsehbaren Stellungnahmen, ist der medizinisch relevante Aktenberg genau um zwei Schriftstücke gewachsen.

 

Die StVK verfügt nun die Anfertigung eines erneuten Gutachtens.

In den Foren herrscht der Eindruck, dass wäre ein taktisches Manöver um dem Entscheidungsdruck zu umgehen und die WA Anträge wirken zu lassen.

Und es ist auch schwer darstellbar, welche medizinische Fragestellungen in diesen Schreiben aufgeworfen wurden, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtfertigen.

Der Verdacht das mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Entscheidung aus sachfernen Gründen erging, drängt sich geradezu auf.

Die betreffenden Richter würden natürlich Zetter und Mordio schreien, irgendwas von wüsten Unterstellungen fasseln und die Diskussion abbrechen. 

Und die kommen damit auch noch durch. Schlafen nachts wunderbar und Mollath schmorrt noch eine Weile. Unfassbar, aber für Juristen ganz normal. Wahrheiten werden halt nur richterlich festgestellt.

Herr Garcia hat zwar überzeugend dargestellt, dass dieser Winkelzug die StVK wohl auf Dauer auch nicht retten würde, aber dass ein unbeschwerter Mollath eine solche Entscheidung erzwingen kann, resp. mehr bekommt als ein "Entfällt und Erledigt" darf trotzdem angezweifelt werden.

Zudem vermisst man auch noch die Besprechung folgender Situation: Was wenn sich kein Gutachter findet, der den Auftrag annimmt? Schwebendes Verfahren bis in alle Ewigkeit?

 

 

 

 

@ Max Mustermann

 

Ich folge Ihnen und ergänze mit diesem Satz:

Nur der Urteilstenor erlangt Rechtskraft, nie die begründenden Ausführungen im Urteil.

 

Bekanntlich hat die StVK dem Gutachter aufgegeben, so zu tun, als gäbe es die WA-Anträge und die darin enthaltenen - neuen - Tatsachen nicht.

 

Frage an Sie - und alle - was bedeutet vorstehender Satz hinsichtlich der Rechtskrafterstreckung bezüglich Ihrer Kritik einerseits und der Qualität der Richterarbeit mit ihrer Bindung an Gesetz und Recht andererseits?

 

Weiters:

Ist der Gutachter an die Auflagen der Richter gebunden?

Wird der Gutachter pflichtgemäß den Auftrag zurückgeben müssen?

Wussten die Richter das, mussten und wollten sie damit rechnen (mit der Rückgabe des GA-Auftrags) damit - so meine Vermutung - eine Hinauszögerung der Entscheidungsfindung (Freilassung von G. M.) erst nach der Landtagswahl im September 2013 möglich wird, um JETZT den Druck von der CSU (und der Regierung) zu nehmen?

 

Zusammenfassend gefragt:

Ist das gesamte aktuelle Rechtsgeschehen

(Bayreuth und Regensburg, wo eine Entscheidung auch ansteht)

nicht ein "Spiel" (ein Show-, Schau-, Trauer-), eine Farce, die der "Fassadendemokratie" (Habermas) neue Nahrung gibt?

Sehen wir folglich das Stück ´Justiz als Hure der Politik`?

5

Zur Frage der "Gefährlichkeit" - Neues Handbuch, Querulanz als Krankheit und Gefahr für dich und mich

 

Ich verlinke nachfolgend auf den Rundbrief von Dr. Weinberger und seiner Gesellschaft; beachten Sie bitte die Seite 12 unten und 13, Unterpunkt 5.6 (Weinberger begutachtete 2011 G.M. und verneinte Krankheit wie Gefährlichkeit)

 

Stichwort: 

Einfallstor ist die "querulatorische Persönlichkeitsstörung", unter der Ziffer ICD-10; F 60.0 als "politische Diagnose"

 

Quelle:

http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/wp-content/uploads/2012/10/R...

5

Der Wahnsinn der Klassifikationssysteme: fehlende Daten-Grundlage

ICD, DSM, AMDP, PSE u.a. Klassifikationssysteme kranken daran, dass die Kriterien summarisch, allgemein und nicht durch konkrete und praktische Daten aus der Lebenspraxis beispielhaft normiert sind (das kommt dem klassifikatorischen, universalistisch-metaphysischen Denken im Rechtswesen entgegen). Das fördert natürlich das Meinen, Mutmaßen, Spekulieren, Glauben und Dafürhalten extrem. Von den Mollathpsychiatern (Nbg, Bay, Berl, Ulm) war keiner in der Lage oder willens, Mollaths angeblichen Wahn mit ordentlichen Daten zu unterlegen. Das ist sehr praktisch, weil man dann nichts begründen muss. Man meint halt. Mit Wissenschaft hat das natürlich gar nichts zu tun. Es ist das pure Gegenteil.

Also: Die Kriterienkataloge taugen letztlich nichts, weil sie auf der Subsumptionsebene, bei allgemeinen Klassenbegriffen aufsetzen, die beliebig mit Daten be-phantasiert werden können, wenn sich ein forensischer Psychiater jemals bemüßigt fühlen sollte, solche überhaupt zu liefern. Diesen Kriterien fehlt das Datenfundament, das sie verbindlich machen könnte

Beispielhaft sei dies am ICD-10 F60.0 (mindestens 4 Kriterien müssen erfüllt sein) illustriert, wobei ich alle unbestimmen  Begriffe, die man so und so oder anders mit Daten unterlegen kann oder auch nicht, kursiv-fett markiert und für jedes Kriterium die Anzahl in eckigen Klammern [] vermerkt habe:

"F60.0    paranoide Persönlichkeitsstörung

Persönlichkeitsstörung mit folgenden Merkmalen:

1.  Übertriebene Empfindlichkeit auf Zurückweisung und Zurücksetzung. [4]

2.  Nachtragend bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll. [6]                                                                  

3.  Mißtrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich mißge­deutet werden. [9]

4.  Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf ei­genen Rechten. [5]

5.  Neigung zu pathologischer Eifersucht. [3]

6.  Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit. [6]

7.  Inanspruchnahme durch Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt. [2]

[Summe4+6+9+5+3+6+2 = 35 unklare, mit Daten nicht normierte Begriffe]

Dazugehörige Begriffe:

-   fanatisch expansiv paranoide Persönlichkeit(sstörung)

-   sensitiv paranoide Persönlichkeit(sstörung)

-   quemlatorische Persönlichkeit(sstörung) [>214]

Ausschluß:

- paranoide Schizophrenie (F20.x)

- wahnhafte Störung (F22.x)"*

Fazit: Die sog. Paranoide Persönlichkeitsstörung enthält in den sieben Kriterien allein 35 unbestimmte subsumptive Begriffe, die einen ungeheuren Spielraum für Phantasien, Spekulationen, Mutmaßungen, Meinungen bieten. Wendet man dieses Instrument an, so würde man bei 30 PsychiaterInnen 30 verschiedene Begründungen finden, falls sie überhaupt begründen, was sie gewöhnlich (wohlweislich) nicht tun.

Anmerkung; Prof. Pfäfflin fand mit dem SKID II (das Nobelinstrument) keinerlei Hinweise für eine paranoide PS bei Gustl F. Mollath. Darüber geriet weder er noch Richter Kahler ins Stutzen. Anscheinend echte Koryphäen.    

Wissenschaft? Recht? Fair? Berufsethik? Gesunder Menschenverstand? 

*Quelle: ICD-10 (1991). Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch diagnostische Leitlinien. Bern: Huber.

Ähnliche Probleme im Umgang der Gerichte mit der "Psyche" bereiten auch familienpsychologische Gutachten in familiengerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsverfahren. Auch dort ist nicht selten das BVerfG der letzte Rettungsanker und auch dort wird seine Rechtsprechung nicht selten ignoriert. Erschwerend in diesen Verfahren kommt aber der Zeitaspekt noch hinzu.

Hilfreich kann die Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Familienbereich deswegen sein, weil das BVerfG darin häufiger und klarer ausgeführt hat, dass die Gerichte nicht jeden Müll und nicht jede Paraphrase aus den psychologischen Gutachten übernehmen dürfen, nur weil es dort so vertreten wird

Gabriele Wolff hatte jüngst diesen Beitrag auf ihrem Blog gesendet. Aktuell:

--

Zitat

Ich wiederhole meinen Kommentar:

gabrielewolff sagte am 7. Mai 2013 um 14:26 :

An der Schnittstelle von Psychiatrie, Ökonomie und Politik begegnen sich nicht nur Interessen, sondern begibt sich auch Interessantes. Ursula Prem hat genau hingeschaut – und präsentiert ein Funkelstück, das sich würdig in die Gehaltsaffäre bayerischer Parlamentarier einreiht:

Dienstag, 7. Mai 2013

Christine Haderthauer – Forensik Straubing: Interessenkonflikt?
Betrieb der Mann der bayerischen Ministerin ein einträgliches Gewerbe in der Straubinger Forensik?

Eine Recherche von Ursula Prem

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/05/christine-haderthauer-forensik.html

@ Fotobiene:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/30/der-fall-mollath-die-anhorung-vom-18-4-2013-oder-der-kaiser-ist-nackt-ii/#comment-8023

Da hat eine engagierte Bloggerin wirklich mal recherchiert und einen Sumpf angeleuchtet, der den der Vetternwirtschaft im Landtag und im Kabinett in Bayern bei weitem übertrifft: und Du meinst wirklich, daß ein beliebiger Kommentar im Boulevard-SPON, der nur ganz ausnahmsweise Bleibendes enthält, wichtiger sei als diese Recherche?

Ich kann dieses Engagement gar nicht genug loben und unterstützen. Ich selbst interpretiere ja nur und bin, das dürfte mittlerweile ja wohl jeder Leser meines Blogs wissen, auch gar nicht technikaffin genug, um so recherchieren und präsentieren zu können wie Ursula Prem.

Ihrer Recherche gebührt Priorität und Anerkennung. Und die Hoffnung, daß sie es von Minderheitsplattformen wie ihrer und meiner in den Mainstream schafft.

Zitat Ende

5

Zur Recherche von Usula Prehm.

In Behinderteneinrichtungen ist es z.B. üblich, dass sie Aufträge von Fremdfirmen bekommen.

Die Betreuten bekommen einen Lohn als Taschengeld, der Erlös den sie mit ihrer Arbeit erwirtschaften bleibt bei der Einrichtung und deckt die Unkosten. Ich denke in der Forensik ist es ähnlich.

Ob nun Herr Haderthauer durch den Billiglohn selbst in den Genuss eines Vorteiles  kam ist fraglich und müßte erst nachgewiesen werden.

 

 

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Freiheit schrieb:

Zur Recherche von Usula Prehm.

In Behinderteneinrichtungen ist es z.B. üblich, dass sie Aufträge von Fremdfirmen bekommen.

Die Betreuten bekommen einen Lohn als Taschengeld, der Erlös den sie mit ihrer Arbeit erwirtschaften bleibt bei der Einrichtung und deckt die Unkosten. Ich denke in der Forensik ist es ähnlich.

Ob nun Herr Haderthauer durch den Billiglohn selbst in den Genuss eines Vorteiles  kam ist fraglich und müßte erst nachgewiesen werden.

Falls das eine Kritik an Frau Prems Beitrag http://www.ein-buch-lesen.de/2013/05/christine-haderthauer-forensik.html sein soll: Genau darum, daß es fraglich ist und genau aufgeklärt werden sollte, geht es Frau Prem ja. Wem es zu mühevoll ist, den Beitrag ganz zu lesen, sieht es schon an dem Fragezeichen im Titel.

Andererseits, selbst wenn der Bayerische Oberste Rechnungshof ermittelt und Herrn Haderthauer "etwas nachweist", dann verläuft alles in wundersamer Weise im Sande:

http://www.donaukurier.de/lokales/ingolstadt/Ingolstadt-Juristischer-Str...

Vgl. auch http://www.orh.bayern.de/berichte/jahresberichte/aktuell/jahresbericht-2...

 

5

Sehr geehrter Herr Professor,

 

ich möchte mich dafür entschuldigen, dass der Eindruck entstanden ist, ich würde Sie beleidigen oder durch Unterstellung von Ansichten diffamieren wollen. Nichts liegt mir ferner.

 

Ich werbe nur eindringlich für Verständnis in die Lage der Betroffenen.

 

Wenn ich Sätze lese, wie:

„Fraglich, ob man Mollath guten Gewissens raten kann, sich nicht explorieren zu lassen“

oder

„Sollte man nicht wenigstens versuchen die Gefahr einzuschätzen“

 

dann weckt das durchaus meine Kampfeslust. Denn für den Betroffenen stellt eine Exploration ein ähnlich traumatisches Erlebnis dar, wie eine Vergewaltigung.

Wenn der Gefahrverdacht erst einmal im Raum steht, ist das ein ebenso intensives Ereignis wie ein Todeskampf. Da gehts ums nackte Überleben und durch die Beweislastumkehr ist das ein fast aussichtsloses Unterfangen.

 

Der Albtraum der weissen Wände, steht dem Horror von blutverschmierten Wänden und losen Leichenteilen in Nichts nach. Das Ausmass an psychischer Gewalt dem man ausgesetzt ist, ist kaum vermittelbar.

 

Und Ihre persönliche Nicht-Erfahrung dieser Situation mache ich Ihnen keineswegs zum Vorwurf, ich bitte Sie aber meine Verzweiflung zu verstehen, dass in ganz Deutschland sich anscheinend kein Professor findet, der die schlichte Wahrheit „Die Beurteilung von zukünftigen Straftaten kann das Strafrecht nicht leisten.“ über Lippen bringt.

 

Schauen Sie sich doch mal die Versuchsanordnung an die stattdessen angewandt wird:

 

Da sitzt ein unabhängiger Richter und kriegt jährlich von einer psychiatrischen Autorität gesagt, der Proband habe die falschen Antworten gegeben, der Richter möge doch den Stromschlag um ein weiteres Jahr erhöhen.

 

Und wenn der Bürger kommt und fragt „Was macht Ihr da?“,  dann wird ihm ein BVerfG Urteil in die Hand gedrückt, das bei Überprüfung als Leitschnur gänzlich ungeeignet ist, sondern nur dazu dient, den Ruf des Bverf-Gerichtes, Urteile regelmässig nur vorzutäuschen, wieder mal gerecht zu werden. Denn abgesehen von der Schwierigkeit, Ungleiches gegeneinander abzuwägen, wird vornehmlich ja auch gar nicht der Sicherheitsanspruch der Bevölkerung gegen die Gefährlichkeit des Straftäters abgewogen. Denn wegen der Unmöglichkeit valide Prognosewahrscheinlichkeiten zum freien Willens zu finden und der medizinisch-fachlich eigentlich unzulässigen Erwartungsbildung von den Anlasstaten her, findet tatsächlich nur der Vergleich zwischen Unterbringungsdauer und Anlasstat hinsichtlich seiner Angemessenheit statt. 

 

Und das kennen wir woher? Richtig aus der Strafzumessung. Tagesgeschäft von jedem Richter.

 

Die StVK nimmt nun dieses Hütchenspielerurteil als Feigenblatt her, um allen zu erzählen, dieses Jahr würden sie noch viel angestrengter Nachdenken und noch viel konkreter Gegeneinander abwägen. (Und das alles für eine binäre Situation..) 

Tja Ihr lieben Richter, lernt halt schneller oder machts halt gleich richtig. Bei den bösen Schuldigen klappts doch auch...

 

Und der Bürger ist masslos enttäuscht, dass sich niemand findet, der für diesen offenkundigen Humbug die richtigen Worte findet.

 

Denn selbst wenn Herr Mollath alle die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat und obendrauf noch eine schwere Persönlichkeitsstörung dazukommt, ist das Urteil so rechtsfehlerhaft zustande gekommen, dass man mit gutem Gewissen sagen kann, ihm ist grosses Unrecht widerfahren.

 

Der Defätismus in Justiz und Fachwelt der sich im mangelnden Willen zur Sachaufklärung widerspiegelt, ist zum Heulen.

 

Wenn man heute liest, dass man, obwohl StA und Verteidigung beantragt haben, die WA Anträge zusammenzulegen,  das Gericht entscheidet, diese selbstverständlich getrennt abzufackeln, fühlt man sich an Brixner erinnert. Der hat auch den reihum gestellten Antrag auf Entbindung abgelehnt.

 

Und wo wir gerade bei Brixner sind, hätte ich mal eine Frage an Sie.

 

Wenn ein Richter zu einem Angeklagten in der Hauptverhandlung sagt: „Niemand wird Ihnen helfen, kein BGH, kein Bundesverfassungsgericht, kein EU-Gerichtshof“, ist das aussagepsychologisch ein spekulativer Diskussionsbeitrag oder eine Aussage aufgrund von Erfahrungswissen?

 

Und? Schon einer losgerannt, um die Unterbringungsbeschlüsse dieses Herrn zu überprüfen? 

 

Da wird doch mittlerweile institutionell Missbrauch betrieben.

 

Wenn eine gesamte Steuerfahndungsabteilung kurzerhand für verrückt erklärt wird, wenn sie sachlich richtig anmerkt, dass die Dienstvorschrift die Ermittlungsschwelle auf 10 000 Euro anzuheben, technisch dazu führt, dass man gegen Steuerhinterziehungen kaum noch ermitteln kann...

 

Wer soll das denn noch glauben?

 

Und Sie fühlen sich beleidigt, dass ich Ihnen als Reaktion auf die Frage, ob man es denn nicht wenigstens versuchen solle, gehörig gegen den Elfenbeinturm trete?!?

 

Man muss diesen Irrsinn stoppen! Und da Sie mich wahrscheinlich fragen werden, was ich denn jetzt vorschlage, dann kann ich Ihnen jetzt schon mitteilen, das natürlich nur der einzig logische Schritt gemacht werden kann:  Abschaffung des Schuldstrafrechts. Aber dazu vielleicht einander mal was, denn die jetzige Regelung diskriminiert gerade die teile der Bevölkerung, die sowieso schon in allen Bereichen des Lebens benachteiligt sind, die geistig Behinderten, indem die ungleich härter bestraft werden.

Also bitte nicht persönlich nehmen, aber das keiner den Mund aufmacht, ist Wahnsinn.

 

Gruss

Gefangenen und Insassen im Maßregelvollzug wird regelmäßig von den Einrichtungen Arbeit angeboten. Die Löhne werden vom Staat festgesetzt und liegen in der Tat im Bereich zwischen 1-2 Euro pro Stunde.

Jede Firma, auch die Firma SAPOR, kann Aufträge an diese Einrichtungen vergeben. Die Firmen haben mit der Gefangenenvergütung direkt nichts zu tun. Wohl aber profitieren sie bei der Preisgestaltung von den niedrigen Löhnen. Die JVAs und die forensischen Einrichtungen werben ganz offensiv damit, dass sie mit ihren billigen Löhnen eine Alternative zur Produktionsverlagerung nach China sein können.

Herr Haderthauer hatte möglicherweise Vorteile bei den Preisverhandlungen für seine Firma Sapor, da er vermutlich Insiderkenntnisse hatte und somit einen besseren Preis für die Aufträge aushandeln konnte.

5

Ein "stillschweigendes Bekenntnis zur Aufrechterhaltung der Unterbringung unseres Mandaten"....

 

Auch ein schöner Euphemismus für das Liegenlassen einer Akte und die Weigerung, endlich dem Recht Genüge zu tun!! 

 

Skandalös! 

5

Noch eine Anmerkung meinerseits zur angeforderten Gefährlichkeitsprognose durch Prof Pfäfflin:

 

Die Vollstreckungsklammer hat eindeutig die "falschen" Fragen an den SV gestellt. Sie hätte nicht nach "welche Straftaten und welche Wahrscheinlichkeit", sondern vielmehr fragen sollen, wo, wie und wann die zu erwartenden Straftaten verübt werden, dann könnte die Polizei sich dies dementsprechnd vormerken und rechtzeitig handeln.

 

Doch Spaß beiseite, dafür ist das Thema viel zu ernst:

 

Grundsätzlich ist eine Einschätzung der möglichen Gefährdung bis zu einem gewissen Grad durchaus möglich. Denn die Justiz und die Ermittlungsbehörden kennen im allgemeinen "ihre Kundschaft" und wissen sehr wohl, ob und welche ihre "Klienten" sie immer wieder vor Gericht sehen (werden).

Mancher Bürger mag sich wundern, warum viele Straftaten wie Sexualdelikte, Körperverletzung, aber auch Raubüberfälle oftmals sehr schnell aufgeklärt werden, obwohl keine oder nur eine sehr vage Beschreibung der Täter vorhanden ist, doch auch die Polizeit kennt "seine Pappenheimer"  und kann deshalb auch aufgrund von ungenauen Beschreibungen häufig direkt zum jeweiligen Täter fahren.

Bei diesen im Polizei-Jargon "Intensivtäter" genannten Straftätern ist die Prognose ob und welche Straftaten als nächstes begangen werden oftmals wirklich sehr einfach. Trotzdem ist es nicht erforderlich, die Allgemeinheit vor dieser (realen) Gefahr zu schützen.

Gehört halt zum allgemeinen Lebensrisiko, Zufalls-Opfer eines Intensivtäters zu werden.

Ganz anders verhält es sich jedoch bei Psychatriepatienten. Hier wird scheinabr jedem (zumindest trifft dies für Gustl Mollath zu) von den SV alles zugetraut. Zumindest wenn man nicht bereit ist, die jewiligen arztlichen Diagnosen zu akzeptieren.

Hat man sich jedoch jahrelang Psychpharmaka eingeworfen und an vielen, vielen Einzel- und Gruppentherapiegesprächen teilgenommen, kann auch der schwerstgestörte Serienmörder als geheilt entlassen werden.

Eine Gefährdungsdiagnose, die allein auf (im Fall Mollath offensichtlich nicht mal begangenen) jahrelang zurückliegenden Straftaten aufbaut, ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wird.

Das weiß auch die Strafvollstreckungskammer Bayreuth. Bei allen (Nicht-) Entscheidungen geht es deshalb lediglich darum, analog dem LG Regensburg, weitere "Zeit zu schinden".

Die einzige Behörde, die dies ändern könnte, aufgrund ihrer Verantwortung zur Dienstaufsicht, gem. Richtergesetz, hat (derzeit) leider gar kein Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens.

Erst wenn genug öffentlicher Druck entsteht, wird sich dies ändern.

Insofern kann Gustl Mollath leider tatsächlich nur auf die öffentliche Berichterstattung in den meinungsbeeinflussenden Medien (wie z. B. ARD Tageschau bzw. ein umfangreicher Bericht zur Hauptsendezeit, oder Bild) hoffen. Die Berichterstattung in den NN oder im SZ Bayernteil wird hingegen von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Echte öffentliche Empörung kann in Deutschland offensichtlich nur das Fernsehen oder die Bild-Zeitung  generieren.

Wie dies wirken kann, hat man z. B. beim NSU-Prozess gesehen. Innerhalb von ein paar Tagen war eine BVerG-Entscheidung da und der unabhängige Richter mußte seine sture Haltung aufgeben, während die Verfassungsbeschwerde im Fall Gustl Mollath nach wie vor "nicht pressiert."

Gründe für eine öffentliche Empörung gibts in diesem Fall leider mehr als genug...

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Trotz viel Aufmerksamkeit und das Aufzeigen vom Unrecht im Falle Mollath, darf er weiter schmorren. Kein Mensch versteht es.

Habe heute gelesen, dass man Zschäpe nicht eine direkte Verbindung zu den Morden nachweisen kann, aber Billigung und Mitwisser steht auf dem Programm.

Angenommen Herr Mollath würde nervlich zusammenbrechen (darf er nicht, weil es für manche DER Beweis wäre, dass er in der Forensik gut aufgehoben ist) aber angenommen, er würde in den nächtlichen Stunden sich aufhängen. Würde dann nicht eine Reihe von Menschen, das Schicksal mit Zschäpe teilen - als Mitwisser? und als Billigung? Die Macht gehabt, es zu verhindern.

Ob man nun direkt oder indirekt die Hände schmutzig macht, das Ergebnis kann das Gleiche sein.

Wenn ich Frau Merks Verbesserungsvorschlag für die Zukunft anhöre: schon nach 1 Jahr soll ein externer Gutachter herangezogen werden, statt nach 5 - dann hat Herr Mollath oder wir Blogger überhaupt nichts erreicht.

Forensik/für die Allgemeinheit gefährlich - heißt mittlere Kriminalität, d.h. Strafe bis 5 Jahre. Wenn Leute, die zu Recht in der Forensik sitzen, erst nach 5 Jahren einen externen Gutachter erhalten, dann kann man mit der Willkür leben, weil die Straftat sowieso mit 5 Jahren bestraft worden wäre. (Und ein externer Gutachter ist wohlgemerkt keine Garantie, dass die Willkür nicht fortgesetzt wird)

Das Problem ist doch, dass man momentan in der Forensik landet, einfach auf Grund Anschuldigungen oder irgendein Kleckerkram. Evt. wegen eines gewaltigen Ehestreites, was nun niemals als gefährlich "für die Allgemeinheit" eingestuft werden kann. Ich wüsste auf alle Fälle nicht, dass Ehefrau gleich Allgemeinheit ist.

Weshalb sitzt Herr Mollath in der Forensik? Sachbeschädigung ist kein Grund (nicht schwerwiegend genug) und Ehefrau ist keine Allgemeinheit. Sein Wahn war kein Wahn und wer tatsächlich bescheuert ist, wissen wir mittlerweile alle.

Das ganze Justiz- Psychiatriesystem sollte gründlichst auf Fehler geprüft werden. Aber das ist Wunschdenken. Ein paar Mäuse kann vielleicht einen Elephanten erschrecken, in welcher Richtung er läuft, entscheidet er selber.

Wenn Richtung Recht und Gesetz, dann wäre Herr Mollath doch schon längstens draußen gewesen. Dieser Elephant hat sich für was anderes entschieden.

Gruss

Tine Peuler

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Gedankenskizze: Die bipolare Störung des Rechtsstaates

 

Die jährliche Haftprüfung der StVK ist in ihrem Verfahrensablauf dem Milgram-Experiment deckungsgleich.

 

Die StVK folgt in ihrer Entscheidung stets der psychiatrischen Autorität. Das Fatale in der causa Mollath ist zudem noch, dass der Proband nicht die Fragen falsch beantwortet hat, sondern aus seinem Schwiegen heraus geschlossen wird, dass eine weitere Erhöhung der Strafe durchzuführen sei.

 

Und es ist tatsächlich nachweisbar, dass der Professor als er die Frage der Verhältnismässigkeit gestellt hat, sich eben gerade nicht auf das BVerfG-Urteil bezogen hat, da er aufgrund der fehlenden Daten zur psychiatrischen Krankheit des Herrn Mollath gar keine Gefahrenprognose vornehmen konnte. Und das war auch unmittelbar für alle einsichtig, denn die Verhältnismässigkeit einer siebenjährigen Unterbringung wegen zwei Beziehungstaten und Sachbeschädigung ist zweifelhaft. Der mögliche Unrechtsgehalt einer Fortführung braucht entsprechend nicht ausgeführt werden und steht fest.

 

Aber ist das das Problem unseres Rechtsstaates?

Dass Richter unfähig sind die Verhältnismässigkeit ihrer Handlungen zu erkennen?

Da die Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns ein Verfassungsgrundsatz des Rechtsstaates ist, sind, wenn wir die Analyse an dieser Stelle abbrechen und die Richter als Strukturproblem des Rechtsstaates identifizieren, die Implikationen zwar humorvoll aber was Verbesserungen angeht nur hinreichend befriedigend.

 

Zudem wird die Rechtmässigkeit des Vorgehens sowohl von Richterschaft als auch Politik erbittert verteidigt (und nebenbei das Milgram Experiment vollumfänglich bestätigt).

 

Aber hören wir, warum unsere bayrische Justizministerin keinen Verdacht auf eine Fehlleistung des Rechtsstaates sieht. Sie erklärt den Freiheitsentzug als rechtsmässig, da es A) ein rechtskräftiges Urteil gibt, B) ein psychische Krankheit und C) eine Wiederholungsgefahr festgestellt wurde.

 

Im Einzelnen nun zu diesen Voraussetzungen:

 

Zu dem Urteil ist schon ausgesprochen viel gesagt worden und kann hier gar nicht dargestellt werden. Fehlurteile sind unerwünschte Ereignisse und für das betroffene Individuum ein kaum wieder gut zu machendes Unrecht. Im Folgenden soll es aber mehr darum gehen, ob sich in dem Urteil, auch wenn es für das Unrecht nicht wegzudenken ist, sich die Fehlleistung im Falle Mollath erschöpft.

 

Daher nur kurz: 

 

Ob ein Irrtum oder ein Vorsatz Brixners zu den fehlerhaften Sachverhaltsdarstellungen geführt hat, ist für die Lösungsvorschläge erstmal unerheblich. Die strukturellen Unzulänglichkeit der fehlenden 2. Tatsacheninstanz und des fehlenden Verhandlungsprotokolls sind hinlänglich bekannt. Die Resistenz gegen diese Veränderung ist  zum einen dadurch begründet, dass das Geld niemand in die Hand nehmen will und zum anderen wird die Politik auch zweckrational nicht zwingend genug dazu genötigt. Denn der Hauptzweck des Strafrechtes, die eigenständige Rechtsdurchsetzung des Individuums in Form der Rache und Blutfehde zu verhindern, erbringt das „System“ selbst bei einer erschreckend hohen Fehlurteilsquote immer noch ausreichend. Denn das individuelle Leid summiert sich nicht auf, sondern bleibt ein bedauerlicher Einzefall.

 

Aber erschöpft sich das Unrecht, das Mollath zugefügt wurde alleine im Fehlurteil? Gesetzt dem Falle, Mollath wäre von Brixner zu einer Freiheitsstrafe sowie Geldleistung verurteilt worden. Der Skandal hätte nie dieses Ausmass angenommen. Die Unverhältnismässigkeit fusst ja gerade darauf, dass man diesen Aggregatszustand mit dem jetzigen vergleicht und festellt, dass der Unrechtsgehalt nun viel grösser ist.

 

Somit sollte mit der Feststellung, dass Brixner ein mutmasslicher Krimineller ist und das Urteil ein Fehlurteil ist, der Fall eben gerade nicht abgeschlossen sein. Dass dieser Umstand natürlich besonders empörend ist, ergibt sich aus der Garantenstellung des Richters und dem Umstand, dass mittlerweile ein Rollentausch der Verteidigung zur Strafverfolgunspartei stattgefunden hat. Da das Unrecht sich im Urteil nicht erschöpft, sollte man prüfen, ob man ausschliessen kann, dass zukünftig nicht auch Anderen Unrecht zustossen kann, die zu Recht verurteilt wurden. Die Analyse muss also weitergehen.

 

 

Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges wird nun als nächtes (B) massgeblich dadurch begründet, dass eine psychische Störung vorliegt. Und zwar insofern massgeblich, als dass der Unrechtsgehalt der begangenen Anlasstat zu einer Überprüfung der Angemessenheit der Unterbringung systematisch eben gerade nicht mehr herangezogen werden kann. Die Anlasstaten werden zwar als begangen vorausgesetzt, können aber bei der Bemessung der Unterbringungsdauer keinen Beitrag mehr leisten, den streng dogmatisch, darf der Unrechtsgehalt der Tat dem Schuldunfähigen eben nicht angerechnet werden.

Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Implikationen, die hier nur grob skiziert werden können. 

Da das Bewusstsein in seiner Qualität zwar individuell abgegrenzt werden kann, aber zeitlich nicht abgetrennt, kann, da die Anlasstat hier ja nicht herangezogen werden darf, eine zeitlich unbefristete Unterbringung selbst für Bagatellen möglich sein. Und dieser Mechanismus findet in der Praxis ja gerade dadurch Bestätigung, indem immer mehr Unterbringungen stattfinden und die StVK Kammern diese teils mechanisch fortführen. Hier findet das Milgram-Experiment ja gerade seine Bestätigung. 

 

Die Frage nach der rechtsstaatlichen Zulässigkeit entzündet sich somit nicht an der Frage der Verhältnismässigkeit sondern an der Zulässigkeit des Argumentes, eine psychische Erkrankung rechtfertige einen Freiheitseingriff.

 

Der Einwand, das BverfGericht würde die Rechtmässigkeit des Freiheitseingriff ja auch nicht alleine an Argument B) sondern eben gerade an der Gefährlichkeit, also auch an C) sowie der sich hieraus ergebenden Verhätnismässigkeit (B ∩ C) messen und die Anlasstat A) nur unabdingbare Voraussetzung ist, und es eben gerade nicht darum gehen kann, wie das juristisch ungebildete Volk, Anlasstat und Unterbringungsdauer in Beziehung zu setzen, ist zwar formal richtig aber inhaltlich nur scheinlogisch.

 

Denn neben den Unmengen an Unzulänglichkeiten des Kriteriums C) kann die Gefährlichkeit nur über den Unrechtsgehalt der Anlasstat angemessen dargestellt werden. 

 

Die Gegenprobe wird nun dadurch erbracht, indem man die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit  der Unterbringung bei Selbstgefährdung erfragt. Der Anspruch des Einzelnen auf Sicherheit vor sich selbst gegen den eigenen Freiheitsanspruch abzuwägen, ergibt keinen rechten Sinn.

 

Die Vorgehensweise ist aber genau dieselbe. Und der Umstand, dass  Zehntausende gegen ihren Willen in irgendwelchen Anstalten festgehalten werden, auf sowenig rechtsstaatliche Zweifel gerade bei den Experten für Freiheitseingriffen, den Strafrechtlern stösst, erstaunt nur noch. Man ist FASSUNGSLOS!

 

Bei Mollath ist A) ja nun mutmasslich weggefallen, aber es gibt Tausende bei denen A) nie vorgelegen hat und die kriegt man auch nicht aus diesen Anstalten raus.

 

Wie können Strafrechtler bei den TB Merkmalen von B) denn nicht auf die Barrikaden gehen?

 

Bsp:

 

F60.0    paranoide Persönlichkeitsstörung

Persönlichkeitsstörung mit folgenden Merkmalen:

1.  Übertriebene Empfindlichkeit auf Zurückweisung und Zurücksetzung. 

2.  Nachtragend bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll.                                                                  

3.  Mißtrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich mißge­deutet werden. 

4.  Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf ei­genen Rechten.

5.  Neigung zu pathologischer Eifersucht.

6.  Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit. 

7.  Inanspruchnahme durch Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt.

 

 

Da springen die Strafrechtler nicht im Dreieck, ob solche Merkmale selbst (!) bei Vorliegen und korrekter Bestimmung einen Freiheitsentzug nach rechtsstaatlichen Masstäben denn rechtfertigt? 

 

Man stelle sich mal vor, Mollath hätte sich nicht von Anfang an so klug verhalten und Leipziger hätte in seinem Bericht festgestellt:

 

„Die Unfähigkeit selbst einfachsten Regeln zu folgen, äussert sich in dem wiederholt beobachteten Verhalten, beim „Mensch-ärgere-Dich-nicht“ Spiel andere Mitpatienten zu beschummeln.

An der Sportstunde konnte der Proband nur in Fussfesseln teilnehmen, denn aufgrund seines querulatorischen Charakters hob er beim Fussballspielen immer absichtlich die Abseitsfalle auf.“

 

 

Für sowas gibts lebenslänglich...

 

Als Konsequenz muss man sich eben doch Fragen, ob Herrn Mollath nicht auch Unrecht zugefügt worden wäre, wenn er die Taten begangen hätte und eine Persönlichkeitsstörung hätte. Somit läge kein Rechtsanwendungsfehler im Sinne der fehlenden Verhältnismässigkeit, sondern ein struktureller Fehler im Sinne der Rechtsausrichtung vor und damit wäre die Wiederholung dieses Unrechts zwangsläufig.

 

 

 

Warum nur macht Strate in Regensburg Druck und gesteht dem Bayreuther LG so eine lange Entscheidungsfrist zu? Und nimmt dann auch noch die Entscheidung widerspruchslos hin?

 

In den Interviews während des Anhörungstermins zeigte er viel Verständnis für die rechtlich angeblich so schwierige Entscheidung und sprach von prozessualen Problemen.

 

In Regensburg soll alles ganz einfach und schnell zu entscheiden sein.

Diese Richter haben doch vorher keine Ahnung vom Fall gehabt, während die Strafvollstreckungskammer schon jahrelang mit dem Fall befasst ist.

 

Warum ist es so wichtig, dass die Regensburger entscheiden?

Was hat er bzw. Herr Mollath davon, wenn die Entscheidung über Regensburg kommt?

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@Gerechtigkeitsfanatiker

Zwischenentscheidungen (wie die des LG Bayreuth vom 26.4.2013) sind grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angreifbar. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 360 Abs. 2 StPO hingegen schon (§ 372 StPO).

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Angesichts der häufig geäußerten Kritik an psychiatrischen Klassifikationssystemen,  halte ich es für sinnvoll, die regelhafte Arbeit mit ihnen - exemplarisch an DSM und AMDP-System - zu skizzieren.

Das DSM ist eine Nomenklatur. Über alle Therapie- und Denkschulen hinweg, gibt es eine einigermaßen einheitliche Begrifflichkeit. Das war vorher nicht so. Das DSM kann einen Menschen nicht vollständig in seiner Individualität erfassen. Es ist auch kein Prognoseinstrument. Viele der genannten Kritikpunkte treffen zu. Sicherlich besteht die Gefahr, sich zu sehr auf die vorgegebenen Kategorien zu fixieren und Patienten damit unnötig zu pathologisieren, m. E. nur bei unsachgemäßer Anwendung oder mangelnden fachlichen Kenntnisse oder bewusstem Missbrauch. Modernere bzw. dimensionale Ansätze werden nicht ausreichend berücksichtigt. Unzutreffend ist hingegen die Kritik, dass es sich bei klassifikatorischer Diagnositik nur um stupides Abhaken vorgegebener Symptomlisten handelt.

Anhand der Diagnosekriterien für eine Paranoide Persönlichkeitsstörung, will ich versuchen das ausführen. Neben den Symptomen und geforderten Verhaltensmustern, die hier im Blog schon genannt wurden (Misstrauen, Empfindlichkeit, nachtragend bei Kränkungen, Streitsüchtigkeit), müssen nach DSM und ICD weitere Bedingungen erfüllt sein, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen zu können:

1. Das übergreifende Muster ist unflexibel und tiefgreifend in einem weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen.
2. Es führt in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.
3. Das Muster ist stabil und langdauernd, und sein Beginn ist zumindest bis in die Adoleszenz oder ins frühe Erwachsenenalter zurückzuverfolgen.
4. Das Muster lässt sich nicht besser als Manifestation oder Folge einer anderen psychischen Störung erklären.

Auch wenn ein Mensch alle geforderten Verhaltensmuster für eine paranoide Persönlichkeitsstörung aufweist, aber glücklich und zufrieden lebt, hat er keine. Sogar dann nicht, wenn der Diagnostiker keine Theorie im Hinterkopf hat, warum das so sein kann. Eine Erklärungsansatz ist beispielsweise, dass die betreffende Person über eine hohe Selbstregulationsfähigkeit verfügt und all diese Symptome in einem zweiten Schritt in vernünftige Bahnen kanalisieren kann. Allenfalls besteht dann, trotz der erhöhten Anfälligkeit für misstrauische Reaktionsweisen, nur ein Risiko für mögliche schädliche Auswirkungen. Persönlichkeitszüge, die mit Persönlichkeitsstörungen assoziiert sind, können auch bereichernde und erfüllende Wirkung entfalten. Denkbar ist das beispielsweise bei Kreativen mit exaltierten und borderline-artigen  Verhaltensweisen.

Dass Symptome in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen führen müssen, wird im DSM häufig als Bedingung für eine Diagnosestellung verlangt. Dass Verhaltensweisen wie Computer-Zocken und dergleichen, direkt zu einer Diagnosestellung führen, ist nicht richtig. Das schließt nicht aus, dass manche Untersucher es so handhaben.

Erhoben werden die Symptome für eine Diagnose häufig mittels weiterer Verfahren. Eines davon, allgemein verbreitet, das AMDP-System, eine Art Anleitung zur professionellen psychodiagnostischen Gesprächsführung, in Form eines  halbstrukturierten Interviews.

Für jedes erhobene Merkmal werden im AMDP Entscheidungen auf vier Ebenen verlangt:

1. Beurteilbarkeit (Beurteilbarkeit vs. nicht untersuchbar),
2. Entscheidungssicherheit über Vorhandensein oder Nichtvorhandensein (sicher vs. fraglich vorhanden),
3. Vorhandensein (vorhanden versus nicht vorhanden),
4. Quantifizierung (leicht, schwer, mittelschwer).

Die erste Feststellung, die ein Diagnostiker treffen muss ist, ob er das Merkmal überhaupt untersuchen kann. Logisch. Die Merkmale sind festgelegt, für die die Schilderungen des Patienten notwendig sind, um sie als untersuchbar zu werten. (Ein systematisierter Wahn gehört dazu.) Bei diesen Items muss die Plausibilität der Berichte des Patienten in das Rating einbezogen werden. Die allgemeine Ja-Antwort, z. B. auf die Frage nach Stimmenhören reicht nicht aus, sondern der Patient soll sein Erleben zusätzlich durch plausible Beispiele erläutern.

Typische Fehlerquellen, nach AMDP, die reduziert werden sollen:

  • -    Nichtbeachtung des Entscheidungsbaums
  • -    unzureichende Exploration der Symptome
  • -    zu starke Leitung der Exploration durch diagnostische Hypothesen (Annahme „Patient hat sicherlich eine Schizophrenie“)
  • -    Falsche Schlussfolgerungen (wenn Symptom A vorhanden ist, dann ist sicherlich auch Symptom B vorhanden.

Ein typischer Textbaustein für ein Gutachten, wenn der Betroffenen nicht befragt werden kann, könnte so aussehen:

Der Patient zeigt / in der Akte beschrieben sind die Reaktionsweisen A, B, C. Als Diagnosen können X, Y, Z in Erwägung gezogen werden. Eine sichere Diagnosefindung ist nicht möglich. Diesbezüglich müsste eine vertiefte Exploration mit dem Angeklagten / Untergebrachten stattfinden.

Regelhafter Umgang mit den klassischen Diagnoseverfahren, bedeutet auch, dass die begrenzte Aussagefähigkeit einer psychiatrisch-psychologischen Untersuchung offen dargelegt wird. Im Bereich der Forensik könnte dadurch Schlimmeres in vielen Fällen verhindert werden.
Die klassische Diagnostik durchweg zu verdammen, wäscht gleichzeitig auch die schwarzen Schafe unter den Gutachtern rein. Wenn die Diagnostik an sich völlig schwachsinnig ist, dann haben die ja alles richtig gemacht. Geht halt nicht besser.

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Bilke schrieb:

Die klassische Diagnostik durchweg zu verdammen, wäscht gleichzeitig auch die schwarzen Schafe unter den Gutachtern rein. Wenn die Diagnostik an sich völlig schwachsinnig ist, dann haben die ja alles richtig gemacht. Geht halt nicht besser.
Dr. Sponsel hat schon ausführlich erklärt, dass die Gutachtenmethoden einen sehr unterschiedlichen Charakter haben. Es gibt gute und schlechte Arbeiten.

Jedoch denke ich, dass die Grundfrage, die eine/n Psychiater/in sich stellen sollte, ist: WARUM soll ich überhaupt diagnostizieren.

Ungeachtet ob Herr Mollath die vorgeworfene Straftaten begangen hat oder nicht, gab es doch keinen Grund. Sachbeschädigung war nicht schwerwiegend genug - und die Ehefrau war erstens keine Allgemeinheit, zweitens zum Urteilszeitpunkt nur Ex-Frau.

Das Polizeiopfer neulich, Theresa, ist nur knapp eine Diagnose entkommen. Grundlage für Diagnose: Polizist angespuckt, ausgeflippt.

Der Ex-Mann von einer Frau (wohnten aber zusammen) wurde ihr gegenüber gewalttätig, dafür  bekam er Bewährungsstrafe und Zwangsmedikamente - laut Artikel ist er nur knapp die Forensik entkommen. Wäre es nicht sinnvoller gewesen, dass sie sich erst mal zwei Wohnungen besorgen würden? Und wo bitteschön ist die Gefahr für die Allgemeinheit?

Und das sind nur Fälle, die ich in den letzten paar Monaten wahrgenommen hat - die in die Öffentlichkeit gelangt sind - mit Sicherheit gibt es viele andere.

Wie Sie selber schreiben, der Mensch darf verrückt sein - wäre auch totlangweilig, wenn wir alle gleich sind. Und die Verrücktesten werden wahrscheinlich nie die Gefahr einer Diagnose ausgesetzt.

Die Taten sind zu beachten. Ob diese eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Das ist das WARUM, dass die Psychiater offensichtlich öfters vergessen. Dr. Leipziger inklusive.

Gruss

Tine Peuler

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Hallo Frau Peuler,

seit ich mich mit dem Mollath-Skandal befasse, frage ich mich, weswegen sich Sachverständige auf sinnwidrige Gutachtenaufträge der Justiz einlassen. Vielleicht sollte ich erwähnen, dass ich kein Psychiater und auch kein Gutachter bin.

Selbstverständlich bin ich der Ansicht, dass bei Gustl Mollath keine Grundlagen für eine Begutachtung bestehen und auch nicht bestanden.  Ich bin nur der Meinung, dass wenn wer von Anfang an vernünftig begutachtet worden wäre, Schlimmeres hätte verhindert werden können. Mollath verweigerte damals eine Begutachtung. Das ist und war sein gutes Recht!  Wie ich in meinem Beitrag schrieb, war dadurch gar nicht beurteilbar, ob ein Wahn vorliegt oder nicht. Erzwungene Verhaltensbeobachtungen, Anschuldigungen von Ehefrauen reichen als Datengrundlage nicht aus.

Das Konstrukt der Allgemeingefährlichkeit erscheint mir noch diffuser als alle Psychodiagnosen. Es scheint zu beinhalten, dass von Straftätern, die geplant und bewusst vorgehen, keine Gefahr ausgeht ihre Straftat zu wiederholen. Wieso eigentlich? Allein mit einer psychiatrischen Diagnose ist Gefährlichkeit nicht belegbar. Daraus dann noch schwerste Eingriffe in die Grundrechte abzuleiten und das auch noch bei geringfügigen Vergehen, ist für mich der Gipfel der Verantwortungslosigkeit.

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Sehr geehrter Bilke,

 

vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie haben vieles noch einmal sehr schön zusammengefasst und dargestellt, nur ich denke, mit Ihren Schlusssätzen sind Sie argumentativ vielleicht ein wenig über das Ziel hinausgeschossen.

Sie schreiben:

bilke schrieb:

Die klassische Diagnostik durchweg zu verdammen, wäscht gleichzeitig auch die schwarzen Schafe unter den Gutachtern rein. Wenn die Diagnostik an sich völlig schwachsinnig ist, dann haben die ja alles richtig gemacht. Geht halt nicht besser.

Sollte die Diagnostik schwachsinnig sein, aber dennoch als Wissenschaft verkauft werden, wären alle schwarze Schafe und nicht nur die, die sich selber reinwaschen wollen.

 

Sie scheinen die Diskussion auch ein wenig zu verkennen und tun damit manchem Teilnehmer auch Unrecht. Sie lassen es ein wenig so aussehen als würden die Kritiker den praktizierenden Gutachtern unterstellen wollen, diese würden unisono an den Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit glauben. 

 

Ich denke die Diskussion wird viel reflektierter geführt. Indem man aber immer wieder versucht vermeintliche Grundsatzentscheide vorzuschieben, kommen viel tiefergehende Fragestellungen nie zur Sprache. Vielleicht können Sie ja etwas dazu beitragen.

Natürlich kann ein Beurteilungssystem auch richtig angewandt werden. Was aber für den Normalbürger nicht verständlich ist, dass nach einem Fehlgutachten den behandelnden Ärzten dieses Fehlurteil nie aufzufallen scheint. 

Während das Strafrecht in seiner "hochkomplexen" Systematik versucht zu einem Urteil zu kommen und sich danach neben dem Vollzug der Strafe eigentlich nicht mehr gross um den Verurteilten kümmert, denkt man doch bei einer psychiatrischen Diagnose an anschliessende Heilungs- und Behandlungsverfahren. Der Logik nach müsste man eigentlich spätestens dann die fehlerhafte Eingangsdiagnose feststellen. Tatsächlich geschieht das in der Praxis nicht.

Schlimmer, der Hauptteil der psychiatrischen Literatur beschäftigt sich ja ausschliiesslich nur mit Diagnostik und betreibt -teils durchaus treffend- eine Nabelschau über deren Unzulänglichkeiten. Der Grossteil der Mühe wird darauf aufgewendet, den Gegenstand "psychisches Muster" zu erkennen und richtig zu katalogisieren. Irgendeine fundierte Praxis, was mit dem Erkannten dann gemacht werden soll, ist, mit Ausnahme der Pharmazie, kaum zu erfahren.

Und daher wundert man sich dann über das Vorgehen der behandelnden Ärzte und deren offenkundige Unfähigkeit eine falsche Diagnose quasi im laufenden Betrieb zu erkennnen.

Stattdessen muss man davon lesen wie Gustl Mollath dadurch imponiert, dass er wortlos den Morgenkaffe holt. Oder wenn von einem zwanghaften Tagesablauf die Rede ist, weil jemand entweder liest oder telefoniert oder auch mal ausschläft. Ja was soll er denn auch sonst machen in einer Geschlossenen? Skiurlaub am Mont-Blanc?

Dieser Berichtsverlauf der Klinik ruiniert doch den Ruf der Ärzteschaft. Was soll denn der krampfhafte Versuch im ganzen normalen Alltagsleben irgendwelche Ereignisse zu finden, die man in das schöne Theoriegebäude pressen kann? 

Wenn Sie dazu etwas beitragen könnten, würde das uns alle sicherlich voranbringen. 

Gruss

 

 

 

  

Ich schließe immer noch nicht ganz aus, dass die beiden letzten Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses absichtsvoll nichts enthalten, was die weitere Unterbringung von Mollath rechtfertigen könnte. So könnte das BKH - insbesondere vor dem Hintergrund hoher Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit - versucht haben, sich möglichst unbeschadet aus der Affäre zu ziehen. Natürlich schreibt das BKH vor dem Hintergrund der letzten 7 Jahre nicht ausdrücklich: Der Mollath ist völlig normal, er muß entlassen werden.

So viel Charakterstärke ist da nicht vorhanden, nachdem man jahrelang das Gegenteil behauptet hatte.

Deshalb wird das jetzt schön verklausuliert umschrieben, so dass aber jedermann bei genauerem Hinsehen sofort erkennen müßte, was gemeint ist ......

Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass man so blöd sein könnte davon auszugehen, dass diese dünnen Stellungnahmen als Grundlage für weitere Unterbringung ausreichen könnten.

Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch selbst diese "Brücke" nicht erkannt (eher: nicht erkennen wollen) und deshalb auch nicht nutzen können, sondern den Prof. Pfäfflin mit dem idiotischen Gutachtenauftrag betraut.

Wenn der Prof. Pfäfflin den entsprechenden Mumm in den Knochen hätte, würde er ein Gutachten über die Widersinnigkeit des Gutachtenauftrags schreiben. Eine Berechnung dieser Arbeits-"Leistung"(!) könnte er vergessen, und er bekäme in Bayern fortan keine Aufträge mehr.

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Ich weiß auch nicht, warum diese Psychiatriekritik nicht akzeptiert und verstanden wird.

Es ist nicht so, dass die Psychiatrie überflüssig ist.

Es gibt Menschen, die wirklich gefährliche Straftaten begangen haben und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Hier ist es durchaus vertretbar mit oder gegen den Willen (Explorationsgespräch) des Angeklagten ein Gutachten zu erstellen.

Es gibt Menschen, die schwer unter Demenz leiden - können nicht mehr ihren Willen zum Ausdruck bringen. Vergessen, dass sie Zigaretten angezündet haben etc. Hier ist quasi kein Willen mehr vorhanden, und ob das Gutachten/Gespräch nun gegen oder mit dem Willen des Betroffenen stattfindet, ist schwierig zu sagen. Ein Explorationsgespräch kann höchstens dies feststellen, auch nicht mehr.

Dann gibt es Menschen, die ein Hilfebedürfnis haben. Möchte psychologische/psychchiatrische Hilfe in Anspruch nehmen. Vielleicht mit Neuroleptika, vielleicht ohne.

Alles hier ist im grünen Bereich. Und die Psychiatrie/Psychologie kann helfen.

Aber alle andere Menschen sollten sie in Ruhe lassen. Dass Richter dazu auffordert, dass sie eben dies nicht tun sollen - ist m.M. skandalös.

Es ist einfach psychische Krankheiten zu diagnostizieren, aber kann jemand mir sagen, wie eine normale Persönlichkeit aussieht? Alle Menschen haben Macken und Kanten. Brixners Auftritt beim Prozess ist wohl ein blendendes Beispiel dafür.

Gruss

Tine Peuler

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@Max Mustermann

Sie scheinen die Diskussion auch ein wenig zu verkennen und tun damit manchem Teilnehmer auch Unrecht. Sie lassen es ein wenig so aussehen als würden die Kritiker den praktizierenden Gutachtern unterstellen wollen, diese würden unisono an den Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit glauben.

Die schwarzen Schafe unter den Gutachtern umgeben ihre Gutachten mit dem Nimbus der Unfehlbarkeit, u.a. indem sie die Begrenztheit ihrer Feststellungen nicht kommunizieren. Das ist meine Meinung, die ich aber keinem aufzwingen oder unterstellen will.

Krasse Fehlbehandlungen, leichtfertig vergebene stigmatisierende Diagnosen und schwerste Eingriffe in die Willensfreiheit sind etwas Furchtbares. Heutzutage in der Allgemeinversorgung kommen sie aber nicht mehr häufig vor, zumindest ist das meine Erfahrung. Mir ist klar, dass das für davon Betroffene keine Trost sein kann.

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Die Frage ist doch vor allem, wieso die Justiz sinnwidrige Gutachten an sog. Sachverständige vergibt! 

 

In welchen Sphären sich das abspielt, zeigt sehr schön der jüngste "Auftrag" des LG Bayreuth: welche "Taten" sind zukünftig von einem Herrn Mollath zu "erwarten", der seit sieben Jahren in der Forensik einsitzt, weil er angeblich vor 10 Jahren seine Frau am Verlassen der Wohnung gehindert hat!  

Und welche "Gefährlichkeit" ergibt sich daraus für eine Allgemeinheit!? 

Und das obwohl sich alle Beteiligten der Tatsache bewusst sind, dass dies im Licht der Öffentlichkeit geschieht. 

 

Das System deckt jeden Schwachsinn

 

Und gleichgültig wie schnell diese Kritiken hier "gelöscht"werden - es ist wie beim Hase und Igel: die Justiz kann rennen wie sie will, die Konfrontation mit dem von ihr begangenen Unrecht "wartet" bereits! 

 

Hier wird seit Jahren mit Amtsgewalt gegen Denkgesetze und Ethik verstoßen. 

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Rechtstheater: Einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz und gar unakzeptabel

M. Deeg schrieb:

Die Frage ist doch vor allem, wieso die Justiz sinnwidrige Gutachten an sog. Sachverständige vergibt! 

Die Frage ist einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz und gar nicht akzeptabel. Die beste Wirklichkeitsanalyse ist immer noch die, die an eben dieser ansetzt (allgemeines Maximum Likelihoodprinzip: das faktisch Verwirklichte hat die höchste Wahrscheinlichkeit). Das, was ist, hat schon seinen Sinn – und wenn er, von einer anderer Perspektive aus betrachtet, in Sinnwidrigkeit besteht.

Der - forensische - Sachverständigenbeweis (klassisches Beweismittel) ist an vielen Stellen rechtlich geboten. Der Richter braucht irgend etwas, auf  das er seine freie Beweiswürdigung, seine richterliche Überzeugungsbildung stützen kann, im theoretisch einfachsten Fall ein Nicken des Sachverständigen als mündliches Gutachten. Nachdem der Richter unabhängig ist, kann er letztlich machen, was er will. Er kann auch 11 Gutachten beantragen, wie kürzlich im Fall des SS-Mannes Bikker bekannt wurde, bis eines dabei ist, das ihm zusagt. Das alles hat mit wohlverstandenem Recht, Logik, Wissenschaft weitgehend nichts zu tun. Es ist gewöhnlich ein Spiel und ein Rechtstheater. Und wer gegen die Spielregeln des Rechtstheaters spielen will, hat gewöhnlich sehr schlechte Karten. Mollath hat die Nerven, die Überzeugung und die Stärke dagegenzuhalten. Daher bringt er alles durcheinander.

Die wirklich Bösen sind daher auch nicht die forensischen Sachverständigen, sie funktionieren nur als Vorwand und manchmal als willfährige Büttel, wenngleich die meisten freiwillig mitmachen. Die forensische Schlechtachterindustrie versteht sich  bestens mit der Unterbringungs- und Betreuungsjustiz. Und das ist nicht nur in totalitären Staaten so, wie man Lieschen Müller glauben machen will.

Was mir immer wieder auffällt, ist dass

 

1. die ( forensische) Psychiatrie sich der Täterpersönlichkeit       

    zuwendet, die Opfer aber völlig außer acht lässt

 

2. der Gefahr für die Allgemeinheit nur per Einweisung in die 

    Psychiatrie begegnet wird

 

3. Wirkungsevaluationen oder konkrete Behandlungskonzepte

    kaum vorhanden sind, dieses Vorgehen aber dennoch nicht 

    hinterfragt wird

 

Ich persönlich bin der Meinung, dass

 

1. Niemand gegen seinen Willen erfolgreich psychiatrisch behandelt werden kann, vgl. Ergebnisse der Drogentherapie (Therapie statt Knast)

 

2. durchaus andere Möglichkeiten als die psychiatrische (Zwangs)Behandlung zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern bestehen, die weniger in die Grundrechte der Täter eingreifen, ein Beispiel hierfür ist etwa die Veröffentlichung von Namen und Adressen von verurteilten Sexualstraftätern, wie in England

 

3. Es wesentlich mehr Sinn machen würde, sich mit den psychischen Folgen von Straftaten für deren Opfer auseinander zu setzen, denn den Tätern noch zusätzliche Aufmerksamkeit zu widmen

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Sehr geehrte/r Herr/Frau tokchii,

Sie schreiben, es falle Ihnen auf, dass:

1. die ( forensische) Psychiatrie sich der Täterpersönlichkeit   zuwendet, die Opfer aber völlig außer acht lässt

Strafrecht und psychiatrischer Maßregelvollzug sind nun einmal zuständig für die (Tataufklärung und die) Bestrafung bzw. Unterbringung von Straftätern. Ihnen könnte ebenso "auffallen", dass man Sie in einer Metzgerei nicht über vegetarische Gerichte informiert. Wer als Opfer einer Straftat ein psychisches Trauma erleidet, wird es zudem wohl kaum begrüßen, im Maßregelvollzug zu landen oder dass (forensische) Psychiater öffentlich über seinen Fall diskutieren. Hierfür ist in extremen Fällen die allg. Psychiatrie zuständig - aber doch bitte ohne öffentliche Diskussion!

2. der Gefahr für die Allgemeinheit nur per Einweisung in die   Psychiatrie begegnet wird

Auch wenn meiner Meinung nach die Option des § 63 StGB (in jüngerer Zeit) deutlich zu oft gewählt wird, kann man nicht sagen, dass Gefahren für die  Allgemeinheit "nur" per Einweisung in die Psychiatrie begegnet werde.

3. Wirkungsevaluationen oder konkrete Behandlungskonzepte   kaum vorhanden sind, dieses Vorgehen aber dennoch nicht  hinterfragt wird

Es ist richtig, dass die Behandlungskonzepte im Maßregelvollzug teilweise zu wenig evaluiert sind. Dass dies "nicht hinterfragt wird", kann man aber kaum behaupten (vgl. entspr. Fachveröffentlichungen und kritische Berichte und Bücher).

1. Niemand gegen seinen Willen erfolgreich psychiatrisch behandelt werden kann, vgl. Ergebnisse der Drogentherapie (Therapie statt Knast)

Diese Aussage ist zu undifferenziert, insbesondere was die Definition und Feststellung  freier Willensbildung angeht. Zudem kann nicht jede psychiatrische Erkrankung mit einer Drogensucht gleichgesetzt werden. Psychiatrische Zwangsbehandlung ist allerdings grds. rechtlich und fachlich fragwürdig, das stimmt. Die Unterbringung nach § 63 StGB hat aber nicht notwendig eine (Zwangs-)Behandlung zur Folge, sie kann auch (allein) der Sicherung dienen.

2. durchaus andere Möglichkeiten als die psychiatrische (Zwangs)Behandlung zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern bestehen, die weniger in die Grundrechte der Täter eingreifen, ein Beispiel hierfür ist etwa die Veröffentlichung von Namen und Adressen von verurteilten Sexualstraftätern, wie in England

Die Veröffentlichung von Patientendaten halte ich für weder nützlich noch unproblematisch. England ist negatives Vorbild für die Überwachung seiner Bevölkerung und für die Inhaftierung bei "antisozialem Verhalten", auch unabhängig von Straftatenbegehung. Gerade England sollten Sie deshalb nicht als Alternative nennen, wenn Sie  die hiesige Psychiatrie kritisieren wollen. 

3. Es wesentlich mehr Sinn machen würde, sich mit den psychischen Folgen von Straftaten für deren Opfer auseinander zu setzen, denn den Tätern noch zusätzliche Aufmerksamkeit zu widmen

Das "Argument", man solle nicht über die Täter, sondern über die Opfer reden, kenne ich aus vielen Diskussionen. Ich halte es für völlig verfehlt. Zunächst muss doch geklärt werden, ob überhaupt eine "Tat" geschehen ist und wer in der Sache Täter und wer Opfer ist (vgl. Fall Mollath). Und dann: Wollen Sie über die Opfer von Straftaten und deren psychische Befindlichkeit etwa in der Öffentlichkeit diskutieren? Für wen oder was soll denn eine solche Diskussion "Sinn machen"? Richtig ist, dass bei manchen Taten die erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit für die Täterperson eine Fehlentwicklung ist - eine der sensationsgierigen Presselandschaft. Mit dem Fall Mollath haben Ihre Anmerkungen aber offenkundig wenig zu tun, denn hier halte ich es für richtig, dass dieser Fall öffentliche Aufmerksamkeit bekommen hat. 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

@ H.E.Müller, Blog-Beck

danke für auch diesen Blog, neben vielen anderen, auf denen man noch halbwegs frei sprechen kann!

Es ist doch völlig klar, wie sie, Herr Müller es ja auch verteidigen, dass Gustl Mollath nach allen Regeln der Prozessordnung, nach allen Entscheidungen selbst "höchstrichterlicher" BVG-Rechtssprechung, zu Unrecht in einer bayrich-bayreuthisch-forensischen Psychiatrie einsitzt und dort abgeschoben bliebe, gäbe es nicht eine Öffentlichkeit, die sich gegen sowas erhebt.

Man darf Ihnen und anderen Blogs nur danken.

 

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Strafrecht und psychiatrischer Maßregelvollzug sind nun einmal zuständig für die (Tataufklärung und die) Bestrafung bzw. Unterbringung von Straftätern. Ihnen könnte ebenso "auffallen", dass man Sie in einer Metzgerei nicht über vegetarische Gerichte informiert.

Forensische Psychiatrie bedeutet lediglich Gerichtspsychiatrie. Sie umfasst also sowohl Täter als auch Opfer, die Einschränkung auf Bestrafung und Unterbringung von Straftätern ist eben der von mir bemängelte Focus. Das Opfer bleibt unbeachtet, nur ein Täter kann in den "Genuss" der Gerichtspsychiatrie kommen. Dabei steht eben nirgends geschrieben, dass Psychiatrie Bestrafung und Unterbringung zu bedeuten hat. 

 

Auch wenn meiner Meinung nach die Option des § 63 StGB (in jüngerer Zeit) deutlich zu oft gewählt wird, kann man nicht sagen, dass Gefahren für die  Allgemeinheit "nur" per Einweisung in die Psychiatrie begegnet werde.

Könnten Sie dazu ein Beispiel nennen?

 

Diese Aussage ist zu undifferenziert, insbesondere was die Definition und Feststellung  freier Willensbildung angeht.

Freie Willensbildung ist ab einem IQ von 90 gegeben. Kein ernsthafter Wissenschaftler wird dies bestreiten. Die Motivation, eine meist anstrengende Psychotherapie zu durchlaufen, lässt sich nicht zwangsweise herstellen, es muss schon ein Wille vorhanden sein und vor allem, wie es die Definition von Krankheit fordert, ein subjektiver Leidensdruck da sein. 

Andernfalls wird zwar "behandelt", jedoch sehr einseitig von den "Behandlern" und dann auch meist mit eher weniger Erfolg.

 

 

Das "Argument", man solle nicht über die Täter, sondern über die Opfer reden, kenne ich aus vielen Diskussionen. Ich halte es für völlig verfehlt.

Diesbezüglich bin ich anderer Meinung. Aus meiner Sicht könnte der genauere Blick auf die Situation der Opfer dazu beitragen, gerade in Zeiten, in denen dieser Begriff zu einer Diffamierung mutiert ist, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, welche Folgen Straftaten haben, dass eben diese Folgen für das Strafmaß ausschlaggebend sind (und nicht die böse Persönlichkeit des Täters), dafür, welche psychischen Folgeerscheinungen sich nach erlebter Gewalt einstellen (können). In Italien etwa gehört es zum alltäglichen Sprachgebrauch, davon zu sprechen, jemand sei traumatisiert. Hierzulande findet man außer ehemaligen Soldaten kaum jemanden, der weiß, was PTBS ist.

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Kommentare

Weinbergers erhellendes Gutachten

 

Herr Dr. med. Friedrich Weinberger, Nervenarzt in Garmisch-Partenkirchen, erstattete im Jahr 2011 ein Gustl Ferdinand Mollath vollständig entlastendes Gutachten.

Dr. Weinberger erhielt für seinen “unschätzbaren ehrenamtlichen Beitrag zum Kampf für die Menschenrechte“ 2006 das Bundesverdienstkreuz am Bande. Weinberger ist Vorsitzender der GEP (http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/) und Herausgeber ihrer bereits seit 1977 erscheinenden Rundbriefe.

Im Rundbrief (RB) 1/11 vom Juli 2011 hat er über das Ergebnis seiner gutachterlichen Tätigkeit berichtet. Unter der Ziffer 4 wurde die Causa Mollath ausführlich besprochen. Der direkte Link dorthin lautet: http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/rundbrief-12011-juli-2011/

Wichtige Einzelheiten des Gutachtens, dem ein Untersuchung G.M. vorausgegangen war und das rechtliche Unterstützung seitens des Herrn Dr. Schlötterer fand, erschließen sich insbesondere auf Seiten 18 – 20; dort lässt sich auch nachlesen, wie auch Weinberger enschieden der Arbeit des Vorgutachters P. entgegentrat.

Weinbergers damalige Ausführungen und Feststellungen erscheinen heute geradezu in einem strahlenden Licht, nachdem über den öffentlich gewordenen HVB-Revisionsbericht die Tatsachengrundlage insoweit eine “andere”, d.h. die wahre ist.
http://user187.confixx3.dsinet.de/wpgepde/wp-content/uploads/2011/11/RB1...

Eine Zusammenfassung findet sich auf Seiten 21 und 22. Ich empfehle diese Gutachter-Arbeit allen zum gründlichen Studium, denn:
Jenseits aller juristischer Schritte der Staatsjuristen – Tarnen und Täuschen? – erscheint mir die psych­iatrische Seite der Causa Mollath (die längst eine Causa der bairischen Justiz gworden ist) weiterhin von wesentlicher Bedeutung.

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Das Ergebnis des 1. Tages beim Umtersuchungsausschuss:

 

2003 gab es offenbar eine Häufung an "Denunziantentum", vor allem nach "verregneten Feiertagen", an denen die Leute nichts besseres zu tun haben, als die Steuerbehorde mit Anzeigen zu behelligen....Deshalb fiel die Anzeige des Herrn Mollath bereits durch das erste Grobraster....dünne "Personladecke" etc..

 

Etwas überraschend ist dann doch, dass das "Aktenkonvolut", das Herrn Mollath fortan als "Spinner" brandmarken sollte, der Finanzbehörde offenbar gar nicht vorlag, und auch nicht beim Gericht angefordert wurde.

 

http://www.nordbayern.de/region/erste-erklarungsversuche-im-fall-mollath...

 

Am Freitag wird Brixner vernommen! 

 

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M. Deeg schrieb:
Etwas überraschend ist dann doch, dass das "Aktenkonvolut", das Herrn Mollath fortan als "Spinner" brandmarken sollte, der Finanzbehörde offenbar gar nicht vorlag, und auch nicht beim Gericht angefordert wurde.
Wieso überraschend, das hatten wir doch schon: http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un...

RiAG Huber hat die Unterlagen Mollaths der Finanzbehörde bewusst vorenthalten:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf , S. 42 ff.:

... Exkurs über den Beitrag, den RiAG Huber in das Verfahren gegen Gustl Mollath eingebracht hatte:

Dieser war als Strafrichter in 2003 für Mollath zuständig ... Er hatte sich allerdings bereits aufgrund der rechtswidrigen „ärztlichen Stellungnahme“ von Frau Dr. Krach und der Aussage der Zeugin Mollath am 25.9.2003 („Ich glaube einfach, daß mein Mann unter Bewußtseinsstörungen leidet.“) in Bezug auf Gustl Mollath ein festes Meinungsbild verschafft (...). Eine strafrechtliche Überprüfung der in dem in der Hauptverhandlung von Mollath übergebenen Schnellhefter dargelegten Steuerhinterziehungsvorwürfe hatte der Amtsrichter Huber am 12.11.2003 gezielt verhindert.

An jenem Tag verfügte er die Anlegung einer Zweitakte „(ohne grünen Schnellhefter)“, danach die Übersendung der Erstakte („mit grünem Schnellhefter + 41 Cs 802 Js 4726/03“) an den Sachverständigen Lippert zur Gutachtenerstattung. Unter Punkt IV heißt es:

Zweitakten zur StA Nbg-Fü (Abt. 5) z.K.
Der Angeklagte will offenbar Strafanzeige ‚wg. Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz’ erstatten.“ (wie vor, Bl. 109, 109R d.A.).

Da die Schwarzgeldvorwürfe in dem Schnellhefter belegt waren, die ihm in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 von meinem Mandanten überreicht worden war, und nicht in den Sachakten, nimmt es nicht wunder, dass die Staatsanwaltschaft nichts Prüfenswertes fand. ... Nach Angaben meines Mandanten, der seinerzeit, am 21.9.2007, über die Zweitakte verfügte – die seinem Pflichtverteidiger am 3.12.2003 durch Richter Huber ebenfalls ohne den Schnellhefter und ohne das verbundene Briefdiebstahlsverfahren 41 Cs 802 Js 4726/03 übersandt worden war (wie vor, Bl. zu 112 d.A.) – hieß es dort:

„3. Am 26.11.2003 schreibt Staatsanwalt Thürauf, daß sich kein hinreichender Tatverdacht ergibt: Beweis: S. 109R G. Akte.“

Es sieht aus als ob dieser UA nicht viel Aufklärung bringen wird.

Mich hat diese Schwarzgeldgeschichte wenig interessiert. War klar, dass man ohne Geständnisse nur schwierig aufklären kann, ob hier ein Komplott oder eine Verschwörung vorlag.

Dass diese Schwarzgeldgeschichte eine so große Bedeutung vor/während und nach dem Urteil beigemessen wurde, ist für mich die wahre Katastrophe.

Wie kann man einen Glauben an eine Schwarzgeldgeschichte, der mit Anzeigen ausgeübt wird als gefährlich für die Allgemeinheit einstufen?

Die Taten, die diese Gefährlichkeit untermauern sollen, heißen: Ehestreit und Sachbeschädigung.

Ein Ehestreit hat meistens 1000 Gründe, dass die Ehe nur wegen der Schwarzgeldgeschichte zu Ende ging/ Gewalt, kann man als Außenstehende unmöglich feststellen. Abgesehen davon ist Ehe-/Ex-Frau keine Allgemeinheit.

Also bleibt die Tat Sachbeschädigung übrig, die man auf den Glauben an eine Schwarzgeldgeschichte zurückführen kann/will. Erstens ist die Tat Sachbeschädigung nicht schwerwiegend genug, zweitens ist dieser Glauben nicht mehr oder weniger gefährlich als andere Glauben.

Viele Menschen, die klauen/rauben, glauben daran, dass die Reichen ihr Reichtum nicht verdient haben. Wer weiß, vielleicht zu Recht (das Leben ist dies bezügl. oft ungerecht). Wenn sie klauen, fühlen sie sich wie Robin Hood und haben dabei kein schlechtes Gewissen.

Wenn man den Glauben an eine Schwarzgeldgeschichte als gefährlich für die Allgemeinheit einstuft, müsste der Glauben an eine Robin Hood-Geschichte auch dazugehören.

Manche Reichen glauben, dass der Staat mit Steuergelder nicht umgehen kann. Wer weiß, vielleicht zu Recht (Berliner Flughafen). Also befördern sie ihr Geld unversteuert ins Ausland.

Dieser Glauben ist tatsächlich für das Wohl der Allgemeinheit gefährlich (siehe Spiegel 14/2013 Am Gängelband des Staates). Wenn man als Täter einlenkt, ehe man öffentlich erwischt ist, wird man nicht mal bestraft. Und obendrauf werden Leute wie die hessische Steuerfahnder, die ihren Beruf pflichtgetreu ausüben möchten, als krank abgestempelt!

Der UA beschäftigt sich intensiv mit einer alten Schwarzgeldgeschichte – gleichzeitig landen Menschen in der Forensik und werden gegen ihren Willen mit Neuroleptika vollgespritzt. Weshalb? Bagatelldelikte wie z.B. Beleidigungen, Anschuldigungen, Ehestreit etc. Und mit einem Glauben, der angeblich für die Allgemeinheit gefährlich sein soll.

Statt sich darum zu kümmern, ob eine alte Schwarzgeldgeschichte nun wahr oder unwahr ist, wäre es viel wichtiger zu klären, wie man rechtfertigen kann, dass Herr Mollath als gefährlich für die Allgemeinheit abgestempelt wurde. Auch mit dem rechtskräftigen Urteil als Ausgangspunkt könnte ein UA dies infrage stellen.

Wenn man behauptet, dies kann nicht die Aufgabe eines UA sein, die Gefährlichkeit eines Angeklagten einzustufen, liegt allein im Bereich der unabhängigen Gerichte. Na ja, dann schaut man halt von Gesetzen und Grundrechten weg – und die Forensik wird auch zukünftig Leute entweder als Zufallsprodukt od. als ein gezieltes Wegräumen aufnehmen können. Ob das im Interesse des Volkes sein kann?

Gruss

Tine Peuler

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Anzeige und Verteidigungsschrift

 

Nach meinen Informationen hat die Anzeige etwa 6 Seiten und die Verteidigungsschrift 106 Seiten.

Diese Verteidigungsschrift wurde doch in einer Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung übergeben.

Es war keine Anzeige.

 

Ich stelle jetzt mal eine provokante These auf:

 

Jede Person, die diese 106 Seiten als Anzeige bezeichnet, diffamiert Gustl Mollath.

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Im Prinzip hat also das Gericht "festgestellt", dass die Steuerbehörde nicht zu prüfen braucht, weil der Anzeigenerstatter ein "Spinner/"Querulant" sei. 

 

Und Jahre später stellt sich die oberste Dienstherrin vor das Parlament und behauptet - wahrheitswidrig, wie durch HVB-Bericht belegt - die Vorwürfe des Herrn Mollath haben sich als "nicht zutreffend" herausgestellt? 

 

Wie sich das "herausgestellt" hat und insbesondere, wieso der Anzeigenerstatter plötzlich in einer Art und Weise psychiatrisiert wurde, dass er aufgrund Hörensagen und Telefonaten letztlich zu einer "Gefahr für die Allgemeinheit"  mit "Anlass" für das Geschütz Par. 63 StGB  mutieren konnte, das ist von höchstem Interesse! 

 

Das ist definitiv keine bayerische Angelegenheit mehr!  

 

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Richtig, Folglich wäre es eine bundesweite Angelegenheit von grundlegender Bedeutung  für diesen freiheitlichen Rechtsstaat. Mithin eine Sache der öffentlich-rechtlichen Meiden zur Primetime. Und für die nicht-lesende Bevölkerung eine solche der BILD - leider ist das so.

 

Auch die SZ und ihre Chefredaktion wird - so meine Hoffnung - nurmehr die durchschlagende Brisanz dieser Causa der bairischen Justiz erkennen und nicht nur im BayernTei - sondern prominent auf Seite 1 und 2 berichten.

 

Das Spiegel und ZEIT - siehe Dez.Berichterstattung - wohl anderen Mächten "gehorchen" als dem Dienst an der Demokratie (Pressegesetze) kann man nur - sich abwendend - feststellen.

 

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Alle schreiben von "Panne" - alle schreiben von einander ab bzw. bedienen sich - vorsätzlich oder dümmlich - der gleichen Quellen.

 

Die Verwahrlosung der Demokratie in DE ist auch eine Folge der Verwahrlosung nicht weniger Köpfe der selbsternannten  sog. 4. Gewalt - eine solche kennt das Grundgesetz nicht.

 

Diese unsägliche Berichterstattung - gleichgeschaltet - offenbart, wie unfrei sich manche Medien geben - der "Wahrheit und Gerechtigkeit" verpflichtet sind - sollten - nicht nur Richter sein.

 

Sie haben keinen Mumm, nur zu schreiben, was "ist"  - vielen fehlt die demokratische Kraft, sich nicht "gemein zu machen" (Hajo Frierichs) mit den Mächtigen ....

 

Es sind vor allem die Nachdenkseiten.de , die auf diese undemokratischen Zustände innerhalb der Medienlandschaft immer wieder hinweisen.

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@Sponsel:
Haben Sie unter den zig-Links auf der verlinkten Seite das 161-Seiten pdf verlinkt und wenn ja wo? Ihr Link hier im Beck-blog verweist nur auf die Seite , auf der Sie unten dann eine Kurzzusammenfassung präsentieren, aber nicht auf die im Ordner enthaltenen Dokumente selbst?

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Die Duraplus-Hefter Veröffentlichung ginge nur mit Einverständnis von Gustl F. Mollath und seiner AnwältInnen

nachgefragt schrieb:

@Sponsel:
Haben Sie unter den zig-Links auf der verlinkten Seite das 161-Seiten pdf verlinkt und wenn ja wo? Ihr Link hier im Beck-blog verweist nur auf die Seite , auf der Sie unten dann eine Kurzzusammenfassung präsentieren, aber nicht auf die im Ordner enthaltenen Dokumente selbst?

Ja, Sie haben recht. Das Konvolut ist m.E. derzeit öffentlich nicht einsehbar.  Es ist auch m.E. noch nicht geklärt, ob dies denn im Sinne Von Gustl F. Mollath und seiner Verteidigung wäre. Eines spräche dafür: soweit ich das durchgearbeitet habe, sind die von der Gegenoffensive gebrauchten Diffamierungen falsch und nicht belegbar. Selbst der Brief an den Papst oder den Dalai Lama ist vollkommen verständlich und hat mit "wirr" überhaupt nichts zu tun. 

Manche hätten zwar gerne alles veröffentlicht. Aber hierbei muss auch an Verschiedenes gedacht werden: Datenschutz, Persönlichkeitsschutz, Verteidigungsschutz. Die gustl-for-help-Seite und Dr. Strate haben viele Informationen bereitgestellt. Auch zu berücksichtigten ist, wie die Gegner mit den einen oder anderen Veröffentlichungen umgingen.

Wer Veröffentlichungswünsche hat sollte sich daher an den Unterstützerkreis wenden, damit Gustl und seine AnwältInnen gefragt werden können. Bedenken Sie aber, dass die Ressourcen der fast ausschließlich ehrenamtlich Arbeitenden begrenzt sind und dass Prioritäten, Für und Wider sehr sorgfältig abgewogen werden müssen.

RSponsel schrieb:

Die Duraplus-Hefter Veröffentlichung ginge nur mit Einverständnis von Gustl F. Mollath und seiner AnwältInnen

nachgefragt schrieb:

@Sponsel:
Haben Sie unter den zig-Links auf der verlinkten Seite das 161-Seiten pdf verlinkt und wenn ja wo? Ihr Link hier im Beck-blog verweist nur auf die Seite , auf der Sie unten dann eine Kurzzusammenfassung präsentieren, aber nicht auf die im Ordner enthaltenen Dokumente selbst?

Ja, Sie haben recht. Das Konvolut ist m.E. derzeit öffentlich nicht einsehbar.  Es ist auch m.E. noch nicht geklärt, ob dies denn im Sinne Von Gustl F. Mollath und seiner Verteidigung wäre. ...

Wer Veröffentlichungswünsche hat sollte sich daher an den Unterstützerkreis wenden, damit Gustl und seine AnwältInnen gefragt werden können. Bedenken Sie aber, dass die Ressourcen der fast ausschließlich ehrenamtlich Arbeitenden begrenzt sind und dass Prioritäten, Für und Wider sehr sorgfältig abgewogen werden müssen.

Das ist ja legitim, zeigt aber natürlich, dass auf der "gustl"-Homepage sehr selektiv ausschließlich solche Dokumente publiziert werden, die Mollath in ein leidlich günstiges Licht rücken.

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Ich denke, der Hauptvorwurf besteht darin, dass Herr Mollath zu seinen Schwarzgeldvorwürfen von keiner Stelle angehört wurde, nicht von der Steuerfahndung, nicht von der Staatsanwaltschaft, nicht von Huber, nicht von Eberl, nicht von Brixner. Brixner soll Mollath sogar wiederholt hysterisch abgewürgt haben als er davon zu sprechen begann. Er soll ihm damit gedroht haben, dass er niemals wieder heraus käme, sollte er erneut damit anfangen.

Gerade das Verhalten der Richter muss doch sehr wundern. Vor ihnen stand ein Angeklagter mit Verdacht auf gemeingefährliche paranoide Wahnvorstellungen, der aber Explorationsgespräche verweigert hatte. Es muss sich doch geradezu angeboten haben, dass man ihn in der Verhandlung davon ausgiebig reden ließ, wenn er schon selbst damit anfing. Das war doch der Stoff, mit dem man die Beschlüsse und das Urteil füllen konnte und an den die Psychiater selbständig nicht dran gekommen sind. Ich hoffe, Brixner wird am Freitag die Gelegenheit bekommen, das zu erklären.

@Waldemar Robert Kolos

 

Sie wundern sich über "das Verhalten des Richters" Brixner.

Ich meine, die "Dinge" könnten vor dem Hintergrund der von Schlötterer im 2. Teil seines Buches (Macht und Missbrauch) aufgezeigten Strukturen, die sich gewiss nicht mit Beckstein/Seehofer aufgelöst haben (Stichwort: "Justizhoheit" lag bei den MP) sich doch   e i n f a c h   so zugetragen haben, wie es ein SZ-User schon im Frühjahr trefflich zusammenfasste - wie immer man das "Ding" auch bezeichnen mag.  Es geht um den Schutz der Partei(nahen) - und der ginge dann "im Zweifel" immer vor (Gesetz und Recht). Wer sich im Freistaat umschaut, dem wird dieses Prinzip [mir schreim uns uns; uns koa koaner - Hund sans scho ...] nicht gänzlich verborgen geblieben sein.

 

Es ist hohe Zeit, dieses Denken  genau so   e i n f a c h  abzuwählen; dazu bedürfte es aber einer Medienlandschaft, die tief und umfassend ohne Ansehung von Person, Partei und mancher so elitär und scheinbar human daher kommenden, sich aber doch nur um sich selbst drehenden Organisationen berichteten und aufklärten - bundesweit , als Serie, bis es der letzte kapiert hat.

Lesen Sie selbst.

Herzlichst

mkveits

 

Zitat:

 

DanVil 28.2.2013 | 21:51 Uhr

Also die Finanzbehörden sind ganz klar mit im Boot bei der Verschwörung gegen Mollath. Hätten sie ermittelt und dies hätten sie müssen, wäre die Verschleppung in die Psychiatrie nicht möglich gewesen. Es hätte genügt, wenn auch nur einer der Beteiligten nicht mitgespielt hätte und die Verschwörung wäre nicht gelaufen. Es durfte weder von der Staatsanwaltschaft, noch von Finanzbehörden oder sonst jemanden, gegen die angezeigten Steuersünder ermittelt werden, weil sonst die Steuersünder aufgeflogen und die Verrückterklärung Mollaths von Anfang an gescheitert und die anschliessende Verschleppung nicht möglich gewesen wäre.

Die Erfüllungsgehilfen der Verschwörer - Psychiater, bayerische Justiz, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden - haben die Angezeigten geschützt und den Anzeigeerstatter weggeräumt.

Quelle:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/bayerischer-landtag-mollath-und-die-rolle-des-richters-1.1612571?commentspage=all:3:#comments

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@ Dipl-Kfm Sobottka:

Merk, Wöhrl u.a. geben auch nicht vor, eine umfassende Aufklärung eines Skandals betreiben zu wollen bzw glaubt ihnen das ohnehin keiner so richtig .

Es fällt schon auf, dass z.B. Herr Sponsel qualitative Mängel der Gutachten ankreidet und dann auch noch hier im blog unrichtig behauptet, den Inhalt der DuraplusOrdner könne man auf der verlinkten Seite finden. Aber dann, wenn man fragt, warum er nicht Butter bei die Fische liefert, sich auf angebliche Restriktionen zurückzieht. Im Sinne einer kritischen Diskussion ist das nicht, dass sich der Unterstützerkreis auf ein exklusives Wissen beruft, nur einzelne Dokumente streut und verlangt, man solle dem sicher unterstützenswerten Anliegen , Mollath eine zweite Chance zu verschaffen, blind folgen oder der Sachkunde des Unterstützerkreises vertrauen.  Wenn man schon so vehement auf Schlechtachter eindrischt, aber davor zurückscheut, diese qualitativ ach so schlechten  Gutachten zu veröffentlichen, steht das schon im Widerspruch zum propagierten aufklärerischen Geist. Gustl  Mollath hat doch mit keinem Gutachter geredet oder Medikamente genommen,von daher ist nicht so ganz klar, welche intimen Details dann in den Gutachten enthalten sein sollen, die z.B. über das, was in den von Strate veröffentlichten Verhaltensbeobachtungen aus Bayreuth hinausgehen.

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Habe mir den BR-Beitrag, Sendung Kontrovers von heute abend, angeschaut. Der zeigt klar, dass sich auf den Ebenen nun verständigt wird, dass Lorenz-Löbleins und Strates gute Arbeit für Gustl Mollath zu seiner Freiheit führen wird.

Auch die Merkwürdigkeiten um seinen vormaligen Besitz werden angedeutet, sowie seine - das Wichtigste - zweifelhafte psychiatrische Unterbringung... Dabei werden die BKHs Erlangen und Bayreuth aufgezeigt. Warum aber nicht der forensich-psychiatrische "Hochsicherheitstrakt" Straubing? Oder war Herr Mollath dort nicht oder wie oder was?

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Durch den - hervorragenden - "Kontrovers"- Beitrag ist offengelegt, dass die Ex-Frau mit ihrem neuen Partner "rechtswidrig" das Haus geräumt habe. Laut Nachbarn wurden Gegenstände von einem Mann vom Balkon in den Garten geworfen....

 

Die Justiz hat dem BR bestätigt, dass ein Gerichtsvollzieher hätte dabei sein müssen. Das war nicht der Fall. 

 

 

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