Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Nachtrag zu meinem Beitrag 48

Da wurde dann doch soeben ein Beitrag von MM, auf den ich mich in meinem vorigen Beitrag bezogen habe, gelöscht. Insofern könne wohl nur die Teilnehmer noch den kompletten Bezug herstellen, die das eben noch gelesen haben ;-)

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Ach, mein lieber Herr Kolos,

Aufgabe des Gerichtes war festzustellen, ob P3M´s Anschuldigungen glaubhaft sind.

Die Nullhypothese kann nicht aufrecht gehalten werden, denn bei allen Alternativhypothesen muss der Arzt lügen. Ausser bei der mit dem unbekannten Dritten. Und das geht nicht mit Mollaths Aussagen zusammen.

Die Glaubhaftigkeit von P3M Aussage hängt also an der Glaubwürdigkeit des Arztes.

Den unbekannten Dritten hat noch nicht mal GM ins Spiel gebracht und der muss es ja wissen. 

Denn er hat ja mit P3M bis Anfang Mai 2002 zusammengelebt.

Das wissen wir aus der Vorgeschichte zum Vorwurf bzgl. 30.05.

 

Es geht nur um die Fakten.

Und die sagen: Schach und Matt!

Max Mustermann schrieb:

 

Denn er hat ja mit P3M bis Anfang Mai 2002 zusammengelebt.

Das wissen wir aus der Vorgeschichte zum Vorwurf bzgl. 30.05.

 

Im Mai 2002 ist die Nebenklägerin ausgezogen. Das ist bekannt. Aber verraten Sie doch bitte, woher Sie und die Kammer wissen wollen, dass sich die Eheleute nicht schon zuvor getrennt haben? 

Dass sie ausgezogen ist, hat mit Getrennt- und Zusammenleben nichts zu tun, und noch weniger mit Motiven zu Falschbeschuldigung.

WR Kolos schrieb:

Im Mai 2002 ist die Nebenklägerin ausgezogen. Das ist bekannt. Aber verraten Sie doch bitte, woher Sie und die Kammer wissen wollen, dass sich die Eheleute nicht schon zuvor getrennt haben? 

Weil wir das aus der Vorgeschichte zum 30.05 wissen.

Sie hatte Anfang Mai beim Auszug nur das Nötigste eingepackt.

War immer unbestritten, dass die vom selben Bügelbrett gefuttert haben.

 

(Anm. @Moderation: Wenn die Löschung wg. Bügelbrett war. Das ist eine wahre Tatsache, resp. Zeugenaussage von Dr. Krach.)

astroloop schrieb:
Die Glaubhaftigkeit von P3M Aussage hängt also an der Glaubwürdigkeit des Arztes.

Dass das nicht stimmen kann, fällt doch schon auf, wenn man nur die beiden naheliegenden Varianten betrachtet:
Var 3a: Arzt sagt die Wahrheit, P3M lügt.
Var 3b: Arzt sagt die Wahrheit, P3M auch.

 

RSponsel schrieb:

Tatsache ist,  es soll Verletzungsmale gegeben haben, die sich selbst zuzufügen für unwahrscheinlich gehalten wurden. Also müssen sie  unter dieser Vorausetzung durch eine oder mehrere andere Personen zustande gekommen sein. Genau das hätte berücksichtigt werden müssen, sonst gibt es eine unüberbrückbare Lücke im wichtigen und zentralen Hypothesenraum.

Egal wie oft Sie das Gegenteil behaupten: Das Gericht HAT das berücksichtigt - aber die einzige "andere Person", für deren Tatbeteiligung das Gericht Anhaltspunkte hatte, war nunmal Mollath*. Alleine über das Verletzungsbild kommen Sie nicht von einer möglichen Täterschaft Mollaths weg, sondern das Verletzungsbild schließt nur Selbstverletzungen aus.

 

Oder ganz einfach formuliert:
1) P3M hat Verletzungen.
2) P3M kann sich nicht selbst verletzt haben.
3) Mollath hat P3M verletzt.

-> keine unüberbrückbare Lücke

 

(*Auf Seite 55 und 56 des Urteils stehen die Gründe, weswegen das Gericht davon ausgeht, dass es die körperliche Auseinandersetzung zwischen Mollath und P3M am 12.8. tatsächlich gegeben hat.)

I.S. schrieb:

Dass das nicht stimmen kann, fällt doch schon auf, wenn man nur die beiden naheliegenden Varianten betrachtet:
Var 3a: Arzt sagt die Wahrheit, P3M lügt.

Das wäre aber Var. 4

Da gibt es 2 Unterfälle:

Var. 4a Verletzung durch einen/mehrere Dritten gegen P3M Willen

Var. 4b Verletzung durch einen/mehrere Dritten mit Einwilligung P3M´s

 

Var. 4a Sieht hypothetisch so aus:

[Farbe der Hämatome grün am Dienstag 14.08 (≈2-3Tage alt) ]

Am Sonntag den 12.08 wird P3M von Unbekannten überfallen und gebissen,getreten, geschlagen und gewürgt.

Geht nach Hause, entscheidet geistesgegenwärtig ihrem Mann bei dieser Gelgenheit etwas anzuhängen, im Falle, dass er sie eines Tages anzeigen sollte, sagt ihrem Mann nichts und versteckt die Verletzungen.

Lebt dann noch mehr oder minder fröhlich bei runtergelassenen Fensterläden mit ihm vor sich hin, bis sie ihn 9 Monate später verlässt und aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

Mollath weiss von dem allem nichts.

 

Var. 4b

Sie hat die Schnautze voll von den ewigen Diskussionen und möchte sich für die Zukunft absichern.

Sie ruft ihre Freundinnnen an(wahlweise auch die Schwägerin und den Bruder oder bestellt sich einen Schläger im Internet) und verabredet sich mit denen im Wald, wo sie mal so richtig gebissen,getreten, geschlagen und gewürgt wird.

Geht dann nach Hause. Sagt ihrem Mann nichts. Und versteckt die Verletzungen.

Lebt dann noch fröhlich mit ihm vor sich hin, bis Gras über die Sache gewachsen ist und verlässt ihn dann 9 Monate später.

Mollath weiss von allem nichts.

 

Var. 1a P3M verletzt sich selbst (wg. Edgar #18)

P3M geht in den Hobbyraum und beisst und würgt sich und verkloppt sich irgendwie.

Bleibt zu hause. Versteckt die Verletzungen vor ihrem Mann. Wartet auch noch brav bis Dienstag, um den Eindruck der treu-verzweifelten Ehefrau zu erwecken und geht dann erst zum Arzt.

9 Monate später verlässt sie ihn.

Mollath weiss von allem nichts.

 

Das ist Sponsel naheliegender Kernhypothesenraum. 

Natürlich hat das Gericht das stillschweigend durchgedacht, aber es gibt kein Faktum, dass nur irgendwie mit diesem Hypothesenraum (Arzt sagt die Wahrheit-P3M lügt) in Einklang zu bringen wäre.

GM merkt nichts. Beharrt aber darauf sich nur gewehrt zu haben, wie sonst auch und fühlt sich vom Fax erpresst.

Passt nicht in die Faktenlage rein. 

 

Passt nur zu dem verzweifelten Wunsch mancher, dass Mollath nicht unter Angriff oder Notwehr fällt, sondern das arme Opfer eines Komplotts ist.

Dieser Wunsch wird aber durch nichts gestützt.

 

Wenn der Arzt nicht lügt, dann kommt nur 3a und 3b in Frage.

Wie glaubwürdig ist denn der Arzt??? 

-->Arzt glaubwürdig --> P3M glaubhaft in Bezug GM Täterschaft+Verletzung; schliesst Notwehr aber explizit nicht aus

 

P.S.

@I.S.

jetzt verstehe ich erst, was Sie meinen mit 3a Arzt wahr/P3M lüge

Der Kontext war ursprünglich ein anderer:

"Wir wissen nichts. Gab keine Verletzungen und wenn, wieso GM Täter..."

Ist natürlich richtig, wie sie es sagen. Auch bei Notwehr "lügt" P3M zum wahren Ablauf.

Sorry, kapiert

astroloop schrieb:

Ist natürlich richtig, wie sie es sagen. Auch bei Notwehr "lügt" P3M zum wahren Ablauf.

Sorry, kapiert

Na endlich, siehe oben.

Mein Name schrieb:

Na endlich, siehe oben.

Mea Culpa.

Aber wenn ein halbes Dutzend Menschen immer wieder schreit, dass ist doch nicht lebensnah, dass ein Heiliger jemanden ein Haar krümmt. Und ausserdem ist das Attest doch fragwürdig. Und überhaupt, was ist denn mit dem grossen Unbekannten?

 

Dann passiert, dass schon mal, dass man meint sagen zu müssen:

Der Arzt ist glaubwürdig-->Verletzungen existieren am 14.08

Nach Ausschluss aller Alternativhypothesen ist P3M Angabe, dass Mollath das war glaubhaft und eben nicht der grosse Unbekannte.

Also 3a und 3b. Angriff oder Notwehr.

Und dann ist die Frage nach dem Verdunkelungsmotiv oder Bereicherungsmotiv gar nicht primär interessant.

Wenn P3M Mollath rechtswidrig angegriffen hat und der wehrt sich -und laut Attest tut er das ja mit Nachdruck- dann liegt in diesem Umstand selbst schon das Falschbeschuldigungsmotiv.

 

In der Konstellation muss der, der Notwehr geübt hat, sich schlicht wahrheitsgemäss äussern.

Und Mollath tut das nicht, sondern lässt es im Dunkeln.

Also ist er dran.

Selber schuld. 11 Meter ohne Torwart verschossen.

Braucht doch nur die Wahrheit sagen. So wie alle Unschuldigen.

Anders kommt man da nicht raus. Entweder wars ein Angriff oder Notwehr.

Mit seinem eigenen Aussageverhalten hat er sich noch unglaubwürdiger gemacht, als eine nicht-anwesende P3M.

 

@Mein Name

Ich hatte Ihnen schon geantwortet, wurde aber aus unerfindlichen Gründen gelöscht.

Verfolgen Sie doch die Diskussion zu den Alternativhypothesen.

Es bleiben am Ende 3a und 3b übrig.

Ansonsten müsste der Arzt lügen. 

Einzige Möglichkeit, dass der Arzt nicht lügt und 3a und 3b ausfallen, ist die Theorie des unbekannten Dritten.

Dem steht aber Mollaths eigenes Aussageverhalten entgegen.

 

Zu

1. dass ein Gericht aus einer Körperverletzung nicht eine gefährtliche KV herbeiphantasiert, wenn es dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt

 

2. dass ein Gericht die Schuldunfähigkeit korrekt prüft, was ebenfalls nicht geschehen ist.

kann ich Ihnen nur beipflichten. Sehe ich genauso. Sind nämlich die eigentlichen Kritikpunkte am Urteil. Die Täterschaft steht eindeutig fest. 

@ #7

Das ist ja ein ganz netter rhetorischer Schachzug von Ihnen, bring aber in der Sache nicht weiter. Dass aus den Verletzungsmerkmalen an sich nicht auf die Täterschaft geschlossen werden kann, bestreitet selbst Herr Mustermann nicht.

Ihre Beiträge dagegen hängen derzeit noch ohne erkennbaren Zusammenhang in der Luft. Es wäre wirklich hilfreich, wenn Sie die Alternativhypothesen (S. 15 #30 und #5) einmal mit etwas Leben füllen, etwa nach Vorbild I.S.. Die Komplotthypothese (S. 16 #2) wäre noch von den vielen Fragezeichen zu bereinigen sowie die in der allgemeinen Diskussion dagegen vorgebrachten Einwände (vorher und nachher) zu würdigen, bevor dazu wirklich Stellung genommen werden kann.

Da ich derzeit aber nicht damit rechne, ziehe ich mich einstweilen wieder aus der Diskussion zurück.

4

@ A. Hirsch

Dass Strate sich jemals öffentlich von der Unschuld Mollaths überzeugt gezeigt hat, ist mir im Übrigen neu. Vielleicht habe ich es auch nicht mitbekommen, halte es aber für unwahrscheinlich.  

Nach meinem Verständnis konnte man guter Hoffnung sein, dass sich keine der angeklagten Taten zur Überzeugung des Gerichts werde nachweisen lassen. Mehr braucht man für eine Rehabilitierung im strafrechtlichen Sinne nicht, es sei denn, man möchte zusätzlich festgestellt wissen, dass die Unterbringung in der Forensik rechtswidrig war.

Sie haben sicher mitbekommen, dass "die Verteidigung" Mollath in der Öffentlichkeit kontinuierlich als völlig unbeteiligtes Opfer von Machenschaften vieler in allen Phasen dargestellt und diesbezüglich Deutungshoheit beansprucht hat. Dazu hat "die Verteidigung" viele Behauptungen aufgestellt, die sie nicht belegen konnte, die aber als "Tatsachen" beim Publikum angekommen sind und die sie auch nie zurückgenommen hat, nicht zurücknehmen konnte, nachdem sie nun einmal in der Öffentlichkeit waren. Bis heute gilt weithin als "Tatsache", dass der erste Richter die Psychiatrisierung Mollaths wegen der Stellungnahme der ersten Ärztin und der Bekanntschaft zum zweiten Ehemann der Frau M. eingeleitet hat, dass der zweite Richter die Akte aus dem Fach entfernt hat, dass der dritte Richter auch wieder wegen der Bekanntschaft zum zweiten Ehemann der Frau M. die Kammerbesetzung manipuliert und auch sonst vorsätzlich Vieles getan hat zu dem alleinigen Zweck, dem zu Unrecht beschuldigten Mollath zu schaden.
Sie haben sicher mitbekommen, dass sich insbesondere die Süddeutsche als Soundverstärker von Mollaths Version bzw. der "der Verteidigung" profiliert hat.
Sie haben sicher mitbekommen, dass "die Verteidigung" mit Journalisten und Politikern in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, für die Mollath stets das unschuldige Opfer dunkler Machenschaften war. Sie haben wahrscheinlich ebensowenig wie alle anderen Beobachter mitbekommen, dass "die Verteidigung" sich da einmal distanziert hätte.
Sie haben sicher das Kapitel "Es begann mit einem Kaffeeklatsch" im Buch "der Verteidigung" gelesen - wer wollte bezweifeln, dass Mollath grundlos beschuldigt wurde?
Sie haben vielleicht mitbekommen, dass "die Verteidigung" in Regensburg höchst empört darüber war, was ein Richter im Untersuchungsausschuss "zum besten gegeben hat" - würde Sie nicht auch interessieren, was das gewesen sein könnte? Kennen Sie die Protokolle, die "die Verteidigung" kennt, nicht aber die Öffentlichkeit?
Sie haben vielleicht mitbekommen, dass "die Verteidigung" den "Zeit"-Journalisten gegenüber behauptet hat, Mollath nicht nach den Gründen gefragt zu haben, warum er sich vor der ersten Hauptverhandlung von seinem damaligen Verteidiger getrennt hat - hätten Sie auf diese Frage verzichtet? Wohl auch nur dann, wenn Sie es wie "die Verteidigung" aus den Akten ohnehin wüssten.
So entsteht der Eindruck, dass "die Verteidigung" zu jedem Zeitpunkt alles getan hat, um Zweifel an Mollaths Täterschaft gar nicht erst aufkommen zu lassen bzw. auszuräumen. Und gerade die starke Suggestion ist es, die wirkte, die ausreichte. Da kommt es nicht darauf an, ob sich "die Verteidigung" explizit zu Schuld oder Unschuld des Mandanten geäußert hat - wer hätte das auch erwartet? Dass "die Verteidigung" nicht gewusst haben soll, was Mollath unter "vollständiger Rehabilitierung" versteht, halte ich für abwegig, hat dieser das doch oft genug öffentlich kundgetan.
Wenn man solchermaßen in der Öffentlichkeit agiert wie "die Verteidigung", braucht man sich am Ende nicht auf eine Position im "strafrechtlichen Sinne" zurückzuziehen.

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Thema: Attest - Worddatei - elektronische Patientendatei
Zwischenergebnisse aus Analyse des schriftlichen Urteils

1. CD nicht identisch mit Server
"das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt" (S.23)

Kommentar: Der Auszug A1 S.11 führt nur eine Liste von Dateien auf der CD auf. Die unzweifelhafte Annahme der eindeutigen Identität der Dateien auf der CD mit denen auf dem Server wegen gleichem Dateinamen ist aus technischer Sicht unzulässig.

2. Ausdruck nicht aus Datei von 2002, sondern von 2014
"von der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. (S.25)"

Kommentar: Dies stimt nicht mit dem IT-Bericht überein. Laut IT-Bericht ist der Ausdruck der Datei vom Server als A1 S.8 angegeben.

3. Worddatei beinhaltet nicht Attest
"die Word-Datei mit der Bezeichnung „M Petra29.09.196008-14-200106_49.doc“, die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde (S.23)"

Kommentar: Die Worddatei enthält nicht das Attest vom 14.08.2001. Es handelt sich um eine veränderbare Textdatei mit abweichendem Datum und ist ohne Unterschrift. Die unzweifelhafte Annahme der Speicherung am 14.8.2001 auf dem Server ist aus technischer Sicht unzulässig.

4. kein Beweis für erstmalige Ausstellung
"Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen (S.23)"

Kommentar: aus 1.-3. ist ein solcher Ausschluss aus technischer Sicht unzulässig.

5. Unklarheit zur automatischen Datumsersetzung, Datei ist kein Dokument, kein Attest
"Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum eingefügt worden sei.(S.25)"

Kommentar: Übliche Fkt. "aktuelles Datum" führt zur (sofortigen) Dateianzeige mit aktuellem Datum. Ein Widerspruch zum IT-Bericht. Im IT-Bericht wird angegeben, dass erst in der Druckfunktion das Datum aktualisiert wird. Dies wäre zwar nicht unmöglich, aber ist unüblich und wenig sinnvoll. In jedem Fall ist eine solche unbestimmte Datei nur eine Vorlage und kein Dokument.

5

Sehr geehrte/r Herr/Frau Gast,

Sie schreiben:

Sie haben sicher mitbekommen, dass "die Verteidigung" Mollath in der Öffentlichkeit kontinuierlich als völlig unbeteiligtes Opfer von Machenschaften vieler in allen Phasen dargestellt und diesbezüglich Deutungshoheit beansprucht hat. Dazu hat "die Verteidigung" viele Behauptungen aufgestellt, die sie nicht belegen konnte, die aber als "Tatsachen" beim Publikum angekommen sind und die sie auch nie zurückgenommen hat, nicht zurücknehmen konnte, nachdem sie nun einmal in der Öffentlichkeit waren. Bis heute gilt weithin als "Tatsache", dass der erste Richter die Psychiatrisierung Mollaths wegen der Stellungnahme der ersten Ärztin und der Bekanntschaft zum zweiten Ehemann der Frau M. eingeleitet hat, dass der zweite Richter die Akte aus dem Fach entfernt hat, dass der dritte Richter auch wieder wegen der Bekanntschaft zum zweiten Ehemann der Frau M. die Kammerbesetzung manipuliert und auch sonst vorsätzlich Vieles getan hat zu dem alleinigen Zweck, dem zu Unrecht beschuldigten Mollath zu schaden.
Sie haben sicher mitbekommen, dass sich insbesondere die Süddeutsche als Soundverstärker von Mollaths Version bzw. der "der Verteidigung" profiliert hat.
Sie haben sicher mitbekommen, dass "die Verteidigung" mit Journalisten und Politikern in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, für die Mollath stets das unschuldige Opfer dunkler Machenschaften war. Sie haben wahrscheinlich ebensowenig wie alle anderen Beobachter mitbekommen, dass "die Verteidigung" sich da einmal distanziert hätte.
Sie haben sicher das Kapitel "Es begann mit einem Kaffeeklatsch" im Buch "der Verteidigung" gelesen - wer wollte bezweifeln, dass Mollath grundlos beschuldigt wurde?
Sie haben vielleicht mitbekommen, dass "die Verteidigung" in Regensburg höchst empört darüber war, was ein Richter im Untersuchungsausschuss "zum besten gegeben hat" - würde Sie nicht auch interessieren, was das gewesen sein könnte? Kennen Sie die Protokolle, die "die Verteidigung" kennt, nicht aber die Öffentlichkeit?
Sie haben vielleicht mitbekommen, dass "die Verteidigung" den "Zeit"-Journalisten gegenüber behauptet hat, Mollath nicht nach den Gründen gefragt zu haben, warum er sich vor der ersten Hauptverhandlung von seinem damaligen Verteidiger getrennt hat - hätten Sie auf diese Frage verzichtet? Wohl auch nur dann, wenn Sie es wie "die Verteidigung" aus den Akten ohnehin wüssten.
So entsteht der Eindruck, dass "die Verteidigung" zu jedem Zeitpunkt alles getan hat, um Zweifel an Mollaths Täterschaft gar nicht erst aufkommen zu lassen bzw. auszuräumen. Und gerade die starke Suggestion ist es, die wirkte, die ausreichte. Da kommt es nicht darauf an, ob sich "die Verteidigung" explizit zu Schuld oder Unschuld des Mandanten geäußert hat - wer hätte das auch erwartet? Dass "die Verteidigung" nicht gewusst haben soll, was Mollath unter "vollständiger Rehabilitierung" versteht, halte ich für abwegig, hat dieser das doch oft genug öffentlich kundgetan.
Wenn man solchermaßen in der Öffentlichkeit agiert wie "die Verteidigung", braucht man sich am Ende nicht auf eine Position im "strafrechtlichen Sinne" zurückzuziehen.

Im Gegensatz zu anderen Beteiligten in der Debatte um den Fall Mollath hat die Verteidigung (wie schon der Name sagt) die Aufgabe der "Verteidigung". Wenn die Verteidigung also die (fast unzähligen) Merkwürdigkeiten, Ungereimtheiten und Manipulationen in diesem Fall betont und auch die "Bekanntschaften" der beteiligten Personen, dann ist das ihre Aufgabe.

So entsteht der Eindruck, dass "die Verteidigung" zu jedem Zeitpunkt alles getan hat, um Zweifel an Mollaths Täterschaft [sollte wohl heißen: "Zweifel an Mollaths Unschuld"; H.E.M.]  gar nicht erst aufkommen zu lassen bzw. auszuräumen.

Ja, und genau dieser Eindruck entspricht der Aufgabe einer Strafverteidigung. Einer Verteidigung nun vorzuwerfen, ihre Aufgabe engagiert wahrgenommen zu haben, ist völlig abwegig. Es ging um eine Wiederaufnahme in einem Fall, in dem durch ein zumindest geschlampertes, in vielen Aspekten (zuminest fahrlässig) falsches Urteil und durch grob fehlerhafte psychiatrische Gutachten ein Mensch 7,5 Jahre zu Unrecht eingesperrt wurde. In einigen Aspekten halte ich auch eine vorsätzliche Missachtung des Rechts durch Richter für naheliegend. Dieser Verdacht ist durch das WAV auch nicht ausgeräumt oder gar widerlegt worden.

Im Gegensatz zur Verteidigung sind Staatsanwälte, Richter  und auch Minister zur Objektivität verpflichtet, was diese in der Aufbereitung des Mollath-Falls auch in der Öffentlichkeit nicht immer beachtet haben. Im Gegenteil wurde bis zum Eingriff Seehofers in der bayrischen Justiz gemauert, auch wenn jedem aufrichtigen Juristen, der Einblick in die Akten genommen hatte, die Haare zu Berge stehen mussten. Jetzt gegen die Verteidigung zu argumentieren, sie habe Herrn Mollath immer als "unbeteiligtes Opfer" dargestellt, erscheint mir unangemessen.

Die angestrebte Rehabilitierung ist im Hinblick auf den Tatvorwurf am 12.08.2001 nicht vollständig gelungen, das ist richtig. Niemand außer die beiden Beteiligten kann genau wissen, was am 12.08.2001 in der Ehewohnung Mollath vorgefallen ist. Ich hielt es - angesichts der Zeugnisverweigerung der Nebenklägerin -  ebenso wie die Verteidigung vorab auch nicht für wahrscheinlich, dass das Gericht zu dem jetzigen Ergebnis kommen würde. In dieser Einschätzung habe ich mich genauso wie Herr Strate geirrt. Trotzdem wäre es für einen Verteidiger völlig unprofessionell und unangemessen (und quasi) "Verrat", wenn er nun, wie Sie offenbar verlangen, sich anders äußern würde als zuvor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

@ Gast #8

 

Herr Prof. Müller hat mir die Worte aus dem Mund genommen. Ein Eingehen meinerseits auf Ihren emotionalen Beitrag erspare ich Ihnen und mir daher gerne.

3

#12

Ich kann nicht erkennen, dass irgend jemand verlangt hätte, Strate solle sich "anders äußern als zuvor". Der dargestellte Zusammenhang [!] betraf ausschließlich die Öffentlichkeitsarbeit und deren Wirkung. Auch ich sehe es so, dass Strate erheblich zur Legendenbildung, zuletzt durch sein Buch, beigetragen hat und das ist gewiss nicht primäre Aufgabe eines Strafverteidigers. Selbstverständlich ist er nicht wie Gericht und Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet.

So hat sich Meindl zu Strates Öffentlichkeitsarbeit geäußert:

"Weil er auch der Sprecher der Regensburger Staatsanwaltschaft ist, gibt er normalerweise ausführlich Auskünfte, die manchmal in juristischen Vorlesungen münden. Doch derzeit ist Meindl schmallippig: "Nach den Äußerungen des Rechtsanwaltes von Herrn Mollath in verschiedenen Fernsehsendungen werde ich im Vorfeld des Prozesses keine Auskünfte mehr erteilen", so Meindl."

http://www.welt.de/politik/deutschland/article127482005/Jetzt-geht-es-um...

 

5

Thema: Attest - Worddatei - elektronische Patientendatei
noch ein paar Hinweise zu #11

Das Gericht stellt zum IT-Bericht Fakten sachlich falsch fest. Das Gericht folgert aus dem IT-Bericht Ausschlüsse, Gewissheiten, die technisch nicht überzeugen können.

Im IT-Bericht wird die Inkonsistenz des Datenbestandes teilweise festgestellt. Nimmt man das Praxissystem inklusive der Worddateien als Datenbank (elektronische Patientenakte/ elektronische Patientendatei), so wie es das Gericht auffasst, dann zeugen die Inkonsistenzen von ungewollten oder gewollten Manipulationen der Datenbank. Die Datenbank selbst erzeugt solche Inkonsistenzen nicht.

Der IT-Bericht enthält keine Angaben zu Zugangsrechten, der Backup-Strategie und Protokollierung von Änderungen. Anlass und Ausführung des Backups 27.02.2002 wurden nicht geprüft. Weitere Backups vor 2002 und vor allem vor/nach Serverwechsel 2007 wurden nicht abgefragt oder geprüft. Diese wären jedoch obligatorisch bei einem Wechsel der Festplatte und des BS. Die inhaltliche Auswertung des Backups von 2002 fehlt fast vollständig. Die Funktion des Systems wurde nicht richtig erkannt bzw. dargestellt, u.a. und nicht nur die Funktion "aktuelles Datum".

Der IT-Bericht ist für die Fragestellungen des Gerichts ungeeignet, die sich nur implizit aus den Wertungen im Urteil ergeben. Der Auftrag war vollkommen unbestimmt und schon ungeeignet (z.B. aktuelle Konfiguration/Datenbestand). Das Attest wurde kurz nach dem 03.06.2002 an Mollath gefaxt. Damit ist vor allem der Stand um den 03.06.2002 interessant. Wertungen des Gerichts, soweit sie auf den IT-Bericht beruhen, sind damit zumindest teilweise unzulässig bzw. mit erheblichen Denkfehlern und Mängeln der Sachkenntnis behaftet.

 

 

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Es stimmt nicht, dass durch das Gutachten Selbstverletzungen ausgeschlossen werden.

Auf die Frage von Gustl Mollath bestätigt Der Gutachter Eisenmenger dass sich die Nebenklagerin selber gebissen haben könnte. (10. Verhandlungstag Seite 21).

Auch die das Hämatom am Hals kann sie sich selbst beigebracht haben. Eisenmenger berichtet, dass ein Fall in der Fachliteratur veröffentlicht ist, bei dem sich jemand selbst erwürgt hat.

Außerdem berichtet der Gutachter von autoerotischen Praktiken.

 

Zu den Hypothesen möchte ich anmerken, dass die Verletzungen auch aus verschiedenen Ereignissen herrühren können.

 

 

 

 

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Edgar schrieb:

Es stimmt nicht, dass durch das Gutachten Selbstverletzungen ausgeschlossen werden.

Auf die Frage von Gustl Mollath bestätigt Der Gutachter Eisenmenger dass sich die Nebenklagerin selber gebissen haben könnte. (10. Verhandlungstag Seite 21).

Auch die das Hämatom am Hals kann sie sich selbst beigebracht haben. Eisenmenger berichtet, dass ein Fall in der Fachliteratur veröffentlicht ist, bei dem sich jemand selbst erwürgt hat.

Außerdem berichtet der Gutachter von autoerotischen Praktiken.

 

Zu den Hypothesen möchte ich anmerken, dass die Verletzungen auch aus verschiedenen Ereignissen herrühren können.

 

 

 

 

 

Das ist ein sehr wichtiger Hinweis, den Sie geben. Ergänzend zu den angeblichen Würgemalen noch ein Zitat aus der Vernehmung des rechtsmedizinischen Sachverständigen, Mitschrift 10. VT, Seite 5:

Dann hat er geschrieben: sie hat Würgemale. Würgemale – das ist bereits eine Wertung. Wenn jemand Blutergüsse am Hals hat, muss das mitnichten ein Würgemal sein: wenn jemand Kratzer hat, muss es mitnichten ein Würgemal sein. Wenn solche Blutergüsse und Kratzer kombiniert und in bestimmten Formen am Hals feststellbar sind und eine entsprechende Vorbehandlung mitgeteilt wird, dann kann man sagen: ja das passt zu Würgemalen. Im Regelfall erwartet man bei Gewalteinwirkungen gegen den Hals, d.h. Kompression gegen den Hals von außen mit einer Hand oder beiden Händen oder mit den Unterarmen, erwartet man Kratzer durch Fingernägel, teils Fingerabdrücke, die nicht kratzerförmig sein müssen, sondern nur bei Abdruck der Fingernägel an Ort und Stelle, und Blutergüsse, teils auch Schwellungen. Also er hat keine Details beschrieben.

Folgendes sollte nicht übersehen werden: Dass die Nebenklägerin Verletzungen aus Verletzungshandlungen (Schlagen, Beißen und Würgen) hatte, konnte mit dem Attest nicht belegt werden - seiner Mängel wegen. Insoweit sind die hier im Blog gebildeten Hypothese falsch bzw. unvollständig. Hätten die Verletzungen belegt werden können, dann hätten wir auch ein anderes Urteil, das seiner Kritik die wesentliche Grundlage hätte nehmen können, gemessen an der BGH-Rechtsprechung. Die Lücken aus der verweigerten Zeugenaussage (u.a. wesentlich eingeschränkte Möglichkeit zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit) hätten unter diesen Umständen mit dem Attest elegant gefüllt werden können. Dem ist aber nicht so.

WR Kolos schrieb:

Edgar schrieb:

Es stimmt nicht, dass durch das Gutachten Selbstverletzungen ausgeschlossen werden.

Auf die Frage von Gustl Mollath bestätigt Der Gutachter Eisenmenger dass sich die Nebenklagerin selber gebissen haben könnte. (10. Verhandlungstag Seite 21).

Auch die das Hämatom am Hals kann sie sich selbst beigebracht haben. Eisenmenger berichtet, dass ein Fall in der Fachliteratur veröffentlicht ist, bei dem sich jemand selbst erwürgt hat.

Außerdem berichtet der Gutachter von autoerotischen Praktiken.

 

Zu den Hypothesen möchte ich anmerken, dass die Verletzungen auch aus verschiedenen Ereignissen herrühren können.

 

 

 

 

 

Das ist ein sehr wichtiger Hinweis, den Sie geben. Ergänzend zu den angeblichen Würgemalen noch ein Zitat aus der Vernehmung des rechtsmedizinischen Sachverständigen, Mitschrift 10. VT, Seite 5:

Dann hat er geschrieben: sie hat Würgemale. Würgemale – das ist bereits eine Wertung. Wenn jemand Blutergüsse am Hals hat, muss das mitnichten ein Würgemal sein: wenn jemand Kratzer hat, muss es mitnichten ein Würgemal sein. Wenn solche Blutergüsse und Kratzer kombiniert und in bestimmten Formen am Hals feststellbar sind und eine entsprechende Vorbehandlung mitgeteilt wird, dann kann man sagen: ja das passt zu Würgemalen. Im Regelfall erwartet man bei Gewalteinwirkungen gegen den Hals, d.h. Kompression gegen den Hals von außen mit einer Hand oder beiden Händen oder mit den Unterarmen, erwartet man Kratzer durch Fingernägel, teils Fingerabdrücke, die nicht kratzerförmig sein müssen, sondern nur bei Abdruck der Fingernägel an Ort und Stelle, und Blutergüsse, teils auch Schwellungen. Also er hat keine Details beschrieben.

Folgendes sollte nicht übersehen werden: Dass die Nebenklägerin Verletzungen aus Verletzungshandlungen (Schlagen, Beißen und Würgen) hatte, konnte mit dem Attest nicht belegt werden - seiner Mängel wegen. Insoweit sind die hier im Blog gebildeten Hypothese falsch bzw. unvollständig. Hätten die Verletzungen belegt werden können, dann hätten wir auch ein anderes Urteil, das seiner Kritik die wesentliche Grundlage hätte nehmen können, gemessen an der BGH-Rechtsprechung. Die Lücken aus der verweigerten Zeugenaussage (u.a. wesentlich eingeschränkte Möglichkeit zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit) hätten unter diesen Umständen mit dem Attest elegant gefüllt werden können. Dem ist aber nicht so.

So ist es.

Die Echtheit des Attestes wurde forensisch (sprich mit den diesbezüglich aktuell zur Verfügung stehenden einschlägigen IT-Methoden) nicht überprüft und konnte folgerichtig auch forensisch nicht belegt werden. Und wurde dennoch vom Gericht in Regensburg als gegeben angenommen.

Wohl dem, dem dieses Maß an Sorgfalt ausreicht, eingedenk der Möglichkeit, er/sie sei einstmals selbst von solcher Sorgfalt betroffen.

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Feststellungen zum Attest vom 14.08.2001 im Urteil

Verweise auf "Attest vom 14.08.2001" gefunden auf S.17,21,22,23,24,25,29,44,45,48,50,51,53,56,58,100

Diese müssten überwiegend ersetzt werden, z.B. durch "Ausdruck der Worddatei xxx vom 06.08.2014".

Ein Attest vom 14.08.2001 lag/liegt dem Gericht physisch nicht vor. Dessen Existenz wird nur durch die Zeugen PM, S, und R angegeben. Genaugenommen behaupten nur Zeugin PM und Zeuge R, die unmittelbare Kenntnis des Attestes vom 14.08.2001. Es wurde nie irgendwo vorgelegt. Wie und wann sich die Zeugen konkret an das Attest vom 14.08.2001 nachweislich erinnern oder diese Erinnerung aus anderen Quellen geschlussfolgert haben, wäre noch festzustellen.

Klar ist aber, alle Wertungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und Glaubwürdigkeit der Zeugen, die sich auf die physische Existenz eines Attestes vom 14.08.2001 stützen, stellen Zirkelschlüsse dar. "Wenn A, dann B, wenn B dann A."
 

Das bedeutet nicht, dass die Zeugen vorsätzlich lügen müssen, geschweige denn, dass dies nachgewiesen werden müsste. Das wäre eine andere Rechtssache, um es mal mit der vielgebrauchten Methode der Juristen zu sagen. So kann wie bezüglich der Schwarzgeldsache eine Annahme als wahr unterstellt werden, ohne dass im gleichen Verfahren zwingend weitere Ermittlungen stattfinden oder Falschbeschuldigung zum Thema wird.

Die direkten Vorwürfe und Anschuldigungen von Fotobiene gegen mich sind Ausdruck von juristischer Unkenntnis und Intriganz. Da aber Fotobiene bisher ebenso unwirklich ist, wie das Attest vom 14.08.2001, muss/kann in diesem wie im anderen Fall deren Nichtexistenz unterstellt werden.

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Sehr geehrter Herr Lippke,

in meinem Passauer Vortrag - im Sommer 2013 - hatte ich, kurz nach dessen Bekanntwerden, ein Abbild des ursprünglichen Attests vom 14.08.2001 und eine Abbildung der so genannten "Zweitausfertigung" vom 03.06.2002, die im Jahr 2006 als Attest verlesen worden war, nebeneinander an die Wand des Hörsaals geworfen. Es handelte sich im Text um dasselbe Dokument, aber an Stelle des 03.06.2002 stand hier das Datum 14.08.2001 (siehe oben, Fotobiene hat das Dokument bei Strate verlinkt). Die nicht identischen, aber gleichen Unterschriften stammten offenbar vom selben Schreiber, nur auf dem "älteren" der beiden Dokumente stand deutlich ein "i. V." vor dem Namen (darum ging es dann in der rechtlichen Diskussion um die Echtheit des Attests). Dass Sie ernsthaft meinen, es existiere gar kein Dokument vom 14.08.2001, bzw. dieses habe dem Gericht nie vorgelegen, hat mich jetzt doch sehr verwundert. Natürlich sind die von Ihnen geschilderten Manipulationen an der EDV theoretisch möglich und auch photoshoppen kann man heute ja fast alles. Aber sind solche Manipulationen auch nur gering wahrscheinlich? Mir erscheint naheliegend, was das Gericht aus dem IT-Bericht schließt: Es wurde am 14.08.2001 erstmals ein Attest ausgedruckt und dann noch ein zweites Mal am 03.06.2002 und ein drittes Mal am 06.08.2014 (siehe IT-Bericht) - jedes Mal wurde  das jeweils aktuelle Datum so auf das Attest gedruckt, wie es auf den Abbildern dieser Dokumente erscheint...

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Lippke,

in meinem Passauer Vortrag - im Sommer 2013 - hatte ich, kurz nach dessen Bekanntwerden, ein Abbild des ursprünglichen Attests vom 14.08.2001 und eine Abbildung der so genannten "Zweitausfertigung" vom 03.06.2002, die im Jahr 2006 als Attest verlesen worden war, nebeneinander an die Wand des Hörsaals geworfen. Es handelte sich im Text um dasselbe Dokument, aber an Stelle des 03.06.2002 stand hier das Datum 14.08.2001 (siehe oben, Fotobiene hat das Dokument bei Strate verlinkt). Die nicht identischen, aber gleichen Unterschriften stammten offenbar vom selben Schreiber, nur auf dem "älteren" der beiden Dokumente stand deutlich ein "i. V." vor dem Namen (darum ging es dann in der rechtlichen Diskussion um die Echtheit des Attests). Dass Sie ernsthaft meinen, es existiere gar kein Dokument vom 14.08.2001, bzw. dieses habe dem Gericht nie vorgelegen, hat mich jetzt doch sehr verwundert. Natürlich sind die von Ihnen geschilderten Manipulationen an der EDV theoretisch möglich und auch photoshoppen kann man heute ja fast alles. Aber sind solche Manipulationen auch nur gering wahrscheinlich? Mir erscheint naheliegend, was das Gericht aus dem IT-Bericht schließt: Es wurde am 14.08.2001 erstmals ein Attest ausgedruckt und dann noch ein zweites Mal am 03.06.2002 und ein drittes Mal am 06.08.2014 (siehe IT-Bericht) - jedes Mal wurde  das jeweils aktuelle Datum so auf das Attest gedruckt, wie es auf den Abbildern dieser Dokumente erscheint...

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

das Auftauchen des Schreibens in 2013 ist mir allerdings wirklich entgangen, obwohl ich Diskussionen zu i.V. und der Urheberschaft immer mal wieder überflogen hatte. Verwunderlich ist, dass ich im jetzigen schriftlichen Urteil keinen Hinweis dazu fand.

Es ist etwas schade, dass ich "meine" Daten nun noch einmal überprüfen muss. Wobei dies wohl im Grundsatz nichts an der Einschätzung zum IT-Bericht ändert. Die Inkonsistenz der Daten sind in der Wertung vollkommen unterschlagen bzw. verharmlost worden. Es gab also definitiv Manipulationen am Datenbestand, es fragt sich nur aus welchem Grund, von wem, wann und in welchem Umfang. Die Untersuchung war mangelhaft beauftragt, durchgeführt und bewertet. Es geht also zum IT-Bericht allenfalls um Nuancen, Untersuchungsmotive und natürlich meinen letzten Kommentar muss ich inhaltlich zunächst zurückziehen. Ich hatte schon eine Hypothese ohne Attest vom 14.08.2001 und sogar ohne lügende Zeugen formulieren wollen. Nur um zu zeigen, dass das geht. Das muss ich nun erstmal zurückstellen.

Ich meine natürlich nach dieser Information nicht, es existiere gar kein Dokument vom 14.08.2001, bzw. dieses habe dem Gericht nie vorgelegen. Dass ein Dokument datiert auf den 14.08.2001 dem Gericht seit dem 11.07.2013 vorliegt, kann ich nun kaum infrage stellen. Aber ich meine auch nicht, dass ein Attest zu lebensgefährlicher KV von 2001 zunächst vollkommen unbekannt bleibt, dann als "Version 2002" am 09.06.2002 dem lebensgefährlichen Schläger übermittelt wird, diese Version dann erst 2005 der Polizei zugeht, obwohl bereits seit 2002/2003 Anzeigen laufen und dann erst im Zuge des ersten WA-Verfahren 2013 zielsicher das seit 2001 vermisste Original auftaucht.

Ist das Dokument mit Datum 14.08.2001 nur ein Fake oder wirklich ein Attest vom 14.08.2001?

Beides wäre möglich und jede Variante erscheint mir für sich genommen schon ziemlich ungewöhnlich. Ich meine, beide Hypothesen mussten weiter geprüft werden. Für Manipulationen am Datenbestand und wohl auch einem Fake-Attest benötigt man kein Photoshop, kein Expertenwissen oder sonstige Gaben. Man benötigt allerdings im "normalen Fall" ebenso ein Motiv, wie für lebensgefährliche KV ohne Umstände eine enorme Aggressivität. Ich prüfe nun erstmal meine Daten.

Wenn ich aber schon mal Ihr Gehör gefunden habe, möchte ich Ihnen ganz plakativ und aus dem Ärmel heraus mein vermutetes Ideal eines Psychologen und/oder Juristen vorstellen:

Eine(r) mit der Lebensweisheit und Emphatie einer gestandenen Putzfrau und dem rationalen Verstand eines Naturwissenschaftlers.

Wie viele angehende Juristen lehren Sie, die einem solchen Typus irgendwann einmal im Ansatz entsprechen könnten?

Herzliche Grüsse

Lutz Lippke   

 

 

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Lutz Lippke schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Lippke,

in meinem Passauer Vortrag - im Sommer 2013 - hatte ich, kurz nach dessen Bekanntwerden, ein Abbild des ursprünglichen Attests vom 14.08.2001 und eine Abbildung der so genannten "Zweitausfertigung" vom 03.06.2002, die im Jahr 2006 als Attest verlesen worden war, nebeneinander an die Wand des Hörsaals geworfen. Es handelte sich im Text um dasselbe Dokument, aber an Stelle des 03.06.2002 stand hier das Datum 14.08.2001 (siehe oben, Fotobiene hat das Dokument bei Strate verlinkt). Die nicht identischen, aber gleichen Unterschriften stammten offenbar vom selben Schreiber, nur auf dem "älteren" der beiden Dokumente stand deutlich ein "i. V." vor dem Namen (darum ging es dann in der rechtlichen Diskussion um die Echtheit des Attests). Dass Sie ernsthaft meinen, es existiere gar kein Dokument vom 14.08.2001, bzw. dieses habe dem Gericht nie vorgelegen, hat mich jetzt doch sehr verwundert. Natürlich sind die von Ihnen geschilderten Manipulationen an der EDV theoretisch möglich und auch photoshoppen kann man heute ja fast alles. Aber sind solche Manipulationen auch nur gering wahrscheinlich? Mir erscheint naheliegend, was das Gericht aus dem IT-Bericht schließt: Es wurde am 14.08.2001 erstmals ein Attest ausgedruckt und dann noch ein zweites Mal am 03.06.2002 und ein drittes Mal am 06.08.2014 (siehe IT-Bericht) - jedes Mal wurde  das jeweils aktuelle Datum so auf das Attest gedruckt, wie es auf den Abbildern dieser Dokumente erscheint...

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

das Auftauchen des Schreibens in 2013 ist mir allerdings wirklich entgangen, obwohl ich Diskussionen zu i.V. und der Urheberschaft immer mal wieder überflogen hatte. Verwunderlich ist, dass ich im jetzigen schriftlichen Urteil keinen Hinweis dazu fand.

Es ist etwas schade, dass ich "meine" Daten nun noch einmal überprüfen muss. Wobei dies wohl im Grundsatz nichts an der Einschätzung zum IT-Bericht ändert. Die Inkonsistenz der Daten sind in der Wertung vollkommen unterschlagen bzw. verharmlost worden. Es gab also definitiv Manipulationen am Datenbestand, es fragt sich nur aus welchem Grund, von wem, wann und in welchem Umfang. Die Untersuchung war mangelhaft beauftragt, durchgeführt und bewertet. Es geht also zum IT-Bericht allenfalls um Nuancen, Untersuchungsmotive und natürlich meinen letzten Kommentar muss ich inhaltlich zunächst zurückziehen. Ich hatte schon eine Hypothese ohne Attest vom 14.08.2001 und sogar ohne lügende Zeugen formulieren wollen. Nur um zu zeigen, dass das geht. Das muss ich nun erstmal zurückstellen.

Ich meine natürlich nach dieser Information nicht, es existiere gar kein Dokument vom 14.08.2001, bzw. dieses habe dem Gericht nie vorgelegen. Dass ein Dokument datiert auf den 14.08.2001 dem Gericht seit dem 11.07.2013 vorliegt, kann ich nun kaum infrage stellen. Aber ich meine auch nicht, dass ein Attest zu lebensgefährlicher KV von 2001 zunächst vollkommen unbekannt bleibt, dann als "Version 2002" am 09.06.2002 dem lebensgefährlichen Schläger übermittelt wird, diese Version dann erst 2005 der Polizei zugeht, obwohl bereits seit 2002/2003 Anzeigen laufen und dann erst im Zuge des ersten WA-Verfahren 2013 zielsicher das seit 2001 vermisste Original auftaucht.

Ist das Dokument mit Datum 14.08.2001 nur ein Fake oder wirklich ein Attest vom 14.08.2001?

Beides wäre möglich und jede Variante erscheint mir für sich genommen schon ziemlich ungewöhnlich. Ich meine, beide Hypothesen mussten weiter geprüft werden. Für Manipulationen am Datenbestand und wohl auch einem Fake-Attest benötigt man kein Photoshop, kein Expertenwissen oder sonstige Gaben. Man benötigt allerdings im "normalen Fall" ebenso ein Motiv, wie für lebensgefährliche KV ohne Umstände eine enorme Aggressivität. Ich prüfe nun erstmal meine Daten.

Wenn ich aber schon mal Ihr Gehör gefunden habe, möchte ich Ihnen ganz plakativ und aus dem Ärmel heraus mein vermutetes Ideal eines Psychologen und/oder Juristen vorstellen:

Eine(r) mit der Lebensweisheit und Emphatie einer gestandenen Putzfrau und dem rationalen Verstand eines Naturwissenschaftlers.

Wie viele angehende Juristen lehren Sie, die einem solchen Typus irgendwann einmal im Ansatz entsprechen könnten?

Herzliche Grüsse

Lutz Lippke   

 

 

Worüber ich hier eben noch gestolpert bin:

Am 11.7.2013 wird das OriginalAttest vom 14.8.2001 nachgereicht, laut Info hier im Blog gefunden von PM bei den Sachen, die sie vom GM aufbewahrt hat.

Also befand sich das Original-Attest die ganze Zeit in GMs Besitz, laut PM.
Warum hat sie ihm dann in 2002 (ich glaube August, auf jeden Fall nach Erstellung der Zweitschrift) die Zweitschrift zugefaxt? Wo sie ihm das Original ja ganz offensichtlich schon vorher gegeben hatte?

P.S: Ich hoffe doch sehr, dass nun nicht Theorien nach dem Holzschnitt-Motto, jetzt is ja klar warum die ne Zweitschrift brauchte, der Schuft hatte ihr das Original einfach gestohlen und gedacht, ätscht, jetzt kann die mich nimmer anzeigen dafür dass ich sie vermöbelt habe, kommen..........

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f&f schrieb:
Worüber ich hier eben noch gestolpert bin: Am 11.7.2013 wird das OriginalAttest vom 14.8.2001 nachgereicht, laut Info hier im Blog gefunden von PM bei den Sachen, die sie vom GM aufbewahrt hat. Also befand sich das Original-Attest die ganze Zeit in GMs Besitz, laut PM. Warum hat sie ihm dann in 2002 (ich glaube August, auf jeden Fall nach Erstellung der Zweitschrift) die Zweitschrift zugefaxt? Wo sie ihm das Original ja ganz offensichtlich schon vorher gegeben hatte?

Sie hat ihm das Attest (wahrscheinlich) nicht gegeben.

Die lebten zusammen. Als P3M ihn Anfang Mai nur mit dem Nötigsten bestückt verlassen hat, lag das Ding noch im Haus.

Am 30.05. geht sie zu ihm hin, will ein paar Sachen holen und die Grundzüge der Zukunft regeln.

Da er nicht so reagiert haben kann, wie sie es sich gewünscht hat, marschiert sie am 3.6. zum Arzt und will ein neues. Man kann ja nie wissen.

Das feuert sie ihm dann via Fax als letzte Warnung vor den Bug.

Welche Beurteilungswerte und wie viele Ausprägungen sind bei Aussagen aus aussagemethodologischer Sicht in praxi zu berücksichtigen?

Zunächst einmal ist der Aussagebegriff zu spezifizieren, zum Beispiel wie folgt:

  1. Elementaraussage (kleinste Einheit, z.B. aufs Bett geworfen)
  2. Molekularaussage (mindestens zwei Elementareinheiten, aufs linke Bett geworfen)
  3. Handlungselement (z.B. würgen, beißen, treten, schlagen)
  4. Handlungseinheit (körperliche Auseinandersetzung, Attest erstellen)
  5. Aussage zum Thema ... am... vom ... gegenüber ... (z.B. Kerngeschehen körperliche Auseinandersetzung)
  6. Aussage zu verschiedenen Themen ... am... vom ... gegenüber ... (z.B. zum Tag der behaupteten körperlichen Auseinandersetzung)

Wir haben in der Praxis ab 4., also den Handlungseinheiten, vier Ausprägungen (Ja, Nein, teilweise, unklar oder nicht feststellbar) in theoretisch drei, praktisch zwei Beurteilungsdimensionen zu berücksichtigen:

  • objektivistische Beurteilungsperspektive: wahr, falsch, teilweise richtig, unklar bzw. nicht feststellbar)  = 
  • Glaubhaftigkeitsperspektive: glaubhaft, unglaubhaft, teilweise glaubhaft, unklar bzw. nicht feststellbar glaubhaft
  • Glaubwürdigkeitsperspektive: glaubwürdige, unglaubwürdig, teilweise glaubwürdig, unklar bzw. nicht feststellbar glaubwürdig bzw. (personenbezogen in der Aussagesituation)

Bei Elementaraussagen kann man die Beurteilungswerte in der Regel auf zwei Ausprägungen verkürzen, was bei "Molekularaussagen" schon kritisch werden kann (z.B. er hat mich in den Arm gebissen, er hat mich in den Ellenbogen gebissen, hier ist beißen konstant = gleich, aber nicht der Bissort)

Für 1 bis 6 kann bei Wiederholungen eine Konstanzanalyse durchgeführt werden. In der Aussagepsychologie setzt man hier aber seit Arntzen bis Volbert voraus, dass kunstgerecht exploriert oder vernommen wurde (offene und keine Suggestivfragen), was in der Regel von der Polizei, Staatsanwält- und RichterInnen nicht zu erwarten ist, also nicht in der faktischen juristischen Aussagemethodologie. Die wissen meist gar nicht, was eine richtige Vernehmung ist. Die Folgen sieht man besonders dramatisch bei Ulvi Kulac, seit über  13 Jahren im BKH Bayreuth, und der offenbar nun - seit der Mordvorwurf durch Freispruch in der Wiederaufnahme gefallen ist - noch viel "gefährlicher" wurde als davor (das ist eben der hochentwickelte Rechtsstaat Bayern).

Der Hauptfeind bei Zeugenaussagen vor Gericht ist nicht die Lüge, sondern der Irrtum. Das hat Rolf Bender 1982 im Strafverteidiger kurz und bündig auf den Punkt gebracht: "„Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht."

Der Attestaussteller muss also z.B. nicht lügen, um die Unwahrheit zu sagen, er kann auf vielerlei Weise, je nachdem wie komplex das Attest ist, irren. Bei 10 Sachverhalten sind es theoretisch - bei nur 2 Beurteilungswerten - bereits 2^10=1024 Möglichkeiten.

@Lippke

Das Attest ist echt, weil R. gesagt hat, er hätte es selbst verfasst  und getippt.

Es ist auch kein Zirkelschluss anzunehmen, weil R.`s Glaubwürdigkeit sich nicht auf das Attest stützt.

@Sponsel

Ich finde Ihre Unterstellungen an das Gericht bodenlos.

Aber dass Sie jetzt noch behaupten Richter wüssten nicht, was eine Vernehmung ist, schiesst die Krone ab.

Angesichts dessen, dass Escher gesagt hat, es würde sie schon interessieren, was da am 12-08 war. Und Sie ihr den grandiosen Fehler vorhalten, nicht zuerst gefragt zu haben, ob Mollath überhaupt noch eine Erinnerung hat, ist das eine kaum mehr Ernst zu nehmende Ausführung.

Escher ist Riin am LG. Die kann ihren Job.

Anders bei Nedopil. Da sitzt Krach und erzählt, Sie habe ihre Empfehlung auch aufgrund von Schriftstücken Mollaths erstellt. Und der fragt nicht, was da drin stand.

Sind wahrscheinlich die nächsten Zeugnisse an 2001 und den interessiert es nicht.

Hält aber nachher lange Vorträge über den Denkapparat anderer. Ist wohl ne Berufskrankheit...

 

astroloop schrieb:

@Lippke

Das Attest ist echt, weil R. gesagt hat, er hätte es selbst verfasst  und getippt.

Es ist auch kein Zirkelschluss anzunehmen, weil R.`s Glaubwürdigkeit sich nicht auf das Attest stützt.

@Sponsel

Ich finde Ihre Unterstellungen an das Gericht bodenlos.

Aber dass Sie jetzt noch behaupten Richter wüssten nicht, was eine Vernehmung ist, schiesst die Krone ab.

Angesichts dessen, dass Escher gesagt hat, es würde sie schon interessieren, was da am 12-08 war. Und Sie ihr den grandiosen Fehler vorhalten, nicht zuerst gefragt zu haben, ob Mollath überhaupt noch eine Erinnerung hat, ist das eine kaum mehr Ernst zu nehmende Ausführung.

Escher ist Riin am LG. Die kann ihren Job.

Anders bei Nedopil. Da sitzt Krach und erzählt, Sie habe ihre Empfehlung auch aufgrund von Schriftstücken Mollaths erstellt. Und der fragt nicht, was da drin stand.

Sind wahrscheinlich die nächsten Zeugnisse an 2001 und den interessiert es nicht.

Hält aber nachher lange Vorträge über den Denkapparat anderer. Ist wohl ne Berufskrankheit...

 

Das nährt doch wiederum die Hoffnung, dass es sich hier um eine Art moderner Hofnarr handelt :-) :-) :-) (es leben die Tipfehler, um ein Haar hätte hier mordender .....gestanden ;-)

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astroloop schrieb:

@Lippke

Das Attest ist echt, weil R. gesagt hat, er hätte es selbst verfasst  und getippt.

Es ist auch kein Zirkelschluss anzunehmen, weil R.`s Glaubwürdigkeit sich nicht auf das Attest stützt.

@Sponsel

Ich finde Ihre Unterstellungen an das Gericht bodenlos.

Aber dass Sie jetzt noch behaupten Richter wüssten nicht, was eine Vernehmung ist, schiesst die Krone ab.

Reicht es für eine Vernehmung zu wissen WAS das ist, ohne zu wissen WIE es geht?

Ein paar Splitter zur Vernehmung aus der Strate- Doku vom 9.7. und dem Urteil im Kontext:

Gericht: Können Sie sagen wann das war?

Zeuge R: Nee, irgendwann vor über 10 Jahren. Habe schlechtes Zahlengedächtnis.

Urteil: Konkret hat der Zeuge R erklärt, die Nebenklägerin habe sich vor über zehn Jahren zum ersten Mal bei ihm als Patientin vorgestellt.

Anm: vor über 10 Jahren bedeutet ungefähr konkret vor 2004.

Gericht: Hat sie das näher ausgeführt, dass sie von ihrem Mann geschlagen oder misshandelt worden sei?

Zeuge R: Was sie damals genau zu mir gesagt hat, kann ich heute nicht mehr sagen. ...Weiß nicht, ob sie gesagt hat, dass sie schon vorher misshandelt wurde - könnte ich mich nicht erinnern,
erinnere nicht genauen Wortlaut...

Gericht: Wenn wir nochmal zurückgehen, was die Frau Maske, damals Mollath, Ihnen gesagt hat von den Misshandlungen. Ist sie da etwas ausführlicher geworden?

Zeuge R: Ich denke nicht, kann mich nicht erinnern. So wie Attest geschildert wäre auch meine Erinnerung.

Zeuge R: Also ich dokumentiere das dann meistens mit, schreibe mit, während Patienten mir das erzählen, danach stelle ich heute Attest aus EDV aus Textbausteinen hervor, weiß nicht ob damals schon gemacht. Software entwickelt sich – das könnte ich auch nicht sagen. Das war ja auch Problem, wie Attest entstanden ist...Auch durch Verwirrungen mit Krankenakten - wegen Krankenakten, elektronische Krankenakten.

Urteil: Er habe die Nebenklägerin, die sich dazu entkleidet habe, untersucht und während der Untersuchung die Misshandlungsspuren im elektronischen Krankenblatt dokumentiert sowie im Anschluss daran das Attest geschrieben.

Anm: So wie Attest geschildert wäre auch meine Erinnerung.

Gericht: Attest – schreiben Sie, wenn Patient das Zimmer verlassen hat?

Zeuge R: Normal ja, spätestens in Mittagspause, normal gleich, wenn Patient das Sprechzimmer verlassen hat.

Gericht: Wie kriegt der Patient das dann?

Zeuge R: Entweder sofort, oder wenn viel zu tun ist oder nicht dringlich, dann holt er es am Nachmittag oder am nächsten Tag.

Gericht: Wie hier?

Zeuge R: Könnte ich nicht sagen. Das war ja schwierig, dass man sich erinnern konnte, wie das alles zustande kam. Von der zeitlichen Reihenfolge.

Urteil: Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung vom 14.8.2001 hat der Zeuge Markus R nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. Das Attest habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt.

Anm: Nachvollziehbar und überzeugend normal auch ohne Erinnerung.

Gericht: War das auch offene Wunde?

Zeuge R: Zu dieser Zeit nicht mehr. Hat nicht geblutet, war verschorft. Nehme ich an. Kann ich nicht mehr sagen. War auf jeden Fall kreisförmiges Hämtom. Ob Schorf war, weiß ich nicht mehr. Kann ich nicht mehr sagen.

Urteil: Er nehme an, dass es nicht mehr geblutet habe, sondern verschorft gewesen sei, könne es jedoch nicht mehr sicher sagen.

Anm: Hat es nun nicht mehr geblutet, weil es nicht geblutet hat oder weil es verschorft war oder weil die Erinnerung von R. nicht mehr durchblutete, weil nichts von Blut und Schorf im Attest stand?

Gericht: Fotodokumentation?

Zeuge R: Nee.

Gericht: Sonst auch damals nicht gemacht?

Zeuge R: Nein. Empfehle das selbst zu dokumentieren, habe ich damals aber u.U. auch, kann mich nicht erinnern. Weiß ich nicht... Aber ich fotografiere nicht selbst. Atteste schreibe ich relativ viel, das würde Rahmen sprengen, weil die meisten Frauen das auch auf sich beruhen lassen u.U. so eine kleine Misshandlung sage ich jetzt mal.

Urteil: [nichts gefunden]

Anm: lebensgefährliche KV - so eine kleine Misshandlung? Dagegen Beule im Auto - Fotos, Gutachten und und und!

Gericht: Können Sie erklären, was es damit auf sich hat?

Zeuge R: Primäre Krankenblattnotiz, die ich lange gesucht habe. Bin ja vorgeladen worden, war auch da. Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr
ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren ...sind
wir bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen und bei der Vernehmung in der Praxis auch. Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl
gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant.

Gericht: Was hat es damit auf sich?

Zeuge R: Habe es nicht auswendig gelernt.

Gericht: Ja haben Sie es nicht mitgebracht?

Zeuge R: Doch.

Gericht: Dass Sie erklären was es damit auf sich hat, wie es zustande kommt.

Zeuge R: Patientin sitzt gegenüber, erzählt Vorgeschichte, versuche, das zusammenzufassen.

Zeuge liest aus Krankenblatt vor.

Urteil: Auch werden die vom Zeugen Markus R geschilderten und in der Patientenkartei dokumentierten Verletzungen im Wesentlichen gleichlautend beschrieben.

Anm: beschrieben = vorgelesen, weil nicht auswendig gelernt.

Das Bekenntnis zum Attest ersetzt offensichtlich die konkrete Erinnerung. Konnte man eigentlich ahnen, wie diese Vernehmung vom Gericht verwertet wird?

Prof. Müller zur Vernehmung des Arztes:

http://blog.beck.de/2014/07/10/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-eind...

2. Worauf stützt sich R.`s Glaubwürdigkeit?

Auf den Arztstatus, die behauptete Erfahrung und Häufigkeit im Attestieren von Gewalttaten, die extremen Mängel des Attestes, die dagegen deutlich besseren Kenntnisse zum PC-System, den gewählten Zeitpunkt der Kooperation mit der StA zur vorgreifenden Aufklärung und Erinnerung, die Verletzung der Schweigepflicht zu Patientendaten bis zum 27.02.2002?

 

 

 

 

 

5

Können Richter am Landgericht ihren Job?

astroloop schrieb:

@Sponsel

Ich finde Ihre Unterstellungen an das Gericht bodenlos.

Aber dass Sie jetzt noch behaupten Richter wüssten nicht, was eine Vernehmung ist, schiesst die Krone ab.

...

Escher ist Riin am LG. Die kann ihren Job.

Brixner war auch Richter am Landgericht. Das heißt also gar nichts.

Es geht in der höchst interessanten Diskussion hier bei Prof. Müller (meist sind um die 100 Leute online) immer wieder um bestimmte Dinge, die das Gericht zu Gunsten der Nebenklägerin und damit zu Ungunsten von Mollath gewertet hat.

1.) P3M soll kein Motiv für eine Falschbeschuldigung gehabt haben. – Hatte sie aber wenn man an die Ausschaltung von Unterhaltsverpflichtungen denkt, die man durch eine „gefährliche KV“ erwirken kann.

2.) Die damalige Quasischwägerin wäre glaubhaft gewesen. Hier wurden bereits sehr viele Aspekte aufgeführt, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, u. a. die Mär von der Wundenbesichtigung, die in der Mittagspause von P3M und der Sprechstundenhilfe stattgefunden haben soll, vor dem Arztbesuch, wobei der Arzt die Begutachtung in seiner elektronischen Patienakte auf 11.xx Uhr festgeschrieben hat, also auf eine Zeit vor jeder in Deutschland üblichen Mittagspause. - Beim 1. Prozess gab es übrigens noch keinerlei Anhaltspunkt auf eine Wundenbesichtigung in der Eisdiele.

3.) Und dann der Arzt, der keine Beziehung zu P3M gehabt haben, der sie vor dem Besichtungstermin nicht einmal gekannt haben will, wobei ihm blöderweise beim WAV rausgerutscht ist, dass die P3M ja schon immer mager gewesen sei, bei der Begutachtung wäre sie noch magerer gewesen.

Ja und dann hatte ich noch im Kopf, dass ausgerechnet dieses Trio P3M, die Sprechstundenhilfe von Dr. R. und gleichzeitig heute die Schwägerin von P3M, plus P3M sogar zusammen Urlaube (Mehrzahl!) gemacht haben sollen.

Hierzu in der Anlage ein Kommentar aus dem sehr stringent moderierten Blog der Oberstaatsanwältin a. D. Wolff, geschrieben von einer der regelmäßig und fundiert Kommentierenden namens Steffi, die diesen Umstand aufführt, der die Glaubwürdigkeit des Dr. R. doch zumindest für den Auftritt vor dem WAG stark in Zweifel ziehen müsste:

 

https://gabrielewolff.wordpress.com/2014/07/04/der-fall-gustl-mollath-di...

 

Steffi sagte am 15. August 2014 um 11:35 : ............... Mollath hatte mal geschrieben – lange bevor es öffentlich bekannt wurde, dass seine Frau auch mit R.M. & P.S. mit dem Motorrad in die Schweiz gedüst ist, nach dem er die Autos dafür nicht mehr hergeben wollte……Das müsste vor 2002 gewesen sein……

4

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

seit der Änderung der Software auf die Anzeige von 50 Beiträgen pro Seite funktionieren die Direktlinks auf die Kommentarseiten 2 und höher im Gegensatz zu vorher tatsächlich nicht mehr - auch dann nicht, wenn keine Beiträge gelöscht worden sind. Man muss ?page=X von Hand vor #comment=YYYYY einfügen, wenn man eine korrekte Anzeige erreichen will (und hoffen, dass der verlinkte Kommentar nicht durch Löschung anderer auf eine andere Seite rutscht). 

Gast schrieb:
1.) P3M soll kein Motiv für eine Falschbeschuldigung gehabt haben. – Hatte sie aber wenn man an die Ausschaltung von Unterhaltsverpflichtungen denkt, die man durch eine „gefährliche KV“ erwirken kann.
Das kann durchaus hinter dem Arztbesuch stehen (die Zeugin Simbeck als Schwester ihres Liebhabers ist ja keine neutrale Person und wer weiß, was sonst noch alles besprochen wurde). Auch das "Erhöhen" der Vorwürfe um angebliches Würgen bis zur Bewusstlosigkeit (mit anschließendem medizinischem Wunder, sich an die Anzahl der Schläge während der Bewusstlosigkeit erinnern zu können) spricht dafür.

Wie auch immer: es ging schief, denn Mollath hat sich laut Urteil eben nicht gemäß § 1579 3. BGB "eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten ... schuldig gemacht", sondern er wurde wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen.

 

 

atroa belladonna schrieb:

3.) Und dann der Arzt, der keine Beziehung zu P3M gehabt haben, der sie vor dem Besichtungstermin nicht einmal gekannt haben will, wobei ihm blöderweise beim WAV rausgerutscht ist, dass die P3M ja schon immer mager gewesen sei, bei der Begutachtung wäre sie noch magerer gewesen.

Der Widerspruch ist nur ein scheinbarer.

R. gab an, dass P3M in der Folge auch weiterhin seine Patientin war. (Ob in der HV oder Zeitung, weiss ich nciht mehr.)

Auf diesen Umstand stützte sich die ursprüngliche Verwirrung in den Medien, dass in der Praxis keine schriftlichen Unterlagen in der Patientenakte zu finden wären.

Die war nach der Scheidung wieder Müller. Deshalb hat man unter Mollath nichts gefunden.

astroloop schrieb:

atroa belladonna schrieb:

3.) Und dann der Arzt, der keine Beziehung zu P3M gehabt haben, der sie vor dem Besichtungstermin nicht einmal gekannt haben will, wobei ihm blöderweise beim WAV rausgerutscht ist, dass die P3M ja schon immer mager gewesen sei, bei der Begutachtung wäre sie noch magerer gewesen.

Der Widerspruch ist nur ein scheinbarer.

R. gab an, dass P3M in der Folge auch weiterhin seine Patientin war. (Ob in der HV oder Zeitung, weiss ich nciht mehr.)

Auf diesen Umstand stützte sich die ursprüngliche Verwirrung in den Medien, dass in der Praxis keine schriftlichen Unterlagen in der Patientenakte zu finden wären.

Die war nach der Scheidung wieder Müller. Deshalb hat man unter Mollath nichts gefunden.

Auf die Gefahr hin, dass ich mal wieder Schelte kriege, weil ich den entsprechenden Beleg jetzt nicht hersuche und rein kopier, ABER, bei der Untersuchung wurde unter allen Ms also Müller, Mollath und Maske in Rs Dateien gefahndet. Hat Escher extra nochmal nachgefragt in der WAV.

Und es wurde nix anderes außer den besagten Dateien gefunden. Es gab eben gerade KEINEN Beleg dafür aus Rs Datenbestand, dass sie (davor oder danach) noch seine Patientin war.

Somit hier, mal wieder, eine "Erklärung" die keine ist, sondern von den tatsächlichen Fakten verfälschend wegführt.

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f&f schrieb:
Und es wurde nix anderes außer den besagten Dateien gefunden.

Es gab eben gerade KEINEN Beleg dafür aus Rs Datenbestand, dass sie (davor oder danach) noch seine Patientin war.

Somit hier, mal wieder, eine "Erklärung" die keine ist, sondern von den tatsächlichen Fakten verfälschend wegführt.

Das ist allerdings seit dem IT Protokoll bekannt.

Da wir aber nicht wissen, wie das System aufgebaut ist und wir anscheinend im entsprechenden Directory nur Zugriff auf Word-Dokumente haben, heisst das eben nur, dass P3M in der Folge keine Atteste mehr geholt hat.

Braucht sie ja auch nicht mehr:

Da GM durch seinen heroisch-denunziatorischen Einsatz P3M in die erzwungene Selbstständigkeit getrieben hat, brauchte sie sich selber natürlich keine mehr vorlegen.

Im Registerblatt wurde sie allerdings irgendwann unter Müller geführt. Und das ist ja nicht Gegenstand der IT-Prüfung gewesen. 

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie führen aus:

Zunächst einmal ist der Aussagebegriff zu spezifizieren, zum Beispiel wie folgt:

  1. Elementaraussage (kleinste Einheit, z.B. aufs Bett geworfen)
  2. Molekularaussage (mindestens zwei Elementareinheiten, aufs linke Bett geworfen)
  3. Handlungselement (z.B. würgen, beißen, treten, schlagen)
  4. Handlungseinheit (körperliche Auseinandersetzung, Attest erstellen)
  5. Aussage zum Thema ... am... vom ... gegenüber ... (z.B. Kerngeschehen körperliche Auseinandersetzung)
  6. Aussage zu verschiedenen Themen ... am... vom ... gegenüber ... (z.B. zum Tag der behaupteten körperlichen Auseinandersetzung)

Wir haben in der Praxis ab 4., also den Handlungseinheiten, vier Ausprägungen (Ja, Nein, teilweise, unklar oder nicht feststellbar) in theoretisch drei, praktisch zwei Beurteilungsdimensionen zu berücksichtigen:

Sie benennen Idealstandards einer Aussagepsychologie, die in nahezu keinem Strafprozess erfüllt werden können bzw. erfüllbar sind. Und ich möchte Ihnen auch in einigen Punkten deutlich widersprechen:

Sie definieren den Begriff "Elementarteilchen" unzutreffend, denn Sie bringen nur ein Beispiel (z.B. "aufs Bett geworfen"), das keinen sinnvollen Ersatz für eine Definition ist, insbesondere weil in der angeblich "kleinsten" Einheit offensichtlich ein (kleineres) Handlungselement, nämlich "werfen" enthalten ist. Ich denke, damit und an vielen anderen Stellen  ist hinreichend belegbar, dass Ihre Theorien und die Aufteilung in immer kleinere Mosaiksteinchen in der Beurteilung Sache Mollath nicht voranbringen.

Sie versuchen hier seit einiger Zeit deutlich zu machen, Juristen hätten keine Ahnung, seien wissenschaftlich fragwürdig und argumentierten unlogisch. Ich behaupte, Ihre Ausführungen sind leider kaum weiter führend.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Aussagemethodologie - Standards

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Ihre Ausführungen rufen wiederum bei mir einen Einspruch hervor. Methodologische Kritik hat nichts mit Aussagepsychologie zu tun, die natürlich auch selbst davon betroffen ist.

Wenn das Recht Aussagen beurteilt, dann muss das Recht selbstverständlich wie jede andere Disziplin auch, erklären, was es unter "Aussage" - dem Objekt der Beurteilung - jeweils versteht.

Ich benenne auch keine  "Idealstandards einer Aussagepsychologie", sondern elementare Standards der Methodologie ("Normalstandards der Wissenschaftstheorie"), an dieser Stelle neben der Methodik auch der Definition.

Eine "Aussage" kann ein Ganzes sein, z.B. aus 2-3 Seiten bestehen. In dieser "Aussage" finden sich nun wiederum eine Reihe von "Aussagen" usw. Das kann man herunterbrechen auf  die kleinste Einheit. Ich habe vorgeschlagen, diese kleinste Einheit Elementaraussage zu nennen mit der Form  S(P): von einem S wird P ausgesagt.  Das muss man nicht so machen. Was man aber auf jeden Fall, egal wie man es macht, machen muss, ist, erklären, wie man es denn macht. Denn wenn die Aussagen sich im Umfang unterscheiden, dann ist Aussage natürlich nicht gleich Aussage. Wenn Sie aber bei Aussage(Umfang5)=Aussage(Umfang1) bleiben, dann verfangen Sie sich in einem einfachen und klaren Widerspruch, weil das Gleichheitszeichen nicht gilt. 

Es wäre aus meiner Sicht elementare Aufgabe der Rechtswissenschaft, eine ordentliche Aussagemethodologie vorzulegen. Ich sehe aber weit und breit nicht, dass die Rechtswissenschaft dieser Aufgabe nachkommt, vielleicht können Sie aber auch Arbeiten nennen, die meine Auffassung da widerlegen. Tatsächlich ist das juristische Standardwerk von Nack und Bender ja auch nicht etwa von Rechtswissenschaftlern verfasst, sondern von hohen Richtern. Also auch nicht gerade ein Qualitätsausweis für die Rechtswissenschaft.

Wer Konstanzanalysen durchführt, muss sagen, unter welchen Voraussetzungen er das macht, was warum seine Kriterien sind und was er überhaupt darunter verstehen will. Dazu ist es zwingend erforderlich, den Aussagebegriff zu definieren und zu differenzieren. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Natürlich ist es nicht sinnvoll, in jedes Urteil eine methodologische Abhandlung zu schreiben. Daher habe ich ja gesagt, ein ordentlicher Verweis mit genauer Fundstelle würde für die wichtigen Begriffe und Methoden genügen - also kein Hochstaplerzitierstil, wie er leider in der Psychologie üblich ist.

 

@ # 31 "Gast". 

Dieser Kommentar stammt von atropa belladonna.

5

Ach, was. Die Aussage Mollaths ist nicht so dramatisch wie sie häufig dargestellt wird. Sie hat ihm weder geschadet noch genutzt. Ihre Würdigung in den Urteilsgründen halte ich für fair und rechne das der Kammer hoch an.

Sehr geehrte Foto Biene,

Sie schreiben:

Das Blog ist in Bezug auf Verlinkung nicht korrekt programmiert, vielleicht können Sie das, Prof. Müller, mal an die Technik weitergeben:

Um zu einem Beitrag zu verlinken, ist es derzeit notwendig, die Linkadresse mit Hand zusammenzustellen

In diesem Blog werden grundsätzlich alle Beiträge/Kommentare veröffentlicht und hinterher moderiert. Deshalb kann sich die Nummerierung nachträglich ändern und Links oder Hinweise auf Nummern werden fehlerhaft. Wenn ich mich auf einen Beitrag beziehen will, dann zitiere ich diesen Beitrag direkt im Kommentar, so wie hier oben. Dann ist es für den Leser auch viel einfacher.

Nirgendwo hier im Blog wird so viel kommentiert wie beim Fall Mollath. Darüber freue ich mich natürlich. Aber es wäre möglicherweise zu viel verlangt, deswegen die Programmarchitektur grundsätzlich zu ändern.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Sich schuldig gemacht" zu haben setzt Schuldfähigkeit voraus (und Strafbarkeit mMn auch, d.h. keine Notwehr o.ä.).

Mein Name schrieb:

"Sich schuldig gemacht" zu haben setzt Schuldfähigkeit voraus (und Strafbarkeit mMn auch, d.h. keine Notwehr o.ä.).

Das OLG Hamm stimmt Ihnen zu (Hervorhebung von mir):

OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2008, Az. 4 UF 349/96, Rn. 25 schrieb:

Auch die Berufung auf § 1579 Nr. 7 BGB führt jedenfalls im Ergebnis nicht zur Verwirkung des Anspruchs der Klägerin. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, daß ein Tatbestand, der die Voraussetzungen der Nr. 1-6 des § 1579 BGB nicht erfüllt, grundsätzlich nicht als "anderer Grund" im Sinne der Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1987, 572 = NJW 1987, 1761; 1995, 1405, 1407 linke Spalte m.w.N.; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1579 Rn. 35). Die von der Klägerin am 30. September 1993 tatbestandlich und rechtswidrig begangene Tötung des Sohnes ... der Parteien stellt sich zwar als vorsätzliches und rechtswidriges Verbrechen gegenüber einem nahen Angehörigen des Unterhaltsschuldners gem. § 1579 Nr. 2 [a.F., Nr. 3 n.F.; Anm. MT] BGB dar, jedoch ist das erforderliche Verschulden nicht festzustellen. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihre Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt lediglich vorgespiegelt, ist dieses Vorbringen angesichts der Feststellungen des Sachverständigen, nach denen im Tatzeitpunkt bei der Klägerin eine affektive Psychose vorlag, unsubstantiiert. Eine affektive Psychose zum Tatzeitpunkt schließt das Verschulden aus (OLG Hamm FamRZ 1995, 808; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1579 Rn. 15 a.E.).

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_UF_349_96urteil20080115....

5

Das Vorliegen einer Psychose genügt nicht

MT schrieb:

Quote:

"Eine affektive Psychose zum Tatzeitpunkt schließt das Verschulden aus (OLG Hamm FamRZ 1995, 808; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1579 Rn. 15 a.E.)

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_UF_349_96urteil20080115....

Das ist so allgemein gesagt sicher falsch. Es ist in jedem (Einzel) Fall zu zeigen, wie die affektive Psychose die Schuldunfähigkeit bewirkt hat. Die bloße Tatsache genügt nicht. Das galt vor 20 Jahren und davor.

RSponsel schrieb:

Das Vorliegen einer Psychose genügt nicht

MT schrieb:

Quote:

"Eine affektive Psychose zum Tatzeitpunkt schließt das Verschulden aus (OLG Hamm FamRZ 1995, 808; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1579 Rn. 15 a.E.)

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_UF_349_96urteil20080115....

Das ist so allgemein gesagt sicher falsch. Es ist in jedem (Einzel) Fall zu zeigen, wie die affektive Psychose die Schuldunfähigkeit bewirkt hat. Die bloße Tatsache genügt nicht. Das galt vor 20 Jahren und davor.

Sie sollten fragen, bevor Sie schießen. Schauen wir uns den Satz davor an:

Quote:

Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihre Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt lediglich vorgespiegelt, ist dieses Vorbringen angesichts der Feststellungen des Sachverständigen, nach denen im Tatzeitpunkt bei der Klägerin eine affektive Psychose vorlag, unsubstantiiert.

Da wir im Zivilrecht sind, ist der durch Sachverständigen substantiierte, zumindest konkludente Vortrag der Klägerin, dass eine für die Schuldunfähigkeit relevante Psychose vorlag, wegen § 138 Abs. 3 ZPO so lange als wahr zu unterstellen, bis der Beklagte das substantiiert bestreitet. Da das nicht der Fall war, musste das Gericht auch keine Ausführungen zu der Relevanz machen.

5

Affekttat vs. geplante Tat und Kombinationen

Eine Affekttat ist ungeplant. Der Täter neigt sicher häufiger zur spontanen Wahrheit oder zumindest Teilwahrheiten. Strafverteidiger raten also erstmal zum Schweigen. Mit Planung ist für den Täter im Nachhinein nicht mehr viel zu machen.

Der Erfolg einer geplanten Tat hängt i.d.R von der Vorplanung ab. Unmittelbar nach der Tat werden  Beweise, Tatorte gesichert. Nichtvorhersehbare Änderungen/Einflussnahmen werden damit schwieriger. Mängel der Aufklärung können aber noch genutzt werden.

Eine besondere Kombination ist wohl die nachgelagerte Planung des Anzeigens einer Affekttat. Gibt es ein Ereignis, dass zur Beschuldigung des Affekttäters geeignet ist, kann die nachfolgende Beweissicherung vom Anzeigenden kontrolliert werden. Die Offenbarung ungeeigneter Fakten kann durch Entsorgen, Zeitablauf oder Verzögern/Manipulieren gesteuert werden. Sogar Folgetaten des Affekttäters können provoziert oder phantasiert werden. So ist es scheinbar nicht ungewöhnlich, dass Anzeigende allein auf Basis ihrer Aussagen einseitige Ermittlungen erreichen, ohne behauptete Beweismittel vorlegen zu müssen, zwischen der angezeigten Tat und dem Vorlegen eines angekündigten Beweises auch 13 Jahre vergehen können, die Aufklärung zu falsch ermittelten Zeugen vom Anzeigenden mehrere Jahre versäumt wird, dann weitere eigene Aussagen verweigert und nach 13 Jahren auf Erinnerungsmängel der Pflichtaussagen der anderen Zeugen gesetzt werden kann. Ich halte dieses Vorgehen auch für ein glaubwürdiges, glaubhaftes und offensichtlich erfolgreiches Konzept, solange es nicht um wirkliche Aufklärung geht.  

5

@Fotobiene

@all

Vielen Dank für den Hinweis bezüglich der Verlinkung von Kommentaren. Das Problem ist seit längerem bekannt. Wir arbeiten mit einem sehr erfahrenen Entwickler in dem Bereich zusammen. Es lässt sich leider nicht so ohne Weiteres beheben, auch wenn „nur“ die Seitenangabe fehlt.

Wir arbeiten derzeit an einer umfassenderen technischen Aktualisierung der gesamten Plattform bei der dieses Problem dann hoffentlich der Vergangenheit angehören wird.

@MT

Danke für die Info. Die Entscheidung hätte ich nicht erwartet. Der objektive Sinn der Norm war für mich ein anderer. Man lernt nie aus.

@Mein Name

Richtig ist, dass die Bewusstlosigkeit das einzige Merkmal in dem Attest ist, welches der Arzt ungeprüft ins Attest übernommen hat.

Die Frage ist doch, ob P3M am 14.08 nicht nur den Entschluss zur Falschbeschuldigung gefasst hat, sondern ob ihr auch die rechtlichen Konsequenzen des Qualitätsmerkmales "Bewusstlosigkeit" ersichtlich war.

Dass eine Arzthelferin S. eine derart ausgefuchste Rechtsberatung erteilt, ist doch wohl unwahrscheinlich.

Dagegen spricht doch der lange Zeitraum bis zum Aktivieren des Attestes. Eine Falschangabe, die vorsorglich 1,5 Jahre auf Halde liegt?

Ähnliche Überlegungen sprechen ja auch gegen eine Modifikation des Attestes am 03.06.

Hätte S. im Zuge des emotionalen Trennungsgespräches vom 30.05 eine Inhaltsänderung zugunsten von P3M vorgenommen, hätten S. und P3M schon absehen müssen, dass der Arzt nicht vorgeladen wird und die Verfälschung hält.

Die Änderung des Geschäftsplanes mit der unterstellten Steuerungsmöglichkeit einen für sie günstigen Richter zu erwischen, war ihr damals weder bekannt noch sicher.

 

Was ich damit sagen will:

Die Motive, resp. Ereignisse, die P3M Glaubwürdigkeit beschädigen sollen, liegen zeitlich soweit hinter dem 14.08 und entziehen sich eindeutig ihrem Planungshorizont, dass P3M unmöglich ihre Aussage auf diesen Ablauf abstimmen konnte.

 

 

 

astroloop schrieb:

@MT

Danke für die Info. Die Entscheidung hätte ich nicht erwartet. Der objektive Sinn der Norm war für mich ein anderer. Man lernt nie aus.

@Mein Name

Richtig ist, dass die Bewusstlosigkeit das einzige Merkmal in dem Attest ist, welches der Arzt ungeprüft ins Attest übernommen hat.

Die Frage ist doch, ob P3M am 14.08 nicht nur den Entschluss zur Falschbeschuldigung gefasst hat, sondern ob ihr auch die rechtlichen Konsequenzen des Qualitätsmerkmales "Bewusstlosigkeit" ersichtlich war.

Dass eine Arzthelferin S. eine derart ausgefuchste Rechtsberatung erteilt, ist doch wohl unwahrscheinlich.

Dagegen spricht doch der lange Zeitraum bis zum Aktivieren des Attestes. Eine Falschangabe, die vorsorglich 1,5 Jahre auf Halde liegt?

Ähnliche Überlegungen sprechen ja auch gegen eine Modifikation des Attestes am 03.06.

Hätte S. im Zuge des emotionalen Trennungsgespräches vom 30.05 eine Inhaltsänderung zugunsten von P3M vorgenommen, hätten S. und P3M schon absehen müssen, dass der Arzt nicht vorgeladen wird und die Verfälschung hält.

Die Änderung des Geschäftsplanes mit der unterstellten Steuerungsmöglichkeit einen für sie günstigen Richter zu erwischen, war ihr damals weder bekannt noch sicher.

 

Was ich damit sagen will:

Die Motive, resp. Ereignisse, die P3M Glaubwürdigkeit beschädigen sollen, liegen zeitlich soweit hinter dem 14.08 und entziehen sich eindeutig ihrem Planungshorizont, dass P3M unmöglich ihre Aussage auf diesen Ablauf abstimmen konnte.

 

 

 

Widerspruch: Es bestand der notwendige P l a n u n g s h o r i z o n t ! Allein der "Erfolg", dieses völlig unwahrscheinlichen, unmenschlichen und illegalen Wegräumens eines unbescholtenen, intelligenten Bürgers spricht dafür!

Wenn man die Wahrhaftigkeit besitzt, sich  in einer Gesamtschau mit dem existenziell belastenden und vernichtenden Vorgehen der P3M auseinandersetzt, kommt man zu der Schlussfolgerung, dass die Ex-Frau und Helfershelfer planmäßig und  v o r a u s s c h a u e n d   vorgegangen sind. Allein der "Erfolg" des illegalen Wegräumens von Herrn Mollath spricht für diese These, die vom Gericht trotz offensichtlicher Zusammenhänge nicht geprüft wurden.

Herr Mollath wurde vom Tatbestand der Sachbeschädigungen (Reifenzerstechereien), die ursächlich zu der furchtbaren Unterbringung geführt hat, auch aufgrund des Plädoyers des Verteidiges RA Rauwald freigesprochen. P3M hat Ihn dagegen damit belastet. Weder das Gericht, noch die Staatsanwalt noch die Verteidigung hat die äußerst fragwürdigen Zusammenhänge und Widersprüche anhand der Ermittlungsakten ausreichend und kritisch geprüft, wie es zu dem unbegründeten Verdacht gekommen ist, w e r  daran interessiert und  w e r darin verwickelt war. Aufgrund der planvollen Beschuldigung mit der Sachbeschädigung lässt sich nachweisen, dass G.M. weggeräumt werden sollte, dafür ein Motiv hatte, Helfershelfer vorhanden waren und die Glaubwürdigkeit sämtlicher Zeugen erschüttern.

4

astroloop schrieb:

Die Frage ist doch, ob P3M am 14.08 nicht nur den Entschluss zur Falschbeschuldigung gefasst hat, sondern ob ihr auch die rechtlichen Konsequenzen des Qualitätsmerkmales "Bewusstlosigkeit" ersichtlich war.

[...]

Was ich damit sagen will:

Die Motive, resp. Ereignisse, die P3M Glaubwürdigkeit beschädigen sollen, liegen zeitlich soweit hinter dem 14.08 und entziehen sich eindeutig ihrem Planungshorizont, dass P3M unmöglich ihre Aussage auf diesen Ablauf abstimmen konnte.

Es ist auch nicht abwegig, dass sie nach dem Motto "mehr ist sicher besser" beim Arzt schlicht etwas übertrieben hat und die Bewusstlosigkeit nur deshalb dazugedichtet hat, damit es schlimmer klingt. Dass der hinzugedichtete Teil sich hinterher als rechtlich relevant erwiesen hat, kann dann durchaus Zufall sein.

 

RSponsel schrieb:

Beispiele zur Vernehmungskompetenz VRiinLG

Nach meinem Kenntnisstand soll bei einer Suggestivfrage durch die Art der Fragestellung der Inhalt der Antwort beeinflusst werden. (Wenn das nicht stimmt, müsste Hr. Sponsel als Verwender des Begriffs "Suggestivfrage" diesen definieren.)

Mich wundert deshalb etwas, wieso es Suggestivfragen sein sollen, wenn das Gericht zu irgendeinem Thema sinngemäß fragt "Können Sie da mehr zu sagen?" Fragen müssen doch so offen gestellt werden, um eben nicht dem Befragten eine Antwort in den Mund zu legen?

 

Konkret zu einigen Fragen:

RSponsel schrieb:

Gericht: Wenn wir nochmal zurückgehen, was die Frau Maske, damals Mollath, Ihnen gesagt hat von den Misshandlungen. Ist sie da etwas ausführlicher geworden?

Suggestivfrage.


Dass P3M überhaupt was von Misshandlungen gesagt hat, wird nicht von der Richterin in dieser Frage erstmals thematisiert, das hat der Arzt in der Antwort vorher bereits gesagt.

Quote:
Gericht: Wie kriegt der Patient das dann?

Verdeckte Suggestifvfrage, weil sie unterstellt, dass es der Patient kriegt.

Wenn ein Patient zum Arzt geht wegen eines Attests, wer soll es denn sonst bekommen? Darin, dass die Richterin in der Fragestellung eine Selbstverständlichkeit als gegeben annimmt, den Versuch einer Beeinflussung zu sehen, dürfte eher abwegig sein.

Quote:
Gericht: Fotodokumentation?

Suggestivfrage.

Entweder es gab die Foto-Dokumentation oder nicht. Egal wie die Frage genau gestellt wurde, der Inhalt der Antwort (ja oder nein) läßt sich damit nicht beeinflussen.

Quote:
Gericht: Können Sie erklären, was es damit auf sich hat?

Suggestivfrage.

Hier - wie auch bei der Frage zuvor - zeigen sich Lücken im Protokoll (oder im Zitat von LL, ich hab das Original nicht nachgeschlagen). Es ist beispielsweise nicht erkennbar, was mit "damit" gemeint ist. Wird dem Arzt hier ein Schriftstück gezeigt, auf das sich die Frage bezieht? Die Antwort klingt danach.

Natürlich kann man das als Suggestivfrage sehen, wenn man anhand des Wortlauts der Fragestellung davon ausgeht, dass das Gericht offensichtlich ein "Ja" erwartet. Das ist aber etwas abwegig, denn die Fragestellung enthält implizit noch die eigentliche Frage: "Was hat es damit auf sich?". Das "Ja" alleine ist für das Gericht völlig nutzlos, also wäre es auch Unfug anzunehmen, das Gericht würde den Zeugen durch die Fragestellung zu einem "Ja" führen wollen.

An der Stelle ist wohl der Hinweis angebracht:
Ein offensichtlich unvollständiges Stichwortprotokoll ist ohnehin kaum geeignet, um darin sprachliche Feinheiten zu untersuchen.

Quote:
Gericht: Ja haben Sie es nicht mitgebracht?

Suggestivfrage.


Je nachdem wie die Frage betont wurde (falls sie wörtlich so gestellt wurde), erwartete das Gericht ziemlich offensichtlich ein ja. Ändert aber nichts daran, dass die Tatsache "Zettel dabei" oder "Zettel nicht dabei" durch die Fragestellung gar nicht beeinflusst werden kann. Wäre also bestenfalls der untaugliche Versuch einer Suggestivfrage.

I.S. schrieb:

Es ist auch nicht abwegig, dass sie nach dem Motto "mehr ist sicher besser" beim Arzt schlicht etwas übertrieben hat und die Bewusstlosigkeit nur deshalb dazugedichtet hat, damit es schlimmer klingt. Dass der hinzugedichtete Teil sich hinterher als rechtlich relevant erwiesen hat, kann dann durchaus Zufall sein.

Dass ist eine Unterstellung einer mangelnden Glaubwürdigkeit, die sich auf nichts stützt am 14.08.2001.

Wir sind am 14.08. streng am Punkt 3a oder 3b.

Dass einzige Falschbeschuldigungsmotiv, das P3M an diesem Tag haben könnte, wäre eine Verdeckung ihrer eigenen Straftat. Also ihres eigenen rechtswidrigen Angriffes.

 

Dafür ist ein "mehr ist sicher besser" nicht notwendig. Es geht ja nur darum, wer angefangen hat.

 

Im Gegenteil, da es ihr ja zu diesem Zeitpunkt nur darum gehen konnte, GM fälschlich als Angreifer darzustellen, wäre jede Abweichung vom eigentlichen Tatgeschehen äusserst unklug.

 

Kommt es zum Schwur und Mollath, der ja in rechtfertigender Notwehr gehandelt hat, erzählt einen komplett anderen Ablauf, wird es problematisch. Das Verletzungsbild ist derart massiv, dass die beiden sich längere Zeit wie zwei Katzen durch die Wohunng gerollt haben müssen (wenn P3M der Angreifer war).

Daher "eher" abwegig.

 

Zudem ist mir die Logik der vorsätzlichen, gefährlichen KV mal abseits des Falles Mollaths immer noch nicht klar.

 

Die Rechtssprechung scheint bei KV ja sehr differenziert zu sein.

Nicht jedes Würgen ist schon eine gefährliche KV.

Die Schwelle zur lebensgefährdenden Handlung wird bei Vorliegen einer Bewusstlosigkeit aber regelmässig als überschritten angesehen.

Macht für mich gar keinen Sinn bei einer Vorsatztat.

Wenn das Opfer bewustlos wird und der Täter lässt von ihm ab, dann ist der Logik nach doch gerade kein Willenselement auf Lebensbedrohung anzunehmen. Sonst würde er doch weiter würgen. Jetzt kann sich das Opfer ja nicht mehr wehren. 

Mir ist die innere Logik dieses Straftatbestandes ein Rätsel.

 

In diesem Sinne wäre bei "mehr ist besser" für P3M anzunehmen,sie schildere, wie sie mit Müh und Not einem Mordanschlag entkommen ist.

Irgendwann muss die Keilerei ja auch irgendwie wieder aufgehört haben.

Wenn GM aus dem Zimmer gerannt ist, dann wäre anzunehmen, dass P3M nun ihre Flucht beschreibt.

In dem Fall anzunehmen, P3M würde in der Situation nun "dazu dichten":  "Geendet hat es als ich Bewusstlos war.", halte ich für zu phantasiereich.

Naheliegender wäre, dass der Kampf wirklich so geendet hat.

 

P3M konnte -im Falle einer Falschbeschuldigung- am 14.08 unmöglich wissen, wie selten dämlich sich GM hinter den Nürnberger Prozessen versteckt und die eigentliche Schuld bei der Bank sucht, obwohl er sich doch eigentlich nur gegen P3M Schläge verteidigt haben will.

 

 

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