Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Schöne neue Rhetorik-Phrase der Form Keiner der, ... wird  oder Niemand der, ... wird

astroloop schrieb:

Liebes Paradigma,

kein vernunftbegabter Mensch wird Ihnen folgen können, wenn Sie unzutreffende Beiträge als wichtig und wertvoll bezeichnen.

Schöne neue Rhetorik-Phrase der Form Keiner der, ... wird  oder Niemand der, ... wird.
http://www.sgipt.org/kom/KillPhra.htm#Keiner%20der,%20...%20,%20wird

 

Kannit-Verstehen-Strategien werden hier zuvorderst von Ihnen und anderen betrieben.

Nach dem 12.08.2001 ging P3M zum Arzt und liess ihre Verletzungen anschauen. Dieses Ereignis -das Anschauen lassen- ist schriftlich via Attest dokumentiert. Ebenso die Beschuldigung von GM Täterschaft.

Und dann passierte monatelang nichts.

Da war kein Netzwerk. Keine Hintergründe. Kein Interesse. Kein betriebenes Wegräumen.

Und da es um die Wahrheitsfindung geht und der Arzt glaubwürdig ist, sind P3M Anschuldigungen glaubhaft.

Gibt ja keine Alternativhypothese. Noch nicht mal Mollath stellt eine solche auf, die die Würgemale am Hals erklären könnte.

Mag sein, dass P3M auch irgendwann aus dem Auto gesprungen ist.

Aber am 12.08. hat er sie halt verhauen. 

Ein schlichtes "In den Akten steht, ich habe mich gewehrt." reicht halt nicht für Notwehr in einem Rechtsstaat.

Meinetwegen war die Sachbeschädigung halt ein Komplott von Polizei, Richtern, Psychiatern und anderen. Darum gehts aber in diesem Prozess nicht. Er ist schon mangels Tatnachweis freizusprechen.

Wenn Sie und Sponsell das Komplott aufklären wollen, dann müssen Sie eine Strafanzeige stellen und anderweitige Prozesse führen.

Darum ging es nicht im WA Verfahren.

Da blieb nur die KV vom 12.08 übrig, wo er zu Recht verurteilt wurde.

Das BGH Urteil stört zwar die Redlichkeit des Verfahrensganges, ist aber leider kein Verfahrensfehler.

So wie die Dinge liegen, ist die Täterschaft GM unstrittig bewiesen.

Und die 7 Jahre Forensik hat Escher auch als Unrecht gewürdigt. Was wollen Sie eigentlich noch?  

astroloop schrieb:
Und da es um die Wahrheitsfindung geht und der Arzt glaubwürdig ist, sind P3M Anschuldigungen glaubhaft.
Meinen Sie das wirklich ernst?

Nur weil die Verletzungsspuren existieren, ist eine Behauptung darüber, wie sie zustandegekommen sein sollen, noch lange nicht glaubwürdig. Einen derart offensichtlichen Logikfehler sieht man selten, selbst von Ihnen.

astroloop schrieb:
Gibt ja keine Alternativhypothese. Noch nicht mal Mollath stellt eine solche auf, die die Würgemale am Hals erklären könnte.
Auch wenn es Ihnen unwahrscheinlich vorkommen mag: man kann einem anderen beim Sich-Wehren durchaus so  an den Hals packen, dass dabei blaue Flecken entstehen. Dazu braucht es gar keine große Krafteinwirkung, aber vermutlich haben Sie keine praktische Erfahrung mir dem Verursachen von Knutschflecken. Dass es keine Alternativhypothese gäbe, ist eindeutig Unsinn.
astroloop schrieb:
Was wollen Sie eigentlich noch?
1. dass ein Gericht aus einer Körperverletzung nicht eine gefährtliche KV herbeiphantasiert, wenn es dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt

2. dass ein Gericht die Schuldunfähigkeit korrekt prüft, was ebenfalls nicht geschehen ist.

@Lippke

Die Glaubwürdigkeit der Zeugen R und S hängt nicht an an der Echtheit des Attestes.

Das ist falsch.

Das Attest ist echt, weil Zeuge R es als seine Arbeit erkennt und selbst den Nebensatz bzgl. der Nebenzeugin als seine Kreation angibt.

Wenn R nicht lügt, wurde nicht manipuliert.

Welches Motiv sollte R haben für P3M zu lügen? Das Gericht hat sich damit auseinandergesetzt und sieht kein Motiv. 

Dass manipuliert wurde, davon ist nicht auszugehen.

Wenn manipuliert wurde, hätte man keine Zweitausfertigung ausgestellt, sondern gleich eine Fälschung eingereicht.

Auch Frau Wolffs Idee, dass die Zweitausstellung angefertigt wurde um das i.V. zu verdecken, ist nicht wahrscheinlich. Aus dem selben Grund.

Wenn man bei der Zweitaustellung das i.V. manipuliert hätte -durch Unterschriftfälschung- hätte man das i.V. einfach weggelassen.

Die Schilderung bezüglich Erst- und Zweitaustellung durch P3M ist konsistent und macht durchaus Sinn. Annahmen, dass die Angaben von P3M dazu nicht stimmen würden, sind fernliegend.

 

Ebenso KMH7 von Sponsell:

  • KHM07 Warum geht die Ex nicht in ihre Hausarztpraxis, wo sie immer war? Wieso geht sie in die Praxis, in der ein junger unerfahrener Arzt, aber eine Freundin und Partnerin ihres Bruders sitzt?

 Sie geht eben zu Reichel, weil sie von der Freundin des Bruders in der unten liegenden Eisdiele dazu überredet wurde.

Die Geschichte ist doch widerspruchsfrei. 

P3M weiss nicht, wie sie damit umgehen soll. Die Schwägerin in spe rät ihr aus Fürsorge augenblicklich mit zu kommen und das dokumentieren zu lassen.

So würde sich jeder verantwortungsvolle Mensch verhalten. Ist doch eine Straftat geschehen. Ganz natürliche Erklärung.

Wie ihr Euch von Strate so wild habt machen lassen, aus ganz normalen Lebensvorgängen eine VT zu konstruieren, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

@f&f

Das ist ja wohl die Höhe.

Alle Teilnehmer werden wohl lesen können und ich habe es in IHREM Beitrag noch extra fett markiert.

Sie schrieben:

In der hier fälschlicherweise als konkrete Aussage zum den Geschehnissen am 12.08.2001 angegebenen Seite 6 aus GMs Schrift "Was mich prägte" ist KEIN Datum bei der zitierten Aussage vermerkt (im Gegenteil ist erkennbar, dass diese Aussage von GM im Zeitraum zwischen 26.02.2002 und 30.05.2002 einzuordnen ist!)

Also gab es nach IHRER Darstellung zwischen dem 26.02. und 30.05 noch eine tätliche Auseinandersetzung.

Bemerkenswert ist, dass Sie anderen Ihre Belege für IHRE Behauptungen als kritischen Fakten-Beitrag zur Wahrheitsprüfung überreichen, ABER wenn man diesen Beleg prüft, stellt sich raus, dass die dortige Aussage fehlerhaft ist.

Was soll man denn mit solchen Belegen anfangen?

Foto biene:

#9
Anwaltes (...) als Teil des Rechtsorgans Anwaltschaft zu fungieren und in dieser Funktion mit dem Gericht zusammenzuarbeiten.

Wie bitte?!
Von welchem Staat sprechen Sie?
Die Bundesrepublik Deutschland kann es nicht sein.

Frau Foto-Biene:

Nennen Sie mir einmal den Namen irgendeines deutschen Pflichtverteidigers, der noch NIEMALS mit einem deutschen Strafgericht zusammengearbeitet hat.

Sein Name heißt: __________

4

Kann mir jemand auf kurzem Wege mitteilen, wann und wo das Attest vom 14.8.2001 bzw. 3.6.2002 zum ersten Mal offiziell an unbeteiligte Personen, Polizei, StA oder Gericht gegangen ist? Im Urteil finde ich nur die erste "Veröffentlichung" per Fax an GM am 9.8.2002. Irgendwann muss das Attest ja mal den Ermittlern vorgelegt worden sein.

Vielen Dank im Voraus

Lutz Lippke

0

#19 Lutz Lippke

Hallo Herr Lippke,

das Attest vom 3.6.2002 wurde erstmals anlässlich einer Vernehmung von P3M durch KHK F. vorgelegt, die am 15.1.2003, 12:40 Uhr bis 13:45 Uhr, in der Kriminalpolizeidirektion Nürnberg stattfand.

@Kolos

Ob Sie mit der Forderung, Richter müssten göttliche Befähigungen zugesprochen werden, nicht ein wenig übers Ziel hinaus schiessen?

Ich denke, es reicht, wenn am Ende der Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel mehr zu überwinden sind, damit die Unschuldsvermutung aufgehoben wird.

 

Max Mustermann schrieb:

@Kolos

Ob Sie mit der Forderung, Richter müssten göttliche Befähigungen zugesprochen werden, nicht ein wenig übers Ziel hinaus schiessen?

 

Es ist keine Forderung und schon gar nicht an die richterliche Befähigung. Sie scheinen an Verfälschungen ein besonderes Vergnügen gefunden zu haben. Es ist die Anmaßung der Kammer, über Fähigkeiten der Erkenntnisfindung zu verfügen, die kein Mensch haben kann. So weit ist Otto Brixner jedenfalls nicht gegangen. 

 

Max Mustermann schrieb:

Ich denke, es reicht, wenn am Ende der Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel mehr zu überwinden sind, damit die Unschuldsvermutung aufgehoben wird.

 

Ihnen mag das reichen. Einem rechtsstaatlichen Anspruch kann das selbstverständlich nicht genügen. An die Darstellung sind auch noch Anforderungen zu stellen, um die rechtsstaatliche Kontrolle zu ermöglichen. 

WR Kolos schrieb:

 

Es ist keine Forderung und schon gar nicht an die richterliche Befähigung. Sie scheinen an Verfälschungen ein besonderes Vergnügen gefunden zu haben. Es ist die Anmaßung der Kammer, über Fähigkeiten der Erkenntnisfindung zu verfügen, die kein Mensch haben kann. So weit ist Otto Brixner jedenfalls nicht gegangen. 

Na dann können wir ja den Gerichtsbetrieb einstellen, wenn die Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht mehr für Verurteilungen ausreichen soll, weil die Richter bei der Tat nicht dabei waren.

 

WR Kolos schrieb:

Ihnen mag das reichen. Einem rechtsstaatlichen Anspruch kann das selbstverständlich nicht genügen. An die Darstellung sind auch noch Anforderungen zu stellen, um die rechtsstaatliche Kontrolle zu ermöglichen. 

Welche Zweifel waren denn nicht dargestellt und behandelt. Die haben sich mit allem auseinandergesetzt.

Sollen wir jetzt abwegige Zweifel erfinden, dass auch Ausserirdische P3M entführt, verletzt und dann Gehirngewaschen haben könnten?

Es gibt keine Zweifel. Ansonsten formulieren Sie doch mal einen.

 

Max Mustermann schrieb:

WR Kolos schrieb:

 

Es ist keine Forderung und schon gar nicht an die richterliche Befähigung. Sie scheinen an Verfälschungen ein besonderes Vergnügen gefunden zu haben. Es ist die Anmaßung der Kammer, über Fähigkeiten der Erkenntnisfindung zu verfügen, die kein Mensch haben kann. So weit ist Otto Brixner jedenfalls nicht gegangen. 

Na dann können wir ja den Gerichtsbetrieb einstellen, wenn die Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht mehr für Verurteilungen ausreichen soll, weil die Richter bei der Tat nicht dabei waren.

 

Auch das verfälschen Sie schon wieder. Inzwischen habe ich den Eindruck, dass Sie das bewusst tun. Es geht nicht darum, dass die Richter bei der Tat sein müssen, sondern die Zeugin, die bei der Tat war, bei Gericht sein muss.

 

Max Mustermann</span><span> schrieb:

WR Kolos schrieb:

Ihnen mag das reichen. Einem rechtsstaatlichen Anspruch kann das selbstverständlich nicht genügen. An die Darstellung sind auch noch Anforderungen zu stellen, um die rechtsstaatliche Kontrolle zu ermöglichen. 

Welche Zweifel waren denn nicht dargestellt und behandelt. Die haben sich mit allem auseinandergesetzt.

Sollen wir jetzt abwegige Zweifel erfinden, dass auch Ausserirdische P3M entführt, verletzt und dann Gehirngewaschen haben könnten?

Es gibt keine Zweifel. Ansonsten formulieren Sie doch mal einen.

 

Für Sie noch einmal: Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Zeugin, die es nicht gab! 

Diese Zweifel lassen sich nicht damit überwinden, weil Sie an außerirdische Entführung und Meindl an ein Komplott nicht glauben können. Wie verrückt ist das denn? Diese Zweifel lassen sich auch nicht damit überwinden, weil die Kammer Falschbeschuldigung und Motive ausgeschlossen habe (S. 30ff. UA), die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Und sie lassen sich auch nicht damit überwinden, weil die Nebenklägerin erst Monate später ausgezogen sei. Was hat das mit der Glaubhaftigkeit zu tun? Spricht aber nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Kammer Auszug und Trennung gleichstellt. Was die Beliebigkeit von Gleichstellungen angeht, ist die Kammer auch eine Expertin (siehe Bissabdruck).

Vielleicht verraten Sie uns bei Gelegenheit, wie sich das anfühlt, wenn man sich für nichts zu schade ist, um ein unhaltbares Urteil für haltbar zu halten.

So ist es

WR Kolos schrieb:

Auch das verfälschen Sie schon wieder. Inzwischen habe ich den Eindruck, dass Sie das bewusst tun. Es geht nicht darum, dass die Richter bei der Tat sein müssen, sondern die Zeugin, die bei der Tat war, bei Gericht sein muss.

Ich habe das inzwischen auf meiner Sophistikseite eingearbeitet und werde es auch bei den Killerphrasen noch einbauen. MM liefert wunderbare Beispiele.

 

@Lutz Lippke

Zum Datenträger haben Sie sich auch noch nicht geäussert.

Ich habe die Produktionsserie der CD nachgeschaut. Die ist damals im Handel gewesen. Erstellt sollte das Ding ja glaub ich 2006 worden sein.

Heute eine entsprechende CD käuflich zu erwerben war mir nicht möglich.

Wär eine sehr ausgefuchste Fälschung...

astroloop schrieb:

@Lutz Lippke

Zum Datenträger haben Sie sich auch noch nicht geäussert.

Ich habe die Produktionsserie der CD nachgeschaut. Die ist damals im Handel gewesen. Erstellt sollte das Ding ja glaub ich 2006 worden sein.

Heute eine entsprechende CD käuflich zu erwerben war mir nicht möglich.

Wär eine sehr ausgefuchste Fälschung...

Sie haben recht. Zur CD habe ich bisher nicht viel geäussert. Das kommt noch. Aber überprüfen Sie bitte zunächst Ihre Angaben und Logik.

Die CD soll lt. IT-Bericht den Praxis-Backup 27.03.02 enthalten.

Zur ausgefuchsten Logik: Wenn ich länger suche, finde ich für Sie vielleicht in meinen Kramecken noch eine beschreibbare CD von vor 2002. Versprechen kann ich es Ihnen aber nicht. Sind Sie denn wirklich durch die Wühltische der Konsumtempel und Online-Resterampen gekrochen? Wofür soll das gut sein?

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@Sponsell

Wenn Mollath keine Erinnerung mehr hatte, hätte er das doch sagen können.

Sitzt 7,5 Jahre wegen dem 12.08. in der Forensik, wird dann noch mal angeklagt im WA wegen dem 12.08 und dann soll sich das Gericht rückversichern am Tag 13 der HV, ob er wohl weiss um was es geht?

 

@ 22, Kolos:

 

„Ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbeschuldigung bereits am 14.8.2001 und im Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 schließt die Kammer im Ergebnis sicher aus: ...“

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Wie schon mehrfach erwähnt gab es zu diesem Zeitpunkt ein überzeugendes Motiv und zwar dergestalt, dass man durch eine „gefährliche KV“ des Ehemanns auf alle Zeiten eheliche und nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen verunmöglichen konnte.

Und wenn ich schreibe „auf alle Zeiten“, dann meine ich nicht nur die Lebenszeit von P3M. Eine Unterhaltsverpflichtung hätte sich sogar über ihren Tod hinaus erstreckt, solange bis ihr Nachlass aufgebraucht gewesen wäre, was wiederum den potentiellen Erben, u. a. einem zukünftigen Ehemann und der Ursprungsfamilie (Mutter, plus Bruder mit Familie) zum Nachteil gereicht hätte (Kinder hatte und hat P3M ja nicht).

Selbst wenn eine Scheidungsvereinbarung mit dem Ausschluss von „nachehelichem Unterhalt auch in Zeiten von Not“ vereinbart wird, bringt das nichts, vor allem wenn der Ehepartner schon während der Ehe vom anderen gelebt hat und während der Ehe auch noch arbeitsunfähig erkrankt sein sollte.

Seltsamerweise wird vom WAG ausgerechnet dieses für P3M, bzw. für ihr Vermögen entscheidende Faktum („gefährliche KV“) mit allen Mitteln „gerettet“ und „gehalten“.

Es ist nicht auszuschließen, dass P3M einfach zu viel über das Zustandekommen und den Ablauf des ersten Strafprozesses zu ihren Gunsten, über die 7-jährige Zwangspsychiatrisierung eines geistig gesunden Menschen, plus insgesamt des Mitwirkens von Amtspersonen und Bankern hätte ausplaudern können, wenn man ihr die gefährliche KV nicht belassen hätte.

4

Zeitliche Einordnung "Ich habe mich nur gewehrt" nach "Was mich prägte"

Ich habe mir gestern noch einmal die autobiographische Einleitung "Was mich prägte" von Gustl Mollaths  Selbstverteidigungsschrift (Duraplus-Hefter) genau angeschaut.  Die Bemerkung Gustl Mollaths "Ich habe mich nur gewehrt" ist  dort zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. Warum dieser Sachverhalt vom LG in der Vernehmung nicht berücksichtigt wurde, ist unklar - oder wurde das berücksichtigt und ich habe es übersehen?

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm#Ich%20habe%20m...

 

RSponsel schrieb:

Zeitliche Einordnung "Ich habe mich nur gewehrt" nach "Was mich prägte"

Ich habe mir gestern noch einmal die autobiographische Einleitung "Was mich prägte" von Gustl Mollaths  Selbstverteidigungsschrift (Duraplus-Hefter) genau angeschaut.  Die Bemerkung Gustl Mollaths "Ich habe mich nur gewehrt" ist  dort zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. Warum dieser Sachverhalt vom LG in der Vernehmung nicht berücksichtigt wurde, ist unklar - oder wurde das berücksichtigt und ich habe es übersehen?

Soweit ich das sehe, wird das Datum nicht ausdrücklich berücksichtigt, sondern diese Formulierung wird Mollath im Zusammenhang zur Vernehmung über den 12.8. vorgehalten:

Kurzfassung (ausführlich unten im Quote):

 

Ri: Wollen Sie zum 12.8. was sagen?
Mo: Das steht doch in den Akten, die haben Sie sicher gelesen! Ich habe die Taten nicht begangen.
Ri: In den Akten steht auch "Ich habe mich gewehrt". Wollen Sie das erklären?
Mo: Ich habe mich vor Schlägen geschützt, genauso wie damals, als der RM mich angegriffen hat.

 

 

Und nach dieser Aussage von Mollath muss beim Gericht der Eindruck entstanden sein, dass sich die Aussage "Ich hab mich gewehrt" (auch) auf den 12.8. bezogen hat.

Das ist durchaus nachvollziehbar. Denn auch wenn eigentlich das Gericht den Zusammenhang zwischen 12.8. und der Aussage "Ich hab mich gewehrt" durch die Art der Fragestellung herstellt, sagt Mollath nichts, was im Gericht irgendwelche Zweifel wecken könnte, dass dieser Zusammenhang nicht stimmen könnte. Deshalb ist das Gericht dann in der Folge davon ausgegangen, dass er an diesem Tag tatsächlich die körperliche Auseinandersetzung mit P3M hatte.

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Es geht los mit Frau VRiin Escher:

- Danke schön! Herr Mollath, jetzt haben Sie hier sehr viel vorgetragen. Zu den Tatvorwürfen selber haben Sie gesagt, die Straftaten haben Sie nicht begangen. Meine Frage jetzt dazu – denn es ist sehr pauschal -: Wollen Sie etwas dazu sagen, was sich beispielsweise an diesem 12.08.2001 überhaupt zugetragen hat, oder war da gar nichts, oder wie war die Situation? Wollen Sie dazu etwas sagen?

Sie fragt eindeutig nach dem 12.08.2001 - der war auch vorher 14 Tage lang Thema des Prozesses hins. der Verletzungen, die am 14.08. Gegenstand der ärztlichen Untersuchung wurden, nicht irgendein  anderer Tag oder andere Vorfälle.

Herr Mollath antwortet:

Sehr geehrte Frau Richterin, das ist auch eindeutig meiner Stellungnahme aus dem Aktenmaterial zu entnehmen. Da habe ich auch nichts weiter hinzuzufügen. Ich gehe davon aus, nachdem Sie sich wirklich umfangreich und aufwendig Arbeit gemacht haben, dass Ihnen das auch alles bekannt ist, und ich glaube, ich brauche nichts weiter hinzuzufügen. Es ist so: Die Taten habe ich nicht getan. Die Dinge sind teilweise so an den Haaren herbeigezogen. Das spricht, glaube ich, alles für sich.

Wieder die Richterin:

Es ist halt teilweise in den Akten gestanden: Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas. Wollen Sie etwas Klärendes dazu sagen?

Dass Frau Escher dies anspricht, entspricht 1. der Aufklärungspflicht und 2. ist es eine Bezugnahme auf die Akten, die Herr Mollath soeben angesprochen hat.

Mollath:

Das kann ich Ihnen gerne darlegen. Unter „ich habe mich gewehrt“ ist zu verstehen, dass ich mich vor Schlägen zu schützen versucht habe. Das war ganz genauso wie damals, als mich der Bruder der jetzigen Frau Petra Maske, dieser Robert Müller angegriffen hat. Da habe ich mit Händen versucht, zum Beispiel seine Fußtritte abzuwehren. Und wenn ich sage „ich habe mich leider gewehrt“, dann ist das dieser Punkt: Es wäre vielleicht besser gewesen, ich lasse mich wirklich richtig zusammenschlagen und kann das dann besser nachweisen. Aber das ist natürlich im Nachhinein eine ganz andere Situation. Und ich möchte hinzufügen: Ich habe im Fall von Robert Müller zum Beispiel die nachweisbaren Verletzungen dokumentieren lassen, und es hat mir nichts geholfen.

Herr Mollath antwortet nicht direkt, sondern stellt einen Vergelich an zu einer anderen Situation an, da habe er sich auch nur gewehrt. "Ganz genauso" war es bei der von der Richterin gefragten Situation.

Richterin:

Mich würde dieser 12.08. interessieren, ob Sie noch wissen oder sagen wollen – Sie müssen sich als Angeklagter ja nicht dazu äußern -, was sich da konkret zugetragen hat.

Nochmals der Hinweis auf den 12.08.2001! Dies ist nötig, weil Herr Mollath einen ganz anderen Fall geschildert hat.

Mollath:

Wie gesagt: Die Darstellung ist umfangreich in den Akten zu entnehmen. Da habe ich nichts weiter hinzuzufügen, und ich möchte Sie auch gar nicht groß damit belasten.

Anmerkung: Es trifft nicht zu, dass diese Situation (Mollath wehrt sich gegen Attacken seiner Frau) umfangreich aus den Akten zu entnehmen wäre. Aus den Akten lässt sich allenfalls folgern: Frau M. behauptet eine Verletzung durch ihren Mann und lässt diese (angeblichen) Verletzungen zwei Tage später ärztlich dokumentieren, Herr Mollath sagt, er habe sich gewehrt. Konkreteres von Seiten Herrn Mollaths steht nirgendwo in den Akten.


(vollständiger Post von Herrn Prof. Dr. Müller auf Seite 9 # 21)

 

Je öfter ich diese Befragung zum 12.8. lese, desto deutlicher wird es, wie viele Brücken die Richterin Mollath baut, um von ihm eine Erklärung für die Verletzungen von P3M zu bekommen. Dass Mollath diese Brücken nicht nutzt, wird auch mit dem vorangegangenen Streit zwischen Mollath und Strate zu tun haben. Denn andernfalls hätte ihm der Verteidiger nämlich an dieser Stelle nahelegen müssen, wenn er schon nicht komplett schweigen will, dann ganz auszusagen und den (implizierten) Angriff durch P3M zu schildern. Strate ist erfahren genug, um zu wissen, dass Berufen auf Notwehr nur dann Erfolg haben kann, wenn die Notwehrlage bestand - und wenn sonst keiner was dazu sagen kann, sollte sie zumindest der Angeklagte glaubhaft schildern.

 

Mollath hätte die Abwesenheit von P3M hier ohne weiteres nutzen können, um widerspruchslos zu beschreiben, wie er angegriffen wurde und sich, nachdem das Schützen vor Schlägen nicht ausgereicht hatte, dann doch einige wenige Schläge zur Selbstverteidigung abgegeben hat. Das hätte dafür sorgen können, dass das Gericht die Notwehrsituation nicht mehr als "fernliegend" eingestuft und ausreichende Zweifel für eine "in dubio pro reo"-Entscheidung gehabt hätte. Aber mit "hätte" ist jetzt nichts mehr zu gewinnen.

Ungesicherter Eindruck als Basis?

I.S. schrieb:

Und nach dieser Aussage von Mollath muss beim Gericht der Eindruck entstanden sein, dass sich die Aussage "Ich hab mich gewehrt" (auch) auf den 12.8. bezogen hat.

Beim Gericht muss gar nichts entstanden sein; es hat sich aber offensichtlich mit diesem wenigen und unklaren begnügt. Und warum hat das Gericht nicht die zeitlichen Informationen aus "Was mich prägte" eingebracht und geklärt?

Es sieht danach aus, als hätte das Gericht hat durch die hochverdünnte Vakuum-Einlassung Mollaths bekommen, was es brauchte, um würdigen zu können. Das kann man auch als hereinlegen deuten, wobei Mollath daran seinen Anteil hat.

RSponsel schrieb:
Und warum hat das Gericht nicht die zeitlichen Informationen aus "Was mich prägte" eingebracht und geklärt?

Es sieht danach aus, als hätte das Gericht hat durch die hochverdünnte Vakuum-Einlassung Mollaths bekommen, was es brauchte, um würdigen zu können. Das kann man auch als hereinlegen deuten, wobei Mollath daran seinen Anteil hat.

Ich war selber nicht in der Verhandlung anwesend, ich habe (wie wohl die meisten hier) nur das Protokoll und die Ergänzungen von Herrn Prof. Dr. Müller. Ein schriftliches Protokoll gibt nur die Worte wieder, doch zur Kommunikation gehört noch mehr als der reine Wortlaut. Und Prof. Dr. Müller als "Augenzeuge" der Verhandlung hat schon etwas Wesentliches ergänzt, was über das Wortprotokoll hinausgeht:

(Fortsetzung des Quotes aus #1, im Original S.9 #21)

Henning Ernst Müller schrieb:

Richterin:

Nein. Es wäre das gewesen, was mich interessiert hätte, wirklich sehr interessiert hätte. Aber es reicht. Wollen Sie dazu nichts sagen?

In der Interpretation dieser Frage streite ich mich mit Herrn Sponsel. Er sagt, dies sei eine unklare Ansage der Richterin und könnte bedeuten: Ihre Angaben reichen uns. Aber die Frage unmittelbar danach (und die resignative Intonation der Frage) zeigt: Frau Escher hat noch nicht aufgegeben, sie hakt noch einmal nach.

Mollath:

Ich muss Ihnen sagen: Ich wirke im Moment natürlich vom Äußeren her sehr gefasst, aber ich bin innerlich sehr am Boden. Sie wissen ganz genau, welche Schwierigkeiten ich leider Gottes auch mit meinen Verteidigern habe, und ich muss Ihnen sagen: Jetzt ist es für mich mal gut.

Dies beantwortet zum einen Ihre Frage:

Das Gericht hat das nicht weiter klären können, weil Mollath trotz mehrfacher Versuche deutlich gemacht hat, dass er nichts mehr zu diesem Themenbereich sagen will. Und niemand außer ihm hätte zu dem "Was mich prägte" Auskunft geben können.

Zum anderen zeigt es aber auch, dass die "Das Gericht wollte Mollath hereinlegen"-Theorie eine erhebliche Schwachstelle hat:
Wenn die Richterin nochmal nachhakt, hätte sie mit einer Antwort rechnen müssen. Wenn aber Mollath einen Angriff geschildert hätte, der eine Notwehrsituation ergibt, hätte das Gericht es sehr schwer gehabt, sich im Urteil darüber hinwegzusetzen.
Das bedeutet: Hätte die Richterin Mollath tatsächlich hereinlegen wollen, wäre der gewählte Ansatz ziemlich unsinnig gewesen - es sei denn sie konnte hellsehen und wusste vorher sowohl, dass Mollath auch auf Nachfrage nichts weiter sagen wird, als auch dass Strate ihm jetzt nicht noch den Hinweis gibt, dass Schildern des vollständigen Ablaufs der Auseinandersetzung nach den bisherigen Andeutungen sinnvoller wäre.

 

Es gab sicherlich genug Personen, die aktiv gegen Mollath gearbeitet haben. Das kann man durchaus als "Verschwörung" bezeichnen, auch wenn ich den Begriff in "" verwenden werde. Aber ich kann absolut nicht nachvollziehen, wie man in jeder Person, die dienstlich mit Mollath zu tun hat und ihm nicht aktiv hilft, sondern nur ihre Arbeit macht, gleich eine "Mitverschwörerin" sehen muss.

Selbst wenn man in der Arbeit der Richterin einzelne Fehler entdeckt, bedeutet das nicht zwangsläufig Böswilligkeit ihrerseits. Insbesondere dann nicht, wenn es die von Laien eingebildeten Fehler sind, die übliche juristische Arbeitsweise sind. (Beispiel:  Kein Richter definiert in einem Urteil die Begriffe glaubwürdig oder glaubhaft.)

@ #39, atropa belladonna:

Ich möchte noch nachtragen, dass in Bezug auf die ehelichen und nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen von P3M nicht nur ihr Vermögen (ca. 1 Mio., schon auf Grund der Erbschaft des Münchner Bankkunden), sondern natürlilch auch ihr hohes Einkommen (monatlich ca. 7.000,-- brutto) in Gefahr gewesen wäre.

4

@Kolos

Sie verschmieren die Sachverhalte.

Das die Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und gleichzeitig ihre früheren Zeugnisse zur Verfügung stellt, beschneidet unbestritten die Verteidigungsrechte des Angeklagten in einer unerträglichen Weise. Da stimme ich Ihnen vollauf zu.

 

Der BGH hat aber entschieden, dass das verfahrensrechtlich in Ordnung ist.

 

Am Ende dieser verfahrensrechtlichen Beweisaufnahme MUSS Riin Escher aufgrund des ermittelnden Sachverhalts zu einer Überzeugungsbildung kommen. Die darf gar nicht sagen, es ergeben sich Zweifel aus einem verfahrensrechtlich abgesegnten Verlauf.

 

An diesem Sachverhalt muss das Gericht sich orientieren und seine Überzeugung begründen.

Und die Zeugin ist anhand dieses Sachverhaltes zu beurteilen.

Und P3M ist glaubhaft, weil der Arzt glaubwürdig ist.

 

Was wenn das Opfer stirbt?

Die ruft noch schnell die Schwägerin an:"Mein Mann bringt mich um!"

Die Schwägerin ruft den jungen Arzt an, der neben dem Opfer wohnt. Der stürmt rein und das Opfer röchelt ihm gerade noch entgegen "Mein Mann wars!"

Und die Psychologin sagt aus, im Vorfeld hat das Opfer schon oft über Mordanschläge ihres Mannes berichtet.

Die Schwägerin kann man noch anzweifeln, weil ihr Mann vielleicht Erbschaftsrechtliche Vorteile erlangen könne.

Aber der Arzt und die Psychologin???

Wollen Sie jetzt auch argumentieren, die Tote stünde dem Gericht nicht zur Verfügung???

 

 

@Lippke

Jetzt wird es ja grotesk!

Das Gericht ist gebunden an die Prozessordnung. Das Gericht hat keine Motive.

War doch ein Antrag der Verteidigung.

Was reden Sie da?

@Fotobiene #37 Seite 16

Wenn das die Alternativhypothese sein soll, was ist dann die Nullhypothese? 

Ich zitiere mal einen Ausschnitt aus einer BGH-Entscheidung (BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999, Rdnr.12):

a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.

Vielleicht können Sie daran noch einmal überprüfen, ob es sich wirklich um eine Alternativhypothese handeln kann. Zumal das methodische Grundprinzip sich auf die Begutachtung beschränkt (das Gericht ist zwar nicht verpflichtet aber auch nicht gehindert, seine Beweiswürdigung an diese Methodik anzulehen) und eine Aussage (hier: der Nebenklägerin) voraussetzt, die das Gericht nicht hatte.

Vielleicht können wir uns noch darauf einigen, als was dieser dubiose Prüfungsabschnitt anzusehen ist oder welche Bedeutung er hat oder es auch offen lassen (Einbeziehung von (c) Seite 35 UA dürfte sich dafür anbieten). Bei der Beschränkung auf eine bestimmte Zeit (14.8.) darf man spontan an eine Vorsatzprüfung (bzgl. Falschbeschuldigung) denken, die nicht weniger absurd wäre.

WR Kolos schrieb:

@Fotobiene #37 Seite 16

Wenn das die Alternativhypothese sein soll, was ist dann die Nullhypothese? 

Ich zitiere mal einen Ausschnitt aus einer BGH-Entscheidung (BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999, Rdnr.12):

a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.

Vielleicht können Sie daran noch einmal überprüfen, ob es sich wirklich um eine Alternativhypothese handeln kann. Zumal das methodische Grundprinzip sich auf die Begutachtung beschränkt (das Gericht ist zwar nicht verpflichtet aber auch nicht gehindert, seine Beweiswürdigung an diese Methodik anzulehen) und eine Aussage (hier: der Nebenklägerin) voraussetzt, die das Gericht nicht hatte.

Vielleicht können wir uns noch darauf einigen, als was dieser dubiose Prüfungsabschnitt anzusehen ist oder welche Bedeutung er hat oder es auch offen lassen (Einbeziehung von (c) Seite 35 UA dürfte sich dafür anbieten). Bei der Beschränkung auf eine bestimmte Zeit (14.8.) darf man spontan an eine Vorsatzprüfung (bzgl. Falschbeschuldigung) denken, die nicht weniger absurd wäre.

 

Fotobiene schrieb:

Waldemar Robert Kolos #2

Sie sprechen von "Nullhypothese" und beziehen sich auf eine BGH-Entscheidung, die sich auf die Verfahrensweise für ein Gutachten bezieht.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Gerichtsurteil handelt, ist Ihr Bezug völlig irrelevant.

Für ein Gerichtsurteil und seine Begründung gelten andere Regeln, die Ihnen die hier anwesenden Juristen sicher gerne erklären.

Es ist zwar schön, dass Sie meine Bedenken noch einmal wiederholen. Nur ist mir Ihre Absicht nicht ganz klar.

Wollen Sie etwa behaupten, dass die Würdigung einer Zeugenaussage in der Begründung eines Gerichtsurteils durchaus eine isolierte Alternativhypothese enthalten darf ohne Bezug auf eine Gegen-, Negativ,- oder Nullhypothese, weil es eben kein Gutachten sei? Das ist wohl ein Scherz, oder? Eine Alternativhypothese ohne Nullhypothese ist keine Alternativhypothese. Das ist Allgemeinwissen. Dabei verweisen Sie auch noch auf Juristen, die mir das nageblich gerne erklären könnten, die es aber ganz gewiss nicht geben kann. Selbst den Senat beim BGH, der alles hält und sich darin gefällt, könnte man für Ihre Andeutung nicht gewinnen. Aber ich möchte Ihnen Ihre Phantastereien auch nicht nehmen. Sie scheinen darin sehr hartnäckig zu sein.

Max Mustermann (#46 Seite 16) schrieb:

Wollen Sie jetzt auch argumentieren, die Tote stünde dem Gericht nicht zur Verfügung???

Nein, wie könnte ich auch? In Abdera konnte sogar ein Esel als Zeuge vor Gericht befragt werden. Warum sollte das auch nicht mit einer Leiche klappen? Probleme sehe ich nur im Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift.

Folgende Fakten lassen mich daran zweifeln, dass Gustl Mollath tatsächlich die Körperverletzung begangen hat.

1)Im Attest wird von Schlägen mit der flachen Hand geschrieben. Das steht im Widerspruch zu den beschriebenen Verletzungen. 

Das Gericht geht von einem Irrtum von Herrn Reichel aus. Besonders überzeugend ist die Argumentation des Gerichts  nicht.

2) In der elektronischen Patientenakte werden Schürfwunden erwähnt.  Schürfwunden passen eher zum Sprung aus dem Auto als zu einer häuslichen Auseinandersezung.

Im Urteil habe ich nichts dazu gefunden, wie die die Schürfwunden gewürdigt wurden. Hab ich etwas übersehen?

 

Unstreitig ist das Attest nicht sehr präzise. (Es wurden keine Fotos gemach. Die Farbe der Hämathome wurde nicht beschrieben, keine Untersuchung auf Staublutungen.)

 

 

 

 

 

5

f&amp;f schrieb:

[...]

Lieber Herr Lippke, mir war das mit dem Luppke gar nicht aufgefallen und natürlich ein Tipfehler ;-) Wo kann man denn, ggf. Ihre Erkenntnisse nachlesen, falls hier in Kürze der Blog geschlossen wird? Was ja durchaus sein könnte als Folge der von gewissen Teilnehmern betriebenen massiv persönlich angreifenden Agitation. Insgesamt nehme ich das "wilde Gezappel" von bestimmten Seiten aber eher als gutes Zeichen :-) Im Übrigen, Herr Lippke, geht es mir genauso, vermutlich sprechen mich auch deshalb Ihre Beiträge so an, ich vertrete in dem Ganzen keine Seite, oder bilde mir gar ein, wie der eine oder die andere hier, ich wüßte besser, was wie gewesen ist. Mich interessiert vor allem der Umgang (von Gericht, Psychiatrie, diesen Teilen des Systems eben) mit solchen "Angelegenheiten". Unter Berücksichtig vor allem der, von eben diesem System bzw. seinen Repräsentanten aufgestellten Maßstäben, Regeln, Paragraphen, sonstigen Vorgaben. Und die Möglichkeiten eines normalen Menschen mit normalen Mitteln, dagegen noch i r g e n d e t w a s auszurichten, wenn man davon mal persönlich betroffen wäre. In diesem Sinne f&f

Ich setze auf das Beharrungsvermögen von Prof. Müller. Andernfalls würde ich es zumindest beim Wolff-Blog anbieten. Zustimmung zum guten Zeichen. Sehe Wirksamkeit und Kontrollfunktion. Trotzdem werde ich mich etwas rar machen, um mein Vorhaben trotz knapper Zeit endlich umzusetzen.

@Fotobiene und Mustermann

Danke für die kritische Begleitung. Das kostet zwar wertvolle Zeit, fokussiert aber auch auf mögliche Schwachstellen und Fehler. Also nochmal danke für die Hinweise. Ich werde mich jetzt mehr der Sache widmen und weniger ungelegte Eier vermarkten.

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Lutz Lippke schrieb:

f&amp;f schrieb:

[...]

Lieber Herr Lippke, mir war das mit dem Luppke gar nicht aufgefallen und natürlich ein Tipfehler ;-) Wo kann man denn, ggf. Ihre Erkenntnisse nachlesen, falls hier in Kürze der Blog geschlossen wird? Was ja durchaus sein könnte als Folge der von gewissen Teilnehmern betriebenen massiv persönlich angreifenden Agitation. Insgesamt nehme ich das "wilde Gezappel" von bestimmten Seiten aber eher als gutes Zeichen :-) Im Übrigen, Herr Lippke, geht es mir genauso, vermutlich sprechen mich auch deshalb Ihre Beiträge so an, ich vertrete in dem Ganzen keine Seite, oder bilde mir gar ein, wie der eine oder die andere hier, ich wüßte besser, was wie gewesen ist. Mich interessiert vor allem der Umgang (von Gericht, Psychiatrie, diesen Teilen des Systems eben) mit solchen "Angelegenheiten". Unter Berücksichtig vor allem der, von eben diesem System bzw. seinen Repräsentanten aufgestellten Maßstäben, Regeln, Paragraphen, sonstigen Vorgaben. Und die Möglichkeiten eines normalen Menschen mit normalen Mitteln, dagegen noch i r g e n d e t w a s auszurichten, wenn man davon mal persönlich betroffen wäre. In diesem Sinne f&f

Ich setze auf das Beharrungsvermögen von Prof. Müller. Andernfalls würde ich es zumindest beim Wolff-Blog anbieten. Zustimmung zum guten Zeichen. Sehe Wirksamkeit und Kontrollfunktion. Trotzdem werde ich mich etwas rar machen, um mein Vorhaben trotz knapper Zeit endlich umzusetzen.

@Fotobiene und Mustermann

Danke für die kritische Begleitung. Das kostet zwar wertvolle Zeit, fokussiert aber auch auf mögliche Schwachstellen und Fehler. Also nochmal danke für die Hinweise. Ich werde mich jetzt mehr der Sache widmen und weniger ungelegte Eier vermarkten.

@ LL (= weniger Vertippungsmöglichkeiten ;-):

Da setze ich schon auch drauf, rückblickend gesehen allerdings fürchte ich da eher negatives, es wurde außerdem bereits danach "gerufen"von Mod.-Ebene etwas zu unternehmen gegen angebliche Verleumder/Falschbeschuldiger, das gebe ich zu bedenken.
Auf der Alternative-Ebene wird meines Wissen an die Unveränderbarkeit von Datei-endungen geglaubt, von daher also evtl noch andere Plattformen anvisieren.

Ganz generell ist, mal wieder, für mich, zu konstatieren, dass ich ja kein besonders guter (Karten-) spieler bin.

Aus der Beobachterfunktion kann einem dann aber durchaus auffallen, dass manchmal gerade Leute, die sich sehr darum bemühen, anderen in die Karten zu sehen, vor lauter Eifrigkeit nicht bemerken, dass sie die Hand mit ihrem Blatt eine Idee zu flach halten.

Da kann ich jedem nur zustimmen, der sich entschließt, das zu nutzen und sein eigenes Blatt wieder etwas in die Lotrechte zu bringen ;-)

In diesem Sinne
f&f

5

Mein vorangegangener Kommentar # 16 bezieht sich auf den Kommentar #13 von M.M. alias Max Mustermann ...

0

@ Paradigma und andere

Die Frage war doch: "Ja, was kann ein Gericht wohl für glaubhaft halten?"

Ich finde es wenig hilfreich, wenn wie so oft missliebige Darstellungen in dieser Weise angegriffen werden. Dieser Fehler zieht sich ja nun seit über zwei Jahren wie ein roter Faden durch die ganze Debatte, dass Unterstützer nämlich stets die Sicht von GM übernahmen und übernehmen, praktisch immer unkritisch, dabei alle Einwände, Advocatus-diaboli-Positionen, nicht ins Bild passende Informationen unterdrückt haben, leider auch versäumt haben, ihn in der Rolle des Angeklagten zu unterstützen. Allerdings konnten auch die Anwälte hier wohl nichts ausrichten, an ihnen wäre es ja gewesen, GM die Einschätzung der Glaubhaftigkeit belastender Angaben durch das Gericht nahezubringen, auch wie man damit umgehen kann.

Von einem Gericht kann man eine solche Einseitigkeit nicht erwarten, insofern wird man es als Angeklagter/ Verurteilter oder Unterstützer stets kritisieren.

Man kann gerne Hunderte von Gründen finden, die eine Belastungszeugin unglaubwürdig erscheinen lassen. "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht" mag dem Volksmund zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit ausreichen - aber einem Gericht?

Warum sollte es nicht zwischen den verschiedenen Phasen differenzieren? Alle späteren Machenschaften der Frau lassen sich, soweit sie überhaupt beweisbar sind, unschwer als Rache auf tatsächlich erfahrene Beeinträchtigungen, Übergriffe, Verletzungen verstehen.

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Deshalb wären klare und hinreichend genaue Definitionen nötig

Gast schrieb:

@ Paradigma und andere

Die Frage war doch: "Ja, was kann ein Gericht wohl für glaubhaft halten?"

Die gibt es aber im Urteil nicht, weder direkt noch durch Verweis. Und sie scheinen auch weder von den höchsten Gerichten noch von der Rechtswissenschaft angemessen bereitgestellt werden.  In diesem Sinne verstehe ich auch Dr. Strates ebenso fachkritisch wie trefflich formulierte Kritik in seinem Buch, S. 21:

Quote:

"... so ist hierfür eine Wissenschaft verantwortlich, die fern davon ist, eine zu sein, jedoch große Leistungen darin vollbringt, die Suggestion von Wissenschaftlichkeit zu verbreiten: die  Strafrechtswissenschaft. ..."

@ Lutz Lippke

P3M erwähnte in einer Vernehmung durch KHK Feldmann am 15.1.2003, dass sie für "die Verletzungen..." auch ein Attest habe (Blatt 7 der hier vorliegenden Ermittlungsakte). Besagtes Attest wurde dann am 16.1.2005, 12:08 Uhr, von einem Fax der HVB an die Polizei gesendet (Blatt 13 aaO.). Das Attest trägt das Datum 3.6.2002 ("Nbg, den 03.06.2002").

@ Erwin Bixler
Vielen Dank!

 

D.h. mein derzeitiger Stand zum Attest vom 03.06.2002:
03.06.2002 Ausstellungsdatum, Nbg
09.08.2002 Faxkopie an GM
15.01.2003 bei Vernehmung erwähnt (Bl.7 Ermittlungsakte)
16.01.2005 12:08 Uhr Faxkopie von HVB an Polizei (Blatt 13 aaO.)
08.08.2006 Erwähnung Attest Dr. Madeleine Reichel im Urteil des LG (Quelle: WA-Antrag StA Regensburg 18.03.2013 S.25)
08.07.2014 WA-HV Zeugenaussage KHK Feldmann (Quelle: Strate-Doku)

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Lutz Lippke schrieb:

@ Erwin Bixler
Vielen Dank!

 

D.h. mein derzeitiger Stand zum Attest vom 03.06.2002:
03.06.2002 Ausstellungsdatum, Nbg
09.08.2002 Faxkopie an GM
15.01.2003 bei Vernehmung erwähnt (Bl.7 Ermittlungsakte)
16.01.2005 12:08 Uhr Faxkopie von HVB an Polizei (Blatt 13 aaO.)
08.08.2006 Erwähnung Attest Dr. Madeleine Reichel im Urteil des LG (Quelle: WA-Antrag StA Regensburg 18.03.2013 S.25)
08.07.2014 WA-HV Zeugenaussage KHK Feldmann (Quelle: Strate-Doku)

kurzer Nachtrag zum Attest:

- Übereinstimmung 9.8.02 - 16.1.05 - 8.8.2006 - ... noch nicht geprüft

- Zuordnung zu Zeuge R. noch nicht geprüft

- Zuordnung zu Untersuchung und Erstschrift am 14.8.01 durch Aussage noch nicht geprüft

- Verbleib evtl. Erstschrift vom 14.8.01 noch nicht geprüft

 - Fakten/Zusammenhang Attest - Worddateien - elektronische Patientendatei noch nicht geprüft

 

 

 

 

5

Lutz Lippke schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

@ Erwin Bixler
Vielen Dank!

 

D.h. mein derzeitiger Stand zum Attest vom 03.06.2002:
03.06.2002 Ausstellungsdatum, Nbg
09.08.2002 Faxkopie an GM
15.01.2003 bei Vernehmung erwähnt (Bl.7 Ermittlungsakte)
16.01.2005 12:08 Uhr Faxkopie von HVB an Polizei (Blatt 13 aaO.)
08.08.2006 Erwähnung Attest Dr. Madeleine Reichel im Urteil des LG (Quelle: WA-Antrag StA Regensburg 18.03.2013 S.25)
08.07.2014 WA-HV Zeugenaussage KHK Feldmann (Quelle: Strate-Doku)

kurzer Nachtrag zum Attest:

- Übereinstimmung 9.8.02 - 16.1.05 - 8.8.2006 - ... noch nicht geprüft

- Zuordnung zu Zeuge R. noch nicht geprüft

- Zuordnung zu Untersuchung und Erstschrift am 14.8.01 durch Aussage noch nicht geprüft

- Verbleib evtl. Erstschrift vom 14.8.01 noch nicht geprüft

 - Fakten/Zusammenhang Attest - Worddateien - elektronische Patientendatei noch nicht geprüft

 

 

 

 

Einige offene Fragen zu:

- Übereinstimmung 9.8.02 - 16.1.05 - 8.8.2006 - ... noch nicht geprüft

Das Attest vom 3.6.02 wurde erstmals am 16.1.05 per Fax an die Polizei übersandt. Von wem? Gibt es eine nachvollziehbare Prüfung der gleichen Identität mit dem Original vom 3.6.02, dem Fax an GM am 9.8.02 und späteren Aktenversionen? Wer besitzt derzeit das Original?

- Zuordnung zu Zeuge R. noch nicht geprüft

Am 8.8.06 wurde das Attest noch Dr. Madeleine Reichel als Verfasser zugeordnet. Wer und wann klärte über den Verfasser Zeuge R auf? Wann wusste PM von der falschen Zuordnung und klärte erstmals über die Untersuchungssituation auf? Wann wussten Dr. M. Reichel und Zeuge R von der falschen ZUordnung und klärten auf?

- Zuordnung zu Untersuchung und Erstschrift am 14.8.01 durch Aussage noch nicht geprüft

Wann und von wem wurde das Attest vom 3.6.02 nachweislich einer Untersuchung am 14.8.01 zugeordnet? Wann und von wem wurde der Verlust einer Erstschrift vom 14.8.2001 bekanntgegeben? Wann wurde der Verlust der Erstschrift festgestellt? 

 

5

@I.S.

Exakt.

Obwohl man es GM schon fast lobend zu Gute halten muss, dass er nicht seine Unterlagen zu den Nürnberger-Prozessen vor sich ausgebreitet hat.

7,5 Jahre schreit der nach einem rechtsstaatlich einwandfreien Prozesses und kriegt er ihn dann endlich, heisst es: "Jetzt ist es für mich mal gut."

Und die Belastungszeugin kneift. Kann ja nicht kommen, wird zum 30.05 wahrscheinlich gelogen haben.

Das ist wie ein Elfmeter ohne Torwart. Und der versemmelt es.

In der Situation hätte es schon gereicht zu sagen, seine Ex-Frau wäre aus der SM Szene. Die wäre immer nackt durch die Küche gerobbt und hätte gerufen: "Züchtige mich! Tritt mich wie einen Hund! Ich war böse! Schlag mich!"

Notwehr brauchts gar nicht.

 

Das begrenzte Aussageverhalten von Herrn Gustl Mollath ist nach meinem Dafürhalten nachvollziehbar durch die Gesprächs- und Gruppendynamik im WA-Verfahren zu erklären. Der Verhandlungsstil und -führung durch die Vorsitzende Richterin, Frau Escher kann durchaus als freundlich, empathisch und sogar rücksichtsvoll bezeichnet werden. Gerade diese mitmenschliche Haltung hat Herr Mollath bei seiner Ex-Frau, bei den Gutachtern, beim rücksichtslosen Richter Brixner.den behandelnden Ärzten und bei vielen Pflegerns  seit 2000! schmerzlich vermißt. Gustl Mollath dürfte also ein gewisses skeptisches Vertrauen zu der zeitweise sogar charmanten Richterin Escher gefasst haben. Er hat m.E. der Richterin  vertraut, dass seine wiederholten Behauptung der Notwehr verstanden und auch nachgegangen wird, seinen Aussagen in den gerichtsbekannten Akten bekannt sind, die Richterin Escher auf "intime" detaillierte Darstellung der Notwehrsituation verzichtet.So sind aufgrund dieser positv, vertrauenbildenden  Dialogdynamik Gustl Mollaths Worte zu verstehen: "Ich will Sie damit nicht weiter belasten". Soweit ging offensichtlich das Verständnis von Frau Escher und des Richterkollegium nicht. Insofern, kann man durchaus folgern, dass Herr Mollath in gewisserweise auf diese teilweise eher vordergründig verständnisvolle Verhandlungsführung hereingefallen ist. Sein wiederholter Glauben an ein rechtsstaatliches Verfahren wurde wiederrum enttäuscht.

Dies ist m.E. die verwundbare Stelle des Helden, Gustl Mollath, wie bei der Sagengestalt Siegfried.

Gustl Mollath hat auch laut seinen Aussagen seiner Ex-Frau lange Zeit b l i n d  vertraut und wurde existenziell schwer hintergangen und maßlos enttäuscht.

Mit den Worten Held möchte ich Herrn Mollath nicht hochstilisieren, er ist ein Mensch mit einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn und einer konsequenten Haltung, er hat sicherlich auch Schwächen und Fehler.

Es stellt sich jedoch die Frage, warum die Vorsitzende Richterin und auch der Verteidiger, Herr Dr. Strate nicht ausdrücklich Herrn Mollath darauf hingewiesen haben, dass seiner Aussage über die KV bzw. der Notwehrsituation eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Um den Teufelskreis in der Causa Mollath mitmenschlich und auch justiziell zu beenden, wäre es m.E. juristisch vertretbar gewesen, Herrn Mollath von der KV  mindestens über "dubio pro reo" zu entlasten.

 

3

Menschenrechtler schrieb:

Um den Teufelskreis in der Causa Mollath mitmenschlich und auch justiziell zu beenden, wäre es m.E. juristisch vertretbar gewesen, Herrn Mollath von der KV  mindestens über "dubio pro reo" zu entlasten.

Nö, das wär Rechtsbeugung.

Das überschiessende Interesse des Gerichtes den Fall endlich justiziell zu beerdigen, hat man durch "dubio pro reo" bezgl. der Schuldfähigkeit befriedigt.

Ob diese Wertung vertretbar ist, wagt man angesichts der bisherigen Rechtssprechung zu bezweifeln.

Das ist ein "echter"Ausreisser aus dem uns bekannten Wertungsmuster.

Menschenrechtler schrieb:

Es stellt sich jedoch die Frage, warum die Vorsitzende Richterin und auch der Verteidiger, Herr Dr. Strate nicht ausdrücklich Herrn Mollath darauf hingewiesen haben, dass seiner Aussage über die KV bzw. der Notwehrsituation eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Herr Sponsel hat in dem Zusammenhang zurecht gesagt:

Mollath war schlecht vorbereitet.

Mollath wusste zwar inhaltlich um was es ging, ihm war bewusst, dass es um die Vorgänge am 12.8. ging - aber die RECHTLICHEN Konsequenzen von Reden oder Schweigen kannte er nicht. Das lag vor allem daran, dass er sich vorher mit Strate gestritten hatte, ob er überhaupt aussagen soll. Strate hat "Nein" gesagt und ihn deshalb natürlich auch nicht darauf vorbereitet, was er genau sagen sollte.

 

Die Richterin hat Mollath mehrfach zu den Geschehnissen gefragt, bis er deutlich sagte, dass er genug hat. Ob sie zu diesem Zeitpunkt schon abschließend wusste, wie das Gericht die Teilaussage am Ende bewerten wird (sie ist ja nicht alleinige Richterin), glaub ich gar nicht mal. Die "Ich habe mich gewehrt"-Aussage konnte ja erst hinterher in der Beratung in die Gesamtbetrachtung eingehen. (Übrigens noch ein Punkt, der gegen die "Gericht legt Mollath rein" These spricht.) Und die Richterin kann zwar Vorhaltungen aus den Schriftstücken Mollaths machen, aber sie darf ihm auch nicht unbedingt schon Dinge vorgeben, die er (bisher noch) nicht gesagt hat.

Dazu gehört auch die Notwehrlage. Es wird durchaus Leute geben, die sich mit "Ich habe mich gewehrt" auf eine mündliche Provokation beziehen, nicht auf einen körperlichen Angriff. Das wäre beispielsweise keine Notwehr. Nicht mehr als "Erzählen Sie doch mal, was am 12.8. passiert ist" zu fragen, ist schon der richtige Weg.

 

Und Strate? Ich möchte ihm nicht unterstellen, dass er Mollath deshalb keinen Hinweis gegeben hat, um ihn auflaufen zu lassen und um ihm zu zeigen, dass Mollath besser auf Strate gehört hätte. Das wäre sehr unprofessionell, daran glaube ich bei Strate nicht. Aber ich bezweifele, dass Strate nach der Ankündigung von Mollath, was sagen zu wollen, mit so einer Miniaussage gerechnet hat. Und auch er konnte während der Verhandlung nicht unbedingt sofort absehen, dass diese kleine Aussage am Ende Mollath auf die Füsse fällt. Ob Mollath (wegen des vorherigen Streits) überhaupt auf ihn gehört hätte, steht dann noch auf einem ganz anderen Blatt.

Nochmal Korrektur zu #32: "Dann soll noch S. 15 #2 eine Alternativhypothese enthalten (s. S. 17, #25)".

0

Zu methodischer Glaubhaftigskeitswürdigung, der Nullhypothese, den Hypothesen Für und Wider und der Alternativhypothese, die angesprochen wurden: Wie kann man sich eine solche Würdigung genauer vorstellen? Ich denke, man darf sie in etwa mit der Bilanzierung einer wirtschaftlichen Gewinn- und Verlustrechnung vergleichen. Wobei die Bewertung der Hypothesen Für und Wider anstatt mit Wertbeträgen anhand von Fakten (!) vorgenommen wird. 

Vorab zu den Fakten: 

Bereits an dem 1. HV-Tag hat die Verteidigung Beweisanträge gestellt, um den Belastungseifer der Nebenklägerin (auch vor dem 14.8.) zu dokumentieren und deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Darüber entschieden wurde am 14. HV-Tag:

"Die Beweisanträge waren abzulehnen, weil die jeweils behaupteten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr, § 244 III 2 StPO (Wahrunterstellung)."

Eine Bewertung der Hypothesen mit dieser Tatsache zum Belastungseifer ist jedoch nicht nur im Urteil unterblieben, sondern wird auch in der hier geführten Diskussion ausgeblendet, vor allem von den Urteil-Verstehern.

Es ist auch folgendes zu bedenken: Die methodische Glaubhaftigkeitswürdigung ist nur auf echte Zeugenaussagen beschränkt, die dem Gericht oder dem Gutachter zur Verfügung stehen. Ich halte die Möglichkeit der objektiven Befragung dafür für unverzichtbar. Angaben des Opfers gegenüber dem praktischen Arzt seiner Wahl können nicht analog einer Zeugenaussage behandelt werden. Arzt und Patientin haben ein besonderes und gesetzlich geschütztes Vertrauensverhältnis. Die Aufnahme von Angaben der Patientin, die im Widerspruch zum festgestellten Verletzungsbild stehen, wird der Arzt niemals dokumentieren. Denn das könnte ihr schaden. Er wird sie aber auf mögliche Widersprüche aufmerksam machen, so dass Patientin und Arzt schließlich eine Übereinstimmung des Verletzungsbildes mit Angaben der Patientin zu den Verletzungshandlungen finden werden. Auch ein dilettantisches Attest gewährleistet das, vielleicht sogar noch mehr als ein korrektes. Wenn man also schon die methodische Glaubhaftigkeitswürdigung analog auf ein ärztliches Attest anwenden will, dann darf man diesen Umstand nicht außer Acht lassen. 

WR Kolos schrieb:

 

Bereits an dem 1. HV-Tag hat die Verteidigung Beweisanträge gestellt, um den Belastungseifer der Nebenklägerin (auch vor dem 14.8.) zu dokumentieren und deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Darüber entschieden wurde am 14. HV-Tag:

"Die Beweisanträge waren abzulehnen, weil die jeweils behaupteten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr, § 244 III 2 StPO (Wahrunterstellung)."

Eine Bewertung der Hypothesen mit dieser Tatsache zum Belastungseifer ist jedoch nicht nur im Urteil unterblieben, sondern wird auch in der hier geführten Diskussion ausgeblendet, vor allem von den Urteil-Verstehern.

Ach, Herr Kolos,

auf die Glaubwürdigkeit von P3M kommt es nicht mehr an.

Die Nullhypothese ist gefallen.

Bei allen Alternativen MUSS der Arzt lügen, AUSSER ein unbekannter Dritter hat die Verletzungen verursacht und P3M hat diese am 14.08 vorgeführt.

 

Wenn ein Unbekannter aber am 12. /14.08 die Verletzugnen verursacht hat, bleibt die Frage, warum GM keine Strafanzeige am 14.08 gegen Unbekannt gestellt hat wegen Verletzung seiner Frau?

Und vorallem: Warum fühlt er sich beim Fax Sommer 2002 erpresst?

Er hätte doch "Lüge!" schreien müssen.

 

GM ist überführt. Game over.

Max Mustermann schrieb:

WR Kolos schrieb:

 

Bereits an dem 1. HV-Tag hat die Verteidigung Beweisanträge gestellt, um den Belastungseifer der Nebenklägerin (auch vor dem 14.8.) zu dokumentieren und deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Darüber entschieden wurde am 14. HV-Tag:

"Die Beweisanträge waren abzulehnen, weil die jeweils behaupteten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr, § 244 III 2 StPO (Wahrunterstellung)."

Eine Bewertung der Hypothesen mit dieser Tatsache zum Belastungseifer ist jedoch nicht nur im Urteil unterblieben, sondern wird auch in der hier geführten Diskussion ausgeblendet, vor allem von den Urteil-Verstehern.

Ach, Herr Kolos,

auf die Glaubwürdigkeit von P3M kommt es nicht mehr an.

 

 

Dass es für Sie darauf nicht ankommt, wundert mich nicht wirklich. An Fakten sind Sie grundsätzlich nicht interessiert. Das ist schon klar. Doch von der Kammer hätte man das nicht erwarten können, dass sie den Belastungseifer der Nebenklägerin in den Urteilsgründen nicht würdigt, obwohl sie sich mit der Ablehnung der Beweisanträge daran als Tatsache gebunden hatte.

 

Dafür beschäftigt sich die Kammer mit Motiven zur Falschbeschuldigung (30 ff. UA). Sie beschränkt sich dabei auch noch auf den 14.08.. Sie belässt es auch nicht dabei, dass sie keinen Anhalt habe erkennen können. Nein, sie schließt Motiv und Falschbeschuldigung auch noch aus, und gar noch sicher, weil Mollath mit seinen Anschuldigungen zu diesem Zeitpunkt noch an Dritte nicht herangetreten sei, sondern erst nach der Trennung. Und weil die Eheleute zu diesem Zeitpunkt noch zusammen lebten. Ganz davon abgesehen, dass dieser Punkt beliebig gedeutet werden kann (Willkürgefahr!). Woher will die Kammer wissen, wie es um die Ehe am 14.08. stand und ob die Eheleute noch zusammen gelebt haben? Woher will sie wissen, wann die beiden sich getrennt haben? Woher will sie wissen, ob sie nicht schon vor dem 14.08. getrennt waren?

@ Herrn Sponsel

Hinzu kommt, dass deren Herkunft durch Würgen nicht bestätigt werden konnte. Es gab so einige Einwände dazu. Interessant fand ich die Stelle, dass auf Vorhalt Meindls der Sachverständige einräumte, sie könnten allenfalls mit einem Würgevorgang von hinten vereinbar sein. Dazu sollte man sich aber noch einmal die Beschreibung der Nebenklägerin zum Tathergang vor Augen halten. Der Angeklagte habe sich auf sie gesetzt, sie geschlagen, auf den ganzen Körper (wie das auch immer im Sitzen möglich sein soll) und dann bis zur Bewusslosigkeit gewürgt. Wo sollte man dann unter diesen Umständen die Verletzungen aus den Schlägen (mit Fäusten) erwarten dürfen?

f&f #42

 

Ihr Entsetzen befremdet mich.

 

Abgesehen davon, dass Mustermanns überspitzte Formulierungen wohl kaum als feststehende Wahrheit behandelt werden können, von denen Strate bei Mandatsübernahme gewusst haben müsse, zeugt Ihre rhetorische Frage, ob ein renommierter Strafverteidiger denn wohl Mandate von "Frauenschlägern" bzw. "Stalkern" übernehme, von einem grundlegenden Missverständnis über das Wesen der Strafverteidigung. Glauben Sie wirklich, ein ernstzunehmender Strafverteidiger übernimmt nur Mandate von vermeintlich Unschuldigen? 

 

Hinzu kommt: Einen Freispruch auf ganzer Linie kann man durchaus als "vollständige Rehabilitierung" bezeichnen, auch wenn Strate vermutlich nicht damit gerechnet hat, dass der Freispruch teilweise nur über den Kunstgriff der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit erreicht werden würde. Damit war aus meiner Sicht auch nicht zu rechnen. Neben der Bejahung einer gefährlichen Körperverletzung halte ich diesen Punkt nach wie vor für den größten Fehler des WA-Urteils.

 

Last but not least, unabhängig vom Fall Mollath: Auch Strafverteidiger (und nicht nur psychiatrische Sachverständige)  müssen mitunter damit leben, dass ihre Prognosen sich im Nachhinein als falsch erweisen. 

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f&f #47

 

Ich habe Ihre Ironie schon bemerkt. Nur, darin steckte eben zugleich die Prämisse, dass jemand wie Strate keine Frauenschlägermandate übernimmt. Diese Prämisse können Sie jetzt natürlich auch noch in Ironie ummünzen, bei mir allerdings ohne durchschlagenden Erfolg ;-)

 

Dass Strate sich jemals öffentlich von der Unschuld Mollaths überzeugt gezeigt hat, ist mir im Übrigen neu. Vielleicht habe ich es auch nicht mitbekommen, halte es aber für unwahrscheinlich.  

 

Nach meinem Verständnis konnte man guter Hoffnung sein, dass sich keine der angeklagten Taten zur Überzeugung des Gerichts werde nachweisen lassen. Mehr braucht man für eine Rehabilitierung im strafrechtlichen Sinne nicht, es sei denn, man möchte zusätzlich festgestellt wissen, dass die Unterbringung in der Forensik rechtswidrig war. Was ja gelungen ist.  

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A. Hirsch schrieb:

f&f #47

 

Ich habe Ihre Ironie schon bemerkt. Nur, darin steckte eben zugleich die Prämisse, dass jemand wie Strate keine Frauenschlägermandate übernimmt. Diese Prämisse können Sie jetzt natürlich auch noch in Ironie ummünzen, bei mir allerdings ohne durchschlagenden Erfolg ;-)

 

Dass Strate sich jemals öffentlich von der Unschuld Mollaths überzeugt gezeigt hat, ist mir im Übrigen neu. Vielleicht habe ich es auch nicht mitbekommen, halte es aber für unwahrscheinlich.  

 

Nach meinem Verständnis konnte man guter Hoffnung sein, dass sich keine der angeklagten Taten zur Überzeugung des Gerichts werde nachweisen lassen. Mehr braucht man für eine Rehabilitierung im strafrechtlichen Sinne nicht, es sei denn, man möchte zusätzlich festgestellt wissen, dass die Unterbringung in der Forensik rechtswidrig war. Was ja gelungen ist.  

Die von Ihnen implizierte Prämisse, jemand wie Strate übernehme keine solchen Mandate ist das, was es ist, eine von IHNEN implizierte Prämisse.

Ich persönlich erlaube mir darüber kein Urteil.

EIn Grundsatzmissverständnis könnte allerdings darin bestehen, dass ich, als Laie, einfach rückschließe, dass wenn ein derartig renomierter Anwalt öffentlich kundtut, er ginge von einer VOLLSTÄNDIGEN Rehabilitierung seines Mandanten aus, er auch von seiner faktischen Unschuld überzeugt ist (und nicht etwa von seiner eigenen Fähigkeit, von der möglichen Schuld des Mandanten gekonnt genug "abzulenken".)

Übier dies behauptet MM nach wie vor eifrigst (und unzensiert) seine sämtliichen Anschuldigungen gegenüber GM (u.a. regelmäßiges Frauenschlägeragen) seien sämtlichst belegt und belegbar.

Wären wir also wieder am Ausgangspunkt, darf hier einer einfach unzsensiert Lügen über einen anderen behaupten oder hätten diese angeblich belegbaren Tatsachen (laut MM sogar "Wahrheiten"!!!) nicht doch Strate ebenfalls bekannt sein müssen?

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