Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Und mit dem Richterverein angelegt ... Respekt

Sabine schrieb:

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

am 14.11.2012 war der erste Beck-Blog von Ihnen zum Fall. Sie haben sich - meines Wissens - als erster Jurist, der im öffentlichen Dienst steht, öffentlich zum Fall geäußert. Dafür ist Ihnen zu danken, denn Sie haben damit einen wesentlichen Beitrag geleistet, dass der Fall öffentlich diskutiert wurde.

Ich schließe mich an. Vielleicht sollte man aber auch Dr. Schlötterer nicht vergessen, der gehört sicher auch zu den Mutigen.

 

 

#17 - Prof. Dr. Henning Ernst Müller schrieb:

         "Dass Herr Fischer der "mit großem Abstand erste Jurist" gewesen sein soll, der diese Dimension  angesprochen hat, möchte ich hingegen mit einem ganz kleinen
          Fragezeichen bedenken. Aber OK, es ist Ihr Eindruck."

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

ich hätte "meines Wissens" hinzufügen sollen. Und: Ich weiß natürlich bei weitem nicht alles. - Wobei: Als ich den von Ihnen erwähnten Satz schrieb, schwebte mir weniger das "systematische Versagen" der bayerischen Landesjustiz vor Augen, sondern vielmehr das systematische Mitwirken bayerischer Landesjuristen u.a. an der gezielten "Verräumung" Mollaths. Leider hat man dabei nicht versagt.

Mit freundlichen Grüßen

Erwin Bixler

# 19 Sabine schrieb:

     "Vermutlich gehören Sie schon ganz selbstverständlich zum Unterstützerkreis, so dass Herr Bixler an außenstehende Personen, wie z. B. Prof. Fischer dachte, als er
      vom ersten Juristen sprach. Ich sehe es als Beweis dafür an, dass Sie mit all den Laien - und auch Fachleuten - im Blog ohne Standesdünkel diskutieren. Vielen Dank!"

Sehr geehrte Sabine/Sophie, sehr geehrter Herr Prof. Müller,

leider komme ich erst jetzt zum Einstellen dieses Beitrages.

Mit dem Einstellen meines spontanen Kommentars # 12 habe ich infolge einer insoweit unpräzisen Ausdrucksweise zugleich ein bedauerliches Missverständnis in den Raum gestellt. Bei den Worten "Der mit großem Abstand erste Jurist..." dachte ich ausschließlich an aktiv im Justizapparat tätige Juristen. Natürlich hätte ich das auch genau so schreiben sollen! Vielmals SORRY!

Ihre gar nicht hoch genug einzuschätzenden Verdienste, sehr geehrter Herr Prof. Müller, stehen außer Frage. Ich schließe mich Sabine # 19 und Dr. Sponsel # 20 ohne Einschränkung an und sage ebenfalls: Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Bixler

Ich hätte es niemals für möglich gehalten, dass es gelingen kann, die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit für rechtliche und rechtsstaatliche Probleme zu gewinnen und so lange zu erhalten wie es der Fall Mollath mit sich brachte. Wie ungerecht auch immer Gerichtsentscheidungen sein mögen. An und für sich sind Begriffe wie Recht und Wahrheit und alles, was mit ihnen zu tun hat, ideale Mittel, um jede Diskussion schnell zu beenden. Viele werden das aus Erfahrung kennen, wenn Juristen sich in eine Diskussion mit ihrem Fach- und Sachverstand einschalten. Viele werden es aber auch kennen, wohin rechtliche Diskussionen ohne ihre Beteiligung führen. Dass Juristen mit Nichtjuristen mit Gewinn auf beiden Seiten sich über teilweise sehr problematische Detail- wie Grundsatzfragen sachlich austauschen konnten und immer noch können, geht einzig und allein auf das Konto von Henning Ernst Müller und Gabriele Wolff. Eine ganz außergewöhnliche Leistung, von der auch ein Beitrag von Thomas Fischer profitiert.

Bitte nicht Oliver García vergessen, der im delegibus-Blog einige sehr fundierte Beiträge geschrieben hat.

Nachdem die sehr anerkennenswerte Arbeit der Juristen und insbesondere hier von Prof. Müller gewürdigt wurde, möchte ich gleichwohl meine Enttäuschung als Nichtjurist zum Ausdruck bringen, dass der Rechtsweg nicht zu einer vollen Rehabilitation von Gustl Mollath geführt hat und dies in einem kleinen gesellschaftspolitischen Zusammenhang stellen.
Es waren  juristische Laien, die kleine Unterstützergruppe, gustl-for-help, die Journalisten Kasparowitsch, Ritzer, Pryzbilla und eine immens große Anzahl von nichtjuristischen Kommentatoren in mehreren Blogs die den Fall Mollath bekannt gemacht und sich für Herrn Mollath eingesetzt haben. Nachdem das Wiederaufnahmeverfahren zunächst abgelehnt wurde, hat die Großkundgebung im Juli 2013 in Nürnberg sicherlich zu der Freiheit von Gustl Mollath - vielleicht sogar entscheidend- beigetragen, auch wenn dies vermutlich nicht gerne von manchen Juristen realisiert wird.
Im Gabriele Wolff-Blog, auch im Beckblog und durch die von Dr. Strate hergestellte Transparenz und  den Untersuchungsausschuss wurde  der Fall Mollath in einer einmaligen Tiefe ergründet, reflektiert und juristisch bewertet.
Und dann ein zehn- tägiges Wiederaufnahmeverfahren mit Zeugen und Sachverständigen und einer über 100-seitigen Urteilsbegründung....Das Ergebnis all dieses einmaligen Engagements:
Ein dürftiges, fragwürdiges, nicht überzeugendes Urteil, insbesondere aufgrund von Aussagen aus dem Jahr 2002 von der nicht neutralen, befangenen und belastungseifrigen Ex-Frau und ihrer ebenfalls befangenen Freundin und Schwägerin.
Zuerst wurde Herr Mollath aufgrund von "Fern"diagnosen für wahnkrank und gemeingefährlich erklärt. Nach Ferndiagnosen im WA-Verfahren wiederum ein "Fern"urteil aufgrund von "fern" zurückliegenden Aussagen der Ex-Frau, die nicht zur Zeugenaussage bereit war. Mit diesem Fern-Fehlurteil bezüglich der angeblichen Köperverletzung und der Psychiatrisierung hat  das Landgericht kein lebensnahes, gerechtes Urteil gesprochen und sich von der Wahrheitsfindung          e n t f e r n t. Herr Dr. Schlötterer, war der erst "unabhängige" Jurist, der Herrn Mollath in der Forensik besucht hat und die ersten entscheidenden Anstösse gegeben hat, den Fall Mollath rechtsstaatlich aufzuklären. Unwidersprochen ist sein Urteil und seine sehr direkten Worte,  zu dem Fall Mollath. Nachzulesen in zwei Büchern zum Fall Mollath von Dr. Wilhelm Schlötterer, einem Ministerialrat a.D., der die bayerischen Verhältnisse ebenso gut kennt, wie der Bundesrichter a.D. Fischer . Ein Titel "Wahn und Macht".

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@ Menschenrechtler: ich fürchte, Sie verkennen die Machtstrukturen der Justiz, insbesondere der bayrischen. Eine lokale Großkundgebung beeindruckt keinen Richter oder Staatsanwalt. Es war vielmehr die überregionale Berichterstattung über den HVB-Revisionsbericht, die im November 2012 deutlich gemacht hat, dass die Behauptung der bayrischen Justizminsterin, es sei alles ordnungsgemäß abgelaufen (insbesondere ihr verheerender Auftritt in "Report Mainz"), unhaltbar war und schließlich hat der Überpopulist Seehofer gemerkt, dass 1. da was ziemlich schief gelaufen ist und 2. ihn das Wählerstimmen kosten kann. Nach einem klassischen Mitarbeitergespräch kam es zum "Meinungswandel" der Frau Merk (Gehorsam trifft's wohl eher) und zu ihrer Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben (Ende November 2012).

Am Vormittag des 7.3.2013 wurde im Landtag verkündet, dass jetzt ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft eingereicht werde. Am Nachmittag erschien dieses Interview. http://www.heise.de/tp/news/Das-Bundesjustizministerium-informiert-sich-...

Gab es Kontakte zwischen dem Bundesjustizministerium und dem Bayerischen Justizministerium?

 

Was wäre eigentlich passiert, wenn von der Verteidigung kein Wiederaufnahmeantrag eingereicht worden wäre?

Hätte sich die Staatsanwaltschaft monatelang für die Bearbeitung des Antrags Zeit nehmen dürfen? Schließlich war bekannt, dass es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unterbringung gibt. Welchen Wert hat die Freiheit?

Herr Mollath wurde schließlich nach Annahme des WA-Antrags sofort entlassen. Die Unterbringung des Herrn Mollath wurde somit durch die Zeitdauer der Erarbeitung eines WA-Antrags verlängert. Ende November gab es eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft. Die Einreichung des Antrags erfolgte im März. Dadurch, dass die Verteidigung verkündet hatte, einen eigenen WA-Antrag einzureichen, wurde die Staatsanwaltschaft entlastet. Was wäre geschehen, wenn die Verteidigung erst mit der Stellungnahme zum WA-Antrag der StA eigene Wiederaufnahmegründe vorgetragen hätte?

Kann die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Bayreuth, trotz WA-Anträgen die weitere Unterbringung zu beschließen, auf irgendeine Weise rechtlich gewürdigt werden? Wissend, dass die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium (Anweisung an die Staatsanwaltschaft, WA-Antrag einzureichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils haben, dennoch eine weitere Unterbringung zu beschließen?

 

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Mein Name schrieb:

@ Menschenrechtler: ich fürchte, Sie verkennen die Machtstrukturen der Justiz, insbesondere der bayrischen. Eine lokale Großkundgebung beeindruckt keinen Richter oder Staatsanwalt. Es war vielmehr die überregionale Berichterstattung über den HVB-Revisionsbericht, die im November 2012 deutlich gemacht hat, dass die Behauptung der bayrischen Justizminsterin, es sei alles ordnungsgemäß abgelaufen (insbesondere ihr verheerender Auftritt in "Report Mainz"), unhaltbar war und schließlich hat der Überpopulist Seehofer gemerkt, dass 1. da was ziemlich schief gelaufen ist und 2. ihn das Wählerstimmen kosten kann. Nach einem klassischen Mitarbeitergespräch kam es zum "Meinungswandel" der Frau Merk (Gehorsam trifft's wohl eher) und zu ihrer Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben (Ende November 2012).

Sie haben natürlich recht. Es war ein Glücksfall, dass auch den Medien und der Politik diese Sache zu heiß wurde. Bis dahin waren es aber nicht die Großen, sondern "furchtlose Untertanen", die den dafür erforderlichen Druck aufbauten. Es wäre ein Fehler anzunehmen, dass sich Medien und Politik von selbst und unbeeindruckt der Eigenmacht in der Justiz entgegenstellen. Es fehlt neben dem Willen weithin auch an der sachlich-analytischen Befähigung. Dies konnte man sehr gut verfolgen. Denn die öffentlichen Meinungs- und Hinterzimmerakteure waren schnell zu Stelle, um gegenzuhalten und weitere Offenbarungen einzudämmen. Höhere Politik, Leitmedien und Justiz sind in ihrem Gebaren sehr artverwandt. Die öffentliche Selbstdarstellung verhält sich diametral zu den inneren Regeln, die von den Meisten unreflektiert verinnerlicht oder zumindest als unabänderlich wahrgenommen werden. In diesem Umfeld sich mit gesundem Verstand zu behaupten oder sogar offen kritisch auszuscheren, erfordert einen starken Charakter. Allgemeine Analysefähigkeit wie sie u.a. Dr. Sponsel hier zeigt, sind den meisten Akteuren in diesen Bereichen weitgehend fremd. Fehlende Analysefähigkeit führt aber zwangsläufig zu Beliebigkeitsentscheidungen, Meinen, Feilschen, dem Verlust von Kompetenzen und einer schleichenden Verflachung des gesamten Niveaus. Niemand kann auf Dauer schadlos dieser allgemeinen Kompromittierung entfliehen. Die Machtzeit ist damit begrenzt und kann letztlich nur durch stures Beharren und Demonstration der Willkür behauptet und begrenzt verlängert werden. Das macht Vielen Sorgen. Auch mir. Aber es lohnt eben nicht der siechende Abgang, sondern nur der hoffnungsvolle Aufbruch. Nach 1989 und 25 Jahren Mauerfall stellt sich schon die Frage, welche weiteren Mauern endlich fallen und wann? Ich möchte meine Zuversicht betonen, dass mit einem Aufbruch in der Justiz nicht das Ende des Rechtsstaates und des Juristenberufes droht, sondern eher dessen dringend notwendige Wiederbelebung und Ansehensrettung. Die Justiz hätte also eine lohnende Zukunft, wenn noch mehr Juristen beim Überkommenen nicht mehr mitmachen und die verinnerlichten Angewohnheiten infrage stellen. Ich arbeite seit einiger Zeit geduldig mit Ablehnungsgesuchen, die gar nicht soo wirkungslos sind, wie gemeinhin behauptet wird.

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Zweifelohne s i n d und w a r e n Machtstrukturen in der Justiz vorhanden, die eine rechtstaatliche Aufklärung des Falles Gustl Mollath beeinflusst haben. Gleichwohl dürfte es eine Tatsache sein, dass trotz der Unabhängigkeit der Justiz die schwerwiegende Beunruhigung weiter Bevölkerungskreise und auch die Großkundgebung mit 1000 Menschen die Bayerische Staatsregierung und auch Entscheidungsträger in der Justiz legitimerweise zur Kenntnis genommen haben. Richter, Staatsanwälte und Politiker sind auch nur Menschen... Die Kundgebung in Nürnberg fand zwar in Nürnberg statt, war jedoch sicherlich nicht nur eine lokale Willensbekundung. Die Redner und auch die Teilnehmer kamen aus ganz Bayern und auch aus anderen Bundesländern, wie der psychiatrisierte Steuerfahnder aus Hessen, Prof. Gantzer (SPD), Florian Streibl (FWG), Herr Dr. Weinberger, Herr Dr.Runge (Die Grünen) und Dr. Schlötterer (CSU). Der Revisionsbericht der HVB wurde bereits im Herbst 2012 bekannt. Kurz vor der Kundgebung Ende Juli 20 1 3 wurde der Wiederaufnahmeantrag vom Landgericht abgelehnt. Zehn Tage nach der Kundgebung hat das OLG Nürnberg die Wiederaufnahme des Verfahrens doch noch zugelassen und Gustl Mollath kam überraschend und zu seiner eigenen Überraschung frei. In Bayern standen die Landtagswahlen an und es war offen, wie das Justiz-, Gutachter- und Unterbringungsunrecht, -skandal das Wähler- und Abstimmungsverhalten beeinflussen würde und ein Regierungswechsel zur Folge haben könnte. Insofern hat die Verunsicherung der Menschen in Bayern, die sich in der Großkundgebung und auch in der Presseberichterstattung manifestierte, sicherlich entscheidend zu dem WA-Verfahren und zur Freiheit von Gustl Mollath beigetragen. Insofern stimme ich mit Ihrem Kommentar überein. Zwischenzeitlich hat das Interesse am Fall Mollath in der Öffentlichkeit abgenommen, sicherlich auch durch eine einseitige, manipulative Berichte (Der seltsame Mollath!) und im unkritischen Glauben und der Annahme der Fall Mollath wäre juristisch einwandfrei geklärt. Wie die engagierten Kommentare, insbesondere von Herrn Kolos, Herr Lutz Lippke und Herrn Dr. Sponsel konkret, nachvollziehbar und überzeugend belegen, sprechen schwerwiegende Gründe für ein Fehlurteil und die Notwendigkeit einer Revision. Dies nicht nur aus juristischen Gründen, sondern auch nach dem Rechtsempfinden, der Vernunft und Lebensnähe gerechtdenkender Menschen.

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Ein VORLÄUFIGES Endergebnis Glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel im Urteil des LG Regensburg

Nachdem das LG seine zentralen und grundlegenden Begriffe - hier glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel -  weder direkt noch durch Verweis erklärt, kann die Bedeutung dieser Begriffe nur durch Textanalyse der impliziten Verwendungen erschlossen werden. Es muss also auch interpretiert und gedeutet werden. Das ist in meiner Analyse vollständig transparent, prüf- und kontrollierbar erfolgt und wird mit ziemlich technischem Link-Komfort nach Abschluss der Kontrollen veröffentlicht. Zusammenfassung zu verschiedenen wichtigen Themen - z.B. Zirkelschluss bei der A und O Beweisfrage - werden nach und nach mitgeteilt.

Um das Gesamtergebnis auf einer einzigen Seite komplett übersichtlich darzustellen, sozusagen eine vollständige "Gesamtschau"  - und um Linkkonfusionen zu vermeiden - wurden alle Textstellen von 1 bis 173 mit folgendem Format erfasst: zzz: zzzz.  Links steht die Nummer der Textstelle, auf die per Link zugegriffen werden kann. Rechts stehen die in den Textstellen gesuchten Kriterien und deren Kommentierung, auf die ebenfalls per Link zugegriffen werden kann. Die 1. Stelle in Zzzz enthält eine 0, wenn keine direkte Erklärung des Begriffs oder ein Verweis gegeben oder eine 1, wenn eine solche gegeben wurde. Die 2. Stelle in zZzz enthält eine Zahl, die angibt wie viele mutmaßliche implizite Kriterien an der Textstelle gefunden wurden, eine 0, wenn keine gefunden wurde. Die 3. Stelle in zzZz enthält eine Zahl, ob oder wie viele Ausprägungskriterien angegeben wurden, damit man sagen kann, das Kriterium ist erfüllt (in ICD/DSM verlangt man meist 4 von 6, 5 von 8 oder 6 von 9 Kriterien für eine Diag­nose), falls hierzu keine Informationen geben werden oder erschließbar sind, wird 0 eingetragen, hier durchweg 0, also 173x . Die 4. Stelle schließlich in zzzZ gibt an ob und wie viele Methoden der Erfassung und Bewertung angeben wurden, denn manchmal führen bekanntlich viele Wege nach Rom.

Die impliziten LG-Kriterien wurden Textstelle für Textstelle von 1-173 nacheinander erfasst. Hierdurch kam es natürlich zu Überschneidungen und Mehrfacherfassungen, die manchmal auch widersprüchlich anmuten. So taucht z.B. kein Motiv für Falschbeschuldigung bei glaubhaft (gh18), glaubwürdig (gw2), überzeugend (ue10) und bei kein(e) Zweifel (kz12) auf. Motive zeigen sich meist nicht in Aussagen und gehören daher gewöhnlich zur Glaubwürdigkeit (Personenmerkmal) und nicht zur Glaubhaftigkeit (Aussagemerkmal). Abweichungen von Angaben gehören hingegen zur Glaubhaftigkeit und nicht zur Glaubwürdigkeit (dieser Fehler könnte auf den BGH zurückgehen). In den Text- Fundstellen wurde zunächst nach Kriterien für glaubhaft (1-83), dann für glaubwürdig (84-116), sodann für überzeugend (117-152) und letztlich für kein(e) Zweifel (153-173) gesucht. Auch wenn in Textstellen von 1-83 die Worte glaubwürdig, überzeugend oder kein(e) Zweifel vorkommen, so werden hier doch nur Kriterien für glaubhaft erfasst; 84-116 dann glaubwürdig, 117-152 überzeugend, 153-173 keine(e) Zweifel. Kommen also alle vier Worte in einer Textstelle vor, so taucht diese Textstelle in der Auswertung auch vier mal auf.

Untersuchungsbasis

Die Auswertung erfolgt aus allgemeiner Sicht, also der Perspektive  des gesunden Menschen­ver­standes, viel mehr aber noch aus allgemein wissenschafts-methodologischer und nicht aus primär aussagepsychologischer Sicht, wobei aber natürlich aussagepsychologische Kenntnisse nützlich sind und auch genutzt und mitgeteilt werden.

Bei 27,2% der Textstellen (47 von 173) war unklar, ob ein Kriterium vorliegt oder zu welcher Kategorie es gehört (Doppelzuordnung). Falsche Zuordnungen wurden erfasst und gezählt und auch so (falsch) eingeordnet.  Dies wurde bei den jeweiligen Kriterien mit einem "?" gekennzeichnet. Das war besonders oft bei "überzeugend" und bei "kein(e) Zweifel" der Fall.

Wichtig ist, dass erfasst wurde, was aus den Formulierungen des LG als Kriterium interpretiert werden konnte, und nicht, ob das aus wissenschafts-methodologischer oder aussage­psychologischer Sicht nachvollziehbar und akzeptierbar war. Das wird in den Bemerkungen und Kommentaren erörtert und noch gesondert ausgearbeitet und mitgeteilt.

un/glaubhaft: 0% - 50.6% - 0% - 6%

Der Ausdruck un/glaubhaft wurde in 83 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 83, also 0% . In 42 Textstellen konnte mindestens ein  1 Kriterium des LG interpretiert werden, das sind 50.6%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 83. In 5 Textstellen von 83, das sind 6%, fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. 4 von 83 Textstellen, 4.8%, waren unklar hinsichtlich der Zuordnung oder ob überhaupot ein Kriterium vorliegt.

un(glaubwürdig 0% - 78.8% - 0% -  12,1%

Der Ausdruck un/glaubwürdig wurde in 33 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 33, also 0% . In 26 von 33 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 78.8%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 33. In 4 Textstellen von 33, das sind 12.1% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. 3 von 33Textstellen, 9.1%, waren unklar

überzeugend 0% - 19,4% - 0% - 5,6%

Der Ausdruck überzeugend wurde in 36 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 36, also 0% . In 7 von 36 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 19.4%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 36. In 2 Textstellen von 36, das sind 5,6% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Viele Textstellen, 72.2% waren unklar in der Weise, dass ich sie nicht positiv berücksichtigt habe. Beispiel S. 12f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin Böh bestätigt. ..."

kein(e) Zweifel  0% - 28,6% - 0% - 33,3%

Der Ausdruck kein(e) Zweifel wurde in 21 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 21, also 0% . In 6 von 21 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 28,6%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 21. In 7 Textstellen von 21, das sind 33,3% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Bei 14 von 21 Textstellen, 66,7%, war unklar, ob oder welche Kriterien zur Qualifizierung keine Zweifel führen. Beispiel S. 14: "2. ) e.)).

In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den  Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."

Eines der wichtigsten Ergebnisse möchte ich unter folgendem Titel mitteilen:

Die Meinungs-Regel in richterlichen Entscheidungen

In vielen Textstellen fehlt jegliche inhaltliche Begründung für Bewertungen von glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel. D.h. etwas ist glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend oder hinterlässt kein(e) Zweifel, weil die Kammer das meint. Praktisch ausgedrückt macht die Kammer einen Sachverhalt zu einem glaubhaften, glaubwürdigen, überzeugenden oder kein(e) Zweifel hinterlassenden, indem sie ihm einfach das entsprechende Wort anheftet. Freie Beweiswürdigung entartet dann in freies Meinen. Damit bleiben viele Bekundungen von glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend oder hinterlässt kein(e) Zweifel methodologisch betrachtet unbegründete, bloße Behauptungen. Das erinnert mich fatal an meine Ergebnisse zu forensisch-psychiatrischen Gutachten, in denen sehr oft die Zuordnung von Symptomen, Syndromen, Befunden, Diagnosen und deren Wirkungen auf die Tathandlungen auf  bloßem Meinen beruhte. Das liefert eine Erklärungs-Hypothese, weshalb sich vielleicht forensische Psychiatrie und Gerichte so gut verstehen: da haben sich zwei Meinungskulturen gefunden. Mit wissenschaftlicher Methodologie hat das allerdings nichts zu tun.

Anmerkung1: Hier geht es nicht um "Erbsenzählen", auch nicht um Knallerbsen, sondern um methodologisch-begriffliche Granaten, Bomben und Streubomben mit ganz üblen Auswirkungen im begrifflich verwüsteten zentralen Minengebiet der Beweismethodik in juristischen Entscheidungen.

Anmerkung2: In der Veröffentlichung gibt es einen Abschnitt, der die drei Methoden beschreibt, mit der ich meine Befangenheit als Mitglied des erweiterten Mollath-Unterstützerkreises kontrolliert habe, damit sie in diese Analyse nicht wirken kann oder minimiert wird.

 

Die von Gisela Friedrichsen verfasste SPIEGEL-Rezension des Strate-Buches in Heft 49/2014 des gedruckten SPIEGEL ist jetzt online als Text und PDF für jedermann kostenlos verfügbar.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-130630563.html

Die Lektüre dieser Buchbesprechung unter dem Titel "Schmuddelecke der Medizin" ist zu empfehlen.

3

@fotobiene 33:

Dieser Radiobeitrag ist sehr flach und vor allen Dingen schönfärberisch.

Was soll sich bis dato durch den Fall Mollath verbessert haben?

Ulvi Kulac beispielsweise sitzt trotz Freispruchs 1. Klasse nach wie vor bei Dr. Leipziger im BZK. Er sei noch nicht geheilt, meint Dr. Leipziger - und das nach 13 Jahren unter seiner Obhut.

Von was er überhaupt "geheilt" werden soll ist nicht ganz klar, weil es ja keine Verurteilung gibt und noch nicht einmal eine einzige Strafanzeige gegen ihn.

Ach ja, vor 13 Jahren hat er sich, als geistig Behinderter, vor Buben entblößt und masturbiert.

Da wird Dr. Leipziger schon noch ein paar Jahre hintherapieren wollen, für eine jährliche staatliche Überweisung in Höhe von ca. 100.000,-- € für die armselige Unterbringung Kulacs im 4-Bettzimmer.

 

5

Eine der großen Fragen im Falle Mollath ist für mich warum sich die bayerische Politik diesen ganzen öffentlichen Skandal nicht erspart hat.

Es hätte ja die Möglichkeit gegeben, dass man Mollath ganz einfach, spätestens als absehbar war, dass Dr. Strate als Juristenjuwel und Nichtbayer sich des Falles annehmen wird, im Rahmen einer (Sonder-) Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auf freien Fuß gesetzt hätte. Begründung: Unverhältnismäßigkeit nach über 7-jähriger Unterbringung.

Man hätte ihm ja im eigenen Interesse noch den guten Rat mit auf den Weg geben können, so "unter Freunden", dass er in Zukunft nicht mehr öffentlich politikschädigend in Erscheinung treten solle, sonst würde womöglich wieder alles von vorne angehen.

Ich glaube nicht, dass es dann überhaupt zu einem WAV gekommen wäre, zu Strafanzeigen wegen schwerer Freiheitsberaubung gegen Richter und Arzt und zu der ganzen deutschlandweiten Aufmerksamkeit und Bloßstellung von Politik, Justiz und Psychiatrie.

Mollath hätte überdies keine Entschädigung für den Freiheitsentzug erhalten und hätte sich demzufolge auch keinen  Anwalt leisten können, der ihm zur Seite steht um das Unrecht aufzuarbeiten.

 

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atropa belladonna schrieb:

Eine der großen Fragen im Falle Mollath ist für mich warum sich die bayerische Politik diesen ganzen öffentlichen Skandal nicht erspart hat.

Es hätte ja die Möglichkeit gegeben, dass man Mollath ganz einfach, spätestens als absehbar war, dass Dr. Strate als Juristenjuwel und Nichtbayer sich des Falles annehmen wird, im Rahmen einer (Sonder-) Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auf freien Fuß gesetzt hätte. Begründung: Unverhältnismäßigkeit nach über 7-jähriger Unterbringung.

Man hätte ihm ja im eigenen Interesse noch den guten Rat mit auf den Weg geben können, so "unter Freunden", dass er in Zukunft nicht mehr öffentlich politikschädigend in Erscheinung treten solle, sonst würde womöglich wieder alles von vorne angehen.

Ich glaube nicht, dass es dann überhaupt zu einem WAV gekommen wäre, zu Strafanzeigen wegen schwerer Freiheitsberaubung gegen Richter und Arzt und zu der ganzen deutschlandweiten Aufmerksamkeit und Bloßstellung von Politik, Justiz und Psychiatrie.

Mollath hätte überdies keine Entschädigung für den Freiheitsentzug erhalten und hätte sich demzufolge auch keinen  Anwalt leisten können, der ihm zur Seite steht um das Unrecht aufzuarbeiten.

 

Hallo atropa belladonna,

Sie verlangen da zuviel. Von Einzelnen abgesehen, die mangels Durchsetzungsvermögen mit vorsichtigem Gegensteuern und ansonsten Stillhalten auf das Ende warten, kann es in den Institutionen zu den von Ihnen dargestellten logischen oder strategisch/taktischen Überlegungen nicht mehr kommen. In einem Geflecht von Abhängigkeiten, Dysfunktionalität und Orientierungslosigkeit ermöglicht auch Intellekt nur noch kurzfristiges Denken zur persönlichen Besitzstandswahrung und dafür das gegenseitige Vergewissern von Kumpanei und kollektivem Beharren auf Gewohntem. Eine solche Struktur ist nicht selbstständig reformfähig. Es benötigt die Zuspitzung und Selbst-Diskreditierung, um von außen erlöst zu werden.

So meinte ich es in #37

Höhere Politik, Leitmedien und Justiz sind in ihrem Gebaren sehr artverwandt...

Fehlende Analysefähigkeit führt aber zwangsläufig zu Beliebigkeitsentscheidungen, Meinen, Feilschen, dem Verlust von Kompetenzen und einer schleichenden Verflachung des gesamten Niveaus. Niemand kann auf Dauer schadlos dieser allgemeinen Kompromittierung entfliehen. Die Machtzeit ist damit begrenzt und kann letztlich nur durch stures Beharren und Demonstration der Willkür behauptet und begrenzt verlängert werden. Das macht Vielen Sorgen. Auch mir. Aber es lohnt eben nicht der siechende Abgang, sondern nur der hoffnungsvolle Aufbruch.

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Nachtrag zu 43, atropa belladonna:

Ach ja, und außerdem hätten nicht zwei bayerische Ministerinnen im Zuge des Mollath-Skandals ihren Platz räumen müssen, sozusagen als Kollateralschaden.

Es wäre schon sehr interessant wessen Einfluss und Sturheit hier zu diesem desaströsen Krisenmanagement geführt hat.

Wenn man sich das desaströse politische Prozedere ansieht, dann kann man nur hoffen, dass in Bayern nicht irgendwann einmal ein richtig schwerwiegender Notfall ansteht, der gelöst werden muss.

 

5

@atropa belladonna

 

Bevor man nur im Ansatz an die Beantwortung Ihrer Frage denken bzw. spekulieren könnte, müsste man zuvor viele Einzelfragen beantworten können, die für sich allein schon schwer genug sind. Vielleicht haben Sie den Fall mitbekommen, über den A. Hirsch im Wolff-Blog berichtet. Dort geht es um jemanden, der wegen Beleidigungsdelikten in der Psychiatrie landete. Nachdem im Fall Mollath die VB-Entscheidung über die Fortdauerentscheidung bekannt wurde, hätte man spätestens dann berechtigte Hoffnung haben dürfen, dass die Strafvollstreckungskammern die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit mehr Sorgfalt und Beachtung der BVerfG-Rechtsprechung vornehmen würden. Aber nix ist passiert. The same procedure as every year. Auch im dortigen Fall war die Verhältnismäßigkeitsprüfung so miserabel, dass sie nicht annähernd diesen Namen verdient. Wie im Fall Mollath wurde die Fortdauerentscheidung für verfassungswidrig erklärt und die Beschwerdeentscheidung des OLG aufgehoben. Weil in der Zwischenzeit dann doch die Entlassung erfolgte, erklärte das OLG - wie im Fall Mollath - die Beschwerde für erledigt. Auf einen nicht nur möglicherweise bestehenden Feststellungsanspruch ist das OLG mit keinem Wort eingegangen. Und schon wieder muss das BVerfG über erneute VB entscheiden. Wie kann man sich also eine solche Verweigerung der Rechtsprechung - nach dem Fall Mollath - erklären?

Eine weitere Frage betrifft das hier diskutierte Urteil des LG Regensburg. Nach einem Medienspektakel wie im Fall Mollath hätte man auch denken können, dass ein sauberes Urteil mit einer sauberen Begründung ergeht. Ohne Wenn und Aber. Die Hauptbelastungszeugin stand nicht zur Verfügung und das Attest war dilettantisch. Was liegt da näher als Einstellung oder Freispruch? Schließlich handelte es sich nur um ein Delikt der häuslichen Gewalt. Da macht man doch kein Staatsakt draus. Das zu begründen ist auch viel einfacher als sich auf 120 Seiten mit Beweissurrogaten abzuquälen und zu verbiegen, um schließlich dann doch mit ungewöhnlicher Begründung aus Rechtsgründen freizusprechen. Wer macht denn so was? Was ist da der Antrieb?

@ all:

Unterm Strich ist mein Eindruck, inzwischen (!), halt einfach der, dass es neben den Göttern in weiß eben tatsächlich auch die solchen schwarz gibt.

Dies so ganz allgemein gegenüber meinen Kindern angesprochen meinte mein Sohn, ja, aber Götter würden doch nur Gutes tun, worauf meine Tochter meinte, nein, die haben nur die größte Macht.

Man hätte ja wirklich meinen sollen, dass eine derartig öffentlich (gemachte) Verhandlung wie die WAV (und auch die vorherigen Vorgänge) im Zusammenhang mit GM nun nach allen Regeln der Kunst ablaufen würde.

Tatsächlich lief aber alles wie immer.

Der Ober sticht den Unter.

Kann ja scheints keiner was dagegen tun.

Und wenn zum Beispiel das Zeugnisverweigerungsrecht vollkommen gegen den Angeklagten eingesetzt wird, seis durm, ist halt so.

Und wenn, obwohl angenbich laut Strate völlig unnötig, doch von Anfang an ein Psychiater dabei sitzt, um ein (Fern)gutachten zu erstellen, seis drum, is halt so.

Und wenn zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung sowie dem Prozessverlauf/ der Beweiserhebung (vom gesunden Menschenverstand reden wir gar nicht mal erst) WELTEN liegen, is egal, macht doch nix, ist halt so.

WAS will man schon dagegen machen?

Schließlich hat man, für genau solche Fälle, ja schon mal grundsätzlich geregelt, dass man in solchen Fällen halt leider einfach nix machen kann.

Ich sag mal so, würde ich zufällig in Nürnberg wohnen und wär zufällig einer der beteiligten Richter einer meiner Nachbarn, würde der bei sowas wohl sagen:

Ja mei, da kann man nix machen, gell.

In diesem Sinne wünsche ich allen hier ein gutes neues Jahr!

F&F

5

Ein sehr wichtiger Beitrag Erwin Bixlers zur Komplotthypothese

http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html

Hieraus:

"... Man könnte es mit dem Freispruch bewenden lassen. - Wenn in der 2014er Hauptverhandlung nicht auch behauptet worden wäre: "Die unserem Mandanten zur Last gelegten Handlungen [eigene Anmerkung: Gemeint sind die Sachbeschädigungen.] sind erfunden und konstruiert. Das Ziel dieses Konstrukts ist bekannt. Es ging darum, den früheren Ehemann von Frau Mollath zu psychiatrisieren" (Rechtsanwalt Johannes Rauwald in seinem Plädoyer - siehe HV-Mitschrift vom 8.8.2014 Seite 182)."

Diese Behauptungen Rauwalds fanden kaum ein Echo, jedenfalls nicht bei diesem bayerischen Gericht - was sicherlich ausschließlich der geheiligten Strafprozessordnung geschuldet ist;-) Niemand fragte nach den Erfindern und Konstrukteuren des von Rechtsanwalt Rauwald behaupteten Konstrukts.
Das ist umso bedauerlicher, als nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass selbst das bayerische Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und des Belastungseifers der Hauptbelastungszeugin zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den merkwürdigen Vorgängen um den Tatvorwurf Sachbeschädigungen wenigstens ein wenig Aufmerksamkeit geschenkt hätte.

Auf dieser Website werde ich den Ausführungen Johannes Rauwalds ein Echo verschaffen. Indem ich die Konstruktion des Tatvorwurfs Sachbeschädigungen (SB) nach und nach so minutiös wie mit meinen Quellen möglich darlege.  ..."

Mit Belegen zum Anklicken (danke).

 

 

#50

Mollath wurde doch von den Tatvorwürfen der Sachbeschädigung freigesprochen, und ihm wurde Entschädigung für die Unterbringung in der Forensik zugesprochen. Deshalb verstehe ich diese Einwände nicht. Herr Mollath war angeklagt, sonst niemand.

2

# Gast schrieb:

      "Mollath wurde doch von den Tatvorwürfen der Sachbeschädigung freigesprochen, und ihm wurde Entschädigung für die Unterbringung in der Forensik
       zugesprochen. Deshalb verstehe ich diese Einwände nicht. Herr Mollath war angeklagt, sonst niemand."

Das Problem ist nicht der Freispruch. Auch dass niemand außer Mollath angeklagt war, ist nicht das Problem. Das Problem ist wie Mollath einst in puncto Sachbeschädigungen zum Angeklagten gemacht wurde.
Johannes Rauwald brachte es in seinem Plädoyer auf den Punkt: "Die unserem Mandanten zur Last gelegten Handlungen [eigene Anmerkung: Gemeint sind die Sachbeschädigungen.] sind erfunden und konstruiert. Das Ziel dieses Konstrukts ist bekannt. Es ging darum, den früheren Ehemann von Frau Mollath zu psychiatrisieren."
Das Problem ist ferner, dass jene Hauptbelastungszeugin, über deren Glaubwürdigkeit sich das Gericht in seiner schriftlichen Begründung verbreitet, an diesem "Konstrukt", vorsichtig, sehr vorsichtig formuliert, nicht völlig unbeteiligt war. Diese Beteiligung trat aber nicht zutage, weíl sich das Gericht, warum auch immer, für das  "Konstrukt" als solches gar nicht interessierte. Deshalb steht am Ende das Problem, dass die "Gesamtschau" des Gerichtes in Sachen Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin nicht wirklich eine Gesamtschau war.

Lieber Herr Bixler,

das "Konstrukt" in die Gesamtschau bezgl. dem Vorwurf der KV aufzunehmen, macht keinen Sinn.

Die Sachbeschädigungen lagen zeitlich Jahre (!) hinter der angeklagten KV.

Mag sein, dass man irgendwas "konstruiert" hat, es beschädigt aber P3M bzgl. der KV in keinster Weise.

Was offensichtlich nicht verstanden wird, ist die Argumentationskette, weil der Arzt glaubwürdig ist, sind die Angaben von P3M glaubhaft.

Wenn der Arzt nicht lügt, gabs die Verletzungen. Ganz simpel.

Der Sachverständige schliesst Selbstverletzung aus.

Mollath rechtfertigt sich nicht.

Alternativhypothesen gibts nicht.

Klappe zu, Affe tot. Ansonsten müssten wir bei sämtlichen Fällen von häuslicher Gewalt auf eine Verurteilung verzichten. In der Regel schlägt man die Frau/den Mann in der Einsamkeit der ehelichen Wohnung. Zeugen gibts da oftmals nicht.

Aus der Tatsache von Verletzungsmalen folgt nicht, wer die VerursacherIn ist

astroloop schrieb:

Wenn der Arzt nicht lügt, gabs die Verletzungen. Ganz simpel.

Der Sachverständige schliesst Selbstverletzung aus.

Mollath rechtfertigt sich nicht.

Alternativhypothesen gibts nicht.

Daran ist gar nichts simpel. Schon deshalb nicht, weil die naheliegendste weitere Haupt-Möglichkeit - es gibt ja mehrere Alternativhypothesen -  dass die Verletzungsmale von einem/einer anderen erzeugt wurden, gar nicht erwogen bzw. ernsthaft geprüft wurde.  Und einmal geschriebene Texte, etwa Atteste können natürlich auch verändert werden.

Der Arzt muss übrigens gar nicht lügen, er kann sich schlicht irren oder vertun. Die beste Methode in Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist immer die Modifikation der Wahrheit. Das wusste schon Lichtenberg:

Quote:

"Die gefährlichsten Unwahrheiten sind Wahrheiten, mäßig entstellt."

Georg Christoph Lichtenberg, (1742 – 1799), Vermischte Schriften I, 3

 

 

 

RSponsel schrieb:

Aus der Tatsache von Verletzungsmalen folgt nicht, wer die VerursacherIn ist

es gibt ja mehrere Alternativhypothesen -  dass die Verletzungsmale von einem/einer anderen erzeugt wurden, gar nicht erwogen bzw. ernsthaft geprüft wurde.

Ja, welche denn, mein lieber Herr Sponsel? Welche denn?

Sie wurden nun schon so oft aufgefordert eine  solche zu formulieren.

Aber Sie kommen der Nachfrage schlicht nicht nach!!!

Ominös behauptete Hypothesen lassen sich für einen Dr. phil. wohl leichter behaupten.

Sie behaupten nur! Sie trauen sich noch nicht einmal zu meinen. Wie das Gericht es tut.

Was sie diesem ja so vortrefflich worwerfen.

Formulieren Sie doch endlich einmal eine Alternativhypothese, so dass wir sie prüfen können!!!

Und wie soll sich denn ein Arzt irren, wenn er ein Mädel sieht, das grün und blau geschlagen vor ihm steht????

Behaupten Sie ernsthaft die Verletzungen hat es nciht gegegeben????

 

astroloop schrieb:

Lieber Herr Bixler,

das "Konstrukt" in die Gesamtschau bezgl. dem Vorwurf der KV aufzunehmen, macht keinen Sinn.

Die Sachbeschädigungen lagen zeitlich Jahre (!) hinter der angeklagten KV.

Mag sein, dass man irgendwas "konstruiert" hat, es beschädigt aber P3M bzgl. der KV in keinster Weise.

Was offensichtlich nicht verstanden wird, ist die Argumentationskette, weil der Arzt glaubwürdig ist, sind die Angaben von P3M glaubhaft.

Wenn der Arzt nicht lügt, gabs die Verletzungen. Ganz simpel.

Der Sachverständige schliesst Selbstverletzung aus.

Mollath rechtfertigt sich nicht.

Alternativhypothesen gibts nicht.

Klappe zu, Affe tot. Ansonsten müssten wir bei sämtlichen Fällen von häuslicher Gewalt auf eine Verurteilung verzichten. In der Regel schlägt man die Frau/den Mann in der Einsamkeit der ehelichen Wohnung. Zeugen gibts da oftmals nicht.

Herr Mustermann,

vorkurzem meinte ein Kommentator, sie wäre ein Advocatus diaboli! Auf jeden Fall provozieren Ihre sehr vereinfachenden, in die Landschaft passenden Hauruck-Argumentationen und fordern Entgegnungen heraus:

Die Anklage wegen der Sachbeschädigungen (Reifenzerstechereien) haben ursächlich und e n t s c h e i d e n d zu der Diagnose "Gemeingefährlichkeit" und in der Folge zu der siebenjährigen Unterbringung geführt. P3M hat mit ihrer belastenden Zeugenaussage zu der Verurteilung in Sachen Sachbeschädigung beigetragen. Im übrigen hat auch der Oberstaatsanwalt GM wiederum wegen der Sachbeschädigung  angeklagt....Der Leiter der Bayreuther Forensik Dr Leipziger wollte merkwürdigerweise vom Landgericht in Erfahrung bringen, ob noch weitere Geschehnisse gegen Herrn Mollath vorliegen, weil er realisieren konnte, dass eine Unterbringung -ohne ein weiteres Delikt -nicht möglich gewesen wäre. Herr Bixler , versucht  nachzuweisen, dass die Beschuldigung mit der Reifenzerstecherein, von der G.M. freigesprochen wurde,  verdächtig ist und die Glaubhaftigkeit der P3M widerlegen, noch weiter "demolieren" kann, um in der Sprache von Dr. Strate zu bleiben. Die Sachbeschädigung lagen  n i c h t   h i n t e r (wie ist so ein Ausdruck zu verstehen!), sondern n a c h  der angeblichen KV. Um die sehr fragwürdige Glaubh a f t i g k e i t (personenbezogen) der P3M beurteilen zu können, ist  zwingend auch die Verwicklung der Hauptbelastungszeugin bezüglich der Sachbeschädigung einzubeziehen. Jeder Detektiv würde die

Gesamtumstände einbeziehen und dies kann auch von einem WA-Gericht erwartet werden.

Herr Mustermann, Sie wissen sicherlich, dass Alternativen existieren, wie es zu den angeblichen KV gekommen sein könnte. Sogar Knutschflecken können zu blutergußartigen Hautveränderungen führen und Selbstverletzungen können den Eindruck einer Körperverletzung hinterlassen.

Die Argumentation "Herr Mollath wehrt sich nicht!" wird nicht durch Wiederholung überzeugender. Gustl Mollath

hat wiederholt ausgesagt, dass er sich leider  gewehrt hat. Und die EX-Frau hat ausgesagt, dass sie dort hingelangt

hat, wo es (einem Mann) wehtut.

Sie führen aus: Es kann sein, dass" m a n " etwas konstruiert hat! Wer ist dieser "man". Die Beschuldigung mit den

den äußerst dubiosen Reifenzerstecherein wirft zusätzlich die zentrale Frage der Glaubwürdigkeit und der glaubhaften Aussagen der P3M auf. Es wurde die angebliche K o n s t a n z der Aussagen der P3M beim WA-Verfahren festgestellt.

Die Konstanz der belastenden, schwerwiegend destruktiven Handlungen der Ex-Frau wurden in einer Gesamtschau völlig vernachlässigt und durch "meinende Thesen" zur Glaubwürdigkeit und der angeblich glaubhaften Aussagen der P3M   e r s e t z t, wie Herr Dr. Sponsel in seiner umfassenden Analyse nachgewiesen hat.

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Entschuldigung mein Kommentar bezieht sich nicht auf astroloop, sondern auf den obigen Kommentar von  Herrn Mustermann!

0

Es ist absolut richtig, dass der Gegenstand des Strafverfahrens das war, was Herr Mollath getan haben soll. Doch haben wir es hier mit einer Entscheidung zu tun, die sich auf die Wahrnehmung einer einzigen Hauptbelastungszeugin stützt. Die Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit ist von entscheidender Bedeutung. Ich denke, das Gericht konnte sie gar nicht beurteilen, weil schlicht und ergreifend wegen des Ausfalls der Zeugin eine erkenntnissichere Entscheidungsgrundlage fehlte, die aber zwingende Voraussetzung der freien richterlichen Beweiswürdigung (261 StPO) ist. 

Der OStA Meindl sah das aber anders. Er machte die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der nicht verfügbaren Hauptbelastungszeugin von der Komplott-Hypothese abhängig. Im Ergebnis musste er aber der Zeugin deshalb glauben, weil er als Jurist an Komplott-Hypothesen nicht glauben darf. Als Beleg für diese fulminante Logik der Anklagevertretung, dass sie weder die Erfindung der TITANIC-Redaktion, noch die schöpferische Kreation Wielands oder Dürrenmatts sei, ein kurzer Ausschnitt aus seinem Plädoyer (Mitschrift aus 15. VT, S.49):

Ich will aber das Ganze unter einem Aspekt oder unter Stichworten bringen, die hier in dieser Hauptverhandlung auch ständig thematisiert worden sind: Rosenkrieg; oder geht es um ein Komplott, um eine Intrige? Ist hier ein Vernichtungsfeldzug einer Ehefrau im Spiel, oder ist es schlicht und ergreifend eine partnerschaftliche Auseinandersetzung, in der zwei Partner nicht mehr miteinander können, aus welchen Gründen auch immer? – Das schwebt über dieser Hauptverhandlung; das ist auch immer wieder thematisiert worden. Und Sie, hohes Gericht, werden sich mit dieser Frage auch befassen müssen, wenn es nämlich um die Frage geht: Wie ist denn Frau Mollath, die jetzige Frau Maske in ihrer Glaubwürdigkeit, in ihrer Glaubhaftigkeit früherer Angaben zu bewerten? 

Mitschrift aus 15. VT, S.84:
OStA Meindl

Mein Zwischenergebnis aufgrund dieser Deduktion:

Die Angaben der Zeugin Petra Mollath zu der Genese der erlittenen Verletzungen sind glaubhaft. Ich glaube ihr das, weil ich an die Komplott-Hypothese nicht glauben darf; weil ich nicht glauben kann, weil ich nicht daran glauben darf, weil das den Beweisregeln der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen würde. Es kann jeder an diese Komplott-Hypothese glauben – ich mache dem überhaupt keinen Vorwurf. Aber ich bin Jurist, und ich muss mich mit den objektiven Gegebenheiten befassen und darf mich nicht in irgendwelchen Spekulationen versteifen. Das, was ich habe, muss ich würdigen. Mehr mache ich nicht. 

# Max Mustermann

Lieber Herr "Mustermann",

ich will Ihnen gar nicht widersprechen. Schon deshalb, weil ich diese Diskussion nicht wieder aufmachen will. Ich behaupte auch nicht, dass das Gericht bei ausdrücklicher Identifizierung des Tatvorwurfs Sachbeschädigungen (2005) als "Konstrukt" zwangsläufig zu einer anderen Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin in 2001 hätte kommen müssen. Im Übrigen finde auch ich, dass Mollath es dem Gericht ziemlich leicht gemacht hat, ihm wenigstens ein faules Ei ins Nest zu legen.

Ich denke (leider) völlig unjuristisch. Deshalb sage ich mir: Wenn das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Hauptbelastungszeugin ihrem Ex-Gatten gemeinsam mit anderen das "Konstrukt" Sachbeschädigungen anhängte, dann wäre es vielleicht auch auf die Idee gekommen, dass auch der Tatvorwurf Körperverletzung August 2001 einem einvernehmlichen Vorgehen geschuldet sein könnte.

Aber am Ende wird es wohl so sein, dass Juristen prinzipiell nicht an Komplotte glauben dürfen (siehe #4 Herrn Waldemar Robert Kolos). Für Meindl jedenfalls gilt: Und daraus schloss er messerscharf, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

@ Herrn Kolos @ all:

Auf die Gefahr hin, dass es eine "blöde" Frage ist (oder mich ganz findige Geister mal wieder in die VT Ecke rücken möchten), aber warum dürfen Juristen grundsätzlich nicht an Komplotte glauben? Warum würde das höchstrichterlichen Beweisregeln widersprechen?

Das würde ja heißen, dass es noch NIE jemals , egal wo, ein Komplott gegeben haben kann.

Völlig unabhängig davon frage ich mich, also wenn man Meindl Äußerung einfach nur so versteht, wie er es sagt, heißt das doch ganz ausdrücklich, dass er daran nicht glauben DARF (!) und dass er d e s w e g e n P3M glauben MUSS.

Und nicht etwa, WEIL deren Aussagen so dermaßen glaubhaft und sie selbst so glaubwürdig ist. (Wie sollte er das auch beurteilen können, ohne je mit ihr ein Wort gewechselt zu haben;-)

Also ich frage mich, wieso gibt jemand wie Meindl einfach so so eine doch recht seltsame Begründung, mit der er , er ist ja nicht dumm, unterm Strich genau das tut, was er angeblich nicht tun will, nämlich eine Komplotthypothese zu befeuern.

Hätte er einfach nur juristisch sachlich argumentieren wollen, hätte er sich just diese Äußerung doch wohl einfach sparen können bzw seriöserweise sogar sparen sollen.

Ich bin ja jetzt kein Fachmann in diesem Bereich, aber spontan würde ich da an ein Überbegründen denken, welches an sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage doch eher schmälert, oder?

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#5

"Daran ist gar nichts simpel. Schon deshalb nicht, weil die naheliegendste weitere Haupt-Möglichkeit - es gibt ja mehrere Alternativhypothesen -  dass die Verletzungsmale von einem/einer anderen erzeugt wurden, gar nicht erwogen bzw. ernsthaft geprüft wurde. "

Herr Mollath hat selbst Handgreiflichkeiten eingeräumt, außerdem hat er die Zusendung des Attests als Erpressungsversuch gewertet, ohne dagegen zu protestieren - der betreffende Text wurde in der HV verlesen. Da wird es schon schwierig, die Verursachung der Verletzungen durch Herrn Mollath mithilfe von "Alternativhypothesen" aus der Welt zu schaffen.

3

Gast schrieb:

#5

"Daran ist gar nichts simpel. Schon deshalb nicht, weil die naheliegendste weitere Haupt-Möglichkeit - es gibt ja mehrere Alternativhypothesen -  dass die Verletzungsmale von einem/einer anderen erzeugt wurden, gar nicht erwogen bzw. ernsthaft geprüft wurde. "

Herr Mollath hat selbst Handgreiflichkeiten eingeräumt, außerdem hat er die Zusendung des Attests als Erpressungsversuch gewertet, ohne dagegen zu protestieren - der betreffende Text wurde in der HV verlesen. Da wird es schon schwierig, die Verursachung der Verletzungen durch Herrn Mollath mithilfe von "Alternativhypothesen" aus der Welt zu schaffen.

Na, wenn der Fall SO klar war, wieso gabs denn dann eine WAV? Bzw. warum wurde in der WAV die laut gast xy bereits BEWIESENE Körperverletzung nochmal neu , und zwar komplett neu, und, zumindest rein theoretsich, ja auch nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Zweifel FÜR den Angeklagten untersucht und bewertet?

Folgt man Argumentationen wie denen von gast xy hieße das ja in der Konsequenz, dass die ganze WAV nur eine Farce gewesen wäre.

Abgesehen davon WANN und WO hat GM ganz konkret ausgesagt, dass er am 12.8. 2001 körperlich handgreiflich gegen P3M war?

Und wieso hat ein Star-Anwalt wie Strate genau DIESE Aussage Mollaths in den Akten übersehen?

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f&f schrieb:
Na, wenn der Fall SO klar war, wieso gabs denn dann eine WAV? Bzw. warum wurde in der WAV die laut gast xy bereits BEWIESENE Körperverletzung nochmal neu , und zwar komplett neu, und, zumindest rein theoretsich, ja auch nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Zweifel FÜR den Angeklagten untersucht und bewertet?
1. Die Unterbringung wurde mit Gemeingefährlichkeit begründet, und die gründete sich auf die Sachbeschädigungen.

2. Das Attest war/ist eine unechte Urkunde und ist zu Lasten des Angeklagten in den Prozess eingebracht worden, was ein WA-Grund ist. Diesen Fehler hat man im WAV durch die Vernehmung der Zeugen Reichelt und Simbek "geheilt".

Mein Name schrieb:

f&f schrieb:
Na, wenn der Fall SO klar war, wieso gabs denn dann eine WAV? Bzw. warum wurde in der WAV die laut gast xy bereits BEWIESENE Körperverletzung nochmal neu , und zwar komplett neu, und, zumindest rein theoretsich, ja auch nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Zweifel FÜR den Angeklagten untersucht und bewertet?
1. Die Unterbringung wurde mit Gemeingefährlichkeit begründet, und die gründete sich auf die Sachbeschädigungen.

2. Das Attest war/ist eine unechte Urkunde und ist zu Lasten des Angeklagten in den Prozess eingebracht worden, was ein WA-Grund ist. Diesen Fehler hat man im WAV durch die Vernehmung der Zeugen Reichelt und Simbek "geheilt".

Na und?

Die WAV bezog sich aber nicht im Speziellen auf die Begründetheit der Unterbringung.

Sondern auf sämtliche, GM zur last gelegten, Vorwürfe, oder etwa nicht?

Und der Grund für die WAV waren berechtigte Zweifel am rechtsstaatskonformen Zustandekommen der Verurteilung im Ursprungesverfahren.

Warum immer wieder davon ablenken?

4

Als Nicht-Jurist (Jura war nur ein Nebenfach in meinem Studium) nehme ich mir nochmal die Freiheit, das alles auf dem Niveau des normalen Menschenverstandes zu betrachten (es darauf runter-zu-brechen möchte ich es gerade nicht nennen, weil das würde ja heißen, dass juristische Überlegungen dem normalen Menschenverstand überlegen wären oder damit am Ende gar nichts zu tun hätten)

In der Rückschau auf die WAV wird ja immer wieder das Ei betont, welches sich GM durch sein, inhaltlich faktisch nichts genaues sagendes, „Teilschweigen“ selbst gelegt habe.

Was genau folgt daraus nun?

Hätte das Gericht OHNE dieses unpräzise Gemurmel GM vom Vorwurf der KV freisprechen müssen?

Oder würden wir jetzt nur auf einem anderen Irritiertheits-Niveau über die Erwägungen des Gerichts diskutieren?

Gab es denn nun ausreichend Sachbeweise, (und Sachbeweise sind in der Aussage-Aussage Konstellation ja das juristsiche a und o, nicht wahr?), um GM die Tat ZWEIFELSFREI nachzuweisen?

Oder war das Teilschweigen ENTSCHEIDEND von Nöten, um zu genau diesem Urteil des Gerichts zu kommen?

Warum wird denn dann nicht z.B. GM für seine gesamte Aussagesituation während der WAV, bestens aus der ersten Reihe beobachtet von einem Star-Psychiater, eine absolute AusnahmeSituation bescheinigt, in der er möglicherweise vor lauter verständlichem Streß ein sehr seltsames, und bei entsprechendem Willen GEGEN ihn interpretierbares, Teilschweigen hingemurmelt hat?

Um meine wirklich tiefgreifende irritation über solche Vorgänge vielleicht etwas greifbarer zu machen:

Vor einige Jahren gab es einen Einbruchdiebstahl (In berlin, irgendwelche Juwelen) wo man DNA Spuren sichern konnte. Man fand tatsächlich jemanden, zu dem diese DNA Spuren zweifelsfrei gepasst haben.
Der hatte aber einen genetisch identsichen Zwillingsbruder. Weitere Beweise gab es nicht.

Daraus folgte, beide wurden freigesprochen, da man nicht beweisen konnte, welcher der beiden am Tatort war.

Das heißt doch, dass selbst wenn man ganz genau beweisen kann, dass einer der beiden am Tatort war, man keinen der beiden dafür haftbar machen kann, SO weit geht das Prinzip im Zweifel für den Angeklagten.

Aber scheinbar NICHT grundsätzlich.

Will sagen, wer sich etwas intensiver mit derartiger Materie befasst, findet x Fälle, wo man sich weitaus sicherer , als im hier vorliegenden Fall, sein konnte, dass jemand die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, derjenige vielleicht sogar gestanden, dies mit findigen Tricks und einem guten Anwalt wieder zuückgenommen hat und freigesprochen wurde, und hier wird an vergleichweise xfach gespaltenen Haaren unter den Augen einer großen und sehr interessierten Öffenlichkeit eine derartig dünne Beweislage für ausreichend GEGEN einen Zweifel zugunsten des Angeklagten beurteilt?

Ohne auch nur wenigstens EIN , nach ALLEN Regeln der Kunst belastbares, Indiz zu haben?

Sondern ausschließlich Aussagen (und zwar von Personen, die primär DIREKT freundschaftlich/verwandtschaftlich mit der Hauptbelastungszeugin verbunden sind)

Das alles hat mit der Sachlichkeit und auch mit der Neutralität, die sich gerade der Normalbürger von der Justiz erwarten , nicht nur wenig, sondern gar nichts zu tun.

Sondern kriegt egal welches Gchmäckle mit egal welchem Waschmittel nicht los.

4

Teil 4 Beweismethodik: Glaubhaftig, Glaubwürdig, Überzeugend, kein(e) - durchgreifenden - Zweifel in der Urteilsbegründung

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA4.htm#Glaubhaftigkei...

Glaubwürdig, Glaubhaft, Überzeugend, kein(e) Zweifel- Hilfsseite für die Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS04_GlaubHW.htm

Ich habe noch einmal umorganisiert und die Auswertung mit Signaturen und Kommentaren direkt auf der Belegseite am Ort der 173 Fundstellen untergebracht; so müssen Interessierte nicht ständig hin- und herspringen.

Nachdem der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit in der schriftlichen Unrteilsbegründung die entscheidende und zentrale Rolle zukommt, habe ich die Analyse mit dem entsprechenden Aufwand betrieben.

Mein Ergebnisfazit hat sich nicht verändert: Die schriftliche Urteilsbegründung zeigt aus allgemeiner wissenschafts-methodologischer Sicht mehr Fehler, Mängel, Schwächen, Ungereimtheiten und schwere Unklarheiten als ein Mensch Knochen hat (also >200).

Ich habe diese Analyse mit folgendem Ausblick beendet:

Was bleibt (Ausblick) ?

Schön wäre, wenn die Strafrechtswissenschaft sich endlich anschickte eine zu werden, wie Dr. Gerhard Strate in seinem  Buch, S. 21, ebenso fachkritisch wie trefflich formulierte: "... so ist hierfür eine Wissenschaft verantwortlich, die fern davon ist, eine zu sein, jedoch große Leistungen darin vollbringt, die Suggestion von Wissenschaftlichkeit zu verbreiten: die Strafrechtswissenschaft. ..." Das wäre, 2350 Jahre nach Aristoteles, kein übereilter Schritt, also wenigstens die Entscheidungsphraseologie durch Methodologie zu ersetzen, die der abendländischen Geisteskultur angemessen ist.

     Die Justiz hat sich zu einer Kaste entwickelt, die den wohlverstandenen Rechtsstaat mindestens so gefährdet wie sie ihn pflegt. Das muss anders werden, grundlegend anders. Und dazu bedarf es endlich wirksamer Außenkontrollen und Korrektive. Schaut man sich an, was die großen Medien (DIE ZEIT, DER SPIEGEL) mit Ausnahme einiger weniger wie z.B. die SZ an überangepassten Fehlleistungen in ihrer Justizikritik hervorbringen, muss man sagen: auch die Medien versagen in einer Weise, wie es nur mit einem Nietzsche-Wort kommentiert werden kann: ....*

     Und wenn wir schon dabei sind: vielleicht sollte man auch anfangen, den Rechtsstaat, Demokratie und die Gewaltenteilung praktisch ernster zu nehmen und weiter zu entwickeln; und als ersten Schritt vielleicht das Bruderschaftskorps RichterInnen und StaatsanwältInnen trennen, das sich täuschend hinter der Vokabel "Richterverein" versteckt. Und auch das  Justizpsychiatriesystem taugt, wie der Fall Mollath, die Spitze des Eisbergs, ebenso empörend wie erschütternd zeigt, weitgehend keinen Schuss Pulver.

     Hier triumphieren zum Schaden aller entgleiste, weil beliebige bis willkürliche Meinungskulturen.

*

http://www.sgipt.org/gesch/bolt_t.htm#Was%20w%C3%BCrde%20Nietsche

#14 Menschenrechtler schrieb:

     „Herr Bixler , versucht  nachzuweisen, dass die Beschuldigung mit der Reifenzerstecherein, von der G.M. freigesprochen wurde,  verdächtig ist und die
     Glaubhaftigkeit der P3M widerlegen, noch weiter "demolieren" kann, um in der Sprache von Dr. Strate zu bleiben.“

Eine Präzisierung: Ich versuche nicht sondern werde nachweisen. Außerdem geht es nicht um den Nachweis eines Verdachtes sondern einer Tatsache. Die Nachweisführung wird hier erfolgen: http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html. Man sollte sich aber ein wenig in Geduld üben. Das Darlegen von belegten Fakten, die Unterfütterung mit Quellen und das Aufzeigen von Zusammenhängen gestaltet sich mitunter mühsam und benötigt Zeit. Und: Das „Konstrukt“ Tatvorwurf Sachbeschädigungen wurde ebenso wenig an einem Tag gebaut wie Rom. Seine Zerstörung wird zwar etwas rascher erfolgen, aber eben nicht von heute auf morgen.

#18 Foto biene

@ Foto biene, Sie schreiben:

     Dazu bedürfte es eines neuen Ermittlungsverfahrens, z.B. auf der Basis Ihrer Analysen, und einer daraus resultierenden Strafanzeige, sofern hier nicht
    Verjährung eingetreten ist.“

Siehe z.B. § 344 StGB und Verjährungsfristen. Vielleicht will eine fachkundige Bloggerin oder ein fachkundiger Blogger dazu Stellung nehmen, ob die zitierte Vorschrift im vorliegenden Fall u.U. von Belang sein könnte und ob ggf. bereits Verjährung eingetreten wäre.

Alternativhypothesen und Kan-Niet-Verstaan Killerphraseologie

#16, Max Mustermann, 03.01.2015

Sehr geehrter Herr Mustermann,

in meinem Text, den Sie abgeschnitten haben, wurden zwei wichtige Alternativhypothesen aufgeführt. Ich glaube aber nicht, dass Sie Alternativhypothesen jemals erreichen werden, selbst wenn die Alternativhypothesen Sie anspringen, beißen, treten oder würgen würden. Auf Ihre rhetorischen Fragen werde ich hier kaum mehr eingehen und sie andernorts bearbeiten, weil sie sich meist sehr schön zur Illustration rhetorischer Figuren oder als Beispiele für Killerphrasen eignen.

Noch einmal für die wirklich Interessierten die beiden genannten:

Alternativhypothese  1 naheliegende Hauptmöglichkeit, dass die Verletzungsmale von jemandem anderen erzeugt wurden ( da gibt es mehrere Varianten).

Alternativhypothese  2 Modifikation des Attestes (auch hier gibt es mehrere Varianten).

Alternativhypothesen werden gewöhnlich erst dann geprüft, wenn sie vorher gedacht werden. Hier hat das LG offensichtlich ein ziemlich dünnes Brett gebohrt.

Daraus wird bei Max Mustermann:

Quote:

" Ja, welche denn, mein lieber Herr Sponsel? Welche denn?

Sie wurden nun schon so oft aufgefordert eine  solche zu formulieren.

Aber Sie kommen der Nachfrage schlicht nicht nach!!!"

Die  Kan-Nietverstaan Rhetorik verfängt bei mir nicht (ist aber für meine Sammlung gut). Mal sehen, was Sie nun daraus machen. Ein einfachsten ist Killerphrase K01: direktes Leugnen eines offensichtlichen Sachverhalts. Vielleicht bevorzugen Sie aber auch eine Variante:

http://www.sgipt.org/kom/KillPhra.htm

 

RSponsel schrieb:

Alternativhypothesen und Kan-Niet-Verstaan Killerphraseologie

 

Alternativhypothese  1 naheliegende Hauptmöglichkeit, dass die Verletzungsmale von jemandem anderen erzeugt wurden ( da gibt es mehrere Varianten).

Alternativhypothese  2 Modifikation des Attestes (auch hier gibt es mehrere Varianten).

Alternativhypothesen werden gewöhnlich erst dann geprüft, wenn sie vorher gedacht werden. Hier hat das LG offensichtlich ein ziemlich dünnes Brett gebohrt.

So kryptisch vorgetragene Hypothesen kann man kaum durchdenken.

Formulieren Sie die doch mal aus! Und dann denken Sie uns die mal vor! Dann hätte man ja eine Diskussionsgrundlage.

Stattdessen verstecken Sie sich hinter platter Polemik. 

Mit persönliche Angriffe auf andere Diskussionsteilnehmer treiben Sie die Entwertung Ihres inhaltsleeren Geschwätz ja nur weiter voran.

Es gibt keine Alternativhypothese die ernsthaft Zweifel an der Täterschaft GM erlauben würde. 

 

@ all:

Auch ausgesprochen interessant finde ich ja folgenden Aspekt:

Sowohl im Urteil der WAV als auch von einigen Akteuren hier wird ja der Standpunkt vertreten, dass man aus dem Verhalten eines Menschen in 2005 nicht auf sein Verhalten in 2001/ 2002 rückschließen dürfe, obwohl sich dieser Mensch zu dem (und zu allen in Frage stehenden) Zeitpunkt(en) in Freiheit, in seinem natürlichen Lebensumfeld aufgehalten hat und sich somit weitestgehend „normal“ (sprich so wie er/sie das für gewöhnlich tut) verhalten haben dürfte.

Gleichzeitig aber wird hergegangen und aus dem Verhalten eines Menschen in 2005/2006, als er bereits zwangspsychiatrisiert war (völliger Verlust von Hab und Gut noch gar nicht erwähnt) sowie aus dem Verhalten des selben Menschen im Sommer 2014 nach über sieben Jahren Zwangspsychiatrisierung im Rahmen einer Verhandlung (mit einer bis dato noch NIE vorhandenen Öffentlichkeit und dadurch extremst gesteigertem Druck!) auf sein Verhalten 2001 rückgeschlossen und das auch noch als belastbarer Fakt gegen ihn verwendet.

Welchen Reim außer absolute Willkür in der Beẃertung von (angeblichen) Fakten kann man sich, mit gesundem Menschenverstand, auch als Jurist, eigentlich DARAUF machen?

Dies ist übrigens, genau wie meine Frage, warum Meindl behauptet, dass Juristen grundsätzlich nicht an Komplotte glauben dürfen, (und er deswegen der ihm persönlich unbekannten P3M glauben müsse) keine rhetorische Frage, eine juristisch begründete Antwort (jenseits von: „Ja mei, das ist halt so, da kann man nix machen“) darauf fände ich nach wie vor ausgesprochen interessant.

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f&f schrieb:
@ all: ...  Dies ist übrigens, genau wie meine Frage, warum Meindl behauptet, dass Juristen grundsätzlich nicht an Komplotte glauben dürfen, (und er deswegen der ihm persönlich unbekannten P3M glauben müsse) keine rhetorische Frage, eine juristisch begründete Antwort (jenseits von: „Ja mei, das ist halt so, da kann man nix machen“) darauf fände ich nach wie vor ausgesprochen interessant.

 

@f&f
Juristen dürfen an Komplott-Hypothesen genauso wenig glauben wie an Narben-Ohne-Blutung-Hypothesen, wenn es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Nur weil es an sich schon mal blutende Verletzung gibt, die unbemerkt bleiben und Narben hinterlassen können, heißt das nicht, dass es in dem konkreten Fall bei der Hauptbelastungszeugin so war. Nur weil es Intrigen, Komplotte, Seilschaften und Interessenverbindungen gibt, heißt das nicht, dass die Hauptbelastungszeugin dazu gehörte und sie als Waffe gegen ihren Mann eingesetzt hatte. Aber im Grunde interessieren sich Juristen für sie deswegen nicht, weil es keinen Komplott bedarf, um an der Glaubhaftigkeit einer Zeugin zu zweifeln. Doch genau diese absurde Prämisse stellte Meindl auf: Die früheren Angaben der Zeugin sind nicht glaubhaft, wenn es einen Komplott gegeben habe. Meindl und die drei Berufsrichter der Kammer als Juristen dürfen an Komplotte (ohne Anhalt) nicht glauben. Also ist die Zeugin glaubhaft.

Das ist schon so absurd, dass es schon komisch ist. Spontan fällt mir dazu der Satz von Wieland ein: "Die Dummheit hat ihr Sublimes so gut als der Verstand, und wer darin bis zum Absurden gehen kann, hat das Erhabne in dieser Art erreicht, welches für gescheute Leute immer eine Quelle von Vergnügen ist. Die Abderiten hatten das Glück, im Besitz dieser Vollkommenheit zu sein." (Geschichte der Abderiten) Dem lässt sich nur hinzufügen: Meindl hatte das auch.

WR Kolos schrieb:

f&f schrieb:
@ all: ...  Dies ist übrigens, genau wie meine Frage, warum Meindl behauptet, dass Juristen grundsätzlich nicht an Komplotte glauben dürfen, (und er deswegen der ihm persönlich unbekannten P3M glauben müsse) keine rhetorische Frage, eine juristisch begründete Antwort (jenseits von: „Ja mei, das ist halt so, da kann man nix machen“) darauf fände ich nach wie vor ausgesprochen interessant.

 

@f&f
Juristen dürfen an Komplott-Hypothesen genauso wenig glauben wie an Narben-Ohne-Blutung-Hypothesen, wenn es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Nur weil es an sich schon mal blutende Verletzung gibt, die unbemerkt bleiben und Narben hinterlassen können, heißt das nicht, dass es in dem konkreten Fall bei der Hauptbelastungszeugin so war. Nur weil es Intrigen, Komplotte, Seilschaften und Interessenverbindungen gibt, heißt das nicht, dass die Hauptbelastungszeugin dazu gehörte und sie als Waffe gegen ihren Mann eingesetzt hatte. Aber im Grunde interessieren sich Juristen für sie deswegen nicht, weil es keinen Komplott bedarf, um an der Glaubhaftigkeit einer Zeugin zu zweifeln. Doch genau diese absurde Prämisse stellte Meindl auf: Die früheren Angaben der Zeugin sind nicht glaubhaft, wenn es einen Komplott gegeben habe. Meindl und die drei Berufsrichter der Kammer als Juristen dürfen an Komplotte (ohne Anhalt) nicht glauben. Also ist die Zeugin glaubhaft.

Das ist schon so absurd, dass es schon komisch ist. Spontan fällt mir dazu der Satz von Wieland ein: "Die Dummheit hat ihr Sublimes so gut als der Verstand, und wer darin bis zum Absurden gehen kann, hat das Erhabne in dieser Art erreicht, welches für gescheute Leute immer eine Quelle von Vergnügen ist. Die Abderiten hatten das Glück, im Besitz dieser Vollkommenheit zu sein." (Geschichte der Abderiten) Dem lässt sich nur hinzufügen: Meindl hatte das auch.

Danke, sehr gut ausgedrückt/erklärt :-)

Da bleibt dann nur noch die Frage, die wahrscheinlich ehrlich keiner außer Meindl beantworten kann:

Warum sagt er sowas?

In einem Prozeß, der in einem Ausmaß medial begleitet wird, wie noch keiner zuvor?

War der jeck?

Glaub ich persönlich ja eher weniger.......

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#26 Foto biene

@ Foto biene, Sie schreiben: Aus meiner Sicht würde Verjährung 10 Jahre nach Erstellung des Abschlußberichts eintreten, hier bitte ich aber die Juristen um Bestätigung.“

Ich habe in dieser Sache an RA Adam Ahmed, den Anwalt Mollaths, geschrieben. Den Text des Schreibens findet man hier.

winler schrieb:

#26 Foto biene

@ Foto biene, Sie schreiben: Aus meiner Sicht würde Verjährung 10 Jahre nach Erstellung des Abschlußberichts eintreten, hier bitte ich aber die Juristen um Bestätigung.“

Ich habe in dieser Sache an RA Adam Ahmed, den Anwalt Mollaths, geschrieben. Den Text des Schreibens findet man hier.

 

Es gab eine Strafanzeige von einem RA Schmidt gegen alle am Verfahren beteiligten Personen.

Vielleicht sind in diesem Verfahren Ermittlungen hierzu angestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft hätte doch - nach Anzeigeerstattung - verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen müssen, oder dürfen die Straftaten nach Anzeigeerstattung verjähren lassen? Könnte doch Strafvereitelung sein, oder?

 

 

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Hier steht, dass es eine Verschwörung gab, die sich sogar aus den Akten entnehmen läßt.

Warum wird eine Verschwörung hinterfragt, die durch Zeugenaussagen bewiesen ist?

 

http://blog.delegibus.com/2014/08/11/fall-mollath-alles-verloren/

Im übrigen ist durch die Zeugenaussagen in diesem Verfahren bereits hinreichend bewiesen, daß es tatsächlich eine Verschwörung gab. Nicht die “große Verschwörung”, auf die Mollath und Meindl fixiert sind, aber zumindest die “kleine Verschwörung von Nebenan”. Es ist auch in der Hauptverhandlung angesprochen worden, aber am klarsten geht es aus einem Vernehmungsprotokoll von Anfang 2013 hervor. Der Psychiater Dr. Wörthmüller, der später den gerichtlichen Auftrag bekommen sollte, Mollath zu begutachten, war von seinem Nachbarn R., der als Finanzunternehmer mit den Kreisen um die Nebenklägerin verbunden war, auf Mollath angesprochen worden. Wörthmüller berichtete Bemerkenswertes:

Herr R. teilte mir nämlich mit, dass er sowieso vorgehabt hätte, mit mir über ein Problem zu sprechen, das sich in R.’s geschäftlichem Umfeld aufgetan hat. Herr R. erzählte mir anlässlich dieses Gesprächs, dass es da jemanden geben würde, der mit einer Trennungssituation (Ehe) offensichtlich nicht zurechtkommt. Diese Person löse in seinem geschäftlichen Umfeld erhebliche Verunsicherung aus. Im weiteren Verlauf des Gesprächs vermuteten Herr R. und ich, dass es sich bei dem “Besucher” um genau diese Person gehandelt haben könnte. Herr R. erzählte mir über diese “verunsichernde Person”, dass diese wohl mit einer Trennung von dessen Ehefrau nicht zurechtkäme. Herr R. erzählte mir auch, dass besagte Ehefrau bei der HypoVereinsbank tätig sei oder gewesen sei und deren Mann, also die “verunsichernde Person”, Vorwürfe dahingehend erhebt, dass Gelder illegal ins Ausland, die Schweiz, verbracht worden sind.

Dieses Gespräch fand Ende Juni 2004 statt. Zu diesem Zeitpunkt war also Mollath in den geschäftlichen Kreisen um die Nebenklägerin als “verunsichernde Person” im Visier. Und eine Person aus diesen Kreisen – R. – schlägt vor, seinen Nachbarn – den Psychiater Wörthmüller – zu Rate zu ziehen, was man da machen könne. Hierzu muß man wissen, daß im Februar 2003 der Nebenklägerin von ihrer Arbeitgeberin, der HypoVereinsbank, gekündigt worden war, weil Mollath ihre unerlaubten Geschäfte auf eigene Rechnung (neben den unerlaubten Geschäften, die sie “offiziell” für die HypoVereinsbank betrieb) bei der Bank angezeigt hatte. Die Nebenklägerin hatte – vor und nach der Kündigung – versucht, sich zu verteidigen, indem sie sagte, ihrem Mann könne man nicht glauben, der habe psychische Probleme, der sei verrückt. Der Versuch der Nebenklägerin, Mollath per Pathologisierung zu diskreditieren, scheiterte bei der HypoVereinbank. An der Triftigkeit von Mollaths Hinweisen ließ sich nicht deuteln. Der Kündigungsstreit der Nebenklägerin mit der HypoVereinbank endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 16. September 2003. Nach der Deutung von Rechtsanwalt Strate in seinem Plädoyer stellt sich ab diesem Zeitpunkt das Vorgehen der Nebenklägerin gegen Mollath als Abrechnung und Rache dar. Für mich sieht es anders aus. Das oben wiedergegebene Gespräch von Ende Juni 2004 zwischen R. und Wörthmüller belegt vielmehr, daß die Gefahr, die von Mollath aufgrund seines Insiderwissen für geschäftliche Interessen ausging, gerade nicht endgültig gebannt war. Er war die “verunsichernde Person”. Der Wert der Informationen, die er hatte, mußte einmal mehr neutralisiert werden, indem er als “Spinner” und “armer Irrer” abgestempelt wird. Nur so ist verständlich, daß der Geschäftsmann R. mit Wörthmüller, dem Leiter der Forensik Erlangen, ein Gespräch über ein “Problem” führen wollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob R. bösgläubig oder gutgläubig war, ob also die Nebenklägerin ihn glauben machte, daß Mollath tatsächlich psychische Probleme hatte. Aus der Sicht R.’s war das Problem, daß die Informationen, die Mollath über das bisherige Geschäftsgebaren der geschäftlichen Kreise um die Nebenklägerin hatte, zutreffend waren. Gerade deshalb waren sie gefährlich. Seine Person mußte unglaubwürdig werden, indem ihm das Etikett eines Verrückten angehängt wurde. Und genau so ist es ja auch gekommen (Aktenvermerk Steuerfahndung nach Gespräch mit dem Vorsitzendem Richter Brixner: “Spinner”). Die Strategie, die bei der HypoVereinsbank gescheitert war, ist im zweiten Anlauf aufgegangen. Unabhängig, was genau sich R. von Wörthmüller zur Problemlösung versprach: Wenn mehrere Personen sich zusammensetzen und darüber nachdenken, wie man einen gemeinsamen Gegner durch verdeckte Aktionen unschädlich machen kann, ist das eine Verschwörung. Es gibt eben auch unspektakuläre Verschwörungen. Welches Ausmaß sie tatsächlich hatte, werden wir wohl nie erfahren. Es spielt für das Strafverfahren, wie gesagt, auch keine Rolle.

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Schweigepflichtentbindung und Ermittlungen

Es ist wirklich krass. Ohne hier detailliert einsteigen zu können, sind mir gerade Widersprüche aufgefallen. Es offenbart die Verletzung der Berufspflichten des Arztes der Praxis Reichel und die fragwürdige Haltung der Richterin Escherl in Sachen Ermittlung und Schweigepflichtentbindung.

Sachverhalt 1:

Im IT-Bericht wird festgestellt, dass die Polizei nach telefonischem Auftrag der Richterin Escherl ohne Durchsuchungsbeschluss die Praxis Reichel aufsuchte und ohne Beschlagnahmebeschluss die CD Praxis-Backup 27.03.2002 vom Arzt übergeben wurde. Diese CD enthielt also sämtliche Patientendaten zum Zeitpunkt 27.03.2002. Es kann wohl ausgeschlossen werden, dass alle Patienten den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hatten. Der telefonische Auftrag von Richterin Escherl lautete u.a. eine Komplettsicherung des vorgefundenen Datenbestandes zu erlangen. Eine definitive Einschränkung auf den Datenbestand zur Patientin M. ist dem Auftrag nicht zu entnehmen.

Sachverhalt 2:

Im Termin 8.8.14 verweist Richterin Escherl auf ein Schreiben von Herrn Heidingsfelder mit Hinweis auf eine weitere Praxis die 2001 die Patientin M. behandelt hätte. Dies hängt mit der Aussage von Mollath zum Sprung aus dem Auto zusammen. Richterin Escherl "Es ist eine Information, die ich natürlich  als  solches  entgegennehme  und  dann  nicht  völlig totschweigen möchte." (Seite 9). Jedenfalls zeigen alle außer Mollath geringes Interesse. Mollath sieht es als wichtigen Punkt, den man beweisen könne und dass von der StA nicht ordentlich ermittelt wurde. Richterin Escherl verweist auf die fehlende Schweigepflichtentbindung und erklärt, dass sie dem nicht nachgehen wird. "Ich habe es nicht totgeschwiegen" erklärt sie erneut. Ganz nebenbei, warum sagt Richterin Escherl so etwas?

Fazit: So ist das also mit der Schweigepflichtentbindung und Ermittlungsbereitschaft je nach Sachverhalt.

Dies ist nur ein zufälliges Abfallprodukt zur genaueren Durchsicht und Analyse des IT-Berichts.      

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Brainstorming  Materialien ("Anknüpfungstatsachen") zur Komplotthypothese

Vorab: Der Hypothesengedanke spielt im schriftlichen Urteil so gut wie keine Rolle, wenn man das Wort sucht. Es zitiert lediglich Prof. Dr. Ne, S. 81:

Quote:

"... Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang mit denPersönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."

  • KHM01 Grundsätzlich spricht die Zeit, in der die HypoVereinsbank von der UniCredit übernommen werden soll, ja dafür, dass man keine negativen Schlagzeilen gebrauchen konnte. Warum sollte man Einflussnahmen der Bank also vorab ausschließen? Warum blieb der Revisionsbericht so lange im Dunkeln?
  • KHM02 Ein Motiv der Ex, dass ihre Geschäfte nicht ans Licht kommen sollen, ist sicher nicht an den Haaren herbeigezogen. Mit Zuspitzung der Krise und Auseinandersetzung ist die Entwicklung eines Motivs naheliegend, Vorkehrungen zu treffen, gewappnet zu sein, um für den Ernstfall etwas gegen GM in der Hand zu haben, womit er diszipliniert oder zur Räson gebracht werden könnte.
  • KHM03 Völlig ungewöhnlich ist, dass Dr. Leip von sich aus bei der Justiz nachfragt, ob nicht noch was vorliegt, womit er überdeutlich zum Ausdruck bringt, so reicht es nicht für § 63 StGB. Zeigt er damit nicht ungewöhnlichen Belastungseifer und damit Befangenheit?
  • KHM04 Seltsamerweise beginnen um die Zeit von Dr. Leips Nachfrage nach eventuellen weiteren Straftaten in GM Gegend gehäuft Reifenstechereien, bei denen die Polizei nach Recherchen von Erwin Bixler, eine sehr hilfreiche Figur für GMs Gegner abgibt. Dr. Leip kann mit Polizeimaterial bedient werden, das gemeingefährlichkeitstauglich ist. Und jetzt kann das "Gutachten" auch abgewickelt werden. 
  • KHM05 Gutachten werden ohne Exploration und persönliche Untersuchung geschrieben und Diagnosen zusammenphantasiert sogar noch mit Befundfälschung (VergiftungswahnTextmontage) und abenteuerlichen Konstruktionen angereichert. Warum diese Intensität und forensisch-psychiatrische Energie?
  • KHM06 Es wird ein Video vom Reifenstecher vorgeführt, das an einem Tag aufgenommen wu­rde, zu dem gar kein Tatvorwurf bestand.
  • KHM07 Warum geht die Ex nicht in ihre Hausarztpraxis, wo sie immer war? Wieso geht sie in die Praxis, in der ein junger unerfahrener Arzt, aber eine Freundin und Partnerin ihres Bruders sitzt?
  • KHM08 Warum verschwindet das Attest? Und zu welchem Zeitpunkt wird es (welches?)  "plötzlich" wieder gefunden? Eine Version scheint unter ungeklärten Umständen verschwunden. 
  • KHM09 Warum enthält das Attest Rechtschreib- und Grammatikfehler, die nicht zum angeblichen Verfasser passen? Texte in Dateien können verändert werden. Wer hatte Zugang zur Praxis-EDV?
  • KHM10 Warum wird der Geschäftsplan am LG so "hingepasst", dass der "scharfe Hund" Richter Brix den Fall bekommt, wie Dr. Strate meisterhaft herausfand?
  • KHM11 Warum wurden die Verfahren so einseitig geführt?
  • KHM12 Warum kennt die bayerische Justiz das BVerfG Urteil aus 2001 nicht, das verlangt, dass für Einweisungen nach § 81 StPO die Mítwirkung des Betroffenen sichergestellt sein muss? Warum kennen es die Dres. Lip, Wörth, Leip nicht? Kannten sie es wirklich nicht, obwohl es in der Hauszeitschrift der forensischen Gerichtspsychiatrie abgedruckt wurde, oder wollten sie es nicht kennen oder nicht verstehen und, falls,  warum nicht?
  • KHM13 Wieso gibt es Verbindungen zur Finanzbehörde (Eintrag "Spinner"), Richter Brix und ein Beamter dort kannten sich. Wie kommt es zu diesem Eintrag?
  • KHM14 Der Geliebte und spätere Ehemann der Nebenklägerin, Herr Mas und Richter Brix kannten sich vom Sportverein (Handballer), sollen auch bei der Verhandlung (Sitzungspause) beieinander gestanden haben. Wurden Telefonate der beiden überprüft?
  • KHM15 Dr. Kra-Ol wird falsch und einseitig informiert bezüglich des Attestes, das sie ausstellen soll. Sie ist seit vier Jahren Kundin der Ex, wie nun bei der WA herauskommt.
  • KHM16 Obwohl Mollath erst 9, dann 8 Monate frei herumlief, also offensichtlich ungefährlich war, stempelte man ihn zum Gemeingefährlichen, was selbst Prof. Nedopil nicht ver­stand. Obwohl diese Lebenstatsachen gegen jede Gemeingefährlichkeit sprachen, wurde sie durchgesetzt. Warum gab es diese großen Zeiträume, warum wurden  sie nicht aufgeklärt?
  • KHM17 Warum zeigte Dr. Leip solch massive Interessen und forensisch-psychiatrische Energie, GM faktisch mit einer Betreuung zu entmündigen (Betreuung mit entsprechenden Einwilligungsvorbehalten) und versuchte das Gutachten Dr. Sim in seinem Sinne zu beeinflussen, wenn er unmissverständlich mitteilt, dass GM wegen seines Wahnes nicht geschäftsfähig sei?
  • KHM18 Warum erhielt Prof. Krö in Punkt 5 der strafrechtlichen Beweisfragen ausdrücklich eine Aufforderung, zum zivilrechtlichen Betreuungsgutachten Stellung zu beziehen?
  • KHM19 Warum ist die Justizpsychiatrie so organisiert, dass es keine faire Chance gibt, Fehleinweisungen zu entgehen? (systemisches Komplott).
  • KHM20 Und weshalb deckte die bayerische Politik, namentlich die damalige Frau Justizministerin Dr. Merk, den zum Himmel schreienden Murks und Pfusch einer unmenschlichen Verräumung so lange? Wen galt es zu schützen? Seit wie lange ist der Fall im Ministerium bekannt?

Liebes Paradigma,

kein vernunftbegabter Mensch wird Ihnen folgen können, wenn Sie unzutreffende Beiträge als wichtig und wertvoll bezeichnen.

Ich wollte f&f nur auf seine eigene Fehlleistung aufmerksam machen nachdem f&f im Brustton der Überzeugung folgendes von sich gab:

So nach dem Prinzip, wenn man etwas falsches nur oft genug immer wieder behauptet, wird es schon von genug Menschen, die sich eben nicht die Mühe machen (oder nicht die Zeit haben), solche angeblichen Belege / Beweise auch nachzulesen, geglaubt. Und das tun, wie hier mal wieder ersichtlich, ja ganz gerne vorgeblich der s a c h l i c h e n Aufklärung der w a h r e n Geschehnisse verpflichteten Leute.

Wenn sich f&f also nicht die Mühe macht angebliche Belege auch inhaltlich zu überprüfen, dann wird man doch wohl noch darauf hinweisen dürfen, dass die darauf aufsetzende Argumentation falsch sein muss.

Angeklagt und nun verurteilt wurde er wegen der KV am 12.08.2001.

Da gabs kein Komplott und auch kein Komplottmotiv. Alternativhypothesen formuliert ja auch keiner. Kann ja auch keiner ernsthaft behaupten.

Mollath hat seine Frau geschlagen.

Irgendwann hat es ihr gerreicht und verlässt ihn.

Er stalkt sie und bringt sie um den Job und verweigert die Scheidung.

Die Schwarzgeldhinterzieherbeihelfer werden sichtlich nervös bei so jemandem. (siehe Nachbar Worthmüller)

Dass man dann sicher ein Interesse hatte ihn aus dem Weg zu räumen und vielleicht was gedreht hat...ok, meinetwegen.

Ändert aber nichts an der KV vom 12.08.2001. Und um die ging und geht es eben.

 

 

 

Nein, Herr Mustermann, es geht nicht nur um die Körperverletzung, wie Sie wissen! Es geht um sämtliche
Hintergründe und offensichtlichen Zusammenhänge im Fall Mollath. Diese Hintergründe, Zusammenhänge, Interessen, die am Wegräumen von Gustl Mollath ein eminent wichtiges Interesse hatten, völlig auszublenden, stellt einen unverantwortlichen und vermutlich bewußten Realitätsverlust dar. Ein Wegräumen von G.M. war sicherlich nicht ohne Helfershelfern, Mitwissern und Verbindungen möglich und hat nicht allein P3M menschlich zu vertreten. Das provokante Reizwort Komplott oder noch dramatischer Verschwörung hat die Wahrheitsfindung vernebelt und verhindert, weil bei diesen Reizwörtern die meisten Menschen zu machen. Die  Verbindung zwischen den Entscheidungsträgern, die das Verräumen von G.M. mitzuverantworten haben sind nachgewiesen: Dr. Wörthmüller empfiehlt Dr Leipziger die Verlegung von G.M in das heimatferne BKH Bayreuth, P3M ist mit der Arzthelferin und späteren Schwägerin befreundet, P3M hat Frau Dr.Krach vermögensberaten und lässt sich von ihr ein Attest ausstellen, Richter Brixner kennt Herrn Maske, den neuen Partner von P3M, vermutlich hat Dr. Leipziger den ihm sicherlich bekannten Prof. Kröber zur Begutachtung vorgeschlagen, da sie sich über den Fachverband der forensischen Gutachter kennen.Weitere  Verbindungen waren vermutlich noch entscheidender. Bekanntlich hat sich G.M. persönlich an Dr. Beckstein und auch den Ex-Ministerpräsidenten Stoiber gewandt und um Hilfe ersucht. Beim Wegräumen war ein funktionierendes Netzwerk vorhanden. Und so funktioniert unsere Gesellschaft, im Guten wie im bösartig schwer Destruktiven!

Nochmals ohne ein Netzwerk und eine Kommunikation von Mitverantwortlichen wäre dieser  Justiz-, Gutachter- und Forensikskandal nicht möglich gewesen. Dies nicht wahrnehmen zu wollen, hat der Wahrheitsfindung, Rechtssprechung und Rechtsstaatlichkeit keinen guten Dienst erwiesen!

Herr Mustermann, ihr flapsiger Tonfall erschreckt mich, wenn Sie schreiben: "Das man dann sicher ein Interesse hatte ihn aus dem Weg zu räumen und vielleicht was gedreht hat.....ok, m e i n e t w e g e n . Was heißt hier                     m e i n etwegen? Macht Sie  der siebenjährige Forensikaufenthalt so wenig betroffen? Geht es Ihnen um Wahrheitsfindung? Sind Sie noch nicht auf den Gedanken gekommen, daß P3M mit den von Ihnen bestätigten Interessenten zusammengearbeitet haben könnte und beraten wurde? 

Ich gehe davon aus, dass Sie wiederum nicht oder ausweichend oder mit der " Kanitverstan-Methode"  diesem Kommentar begegnen werden......

 

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astroloop schrieb:

[...]

Angeklagt und nun verurteilt wurde er wegen der KV am 12.08.2001.

Da gabs kein Komplott und auch kein Komplottmotiv. Alternativhypothesen formuliert ja auch keiner. Kann ja auch keiner ernsthaft behaupten.

Mollath hat seine Frau geschlagen.

Irgendwann hat es ihr gerreicht und verlässt ihn.

Er stalkt sie und bringt sie um den Job und verweigert die Scheidung.

Die Schwarzgeldhinterzieherbeihelfer werden sichtlich nervös bei so jemandem. (siehe Nachbar Worthmüller)

Dass man dann sicher ein Interesse hatte ihn aus dem Weg zu räumen und vielleicht was gedreht hat...ok, meinetwegen.

Ändert aber nichts an der KV vom 12.08.2001. Und um die ging und geht es eben.

Herr Mustermann, Sie haben natürlich einen Zeitvorteil durch Ihre oberflächliche Behauptungs-Methode.

Die KV vom 12.8.2001 hängt wesentlich an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin. Diese hängt wesentlich an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Zeugin S und Zeugen R. Deren Glaubhaftigkeit hängt wesentlich an der Echtheit des Attestes am 14.08.2001. Die Echtheit des Attestes hängt wesentlich an dem Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten der "elektronischen Patientendatei". Damit schließe ich natürlich andere Wertungsmängel nicht aus. Das habe ich mir nicht ausgedacht, sondern ist die Argumentationskette des Gerichts im Urteil.

Zur "elektronischen Patientendatei" hatte ich Ihnen schon genügend Anregungen gegeben, die Ermittlung der Polizei und die Würdigung des Gerichts kritisch zu hinterfragen. Die Alternativhypothese: "Das Attest könnte auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt oder verändert worden sein" steht und fällt mit den Ermittlungen und der gerichtlichen Würdigung zur "elektronischen Patientendatei". Diese stehen auf tönernen Füssen. Wenn dieser Dominostein fällt, welchen halten Sie dann fest? 

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