Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

Hinweis: Der Kommentarbereich mit fast 2000 Kommentaren ist nun für neue Kommentare geschlossen.

Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Die Zeugin PS hat in der WAV 2014 in vielen Punkten das Gegenteil der von ihr 2006 unter Eid getätigten Aussage geäußert. Dies hatte keine strafrechtlichen Folgen, ganz im Gegenteil zu dem, was MM hier insinuierte, u.a. weil sie sich auf die ungenaue Befragung/Protokollierung in 2006 berufen konnte.

Urteil lesen bildet. Das Gericht hat sich mit den Abweicheungen auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargestellt, warum es den Beweiswert der Aussage dadurch nicht belastet sieht.

DARUM ging es doch gerade gar NICHT. (Egal wie oft wir beiden das Urteil noch lesen ;-)

Sondern darum, dass es keine strafrechtlichen Folgen hatte, dass PS in 2006 unter Eid etwas anderes ausgesagt hat, als 2014.

Das können Sie doch bestimmt auseinanderhalten, wenn Sie wollen, oder etwa nicht?

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Laut Strates Mitschriften ist der IT-Bericht mit Anlagen (inkl. Eintrag in elektronischer Patientendatei v. 14.8.2001) am 15. HV-Tag teilweise durch Verlesung, teilweise im Selbstleseverfahren, in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Das Attest selbst scheint (wenn ich nichts übersehen habe) nicht förmlich verlesen, sondern nur im Rahmen der Zeugenvernehmung Reichels durch Vorhalt eingeführt worden zu sein. Zusätzlich ist es per Inaugenscheinnahme eingeführt worden (vgl. Mitschrift vom 3. HV-Tag, S. 52).    

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@A. Hirsch schrieb:

Laut Strates Mitschriften ist der IT-Bericht mit Anlagen (inkl. Eintrag in elektronischer Patientendatei v. 14.8.2001) am 15. HV-Tag teilweise durch Verlesung, teilweise im Selbstleseverfahren, in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Das Attest selbst scheint (wenn ich nichts übersehen habe) nicht förmlich verlesen, sondern nur im Rahmen der Zeugenvernehmung Reichels durch Vorhalt eingeführt worden zu sein. Zusätzlich ist es per Inaugenscheinnahme eingeführt worden (vgl. Mitschrift vom 3. HV-Tag, S. 52).    

Als "was" eingeführt?

Als Beweis?

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@A. Hirsch schrieb:

Laut Strates Mitschriften ist der IT-Bericht mit Anlagen (inkl. Eintrag in elektronischer Patientendatei v. 14.8.2001) am 15. HV-Tag teilweise durch Verlesung, teilweise im Selbstleseverfahren, in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Das Attest selbst scheint (wenn ich nichts übersehen habe) nicht förmlich verlesen, sondern nur im Rahmen der Zeugenvernehmung Reichels durch Vorhalt eingeführt worden zu sein. Zusätzlich ist es per Inaugenscheinnahme eingeführt worden (vgl. Mitschrift vom 3. HV-Tag, S. 52).    

 A.Hirsch, herzlichen Dank

ich hätte natürlich auch selbst drauf kommen können. Interessant für mich ist derzeit nur die Beweisaufnahme am 8.8.14 zu IT-Bericht und Worddateien. In der Strate-Doku zur HV 15.Tag wird das Gericht auf Seite 2-5 zitiert

Wir möchten die Beweisaufnahme noch fortsetzen und noch ein paar Dinge verlesen. Wir haben im Übrigen Ermittlungen getätigt hinsichtlich der Frage mit dem Attest Dr. Reichel, hinsichtlich der Word-Dokumente. Dann haben mittlerweile wir einen Untersuchungsbericht des Kriminalfachdezernats 3, Nürnberg, K 36, vom 06.08.2014 vorliegen. Ich würde diesen zunächst verlesen. Ich denke, am besten ist es, den Untersuchungsbericht als solchen zu verlesen und die Anlage zum Untersuchungsbericht im Selbstleseverfahren einzuführen. Ich glaube, das ist auch
sachgerecht. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ordne ich die Verlesung dieses Untersuchungsberichts an, und das mache ich jetzt auch gleich:
...
Die Anlagen sind nicht sehr gut zu verlesen. Das werde ich im Selbstleseverfahren anordnen.
Ich ordne damit hinsichtlich der Anlagen zum Untersuchungsbericht vom 06.08.2014, A 1, Seite 1 bis A 1, Seite 12, nach § 249 Abs. 2 StPO das Selbstleseverfahren an. Dann wäre, glaube ich, diese Thematik abgearbeitet.

Damit gehört der IT-Bericht und die Worddateien wohl doch zur Beweisaufnahme. Kurze Recherche zur Beweisaufnahme in der StPO bringt mir § 245 Umfang, § 214(4) Herbeischaffung, § 249 Selbstleseverfahren, § 256 Verlesung von Ermittlungsergebnissen.

Damit ist also die Anlage 1 S.6 des IT-Berichtes als Beweismittel eingeführt worden und wurde in der Beweisaufnahme am 8.8.14 auch richtig dem Server (Stand 6.8.14) zugeordnet. Erst im Urteil hat das LG dann diese Zuordnung auf die Backup-CD vom 27.02.2002 abgeändert und auf diese Zuordnung seine Beweiswürdigung abgestellt. Ich spare mir dazu die Wiederholung (aus der Erinnerung S.25 des Urteils?).

Nachdem das geklärt scheint, dazu 5 formale Fragen:

1. Welche formale Auswirkung hat die fehlerhafte Beweiswürdigung grundsätzlich. Kommt § 359(1) verfälschte Urkunde (hier der IT-Bericht im Urteil) oder § 359(5) (neue Tatsache, dass der Beweis "Worddatei" vom 3.6.02 und nicht vom 14.1.01 ist) als Wiederaufnahmegrund in Frage?

2. Was bedeutet es formal, dass das Gericht den Beweis in der HV korrekt verlesen hat, in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§261) jedoch offensichtlich verfälschte (der Wunsch stand wohl Pate) in Verbindung mit "aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung"?

3. Ist in anbetracht der offensichtlich sehr naiven Vorstellung von der eigenen Sachkompetenz des Gerichts in Sachen IT von einer Pflichtverletzung des Gerichts auszugehen?

4. Wäre bei einer Wiederaufnahme nunmehr ein forensisches Gutachten zur IT obligatorisch, wie es f&f schon lange reklamierte?

5. Wie müsste nun StA und Gericht mit der Tatsache umgehen, dass sie das Beweismittel "Praxis-Backup-CD" mit vielen Patientendaten in den Händen halten, das der Arzt wegen seiner Schweigepflicht gar nicht freiwillig herausgeben durfte?    

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kleiner Nachtrag:

6. Kennt man im Strafrecht so etwas wie ein Überraschungsurteil?

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Lutz Lippke schrieb:

@A. Hirsch schrieb:

Laut Strates Mitschriften ist der IT-Bericht mit Anlagen (inkl. Eintrag in elektronischer Patientendatei v. 14.8.2001) am 15. HV-Tag teilweise durch Verlesung, teilweise im Selbstleseverfahren, in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Das Attest selbst scheint (wenn ich nichts übersehen habe) nicht förmlich verlesen, sondern nur im Rahmen der Zeugenvernehmung Reichels durch Vorhalt eingeführt worden zu sein. Zusätzlich ist es per Inaugenscheinnahme eingeführt worden (vgl. Mitschrift vom 3. HV-Tag, S. 52).    

 A.Hirsch, herzlichen Dank

ich hätte natürlich auch selbst drauf kommen können. Interessant für mich ist derzeit nur die Beweisaufnahme am 8.8.14 zu IT-Bericht und Worddateien. In der Strate-Doku zur HV 15.Tag wird das Gericht auf Seite 2-5 zitiert

Wir möchten die Beweisaufnahme noch fortsetzen und noch ein paar Dinge verlesen. Wir haben im Übrigen Ermittlungen getätigt hinsichtlich der Frage mit dem Attest Dr. Reichel, hinsichtlich der Word-Dokumente. Dann haben mittlerweile wir einen Untersuchungsbericht des Kriminalfachdezernats 3, Nürnberg, K 36, vom 06.08.2014 vorliegen. Ich würde diesen zunächst verlesen. Ich denke, am besten ist es, den Untersuchungsbericht als solchen zu verlesen und die Anlage zum Untersuchungsbericht im Selbstleseverfahren einzuführen. Ich glaube, das ist auch
sachgerecht. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ordne ich die Verlesung dieses Untersuchungsberichts an, und das mache ich jetzt auch gleich:
...
Die Anlagen sind nicht sehr gut zu verlesen. Das werde ich im Selbstleseverfahren anordnen.
Ich ordne damit hinsichtlich der Anlagen zum Untersuchungsbericht vom 06.08.2014, A 1, Seite 1 bis A 1, Seite 12, nach § 249 Abs. 2 StPO das Selbstleseverfahren an. Dann wäre, glaube ich, diese Thematik abgearbeitet.

Damit gehört der IT-Bericht und die Worddateien wohl doch zur Beweisaufnahme. Kurze Recherche zur Beweisaufnahme in der StPO bringt mir § 245 Umfang, § 214(4) Herbeischaffung, § 249 Selbstleseverfahren, § 256 Verlesung von Ermittlungsergebnissen.

Damit ist also die Anlage 1 S.6 des IT-Berichtes als Beweismittel eingeführt worden und wurde in der Beweisaufnahme am 8.8.14 auch richtig dem Server (Stand 6.8.14) zugeordnet. Erst im Urteil hat das LG dann diese Zuordnung auf die Backup-CD vom 27.02.2002 abgeändert und auf diese Zuordnung seine Beweiswürdigung abgestellt. Ich spare mir dazu die Wiederholung (aus der Erinnerung S.25 des Urteils?).

Nachdem das geklärt scheint, dazu 5 formale Fragen:

1. Welche formale Auswirkung hat die fehlerhafte Beweiswürdigung grundsätzlich. Kommt § 359(1) verfälschte Urkunde (hier der IT-Bericht im Urteil) oder § 359(5) (neue Tatsache, dass der Beweis "Worddatei" vom 3.6.02 und nicht vom 14.1.01 ist) als Wiederaufnahmegrund in Frage?

2. Was bedeutet es formal, dass das Gericht den Beweis in der HV korrekt verlesen hat, in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§261) jedoch offensichtlich verfälschte (der Wunsch stand wohl Pate) in Verbindung mit "aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung"?

3. Ist in anbetracht der offensichtlich sehr naiven Vorstellung von der eigenen Sachkompetenz des Gerichts in Sachen IT von einer Pflichtverletzung des Gerichts auszugehen?

4. Wäre bei einer Wiederaufnahme nunmehr ein forensisches Gutachten zur IT obligatorisch, wie es f&f schon lange reklamierte?

5. Wie müsste nun StA und Gericht mit der Tatsache umgehen, dass sie das Beweismittel "Praxis-Backup-CD" mit vielen Patientendaten in den Händen halten, das der Arzt wegen seiner Schweigepflicht gar nicht freiwillig herausgeben durfte?    

Dazu möchte ich mal, etwas provokativ, anmerken, dass es im Verlauf der Diskussion hier wirklich auch aufschlussreich ist, auf welche Fragen von "uns Laien" hier von "den Fachleuten=Juristen" geantwortet wird und auf welche partout nicht.

Wobei ich eine Antwort im Sinne von, also das würde jetzt ja zu weit führen, nicht als Antwort empfinden kann.

Geht es hier nun um grundsätzliche Rechtsfragen (aufgehängt an einem konkreten Fall) oder nicht?

An eine erneute WAV glaube ich allerdings auch nicht, mal ganz vereinfacht ausgedrückt, wurde der Wiederaufnahmegrund für die WAV vom letzten Sommer ja scheinbar als Beweismittel gar nicht in die WAV eingeführt.

Und etwas, das gar nicht da ist, an dem kann ja gar nichts irgendwie falsch sein :-) :-) :-)

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f&f schrieb:
Dazu möchte ich mal, etwas provokativ, anmerken, dass es im Verlauf der Diskussion hier wirklich auch aufschlussreich ist, auf welche Fragen von "uns Laien" hier von "den Fachleuten=Juristen" geantwortet wird und auf welche partout nicht. Wobei ich eine Antwort im Sinne von, also das würde jetzt ja zu weit führen, nicht als Antwort empfinden kann. Geht es hier nun um grundsätzliche Rechtsfragen (aufgehängt an einem konkreten Fall) oder nicht? An eine erneute WAV glaube ich allerdings auch nicht, mal ganz vereinfacht ausgedrückt, wurde der Wiederaufnahmegrund für die WAV vom letzten Sommer ja scheinbar als Beweismittel gar nicht in die WAV eingeführt. Und etwas, das gar nicht da ist, an dem kann ja gar nichts irgendwie falsch sein :-) :-) :-)

f&f, ich verstehe die Erregung, aber beruhigen Sie sich. Es ist Wochenende und da ist auch der Jurist mal am Ende. Max Mustermann hat sie zudem verwirrt, mich zunächst auch.

A.Hirsch hat die Sache aus meiner Sicht überobligatorisch beantwortet, was Sie weiter verwirrt.

Es gibt den Beweis 1: Worddatei vom Server (Anlage 1 S.6) der falsch gewürdigt wurde

Es gibt den Beweis 2: Attestschreiben vom 14.08.2001, dass falsch dem Beweis 1 zugeordnet wurde

Es gibt den Beweis 3: Zeugnis von R zu Beweis 2 unter Abzug von Vorhalt

Es gibt einen unzulässigen Beweis 4, der befindet sich auf der CD. Er wurde nicht verlesen und das Gericht hat ihn im Urteil mit Beweis 1 verwechselt und unter dieser falschen Annahme als Beweis 1 gewürdigt. Die Beweise 1 und 4 steht nun nicht mehr zur Verfügung. Der Beweis 2 leidet zumindest unter dem Wegfall des Ausschlusses einer möglichen Manipulation über Beweis 1. Da bleibt nicht viel übrig, abgesehen von den formalen Folgen dieser Mängel.

Sollte eine Revision wegen Freispruch versagt werden, kann dank der Doku von Strate die Dürftigkeit des WAV zu Lasten von Mollath trotzdem noch nachgewiesen werden. Das ist doch was.

Schönes Wochenende

Lutz Lippke

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Lutz Lippke schrieb:

f&f schrieb:
Dazu möchte ich mal, etwas provokativ, anmerken, dass es im Verlauf der Diskussion hier wirklich auch aufschlussreich ist, auf welche Fragen von "uns Laien" hier von "den Fachleuten=Juristen" geantwortet wird und auf welche partout nicht. Wobei ich eine Antwort im Sinne von, also das würde jetzt ja zu weit führen, nicht als Antwort empfinden kann. Geht es hier nun um grundsätzliche Rechtsfragen (aufgehängt an einem konkreten Fall) oder nicht? An eine erneute WAV glaube ich allerdings auch nicht, mal ganz vereinfacht ausgedrückt, wurde der Wiederaufnahmegrund für die WAV vom letzten Sommer ja scheinbar als Beweismittel gar nicht in die WAV eingeführt. Und etwas, das gar nicht da ist, an dem kann ja gar nichts irgendwie falsch sein :-) :-) :-)

f&f, ich verstehe die Erregung, aber beruhigen Sie sich. Es ist Wochenende und da ist auch der Jurist mal am Ende. Max Mustermann hat sie zudem verwirrt, mich zunächst auch.

A.Hirsch hat die Sache aus meiner Sicht überobligatorisch beantwortet, was Sie weiter verwirrt.

Es gibt den Beweis 1: Worddatei vom Server (Anlage 1 S.6) der falsch gewürdigt wurde

Es gibt den Beweis 2: Attestschreiben vom 14.08.2001, dass falsch dem Beweis 1 zugeordnet wurde

Es gibt den Beweis 3: Zeugnis von R zu Beweis 2 unter Abzug von Vorhalt

Es gibt einen unzulässigen Beweis 4, der befindet sich auf der CD. Er wurde nicht verlesen und das Gericht hat ihn im Urteil mit Beweis 1 verwechselt und unter dieser falschen Annahme als Beweis 1 gewürdigt. Die Beweise 1 und 4 steht nun nicht mehr zur Verfügung. Der Beweis 2 leidet zumindest unter dem Wegfall des Ausschlusses einer möglichen Manipulation über Beweis 1. Da bleibt nicht viel übrig, abgesehen von den formalen Folgen dieser Mängel.

Sollte eine Revision wegen Freispruch versagt werden, kann dank der Doku von Strate die Dürftigkeit des WAV zu Lasten von Mollath trotzdem noch nachgewiesen werden. Das ist doch was.

Schönes Wochenende

Lutz Lippke

Dito :-)

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@f&f #9

 

Die Frage verstehe ich nicht. Ich versuche trotzdem mal, sie zu beantworten.

 

Das Attest ist eine Urkunde. Urkunden sind Beweismittel. Ihr Inhalt wird grundsätzlich durch Verlesung in die Beweisaufnahme eingeführt. Nach herrschender Ansicht ist es aber auch möglich, im Rahmen der Vernehmung eines Zeugen aus Urkunden vorzulesen, um "das Erinnerungsvermögen des Zeugen zu unterstützen". Das nennt man Vorhalt. Der Verlesung kommt dann kein eigenständiger Beweiswert zu. Genau genommen darf dann nur die Reaktion des Zeugen auf den Vorhalt in die Urteilsfindung einfließen. Verwertetbares Beweismittel ist nur die Zeugenaussage, nicht die Urkunde selbst.

 

Nachzulesen zum Beispiel hier: http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/au...

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@A. Hirsch schrieb:

@f&f #9

 

Die Frage verstehe ich nicht. Ich versuche trotzdem mal, sie zu beantworten.

 

Das Attest ist eine Urkunde. Urkunden sind Beweismittel. Ihr Inhalt wird grundsätzlich durch Verlesung in die Beweisaufnahme eingeführt. Nach herrschender Ansicht ist es aber auch möglich, im Rahmen der Vernehmung eines Zeugen aus Urkunden vorzulesen, um "das Erinnerungsvermögen des Zeugen zu unterstützen". Das nennt man Vorhalt. Der Verlesung kommt dann kein eigenständiger Beweiswert zu. Genau genommen darf dann nur die Reaktion des Zeugen auf den Vorhalt in die Urteilsfindung einfließen. Verwertetbares Beweismittel ist nur die Zeugenaussage, nicht die Urkunde selbst.

 

Nachzulesen zum Beispiel hier: http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/au...

Also jetzt verstehe ich nicht, warum Sie meine Frage nicht verstehen. (Sie können natürlich auch sagen, bätsch, das kommt davon wenn man Beiträge von Max Mustermann liest und ernstnimmt ;-)

Aber der behauptet ja fortwährend, das Attest wäre NICHT als Beweis in die WAV eingeführt worden.

In dem Beitrag, auf den sich meine Frage bezogen hat, haben Sie das ja unterm Strich sehr offen formuliert, ebenso wie in der neuerlichen Antwort.

Wurde das Attest nun als Beweis eingeführt oder nicht?

Verlesen wurde, wie Sie schreiben, die Erkenntnisse zur IT-Untersuchung zum Attest, bzw. Selbstleseverfahren. Daraus folgt, die Ergebnisse der IT-Untersuchung wurden als Beweis eingeführt?

Das Attest selbst bzw. sein Inhalt wurde über Vorhalt gegenüber Zeuge R eingeführt, daraus folgt, das Attest selbst wurde nicht als Beweis eingeführt?

Aber Sie haben doch auch geschrieben, das Attest (in physischer Form) wurde vom Gericht offiziell zu den Unterlagen aufgenommen, also doch als Beweis eingeführt?

Ist das jetzt echt nur mir unklar?

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f&f schrieb:
@A. Hirsch schrieb:

@f&f #9

 

Die Frage verstehe ich nicht. Ich versuche trotzdem mal, sie zu beantworten.

 

Das Attest ist eine Urkunde. Urkunden sind Beweismittel. Ihr Inhalt wird grundsätzlich durch Verlesung in die Beweisaufnahme eingeführt. Nach herrschender Ansicht ist es aber auch möglich, im Rahmen der Vernehmung eines Zeugen aus Urkunden vorzulesen, um "das Erinnerungsvermögen des Zeugen zu unterstützen". Das nennt man Vorhalt. Der Verlesung kommt dann kein eigenständiger Beweiswert zu. Genau genommen darf dann nur die Reaktion des Zeugen auf den Vorhalt in die Urteilsfindung einfließen. Verwertetbares Beweismittel ist nur die Zeugenaussage, nicht die Urkunde selbst.

 

Nachzulesen zum Beispiel hier: http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/au...

Also jetzt verstehe ich nicht, warum Sie meine Frage nicht verstehen. (Sie können natürlich auch sagen, bätsch, das kommt davon wenn man Beiträge von Max Mustermann liest und ernstnimmt ;-) Aber der behauptet ja fortwährend, das Attest wäre NICHT als Beweis in die WAV eingeführt worden. In dem Beitrag, auf den sich meine Frage bezogen hat, haben Sie das ja unterm Strich sehr offen formuliert, ebenso wie in der neuerlichen Antwort. Wurde das Attest nun als Beweis eingeführt oder nicht? Verlesen wurde, wie Sie schreiben, die Erkenntnisse zur IT-Untersuchung zum Attest, bzw. Selbstleseverfahren. Daraus folgt, die Ergebnisse der IT-Untersuchung wurden als Beweis eingeführt? Das Attest selbst bzw. sein Inhalt wurde über Vorhalt gegenüber Zeuge R eingeführt, daraus folgt, das Attest selbst wurde nicht als Beweis eingeführt? Aber Sie haben doch auch geschrieben, das Attest (in physischer Form) wurde vom Gericht offiziell zu den Unterlagen aufgenommen, also doch als Beweis eingeführt? Ist das jetzt echt nur mir unklar?

Hallo f&f,

A. Hirsch antwortete nicht nur, sondern gibt noch eine Menge weiterer Hinweise zur Zeugenvernehmung. Ich verstehe ihn so (vielleicht hilft das ja):

1. Das 2013 aufgefundene Attest ist eigenständiges Beweismittel und wurde verlesen

2. Attest wurde dem Zeugen am 9.7.14 vorgelesen, um die Erinnerung zu unterstützen. (Vorhalt)

3. Als Zeugenbeweis! gilt nur die Reaktion des Zeugen auf den Vorhalt, nicht der Vorhalt selbst.

Das heisst es liegt Beweis Attest aus 1. und Zeugenbeweis aus 3. abzgl. Attestvorhalt vor.

Beispiele:

A) Wenn also auf die Frage des Gerichts zum Inhalt des Attestes, dass dem Zeugen verlesen wird, der Zeuge antwortet, es sei schwierig sich zu erinnern, aber es wäre normalerweise so, wie es im Attest steht, dann kann das Gericht dem nur entnehmen, dass der Zeuge keine konkrete Erinnerung hat, er aber normalerweise im Attest korrekt dokumentiert. Der Zeuge bekräftigt damit den Beweiswert Attest, nicht aber seine eigene Erinnerung.

B) Korrigiert er jedoch auf Vorhalt den Inhalt des Attestes und bezeugt eine abweichende Erinnerung, dann beruft er sich auf eigene Erinnerungen und senkt den Beweiswert des Attestes.

C) Zusammentreffen von A und B müssten aber die Glaubhaftigkeit des Zeugen und den Beweiswert des Attestes in Frage stellen, da sie sich im Prinzip widersprechen. Das hängt natürlich noch vom Kontext und den Gründen für den Widerspruch ab. 

Es wäre sicher interessant die Zeugenvernehmung unter Berücksichtigung des Vorhalts mit der Beweiswürdigung zum Zeugen im Urteil abzugleichen. Da gibt es sicher auch Überschneidungen mit dem Thema Suggestivfragen. Ist vermutlich eine Menge Arbeit, das Geschwurbel auseinanderzuhalten und zu sortieren, dann jeweils zuzuordnen und sich dann mit  Herrn Mustermann über Deutungen auszutauschen ;-)

5

@ Unterhalt: glaubt denn hier jemand ernsthaft, dass Mollath, der stets darauf bestanden hat, nicht verrückt zu sein, in einer Zivilklage sich darauf berufen würde, schuldunfähig gewesen zu sein?

Das kann ich mir selbst dann nicht vorstellen, falls der BGH diesen Urteilspfusch durchwinkt - obwohl er dann sagen könnte "wenn ich's schon höchstrichterlich habe, dann will ich wenigstens davon profitieren".

 

Das ganze Verfahren krankte ja daran, dass die Wiederaufnahme nach § 373 StPO nicht schlechter für Mollath ausgehen durfte. Er wäre sicher mit einer Geldstrafe wegen Körperverletzung einverstanden gewesen und das wäre auch ein sachlich richtiges Urteil gewesen.

So musste man ihn aber erneut freisprechen, bloß wie? Einstellung nach § 153? § 153b? Nein, diese Lösung geht gegen die Juristenehre - nicht nach solch einem Bohei. Und Mollath hätte das ebenfalls nicht akzeptiert, er wollte völlige öffentliche Rehabilitation (und zusätzlich das Aufdecken der Rechtsbeugung und der anderen Schweinereien von damals).

Wie kriegt man dann einen revisionssicheren Freispruch hin? Man stellt z.B. fest, dass sich die Vorwürfe nicht erhärten lassen (so wie bei den Reifenstechereien). Aber so einfach kann man jemanden, der den Filz, die kriminelle Energie und die Inkompetenz in der bayrischen Justiz derart deutlich offenbart hat, nicht davonkommen lassen. Also konstruiert man mit fehlerhafter Beweiswürdigung gefährliche Körperverletzung und versucht, das verbal zu verschleiern und stempelt ihn auf fadenscheinigster Grundlage erneut als Verrückten ab, weil man weiß, das ihn das am meisten trifft.

Für die vermeintlich noch vorhandene Ehre der bayrischen Justiz biegt man die Gesetze, bis sie krachen und merkt nicht einmal, dass man sich damit in Fachkreisen den letzten, durch den Wiederaufnahmeantrag der StA mühsam aufgebauten Respekt sofort wieder verspielt.

Haupsache, beim Mollath bleibt hängen, dass er doch gaga war. Das reicht fürs Wahlvolk - melde gehorsamst, Horsti: Auftrag erfüllt.

@Lutz Lippke:

Gibt es wirklich kein Protokoll und warum nicht?

Nein, es gibt kein Inhalts-Protokoll der landgerichtlichen Hauptverhandlung. Es werden nur die äußeren formellen Abläufe protokolliert.

Begründung (ungefähr): Man brauche dies nicht, weil in der Revision ohnehin keine Tatsachen gewürdigt werden.

Die wirklichen Gründe liegen wohl woanders. Aber hier ist kein Forum, eine Dissertation zu formulieren.

Mir leuchtet das im Ergebnis auch nicht ein, eine Ton- bzw. Filmdokumentation einer Hauptverhandlung wäre technisch relativ leicht möglich und auch das Einbringen in der Revisionsinstanz könnte unter gewissen Einschränkungen zugelassen werden, ohne das Verfahren zu überfrachten. Eine solche Aufnahme könnte auch dem Gericht bei der Beweiswürdigung helfen. Aber da wir das Thema gefühlt schon ca. 20mal hier diskutiert haben, möchte ich auch nicht alles nochmal wiederholen.

Zu Ihren Fragen, ob eine fehlerhafte Einführung von Beweismitteln oder deren fehlerhafte Würdigung in der Revision gerügt werden kann. Ja, es kann. Ob dies erfolgreich (also begründet) ist, hängt davon ab, ob das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (vgl. § 337 StPO), was mir in diesem Fall nicht ins Auge sticht. Haben Sie  denn irgendeinen Beleg oder Anhaltspunkt für Ihre Auffassung, dass die alten Dateien tatsächlich inhaltlich manipuliert wurden, also nicht nur die  theoretische Möglichkeit einer Manipulation bestand? Ich sehe da bisher nur Ihre  Spekulation.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Stand der Attestdiskussion

ich war ein wenig außen infolge einiger Verpflichtungen. Wo kann ich eine Zusammenfassung zum aktuellen Stand finden? Danke.

Sehr geehrte Kommentatoren,

f&f schrieb:

Dazu möchte ich mal, etwas provokativ, anmerken, dass es im Verlauf der Diskussion hier wirklich auch aufschlussreich ist, auf welche Fragen von "uns Laien" hier von "den Fachleuten=Juristen" geantwortet wird und auf welche partout nicht. Wobei ich eine Antwort im Sinne von, also das würde jetzt ja zu weit führen, nicht als Antwort empfinden kann.

Nachdem ich so kritisiert wurde, versuche ich doch noch eine ausführlichere Antwort auf folgende Fragen. Bitte berücksichtigen Sie, dass das nicht durchweg meine Meinung ist, sondern eben die Antworten, die sich aus dem geltenden Recht ergeben (Warum gibt es kein Wortprotokoll beim LG? Antwort: Weil es das Gesetz eben nicht vorsieht).

Es nervt, obiges immer zu betonen, aber einige angebliche Mollath-Unterstützer haben offenbar wenig Differenzierungsvermögen und beginnen mich sofort als Teilnehmer der Juristen-Verschwörung zu beschimpfen (nicht unbedingt hier im sichtbaren Blog), wenn ich schlicht das nun einmal geltende Recht wiedergebe und nicht die vorgefasste Mienung bestätige. Ich glaube nicht, dass das im Sinne Herrn Mollaths ist, aber das können Sie als Leser ja selber beurteilen.

1. Welche formale Auswirkung hat die fehlerhafte Beweiswürdigung grundsätzlich. Kommt § 359(1) verfälschte Urkunde (hier der IT-Bericht im Urteil) oder § 359(5) (neue Tatsache, dass der Beweis "Worddatei" vom 3.6.02 und nicht vom 14.1.01 ist) als Wiederaufnahmegrund in Frage?

Nein. Eine (erneute) Wiederaufnahme steht  gar nicht nicht zur Debatte. Vor allem muss es erst einmal ein rechtskräftiges Urteil geben. Der IT-Bericht ist echt (er wurde von denjenigen gezeichnet, die ihn ausgestellt haben). Dass er vom Gericht fehlerhaft gewürdigt wurde, macht ihn nicht zur unechten oder verfälschten Urkunde. Eine (neue) Tatsache im Sinne des § 359 Nr.5 StPO liegt auch nicht vor. "14.01.01" verstehe ich nicht, dieses Datum kommt nicht vor. Woraus ergibt sich, dass es am 14.08.2001 keine entsprechende Datei gab? Die Möglcihkeit, am 14.08.2001 habe  es keine Datei dieses Inhalts gegeben, ist Spekulation, keine Tatsache.

2. Was bedeutet es formal, dass das Gericht den Beweis in der HV korrekt verlesen hat, in der freien richterlichen Beweiswürdigung (§261) jedoch offensichtlich verfälschte (der Wunsch stand wohl Pate) in Verbindung mit "aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung"?

Wie oben schon gesagt, das wäre ein Rechtsfehler, der aber nur dann die Revision begründet, wenn das Urteil darauf beruht.

3. Ist in Anbetracht der offensichtlich sehr naiven Vorstellung von der eigenen Sachkompetenz des Gerichts in Sachen IT von einer Pflichtverletzung des Gerichts auszugehen?

Eigene Sachkunde anzunehmen wenn tatsächlich keine besteht bzw. die Überinterpretation eines Gutachtens, ist ein Rechtsfehler. Es gilt das zu Nr.2 Gesagte.

4. Wäre bei einer Wiederaufnahme nunmehr ein forensisches Gutachten zur IT obligatorisch, wie es f&f schon lange reklamierte?

Bei welcher Wiederaufnahme? Ein Urteil muss rechtskräftig sein, bevor es mit der WA angegriffen werden kann. Die Hürden dazu sind sehr hoch. Bei erfolgreicher WA wird eine neue Hauptverhandlung angeordnet. Es gelten dann erneut dieselben Regeln wie bei jeder Hauptverhandlung. "Obligatorisch" sind bestimmte Beweismittel nicht. Sie können allerdings von der Aufklärungspflicht geboten sein, wenn man nur so bestimmte Tatsachen belegen kann. Ob ein IT-Gutachten überhaupt belegen kann, ob eine Datei, die sich auf einer Back-Up CD befindet, irgendwann vor dem Back-Up manipuliert wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Wäre das nicht der Fall, wäre ein Gutachten in dieser Richtung völlig ungeeignet zur Aufklärung.

5. Wie müsste nun StA und Gericht mit der Tatsache umgehen, dass sie das Beweismittel "Praxis-Backup-CD" mit vielen Patientendaten in den Händen halten, das der Arzt wegen seiner Schweigepflicht gar nicht freiwillig herausgeben durfte?   

Schwierige Frage, sorry.Ich sehe aber auch den großen Skandal nicht, den Sie hier offenbar sehen. Die CD soll schließlich nicht im Netz veröffentlicht werden und die Behörden sind selbst zur Geheimhaltung verpflichtet. Ich sage mal: Fehler können passieren. (Ok, Ihnen wahrscheinlich nie) Aber ich weiß auch nicht, was diese Frage  jetzt noch mit dem Mollath-Verfahren zu tun haben sollte. Übrigens: Wenn ein Arzt gegen seine Schweigepflicht verstößt, kann seine Aussage trotzdem in einem Strafprozess verwertet werden (Schweigepflicht und ZVR begründen kein absolutes Verwertungsverbot) - möglicherweise beruht darauf Ihr Missverständnis.

An eine erneute WAV glaube ich allerdings auch nicht, mal ganz vereinfacht ausgedrückt, wurde der Wiederaufnahmegrund für die WAV vom letzten Sommer ja scheinbar als Beweismittel gar nicht in die WAV eingeführt.

Das ist auch keine Frage des Glaubens. Im Moment ist eine erneute WA einfach kein Thema. Es war nicht nötig, den WA-Grund vom letzten Mal (die unechte Urkunde, die 2006 verlesen wurde) als Beweismittel in die neue Hauptverhandlung einzuführen. Es ist nicht Zweck einer neuen Hauptverhandlung, die Wiederaufnahmegründe aufzuklären. Ich glaube, das ist ein Missverständnis vieler Kommentatoren.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrte Kommentatoren,

f&f schrieb:

Dazu möchte ich mal, etwas provokativ, anmerken, dass es im Verlauf der Diskussion hier wirklich auch aufschlussreich ist, auf welche Fragen von "uns Laien" hier von "den Fachleuten=Juristen" geantwortet wird und auf welche partout nicht. Wobei ich eine Antwort im Sinne von, also das würde jetzt ja zu weit führen, nicht als Antwort empfinden kann.

Nachdem ich so kritisiert wurde, versuche ich doch noch eine ausführlichere Antwort auf folgende Fragen. Bitte berücksichtigen Sie, dass das nicht durchweg meine Meinung ist, sondern eben die Antworten, die sich aus dem geltenden Recht ergeben (Warum gibt es kein Wortprotokoll beim LG? Antwort: Weil es das Gesetz eben nicht vorsieht).

Es nervt, obiges immer zu betonen, aber einige angebliche Mollath-Unterstützer haben offenbar wenig Differenzierungsvermögen und beginnen mich sofort als Teilnehmer der Juristen-Verschwörung zu beschimpfen (nicht unbedingt hier im sichtbaren Blog), wenn ich schlicht das nun einmal geltende Recht wiedergebe und nicht die vorgefasste Mienung bestätige.

An eine erneute WAV glaube ich allerdings auch nicht, mal ganz vereinfacht ausgedrückt, wurde der Wiederaufnahmegrund für die WAV vom letzten Sommer ja scheinbar als Beweismittel gar nicht in die WAV eingeführt.

Das ist auch keine Frage des Glaubens. Im Moment ist eine erneute WA einfach kein Thema. Es war nicht nötig, den WA-Grund vom letzten Mal (die unechte Urkunde, die 2006 verlesen wurde) als Beweismittel in die neue Hauptverhandlung einzuführen. Es ist nicht Zweck einer neuen Hauptverhandlung, die Wiederaufnahmegründe aufzuklären. Ich glaube, das ist ein Missverständnis vieler Kommentatoren.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Da mir leider technisch gesehen das abschnittsweise Zitieren nicht gelingt, hier also unten dran.

Zunächst mal hoffe ich doch sehr, dass Sie sich von mir bzw. meinen Beiträgen weder verunglimpft noch beschimpft oder gar als Teil einer Verschwörung gesehen fühlen.

Falls doch ist dies nicht in meinem Sinne und m.E. auch in keinem meiner Beiträge nachzulesen.

Sie schreiben am LG gibt es keine Protokolle, weil es das Gesetz nicht vorsieht.

Das war soweit ja schon lange klar.

Die hier, u.a. von mir aufgeworfene Frage war ja die, warum sieht das Gesetz das nicht vor, (bzw. wird das gesetz nicht endlich dahingehend reformiert!), wo es doch, wie man an beispielhaft diesem Fall sehen kann, doch ganz klar nötig wäre, um so weit als MÖGLICH sachliche Ermittlungen und Be- und Verurteilungen zu ermöglichen.

Im RAF Prozess in Stammheim waren, nur mal by the way, sogar komplette Tonbandmitschnitte möglich, um anschließend exakt protokollieren zu können, die waren extra vom Gericht so angeordnet worden.

Um anlässlich Ihres Beitrages, zumindest was mich betrifft, nochmal eines vollkommen klar zu stellen, ich schreibe hier nicht als Mollath-Unterstützer, in dieser Schublade habe ich auch nichts verloren.

Sondern als jemand, der anhand des Mollath Falles einen ausgesprochen kritischen Blick auf, offensichtlich so ÜBLICHE, aber allen Anschein nach kaum oder gar nicht geeignete Methoden wirft, mit denen, im Namen des Volkes, Urteile über, wie LL so schön schrieb, gleichberechtige Mitbürger gefällt werden.

Ebenso wie Sie halte auch ich eine WAV nicht für eine Glaubensfrage (mittlerweile hat sich, unabhängig davon, ja auch geklärt, dass LL die Revision meinte).

Auch ist mir, und wohl auch den meisten, wenn nicht sogar allen Kommentatoren hier durchaus klar, dass es nicht Sinn der WAV war, die Wiederaufnahmegründe zu klären.

Sondern aufzuklären, was damals WIRKLICH passiert ist und dementsprechend welches Urteil angemessen ist.

Und ein wesentlicher Bestandteil bei Aussage-Aussage-Konstellation, kombiniert mit Aussagverweigerung der Hauptbelastungszeugin kommt ja wohl dann unstrittig den SACHBEWEISEN zu.

Eines davon ist ja wohl ganz maßgeblich das Attest, in dem die damalige KV beschrieben (beurkundet!) wurde, erst recht wenn der Arzt, im Gegensatz zu seinen Aussagen im Spiegelinterview,(siehe Beitrag von Atropa Belladonna) sich ohne Vorhalt daran gar nicht mehr erinnern kann.

Und dann stellt sich ganz klar die Frage, wenn sich, wie von LL dargelegt, das Gericht in Urteilsfindung und -begründung auf die nachweisliche (!!!!) Echtheit eben dieses Attestes bezieht bz. stützt, WIE es das KONNTE (oder noch besser gesagt, wieso es das DURFTE) wo doch KEINE forensische Untersuchung stattgefunden hat.

Das frage ich mich konkret im Bezug auf diesen Fall, frage aber auch allgemein, warum in solchen Fällen nicht standardmäßig eine forensiche, fachmännische Untersuchung vorgesehen ist, per Gesetz.

Im mein, man hat ja auch keinen erfahrenen Sanitäter, oder Bestatter oder ähnliches gebeten, sich sachverständig zu den Verletzungen der P3M zu äußern (jetzt in der WAV) sondern einen ausgewiesenen Fachmann, einen Gerichtsmediziner, der dies mit fachmännischen Methoden (davon gehe ich jedenfalls aus) dann auch getan hat.

Diese Fragen sind nach wie vor unbeantwortet, ich persönlich meine mit "die Juristen" hier im Blog im Übrigen beileibe nicht ausschließlich Sie, sondern jeden, der sich hier als Jurist zu erkennen gibt und seine Gedanken, sein Wissen, seine Erfahrung in Beiträgen zu Ausdruck bringt.

In diesem Sinne
f&f

5

Sehr geehrter Prof. Müller, sehr geehrter Dr. Sponsel,

vielen Dank für die Reaktionen. Es ging einige Zeit hier sehr turbulent zu. Beweis oder nicht Beweis, Datei oder Attest oder nur Zeuge? Wiederaufnahme oder Revision?

Bei Letzterem hatte ich mich im Begriff wohl vertan, denn der Anwalt von GM hat ja Revision eingelegt. Das ist jedenfalls mein letzter Stand. Meine Fragen zu den Konsequenzen bezogen sich also auf die Revision.

Zur unterlassenen Protokollierung möchte ich nachfragen, ob Beteiligte die Möglichkeit haben, dies z.B. mit einem eigenen Schriftsatz auszugleichen, wie es Strate eben nur außerhalb der HV getan hat? D.h. der Beteiligte übergibt dem Gericht zu jedem HV-Tag zeitnah sein eigenes Protokoll und versichert die Übereinstimmung mit dem Verhandelten. Kann das juristisch in der Art einer Gegenvorstellung/eines Widerspruchs wie auch in ZPO-Verfahren genutzt werden?

Zur IT-Sache fasse ich die Situation demnächst noch einmal zusammen und gehe auf die Fragen/Kritik ein. Und natürlich bin ich kein Jurist, ich entscheide nicht juristisch über Andere. Wenn Gerichte offensichtliche Mängel ihrer Beweiserhebung und -würdigung nicht erkennen können/wollen, weil sie sich z.B. zu IT-Sachverständigen hochstilisieren oder Befragungs- und Analysetechniken nicht beherrschen, dann greifen diese Juristen den Ruf ihrer eigenen Zunft an und nicht Diejenigen, die diese Mängel offenbaren. Außerdem greifen sie mit dieser schlechten Arbeit oft massiv in das Leben gleichberechtigter Menschen ein und verursachen erhebliche Mehraufwände und Schäden. Diese Einsicht scheint mir bei Juristen grundsätzlich schwach ausgeprägt, denn irgendwie hat ja die Juristenzunft trotzdem immer noch recht.

Um es auf den Punkt zu bringen. Ich hätte mehr Erstaunen über diesen fundamentalen Beweismangel erwartet. Denn immerhin lief dieses wirklich öffentliche WAV schon unter Aufbietung der juristischen Eliteeinheiten ab. Es würde mich jedenfalls wundern, wenn im Hintergrund nicht ein ganzer Stab am Wirken war. Mein Datumsfehler 14.1.01 ist schlicht auf 14.8.01 zu korrigieren.

Schönen Abend noch

Lutz Lippke

 

5

Wie ist das eigentlich wenn das Attest auch im Ursprungsverfahren schon nicht als Dokument ins Verfahren eingebracht worden sein sollte. - Gibt es dann überhaupt einen WA-Grund her, in Form eines unechten Attests?

 

Macht es für einen Zeugen strafrechtlich einen Unterschied ob er unwahre Aussagen zu einem Attest macht, das im Vorhalt eingebracht wird, oder zu einem Attest das als Dokument in die Verhandlung eingebracht worden ist?

5

@f&f #15

 

Das Attest wurde zunächst - wie Max Mustermann schrieb - nicht als Urkunde verlesen, sondern nur durch Vorhalt im Rahmen der Zeugenvernehmung Reichel eingeführt und in Augenschein genommen. Mit Verlesung des IT-Berichts nebst Anlagen am 15. HV-Tag (Selbstleseverfahren ist im Ergebnis das gleiche wie die Verlesung in der HV) wurde dann aber auch eine Version des Attests verlesen, so dass der gesamte Inhalt und Wortlaut dieses Dokuments bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte. Ohne die Verlesung (im Selbstleseverfahren) hätte nur - aufgrund des Vorhalts - Reichels "aufgefrischte" Erinnerung an den Inhalt des Attests - und aufgrund der Inaugenscheinnahme - das Aussehen des Attests, dessen äußere Gestalt, Form und Schriftbild in die Urteilsfindung einfließen dürfen.

 

Hinsichtlich dem von Lutz Lippke aufgespürten Fehler stehe ich auf dem Schlauch, aber ich kann auch nicht ausschließen, dass ich seine Beiträge nicht konzentriert genug gelesen habe.   

4

A. Hirsch schrieb:

@f&f #15

 

Das Attest wurde zunächst - wie Max Mustermann schrieb - nicht als Urkunde verlesen, sondern nur durch Vorhalt im Rahmen der Zeugenvernehmung Reichel eingeführt und in Augenschein genommen. Mit Verlesung des IT-Berichts nebst Anlagen am 15. HV-Tag (Selbstleseverfahren ist im Ergebnis das gleiche wie die Verlesung in der HV) wurde dann aber auch eine Version des Attests verlesen, so dass der gesamte Inhalt und Wortlaut dieses Dokuments bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte. Ohne die Verlesung (im Selbstleseverfahren) hätte nur - aufgrund des Vorhalts - Reichels "aufgefrischte" Erinnerung an den Inhalt des Attests - und aufgrund der Inaugenscheinnahme - das Aussehen des Attests, dessen äußere Gestalt, Form und Schriftbild in die Urteilsfindung einfließen dürfen.

 

Hinsichtlich dem von Lutz Lippke aufgespürten Fehler stehe ich auf dem Schlauch, aber ich kann auch nicht ausschließen, dass ich seine Beiträge nicht konzentriert genug gelesen habe.   

Das heißt jetzt also, dass das Attest vom 14.08.2001 auch als solches, (als Urkunde, und nicht nur sein Inhalt,) DOCH als Beweis in die WAV eingeführt wurde?

Ein einfaches Ja oder Nein als Antwort wäre dienlich (und sicher auch möglich ;-)

Wenn nicht, frag ich halt nochmal nach :-)

Weil irgendwie MUSS es ja gewesen sein, oder ist es so, dass das einfach keiner weiß, oder man es nicht so richtig entscheiden kann, ob oder ob nicht?

Glaub ich eher weniger :-)

5

f&f #44

 

Ja.

5

A. Hirsch schrieb:

f&f #44

 

Ja.

Eher j-ein, oder?

Kommt doch auf die Beweisfrage an, oder nicht?

und das letzte jetzt noch mal im Genitiv ;-) 

5

@A. Hirsch

Zusammenfassung Beweisfehler

Beweisaufnahme vom 8.8.14 zum IT-Bericht vom 6.8.14

Der als Beweis am 8.8.14 korrekt eingeführte IT-Bericht vom 6.8.14 weist u.a. eine Datei auf dem Server "M Petra29.09.196008-14-200106_49.doc" aus. Der Inhalt der Datei ist in Anlage 1, S.6 des Berichts als Ausdruck mit Dokumentdatum 03.06.2002 beigefügt.
Die Datei wurde am 3.6.2002 inhaltlich bearbeitet.
Zur Backup-CD vom 27.03.2002 wird nur eine Dateiliste in Anlage 1 S. 11 in das Verfahren eingeführt, also kein Ausdruck von Inhalten. Die Dateien können beliebigen Textinhalt haben.

Beweiswürdigung im Urteil

Das Gericht erklärt nun im Urteil auf S.23, dass der Ausdruck Anlage 1 S.6 im IT-Bericht aus dem Praxis-Backup vom 27.03.2002 stamme und das Attest vom 14.8.2001 beinhalte, dass damit tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen.

Diese Beweiswürdigung ist grundlegend falsch. Das Gericht verwechselt die Datei auf dem Server mit der gleichnamigen auf der CD. Die CD wurde am 27.03.2002 erstellt, die Datei auf dem Server jedoch noch am 03.06.2002 bearbeitet.
Das heißt, dass die Datei, die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, noch am 03.06.2002 bearbeitet wurde. Der Ausschluss der Alternativhypothese "Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen." ist ganz offensichtlich falsch und beruht auf dieser fehlerhaften Zuordnung.

Den Zuordnungsfehler noch einmal ins Beamtendeutsch übersetzt:
Stellen Sie sich vor, Sie erheben den Inhalt von Blatt 50 der Akte A als Beweis und deklarieren aber im Urteil diesen Beweis als Blatt 50 der Akte B. Nun erklären Sie, dass die Akte B am 27.03.2002 geschlossen wurde und daher der Inhalt von Blatt 50 der Akte A bereits am 27.03.2002 vorhanden war. Aus der vorherigen Beweisaufnahme geht aber eindeutig hervor, dass Blatt 50 der Akte A am 03.06.2002 geändert wurde.

Wichtig ist es Attest, Datei, Speicherort usw. genauso klar zu unterscheiden wie Fall, Akte, Blatt.

Wenn ich also von Datei spreche, dann meine ich Datei und nicht Attest. Wenn gesagt wird, die Datei beeinhaltet das Attest, dann ist das eine Verkürzung, die bedeuten soll, dass der Dateitext mit dem Attesttext übereinstimmt. Wenn mir der Inhalt von Datei A am Speicherort "Server" bekannt ist, kenne ich damit aber noch nicht den Inhalt von Datei A am Speicherort "CD".

So wie auch Müller 50 Jahre alt, geboren auf einer ostfriesischen Insel nicht identisch ist mit Müller, 50 Jahre alt, geboren im Schwarzwald. Wenn man den Schwarzwälder noch nicht gesehen hat, kann man nicht von dem Ostfriesen auf sein Aussehen, seine Größe usw. schließen.

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Lutz Lippke schrieb:

Das heißt, dass die Datei, die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, noch am 03.06.2002 bearbeitet wurde. Der Ausschluss der Alternativhypothese "Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen." ist ganz offensichtlich falsch und beruht auf dieser fehlerhaften Zuordnung.

 

Wichtig ist es Attest, Datei, Speicherort usw. genauso klar zu unterscheiden wie Fall, Akte, Blatt.

Das ist einfach nicht korrekt, was Sie hier wiederholt von sich geben.

Urteilstext S.23

Die Angaben des Zeugen Reichel zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklä­gerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Word-Datei mit der Bezeichnung „MollathPetra29.09.196008-14-200106_49.doc", die das Attest vcm 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Aus­ stellung des Attests ausgeschlossen. 

Die Formulierung ist sprachlich und inhaltlich korrekt.

Mit Auszug von der CD ist list /dir gemeint.

Was wollen Sie eigentlich beweisen?

Dass die physische Datei der Abspeicherung am 14.08.2001 nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist?

Das weiss das Gericht doch längst.

Die damaligen Festplatten wurden bei der Servermigration vernichtet.

Da gibts forensisch nichts mehr, das man untersuchen könnte.

 

astroloop schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Das heißt, dass die Datei, die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, noch am 03.06.2002 bearbeitet wurde. Der Ausschluss der Alternativhypothese "Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen." ist ganz offensichtlich falsch und beruht auf dieser fehlerhaften Zuordnung.

 

Wichtig ist es Attest, Datei, Speicherort usw. genauso klar zu unterscheiden wie Fall, Akte, Blatt.

Das ist einfach nicht korrekt, was Sie hier wiederholt von sich geben.

Urteilstext S.23

Die Angaben des Zeugen Reichel zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklä­gerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Word-Datei mit der Bezeichnung „MollathPetra29.09.196008-14-200106_49.doc", die das Attest vcm 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Aus­ stellung des Attests ausgeschlossen. 

Die Formulierung ist sprachlich und inhaltlich korrekt.

Mit Auszug von der CD ist list /dir gemeint.

Was wollen Sie eigentlich beweisen?

Dass die physische Datei der Abspeicherung am 14.08.2001 nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist?

Das weiss das Gericht doch längst.

Die damaligen Festplatten wurden bei der Servermigration vernichtet.

Da gibts forensisch nichts mehr, das man untersuchen könnte.

 

Mir ist bekannt, dass unklar oder widersprüchlich dargestellte Sachverhalten zu einem späteren Zeitpunkt beliebig ausgelegt werden können. Dies nutzen Juristen, um Sachverhalte zurechtzubiegen oder sich bei bewusst falschen Feststellungen vor Konsequenzen zu schützen. Das kann natürlich beim Denken im Urteilsmodus auch unterbewusst geschehen, denn man ist ja vom Ergebnis überzeugt und nicht von der Herleitung dessen.

Sprache sollte eigentlich die Stärke der Juristen sein. Man sollte es vielleicht Versprache nennen. Trotzdem ist Ihre Bewertung nachweislich falsch. Dr. Sponsel könnte es Ihnen sicher wissenschaftlich vermitteln. Ich gebe Ihnen ein paar Hinweise zur Selbstüberarbeitung.

Stelle ich einen offensichtlichen Fehler in einer Schlussfolgerung fest, dann versuche ich ihn zunächst einfach zu korrigieren. Lässt sich der Text dadurch nicht reparieren, dann trenne ich zwischen Feststellungen und Folgerungen (die ja im Text gern verschachtelt werden). Nun kläre ich die Feststellungen auf Widerspruchsfreiheit und Korrektheit und prüfe nach notwendigen Korrekturen, ob die Folgerungen noch stimmen. Wenn dies nicht möglich ist, ist/sind eine, mehrere oder alle Folgerungen falsch.

Das schaffen Sie selbst! Aussagelogik 1.Semester. 

5

@ Lutz Lippke

Ich ahne inzwischen, worauf Sie hinaus wollen:

Woher will der Zeuge Reichel wissen, dass das sein Attest war und er das am 14.08.2001 (so!) ausgestellt hatte? Und woher will das Gericht das wissen? Schließlich hatte der Zeuge dazu keine Erinnerung.

Es wäre anders, hätte der Zeuge auf Vorhalt und Inaugenscheinnahme klassisch sagen können: Ja, das ist meine Unterschrift, so sehen meine Atteste aus, dann stimmt auch der Inhalt. 

Mit Ihren IT-Einwänden weisen Sie darauf hin, dass dem nicht so war und dass es aus der IT-Welt nichts Analoges dazu gegeben habe. Vor allem fehlt in der Urteilsbegründung eine zwingende Erklärung dazu.  

Sehr geehrter Herr Kolos,

da ich versuche im Gutachtenmodus zu arbeiten, da kann ich soweit noch gar nicht schauen. Sie könnten aber richtig liegen. Ich würde mir jedoch wünschen, dass zunächst der einzelne Sachverhalt geprüft, dann allgemein und verbindlich festgestellt wird.

Schönen Sonntag

Lutz Lippke

5

Hier ein Auszug aus dem Spiegel. Dr. Reichel im Gespräch mit Frau Lakotta. - Unter anderem kann man die genaue Uhrzeit des Untersuchungsbeginns ersehen, nämlich 11.30 Uhr, also vor der Mittagspause, was die am gleichen Tag vorausgegangene Wundenbesichtigung in der Mittagspause verunmöglicht. Die Krankenakte lag ihm an diesem Tag, vermutlich im Beisein von Lakotta, offensichtlich vor.

 

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...

Keine Beweise für Schwarzgeldgeschäfte

Er erinnert sich an die Patientin, ihre Angaben und die Verletzungen hat er dokumentiert. Noch heute sind sie in der Praxis-EDV nachzuvollziehen: Demnach gab Petra Mollath an, ihr Mann habe sie zwei Tage zuvor mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie gebissen. Sie sei in diesem Jahr schon zweimal von ihm misshandelt worden.

Als Petra Mollath sich ein Jahr später im Zuge der Trennung entschließt, ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen und den Arzt um ein entsprechendes Attest bittet, stützt er sich auf seine Aufzeichnungen: "Die bei uns durchgeführte Untersuchung am 14.08.01 um 11:30 zeigte folgende Befunde: Prellmarke und Hämatom der rechten Schläfe von 3x5 cm Durchmesser, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Unterschenkeln, am linken Oberschenkel, Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer (...). Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin sind durchaus glaubhaft."

Es sei nicht ungewöhnlich, sagt der Arzt dem SPIEGEL, dass Frauen, die von ihren Männern geschlagen werden, erst nach längerer Zeit Anzeige erstatten und dann um ein Attest bitten. Auch in diesem Fall sei es so gewesen, er könne dies vor Gericht bezeugen.

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@atropa belladonna

Haben Sie oder andere Kommentatoren Informationen und Quellen zu folgenden Fragen:

1. Wann wusste PM, dass StA und Gericht von der falschen Ärztin ausgingen?

2. Wann hat PM die falsche Annahme zur Ärztin dem Gericht mitgeteilt oder das versucht?

3. Wann hat der Arzt mitbekommen, dass fälschlich seine Mutter als Untersuchende geladen wurde?

4. Wann hat der Arzt diesen Irrtum mitgeteilt oder versucht mitzuteilen?

5. Wann hat die Ärztin mitbekommen, dass sie fälschlich für die Untersuchende gehalten wird?

6. Wann hat die Ärztin diesen Irrtum mitgeteilt oder versucht mitzuteilen?

7. In welchem Verhältnis standen Mutter und Sohn, hatten sie regelmäßig Kontakt?

8. Hat die StA zu 1.-7. Ermittlungen angestellt oder Erklärungen abgegeben?

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Lutz Lippke schrieb:

@atropa belladonna

Haben Sie oder andere Kommentatoren Informationen und Quellen zu folgenden Fragen:

1. Wann wusste PM, dass StA und Gericht von der falschen Ärztin ausgingen?

2. Wann hat PM die falsche Annahme zur Ärztin dem Gericht mitgeteilt oder das versucht?

3. Wann hat der Arzt mitbekommen, dass fälschlich seine Mutter als Untersuchende geladen wurde?

4. Wann hat der Arzt diesen Irrtum mitgeteilt oder versucht mitzuteilen?

5. Wann hat die Ärztin mitbekommen, dass sie fälschlich für die Untersuchende gehalten wird?

6. Wann hat die Ärztin diesen Irrtum mitgeteilt oder versucht mitzuteilen?

7. In welchem Verhältnis standen Mutter und Sohn, hatten sie regelmäßig Kontakt?

8. Hat die StA zu 1.-7. Ermittlungen angestellt oder Erklärungen abgegeben?

Ich versuche auf diese Fragen einzugehen und bitte mich zu berichtigen!

zu 1: Nachdem P3M das Attest erhielt und das Attestformular von der Frau Dr. Reichel verwendet wurde, muß P3M gewußt und realisiert haben, dass das Gericht und StA im Aug. 2006 von der falschen Ärztin ausgingen, sie hat dies nicht berichtigt und in Kauf genommen und es ist davon auszugehen, dass P3M bewußt nicht zu der erfahrenen Arzt-Mutter, sondern zu dem Arzt im Praktikum gegangen ist.....

zu 2: P3M hat m.E. nie versucht diesen Irrtum dem Gericht mitzuteilen.

zu 3+4: Es ist zu vermuten, dass nur der Arzt die Einladung mitbekommen hat und nichts unternommen hat klarzustellen, dass nicht seine Mutter das Attest ausgestellt hat.

zu 5: Dass nicht Frau Dr. Reichel das Attest ausgestellt hat, wurde  durch das sensationelle Sterninterview

m.E. ca. im Spätsommer oder Herbst 2012 bekannt, bei dem sie eindeutig erklärte, sie würde eine Frau Mollath überhaupt nicht kennen und eine Frau Mollath wäre auch nie in der Arztpraxis gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war ja der Fall Mollath schon insbesondere in den Medien bekannt  und Frau Dr. Reichel müsste deswegen ja längst in der Patientenkartei nach einer Frau Mollath gesucht und auch fündig geworden sein.

zu 6: Offiziell dürfte m.E. Frau Dr. Reichel nie dem Gericht diesen Irrtum dem Gericht mitgeteilt haben.

zu 7: Soweit ich informiert bin, war die erfahrene, ältere Frau Dr. Reichel 2001 und 2002 noch in der Praxis, hat sie hauptverantwortlich geführt und Reichl jun. wurde von seiner Mutter als angehender Jungarzt Erfahrungen eingearbeitet, um später ( eventuell zwischen 2002, 2003 bis 2005) die Praxis zu übernehmen. Frau Dr. Reichel hat sich dann m.E. zurückgezogen.

Es steht außer Frage, dass Frau Dr. Reichel und ihr Sohn sowohl durch das Sohn-Mutter-Verhältnis als auch als Ärzte in einem besonders ausgeprägten und sicherlich intensiven ärztlich-medizinischen Kontakt standen. Deshalb ist es sehr verwunderlich, dass Reichl jun. 2001 und 2002 nicht den sehr ungewöhnlichen Fall der in Nürnberg sehr bekannten Frau Mollath und eines Ehekonfliktes mit einer angeblich schweren KV  seiner Mutter geschildert und ärztlichen Rat eingeholt hat. Umso fragwürdiger wird dies aufgrund der freundschaftlichen Beziehung der P3M mit der langjährigen Arzthelferin P.S. Da könnte man ja annehmen, dass sowohl die Praxisinhaberin, als auch Reichl jun. die Freundin der Arzthelferin zumindest vom Namen kennt oder noch mehr, wenn angeblich Reichl jun. mit beiden in die Schweiz gefahren sein soll...........

zu 8: Die Staatsanwalt hat m.E. keinerlei Ermittlungen zu diesen verdächtigen Gegebenheiten gestellt. Wie auch....

5

@Max Mustermann #11

 

Sie haben Recht, mit einem einfachen Ja oder Nein ist es eben doch nicht getan.

 

Die Frage von f&f in #44 auf S. 21 war: "Das heißt jetzt also, dass das Attest vom 14.08.2001 auch als solches, (als Urkunde, und nicht nur sein Inhalt,) DOCH als Beweis in die WAV eingeführt wurde?"

 

Die Frage muss verneint werden, wenn es auf das Datum ankommt. Denn das Dokument, das als Anlage zum IT-Bericht verlesen wurde (genauer gesagt: im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, was aber keinen Unterschied macht), trägt das Datum "06.08.2014", wobei handschriftlich "(Druckdatei)" hinzugefügt wurde. Dass ein Attest mit diesem Inhalt schon am 14.08.2001 gefertigt worden sei, schließt das Gericht aus Reichels Aussage und aus dem IT-Bericht.

 

Mein "Ja" bezog sich auf die Frage, ob das bezeichnete  - von wann auch immer stammende - Dokument als Urkunde verlesen wurde und damit sein Wortlaut unmittelbar in die Urteilsfindung einfließen durfte. Wobei man darüber streiten könnte, ob das nicht auch schon auf den Vorhalt bei Reichel (revisionsfest) möglich gewesen wäre, weil es sich nicht um einen besonders langen Text handelt.

 

So, das war's dann auch von mir. Ich habe nämlich keine Lust mehr, an einer Diskussion teilzunehmen, in der ein derart unfreundlicher Ton herrscht. Die Welt steht Kopf vor lauter Hass und hier blafft man sich gegenseitig für nichts an. Ich lasse mich z. B. nicht gerne dafür anblaffen, dass ich nicht sämtliche der hier gestellten Fragen (sofort!) beantworte. Was ist denn das für eine Anspruchshaltung? Und selbst, wenn ich damit gar nicht gemeint war: Geht's noch? Prof. Müller beantwortet hier mit einer Engelsgeduld Unmengen von Laien-Fragen, was weiß Gott nicht immer einfach ist. Sogar dann, wenn sich jemand die Mühe macht, eine Frage zu beantworten, wird an der Antwort herumgemäkelt, wenn sie als unbefriedigend empfunden wird. Oder die Frage wird einfach noch mal gestellt, so à la "ist das wirklich so?" 

 

Ich habe nichts gegen kontroverse Diskussionen, aber hier kriege ich nur noch schlechte Laune. Was auch daran liegen mag, dass mir der Sinn der Sache mehr und mehr verborgen bleibt.

 

Frieden.

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Ich hatte mal gelesen, dass das Attest, plus die Soft- und Hardware des Dr. Reichel nicht rechtzeitig von der StA untersucht werden konnte, weil die Einverständniserklärung von P3M an den Arzt fehlte, ihre medizinischen Befunde frei zu geben.

 

Hätte das Gericht in dieser Situation nicht entweder auf die Einführung des Attests in das Verfahren verzichten müssen, oder aber den Prozess verschieben müssen?

 

Das Ganze ist sowieso absurd wenn man sich anschaut, dass der Arzt die medizinischen Unterlagen seiner Patientin 2012 deutschland mit dem Spiegel bespricht.

 

Es kann doch nicht sein, dass ein Mensch letztendlich anhand eines Stück Papiers verurteilt werden kann, das vorab nicht forensisch und graphologisch untersucht werden konnte.

 

Eine Mordwaffe kann ja auch nicht ohne forensische Untersuchung in den Prozess eingebracht werden, nur weil das einer der Prozessbeteiligten für opportun erachtet.

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@ Lutz Lippke, Fragen vom 11.01.15

 

  • Die Öffentlichkeit konnte ab dem sternbeitrag davon ausgehen, dass die Frau Dr. Madeleine Reichel den Namen Mollath noch nie gehört hatte.
  • Im heute von mir angegebenen Spiegelbeitrag vom 13.12.12 steht:

 

„Das Attest stammt laut Stempel aus der Praxis der Nürnberger Allgemeinärztin Madeleine R. Die Illustrierte "Stern" hatte vor drei Wochen berichtet, die Ärztin habe sich auf Anfrage nicht an eine Patientin namens Petra Mollath erinnern können.“

 

  • - Es gibt keine Hinweise darauf, dass P3M dem Gericht jemals mitgeteilt hat, dass nicht die Ärztin das Attest ausgestellt hat, bzw. die Untersuchung durchgeführt hat.
  • - Der Arzt konnte nie mitbekommen, dass seine Mutter als Untersuchende geladen wurde, weil weder er noch seine Mutter von Richter B. jemals geladen worden sind. – Sie standen laut Dr. Strates Aussage beim WAV nie auf der Zeugenladungsliste.
  • - Der Arzt konnte also keinen diesbezüglichen Irrtum mitteilen.
  • - Die Ärztin wird es anlässlich des stern-Anrufes mitbekommen haben, dass sie fälschlich für die Untersuchende gehalten wurde, sie sagte nämlich zum stern, sie hätte den Namen Mollath noch nie gehört.
  • - Die Ärztin hat den Irrtum sozusagen beim stern-Anruf aufgeklärt, vor dem sie bis dato selber nichts wusste.
  • - In welchem Verhältnis Mutter und Sohn standen ist mir nicht bekannt. – Der Sohn war offiziell in der Praxis der Mutter als Fortbildungsassistent beschäftigt.
  • - Die StA bekam von Frau Merk den Auftrag ein WAV in die Wege zu leiten (nicht etwa lediglich zu „prüfen“, wie Herr Dr. Strate auch in seinem Buch ausführt) und dann hat der StA M. das mit der „unechten Urkunde“ festgestellt, die im ersten Prozess noch nicht als unechte Urkunde eingeführt worden war und deshalb eine neue Tatsache darstellte. Meiner Meinung nach war den beiden Richtern aber im ersten Prozess bekannt, dass der Herr Dr. Reichel mit der Urkunde zu tun hat, sonst hätte ja die beisitzende Richterin Heinemann nicht davon gesprochen, dass man ihr mitgeteilt hatte, dass die Frau Dr. R. angerufen habe und sich und den Sohn für die Verhandlung entschuldigt habe (sich selbst auf Grund von Praxisangelegenheiten und den Sohn wegen Urlaub). – Auf der Zeugenladungsliste stand keiner der beiden Dres. R. – Meiner Meinung nach waren die beiden zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht über das Verfahren Mollath informiert.
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@atropa belladonna

Danke für die Hinweise. Es war auch zu vermuten. Es wäre gut, wenn man die Daten möglichst übersichtlich und genau zusammentragen könnte, möglichst mit Link oder Quellenhinweis. Ich arbeite oft mit einfachsten Listen in Textdateien. Beispiel:

Ermittlung untersuchender Arzt

14.8.01 Untersuchung xxx (Quelle)

03.6.02 Untersuchung xxx (Quelle)

xx.xx.05 Attest vom 3.6.02 an Polizei ... (Quelle)

xx.xx.xx Ladung Ärztin (Quelle)

xx.xx.xx Reaktion Ärztin (Quelle)

xx.xx.xx Abladung Ärztin (Quelle)

...

Vielleicht könnte das jemand so oder in noch besserer Weise zusammenstellen. 

@Dr. Sponsel

Ich werde mir das anschauen. Ich hatte auch überlegt, ob ich versuche die Daten entsprechend Ihrer Kodierungen zu verarbeiten. Das müsste ich mir allerdings erst genauer klar machen. Allerdings habe ich eigentlich andere auch wichtige Dinge zu erledigen, so dass ich noch nicht weiß, wann ich dazu komme. Ich bleibe aber auf jeden Fall dran.

 

 

5

Bislang von der Nebenklägerin erfasste Aussagen

Lutz Lippke schrieb:

..

Vielleicht könnte das jemand so oder in noch besserer Weise zusammenstellen. 

01a 14.08.2001  Ärztliche Untersuchung Dr. Rei, Attest

01b 03.06.2002  Ärztliches Attest Dr. Rei mit eben diesem Datum

02   09.08.2002  Kommentarloses Fax Ärztliches Attest Nebenklägerin an GM

03   22.11.2002  Anzeige geg. GM wegen Briefdiebstahls durch die Nebenklägerin

04   03.01.2003  Angeblicher Besitz von scharfen Waffen

05   15.01.2003  Aussage Nebenklägerin KD Nürnberg, K 12.1, Zi. 264, 12.40

06   17.01.2003  "Mündlicher" Nachtrag Morddrohung zum 15.01.2003

07   15.05.2003  Aussagen Nebenklägerin Ermittlungsbericht Buc in Berlin

08   18.09.2003  Ärztliches Attest Dr. Kra-Ol

09   25.09.2003  Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung

10   04.02.2005  Aussage der Nebenklägerin zum Reifenstecher-Video

11   03.04.2005  Aussagebrief 3.4.5 Nebenklägerin & Herr Mas Eing. b.d. Polizei 6.4.5

 

Bis auf 11 - eine Anfrage bei Dr. Strate liegt noch - habe ich alle diese Aussagen erfasst und könnte sie auch ins Netz stellen. Meinten Sie so was oder dachten Sie in erster Linie an alle Daten zum Attest?

@RSponsel

Sie sind fleissig. Top wäre natürlich eine globale Liste, vielleicht auf Ihrer Webseite. Sie sollte wertungsfrei sein und unklare Daten z.B. mit (?) kennzeichnen. Änderungen zur Vorversion sollten wir ebenfalls kennzeichnen z.B. mit #. Das Zeichen wird im Inhalt kaum zur Anwendung kommen und kann mit der Ersetzenfunktion bei der Verabschiedung der Version gelöscht werden. Zu Einzelthemen kann man dann Teillisten extrahieren und bearbeitete Listen wieder integrieren. Die Nummerierung finde ich prinzipiell eine gute Idee, weil damit auch eine Art Unterstruktur bei zeitlich und thematisch zusammenhängenden Daten sichtbar wird. Allerdings sorgt das bei Änderungen und Nachträgen für Aufwand. Da weiß ich noch nicht, ob Verzicht nicht mehr Arbeit erspart als die Übersichtlichkeit einbringt. Professionell wären ja Datenbanken, aber da müssten wir erst viel Aufwand betreiben und uns von den Spezialisten der Justiz beraten lassen ;-)

Ein mögliches Beispiel zur Veranschaulichung

Version 2015.01.11 Globale Liste    (davon z.B. abgeleitet 2015.01.11_1 Teilliste 1 Thema)

11.01.2015 Eröffnung globale Liste

12.01.2015 Entscheidung über Nummerierung

13.01.2015 regnerischer Tag (?)

14.01.2015 (?) oder war es doch am 15.01.

15.01.2015 # Neueintrag oder Änderung

------------------------------------------------------

Version 2015.01.15 Globale Liste

-Versionsänderung seit 2015.01.11

15.01.2015 # Neueintrag oder Änderung

###

11.01.2015 Eröffnung globale Liste

12.01.2015 Entscheidung über Nummerierung

13.01.2015 regnerischer Tag (?)

14.01.2015 (?) oder war es doch am 15.01.

15.01.2015 Neueintrag oder Änderung

 

PS: Man kann eine Textdatei auch in eine Webseite integrieren oder sogar einfach nur verlinken.

 

 

 

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atropa belladonna schrieb:

@ Lutz Lippke, Fragen vom 11.01.15

 

  • Die Öffentlichkeit konnte ab dem sternbeitrag davon ausgehen, dass die Frau Dr. Madeleine Reichel den Namen Mollath noch nie gehört hatte.
  • Im heute von mir angegebenen Spiegelbeitrag vom 13.12.12 steht:

 

„Das Attest stammt laut Stempel aus der Praxis der Nürnberger Allgemeinärztin Madeleine R. Die Illustrierte "Stern" hatte vor drei Wochen berichtet, die Ärztin habe sich auf Anfrage nicht an eine Patientin namens Petra Mollath erinnern können.“

 

  • - Es gibt keine Hinweise darauf, dass P3M dem Gericht jemals mitgeteilt hat, dass nicht die Ärztin das Attest ausgestellt hat, bzw. die Untersuchung durchgeführt hat.
  • - Der Arzt konnte nie mitbekommen, dass seine Mutter als Untersuchende geladen wurde, weil weder er noch seine Mutter von Richter B. jemals geladen worden sind. – Sie standen laut Dr. Strates Aussage beim WAV nie auf der Zeugenladungsliste.
  • - Der Arzt konnte also keinen diesbezüglichen Irrtum mitteilen.
  • - Die Ärztin wird es anlässlich des stern-Anrufes mitbekommen haben, dass sie fälschlich für die Untersuchende gehalten wurde, sie sagte nämlich zum stern, sie hätte den Namen Mollath noch nie gehört.
  • - Die Ärztin hat den Irrtum sozusagen beim stern-Anruf aufgeklärt, vor dem sie bis dato selber nichts wusste.
  • - In welchem Verhältnis Mutter und Sohn standen ist mir nicht bekannt. – Der Sohn war offiziell in der Praxis der Mutter als Fortbildungsassistent beschäftigt.
  • - Die StA bekam von Frau Merk den Auftrag ein WAV in die Wege zu leiten (nicht etwa lediglich zu „prüfen“, wie Herr Dr. Strate auch in seinem Buch ausführt) und dann hat der StA M. das mit der „unechten Urkunde“ festgestellt, die im ersten Prozess noch nicht als unechte Urkunde eingeführt worden war und deshalb eine neue Tatsache darstellte. Meiner Meinung nach war den beiden Richtern aber im ersten Prozess bekannt, dass der Herr Dr. Reichel mit der Urkunde zu tun hat, sonst hätte ja die beisitzende Richterin Heinemann nicht davon gesprochen, dass man ihr mitgeteilt hatte, dass die Frau Dr. R. angerufen habe und sich und den Sohn für die Verhandlung entschuldigt habe (sich selbst auf Grund von Praxisangelegenheiten und den Sohn wegen Urlaub). – Auf der Zeugenladungsliste stand keiner der beiden Dres. R. – Meiner Meinung nach waren die beiden zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht über das Verfahren Mollath informiert.

Auf die Kommentarfrage # 33 von Lutz Lippke bin ich mit Kommentar # 38( vorige Blogseite) eingegangen und wurde jetzt von atropa belladona weiterführender beantwortet.

Die Aussage, dass Frau Dr. Reichl den Namen Mollath noch nicht gehört hat und sie und auch ihr Sohn 2006 von diesem Verfahren nicht informiert war, halte ich aus folgenden Gründen für unwahrscheinlich. Nürnberg ist in den besser gestellten Kreisen ein großes Dorf, Frau Mollath war eine bekannte und erfolgreiche Anlageberaterin, die vor 2006 mit einigen Kollegen von der HypoVereinsbank zunächst fristlos entlassen wurde. Das spricht sich nicht nur in Rotarierkreisen schnell herum. Zudem war ja die Arzthelferin mit Frau M. befreundet und es liegt auf der Hand dass sowohl das öffentliche Auftreten von Mollath, als auch das Verfahren gegen ihn und auch die Vorgänge in der Bank in weiten Kreisen bekannt waren. Entweder war Frau Dr. Reichl  tatsächlich überrascht, dass Frau Mollath in der Praxis untersucht wurde und ihr Sohn hat sie nicht informiert oder Frau Dr. Reichl hat sich "dumm gestellt", um ihren unerfahrenen Sohn zu schützen, da sie schon längst wußte, dass die Befunderhebung und das/die Atteste sehr große Brisanz besitzen, zumal das Gerichtsverfahren 2006 war und das STERN-INTERVIEW etwa im Herbst 2012 mit Frau Dr. Reichl geführt wurde.

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Ihre IT-Attestanalyse bestätigt wie wichtig ordentliche Begriffsdefinitionen sind

Sehr geehrter Herr Lippke,

vielen Dank für Ihre Analysen, die abermals bestätigen, wie wichtig klar definierte Begriffe sind. Vielleicht sollten wir daher, die für die IT-Attestanalyse wichtigen Begriffe für die mit ihnen verbundenen Begründungsketten noch einmal festhalten:

Lutz Lippke schrieb:

Zusammenfassung Beweisfehler

Beweisaufnahme vom 8.8.14 zum IT-Bericht vom 6.8.14

...

Beweiswürdigung im Urteil

...

Hier wären es dann:

                                   Speicherort       Speicherort (neu, backups)

                                   (originär)          (sekundär 1,2,3,...?

Dateiname                   .....                    ....   ....  .....

Dateiinhalt                   .....                    ....   ....  .....

Bearbeitungsdatum     .....                    ....   ....  .....

Ausdruckdatum            .....                    ....   ....  .....

Ausgabetext                .....                    ....   ....  ......

 

Habe ich noch was vergessen oder schlagen Sie Veränderungen vor?

Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie haben in #34 am 21.12.2014 eindrucksvoll herausgearbeitet, wie sich die Aussage der Nebenklägerin immer mehr und weiter entwickelt  hat, was vom LG, wie Sie es sehen, rechtsfehlerhaft nicht angemessen gewürdigt wurde. Beim erneuten Nachvollziehen wollen Ihrer sehr interessanten Zusammenstellung habe ich einige Kennzeichnungen nicht so recht verstanden, z.B. was in [2] die 1+ bei "gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(1+) " bedeutet. Könnten Sie das bitte bei Gelegenheit noch genauer erläutern? (Danke). [ ] von mir.

Tabellarisch wäre vielleicht folgende Variante sehr übersichtlich und informativ (+ für ob der Vorwurfe so genannt wurde oder -  wenn nicht):

 

Aussage                            14.08.01   15.01.03  15.05.03   25.09.2003  22.04.2004

festgehalten                         +/-               +/-             +/-              +/-            +/-
geschlagen, flache Hand       +/-               +/-             +/-              +/-            +/-
gewürgt bis zur Bewusst.     +/-               +/-             +/-              +/-            +/-
gebissen                               +/-               +/-             +/-              +/-            +/-

geschlagen                           +/-               +/-              +/-             +/-            +/-

gebissen Arm                        +/-               +/-              +/-             +/-            +/-

gebissen Ellenbogen            +/-                +/-             +/-              +/-           +/-

...                                          +/-                +/-             +/-              +/-           +/-

...                                          +/-                +/-             +/-              +/-            +/-

 

WR Kolos schrieb:

Das LG Regensburg hat es auch unterlassen, sich mit der Entwicklung der "Aussage" durch die Nebenklägerin auseinanderzusetzen. Auch das ist rechtsfehlerhaft. 

Hierzu eine schematische Übersicht. Auffällig ist, dass es jedes Mal etwas mehr sein durfte.

[1] Attest (S.22 UA):

festgehalten
geschlagen, mit der flachen Hand
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit
gebissen

[2] Zeugenvernehmung bei der Polizei, Protokoll vom 15.1.2003 (S.40 UA):

festgehalten(-) 
geschlagen(1+)
getreten(+)
gebissen(1+)
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(1+)

[3]  Richterliche Vernehmung AG Tiergarten vom 15.5.2003 (S.41 UA):

festgehalten(2-)
irgendwie!(+) gebissen(2+) am rechten Arm, Bisswunde, nicht geblutet, Narbe
zu Boden gebracht(+)
auf mich gesetzt(+)
geschlagen(2+) mehr als 20 Mal mit der Faust am ganzen Körper(+)
Tritte(2+) mehr als drei(+) gegen die untere Körperhälfte(+)
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(2+)

[4] Protokoll AG Nürnberg vom 25.09.2003 (S.42 UA):

festgehalten(3-)
auf den Boden bringen(-)
Draufsetzen(-)
gewürgt(3+) bis zur Bewusstlosigkeit(-)
Prellungen(+) Details(-)
Bisswunden(Plural!)(3+?)

[5] Protokoll AG Nürnberg vom 22.04.2004 (S.42-43 UA):

gepackt (Festhalten)(1+)
aufs Bett geschmissen(+)
gewürgt(+) 
getreten(3+)
gebissen(4+)
zu Boden gedrückt(2+)
auf mich gesetzt(2+)
geschlagen(-)
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(4+)
getreten, nochmal(+) am Boden liegend

das Auge tat weh von den Schlägen(+)
die Zahl 20 kann ich bestätigen(1+)

Ist es eigentlich ein Verfahrensfehler vom Gericht wenn es bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Dr. R., vor allem in Zusammenhang mit seiner Beziehung zur Nebenklägerin, auf den Zeitpunkt vor der Begutachtung vom 14.08.2001 abstellt?

 

Das WAG befand des Arzt für glaubwürdig weil er P3M zum Zeitpunkt der Begutachtung zum ersten Mal gesehen haben will. - Selbst daran hat er ja selber Zweifel geweckt mit seinem Hinweis "...mager war sie ja schon immer".

 

Der Dr. R. kann ja an diesem Tag die P3M begutachtet haben, er kann auch an diesem Tag nach bestem Wissen und Gewissen ein Attest erstellt haben.

 

Nach dem jetzigen Stand der Dinge kann allerdings niemand ausschließen, dass der Inhalt dieses Attests zu einem späteren Zeitpunkt durch einen neuen Inhalt ersetzt worden ist, oder zumindest abgeändert worden ist.

Es kann auch niemand ausschließen, dass sich im Anschluss an den 14.08.2001 eine engere Beziehung mit P3M entwickelt hat. Gefragt wurde meines Wissens nicht danach.

 

Erst im Rahmen des WAV 2014 wurde der Arzt zum Attest befragt.

 

Zum ersten Prozess war er nicht einmal geladen.

 

Hätte das Gericht also die Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit einer engeren oder weiteren Beziehung zur Nebenklägerin nicht für den Zeitraum vor dem WAV erfragen müssen, anstatt für den Zeitraum vor der Ordination.

 

Vielleicht ist es großzügig betrachtet nicht einmal eine Lüge wenn man von einem Attest, das man ursprünglich am 14.08.2001 vollkommen eigenständig verfasst hat und welches man dann später einmal umgemodelt hat, entsprechend dem Attest das ein Jahr darauf verfasst und ausgedruckt worden ist (03.06.2002) mitteilt:

 

„Das Attest ist meine Kreation“.

5

 

 

 

@ 18 Paradigma vom 12.08.15

 

Die Reaktion von Frau Dr. Reichel gegenüber dem stern am Jahresende 2012 halte ich für authentisch („Den Namen Mollath habe ich noch nie gehört“).

 

Selbst 2001 soll sich Frau Dr. Reichel nur noch sporadisch in der Praxis aufgehalten haben, als der Sohn dort seine Fortbildung machte.

 

Der Name Mollath musste ihr nichts sagen, nachdem P3M ja keine Patientin von ihr war und P3M vermutlich nur einmal die Patientin ihres Sohnes war und selbst das lag 11 Jahre zurück.

 

Selbst wenn Frau Dr. Reichel den 1. Prozess in der Zeitung verfolgt hätte, wobei wir nicht wissen ob darüber überhaupt in den Medien berichtet worden ist, wäre der Name des Angeklagten mit dem Buchstaben M. abgekürzt worden und selbst den ausgeschriebenen Namen musste sie nicht kennen, woher soll sie denn wissen, dass eine Sprechstundenhilfe von ihr eine Frau mit diesem Namen kennt.

 

Was den Sohn angeht, so hatte er die P3M im Jahre 2001 vermutlich ein erstes und einziges Mal als Patientin. Wie sich die persönliche und soziale Beziehung dann anschließend entwickelt hat wäre interessant. – Aber das WAG hat sich leider nur dafür interessiert ob sich die beiden vor dem 14.08.2001 bereits gekannt hatten.

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@A. Hirsch
@Max Mustermann

Die Sache mit dem Attest unter dem Datum 14.08.2001 ist leider noch komplexer. Das ergibt sich aber nur aus Strates Mitschriften und nicht aus der Urteilsbegründung. Es gab begründete Hinweise aus der elektronischen Krankenakte darauf, dass unter diesem Datum ein weiteres Attest ausgestellt wurde, das die Diagnose Erschöpfungsdepression enthielt. Die Verteidigung wollte dieses Attest sehen. Das ist verständlich. Denn sie wollte den Verdacht ausschließen, dass es mit der angeblichen Zweitschrift vom 3.06.2002 überschrieben wurde. Das hätte bedeutet, dass das Attest vom 14.08.2001 mit dem uns bekannten Inhalt ursprünglich einen anderen Inhalt hatte. Es ist mir aber nicht bekannt, dass das Attest vom 14.08.2001 mit der Diagnose Erschöpfungsdepression später vorgelegt wurde.

Aber egal. Solange dieses Problem nicht in den Urteilsgründen steht und vermutlich auch nicht im Sitzungsprotokoll, kann man das für die Revision und damit für die an der Revision ausgerichtete Urteilskritik nicht verwenden. Das gilt auch für die Unzuverlässigkeit des Zeugen Reichel, die einen regelrecht anspringt, wenn man die Mitschriften liest. 

WR Kolos schrieb:

@A. Hirsch
@Max Mustermann

Die Sache mit dem Attest unter dem Datum 14.08.2001 ist leider noch komplexer. Das ergibt sich aber nur aus Strates Mitschriften und nicht aus der Urteilsbegründung. Es gab begründete Hinweise aus der elektronischen Krankenakte darauf, dass unter diesem Datum ein weiteres Attest ausgestellt wurde, das die Diagnose Erschöpfungsdepression enthielt. Die Verteidigung wollte dieses Attest sehen. Das ist verständlich. Denn sie wollte den Verdacht ausschließen, dass es mit der angeblichen Zweitschrift vom 3.06.2002 überschrieben wurde. Das hätte bedeutet, dass das Attest vom 14.08.2001 mit dem uns bekannten Inhalt ursprünglich einen anderen Inhalt hatte.

 

Hätte man die Kurempfehlung gefunden, warum sollte das auf eine Überschreibung hindeuten?

Freie Fantasie nennt man das.

WR Kolos schrieb:

@A. Hirsch
@Max Mustermann

Die Sache mit dem Attest unter dem Datum 14.08.2001 ist leider noch komplexer. Das ergibt sich aber nur aus Strates Mitschriften und nicht aus der Urteilsbegründung. Es gab begründete Hinweise aus der elektronischen Krankenakte darauf, dass unter diesem Datum ein weiteres Attest ausgestellt wurde, das die Diagnose Erschöpfungsdepression enthielt. Die Verteidigung wollte dieses Attest sehen. Das ist verständlich. Denn sie wollte den Verdacht ausschließen, dass es mit der angeblichen Zweitschrift vom 3.06.2002 überschrieben wurde. Das hätte bedeutet, dass das Attest vom 14.08.2001 mit dem uns bekannten Inhalt ursprünglich einen anderen Inhalt hatte. Es ist mir aber nicht bekannt, dass das Attest vom 14.08.2001 mit der Diagnose Erschöpfungsdepression später vorgelegt wurde.

Aber egal. Solange dieses Problem nicht in den Urteilsgründen steht und vermutlich auch nicht im Sitzungsprotokoll, kann man das für die Revision und damit für die an der Revision ausgerichtete Urteilskritik nicht verwenden. Das gilt auch für die Unzuverlässigkeit des Zeugen Reichel, die einen regelrecht anspringt, wenn man die Mitschriften liest. 

@ WR Kolos

@A. Hirsch

@Max Mustermann

"Die Sache mit dem Attest unter dem Datum 14.08.2001 ist leider noch komplexer. "

Hr. Kolos steht wohl nicht in dem Verdacht, juristisch ahnungslos zu sein oder sich nicht ausreichend mit der Sache beschäftigt zu haben. Was ist also so komplex?

Wenn man die weitere inhaltliche Begründung von Herrn Kolos mal ausblendet, verstehe ich Herrn Kolos so:

Die Zuweisung der Komplexität bezieht sich nicht etwa auf die Strafsache selbst (gefährliche KV), die in einem launigen Kommentar von O.Garcia sinngemäß als gewöhnlich und unterkomplex bezeichnet wurde. Auch meint er nicht die vielen späteren Strafanzeigen, Justizaktivitäten, Gutachten und das widerrechtliche Verräumen vor der Wiederaufnahme, denn davon wurde GM ja juristisch vollständig entlastet. Es geht auch nicht darum, dass GM "wilde" Beweisanträge stellte.

Nein es geht einzig und allein darum, wie mit einer berechtigten Forderung des renommierten Verteidigers durch die Justiz umgegangen wird. "Die Verteidigung wollte dieses Attest sehen. Das ist verständlich." schreibt Herr Kolos.

Dieses "Sehenwollen, Beschaffen, in die HV einführen, Bewerten, Urteilen, Verkünden und im schriftlichen Urteil begründen" ist die "leider noch komplexer" gewordene Sache. Es geht dabei wohl ausschließlich um die juristische Bewertung des komplexen Gerichtshandelns trotz gleichbleibender Kammerbesetzung. Das ganze spielte sich im überschaubaren Zeitraum 09.07.-16.12.2014 ab.

Für die Prüfung der "leider noch komplexer" gewordenen Sache und Einlegung der Revision bleibt dem Verurteilten dann ein noch überschaubarerer Zeitraum von 1 Woche. Für die Revisionsanträge und -begründung ist dann immerhin ein ganzer Monat Zeit. Allerdings hat sich die Verteidigung in dieser Zeit nicht nur mit dem Problem des komplexen Gerichtshandelns zu beschäftigen, sondern mit deutlich mehr schwierigen Sachen auseinanderzusetzen und zulässige und begründete Anträge zu stellen.

Einmal vollkommen losgelöst von den gewöhnlichen, unterkomplexen Sachfragen und unter der (hypothetischen) Annahme das Urteil sei korrekt ergangen, dann bekommt der Verurteilte also eine schriftliche Urteilsbegründung, in der allein schon das (eigene) Gerichtshandeln einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne eine "leider noch komplexer" gewordene Sache darstellt.

Das sagt Einiges aus über ein Gericht, das sich vollkommen abgehoben von der eigentlich unterkomplexen Straf- und Rechtssache, zu einem in sich selbst komplexen Problem aufbläst und wohl weiter wächst.

   

 

5

Sehr geehrter Herr Sponsel,

es war mir sehr wichtig, auch die Handlungsabfolge übersichtlich zu gestalten. Das dürfte in der tabellarischen Darstellung schwierig sein.

(+) soll bedeuten: erstmals genannt
(1+) soll bedeuten: erstmals bestätigt
(-) soll bedeuten: erstmals ausgelassen

Wenn ich den BGH richtig verstanden habe, dann verlangt er die Auseinandersetzung mit der Aussageentwicklung und ihre Darstellung bei Aussage-gegen-Aussage, weil sich daraus erst die Konstanz ablesen lässt. Nach meinem Verständnis ist es wie bei einem Film, in dem man Szenen ausschneidet und neue hinzufügt und umgekehrt, ohne dass der Film sich im Wesentlichen verändert. Zu diesem Ergebnis könnte man noch kommen, wenn man die Angaben im Attest mit denen in der Polizeivernehmung vergleicht. Eine wesentliche Abweichung wäre nur der Biss. Erklärungsbedürftig wäre, ob vor oder nach dem Würgen gebissen wurde. Erklären kann das aber nur das vermeintliche Opfer und nicht das Gericht. Das Gericht muss es nur in der Urteilsbegründung darstellen und die Glaubhaftigkeit daraufhin prüfen. Ohne Zeugin geht das aber nicht. Das hätte die Kammer erkennen müssen. Auch das verlangt der BGH, wenn die Zeugin nicht zur Verfügung steht, gleichwohl der Verwertung ihrer früheren Angaben zugestimmt hat. 

Danke, das reicht mir zum Verstehen:

WR Kolos schrieb:

(+) soll bedeuten: erstmals genannt
(1+) soll bedeuten: erstmals bestätigt
(-) soll bedeuten: erstmals ausgelassen

...

WR Kolos schrieb:

es war mir sehr wichtig, auch die Handlungsabfolge übersichtlich zu gestalten. Das dürfte in der tabellarischen Darstellung schwierig sein.

Die Zeilen bedeuten dann Handlungsablauf. Nachfolgezeile ist nachher. Vorgängerzeile ist vorher. Bin nicht ganz sicher, ob die Folgen in der Aussage die Folgen der - gemeinten - Realität beschreiben.

Ich hatte Sie erst so verstanden als wollten Sie aufzeigen, dass es mit zunehmenden Aussagen immer mehr Anschuldigungen werden.

Leider kann man das nicht lege artis aussagepsychologisch untersuchen, weil keine zuverlässigen Wortprotokolle vorliegen; sieht nach üblich aus.

MfG RS

@Max Mustermann

Ok. Ich habe vielleicht etwas missverständlich formuliert.

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).  Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

WR Kolos schrieb:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).  Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

Ihre Korrektur verbessert die inhaltliche Bedeutung nur bedingt.

Der Verbleib der Datei ist klar. Die ist gelöscht worden.

Daraus einen Rückschluss auf eine "Überschreibung" zu ziehen, ist freie Fantasie.

 

astroloop schrieb:

WR Kolos schrieb:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).  Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

Ihre Korrektur verbessert die inhaltliche Bedeutung nur bedingt.

Der Verbleib der Datei ist klar. Die ist gelöscht worden.

Daraus einen Rückschluss auf eine "Überschreibung" zu ziehen, ist freie Fantasie.

 

Da muss ich MM direkt in Teilen zustimmen, der Rückschluss ist nicht zwingend.

Alleine aus dem ganz einfachen Grund, dass man jede beliebige Datei aufrufen, öffnen, inhaltlich verändern, ausdrucken und ohne zu speichern wieder schließen kann, wodurch die Datei im Ursprungszustand gespeichert bleibt und keine gespeicherte Version des ausgedruckten Textes vorhanden ist.

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