Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Was die Wundendiskussion angeht, möchte ich noch ergänzen:

- StA Meindl hat sich hier sehr erfinderisch gezeigt, indem aus einer augenscheinlich nicht blutenden Wunde doch noch eine Narbe entstanden sein könnte.

- Das Wundenopfer kann sich nicht einmal selber daran erinnern überhaupt gebissen worden zu sein:

(Richterliche Vernehmung AG Tiergarten vom 15.5.2003 (S.41 UA)):

"An dem besagten Tag habe er sie plötzlich ohne Vorwarnung angegriffen (S. 42 UA):  "Irgendwie muss er mich dann auch in den rechten Unterarm gebissen haben." (S.41 UA)."

P3M legt sich also vorsichtshalber nicht genau fest, notfalls könnte sie sich die Wunde (sofern überhaupt vorhanden) auch anderweitig zugezogen haben.

- Und dann am Ende noch das WAG, das in seiner Begründung feststellt Maske hätte die Wunde gesehen, obwohl er  sie eben nach eigenen Aussagen und jahrelanger Beziehung gerade nicht gesehen hat.

- Ach ja, und dann noch die Schwägerin von P3M, die die Wunde in der Mittagspause in der Eisdiele gesehen haben möchte, vor der anschließenden ärztlichen Untersuchung, wobei die ärztliche Untersuchung tatsächlich bereits um 11.xx Uhr Vormittag stattgefunden hat, laut den ärztlichen Notizen und nicht etwa am Nachmittag, nach einer Mittagspause.

 

5

Die Kammer kann sich dem Thema "Biss und Bissnarbe" nicht einfach so abwenden wie @Fotobiene. Jedenfalls nicht in diesem Fall, wenn das Urteil auf die Wahrnehmung einer einzigen Belastungszeugin gestützt wird. Selbstverständlich sind alle Umstände, die den vermeintlichen Biss betreffen bedeutend für die Entscheidung und die Kammer muss in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass sie sie erkannt und sich mit ihnen auseinandergesetzt habe. Der Umstand, dass sich eine Narbe aus nicht blutender Verletzung bilden konnte, behandelt die Kammer innerhalb der Konstanzprüfung als Abweichung. 

Seite 47 UA:

(c)
Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eisenmenger die Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre. Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. Eisenmenger in seinem Gutachten auch erläutert, dass eine entsprechende Blutung nicht auffällig sein müsse. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin ein Bluten nur nicht wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass auch aus der Formulierung "ich glaube nicht.." hinreichend deutlich wird, dass die Nebenklägerin insoweit nicht sicher war. Zudem, spricht diese Einschränkung ihrer Angabe gerade nicht für einen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten.

Soweit ich oben schon auf die Äußerung der Nebenklägerin ("Irgendwie muss er mich dann auch in den rechten Unterarm gebissen haben." (S.41 UA)) bei dem AG Tiergarten hingewiesen habe, hat die Kammer nicht alle für die Entscheidung bedeutenden Umstände den Biss betreffend erkannt. Das halte ich für rechtsfehlerhaft.

[quote=WR Kolos]

Die Kammer kann sich dem Thema "Biss und Bissnarbe" nicht einfach so abwenden wie @Fotobiene. Jedenfalls nicht in diesem Fall, wenn das Urteil auf die Wahrnehmung einer einzigen Belastungszeugin gestützt wird.

Noch dazu, so zumindest aus meiner Wahrnehmung, wenn eben diese e i n z i g e Belastungszeugin dazu veranlasst hätte werden können (und nach der rechtswissenschaftlichen Theorie von Prof. Müller wohl auch müssen) , bezüglich ihrer, sich teils gegenseitig ausschließender, Aussage(n), durch eine Vereidigung ganz klar hätte Stellung beziehen müssen.

Mit ausgesprochen gravierenden Folgen für die gesamte Beweiswürdigung.

Der, sehr simplifizierend und populistisch ( für ein, hier meiner Meinung nach gar nicht anwesendes"Publikum" dargebrachten) Position, wer einmal lügt, lügt weiter und wird aber halt dennoch vom Gericht als glaubwürdig anerkannt, werde ich mich weiterhin nicht anschließen können.

Und vor allem nicht wollen.

I.d.S.
f&f

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pföh, ja schon wieder, die Technik hat nicht funktioniert, wie gewollt, das Zitat von Herrn Kolos endet hinter:

" wenn das Urteil auf die Wahrnehmung einer einzigen Belastungszeugin gestützt wird. "

der Rest, mein Text.

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# 19 Kolos:

- Ich finde die Narbendiskussion jetzt doch auch immer interessanter:

- - Welchen Vorteil hatte die gerichtliche Feststellung eines Bisses ausgeführt von Mollath für seine Gegenseite? - Ich denke es geht vor allem darum, dass nur Verrückte, alternativ Menschen in Ausnahmezuständen (Sexualpraktiken), ihre Mitmenschen blutig beißen. In Bezug auf eine für P3M sinnvolle gefährliche KV (zur Vermeidung von Unterhaltsansprüchen) bringt so ein Biss ja nichts. Der Biss hatte also den Vorteil, dass man den dann später festgestellten "nicht ausschließbaren Wahnzustand Mollaths" bei der ehelichen Auseinandersetzung untermauern konnte. Den Wahnzustand benötigte man dann wiederum für die eleganten Freispruch, der auch gleich noch die Revision verunmöglichen könnte, und auch um die Gutachter und Vorgerichte nicht ganz im Regen stehen zu lassen.

-- Hätte man bei der Aussage von P3M vor dem AG Tiergarten darauf bestanden, dass die Wunde/Narbe durch einen  Gerichtsmediziner untersucht wird, hätte P3M durch ihre Aussage nicht nachweisbar gelogen, weil sie nicht behauptet hatte Mollath habe sie tatsächilch gebissen, sondern lediglich nebulös ausführt "Irgendwie muss er mich dann auch in den rechten Unterarm gebissen haben". Wäre es also zu einer forensischen Fotodokumentation, plus Gebissvergleich (mit Molllaths Gebiss) gekommen und es wäre keine Übereinstimmung feststellbar gewesen, hätte sich P3M immer noch auf die Position zurückziehen können, dass die Narbe dann doch wohl irgendwo und irgendwann und durch irgendwen bei erotischen Spielen entstanden sei.

-- Hätte die Nebenklageseite, oder auch der Zeuge Maske selber, die Möglichkeit gehabt die Narbe durch ein aktuelles Foto in das WAV einzubringen? Wenn ja, warum hat man es dann nicht getan? Das Gericht und der StA hätten diesen Antrag m. M. nach nicht abgelehnt.

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Herr Kolos: 

Wie wollen Sie die Ausführungen des Rechtsmediziners von dem Attest trennen, wenn sein Auftrag auf das Attest bezogen war?

Fotobiene:

Indem ich seine Aussage vor dem Gericht so werte, wie sie gewertet werden muß - nämlich als Zeugenaussage in der HV, unabhängig von seinem ursprünglichen Auftrag.

Herr Kolos:

Aber der Sachverständige kann doch nichts bezeugen! Ist Ihnen das klar? Deswegen darf er auch nicht als Zeuge behandelt werden. Und seine Ausführungen dürfen auch nicht wie die eines Zeugen gewürdigt werden. Können Sie das einsehen? Diese Unterscheidung ist wichtig und keinesfalls ein Randgebiet.

Fotobiene:

Ich kenne sehr wohl den Unterschied der juristischen Begriffe SV/Zeuge, und Sie wissen genau, daß ich diesen Unterscheid in diesem Sinne NICHT meinte! Den Spieß umgedreht: Eben WEIL dem SV diese subjektive Wahrnehmung fehlt, ist seine generelle Aussage sachverständig und vom Gericht zu würdigen. Mir ist dieser Aspekt aber, wie bereits gesagt, nicht wichtig genug, daß er hier größerer Ausdehnung oder gar Abschweifung bedarf. Ich ziehe mich daher aus dieser Diskussion zurück.

Der Sachverständige hat die Grenzen seiner sachlichen Erkenntnisfähigkeit deutlich zu machen. Das Gericht als sachverständiger Entscheider hat diese Grenzen zu beachten.

Fotobiene meint zunächst, dass der Sachverständige weitergehend als Zeuge gewertet wird. Nach Hinweis von Herr Kolos behauptet Fotobiene dann wieder Gegenteil: die generelle Aussage ist als sachverständig zu würdigen. Das wäre aber nicht wichtig genug.

Was nun? SV oder Zeuge oder doch SV oder weiß ich selbst oder unwichtig. Gibt es vielleicht noch eine Gesamtschau-Variante zu dem komplexen Problem.

Ich denke, es ist auch angemessen zu prüfen, ob es sich um ein Überraschungsurteil handelt. Nämlich dann, wenn neben anderen Mängeln dieser Wertungs- und Verfahrensmangel in der HV nicht erkennbar war. Wäre er erkennbar gewesen, z.B. durch gerichtlichen Hinweis zur Entscheidungserheblichkeit der Aussage des SV für Tatbeweis oder Schuldfähigkeit, dann wäre dies ein Ablehnungsgrund gewesen oder ist es sogar immer noch. Entweder gegen den Sachverständigen wegen Glaubensbekenntnissen statt Sachverstand oder gegen das Gericht, dass einen SV als Zeugen würdigt, der er offensichtlich nicht sein kann.

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Vorab Entschuldigung, ich komme etwas spät zum Thema IT-Untersuchung. Das Attest war ja Gegenstand vieler Fragen und Diskussionen, u.a. zur Echtheit des Attestes. Ich nehme daher an, dass deshalb eine "IT-Untersuchung" der Praxis-Software und des Datenbestandes vorgenommen wurde. Ich habe mir den "IT-Bericht" vom 6.8.14 jetzt doch mal angesehen.

Der Auftrag beinhaltet offensichtlich keine Auswertungen zu bestimmten Fragen des Gerichts, sondern diente offensichtlich nur der Sicherung der derzeitigen Konfiguration und Daten des IT-Systems. Es stellt sich damit die Frage, wonach eigentlich gesucht wurde.

Die Polizei "untersuchte" am 6.8.14 innerhalb von 1,5 h das IT-System. Der Zeuge erläuterte selbst die Funktionsweise der Praxissoftware und des Systems mit 7 Arbeitsstationen und einem Server. Dann wurden 3 Bildschirmfotos des Krankenblatts gefertigt und ein Suchlauf auf dem Server gestartet. Ein CD-Backup beschriftet mit 27.03.02 wurde vom Zeugen übergeben. Eine oder zwei Datei(en) fehlten aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Zu einer Datei vom 14.08.2001 kam nur eine Fehlermeldung. Der Server wurde 2007 ausgewechselt und die alte Festplatte vernichtet.

Offensichtlich ist, dass die Polizei keine eigene Kenntnisse zur Funktionsweise der Anwendungssoftware, der Datenhaltung und Sicherung hatte. Ein Sachverständiger der eingesetzten Soft- und Hardware wurde dafür nicht hinzugezogen. Die Funktion wurde vom Zeugen erläutert. Wer dann konkret die Daten gesucht, geprüft und gesichert hat, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Anzunehmen ist, dass dies vom Zeugen im Beisein der Polizei erfolgte. Es gibt im Bericht keine Angaben zur Prüfung auf Manipulationen. Mehrere Unklarheiten wurden vielmehr schon am Tag der Untersuchung mit Vermutungen "ausgeräumt".

Im Urteil stellt das Gericht dann "sachverständig" fest, dass die Beweisaufnahme ergeben hätte, dass die elektronische Patientendatei tatsächlich am 14.8.2001 gespeichert wurde.

Wie sollte es aber möglich sein, ohne Kenntnis der Funktion des Systems eine solche Feststellung zu treffen? Auch die Angaben zu den gesicherten Daten waren viel zu ungenau, um eine solche Feststellung überhaupt treffen zu können. Als Techniker könnte ich zwar Vermutungen zur Funktionsweise und Manipulationssicherheit des Systems anstellen, aber das wäre spekulativ. Denn es fehlen wesentliche Informationen zur technischen Funktionsweise. Die kannte auch die Polizei offensichtlich nicht. Soweit der Bericht überhaupt Informationen dazu hergibt, verfolgte die Polizei bei der Untersuchung nur die Handhabung des Systems durch den Zeugen.

Der Auftrag und die Beweisaufnahme war also dürftig, die Beweiswürdigung spekulativ. Allenfalls konnte über diesen Weg ein versehentlicher Irrtum erkannt werden, aber keine Manipulation. Manipulationsmöglichkeiten entdecken Nutzer häufiger auch bei der normalen Anwendung eines Systems. Dafür sind oft keine tieferen Systemkenntnisse erforderlich. Zumal ein kleines Praxissystem nicht gerade im Verdacht steht, hohe Standards der konsistenten Datenhaltung und Revisionssicherheit zu erfüllen. Solange die Nachprüfung ausschließlich der üblichen Handhabung folgt, kann eine Manipulation also gar nicht entdeckt werden.

Erwartbar erschreckend diese Lektüre.

 

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@ Lutz Lippke:

Wieder einmal finde ich Ihren Beitrag sehr gut und sehr sachlich. Dazu kurz, die Problematik wurde ja seinerzeit (während der laufenden WAV) bereits in einem anderen Blog, welcher sich (u.a.) mit rechtlichen Problemen befasst, kurz angerissen.

Dabei meldeten sich einige IT-Spezialisten zu Wort. U.a. wurde, aus fachmännischer Sicht, das bestätigt, was Sie hier schreiben.

Ein Punkt, der dabei sehr ins Auge stach, waren die, bereits von Strate angesprochenen, "seltsam wirkenden" Dateiendungen. (selbige stellten ja den Hintergrund für die von Strate angeregte Untersuchung (leider nicht forensicher Art) der Dateien in der Praxis dar.

Sähe man die Datei-Endungen unter dem Aspekt einer Datumsangabe, ergäbe sich daraus u.U. auch ein Bug, der eine Datei-öffnung bzw. Verknüpfung mit derselben verunmögliche, von wem auch immer der Bug, warum auch immer, versehentlich oder nicht, erzeugt worden sei.

U.a. so ein Punkt wäre, wie von Ihnen ja angerissen, absolut problemlos durch eine Rückfrage beim Hersteller der Software zu klären gewesen.

Diese fand, nicht erklärterweise warum, nicht statt.

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f&f schrieb:
@ Lutz Lippke: Wieder einmal finde ich Ihren Beitrag sehr gut und sehr sachlich. Dazu kurz, die Problematik wurde ja seinerzeit (während der laufenden WAV) bereits in einem anderen Blog, welcher sich (u.a.) mit rechtlichen Problemen befasst, kurz angerissen. Dabei meldeten sich einige IT-Spezialisten zu Wort. U.a. wurde, aus fachmännischer Sicht, das bestätigt, was Sie hier schreiben. Ein Punkt, der dabei sehr ins Auge stach, waren die, bereits von Strate angesprochenen, "seltsam wirkenden" Dateiendungen. (selbige stellten ja den Hintergrund für die von Strate angeregte Untersuchung (leider nicht forensicher Art) der Dateien in der Praxis dar. Sähe man die Datei-Endungen unter dem Aspekt einer Datumsangabe, ergäbe sich daraus u.U. auch ein Bug, der eine Datei-öffnung bzw. Verknüpfung mit derselben verunmögliche, von wem auch immer der Bug, warum auch immer, versehentlich oder nicht, erzeugt worden sei. U.a. so ein Punkt wäre, wie von Ihnen ja angerissen, absolut problemlos durch eine Rückfrage beim Hersteller der Software zu klären gewesen. Diese fand, nicht erklärterweise warum, nicht statt.

Das Problem des unmotivierten Gerichtsauftrages hatte ich ja angesprochen. Der Polizei ist noch der geringste Vorwurf zu machen. Die hat diesen unzureichenden Auftrag im Prinzip auftragsgemäß ausgeführt, selbst aber keine logische Analyse der Sinnhaftigkeit und Aussagekraft vorgenommen. Die Auswertung und Bewertung erfolgte wohl ausschließlich durch das Gericht, dem jedwede Sachkompetenz fehlte.

Auch ohne genaue Kenntnis des Systems lassen sich aber schon einige Denk- und Auswertungsfehler lokalisieren. So erfolgt die Datenhaltung des Praxissystems ziemlich sicher in einer Datenbank, die nicht in Word bzw. Textformat abspeichert, sondern in einem speziellen Binärformat. Die Word-Dateien sind Ergebnis einer Exportfunktion (Arztbrief). Ein Suchlauf nach Text auf dem Server kann demzufolge keine Ergebnisse der Datenbank offenbaren, sondern nur Ergebnisse der Exportfunktion. Der Serverwechsel 2007 impliziert zudem eine Importierung von Altdaten in die aktuelle Datenbank. Interessant ist daher nach den bisher bekannten Umständen allein der Stand des Backups von 2002. Die Datenbankinhalte auf dieser CD wurden jedoch nicht analysiert. Das ist erst der Anfang. Es gibt noch weitere Denkfehler in dieser Sache, die für IT-Fachleuten auch ohne Herstellerkenntnissen offensichtlich sind.   

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Blutende Bisswunde:

Hätte die Beklagtenseite, oder das WA-Gericht verlangen können, das "die Narbe", durch einen medizinischen Sachverständigen begutachtet wird?

Hätte das Gericht, sofern P3M damit nicht einverstanden gewesen wäre, den angeblichen Biss durch Mollath dann ad acta legen können, als nicht aufklärbar, auf Grund von mangelnder Kooperation der (angeblich) Geschädigten?

Eine gewisse Skepsis ob die Narbe überhaupt existiert war ja angebracht, nachdem sich nicht einmal der Gatte von P3M nach vielen Beziehungsjahren daran erinnern konnte sie gesehen zu haben, und P3M persönlich nicht einmal konkret behauptet hat, dass ihr der Biss von Mollath zugefügt worden sei.

 

Vereidigung von Zeugen:

Warum wurde nur der Pro-Mollath-Zeuge Braun vereidigt?

Hätte Mollath im Gegenzug auch verlangen können, dass seine Belastungszeugen vereidigt werden?

Hätte das Gericht diesen Anträgen stattgeben müssen?

 

BZR:

Warum wurde nur vom Zeugen Braun ein BZR angefordert und im WAV vorgelegt?

Warum wurde desgleichen nicht bei den Belastungszeugen Mollath gemacht?

 

Ist das fair?

 

 

 

 

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Nachtrag zu #25.

Das mit der Vereidigung ist etwas mißverständlich geschrieben. Mir ist natürlich klar, dass die von Mollaths Verteidigung angeregte Vereidigung von Braun ein positiver Verstärker von dessen Aussage sein sollte.

Trotzdem denke ich hätte man auch die Sprechstundenhilfe, den Arzt und den Gatten von P3M vereidigen lassen können und sollen. - Gerade der Arzt, der nicht mit Täter und Opfer verwandt ist, hätte sich dann vermutlich mehrfach überlegt ob er das unsägliche Attest tatsächlich auf seine Kappe nehmen soll ("Das ist meine Kreation"). - Es kann ja immer noch zu einem graphologischen, vergleichenden Gutachten kommen und sei es im Rahmen eines Zivilprozesses, denke ich.

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Quote:
Warum wurde nur vom Zeugen Braun ein BZR angefordert und im WAV vorgelegt?

Und warum hat sich die Regensburger Staatsanwaltschaft nicht schon während der Erarbeitung des Wiederaufnahmeantrags dafür interessiert? Der Zeuge wurde ausgiebig vernommen, auf ihn stützte sich einer der Gründe, die dann doch in den WA-Antrag aufgenommen wurden, obwohl ja schon früh bekannt wurde, dass die Staatsanwaltschaft seine Einlassungen als "konstruiert" empfunden hat, was damals kaum jemand nachvollziehen konnte. So widersprüchlich der Umgang der Staatsanwaltschaft mit dem Zeugen war, so wirkungsvoll war dann der BZR-Auszug zum "richtigen" Zeitpunkt.

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Der Fall Mollath und auch das Fehlurteil im Rahmen des WA-Verfahrens wird in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen. Die Glaubwürdigkeit und der Belastungseifer der Hauptbelastungs-zeugin ist die zentrale Frage zur Wahrheitsfindung:
Nicolas Heym schrieb im Eröffnungskommentar vom 21.11.2014:Was mich irritiert, ist der Umstand, dass das Gericht nahezu sämtliche Ungereimtheiten, "Vorbereitungs- und Täuschungshandlungen ausblendet bzw. zugunsten der damaligen Zeugin auslegt."
Für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin sprechen die folgenden wichtigen Kommentare und bedürfen einer vorläufigen zusammenfassenden Reflektion:
Herr Dr.Sponsel, Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut führt in seinem Kommentar # 40  vom 19.12.2014  aus:
"  das Landgericht sah keinerlei Belastungseifer bei P3M, das ist eine der absurdesten Schwachstellen im ganzen Urteil." Im Urteil heißt es S. 62: Zitat:
 -kein Belastungseifer-
"Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen der Nebenklägerin noch für Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt und insgesamt um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung der Geschehnisse bemüht gewesen ist"

Mein Statement: Die entscheidende Grundsatzfrage der Glaubhaftigkeit beschränkt das LG im WA-Verfahren auf das Argument, P3M hätte keine Übertreibungen gezeigt und sie hätte Erinnerungslücken eingeräumt und spricht paradoxerweise von einer Gesamtschau! Das Gericht negiert die unbestreitbare Erkenntnis, dass die Glaubwürdigkeit eines Menschen aus einem komplexen menschlichen Verhalten beruht, wie Gewissen, Ehrlichkeit, Wahrheit, Verantwortungs-bewußtsein, eine moralische, ethische Haltung, mitmenschliche Rücksichtnahme, Zurückstellen egoistischer Interessen u.v.a.m. Die Glaubwürdigkeit eines Menschen manifestiert sich in seinen
Handlungen.
Die große Vielzahl der auffälligen Handlungen der P3M weisen deutlich einen schwer destruktiven Charakter auf, wie dies im Kommentar # 12 vom 4.12.2014 vom Menschenrechtler nachvollziehbar und überzeugend inhaltlich dargestellt wurde und auch durch die Chronologie offensichtlich wird. Ich bitte diesen Kommentar mit einzubeziehen.

Herr Lutz Lippke führt zur Glaubwürdigkeit in seinem Kommentar # 33 vom 17.12.2014 aus:
"Die Urteilsbegründung  aber lässt im Nachhinein nicht einmal im Ansatz die ernsthafte Verfolgung eines möglichen anderen Tatgeschehens erkennen. Denn vernünftige Zweifel bilden sich doch erst durch die Verknüpfung von alternativen Deutungsmöglichkeiten."
und führt im Kommentar # 41 vom 17.12.2014 weiter aus:
"Das Gericht behauptet zwar, dass GM keinen Angriff seiner Frau geschildert hätte, was so aber nicht stimmt. GM berief sich auf Abwehrhandlungen, was ja die Schilderung eines Angriffs seiner Frau impliziert....
Das Gericht wertete weiter zur Abwehr, das Verletzungsbild mache wegen der Vielzahl der Verletzungen und der körperlichen Überlegenheit von GM eine Abwehr fernliegend (S.67). Damit widerspricht sich das Gericht selbst zur Einschätzung, dass die Ausführungen des Rechtsmediziners nachvollziehbar waren. Denn dieser hatte lt. Gericht den Ausschluss von Notwehr aus dem Verletzungsbild als nicht möglich erklärt(S.66)."
 Am 18.12.2014 wird im Kommentar  # 6 ausgeführt:
"Auch eine so kurze Einlassung bzw. Schilderung wäre zumindest ein Bestreiten(der KV). Damit würde die Anklage den Beweis der eigenen Behauptungen zu Anlass und Tathergang schulden. Eine Beweisführung durch weitere Zeugenaussage der Nebenklägerin in der HV stand aber absehbar nicht zur Verfügung. Damit hätte das Gericht die strengen Maßstäbe der Beweiswürdigung in der "Aussage gegen Aussage"-Situation auf der Anklageseite strikt anwenden müssen.
Es war also für das Durchsetzen des KV-Vorwurfs elementar, dass qualifizierte Bestreiten von GM zu verleugnen. Vielmehr wurde sein Bestreiten dann sogar zum Eingeständnis umgedeutet, dass die Verletzungen aus dem Streit herrühren. Damit schaffte das Gericht sehr kreativ eine Beweissituation, die eine strenge und mindestens gleichwertige Prüfung der Glaubhaftigkeit der Behauptungen beider Seiten entbehrlich machte."

Mein Statement: Eine weitere absurde Schwachstelle und Unterlassung ist, das Negieren eines, oder sogar mehrerer möglicher Motive Herrn Mollath der angeblichen KV zu beschuldigen.
Insbesondere  "atropa  belladonna"  sieht in ihren Kommentaren als ein mögliches Motiv für die Anschuldigung der KV den Ausschluß der sehr hohen Unterhaltsverpflichtung an. Die Aussage der Klägerin in diesem Zusammenhang bei dem Arztgespräch bei Dr.Krach liegt dieses Motiv sehr nahe, zumal die materielle Orientierung der P3M aufgrund der Bankgeschäfte auf eigene Rechnung nachgewiesen ist.

Auch ist es lebensnah und mehr als naheliegend , dass sich P3M an ihren Mann wegen seiner Information über ihre Schwarzgeldgeschäfte sehr wahrscheinlich rächen wollte, dies wird durch ihr extrem nachtragendes Vorgehen überdeutlich. Durch die Kontaktaufnahme von G.M. verlor sie ihren sehr gut dotierten Dauerarbeitsplatz. Erst gesellschaftlich in Nürnberg herausragend mit ihren Erfolgen geachtet und von einem Tag auf den anderen deklassiert.Wenn dies nicht nur nach Außen, sondern auch "innerpsychisch" ein elementares und  mögliches Motiv für eine ehrgeizige, sehr erfolgreiche  Bankerin ist!
Frau M. war zum Zeitpunkt ihrer Anzeige am 19.1.2003 in Berlin  in Verbindung mit Ihrem jetzigen Ehemann.Dieser war Bankmanager im schwer defizitären Immobiliengeschäft der Hypovereinsbank, das mit Herrn M. in das "schwarze Milliarden-Loch" der HypoRealEstate ausgelagert wurde, um den Konkurs der drittgrößten systemrelevanten deutschen Bank und einem Bankencrasch zu verhindern.....Es ist Tatsache, dass diese Bank ein elementares Interesse hatte, die Schwarzgeldgeschäfte vor der Öffentlichkeit zu verschweigen. Die fristlose Kündigung wurde bekanntlich in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt. Der Revisionsbericht dieser Bank und damit die Befreiung von Gustl Mollath wurde bekanntlich durch ein "leak" eines aufrechten "whistle blower" bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass  ein elementares  Interesse der Bank in der überschaubaren community Nürnberg bestand, den eingetretenen status quo der Unterbringung von Gustl Mollath hinzunehmen, zumindest hat die HypoVereinsbank nichts unternommen die sicherlich bekannte Menschenrechtsverletzung an Herrn Mollath zu beenden.

Das inhumane Vorgehen gegen Herrn Mollath, das m.E. tatsächlich ein erfolgreicher Vernichtungs-feldzug war, wird in der eidesstattlichen Erklärung von Herrn Braun bestätigt und merkwürdigerweise ebenfalls vom Gericht ohne Angaben von überzeugenden Gründen ignoriert und oberflächlich und vordergründig einfach abgetan. Dies ist m.E. die dritte schwerwiegende Schwachstelle, eine schwerwiegende Unterlassung des Gerichts bei der Urteilsfindung. Damit verhinderte das Gericht, dass die Unglaubwürdigkeit und der Belastungseifer der Klägerin völlig offensichtlich wurde.

Die Schlüssigkeit der eidesstattlichen Erklärung, inhaltliche Übereinstimmung mit dem  sehr ungewöhnlichen destruktiven Vorgehens der EX-Frau hätte bei pflichtgemäßer Prüfung der Aussagen der eidesstattlichen Erklärung nachgewiesen werden können und diese Brisanz ist m.E. allen Verfahrensbeteiligten bewußt gewesen ! In dem Anruf der Ex-Frau und der eidestattlichen Erklärung  sind die entlarvenden Aussagen enthalten:
- sie würde den Mann fertig machen (G.M. wurde ursächlich durch P3M widerrechtlich weggeräumt)
- sie hätte dazu Verbindungen ( sie kannte Frau Dr. Krach, machte manipulative Angaben, um das Attestzu erreichen, die Arzthelferin war ihre Freundin, die auch als Zeugin für die unglaubwürdige
  Freiheitsberaubung u.a. dienlich war.!)................
- sie drohte bei ihrem Anruf, G.M. auf den Geisteszustand zu untersuchen ( dies erreichte sie durch zwei Fernbegutachtungen mit unzureichender Befunderhebung,der Atteste + der Psychiatrisierung!).
Die  Aussagen von Dr. Braun mit den einzelnen angekündigten Schritten in der eidestattlichen Erklärung stimmen mit der Realisierung dieses unmenschlichen Vorgehens 1 zu 1 überein und belegt die Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen von Herrn Braun.

Die Schlüssigkeit und glaubhafte  eidestattliche Erklärung,  wurde inhaltlich und auch von der wichtigen Chronologie im Kommentar #  12   vom 4.12.14  sehr schlüssig  dargestellt. Es wäre die Aufgabe des LG gewesen, dieses angekündigte und auch realisierte Vorgehen der Ehefrau tatsächlich in einer            G e s a m t s c h a u zu analysieren und zu bewerten.
Das LG hat das m.E. offensichtliche Belastungsmotiv völlig außer Acht gelassen, den Belastungseifer, das extrem destruktive Vorgehen gegen ihren langjährigen Partner und Ehemann, die Grundsatzfrage der Glaubwürdigkeit, das Zustandekommen des/der sehr fragwürdigen Atteste mit inhumanen Ferndiagnosen völlig unzureichend geprüft. Deshalb ist es auch im WA-Verfahren zu diesem offensichtlichen Fehlurteil gekommen, das einer Revision bedarf, um die Rechtstaatlichkeit in diesem gesellschaftlich symptomatischen Fall Mollath wiederherzustellen.

4

Paradigma schrieb:

Das Gericht wertete weiter zur Abwehr, das Verletzungsbild mache wegen der Vielzahl der Verletzungen und der körperlichen Überlegenheit von GM eine Abwehr fernliegend (S.67). Damit widerspricht sich das Gericht selbst zur Einschätzung, dass die Ausführungen des Rechtsmediziners nachvollziehbar waren. Denn dieser hatte lt. Gericht den Ausschluss von Notwehr aus dem Verletzungsbild als nicht möglich erklärt(S.66)."


Ich zitier mich dazu eben selbst:

I.S. schrieb:

Hier müssen Sie genau lesen: Das Gericht sagt "fernliegend", nicht unmöglich. Der Rechtsmediziner hat weder Misshandlung noch Notwehr ausgeschlossen. Das Gericht hält im Gesamtbild die Misshandlung für deutlich wahrscheinlicher als Notwehr. So viel wahrscheinlicher, dass nicht einmal genug Zweifel für eine "in dubio"-Anwendung bleiben.

Ein Widerspruch würde nur vorliegen, wenn der Rechtsmediziner eine Sachverhaltsmöglichkeit ausgeschlossen hätte und das Gericht diese dann trotzdem angenommen hätte.

 

RSponsel schrieb:
Das Urteil enthält eine ganze Reihe wichtiger Worte, deren Begriffe nicht klar sind (Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Konstanz u.a.m.). Für die Erklärung gibt es im Allgemeinen zwei Wege. Der allgemeine, normale und insbesondere der wissenschaftliche Weg besteht darin, einen wichtigen Begriff beim ersten Gebrauch in der verwendeten Bedeutung anzugeben, entweder direkt erklärt oder durch einen angemessenen und klaren Verweis mit genauer Fundstelle. Ein solches übliches Vorgehen pflegt die schriftliche Urteilsbegründung des LG Regensburg nicht. Man kennt also die Bedeutung der - nicht irgendwelchen, sondern wichtigen und zentralen - Begriffe nicht. Das allein sollte schon ein Revisionsgrund sein (ich bin mir aber ziemlich sicher, dass das nicht so ist).

[...]

Die Sprachprobleme zwischen Juristen und Nichtjuristen sind enorm, weil Rechtstexte ein Kauderwelsch von alltäglichen, bildungssprachlichen, fachlichen und Rechtsbegriffen verwenden, ohne jeweils deutlich zu machen, in welcher Sprache (alltäglich, bildungssprachlich, fachlich/ fachwissenschaftlich, rechtsbegrifflich) sie gerade sprechen.

Sie haben damit ziemlich genau das Problem geschildert, welches einer (sprach-)wissenschaftlichen Untersuchung des Urteils durch einen juristischen Laien entgegensteht.

Aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen rein dem Wortlaut nach zu beurteilen, kann nur in Ausnahmefällen ein sinnvolles Ergebnis haben. Bereits das Lösen der Aussagen aus dem Kontext "Urteil" wäre aber ein "aus dem Zusammenhang reißen". Denn Urteile werden in der Praxis von Juristen für Juristen geschrieben und Juristen (sollten) wissen, welche dieser Begriffe Fachbegriffe sind und welche Bedeutung sie haben. Das wird im Studium, bzw. speziell im Referendariat gelehrt.

Und während Sie das Problem der Missverständlichkeit richtig benennen, übersehen Sie die einfache Lösung. Es bedarf keiner ausdrücklichen Definitionen innerhalb einer Nachricht, wenn Sender und Empfänger der Nachricht (hier: des Urteils) sich bereits vorab über die Definition dieser Begriffe geeinigt haben. Deshalb ist es natürlich auch kein Revisionsgrund, wenn nicht jeder Laie diese Begriffe richtig versteht. "Man" (sprich: andere Juristen) kennt die Bedeutung nämlich sehr wohl.

 

Natürlich kann man das "von Juristen für Juristen" kritisieren. Aber man darf es nicht ignorieren, denn auch Kritik ändert nichts daran, in welchem (sprachlichen) Kontext das vorliegende Urteil verstanden werden muss.

I.S. schrieb:

Paradigma schrieb:

[...]

Die Sprachprobleme zwischen Juristen und Nichtjuristen sind enorm, weil Rechtstexte ein Kauderwelsch von alltäglichen, bildungssprachlichen, fachlichen und Rechtsbegriffen verwenden, ohne jeweils deutlich zu machen, in welcher Sprache (alltäglich, bildungssprachlich, fachlich/ fachwissenschaftlich, rechtsbegrifflich) sie gerade sprechen.

Sie haben damit ziemlich genau das Problem geschildert, welches einer (sprach-)wissenschaftlichen Untersuchung des Urteils durch einen juristischen Laien entgegensteht.

Aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen rein dem Wortlaut nach zu beurteilen, kann nur in Ausnahmefällen ein sinnvolles Ergebnis haben. Bereits das Lösen der Aussagen aus dem Kontext "Urteil" wäre aber ein "aus dem Zusammenhang reißen". Denn Urteile werden in der Praxis von Juristen für Juristen geschrieben und Juristen (sollten) wissen, welche dieser Begriffe Fachbegriffe sind und welche Bedeutung sie haben. Das wird im Studium, bzw. speziell im Referendariat gelehrt.

Und während Sie das Problem der Missverständlichkeit richtig benennen, übersehen Sie die einfache Lösung. Es bedarf keiner ausdrücklichen Definitionen innerhalb einer Nachricht, wenn Sender und Empfänger der Nachricht (hier: des Urteils) sich bereits vorab über die Definition dieser Begriffe geeinigt haben. Deshalb ist es natürlich auch kein Revisionsgrund, wenn nicht jeder Laie diese Begriffe richtig versteht. "Man" (sprich: andere Juristen) kennt die Bedeutung nämlich sehr wohl.

 

Natürlich kann man das "von Juristen für Juristen" kritisieren. Aber man darf es nicht ignorieren, denn auch Kritik ändert nichts daran, in welchem (sprachlichen) Kontext das vorliegende Urteil verstanden werden muss.

Mit der letzten Aussage kann man es schon fast auf den Punkt bringen. Juristen urteilen "Im Namen des Volkes" und auch für das Volk. Das ist auch einsichtig, denn das nichtjuristische Volk soll sich nicht strafbar machen, auch nicht durch Falschbeschuldigungen oder Falschaussagen. Beschuldigte sollen das staatsanwaltliche und gerichtliche Verfahren verstehen und das Urteil annehmen können. Das "Juristen für Juristen" kann nicht nur, sondern es muss kritisiert und beendet werden. Soviel zur Theorie und zur verfassungsmäßigen Grundlage des Juristischen.

Die Frage, was im juristischen Studium gelehrt wird, würde ich daher auch gern an Prof. Müller weitergeben. Es geht bei einem öffentlichen Gerichtsverfahren auch nicht um eine Gelehrtendiskussion im Elfenbeinturm, sondern um eine Praxisanwendung mit Beteiligten und zugelassener Öffentlichkeit. Das nichtjuristische Volk ist in diesem Sinne der Nutzer, der Staat der Betreiber und die Juristen die Anwendungsspezialisten. Versuchen Sie doch mal Ihr "Juristen für Juristen" in diesen Kontext einzubringen. Es wird Ihnen nicht gelingen.

Darüberhinaus ist es unwissenschaftlich, Fachsprache zur Verklausulierung zu verwenden. Wissenschaft soll und muss immer der Aufklärung, der Transparenz und Nachvollziehbarkeit dienen. Zulässige Abgrenzungen der Fachbegriffe von anderen Begriffsdeutungen dienen also allein der Klärung und Vermeidung von Missverständnissen. Diese müssen begründet und reflektiert werden. Alles was über das Notwendige hinausgeht, ist aus der Zeit vor der Aufklärung und damit überholt. In der IT-Fachsprache z.B. mit dem Attribut "deprecated" gekennzeichnet, kann aber für Nichtfachleute schlüssig mit veraltet, abgelehnt , nicht mehr anzuwenden, eine Anwendung wird missbilligt übersetzt werden. Sehen Sie die Rechtsprechung als "deprecated"?     

4

Glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend - Bedeutung überzeugend?

Sehr geehrter Herr Prof. Müller, Kundige,

bei der Analyse der Textstellen mit Ausdrücken wie glaubhaft und glaubwürdig, habe ich viele Textstellen gefunden, in denen Angaben oder Aussagen nicht als "glaubhaft und glaubwürdig", sondern als "überzeugend" charakterisiert werden.  Beispiel, S. 14:

"Die Angaben der daher im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen wiedergegeben haben, und die  verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das  ,festgestellte Tatgeschehen belegen."

Frage: Welche Bedeutung hat die Charakterisierung einer Aussage neben glaubhaft und glaubwürdig als "überzeugend" oder ist das nur ein Synonym glaubwürdig oder eine Verstärkung für glaubhaft oder ...?

Also das verstehe ich jetzt, mal wieder, ehrlich nicht.

Herr Prof. Müller hat in seinem Kommentar Nr 3 vom 19.12. auf Seite 12 doch eindeutig erklärt:

„Bei einem Belastungszeugen kann die Vereidigung aub Sicht der Verteidigung dann Sinn machen, wenn man deutlich Widersprüche im Aussageinhalt erkennt und den Zeugen damit etwas unter Druck setzt, sich ggf. zu korrigieren.“

D.h der vorliegende Fall, Hauptbelastungszeugin S. widerspricht sich gravierend zu ihrer, seinerzeit beeideten Aussage, wäre ja DER Paradefall zur Anwendung der Vereidigung im Hinblick auf die von Prof. Müller geschilderten rechtswissenschaftlichen Hintergründe sowie den heutzutage gepflegten Usus derselben gewesen.

Obwohl darauf nun schon von verschiedenen Seiten fragend reagiert wurde, gibt es, außer der Erklärung von Max Mustermann, das (= die Vereidigung der Zeugin) habe man nicht gemacht, weil „wer lügt, lügt weiter“, was ja mit den rechtwissenschaftlichen Überlegungen von Prof. Müller nicht kompatibel ist, sondern eine „Erklärung“ im Stil von:

„Warum ist die Banane krumm??Na, damit sie in die Schale passt! Weiß doch jeder!“

darstellt, KEINERLEI rechtswissenschaftlichen Response mehr zu diesem Punkt.

Warum?

by the way:

Im Hinterkopf habe ich noch, dass dieser Punkt ja seinerzeit (sprich im Laufe der WAV) bereits sehr kritisch in einem anderen Blog beleuchtet wurde, der sich (u.a.) auch mit rechtlichen Problemen befasst.

Da hieß es, sinngemäß, von juristischer Seite, in etwa, man habe halt die Zeugin nicht in einen derartig absehbaren Meineid treiben wollen, sei ja auch nicht nötig, so klar wie sich die Sachlage zugunsten (G.) Mollaths im Laufe des Verfahrens nun schon entwickle (war aber halt alles noch einige Tage vor dem Urteilsspruch, eben genau zur Zeit der Zeugenaussage Petra S. (unvereidigt) Zeugenaussage Braun (vereidigt).

5

Noch ein bisschen mehr zu dem Biss.

Ein weiterer, vernünftige Zweifel auslösender Umstand den Biss betreffend war, dass die Nebenklägerin in der HV vor dem AG Nürnberg am 25.09.2003 (S.42 UA) gar von mehreren Bisswunden (Plural!) sprach. Das LG Regensburg sah aber auch insoweit keinen Grund, an der "Glaubwürdigkeit" der Nebenklägerin zu zweifeln und begründete dies wie folgt (S. 47 UA):

(d)
Wenn in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 beim Amtsgericht Nürnberg festgehalten ist, dass die Nebenklägerin von Bisswunden berichtet habe und nicht nur einer Bissverletzung, begründet auch dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
Zum einen ist ein Übertragungsversehen bei der Protokollierung nicht auszuschließen, zum anderen handelt es sich um eine äußerst knappe Vernehmung, die sich hinsichtlich der konkreten Tatschilderung darauf beschränkt, der Angeklagte sei auf die Nebenklägerin losgegangen und habe sie gewürgt. Sie habe Prellungen und Bisswunden gehabt. Konkretere Ausführungen finden sich entweder mangels entsprechender Nachfragen oder mangels näherer Protokollierung nicht.

Bemerkenswert ist, dass das LG Regensburg drei Umstände hierzu erkannt hatte, die schon für sich allein hätten Zweifel begründen können, aber vor allem zusammen betrachtet. Ausgerechnet diese Umstände behandelt die Kammer aber getrennt und zeigt kein Interesse an einer Gesamtschau:

Seite 47: Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung
Seite 47: Bisswunden (Plural!)
Seite 51: längsoval, kreisförmig und rundoval sei gleich

@Gast #27:

Dass Brauns Aussage ebenso wie sein "Folklore-Interview" konstruiert war hat sogar Herr Holzhaider von der SZ gemerkt, der jeder Justizfreundlichkeit unverdächtig ist. Der nach eigenem Empfinden beste Freund, der nichts tut, als er den Anruf von P.M erhalten hat, obwohl ihre Äußerung so so wichtig war, dass er ihn und das Telefonat gleich zweimal aufschreibt  und der erst nach Jahren merkt, dass G.M. in der Psychiatrie war. Wenn Zeugen eine Pinocchio-Nase wachsen würde, Braun hätte die Vorsitzende Richterin bei seiner Aussage aufgespießt. 

3

@gaestchen

Seit wann entscheiden Gerichtsreporter über eine wichtige eidestattliche Aussage? Herr Holzhaider hat in seinen pseudo- neutralen Reportage beschämend versagt. Über das in sich schlüssige Verteidiger-Plädoyer hat Herr Holzhaider so gut wie nicht berichtet. Gleichzeitig hat er k u r z v o r  dem Gerichtsurteil mit einer bildzeitungsreifen Überschrift "Der seltsame Gustl Mollath" in einer dickgedruckten Absatzüberschrift sinngemäß ausgesagt, G.M. dürfte ja Schrullen haben, aber dies berechtigt ihn nicht Reifen zu zerstechen. Einen Tag später wurde G.M. gerade von diesem Vorwurf freigesprochen. Sieht so eine nicht vorverurteilende, der Justizfreundlichkeit unverdächtige Berichterstattung aus? Die Berichterstattung des Herrn Holzhaider hat bewußt oder unbewußt das Urteil und die Belastung mit der Körperverletzung in der Öffentlichkeit vorbereitet. Im Gegensatz zu den engagierten SZ-Journalisten Ritzer und Przybilla wird der Eindruck einer Hofberichterstattung durch o.g. Aussagen und ihre Wirkung auf die Öffentlichkeit erweckt.

Im übrigen gehen Sie nicht auf meinen Kommentar ein, der die Schlüssigkeit der Aussage von Herrn Braun 1 zu 1 nachvollziehbar und deswegen glaubhaft macht. Haben Sie nicht selbst langjährige Kontakte abgebrochen, insbesondere, wenn ihre Bekannten, Freunde zu schwierig wurden?

 

5

Das LG Regensburg hat es auch unterlassen, sich mit der Entwicklung der "Aussage" durch die Nebenklägerin auseinanderzusetzen. Auch das ist rechtsfehlerhaft. 

Hierzu eine schematische Übersicht. Auffällig ist, dass es jedes Mal etwas mehr sein durfte.

Attest (S.22 UA):

festgehalten
geschlagen, mit der flachen Hand
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit
gebissen

Zeugenvernehmung bei der Polizei, Protokoll vom 15.1.2003 (S.40 UA):

festgehalten(-)
geschlagen(1+)
getreten(+)
gebissen(1+)
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(1+)

Richterliche Vernehmung AG Tiergarten vom 15.5.2003 (S.41 UA):

festgehalten(2-)
irgendwie!(+) gebissen(2+) am rechten Arm, Bisswunde, nicht geblutet, Narbe
zu Boden gebracht(+)
auf mich gesetzt(+)
geschlagen(2+) mehr als 20 Mal mit der Faust am ganzen Körper(+)
Tritte(2+) mehr als drei(+) gegen die untere Körperhälfte(+)
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(2+)

Protokoll AG Nürnberg vom 25.09.2003 (S.42 UA):

festgehalten(3-)
auf den Boden bringen(-)
Draufsetzen(-)
gewürgt(3+) bis zur Bewusstlosigkeit(-)
Prellungen(+) Details(-)
Bisswunden(Plural!)(3+?)

Protokoll AG Nürnberg vom 22.04.2004 (S.42-43 UA):

gepackt (Festhalten)(1+)
aufs Bett geschmissen(+)
gewürgt(+) 
getreten(3+)
gebissen(4+)
zu Boden gedrückt(2+)
auf mich gesetzt(2+)
geschlagen(-)
gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit(4+)
getreten, nochmal(+) am Boden liegend

das Auge tat weh von den Schlägen(+)
die Zahl 20 kann ich bestätigen(1+)

Zu dem Kommentar #29 von Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel vom 21.12.2014 Glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend - Bedeutung überzeugend? eine dazugehörige, erweiternde Frage an Herrn Prof. Müller und Dr. Sponsel: Wie oder aufgrund welcher Rechtsprechung  wird die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Rechtssprechung definiert ,ausgelegt und praktiziert. Hoffentlich nicht PI mal Daumen.... Es dürfte die Glaubwürdigkeit sicherlich nicht nur aufgrund der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, fehlender Übertreibung einer Zeugenaussage begründet werden, wie dies m.E. in der Urteilsbegründung im WA-Verfahren der Fall  gewesen ist (vgl. meinen Kommentar # 29 vom 21.12.14). Bezieht sich die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Inhalt der Aussage, sondern zwingenderweise auch auf die Person, ihr Verhalten, die Lebens- und Konfliktsituation und die bekannten Handlungen eines Zeugen.? Ist es legitim, die Glaubwürdigkeit ausschließlich oder weitgehend nach den(glaubhaften) Aussagen zu beurteilen ohne ein gerichtsbekanntes Verhalten des Zeugen einzubeziehen, das beispielsweise  sozial inadäquat ist? Wie zu erkennen ist, beziehe ich mich auf meinem o.g.Kommentar. Das Anliegen geht auch an Herrn Dr. Sponsel, der sich sicherlich als Aussagepsychologe mit dieser Problematik befasst hat.
4

GlaubWÜRDIG(e Person), also glaubHAFT(e Aussage) gilt nicht mehr

Das LG erklärt seine grundlegenden Begriffsverständnisse nicht nur nicht direkt, das scheint gängige Rechtspraxis bei Urteilen zu sein (ich komme da aus dem Staunen gar nicht mehr heraus), es gibt noch nicht einmal Verweise. Daher sah ich mich ja genötigt, die Textstellen systematisch aufzusuchen, um aus dem impliziten Gebrauch Information zu gewinnen, was das LG darunter versteht. Meine Methode funktioniert, aber sie ist arbeitsintensiv, mühsam und daher nichts für cäsarische Internetgeister: Ich kam, sah und verstand schon bevor ich richtig las.

Paradigma schrieb:

Bezieht sich die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Inhalt der Aussage, sondernzwingenderweise auch auf die Person, ihr Verhalten, die Lebens- und Konfliktsituation und die bekannten Handlungen eines Zeugen.? Ist es legitim, die Glaubwürdigkeit ausschließlich oder weitgehend nach den(glaubhaften) Aussagen zu beurteilen ohne ein gerichtsbekanntes Verhalten des Zeugen einzubeziehen, das beispielsweise  sozial inadäquat ist?

Wie zu erkennen ist, beziehe ich mich auf meinem o.g.Kommentar. Das Anliegen geht auch an Herrn Dr. Sponsel, der sich sicherlich als Aussagepsychologe mit dieserProblematik befasst hat.

Das LG kennt den Unterschied zwischen GlaubWÜRDIGkeit (Personenmerkmal) und GlaubHAFTIGkeit, stimmt also mit der Bedeutung in der Aussagepsychologie hierin überein, was folgende Textstellen belegen (fett-kursive Markiierungen und eckige Klammern-Kommentar von mir):

 

S. 45: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin [Personenmerkmal] und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben [Aussagemerkmal] ergeben: "

 S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben [Aussagemerkmal] der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit [Personenmerkmal] : "

S. 57: "Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der  Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin [Personenmerkmal] und der Glaubhaftigkeit ihrer  Angaben [Aussagemerkmal] ergeben:"

 

Die teilweise paradox anmutende Beziehung zwischen GlaubWÜRDIGkeit und GlaubHAFTIGkeit ist kompliziert u.m.E. noch nicht angemessen gelöst, auch nicht von den AussagepsychologInnen. Ich tendiere hier eher zu den JuristInnen, die auf GlaubWÜRDIGkeit nicht verzichten wollen. Es gibt m.E. gute Gründe bei Banden, Komplotten und Netzwerkbeziehungen, wie etwa Parteien, Vereinen, Verbänden und Organisationen. Die Polizei ist z.B. dann mit der unglaubWÜRDIGkeits-Hypothese auszustatten, wenn sie selbst verwickelt oder angeklagt ist. Es gibt das Phänomen des Korpsgeistes, dass man in die treffliche Formulierung bringt: Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus. Die Fehlleistungen der Nürnberger Polizei bei den Reifenstechereien sind natürlich ein ebenso kräftiges Komplott-Indiz wie die Nachfrage Dr. Leipzigers nach neuen Straftaten von Gustl Mollath. Der WA-Prozess besticht durch seine extreme Missachtung der Komplott-Hypothese. So gesehen macht die ausgezeichnete Arbeit Erwin Bixlers natürlich zur Aufarbeitung des Urteil auch jetzt noch großen Sinn. Denn das LG hat nicht festgestellt, dass die Nürnberger Polizei Fehlleistungen erbracht hat, die die Komplott-Hypothese auf den Plan hätte rufen müssen. 

Hier ist die Enttäuschung Gustl Mollaths und seine Kritik völlig verständlich. Die systematische Ausblendung von Realitäten kann übrigens als  "Minus-Wahn" interpretiert werden:

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Minuswahn

 

 

 

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Rudolf Sponsel schrieb:

#43 vom 22.12.

[...]

WA-Prozess besticht durch seine extreme Missachtung der Komplott-Hypothese. So gesehen macht die ausgezeichnete Arbeit Erwin Bixlers natürlich zur Aufarbeitung des Urteil auch jetzt noch großen Sinn. Denn das LG hat nicht festgestellt, dass die Nürnberger Polizei Fehlleistungen erbracht hat, die die Komplott-Hypothese auf den Plan hätte rufen müssen. 

Hier ist die Enttäuschung Gustl Mollaths und seine Kritik völlig verständlich. Die systematische Ausblendung von Realitäten kann übrigens als  "Minus-Wahn" interpretiert werden:

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Minuswahn

Könnte dieser Minus-Wahn genaugenommen sekundär sein, weil Folge der Wahnform "Subjektive Gewissheit"?

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Subjektive

Gibt es eine diagnostische Abgrenzung des "Minus-Wahns" und der "subjektiven Gewissheit" zu gängigen Erscheinungen der Vorteilsnahme, also bewusstes Verleugnen oder Behaupten? Komplotte sind ja gruppendynamische Prozesse. Wie wird diagnostisch zwischen Einzelnen und der Gruppe unterschieden?

Hierzu im hiesigen Zusammenhang schreibt E.B. (#41,22.12.) betreffend Herr G.

"Ob es die "innere Überzeugung des Herrn G." war, "er habe mit Herrn Mollath den Richtigen", lasse ich an dieser Stelle dahingestellt. Die Art und Weise seiner "Ermittlungen" und seine Aktendokumentation sprechen eine völlig andere Sprache."

Wahn und/oder Vorteilsnahme? Persönlichkeitsmerkmal und/oder Gruppenverhalten?

 

   

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Subjektive Gewissheit "ist" keine Wahnform sondern ein Wahnkriterium

Lutz Lippke schrieb:

... Könnte dieser Minus-Wahn genaugenommen sekundär sein, weil Folge der Wahnform "Subjektive Gewissheit"?

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Subjektive

Sehr geehrter Herr Lippke,

vielleicht sollte ich meine Zeilen zur subjektiven Gewissheit überarbeiten ...

Hier hilft wahrscheinlich das Vergegenwärtigen der Wahndefinition, die meinen Überlegungen zu Grunde lag:

Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.

Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als  Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.

Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind und andauernd vorkommen und vorgekommen sind.

Anmerkung: es ist schwer, anzunehmen und zu verstehen, dass auch richtige Modelle der Wirklichkeit wahnhaft sein können. Ich habe hierzu selber einige Zeit gebraucht.

Lutz Lippke schrieb:

... Wie wird diagnostisch zwischen Einzelnen und der Gruppe unterschieden?

... Wahn und/oder Vorteilsnahme? Persönlichkeitsmerkmal und/oder Gruppenverhalten?  

Ich vermute, ich habe Ihre Frage nicht richtig verstanden, weil mir meine Antwort zu einfach erscheint: Durch Augenschein für den Fall, dass Gruppe mehrere sind. Der Gruppenbegriff bedarf natürlich selbst wieder der Klärung.

Ich werde die Komplotthypothese - die Initiierende im Netzwerk, Freundeskreis, forensische Psychiatrie, Staatsanwaltschaft, Richter, Polizei, Finanzbeamte, Ministeriale, HypoVereinsbank - noch ausformulieren und Punkt für Punkt begründen, derzeit habe ich in einem brainstorming an die 20 Indizien gesammelt. Vielleicht stelle ich die mal zur Ergänzung und anschließenden kritischen Vorprüfung ein.

 

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Einige Blog-Leserinnen und –Leser haben mir wegen meiner Kommentare # 28 v. 18.12.2014 und # 6 v. 19.12.2014 geschrieben. Ihre Fragen werden hoffentlich hier beantwortet: http://www.erwanson.de/Mollath.html

Sehr geehrter Herr Bixler,

Sie haben ja Recht, wenn Sie hinsichtlich der Vernehmungsdaten und (angeblichen) Aussagen von Zeugen bei den polizielichen Ermittlungen, kritisch nachhaken: Hier hat die Polizei versagt und hat objektiv geholfen, Herrn Mollath etwas anzuhängen. Subjektiv gerechtfertigt durch die innere Überzeugung des Herrn G., er habe mit Herrn Mollath den Richtigen. Dass er hinterher die schon unterzeichneten Vernehmungsprotokolle verändert hat, ist schon bekannt. Wahrscheinlich hat er sich (möglicherweise durch die allseits bejubelten "Tatort"-Methoden) angestachelt, gesagt: Weil das der Mollath war, muss die Polizei dafür sorgen, dass er auch verurteilt werden kann. Aber ich frage mich gerade, worin Sie die Relevanz für das hier besprochene Urteil sehen. Wegen des Reifenstecher-Vorwurfs wurde Herr Mollath vollständig freigesprochen!

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

#38 Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Zitat: "Aber ich frage mich gerade, worin Sie die Relevanz für das hier besprochene Urteil sehen. Wegen des Reifenstecher-Vorwurfs wurde Herr Mollath vollständig freigesprochen!"

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

in dem hier besprochenen Urteil bzw. seiner Begründung beschäftigt sich das Gericht auch mit der Glaubwürdigkeit und mit dem vorhandenen oder nicht vorhandenen Belastungseifer der Hauptbelastungszeugin und Nebenklägerin. Anerkennenswerterweise werden diese Aspekte in Ihrem Blog fleißig diskutiert. Deshalb meinte ich, darauf hinweisen zu sollen, dass eben diese Hauptbelastungszeugin an der Protokollierung einer Fiktion mitwirkte, die Mollath im 2006er Prozess zum Nachteil gereichten sollte und gereichte. Selbiges sollte bei einer Erörterung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin und Nebenklägerin und der Frage, ob bei ihr Belastungseifer vorlag, berücksichtigt werden können.

Viele Grüße

Erwin Bixler

P.S.
Ob es die "innere Überzeugung des Herrn G." war, "er habe mit Herrn Mollath den Richtigen", lasse ich an dieser Stelle dahingestellt. Die Art und Weise seiner "Ermittlungen" und seine Aktendokumentation sprechen eine völlig andere Sprache.

 

Sehr geehrte Kommentatoren,

Rechtswissenschaft ist das eine, Rechtspraxis ist das andere, Verteidigungstaktik etwas Drittes. Wenn ich sage, dass es manchmal aus verteidigungstaktischen Gründen sinnvoll erscheint, einen Zeugen vereidigen zu lassen, einen anderen nicht, dann bedeutet dies doch lediglich, dass solche verteidigungstaktischen Überlegungen manchmal sinnvoll sind bzw. dahinter stecken. Es bedeutet aber doch nicht, dass dies jedes Mal in bestimmten Situationen so gemacht werden muss. Es entscheidet darüber natürlich auch Intuition, momentane Einschätzung der Prozesssituation etc. Das hat nichts mit Rechtswissenschaft oder gar Mathematik zu tun.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrte Kommentatoren,

Rechtswissenschaft ist das eine, Rechtspraxis ist das andere, Verteidigungstaktik etwas Drittes. Wenn ich sage, dass es manchmal aus verteidigungstaktischen Gründen sinnvoll erscheint, einen Zeugen vereidigen zu lassen, einen anderen nicht, dann bedeutet dies doch lediglich, dass solche verteidigungstaktischen Überlegungen manchmal sinnvoll sind bzw. dahinter stecken. Es bedeutet aber doch nicht, dass dies jedes Mal in bestimmten Situationen so gemacht werden muss. Es entscheidet darüber natürlich auch Intuition, momentane Einschätzung der Prozesssituation etc. Das hat nichts mit Rechtswissenschaft oder gar Mathematik zu tun.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller!

Der Sinn /Grundgedanke dieses Blogs ist es doch, wenn ich das richtig verstehe, die praktisch ausgeübte Rechtspraxis auf den Hintergrund der Theorie der Rechtswisseschaft (kritisch) zu beleuchten.

Einmal abgesehen davon, dass es natürlich "Geschmackssache" der Verteidigung ist, welche Strategie sie jeweils wählt, sollte sich doch das Gericht als solches, sprich die Richter, aber auch die Staatsanwaltschaft weniger irgendwelchen taktischen Überlegungen als mehr ihrer PFLICHT zur Ermittlung der Wahrheit, soweit als möglich, verpflichtet fühlen.

DAS ist doch deren Auftrag, oder sehe ich da ganz grundsätzlich was falsch? Ich denke nicht ;-)

Daher bleibt also die Frage nach wie vor offen und unbeantwortet, warum das Gericht die sich bietende Möglichkeit einer Vereidigung, welche ja, nach Ihrer Erläuterung, EXAKT für Fälle wie diesen (Hauptbelastungszeugin widerspricht sich in der WAV fundamental zu seinerzeit beeidigter Aussage) existiert (!), NICHT genutzt hat.

Obwohl es dazu verpflichtet war, AUCH zugunsten des Angeklagten zu ermitteln, zu handeln.

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@ #29

Bei der Klärung, was ein Wort in einem Urteil bedeuten soll, ist m.E. grob dargestellt so vorzugehen:

1. Gibt es eine spezifisch juristische Bedeutung (Gesetz/Rechtsprechung)? Wenn ja, gilt diese. Wenn nein,

2. ist das Wort einer anderen Wissenschaft entlehnt (z.B. Medizin)? Wenn ja, gilt diese Bedeutung, wenn nein,

3. greift man auf den Duden zurück.

Für "überzeugend" ist mir keine spezifisch juristische Bedeutung bekannt, dass das Wort aus einer anderen Wissenschaft entlehnt ist halte ich für eher unwahrscheinlich. Demnach gilt

<a href="http://www.duden.de/rechtschreibung/ueberzeugend schrieb:
" rel="nofollow">http://www.duden.de/rechtschreibung/ueberzeugend]

glaubhaft, einleuchtend

Dass das Gericht sich auf den ersten Blick wiederholt ("glaubhaft und glaubhaft") kann m.E. so erklärt werden, dass es einmal "glaubhaft" im juristischen Sinne an die Fachwelt richtet und "überzeugend" zur Erläuterung an die sonstige Leserschaft, die ja aufgrund des öffentlichen Interesses an dem Urteil besonders groß ist.

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@ #44

Die Aufteilung in Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit gehört in der Tat zum "kleinen Ein mal Eins" der Juristerei. Deshalb musste das LG diese Begriffe auch nicht erklären. Es gibt genug BGH Rechtsprechung, die Umfang und Grenzen der Glaubwürdigkeits und -haftigkeitsprüfung aufzeigen.

Um zu einer Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage zu kommen, müssen Unglaubwürdigkeitsmerkmale selbstredend in der Person der Nebenklägerin vorliegen, nicht bei der Polizei oder anderen.

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4x Einspruch

MT schrieb:

@ #44

Die Aufteilung in Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit gehört in der Tat zum "kleinen Ein mal Eins" der Juristerei. Deshalb musste das LG diese Begriffe auch nicht erklären. Es gibt genug BGH Rechtsprechung, die Umfang und Grenzen der Glaubwürdigkeits und -haftigkeitsprüfung aufzeigen.

1) Aus der Tatsache, dass das LG mit der Aussagepsychologie überstimmende Zuordnungen zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit vornimmt, folgt inhaltlich für die Begriffsbedeutungen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit gar nichts.

2) Und gehört leider gar nicht zum kleinen 1x1, wahrscheinlich nicht einmal zum großen. Widerlegen Sie mich bitte, indem Sie entsprechende inhaltliche Definitionen und Kriterien vorlegen.

3) Die Gerichtssprache ist deutsch heißt in § 184 GVG und nicht deutsches Kauderwelsch oder nur Kauderwelsch. Denn Urteile werden Im Namen des Volkes gesprochen. Daraus ergibt sich die zwingende Verpflichtung, seine grundlegenden und folgenreichen Begriffe zu erklären - wenigsten durch Verweis. Leider hat das LG schon überdeutlich gezeigt, dass es nicht richtig zitieren kann.  

4) Grundlegende und folgenreiche Begriffe müssen schon deshalb klar offen gelegt werden, damit, damit die Betroffenen und ihre Anwälte nachprüfen können, ob das Gericht ordentlich gearbeitet hat. Das muss natürlich dann nicht gemacht werden, wenn Revision hauptsächlich ein bloßes Spiel ohne wirklich Kontrolle ist. Das aber hätte mit wohlverstandenem Rechtsstaat nichts zu tun sondern nur mit Steugergeldvernichtung und Volkesschmähung.

 

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Rudolf Sponsel schrieb:

4x Einspruch

1) Aus der Tatsache, dass das LG mit der Aussagepsychologie überstimmende Zuordnungen zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit vornimmt, folgt inhaltlich für die Begriffsbedeutungen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit gar nichts.

Das ändert nichts daran, dass der BGH Grundsätze zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit aufgestellt hat. Das LG Regensburg kann diese Begriffe verstehen, wie es will, letztendlich ist bei der Bewertung die Auslegung des BGH (ggf. BVerfG, EGMR) ausschlaggebend.

Quote:

2) Und gehört leider gar nicht zum kleinen 1x1, wahrscheinlich nicht einmal zum großen. Widerlegen Sie mich bitte, indem Sie entsprechende inhaltliche Definitionen und Kriterien vorlegen.

Ausführungen zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit finden sich in jedem Grundlagenbuch für das Referendariat, dass seinem Namen auch nur annähernd verdient. Also kleines Ein mal Eins.

<a href="http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftigkeitsbeurteilung.pdf#page=7 schrieb:
" rel="nofollow">http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftigkeitsbeur...

Einzelne Aussagen einer Beweisperson sind glaubhaft oder unglaubhaft. Der Zeuge selbst ist aber als Person glaubwürdig oder unglaubwürdig.

 

Quote:

3) Die Gerichtssprache ist deutsch heißt in § 184 GVG und nicht deutsches Kauderwelsch oder nur Kauderwelsch. Denn Urteile werden Im Namen des Volkes gesprochen. Daraus ergibt sich die zwingende Verpflichtung, seine grundlegenden und folgenreichen Begriffe zu erklären - wenigsten durch Verweis. Leider hat das LG schon überdeutlich gezeigt, dass es nicht richtig zitieren kann. 

Das LG Regensburg hat die Sprache deutsch verwendet. Wie die Herleitung einer zwingenden Verpflichtung aus § 268 Abs. 1 StPO begründbar ist, erschließt sich mir nicht.

Quote:

4) Grundlegende und folgenreiche Begriffe müssen schon deshalb klar offen gelegt werden, damit, damit die Betroffenen und ihre Anwälte nachprüfen können, ob das Gericht ordentlich gearbeitet hat. Das muss natürlich dann nicht gemacht werden, wenn Revision hauptsächlich ein bloßes Spiel ohne wirklich Kontrolle ist. Das aber hätte mit wohlverstandenem Rechtsstaat nichts zu tun sondern nur mit Steugergeldvernichtung und Volkesschmähung.

Anwälte sind Juristen und damit fachkundig, was die verwendeten Begriffe angeht. Die Überprüfung findet anhand der Rechtsauslegung der jeweils höheren Instanzen statt, damit ist eine Überprüfbarkeit gewährleistet.

4

Sie scheinen das Wort Begriffsinhalt/ Definition nicht zu verstehen

MT schrieb:

Das ändert nichts daran, dass der BGH Grundsätze zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit aufgestellt hat. Das LG Regensburg kann diese Begriffe verstehen, wie es will, letztendlich ist bei der Bewertung die Auslegung des BGH (ggf. BVerfG, EGMR) ausschlaggebend.

Ausführungen zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit finden sich in jedem Grundlagenbuch für das Referendariat, dass seinem Namen auch nur annähernd verdient. Also kleines Ein mal Eins.

http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Glaubhaftigkeitsbeur...

Einzelne Aussagen einer Beweisperson sind glaubhaft oder unglaubhaft. Der Zeuge selbst ist aber als Person glaubwürdig oder unglaubwürdig.

Das wussten wir vorher schon, auch das LG. Ich kann in Ihren beiden Zitaten immer noch keinen Begriffsinhalt (Definition) erkennen. Gefragt sind jeweils die Kriterien/Merkmala für Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.

 

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Ich habe noch einmal die prozesstechnische Frage ob die Verteidigung, z. B. in einer Neuauflage des Strafprozesses verlangen könnte, dass ein Gerichtsmediziner die (angebliche) Narbe bei P3M begutachtet, dahingehend ob sie überhaupt vorhanden ist, und dahingehend ob die Form mit dem Gebiss von Mollath übereinstimmt.

P3M entzieht sich ja der Befragung, ihre alten Aussagen, incl. der Bissattacke, werden allerdings zu Ungunsten von Mollath verwendet, ist es ihr da nicht zumutbar, dass sie wenigstens die Narbe begutachten lässt - in der geschützten Umgebung der Gerichtsmedizin, ohne Publikum.

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@ #45

Sie haben den sprichwörtlichen Nagel auf den Kopf getroffen!

@ #46

Die Antwort findet sich in § 81c StPO:

Quote:

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81c.html

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@MT

 

§ 81c StPO muss allerdings zu Ende gelesen werden. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift können Untersuchungen aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. 

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@ S. 12, #50

Danke für die Korrektur. Ich habe den Absatz überflogen und dabei wohl nur die "Entnahme von Blutproben" gesehen.

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Sehr geehrter Herr Bixler,

Sie schreiben:

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

in dem hier besprochenen Urteil bzw. seiner Begründung beschäftigt sich das Gericht auch mit der Glaubwürdigkeit und mit dem vorhandenen oder nicht vorhandenen Belastungseifer der Hauptbelastungszeugin und Nebenklägerin. Anerkennenswerterweise werden diese Aspekte in Ihrem Blog fleißig diskutiert. Deshalb meinte ich, darauf hinweisen zu sollen, dass eben diese Hauptbelastungszeugin an der Protokollierung einer Fiktion mitwirkte, die Mollath im 2006er Prozess zum Nachteil gereichten sollte und gereichte.

Ja, sie hat daran "mitgewirkt", aber es ging um einen anderen Tatvorwurf und es ging um eine andere Zeit (drei bis vier Jahre später). Auch wenn ich dem nicht unbedingt folge, hat das Gericht begründet, weshalb der Vorfall 2001 nicht aus der Perspektive der späteren Tatvorwürfe aus zu bewerten ist.

Selbiges sollte bei einer Erörterung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin und Nebenklägerin und der Frage, ob bei ihr Belastungseifer vorlag, berücksichtigt werden können.

Von 2005 nach 2001 zurück ist es ein weiter Weg. Und jemand der später Belastungseifer entwickelt, muss ihn nicht schon in die Wiege gelegt bekommen haben.

Ob es die "innere Überzeugung des Herrn G." war, "er habe mit Herrn Mollath den Richtigen", lasse ich an dieser Stelle dahingestellt. Die Art und Weise seiner "Ermittlungen" und seine Aktendokumentation sprechen eine völlig andere Sprache.

Dabei handelt es sich um ein wörtliches Zitat aus der Hauptverhandlung, an das ich mich erinnerte. Ich habe es jetzt einmal gesucht. Dokumentation Strate vom 7. Tag, Seite 20.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Sie schreiben: 

       "Ja, sie hat daran "mitgewirkt", aber es ging um einen anderen Tatvorwurf und es ging um eine andere Zeit (drei bis vier Jahre später).
        Auch wenn ich dem nicht unbedingt folge, hat das Gericht begründet, weshalb der Vorfall 2001 nicht aus der Perspektive der späteren
        Tatvorwürfe aus zu bewerten ist."

       "Von 2005 nach 2001 zurück ist es ein weiter Weg. Und jemand der später Belastungseifer entwickelt, muss ihn nicht schon in die Wiege gelegt bekommen
        haben."

Ich widerspreche Ihnen ausdrücklich nicht. Weil ich mich an einer Diskussion darüber, was das Gericht gemacht hätte, wenn... nicht beteiligen möchte. Dazu fehlt mir der juristische Sachverstand. Mein Anliegen war es, einer Blog-Gemeinsschaft, die anlässlich des besagten Urteils über die Glaubwürdigkeit und den Belastungseifer einer Hauptbelastungszeugin und Nebenklägerin diskutiert, wenigstens ein konkretes Faktum nicht vorzuenthalten.

Ferner schreiben Sie:

       "Dabei handelt es sich um ein wörtliches Zitat aus der Hauptverhandlung, an das ich mich erinnerte. Ich habe es jetzt einmal gesucht. Dokumentation
        Strate vom 7. Tag, Seite 20."

Ja, kannte ich schon: Meindl fragt G.: "Jetzt kommt noch a blöde Frage von mir. Waren sie damals überzeugt, dass sie den Richtigen haben?" G. erwidert: "Aufgrund dessen, dass dann die Serie plötzlich abgerissen ist war ich - zu 90 % ja."
So "blöd" war diese Frage Meindls gar nicht. Immerhin kann sie auch durchaus wache Zuhörer/Leser dazu verleiten, es für wahrscheinlich zu halten, dass G. - möglicherweise angestachelt durch die allseits bejubelten "Tatort"-Methoden - sich sagte: Weil das der Mollath war, muss die Polizei dafür sorgen, dass er auch verurteilt werden kann.

Dazu stelle ich fest: Das "Tatort"-Drehbuch für einen POK wie G. ist noch nicht geschrieben. Aber: Gegebenenfalls würde ich aufgrund meiner Aktenkenntnisse allzu gerne Einfluss auf seinen Inhalt nehmen können und mir wünschen, dass es nicht ein BR-"Tatort" wäre. (Wobei mir die Schauspieler aus dem BR-"Tatort" durchaus geeignet erschienen.)

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
Ihnen und Ihrer Familie ein friedliches Fest und ein gutes Jahr 2015!

Viele freundliche Grüße
Erwin Bixler

 

 

Wunderschönes Musterexemplar einer Suggestivfrage - der Standard im Rechtswesen

OStA Dr. Meindl: "Waren sie damals überzeugt, dass sie den Richtigen haben?"

winler schrieb:

...  Meindl fragt G.: "Jetzt kommt noch a blöde Frage von mir. Waren sie damals überzeugt, dass sie den Richtigen haben?" G. erwidert: "Aufgrund dessen, dass dann die Serie plötzlich abgerissen ist war ich - zu 90 % ja."

Das nur am Rande ... weil es gar so trefflich ist 

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@atropa belladonna #46 S.12
Ich weiß nicht, ob es solche Untersuchungen nach alten und verblassten Narben überhaupt gibt. Daran denken könnte man allenfalls nur theoretisch in einem Verfahren gegen die Zeugin wegen des Verdachts der Falschaussage. Aber auch dann könnte die Eheschließung mit dem Bruder der Nebenklägerin das Zeugnisverweigerungsrecht begründen.

Aber ich denke, man muss gar nicht an solche theoretischen Möglichkeiten um die Ecke denken, wenn man bedenkt, dass solche mittelbaren Beweise an sich schon einen vollen Beweiswert nicht haben können. Das hat die Kammer völlig übersehen und das ist auch der Hauptvorwurf, den man ihr machen kann. Alle Zweifel z.B. den Biss betreffend sind auch Folgen des Verzichts auf das Verwertungsverbot bei Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts. Hätte die Nebenklägerin der Befragung durch die Verfahrensbeteiligten und den Sachverständigen zur Verfügung gestanden, dann hätte man alles klären können: wie es zu dem Biss kam, ob sie ihn überhaupt wahrgenommen habe, wie der Abdruck, Verletzung, Wunde, Hämatom und die spätere Narbe aussahen, und vieles mehr. Sie hätte auch einer möglichen Untersuchung zur Verfügung gestanden, wenn es so etwas überhaupt gibt, dass alte und verblasste Narben ausfindig gemacht werden können. Zumindest hätte man das bei der Befragung behaupten können. Und gäbe es keinen Verzicht, dann gäbe es hier auch keine mittelbaren Beweise.

Es ist schon bemerkenswert, zu welchen Erklärungsverrenkungen die Kammer greift bei den Ausnahmen im Rahmen der Konstanzprüfung, um die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen zu halten. Immer wieder greift die Kammer auf irgendwelche Unzulänglichkeiten, des Verfahrens, der Befragung, der Vernehmungssituation, der Protokollierung, des Attest, um die Glaubhaftigkeit zu retten. Bei so vielen Unzulänglichkeiten stellt sich automatisch die Frage, ob überhaupt eine erkenntnissichere Entscheidungsgrundlage existiert.

WR Kolos schrieb:

@atropa belladonna #46 S.12

Es ist schon bemerkenswert, zu welchen Erklärungsverrenkungen die Kammer greift bei den Ausnahmen im Rahmen der Konstanzprüfung, um die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen zu halten. Immer wieder greift die Kammer auf irgendwelche Unzulänglichkeiten, des Verfahrens, der Befragung, der Vernehmungssituation, der Protokollierung, des Attest, um die Glaubhaftigkeit zu retten. Bei so vielen Unzulänglichkeiten stellt sich automatisch die Frage, ob überhaupt eine erkenntnissichere Entscheidungsgrundlage existiert.

Sehr geehrter Herr Kolos!

Ihre Aussage: "Es ist schon bemerkenswert, zu welchen Erklärungsverrenkungen die Kammer greift bei den Ausnahmen im Rahmen der Konstanzprüfung, um die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen zu halten" kann ich nur zustimmen. Dazu habe ich lediglich frei assoziert "Entlassungseifer"........

Diese auffällige Grundhaltung des Gerichts hat m.E. dazu beigetragen, den offensichtlichen          B e l a s t u n g s  e i f e r  und das destruktive Vorgehen der P3M nicht wahrnehmen zu können oder nicht wahrnehmen zu  w o l l e n  und in einem schlüssigen Gesamtzusammenhang zu sehen. Alle Gegebenheiten und Zusammenhänge sprechen  für eine Falschbeschuldigung !  Der Herr Oberstaatsanwalt gab zu verstehen: "Ich glaube der Ex-Frau, weil ich an ein Komplott nicht glauben kann und nicht glauben d a r f ! Diese sehr merkwürdige Haltung  belegt ebenfalls ein, in unserer Gesellschaft nachwievor typisches W e g s c h a u e n  und nicht den Mut aufzubringen, sich mit           mit menschlichen Abgründen und gesellschaftlichen Realitäten auseinandersetzen zu wollen!          

In diesem Zusammenhang stellen sich berechtigte und grundsätzliche Fragen.

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

wie zwingend ist eigentlich die sogenannte Nullhypothese in der Würdigung von Zeugenaussagen. Es ist m.E. doch ein ganz anderer Vorgang, wenn im Ansatz Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen und ihre Überwindung darzulegen ist, als darzulegen, dass die Aussage keinen Anlass zu zweifeln gibt. Oder nicht?

Besten Gruß

Waldemar Robert Kolos

@f&f

Aus welchem Grund sehen Sie in der Zeugin Simbek die Hauptbelastungszeugin?

Zum Antrag auf Vereidigung: Zum einen kann die Kammer den Antrag ablehnen und hätte sie vermutlich auch getan. Zum anderen macht man sich mit solchen Anträgen nicht gerade beliebt.

@ Herrn Kolos:

WR Kolos schrieb:

@f&f

Aus welchem Grund sehen Sie in der Zeugin Simbek die Hauptbelastungszeugin?

Ums ein bissl ironisch auszudrücken, ist Simbek ja letztlich die Hauptbelastungszeugin i.V. gewesen, da sie ja maßgeblich versucht hat, in der WAV die Behauptungen von P3M zu bezeugen. (Was ihr, zumindest im Bezug auf die KV gelungen ist, der Kammer gegenüber, die Freiheitsberaubung wurde ihr ja z.B. nicht geglaubt)

Die tatsächliche, eigentliche Hauptbelastungszeugin war ja abwesend und hat von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

WR Kolos schrieb:

Zum Antrag auf Vereidigung: Zum einen kann die Kammer den Antrag ablehnen und hätte sie vermutlich auch getan. Zum anderen macht man sich mit solchen Anträgen nicht gerade beliebt.

Jetzt frag ich ganz stur aber nochmal nach und zwar erstens, warum hätte die Kammer vermutlich abgelehnt, wo doch die Kammer auch wissen musste dass, auf dem Hintergrund des von Prof. Müller erklärten Sinnes, die Vereidigung DAS Mittel der Wahl zur Auflösung der Widersprüche, zumindest versuchsweise, in deren Aussagen gewesen wäre.

Und zweitens, warum war die Kammer, bei der dünnen Faktenlage und den teils fundamentalen Widersprüchen der "Hauptbelastungszeugin i.V." nicht gezwungen, von sich aus die Vereidigung anzwenden, wenn dies die Verteidgung nicht getan hat?

Bitte verstehen Sie mich recht, mir geht es keinesfalls um sture Haarspalterei, ich versteh das ü-ber-haupt nicht.

Ehrlich.

Ich gebe mal ein vergleichendes Beispiel:

Jemand begeht in stark angetrunkenem Zustand eine Straftat, wird auf frischer Tat ertappt, sagt auch gleich, hallo, ich war unzurechnungsfähig, ich war ja so betrunken.
Anstatt ihm eine Blutprobe abzunehmen, verlässt man sich auf Zeugenaussagen, von denen der eine sagt, neee, der hat auf mich total nüchtern gewirkt, der andere, naja, er hat vielleicht ein bischen was getrunken.

Ich weiß, der Vergleich hinkt insofern, als dass eine Blutprobe natürlich wesentlich zwangsläufiger ein belastbares Ergebnis geliefert hätte, als die Vereidigung eines Zeugen mit divergierenden Aussagen.

Aber was bleibt ist der nicht unternommene Versuch ZUGUNSTEN des Angeklagten aufzuklären.

Wenn doch eh schon NUR diese Möglichkeit besteht, einen, sich offensichtlich widersprechenden Zeugen dazu zu bewegen, sich das nochmal ganz genau zu überlegen.

Und dann eben, im Zweifelsfall, z.B. zu sagen, o.k, damals hab ich gesagt, es war sicher am Freitag, sogar unter Eid, jetzt sage ich, nein es war sicher am Montag, hmmmm, dann weiß ichs wohl doch nicht mehr ganz sicher.

Ihre Antwort verstehe ich so, korrigieren Sie mich bitte, wenn ich mich irre, als wäre es Gerichts-Usus, solch eine Vereidungsantrag in so einer Situation abzulehen, bzw. seitens der Kammer auch nicht zu stellen.

Das verstehe ich NICHT.

Wozu gibt es dann diese Möglichkeit überhaupt??????

Um sich unbeliebt zu machen ?

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f&amp;f schrieb:
@ Herrn Kolos: Ihre Antwort verstehe ich so, korrigieren Sie mich bitte, wenn ich mich irre, als wäre es Gerichts-Usus, solch eine Vereidungsantrag in so einer Situation abzulehen, bzw. seitens der Kammer auch nicht zu stellen. Das verstehe ich NICHT. Wozu gibt es dann diese Möglichkeit überhaupt?????? Um sich unbeliebt zu machen ?

 

Ja. Ich könnte so einige Erklärungsversuche geben. Aber so wirklich verstehen kann ich das auch nicht. Ich denke, nicht ohne Grund ist das ein Gegenstand der Forschungsarbeit von Professor Müller.

@ #8: Wenn die Beliebtheit der Prozessparteien beim Richter eine Rolle in der Rechtsprechung spielt und sich durch das Wahrnehmen gesetzlicher bzw. in der StPO verbriefter Rechte verändert, dann ist aber etwas gewaltig faul - und diesmal nicht im Staate Dänemark. Ganz generell betrachtet, dazu braucht man gar nicht den Niederbrüll-Richter Brixner als Beispiel.

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