Veröffentlicht am 03.01.2008 von GastBild von Gast

Pläne für weitere verschärfende Maßnahmen zur Terrorbekämpfung Nach Presseberichten wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur an der geplanten Online-Durchsuchung festhalten, sondern fordern ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 02.01.2008 von GastBild von Gast

Kernpunkte des Gesetzes Kern der seit Neujahr geltenden Gesetzesnovelle sind zwei umstrittene Neuerungen zur Datenspeicherung und Telefonüberwachung. Telekommunikationsfirmen müssen nun für ein ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 02.01.2008 von GastBild von Gast

SPD soll härteren Strafen zustimmen Derweil übte die Union weiter Druck auf den Koalitionspartner SPD aus, härteren Strafen zuzustimmen. CSU-Generalsekretärin Christine Haderthauer sagte im ZDF ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 02.01.2008 von GastBild von Gast

Sport als Maßnahme für Intensivtäter Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) hatte den Vorfall zum Anlass genommen, im Landtagswahlkampf über «zu viele kriminelle junge Ausländer» in ... Weiterlesen

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JugendstrafrechtErziehungscampsjugendliche StraftäterWarnschussarrestStrafrecht
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Veröffentlicht am 22.12.2007 von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-HeineggBild von bernd.heintschel-heinegg

Zu den wichtigsten Rechten des Angeklagten in der Hauptverhandlung zählt, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Lässt sich der Angeklagte zur Sache ein, wird er mit seiner Aussage zu einem außerhalb der Beweisaufnahme gewonnenen, der richterlichen Beweiswürdigung zugänglichen Beweismittel. Die Einlassung des Angeklagten zur Sache ist, wie auch immer sie abgegeben wird, eines der wichtigsten und effektivsten Mittel materieller Verteidigung. In immer mehr Hauptverhandlungen lässt sich der Angeklagte selbst nicht zur Sache ein, sondern die Verteidigerin/der Verteidiger gibt für ihn eine Erklärung zum Anklagevorwurf ab. Dahinter können verteidigungstaktisch die unterschiedlichsten Erwägungen stehen: Erfahrung und Rhetorik des Verteidigers sollen genutzt werden, die Aussage soll möglichst objektiv abgegeben werden, der Mandant soll sich nicht unter Umständen bei der anschließenden Befragung durch Gericht und Staatsanwalt "um Kopf und Kragen" reden etc. Trotz vielfältiger Gründe dafür, die Einlassung des Angeklagten durch eine Verteidigererklärungen "zu ersetzen", so sind damit doch wichtige Rechtsfragen verbunden, die die Revisionsgerichte immer wieder beschäftigen. Das ist auch der Grund dafür, dass sich das 12. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium Karlsruhe am 18. und 19.4.2008 unter anderem mit dem Thema "Die Verteidigererklärung als Einlassung des Angeklagten" befassen wird. Der 3. Strafsenat des BGH (BGH NJW 2005, 3508 [nur Leitsatz] = NStZ-RR 2005, 353 [Sachverhalt und Gründe]), hat es abgelehnt, Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten zu verwerten. Die Verwertbarkeit setze vielmehr voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat. Nunmehr hat der 2. Strafsenat ( Urteil vom 20.6.2007 - 2 StR 84/07 = BeckRS 2007, 11381 = StV 2007, 622 = StraFo 2007, 377) im Kern folgende drei Aussagen getroffen: 1. Lehnt das Tatgericht es ab, Erklärungen des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger, der diese schriftlich niedergelegt hat, durch den Verteidiger verlesen zu lassen, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts. 2. Ein auf Verlesen dieser Erklärung als Urkunde gerichteter Beweisantrag ist unzulässig, da er darauf abzielt, die Einlassung des Angeklagten zu ersetzen. 3. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist in der unterlassenen Verlesung der schriftlichen Erklärungen des Angeklagten nicht zu sehen. Es wäre interessant, über Ihre praktischen Erfahrungen zu diskutieren! Nachtrag vom 14. Januar 2008: Zur Abgrenzung zwischen Sacheinlassung und bloßer Prozesserklärung jetzt auch BGH Beschluss vom 20.9.2007 - 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21Weiterlesen

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Veröffentlicht am 19.12.2007 von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-HeineggBild von bernd.heintschel-heinegg

Bis zum Kammerbeschluss des BVerfG NJW 2007, 499 = NStZ 2007, 159 = NJW-Spezial 2007, 89 zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a Satz 1 des ... Weiterlesen

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