Nach § 563 Abs. 4 BGB kann der Vermieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person desjenigen, der nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eingetreten ist, ein wichtiger Grund besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Eintretende sich vertragswidrig verhält. mehr