BGH wider den kurzen Prozess bei Räumungsklagen und erkrankten Mieterinnen/Mietern - zu BGH NZM 2023, 210

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 19.05.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|2035 Aufrufe

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in der letzten Zeit mehrere Entscheidungen zu § 574 BGB veröffentlich, insbesondere zu Fällen, in denen sich die Mieter/innen auf den Härtegrund "Krankheit" berufen haben und vortragen, im Falle der Räumung würde sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern.

Die letzte der Entscheidungen ist das Urteil des Senats vom 13.12.2022 (NZM 2023, 210). Die Vorinstanz, das Landgericht München II, hatte wie die Vorinstanz keinen Zustand zur behaupteten depressiven Erkrankung der Mieterin und der vorgetragenen voraussichtlichen Verschlechterung im Falle des Auszugs erhoben, vielmehr die Mieterin angehört und "durchentschieden". Die Mieterin hatte, wie vom BGH stets verlangt, ein "fachärztliches" Attest vorgelegt - das aber hielt das Landgericht München II für "unverständlich und unschlüssig". Es hielt daher eine Beweisaufnahme nicht für notwendig und gab der Räumungsklage statt.

Dieses Vorgehen beanstandet der Senat zu Recht und wenig überraschend. Für das LG München II konnte die Aufhebung der Entscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (wegen Verstoßes gegen das rechtl. Gehör, Art. 103 I GG) nun indes nicht wirklich überraschend kommen - verlangt der BGH mittlerweile gar (fast?) eine Amtsermittlung (ggf. gem. § 144 ZPO) und begründet dies im Wesentlichen mit der grundrechtlichen Relevanz. Wie auch schon in früheren Entscheidungen des Senats schreibt der BGH den Tatgerichten ins Stammbuch, dass sie in diesen Konstellationen nicht um die Einholung eines Gutachtens umhin können. 

An anderer Stelle (NZM 2022, 824) habe ich schon darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Einholung eines gar fachärztlichen Attestes auf der Darlegungsebene dogmatisch nicht wirklich zu erklären ist , genügt es doch sonst stets für die Einholung eines  Gutachtens, dass eine Partei - dann streitige - Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 2022, 1131 Rn 11 mwN, ständige Rechtsprechung aller Senate). Warum das gerade im Mietrecht anders sein soll, überzeugt mich nach wie vor nicht (s. dazu auch erwidernd Hinz, NZM 2023, 201, der meint, damit solle Vortrag "ins Blaue hinein" vermieden werden - indes gilt dies in anderen Fällen wie etwa bei Verkehrsunfällen usw vorher ebenfalls nicht...). Wenn man aber dem Senat hier folgt und ein solches fachärztliches Attest schon auf Darlegungsebene fordert, dann fehlt den Tatgerichten in der Regel die erforderliche Sachkunde und Gerichtskenntnis, die Folgen für die Erkrankung selbst zu entscheiden.

Es zeigt sich erneut, dass die Diskrepanz zwischen dem Beschleunigungsgebot gem. § 272 IV ZPO einerseits und der umfassenden Aufklärungspflicht, die der BGH fordert, in Räumungsklagen schlichtweg kollidiert und für Fehlurteile sorgt. Die Praxis hier zeigt zudem, dass auch leider in Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH Tatgerichte eher zum "Durchentscheiden" neigen und/oder genervt an die dann "ungeliebte" Begutachtung gehen, was oft von vornherein zu für Mieterinnen und Mieter ungünstige Voreinstellungen zur Folge hat. Zwischen den gesetzgeberischen Wünschen und den grundrechtlichen Anforderungen klafft eine tiefe Lücke, die auch gewagte Sprünge nicht überwinden können. 

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