Fall Mollath - BGH verwirft Revision

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.12.2015

Mit seiner heute bekannt gemachten Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung stehen im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Update (14.12.2015): Eine eingehendere sehr kritische Analyse hat nun Oliver Garcia im delegibus-Blog veröffentlicht.

Update 3.3.2016: Die Kommentarspalte ist nach mehr als tausend Beiträgen geschlossen.

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1041 Kommentare

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Ja, daran ist etwas wahres, Lutz Lippke:

Solange Sie Ihren "Wahrheitsraum" außerhalb der in einer HV dargelegten Fakten definieren, wie es ein Gericht tun muß, ist Ihre "Wahrheit" tatsächlich beliebig, unendliche Weiten....

 

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@Sponsel

Einzelne strafbewehrte Handlung, JEWEILS dem freien Willen (subjektiver Tatbestand) unterliegend, damit nicht voneinander abhängig.

5

Die Unabhängigkeitsanahme ist für mich nicht nachvollziehbar begründet

Gast schrieb:

@Sponsel

Einzelne strafbewehrte Handlung, JEWEILS dem freien Willen (subjektiver Tatbestand) unterliegend, damit nicht voneinander abhängig.

Danke für die Auskunft, deren Inhalt ich mich aber nicht anschließen kann. Ungeachtet dessen, ist Ihr Ansatz, die Wahrscheinlichkeit von Indizien zu schätzen und zueinander in Beziehung setzen, sinnvoll. Implizit wird ja meist so ähnlich gedacht aber es explizit zu machen, kann nur hilfreich, weil (auf-) klärend sein.

 

RSponsel schrieb:

Die Unabhängigkeitsanahme ist für mich nicht nachvollziehbar begründet

Hier ist Hr. Sponsel recht zu geben, weil diese genannten Zeugen nicht voneinander isoliert agierten, zumindest muß man diese Möglichkeit in Erwägung ziehen, daß Zeugen sich auch gegenseitig beeinflussen.

Aber dessen ungeachtet sprechen doch auch nach einer Korrektur der Wahrscheinlichkeiten auch die Lebenserfahrung noch gegen die Version von G.M., zumindest meine eigene.

Bei einer Verurteilung wegen einer KV und voller Schuldfähigkeit hätte G.M. nur eine geringe Strafe zu erwarten gehabt, allerdings hätte er dann auch nicht die "Ehre" gehabt, "Deutschlands bekanntester Psychiatriepatient" zu sein, wie es in der Presse zu lesen war.

Auf jeden Fall wurden erhebliche Systemfehler in den Begutachtungen durch Psychiater im "Fall Mollath" aufgezeigt.

Psychiater sind Mediziner, keine Psychologen i.d.R., darin lag m.E. auch noch das Problem, denn für Mediziner ist Psychologie ein Randthema.

Bitte hier nachlesen:

Stichworte: Studienverlauf, Prüfungen

http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/ausbildun...

Danach: Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

http://www.kbap.de/ausbildung/psychotherapieweiterbildung-fuer-aerzte/fa...

Die Anteile der Psychologie sind da sehr gering.

Und warum Sie das eine für "falsch" und das andere für "richtig" halten haben Sie auch noch nicht begründet.

4

Rüthers Forderung wird leider in keiner Weise erfüllt. Die Gerichtssprache ist nicht deutsch (§ 184 GVG), sondern deutsches Kauderwelsch - ein untragbarer Zustand.

Ich freue mich ja schon auf die Übersetzung des StGB ins Deutsche von Dr. Rudolf Sponsel. Das Buch könnte ein wenig dicker werden, aber garantiert total verständlich. ;-)

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@Gast #41

Auf Ihre Rechnung gehe ich noch ein. Mein Kommentar #42 hatte ich vor Kenntnis von #41 abgegeben. Zunachst danke für Ihre Mühe. Ich komme im Moment nicht dazu, mich angemessen damit zu befassen. Also bitte etwas Geduld.

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Anregungen zur Mituntersuchung

Lutz Lippke schrieb:

@Gast #41

Auf Ihre Rechnung gehe ich noch ein. Mein Kommentar #42 hatte ich vor Kenntnis von #41 abgegeben. Zunachst danke für Ihre Mühe. Ich komme im Moment nicht dazu, mich angemessen damit zu befassen. Also bitte etwas Geduld.

Aussage gegen Aussage führt nicht zur Nichtrelevanz ("Wahrscheinlichkeit von 1/1"), sondern geradezu zum Ausgangsansatz einer Anfangswahrscheinlichkeit für die Körperverletzung von 0.5. Nun geht es darum, durch Argumente (Indizien) diese Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung möglichst maximierend zu verändern. Die Indizien 2-6 sind natürlich nicht unabhängig. Sie könnte man sogar zur Komplotthypothese zusammenfassen. Auch hier ist m.E. die Anfangswahrscheinlichkeit 0.5 zu setzen.

 

@ Sponsel, @ Lippke

 

Ich möchte Sie dringend bitten, zunächst eine eigne Rechnung vorzulegen und nicht nur meine zu zerfleddern.

 

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@ Sponsel

Anfangswahrscheinlichkeit für die Körperverletzung von 0.5.

Anfangswahrscheinlichkeit gegen die Körperverletzung ist ebenfalls 0.5, zusammen also das sprichwörtliche 50:50 = 1/1.

 

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Anfangswahrscheinlichkeit geklärt

Gast schrieb:

@ Sponsel

Anfangswahrscheinlichkeit für die Körperverletzung von 0.5.

Anfangswahrscheinlichkeit gegen die Körperverletzung ist ebenfalls 0.5, zusammen also das sprichwörtliche 50:50 = 1/1.

Schön, dass Sie so einfach aufgeklärt haben. Bei der Gelegenheit: m.E. habe ich Ihren Ansatz positiv bewertet, was ich auch jetzt noch tue, auch wenn ich einige Ihrer Annahmen nicht teile. Ihr Ansatz ist kritisierbar, das ist eigentlich das höchste Lob, das es in der Wissenschaft gibt. Der Glitsch,  Schwamm und Sumpf der forenischen Psychiatrie ist nur schwer kritisierbar, weil deren Gumminebelgeschwurbel ja kaum fassbar ist. Na ja, die unbestimmten Rechtsbegriffe sind manchmal auch nicht viel besser ...

 

Die Konsistenz des Vernichtungsfeldzuges der P3M spricht offensichtlich für Ihre Unglaubwürdigkeit!

Aufgrund dieser Darstellung kann der Aussagewert, die Wahrscheinlichkeit des Wahrheitsgehalt der KV, die vom WA-Gericht angenommene Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in der gegenwärtigen Blog-Diskussion nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch konkret angewendet und auf den Prüfstand gestellt werden!

# Lutz Lippke :Diese Darstellung ermöglicht u.U.auch, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt die EDV-Dokumentation über das Attest ergänzt, verändert und manipuliert wurde.

Desillusionierend ist, dass der Herr Oberstaatsanwalt und auch das Gericht nur die angebliche Konsistenz der (widersprüchlichen) Aussagen der Nebenklägerin festgestellt hat und nicht einmal ansatzweise die Konsistenz des destruktiven Vorgehens gegen Herrn Mollath. Im Gegenteil wurde von Seiten der Anklage das Vorgehen der Ex-Frau mit dem (nachvollziehbar verständlichen) Vorgehen von G.M. erklärt und damit kleingeredet, quasi entschuldigt. Die Aussagen der Ex-Frau hatten -zumindest in der Theorie- aufgrund der Aussageverweigerung der Ex-Ehefrau und des daraus nicht realisierten Konfrontationsrechts nur eine begrenzte juristische Bedeutung.....

Die inhaltliche und chronologische Konsistenz des destruktiven Vorgehens:

Nachdem 2013 publik wurde und sich die Ex-Frau verdächtig machte, die Körperverletzung sich erst nach neun Monaten attestieren zu lassen, bricht die Ex-Frau im Nov. 2013 ihr Schweigen: behauptet, sie hätte das angebliche erste Attest vom 14.8.2001 verloren und sich dann am 3.6.2002  ein zweites Attest ausstellen lassen. Tatsächlich will m.E. die Ex-Frau den Verdacht von sich  ablenken, dass sie bei der ersten Untersuchung kein Attest bekommen hat und sich das einzige Attest verdächtigerweise auf Ereignisse vor 9  1 / 2  Monaten bezog. Warum hat sich Frau Mollath wegen angeblich schwerer Körperver-letzungen erst nach über neun Monaten ein Attest ausstellen lassen oder die angebliche Zweitschrift eingeholt. Der Arzt Reichel versuchte dies in der Berichterstattung der Medien verallgemeinernd so zu erklären, dass viele Frauen sich erst später ein Attest für das Scheidungsverfahren ausstellen lassen.
Das Scheidungsverfahren wurde von Frau Mollath erst ca. Mitte 2003  beantragt und die Scheidung erfolgte im Laufe des Jahres 2004 !
Die Rechtfertigung von Frau Mollath, sie hätte sich für die Scheidung die angebliche Zweitschrift erst am 3.6.2002 (also ca. 12 Monate vor dem Scheidungsantrag hat ausstellen lassen ist nicht nachvollziehbar, lebensfremd und nicht glaubhaft!
Diese Ausrede benützte die Ex-Frau m.E. manipulativ vom eigentlichen Zweck des Attestes abzulenken:
Das Attest vom 3.6.2002  hat Frau Mollath zwei Tage nach dem verdächtigen und eidestattlich bezeugten Anruf bei Herrn Braun  z e i t n a h  gebraucht, um mit der kommentarlosen Fax-Übersendung  am 12.8.2002 mit einer eindeutigen Drohung Druck auf ihren Ehemann auszuüben, um zu verhindern, dass er die Schwarzgeldgeschäfte ihrem Arbeitgeber anzeigt.
Erst am 12.8.2003  war Herr Mollath nicht mehr bereit, die Schwarzgeldgeschäfte und das illoyale Verhalten, der Drohung mit dem Attest
hinzunehmen und hat sich an die Geschäftsleitung der Banken mit dem aus-
schließlichne Anliegen gewendet, die illegalen Bankgeschäfte seiner Ehefrau
zu unterbinden.            
Feststeht das der Arzt zunächst nur von e i n e m Attest gesprochen hat! Es lag ein Widerspruch in den Aussagen der Ex-Frau und den ursprünglichen Aussage des Arztes vor! Mit der Behauptung, sie hätte das erste Attest verloren, hat sich die Ex-Frau selbst in ein Dilemma gebracht. Um ihre Glaubwürdigkeit aufrechterhalten zu können, war es notwendig, dass das zweite Attest auftauchen musste!
Wenn eine intelligente Frau angeblich so schwer verletzt wird, erst am zweiten
Tag zum Arzt geht, k e i n Attest will, mit der Begründung sie wüsste noch nicht, ob sie sich scheiden lässt, dann nach 9 1 /2 Monaten mit diesem Anliegen nochmals zum Arzt kommt, wiederum erst auch mit diesem Attest von 2002 und Befunden vom August 2001 erst nach 35 Monaten nach der schweren Körperverletzung Mitte 2004 die Scheidung beantragt, das angeblich verloren gegangene Attest vom 14.8.2001, erst 2013 nach 12 Jahren "pass- und zeitgerecht" für das WA-Verfahren auftaucht, ist dieses gesamte manipulative Geschichtengebäude völlig unglaubwürdig. Die Unglaubwürdigkeit von P3M wurde durch sehr direkte Worte im Plädoyer von Dr. Strate erhärtet, in dem durch die eindeutige Zeugenaussage von Frau Dr. Krach bewiesen ist, dass  P3M sich mit unwahren Angaben das Attest  erschlichen und den eigentlichen Zweck verschwiegen hat, ihren Mann nicht helfen, sondern  anzeigen zu wollen.

Aus der chronologischen Entwicklung, die unter „gustl for help“ nachgelesen werden kann, wird der Zusammenhang der einzelnen Handlungen und die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin überdeutlich!

 12.8.2001   = Sonntag   -angebliche Körperverletzung-

Alle Umstände, inhaltlichen und chronologischen Zusammenhänge, sprechen dafür, dass das Attest  manipulativ „erschlichen“ wurde und dabei soweit überhaupt notwendig die EDV-Doku nachträglich entsprechend abgeändert, ergänzt, manipuliert wurde. Es ist möglich, dass es bei dem ersten Arztbesuch nur um die Dokumentation des Arztbesuches und zusätzlich um eine vage Befunderhebung ging.

Zur Ablauf der angeblichen Körperverletzung:

Die Ex-Frau provoziert Herrn Mollath emotional und auch körperlich, Herr Mollath wehrt den körperlichen Übergriff lediglich passiv ab, trotzdem kommt es zu kleineren Verletzungen, die Ex-Frau geht erst 2 Tage später zum Arzt! Es

sind nur noch harmlose Blutergüsse zu sehen, die „impulsive“ Ex-Frau dramatisiert beim Arzt, die Ex-Frau will kein Attest, weil sie sich noch nicht zur Scheidung entschieden hat, tatsächlich weil der Befund und das Attest nicht viel hergegeben hätte

Der e r s t e  Arzttermin wurde z i e l gerichtet und vorausschauend wahrgenommen, um später z e it n a h ein Attest abrufen zu können, um Herrn Mollath fertigmachen zu können, wie dies in der eidesstattlichen Erklärung von Herrn Braun von der Ex-frau angekündigt wurde!
 14.8.2001   = Dienstag 2 Tage nach Körperverletzung "Erster Arztbesuch"
  Mai 2002      Auszug aus dem Haus! ................
 31.5.2002    Anruf von Frau Mollath bei Herrn Braun mit der eidestattlich   Aussage über ihr angekündigtes Vorgehen, am gleichen Tag
                    beginnt P3M gegen G.M. vorzugehen:
31.5.2002  angebliche Freiheitsberaubung, vom Gericht nicht erwiesen !
                 Obwohl die Nochehefrau monatelang nach der angebliche Körper-
                 verletzung mit G.M. zusammenlebte und nach dem Auszug nicht
                 gefährdet war, erfolgt der:
3.6. 2002    zweite Arztbesuch mit der Attestausstellung
                 mit Sicherheit wurde dabei die angebliche  Freiheitsberaubung vor
                 d r e i   T a g e n von P3M eingebracht
Nov. 2002   vergebliche Anzeige von P3M  in Nürnberg
15.1.2003   Frau Mollath verdächtigt zu Unrecht ihren Mann schwerwiegend mit   einer Anzeige wegen angeblichen Waffenbesitzes
19.2.2003   deswegen Razzia um 4 Uhr nachts mit 15 Polizisten !
15.1.2003   Anzeige nach 19 M o n a t e n  wegen  Körperverletzung, ca. 8 1/2  Monate nach der Trennung!
23.5.2003   Anklageerhebung, zeitgleich+zielgerichtet wird das 2. Attest mit
                 der zweiten Ferndiagnose eingereicht, am gleichen Tag versucht
                 Frau Mollath mit ihrem Kollegen und jetzigen Ehemann, Herrn M.in
                 das Haus einzudringen. Herr Mollath realisiert nach den zwei
                 Anzeigen, der Razzia und der offensichtlichen längerbestehenden
                 Verbindung zu Herrn M. seine existenzielle Gefährdung und stellt
9.12.2003    erste Strafanzeige gegen P3M wegen illegaler Bankgeschäfte
Mitte 2004   Scheidung
Dez. 2004    P3M  belastet G.M. der Reifenzerstecherei, eine Unterbringung   wäre ohne diese Verdächtigung kaum möglich gewesen!
8.Aug.2006  Strafverfahren und Urteil - LG Nürnberg

-Ex-Frau hält nachtragend noch nach 5 1/2 Jahren alle Beschuldigungen aufrecht, akzeptiert die Unterbringung ihres Ex-mannes, die Diagnose, die Schwarzverschiebungen wären wahnhaft, obwohl sie die Wahrheit kennt !

Wie konnte unter  diesen Gegebenheiten das Landgericht es fertigbringen, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch noch in einem                            W i e d e r a u f n a h m e v e r f a h r e n festzustellen ?

Ich bitte insbes. um ein Eingehen auf diese Problematik durch "Gast", Herrn Dr. Sponsel und Herrn Lutz Lippke.

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Menschenrechlter schrieb:

Die Konsistenz des Vernichtungsfeldzuges der P3M spricht offensichtlich für Ihre Unglaubwürdigkeit!

Da ist schon sehr viel dran nach der vorgelegten Chronologie.

Wenn ich mal davon ausgehe, daß G.M. zum damaligen Zeitpunkt psychisch angeschlagen war, ohne das jetzt näher spezifizieren zu wollen, dann kann jede Provokation, die einen impulsiven Menschen dazu bringen könnte, die reine Gewaltlosigkeit zu verlassen, Teil eines perfiden Spiels sein.

Denn wenn diesem dann die Hand ausrutscht (oder auch mehr), dann hat man/frau ihn genau da, wo man/frau ihn haben will.

Das wäre m.E. schon eine nähere Betrachtung wert gewesen. Allerdings haben Ehestreitigkeiten oft viele Wurzeln, die bei beiden Eheleuten in der Regel liegen, da ist sehr selten reines Schwarz-Weiß vorhanden.

Günter Rudolphi schrieb:

Das wäre m.E. schon eine nähere Betrachtung wert gewesen. Allerdings haben Ehestreitigkeiten oft viele Wurzeln, die bei beiden Eheleuten in der Regel liegen, da ist sehr selten reines Schwarz-Weiß vorhanden.

Auf solch eine Betrachtung kam es nicht an, weil nur auf Strafzumessungsebene relevant. Zitat Prof. Müller (S. 16 #29):

Quote:

Ob sie die Tat durch ihr Verhalten provoziert haben könnte, ist wiederum - sofern nicht § 32 StGB zur Debatte steht -  rechtlich auf der Ebene des Unrechts irrelevant: Man(n) darf sich eben nicht zur Tätlichkeit provozieren lassen. Dass Tätlichkeiten bei ehelichen Auseinandersetzungen auch in einem Geflecht aus Provokationen und Reaktionen stehen, kann (und wird regelmäßig auch) in der Strafzumessung berücksichtigt. Diese fiel hier allerdings aus, da Herr Mollath ohnehin nicht (mehr) bestraft werden konnte.

(Definition Unrecht = Tatbestand + Rechtswidrigkeit)

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Gast schrieb:

Auf solch eine Betrachtung kam es nicht an, weil nur auf Strafzumessungsebene relevant. Zitat Prof. Müller (S. 16 #29):

Sehe ich auch so, auch wenn halt nicht alles genau aufgeklärt werden konnte, nur ist das eben inzwischen irrelevant durch den Freispruch geworden und jetzt könnte man auch m.E. wieder zur normalen Tagesordnung übergehen.

Gast schrieb:

Günter Rudolphi schrieb:

Das wäre m.E. schon eine nähere Betrachtung wert gewesen. Allerdings haben Ehestreitigkeiten oft viele Wurzeln, die bei beiden Eheleuten in der Regel liegen, da ist sehr selten reines Schwarz-Weiß vorhanden.

Auf solch eine Betrachtung kam es nicht an, weil nur auf Strafzumessungsebene relevant. Zitat Prof. Müller (S. 16 #29):

Quote:

Ob sie die Tat durch ihr Verhalten provoziert haben könnte, ist wiederum - sofern nicht § 32 StGB zur Debatte steht -  rechtlich auf der Ebene des Unrechts irrelevant: Man(n) darf sich eben nicht zur Tätlichkeit provozieren lassen. Dass Tätlichkeiten bei ehelichen Auseinandersetzungen auch in einem Geflecht aus Provokationen und Reaktionen stehen, kann (und wird regelmäßig auch) in der Strafzumessung berücksichtigt. Diese fiel hier allerdings aus, da Herr Mollath ohnehin nicht (mehr) bestraft werden konnte.

(Definition Unrecht = Tatbestand + Rechtswidrigkeit)

Aufgrund der in sich schlüssigen Darstellung in meinem Kommentar wird der begründete Verdacht einer Falschbeschuldigung durch Petra, geb. Müller, geschiedene Mollath, verheiratete Maske (=P3M) und auch einer Notwehr aufgezeigt und auch umfassend belegt. Insofern ist Ihre Bezugnahme auf den Kommentar von Herrn Prof. Müller  im vornherein juristisch nicht zutreffend, da bekanntlich bei einer Falschbeschuldigung und Notwehr die "Strafzumessung" überhaupt nicht von Bedeutung ist.Dies besagt auch eindeutig der Kommentar von Prof. Müller. Ihr Kommentar ist wiederum ablenkend.

Wenn über die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit der Revision wahrhaftig diskutiert wird, sollte es an sich eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Möglichkeit eines Fehlurteils, eines weiteren Justizirrtums und die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze beim WA-Verfahren und der BGH-Entscheidung besteht.

Davon abzulenken und viele Widersprüchlichkeiten, Fragwürdigkeiten nicht wahrnehmen zu wollen, kleinzureden

und als juristisch nicht bedeutsam zu erachten, trägt nicht zu einer seriöse Reflektion und  "Wahrheitsfindung" bei.

Übrigens wird P3M Impulsivität nachgesagt, während GM seine Selbstdisziplin überdeutlich während seiner inhumanen siebeneinhalbjährigen Unterbringung unter Beweis gestellt hat.

 

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Schwierige Frage über die man eigentlich nur spekulieren kann

es erforderte so was wie eine Prozesspsychologie, die dürfte nur in Ansätzen vorliegen.

Menschenrechlter schrieb:

8.Aug.2006  Strafverfahren und Urteil - LG Nürnberg

-Ex-Frau hält nachtragend noch nach 5 1/2 Jahren alle Beschuldigungen aufrecht, akzeptiert die Unterbringung ihres Ex-mannes, die Diagnose, die Schwarzverschiebungen wären wahnhaft, obwohl sie die Wahrheit kennt !

Wie konnte unter  diesen Gegebenheiten das Landgericht es fertigbringen, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch noch in einem   W i e d e r a u f n a h m e v e r f a h r e n festzustellen ?

Ich bitte insbes. um ein Eingehen auf diese Problematik durch "Gast", Herrn Dr. Sponsel und Herrn Lutz Lippke.

Das LG hat die Komplotthypothese und hochgradig befangenen Beziehungsgeflechte nie ernsthaft kritisch geprüft. Das könnte bedeuten, dass längst feststand, was rauskommt, es musste nur noch "technisch" realisiert werden. Wie ich schon mal ausführte, hat es die Folklore-Entgleisung Dr. B.s und Mollaths unprofessionelle Befragung durch das Gericht wie noch mehr seine (Nicht-) Einlassung und Prozessgestaltungsideen dem LG ziemlich leicht gemacht. Eine salomonische Lösung war das sicher nicht, aber eine, die die Ermittlungsbehörden, Justiz und forensische Psychiatrie schonte. Es heißt ja auch sehr trefflich: man kriegt ein Urteil, nicht Recht oder Gerechtigkeit. Das Recht ist kein weißer Engel, sondern eher ein weiß-grau-schwarzes Sprenkelbild:

http://www.sgipt.org/politpsy/recht/KapRech0.htm#Schweizer%20K%C3%A4se

Da könnte man neue Bildgattungen kreieren: pointillistisch-suprematische Kompositionen ;-)

 

Nein, "Menschenrechtler", darauf gehe ich nicht ein.

Lesen Sie das Urteil des LG Regensburg.

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Die Urteilsbegründung setzt sich in keiner Weise angemessen mit dem destruktiven Vorgehen der Nebenkklägerin auseinander, begründet die angebliche Glaubwürdigkeit n u r  mit der angeblichen Konsistenz der Aussage der abwesenden P3M. Das WA-Verfahren war aufgrund der Zeugnisverweigerung auch letztendlich nicht in der Lage die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu überprüfen. Die Annahme ihrer Glaubwürdigkeit ist eine reine Hypothese, die

angesichts der offensichtlichen destruktiven aktiven Handlungen gegen G.M. in keiner Weise überzeugt. Die Ex-Frau hat durch ihre eigenen Handlungen ihre Glaubwürdigkeit ad absurdum gemacht.

Wie meist, verweigern Sie Argumente, wenn es konkret wird und Sie nichts Vernünftiges entgegensetzten können.Wenn es für Sie eng wird, beziehen Sie sich auf das für Sie einwandfreie Urteil. Was soll eine Diskussion mit Ihnen über den Fall Mollath, wenn Sie sich wiederholt unergiebig n u r  auf das Urteil im WA-verfahren beziehen?

 

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Wer oder was ist "P3M"? Wer oder was sind "Schwarzverschiebungen"? Sprechen hier alle eine Geheimsprache?

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P3M ist die frühere Frau von G.M. und die Nebenklägerin im Wiederaufnahmeverfahren.

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Die frühere Frau heisst doch “Petra“ und nicht P3M!

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Denn wenn diesem dann die Hand ausrutscht (oder auch mehr), dann hat man/frau ihn genau da, wo man/frau ihn haben will.

Die Zeiten, in denen ungestraft "die Hand ausrutschen darf (oder auch mehr)" sind nach meiner Kenntnis der Rechtslage und Zeitläufte längst vorbei. Ausserdem hinterlassen "ausgerutschte Hände" keine Bißspuren, denke ich, es sei denn man trägt seine "Dritten" als Schlagring in der Faust.

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Gast schrieb:

Die Zeiten, in denen ungestraft "die Hand ausrutschen darf (oder auch mehr)" sind nach meiner Kenntnis der Rechtslage und Zeitläufte längst vorbei. Ausserdem hinterlassen "ausgerutschte Hände" keine Bißspuren, denke ich, es sei denn man trägt seine "Dritten" als Schlagring in der Faust.

Das kann man/frau aber heutzutage auch als Teil eines einvernehmlichen intensiven Liebesspiels "verkaufen". Auch so haben sich die Zeitläufte geändert, nur das mit dem Herausspringen  auch noch aus dem fahrenden Auto  dabei wäre schon etwas bizarr gewesen .......

Alles eine Frage der Betrachtungsweise oder der Cleverness (auch seit "Kachelmann" btw.) .......

Übrigens wird P3M Impulsivität nachgesagt, während GM seine Selbstdisziplin überdeutlich während seiner inhumanen siebeneinhalbjährigen Unterbringung unter Beweis gestellt hat.

Aber nur wenn man die von ihm verursachten Bißspuren als Knutschfleck oder als Liebesspielzeug verkauft. Im Allgemeinen zeugen blutige Beissereien an der Ehefrau nicht gerade von hoher "Selbstdisziplin"

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Versehentlich wurden meine zwei letzten Kommentare mit dem Blognamen "Paradigma" veröffentlicht, den ich bei anderen Blogs verwende. Ich bitte dies zu entschuldigen.

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@ Paradigma #23

Wie wäre es dann mit diesem Beitrag von Prof. Müller:

Henning Ernst Müller schrieb:

[...]

Ihre Ausführungen zur (aus Ihrer Sicht fehlerhaften) Beweiswürdigung des LG Regensburg zur Körperverletzung sind alle zumindest vertretbar. Sie wären es, wenn Sie in Ihrem Fazit nicht einej entscheidenden Punkt einfach weggelassen hätten, wenn Sie schreiben:

Im Grunde lagen dem WA-Gericht nur ein fragwürdiges Attest, nicht mehr seriös und verläßlich überprüfbare Indizien, Aussagen der manipulativen und befangenen Schwägerin und die widersprüchlichen Angaben des Jungarztes vor.

Herr Mollath hat zum Tatvorwurf nicht geschwiegen, er hat sich in der entscheidenden Sitzung zum Tatvorwurf konkret geäußert, aber er hat darin erstens eine Tat nicht abgestritten und zweitens  die Rechtswidrigkeit der Tat nicht substantiiert bestritten.

Sie müssen sich ja nicht von dem ablenken lassen, was Ihnen bereits geschrieben wurde. Aber glauben Sie nicht das jeder hier sich nur bis zur vorherigen Seite zurückerinnert.

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Gast schrieb:

@ Paradigma #23

Wie wäre es dann mit diesem Beitrag von Prof. Müller:

Henning Ernst Müller schrieb:

[...]

Ihre Ausführungen zur (aus Ihrer Sicht fehlerhaften) Beweiswürdigung des LG Regensburg zur Körperverletzung sind alle zumindest vertretbar. Sie wären es, wenn Sie in Ihrem Fazit nicht einej entscheidenden Punkt einfach weggelassen hätten, wenn Sie schreiben:

Im Grunde lagen dem WA-Gericht nur ein fragwürdiges Attest, nicht mehr seriös und verläßlich überprüfbare Indizien, Aussagen der manipulativen und befangenen Schwägerin und die widersprüchlichen Angaben des Jungarztes vor.

Herr Mollath hat zum Tatvorwurf nicht geschwiegen, er hat sich in der entscheidenden Sitzung zum Tatvorwurf konkret geäußert, aber er hat darin erstens eine Tat nicht abgestritten und zweitens  die Rechtswidrigkeit der Tat nicht substantiiert bestritten.

Sie müssen sich ja nicht von dem ablenken lassen, was Ihnen bereits geschrieben wurde. Aber glauben Sie nicht das jeder hier sich nur bis zur vorherigen Seite zurückerinnert.

# Gast: Wenn Sie Sympathie zur Nebenklägerin entwickeln, wie Sie in Ihrem letzten Kommentar zum Ausdruck gebracht habe, geben Sie Ihr fragwürdiges Verständnis für Recht und Gerechtigkeit zu erkennen. Eine Verständigung ist deswegen mit Ihnen kaum möglich. Es liegt auch nicht in meiner Absicht das Gericht und nicht einmal die bedauernswerte Nebenklägerin zu beleidigen. Die Formulierung, dass ich ihr alles zutraue, möchte ich revidieren.

Sie ziteren mit o.a. Kommentar Herrn Prof. Müller. Diese Aussage interpretieren Sie m.E. zu Lasten von G.M.

Ich interpretiere diesen Kommentar, wie er auch nach dem Wortlaut zu verstehen und auch sachlich richtig ist:

"Herr Mollath hat zum Tatvorwurf nicht geschwiegen, er hat sich in der entscheidenden Sitzung zum Tatvorwurf konkret geäußert". Der weitere Kommentar von Prof. Müller ist m.E. nicht eindeutig, etwas irritierend, jedoch gleichwohl sachlich und objektiv. Er lautet:

"aber er hat darin erstens eine Tat nicht abgestritten und zweitens  die Rechtswidrigkeit der Tat nicht substantiiert bestritten."   "eine Tat" ist die von Herrn Mollath zugegebene Notwehr, passive Abwehr der körperlichen Übergriffe. "die Rechtswidrigkeit der Tat nicht substantiert abzustreiten" verstehe ich so, dass sich Gustl Mollath nicht eindeutig dazu geäußert hat, ob seine Notwehr rechtswidrig war. Dies war m.E. nicht notwendig, da nach dem allgemeinen Rechtsverständnis eine passive Abwehr, Notwehr in aller Regel nicht rechtswidrig ist.

Sie zitieren Herrn Prof. Müller in erster Linie um meine Argumentation und engagierten Kommentare in Zweifel zu ziehen, obwohl Sie ja als Volljurist verstehen, wie der Kommentar vom Blog-Herausgebeer gemeint war.

Immerhin hält Prof. Müller meine Ausführungen zur (aus meiner Sicht fehlerhaften) Beweiswürdigung  zur Körperverletzung  alle zumindest vertretbar.

Wie Sie wissen, wird  Herr Prof. Müller als Wissenschaftler einer Uni und auch als Blog-Herausgeber die notwendige Neutralität, Objektivität und zurückhaltenden Abstand bewahren.

 

 

 

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Neben den Strafverfahren gab es ja auch ein Betreuungsverfahren in 2006. Die Betreuungsakte dazu gibt es auch bei Dr. Strate zu lesen. Hochinteressant meines Erachtens und ein Exempel für den üblichen Ablauf in  Psychiatrien (hier war es das BKH Bayreuth).

Das Betreuungsrecht wurde auch noch als "flankierende Maßnahme" zum Strafrecht eingesetzt, so dürfte das Betreuungsrecht aber nicht von den Psychiatern und der Justiz mißbraucht werden.

Was jetzt noch fehlt, wäre die vollständige Patientenakte aus dem BKH Bayreuth dazu, die aber auch nur die subjektive Sichtweise der Psychiater und des anderen dortigen Personals wiedergeben, von objektiven Laborwerten einmal abgesehen.

# 24 zu "Gast"

Das die angebliche Bisswunde geblutet hat, ist nicht erwiesen und hat selbst P3M bei ihrer Vernehmung in Berlin nicht mehr sicher aussagen können. Die Bissnarbe wurde m.E. nicht dokumentiert und soweit ich mich erinnern kann nicht einmal vom jetzigen Ehemann bemerkt. Die Bissnarbe kann auch von einem anderen Geschehen stammen. Wenn sich eine Frau in selbstverletzender Weise aus einem fahrenden Auto wirft, ist es auch lebensnah, dass sie sich auch in ebenfalls selbstverletzender Art eine kleine relativ unbedeutende kleine Bißwunde beibringt oder beibringen lässt, um ihre offenkundigen, egoistischen Ziele durch diese mögliche Falschbeschuldigung zu erreichen, was sie auch durch ihr anderweitiges destruktive Vorgehen gegen G.M. bewiesen hat. 

Das sehr auffällige, zerstörerische Gesamtverhalten der Nebenklägerin wirft grundsätzliche Fragen zu ihrer "Befindlichkeit" auf und wird insbesondere durch das extreme, sozial inadäquate Verhalten deutlich, sich aus dem Auto zu werfen.

Der angeblich so einfache Mann auf der Straße, hat bereits vor dem WA-Verfahren realisiert, dass die EX-Frau hauptverantwortlich ist für das Verräumen von G.M. in die Forensik. Auch das Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens können vernünftig denkende Menschen n i c h t  nachvollziehen und aktzeptieren. Da mit dem fragwürdigen WA-Urteil die Berichterstattung über den Fall Mollath abrupt abgebrochen ist und das Urteil von den Medien nicht kritisch reflektiert wurde, hat sich die Bevölkerung, die Öffentlichkeit keine Meinung über den Ausgang des Falles Mollath bilden können. Die Öffentlichkeit geht uninformiert davon aus, dass mit dem WA-Urteil der Fall abgeschlossen und ein gerechtes Urteil ausgesprochen wurde. Viele Menschen fragen sich gleichwohl, was  aus dem Fall und Mollath  geworden ist. Die Entscheidung der Nichtzulässigkeit der Revision ist ein fragwürdiges "Schwamm drüber" und nicht im Sinne einer Rechtssprechung im Namen des Volkes!

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Wenn sich eine Frau in selbstverletzender Weise aus einem fahrenden Auto wirft...

Das ist das, was GM gesagt hat und was das Regensburger Gericht ihm nicht abgenommen hat, und was auch sonst kein Mensch glaubt, der einigermaßen richtig bei Sinnen ist. Das ist eine klassische Schutzbehauptung, wie sie in Strafsachen immer wieder vorkommt und niemals geglaubt wird.

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Gast schrieb:

Wenn sich eine Frau in selbstverletzender Weise aus einem fahrenden Auto wirft...

Das ist das, was GM gesagt hat und was das Regensburger Gericht ihm nicht abgenommen hat, und was auch sonst kein Mensch glaubt, der einigermaßen richtig bei Sinnen ist. Das ist eine klassische Schutzbehauptung, wie sie in Strafsachen immer wieder vorkommt und niemals geglaubt wird.

Ihre These ist lebensfremd und dies habe ich auch bereits in meinem Kommentar dargelegt. Der Nebenklägerin, die ihren langjährigen Ehemann zu Unrecht, wider besseren Wissens bewußt wegräumt und in 7 1/2 nichts unternommen hat dieses nunmehr von der Gerichtsbarkeit festgestellte Unrecht  beseitigt, ist realistischerweise m.E. alles zu zutrauen. Deshalb ist es auch realistisch ihre Unglaubwürdigkeit anzuzweifeln und auch konkret und umfassend zu prüfen. Dies hat das WA-Gericht unterlassen. Es hat  nachweislich ohne nähere Prüfung beiseite geschoben, dass sich die Nebenklägerin in selbstverletzender Weise aus dem Auto gestürzt haben könnte. Dies hätte sicherlich überprüft werden können, hat aber offensichtlich nicht in das Bild der unschuldigen, geschlagenen Frau und der möglicherweise vorgefassten Meinung über G.M. entsprochen.

Dies zu überprüfen, hätte die Anlastung mit der KV die hypothetische Annahme der Glaubwürdigkeit fundamental ins Wanken bringen können und es erfordert sich mit der Befindlichkeit der Nebenklägerin auseinanderzusetzen. Entsprechende Anhaltspunkte, Begründungen und auch eine Zeugin wurden von G.M. in seiner schriftlichen Erklärung eingebracht.

G.M. im vornherein Unwahrheitenm  zu diesem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens zu unterstellen, wie Sie es tun, verstößt gegen die Unschuldsvermutung und ist auch abwegig, da G.M. im Prozeß von 2006 und auch 2014 in keinem Punkt nachgewiesen werden konnte, dass er jemals eine Unwahrheit ausgesprochen hat oder Charakterlosigkeit gezeigt hat, im Gegenteil.

 

 

 

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Herr Mollath müßte sich aber nun beeilen, um noch an seine Patientenakten zu kommen (falls er die haben möchte), da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist nur 10 Jahre beträgt. Das dürfte auch für die Forensik zutreffen, bin mir da aber nicht sicher dabei. Infrage kämen vermutlich die BGB §§ 630 a-h, vielleicht wissen die Experten hier das aber besser.

Auch das Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens können vernünftig denkende Menschen n i c h t  nachvollziehen und aktzeptieren.

Ich kann nicht sehen, wo Sie auf den Inhalt des Wiederaufnahmeverfahrens bzw. dieses Urteils und die dortige Beweisführung überhaupt Bezug nehmen.

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Es hat  nachweislich ohne nähere Prüfung beiseite geschoben, dass sich die Nebenklägerin in selbstverletzender Weise aus dem Auto gestürzt haben könnte.

Wie kann man nur einen so naheliegenden Sachverhalt einfach übersehen? Und dass sich die Nebenklägerin dabei gleichzeitig auch noch derart selbst in den rechten Unterarm im Bereich des Ellbogens biss, dass sie eine zumindest bis 14.8.2001 deutlich erkennbare Verletzung mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer erlitt. Ist oder war die frühere Ehefrau eigentlich beim Zirkus?

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Ihre These ist lebensfremd und dies habe ich auch bereits in meinem Kommentar dargelegt. Der Nebenklägerin, die ihren langjährigen Ehemann zu Unrecht, wider besseren Wissens bewußt wegräumt und in 7 1/2 nichts unternommen hat dieses nunmehr von der Gerichtsbarkeit festgestellte Unrecht  beseitigt, ist realistischerweise m.E. alles zu zutrauen. Deshalb ist es auch realistisch ihre Unglaubwürdigkeit anzuzweifeln und auch konkret und umfassend zu prüfen. Dies hat das WA-Gericht unterlassen. Es hat  nachweislich ohne nähere Prüfung beiseite geschoben, dass sich die Nebenklägerin in selbstverletzender Weise aus dem Auto gestürzt haben könnte.

Wenn ich sowas lese, wächst mein Verständnis für Petra M. zunehmend.

Ihre Anschuldigungen gegen das Gericht und Petra M. sind überwiegend realitätsfern und beleidigend.

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Der angeblich so einfache Mann auf der Straße, hat bereits vor dem WA-Verfahren realisiert, dass die EX-Frau hauptverantwortlich ist für das Verräumen von G.M. in die Forensik. Auch das Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens können vernünftig denkende Menschen n i c h t  nachvollziehen und aktzeptieren.

(...) 

nicht im Sinne einer Rechtssprechung im Namen des Volkes!

 

Das "Wir sind das Volk!" des "einfachen Mannes auf der Straße" akzeptiert noch nichtmal ansatzweise ein rechtsstaatliches Verfahren, keine festgestellten Fakten. Das demonstrieren Sie hier sehr gut.

Daß es in kleinen Teilen kritisierbare Passagen im Urteil des LG gibt, meinen die meisten der hier Diskutierenden, sonst wären sie nicht hier.

Aber was Sie hier in Ihren letzten Beiträgen die Welt werfen, auch Sponsel, geht weit über das Erträgliche hinaus, Sie haben noch nichteinmal den Hinweis von Prof. Müller verstanden und vereinnahmen seinen Beitrag für sich in völlig unzulässiger Weise.

 

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Anfangswahrscheinlichkeit für Zeugenaussagen

Die Beweislehre zu Indizien mit Wahrscheinlichkeiten ist ja seit ca. 35 Jahren ziemlich entwickelt, aber nicht ganz einfach in der Praxis (bedingte W., Bayes, Likelihood-Quotient*). Es gibt für alle Beteiligten viele Möglichkeiten, sich in die Nesseln zu setzen, was immer wieder auch in Prozessen erschreckend zum Ausdruck kam und zuletzt m.W. von Gigerenzer in zwei seiner Bücher sehr kritisch aufgegriffen wurde. Ich möchte daher zur Anregung einen Abschnitt aus Bender & Nack (1995), Rn. 453, S. 288, zitieren:

Bender/ Nack schrieb:

1. Anfangs Wahrscheinlichkeit

a) Die „herrschende Meinung in der Justizkantine" lautet:

453     Ich muß doch einem Zeugen glauben, wenn ich keine handfesten Anhalts­punkte dafür habe, daß der Zeuge irrt oder lügt. Das ist falsch!

Der Richter muß einem Zeugen gar nichts glauben. Umgekehrt wird es richtig: Der Zeuge muß eine ganze Kombination von Glaubwürdigkeitskri­terien anläßlich seiner Aussage aufweisen, wenn der Richter jene „persönli­che Gewißheit" erlangen soll, die der Bundesgerichtshof fordert, bevor der Richter den Inhalt der Aussage seinem Urteil zugrundelegt. Leider ist in der Praxis noch immer die (oben erwähnte) falsche „herrschende Meinung in der Justizkantine" -jedenfalls im Zivilprozeß - vorherrschend. In einer Untersu­chung des Instituts für Rechtstatsachen Stuttgart e.V. (Bürkle S. 139 ff.) mit ca. 8000 Zivilprozessen fanden sich 645 Fälle, in denen für die entscheidende Tatsache nur eine Partei einen Zeugen hatte. In dieser Situation haben die Zivilrichter in 624 Fällen dem einzigen Zeugen geglaubt und nur in 21 Fällen nicht geglaubt. Bedenkt man, daß es gute Gründe für die Schätzung gibt, daß ca. 50 % aller Aussagen vor Gericht unzuverlässig sind, dann kann die Feststellung, daß in 96,7 % aller Fälle dem Zeugen geglaubt wurde, nur als erschreckend bezeichnet werden.

Hm, 50% aller Aussagen vor Gericht unzuverlässig.

*hier auch genaue Quelle zu Bender & Nack (1995):

http://www.sgipt.org/wisms/gb/beweis/b_stat.htm#Likelihood-Quotient

@ Sponsel

Und weiter?

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Bedingte Wahrscheinlichkeitstheorie von Indizien ...

Gast schrieb:

@ Sponsel

Und weiter?

... ist genuin juristische Arbeit, nicht die von Sachverständigen, obwohl es natürlich auch für sie interessant ist, besonders für Aussagepsycho- logInnen. Ich habe aber nicht vor, Ihre Anliegen oder Arbeit zu verrichten. Aber alle, die sich für den bedingten Wahrscheinlichkeitsansatz interessieren, wollte ich noch einmnal ein juristisches Standardwerk in Erinnerung rufen: 

Quote:

Bender & Nack (1995) Tatsachenfeststellung vor Gericht. Bd. 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre. München: Beck.

Wenn Sie also weiter machen möchten, finden Sie dort Anregungen, wie es gehen könnte, wobei die Abhängigkeiten der verschiedenen Zeugen und ihrer Aussagen vermutlich sehr schwierig zu handhaben sind. Das ist echte und schwere Arbeit (Nesselgrube), weshalb das LG auf diese formale Ausgestaltung wohl auch verzichtet hat. 

@ Gast #39

Viel Erfolg!

@ Menschenrechtler #36

Für vertretbar hält er das also...

Quote:

Ihre Ausführungen zur (aus Ihrer Sicht fehlerhaften) Beweiswürdigung des LG Regensburg zur Körperverletzung sind alle zumindest vertretbar. Sie wären es, wenn Sie in Ihrem Fazit nicht einej entscheidenden Punkt einfach weggelassen hätten, wenn Sie schreiben:

Da fällt einem nichts mehr zu ein.

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Gast schrieb:

@ Gast #39

Viel Erfolg!

@ Menschenrechtler #36

Für vertretbar hält er das also...

Quote:

Ihre Ausführungen zur (aus Ihrer Sicht fehlerhaften) Beweiswürdigung des LG Regensburg zur Körperverletzung sind alle zumindest vertretbar. Sie wären es, wenn Sie in Ihrem Fazit nicht einej entscheidenden Punkt einfach weggelassen hätten, wenn Sie schreiben:

Da fällt einem nichts mehr zu ein.

Mir allerdings fällt mein ausführlicher Kommentar # 42 vom 23.2.2016  ein, mit dem ich auf den entscheidenden Punkt eingegangen bin, den Herr Prof. Müller moniert hat und auf den interessanter Weise nicht eingegangen wurde, was darauf hindeutet, dass keine adäquaten Gegenargumente eingebracht werden können.

 Sehr geehrter Herr Prof. Müller, werte Kommentatoren !

Herr Mollath hat 2006 und auch im WA-Verfahren 2014 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich n u r gewehrt hat, also Schläge n u r passiv abgewehrt hat. Dies stellt eine klassische Notwehrsituation dar.

Gründe, die für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage von Gustl Mollath sprechen, wurden in k e i n e r Weise vom Gericht überprüft, sondern aufgrund des fragwürdigen Attestes einseitig und vorschnell mit der von der Nebenklägerin behaupteten Verletzungen in einen Kausalzusammenhang gebracht.

Der Erklärung, die Ex-Frau hätte sich aus dem fahrenden Auto gestürzt wurde nachweislich von der Vorsitzenden Richterin und auch dem Oberstaatsanwalt abgeblockt. Möglichen Beweisen nicht nachgegangen.

Es ist bewiesen, dass die Ex-Frau bewußt, planvoll und sogar, was entscheidend ist, v o r a u s s c h a u e n d in schwer aggressiver und destruktiver Weise durch den nachweisbaren Vernichtungsfeldzug gegen Ihren Ehemann vorgegangen ist. Dieses systematische Vorgehen wurde vom LG nicht auf die Konsistenz geprüft. Allein aufgrund dieses ungewöhnlichen möglicherweise krankhaften Aggressionspotentials liegt es nicht nur im Bereich des Möglichen, sondern in den Bereich der psychologisch Wahrscheinlichkeit, dass die Nebenklägerin in einer emotional aufgeladenen Konfliktsituation noch weniger ihre vorhandenen Aggressionen beherrschen konnte und auf Ihren Mann eingeschlagen hat. Dies hat sie auch sogar zugegeben: Sie hätte dort hingelangt, wo es einem Mann wehtut!

Diese Tatsachen, die für eine Unglaubwürdigkeit, eine mögliche, m.E. sehr wahrscheinliche Falschbeschuldigung der Nebenklägerin und ihre offen zu Tage tretenden Motive sprechen, können nicht einfach verleugnet werden, wie dies jedoch vom WA-Gericht in der deutlich zu Tage tretenden Einseitigkeit in der Urteilsbegründung niedergelegt wurde.

Herr Prof. Müller, Sie schreiben:

Eine Beweiswürdigung …... enthält ein subjektives Element, die persönliche richterliche Überzeugung. Und diese Überzeugung von der Tatbegehung, die hat Herr Mollath dem Gericht zumindest ermöglicht.

Nach meinem Rechtsempfinden, kann die Beweiswürdigung und das subjektive Element der persönlichen richterlichen Überzeugung nicht so weit gehen, über alle Anzeichen der Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin hinwegzusehen, die Glaubwürdigkeit oberflächlich mit der Konsistienz der Beschuldigung zu begründen und gleichzeitig nahezu ausschließlich die Schuld beim Angeklagten zu suchen. Den Gesamtzusammenhang des Geschehens und die nachvollziehbaren und begründeten Beweisanträge hat G.M. am 15. Verhandlungstag anhand einer schriftlichen Erklärung sehr überzeugend vorgelesen. Dieser Gesamtzusammenhang wurde vom LG nicht einbezogen und die Beweisanträge rigoros abgelehnt. Der Fall Mollath quasi auf eine KV vor 12 Jahren reduziert.

Herr Prof. Müller, Sie sprechen davon, dass G.M. diese Beweiswürdigung zumindest ermöglicht hat. Wie kam es dazu?

Dabei ist die außergewöhnliche Dynamik vor dem WA-Gericht mitentscheidend !

Die Verhandlungsführung der Richterin Escher war weitgehend zumindest im Verhandlungsstil fair, sensibel, geradezu charmant. Dies führte m.E. zu einer gewissen Vertrauensbasis bei Herrn G. Mollath.

Ganze 12 Tage, hat G.M. hat passiv am Gerichtsgeschehen teilgenommen. Nachdem er sein verständliches Schweigen beendet hat, muß mental sich auf eine aktive Mitwirkung umstellen, wird relativ unvermittelt und überraschend von der Vorsitzenden Richterin gefragt, was in dieser Situation der KV passiert ist. G.M. war m.E. auf diese Frage nicht vorbereitet, in dieser Situation offensichtlich überfordert und antwortete deswegen nicht adäquat. Wie Herr Lutz Lippke in zwei Kommentaren dargestellt hat, schätzte G.M. seine gerichtliche Situation nicht realistisch ein und dürfte gleichzeitig seine fatalistische Grundstimmung für dieses zurückgenommenes Aussageverhalten ursächlich und bestimmend gewesen sein.

Das Desaster und die Tragik besteht m.E. darin, dass Herr Gustl Mollath aufgrund seines Selbstbildes, seiner Werte, seines Erlebens und seines ausgeprägten Gerechtigkeitsgefühls nicht verstehen kann, dass er auch vom Landgericht nach einer unrechtmäßigen Unterbringung wiederum nicht verstanden wird und seinen schlüssigen Darstellungen ebenfalls nicht geglaubt wird.

Tatsächlich stoßen, wie von vielen Bürgern empfunden, zwei Welten und Wertvorstellungen aufeinander. Recht und Gerechtigkeit suchende Bürger und das Hohe Gericht!

Dieses Aneinandervorreden hat sogar Prof. Nedopil für den Fall Mollath als symptomatisch herausgestellt und gleichwohl dazu beigetragen.

Darüber hinaus gibt es weitere entscheidende Gründe für das zurückgenommene Aussageverhalten von G.M.: Welcher Mann mit einem Ehrgefühl und einem Rest an mitmenschlichen Schutzgefühl gegenüber seiner langjährigen Ehefrau, gibt unumwunden zu, dass er von seiner Frau geschlagen wurde und noch dazu, wo es einem Mann weh tut? War es tatsächlich notwendig intime Einzelheiten eines höchst peinlichen Streits vor Gericht und damit in aller Öffentlichkeit auszubreiten? War diese Forderung in diesem Ausmaß überhaupt angemessen? Hätte nicht ein Antrag gestellt werden können, die Öffentlichkeit auszuschließen?

Weder der Verteidiger noch die Vorsitzende reagierten trotz ihrer Erfahrungen nicht auf diese herausfordernde Aussagesituation und richteten nicht eindeutig die Botschaft an G.M., dass seine Aussagen grundlegende Bedeutung für die Urteilsfindung haben werden. Auf Antrag des Verteidigers hätte die Sitzung zu einer Beratung über diese wichtige Problematik mit dem Mandanten auch unterbrochen werden können.Die Notwendigkeit hätte dazu zweifelslos bestanden.

Dieses menschlich nachvollziehbare und verständliche Aussageverhalten von G.M. u n a u s g e s p r o c h e n als eine Art Schuldeingeständnis zu werten – wie es m.E. auch vom Gericht gewertet, jedoch schriftlich nicht begründet wurde und als das l e t z l i c h entscheidende Argument für dieses Urteil aufzuwerten, zu überhöhen , ist m.E. ausgesprochen oberflächlich, nahezu willkürlich und auch zutiefst ungerecht.

Bei dieser Betrachtungsweise könnte man auch der Nebenklägerin die Schuld anlasten nur, weil sie sich geweigert hat vor Gericht auszusagen.

Es ist zu vermuten, dass im Fall, des von einer Frau zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigten Lehrers Arnold ähnliche einseitige und vorverurteilende Tendenzen zum dem Unrechtsurteil im Fall des Arnold geführt haben. Es bleibt zu hoffen, dass sich nicht eines Tages der Fall Mollath als der zweite Fall Arnold herausstellt.

Auch und insbesondere aufgrund dieser Interpretation dieses Aussageverhaltens wurde G.M. als Opfer des schweren Unrechts einer 7 ½ jährigen Unterbringung wiederum vorschnell die KV angelastet und damit erneut zum Opfer gemacht, u.a. weil G.M. in einer wichtigen Situation vor Gericht nicht optimal und nicht wach genug den festgelegten und überhöhten Vorstellungen der Richter über ein Aussageverhalten nicht entsprochen hat.

Ein Schuldiger bei dem Strafanspruch musste gefunden werden...

Auch die Anlastung der KV weist, wie die Feststellung einer möglichen seelischen Abartigkeit überdeutlich groteske und bizarre Züge auf: Einer Frau, die Ihren Mann durch ihr destruktives Vorgehen gnadenlos in die Forensik noch nach fünf Jahren der angeblichen KV gebracht, ursächlich und mitverantwortlich dem Ansehen der bayerischen Justiz schweren Schaden zugefügt hat, wird völlig einseitig von dem Landgericht geglaubt und dem integren Staatsbürger Gustl Mollath, der Schaden infolge gesellschaftszerstörerischer, gieriger Geldgeschäften verhindern wollte, wird oberflächlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen und außerdem dem Verdacht einer nicht ausschließbaren seelischen Abartigkeit ausgesetzt. Stellt dies nicht die Fragwürdigkeit und Begrenzheit und die tatsächliche Abartigkeit des Denkens und Handelns dar?



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Menschenrechtler schrieb:

Mir allerdings fällt mein ausführlicher Kommentar # 42 vom 23.2.2016  ein, mit dem ich auf den entscheidenden Punkt eingegangen bin, den Herr Prof. Müller moniert hat und auf den interessanter Weise nicht eingegangen wurde, was darauf hindeutet, dass keine adäquaten Gegenargumente eingebracht werden können.

Der Themenkomplex ist bereits in dem 2000-Kommentare Mollath Blogbeitrag ausführlich abgearbeitet worden.

Auf dauernde Wiederholungen geht natürlich keiner mehr ein. Die "keiner sagt was dazu es muss keine Gegenargumente geben" Masche von Ihrer Seite der Diskussion wird übrigens auch langsam wirklich schal.

 

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Menschenrechtler schrieb:

Ganze 12 Tage, hat G.M. hat passiv am Gerichtsgeschehen teilgenommen. Nachdem er sein verständliches Schweigen beendet hat, muß mental sich auf eine aktive Mitwirkung umstellen, wird relativ unvermittelt und überraschend von der Vorsitzenden Richterin gefragt, was in dieser Situation der KV passiert ist. G.M. war m.E. auf diese Frage nicht vorbereitet, in dieser Situation offensichtlich überfordert und antwortete deswegen nicht adäquat. Wie Herr Lutz Lippke in zwei Kommentaren dargestellt hat, schätzte G.M. seine gerichtliche Situation nicht realistisch ein und dürfte gleichzeitig seine fatalistische Grundstimmung für dieses zurückgenommenes Aussageverhalten ursächlich und bestimmend gewesen sein.

Für solche Situationen hat ein Angeklagter gewöhnlich auch einen Verteidiger an seiner Seite, der diese Klippen erkennen sollte. Ein guter Verteidiger bittet da um Unterbrechung und berät sich mit seinem Mandanten in aller Ruhe, wie man diese Klippen umschiffen kann.   Aber ein Angeklagter wie G.M., der offensichtlich meinte, er wäre inzwischen auch noch der bessere Verteidiger, der sieht solche Klippen eben nicht und setzt sein Schiff dann auf Grund.   Des Menschen Wille ist immer noch sein Himmelreich, auch vor Gericht.

Bedenkt man, daß es gute Gründe für die Schätzung gibt, daß ca. 50 % aller Aussagen vor Gericht unzuverlässig sind...

Diese angeblichen "guten Gründe" würde man natürlich schon gerne kennen. Dass eine Zeugenaussage das unsicherste Beweismittel ist, das es gibt, ist bekannt. Deshalb ist man entsprechend vorsichtig. Das war vor 20 Jahren vielleicht noch anders. Also kommen Sie uns bitte nicht wieder mit einem antiquarischen alten Hut von vor 20 Jahren! Es gibt eine aktuelle Ausgabe von 2014.

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Herr Mollath hat 2006 und auch im WA-Verfahren 2014 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich n u r gewehrt hat, also Schläge n u r passiv abgewehrt hat.

GM hat aber auch gesagt, dass seine Feau einfach so um ihn zu ärgern freiwillig aus dem Auto gehüpft ist und sich dabei in den Arm gebissen hat. Kein Wort von Notwehr! Einem Angeklagten, der einmal "Notwehr" sagt und dann von "Selbstverletzung" spricht, würde ich kein iota seiner Aussage abnehmen, und zwar weder der einen noch der entgegengesetzten anderen Variante. Mollath wechselt seine Aussagen wie seine Unterhemden. Das ist völlig unglaubwürdig.

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Dass eine Zeugenaussage das unsicherste Beweismittel ist, das es gibt, ist bekannt.

Und darum geht es hier ja nicht einmal, denn darin enthalten sind vor allem Irrtümer, nicht Lügen.

HIER aber geht es um die Wahrscheinlichkeit von Straftaten wie Urkundenfälschung und uneidliche Falschaussage im Rahmen einer "Komplotthypothese" (Sponsel).

Es wäre also die Kriminalstatistik heranzuziehen, mit dort auch z.T. ausgewiesener Dunkelziffer.

Die Annahme von 20% Wahrscheinlichkeit einer Straftat eines Zeugen ist im Grunde absurd hoch "geschätzt".

Dies nicht zu bemerken, sondern zu meinen, meiner Rechnung, die ja nur ein Denkschema klarmachen sollte, mit Zahlen begegnen zu können, ist bereits entlarvend.

 

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@ Sponsel

 

Schade, daß Sie Beitrag #44 auf dieser Seite nicht gelesen haben.

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Erst der jüngste Ansatz, die Wahrscheinlichkeitsrechnung einzubezehen, ist neu und interessant.

Das finden aber auch nur Sie! Was soll die "Wahrscheinlichkeitsrechnung" mit Mollath zu tun haben? Die Wahrscheinlichkeitsrechnung ist Mathematik oder Statsitik und hat nichts mit der Juristerei zu tun, ebensowenig wie die Gravitationswellen Einsteins oder Loch Ness in Schottland, wobei ich nicht ausschliessen will, dass Sie auch sogar insoweit "interessante Ansätze" zu finden vermögen. Schuster, bleib bei Deinen Leisten.

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Gast schrieb:

Erst der jüngste Ansatz, die Wahrscheinlichkeitsrechnung einzubezehen, ist neu und interessant.

Das finden aber auch nur Sie! Was soll die "Wahrscheinlichkeitsrechnung" mit Mollath zu tun haben? Die Wahrscheinlichkeitsrechnung ist Mathematik oder Statsitik und hat nichts mit der Juristerei zu tun, ebensowenig wie die Gravitationswellen Einsteins oder Loch Ness in Schottland, wobei ich nicht ausschliessen will, dass Sie auch sogar insoweit "interessante Ansätze" zu finden vermögen. Schuster, bleib bei Deinen Leisten.

Schön, dass Sie Ihre Unkenntnis so einfach und klar dokumentieren.

 

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