Fall Mollath - BGH verwirft Revision

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.12.2015

Mit seiner heute bekannt gemachten Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung stehen im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Update (14.12.2015): Eine eingehendere sehr kritische Analyse hat nun Oliver Garcia im delegibus-Blog veröffentlicht.

Update 3.3.2016: Die Kommentarspalte ist nach mehr als tausend Beiträgen geschlossen.

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1041 Kommentare

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So eine Meinungsumfrage (#38,39) ist gar nicht so schlecht. Allerdings würde ich dazu nicht kategorisch antworten. Denn es geht ja nicht um Meinungsbildung, sondern um die Validierung von Tatsachenfeststellungen, Regeln und Subsumtion. Diskutieren könnte man 1-12, für eine Validierung fehlen allgemein anerkannte Kriterien, die eine objektive Bewertung ermöglichen. Es wird sogar abgelehnt, solche objektiven Maßstäbe zu definieren, weil diese nicht möglich, erforderlich oder praktikabel seien.

Diese Sichtweise halte ich für widersprüchlich. Dazu ein Beispiel: Fingerabdrücke werden in der Kriminalistik als zuverlässiges Identifikationsmittel angesehen, weil diese als individuell einzigartig gelten. Aber selbst wenn dies biologisch zutreffen würde, was empirisch nicht zu beweisen ist, gilt das auf jeden Fall nicht informationstechnisch. Denn informationstechnisch wird der "biologisch einmalige Datensatz" unter Inkaufnahme von Verlusten komprimiert. Je nach Anwendung wird eine gewisse statistische Wahrscheinlichkeit von false positive oder false negative hingenommen, abhängig davon, welche Nachteile daraus folgen können. Das entspricht dem Prinzip des i.d.p.r., wenn man "Angeklagter" durch "Anwendbarkeit" ersetzt. Es handelt sich aber eben um ein statistisches Maß, das nicht den Einzelfall fokussiert. Ist i.d.p.r. im Recht nun auch auf Grundlage einer statistischen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (a) oder auf den konkreten Einzelfall bezogen (b)? Bei (a) wäre im Einzelfall ein false positive/false negative möglicherweise fatal, weil damit der eigentlich gar nicht authorisierte "Zugang" zu langjähriger Strafe, Maßregel und/oder Stigmatisierung erfolgen kann. Wenn i.d.p.r. dem Einzelfall gilt (b), verbietet sich die Hinnahme eines statistischen Fehlers als Kollateralschaden. Schon allein deshalb, weil es Möglichkeiten der Fehlervermeidung gibt.

Solche Fragestellungen kann man mit etwas Aufwand formalisieren und klassifizieren. Eine Klasse von Entscheidungsproblemen und in Frage kommende Lösungsstrategien kann man anhand von best, middle und worst case-Szenarien auf ihre Anwendbarkeit überprüfen.Dann weiß man ziemlich genau, woran man ist und hat trotz vieler Unbekannter objektive Kriterien der Bewertung. Die Behauptung, dass solcher Objektivität die Flexibilität für die Realität und gesellschaftlicher Entwicklung fehlt, zeigt einen grundlegenden Denkfehler an. Denn gerade die Transparenz der objktiven Kriterien ermöglicht eine willkürfreie Bewertung, deren Anpassung und Fortentwicklung.

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@ Sponsel

 

Das Ziel meines Umfrageversuchs habe ich oben dargestellt.

 

Wenn z.B. alle Beteiligten dieselbe Nummer nennen, braucht man darüber ja nicht mehr zu streiten, könnte ggf. gemeinsam einen Schritt weiter denken.

Oder: Wenn Lippke keine (!) Nummer nennt, könnte es sein, daß er eventuell ein völlig anderes Thema diskutiert als im Blogbeitrag angesprochen.

Oder: Wenn wir beide in 5 übereinstimmen, müssen wir da nicht mehr viel diskutieren und können beide von dort weiterdenken.

Oder: Wenn Sie 11 für eingeschränkt richtig halten, kann ich mir überlegen, ob ich mit Ihnen überhaupt noch diskutieren möchte.

Oder: Wenn sonst niemand antwortet, könnte man sehen, daß meine Idee blöd war.

 

(Ihre 12 muß die 13 sein, wg. Gast in #39 - diesem dazu vielen Dank für die Ergänzung!)

 

Es geht mir vorrangig um eine Besinnung darauf, was das Diskussionsthema sein sollte oder könnte, was nicht ausschließt, daß hier auch über Informatik, Psychiatrie oder den Sinn des Lebens gestritten wird.

 

 

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Neben der sehr gründlichen juristischen Aufarbeitung der causa GM vermisse ich noch etwas die medizinische Aufarbeitung. Nach der Seite "Gustl for Help" wurden ja folgende "Diagnosen" gestellt (Zitat):

"Neben F22.0, F20.0 und einer hirnorganisch bedingten Genese ist m. E. auch an F21 zu denken. F21 (schizotype Störung) verläuft einer Persönlichkeitsstörung ähnlich.[...]
Es wird im Gutachten m. E. nicht hinreichend diskutiert, ob die geschilderte, bisweilen aber eher angenommene Symptomatik ("negatives Weltbild") überhaupt genügt, um eine Schizophrenie (F20.x) anzunehmen."

(Quelle: http://www.gustl-for-help.de/analysen.html)

Fachliche Diagnosen nach dem ICD-10 Schlüssel bedürfen aber schon nach den psychiatrischen Leitlinien gewisser Qualitätsanforderungen, auch z.B. für die Diagnose einer Schizophrenie.
Dazu stelle ich hier einen Link ein, der darüber auch etwas Aufschluß gibt: http://www.leben-mit-schizophrenie.com/de/Schizophrenie-Diagnose.php

Bitte aufrufen und auch komplett lesen.

Zitat daraus:
"Klassifizierung der Symptome

Das Krankheitsbild der Schizophrenie ist sehr vielschichtig und die Symptome variieren von Patient zu Patient sowie je nach Krankheitsstadium erheblich. Dennoch wurde von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen des Klassifikationssystems ICD-10 ein Schema entwickelt, welches die Symptome anhand ihrer Dominanz im Auftreten in verschiedene Untergruppen der Schizophrenie unterteilt und somit zum einen eine eindeutigere Diagnose und zum anderen eine angemessene Therapie ermöglicht.

Als wichtigste Leitsymptome für die Diagnose der Schizophrenie gelten laut des Klassifikationssystems der WHO:

Gedankenlautwerden, Gedankenausbreitung, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug – Wahnwahrnehmungen, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, das Gefühl des „Gemachten“ – Stimmen, die den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen – Denkstörungen – Negativsymptome wie z.B. Apathie, Sprachverarmung, verflachte unangemessene Affekte sowie katatone Symptome wie Erregung, Stupor oder Haltungsstereotypien.

Mindestens ein Symptom der ersten drei genannten muss dauerhaft und über den Zeitraum von mindestens einem Monat bestehen, um die Diagnose Schizophrenie stellen zu können. Liegt eine schizophrene Psychose vor, sollte anhand der bestehenden Symptomatik eine Einordung in die verschiedenen Subtypen der Erkrankung, die paranoide, hebephrene, katatone oder undifferenzierte Schizophrenie erfolgen."

(Fettung im Zitat erfolgte durch mich)

Da die Psychiater als Mediziner die einzigen sind, die hierzu Medikamente (Psychopharmaka bzw. Neuroleptika) verordnen dürfen und von diesem Privileg auch idR ausgiebig Gebrauch machen, weil es deren verinnerlichte Lehrmeinung ja ist, daß Psychopharmaka/Neuroleptika hierbei oft lebenslang eingenommen werden müßten, wäre es auch mal sehr interessant zu erfahren, welche Psychopharmaka/Neuroleptika und in welchen Dosierungen und Verabreichungsformen für GM als Verordnungen vorgesehen waren.
Zur weiteren Analyse müßten nun aber auch noch sämtliche Krankenakten aus den verschieden BKHs angefordert und analysiert werden. Wobei Krankenakten immer aus der Sicht der Ärzte angefertigt werden, die sich naturgemäß idR nicht selber belasten wollen und ihre eigenen Behandlungen und Medikationen als erfolgreich herausstellen wollen. Der Wert aller Krankenakten muß auch immer unter diesen Aspekten relativiert werden.

Meines Wissens wollte GM keine Psychopharmaka/Neuroleptika einnehmen und dann hatte er automatisch sehr schlechte Karten aus der Sicht der Psychiater, weil er damit gegen deren eigenes  Dogma verstoßen hatte und ja keine "Compliance" zeigte. Folglich hatten sie ihn weiter als gefährlich eingestuft, denn nach damaliger Meinung hatte er ja erhebliche Straftaten als ein "psychisch Kranker" begangen, der sich auch noch nicht von "seiner Krankheit heilen" lassen wollte. Das wurde ja dann als doppelt schlecht = gefährlich angesehen.
Das ist ein Teufelskreis, in den da GM hinein geraten ist.

@ Dr. Sponsel

Dann setze ich für Sie auch noch etwas fett:

Quote:
Das A vielleicht, das O bei einer Unterbringung ist das nicht.

Ansonsten hat Prof. Müller in #27 schon das Notwendige geschrieben.

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Schuldunfähigkeit ist eine von mehreren Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB

Gast schrieb:

@ Dr. Sponsel

Dann setze ich für Sie auch noch etwas fett:

Quote:
Das A vielleicht, das O bei einer Unterbringung ist das nicht.

Ansonsten hat Prof. Müller in #27 schon das Notwendige geschrieben.

Dazu gehören die Tatzeiten, die von Mollath"gutachtern" keiner beachtet hat und die Richter haben das durchgehen lassen. Die Beachtung von "Binsenweisheiten" ist hier nicht erkennbar, wohl eher "Binsengrausamkeiten" einer Rechtspflege, die keine echte ist.

 

 

 

RSponsel schrieb:

Schuldunfähigkeit ist eine von mehreren Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB

Dazu gehören die Tatzeiten, die von Mollath"gutachtern" keiner beachtet hat und die Richter haben das durchgehen lassen.

Bei jemandem der schon untergebracht ist muss man nur eine der Voraussetzungen erschüttern. Darum geht es. Bleiben Sie doch mal beim Thema, dass Sie selbst aufgemacht haben.

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Jede Bedingung ist sind notwendige Bedingungen - ja und?

Gast schrieb:

RSponsel schrieb:

Schuldunfähigkeit ist eine von mehreren Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB

Dazu gehören die Tatzeiten, die von Mollath"gutachtern" keiner beachtet hat und die Richter haben das durchgehen lassen.

Bei jemandem der schon untergebracht ist muss man nur eine der Voraussetzungen erschüttern. Darum geht es. Bleiben Sie doch mal beim Thema, dass Sie selbst aufgemacht haben.

D.h. nur wenn jede einzelne Bedingung erfüllt ist, kann nicht nur sondern muss Unterbringung angeordnet werden. Alle zusammen sind sozusagen notwendig und hinreichend.

D.h. weiter, für mindestens eine der Straftaten muss die Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat nachgewiesen worden sein. 

Und das geht eigentlich nur, wenn ein Urteil rechtskräftig ist (bei Mollath 2007 durch die BGH-Fehlleistung). Bei Mollath konnte aber ein Urteil rechtskräftig werden, ohne dass die Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat nachgewiesen wurde - berücksichtigt man das Dr. Simmerl Gutachten (kein Wahn, keine Psychose), dann sprach dies sogar dagegen, weswegen Prof. Kröber das Dr. Simmerl ja GA unschädlich machen sollte. Recht?

RSponsel schrieb:

Jede Bedingung ist sind notwendige Bedingungen - ja und?

Da und:

Henning Ernst Müller schrieb:

Soweit die zur Zeit des Gutachtens von Dr. Weinberger noch anhaltende Unterbringung darauf beruhte, dass GM noch immer unter einer psychischen Störung/Krankheit gelitten haben soll, die seine anhaltendeGefährlichkeit begründete, war es nicht notwendig, zur Widerlegung auf die Tatzeiten abzustellen.

(meine Hervorhebung)

Als Antwort auf Ihre Aussage bzgl. Dr. Weinberger, dieser hätte keine Gutachterkompetenz weil er nicht bzgl. der Tatzeiten exploriert hatte.

Das musste er gar nicht um Mollath aus der Psychiatrie zu holen, weil - wie Sie richtig feststellen - jede Bedingung notwendige Bedingung ist. Es führt also ebenso zum Ziel, eine der Bedingungen in § 63 StGB erfolgreich anzugreifen.

Natürlich kann man auch die Tatzeit-Schuldunfähigkeit angreifen, man muss es aber eben nicht.

Man muss eben nicht das goldene Schwert aus dem Stein ziehen wenn es auch der Knüppel vom Teich tut. Für das BVerfG scheint es ja gereicht zu haben.

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Nachtrag:

Die in der Psychiatrie meist-gängigen Erklärungsmodelle für die Schizophrenie sind:

a) das Streß-Vulnerabiltitäts-Modell als Hypothese

b) das Dopamin-Modell als Hypothese

 

Beides sind aber reine Hypothesen.
 

Ich bin mir darüber einig, dass die fränkischen Unrechtsentscheidungen durch das Urteil des LG Regensburg richtig und zu Recht rechtskräftig aus der Welt geschafft wurden und auch der Gesetzgeber die notwendigen und richtigen Konsequenzen gezogen hat. Für die fränkische Psychiatrie und Psychologie kann derart abschließendes ggf. noch nicht gesagt werden.

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Dazu gehören die Tatzeiten, die von Mollath"gutachtern" keiner beachtet hat und die Richter haben das durchgehen lassen. Die Beachtung von "Binsenweisheiten" ist hier nicht erkennbar, wohl eher "Binsengrausamkeiten" einer Rechtspflege, die keine echte ist.

Wenn es etwas gibt, worüber wir uns wirklich alle einig sind, dann ist es der Umstand, dass der Fall Mollath seinerzeit vom fränkischen Rechtswesen incl. fränkischen Gerichten und Gutachtern sträflich dilettantisch behandelt wurde. Das ist Allgemeingut und zwischenzeitlich, wie gesagt, so gut es rechtlich geht, aus der Welt geschafft.

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Zwischen-Fazit zur Rechtsbegriff-Diskussion am Beispiel nicht ausschließbar

Meine Ausgangsfrage war ausgehend von der Begrifflichkeit nicht ausschließbar oder nicht auschließen können:

(1) Missbrauch von Sachverständigen durch die Frage des Gerichts "nicht ausschließbar" (Beleg Forensischer Psychiater Prof. Klaus Foerster 1983, 2004, 2009; Prof. Kröber 2007)

  • Gast (11,#11) Ich glaube auch nicht, dass sich aus den von Dr. Sponsel zitierten Fundstellen bei Foerster ergibt, dass es sich bei "nicht ausschließbar" um einen Rechtsbegriff handelt. Der Satz "Kommt der Richter in seiner Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, dass er - aus juristischer Sicht und in juristischer Kompetenz - das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne, so ist dies eine juristische Wertung, aber keine empirisch begründete Feststellung des psychiatrischen Sachverständigen." scheint das zwar zu implizieren. Dort wird aber nur der oben dargestellte Definitions/Subsumtionsvorgang bei der Anwendung von in dubio pro reo heruntergedampft auf den Subsumtionsbestandteil "nicht ausschließen".
  •  

 (2)  Was bedeutet nicht ausschließbar_§ als Rechtsbegriff, wie und wo ist das definiert?  Was macht einen Begriff zu einem Rechtsbegriff.

  • Prof. Müller (10, #40): "nicht ausschließbar" oder "nicht ausschließen können" sind keine Rechtsbegriffe: " Ich habe es vielleicht zu kryptisch ausgedrückt, aber bei "nicht ausschließen können" handelt es sich überhaupt nicht um einen Rechtsbegriff, weshalb Sie auch nichts dazu im Rechtslexikon finden."
  • Dr. Rübenach Kriterium im Zusammenhang mit Recht verwendet (11,#17): "Wenn 'nicht ausschließbar' im Recht Verwendung findet, ist es ein Rechtsbegriff;" Hierzu kritisch Gast (11, #35): "Nach der Definition von Dr. Rübenach wäre auch "ist" ein Rechtsbegriff, weil er im Recht verwendet wird."
  • Gast (11,#36) Legaldefinition nur Teilmenge aller Rechtsbegriffe (zu 11,#35).
  • Gast (11, #11): Meine Meinung: "Nicht ausschließbar" ist kein Rechtsbegriff, weil es beim Gutachtenstil Teil der Subsumtion ist und nicht Teil der Definition. ...
  • Gast (11, #11): "Nicht aus­schließ­bar/ausschließen" wird dadurch nicht zum Rechtsbegriff, weil es keine gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichende juristische Be­deu­tung erhält. Darauf RS (11, #14; bislang unbeantwortet): "Lautet Ihr Vorschlag dann: A ist kein A_§ weil A_§ und A_a,b keinen Bedeutungsunterschied aufweisen? "
  • Hintergrundhinweis i.d.p.r Prof. Müller (12, #4): ""Nicht ausschließbar" erfüllt die oben von mir (und inzwischen ja auch von einigen anderen) angeführte Funktion: Es ist im Grunde eine sprachliche Umschreibung der Voraussetzung der Anwendung des Zweifelssatzes und kommt überall da vor, wo für die Strafbarkeit erhebliche Tatsachen nicht vollständig auf­geklärt werden können (eben nicht nur bei Schuldfähigkeit, sondern auch bei ganz normalen Tatbestandsmerkmalen, bei der Rechtswidrigkeit, bei Entschuldigungsnormen etc. pp.) und deshalb  das Gegenteil der jew. Strafbarkeitsvoraussetzung nicht ausgeschlossen werden kann/ nicht beweisbar ist ...(andere denkbare Formulierungen können hier eingefügt wer­den)."
  • Gast /(11,#33): für Rechtsbegriff juristische Definition erforderlich: "Daraus folgt, dass es sich um einen Rechtsbegriff handelt, wenn es eine juristische Definition gibt. Gibt es keine, handelt es sich schlicht um deutsche Begriffe." Hierzu Sponsel (11,#49): " Ihr Vorschlag lautet, wenn ich Sie richtig verstanden habe: Ein Rechtsbegriff liegt vor, wenn es zu seinem Inhalt eine - (mindestens einzge?, hM?) - juristische Definition gibt. Das führt sofort zur nächsten Frage: woran kann man eine juristische Definition erkennen? Muss sie "richtig" definiert sein? Woran erkennt man "richtig definierte" juristische Definitionen? Gibt es denn beispielsweise zu "nicht ausschließbar" eine juristische Definition? "
  • Gast (11,#50): ""
  •  

(3) Woran erkennt man bei einem Wort, dass es einen Rechtsbegriff bedeutet oder bedeuten soll - im Unterschied zu anderen Bedeutungen?

  • Kriterium Herr Kolos (11, #41): das Wort kommt in einer Strafrechtsnorm vor. Sponsel (11, #49): " falls Sie § 323a StGB als Strafrechtsnorm anerkennen können, sollten Sie sich revidieren (fett-kursiv RS). "
  • Kriterium Wort kommt in Rechtslexikon vor(11, #40 zugeschrieben 11,#37): "Aha. Sie meinen also, dass ein Begriff dann ein Rechtsbegriff ist, wenn er in einem Rechtslexikon auftaucht. Eine recht willkürliche Vorstellung, weil von Verlag zu Verlag und von Buch zu Buch unterschiedlich. Der Begriff "Rechtsbegriff" wäre hiernach kein Rechtsbegriff, weil er in Sponsels Rechtslexikon (s. o. #6) nicht auftaucht. Habe ich Ihren Gedanken wirklich richtig verstanden und wiedergegeben? " Antwort: Nein:
  • Kriterium Gast praktischer Gebrauch (11, #42):  " Wenn der Begriff sich im Rechtslexikon findet, besteht Grund zu der Annahme, dass es sich um einen Rechtsbegriff handelt. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass ein Begriff, der sich nicht dort findet, kein Rechtsbegriff ist. ... Man kann den Rechtsbegriff m.E. genausowenig exakt definieren wie man einen "Deutschbegriff" definieren kann. Das eine ist Sprache, das andere ist Fachsprache. Beides unterliegt dem Wandel, ohne das man genau abstrakte Kriterien finden könnte, die die Zuordnung eines Begriffs zu einer Sprache ermöglichen. Der Wortschatz ergibt sich schlicht aus dem praktischen Gebrauch."
  • Kriterium Dr. Rübenach: in Büchern nachlesen (11,#11): in Büchern nachlesen: "Ich hatte nicht vor, mit Ihnen ein Webinar zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie zu veranstalten. Das könnte ich auch gar nicht, weil meine Kenntnisse nicht ausreichen. Sie können, wenn Sie wollen, in so ziemlich allen Büchern zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie nachlesen, und sich vertiefen, u. a. bei Larenz, Zippelius, bei Heinrich Henkel und wo immer sie dazu lernen wollen, wenn Sie wollen ..."
  • Kriterium Deutsches Rechtslexikon 2001 zur Darstellung einer rechtlichen Sollensanordnung verwendeter Begriff, zitiert von Dr. Rübenach (11, #7): "Rechtsbegriff ist ein zur Darstellung einer rechtlichen Sollensanordnung verwendeter Begriff Er kann überwiegend Begriff der besonderen Rechtssprache oder überwiegend Begriff der Allgemeinsprache sein. Er kann sehr abstrakt oder sehr konkret sein.
    Innerhalb der R. unterscheidet man vor allem ->deskriptive (beschreibende) und - normative
    (wertungsbedürftige) Tatbestandsmerkmale. Außerdem stehen neben den bestimmten R. die unbestimmten R., welche zu ihrer Anwendung einer näheren, durch ->Auslegung zu gewinnenden Bestimmung bedürfen (zB Gemeinwohl, öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    öffentliches Interesse), wobei im Falle von wertungsbedürftigen unbestimmten R. nicht nur ein Ergebnis gefunden werden kann, sondern wegen des notwendigerweise mit ihnen verbundenen Beurteilungsspielraums mehrere verschiedene Ergebnisse möglich sind (zB Eignung eines Kindes für höhere Schule), was wiederum eine Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen überprüfung nach sich zieht." Viel zu schwammig und daher wissenschaftlich unbrauchbar.
  • Kriterium Dr. Rübenach Kriterium im Zusammenhang mit Recht verwendet (11,#17): "Einen "Rechts­begriff" erkennt man im Unterschied zu einem an­de­ren daran, dass er (auch, überwiegend oder ausschließlich) im Zusammenhang mit Recht Verwendung findet und dadurch rechtlich aufgeladen wird." Hierzu:
  • Kriterium Gast im Zusammenhang mit Recht verwendet (11.#2): "Das halte ich, mit Verlaub, für Quatsch. Welche "rechtliche Aufladung" soll "nicht ausschließbar" im Zusammenhang mit dem Recht haben? Es handelt sich schlicht um deutsche Begriffe, die in einem rechtlichen Zusammenhang verwendet werden. Ihre Bedeutung ändert sich dadurch aber nicht. Im Gegensatz etwa zu in dubio pro reo, was eine sehr spezifische rechtliche Bedeutung hat."

RSponsel schrieb:

  • Gast (11, #11): "Nicht aus­schließ­bar/ausschließen" wird dadurch nicht zum Rechtsbegriff, weil es keine gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichende juristische Be­deu­tung erhält. Darauf RS (11, #14; bislang unbeantwortet): "Lautet Ihr Vorschlag dann: A ist kein A_§ weil A_§ und A_a,b keinen Bedeutungsunterschied aufweisen? "

Ich lese das so: "Nicht ausschließbar ist kein Rechtsbegriff, weil das im Zusammenhang mit dem Recht verwendete nicht ausschließbar und das nicht ausschließbar im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Bedeutungsunterschied aufweisen?" Wenn ich das richtig lese, ist die Antwort: ja.

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Diese Variante bereichert die Sammlung

A_§ "ist" kein A_§, wenn A_§ und A_a,b keinen Bedeutungsunterschied aufweisen. Es gibt dann also kein A_§.

Gast schrieb:

RSponsel schrieb:

  • Gast (11, #11): "Nicht aus­schließ­bar/ausschließen" wird dadurch nicht zum Rechtsbegriff, weil es keine gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichende juristische Be­deu­tung erhält. Darauf RS (11, #14; bislang unbeantwortet): "Lautet Ihr Vorschlag dann: A ist kein A_§ weil A_§ und A_a,b keinen Bedeutungsunterschied aufweisen? "

Ich lese das so: "Nicht ausschließbar ist kein Rechtsbegriff, weil das im Zusammenhang mit dem Recht verwendete nicht ausschließbar und das nicht ausschließbar im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Bedeutungsunterschied aufweisen?" Wenn ich das richtig lese, ist die Antwort: ja.

Danke, dass Sie das auch so lesen. Ich halte das für falsch. Aber diese Variante bereichert natürlich die Sammlung: was ist ein Rechtsbegriff und woran erkennt man ihn? Das wird die interessante Frage auf: wo gehören die Rechtsfolgen hin?

RSponsel schrieb:

 

Danke, dass Sie das auch so lesen. Ich halte das für falsch.

 

Wenn Sie mir jetzt noch sagen, warum.

 

Quote:
Das wird die interessante Frage auf: wo gehören die Rechtsfolgen hin?

Sie haben mal irgendwo erwähnt, dass "nicht ausschließbar" ein Rechtsbegriff ist, weil daran Rechtsfolgen geknüpft sind. Das passt mir wieder nicht, weil auf Rechtsfolgenseite gibt es genauso Rechtsbegriffe. Z.B. Schuld in § 46 StGB oder die ganzen Rechtsbegriffe in § 63 StGB, der ja auch eine Rechtsfolge (Unterbringung) regelt. Aber an Rechtsfolgen sind nunmal keine Rechtsfolgen geknüpft..

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Und immer wieder Rechtsbegriff ...

Gast]</p> <p>[quote=RSponsel schrieb:

Danke, dass Sie das auch so lesen. Ich halte das für falsch.

Wenn Sie mir jetzt noch sagen, warum.

Vielleicht überegen Sie erst mal selbst, warum es nicht sinnvoll ist, zu sagen A_§ ist kein Rechtsbegriff, weil seine begrifflich-sachliche Bedeutung mit A_a,b übereinstimmt. Vielleicht hilft unten mein Vorschlag weiter.

Quote:

Sie haben mal irgendwo erwähnt, dass "nicht ausschließbar" ein Rechtsbegriff ist, weil daran Rechtsfolgen geknüpft sind. Das passt mir wieder nicht, weil auf Rechtsfolgenseite gibt es genauso Rechtsbegriffe. Z.B. Schuld in § 46 StGB oder die ganzen Rechtsbegriffe in § 63 StGB, der ja auch eine Rechtsfolge (Unterbringung) regelt. Aber an Rechtsfolgen sind nunmal keine Rechtsfolgen geknüpft.

Ja, und?

Das Definitionsmerkmal - rechtlich bedeutsam (hier weil Rechtsfolgen für i.d.p.r) - ist hinreichend für einen Rechtsbegriff, dessen Kernmerkmal natürlich seine rechtliche Bedeutsamkeit ist, womit wir bei der Frage wären: was soll rechtlich bedeutsam heißen? Wenn das gelingt, sollte die Definitin Rechtsbegriff ganz leicht geworden sein.

Ich entehme der weiteren Diskussion, dass es wünschenswert wäre, zu wissen, was einen Begriff zu einem Rechtsbegriff macht. Dass so etwas in einem Rechtsblog mit bald 800 Einträgen nicht gelingt, erscheint mir doch reichlich symptomatisch. War eigentlich in der Sammlung der Themen hier (1-13) der Rechtsbegriff schon enthalten?

 

 

RSponsel schrieb:

Vielleicht überegen Sie erst mal selbst, warum es nicht sinnvoll ist, zu sagen A_§ ist kein Rechtsbegriff, weil seine begrifflich-sachliche Bedeutung mit A_a,b übereinstimmt. Vielleicht hilft unten mein Vorschlag weiter.

Ich halte es für wenig sinnvoll, Begriffe die im Recht nicht anders definiert sind als im Allgemeingebrauch, zum Rechtsbegriff zu erklären. Zum Verständnis der Rechtssprache muss jemand, der bereits Deutsch kann, die Fachbegriffe des Rechts definiert oder wenigstens erklärt bekommen. Und eben nicht die Bedeutung der Begriffe, die er bereits kennt.

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Zurück auf LOS - Rechtsbegriff

Gast schrieb:

RSponsel schrieb:

Vielleicht überegen Sie erst mal selbst, warum es nicht sinnvoll ist, zu sagen A_§ ist kein Rechtsbegriff, weil seine begrifflich-sachliche Bedeutung mit A_a,b übereinstimmt. Vielleicht hilft unten mein Vorschlag weiter.

Ich halte es für wenig sinnvoll, Begriffe die im Recht nicht anders definiert sind als im Allgemeingebrauch, zum Rechtsbegriff zu erklären. Zum Verständnis der Rechtssprache muss jemand, der bereits Deutsch kann, die Fachbegriffe des Rechts definiert oder wenigstens erklärt bekommen. Und eben nicht die Bedeutung der Begriffe, die er bereits kennt.

Sie halten es für wenig sinnvoll, Begriffe, die im Rechts nicht anders definiert sind als im Allgemeingebrauch, zum Rechtsbegriff zu erklären, weil ...?

Mir scheint, wir müssen noch mal tiefer schürfen.

RSponsel schrieb:

Sie halten es für wenig sinnvoll, Begriffe, die im Rechts nicht anders definiert sind als im Allgemeingebrauch, zum Rechtsbegriff zu erklären, weil ...?

Mir scheint, wir müssen noch mal tiefer schürfen.

Die Begründung steht doch dahinter. Was sollen diese ein- bis wenigsilbigen Antworten ohne jeden Erkenntnisgewinn? ("ja und?" "kann ich mich nicht anschließen" "nicht nachvollziehbar begründet" oder am allerbesten "Nein")

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Was ist ein Rechtsbegriff und woran erkennt man ihn?

Die Gerichtssprache ist nicht deutsch (§ 184 GVG), sondern deutsches Kauderwelsch

Gast schrieb:

Die Begründung steht doch dahinter.

Da stehen Worte dahinter aber keine Begründung. Sie monieren Einsilbigkeit. Dann gehe ich mal in Vorlage und biete aus meiner Arbeit "Problemfeld Rechtsbegriffe" (aus der Perspektive einen frensischen Sachverständigen)* an:

"Ein Rechtsbegriff ist daher ein Begriff, der die rechtlich bedeutsamen Merkmale eines Begriffs umfasst und die rechtlich nicht bedeutsamen vernachlässigt.
     Definition: Rechtsbegriffe sind erstens mehr oder weniger teilbestimmte und damit offene Begriffe (Entwicklungsbegriffe), die durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit konkreter ausgefüllt und näher bestimmt werden. Rechtsbegriffe sind fiktionale Ideale, die praktisch nie erfüllt sind, die nur näherungsweise erreicht werden können. 
    Zweitens wird ein Begriff zu einem Rechtsbegriff, wenn er unter rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und bewertet wird. 
    Drittens sind Rechtsbegriffe direkt nicht als solche erkennbar, weil sie in Form und Ausdruck nicht kenntlich gemacht werden, obwohl es ein Leichtes wäre, dies zu tun. Ob ein Begriff als Rechtsbegriff gebraucht wird, ergibt sich gewöhnlich nur aus dem Kontext. 

    Das sind die Gründe für die vielen Verständnisprobleme zwischen JuristInnen und anderen, u.a. auch Sachverständigen. Das Recht erfüllt damit ein wichtiges Gebot nicht, nämlich verständlich** zu sein. Daher ist auch die Formel "Im Namen des Volkes" eine Anmaßung und falsch. Politisch funktionell dient die Erfindung und letztliche Beliebigkeit der Rechtsbegriffe der Macht der JuristInnen. Was von der Welt als rechtlich bedeutsam angesehen wird, ist sozusagen Sache der JuristInnen, was sehr tief und grundlegend in Politik, Gesellschaft und Individuum eingreift.
   Es könnte sein, dass die Grundidee von letztlich offenen Begriffen, die der Vielfalt des Lebens entgegenkommen und damit auch der Lebenserfahrung, dass man nicht alles perfekt und vollständig erfassen kann, richtig ist. Man umreißt einen Sachverhalt ungefähr und lässt für den Einzelfall offen, ob das ungefähr Gemeinte hier nun zutrifft, wie sehr oder nicht. Wir sehen ja auch im Alltag, dass Kommunikation gerade mit den unscharfen Begriffen ziemlich gut funktionieren kann."

*

http://www.sgipt.org/forpsy/RechtsB/PFRB0.htm

**

"Rechtssätze sollen menschliches Verhalten regeln. Sie müssen daher möglichst allgemeinverständlich formuliert sein. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß gesetzliche Bestimmungen der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, daß die Bürger sich über deren Inhalt verläßlich Kenntnis verschaffen können.227 Gleiches gilt für Entscheidungen der Gerichte. Die mögliche Nachprüfbarkeit juristischer Argumente durch alle Rechtsgenossen ist eine Funktionsbedingung der Justiz und der Rechtswissenschaft in einem demokratischen Verfassungsstaat." Rüthers (2008) S.  137, Rn 191

Rüthers Forderung wird leider in keiner Weise erfüllt. Die Gerichtssprache ist nicht deutsch (§ 184 GVG), sondern deutsches Kauderwelsch - ein untragbarer Zustand.

 

 

RSponsel schrieb:
Rechtsbegriffe sind fiktionale Ideale, die praktisch nie erfüllt sind, die nur näherungsweise erreicht werden können.

Dann habe ich wohl nur näherungsweise Eigentum an dem Grundstück, bei dem ich im Grundbuch eingetragen bin. Bei Ihnen lernt man als Jurist ja immer noch was neues.

Die Definition bei 2. klingt erstmal gut, ist aber so wenig bestimmt wie die des Begriffs der Psychologie von Ihnen. Also wirklich falsch ist daran nichts, aber wirklich weiterhelfen tut sie auch nicht. Das ist letztlich nichts anderes als mein Vorschlag "rechtliche Definition oder rechtliche Bedeutung".

Und zu 3. das lässt sich vermutlich für viele Disziplinen sagen. Ist es eigentlich ein Definitionsmerkmal des Rechtsbegriffs, das er nicht kenntlich gemacht wird??

Also immerhin mehr Worte als ich benutzt haben Sie, aber viel Substanz ist auch nicht dahinter.

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Nur ein Beispiel - Nullsätze des Rechts

Gast schrieb:

RSponsel schrieb:
Rechtsbegriffe sind fiktionale Ideale, die praktisch nie erfüllt sind, die nur näherungsweise erreicht werden können.

Gast schrieb:

Dann habe ich wohl nur näherungsweise Eigentum an dem Grundstück, bei dem ich im Grundbuch eingetragen bin. Bei Ihnen lernt man als Jurist ja immer noch was neues.

Schönes Beispiel, gefällt mir.

Möglicherweise, denn worher wissen wir denn, dass Sie Sie sind? Können Sie ausschließen, dass ein Fehler gemacht wurde? Ist das Grundbuch gefälscht? Ist es überhaupt das richtige Grundbuch? ;-)

Ich lese greade in Poppers "Objektive Erkenntnis", erste Seite, Vorwort:

Popper schrieb:

"Aber wir können niemals ganz sicher sein, daß wir die Wahrheit, die wir suchen, gefunden haben".

Demnach wäre nichts  nicht ausschließbar und damit ein Nullsatz des Rechts, fein angewandt in Mollaths-Aufnahme (aber natürlich nicht dort, die Anwendung dürfte Legion sein.

Im Deutschen Rechts-Lexikon lese ich übrigens:

Quote:

"Eigentum

Übersicht

  1. Bürgerlich-rechtlicher Eigentumsbegriff
  2. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
  3. Steuerrechtlicher Eigentumsbegriff
  4. Eigentum der öffentlichen Hand

Es existiert kein einheitlicher Eigentumsbe­griff. Daher muß wie folgt differenziert werden: ...

Auch im Eigentumsbegriff scheint viel Bedeutungsmusik enthalten.

Gast schrieb:

Die Definition bei 2. klingt erstmal gut, ist aber so wenig bestimmt wie die des Begriffs der Psychologie von Ihnen. Also wirklich falsch ist daran nichts, aber wirklich weiterhelfen tut sie auch nicht. Das ist letztlich nichts anderes als mein Vorschlag "rechtliche Definition oder rechtliche Bedeutung".

Ich kann nicht ausschließen, dass Ihnen nicht weitergeholfen werden kann.

Gast schrieb:

Und zu 3. das lässt sich vermutlich für viele Disziplinen sagen. Ist es eigentlich ein Definitionsmerkmal des Rechtsbegriffs, das er nicht kenntlich gemacht wird??

Also immerhin mehr Worte als ich benutzt haben Sie, aber viel Substanz ist auch nicht dahinter.

Es geht hier um die interdisziplinären Bereiche Recht und Sachverständige. Nicht kenntlich machen dient der juristischen Machterhaltung. Deshalb greife ich das ja auch an und entwickle eine Methodik, die Begriffschlamperei, Unarten, Dünnbrettbohrertum bis hin zum juristischen Kasperletheater transparent zu machen. Denn wieso sollte das institutionalsierte Recht ein Interesse an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Wissenschaftlichkeit haben? Daneben wäre dann auch noch die Frage der wissenschaftlichen Kompetenz zu stellen.

RSponsel schrieb:

Demnach wäre nichts  nicht ausschließbar und damit ein Nullsatz des Rechts, fein angewandt in Mollaths-Aufnahme (aber natürlich nicht dort, die Anwendung dürfte Legion sein.

Den Satz fand ich so schön, den musste ich einfach zitieren.

Quote:

Auch im Eigentumsbegriff scheint viel Bedeutungsmusik enthalten.

Was uns zu der Frage führt, wie der Bauer weiß, dass ihm sein Bauernhof gehört.

Aber Fragen beantworten Sie ja keine.

0

Ein "Gast" am 22.02.2016 (Zitat):

"Herr Mollath hat diese Anträge für sich und seine Seele gebraucht. Sie waren für ihn wie ein reinigendes Gewitter. Er hatte danach zumindest das Gefühl, nichts unversucht gelassen zu haben, um dem Prozess die von ihm gewünschte Wende zu geben.[...]
Er hat sich danach besser gefühlt. Aus Sicht eines Psychologen oder Psyhiaters konnte man ihm nur dazu raten, diese Anträge zu stellen, die er subjektiv für wichtig hielt."

Ein anderer "Gast" am 22.02.2016 (Zitat):
 
"Und seine Schriftsätze inkl. Anträge lassen ihn vor Gericht einfach nicht präsentabel dastehen, weil juristisch zu wenig Gehalt dahintersteht.[...]
Also, im Ergebnis hat sich Mollath selbst geschadet. Die Chance auf einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen war nach seiner Aussage einfach keine mehr. Es hat eben einen Grund, warum alle Juristen das gleiche sagen."

Wenn ich diese zwei Zitate gegenüber stelle, dann sieht m.E. der eine "Gast" wohl im Regensburger Prozeß eine Art von "Selbsterfahrung" oder "Eigen-Therapie" des Herrn Mollath, der andere "Gast" aber eine juristische Veranstaltung mit dem Ziel der Rechtsprechung.

Vielleicht zwei Seiten einer Medaille.

@ G. Rudolphi

Wenn eine Gerichtsverhandlung keine juristische Veranstaltung ist, dann weiss ich nicht was eine sein soll.

5

Henning Ernst Müller schrieb:
Soweit die zur Zeit des Gutachtens von Dr. Weinberger noch anhaltende Unterbringung darauf beruhte, dass GM noch immer unter einer psychischen Störung/Krankheit gelitten haben soll, die seine anhaltende Gefährlichkeit begründete, war es nicht notwendig, zur Widerlegung auf die Tatzeiten abzustellen.

Die Sicht des Gerichts einnehmend, würde ich von einem Gutachten, das mir etwas über die "anhaltende Gefährlichkeit" sagen möchte, erwarten, daß es entweder

  • von dem Faktum ausgeht, daß die gerichtlich festgestellten Taten begangen wurden, der Täter zum Tatzeitpunkt psychisch krank war und eine weitere Gefährlichkeit festgestellt wurde, um auf dieser Basis im Gutachten zu beurteilen, ob diese Gefährlichkeit noch immer besteht oder nicht mehr,

oder (und da muß mir ein SV schon mit harten Fakten kommen!)

  • zu dem Ergebnis kommt und dies auch stichhaltig begründet, daß die festgestellten Taten gar nicht begangen wurden, der Täter zumindest nie psychisch krank war und (daher) auch zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht ist.

Dr. Weinberger versuchte ganz deutlich und ausschließlich b.

Zu den festgestellten Taten schreibt er in seinem Gutachten:

Was seine angeblichen Tätlichkeiten gegen die Frau betreffe, die laut Urteil des Landgerichts von 8.8.2006 alljährlichen, speziell aber die vom 12.8.2001 und vom 31.5.2002, so seien sie alle erfunden, um ihn zu belasten.1
[1 Daß die impulsive Frau vom Geschlagen und Gewürgt-werden im Mai erst im November 2002 Anzeige erstattete, korreliert mit dieser seiner Version, was aber wieder der juristischen Überprüfung anheim fällt.]
(...)
Eine einzige aggressive Szene habe es in der ganzen Ehe gegeben, als die Frau nämlich unterwegs bei einer Geschwindigkeit von vielleicht 50 kmh plötzlich aus dem Wagen raus wollte und er ihn kaum zum Halten bringen konnte.
(...)
(S. 7)

Um so mehr ist die Diagnose ohne Grundlage, wenn die "Realitätsprüfung", obwohl wie im Fall Mollath möglich, nicht durchgeführt wurde.(S. 12)

Dr. Weinberger gründet sein Gutachten also auf der Behauptung Mollaths, die Tatvorwürfe seien "alle erfunden", obwohl dies zum Zeitpunkt seiner Exploration bereits der "juristischen Überprüfung anheim" gefallen war, und zwar mit positivem Ergebnis!

Da rutsche ich dann schon unruhig auf dem Richterstuhl herum...

Eine "Realitätsprüfung" meint Dr. Weinberger selbst nicht vornehmen zu müssen - weswegen seine Diagnose also gleichermaßen "ohne Grundlage" ist, wie er selbst schreibt.

Auch ihm stand ganz sicher der "Schriftsatz des Probanden" zur Verfügung, in dem dieser schrieb, er habe sich "leider gewehrt". Hinterfragt hat Dr. Weinberger Mollaths anderslautende Aussage während der Exploration nicht, obwohl es ganz sicher der "Realitätsprüfung" wegen auch aus diagnostischer Sicht wichtig gewesen wäre, jedenfalls ein aufzuklärender Widerspruch.
Denn hätte Mollath ihn während seines Explorationsgesprächs in dieser die Kernfrage (!) betreffenden Sache belogen, ohne daß Dr. Weinberger dies bemerkt hätte, stünde der Wert seines Gutachtens in Frage, steckte der Gutachter unkritisch im gedanklichen System des Probanden selbst fest.

Wenn nun auch ein zweites Gericht, das LG Regensburg, zumindest in der Frage der Körperverletzung vom 12.8.2001 in seinen Feststellungen zum selben Ergebnis wie das LG Nürnberg gelangt (und die "Autogeschichte" als Ausrede wertet, da den am 14.8.2001 festgestellten Körperverletzungen in ihrer Art sachlich keinesfalls zuzuordnen) - was bleibt da noch vom Gutachten des Dr. Weinberger?

Ein methodenkritisches Gutachten zu den vorherigen Gutachten, mit sehr guten und stichhaltigen Punkten, die auch im Rahmen der Verteidigung Verwendung fanden.
Mehr nicht.

[Daß Dr. Weinberger die "Realitätsprüfung" in seinem Gutachten nur auf die "Schwarzgeldsache" bezog, was im Hinblick auf "Wahn" unzureichend ist, wie Dr. Sponsel weiter oben nochmals klarstellte, verkenne ich nicht, belegt vielmehr, wie das Gutachten von Dr. Weinberger zu beurteilen ist.]


Zur Umfrage von "Gast": 5, 7

3

NochEinGast schrieb:

Dr. Weinberger gründet sein Gutachten also auf der Behauptung Mollaths, die Tatvorwürfe seien "alle erfunden", obwohl dies zum Zeitpunkt seiner Exploration bereits der "juristischen Überprüfung anheim" gefallen war, und zwar mit positivem Ergebnis!

Ja, und was bleibt übrig von diesem "positiven Ergebnis" wenn man etwas genauer hinschaut? In Regensburg Freispruch in 2/3 Punkten, wobei die zwei Freispruchpunkte den wesentlich schwereren Unrechtsgehalt beinhalten, und oben drauf noch Entschädigung weil nicht in 1000 Jahren eine Unterbringung gerechtfertigt war!

5

@ Gast #14

 

Eine juristische Veranstaltung wird halt von einigen - wie auch die Diskussion in diesem juristischen Blog - eher als psychologische Veranstaltung gesehen.

Was dabei heraus kommt, sieht man dort wie hier.

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Ja, und was bleibt übrig von diesem "positiven Ergebnis" wenn man etwas genauer hinschaut?

Au weia,  Sie haben mich komplett mißverstanden.

Wenn man "HIV-positiv" ist, ist das nicht "positiv" in Ihrem Sinne gemeint, sondern "zutreffend" - so auch bei mir.

Ich beantrage Löschung dieser peinlichen Frage und meiner Antwort hier.

 

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Gast schrieb:

Ja, und was bleibt übrig von diesem "positiven Ergebnis" wenn man etwas genauer hinschaut?

Au weia,  Sie haben mich komplett mißverstanden.

Wenn man "HIV-positiv" ist, ist das nicht "positiv" in Ihrem Sinne gemeint, sondern "zutreffend" - so auch bei mir.

Ich beantrage Löschung dieser peinlichen Frage und meiner Antwort hier.

 

Ich habe Sie genau verstanden. "Zutreffend" war da sehr wenig dran, wie Sie meinem Beitrag entnehmen können. Übrig geblieben ist eine läppische KV von den doch recht umfangreichen Vorwürfen. Also mehr "erfunden" als alles andere.

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Letzter Beitrag war von mir, sorry, habe Probleme mit der Technik hier, darum auch mein doppelter Beitrag oben, Entschuldigung.

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Ich habe Sie genau verstanden

Oh, dann haben Sie meinen Beitrag noch weniger verstanden als ich glaubte.

Die Qualität eines Gutachtens wird ja nicht dadurch besser, wenn Teile der darin genannten Behauptungen sich im Rahmen der 50:50 Wahrscheinlichkeit später als zutreffend erweisen.

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Ach so aber LG Regensburg iS KV bestätigt Ihre Auffassung? Ich glaube Sie sollten sich das mit der 50:50 Wahrscheinlichkeit nochmal durch den Kopf gehen lassen.

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Ach so aber LG Regensburg iS KV bestätigt Ihre Auffassung?

Ja, denn Mollath hat demnach während des Explorationsgesprächs gelogen, was auch seine früher schriftlich niedergelegte Äußerung bereits nahelegte, die Dr. Weinberger bekannt sein mußte, deren Realitätegehalt ihn aber nicht interessierte und seine "Diagnose" unbrauchbar macht.

Steht doch alles da.

 

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Wo steht genau was, vor allem die Lüge in der Exploration?

NochEinGast schrieb:

Ach so aber LG Regensburg iS KV bestätigt Ihre Auffassung?

Ja, denn Mollath hat demnach während des Explorationsgesprächs gelogen, was auch seine früher schriftlich niedergelegte Äußerung bereits nahelegte, die Dr. Weinberger bekannt sein mußte, deren Realitätegehalt ihn aber nicht interessierte und seine "Diagnose" unbrauchbar macht.

Steht doch alles da.

Wo steht genau was, vor allem die Lüge in der Exploration?

Naja, das kann man im Rahmen einer Beweiswürdigung auch ganz anders sehen. Gerichtsfest hat das erst die erneute Aussage Mollaths gemacht. Sie können sich nicht die KV als Rosine rauspicken und die restlichen Vorwürfe, die auch schon damals fraglich waren und vom LG Regensburg zu Recht verrissen wurden, ignorieren.

5

"Ich habe mich nur gewehrt" beweist allein keine Tat, erst recht nicht deren Rechtswidrigkeit und schon gar nicht eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit. Das LG-Urteil lässt sich also nicht so verkürzt begründen, wie es hier in Kommentaren gern gemacht wird.

Der best case eines Strafprozesses ist die Verurteilung eines tatsächlich schuldfähigen Straftäters aufgrund von eindeutigen Beweisen. Trifft hier nicht zu.

Der middle case ist eine Entscheidung zu einem Strafvorwurf gegen einen tatsächlichen Täter, zu dem zwar die Täterschaft, aber die Klassifikation der Tat, deren Rechtswidrigkeit und die Schuldfähigkeit nicht eindeutig sind.

Der worst case ist ein Urteil, mit dem eine nicht existente Tat, ein Nichttäter, eine nicht existente Rechtswidrigkeit oder Schuld(un)fähigkeit festgestellt wird.

Mit welchen Methoden sichert die Justiz eine angemessene Entscheidung im middle case unter sicherem Ausschluss des worst case?

Ich sehe bisher keine. Weder der Allgemeinheitsgrundsatz (Rechtstheorie?), noch die Wertung zu "ich habe mich nur gewehrt" und i.d.p.r. (Rechtspraxis) grenzt sich eindeutig vom worst case ab. Ist die klare Abgrenzung verzichtbar? Sind worst-case-Urteile als Kollateralschaden hinnehmbar oder unvermeidbar?

 

3

"Ich habe mich nur gewehrt" hat er in der WA-HV nicht gesagt und bestätigt

und das Landgericht scheint bewusst nachlässig und mehrdeutig vernommen zu haben.

Lutz Lippke schrieb:

"Ich habe mich nur gewehrt" beweist allein keine Tat, erst recht nicht deren Rechtswidrigkeit und schon gar nicht eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit. Das LG-Urteil lässt sich also nicht so verkürzt begründen, wie es hier in Kommentaren gern gemacht wird.

Das haben wir schon lang und breit und kontrovers diskutiert.

 

 

G.M. wurde m.E. die Körperverletzung zu Unrecht angelastet!

                              - Eine Zusammenfassung -

Die positive Primärpersönlichkeit von G.M. wurde nach dem Gutachten von Dr. Weinberger, durch sein bisheriges friedfertiges Leben bestätigt und durch sein nachweisbares Motiv, seine Frau zu beschützen sogar unter Beweis gestellt. Diese positive Persönlichkeitsstruktur wurde nicht vom dem WA-Gericht angemessen gewürdigt. Im Gegenteil durch die fragwürdige retrospektive Zwangsbeobachtung und Fernbegutachtung ohne Exploration durch Prof. Nedopil in das Gegenteil verkehrt und G.M. eine nicht ausschließbare seelische Abartigkeit unterstellt. Und dies nach dem schweren Unrecht einer siebeneinhalbjährigen Unterbringung und dem bekannten Justiz-, Gutachter- und Psychiatrieskandal!

Die Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der begründete Verdacht einer Falschbeschuldigung wird durch den eindeutigen Belastungseifer und Verfolgungsfeldzug der Ex-Frau offensichtlich (Falschbeschuldigung der Freiheitsberaubung, des Waffenbesitzes, des Reifenzerstechens). Eindeutig hat die Nebenklägerin sich durch manipulative Angaben, das unstatthafte Attest von Dr. K. erschlichen. Auch das naheliegende Motiv durch die angebliche KV den nachehelichen Versorgungsausgleich nicht leisten zu müssen, wurde nicht u.a. durch Vorlage des Ehevertrages und des Scheidungsurteils geprüft.Durch dieses skrupellose Vorgehen gegem ihren langjährigen Ehemann und die betrügerischen Geldgeschäfte wurden die schwer destruktiven Persönlichkeitsanteile der Nebenklägerin überdeutlich, die zwingend einer gerichtlichen Aufklärung im WA-Verfahren und vor allem einer Bewertung bedurften. Diese Bewertung hat der Oberstaatsanwalt und auch das WA-Gericht nicht geleistet, obwohl das destruktive Vorgehen dem Gericht zugegebenermaßen bewußt war. Auch die Weigerung der Nebenklägerin vor Gericht zu erscheinen, hat die offensichtlich notwendige Aufklärung über ihre Glaubhaftigkeit und damit das garantierte Konfrontationsrecht verhindert.

Nachdenkswert hat der Verteidiger der Nebenklägerin präventiv eine Untersuchung seiner Mandantin abgelehnt.

Die befangene Schwägerin, die Arzthelferin Frau R. hat der Verteidiger Herr Dr. Strate als Lügnerin bezeichnet, da ihre Angaben widersprüchlich und manipulativ waren und sie bei der Falschbeschuldigung der Freiheitsberaubung aktiv mitgewirkt hat.

Zum fragwürdigen Attest der Praxis R.: Der Verdacht einer Fälschung wurde vom WA-Gericht nicht ausgeräumt, eine Mitwirkung der Schwägerin ist nicht ausgeschlossen, die Anzeige der KV erst nach 19 Monaten, der angebliche Verlust + das merkwürdige Wiederauftauchen des Originalattestes zeitgerecht zum Gerichtsverfahren spricht für einen grundlegenden Zweifel einer Körperverletzung.

Das Zustandekommen des Attestes und des Inhalts wurde nicht durch eine ausreichend professionelle und kritische Überprüfung der EDV-Dokumentation untersucht.

Der tatsächliche und der nachweisbare, systematische Vernichtungsfeldzug, um G.M. in der Forensik wegzuräumen, stimmt exakt mit der eidesstattlichen Erklärung des integren Zeugen, Herrn Braun mit dem Inhalt des belastenden Drohanrufs der Nebenklägerin überein.Das WA-Gericht hat es leichtfertig unterlassen den Realitäts- und Wahrheitsgehalt dieser eidesstattlichen Erklärung zu überprüfen.

Während gleichzeitig einer Ex-Ehefrau, die hauptsächlich die Unterbringung ihres früheren, langjährigen Ehepartners betrieben und zu verantworten hat, die nichts gegen dieses Unrecht unternommen hat, die nicht die Gerichtsbarkeit informiert hat, dass die Behauptungen der Schwarzgeldgeschäfte der Wahrheit entsprechen, wird auch, wie 2006 wiederum Glauben unkritisch und einseitig Glauben geschenkt !

Die Unglaubwürdigkeit und die destruktiven Persönlichkeitsanteile der Nebenklägerin sind offensichtlich. Gleichwohl wurde ihren Aussagen trotz ihrer Abwesenheit vor Gericht ! , trotz Ihres offensichtlichen Belastungseifers geglaubt. Die angebliche KV und entscheidenden Aussagen der Ex-Frau liegen 12 Jahre, das Gerichtsverfahren von 2006 sechs Jahre zurück. Die Hauptbelastungszeugin konnte wegen ihres Zeugnisverweigerungsrecht nicht befragt werden, ihre Glaubwürdigkeit nicht verantwortlich geprüft, sondern nur hypothetisch angenommen werden.

Im Grunde lagen dem WA-Gericht nur ein fragwürdiges Attest, nicht mehr seriös und verläßlich überprüfbare Indizien, Aussagen der manipulativen und befangenen Schwägerin und die widersprüchlichen Angaben des Jungarztes vor.

Gleichwohl suggerierte, dass WA-Gericht in der Urteilsbegründung eine Pseudo-Sicherheit , dass G.M. die KV begangen hat, obwohl dafür nur Hypothesen, Indizien dafür sprechen. Hypothesen, die sehr unwahrscheinlich, nicht lebensnah sind, wenn der Ehekonflikt, das Verhalten der Ehepartner realistisch und das fürsorgliche, ethisch einwandfreie Motiv von G.M. und das materialistische, egoistische und unmoralische Motiv der Nebenklägerin lebensnah, objektiv und nach ethischen Maßstäben bewertet worden wäre. Den sehr zweifelhaften Angaben der unglaubwürdigen Ex-Frau, die sich illegaler Schwarzgeldgeschäfte und eines Betrugs gegenüber ihrem Arbeitgeber schuldig gemacht hat, wurde in deutlicher Einseitigkeit und der Unmöglichkeit ihre Aussagen mit der Nebenklägerin persönlich ausreichend prüfen zu können, Glauben geschenkt.

Das WA-Urteil wird maßgeblich unzureichend mit der Hypothese der Konsistenz der Aussagen, der sich der Wahrheitsfindung nicht stellenden Nebenklägerin begründet. Gerade Unwahrheiten können, müssen insbesondere eine Konsistenz aufweisen, um glaubhaft erscheinen zu können. Ein Urteil mit zweifelhaften Rekonstruktionen über zwölf Jahre zurückliegende Ereignisse und Begründungen, wie „ fernerliegend“, „retrospektiv“ etc.

Stellt das WA-Urteil unter diesen Gesamtgegebenheit eine vertretbare überzeugende, lebensnahe Wahrheitsfindung und Rechtsprechung dar?

Die KV konnte G.M. nicht nachgewiesen werden. Dies hat für einen klaren Freispruch gesprochen. Die Belastung mit der KV spricht für die Notwendigkeit einer Revision.

Zumindest für einen Freispruch aufgrund des Rechtsgrundsatzes

                                „in dubio pro reo“!

Das WA-Urteil ein weiteres Fehlurteil im Fall Mollath?

5
Menschenrechtler schrieb:
Die Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der begründete Verdacht einer Falschbeschuldigung wird durch den eindeutigen Belastungseifer und Verfolgungsfeldzug der Ex-Frau offensichtlich (Falschbeschuldigung der Freiheitsberaubung, des Waffenbesitzes, des Reifenzerstechens). Eindeutig hat die Nebenklägerin sich durch manipulative Angaben, das unstatthafte Attest von Dr. K. erschlichen. Auch das naheliegende Motiv durch die angebliche KV den nachehelichen Versorgungsausgleich nicht leisten zu müssen, wurde nicht u.a. durch Vorlage des Ehevertrages und des Scheidungsurteils geprüft.Durch dieses skrupellose Vorgehen gegem ihren langjährigen Ehemann und die betrügerischen Geldgeschäfte wurden die schwer destruktiven Persönlichkeitsanteile der Nebenklägerin überdeutlich, die zwingend einer gerichtlichen Aufklärung im WA-Verfahren und vor allem einer Bewertung bedurften.

Frau Mollath war ja nicht die einzige Belastungszeugin gewesen, ganz offensichtlich hatte sie ihren Mann auch über lange Zeit in der Ehe wirtschaftlich unterstützt gehabt als die wirtschaftlich Erfolgreichere. Abnützungserscheinungen dabei sind da dann aber auch nichts völlig Ungewöhnliches bei einer solchen Asymmetrie.

Menschenrechtler schrieb:
Diese Bewertung hat der Oberstaatsanwalt und auch das WA-Gericht nicht geleistet, obwohl das destruktive Vorgehen dem Gericht zugegebenermaßen bewußt war. Auch die Weigerung der Nebenklägerin vor Gericht zu erscheinen, hat die offensichtlich notwendige Aufklärung über ihre Glaubhaftigkeit und damit das garantierte Konfrontationsrecht verhindert.
Nachdenkswert hat der Verteidiger der Nebenklägerin präventiv eine Untersuchung seiner Mandantin abgelehnt.

Wenn Herr Mollath doch selber psychiatrische Untersuchungen verweigert hatte, nämlich zweimal vor dem Nürnberger Prozeß, also im Vorfeld seiner anschließenden Einweisung zu einer Begutachtung nach der StPO, was Herrn Mollath doch bekannt sein mußte, wenn er auch mal damals schon mehr in die StPO geschaut hätte, dann hat doch auch Frau Mollath diese Möglichkeit, zumal ja gegen sie kein Prozeß geführt wird, auch wenn Sie ihr hier "Falschbeschuldigungen" unterstellen. Herr Mollath kann doch bei vernünftiger Betrachtung nicht ständig davon ablenken, daß er der Angeklagte war im Prozeß in Nürnberg. Daß Herr Mollath das aber beständig anders sieht, auch noch in Regensburg oder evtl. noch heute, zeigt doch deutlich einen gewissen Realitätsverlust bei ihm auf, sicher ausgeprägter damals, aber auch heute noch vorhanden, siehe auch noch seine diversen Anträge und sein Zerwürfnis mit dem Strafverteidiger Strate. Anträge ohne konkreten Beweiswert für das Verfahren sind nicht dienlich in einem Straf-Prozeß, das Gericht kann die doch auch ablehnen, eine ausufernde Verschleppung muß es doch nicht unterstützen.

Außerdem soll er sich doch selber damals als "psychisch krank" bezeichnet haben in einem Antrag zu einer Prozeßkostenhilfe.
Meine Vermutungen gehen da aber mehr in die Richtung einer vorhandenen bipolar affektiven Akzentuierung mit narzistischen Anteilen und auch einhergehend mit Realitätsverlusten bei Herrn Mollath, die aber immer noch auffällig sind, ohne jetzt aber eine unzulässige "Ferndiagnose" wagen zu wollen. Ein solches Persönlichkeitsbild drängt sich mir aber auf, mit Verlaub, im Längsschnitt und im Lichte der Veröffentlichungen und der Prozesse in der causa Mollath, keine Schizophrenie, was auch anfangs ja vermutet wurde.

Menschenrechtler schrieb:
Stellt das WA-Urteil unter diesen Gesamtgegebenheit eine vertretbare überzeugende, lebensnahe Wahrheitsfindung und Rechtsprechung dar?

Ich denke ja in der Gesamtschau, auch wenn nicht jeder Beobachter das genau so teilen muß.

Daß auch noch einige Fragen offen geblieben sind, das gehört zur irdischen Rechtsprechung dazu.

Neulich sagte ein Verurteilter auch in einer aussichtslosen Berufungssache wegen schwerer Beleidigung und zweier Zeuginnen vom Arbeitsamt gegen sich noch zum Richter: "Wir sehen uns wieder vor dem Jüngsten Gericht!"

Dieser Trost bleibt doch auch noch dem Herrn Mollath.

Menschenrechtler schrieb:

Die Belastung mit der KV spricht für die Notwendigkeit einer Revision.

In der Sache hatte Mollath doch sein Revision, auch wenn das Ergebnis im BGH-Urteil nur in einem obiter dictum niedergelegt ist. Auch wenn die Revision nicht schon als unzulässig verworfen worden wäre, wäre genau dies im Urteil gestanden. Also, was soll dieser nicht enden wollende Streit um des Kaisers Bart?

3

Sehr geehrter Herr Menschenrechtler,

Sie schreiben:

G.M. wurde m.E. die Körperverletzung zu Unrecht angelastet!

                              - Eine Zusammenfassung - ....

 

Ihre Ausführungen zur (aus Ihrer Sicht fehlerhaften) Beweiswürdigung des LG Regensburg zur Körperverletzung sind alle zumindest vertretbar. Sie wären es, wenn Sie in Ihrem Fazit nicht einej entscheidenden Punkt einfach weggelassen hätten, wenn Sie schreiben:

Im Grunde lagen dem WA-Gericht nur ein fragwürdiges Attest, nicht mehr seriös und verläßlich überprüfbare Indizien, Aussagen der manipulativen und befangenen Schwägerin und die widersprüchlichen Angaben des Jungarztes vor.

Herr Mollath hat zum Tatvorwurf nicht geschwiegen, er hat sich in der entscheidenden Sitzung zum Tatvorwurf konkret geäußert, aber er hat darin erstens eine Tat nicht abgestritten und zweitens  die Rechtswidrigkeit der Tat nicht substantiiert bestritten. Das allein wäre kein Beweis, aber er hat dadurch  dem Gericht ermöglicht, die anderen (für sich jeweils unzureichenden) Indizien gegen ihn zu würdigen, d.h. die Verletzungen der Frau einer körperlichen Auseinandersetzung am Tattag zuzuordnen. Z.B.: Ob das Attest vom Arzt wann und wie als Datei gespeichert und gedruckt wurde, ist vor diesem Hihntergrund nicht mehr so entscheidend, denn dass die Ex-Frau, nachdem sie in einer körperlichen Auseinandersetzung von ihrem Mann sichtbar verletzt wurde, sich zum Arzt begibt, um ihre Wunden zu zeigen, ist nicht unwahrscheinlich. Ob sie die Tat durch ihr Verhalten provoziert haben könnte, ist wiederum - sofern nicht § 32 StGB zur Debatte steht -  rechtlich auf der Ebene des Unrechts irrelevant: Man(n) darf sich eben nicht zur Tätlichkeit provozieren lassen. Dass Tätlichkeiten bei ehelichen Auseinandersetzungen auch in einem Geflecht aus Provokationen und Reaktionen stehen, kann (und wird regelmäßig auch) in der Strafzumessung berücksichtigt. Diese fiel hier allerdings aus, da Herr Mollath ohnehin nicht (mehr) bestraft werden konnte.

Eine Beweiswürdigung ist - insoweit ist Herrn Lippke Recht zu geben - am Ende kein Algoritmus, aus dem sich das Ergebnis nach Eingabe aller Prämissen errechnen lässt (geordnet nach worst, best und middle case), sondern sie enthält ein subjektives Element, die persönliche richterliche Überzeugung. Und diese Überzeugung von der Tatbegehung, die hat Herr Mollath dem Gericht zumindest ermöglicht. Das lässt sich sehr schwer revidieren, denn die Revision kann gegen die gerichtliche Überzeugung bei der Tatsachenfeststellung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen geführt werden, da das Revisionsgericht seine eigene - fehlende - Überzeugung nicht an die Stelle der des Tatgerichts setzen darf. D.h. die Revisionsrichter können nur Rechtsfehler bei der Beweiserhebung und -würdigung, nicht aber eine nur aus ihrer Sicht im Ergebnis schlicht falsche Überzeugung des Tatgerichts feststellen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 

[...]

Eine Beweiswürdigung ist - insoweit ist Herrn Lippke Recht zu geben - am Ende kein Algoritmus, aus dem sich das Ergebnis nach Eingabe aller Prämissen errechnen lässt (geordnet nach worst, best und middle case), sondern sie enthält ein subjektives Element, die persönliche richterliche Überzeugung. Und diese Überzeugung von der Tatbegehung, die hat Herr Mollath dem Gericht zumindest ermöglicht. Das lässt sich sehr schwer revidieren, denn die Revision kann gegen die gerichtliche Überzeugung bei der Tatsachenfeststellung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen geführt werden, da das Revisionsgericht seine eigene - fehlende - Überzeugung nicht an die Stelle der des Tatgerichts setzen darf. D.h. die Revisionsrichter können nur Rechtsfehler bei der Beweiserhebung und -würdigung, nicht aber eine nur aus ihrer Sicht im Ergebnis schlicht falsche Überzeugung des Tatgerichts feststellen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

In der Analyse des Ist-Zustandes sehe ich das genauso. Pragmatisch wäre GM zu wünschen gewesen, dass er den Fokus und die Vorgehensweise des Gerichts besser einkalkuliert hätte. Eine deutliche Klarstellung hätte eine Feststellung der Tat oder eben der Schuldunfähigkeit verhindert. Dass ihm das in der Prozesssituation aber psychisch möglich war, bezweifle ich. Die Diskussion hier zeigt ja auch, dass die juristische Denkweise für Laien schwer verständlich ist. Wer als Angeklagter beteuert, ein moralischer Mensch zu sein und nicht verfehlt zu haben, verzichtet auf das Aussageverweigerungsrecht und eröffnet dem Gericht ein breites Spektrum der subjektiven Auslegung und Wertung. Nur der Beweis der Nichttat oder wenigstens nicht zu übergehende Tatsachen zu Beweismängeln konnte diesen subjektiven Spielraum beschränken. Dafür lagen genügend Sachverhalte vor, die nicht nur von der Verteidigung, sondern auch vom Gericht und der STA, nicht zur Klärung genutzt wurden. Auch diese müssten eigentlich einen worst case unbedingt vermeiden wollen. Nicht zuletzt zeigt die falsche Beweiswürdigung, dass STA und LG ihrer Pflicht nicht nachkamen. Fehlte es am subjektiven Anspruch oder fehlt es bereits am staatlichen Anspruch Fehlurteile unbedingt zu vermeiden und dies prozessual klar aufzuzeigen. Nun ist nach dem Prozess die Tat weiterhin unklar, die rechtliche Festlegung der STA und des LG aber unabänderlich. Rechtskraft ist erfüllt, aber Recht und Gerechtigkeit?

Statt diese Fragen klar zu fokussieren, verweisen fast alle Juristen stereotyp auf das "prozessuale Versagen" eines juristischen Laien und zugleich Erzwinger von Rechtsänderungen und Rechtfertigung der mutierten Strafrechtsjustiz und psychiatrischen Forensik. Das ist eine Strategie der Verdrängung und Ablenkung mit bizarren Zügen.

Eine vollständige Aussageverweigerung hätte angesichts dieser üblichen Auslassungen und Einseitigkeit der Justiz die Chance für eine Revisionszulässigkeit vielleicht homoöpathisch erhöht. Das es zu einem Freispruch aus Mangel an Beweisen gekommen wäre, halte ich aber für eine unbegründete Spekulation.

Ohne Beweis seiner tatsächlichen Unschuld oder dem expliziten Nachweis der Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen hatte GM wohl keine Chance unbefleckt davonzukommen. Das Urteil war gegen das Gesetz nicht ohne wenigstens einen Makel des Angeklagten von der Justiz zu ertragen. Das ahnte wohl auch GM. Hätte er das konkret ausgesprochen, wäre ihm das erneut als Wahn angeheftet worden.

Niemand hat bisher die Fehler sowie deren Auswirkungen auf das Urteil konkret und objektiv geprüft und dargestellt

3

Zum vorherigen Kommentar von "Menschenrechtler" noch zwei Zitate aus einer Dokumentation von BR 24  Wiederaufnahmeverfahren gegen Gustl Mollath

5. Tag:

"Auch die damalige beisitzende Richterin des Verfahrens vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth sagte aus. Ihrer Aussage zufolge hatte Mollath die Prügelvorwürfe seiner Ehefrau mit einer Notwehrsituation erklärt. "Er hat angegeben, dass er sich gewehrt hätte, weil sie ihn angegriffen habe", sagte die Richterin. Details habe er nicht genannt. Vielmehr habe er über den angeblichen Schwarzgeldskandal reden wollen, an dem seine Ehefrau als Bankangestellte beteiligt war. "Diese Ausführungen hatten unserer Ansicht nach nicht zur Sache gehört und sind von uns unterbrochen worden", berichtete die Zeugin."

15. Tag:
"Begonnen hatte der 15. Verhandlungstag mit einer mit Spannung erwarteten Einlassung des Angeklagten. Mollath sagte erstmals aus. Er sei weder geisteskrank noch gefährlich für die Allgemeinheit, betonte Mollath bei dieser Gelegeneheit. "Die mir vorgeworfenen Straftaten habe ich nicht begangen." Seine Ex-Frau habe eine Intrige gegen ihn gesponnen. Sie habe ihm Straftaten vorgeworfen, um ihn "kostengünstig zu entfernen". Auf Details zu ihren Prügelvorwürfen ging der Angeklagte nicht ein."

 

Aus anderer Quelle erinnere ich mich, daß er auf Fragen der Richterin geantwortet habe, er wolle sie "nicht belasten", gemeint war doch mit diesen gegen ihn erhobenen Vorwürfen.

Also hatte er im WA-Prozeß doch selber nichts mehr dazu gesagt, vermutlich um sich nicht selber noch in Widersprüche verwickeln zu lassen.
 

Seine eigene Taktik ist da nicht aufgegangen, und der erfahrene Verteidiger Strate sah es ja genau so, daß das zu wenig war.

Was heißt "das" und wo ist die Lüge

NochEinGast schrieb:
@ Dr. Sponsel Das steht oben in #15, Zitat Gutachten Weinberger, S. 7 http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Weinberger-2011...

Ihr rudimentärer Behauptungs- und Zitierstil ist wenig ergiebig. Also: wer sagt was und weshalb soll dies eine Lüge sein?

Sehr geehrter Herr Lippke,

Sie schreiben:

Statt diese Fragen klar zu fokussieren, verweisen fast alle Juristen stereotyp auf das "prozessuale Versagen" eines juristischen Laien und zugleich Erzwinger von Rechtsänderungen und Rechtfertigung der mutierten Strafrechtsjustiz und psychiatrischen Forensik. Das ist eine Strategie der Verdrängung und Ablenkung mit bizarren Zügen.

Es bringt nun wirklich wenig, sich gegenseitig bizarre Züge, stereotypes Denken oder Berufseigenschaften vorzuwerfen. Trotzdem: Ich halte es mindestens für ebenso bizarr, sich den Hinweis auf die Realität (Aussage des Herrn Mollath im Gerichtssaal vor ca. zweihundert Augen- und Ohrenzeugen) als schlichten Hinweis auf "prozessuales Versagen" zurechtzubiegen, um die Vorstellung einer Recht und Gerechtigkeit absichtlich vermeidenden Justiz zu erhalten.  Sie sollten auch nicht anderen im selben Satz  "unbegründete Spekulation" vorhalten, in dem Sie selbst mit "hätte, hätte, Fahrradkette..."-Argumenten operieren. Über die hypothetische Wirklichkeit lässt sich immer spekulieren. Wir sollten daher nur über die Wirklichkeit sprechen/schreiben, die passiert ist. In dieser Wirklichkeit hat Herr Mollath glaubhafte (warum sollte er lügen?) Angaben zur Sache gemacht, die die Annahme, die Verletzungen der Exfrau seien gar nicht vorhanden gewesen oder allesamt selbst beigebracht worden, unwahrscheinlicher erscheinen ließen. In dieser Wirklichkeit befinden wir uns. Und diese Wirklichkeit kann man versuchen nüchtern zu analysieren. Ich glaube nicht, dass jemand, der das akzeptiert, bizarrer ist als derjenige, der das leugnet.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

So langsam verstehe ich, wieso so viele Diskutanten hier alles >3x wiederholen, es scheint für einige notwendig.

 

@ Dr. Sponsel

Ich zitierte bereits oben den Inhalt des Explorationsgesprächs von Mollath laut Dr. Weinberger.
Noch einmal für Sie:

ZITAT:

Eine einzige aggressive Szene habe es in der ganzen Ehe gegeben, als die Frau nämlich unterwegs bei einer Geschwindigkeit von vielleicht 50 kmh plötzlich aus dem Wagen raus wollte und er ihn kaum zum Halten bringen konnte.
(...)
Was seine angeblichen Tätlichkeiten gegen die Frau betreffe, die laut Urteil des Landgerichts von 8.8.2006 alljährlichen, speziell aber die vom 12.8.2001 und vom 31.5.2002, so seien sie alle erfunden, um ihn zu belasten.

Quelle: http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Weinberger-2011... , S.7

Sowohl aus Mollaths allseits bekanntem Schreiben als auch aus seiner Aussage in der HV in Regensburg geht hervor, daß die Autoszene NICHT die "einzige aggressive Szene in der ganzen Ehe" war, und diese "Tätlichkeiten gegen die Frau (...) speziell aber die vom 12.8.2001" eben NICHT "erfunden" waren.
Dies bestätigt nunmehr rechtsgültig das Urteil des LG Regensburg.

Sollte die Darstellung von Weinberger zutreffen, hat ihn Mollath in dieser Hinsicht also belogen.

Das alles habe ich aber bereits oben auf dieser Seite in meinem Beitrag Nummer #15 dargelegt.

4

Lügen heißt mit Wissen und Absicht die Unwahrheit sagen

Da gibt es viele Varianten dazwischen.

NochEinGast schrieb:

So langsam verstehe ich, wieso so viele Diskutanten hier alles >3x wiederholen, es scheint für einige notwendig.

 

@ Dr. Sponsel

Ich zitierte bereits oben den Inhalt des Explorationsgesprächs von Mollath laut Dr. Weinberger.
Noch einmal für Sie:

ZITAT:

Eine einzige aggressive Szene habe es in der ganzen Ehe gegeben, als die Frau nämlich unterwegs bei einer Geschwindigkeit von vielleicht 50 kmh plötzlich aus dem Wagen raus wollte und er ihn kaum zum Halten bringen konnte.
(...)
Was seine angeblichen Tätlichkeiten gegen die Frau betreffe, die laut Urteil des Landgerichts von 8.8.2006 alljährlichen, speziell aber die vom 12.8.2001 und vom 31.5.2002, so seien sie alle erfunden, um ihn zu belasten.

Quelle: http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Weinberger-2011... , S.7

Sowohl aus Mollaths allseits bekanntem Schreiben als auch aus seiner Aussage in der HV in Regensburg geht hervor, daß die Autoszene NICHT die "einzige aggressive Szene in der ganzen Ehe" war, und diese "Tätlichkeiten gegen die Frau (...) speziell aber die vom 12.8.2001" eben NICHT "erfunden" waren.
Dies bestätigt nunmehr rechtsgültig das Urteil des LG Regensburg.

Sollte die Darstellung von Weinberger zutreffen, hat ihn Mollath in dieser Hinsicht also belogen.

Das alles habe ich aber bereits oben auf dieser Seite in meinem Beitrag Nummer #15 dargelegt.

Nein.

RSponsel schrieb:

Lügen heißt mit Wissen und Absicht die Unwahrheit sagen

Da gibt es viele Varianten dazwischen.

[...]

Nein.

Bin ich der einzige, der aus einem solchen Beitrag keinen genauen Inhalt herauslesen kann?

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