Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Henning Ernst Müller schrieb:

Hinsichtlich des Konfrontationsrechts sind tatsächlich Menschenrechte betroffen (s.o.). Der BGH wird wahrscheinlich argumentieren,  im Verfahren zuvor habe ja die Möglichkeit bestanden, die Ex-Frau zu konfrontieren, daher sei es "insgemsamt" doch ein faieres Verfahren. Aber diese Argumentation trägt m. E. nicht.

 

Wenn der BGH wirklich so argumentieren sollte, wäre ja schon bayrisches Niveau dort eingezogen.

Wäre sehr enttäuschend...

Dass ein Prof. das für möglich hält, erschreckt mich. Nicht wegen dem Prof., sondern weil damit zumindest eine sachkundige Meinung sowas überhaupt für möglich hält.

Echt erschreckend.

@ I.S.
@ Lutz Lippke

Zu dem wahrscheinlichen Ablauf:

Ich kenne nicht alle Kniffe von MS-Word. Ich arbeite damit nur ungern. Aber für kurze Texte und mit einem bescheidenen Anspruch an typographische Vorgaben reicht das. Dennoch kann ich mir gut vorstellen, dass es problemlos möglich sein dürfte, eine bestehende Datei (z.B. Attest vom 3.6.2002) zu kopieren, die Kopie unter einem anderen Datei-Namen abzuspeichern (mit: speichern unter), das Datumsmakro auf CreateDate (oder so was) zu ändern, beliebiges Datum einzutragen (z.B.14.8.2001), auszudrucken mit auf das Datum identischen Ergebnis und die Datei zu löschen. Daher kann mich die Existenz eines Papiers mit dem Attest vom 14.08.2001 nicht davon überzeugen, dass die Angaben des Zeugen deshalb glaubhaft waren. Zumal ich diese Begründung im Urteil vermisse. Oder habe ich da was übersehen?

Ich stimme zu, dass im Ansatz mit elektronischer Krankenakte (Datenbank) und dem Krankenblatt der Nebenklägerin begonnen werden sollte. An dieser Stelle kommen aber auch schon Zweifel auf. Denn die Diagnose lautete auf "Erschöpfungsdepression". Dazu gibt es auch noch die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der KV. Das Attest vom 14.08.2001 passt aber inhaltlich nicht dazu. Ob ein gesondertes Attest zu Erschöpfungsdepression geschrieben wurde, konnte der Zeuge nicht sagen. Er hielt es jedenfalls für möglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein anderer Arzt (meinetwegen die Mutter der Zeugen und Praxisinhaberin) bei Ansicht des Krankenblattes mit dem Attest dieses Inhalts gerechnet hätte. Das Krankenblatt vermittelt m.E. ein völlig anderes Krankheitsbild.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich versuche nicht die Würdigung der Glaubhaftigkeit des Zeugen durch die Kammer durch meine eigene zu ersetzten. Meine Kritik dazu ist, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit des Zeugen viel zu knapp begründet hat. Und das versuche ich zu belegen u.a. anhand der Mitschriften. Wenn es auch den Rahmen einer Revisionsbegründung weit überschreiten, aber schließlich wurde ein Strafverfahren noch nie so akribisch dokumentiert wie dieses. Es wäre zu schade, wenn man Strates Mitschriften für die Kritik nicht nutzen würde, nur weil sie für die Revision ohne Belang sind.

WR Kolos schrieb:

@ I.S.
@ Lutz Lippke

Zu dem wahrscheinlichen Ablauf:

Ich kenne nicht alle Kniffe von MS-Word. Ich arbeite damit nur ungern. Aber für kurze Texte und mit einem bescheidenen Anspruch an typographische Vorgaben reicht das. Dennoch kann ich mir gut vorstellen, dass es problemlos möglich sein dürfte, eine bestehende Datei (z.B. Attest vom 3.6.2002) zu kopieren, die Kopie unter einem anderen Datei-Namen abzuspeichern (mit: speichern unter), das Datumsmakro auf CreateDate (oder so was) zu ändern, beliebiges Datum einzutragen (z.B.14.8.2001), auszudrucken mit auf das Datum identischen Ergebnis und die Datei zu löschen. Daher kann mich die Existenz eines Papiers mit dem Attest vom 14.08.2001 nicht davon überzeugen, dass die Angaben des Zeugen deshalb glaubhaft waren. Zumal ich diese Begründung im Urteil vermisse. Oder habe ich da was übersehen?

Ich stimme zu, dass im Ansatz mit elektronischer Krankenakte (Datenbank) und dem Krankenblatt der Nebenklägerin begonnen werden sollte. An dieser Stelle kommen aber auch schon Zweifel auf. Denn die Diagnose lautete auf "Erschöpfungsdepression". Dazu gibt es auch noch die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der KV. Das Attest vom 14.08.2001 passt aber inhaltlich nicht dazu. Ob ein gesondertes Attest zu Erschöpfungsdepression geschrieben wurde, konnte der Zeuge nicht sagen. Er hielt es jedenfalls für möglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein anderer Arzt (meinetwegen die Mutter der Zeugen und Praxisinhaberin) bei Ansicht des Krankenblattes mit dem Attest dieses Inhalts gerechnet hätte. Das Krankenblatt vermittelt m.E. ein völlig anderes Krankheitsbild.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich versuche nicht die Würdigung der Glaubhaftigkeit des Zeugen durch die Kammer durch meine eigene zu ersetzten. Meine Kritik dazu ist, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit des Zeugen viel zu knapp begründet hat. Und das versuche ich zu belegen u.a. anhand der Mitschriften. Wenn es auch den Rahmen einer Revisionsbegründung weit überschreiten, aber schließlich wurde ein Strafverfahren noch nie so akribisch dokumentiert wie dieses. Es wäre zu schade, wenn man Strates Mitschriften für die Kritik nicht nutzen würde, nur weil sie für die Revision ohne Belang sind.

@ Herr Kolos!

Gerade letzteres tue ich gerade sehr intensiv und kann Ihnen da wirklich nur zustimmen.

Anmerken möchte ich in dem Zusammenhang noch, dass ja auch nie sinnvoll geklärt wurde, warum PM unter Müller abgelegt war (siehe IT Bericht Seite 3, sprich A1 S1) wo sie doch NUR als P Mollath dort als Patientin war (Beleg siehe IT Bericht Seite 3, es habe in dem Suchlauf keinerlei andere Ergenisse (also die gezeigten) auch unter Müller oder Maske gegeben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...

Nimmt man noch hinzu, dass sowhl Sie als auch Herr Prof Müller, wenn ich das richtig verstanden haben meinten, dass gerade in Fällen wie diesen (Hauptzeugin verweigert Aussage) der Glaugwürdigkeit der "Ersatzzeugen" ganz besonderes Augemekr zukommen muss.

In dem Zusammehang versteh ich z.B gar nicht, wie PS üerbhaupt noch als glaubwürdig bzw. irgendeine ihrer Aussagen als glaubhaft erachtet werden konnte.

Zum Einen hat sie, wie von mir bereits hier beschrieben, ja behauptet, PM habe den neuausdruck des Attestes am 3.6.2002 u.a. gebraucht weil sie ihren Bruder bzgl. eines Vorfalls, der erst ein halbes Jahr später stattfand, helfend beistehen wollte. (S. 9-10 in ua. Link)

Zum Anderen hatte sie in selbiger Aussage zur Frage, woher sie die von ihr plötzlich während der WAV vorgezeigte Kopie des Originalattestes hat, nacheinander mehrere offenkundig unwahre Versionen geschildert (widerlegt u.a. durch Erklärung von StA Meindl!), u.a. beauptet sie dabei einmal, sie sei da gewesen und sie sei nicht da gewesen, während Meindl da war

Nachzulesen ab S.32 in

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

Daher meine Frage als juristischer Laie, WAS muss ein Zeuge eigentlich (NOCH) tun, oder sagen, um vom Gericht als unglaubwürdig angesehen (und dementsprechend seine Aussagen als unglaubhaft) zu werden, wenn das, in Kombination mit der Tatsache, dass die gleiche Zeugin seinerzeit unter Eid Gegenteiliges zu ihrer WAV Aussage gesagt hat, NICHT REICHT????

Muss ich dazu echt erst Jura studieren, um DAS zu verstehen? ;-)

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WR Kolos schrieb:

Ich kenne nicht alle Kniffe von MS-Word. Ich arbeite damit nur ungern. Aber für kurze Texte und mit einem bescheidenen Anspruch an typographische Vorgaben reicht das. Dennoch kann ich mir gut vorstellen, dass es problemlos möglich sein dürfte, eine bestehende Datei (z.B. Attest vom 3.6.2002) zu kopieren, die Kopie unter einem anderen Datei-Namen abzuspeichern (mit: speichern unter), das Datumsmakro auf CreateDate (oder so was) zu ändern, beliebiges Datum einzutragen (z.B.14.8.2001), auszudrucken mit auf das Datum identischen Ergebnis und die Datei zu löschen.

Geht grundsätzlich, den Ausdruck anpasen ist sogar leicht. Es ist hingegen nur schwer hinter dem Rücken des Arztes möglich (es sei denn, das manipulierte Attest wurde ihm quasi untergeschoben und er hat unterzeichnet ohne genau zu lesen und deshalb insbesondere die Rückdatierung nicht bemerkt).

 

Quote:
Ich stimme zu, dass im Ansatz mit elektronischer Krankenakte (Datenbank) und dem Krankenblatt der Nebenklägerin begonnen werden sollte. An dieser Stelle kommen aber auch schon Zweifel auf. Denn die Diagnose lautete auf "Erschöpfungsdepression". Dazu gibt es auch noch die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der KV. Das Attest vom 14.08.2001 passt aber inhaltlich nicht dazu. Ob ein gesondertes Attest zu Erschöpfungsdepression geschrieben wurde, konnte der Zeuge nicht sagen. Er hielt es jedenfalls für möglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein anderer Arzt (meinetwegen die Mutter der Zeugen und Praxisinhaberin) bei Ansicht des Krankenblattes mit dem Attest dieses Inhalts gerechnet hätte. Das Krankenblatt vermittelt m.E. ein völlig anderes Krankheitsbild.

Dass das Krankenblatt ein anderes Bild vermittelt, sehe ich nicht unbedingt. Die gesamten Verletzungen, die auch im Attest auftauchen, sind ebenfalls erfasst. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, inwieweit es üblich ist, in einem Attest nur die körperlichen Leiden zu dokumentieren und die daraus gefolgerte Diagnose nicht aufzuführen (denn nach der Krankenakte besteht die Depression ja "wegen Problemen im privaten und körperlichen Bereich").
Interessant in dem Zusammenhang ist, dass die Zweitausstellung des Attestes in der Datenbank unter dem 3.6.2002 auch unter dem Stichwort "Erschöpfungsdepression" geführt wird.

 

 

 

I.S. schrieb:

Dass das Krankenblatt ein anderes Bild vermittelt, sehe ich nicht unbedingt. Die gesamten Verletzungen, die auch im Attest auftauchen, sind ebenfalls erfasst. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, inwieweit es üblich ist, in einem Attest nur die körperlichen Leiden zu dokumentieren und die daraus gefolgerte Diagnose nicht aufzuführen (denn nach der Krankenakte besteht die Depression ja "wegen Problemen im privaten und körperlichen Bereich").
Interessant in dem Zusammenhang ist, dass die Zweitausstellung des Attestes in der Datenbank unter dem 3.6.2002 auch unter dem Stichwort "Erschöpfungsdepression" geführt wird.

 

Das B im Krankenblatt, wohl für Befund (Vorfall vom 12.08.2001) und D für Diagnose (Erschöpfungsdepression) und F für Attest (1. zur Vorlage bei KV und 2. für private Zwecke oder zur Vorlage bei Polizei) und F für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 13.08.2001 bis 24.08.2001) passen nicht gut zusammen. 

Im Attest vom 14.08.2001 (Bescheinigung) für die KV steht:

"Diagnose Erschöpfungsdepression ... ausgelöst durch schwere berufliche und private Probleme mit zunehmend depressiver Symptomatik."

Der Zeuge beschreibt in diesem Attest eine Dauerdiagnose mit Verschlechterungstendenz ("zunehmend"), die allenfalls eine Diagnose, aber keine Dauerdiagnose war (S.57 der Mitschrift v. 3 VT). Der Zeuge hat die Patientin erstmals gesehen. So seine Aussage. Geschrieben wurde das Attest aus dem Krankenblatt heraus (S. 52 der Mitschrift). Im elektronischen Krankenblatt steht: "Psychische u. körperliche Erschöpfung wegen Problemen im privaten und körperlichen Bereich." Von beruflichen Problemen steht darin kein Hinweis. Eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt (S.55). "Das war das Gesamtbild der Patientin", sagte der Zeuge (S.55 der Mitschrift). Auf Nachfrage schilderte der Zeuge das Gesamtbild als das sich ihm bietende Erscheinungsbild: "... stand unter psychischem Druck, war sowieso sehr dünn. Schon immer, aber damals noch vermehrt. Sah recht kläglich aus, wie sie vor mir stand. Entkleidet, ..." (S 56). Zu seinem Motiv für das Attest sagte der Zeuge: "Antrag auf Kur empfohlen, dass sie rauskommt, aber das ist alles Spekulation"(S.56)

Im Attest vom 14.08.2001(?) für private Zwecke bzw. für die Ermittlungsbehörden (Polizei) steht:

"Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen er Patientin sind durchweg glaubhaft." 

Zuvor wurden im Attest auch noch Begriffe wie "Bisswunde" und "Würgemale" verwendet, denen eine besondere Bedeutung zukam und sie dennoch eine eigene und dazu noch fachlich unbegründete Wertung des Zeugen enthielten. Auf Erschöpfungsdepression der Nebenklägerin "durch schwere berufliche und private Probleme" hatte der Zeuge nicht hingewiesen und sich darüber ausgeschwiegen. Ein nicht unwesentlicher Umstand, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit angeht. Für gewöhnlich gibt es keinen Grund, die Leiden des Opfers aufgrund einer rechtswidrigen Tat zu verschweigen. Seine Wertungen im Attest erklärte der Zeuge mit der damals fehlenden Erfahrung und dass er das heute so nicht mehr machen würde. Aus welchem Grund das Leiden an Erschöpfungsdepression im Attest an Ermittlungsbehörden ausgelassen wurde, hat der Zeuge nicht erklärt. Zum Grund für die Ausstellung des Attests bekundete er: "Meinte sie hätte gesagt, dass sie was in Hand haben wollte, falls ihr doch was passiert ..."(Seite 51 der Mitschrift).

Ich fasse zusammen: Diagnose auf Erschöpfungsdepression wurde gestellt, "ausgelöst durch schwere berufliche und private Probleme mit zunehmend depressiver Symptomatik". Nach Angaben des Zeugen wurde weder eine Untersuchung, noch eine Behandlung vorgenommen. Ausgestellt hatte der Zeuge dafür aber zwei Atteste: Das für die KV als Kurantrag, "dass sie rauskommt". Das für die Ermittlungsbehörden, weil die Nebenklägerin gesagt habe, "dass sie was in Hand haben wollte, falls ihr doch was passiert"(!). Die Krankenversicherung hatte der Zeuge möglicherweise getäuscht (jedenfalls versucht). Getäuscht hatte er auch - hier mit Erfolg - die Ermittlungsbehörden und die Justiz, insoweit als er eigene und fachlich völlig unbegründete Wertungen eingefügt und die gestellte Diagnose verschwiegen hatte. 

Aus welchen schweren beruflichen und privaten Problemen die Nebenklägerin rauskommen sollte und was hätte passieren können, darüber kann die Wahrunterstellung des Ablehnungsbeschlusses der Kammer (Seite 5) Aufschluss geben: 

Das Ende der Geldtransfers begann erst in den Jahren 2002/2003, nachdem der Bundesgerichtshof mit einer Leitentscheidung vom 1.8.2000 dieses Treiben als das bezeichnet hatte, was es ist, nämlich eine bankenseitig organisierte Beihilfe zur Steuerhinterziehung. 

Es sollten Zeugen aus dem beruflichen Umfeld der Nebenklägerin geladen werden, um zu bezeugen, dass die Nebenklägerin Beihilfe geleistet und sie ein Falschbelastungsmotiv gehabt habe. Die Kammer lehne den Antrag der Verteidigung mit der Begründung ab, dass sie das angestrebte Vernehmungsergebnis u.a. mit obigem Inhalt bereits für wahr halte. 

Vor dem Hintergrund dieses Konflikts, der auch die Ehe belastete, ist es durchaus möglich, dass die Nebenklägerin an Erschöpfungsdepression litt. Nur diese Informationen hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge nicht. Auch soll er die Nebenklägerin am 14.08.2001 erstmals gesehen haben. Es sei denn, er hatte dazu nicht die Wahrheit gesagt. Darauf deutet jedenfalls seine Diagnose auf Erschöpfungsdepression hin, für die er wohl ein Vergleichsbild ("Schon immer ...") hatte. 

Die Diagnose Erschöpfungsdepression ist zudem auch ein Indiz dafür, dass die Nebenklägerin schon zum 14.08.2001 ein Falschbelastungsmotiv hatte, das die Kammer aber ausgeschlossen hat. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin sich schon ein Jahr vor ihrer endgültigen Trennung Ende Mai 2002 von dem Angeklagten trennen wollte. Das hatte die Zeugin Simbek bekundet: "Sie wollte sich damals schon trennen. Ja." (S. 3 der Mitschrift)

WR Kolos schrieb:

I.S. schrieb:

Dass das Krankenblatt ein anderes Bild vermittelt, sehe ich nicht unbedingt. Die gesamten Verletzungen, die auch im Attest auftauchen, sind ebenfalls erfasst. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, inwieweit es üblich ist, in einem Attest nur die körperlichen Leiden zu dokumentieren und die daraus gefolgerte Diagnose nicht aufzuführen (denn nach der Krankenakte besteht die Depression ja "wegen Problemen im privaten und körperlichen Bereich").
Interessant in dem Zusammenhang ist, dass die Zweitausstellung des Attestes in der Datenbank unter dem 3.6.2002 auch unter dem Stichwort "Erschöpfungsdepression" geführt wird.

 

Das B im Krankenblatt, wohl für Befund (Vorfall vom 12.08.2001) und D für Diagnose (Erschöpfungsdepression) und F für Attest (1. zur Vorlage bei KV und 2. für private Zwecke oder zur Vorlage bei Polizei) und F für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 13.08.2001 bis 24.08.2001) passen nicht gut zusammen. 

Im Attest vom 14.08.2001 (Bescheinigung) für die KV steht:

"Diagnose Erschöpfungsdepression ... ausgelöst durch schwere berufliche und private Probleme mit zunehmend depressiver Symptomatik."

Der Zeuge beschreibt in diesem Attest eine Dauerdiagnose mit Verschlechterungstendenz ("zunehmend"), die allenfalls eine Diagnose, aber keine Dauerdiagnose war (S.57 der Mitschrift v. 3 VT). Der Zeuge hat die Patientin erstmals gesehen. So seine Aussage. Geschrieben wurde das Attest aus dem Krankenblatt heraus (S. 52 der Mitschrift). Im elektronischen Krankenblatt steht: "Psychische u. körperliche Erschöpfung wegen Problemen im privaten und körperlichen Bereich." Von beruflichen Problemen steht darin kein Hinweis. Eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt (S.55). "Das war das Gesamtbild der Patientin", sagte der Zeuge (S.55 der Mitschrift). Auf Nachfrage schilderte der Zeuge das Gesamtbild als das sich ihm bietende Erscheinungsbild: "... stand unter psychischem Druck, war sowieso sehr dünn. Schon immer, aber damals noch vermehrt. Sah recht kläglich aus, wie sie vor mir stand. Entkleidet, ..." (S 56). Zu seinem Motiv für das Attest sagte der Zeuge: "Antrag auf Kur empfohlen, dass sie rauskommt, aber das ist alles Spekulation"(S.56)

Im Attest vom 14.08.2001(?) für private Zwecke bzw. für die Ermittlungsbehörden (Polizei) steht:

"Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen er Patientin sind durchweg glaubhaft." 

Zuvor wurden im Attest auch noch Begriffe wie "Bisswunde" und "Würgemale" verwendet, denen eine besondere Bedeutung zukam und sie dennoch eine eigene und dazu noch fachlich unbegründete Wertung des Zeugen enthielten. Auf Erschöpfungsdepression der Nebenklägerin "durch schwere berufliche und private Probleme" hatte der Zeuge nicht hingewiesen und sich darüber ausgeschwiegen. Ein nicht unwesentlicher Umstand, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit angeht. Für gewöhnlich gibt es keinen Grund, die Leiden des Opfers aufgrund einer rechtswidrigen Tat zu verschweigen. Seine Wertungen im Attest erklärte der Zeuge mit der damals fehlenden Erfahrung und dass er das heute so nicht mehr machen würde. Aus welchem Grund das Leiden an Erschöpfungsdepression im Attest an Ermittlungsbehörden ausgelassen wurde, hat der Zeuge nicht erklärt. Zum Grund für die Ausstellung des Attests bekundete er: "Meinte sie hätte gesagt, dass sie was in Hand haben wollte, falls ihr doch was passiert ..."(Seite 51 der Mitschrift).

Ich fasse zusammen: Diagnose auf Erschöpfungsdepression wurde gestellt, "ausgelöst durch schwere berufliche und private Probleme mit zunehmend depressiver Symptomatik". Nach Angaben des Zeugen wurde weder eine Untersuchung, noch eine Behandlung vorgenommen. Ausgestellt hatte der Zeuge dafür aber zwei Atteste: Das für die KV als Kurantrag, "dass sie rauskommt". Das für die Ermittlungsbehörden, weil die Nebenklägerin gesagt habe, "dass sie was in Hand haben wollte, falls ihr doch was passiert"(!). Die Krankenversicherung hatte der Zeuge möglicherweise getäuscht (jedenfalls versucht). Getäuscht hatte er auch - hier mit Erfolg - die Ermittlungsbehörden und die Justiz, insoweit als er eigene und fachlich völlig unbegründete Wertungen eingefügt und die gestellte Diagnose verschwiegen hatte. 

Aus welchen schweren beruflichen und privaten Problemen die Nebenklägerin rauskommen sollte und was hätte passieren können, darüber kann die Wahrunterstellung des Ablehnungsbeschlusses der Kammer (Seite 5) Aufschluss geben: 

Das Ende der Geldtransfers begann erst in den Jahren 2002/2003, nachdem der Bundesgerichtshof mit einer Leitentscheidung vom 1.8.2000 dieses Treiben als das bezeichnet hatte, was es ist, nämlich eine bankenseitig organisierte Beihilfe zur Steuerhinterziehung. 

Es sollten Zeugen aus dem beruflichen Umfeld der Nebenklägerin geladen werden, um zu bezeugen, dass die Nebenklägerin Beihilfe geleistet und sie ein Falschbelastungsmotiv gehabt habe. Die Kammer lehne den Antrag der Verteidigung mit der Begründung ab, dass sie das angestrebte Vernehmungsergebnis u.a. mit obigem Inhalt bereits für wahr halte. 

Vor dem Hintergrund dieses Konflikts, der auch die Ehe belastete, ist es durchaus möglich, dass die Nebenklägerin an Erschöpfungsdepression litt. Nur diese Informationen hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge nicht. Auch soll er die Nebenklägerin am 14.08.2001 erstmals gesehen haben. Es sei denn, er hatte dazu nicht die Wahrheit gesagt. Darauf deutet jedenfalls seine Diagnose auf Erschöpfungsdepression hin, für die er wohl ein Vergleichsbild ("Schon immer ...") hatte. 

Die Diagnose Erschöpfungsdepression ist zudem auch ein Indiz dafür, dass die Nebenklägerin schon zum 14.08.2001 ein Falschbelastungsmotiv hatte, das die Kammer aber ausgeschlossen hat. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin sich schon ein Jahr vor ihrer endgültigen Trennung Ende Mai 2002 von dem Angeklagten trennen wollte. Das hatte die Zeugin Simbek bekundet: "Sie wollte sich damals schon trennen. Ja." (S. 3 der Mitschrift)

@ Herr Kolos!

Stimme Ihnen auf der ganzen Linie zu und möchte noch folgendes ergänzen.

Dr. R war ja zu KEINEM Zeitpunkt psychiatrisch/psychologisch oder therapeutisch QUALIFIZIERT und damals, wie er selbst sagt, ja noch soooo arg unerfahren, dass er noch nicht mal Atteste über körperliche Zustände exakt ausstellen konnte.

Alleine an diesem Punkt hätte das Gericht seine Aussage komplett kippen MÜSSEN, denn darin gibt er ja zu, von ihren beruflichen Problemen gewußt zu haben. Oder aber für eine, ihm bis dato ja seiner Aussage nach völlig unbekannte Kundin, äh, Patientin, quasi auf "Zuruf" mal eben alles mögliche attestiert zu haben.

Und das sogar ohne dafür beruflich auch nur im GERINGSTEN qualifiziert zu sein.

Allzumal gerade bei Psychosen (zu denen die Depression ja zählt) wahrlich grundsätzlich (mehrere Stunden) lange Anamnesegespräche, ausfüllen diverser, ewig langer Fragebögen etc. das a b s o l u t e Minimum an Diagnostik darstellen.

Und nochmal erst recht im Zusammenhang mit beruflichen Problemen, Kur, eventuell Umschulung, Frührente usw usf (Was ja alles elend viel Geld kostet und deswegen gaaaanz genau hingesehen wird, wer das kriegt und wer nicht)

Das KANN der gar nicht alles am 14.08.2001 mal eben um halb 12 gemacht haben, noch dazu OHNE Termin.

Und OHNE Nachweis (wie eben die für die, von ihm angeblich vorgenommene Diagnostik, obligaten Fragebögen)

Einmal mehr kommt man also zu dem Ergebnis, dass das Gericht die wirklich vielen Verhandlunsgtage definitiv NICHT effizient zur Wahrheitsfindung genutzt hat.

Und die Standards, denen so ein Urteil scheinbar zu genügen hat, so variabel und unverbindlich zu sein scheinen, wie das nächstbeste Wetterfähnchen.

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WR Kolos schrieb:
Das (Attest) für die Ermittlungsbehörden, weil die Nebenklägerin gesagt habe, "dass sie was in Hand haben wollte, falls ihr doch was passiert"(!)

Das noch angemerkt fand ich ja auch den absoluten Knaller, warum hat denn da das Gericht nicht eingehakt?

Fast umgebracht werden ist also NIX passiert?

Und wenn dann später mal DOCH was passiert, sprich sie also nicht nur fast sondern ganz umgebracht worden wäre, hätte sie dann WIE das Attest vorgelegt?

Wenn das nicht lebensfremd ist, was bitteschön, ist dann lebensfremd, versteh ich langsam beim besten Willen nicht mehr..............

Lebensnah wäre gewesen, wenn sie aus dem Grund das Attest bei jemandem deponiert hätte, der es im Fall das....gezückt hätte......... wenn man schon nicht auszieht, obwohl man der dominante Partner und wirtschaftlich vollkommen unabhängig ist.

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f&f schrieb:
WR Kolos schrieb:
Das (Attest) für die Ermittlungsbehörden, weil die Nebenklägerin gesagt habe, "dass sie was in Hand haben wollte, falls ihr doch was passiert"(!)
Das noch angemerkt fand ich ja auch den absoluten Knaller, warum hat denn da das Gericht nicht eingehakt? Fast umgebracht werden ist also NIX passiert?

 

Wer weiß, vielleicht ist wirklich nix passiert oder zumindest das der Eindruck des Arztes war. Dazu auch noch seine Anmerkung S.49 der Mitschrift v. 3.VT:

 

... weil die meisten Frauen das auch auf sich beruhen lassen u.U. so eine kleine Misshandlung sage ich jetzt mal.

 

Attest für KV und Polizei können "Ausdruck von Empathie und Zuneigung" gewesen sein. Wie sich aus früheren Angaben der Nebenklägerin ergibt, weiß sie selber nicht genau, ob sie vom Angeklagten gebissen wurde (Irgenwie muss er mich gebissen haben). Aber wenn ein Arzt Bisswunde in das Attest schreibt und die Angabe der Zeugin, gebissen worden zu sein, als glaubhaft bestätigt, ohne dass er sie genau beschreiben konnte, dann spricht das nicht gerade für ihn und die Zeugin. Möglicherweise hatte der Arzt gemerkt, dass die Nebenklägerin maßlos übertrieben hatte, hatte sich das aber nicht anmerken lassen. 

WR Kolos schrieb:

Das B im Krankenblatt, wohl für Befund (Vorfall vom 12.08.2001) und D für Diagnose (Erschöpfungsdepression) und F für Attest (1. zur Vorlage bei KV und 2. für private Zwecke oder zur Vorlage bei Polizei) und F für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 13.08.2001 bis 24.08.2001) passen nicht gut zusammen. 

Im Attest vom 14.08.2001 (Bescheinigung) für die KV steht:

"Diagnose Erschöpfungsdepression ... ausgelöst durch schwere berufliche und private Probleme mit zunehmend depressiver Symptomatik."

 

Passt 1A.

Frau wird regelmässig vom Ehemann verprügelt. Will ihn aber nicht anzeigen und geht regelmässig zu dem zurück. (siehe S. 3, 3.VT)

Was soll der Arzt denn machen?

Schreibt den Befund auf. Gibt eine unauffällige AU und eine Kurempfehlung, damit sie vielleicht da mal rauskommt.

Kann sie ja nicht zwingen, ihren Mann anzuzeigen. Eskaliert doch nur.

Die KV muss die Wahrheit auch nicht wissen. Wegen den Kosten einer Konsultation, was soll das denn?

Rechtmässig müsste dann der Verursacher zahlen, da der aber mittellos ist, müsste P3M die Rechnung für ihn wieder begleichen. Bringt gar nichts.

Die arme Frau. Wie lange die das ausgehalten hat, ist eigentlich bewundernswert.

Nach 20 Jahren immer noch die Hoffnung, dass es vielleicht auch eine andere, unschuldige Erklärung gibt. (Bleivergiftung siehe Krach)

Der Arzt hat sich auf alle Fälle richtig verhalten.

astroloop schrieb:

WR Kolos schrieb:

Das B im Krankenblatt, wohl für Befund (Vorfall vom 12.08.2001) und D für Diagnose (Erschöpfungsdepression) und F für Attest (1. zur Vorlage bei KV und 2. für private Zwecke oder zur Vorlage bei Polizei) und F für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 13.08.2001 bis 24.08.2001) passen nicht gut zusammen. 

Im Attest vom 14.08.2001 (Bescheinigung) für die KV steht:

"Diagnose Erschöpfungsdepression ... ausgelöst durch schwere berufliche und private Probleme mit zunehmend depressiver Symptomatik."

 

Passt 1A.

Frau wird regelmässig vom Ehemann verprügelt. Will ihn aber nicht anzeigen und geht regelmässig zu dem zurück. (siehe S. 3, 3.VT)

Was soll der Arzt denn machen?

Schreibt den Befund auf. Gibt eine unauffällige AU und eine Kurempfehlung, damit sie vielleicht da mal rauskommt.

Kann sie ja nicht zwingen, ihren Mann anzuzeigen. Eskaliert doch nur.

Die KV muss die Wahrheit auch nicht wissen. Wegen den Kosten einer Konsultation, was soll das denn?

Rechtmässig müsste dann der Verursacher zahlen, da der aber mittellos ist, müsste P3M die Rechnung für ihn wieder begleichen. Bringt gar nichts.

Die arme Frau. Wie lange die das ausgehalten hat, ist eigentlich bewundernswert.

Nach 20 Jahren immer noch die Hoffnung, dass es vielleicht auch eine andere, unschuldige Erklärung gibt. (Bleivergiftung siehe Krach)

Der Arzt hat sich auf alle Fälle richtig verhalten.

Und woher WEIß das ein Arzt zuverlässig, der die Patientin genau an dem Tag zum ersten Mal in seinem ganzen Leben sieht?

Wir reden hier von wissen, und nicht von glauben, nur um das klarzustellen.

Mal abgesehen davon, wie hat denn die Krach das tatsächliche Vorliegen einer Bleivergiftung wissenschaftlich haltbar ermittelt?

Ich kann mich nur wiederholen, wir reden hier von wissen und nicht von glauben, weil......man irgendwas halt gerne glauben möchte, warum auch immer.........

Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen???????

Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

3

f&f schrieb:
Und woher WEIß das ein Arzt zuverlässig, der die Patientin genau an dem Tag zum ersten Mal in seinem ganzen Leben sieht?

Er sieht die Verletzungen doch. Die hat er in seinem Befund auch festgehalten.

 

f&f schrieb:
Mal abgesehen davon, wie hat denn die Krach das tatsächliche Vorliegen einer Bleivergiftung wissenschaftlich haltbar ermittelt?

Hat sie doch gar nicht. Es war P3M, die sich nach diesem letzten Strohhalm gesehnt hat, um die Ehe noch zu retten. 

 

f&f schrieb:
Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen??????? Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss? 

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

 

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Und woher WEIß das ein Arzt zuverlässig, der die Patientin genau an dem Tag zum ersten Mal in seinem ganzen Leben sieht?

Er sieht die Verletzungen doch. Die hat er in seinem Befund auch festgehalten.

 

f&f schrieb:
Mal abgesehen davon, wie hat denn die Krach das tatsächliche Vorliegen einer Bleivergiftung wissenschaftlich haltbar ermittelt?

Hat sie doch gar nicht. Es war P3M, die sich nach diesem letzten Strohhalm gesehnt hat, um die Ehe noch zu retten. 

 

f&f schrieb:
Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen??????? Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss? 

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

 

O.k., ich gebe zu, es war ein Fehler, ernsthaft nachzufragen, ich hatte an sich schon gedacht, Sie können (wenigstens) Ihre eigenen Behauptungen auch verifzieren.

Mea Culpa, der bisherige Diskussionsverlauf hätte mich durchaus eines Besseren belehren können.

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#6 #8

"einem Gast, der spekulativ mal "AiP" in den Raum wirft zu folgen und aufwändig dessen Verlinkung zu prüfen" - verstehe ich nicht.

"Damit ist es zumindest möglich bis wahrscheinlich, dass M.R. und sein Arbeitgeber die KV-Bestimmungen verletzt hat und auch falsch abrechnete. " - verstehe ich auch nicht.

Mit Verlaub, solche Konstellationen sind gar nicht so selten, ob man es schön findet oder nicht.

 

3

Sehr geehrte Kommentatoren,

ich habe diesmal selbst ein paar Kommentare gelöscht, da die Diskussion leider wieder ins Persönliche abzurutschen droht.

Bitte bleiben Sie bei der Sache. Nur weil jemand anderer Auffassung ist, ist das kein Grund zur Beschimpfung. Der Beck-Blog ist kein Forum für persönliche Angriffe.

Danke

Henning Ernst Müller

@Leser, Sie schreiben mich zitierend:

"einem Gast, der spekulativ mal "AiP" in den Raum wirft zu folgen und aufwändig dessen Verlinkung zu prüfen" - verstehe ich nicht.

Meine Reaktion kam deshalb, weil trotz der vorliegenden anderen Information (approbierter Arzt, "Weiterbildungsassistent"), die offenbar nicht genutzt wurde, über AiP spekuliert wurde.  Das hielt ich für unvernünftig.

"Damit ist es zumindest möglich bis wahrscheinlich, dass M.R. und sein Arbeitgeber die KV-Bestimmungen verletzt hat und auch falsch abrechnete. " - verstehe ich auch nicht.

Mit Verlaub, solche Konstellationen sind gar nicht so selten, ob man es schön findet oder nicht.

Ja.

Henning Ernst Müller

 

Vermutlich aus dem Grund, aus dem er nicht die Wahrheit sagen sollte, aus dem Grund, aus dem die Dokumentation der Vorgänge komplizierter ist als üblich und nötig (Täuschungsverdacht), aus dem er seiner an Belastungsdepression leidenden Patientin ein fachlich dilettantisches Attest ausstellte zur Vorlage bei der Polizei, um ihren Ehemann schwer zu belasten und darin ausdrücklich die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben fälschlich attestiert - trotz Belastungsdepression, die er aber darin verschweigt.

WR Kolos schrieb:

Vermutlich aus dem Grund, aus dem er nicht die Wahrheit sagen sollte, aus dem Grund, aus dem die Dokumentation der Vorgänge komplizierter ist als üblich und nötig (Täuschungsverdacht), aus dem er seiner an Belastungsdepression leidenden Patientin ein fachlich dilettantisches Attest ausstellte zur Vorlage bei der Polizei, um ihren Ehemann schwer zu belasten und darin ausdrücklich die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben fälschlich attestiert - trotz Belastungsdepression, die er aber darin verschweigt.

Es ist sogar denkbar, dass am 14.8.01 eine Untersuchung stattfand, die Angaben von PM aber nicht sehr überzeugend waren und Zeuge R nur auf Wunsch die Angaben vorerst im System dokumentierte und PM ohne das Attestschreiben vom 14.08.2001 die Praxis verließ. Damit war die Sache immerhin vorbereitet. Mit der nächsten Story, die erst ein 3/4 Jahr später mit direktem Zeugnis von S. Eindruck machte, konnte R der bedrohten Frau nicht mehr die Unterstützung versagen. Sie war doch schon mal da, da hat er ihr nicht geholfen. Steht doch alles im System. Nun dreht der Wahnsnnige wieder durch. Das konnte die Zeugin S mit eigenem Erlebnisbericht sicher zwischen Tür und Angel klären. Wer das Attest vom 3.6.02 ausdruckte und ob es vor dem Textdruck oder nachher unterschrieben wurde, konnte zudem niemand wirklich aufklärend bezeugen. Denkbar ist, dass Zeuge R. sich der Forderung gar nicht entziehen konnte und dieses rechtsmedizinisch unterwertige Attest nicht den großen Falschbeschuldigungswurf versprach. Es kam aber anders, Mollath wurde jahrelang weggesperrt und galt als Wahnsinniger. Hatte Zeuge R. ihn weggesperrt? Nein! Also was ging es ihn an, dass die Justiz so auf pure Behauptungen abfährt. Es wäre dann auch müßig zu spekulieren, wer nun 2013 das Attest vom 14.08.2001 finden wollte. Es musste ja deutlich sicherer aufbewahrt gewesen sein, als die Unterlagen der Schwarzgeldkunden. Denn sonst hätte Mollath es wohl selbst gefunden. Es war so gut versteckt, dass selbst PM es über Jahre nicht fand. Dann kamen plötzlich die Wiederaufnahmegerüchte und das Wiederfinden des Attests zusammen. Was sollte der Zeuge R. also in der Vernehmung sonst sagen, als das er sich nicht wirklich erinnern kann, aber das was im Attest steht sein Werk ist. Hat er damit gelogen?    

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Lutz Lippke schrieb:
Hat er damit gelogen?    

Wenn er die Verletzungen nicht gesehen hat, ja.

WR Kolos schrieb:

Vermutlich aus dem Grund, aus dem er nicht die Wahrheit sagen sollte, aus dem Grund, aus dem die Dokumentation der Vorgänge komplizierter ist als üblich und nötig (Täuschungsverdacht), aus dem er seiner an Belastungsdepression leidenden Patientin ein fachlich dilettantisches Attest ausstellte zur Vorlage bei der Polizei, um ihren Ehemann schwer zu belasten und darin ausdrücklich die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben fälschlich attestiert - trotz Belastungsdepression, die er aber darin verschweigt.

Vielleicht wird ja t a t s ä c h l i c h depressiven (=psychisch kranken) im Vergleich zu m u t m a ß l i c h wahnkranken (=psychich kranken) einfach mehr geglaubt? (unglaublich das alles, wenn man mich fragt, aber mich fragt ja keiner ;-)

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Ich kann mir vorstellen, dass die in der Praxis der Dres. R. übliche Vorgehensweise, dass der Dr. Markus R. sich den KVs gegenüber sozusagen als seine eigene Mutter geriert hat, und dass das u. a. dadurch verschleiert worden, dass auf Bestätigungen sein "i. V."vermutlich regelmäßig im Stempelabdruck verschwunden ist, nicht unbedingt dazu geführt haben muss, dass er erpressbar war, oder sogar unter Druck gesetzt worden ist.

 

Genauso gut kann es dazu geführt haben, dass sich die Sprechstundenhilfe, plus P3M gedacht haben, den lassen wir jetzt als Person mal lieber aus dem (ersten) Verfahren raus, den weihen wir nicht ein, der macht da sowieso nicht mit (bei falsch ausgestellten, oder im Nachhinein manipulierten) Attesten weil er ja nicht ganz regulär abrechnet und das könnte dann zu Lasten der Praxis (also der Frau Dr. R., des Herrn Dr. R. und der Sprechstundenhilfe) aufkommen.

 

Aus diesem Grund haben die beiden Damen dann im ersten Verfahren vermutlich auch vor Gericht nicht richtig gestellt, dass nicht die Frau, sondern der Herr Dr. R. der Untersuchende von P3M gewesen ist.

 

Und auch wenn es noch hundert Mal gelöscht wird, ich würde die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die beiden Damen darauf verlassen konnten, dass weder der Herr noch die Frau Dr. R. überhaupt geladen würden, was ja tatsächlich passiert ist. - Sie standen nicht auf der Zeugenladungsliste im ersten Strafverfahren.

 

Der beisitzenden Richterin und vermutlich auch den beiden Laienrichtern wurde dieser seltsame Umstand, also dass der damals einzige und auch nur mittelbare Zeuge für eine gefährliche KV nicht erscheint, damit erklärt, dass die Frau Dr. R. für sich und den Sohn telefonisch abgesagt hätte. - Frau Dr. R. hätte angerufen und hätte mitgeteilt, sie könne wegen Praxisangelegenheiten nicht kommen und der Sohn könne wegen Urlaub nicht kommen. Das war auch noch wichtig, dass der Sohn im Urlaub war und nicht die Mutter, weil dann wegen einer "Nachladung" etc. auf jeden Fall der gesamte Prozess hätte verschoben werden müssen, oder gar der Urlaub der Richterin H. und darauf konnte man sich wiederum verlassen, dass die Richterin H. mit ihrer Urlaubsfixiertheit lieber auf den wichtigsten Zeugen des gesamten Verfahrens verzichten würde.

 

In diesem Zusammenhang war es natürlich, auch opportun, dass übliche zweite Berufsrichter, als überflüssig erachtet worden war und demzufolge keine kontraproduktiven Zeugenladungen verlangen konnte.

 

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atropa belladonna schrieb:

Ich kann mir vorstellen, dass die in der Praxis der Dres. R. übliche Vorgehensweise, dass der Dr. Markus R. sich den KVs gegenüber sozusagen als seine eigene Mutter geriert hat, und dass das u. a. dadurch verschleiert worden, dass auf Bestätigungen sein "i. V."vermutlich regelmäßig im Stempelabdruck verschwunden ist, nicht unbedingt dazu geführt haben muss, dass er erpressbar war, oder sogar unter Druck gesetzt worden ist.

 

Genauso gut kann es dazu geführt haben, dass sich die Sprechstundenhilfe, plus P3M gedacht haben, den lassen wir jetzt als Person mal lieber aus dem (ersten) Verfahren raus, den weihen wir nicht ein, der macht da sowieso nicht mit (bei falsch ausgestellten, oder im Nachhinein manipulierten) Attesten weil er ja nicht ganz regulär abrechnet und das könnte dann zu Lasten der Praxis (also der Frau Dr. R., des Herrn Dr. R. und der Sprechstundenhilfe) aufkommen.

 

Aus diesem Grund haben die beiden Damen dann im ersten Verfahren vermutlich auch vor Gericht nicht richtig gestellt, dass nicht die Frau, sondern der Herr Dr. R. der Untersuchende von P3M gewesen ist.

 

Und auch wenn es noch hundert Mal gelöscht wird, ich würde die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die beiden Damen darauf verlassen konnten, dass weder der Herr noch die Frau Dr. R. überhaupt geladen würden, was ja tatsächlich passiert ist. - Sie standen nicht auf der Zeugenladungsliste im ersten Strafverfahren.

 

Der beisitzenden Richterin und vermutlich auch den beiden Laienrichtern wurde dieser seltsame Umstand, also dass der damals einzige und auch nur mittelbare Zeuge für eine gefährliche KV nicht erscheint, damit erklärt, dass die Frau Dr. R. für sich und den Sohn telefonisch abgesagt hätte. - Frau Dr. R. hätte angerufen und hätte mitgeteilt, sie könne wegen Praxisangelegenheiten nicht kommen und der Sohn könne wegen Urlaub nicht kommen. Das war auch noch wichtig, dass der Sohn im Urlaub war und nicht die Mutter, weil dann wegen einer "Nachladung" etc. auf jeden Fall der gesamte Prozess hätte verschoben werden müssen, oder gar der Urlaub der Richterin H. und darauf konnte man sich wiederum verlassen, dass die Richterin H. mit ihrer Urlaubsfixiertheit lieber auf den wichtigsten Zeugen des gesamten Verfahrens verzichten würde.

 

In diesem Zusammenhang war es natürlich, auch opportun, dass übliche zweite Berufsrichter, als überflüssig erachtet worden war und demzufolge keine kontraproduktiven Zeugenladungen verlangen konnte.

 

@ Atropa:

In der Hoffnung, dass sowohl Ihr, wie ich finde durchaus sachlicher, Beitrag als auch meine Gedanken dazu stehen bleiben:

Egal wie oft wir die Banane noch schälen, kommt doch immer wieder eine Banane dabei raus. Will sagen, viele der ebenso kritischen wie berechtigten Gedanken zu den ganzen Vorgängen haben ja sowohl Sie, wie auch ich oder div. andere bereits zu einem Zeitpunkt (sprich spätestens im Verlauf der WAV ) verschiedentlich geäußert.

Damals ( im Verlauf der WAV) hieß es allenthalben, neee, passt schon alles so, macht euch mal keine unnötigen Gedanken. Schließlich hat er einen Top-Anwalt und das Ganze findet sowas von unter den Augen der Öffentlichkeit statt, DA kann ja jetzt ECHT keiner irgendwie "schummeln".

Jetzt, also rückblickend gesehen, haben sich einige, seinerzeit von einem von "uns" eingebrachten Problem-Gedanken als Problem-Tatsachen entpuppt.

Aber jetzt heißt es:

Öhm ja, leider is ES jetzt vorbei.

Urteil ist gesprochen, begründet,

DA gegen kommt man nur noch mit ........öhm jaaaaa, mit WAS eigentlich an?

Ich frage mich, ganz ehrlich, worüber und warum wir hier eigentlich diskutieren?

Wenn man z.B lückenlos nachweisen kann, anhand der Strate Protokolle dass eine der wesentlichen Zeugen primär, ich nenns mal freundlich, widersprüchliche Aussagen geliefert hat und sich das Urteil dennoch maßgeblich auf genau deren Behauptungen stützt.

WO genau, das würde ich wirklcih gerne wissen, kann man denn jetzt noch ansetzen?

Ich meine zum jetzigen Stand des Verfahrens.

Und wo genau bieten sich u.U übergeordnete Ansatzpunkte (im Sinne Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, EuGH o.ä.) um anhand solcher "Fälle" wie GM mal evtl. bestehende Gesetze zu überdenken/ überarbeiten?

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@ 37 atropa belladonna.

 

Kleine Korrektur zum letzten Absatz:

 

Es war opportun, dass man auf den zweiten "beisitzenden" Berufsrichter verzichtet hat, bzw. auf den ansonsten üblichen dritten Berufsrichter.

 

Zwischenzeitlich soll das ja Gott sei Dank gar nicht mehr möglich sein, also dass man den dritten Berufsrichter bei Bedarf außen vor lässt.

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noch einmal zur Zeugenladungsliste..

 

wenn Frau und Herr R. nicht auf dieser Liste stehen...somit auch nicht als Zeugen vorgeladen waren...und auch nicht wußten, dass sie als Zeugen aussagen sollen...

wieso greift Frau R. dann zum Telefonhörer und entschuldigt sich und den Sohn für den angeblichen Termin, den sie ja eigentlich gar nicht kennen konnte.

 

Hat wirklich, beweissicher, Frau R. bei Gericht angerufen?..oder war es eine andere Dame?, die ggf. sicher gehen wollte, dass Herr R. bzw. Frau R. keine Gelegenheit zur Aussage bekommt? Man weiß ja nie, was ein Zeuge so aussagen wird..zumindest den genauen Wortlaut wird man von vornherein nicht kennen...

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Und wie erklärt Ihr Euch, dass GM nie behauptet hat, dass Attest wäre eine Fälschung?

Weder im ersten Verfahren, noch während all der Jahre rechtskräftiger Verurteilung, noch im zweiten Verfahren?

Stattdessen räumt er eine Notwehr ein.

Das konnte P3M nämlich nicht steuern.

Rechtskraft und Fälschung

Ich bin etwas irritiert. Ich dachte die WA hebt die Rechtskraft rückwirkend auf. Es gab und gibt wegen dem Revisionsantrag also keine rechtskräftige Verurteilung, oder etwa doch?

Sind wahrheitswidrige Angaben und Fälschung einer Urkunde das Gleiche? Woher sollte GM wissen, dass Urkunden gefälscht sind? Hatte man mit ihm die Ermittlungen in der Praxis geführt? Habe ich wieder etwas verpasst?

Vielleicht ist aber juristisch alles viel komplexer und Experten können uns juristische Laien einweihen.

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Lutz Lippke schrieb:

Rechtskraft und Fälschung

Ich bin etwas irritiert. Ich dachte die WA hebt die Rechtskraft rückwirkend auf. Es gab und gibt wegen dem Revisionsantrag also keine rechtskräftige Verurteilung, oder etwa doch?

Sind wahrheitswidrige Angaben und Fälschung einer Urkunde das Gleiche? Woher sollte GM wissen, dass Urkunden gefälscht sind? Hatte man mit ihm die Ermittlungen in der Praxis geführt? Habe ich wieder etwas verpasst?

Vielleicht ist aber juristisch alles viel komplexer und Experten können uns juristische Laien einweihen.

Unwesentliche Korrektur, es gibt derzeit nicht einmal einen rechtskräftigen Freispruch. Oder?

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Herr Lippke,

Ihre Diskussionsführung kann man nur noch als unseriös bezeichnen.

GM hat eine Notwehr eingeräumt.

Inhaltlich hat er in all den Jahren das Attest nie in Frage gestellt.

Das steht im krassen Widerspruch zu Ihren fabelhaften Geschichten.

Wie erklären Sie sich das?

@ Max Mustermann #38

Und wie erklärt Ihr Euch, dass GM nie behauptet hat, dass Attest wäre eine Fälschung?

Das ist wirklich eine gute Frage. Es ist nämlich tatsächlich so, dass GM bei allen Verhandlungen das Attest nicht angezweifelt hat und Notwehr geltend gemacht hat, noch nicht einmal Herr Dr. Strate hat es im WA-Antrag angezweifelt.

Eine Erklärungsmöglichkeit: GM wusste, "dass da was war" (was auch immer), weshalb er sich, als ihm das Attest zugefaxt wurde, auch nicht dagegen gewehrt hat. Man kann auch davon ausgehen, dass er nicht genügend Erfahrung mit Attesten hatte, dass ihm Unregelmäßigkeiten aufgefallen wären (und die "glaubhaft"-Formulierung ist schon geeignet, den Laien zu beeindrucken). Dazu kommt, dass GM in allen Verhandlungen die Rolle des Angeklagten nicht akzeptiert hat, weshalb er eine darauf bezogene Vorbereitung, in der es auch um das Attest hätte gehen können, versäumt hat.

In den Verhandlungen (schon vor dem Amtsgericht) waren Zeugen geladen und deren Aussagen wurden unmittelbar bewertet (das Attest war bei den Akten).

Also Ihre Frage ist schon richtig gestellt und gegen den Nachweis der Körperverletzung ist schwer anzugehen. Zweifel über die Entstehungsbedingungen des Attests werden aber damit nicht zwangsläufig vollständig ausgeräumt.

 

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Gast schrieb:
Zweifel über die Entstehungsbedingungen des Attests werden aber damit nicht zwangsläufig vollständig ausgeräumt.

Das ist ja der Witz.

Diese Zweifel können nicht begründet werden.

Hier wird "In dubio!" gerufen aufgrund der blossen Möglichkeit einer uneidlichen Falschaussage.

Die Möglichkeit besteht grundsätzlich immer. 

Aber gibt es denn irgendwelche Anhaltspunkte, die solch eine Vermutung rechtfertigen?

@ Norddeutsche, # 37, vom 16.01.2015

 

Meiner Meinung nach hat die Frau Dr. R. nicht zum Telefonhörer gegriffen und sich und den Sohn entschuldigt, weil sie ja nie geladen war, genau so wenig wie ihr Sohn geladen war und die Frau Dr. R. deshalb auch nichts von der Verhandlung  gewusst haben wird.

 

Es war auch nicht notwendig, dass eine andere Dame angerufen hat.

 

Es war durchaus ausreichend die Dres. nicht zu laden und dann der beisitzenden Richterin H. und den beiden Laienrichtern zu erzählen, die beiden hätten abgesagt.

 

Die beisitzende Richterin H. und die beiden Laienrichter hatten sich die Zeugenladungsliste offenbar nicht angesehen, und sie haben auch nicht nach einer Urlaubsbestätigung für den Dr. R. gefragt. Die Richterin H. war im WAV glaubwürdig überrascht als Dr. Strate den Umstand mit der nie erfolgten Ladung der beiden erwähnt hat, bzw. dass sie nie auf der Zeugenladungsliste standen.

 

Damit war das Problem mit einem ärztlichen Zeugen, der meiner Meinung nach überhaupt nicht über das erste Strafverfahren informiert war, und der kontraproduktive Aussagen hätte machen können elegant vom Tisch.

 

Ich empfehle in diesem Zusammenhang die Seite 32 von

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

 

Hier kann man sehr schön sehen, wie widersprüchlich und phantasievoll die Zeugenladungen und Absagen gestaltet worden sind.

 

Manche Zeugen konnten ohne Urlaubsnachweise fernbleiben, anderen wurden nach Urlaubsankündigungen hingegen Zwangsmaßnahmen angedroht, und manche wurden eben gar nicht erst geladen, obwohl sie, bzw. der Dr. R. eben der damals einzige Zeuge für die Verletzungen der P3M gewesen wäre.

 

Ja, und dann gibt es noch einen Zeugen, der trotz AU in der HV erscheint.

 

 

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atropa belladonna schrieb:

@ Norddeutsche, # 37, vom 16.01.2015

 

Meiner Meinung nach hat die Frau Dr. R. nicht zum Telefonhörer gegriffen und sich und den Sohn entschuldigt, weil sie ja nie geladen war, genau so wenig wie ihr Sohn geladen war und die Frau Dr. R. deshalb auch nichts von der Verhandlung  gewusst haben wird.

 

Es war auch nicht notwendig, dass eine andere Dame angerufen hat.

 

Es war durchaus ausreichend die Dres. nicht zu laden und dann der beisitzenden Richterin H. und den beiden Laienrichtern zu erzählen, die beiden hätten abgesagt.

 

Die beisitzende Richterin H. und die beiden Laienrichter hatten sich die Zeugenladungsliste offenbar nicht angesehen, und sie haben auch nicht nach einer Urlaubsbestätigung für den Dr. R. gefragt. Die Richterin H. war im WAV glaubwürdig überrascht als Dr. Strate den Umstand mit der nie erfolgten Ladung der beiden erwähnt hat, bzw. dass sie nie auf der Zeugenladungsliste standen.

 

Damit war das Problem mit einem ärztlichen Zeugen, der meiner Meinung nach überhaupt nicht über das erste Strafverfahren informiert war, und der kontraproduktive Aussagen hätte machen können elegant vom Tisch.

 

Ich empfehle in diesem Zusammenhang die Seite 32 von

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

 

Hier kann man sehr schön sehen, wie widersprüchlich und phantasievoll die Zeugenladungen und Absagen gestaltet worden sind.

 

Manche Zeugen konnten ohne Urlaubsnachweise fernbleiben, anderen wurden nach Urlaubsankündigungen hingegen Zwangsmaßnahmen angedroht, und manche wurden eben gar nicht erst geladen, obwohl sie, bzw. der Dr. R. eben der damals einzige Zeuge für die Verletzungen der P3M gewesen wäre.

 

Ja, und dann gibt es noch einen Zeugen, der trotz AU in der HV erscheint.

 

 

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wie es juristisch und professionell der Richter B. rechtfertigen und mit seinem Gewissen vereinbaren konnte im August 2006 Herrn Gustl Mollath nach § 63 StGB in die Forensik zu verräumen aufgrund eines Attestes der Praxis Reichl und die Ärztin bzw. den Arzt nicht einmal als Zeuge einzuladen, die im Attest aufgeführten Befunde nicht zu hinterfragen und die Glaubwürdigkeit des Arztes nicht zu prüfen. Wurde diese schwerwiegende völlig unprofessionelle Unterlassung und Verletzung der Pflichten eines Richters bei der Anzeige   gegen den Richter wegen Freiheitsberaubung mit einbezogen? Dieses Verfahren wurde meines Wissens ohne nähere Prüfung eingestellt. Es ist unfassbar einen Menschen wegzuräumen und den Arzt, der erstmals G.M. stigmatisiert und psychiatrisiert hat, nicht in die Gerichtsverhandlung einzubeziehen. Die oben beschreibenen Gesamtumstände sprechen dafür, dass dies kein Zufall sein kann, sondern einem bewußten Vorgehen entsprach.

 

5

@ I. S., # 42 vom 16.01.2015:

„Dass das Krankenblatt ein anderes Bild vermittelt, sehe ich nicht unbedingt. Die gesamten Verletzungen, die auch im Attest auftauchen, sind ebenfalls erfasst. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, inwieweit es üblich ist, in einem Attest nur die körperlichen Leiden zu dokumentieren und die daraus gefolgerte Diagnose nicht aufzuführen (denn nach der Krankenakte besteht die Depression ja "wegen Problemen im privaten und körperlichen Bereich").
Interessant in dem Zusammenhang ist, dass die Zweitausstellung des Attestes in der Datenbank unter dem 3.6.2002 auch unter dem Stichwort "Erschöpfungsdepression" geführt wird.“

..................................................................................................................................................................................

Im Krankenblatt sind die Schürfwunden vom Sprung der P3M aus dem fahrenden Wagen aufgeführt, im Attest fehlt der gesamte Vorgang (Sturz aus dem von G. Mollath gesteuerten Auto, zwei Tage vor der gefährlichen KV), incl. der zugehörigen Verletzungen.

Des Weiteren fehlt im Attest eben die Erschöpfungsdepression.

Ich kann mir vorstellen, dass die Gestalter des Attests den Eindruck vermeiden wollten, die Anzeigenerstatterin P3M sei möglicherweise irgendwie nicht ganz dicht. – Dieser Eindruck sollte ja exklusiv bei G. Mollath entstehen.

Erst springt die Gattin aus einem fahrenden Wagen und dann hat sie auch noch eine psychiatrische Diagnose, das hätte zu unangenehmen Irritationen bei den Richtern führen können.

Derartige Erwähnungen hätten die Glaubwürdigkeit selbst bei den ansonsten recht gutgläubigen Prozessteilnehmern (Berichterstatterin Richterin H., plus zwei Schöffen) möglicherweise doch in Frage gestellt und dieser Eindruck musste unbedingt vermieden werden.

Außerdem hätte bei Erwähnung der Schürfwunden aus dem Autosprung dann ja auch noch der Arzt geladen, bzw. nicht geladen werden müssen, der diesen Unfall behandelt hatte.

Das hätte die Sache nur kompliziert und hätte die Prozessteilnehmer verwirrt.

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Mal wieder eine Frage an die Juristen:

Also dass die schriftliche Urteilsbegründung mit der mündlichen nicht zwingend was zu tun haben muss, hab ich ja verstanden (oder besser gesagt, zur Kenntnis genommen)

Aber dass die schriftliche Urteilsbegründung NICHTS mit den Aussagen zu tun haben MUSS, die darin zitiert werden, das KANN doch nicht statthaft sein, oder?

Ich mein, wenn das SO wäre, wofür bräuchte man dann noch eine Verhandlung?

Mir schwebt da eine Stelle (in der Urteilsbegründung) vor, in der die Aussage des Dr. R. regelrecht umformuliert wurde, um richtig gut (oder eben überhaupt!) ins Konzept zu passen. Wenn mir die Juristen hier aber schreiben würden, dass auch sowas kein juristisches Problem ist, erspar ich mir die Mühe zum Suchen und Beitrag schreiben.

Und wie war das nochmal mit der inhaltlichen Konsistenz der Argumentation?

In dem Zusammenhang sei genannt, dass ja sogar der Zeugin B. geglaubt wurde (von der Strate ja meinte, das müsse man sich besser nicht anhören), was mich echt fassungslos macht.

Was ich daran aber am krassesten finde ist folgendes:

Dieser Zeugin wird geglaubt, dass sie sich an Vorfälle noch gut erinnern kann, teils im Detail, OBWOHL diese über 30 Jahre zurückliegen.

Die Aussage des Zeugen Br. wird für nicht glaubhaft erachtet, WEIL der sich nach 12 Jahren noch im Detail erinnern kann.

Ein weiteres Indiz für seine Nicht-Glaubwürdigkeit ist ein verlorener Schmierzettel, während ein über 10 Jahre verschollenes und nicht nachweislich das einstige Original darstellende Attest wiederum die Glaubwürdigkeit von PM , PS und MR erhöht.

Die KONSTANZ der Aussage, die eben noch die Aussage des Zeugen Br. UNGLAUBHAFT macht, BELEGT aber wiederum die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin PM, bzw. deren Aussageübermittler in der WAV (PS, MR, Kra-Ol)

Also auf welcher gesetzlichen Grundlage darf ein und dassselbe Kriterium FÜR den Ankläger und ins Gegenteil gedreht dann GEGEN den Angeklagten verwendet werden?

Und in welchem Ausmaß ist ein Gericht eigentlich verpflichtet, sich bei seinen Argumenten wenigstens minimal mit der normalen Lebenswirklichkeit zu befassen?

Damit meine ich zum Beispiel die Behauptung des Gerichts, dass PM im August 2001 kein Falschbelastungsmotiv gehabt habe, WEIL sie bis Mai 2002 ja noch mit ihm zusammengewohnt hat.

Mit genau der gleichen Logik muss dann das Gericht aber auch für GM ein Motiv ausschließen, seine damalige Frau im August 2001 misshandelt zu haben.

Wer noch zusammenwohnt, ist sich ja, nach Meinung des Gerichts, grundsätzlich und egal unter welchen Umständen NICHT irgendwie negativ gesonnen. Oder worin liegt sonst das Argument in der Begründung des Gerichts?

Also wenn das alles KEINE absolute Willkür ist und im wahrsten Sinne des Wortes mit zweierlei Maß messen, ja WAS DENN DANN?

Da is ja Würfeln noch fairer.......

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P.S.: zu meinem letzten Beitrag:

Und Würfeln hätte, gemessen an den hier demonstrierten Methoden vor (und vom) Gericht den Vorteil einer gewissen Wissenschaftlichkeit und wissenschaftlichen Berechenbarkeit.

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noch eine Frage an die Juristen:

Thema Präzendenzfall, habe das eben grob gegoogelt, Ergebnis deckte sich mit meiner bisherigen Wahrnehmung dazu, spielt der bei uns im Gegensatz zu USA nicht die große, vor allem nicht die gleiche Rolle.

In WIki ist das so definiert, dass sich bei uns die Urteile eher an allgemeinverbindlichen Gesetzen als an möglicherweise vergleichbaren Gerichtsentscheidungen orientiert, grob zusammengefasst.

Dennoch möchte ich die Frage, die ja auch Prof. Müller oben im Beitrag angerissen hat, nochmal aufgreifen.

Mit der Begründung, mit der GM für nicht ausschließbar nicht voll zurechnungsfähig beurteilt wurde, könnte ja wirklich JEDER in egal welchem Zusammenhang für nicht ausschließbar nicht voll zurechnungsfähig beurteilt werden.

Eben weil man das bei NIEMANDEM ausschließen kann. Und schon gar nicht, wenn man (man als Gutachter, als Richter) zum fraglichen Zeitpunkt nicht auch nur ein Sterbenswort mit demjenigen gewechselt hat und auch über keinerlei unparteiische Zeugen dafür verfügt.

Wie will man das denn nun verhindern, wenn sich zukünftig ein anderer Angeklagter darauf beruft, er sei damals auch nicht nicht ausschließbar nicht voll zurechnungsfähig gewesen?

Also aufgrund welcher Gesetze wollen denn Richter dagegen an-argumentieren?

Sagen die dann, ja, beim GM war das halt so, bei Ihnen und allen möglichen anderen nicht?

Zumal das Gericht wenigstens in DIESEM Punkt ECHT recht hat:

Sicher ausschließen kann man das eben nicht.

Grundsätzlich nicht.

NIE.

Da müssten dann doch die Gesetze geändert werden.

Dann müssten dann auch lange nicht mehr so viele Täter für ihre Taten ins Gefängnis.

Weil dann müsste man ja erstmal Gutachter finden, die sicher beweisen können, dass der Täter x am Tag x zweifelsfrei vollkommen zurechnungsfähig war.

Und wer kann sowas schon beweisen, egal wie lang das her ist.

P.S.:

Spätestens an dem Punkt wirkt das alles dermaßen hinkonstruiert, dass einem nur noch ganz anders werden kann...........

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f&f schrieb:
noch eine Frage an die Juristen: Thema Präzendenzfall, habe das eben grob gegoogelt, Ergebnis deckte sich mit meiner bisherigen Wahrnehmung dazu, spielt der bei uns im Gegensatz zu USA nicht die große, vor allem nicht die gleiche Rolle. In WIki ist das so definiert, dass sich bei uns die Urteile eher an allgemeinverbindlichen Gesetzen als an möglicherweise vergleichbaren Gerichtsentscheidungen orientiert, grob zusammengefasst.

Dazu ein klares jein. Richtig ist, dass in Deutschland theoretisch kein Richter an Entscheidungen eines höheren Gerichts gebunden ist. Auch ist es in den USA so, dass in der Theorie die Gerichte durch ihre Rechtsprechung "common law", also Gesetz, schaffen.

Faktisch haben Entscheidungen höherer Gerichte in Deutschland jedoch eine sehr starke Präzedenzwirkung, da kein Richter gerne vom höheren Gericht aufgehoben wird. In den USA ist es währenddessen so, dass zwar die höheren Gerichte in der Theorie das Gesetz (mit)bestimmen und sich alle unteren Gerichte daran zu halten hätten. Faktisch gibt es aber keine Sanktion gegen einen Richter, der sich nicht an das Richterrecht hält, außer eben dass das Urteil wie in Deutschland aufgehoben wird. Somit ist m.E. der Unterschied nicht so groß, wie es auf den ersten Blick scheinen mag.

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MT schrieb:

f&f schrieb:
noch eine Frage an die Juristen: Thema Präzendenzfall, habe das eben grob gegoogelt, Ergebnis deckte sich mit meiner bisherigen Wahrnehmung dazu, spielt der bei uns im Gegensatz zu USA nicht die große, vor allem nicht die gleiche Rolle. In WIki ist das so definiert, dass sich bei uns die Urteile eher an allgemeinverbindlichen Gesetzen als an möglicherweise vergleichbaren Gerichtsentscheidungen orientiert, grob zusammengefasst.

Dazu ein klares jein. Richtig ist, dass in Deutschland theoretisch kein Richter an Entscheidungen eines höheren Gerichts gebunden ist. Auch ist es in den USA so, dass in der Theorie die Gerichte durch ihre Rechtsprechung "common law", also Gesetz, schaffen.

Faktisch haben Entscheidungen höherer Gerichte in Deutschland jedoch eine sehr starke Präzedenzwirkung, da kein Richter gerne vom höheren Gericht aufgehoben wird. In den USA ist es währenddessen so, dass zwar die höheren Gerichte in der Theorie das Gesetz (mit)bestimmen und sich alle unteren Gerichte daran zu halten hätten. Faktisch gibt es aber keine Sanktion gegen einen Richter, der sich nicht an das Richterrecht hält, außer eben dass das Urteil wie in Deutschland aufgehoben wird. Somit ist m.E. der Unterschied nicht so groß, wie es auf den ersten Blick scheinen mag.

O.k.

Und was heißt das jetzt im Bezug auf diese Entscheidung im Fall Mollath?

Kann denn in Zukunft überhaupt noch ausgeschlossen werden, dass jemand nicht voll zurechnungsfähig war und deswegen dann eben verurteil werden kann?

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f&f schrieb:
O.k. Und was heißt das jetzt im Bezug auf diese Entscheidung im Fall Mollath? Kann denn in Zukunft überhaupt noch ausgeschlossen werden, dass jemand nicht voll zurechnungsfähig war und deswegen dann eben verurteil werden kann?

Das heisst nur, dass es in USA nur wegen des anderen Rechtssystems nicht unbedingt besser gelaufen wäre. Die zweite Frage ist schwer zu durchdringen. Herr Mollath ist ja gerade _nicht_ verurteilt, sondern freigesprochen worden - wenn man so will mit dem Makel der möglichen Unzurechnungsfähigkeit. Soweit es um Präzedenzwirkung geht, es ist "nur" ein LG Urteil und wohl ein echter "Ausreißer" was die Unzurechnungsfähigkeit angeht, also dürfte es kaum in Zukunft als Vorbild dienen.

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@ f&f, # 4, Beitrag vom 17.01.15:

Sie meinen Würfeln wäre fairer als gerichtlich Verhandeln. Kann leicht sein.

Bei politischen Prozessen, und auch bei anderen, steht das Ergebnis gelegentlich vorher fest und die Verhandlung wird dann außer herum drapiert, meist recht autoritär, aber gelegentlich auch nach der Wir-haben-für-alles-Verständnis-Methode.

Ich habe gerade das Buch des Insiders und vormaligen psychiatrischen Gutachters und Hochstaplers Gert Postel gelesen, der schreibt was ihm ein Richter bei der Beauftragung eines forensischen Gutachtens mit auf den Weg gegeben hatte:

"Das Schwein kriegt wieder 4 Jahre".

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@ Atropa, Beitrag 8 vom 18.01.

Was das Würfeln betrifft, also wenn Verhandlungen so aufblaufen dürfen, wie in diesem Fall, im Speziellen jetzt bezogen auf die vollkommen willkürliche, sich logische Gesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entziehende, Verarbeitung der vorgetragenen Aussagen zur schlussendlichen Urteilsbegründung, dann hätte beim Würfeln immerhin eine Chance bestanden.

Gerade der Fall Postel setzt genau diesem System ja noch die Krone auf, denn die Urteile, zu denen Gutachten des Hochstaplers Postel geführt haben, haben ja bis heute bestand. Da kann man nicht mal dagegen anklagen, bzw. hat dabei keine Chance.

Auch eine der Sachen, die man in einem Rechtsstaat an sich NICHT glauben kann, aber leider MUSS.

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@ Waldemar Robert Kolos

Man sollte die Erschöpfungsdepression nicht überbewerten. Es ist eine "weiche" Diagnose, hier wird eine durch eine Belastungssituation entstandene sog. reaktive Depression gegen Depressionen von deutlich höherem Krankheitswert abgegrenzt. Wenn der Arzt diese diagnostiziert, kann das Ausdruck von Empathie und Zuwendung sein (siehe auch die Kurempfehlung), kann aber auch abrechnungstechnische Gründe haben (nicht unbedingt ein Widerspruch zur ersten Alternative, auch nicht per se illegitim). Im Attest geht es vor allem darum, Patientenangaben und erhobene Befunde zu dokumentieren, die Diagnose einer Erschöpfungsdepression gehört da nicht hin.

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Gast schrieb:

@ Waldemar Robert Kolos

Man sollte die Erschöpfungsdepression nicht überbewerten. Es ist eine "weiche" Diagnose, hier wird eine durch eine Belastungssituation entstandene sog. reaktive Depression gegen Depressionen von deutlich höherem Krankheitswert abgegrenzt. Wenn der Arzt diese diagnostiziert, kann das Ausdruck von Empathie und Zuwendung sein (siehe auch die Kurempfehlung), kann aber auch abrechnungstechnische Gründe haben (nicht unbedingt ein Widerspruch zur ersten Alternative, auch nicht per se illegitim). Im Attest geht es vor allem darum, Patientenangaben und erhobene Befunde zu dokumentieren, die Diagnose einer Erschöpfungsdepression gehört da nicht hin.

Mal abgesehen davon, dass man mit einer solchen Aussage der Seriosität der sogenannten ärztlichen "Kunst" ja einen echten Bärendienst leistet (der schreibt halt aus Empathie (mit jemanden, der er nicht mal kennt) da irgendwie irgendwas hin) muss ich dem aus fachlicher Sicht wirklich entschieden widersprechen.

Immer wenns ums Geld geht, (Kur kostet!) wird genau hingesehen.

Und zwar ganz genau.

Sie müssen nur mal versuchen, für ein kleines Kind, das seit einigen Jahren unter chronischem Schnupfen, pro Monat mindestens eine massive Mittelohrentzündung mit entsprechenden Schmerzen und Trommelfellbeschädigung auch nur ne MutterKind Kur zu kriegen, ohne dass dem Kind vorher die Polypen operativ entfernt, Paukenröhrchen eingesetzt und sich x HNOs ergebnislos an sonstigen kurativen Massnahmen versucht haben.

Aber bei einer beruflich, körperlich und privat bedingten Erschöpfungsdepression reicht ein, "JA, find ich auch", für eine Kur aus, das ein Arzt erstellt, der den Patienten noch nicht mal kennt.

Garantiert NICHT.

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Nun ja....selbstverständlich kann ein Arzt schreiben, dass er eine REHA-Maßnahme für erforderlich hält..das kann er auch ohne große Untersuchung bestätigen.....wenn er denn bereits aus der "Außen"Ansicht des Patienten das meint...

 

Eine Bewilligung einer solchen Maßnahmen obliegt allerdings immer noch der Deutschen Rentenversicherung ( bei Arbeitnehmern, deren Erwerbsfähigkeit bedroht ist) oder der Krankenkasse (bei Vorsorgeleistungen)...

 

also..Verordnung einer Kur und Bewilligung einer Kur sind zwei unterschiedliche Schuhe...

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Norddeutsche schrieb:

also..Verordnung einer Kur und Bewilligung einer Kur sind zwei unterschiedliche Schuhe...

 

Ja, genau, so wie das ärztliche Attest zur Vorlage bei der Polizei und die gerichtliche Entscheidung.

Norddeutsche schrieb:

Nun ja....selbstverständlich kann ein Arzt schreiben, dass er eine REHA-Maßnahme für erforderlich hält..das kann er auch ohne große Untersuchung bestätigen.....wenn er denn bereits aus der "Außen"Ansicht des Patienten das meint...

 

Eine Bewilligung einer solchen Maßnahmen obliegt allerdings immer noch der Deutschen Rentenversicherung ( bei Arbeitnehmern, deren Erwerbsfähigkeit bedroht ist) oder der Krankenkasse (bei Vorsorgeleistungen)...

 

also..Verordnung einer Kur und Bewilligung einer Kur sind zwei unterschiedliche Schuhe...

Jüp, so war das schon auch gemeint meinerseits ;-)

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Gast schrieb:

@ Waldemar Robert Kolos

Man sollte die Erschöpfungsdepression nicht überbewerten. Es ist eine "weiche" Diagnose, hier wird eine durch eine Belastungssituation entstandene sog. reaktive Depression gegen Depressionen von deutlich höherem Krankheitswert abgegrenzt. Wenn der Arzt diese diagnostiziert, kann das Ausdruck von Empathie und Zuwendung sein (siehe auch die Kurempfehlung), kann aber auch abrechnungstechnische Gründe haben (nicht unbedingt ein Widerspruch zur ersten Alternative, auch nicht per se illegitim). Im Attest geht es vor allem darum, Patientenangaben und erhobene Befunde zu dokumentieren, die Diagnose einer Erschöpfungsdepression gehört da nicht hin.

 

Ich stimme Ihnen zu, dass man die Diagnose Erschöpfungsdepression nicht überbewerten soll, aber auch nicht unterbewerten. Aber bewertet sollte sie schon werden, wenn es um die Glaubwürdigkeit der nicht verfügbaren Zeugin und des Arztes geht. Unter den gegebenen Umständen gehört die Bewertung auch in die Entscheidungsgründe.

Mag schon ein, dass die Diagnose und die Kurempfehlung "Ausdruck von Empathie und Zuwendung" waren. Ein solcher Ausdruck mag aber auch das Attest für die Polizei gewesen sein. Die darin enthaltenen Wertungen des Arztes wären schon mal ein Hinweis dafür.

Die Erschöpfungsdepression, plus der Sprung aus dem fahrenden Auto mussten auf jeden Fall aus den Bescheinigungen zur Vorlage beim Gericht raus, sonst wäre am Ende noch die Frage der Zwangsunterbringung nach  dem bayerischen Unterbringungsgesetz im Raum gestanden, weil P3M, depressiv und ohne erkennbaren Anlass aus einem Auto springend, im Zustand der Eigengefährdung war.

Also, wenn man der Beurteilung und Sichtweise des Gerichts folgen würde, zumindest.

In Bezug auf den im ersten Strafverfahren verurteilen G. Mollath, den man seinerzeit für fremdgefährdend hielt und deshalb zwangsweise unterbrachte, wurde es auch nicht zu seinen Gunsten gewertet, dass zwischen der angeblichen gefährlichen KV im Jahre 2001 und der Verurteilung im Jahre 2006 bereits 5 Jahre ins Land gegangen waren.

 

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@ Waldemar Robert Kolos

Ich verstehe Ihre Einwände nicht. Diese Diagnose ist dem Bild, das die Pt. bietet, angemessen, kein Arzt müsste mit für ihn negativen Konsequenzen oder Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit rechnen. Dazu ist die Diagnose "Erschöpfungsdepression" einfach zu naheliegend, verbreitet und letztlich - nichtssagend.

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