Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Insgesamt betrachtet wurden meiner Meinung nach beim WAV drei relevante, neue Komponenten zu Gunsten von P3M und gleichzeitig zu Ungunsten von G. Mollath eingebracht:

- Der Zeuge Dr. R., mit erstmals persönlicher Anwesenheit, als mittelbarer Zeuge der gefährlichen KV.

- Die Zeugin Petra S., erstmals in ihrer zusätzlichen Eigenschaft als zweite mittelbare Zeugin der gefährlichen KV.

- Das "Attest" mit Datum vom 14.08.01, erstmals also der bereits im 1. Verfahren eingebrachte Text, damals mit Datum vom 03.06.02, dieses Mal mit dem Ursprungsdatum, also dem Datum der Untersuchung.

 

Ganz banal betrachtet halte ich alle diese drei Komponenten für suspekt, nachdem sie nicht bereits im ersten Verfahren eingebracht worden sind, obwohl sie da auch bereits hätten existieren müssen.

 

Des weiteren möchte ich übergeordnet sagen, dass die Hauptpunkte, die dazu führten, dass das Gericht die gefährliche KV als Tatbesand ansah, wie folgt aussahen:

 

- Die Nebenklägerin, P3M hätte am 14.08.01  noch kein Motiv für eine Falschbeschuldigung gehabt.

- Die (erstmals vorgetragene) Schilderung der Petra S. zur Wundenbesichtigung in der Eisdiele wäre glaubwürdig.

- Der Arzt Dr. R. wäre zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme im Jahr 2014 glaubwürdig, weil er die P3M am 14.08.01 zum ersten Mal gesehen habe

- Die Atteste wären glaubhaft,

Diese Punkte stellen sich zwischenzeitlich anders dar:

- P3M hatte das Motiv sich mit Hilfe der gefährlichen KV ihrer Unterhaltsverpflichtungen zu entledigen und konnte sich überdies durch die Internierung ihres Gatten auch noch der 500.000,-- € bemächtigen, die selbst ihrer Meinung nach, sein ihm zustehendes Endvermögen dargestellt hätten, wobei sie ihm letzteres vermutlich belassen hätte, wenn er kooperativ in Bezug auf seine Bankaktivitäten gewesen wäre.

 

Mollath selbst sagte zu diesem Thema:

- Sie hat mich preisgünstig entsorgt (Psychiatrisierung).

- Sie hat sich arm gerechnet (Zugewinn).

Ich habe auch noch ein weiteres gewichtiges Motiv gefunden, welches ich demnächst darstellen werde.

- Die Mär von Wundenbesichtigung in der Eisdiele ist schon deshalb in sich zusammengefallen, weil sie angeblich in der Mittagspause stattgefunden hat, was aber nicht mit den ärztlichen Aufzeichnungen zusammen passt. Außerdem steht sie im Gegensatz zu der vereidigten Aussage im ersten Verfahren, auch wenn man hier im Nachhinein die Protokollführerin der Schlamperei verdächtigt.

- Was den Arzt angeht, so hätte das Gericht seine Glaubwürdigkeit und seine soziale Beziehung zum Zeitpunkt seiner Aussage betrachten müssen und nicht zum Zeitpunkt vor 13 Jahren. Abgesehen davon gibt er durch seine Zeugenaussage zu verstehen, dass er die P3M sogar schon vor dem 14.08.01 gekannt hat ("mager war sie ja schon  immer").

- Und was das "Attest" angeht, so stellte sich zwischenzeitlich heraus, dass es vielfältige Möglichkeiten gegeben hat, den ursprünglichen Textinhalt zu manipulieren, zu kürzen und mit neuen Inhalten aufzufüllen, oder auch ganz neu zu gestalten, möglicherweise abzüglich der Verletzungen des Autounfalls, dafür aber zuzüglich Würgemale, Ohnmacht und Bisswunde.

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So richtig kann man auch der Kammer nicht glauben, dass sie in keiner Weise Zweifel an Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen Reichel hatte, wenn er nach ihrer Überzeugung "ersichtlich um zutreffende Angaben bemüht" war. 

Herr R. war (stets) ersichtlich um zutreffende Angaben bemüht.

Wer möchte schon so etwas in seinem Arbeitszeugnis stehen haben oder jemanden mit einer solchen Empfehlung einstellen? 

@ Dr. Sponsel

Sie machen sich ja wirklich sehr viel Mühe, die stichpunktartige Darstellungsweise erleichtert auch die Orientierung. Was die Belege aus GMs Seiten am Anfang der Verteidigungsschrift angeht, bin ich mir aber nicht sicher, ob man die streng chronologisch verstehen muss. Insgesamt erscheint der Text doch etwas assoziativ. Ich verstehe auch nicht, warum die Tatsache, dass die NK zum Mondanbeten auffordert, wichtig sein soll. Es gibt doch viele Menschen mit Hobbies und Einstellungen, die andere skurril finden, die aber harmlos sind. Esoterik war damals en vogue und ist es auch heute nocht.

Weiß man noch mehr darüber, wie es zur Anzeige des Zeugen Häfner gekommen ist, wo kann man sich informieren? Danke.

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Was an der ganzen Argumentation auch völlig daneben geht, ist der Umstand, dass die Word-Dateien ja "Zwischenprodukte" sein sollen. (Was immer das auch ist.)

In der eigentlichen Datenbank sind aber zum 14.08.2001 Einträge in der Patientenakte.

Alles was man machen muss, ist die Herstellerfirma anrufen und nach dem Zeitstempel fragen.

Da es ein serverseitiges System mit Clients ist, wird man sich höchst wahrscheinlich nicht an der Systemzeituhr des Clients orientieren.

Die Word-Dateien kann man also aussen vor lassen, da sich Manipulationen nachträglich nicht nachweisen lassen werden. Die Datenbank selber ist der Nachweis der Dokumentation.

Und die steht nicht im Widerspruch zu R.`s Aussage.

 

astroloop schrieb:

Was an der ganzen Argumentation auch völlig daneben geht, ist der Umstand, dass die Word-Dateien ja "Zwischenprodukte" sein sollen. (Was immer das auch ist.)

In der eigentlichen Datenbank sind aber zum 14.08.2001 Einträge in der Patientenakte.

Alles was man machen muss, ist die Herstellerfirma anrufen und nach dem Zeitstempel fragen.

Da es ein serverseitiges System mit Clients ist, wird man sich höchst wahrscheinlich nicht an der Systemzeituhr des Clients orientieren.

Die Word-Dateien kann man also aussen vor lassen, da sich Manipulationen nachträglich nicht nachweisen lassen werden. Die Datenbank selber ist der Nachweis der Dokumentation.

Und die steht nicht im Widerspruch zu R.`s Aussage.

 

Die Zeitstempel auf den entsprechenden Dateien sind einmal 00.28 und einmal 06.49 am 14.8.2001

Die stehen also nicht im Widerspruch zu den Angaben im Attest, welches erst um 11.30 erstellt wurde?

Aha.

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f&f schrieb:
Die Zeitstempel auf den entsprechenden Dateien sind einmal 00.28 und einmal 06.49 am 14.8.2001 Die stehen also nicht im Widerspruch zu den Angaben im Attest, welches erst um 11.30 erstellt wurde? Aha.

Das ist nicht der Zeitstempel der Datenbank. 

Das ist der Dateiname. Fraglich, ob Word sich einbinden lässt und sich die Zeit nicht aus der Systemzeituhr holt. 

Entscheidend dafür, ob es die Verletzungen gegeben hat, sind die Einträge zum 14.08. in der Datenbank.

Die muss dann nämlich (auch) manipuliert sein. Und das kriegt man schnell raus.

 

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Die Zeitstempel auf den entsprechenden Dateien sind einmal 00.28 und einmal 06.49 am 14.8.2001 Die stehen also nicht im Widerspruch zu den Angaben im Attest, welches erst um 11.30 erstellt wurde? Aha.

Das ist nicht der Zeitstempel der Datenbank. 

Das ist der Dateiname. Fraglich, ob Word sich einbinden lässt und sich die Zeit nicht aus der Systemzeituhr holt. 

Entscheidend dafür, ob es die Verletzungen gegeben hat, sind die Einträge zum 14.08. in der Datenbank.

Die muss dann nämlich (auch) manipuliert sein. Und das kriegt man schnell raus.

 

Hat aber keiner untersucht.

Ist also nicht belegt.

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f&f schrieb:
Hat aber keiner untersucht. Ist also nicht belegt.

Muss doch Word sein.

Darum geht es ja. Das hat alles niemand untersucht.

Hier wird frei rumspekuliert aufgrund reiner Fantasie und die macht noch nicht mal Sinn.

Die Datenbank hat einen Zeitstempel und ein log file.

Rufen Sie doch bei der Firma an und fragen, wie Sie nachträglich zwei Jahre später einen Eintrag vornehmen können.

In der Regel wirde es gelockt sein. SAP z.B. verbietet die Eingabe von Rechnungen die älter als 30 Tage sind.

Wollen die nicht, also Ende. Keine Chance einen Workaround zu entwickeln.

 

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Hat aber keiner untersucht. Ist also nicht belegt.

Muss doch Word sein.

Darum geht es ja. Das hat alles niemand untersucht.

Hier wird frei rumspekuliert aufgrund reiner Fantasie und die macht noch nicht mal Sinn.

Die Datenbank hat einen Zeitstempel und ein log file.

Rufen Sie doch bei der Firma an und fragen, wie Sie nachträglich zwei Jahre später einen Eintrag vornehmen können.

In der Regel wirde es gelockt sein. SAP z.B. verbietet die Eingabe von Rechnungen die älter als 30 Tage sind.

Wollen die nicht, also Ende. Keine Chance einen Workaround zu entwickeln.

 

Wie I.S. in Beitrag 30 hier auf S 23 schreibt (dem kann ich nur ausdrücklich zustimmen!!!!!!) ist es, zum Glück, keinem Privatmann einfach so möglich, derartige Untersuchungen, wie Sie sie hier von mir fordern, anzustellen. Besser gesagt, auf der Beantwortung irgendwelcher Fragen rechtsverbindlich zu bestehen.

Obwohl Sie selbst es in Ihren ganzen letzten Beiträgen so erkennen / beschreiben, dass Untersuchungen, die, Ihrer Meinung nach, dies und das eindeutig belegen würden, gar nicht stattgefunden haben (obwohl sie problemlos möglich gewesen wären, AUCH Ihrer Meinung nach!) , bestehen Sie in eben den selben Beiträgen darauf, dass aber die Ergebnisse der Untersuchungen (die gar nicht stattgefunden haben) absolut KORREKT wären und DAHER genau SO im Urteil berücksichtigt und gewertet wurden.

Und glauben dann möglicherweise, dass der absolut unüberbrückbare Widerspruch dabei KEINEM hier auffällt.

Hmmmmmmm...........

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f&f schrieb:

[...]

Die Zeitstempel auf den entsprechenden Dateien sind einmal 00.28 und einmal 06.49 am 14.8.2001 Die stehen also nicht im Widerspruch zu den Angaben im Attest, welches erst um 11.30 erstellt wurde? Aha.

Hallo f&f, der Kommentar ist mir gerade so nebenbei aufgefallen.

Das mit dem Zeitstempel als Anhängsel im Dateinamen halte ich eher für unwahrscheinlich.

Natürlich bedeutet das Anhängsel etwas, aber das ist eine systeminterne Logik der Praxissoftware, die man zurzeit nur spekulieren kann. Da gibt es auch keinen allgemeinen Standard zur Definition. Es könnte sogar eine Kodierung sein, die mit dem Erscheinungsbild im Dezimalsystem nichts zu tun hat.

Ich halte das im Moment nicht für so wichtig. Aber man sollte es auch nicht vergessen. Hilfreich wäre es einen fähigen Anwender von x.comfort (ArztIn) oder Systembetreuer zu finden, der dazu freiwillig Auskunft gibt und natürlich auch zu Weiterem.

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Lutz Lippke schrieb:

f&f schrieb:

[...]

Die Zeitstempel auf den entsprechenden Dateien sind einmal 00.28 und einmal 06.49 am 14.8.2001 Die stehen also nicht im Widerspruch zu den Angaben im Attest, welches erst um 11.30 erstellt wurde? Aha.

Hallo f&f, der Kommentar ist mir gerade so nebenbei aufgefallen.

Das mit dem Zeitstempel als Anhängsel im Dateinamen halte ich eher für unwahrscheinlich.

Natürlich bedeutet das Anhängsel etwas, aber das ist eine systeminterne Logik der Praxissoftware, die man zurzeit nur spekulieren kann. Da gibt es auch keinen allgemeinen Standard zur Definition. Es könnte sogar eine Kodierung sein, die mit dem Erscheinungsbild im Dezimalsystem nichts zu tun hat.

Ich halte das im Moment nicht für so wichtig. Aber man sollte es auch nicht vergessen. Hilfreich wäre es einen fähigen Anwender von x.comfort (ArztIn) oder Systembetreuer zu finden, der dazu freiwillig Auskunft gibt und natürlich auch zu Weiterem.

Hallo Lutz Lippke!

Sagen wir mal so, der gesamte Dateiname besteht aus Datumsangaben, erst das Geb.Datum Patient, dann das Erstellungsdatum der Datei, da ist es generell nicht unwahrscheinlich, dass auch der Rest einen Datumsbezug hat, nämlich die Uhrzeit.

Dass diese nicht zwangsläufig dem Zeitstempel in der Datenbank entsprechen muss, steht auf einem anderen Blatt. Oder ob sie direkt synchron zur Echtzeit ist, oder ob sie an sich manipulierbar ist oder oder oder....

Grundsätzlich hatte ich mich da mal bei einem IT Spezialisten erkundigt (allerdings nicht Fachrichtung Arzt-Software, halt ne andere Branche) der das genau so (sprich als Uhrzeit) interpretiert hat, auch waren einige Kommentatoren, die sich zu der Thematik kurzzeitig im Wolffblog geäußert haben (zur Zeit der WAV) der gleichen Ansicht.

Betrachtet man sämtliche Datei-endungen im IT Bericht, machen alle als Uhrzeit Sinn bis auf die eine Datei, die sich nicht öffnen hat lassen.

Ich selbst habe allerdings, wie man vielfach merken kann, keine wirklichen IT-Kenntnisse, kann da also nur mit allgemeiner Logik drangehen.

Und weiß, dass im speziellen ITler immer am liebsten nach sachlich-logischen Gesichtspunkten vorgehen. Dementsprechend halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass derjenige, der das System programmiert hat, welches die Dateinamen generiert, von vorne bis hinten Datum macht und ganz hinten dann sich nach einem vogelwilden aussagelosen System Zahlenkombinationen ergeben lässt, im Würfelmodus, ums mal so zu sagen.

Aber wurscht wie es auch immer ist, genau DAS wäre doch etwas gewesen, dass das Gericht bei einem präzise(r) formulierten Nachforschungsauftrag an die IT-Beamten hätte in Erfahrung bringen KÖNNEN und, wie schon xtausendmal gesagt, bei der dünnen Faktenlage und Zeugnisverweigerung der einzigen direkten Zeugin für den Vorwurf der KV, welches ja letztlich automatisch den Arzt (und sein Attest) zum Hauptersatzeugen macht, auch hätte MÜSSEN.

Mal plump gesagt, wenn bei einem derartig aufwendigen, langen Gerichtsverfahren dermaßen viele Fragen zu dermaßen banalen (bzgl. der Ermittelbarkeit banal) Fragestellungen OFFEN, also u n g e k l ä r t, bleiben, dann läuft da was ganz grundsätzliches schief.

Wenn sich dann beim Urteil auch noch darauf berufen wird, sie seien aber ordnungsgemäß geklärt worden, dann versteh ich, naja, ich sags mal so pathetisch, die Welt nicht mehr............

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f&f schrieb:

[...]

Hallo Lutz Lippke! Sagen wir mal so, der gesamte Dateiname besteht aus Datumsangaben, erst das Geb.Datum Patient, dann das Erstellungsdatum der Datei, da ist es generell nicht unwahrscheinlich, dass auch der Rest einen Datumsbezug hat, nämlich die Uhrzeit. Dass diese nicht zwangsläufig dem Zeitstempel in der Datenbank entsprechen muss, steht auf einem anderen Blatt. Oder ob sie direkt synchron zur Echtzeit ist, oder ob sie an sich manipulierbar ist oder oder oder.... Grundsätzlich hatte ich mich da mal bei einem IT Spezialisten erkundigt (allerdings nicht Fachrichtung Arzt-Software, halt ne andere Branche) der das genau so (sprich als Uhrzeit) interpretiert hat, auch waren einige Kommentatoren, die sich zu der Thematik kurzzeitig im Wolffblog geäußert haben (zur Zeit der WAV) der gleichen Ansicht. Betrachtet man sämtliche Datei-endungen im IT Bericht, machen alle als Uhrzeit Sinn bis auf die eine Datei, die sich nicht öffnen hat lassen. Ich selbst habe allerdings, wie man vielfach merken kann, keine wirklichen IT-Kenntnisse, kann da also nur mit allgemeiner Logik drangehen. Und weiß, dass im speziellen ITler immer am liebsten nach sachlich-logischen Gesichtspunkten vorgehen. Dementsprechend halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass derjenige, der das System programmiert hat, welches die Dateinamen generiert, von vorne bis hinten Datum macht und ganz hinten dann sich nach einem vogelwilden aussagelosen System Zahlenkombinationen ergeben lässt, im Würfelmodus, ums mal so zu sagen. Aber wurscht wie es auch immer ist, genau DAS wäre doch etwas gewesen, dass das Gericht bei einem präzise(r) formulierten Nachforschungsauftrag an die IT-Beamten hätte in Erfahrung bringen KÖNNEN und, wie schon xtausendmal gesagt, bei der dünnen Faktenlage und Zeugnisverweigerung der einzigen direkten Zeugin für den Vorwurf der KV, welches ja letztlich automatisch den Arzt (und sein Attest) zum Hauptersatzeugen macht, auch hätte MÜSSEN. Mal plump gesagt, wenn bei einem derartig aufwendigen, langen Gerichtsverfahren dermaßen viele Fragen zu dermaßen banalen (bzgl. der Ermittelbarkeit banal) Fragestellungen OFFEN, also u n g e k l ä r t, bleiben, dann läuft da was ganz grundsätzliches schief. Wenn sich dann beim Urteil auch noch darauf berufen wird, sie seien aber ordnungsgemäß geklärt worden, dann versteh ich, naja, ich sags mal so pathetisch, die Welt nicht mehr............

Hallo f&f,

ich will Dir [mein Angebot] diese Idee nicht wegnehmen. Ich kann es nicht ausschließen, aber halte die Deutung für unüblich. Selbst wenn es ein Zeitstempel ist, dann ist dieser vermutlich nicht dezimal kodiert. Der Grund liegt m.E. darin, dass in einem Mehrplatzsystem immer mit parallelen Aktionen gerechnet werden muss und innerhalb einer Minute mehrere Textexporte zum gleichen Fall ablaufen könnten. Ich weiß nicht, wie skalierbar das System ist, aber stell Dir mehrere dutzend Mitarbeiter in einem brummenden Laborbetrieb vor. Wenn da aus der gleichen Ansicht mehrere Aufrufe in der Minute erfolgen sollen und die Kiste zählt zwischendurch immer erstmal bis 60, dann zerlegen die vor Wut das Büro. Aber vielleicht ist es ja auch so oder noch anders ;-)

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Lutz Lippke schrieb:

f&f schrieb:

[...]

Hallo Lutz Lippke! Sagen wir mal so, der gesamte Dateiname besteht aus Datumsangaben, erst das Geb.Datum Patient, dann das Erstellungsdatum der Datei, da ist es generell nicht unwahrscheinlich, dass auch der Rest einen Datumsbezug hat, nämlich die Uhrzeit. Dass diese nicht zwangsläufig dem Zeitstempel in der Datenbank entsprechen muss, steht auf einem anderen Blatt. Oder ob sie direkt synchron zur Echtzeit ist, oder ob sie an sich manipulierbar ist oder oder oder.... Grundsätzlich hatte ich mich da mal bei einem IT Spezialisten erkundigt (allerdings nicht Fachrichtung Arzt-Software, halt ne andere Branche) der das genau so (sprich als Uhrzeit) interpretiert hat, auch waren einige Kommentatoren, die sich zu der Thematik kurzzeitig im Wolffblog geäußert haben (zur Zeit der WAV) der gleichen Ansicht. Betrachtet man sämtliche Datei-endungen im IT Bericht, machen alle als Uhrzeit Sinn bis auf die eine Datei, die sich nicht öffnen hat lassen. Ich selbst habe allerdings, wie man vielfach merken kann, keine wirklichen IT-Kenntnisse, kann da also nur mit allgemeiner Logik drangehen. Und weiß, dass im speziellen ITler immer am liebsten nach sachlich-logischen Gesichtspunkten vorgehen. Dementsprechend halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass derjenige, der das System programmiert hat, welches die Dateinamen generiert, von vorne bis hinten Datum macht und ganz hinten dann sich nach einem vogelwilden aussagelosen System Zahlenkombinationen ergeben lässt, im Würfelmodus, ums mal so zu sagen. Aber wurscht wie es auch immer ist, genau DAS wäre doch etwas gewesen, dass das Gericht bei einem präzise(r) formulierten Nachforschungsauftrag an die IT-Beamten hätte in Erfahrung bringen KÖNNEN und, wie schon xtausendmal gesagt, bei der dünnen Faktenlage und Zeugnisverweigerung der einzigen direkten Zeugin für den Vorwurf der KV, welches ja letztlich automatisch den Arzt (und sein Attest) zum Hauptersatzeugen macht, auch hätte MÜSSEN. Mal plump gesagt, wenn bei einem derartig aufwendigen, langen Gerichtsverfahren dermaßen viele Fragen zu dermaßen banalen (bzgl. der Ermittelbarkeit banal) Fragestellungen OFFEN, also u n g e k l ä r t, bleiben, dann läuft da was ganz grundsätzliches schief. Wenn sich dann beim Urteil auch noch darauf berufen wird, sie seien aber ordnungsgemäß geklärt worden, dann versteh ich, naja, ich sags mal so pathetisch, die Welt nicht mehr............

Hallo f&f,

ich will Dir [mein Angebot] diese Idee nicht wegnehmen. Ich kann es nicht ausschließen, aber halte die Deutung für unüblich. Selbst wenn es ein Zeitstempel ist, dann ist dieser vermutlich nicht dezimal kodiert. Der Grund liegt m.E. darin, dass in einem Mehrplatzsystem immer mit parallelen Aktionen gerechnet werden muss und innerhalb einer Minute mehrere Textexporte zum gleichen Fall ablaufen könnten. Ich weiß nicht, wie skalierbar das System ist, aber stell Dir mehrere dutzend Mitarbeiter in einem brummenden Laborbetrieb vor. Wenn da aus der gleichen Ansicht mehrere Aufrufe in der Minute erfolgen sollen und die Kiste zählt zwischendurch immer erstmal bis 60, dann zerlegen die vor Wut das Büro. Aber vielleicht ist es ja auch so oder noch anders ;-)

Hallo LL!

In einem Fall, in dem das Du ersichtlich nicht der Abwertung dient und sehr freundlich angeboten wird, nehm ich es natürlich gerne an;-)

An der Sache mit dem Datum bzw. Uhrzeit hängt auch nicht mein Herz, ich fands halt naheliegend, ein paar ITler auch.

Bzw. hab mich halt andersrum gesehen auch gefragt, wie soll ich sagen, jemand muss ja programmiert haben, nach welchem System diese Datei-Endungen generiert werden.

"Einfach so" entstehen sie ja auf keinen Fall.

Eine ganz einfache Nachfrage durch die Ermittlungsbehörden hätte das ruckzuck SO aufgekärt, dass hier niemand mehr drüber spekulieren müsste oder sachlicherweise könnte.

Genau DIE hat aber nicht stattgefunden.

Und genau DAS versteh ich unter solchen Umständen aber nicht ansatzweise.

Genausowenig wie ich versteh, dass daraufhin behauptet werden darf, das sei alles untersucht und verifiziert worden, wenns doch gar nicht so war.

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astroloop schrieb:

Was an der ganzen Argumentation auch völlig daneben geht, ist der Umstand, dass die Word-Dateien ja "Zwischenprodukte" sein sollen. (Was immer das auch ist.)

In der eigentlichen Datenbank sind aber zum 14.08.2001 Einträge in der Patientenakte.

Alles was man machen muss, ist die Herstellerfirma anrufen und nach dem Zeitstempel fragen.

Da es ein serverseitiges System mit Clients ist, wird man sich höchst wahrscheinlich nicht an der Systemzeituhr des Clients orientieren.

Die Word-Dateien kann man also aussen vor lassen, da sich Manipulationen nachträglich nicht nachweisen lassen werden. Die Datenbank selber ist der Nachweis der Dokumentation.

Und die steht nicht im Widerspruch zu R.`s Aussage.

 

Ich habe eine dringende Bitte an Dr. Sponsel. Können Sie die Kommentare von MM aussagepsychologisch analysieren. Es geht um das Prinzip der Aussageentwicklung, nicht darum, dass es nun gerade "mein" Thema betrifft. Nicht nur in diesem Kommentar beweist MM eine Wandlungsfähigkeit unter Beibehaltung der Zielrichtung, die schon aufmerken lässt. Entschuldigung Max Mustermann, dass kann man nicht mit Ihnen direkt im Austausch klären. Aber Sie können sich dazu natürlich erklären.

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Bin soeben auf eine sehr interessante Stelle in der Aussage von PS in der WAV gestoßen, deren Widersprüchlichkiet bzw. offensichtliche Fehlerhaftigkeit offenkundig den befragenden Personen nicht aufgefallen ist.

PS wurde ja sehr intensiv danach befragt, ob sie noch wisse, warum PM eine Zweitausstellung des Attestes (am 3.6.2002) wollte. Daraufhin erklärt sie auf S. 19 von HVT3üa

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

dass soweit sie sich erinnere, PM dieses Attest gebraucht habe, um in der Sache mit dem Briefdiebstahl (welcher sich allerdings erst ein halbes Jahr später am 23.11.2002 ereignete !!!) belegen zu können, dass GM derjenige sei, von dem die Gewalt ausginge.

Hier der Auszug aus der Aussage:

RiLG Lindner: Jetzt geht es nicht um Eisdiele, sondern Aufsuchen am 31.
Dann kam es zur Attestausstellung paar Tage später. Hat sie dazu näher gesagt, warum sie dieses Attest ausstellen lassen will? Sie haben vorhin schon mal gesagt.

Petra Simbek: Weiß nur den Grund, aber das war dann glaube ich später, weil sie der Polizei zeigen wollte, von wem Gewalt mit ausging. Ging ja um
Strafsache gegenüber uns oder Mann, wo er mir geholfen hat, da weiß ich, dass sie Attest haben oder vorlegen sollte.

RiLG Lindner: Das war Vorfall nach Briefen.

Petra Simbek: November oder so.

RiLG Lindner: Frau Mollath zu Ihnen gegangen, dann sehr intensiv sich unterhalten über 2 Wochen lang. Jetzt wird drei Wochen später nochmal Attest ausgestellt. Darüber gesprochen, warum sie es jetzt nochmal ausstellen lassen will?

Petra Simbek: Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern. Mir ist nur noch
bewusst, wie es ins Spiel kam, die eine Sache wie sie Bruder schützen wollte oder aufzeigen wollte, dass das nicht von ihm allein ausging.

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Es gilt offenbar die Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik

f&f schrieb:

Bin soeben auf eine sehr interessante Stelle in der Aussage von PS in der WAV gestoßen, deren Widersprüchlichkiet bzw. offensichtliche Fehlerhaftigkeit offenkundig den befragenden Personen nicht aufgefallen ist.

In der Mollath Urteilsbegründung ist mir aufgefallen, dass a) Mollath selbst und alle seine Zeugen hinsichtlich der Tatvorwürfe am 11./12.8.2001 meist unglaubhaft oder unglaubwürdig sind und b) für ihn sprechende nicht geladen wurden, z.B. Gerhard Dörner (Gründer des Unterstützerkreises), während die Nebenklägerin selbst und alle ihre ZeugInnen als glaubhaft und glaubwürdig gelten. Für  dieses Phänomen, das mir vor einiger Zeit schon bei einem Urteil des LG Stuttgarts auffiel,  habe ich einen Namen gesucht: Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik

 

Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA4.htm#Die%20Nieder-%...

 

RSponsel schrieb:

Es gilt offenbar die Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik

 

In der Mollath Urteilsbegründung ist mir aufgefallen, dass a) Mollath selbst und alle seine Zeugen hinsichtlich der Tatvorwürfe am 11./12.8.2001 meist unglaubhaft oder unglaubwürdig sind und b) für ihn sprechende nicht geladen wurden, z.B. Gerhard Dörner (Gründer des Unterstützerkreises), während die Nebenklägerin selbst und alle ihre ZeugInnen als glaubhaft und glaubwürdig gelten.

Ja, was kann Herr Dörner denn als Zeuge bezüglich der Tatvorwürfe beitragen?

War er dabei?

Ist er vielleicht der grosse Unbekannte?

Das fällt eher in die Kategorie unsinnige Beweisanträge.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller, werte Kommentatoren!

Bekanntlich bricht "Europäisches Recht der EU" in der Regel nationales, deutsches Recht !             Vor kurzem hat ein Blogger die Aussage getroffen, dass nach dem europäischen EU-Recht einem Angeschuldigten in einem Strafprozess rechtsstaatlich zusteht, dass die Zeugenaussage des Klägers, des Nebenklägers zwingend mit einbezogen werden muss.

Wie bekannt, hat die Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin im Fall Mollath die Zeugenaussage verweigert, gleichwohl wurde Herr Gustl Mollath in einem fragwürdigen WA-Verfahren wiederum aufgrund der lang zurückliegenden Beweismittel und ihrer Zeugenaussage mit der angeblichen Körperverletzung schwerwiegend belastet und auch psychiatrisiert.

F r a g e / A n l i e g e n an Prof. Müller: Hat sich das deutsche Recht, dass sogar der                     g e s c h i e d e n e n  Frau rechtlich ein Zeugenverweigerungsrecht einräumt nach dem EU-Recht zu halten? Ist diese konträre, deutsche Gesetzgebung und Praxis überhaupt juristisch aufrechtzuerhalten und ist diese Regelung verfassungsgemäß und über das Bundesverfassungsgericht anfechtbar?

Das Zeugnisverweigerungsrecht einer geschiedenen Ehefrau, ist wie auch in der rechtsbedeutsameCausa Mollath m.E. auch von der Wahrheits- und Rechtsfindung sowie den     heutigen L e b e n s r e a l i t ä t e n widersinnig und verhindert gerade im Fall Mollath ein gerechtes lebensnahes Urteil. Wenn in  Deutschland ungefähr jede dritte Ehe geschieden wird, juristische Auseinandersetzungen zwischen den Ex-Partnern vermögensrechtlich und auch bezüglich der Kinder gang und gäbe sind  und dadurch auch vielfach Straf- und sehr oft Unterbringungssverfahren entstehen, wie im Fall Martin Deeg (vgl. seinen Blog) besteht m.E. die dringende Notwendigkeit das überholte Zeugnisverweigerungsrecht des Ex-Partners auch gesetzlich abzuschaffen. Der Gesetzgeber, das Bundesministerium für Justiz wird aufgerufen, die überholte Gesetzeslage zu überdenken und zu ändern.

Es ist Realität, dass der Ex-Partner, in  sehr vielen Fällen einen Belastungseifer zeigt und auch Falschaussagen möglich sind, die dann justiziell nicht ausreichend geprüft werden können, wie sich dies eindeutig im Fall Mollath auch im W i e d e r aufnahmeverfahren w i e d e r h o l t   hat ! Es reicht nicht aus, dass den Aussagen von P3M nur ein geringerer B e w e i s w e r t   zuerkannt wird – dies wurde im WA-Verfahren ignoriert - sondern es besteht die gesellschaftliche und auch rechtsstaatliche Notwendigkeit, dass sich ein Ex-Partner auch nach dem - G l e i c h h e i t s g r u n d s a t z - dem Gericht zu stellen hat, um die J u s t i z  in die Lage zu versetzen, Recht zusprechen, dem gerade in Familienstreitigkeiten g e s t ö r t e n  R e c h t s  f r i e d e n  und der Gerechtigkeit und Humanität zu dienen.

Sicherlich existieren Gegenargumente, die in der Güterabwägung nicht so bedeutsam sind.

Dies ist mir entsprechend meines Blog-Namens ein menschenrechtliches Anliegen.

 

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Nicht zu vergessen, dass es einen neuen Mitwisser gibt!

Der Sys-Admin, der das Backup fälscht.

Nicht nur muss der den Zeitstempel manipulieren können (Quellcode), 

R. muss erstmal einen finden, der ihn im Anschluss nicht sein Leben lang erpresst.

R. geht ins Gefägnis! Bis zum WAV hätte der immer sagen können: "Ich weiss von nichts."

Stattdessen muss er einen holen, der die ganzen Manipulationen durchführen kann und eine entsprechende CD am Wühltisch findet.

Das Backup ist entgegen Ihren Mutmassungen extrem tricky.

An den Haaren herbeigezogen, nennt man das.

[-quote-] ohne - für Zitat Anfang.
[-/quote-] ohne -

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In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Dr. R. ist mir noch etwas eingefallen.

 

Das Gericht stellt ja seine Glaubwürdigkeit, betreffend seinen Gerichtsauftritt im Jahre 2014, in Zusammenhang mit seiner sozialen Beziehung zur Patientin, P3M, und zeitlich auf den Zeitraum vor der Visitation, also den 14.08.01 ab.

 

Zeitlich wäre das in Ordnung wenn das Attest, bzw. der gesamte Text, den Dr. R. am 14.08.01 verfasst hat, dem Gericht auch seit diesem Zeitpunkt bekannt wäre und nicht hätte verändert werden können.

 

Nachdem das Attest, datiert vom 14.08.01 erst 2014 aufgetaucht ist, muss das Gericht demzufolge seine soziale Beziehung zu P3M für den Zeitraum bis zur seiner Zeugenaussage prüfen.

 

Hinzu kommt, dass es keineswegs nur, oder überhaupt auf eine soziale Beziehung des Dr. R. zu P3M ankommt.

 

Das Gericht hätte auch prüfen müssen wie sich seine soziale Beziehung zu seiner Sprechstundenhilfe gestaltet. Es ist ja nicht einmal abwegig, dass ein Chef, in dessen kleiner Firma bereits zu Zeiten seiner Mutter eine von wenigen Mitarbeiterinnen eine vermutlich gewichtige Position einnimmt, sich zu Gunsten dieser Mitarbeiterin positionieren könnte, um ihren Ruf zu schützen, um sie für die Firma zu erhalten, aus Solidarität, aus Eigeninteresse, um der Mutter einen Gefallen zu tun, um sie den Patienten zu erhalten oder was auch immer.

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Gemeinschaftswerk Ereignistabelle in "Drei Säulen" möglich

@all: Wer möchte mitarbeiten?

Sehr geehtrer Herr Lippke,

Der Betreiber der "Drei Säulen", der im Wollf-Blog unter "Gaston" geschrieben hat und die Gustl-for-Help Site (noch) betreut, hat mir geschrieben, dass er bereit ist, eine Ereignistabellenseite einzurichten und an Motivierte wie Sachkundige Bearbeitungsrechte vergeben kann.

Muster können hier betrachtet werden:

http://drei-saeulen.de/index.php?title=Dokumente_zum_Wiederaufnahmeverfa...
http://drei-saeulen.de/index.php?title=Webspiegel_Wiederaufnahme_%22Gust...
http://www.faltboot.org/wiki/index.php?title=Elbe,_Kilometertabelle&oldi...

 

RSponsel schrieb:

Gemeinschaftswerk Ereignistabelle in "Drei Säulen" möglich

@all: Wer möchte mitarbeiten?

Sehr geehtrer Herr Lippke,

Der Betreiber der "Drei Säulen", der im Wollf-Blog unter "Gaston" geschrieben hat und die Gustl-for-Help Site (noch) betreut, hat mir geschrieben, dass er bereit ist, eine Ereignistabellenseite einzurichten und an Motivierte wie Sachkundige Bearbeitungsrechte vergeben kann.

Muster können hier betrachtet werden:

http://drei-saeulen.de/index.php?title=Dokumente_zum_Wiederaufnahmeverfa...
http://drei-saeulen.de/index.php?title=Webspiegel_Wiederaufnahme_%22Gust...
http://www.faltboot.org/wiki/index.php?title=Elbe,_Kilometertabelle&oldi...

 

Das ist sicher eine gute Lösung. Vielleicht sollte man vorab eine kurze Diskussionsphase im Wiki schalten, bei der Struktur, Umfang und Ausrichtung besprochen wird.

Ich würde z.B. für eine weitgehend wertneutrale, zentrale Ereignisliste plädieren, in der man sich auf tatsächliche Ereignisse beschränkt. Dazu gehören aus meiner Sicht auch die von verschiedenen Seiten behaupteten oder festgestellten Ereignisse, die bei begründeten Zweifeln oder fehlenden Belegen mit einem Fragezeichen versehen werden.

Das ist sozusagen vorab mein Diskussionsbeitrag zum Start. Ich bin dabei.

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Ereignistabelle im Wiki "Drei Säulen" - Startmannschaft

Lutz Lippke schrieb:

Das ist sicher eine gute Lösung. Vielleicht sollte man vorab eine kurze Diskussionsphase im Wiki schalten, bei der Struktur, Umfang und Ausrichtung besprochen wird.

Ich würde z.B. für eine weitgehend wertneutrale, zentrale Ereignisliste plädieren, in der man sich auf tatsächliche Ereignisse beschränkt. Dazu gehören aus meiner Sicht auch die von verschiedenen Seiten behaupteten oder festgestellten Ereignisse, die bei begründeten Zweifeln oder fehlenden Belegen mit einem Fragezeichen versehen werden.

Das ist sozusagen vorab mein Diskussionsbeitrag zum Start. Ich bin dabei.

OK, danke. Jedenfalls machen wir etwas Solides mit Fundstellenbelegen. Keine Schwafeleien, Vermutungen, epischen Ergüsse oder Ähnliches - jedenfalls nicht in der Tabelle.

Ich denke, wir bitten noch Erwin Bixler und Gaston selbst hinzu, dann sind wir vier die Stammmannschaft, die auch über weitere Aufnahmen nach dem Konsensusprinzip entscheidet. Ich werde Gaston bitten, das einzurichten.

Hallo,

ich bin gerade "auf Arbeit" (natürlich in meiner Pause) und kann gerne Zugänge auf das Wiki einrichten. Dazu benötige ich eine Mailadresse und den gewünschten Usernamen.

Man kann eine neue Seite mit einer provisorischen Tabelle einrichten und dann auf der Diskussionsseite dieser neuen Seite sich über die Gestaltung und Inhalt verständigen (so wie es auch auf den Diskussionsseiten von Wikipedia geschieht).

Man gebe mir aber bitte noch bis zum Wochenende Zeit, damit ich alles in Ruhe einrichten kann. Die Usernamen und Mailadressen können ja schon mal an Herrn Sponsel weiter gegeben werden. Ich muss für die Bearbeitung erst mal eine eigene Struktur (Mailadresse, Seite und Kommunikationsebene) für mich einrichten. Sonst gibt es nur Hickhack mit den anderen Projekten von mir.

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Das i.V. des damaligen Assistenzarztes war ja 2013 im Zusammenhang mit echter/unechter Urkunde Thema.

Wurde dabei auch die berufsrechtliche Zulässigkeit der Vertretung thematisiert? Es gilt wohl, das Vertretungsregelungen mit der KV abgestimmt sein müssen? Vielleicht liegt hierin eine Erklärung dafür, dass nicht nur im Namen der Mutter gearbeitet wurde, sondern auch die Offenbarung dessen passiv abgewartet wurde. Wer kennt sich darin aus oder kann dazu recherchieren?

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Lutz Lippke schrieb:

Das i.V. des damaligen Assistenzarztes war ja 2013 im Zusammenhang mit echter/unechter Urkunde Thema.

Wurde dabei auch die berufsrechtliche Zulässigkeit der Vertretung thematisiert? Es gilt wohl, das Vertretungsregelungen mit der KV abgestimmt sein müssen? Vielleicht liegt hierin eine Erklärung dafür, dass nicht nur im Namen der Mutter gearbeitet wurde, sondern auch die Offenbarung dessen passiv abgewartet wurde. Wer kennt sich darin aus oder kann dazu recherchieren?

Dies wurde m.E. sehr ausführlich im Gabriele-Wolff-Blog ausführlich diskutiert und kommentiert.

Es ist bedauerlich, dass Frau Gabriele Wolff nach einer zweijährigen Blog-Arbeit und wichtigen

Kommentierungen mit ihrer Erfahrung als Staatsanwältin a.D. sich nicht in der Lage sieht, das

fragwürdige Urteil und die schriftliche Urteilsbegründung kritisch zu reflektieren und damit eine

adäquate Diskussion ermöglicht und zulässt. 

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Sehr geehrter Herr Lippke,

die Diskussion über die berufsrechtliche Vertretung habe ich schon vor langer Zeit (nicht im Blog) geführt. Die Frage, warum Herr R. nicht selbst in eigenem Namen (ohne Nennung seiner Mutter) unterschrieben hat, sondern mit (bzw. ohne) "i.V."-Zusatz im Namen seiner Mutter, hat wohl mit den Regeln zu tun, die für die kassenärztliche Abrechnung gelten. Möglicherweise wurde hier zumindest geschummelt, damit Leistungen des Arztes R. als solche der Ärztin R. abgerechnet werden konnten, solange er noch keine eigene Kassenzulassung hatte. Möglicherweise ist diese Art Vertretung  aber auch vorgesehen oder wird von der KV geduldet.  Aber aus meienr Sicht  sehr wahrscheinlich hängt die zögerliche Aufklärung, dass das Attest nicht von Madeleine R. stammte sondern von ihrem Sohn, damit zusammen. Für die Frage, ob das Attest inhaltlich stimmt oder nicht, ist dies aber völlig unerheblich, und auich die Unechtheit des am 8.8.2006 in Nürnberg verlesenen Attests hatte damit  nichts zu tun. Die Unechtheit ergab sich daraus, dass das Attest nicht von derjenigen Person stammte, die es nach außen erkennbar  unterzeichnet hatte und als deren Attest es am 8.8.2006 auch verlesen wurde (Frau Madeleine R.). Die Gründe für die Nutzung des Stempels der Mutter sind auch unerheblich für die Klärung, ob die Verletzungen der Nebenklägerin von R. am 14.08.2001 beobachtet wurden oder nicht. Ob das Attest berufsrechtlich in Ordnung ist, hat auch mit seiner Zulassung als Beweismittel nichts zu tun (anders als viele Laien annehmen, kann als Urkunde im Strafprozess alles mögliche verlesen werden, sofern es nicht einem Beweisverbot unterliegt).

Natürlich können Sie auch die kassenärztlichen Zulassungsbestimmungen noch einmal  überprüfen, aber es bringt in der Sache Mollath m. E. jetzt kein Stück mehr weiter.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Zusammenfassend gilt: Der Arzt im Praktikum darf beruflich ”alles, was er kann”, ebenso wie früher der approbierte ärztliche Berufsanfänger.

[...]

-Atteste, Gutachten, Zeugnisse, Todesbescheinigungen:Der AiP darf Atteste und Befundberichte ausstellen. Gutachten, Gesundheitszeugnisse oder Todesbescheinigungen sollte der ausbildende Arzt gegenzeichnen;

 

Er hätte also das Attest auch selber unterschreiben dürfen, ohne i.V.?
Das dürfte wohl System in der Praxis gewesen sein. Nicht nur beide Atteste sind mit i.V. unterschrieben (beim einen aber schwer lesbar), auch auf der anderen Bescheinigung vom 14.08. (wegen der Erschöpfung) ist in der gespeicherten Word-Datei die Unterschrift der Cheffin vorgesehen, das heißt auch da hätte ein anderer Arzt nur i.V. unterschreiben können.

 

 

Herr Lippke:

Es wäre nett, wenn Sie auf meine Fragen im Beitrag 32 auf der letzten Seite antworten könnten. Ich wollte in die Richtung noch etwas ausführen, aber nicht von komplett falschen Voraussetzungen ausgehen.

Herr Sponsel:

Eine Übersicht mit guter Quellenangabe ist sehr sinnvoll. Ich rege in dem Zusammanhang an, die Quellen, soweit online verfügbar wie Strates Stichwortprotokolle der Hauptversammlung, dann direkt auch zu verlinken.

Ausserdem sollten die Quellenangaben genau sein, weil oft gar nicht das Original vorliegt, sondern eine Wiedergabe teilweise nichtmal mehr aus zweiter Hand. (Strates Stichwortprotokoll über die Aussage einer Zeugin, die berichtet, dass P3M ihr erzählt hat, GM habe gesagt ... - bei sowas sollte als Quelle natürlich weder GM noch P3M auftauchen.)

Ich nehme mal ein konkreteres Beispiel, was in Ihrer bisherigen Tabelle nicht enthalten ist, das möchten Sie möglicherweise ergänzen:

14.08.2001 | Zeugin X trifft P in der Stadt. Sie sieht Verletzungen und empfiehlt P, sich ärztlich untersuchen zu lassen. | Quelle: Aussage der Zeugin X, wiedergegeben in Strates Protokoll zum <Datum> |  (mit Link zum Protokoll)

Danke - ein nützliches Beispiel

I.S. schrieb:

Eine Übersicht mit guter Quellenangabe ist sehr sinnvoll. Ich rege in dem Zusammanhang an, die Quellen, soweit online verfügbar wie Strates Stichwortprotokolle der Hauptversammlung, dann direkt auch zu verlinken.

Ausserdem sollten die Quellenangaben genau sein, weil oft gar nicht das Original vorliegt, sondern eine Wiedergabe teilweise nichtmal mehr aus zweiter Hand. (Strates Stichwortprotokoll über die Aussage einer Zeugin, die berichtet, dass P3M ihr erzählt hat, GM habe gesagt ... - bei sowas sollte als Quelle natürlich weder GM noch P3M auftauchen.)

Ich nehme mal ein konkreteres Beispiel, was in Ihrer bisherigen Tabelle nicht enthalten ist, das möchten Sie möglicherweise ergänzen:

14.08.2001 | Zeugin X trifft P in der Stadt. Sie sieht Verletzungen und empfiehlt P, sich ärztlich untersuchen zu lassen. | Quelle: Aussage der Zeugin X, wiedergegeben in Strates Protokoll zum <Datum> |  (mit Link zum Protokoll)

Danke, das ist ein im Prinzip gutes Beispiel. Es fehlen: ZEIT, ORT, AUSSAGEDATUM, AUSSAGEORT), ich nehme es mal auf, damit es nicht vergessen werden kann:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/Chrono.htm

 

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

grundsätzlich haben Sie sicher recht. Mögliche Schummelei oder Fehlverhalten in sachfremden Angelegenheiten sind im Prinzip nicht Verfahrensgegenstand. Ich bin mir allerdings nicht sicher, dass das vom Gericht gegenüber der Angeklagtenseite bzw. dessen Entlastungszeugen eingehalten wurde. Es geht dabei ja im Prinzip auch um Glaubwürdigkeit. Nun hängt die von Ihnen vermutete Schummelei aber auch unmittelbar mit dem Verfahrensgegenstand zusammen. Zudem wären diese möglichen Schummeleien einem relevanten Personenkreis (u.a. NK, Zeugin der Anklage) bekannt gewesen. Insofern überzeugt mich Ihr Ausschluss der Frage als sachfremd nicht wirklich.

@ I.S.

Berufsrechtlich gibt es da eine gewollte Grauzone für Ärzte im Praktium. Sie sollen ja eigenverantwortliche Ärzte werden. Bis dahin ist der weiterbildende Arzt für die Zuweisung und Überwachung der Aufgaben verantwortlich und der AIP für die Einhaltung der Pflichten im Rahmen seines Kenntnisstandes. Also Atteste sind möglich. Vertretungsbefugt ist der AIP jedoch nicht (1.1. Berufszulassung). Es wird weiter zur Gültigkeit des AIP-Attestes in der Apotheke hingewiesen. Daraus könnte man durchaus schließen, dass der AIP sein Attest als AIP kennzeichnen muss und nicht mit i.V unterschreiben darf.

Problematischer ist es noch mit der Vertretung im Rahmen der KV-Zulassung. Da ist ein AIP als Vertreter faktisch auisgeschlossen. Das betrifft auch die Abrechnung von Leistungen gegenüber der KV.

zu #32

Ich hatte bereits geantwortet. Leider verschwunden. Es war auch etwas Heiteres dabei, das wohl das Los der Antwort bestimmte. Ich reduziere in Kürze eine Antwort aufs Wesentliche.

Herzliche Grüsse

Lutz Lippke

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Fragen der Glaubwürdigkeit ("schummeln") und evtl. Erpressbarkeit des Arztes sind irrelevant. Was nicht akzeptiert wird, ist ein zusätzlich in der Praxis arbeitender und abrechnender Arzt.

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Gast schrieb:

Fragen der Glaubwürdigkeit ("schummeln") und evtl. Erpressbarkeit des Arztes sind irrelevant. Was nicht akzeptiert wird, ist ein zusätzlich in der Praxis arbeitender und abrechnender Arzt.

Können Sie aufklären, welchen Status (AIP?) der Zeuge hatte? Für die Abrechnung gegenüber der KV und die Leistung der KK ist das wohl relevant. Ich kann mich schwach erinnern, dass  einige größere Betrugsfälle in Krankenhäusern publik wurden, wo durch Assistenzärzte Chefarzt-Leistungen abgerechnet wurden. Kann ein AIP die Kosten eines niedergelassenen Arztes abrechnen? Zur Vertretung stimmt Ihre Behauptung nicht mit den Angaben der KVB überein. Haben Sie andere Quellen? 

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Sehr geehrter Herr Sponsel,

In der Mollath Urteilsbegründung ist mir aufgefallen, dass a) Mollath selbst und alle seine Zeugen hinsichtlich der Tatvorwürfe am 11./12.8.2001 meist unglaubhaft oder unglaubwürdig sind und b) für ihn sprechende nicht geladen wurden, z.B. Gerhard Dörner (Gründer des Unterstützerkreises), während die Nebenklägerin selbst und alle ihre ZeugInnen als glaubhaft und glaubwürdig gelten. Für  dieses Phänomen, das mir vor einiger Zeit schon bei einem Urteil des LG Stuttgarts auffiel,  habe ich einen Namen gesucht: Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik

Es stimmt, es gibt diese "Technik" in vielen Urteilen. Allerdings ist zumindest ein Teil von dem, was Sie hier als Nieder- und Glattbügeln bezeichnen, der Urteilsform immanent. Das Urteil ist eben kein Gutachten und hat die Form: Entscheidung - Begründung. Innerhalb der Urteilsbegründung gibt es auch keine "Entscheidungsregeln", die Entscheidung wurde ja schon getroffen. Ziel der Urteilsbegründung ist es, das schon gefällte Urteil zu begründen. Dies geht nur, wenn naheliegende Alternativerklärungen verneint werden. Natürlich darf dies nicht geschehen, indem das Gericht (was auch oft passiert) voreilig, willkürlich oder mit falscher Begründung Alternativerklärungen ablehnt und dann letztlich nicht überzeugt. Dass aber die Zeugen, die den Tatvorwurf bestätigen, als glaubwürdig gelten bzw. ihre Aussagen als glaubhaft, folgt schon selbstverständlich aus einer Verurteilung. Wäre das nicht der Fall, hätten wir ja gar  kein bzw. ein ganz anders lautendes Urteil. Dass Sie dieses Phänomen öfter beobachten, liegt daran, dass Sie Verurteilungen angeschaut haben - da sind selbstverständlich die belastenden Aussagen glaubhaft. Wenn Sie Freisprüche lesen, bekommen Sie ein anderes Bild. Würde ein Gericht eine Verurteilung begründen, darin aber schreiben, die Belastungszeugen seien nicht glaubhaft/glaubwürdig, dann wäre dies wirklich ein Widerspruch, der eine Revision begründet.

Ich sehe im Mollath-Urteil auch einige Punkte, an denen man einhaken kann, was die Urteilsbegründung angeht (generell die belastende Verwertung früherer Zeugenaussagen trotz jetziger Zeugnisverweigerung, Vorwurf lebensgefährdendes "Würgen bis zur Bewusstlosigkeit"). Aber Ihre Vorwürfe fallen zu pauschal aus: Die Angaben von Mollath selbst werden vom Gericht  bestätigend verwertet. Sie, Herr Sponsel, sind es, der ihm nicht glaubt, was den 12.08.2001 angeht. Herr Mollath bzw. seine Verteidigung haben zu dem Tatvorwurf vom 12.08.2001 keinen einzigen Zeugen geladen, denn es gab leider keinen. Herr Dörner, so sehr ich ihn schätze,  kann dazu auch nichts sagen - auch Herr Mollath hat nicht behauptet, dass Herr Dörner vor Ort war bzw. ihm ein Alibi liefern könnte.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

P.S.: Nach meiner Erinnerung hat Herr R. nicht als AiP gearbeitet, sondern als Weiterbildungsassistent. Vgl. dazu 3. Tag, S. 47 der Strate-Protokolle:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

 

 

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Ich sehe im Mollath-Urteil auch einige Punkte, an denen man einhaken kann, was die Urteilsbegründung angeht (generell die belastende Verwertung früherer Zeugenaussagen trotz jetziger Zeugnisverweigerung,

Lieber Professor,

könnten Sie einen Hinweis geben, nach welchen Kriterien BGH Entscheide analog auf neue Fälle anwendbar sind?

Ich persönlich stosse mich daran, dass die Vorraussetzungen/Vorgeschichte des BGH Entscheides nicht vergleichbar sind mit den Begebenheiten des vorliegenden Falles.

Vielleicht könnten Sie mir einen § nennen, damit ich mich dazu selbsttätig weiterbilden kann. Ist höheres Semester für mich.

 

LG

Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik 2

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

In der Mollath Urteilsbegründung ist mir aufgefallen, dass a) Mollath selbst und alle seine Zeugen hinsichtlich der Tatvorwürfe am 11./12.8.2001 meist unglaubhaft oder unglaubwürdig sind und b) für ihn sprechende nicht geladen wurden, z.B. Gerhard Dörner (Gründer des Unterstützerkreises), während die Nebenklägerin selbst und alle ihre ZeugInnen als glaubhaft und glaubwürdig gelten. Für  dieses Phänomen, das mir vor einiger Zeit schon bei einem Urteil des LG Stuttgarts auffiel,  habe ich einen Namen gesucht: Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik

Es stimmt, es gibt diese "Technik" in vielen Urteilen. Allerdings ist zumindest ein Teil von dem, was Sie hier als Nieder- und Glattbügeln bezeichnen, der Urteilsform immanent. Das Urteil ist eben kein Gutachten und hat die Form: Entscheidung - Begründung. Innerhalb der Urteilsbegründung gibt es auch keine "Entscheidungsregeln", die Entscheidung wurde ja schon getroffen. Ziel der Urteilsbegründung ist es, das schon gefällte Urteil zu begründen. Dies geht nur, wenn naheliegende Alternativerklärungen verneint werden. Natürlich darf dies nicht geschehen, indem das Gericht (was auch oft passiert) voreilig, willkürlich oder mit falscher Begründung Alternativerklärungen ablehnt und dann letztlich nicht überzeugt. Dass aber die Zeugen, die den Tatvorwurf bestätigen, als glaubwürdig gelten bzw. ihre Aussagen als glaubhaft, folgt schon selbstverständlich aus einer Verurteilung. Wäre das nicht der Fall, hätten wir ja gar  kein bzw. ein ganz anders lautendes Urteil. Dass Sie dieses Phänomen öfter beobachten, liegt daran, dass Sie Verurteilungen angeschaut haben - da sind selbstverständlich die belastenden Aussagen glaubhaft. Wenn Sie Freisprüche lesen, bekommen Sie ein anderes Bild. Würde ein Gericht eine Verurteilung begründen, darin aber schreiben, die Belastungszeugen seien nicht glaubhaft/glaubwürdig, dann wäre dies wirklich ein Widerspruch, der eine Revision begründet.

Ich sehe im Mollath-Urteil auch einige Punkte, an denen man einhaken kann, was die Urteilsbegründung angeht (generell die belastende Verwertung früherer Zeugenaussagen trotz jetziger Zeugnisverweigerung, Vorwurf lebensgefährdendes "Würgen bis zur Bewusstlosigkeit"). Aber Ihre Vorwürfe fallen zu pauschal aus: Die Angaben von Mollath selbst werden vom Gericht  bestätigend verwertet. Sie, Herr Sponsel, sind es, der ihm nicht glaubt, was den 12.08.2001 angeht. Herr Mollath bzw. seine Verteidigung haben zu dem Tatvorwurf vom 12.08.2001 keinen einzigen Zeugen geladen, denn es gab leider keinen. Herr Dörner, so sehr ich ihn schätze,  kann dazu auch nichts sagen - auch Herr Mollath hat nicht behauptet, dass Herr Dörner vor Ort war bzw. ihm ein Alibi liefern könnte.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

mit einem lachenden und einem weinenden Auge nehme ich zur Kenntnis, dass Nieder- und Glattbügeln teils "systemimmament" bedingt ist. Das bestärkt mich in der Idee, dass dieses System kein gutes System und grundlegend reformbedürftig ist.

Ihr Argument mit den Freisprüchen verstehe ich nicht, da Mollath ja freigesprochen wurde, wenn auch hanebüchen und mit perfiden Verrenkungen (nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit).

    In meiner Zusammenfassung geht es nicht nur um den 12.8.2001, was mühelos erkennbar ist - wenn man will. Denn die extreme Einseitigkeit, die das ganze Urteil von vorne bis hinten durchzieht, schreit ja zum Himmel. So gesehen kann ich Mollath nicht nur verstehen, sondern ich gebe ihm auch Recht, wenn er klagt, dass - außer Dr. Bra - kein Zeuge zugelassen wurde, der Positives und Entlastendes über ihn hätte sagen können. Gerhard Dörner hätte z.B. einige Beiträge zum Belastungseifer und zum Psychiatrieplan der Nebenklägerin sagen können.

    Ihr Pauschalvorwurf ist - interessant - selbst pauschal und darüber hinaus auch falsch. Davon kann sich jede überzeugen, die meine Urteilskritikseiten anschaut, etwa alle Fundstellen zu Glaubwürdig- und Glaubhaftigkeit* inspiziert. Andererseits wäre ich bei Ihnen, wenn Sie damit meinen sollten, dass eine "Gesamtschau" wie die Entscheidungsregel Nieder- und Glattbügelungstechnik insofern "pauschal" ist als sie zusammenfasst.

     Wie Sie darauf kommen, ich würde Mollath nicht glauben, bleibt einstweilen Ihr Geheimnis. Zu meinen subjektiven Tatsachen gehört jedenfalls: ich weiß nicht, ob und was am 12.8.2001 oder an sonstigen Tagen war. Mollath hat sich - was ich bedauere - nur kärglich und vage geäußert (ich habe mich nur gewehrt) und die grammatische Schlinge "das" ist mir in einer solchen kritischen Situation Aussage-gegen-Aussage entschieden zu wenig. Umso mehr als eine kompetente und ordentliche Vernehmung ja problemlos hätte gemacht werden können. Wollte man etwa gar nicht, vielleicht weil es "reichte"?

Besten Gruß

Rudolf Sponsel

*

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS04_GlaubHW.htm

Zitat M.R. in der Hauptverhandlung (3. Tag):

Nein, aber habe unter Krankenblatt der Mutter agiert, weil ich noch keine Kassenzulassung hatte, habe Rezepte, Atteste, Bescheinigungen, AU-Bescheninigungen unter Stempel meiner Mutter die Kassenzulassung hat, mit der man Abrechnung hat und i.V. Reichel unterschrieben. Oder i.V. M. Reichel – aber das wäre das gleiche, weil meine Mutter auch mit M anfängt.

Quelle: Strate-Protokoll, 3. Tag, S. 52. http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... Nur kurz: Es ist angesichts der vorhandenen Protokolle wenig sinnvoll, einem Gast, der spekulativ mal "AiP" in den Raum wirft zu folgen und aufwändig dessen Verlinkung zu prüfen (jedenfalls nicht, wenn man gleichzeitig dem Gericht Ungenauigkeit vorwirft). M.R. hat dargelegt, dass er keine eigene Kassenzulassung hatte und das war der Grund für die Stempel und "i.V." Unterzeichnung. Das Gericht hat ihm trotzdem die Angaben zum Zustandekommen und Inhalt des Attests geglaubt. Dagegen ist sehr schwer anzukommen in der Revision.

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Zitat M.R. in der Hauptverhandlung (3. Tag):

Nein, aber habe unter Krankenblatt der Mutter agiert, weil ich noch keine Kassenzulassung hatte, habe Rezepte, Atteste, Bescheinigungen, AU-Bescheninigungen unter Stempel meiner Mutter die Kassenzulassung hat, mit der man Abrechnung hat und i.V. Reichel unterschrieben. Oder i.V. M. Reichel – aber das wäre das gleiche, weil meine Mutter auch mit M anfängt.

Quelle: Strate-Protokoll, 3. Tag, S. 52. http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... Nur kurz: Es ist angesichts der vorhandenen Protokolle wenig sinnvoll, einem Gast, der spekulativ mal "AiP" in den Raum wirft zu folgen und aufwändig dessen Verlinkung zu prüfen (jedenfalls nicht, wenn man gleichzeitig dem Gericht Ungenauigkeit vorwirft). M.R. hat dargelegt, dass er keine eigene Kassenzulassung hatte und das war der Grund für die Stempel und "i.V." Unterzeichnung. Das Gericht hat ihm trotzdem die Angaben zum Zustandekommen und Inhalt des Attests geglaubt. Dagegen ist sehr schwer anzukommen in der Revision.

 

Danke. Damit ist es zumindest möglich bis wahrscheinlich, dass M.R. und sein Arbeitgeber die KV-Bestimmungen verletzt hat und auch falsch abrechnete. Davon wusste dann wohl auch das Praxisteam, sicher auch PM.

Entscheidend ist also die Frage, in welcher Konstellation dies im Fall relevant gewesen sein könnte. Die StA und das Gericht hatten zumindest Kenntnis davon, haben es aber nicht in der Ermittlung und Beweiswürdigung berücksichtigt. Das stelle ich mal als zu klärende Frage nach hinten. Zunächst ist es für mich nur eine ungeklärte Sache.

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Lutz Lippke schrieb:

Danke. Damit ist es zumindest möglich bis wahrscheinlich, dass M.R. und sein Arbeitgeber die KV-Bestimmungen verletzt hat und auch falsch abrechnete. Davon wusste dann wohl auch das Praxisteam, sicher auch PM.

KV-Bestimmungen werden nur verletzt, wenn R. eine Vollvertretung übernommen hatte. Seine Mutter hätte am 14.08 nur im Nebenzimmer sitzen müssen, dann wäre alles pico-bello.

Warum soll P3M denn nun das wieder gewusst haben?

Als Mastermind wird es wohl der Mond ihr geflüstert haben...

Stellen Sie die Frage ruhig hinten an. Denn für seine Wahrnehmung kommt es nicht darauf, ob er Arzt war oder Bauarbeiter. Als Arzt kann er nur belegen, dass er das, was er gesehen hat, auch in Worte gefasst hat.

astroloop schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Danke. Damit ist es zumindest möglich bis wahrscheinlich, dass M.R. und sein Arbeitgeber die KV-Bestimmungen verletzt hat und auch falsch abrechnete. Davon wusste dann wohl auch das Praxisteam, sicher auch PM.

KV-Bestimmungen werden nur verletzt, wenn R. eine Vollvertretung übernommen hatte. Seine Mutter hätte am 14.08 nur im Nebenzimmer sitzen müssen, dann wäre alles pico-bello.

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Hat sie aber nicht, dann war wohl nicht alles pico-bello, nach Ihrer Defintion.

Laut PS, die das als Sprechstundehilfe ja wissen müsste, war die Mutter selber zu dem Zeitpunkt in der Praxis nicht mehr aktiv tätig sondern nur manchmal in der Mittagspause da oder hat, wenn schon, Hausbesuche gemacht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

Ende Seite 9, Anfang Seite 10

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f&amp;f schrieb:
Hat sie aber nicht, dann war wohl nicht alles pico-bello, nach Ihrer Defintion. Laut PS, die das als Sprechstundehilfe ja wissen müsste, war die Mutter selber zu dem Zeitpunkt in der Praxis nicht mehr aktiv tätig sondern nur manchmal in der Mittagspause da oder hat, wenn schon, Hausbesuche gemacht. http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... Ende Seite 9, Anfang Seite 10

Und?

Wenn Papi im Nebenzimmer sitzt und zur Not eingreifen kann, reicht das auch.

Der Vater war nämlich auch Arzt in der Praxis.

Die haben sich nämlich was überlegt bei der Abrechnung, stell Dir vor...

astroloop schrieb:

f&amp;f schrieb:
Hat sie aber nicht, dann war wohl nicht alles pico-bello, nach Ihrer Defintion. Laut PS, die das als Sprechstundehilfe ja wissen müsste, war die Mutter selber zu dem Zeitpunkt in der Praxis nicht mehr aktiv tätig sondern nur manchmal in der Mittagspause da oder hat, wenn schon, Hausbesuche gemacht. http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... Ende Seite 9, Anfang Seite 10

Und?

Wenn Papi im Nebenzimmer sitzt und zur Not eingreifen kann, reicht das auch.

Der Vater war nämlich auch Arzt in der Praxis.

Die haben sich nämlich was überlegt bei der Abrechnung, stell Dir vor...

Ach, duzen wir uns jetzt auch? Fakt ist, er hat aber i.V. von Mami und nicht von Papi unterschrieben, abgerechnet, gearbeitet .............

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astroloop schrieb:

f&amp;f schrieb:
Hat sie aber nicht, dann war wohl nicht alles pico-bello, nach Ihrer Defintion. Laut PS, die das als Sprechstundehilfe ja wissen müsste, war die Mutter selber zu dem Zeitpunkt in der Praxis nicht mehr aktiv tätig sondern nur manchmal in der Mittagspause da oder hat, wenn schon, Hausbesuche gemacht. http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... Ende Seite 9, Anfang Seite 10

Und?

Wenn Papi im Nebenzimmer sitzt und zur Not eingreifen kann, reicht das auch.

Der Vater war nämlich auch Arzt in der Praxis.

Die haben sich nämlich was überlegt bei der Abrechnung, stell Dir vor...

Aber, da Sie ja anscheinend mehr wissen als alle anderen hier, WAS haben DIE sich denn überlegt, bei der Abrechnung, Ihrem Wissen, (mit belegbaren !!! Quellen), nach?

Sie pusten doch hier sicherlich nicht nur heiße Luft durch die Hütte, oder? :-)

Ausgerechnet Sie doch ganz bestimmt nicht!

Das wär ja, also ob Sie fortwährend Wasser predigen und selbst nur Wein trinken würden, mal biblisch gesprochen. (Jetzt bin ich dran, ich kann die Stelle in der Bibel nicht finden, isses überhaupt aus der Bibel? oder nur eine Volksweisheit? eieieieiei.......)

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f&amp;f schrieb:
Aber, da Sie ja anscheinend mehr wissen als alle anderen hier, WAS haben DIE sich denn überlegt, bei der Abrechnung, Ihrem Wissen, (mit belegbaren !!! Quellen), nach? Sie pusten doch hier sicherlich nicht nur heiße Luft durch die Hütte, oder? :-)

Guckst Du hier:

 
Norddeutsche

15.01.2015

 

zum AiP oder Weiterbildungsassistenten:

 

 

http://www.iww.de/aaa/archiv/plausibilitaetspruefung-ist-die-arbeitszeit...

 

Das Gesundheitssystem in Deutschland hat vor Jahrzehnten irgendwo eine falsche Abzweigung genommen.

Das ist ein Riesenthema.

Familie Reichel hat sich nur an dieses von der Politik kaputtgewirtschaftete System angepasst.

Was die gemacht haben, geht. Und ist in Anbetracht der Umstände die saubere Lösung.

 

Weder P3M noch PS wird R. deswegen erpressen können.

Das ist es ja worauf die Argumentation hinausläuft. 

Wie aber schon vor Monaten besprochen, kann man niemand erpressen mit etwas, das sowieso auffliegt.

astroloop schrieb:

f&amp;f schrieb:
Aber, da Sie ja anscheinend mehr wissen als alle anderen hier, WAS haben DIE sich denn überlegt, bei der Abrechnung, Ihrem Wissen, (mit belegbaren !!! Quellen), nach? Sie pusten doch hier sicherlich nicht nur heiße Luft durch die Hütte, oder? :-)

Guckst Du hier:

 
Norddeutsche

15.01.2015

 

zum AiP oder Weiterbildungsassistenten:

 

 

http://www.iww.de/aaa/archiv/plausibilitaetspruefung-ist-die-arbeitszeit...

 

Das Gesundheitssystem in Deutschland hat vor Jahrzehnten irgendwo eine falsche Abzweigung genommen.

Das ist ein Riesenthema.

Familie Reichel hat sich nur an dieses von der Politik kaputtgewirtschaftete System angepasst.

Was die gemacht haben, geht. Und ist in Anbetracht der Umstände die saubere Lösung.

 

Weder P3M noch PS wird R. deswegen erpressen können.

Das ist es ja worauf die Argumentation hinausläuft. 

Wie aber schon vor Monaten besprochen, kann man niemand erpressen mit etwas, das sowieso auffliegt.

Und auch wenn Sie ja so gerne darauf ablenken (o.k., "gerne" ist eine Unterstellung meinerseits, liegt wohl an der Häufigkeit, in der Sie es tun) es geht hier, (zumindest den anderen Kommentatoren!, soweit mir ersichtlich) nicht darum, ob R. erpressbar war/gewesen wäre/ist, weil.......

Es geht um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Und auf die wirft ein, hier von Ihnen als beinahe "volksüblich" (unter Ärzten zumindest) unterstelltes Verhalten unausweichlich ein abträgliches Licht.

Q.E.D., besten Dank ;-)

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f&amp;f schrieb:
es geht hier nicht darum, ob R. erpressbar war/gewesen wäre/ist, weil.......

Es geht um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Warum soll er denn nicht glauwürdig sein?

f&amp;f schrieb:

Und auf die wirft ein, hier von Ihnen als beinahe "volksüblich" (unter Ärzten zumindest) unterstelltes Verhalten unausweichlich ein abträgliches Licht. Q.E.D., besten Dank ;-)

Was sollen die Ärzte denn machen?

Vollvertretung ist verboten.

Nebeneinander arbeiten führt zu Aberkennung der Zulassung.

Aber gern geschehen. Die haben sich in einem perversen System, das zwar über Ärztemangel klagt, aber Mitte 30-jährige nicht bezahlen will, ordentlich verhalten.

 

astroloop schrieb:

f&amp;f schrieb:
es geht hier nicht darum, ob R. erpressbar war/gewesen wäre/ist, weil.......

Es geht um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Warum soll er denn nicht glauwürdig sein?

f&amp;f schrieb:

Und auf die wirft ein, hier von Ihnen als beinahe "volksüblich" (unter Ärzten zumindest) unterstelltes Verhalten unausweichlich ein abträgliches Licht. Q.E.D., besten Dank ;-)

Was sollen die Ärzte denn machen?

Vollvertretung ist verboten.

Nebeneinander arbeiten führt zu Aberkennung der Zulassung.

Aber gern geschehen. Die haben sich in einem perversen System, das zwar über Ärztemangel klagt, aber Mitte 30-jährige nicht bezahlen will, ordentlich verhalten.

 

Möglicherweise hab ich da was nicht verstanden, aber WER hat sich in dem von Ihnen geschilderten Fall jetzt ORDENTLICH verhalten?

Und WAS verstehen Sie unter "ordentlich"?

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

 

Sie schreiben:

 

Das Gericht hat ihm trotzdem die Angaben zum Zustandekommen und Inhalt des Attests geglaubt. Dagegen ist sehr schwer anzukommen in der Revision.

 

Ist es wirklich so fernliegend bzw. schwierig, an die Begründung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen Reichel dieselben Anforderung zu stellen, die für Belastungszeugen in Verfahren Aussage-gegen-Aussage nach der BGH Rechtsprechung gelten, wenn die Hauptbelastungszeugin die Aussage verweigert und auf das Verwetungsverbot verzichtet hat?

 

Besten Gruß

Waldemar Robert Kolos

Sehr geehrter Menschenrechtler,

Sie schreiben:

Bekanntlich bricht "Europäisches Recht der EU" in der Regel nationales, deutsches Recht !             Vor kurzem hat ein Blogger die Aussage getroffen, dass nach dem europäischen EU-Recht einem Angeschuldigten in einem Strafprozess rechtsstaatlich zusteht, dass die Zeugenaussage des Klägers, des Nebenklägers zwingend mit einbezogen werden muss.

Hier geht es nicht um europäisches Recht der EU, sondern um Art.6 der EMRK, diese ist kein EU-Recht. Aber die Rspr. des EGMR dazu ist zwingend zu berücksichtigen bei der Auslegung des deutschen Rechts - in jüngerer Zeit wird das vom BGH auch beachtet. Es geht dabei aber nicht um "Einbeziehung einer Zeugenaussage", sondern um das so gen. Konfrontationsrecht, d.h. das Recht des Beschuldigten/Angeklagten, die Belastungszeugen zu konfrontieren, ihre Aussagen in der Hauptverhandlung durch die Befragung der Zeugen auf die Probe zu stellen (Art. 6 Abs.3 d EMRK).

Wie bekannt, hat die Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin im Fall Mollath die Zeugenaussage verweigert, gleichwohl wurde Herr Gustl Mollath in einem fragwürdigen WA-Verfahren wiederum aufgrund der lang zurückliegenden Beweismittel und ihrer Zeugenaussage mit der angeblichen Körperverletzung schwerwiegend belastet und auch psychiatrisiert.

Nein, das stimmt nicht. Psychiatrisiert wurde Herr Mollath in einem Prozess, in dem die jetzige Nebenklägerin aufgetreten ist, nicht die Aussage verweigert hat und auch befragt werden konnte. Es trifft zu, dass die Nebenklägerin in der neuen Hauptverhandlung das Zeugnis (berechtigt) verweigert hat. In dieser wurde Herr Mollath aber freigesprochen. Problematisch ist allerdings, dass das Gericht trotzdem (mit ihrer Zustimmung) ihre früheren Angaben benutzt hat, Herrn Mollath in einem der Tatvorwürfe eine rechtswidrige Tat nachzuweisen.

F r a g e / A n l i e g e n an Prof. Müller: Hat sich das deutsche Recht, dass sogar der                     g e s c h i e d e n e n  Frau rechtlich ein Zeugenverweigerungsrecht einräumt nach dem EU-Recht zu halten? Ist diese konträre, deutsche Gesetzgebung und Praxis überhaupt juristisch aufrechtzuerhalten und ist diese Regelung verfassungsgemäß und über das Bundesverfassungsgericht anfechtbar?

Diese Regelung ist verfassungs- und menschenrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Zeugnisverweigerungsrecht einer geschiedenen Ehefrau, ist wie auch in der rechtsbedeutsameCausa Mollath m.E. auch von der Wahrheits- und Rechtsfindung sowie den     heutigen L e b e n s r e a l i t ä t e n widersinnig und verhindert gerade im Fall Mollath ein gerechtes lebensnahes Urteil. Wenn in  Deutschland ungefähr jede dritte Ehe geschieden wird, juristische Auseinandersetzungen zwischen den Ex-Partnern vermögensrechtlich und auch bezüglich der Kinder gang und gäbe sind  und dadurch auch vielfach Straf- und sehr oft Unterbringungssverfahren entstehen, wie im Fall Martin Deeg (vgl. seinen Blog) besteht m.E. die dringende Notwendigkeit das überholte Zeugnisverweigerungsrecht des Ex-Partners auch gesetzlich abzuschaffen. Der Gesetzgeber, das Bundesministerium für Justiz wird aufgerufen, die überholte Gesetzeslage zu überdenken und zu ändern.

Könnte man machen, ist aber nicht geboten. Problematisch (auch im Hinblick auf die EMRK) ist die Rechtsprechung des BGH, frühere belastende Zeugenaussagen zu verwerten, wenn eine jetzt das Zeugnis verweigernde Person dies möchte.

Es ist Realität, dass der Ex-Partner, in  sehr vielen Fällen einen Belastungseifer zeigt und auch Falschaussagen möglich sind, die dann justiziell nicht ausreichend geprüft werden können, wie sich dies eindeutig im Fall Mollath auch im W i e d e r aufnahmeverfahren w i e d e r h o l t   hat ! Es reicht nicht aus, dass den Aussagen von P3M nur ein geringerer B e w e i s w e r t   zuerkannt wird – dies wurde im WA-Verfahren ignoriert

Sehe ich genauso - siehe mein Beitrag oben.

- sondern es besteht die gesellschaftliche und auch rechtsstaatliche Notwendigkeit, dass sich ein Ex-Partner auch nach dem - G l e i c h h e i t s g r u n d s a t z - dem Gericht zu stellen hat, um die J u s t i z  in die Lage zu versetzen, Recht zusprechen, dem gerade in Familienstreitigkeiten g e s t ö r t e n  R e c h t s  f r i e d e n  und der Gerechtigkeit und Humanität zu dienen.

Das halte ich für falsch - wenn ein Partner das Zeugnis verweigern will, sollte ihm dieses Recht zustehen, auch nach der Trennung. Niemand ist persönlich verpflichtet, der Gerechtigkeit und Humanität insgesamt zu dienen. 

Dies ist mir entsprechend meines Blog-Namens ein menschenrechtliches Anliegen.

Hinsichtlich des Konfrontationsrechts sind tatsächlich Menschenrechte betroffen (s.o.). Der BGH wird wahrscheinlich argumentieren,  im Verfahren zuvor habe ja die Möglichkeit bestanden, die Ex-Frau zu konfrontieren, daher sei es "insgemsamt" doch ein faieres Verfahren. Aber diese Argumentation trägt m. E. nicht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aufzuheben, also (ehemalige) Ehepartner zu zwingen gegen ihren Ex auszusagen, kann aber kaum als Menschenrecht formuliert werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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