Veröffentlicht am 11.11.2016 von Prof. Dr. Claus KossGemeinnützigkeit schließt eine politische Betätigung nicht aus, wenn sie denn durch den Vereinszweck gedeckt ist. Insbesondere sei der Begriff der politischen Bildung weit auszulegen. Damit widersprach das Hessische Finanzgericht Kassel (Entscheidung vom 10.11.2016 - 4 K 179/16) der Rechtsauffassung des Finanzamts Frankfurt am Main III. Die Finanzbehörde hatte dem Trägerverein von Attac den Status als steuerbegünstigte Körperschaft aberkannt.Weiterlesen
Rechtsgebiete:
SteuerrechtWeitere Themen3172 Aufrufe