Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

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Bradovic schrieb:

Staatsanwaltschaft hat Wiederaufnahmeantrag gestellt.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/03885/index...

 

Na also, geht doch. Als Begründung der Staatsanwaltschaft werden (wie zu vermuten war) nur neue Beweise und nicht etwa vermutete Rechtsbeugung angegeben.

Neue Beweise sind wohl:

- Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Frau Mollath (sie hatte ja wohl einigen Dreck am Stecken und allen Grund, ihren Ex-Mann zu belasten)

- das ärztliche Attest der Frau Dr. Reichel, unterschreiben wohl von ihrem Sohn. Dies ist nicht nur eine unechte Urkunde. Die Fälschung ist auch bedeutsam, da ihr Sohn damals überhaupt nicht die Kompetenz. Befugnis und Sachkenntnis hatte, diese Urkunde unter dem Namen seiner Mutter (Fachärztin für Allgemeinmedizin) auszustellen.

 

Hoffen wir, die SA hat auch hier etwas mitgelesen.

Nach dem in Bayern einmaligen Vorgang, dass auch die SA einen eigenen Wiederaufnahmeantrag stellt, und unter Beachtung der krassen UNverhältnismäßigkeit der Einkerkerung des Herrn Mollath wäre das zuständige Gericht jetzt gut beraten, in den nächsten Tagen Herrn Mollath auf freien Fuß zu setzen.

 

5

Jetzt wird es spannend, ob das Gericht die beiden Anträge  zuläßt und ob die sich ergänzen.

 

5

@Winfried Sobottka:

Haben Sie eine Quelle für  Ihre Behauptung zu  RAin Combe?  Bzw. von welchen beim LG Mannheim Angeklagten wissen Sie, dass sie trotz entsprechenden Wunsches (§ 142 StPO) Combe nicht beigeordnet bekommen haben?

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Irgendeine Chance, dass wir als steuerzahlender Souverän, das von den uns untergebenen StAnwälten verfertigte Schriftstück auch mal zu Gesicht bekommen?

Oder muss ich mich als Bürger wieder mit dem Vertrauen begügnen, dass die mir dienende Justiz schon alles richtig macht?

Der Kommentar der StA zu Strates Antrag wäre zumindest interessant zu erfahren... 

@Max Mustermann:

Der Souverän wird wohl wegen § 353 d NR. 3 StGB noch etwas warten und Steuern zahlen müssen.

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@meine5cent

Mit Verweis auf einen Hinweis von Frau Wolff, die in deren blog von "Probationsverfahren" spricht, greift §353 d Z3 nicht.

Und ehrlich gesagt, wäre es auch kaum einzusehen. Von allen Seiten bis zum MP hoch wird gesagt, erst durch öffentlichen Druck kam Bewegung in den Fall.

Und nun nach dem die ganze Schlampigkeit der handelnden Personnen ans Licht kam, soll das öffentliche Interesse plötzlich nicht mehr überwiegen???

 

Da wurde mutmasslich ein Mensch 7 Jahre lang versenkt. 

 

Und bis zum BGH durch bestätigt...und nun soll man die mal schön machen lassen?

Ich bin kein Piraten Wähler aber der Transparenz Gedanke gehört in einer Demokratie des 21. Jh. einfach zu Behörden und Verwaltungen. Die sind Dienstleister, und der Bürger Aufsichtsrat und Kunde gleichzeitig...

 

Und nebenbei Strate hat seinen Antrag ja auch gleich ins Netz gestellt, wohlwissend dass § 353 d nicht verletzt wird. Die StA könnte durchaus nun öffentlich belegen, dass sie Volkvetreterin Frau Merks Wunsch nachgekommen ist und auch eine ordentliche Arbeit abgeliefert hat.

Hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Wiederaufnahme jetzt zu Gunsten oder zu Ungunsten Mollaths gestellt? Wie ist der Wiederaufnahmeantrag Strates diesbezüglich zu verstehen?

Ich hoffe, das Landgericht hält sich nicht an den üblichen Prüfungsschemata, die allein an dem Freispruch anknüpfen. Denn das könnte zu einem falschen Ergebnis führen.

Ich denke, im vorliegenden Fall muss man den Freispruch wie eine Verurteilung behandeln. Man darf den Freispruch von der Entscheidung über den Maßregelvollzug nicht trennen. Das gilt auch für das Revisionsverfahren. Eine erfolgreiche Revision gegen die Einweisung in die Psychiatrie hebt auch nicht nur die Einweisungsentscheidung auf.

Existiert dazu eine Rechtsprechung oder eine Rechtslehre, auf die das Landgericht ggf. zugreifen kann?

Die Petition „Gerechtigkeit und Freiheit für Gustl Mollath!“ jetzt nicht vernachlässigen. So wie es aussieht erkennt die Justiz noch immer  kein Dringlichkeitsbedarf. Die Freiheit eines Menschen, das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – interessiert diese Justiz augenscheinlich nur an letzter Stelle, wenn überhaupt.

https://www.openpetition.de/petition/online/freiheit-fuer-gustl-mollath

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Ein WA-Verfahren durch eine StA sollte absolut ueblich sein und werden! Vielmehr muss auch ein am Verfahren beteiligter Staatsanwalt eine Verantwortung fuer krasse Fehlurteile tragen bzw. unverzueglich deren Bereinigung anstreben. Sonst sollte so jemand sich einen anderen Job suchen muessen!

 

Was waere Herrn Mollath nicht alles erspart geblieben, wenn hier seitens der StA gehandelt worden waere?

Die Besonderheiten dieses Falls sind schockierend. Wie waer's mit einem Buch darueber, Frau Wolff? Auch die naechsten Jahre duerften weiteres Material liefern.

 

Wird der Unterstuetzerkreis sich nun Gedanken machen, wo Herr Mollath wohnen kann usw.? So mancher Unschuldige sollte auch Jahre spaeter keinen Cent der Haftentschaediung erhalten haben!

*Herr Mollath steht dann irgendwann im April 2013 auf der Strasse, hat aber keinen Wintermantel und keine Winterschuhe. Auch fehlt ihm Geld und er hat keine Bleibe. Was nun?

* Wie steht's mit Sachspenden? Er wird einen Computer und einen Surfstick brauchen.

* Jemand sagte, es warte ein Job - aber auch hier wird Geld vorab benoetigt (Kaution, Miete, ...) Hat jeman ein Gaestezimmer?

 

Bitte auch die Erfahrungen des Studienrats Horst Arnold beachten: Klar war er total unschuldig, aber...niemand gab ihm eine Chance. Schon garnicht das Land Hessen! :X Und wenn er die Luecke im Lebenslauf ansprach, dann war's das auch schon.

 

Also, ich meine, herr Mollath hat schon genug gelitten. Wann wird er fuer die Freilassung unterstuetzt?

Muss er erst mal aufs Sozialamt? Eine Schande fuer Bayern, wenn hier nicht endlich mal schnell gehandelt wird!

@Chris Wagner

Ihr ganzer Beitrag ist ziemlich realitätsfremd.

Chris Wagner schrieb:

Ein WA-Verfahren durch eine StA sollte absolut ueblich sein und werden! Vielmehr muss auch ein am Verfahren beteiligter Staatsanwalt eine Verantwortung fuer krasse Fehlurteile tragen bzw. unverzueglich deren Bereinigung anstreben. Sonst sollte so jemand sich einen anderen Job suchen muessen!


Was meinen Sie was passiert wenn ein Staatsanwalt es wagt etwas gegen ein Fehlurteil zu unternehmen? Der wird danach die Asservatenkammer aufräumen dürfen.
Was meinen Sie zum Fall Teresa Z.? Hat diese schmächtige Frau von der Liege aus diesen "Beamten" angreifen wollen? Auch da halten alle Polizisten und deren Vorgesetzte zusammen.
Wer ausschert wird raus gemobbt.
Chris Wagner schrieb:

Die Besonderheiten dieses Falls sind schockierend. Wie waer's mit einem Buch darueber, Frau Wolff? Auch die naechsten Jahre duerften weiteres Material liefern.

Die war selber bei der StA. Oder gibt es da auf einmal Gute?

Chris Wagner schrieb:

Wird der Unterstuetzerkreis sich nun Gedanken machen, wo Herr Mollath wohnen kann usw.? So mancher Unschuldige sollte auch Jahre spaeter keinen Cent der Haftentschaediung erhalten haben!

*Herr Mollath steht dann irgendwann im April 2013 auf der Strasse, hat aber keinen Wintermantel und keine Winterschuhe. Auch fehlt ihm Geld und er hat keine Bleibe. Was nun?


Ich habe gehört das sich Muschelschloss um ihn kümmert. Herr Sobottka weiß da sicher näheres.
Chris Wagner schrieb:

Muss er erst mal aufs Sozialamt? Eine Schande fuer Bayern, wenn hier nicht endlich mal schnell gehandelt wird!

Ziehen Sie nach Bayern und wählen Sie nicht CSU und nicht SPD

4

Chris Wagner schrieb:

 

 

Wird der Unterstuetzerkreis sich nun Gedanken machen, wo Herr Mollath wohnen kann usw.?

 

 

Warum der Unterstützerkreis?

Ich dachte, Herr Mollath sei geschäftsfähig?

Am besten sollte doch Herr Mollath sagen, was er möchte.

Manche Menschen entmündigen andere, ohne es zu merken.

Gut, dass der Unterstützerkreis anscheinend den Willen von Herrn Mollath achtet.

 

4

Lorenz-Löblein verwies außerdem darauf, dass noch immer eine Entscheidung des Landgerichts Bayreuth zur Unterbringung von Gustl Mollath aussteht. Die Anwältin hat eine erneute Prüfung der Unterbringung im November beantragt. Sie vermutet, so äußerte sie sich gegenüber Telepolis, dass "die Gerichte Bayreuth und Regensburg sich nun gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben, wer zuerst über die weitere Unterbringung entscheidet" .http://www.heise.de/tp/blogs/8/153951"

 

5
Waldemar Robert Kolos

18.03.2013

Hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Wiederaufnahme jetzt zu Gunsten oder zu Ungunsten Mollaths gestellt? Wie ist der Wiederaufnahmeantrag Strates diesbezüglich zu verstehen?

Ich hoffe, das Landgericht hält sich nicht an den üblichen Prüfungsschemata, die allein an dem Freispruch anknüpfen. Denn das könnte zu einem falschen Ergebnis führen.

Ich denke, im vorliegenden Fall muss man den Freispruch wie eine Verurteilung behandeln. Man darf den Freispruch von der Entscheidung über den Maßregelvollzug nicht trennen. Das gilt auch für das Revisionsverfahren. Eine erfolgreiche Revision gegen die Einweisung in die Psychiatrie hebt auch nicht nur die Einweisungsentscheidung auf.

Existiert dazu eine Rechtsprechung oder eine Rechtslehre, auf die das Landgericht ggf. zugreifen kann?

Kommentar von Wahrheitssucher:

Die Fragen von Herrn Kolos stellen sich wirklich:

Eine Hauptbegründung der Staatsanwaltschaft für den Wiederaufnahmeantrag ist die

"Beweiskraft einer U r k u n d e". Damit ist zweifelsohne das mehr als fragwürdige Attest

aus der Arztpraxis Reichel aus dem Jahre 2003 gemeint. Im Blog von Frau Gabrielle Wolff

wurde ausführlich konret und investigativ dargelegt, dass eine große Zahl von einzelnen

Tatsachen, die Gesamtumstände und auch die "Tätermotivation" für eine Fälschung sprechen. Dazu habe ich kürzlich eine umfassende Analyse über das Attest in diesen Blog gestellt.

Es stellt sich nur die Frage, ob es der Staatsanwaltschaft tatsächlich gelingt, diese

Fälschung oder eine manipulierte Befunderhebung nach fast zehn Jahren zu beweisen

oder dieser Antrag absichtlich mit dieser Teilbegründung gestellt wurde, um ihn leicht

ablehnen zu können. Ich gehe zunächst davon aus, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein grundlegendes Interesse hat, die Wahrheit zu ermitteln.

Um dies zu erreichen, könnten sich die Blog-Kommentatoren nochmals eingehender

mit dem WAHRHEITSGEHALT  DES ATTESTES konkreter auseinandersetzen.

Frage: Hat die Staatsanwaltschaft v o r   dem WA-Antrag Ermittlungen, Durchsuchungen

etc. durchgeführt, um die Fäschung des Attestes belegen zu können?

5

@psychofan und Alle

A K T U E L L  ZUM   WA-VERFAHREN.

 

DAS VERHÄNGNISVOLLE  ATTEST:

Das  A T T E S T aus der Praxis Reichel

war der Anfang des Vorgehens gegen

Herrn Gustl Mollath und könnte möglicherweise zu

dem Ende dieses Justizversagens und einem

NEUBEGINN DER JUSTIZ + zur FREIHEIT

UND  REHABILITATION VON GUSTL

MOLLATH mit beitragen :

Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von

Herrn Braun kann aufgrund des tatsächlichen

systematischen Vorgehens gegen Herrn Mollath

Punkt für Punkt nachvollzogen werden, dass

Herr Mollath „fertiggemacht“ werden sollte.

 

Der Verdacht der Fälschung, wurde durch das                           „Stern-Interwiew“ mit Frau Dr. Reichel

angestoßen, bei dem sie vorgab, den Namen Mollath                                nicht zu kennen. Wie sich bald darauf herausstellte

war die Ex-Frau doch in der Praxis.

.

Es kann  durchaus sein, dass Frau Dr. Reichel

2006 überhaupt nicht mit bekam, dass dieses Attest                           dem Landgericht vorgelegt wurde und diese

schwer destruktive Wirkung haben würde.

 

Das Attest könnte dadurch zustande gekommen sein,                             dass lediglich die Befunderhebung in die EDV illegal                                        eingebracht wurde und der unerfahrene Sohn naiv                           und unkritisch das Attest ausgestellt hat.

Da der Sohn das Attest, die Befunde bestätigt und

die „Praxis“ verteidigt, würde dies bedeuten, dass

er die Fälschung decken würde.

Für eine Fälschung spricht:

Die Unleserlichkeit der Unterschrift, zahlreiche

Rechtschreibfehler, nichtärztliche Formulierung.

Und insbes. die Tatsache, dass eine Fälschung ohne

weiteres aufgrund der Beziehung der Ex-Frau                                     zur Arztpraxis möglich gewesen ist.

Ein gefälschtes Attest konnte auch sicher vor

Gericht durchgehen, da angenommen werden kann ,                               dass Richter Brixner, Frau Dr. Reichel n i c h t zur        Hauptverhandlung  als Zeugin einzuladen.

Angesichts der siebenjährigen Unterbringung

von Herrn Mollath ist es legitim, ethisch ver-

tretbar und adäquat, das Verhalten der Ex-frau

kritisch zu reflektieren und zu hinterfragen!

Alle Umstände; Zusammenhänge, Belege

sprechen für die  z w e i t e  Variante ist, dass das

 Attest  durch   die Befunderhebung manipulativ

„erschlichen“ wurde:

1) Die Ex-Frau provoziert Herrn Mollath,

2) Herr Mollath wehrt sich lt. Herrn Mollath

3) es kommt zu kleineren Verletzungen,

4) die Ex-Frau geht erst 2 Tage später zum Arzt!

5) nur noch harmlose Blutergüsse sind zu sehen,

6) die „impulsive“Ex-Frau dramatisiert …..

7) die Ex-Frau will kein Attest, weil sie sich noch

    nicht zur Scheidung entschieden hat,

    tatsächlich weil das Attest nicht viel hergegeben hätte

    die Scheidung  sehr viel später beantragt wurde,

8)der e r s t e  Arzttermin wurde z i e l gerichtet

   wahrgenommen, um später zeitnah ein Attest

   abrufen zu können, um Herrn Mollath fertigmachen

   zu können!(Erklärung von Herrn Braun)

9)Dies erklärt auch, dass die Ex-Frau erst neun Monate

   später zur Attest-Ausstellung erschienen ist.

   Die Erklärung, das Attest wäre verloren gegangen

   und sie jetzt das Attest für die Scheidung braucht,

   sind m.E. Schutzbehauptungen.

10) Wie bei Ehekonflikten üblich, sind die komplexen

      Befunde und die Dokumentation dürftig, zumal

      bei dem 1. Arztbesuch kein Attest gefordert wurde.

11)Die Ex-Frau erscheint nach 8 ½ Monaten zum

     2.Arztbesuch und dringt auf ein Attest, da ja alles

    von acht Monaten festgestellt wurde. Was tatsächlich

    festgestellt wurde, lässt sich verlässlich nicht/nur

    begrenzt rekonstruieren und der Arzt-Sohn Reichel

    stellt das verhängnisvolle Attest allerdings mit der                  Formulierung aus, die Angaben  wären„glaubhaft“

12) Die Ex-Frau lebt monatelang weiter mit Herrn

     Mollath zusammen, macht erst  19 Monate! nach der

     angeblichen Körperverletzung eine Anzeige!

13)Wie das Gesamtverhalten der Ex-Frau zu bewerten ist

     kann der einzelne Leser entscheiden und wird

     durch die unbegründete Anzeige wegen Waffenbesitz,

     die darauf folgende Razzia, das Attest von Dr. Krach,

     die fragwürdige Zeugenaussage bezüglich  der Reifen-

     zerstechereien u.v.a.m. überdeutlich.

 

Es ist auch möglich das nach der manipulativen, erschlichenen

Befunderhebung das Attest danach gefälscht wurde.

 

Diese beleg- und nachweisbaren Gesamtumstände stellen nach

einer Stellungnahme eines erfahrenen Rechtsexperten einen begründeten Anfangsverdacht dar.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme

des Verfahrens zeigt, dass die bayerische Justiz sich

 nicht weiterhin an der Nase herum führen lässt und

hoffentlich bereits konkrete Ermittlungen eingeleitet

und potentielle Belege sichergestellt hat.

 

Wenn ich um zahlreiche Beiträge bitten darf.

4

Wahrheitssucher schrieb:

Das Attest könnte dadurch zustande gekommen sein, dass lediglich die Befunderhebung in die EDV illegal eingebracht wurde und der unerfahrene Sohn naiv und unkritisch das Attest ausgestellt hat.

Da der Sohn das Attest, die Befunde bestätigt und die „Praxis“ verteidigt, würde dies bedeuten, dass er die Fälschung decken würde.

Für eine Fälschung spricht:

Die Unleserlichkeit der Unterschrift, zahlreiche Rechtschreibfehler, nichtärztliche Formulierung.

Und insbes. die Tatsache, dass eine Fälschung ohne weiteres aufgrund der Beziehung der Ex-Frau zur Arztpraxis möglich gewesen ist.

Ein gefälschtes Attest konnte auch sicher vor Gericht durchgehen, da angenommen werden kann, dass Richter Brixner, Frau Dr. Reichel n i c h t zur        Hauptverhandlung  als Zeugin einzuladen.

Ich stimme Ihnen weitgehend zu, hier aber nicht. Ich kenne die Abläufe in einer Arztpraxis sehr genau. Das Einbringen einer "Fälschung" durch eine med. Fachangestellte kann praktisch ausgeschlossen werden. So blöd wird niemand sein, da die Helferin ja damit rechnen muss, vom Arzt wegen dieses dubiosen Eintrages angesprochen zu werden.

Zudem ist es nahezu ausgeschlossen (außer eben bei Richter Brixner), dass im Falle einer gefährlichen Körperverletzung, für die es keine Zeugen gibt (Aussage gegen Aussage) der einzige Zeuge, nämlich die untersuchende Fachärztin für Allgemeinmedizin, nicht zur Verhandlung geladen wird. Sich hier auf ein paar nichtssagende Zeilen eines angeblichen Attestes zu verlassen, ist ein schwerer juristischer Kunstfehler.

 

Dennoch ist das Attest natürlich gefälscht. Es suggeriert die Untersuchung und Ausstellung durch Frau Dr. Reichel, Fachärztin für Allgemeinmedizin. Statt dessen wurde es vermutlich ausgestellt durch ihren Sohn, angeblich "Assistent" in der Praxis. "Assistent" kann vielerlei bedeuten: er war vielleicht genehmigter AIPler (also ohne Approbation und zur Ausstellung von Attesten überhaupt nicht berechtigt), vielleicht genehmigter Arzt in Weiterbildung (also in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, auch dann sollte zwingend die Fachärztin diese bedeutsame Untersuchung vornehmen, nicht ein Azubi). Vielleicht hat er auch ohne Genehmigung bei Mami mitgeholfen. Man wird sehen.

 

Zu prüfen wäre vielleicht noch, ob die Gutachten von Leipziger, Pfäfflin und Co. auch nur von Weiterbildungsassistenten gefertigt wurden und die Unterschrift der Chefs gefälscht wurde. Die Qualität der Gutachten lässt jedenfalls solches vermuten. Kein Gericht Deutschlands (außer vielleicht Brixner) würde sich jedenfalls mit einem psychiatrischen Gutachten eines Weiterbildungsassisten zufrieden geben. Für ein Attest über Verletzungen einer Straftat gilt Gleiches.

 

 

 

5

Gastfrau schrieb:

Mollath bezeichnet Antrag als "Etappensieg"

Gustl Mollath hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg auf Wiederaufnahme des Verfahrens als "wichtigen Etappensieg" bezeichnet. Seine Freiheit sei aber noch in weiter Ferne, sagte Mollath dem Bayerischen Rundfunk.

 

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-wiederaufnahmeantrag100.html

Gustl Mollath ist zu wünschen, daß er bald in Freiheit kommt. 

Aber er ist wohl Realist. Innerhalb der Justiz wird jetzt jeder nur denkbare juristische Sachverstand dafür eingesetzt, damit im Wiederaufnahmeverfahren Fehlverhalten der Justizjuristen gar nicht erst adressiert wird. 

Diese Argumentation der Staatsanwaltschaft lt. OLG Nürnberg ist lächerlich.

Die jetzt angeblich "neuen Tatsachen" hätten ausnahmslos im ursprünglichen Verfahren bereits berücksichtigt werden können und müssen.

Mit dieser Begründung soll das möglicherweise, es gilt ja die Unschuldsvermutung, kriminelle Agieren von Organen der Rechtspflege, insbesondere eines Richters, unter den Teppich gekehrt werden, damit das "Ansehen der Justiz" hochgehalten werden kann.

Das wird aber nichts nützen. Das Ansehen der Justiz, das Vertrauen in die Justiz, hat völlig zu Recht massiven Schaden genommen und dürfte sich nur durch eine systemkritische Strukturreform reparieren lassen.

4

Stimmen diese unterschiedlichen Wiederaufnahmebegründungen ?

http://www.welt.de/regionales/muenchen/article114548038/Staatsanwaltschaft-will-Fall-Mollath-neu-aufrollen.html

Nach Vorstellungen der Regensburger Staatsanwaltschaft soll in einem neuen Verfahren der Beweiswert von Urkunden und die Glaubhaftigkeit von Zeugen noch einmal geprüft werden, erläuterte der OLG-Sprecher. In ihrem Antrag habe die Staatsanwaltschaft auch "Gesichtspunkte vorgetragen, die für die psychiatrische Begutachtung von Bedeutung sein können".

Neben der Staatsanwaltschaft hat auch Mollaths Verteidiger, der Hamburger Anwalt Gerhard Strate, einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Anders als die Ankläger begründet Strate seinen Antrag allerdings mit angeblicher mehrfacher Rechtsbeugung der mit dem Fall befassten 7. Strafkammer. Der damalige Kammervorsitzende habe "Sachverhalte verfälscht", betonte der Anwalt nach Einsicht in die Gerichtsakten.

4

Staatsanwaltschaftsbegründung:

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/03885/index.php

 

Der Wiederaufnahmeantrag hat dabei zum Ziel, den Beweiswert einer dem Urteil zugrunde liegenden Urkunde und die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Daneben werden Gesichtspunkte vorgetragen, die für die psychiatrische Begutachtung von Bedeutung sein können.

 

 

Prof. Müller:

 

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/henning-mueller-mollath100.html

 

 (Juristische) Ungereimtheiten im Fall Mollath

Gustl Mollath hat mehrfach gefordert, seinen Pflichtverteidiger von dem Mandat zu entbinden. Mollath fühlte sich nicht ausreichend vertreten. Stattdessen wollte er sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen. Und auch der Pflichtverteidiger selbst bat das Gericht darum, das Mandat abgeben zu dürfen. Begründung: Er habe sich von Mollath bedrängt gefühlt, als dieser von außen gegen seine Kanzleitür getrommelt habe. Daher könne er nicht mehr länger für Mollath tätig sein. Auch die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass hier möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Doch das Gericht lehnt alle Anträge ab.

 

RA Strate ( Focusbetrachtung )

http://www.focus.de/panorama/welt/nach-sieben-jahren-in-der-psychiatrie-das-verfahren-um-gustl-mollath-wird-neu-aufgerollt-_aid_942703.html

Anwalt listet eine ganze Reihe von Fehlern auf

Zuvor habe bereits das Nürnberger Amtsgericht gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verstoßen, heißt es in dem 140 Seiten umfassenden Wiederaufnahmeantrag, den der Anwalt im Februar gestellt hatte. Um Erkenntnisse über Mollath zu gewinnen, hatte das Amtsgericht ihn 2005 zur Begutachtung für sechs Wochen gegen seinen Willen in die Psychiatrie eingewiesen. Dabei hatten Verfassungsrichter bereits einige Jahre zuvor eine solche Praxis als unzulässige Verhörmethode verboten.

Auch gegen andere gesetzliche Vorgaben sei verstoßen worden, wird Strate zitiert. So sei Mollath nach einer Festnahme nicht wie vorgeschrieben spätestens am nächsten Tag zur Sache gehört worden, sondern erst Wochen danach. Teilweise habe das Gericht Sachverhalte verfälscht, lautet ein weiterer Vorwurf Strates.

 

4

Wer so handelte wie die Maskes, hatte mit dem Schlaf offenbar keine großen Probleme. Die Taten der beiden waren ja kein einmaliger Ausrutscher, sondern (meiner Meinung nach) geplante Vernichtung einer anderen Person, immer weiter fortgesetzt seit über einem Jahrzehnt.

 

Die Existenz eines normalen Gewissens, wie es sie oder mir den Schlaf rauben würde, muß man da wohl ausschließen für die Maskes.

 

5

..die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Ist damit nur die Ex Frau gemeint ?

Oder war noch Zeuge ?

 

4

@Wahrheitssucher

Betreff Attest

Habe von einem Fall kenntnis, der aber nicht vor Gericht kam.

X wurde gewürgt - Würgemale war am Hals zu sehen. Auch die Nägelspuren. Die Nägel hatten sich in der Haut am Hals eingedrückt, so fest war der Würgegriff gewesen.

X geht zum Arzt.

EDV-mäßig werden die Spuren festgehalten.

Hier war absolut nichts mit "glaubhaft". - wie hätte der Arzt denn auch so etwas feststellen sollen?

Im Gegenteil hat er explizit gesagt, dass er die Verletzungsspuren festhalten könne, aber wie, wann und wo sie entstanden seien, müsse bezeugt werden.

Auch Photos von den Verletzungen wären wichtig.

Das Attest über die Verletzungen von Frau M., egal von wem es ausgestellt wurde, beweist nichts. 

Gruss

Tine Peuler

5

2013-03-19 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):

 

Mollath:

"Vorher, in Straubing, war ich monatelang vollkommen in Einzelhaft isoliert. Ich durfte nichts bei mir haben, nicht mal den Text des Grundgesetzes. "Das tut Ihnen nicht gut", bekam ich zur Antwort, als ich wissen wollte warum."

 

UNFASSBAR!

Nicht nur dass diese Ärzte das GG nicht achten, die erklären es auch gleich für schädlich.

Wohlwissend dass dort starke Argumente gegen die pausenlose Willkürherrschaft und Psychoterror in diesen Anstalten verbrieft sind.

 

Also wenn nun nicht der letzte Richter, StAnwalt und Vetreidiger merkt was für eine Gesinnung bei diesen "Ärzten" herrscht, dann wird sich der Fall Mollath immer wieder wiederholen.

 

astroloop schrieb:

2013-03-19 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):

 

Mollath:

"Vorher, in Straubing, war ich monatelang vollkommen in Einzelhaft isoliert. Ich durfte nichts bei mir haben, nicht mal den Text des Grundgesetzes. "Das tut Ihnen nicht gut", bekam ich zur Antwort, als ich wissen wollte warum."

 

UNFASSBAR!

Nicht nur dass diese Ärzte das GG nicht achten, die erklären es auch gleich für schädlich.

Wohlwissend dass dort starke Argumente gegen die pausenlose Willkürherrschaft und Psychoterror in diesen Anstalten verbrieft sind.

 

Also wenn nun nicht der letzte Richter, StAnwalt und Vetreidiger merkt was für eine Gesinnung bei diesen "Ärzten" herrscht, dann wird sich der Fall Mollath immer wieder wiederholen.

 

Bedauerlicherweise herrscht bei vieln Richtern, Staatsanwälten, auch Verteidigern, eben bei den "Organen der Rechtspflege", wenn auch nicht bei allen, dieselbe Gesinnung wie bei den "Ärzten".

Deswegen ist Mollath kein Einzelfall, nur die sichtbare Spitze des Eisbergs, und wird sich ohne Strukturreform der Justiz, die die Systemfrage zu stellen hätte, jederzeit wiederholen.

5

@Deali und andere

 

Heute ereichte mich die Einstellung meiner Strafanzeige vom 1.3.2013 gegen „Frau Eisenbarth, die StA Augsburg und evtl. anweisende Mitarbeiter der Bayerischern Justiz“.

Zur Erinnerung: Ich hatte bei der StA Augsburg Anzeige gegen die oben genannten Personen wegen „Rechtsbeugung“ gestellt, da diese die Ermittlungen gegen Richter Ebner und Dr. Leipziger (Strafanzeige GM und RA Strate) eingestellt hatten.

Zusätzlich zu der hier im Blog eingestellten Fassung (#27 p.9) hatte ich mich in einem Nachtrag zur Anzeige auf Herrn R. Sponsel berufen, der nachweisen konnte, dass Herr Mollath Herrn Leipziger gegenüber 29 mal klar bekundet hatte, sich nicht begutachten lassen zu wollen.

 

Dennoch muss ich mir heute von Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Nemetz anhören, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“.

 

Frau StA Eisenbarth hingegen habe sich „eingehend mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Strafanzeigen befasst und ihre Entscheidung sorgfältig und schlüssig begründet.“

Meine Anzeige sei daher „anmaßend und abwegig“.

 

Es folgt die aus meiner Sicht sehr wichtige Aussage: „Staatsanwältin als Gruppenleiterin Eisenbarth ist von niemanden zur Verfahrenseinstellung angewiesen worden“.

(Aktenzeichen 100 Js 109280/13)

 

Unabhängig davon, ob ich dem Glauben schenke, man sieht: Die bayerische Staatsanwaltschaft funktioniert offenbar auch ohne Anweisungen von Oben!

 

Nach wie vor (siehe auch Telepolis Interview mit Herrn Schindler) ist mir aber nicht klar, wie man in Bayern seinen Willen bekunden muss, nicht Exploriert werden zu wollen. Notariell?

Wie hat denn „Big Money“ im Flowtex-Fall, der den BVG Beschluss 2001 zur Folge hatte,  seinen Willen bekundet?

 

Andreas Wittmann

 

5

[quote=Andreas Wittmann]

Dennoch muss ich mir heute von Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Nemetz anhören, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“. /quote]

 

Und??...Legst Du Beschwerde ein. Bis zum OLG ist es für Dich vollkommen kostenlos.

 

Robert Stegmann

5

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege. Ich bin mir nur unsicher, ob ich nicht zusätzlich in meiner Wahlheimat NRW nochmals fundiert Strafanzeige erstatte sollte. Die Fakten bleiben natürlich die gleichen, aber mir selbst schwillt der Kamm, wenn ich überlege, dass offenbar Strafanzeigen gegen Staatsanwaltschaften von eben diesen Staatsanwaltschaften abgewiesen werden können. Hätte nicht die StA Augsburg sich selbst für Befangen erklären müssen?

Und tatsächlich quält mich (nicht nur rhetorisch!) die Frage, wie man den in Bayern eine verbindliche Willenserklärung abgeben muss (Man stelle sich nur mal vor, in einem Vergewaltigungsfall würde das mehrmalige "nein" des Opfers als nicht ausreichend qualifizierte Willenserklärung gewertet und die StA lehnt ERMITTLUNGEN ab.).

Überhaupt: Es wurden ERMITTLUNGEN nicht aufgenommen, da ein Anfangsverdacht abgelehnt wurde! Die Aufgabe der StA ist es doch, zu ermitteln. Recht sprechen muss dann ein Gericht, aber dieses muss in Strafsachen halt auf einen Antrag der StA warten. Ob die StA Augsburg Anklage erhoben hätte (sicher nicht...)? Die haben aber sogar das Ermitteln abgelehnt, ich bin wirklich nach wie vor fassungslos!

 

Andi Wittmann

5

Andreas Wittmann schrieb:

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege. Ich bin mir nur unsicher, ob ich nicht zusätzlich in meiner Wahlheimat NRW nochmals fundiert Strafanzeige erstatte sollte. Die Fakten bleiben natürlich die gleichen, aber mir selbst schwillt der Kamm, wenn ich überlege, dass offenbar Strafanzeigen gegen Staatsanwaltschaften von eben diesen Staatsanwaltschaften abgewiesen werden können. Hätte nicht die StA Augsburg sich selbst für Befangen erklären müssen?

Und tatsächlich quält mich (nicht nur rhetorisch!) die Frage, wie man den in Bayern eine verbindliche Willenserklärung abgeben muss Auch hinsichtlich von Betreuungsfaellen eine sehr wichtige Frage! Geldgeile Erben wollen den Tod nicht abwarten und (...)  (Man stelle sich nur mal vor, in einem Vergewaltigungsfall würde das mehrmalige "nein" des Opfers als nicht ausreichend qualifizierte Willenserklärung gewertet und die StA lehnt ERMITTLUNGEN ab.).

Überhaupt: Es wurden ERMITTLUNGEN nicht aufgenommen, da ein Anfangsverdacht abgelehnt wurde! Die Aufgabe der StA ist es doch, zu ermitteln. Recht sprechen muss dann ein Gericht, aber dieses muss in Strafsachen halt auf einen Antrag der StA warten. Ob die StA Augsburg Anklage erhoben hätte (sicher nicht...)? Die haben aber sogar das Ermitteln abgelehnt, ich bin wirklich nach wie vor fassungslos!

 

Andi Wittmann

Staatsanwalten kontrollieren doch Alles und waehlen aus, was sie annehmen und wie sie damit umgehen. Kleine Sachen werden verfolgt, grosse Sachen ignoriert. Es fehlt eine klare Linie. Und dann ist entscheidend,  w e r  gegen die Einstellungsverfuegung Beschwerde einlegt:

 

RA X (wie bei den Reifen-Stechereien) oder ein Buerger?

 

Raten Sie mal, wessen Beschwerde fff sein wird!

Andreas Wittmann schrieb:

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege. Ich bin mir nur unsicher, ob ich nicht zusätzlich in meiner Wahlheimat NRW nochmals fundiert Strafanzeige erstatte sollte. Die Fakten bleiben natürlich die gleichen, aber mir selbst schwillt der Kamm, wenn ich überlege, dass offenbar Strafanzeigen gegen Staatsanwaltschaften von eben diesen Staatsanwaltschaften abgewiesen werden können. Hätte nicht die StA Augsburg sich selbst für Befangen erklären müssen?

Und tatsächlich quält mich (nicht nur rhetorisch!) die Frage, wie man den in Bayern eine verbindliche Willenserklärung abgeben muss (Man stelle sich nur mal vor, in einem Vergewaltigungsfall würde das mehrmalige "nein" des Opfers als nicht ausreichend qualifizierte Willenserklärung gewertet und die StA lehnt ERMITTLUNGEN ab.).

Überhaupt: Es wurden ERMITTLUNGEN nicht aufgenommen, da ein Anfangsverdacht abgelehnt wurde! Die Aufgabe der StA ist es doch, zu ermitteln. Recht sprechen muss dann ein Gericht, aber dieses muss in Strafsachen halt auf einen Antrag der StA warten. Ob die StA Augsburg Anklage erhoben hätte (sicher nicht...)? Die haben aber sogar das Ermitteln abgelehnt, ich bin wirklich nach wie vor fassungslos!

 

Andi Wittmann

Ich denke, es ist fast egal, ob Beschwerde oder eine Strafanzeige gemacht wird. Beides wird vermutlich "zurückgewiesen bzw. eingestellt".

Was viel wichtiger wäre, dass die Politik einmal definiert festlegt was ein Anfangsverdacht ist.

An dem scheitern meines Wissens über 70% aller Anzeigen.

Ohne Anfangsverdacht gibt es nur Vorermittlungen, die häufig  nicht einmal ausfürlich in den Strafakten stehen.

5

Andreas Wittmann schrieb:

@ Robert Stegmann

Lieber Robert,

Ehrensache, dass ich Beschwerde einlege.

 

Der Vollständigkeit halber hier meine Beschwerdeschrift:

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft Augsburg

Herrn

Leitender Oberstaatsanwalt Nemetz

Gögginger Straße 101

86199 Augsburg

 

 

Wuppertal, den 22.03.2013

 

Aktenzeichen 100 Js 109280/13

 

In dem Verfahren über die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

 

gegen

 

Andrea E i s e n b a r t h und die S t a a t s a n w a l t s c h a f t  A u g s b u r g

und evtl. a n w e i s e n d e M i t a r b e i t e r der Bayerischen Justiz

 

lege ich gegen die mir mit Datum vom 8.03.2013 zugesandte Entscheidung, der Strafanzeige keine Folge zu geben und von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abzusehen,

 

            B e s c h w e r d e

 

ein, die ich wie folgt begründe:

Dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9.10.2001 ist zu entnehmen:

„Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beo-bachtung kann nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt.“

 

Weiterhin heißt es in diesem Urteil:

 

Mit einer Exploration durch diesen Gutachter erklärte sich der Beschwerdeführer jedoch - auch für die Zukunft - nicht einverstanden und verweigerte die Teilnahme an einem Untersuchungsgespräch.“

 

Zu den wesentlichen Gründen der BVerfG-Entscheidung vom 9.10.2001 gehört auch noch folgende Feststellung:

 

„Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden.“

 

Mein Rechtsverständnis sagt mir, dass wenn also eine Unterbringung zur Beobachtung und zur Exploration erfolgen soll, diese nicht erfolgen kann,

 

a) „wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen“

und wenn

b) im Gutachten und Beschluss nicht dargelegt wird, welches Untersuchungskonzept zur Erlangung von Persönlichkeitsstörungen geeignet ist und verwendet werden soll.

Eine Begutachtung, die Auskunft über die Schuldfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt geben soll, ist ohne ein persönliches Gespräch (Explorationsgespräch) nicht möglich! Eine reine Beobachtung –das sagt der gesunde Menschenverstand– kann hierzu niemals eine verwertbare Auskunft geben.

 

zu a) "Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen 29 belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen“ so Rudolf Sponsel aus Erlangen

(für die Leser hier im Blog: http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm)

zu b) Das – durch den Beschluss des BVerfG's als erforderliche Voraussetzung im Falle einer psychiatrischen Zwangsbegutachtung –  notwendige Untersuchungskonzept fehlte für die Unterbringung Herrn Mollaths zur Untersuchung und Exploration vollständig.

Daraus folgt schlüssigerweise, dass die Unterbringung des Herrn Mollath nach damals wie heute geltender Rechtssprechung des BVerG widerrechtlich war. Der Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung könnte erfüllt sein.

Dies rechtfertigt nicht nur die Aufnahme von Ermittlungen, es macht sie sogar zwingend erforderlich:

Nach §160 StPO besteht bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungszwang wegen aller verfolgbaren Straftaten.

Ihrer Einstellungsverfügung entnehme ich, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“.

 

Frau StA Eisenbarth hingegen habe sich „eingehend mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Strafanzeigen befasst und ihre Entscheidung sorgfältig und schlüssig begründet.

 

Beides ist falsch:

Frau Eisenbarth ignoriert in Ihrer Einstellungsverfügung vom 26.02.2013 (Aktenzeichen: 101 Js 100614/13 ) das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufs gröblichste. Weder erkennt sie die über 20 eindeutigen Willensbekundungen des Herrn Mollath an, noch spricht sie darin das fehlende Untersuchungskonzept, das nach dem Urteil des BVerG unbedingt erforderlich ist auch nur an. Sie erklärt lediglich

"Der Anzeigeerstatter hatte weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen, noch in seinen Beschwerden gegen diese Beschlüsse erklärt, dass er zu keinerlei Exploration bereit sei.“

Das ist UNRICHTIG, wie ich oben bereits dargelegt habe!

 

Das hat aber auch die Staatsanwaltschaft Augsburg so erkannt, ich zitiere:

 

"Zutreffend ist, dass der Anzeigeerstatter Untersuchungen von Beginn der Maßnahme an verweigert hatte." um dann aber zu dem Schluss zu kommen: "Die Begutachtung basierte sodann auf der Verhaltensbeobachtung, wobei es aber entgegen des der Entscheidung des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht an einer freiwilligen Mitwirkung des Anzeigeerstatters fehlte."

Lieber Herr Leitender Oberstaatsanwalt Nemetz,

ich als Bürger erkenne hier klar eine Rechtsbeugung!

 

§ 339 StGB (Rechtsbeugung) sagt: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Rechtsbeugung ist die bewusst falsche Anwendung des Rechts und wird von Amtsträgern dann begangen wenn sie sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet.

 

Frau Eisenbarth hat aus meiner Sicht der Dinge ihre Entscheidung nicht an Recht und Gesetz (Strafprozessordnung, Ermittlungszwang) sondern –so sie ohne Weisung gehandelt hat– an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet:

 

Für die den Herren Leipziger und Eberl vorgeworfenen Straftaten (Freiheitsberaubung und –verjährt– Rechtsbeugung) bestehen nach wie vor genügend tatsächliche Anhaltspunkte:

 

1. Die Freiheitsberaubung in Form einer Unterbringung hat nachweislich stattgefunden

2. Die Unterbringung geschah unter Zugrundelegung des Entscheids des BVerG widerrechtlich, da der Eingewiesene eine Beobachtung nicht zulassen wollte und sich weigerte an ihr mitzuwirken.

3. Die Unterbringung geschah unter Zugrundelegung des Entscheids des BVerG widerrechtlich, da ihr kein geeignetes Untersuchungskonzept, ja sogar überhaupt kein Untersuchungskonzept zu Grunde lag.

 

Aufgabe der Staatsanwaltschaft  ist, im Falle eines begründeten Anfangsverdacht zu ermitteln.

Frau Eisenbarth verneint einen Anfangsverdacht, in dem Sie diesen gleichzeitig begründet  und stellt daraufhin –wie Sie mir schreiben ohne dafür eine Weisung erhalten zu haben– das Ermittlungsverfahren nach § 152 Abs. 2 StPO ein.

Aus meiner Sicht  entfernt sie sich dabei bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz. Ihr Handeln richtet Sie dabei als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben oder mir unbekannten Maßstäben aus.

Die einzige Erklärung für mich wäre, dass  in Bayern die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes nicht gelten. Falls doch, bitte ich Sie bei Ihren Ermittlungen meine hier dargelegten Fakten als Beleg für einen begründeten Anfangsverdacht

  • der Freiheitsberaubung des Herrn Mollath durch die Herren Eberl und Leipziger und
  • der Rechtsbeugung durch die StA Augsburg in Person der Frau Eisenbarth

mit einzubeziehen.

Mir zu unterstellen, meine Strafanzeige sei „anmaßend und abwegig“ halte ich vor dem Hintergrund meiner hier dargelegten Gründe für unanständig.

Wiederum bitte ich Sie um Zusendung einer Eingangsbestätigung und Informationen zum Stand des Verfahrens.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann

5

@Warheitssuchender

Attest der Arztpraxis Reichel.

Was ist denn wirklich über dieses Attest bekannt?

Der Sohn der Frau Dr. Reichel wurde doch nur durch Beate Lakotta ins Spiel gebracht. Gibt es in wirklich?

Die Sprechstundenhilfe soll die Freundin von Petra M.´s Bruder sein, ist da was dran?

Mich erinnert das stark an meine eigene berufliche Vergangenheit. Wann immer ich in einer neuen Firma angefangen bin, ich habe mir immer sofort das Briefpapier der Geschäftsleitung besorgt. So war ich immer in der Lage mir eigene Zeugnisse zu erstellen.

Das sieht mir hier auch ganz so aus als ob jemand das Attest gefälscht hat. Eventuell noch nicht mal auf Originalpapier der Praxis. Das hat Brixner doch gar nicht hinterfragt.

Gustl Mollath hat doch auch ein Exemplar von Petra M. zugefaxt bekommen. Ist das irgendwo einsehbar?

Ich gehe davon aus das die Staatsanwälte hier eine Fälschung aufgedeckt haben was dann natürlich ein WA-Grund wäre.

Wenn Frau Dr. Reichel sich nicht an den Namen Mollath erinnern kann dann war sie sicher nicht die Hausärztin der Petra M. Und die wiederum geht zu einer ihr eher unbekannten Ärztin nach häuslicher Gewalt? Das ist total unüblich.

Aber wir können nur vermuten, hier muss ermittelt werden.

 

3

Deali schrieb:

@Warheitssuchender

Attest der Arztpraxis Reichel.

Was ist denn wirklich über dieses Attest bekannt?

Der Sohn der Frau Dr. Reichel wurde doch nur durch Beate Lakotta ins Spiel gebracht. Gibt es ihn wirklich?

 

Es gibt den Sohn der Frau Dr. Reichel. Sie können ihn hier finden:

http://www.drreichel.de/page1/page1.html

Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ist er auch ordentlich niedergelassen und Facharzt für Allgemeinmedizin. Mit seinem eigenen Briefkopf kann er jetzt auch Atteste ausstellen. Wie es damals war, muss ermittelt werden.

 

5

Psychofan schrieb:

Es gibt den Sohn der Frau Dr. Reichel. Sie können ihn hier finden:

http://www.drreichel.de/page1/page1.html

Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ist er auch ordentlich niedergelassen und Facharzt für Allgemeinmedizin. Mit seinem eigenen Briefkopf kann er jetzt auch Atteste ausstellen. Wie es damals war, muss ermittelt werden.

Ja, danke. Habe ich inzwischen auch gegoogelt. Auch die Sprechstundenhilfe Fr. Simbek ist noch da.

So die denn identisch mit der Freundin ist.

Auf dem Beschluß des Amtsgerichts steht Frau Petra Simbeck. Ist sicher einer der zahlreichen Fehler.

http://www.drreichel.de/page1/page1.html

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-05-05-Mollath-Amtsgericht-Ein...

5

@Andreas Wittmann

 

ich hätte als Ergebnis nichts anderes erwartet. Aber diese Nadelstiche tun ihnen weh.

"ist von niemanden zur Verfahrenseinstellung angewiesen worden"

Das ist ja ein tolles Armutszeugnis!

Bitte Beschwerde einlegen, das ist kostenfreies Bürgerrecht!

4

Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat in Brandenburg

http://www.gsta.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb2.c.535884.de&template=seite_gsbb_1

 

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 160 Abs. 1 StPO im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens

„zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu

erforschen“, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer

Straftat Kenntnis erhält”. Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche „Anfangsverdacht”

liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte”

für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind. Die Prüfung des Anfangsverdachts hat somit in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

5

 

 

Wann entscheidet jetzt eigentlich die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth?

Diese hat doch die Rechtfertigung der Unterbringung zu prüfen. Ein Antrag ist gestellt, zumindest laut Medien und Webseite.

 

Der Wiederaufnahme-Antrag ist doch kein Antrag mit Eilbedürftigkeit. Nur wegen etwas Blitzlichtgewitter wird sich doch eine Kammer keinem Druck aussetzen, um durch Überstunden und Nachtarbeit eine schnellere Entscheidung treffen zu können. Die können doch besten Gewissens auf Bayreuth verweisen. Zumal ja wegen des Falles Mollath vermutlich keine Freistellung von anderen Fällen erfolgt, ginge ja nur durch eine Umorganisation mit Beschluss innerhalb des Gerichts, wegen des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter. Anders bei der Staatsanwaltschaft, Weisungsgebundenheit, da können einige Fälle anderen zugewiesen werden, damit Zeit ist für den Fall aus den Medien.

 

 

Und hat Leipziger nach dem Standesrecht keine Pflichten? Er muss doch der Strafvollstreckungskammer Informationen geben, wenn er meint, dass jemand aus ärztlichen Gesichtspunkten zu Unrecht untergebracht ist ... aber das ist natürlich schwierig, er müsste ja sich selbst widerlegen. Wenn es jetzt in Bayreuth einen anderen Chefarzt geben würde, oder eine Vertretung, weil Leipziger krank wäre, dann könnte diese eine Info ans Gericht nach Bayreuth geben, ohne sich selbst widerlegen zu müssen.

 

Es bleibt die Frage: Wer hat in diesem ernsten Spiel den nächsten Zugzwang? Wer kann, wer muss, wer will?

 

4

Ungeduldig schrieb:

 

 

Wann entscheidet jetzt eigentlich die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth?

Diese hat doch die Rechtfertigung der Unterbringung zu prüfen. Ein Antrag ist gestellt, zumindest laut Medien und Webseite.

 

Der Wiederaufnahme-Antrag ist doch kein Antrag mit Eilbedürftigkeit. Nur wegen etwas Blitzlichtgewitter wird sich doch eine Kammer keinem Druck aussetzen, um durch Überstunden und Nachtarbeit eine schnellere Entscheidung treffen zu können. Die können doch besten Gewissens auf Bayreuth verweisen. Zumal ja wegen des Falles Mollath vermutlich keine Freistellung von anderen Fällen erfolgt, ginge ja nur durch eine Umorganisation mit Beschluss innerhalb des Gerichts, wegen des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter. Anders bei der Staatsanwaltschaft, Weisungsgebundenheit, da können einige Fälle anderen zugewiesen werden, damit Zeit ist für den Fall aus den Medien.

 

 

Und hat Leipziger nach dem Standesrecht keine Pflichten? Er muss doch der Strafvollstreckungskammer Informationen geben, wenn er meint, dass jemand aus ärztlichen Gesichtspunkten zu Unrecht untergebracht ist ... aber das ist natürlich schwierig, er müsste ja sich selbst widerlegen. Wenn es jetzt in Bayreuth einen anderen Chefarzt geben würde, oder eine Vertretung, weil Leipziger krank wäre, dann könnte diese eine Info ans Gericht nach Bayreuth geben, ohne sich selbst widerlegen zu müssen.

 

Es bleibt die Frage: Wer hat in diesem ernsten Spiel den nächsten Zugzwang? Wer kann, wer muss, wer will?

 

 

Es hieß, die Strafvollstreckungskammer will sich die Akten erst im Juli vorlegen lassen, um die jährliche Überprüfung vorzunehmen, von Amts wegen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Sie muss es einmal im Jahr tun, sie darf es aber jederzeit. Sie will aber nicht!

Was aber viel interessanter ist, wie ich finde, ist der Antrag auf Feststellung der Fehleinweisung, den Lorenz-Löblein schon im November des Vorjahres gestellt und im Februar wiederholt hat, weil es darauf keine Reaktion seitens der Kammer gegeben hat. Dass dieser Antrag ignoriert worden und immer noch nicht beschieden ist, ist bis jetzt auch in der öffentlichen Kritik übersehen worden. Mir unverständlich!

Um den Antrag kurz zu erläutern, möchte ich aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Drucksache 15/3652) zitieren:

Quote:

...(§ 67d Abs. 2a – neu – StGB)

Der Entwurf schreibt in Nummer 1 die in Rechtsprechung und weit überwiegendem Schrifttum bislang im Wege analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB entwickelte Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den Fällen, in denen sich nachträglich ergibt, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen worden ist ("Fehleinweisung"; vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 58, 59 f.; OLG Hamm, NStZ 1982, 300; OLG Nürnberg, MDR 1961, 342; Schönke/Schröder/Stree, StGB, § 67d Rn. 14), gesetzlich fest. Der Entwurf akzeptiert damit das Bedürfnis, der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit zu geben, außerhalb des – vom Entwurf vorgesehenen – naturgemäß langwierigen Wiederaufnahmeverfahrens die Fehleinweisung eines tatsächlich nicht psychisch Kranken in ein psychiatrisches Krankenhaus für erledigt zu erklären. Der Entwurf stellt zudem klar, dass die Erledigungserklärung nur aus tatsächlichen Gründen erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 2003, 222, 223). Die Erledigungserklärung wird allerdings mit der Möglichkeit der Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu Ungunsten des Verurteilten (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b, § 362 Nr. 5 – neu – StPO-E) und der Kompetenz für die Strafvollstreckungskammer verbunden, mit der Erledigungserklärung Untersuchungshaft anzuordnen, um einen etwaigen zu erwartenden Strafausspruch zu sichern (Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 463 Abs. 3 Satz 6 – neu –StPO-E).

 

Der Bundesrat konnte sich mit seinem Vorschlag nicht durchsetzen. Ergo: Es bleibt wohl bei der von ihm dargestellten Analogie. Aber vielleicht kann Herr Professor Müller dazu etwas Genaueres sagen.

Sehr geehrte Kommentatoren,

wie schon damals hier im Blog festgestellt, handelt es sich bei dem nach § 256 StPO verlesenen Attest um eine objektiv unechte Urkunde im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO, da sie nicht von der Fachärztin Dr. Reichel, wie es den Anschein hatte und wie das Attest auch verwertet wurde, sondern von einer anderen Person herrührt. Ob diese andere Person, der Sohn der Frau Dr. Reichel, ein solches Attest ausstellen durfte, ob er selbst Facharzt ist, ob das Attest inhaltlich stimmt etc. spielt zunächst für die Frage, dass objektiv eine unechte Urkunde verlesen wurde, gar keine Rolle. Das Attest war in der Beweiswürdigung der (angeblichen) Körperverletzung Mollaths entscheidend , daher war es auch erheblich für die Urteilsfindung. Frau Lakotta ist zu danken dafür, dass sie dies "aufgedeckt" hat, auch wenn Ihre Absicht eine ganz andere war (und ist?).

Ich gehe davon aus, dass die StA Regensburg auch diesen Grund in ihrem Antrag aufgeführt hat - darauf deutet die Pressemitteilung hin. Selbstverständlich werden die Hintergründe dieses Attests ermittelt, d.h. ein Richter wird sich ggf. noch damit befassen (§ 369 Abs. 1 StPO), evtl. werden die Beteiligten an diesem Attest in einer neuen Hauptverhandlung (§ 370 Abs. 2 StPO) als Zeugen vernommen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

wie schon damals hier im Blog festgestellt, handelt es sich bei dem nach § 256 StPO verlesenen Attest um eine objektiv unechte Urkunde im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO, da sie nicht von der Fachärztin Dr. Reichel, wie es den Anschein hatte und wie das Attest auch verwertet wurde, sondern von einer anderen Person herrührt. Ob diese andere Person, der Sohn der Frau Dr. Reichel, ein solches Attest ausstellen durfte, ob er selbst Facharzt ist, ob das Attest inhaltlich stimmt etc. spielt zunächst für die Frage, dass objektiv eine unechte Urkunde verlesen wurde, gar keine Rolle. Das Attest war in der Beweiswürdigung der (angeblichen) Körperverletzung Mollaths entscheidend , daher war es auch erheblich für die Urteilsfindung.

Gemäß Ihren Ausführungen dürfte somit allein diese unechte Urkunde eine Wiederaufnahme zwingend erforderlich machen. An der Entscheidung des LG Regensburg dürfte somit kein Zweifel bestehen (unter den Augen von Politik, Justizministerium, Presse und Öffentlichkeit wird sich das LG keine solche Blöße geben, hier eine Fehlentscheidung zu treffen)

In einer neuen Hauptverhandlung wird aber sicher geklärt werden, ob und welche Verletzungen bei der Frau Mollath tatsächlich festzustellen waren. Neben dem Attest des Sohnes (mit oder ohne Approbation, mit oder ohne Berechtigung, bei der Mutter mitzuarbeiten, mit oder ohne abgeschlossene Ausbildung) wird sicher auch die Praxis-EDV überprüft werden. Bedeutsam sind ja die ursprünglichen Aufzeichnungen, nicht das später ausgestellte Attest. Wenn der Arzt vermutet, dass die Verletzungen Folgen einer Straftat sind, so ist auch eine Fotodokumentation zwingend vorgeschrieben.

Auch wenn Herr Markus Reichel damals keine Approbation hatte, so wäre er m.E. doch zumindest eine Art Zeuge, der die Verletzungen möglicherweise zumindest als Laie beschreiben und bezeugen kann. Diese Aussage ist dann aber mit viel größerer Skepsis zu bewerten.

Ich vermute mal, trotz 30-jähriger Aufbewahrungspflicht werden die diesbezüglichen Unterlagen in der Praxis-EDV alle verschwunden sein. Der Sohn wird sich nur sehr vage an den Fall erinnern. Doch all dies sollte nicht zum Nachteil des Herrn Molllath gereichen.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

zum Radiobeitrag:

Die Journalistin hat mich speziell nach den in der Pressemitteilung erwähnten "neuen Tatsachen" gefragt, nicht nach der unechten Urkunde. Ich habe deutlich gemacht, dass ich hier aufgrund der mir bekannten Einzelheiten Vermutungen habe, aber natürlich nicht weiß, was nun wirklich im Antrag drinsteht. Soweit ich weiß, hat die StA Regensburg sich um Aufklärung bemüht und dazu auch eigene Ermittlungen durchgeführt. In dem verlinkten Radiointerview war schon Vieles möglich, leider konnte ich auch nicht alles sagen, was bedeutsam gewesen wäre - dafür müsste man mind. 20 Minuten Zeit haben.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Psychofan,

ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft so argumentiert, dass dieser WA-Grund schlüssig zur WA führt. Ich bin sicher, dass es sich nicht um einen Alibi-Antrag handelt, sondern um einen ernst gemeinten Antrag, das rechtskräftige Urteil aufzuheben.

Wenn es denn so ist, wie Sie vermuten (keine ursprünglichen Aufzeichnungen mehr vorhanden, keine konkrete Erinnerung des Arztes mehr nach über zehn Jahren und sehr vielen Patienten), dann wären die Verletzungen, sofern heute keine Spuren mehr davon zu finden sind, nur noch mit dem Zeugnis der Verletzten zu beweisen. Dies könnte - nach der Würdigung des Gerichts - ggf. dazu führen, dass die Körperverletzung nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden kann.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Neue Überlegungen zur Strategie der bayerischen Mollath-Justiz - Plan B  (20.3.13)

Plan B lautet kurz und bündig: relativ zu den damaligen Erkenntnissen hat die bayerische Mollath-Justiz alles richtig gemacht.

     Nachdem Plan A, das Kippen der öffentlichen Meinung trotz beachtlicher medialer Assistenz nicht geglückt ist, greift nun evtl. Plan B. Der könnte wie folgt gedacht sein. Nachdem der Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft ausschließlich auf "neuen Tatsachen" beruhen soll, kann eigentlich nichts schief gehen, selbst wenn die neue Hauptverhandlung nach Wiederzulassung zu einem Freispruch Mollaths führen würde, wovon man nicht  voreilig und unkritisch ausgehen sollte, weil wir es bei der Mollath-Justiz möglicherweise mit hochgradig starrsinniger und sophistischer Rabulistik (Rechthaberei um jeden Preis) zu tun haben. Einen überzeugenden Vorgeschmack hat ja bereits die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin geliefert. Die bayerische Mollath-Justiz könnte sich mit dem einfachen Argument aus dem Schneider mogeln: ja, wenn das damals schon bekannt gewesen wäre, dann hätte auch das damalige Verfahren ganz sicher einen anderen Verlauf genommen. Damit hätten sie  - bei den seinerzeit  nicht bekannten falschen Kenntnissen - alles richtig gemacht und die bayerische Mollath-Justiz stünde in ihrem Selbstbild einigermaßen ordentlich da. Dann gibt es aber noch Dr. Strates irgendwie störenden Wiederaufnahmeantrag. Wohin dessen Reise gedacht sein könnte, kann man vielleicht der schon erwähnten Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin zu Dr. Strates Anzeige entnehmen.

               

 

 

 

RSponsel schrieb:

Neue Überlegungen zur Strategie der bayerischen Mollath-Justiz - Plan B  (20.3.13)

Plan B lautet kurz und bündig: relativ zu den damaligen Erkenntnissen hat die bayerische Mollath-Justiz alles richtig gemacht.

     Nachdem Plan A, das Kippen der öffentlichen Meinung trotz beachtlicher medialer Assistenz nicht geglückt ist, greift nun evtl. Plan B. Der könnte wie folgt gedacht sein. Nachdem der Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft ausschließlich auf "neuen Tatsachen" beruhen soll, kann eigentlich nichts schief gehen, selbst wenn die neue Hauptverhandlung nach Wiederzulassung zu einem Freispruch Mollaths führen würde ....

Plan B könnte in der Tat aufgehen. 

So wie deutsche Justizjuristen, nicht nur bayerische, gestrickt sind darf es Justizkriminalität einfach nicht geben, und deswegen kann es sie gar nicht geben. 

Ich möchte nicht wissen, wie viele Juristen in der Justiz jetzt schon dafür freigestellt sind, alles mögliche zu unternehmen, damit an Richtern und Staatsanwälten nichts Negatives hängenbleibt. 

Nach allem was man jetzt schon über bestimmte Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, auch Rechtsanwälte, weiß, eine förmliche, "offizielle" Feststellung durch ein Gericht ist da gar nicht mehr erforderlich, kann man nur hoffen, daß einige Akteure der Causa Mollath in ihrem Umfeld in Zukunft der Verachtung durch ihr Umfeld anheimfallen werden, wenn sie schon strafrechtlich nicht (mehr) für ihr Agieren zur Rechenschaft gezogen werden ....

Dr. Matschke schrieb:

Plan B könnte in der Tat aufgehen. 

So wie deutsche Justizjuristen, nicht nur bayerische, gestrickt sind darf es Justizkriminalität einfach nicht geben, und deswegen kann es sie gar nicht geben. 

Ich möchte nicht wissen, wie viele Juristen in der Justiz jetzt schon dafür freigestellt sind, alles mögliche zu unternehmen, damit an Richtern und Staatsanwälten nichts Negatives hängenbleibt. 

Nach allem was man jetzt schon über bestimmte Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, auch Rechtsanwälte, weiß, eine förmliche, "offizielle" Feststellung durch ein Gericht ist da gar nicht mehr erforderlich, kann man nur hoffen, daß einige Akteure der Causa Mollath in ihrem Umfeld in Zukunft der Verachtung durch ihr Umfeld anheimfallen werden, wenn sie schon strafrechtlich nicht (mehr) für ihr Agieren zur Rechenschaft gezogen werden ....

 

Davon bin ich nicht so sehr überzeugt.

Wir wissen nicht, was im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg steht. Ich bin aber fest davon überzeugt, dass er nicht so weichgespült ist, wie es uns die Justizbehörden in Nürnberg weiß machen wollen.

 

Bisher hat RA Strate noch keine offizielle Stellungnahme dazu abgegeben. Ein Zeichen dafür, dass da noch etwas im Busch ist, von dem wir nichts wissen.

 

Das Frau RAin die Anzeige des Herrn RA Schmid nun unterstützt und damit die StA Augsburg dazu zwingt weiter zu ermitteln ebenso.

 

Ich kann auch nicht verstehen, warum die Justizbehörden in Nürnberg immer noch versuchen, alles klein zu reden. Ein Befreiungsschlag wäre hier das entscheidende Signal.

 

Robert Stegmann

 

 

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