Veröffentlicht am 22.05.2014 von Dr. Klaus LützenkirchenDie Frist des § 573c BGB hat bei der Vermieterkündigung den Zweck, dem Mieter ausreichend Gelegenheit zu geben, neuen Wohnraum zu finden. Je länger er in sein Umfeld eingebunden ist, um so stärker sind seine sozialen Kontakte. Deshalb verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren um drei Monate.Weiterlesen
Rechtsgebiete:
Kündigungsfristvorzeitge RäumungsklageBesorgnis der nicht rechtzeitigen ErfüllungMiet- und WEG-Recht5822 Aufrufe