Veröffentlicht am 07.01.2017 von Prof. Dr. Claus KossSteuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind, dürfen auch vor einem deutschen Finanzamt auftreten. Diesen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit wandten EuGH (Urteil v. 17.12.2015, C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft/Finanzamt Hannover-Nord) und des BFH (Urteil v. 19.10.2016 - II R 44/12) nun auf die Steuerberatung an. Interessant ist, wer geklagt hatte.Weiterlesen
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