Kommt Mollath bald frei?
von , veröffentlicht am 24.07.2013
Seit letztem November 2012 stelle ich mir diese Frage und habe sie bislang - prognostisch falsch - immer gedanklich mit Ja beantwortet. Dass Herr Mollath auch nach über einem halben Jahr immer noch in der Forensischen Psychiatrie in Bayreuth untergebracht ist, erschien mir nach Aktenlage vor einigen Monaten kaum vorstellbar. Auch ohne erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hat es seither genug Gelegenheiten für Gerichte gegeben, den schwersten Grundrechtseingriff in einem Rechtsstaat zu beenden. Leider ist dies, obwohl überfällig und inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht, immer noch nicht eingetreten.
Nun steht aber die für Herrn Mollath wichtigste Gerichtsentscheidung offenbar unmittelbar bevor und damit stellt sich die Frage der (nächsten) Woche: Est-ce qu`il y a des juges à Ratisbonne? (Hintergrund zum geflügelten Wort "Il y a des juges à Berlin")
Die 7. Strafkammer des LG Regensburg hat seit einigen Monaten zwei Wiederaufnahmeanträge mit (nach meiner Zählung) insgesamt mind. 14 Wiederaufnahmegründen vorliegen (V12 ist kein WA-Grund, V9 und S4 sind identisch, in einem Schriftsatz der Verteidigung sollen allerdings noch weitere Gründe genannt worden sein) und hatte angekündigt, zumindest zur Zulässigkeit der Anträge bis vergangenen Freitag zu entscheiden. Wie bekannt, wurde dieser Termin verschoben, da einer der Richter dieser Strafkammer (es soll ausgerechnet der Berichterstatter sein) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Bis über diese Ablehnung entschieden wurde, war dieser Richter an der Mitwirkung an der Entscheidung gehindert. Die Befangenheitsablehnung wurde von der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen, die Beschwerde durch das OLG Nürnberg vorgestern als unzulässig verworfen.
Kurz zum Hintergrund: Die Richter des OLG-Senats wenden die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S.2 StPO auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend an, eine Frage, die seit einigen Jahren unter den deutschen OLG umstritten ist (vgl. hier). Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.
In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:
"Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Strafsenate des Oberlandesgerichts ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Senats auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu."
Die Argumentation ist verfehlt - "Rechtsgedanken" aus einer Ausnahmevorschrift können eben nicht einfach auf "vergleichbare" Verfahrenskonstellationen übertragen werden, jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz den Sachverhalt eindeutig regelt (§ 28 Abs.2 S.1 StPO). Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz stellen. Auch wenn es hier nur um ein verfahrensrechtliches Detail geht, ist zu bemerken, dass die bayerische Justiz - hier jetzt das OLG Nürnberg - wiederum zu Lasten Herrn Mollaths eine fragwürdige Entscheidung getroffen hat. Sie reiht sich fast nahtlos ein in die seit Beginn des Verfahrens vor zehn Jahren ergangenen fehlerhaften und fragwürdigen Verfügungen, Beschlüsse, Fehlentscheidungen, fehlerhaften Gutachten, dem Urteil, die bis auf wenige Ausnahmen alle zu Lasten Herrn Mollaths gingen, noch nicht eingerechnet die Fälle, in denen Richter Beschwerden nicht bearbeiteten bzw. nicht an das Beschwerdegericht weiterleiteten. Interessant wäre gewesen, ob nach Ansicht des OLG Nürnberg die Mitwirkung des betr. Richters an einer (krass) fehlerhaften Entscheidung, bei der es um eines der jetzt zu bewertenden Wiederaufnahmevorbringen ging (vgl. Verteidigerschriftsatz), eine berechtigte "Besorgnis" der Befangenheit Herrn Mollaths im Wiederaufnahmeverfahren auslöst oder nicht.
Schon vergangene Woche hatte das OLG Bamberg die Entscheidung der StVK des LG Bayreuth aufgehoben, lt. der bei Herrn Mollath nach wie vor die Voraussetzungen der Unterbringung bejaht worden waren. Die Entscheidungsbegründung des OLG war teilweise für Herrn Mollath durchaus positiv: Bemerkenswert immerhin, dass der Senat zumindest die fehlerhafte Bewertung des Komplexes "Dr. Wörthmüller"- siehe Wiederaufnahmegründe V9 und S4) auch im Rahmen des § 67e StGB beachtet haben will (S. 11 des Beschlusses). Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG Bamberg auf die Äußerungen von Prof. Kröber in einem Interview, mit der er seine Gefährlichkeitseinschätzung von 2008 relativierte, Bezug nimmt. Dennoch ist auch diese Entscheidung OLG Bamberg nicht durchweg positiv: Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und kann dazu auch selbst Tatsachen ermitteln; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Ohnehin wäre die Frage der (Un-)verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung Herrn Mollaths längst entscheidungsreif.
Trotz der Signale, die man insgesamt als eher negativ deuten kann und auch trotz der bislang ausgebliebenen Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Regensburg, die Vollstreckung der Maßregel gegen Herrn Mollath nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen (dazu siehe hier), und trotz meiner bisherigen Falschprognosen bleibe ich optimistisch: Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen.
Die Frage der Woche wird also nach meiner besten Hoffnung demnächst mit Ja zu beantworten sein:
"Oui, il y a des juges à Ratisbonne".
Update 24.07.2013
Meine Hoffnung von gestern Nacht war nicht berechtigt: Die Wiederaufnahme wurde abgelehnt. Mehr dazu später.
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274 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenProf. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stephan B.,
Sie schreiben:
Natürlich scheint der Hinweis - ohne Aktenkenntnis keine abschließende Beurteilung - ein immer irgendwie richtiger. Meine allererste Stellungnahme betraf das Urteil des LG Nürnberg-Fürth. Auch dazu habe ich schon gehört, man solle sich nicht zu einem Urteil äußern, wenn man keine Aktenkenntnis hat - ich halte diesen Einwand für unberechtigt. Und in diesem Fall hat mich dann Aktenkenntnis (leider) mehr als bestätigt. Ich habe darum nun durchaus einige Kenntnisse zum Fall Mollath und erlaube mir eben darum eine Beurteilung. Ich werde mich auch nicht scheuen, Fehler einzuräumen und zu korrigieren. Da ich nun inzwischen schon mehrfach zum Fall geschrieben habe, kann ich - man verzeihe mir - nicht jedes Mal wieder von ganz vorn anfangen.
Hoppla, der finale Rettungsschuss. Ich hatte mich halt auf die hier in Rede stehenden Eingriffe durch die Strafjustiz bezogen. Mögen Sie es als "Quatsch" bezeichnen. Nein, dass sich auch die Regierungspolitik so äußert, nehme ich nicht zum Anlass des Anprangerns. Die Justiz darf auf keinen Fall auf "Zuruf" der Öffentlichkeit und/oder Politik eine bestimmte Entscheidung treffen, da sind wir uns einig. Wir streiten hier um Recht, Gerechtigkeit, Wahrheit, nicht um Mehrheiten. Das mit der Regierung habe ich v.a. deshalb geschrieben, weil manche aus dem Unterstützerkreis annehmen, die Regierung sei aus irgendwelchen Gründen gegen eine Freilassung Herrn Mollaths - da bin ich anderer Auffassung.
Natürlich sagt die Anzahl nichts über die Qualität, das habe ich auch gar nicht behauptet - über den Inhalt der einzelnen WA-Gründe im hiesigen Fall habe ich mich hier im Blog und anderswo ja schon geäußert, auch dazu, welche Gründe ich für zulässig und begründet erachte.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Xaerdys kommentiert am Permanenter Link
Mit Verlaub, Herr Professor Müller.
Im Grunde kann man ein Urteil nicht bewerten, ohne Akte und Hauptverhandlung zu kennen. Oftmals liest sich die Akte deutlich bissiger als sich der Sachstand in der mündlichen Verhandlung ergibt, oder eben auch mal weniger bissig. Natürlich lässt sich die Lage, immer nach dem gegebenen Sachstand beurteilen, aber dann muss man das deutlich machen. Wenn ich also den Fall rechtlich beurteile sollte ich klar machen, ob ich mich auf die Aktenlage, die Süddeutsche oder den Nordbayrischen Kurier stütze. Ich glaube zudem nicht, das Herr B. vordergründig Sie selbst meinte und nicht viel mehr die Masse an Kommentatoren, die überhaupt keine Sachkenntnis haben, aber trotzdem schon wissen, dass alle in der bayrischen Justiz korrupt sind. Fakt ist, wir alle wissen nichts. Der Beschluss des LG Regensburg ( http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf ) scheint mir rechtlich gesehen jedenfalls völlig korrekt.
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
Der Fall Mollath: Eine Machtdemonstration
http://www.carta.info/61574/der-fall-mollath-eine-machtdemonstration/?utm_content=bufferbdd42&utm_source=buffer&utm_medium=facebook&utm_campaign=Buffer
Bille kommentiert am Permanenter Link
Nur mal so: Das Attest ist echt, weil der Arzt ja schon ein paar Jahre in Weiterbildung war, Erfahrung besaß...
Darf ich dann auch große LKW fahren, weil ich ja schon ein paar Jahre PKW fahre?
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Das Attest ist "echt", weil es nicht gefälscht ist. Wenn es nicht vom scheinbaren Aussteller unterzeichnet wurde, sondern von einer anderen Person, die es mit Willen des Ausstellers unterzeichnet hat, dann ist es nicht gefälscht. Schon gar nicht, wenn die andere Person "i.V." unterzeichnet. Man diskutiert gewisse Ausnahmen, und so könnte man meinen, dass ein Arzt bei der Unterschrift unter einem Attest nur durch einen Arzt vertreten werden kann. Das war der echte Unterzeichner auch. Der junge Arzt hat keine Urkundenfälschung begangen.
Silke Jansen kommentiert am Permanenter Link
Das Attest wurde aber als das einer sehr erfahrenen Ärztin gesehen - die Unterschrift unleserlich! Aber getippt darunter: Dr. Madeleine Reichel - nebst Stempel.
Das Attest ließ den Anschein erwecken, es sei von Frau Dr. Reichel gefertigt. Frau Ex-Ehefrau wusste das auch.
Zudem sehen die beiden Unterschriften des Sohnes sehr unterschiedlich aus - Vergleich der beiden Atteste aus 2001 und 2002 (beide unleserlich sowieso).
GerhardT kommentiert am Permanenter Link
Irrtum: "Eine Urkunde ist unecht, wenn die verkörperte Erklärung nicht von dem in ihr bezeichneten Aussteller herrührt."
Wurde hier schon bis zum Überdruss erläutert. Lesen bildet. "Astroturfing" nervt, auch und besonders wenn es vorgeblich "staatstragend" daher kommt.
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Das ist die Definition der Rechtsprechung, und die sagt seit Zeiten des Reichsgerichts: die Urkunde rührt nicht unbedingt von dem her, der sie körperlich verfasst hat. Der Aussteller muss nicht einmal wissen, dass die Urkunde in seinem Namen ausgestellt wird. Das LG Regensburg führt dazu ja in rechtlicher Hinsicht einiges aus. Zugegeben: die Frage, ob "rechtlich zulässig" ist, dass ein Arzt und Stellvertreter eines anderen Arztes unter dessen Namen ein Attest unterzeichnet, war, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Lässt man aber die Frage beiseite, was das im konkreten Fall gewünschte und vermutlich gerechte End-Ergebnis ist, sondern betrachtet die Rechtsfrage für sich, dann ist eher schwer vertretbar, das mit "i.V." von einem anderen Arzt gezeichnete Attest als "unecht" zu bezeichnen. Die entsprechende Rechtsansicht der StA ist eher gewagt.
Und von sich aus nachzuforschen, ob der Aussteller von seiner Mutter ermächtigt war, war nicht Aufgabe des Gerichts im Wiederaufnahmeverfahren, das nicht von sich aus nachzuforschen hat, ob es andere Gründe außer den in der Antragsschrift genannten gibt, aus denen eine Wiederaufnahme veranlasst ist.
Wie gesagt, es mag sein, dass die Hürden für eine Wiederaufnahme zu hoch sind. Sicher sind die Hürden für eine Überprüfung von Verfahrensfehlern in der Revision zu hoch. Es mag sein, dass in der Causa Mollath ein Skandal steckt. Das kann ich nicht sicher beurteilen, aber dafür spricht schon einiges. Ganz sicher liegt aber kein Skandal darin, wie das LG jetzt die Frage der Echtheit der Urkunde beurteilt hat.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Das Gericht muß nicht nachforschen....die Mutter wußte von nichts, kannte und kennt die Ex nicht.
Das war der Grund, das Attest als vorerst unecht einzustufen, das ist vom Sohn bestätigt. Er war allein.
GerhardT kommentiert am Permanenter Link
Könnten Sie Ihren Gedankengang bitte so formulieren, als wohnte ihm ein Mindestmaß an Logik inne?
Das am LG Nürberg verwendete Attest enthielt kein "i.V."
Auch das mit "i.V." versehene, mit mehreren Jahren Verzögerung nachgereichte Attest stammt nicht von dem in ihm bezeichneten Aussteller. Es ist somit unbestreitbar eine "unechte Urkunde".
Der Verweis auf das "körperliche Verfassen" ist in dieser Beziehung ebenso belanglos wie die vielfältigen Möglichkeiten, die sich durch Vertretungen ergeben.
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Ihr Begriff der "unechten Urkunde", den Sie so "unbestreitbar" finden, ist offenbar ein anderer als der, den die Gerichte seit sehr langer Zeit verwenden.
GerhardT kommentiert am Permanenter Link
Ach. Nun würde mich aber doch interessieren, was nach Ihrer Vorstellung der von den Gerichten seit sehr langer Zeit verwendete Begriff der "unechten Urkunde" ist.
Kann es sein, dass Sie tatsächlich nicht verstanden haben, dass es für diesen konkreten Fall irrelevant ist, ob des Attest von Petra M.s Schwägerin oder einer anderen Sprechstundenhilfe "getippt" (also im wörtlichen Sinne "körperlich verfasst") wurde? Oder dass der Sohn der Ärztin zwar zu einem späteren Zeitpunkt in Vertretung seiner Mutter mit eigenem Namen alleine für die Praxis hätte unterschreiben dürfen, die notwendigen Bedingungen hierfür zum fraglichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren bzw. sind? Womit Ihr selektiver Hinweis auf Teilaspekte der h.M. also "belanglos", fast möchte ich schreiben "vorsätzlich irreführend" ist?
Das Gericht hätte in der Tat die Aussage eines beliebigen medizinischen Laien als ausreichenden Beleg für die Verletzungen akzeptieren können. Tat es aber nicht. Es nahm an, das Gutachten einer qualifizierten, anerkannten Fachärztin vorliegen zu haben. Dieser Eindruck wurde durch die Urkunde erweckt. Dieser Eindruck war falsch. Somit war die Urkunde unecht. Eine dem entgegen sprechende Interpretation der h.M. sollten Sie erläutern, wenn Sie als Jurist ernst genommen werden wollen.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Um es kurz und knapp zu machen: die Leistungserbringung im vertragsärztlichen (wohl für Frau Mollath zutreffend) aber auch privatärztlichen Bereich unterliegt sozialrechtlich einer streng formalistischen Betrachtungsweise, nach dem diese Urkunde in jeglicher nur erdenklicher Konstellation unecht war. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine sog. Luftleistung handelte oder aber um eine echte, aber nicht höchtspersönlich von der Praxisinhaberin (damals Einzelpraxis!) erbrachte Leistung. Die Leistung durfte weder zum Zeitpunkt der Weiterbildungszeit an den Assistenten delegiert werden, noch durfte das Attest nach Ende der Weiterbildungszeit von Markus Reichel ausgestellt werden. Denn nach Abschluss der Weiterbildung war er dort nicht mehr genehmigt, weder als Praxispartner (Gemeinschaftspraxis) noch Sicherstellungsassistent noch angestellter Arzt. In ZEiten der Zulassungssperre wäre das auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, hätte man aber jedenfalls am Briefkopf erkannt.
Sie mögen sagen, was interessiert hier das Sozialrecht. Recherchieren Sie mal ein bisschen, die streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechtes wird nach einhelliger strafrechtlicher Rechtsprechung sowohl auf das Strafrecht von Vertragsärzten als auch Privatärzten übertragen.
Ein Attest, was unter strafrechtlich bedeutsamen Umständen entstanden ist (auf gut Deutsch: die Einzelpraxis Reichel hatte eine beliebte und einfache Möglichkeit gefunden, trotz Zulassungssperren den Leistungsumfang der Praxis unzulässig auszuweiten, indem Weiterbildungsassistenen unkontrolliert eigene Leistungen erbrachten und nach Abschluss der Weiterbildung dort sogar noch ohne Genehmigung weiterarbeiteten), ist jedenfalls keine gültige Urkunde. Leider ist der Vorgang vermutlich nach über 10 Jahren absolut verjährt.
Glauben Sie mir, als diesbezüglich leidgeprüfter Vertragsarzt kenne ich mich mit diesen Besonderheiten des Vertragsarztrechtes sehr genau aus. Ich wäre heilfroh, hätte jemals bei mir ein Staatsanwalt oder ein Gericht eine so naive Betrachtungsweise übernommen ("ist doch egal, welche Ärzte in der Praxis Reichel tätig waren, Hauptsache die Unterschrift eines approbierten Arztes).
Bille kommentiert am Permanenter Link
Zumindest die ärztliche Schweigepflicht wurde eingehalten:
Die Ärztin DR. Madeleine Reichel wußte bis zum Jahr 2012 nicht, dass die Schwägerin hrer langjährigen Sprechstundenhilfe Patienten der Praxis, ihres Sohnes war.
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Verstehe ich Sie richtig: Nach einhelliger Rechtsprechung braucht ein "Arzt" im Sinne des § 256 StPO eine Kassenzulassung? Da wäre ich dankbar, wenn Sie mir bei der Recherche mit einer Fundstelle weiterhelfen könnten.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Nein, Sie verstehen mich nicht richtig.
Ein Arzt darf in Zeiten der Zulassungssperren für Vertragsärzte (früher: Kassenärzte) nicht einfach mal nebenbei in der Einzelpraxis eines Vertragsarztes "mitarbeiten". Denn auch wenn hierbei keine Luftleistungen generiert werden, so wird der Praxisumfang unzulässig vergrößert.
Ein Privatarzt kann aber natürlich jederzeit seine eigene Praxis als Privatarzt eröffnen, dann natürlich mit eigenem Praxisstempel und eigenem Briefkopf (Hatte Herr Reichel offensichtlich nicht. Ansonsten hätte die damalige Leistung (Untersuchung und Attest) als Privatarzt (also ohne Kassenabrechnung) durchaus gegolten.
So, wie Familie Reichel es in der damaligen Einzelpraxis praktiziert hat, war es - um es knallhart zu sagen - glasklarer Abrechnungsbetrug (gemäß den streng formalen sozialrechtlichen Vorschriften, die auch auf das Strafrecht zu übertragen sind).
Auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen darf hier kein finanzieller Ausgleich erfolgen. Somit ist vermutlich alles, was Herr Reichel nach Abschluss seiner Weiterbildung dort gemacht hat, im strafrechtlichen Sinne als Betrugsschaden anzusehen.
Und während seiner Weiterbildungszeit durfte er eben nicht als Vertreter tätig werden, schon gar nicht i.V. unterschreiben (mangels Facharztanerkennung keine Vertretungsberechtigung). Auch dies ist als Betrugsschaden zu werten.
Lars kommentiert am Permanenter Link
Silke Jansen kommentiert am Permanenter Link
Hallo "psychofan',
Sie schreiben, Sie seien Vertragsarzt und argumentieren schlüssig aus Ihrer diesbezüglichen Sachkenntnis.
Vielleicht lohnend, wenn Sie Herrn RA Strate diese Kenntnis auf mailweg mitteilen - für die Argumentation in der nächsten Instanz?
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Mit der Staatsanwaltschaft habe ich telefoniert. Man war interessiert. Strate selbst braucht diese Hilfen nicht, er liest auch gelegentlich mit.
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
Ein Glück ist das nicht so.
Umfassend geschützt ist nur die Echtheit einer Urkunde im Rahmen des § 267 Abs.1 Var. 1 StGB. Echt ist eine Urkunde, wenn die verkörperte Gedankenerklärung geistig von der Person herrührt, von der sie errichtet sich darstellt.
Von dem Attest gingen Gericht, Richter und sogar Frau Mollath aus, das Attest sei von Frau Reichel. Somit wurde das Gericht getäuscht. Das Gericht ging von der Echtheit der Austellerin aus. In der Verhandlung von 2006 stolperte Herr Brixner auch nicht über das "i.V.". Herr Brixner hatte es vorsätzlich versäumt, Frau Reichel zu laden. Vorsätzlich, weil Herr Brixner befangen war. Er hatte großes Interesse, zusammen mit Herrn Maske, Herrn Gustl Mollath zu verurteilen.
Im Übrigen sollte der Tod von Werner S. nicht aus den Augen verloren gehen.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Es geht nicht um gefälscht, sondern unecht, um den Auststeller des Attest, und das war eindeutig nicht Madeleine Reichel, wie es der Briefkopf, der Stempel, die getippte Unterschrift vermuten lassen. Mit Zustimmung der Ärztin ist nichts, die weiß von nix.
Gefälscht könnte es sein (war aber nicht angesprochen) weil die Unterschrift nicht mit den anderen Unterschriften des Arztes übereinstimmt, es für Petra Maske typische Rechtschreibfehler enthält.
Vielleicht sollte man mal das Entlassungsfax für Mollath untersuchen, vielleicht findet sich da auch ein verstecktes Häckchen als i.V. , dann wäre Mollath doch freizulassen, oder? Weil das Fax dann nicht gefälscht wäre?
gelegentlich kommentiert am Permanenter Link
Für mich kalter Kaffee. Sobald ich ein PKW beherrsche und die Prüfung bestanden habe muss ich warten, bis mein Führerschein ausgestellt ist. Vorher darf ich einen PKW nicht fahren. Will Einer mal das Gegenteil ausprobieren?
Für Ärzte, die ein gerichtsfähiges Attest erstellen wollen, gibt es dementsprechend klare Regeln. Nach diesen Regeln hatte Herr Reichel diese Berechtigung nicht; schon gar nicht durfte er eine solche Untersuchung ohne seine Ausbilderin durchführen.
Deshalb ist das im Prozess verwendete Attest eine unechte Urkunde. Ob sie obendrein (Unterschrift) gefälscht wurde steht noch (!) nicht fest. Egal, ein Urteil das u.a. auf einer solchen Basis gefällt wurde, muss nichtig sein. Das kann gar nicht anders sein.
Stephan B. kommentiert am Permanenter Link
"gelegentlich" verwechselt hier einiges...
Das LG Nürnberg hat völlig zu Recht und mit der hM ausgeführt, dass es für den rechtlichen Terminus einer "unechten Urkunde" lediglich darauf ankommt, ob eine Identitätstäuschung vorliegt. Ob das Attest tatsächlich gerichtsfähig ist, muss nicht der ausstellende Arzt, sondern das Gericht feststellen, das die Urkunde verwenden will. Wenn dieses Gericht insoweit einen Fehler macht, dann begründet dies einen Angriffspunkt für ein Rechtsmittel (Berufung/Revision), nicht jedoch einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens - und nur hierum geht es im Beschluss des LG Nürnberg.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Bei einem Attest mit Briefkopf, Stempel und getippter Unterschrift der Ärztin liegt eine Identitätstäuschung vor.
Selbst bei einem klar erkennbaren I.V. und Namen wäre es das, da es der gleiche Nachname ist.
Es stellt sich nur die Frage, ob Vorsatz oder Dummheit.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Fand ich gerade auf dem Wolff-Blog:
“Gustl Mollath: Einladung von MdL Dr. Gabriele Pauly zum Empfang der Bayerischen Staatsregierung”
http://www.ein-buch-lesen.de/2013/07/gustl-mollath-einladung-von-mdl-dr....
na da dürfte doch wohl nichts dagegen sprechen.
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
Mitleid mit Mollath genügt nicht
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-07/gustl-mollath-verfahren-ablehnung-rechtsfrieden
Gefahr für das Ansehen des Rechtsstaats
http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-gefahr-fuer-das-ansehen-des-rechtsstaats-1.1729840
gelegentlich kommentiert am Permanenter Link
@Stephan B.
Die Identitätstäuschung liegt doch vor wenn Madeleine Reichel drunter steht und unleserlich oder auch nicht ein angehauchtes "i.V." zart durchscheinen möchte. Frau Mollath wußte ja auch dass das Attest nicht von Frau Reichel stammte.
Wenn man das außer acht ließe wäre die Revisionsentscheidung halt hinfällig.
Und da aus einem Fehler nichts Wahres folgen kann... davon abgesehen gibt es unzählige weitere WA-Gründe, auch absolute.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Naja, gegen Mollath gabs vorher nicht das geringste, es waren zig Polizisten beteiligt, Wände wurden aufgerissen....da muß man schon detaillierter sein.
Mike Bauer kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
ihr Optimismus in die bayrische Justiz scheint unerschütterlich.
§ 359 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt nach der Aktenlage und dem angegriffenen Urteil eigentlich eindeutig vor. Der Hauptgrund für die Schuldunfähigkeit und dem damit verbundenen Unterbringung in der Psychiatrie sind die "wahnhaften" Aussagen zu der Geschäftstätigkeit seiner damaligen Ehefrau.
Da diese sich durch das Gutachten der Bank als wahr erwiesen und diese Tatsache recht offensichtlich neu ist (so auch zugestanden), sollte allein hierin ein Wideraufnahmegrund bestehen.
Das Gericht führt auf S. 88 aus, dass es sich unzureichende Aufklärung durch das Gericht handelt und dies allein für die Wideraufnahme des Verfahrens nicht ausreichend sei. Dies wurde allerdings als stützender Beweis für die Unterbringung gewertet, ansonsten hätte es in dem zu Grunde liegenden Urteil keine Erwähnung gefunden.
Das Gericht argumentiert demgegenüber, dass beide Seiten "von möglichen Schwarzgeldverschiebungen ausgehen," die Revision aber weiterhin das wahnhafte, undifferenzierte in Verbindung bringen mit anderen Personen feststellt und es hierüber in dem Bericht keine weiteren Angaben gäbe.
Was ist denn das bitte für ein Menschenverständnis? Diese "Logik" beruht auf dem Schluss, dass Mollath dasselbe behauptet hätte, wenn man seinen Hinweisen nachgegangen wäre. Aber durch das offensichtliche ignorieren seiner Hinweise und die damit verbundene Vorverurteilung, ergaben sich aus Mollath's subjektiver Sicht Hinweise für eine Verschwörung zu seinem Nachteil. In der Situation jedenfalls halte ich das keinesfalls für eine "irrationale" oder gar wahnhafte Reaktion.
Man kann doch diese beiden Geschehenisse nicht getrennt voneinander betrachten und damit die Kausalität umgehen.
Oh Mann
gelegentlich kommentiert am Permanenter Link
@H.M.
"Und von sich aus nachzuforschen, ob der Aussteller von seiner Mutter ermächtigt war, war nicht Aufgabe des Gerichts im Wiederaufnahmeverfahren, das nicht von sich aus nachzuforschen hat, ob es andere Gründe außer den in der Antragsschrift genannten gibt, aus denen eine Wiederaufnahme veranlasst ist."
Vielleicht verstehe ich da etwas falsch: eine Fachärztin kann einen bei ihr Auszubildenden gar nicht ermöchtigen solch ein Attest auszustellen, wenn die Voraussetzungen nciht gegeben sind. Eine davon ist, dass in diesem Fall die Untersuchung, die zu attestieren ist, in ihrer Gegenwart stattfinden muss. D.h. es gibt gar keine Wahl für Frau Reichel, da sie nicht die Befugnis hat, die dafür vorgesehene Regelung auszuhebeln.
Mein Papa, erfahrener Chauffeur, mehr als 1 Mill. km ohne Unfall gefahren, kann mir nicht erlauben ein Auto zu fahren, obwohl ich noch keinen Führerschein habe.
Und dann noch das Gericht darüber zu täuschen, dass das Attest gar nicht von der aufgeführten Frau Reichel stammt...
wie gesagt: bitte auch auf die zahlreichen weiteren WA-Gründe eingehen. Daher steht das heutige Datum für einen Skandal.
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Der "Auszubildende" in diesem Fall war offenbar immerhin Arzt.
Warum sollte ich? Ich habe ausreichend Sachkunde, um zu erkennen, dass einer der hier in den Kommentaren immer wieder als skandalös dargestellten Punkte es nicht ist. Daher habe ich mich dazu geäußert. Zu anderen Punkten habe ich mich weder geäußert (auch wenn mir zu manchen Punkten noch etwas eingefallen wäre: umfassend beurteilen kann ich die Angelegenheit nicht, weil ich den Sachverhalt nur in Ausschnitten kenne) noch den Eindruck erweckt, das zu tun.
gelegentlich kommentiert am Permanenter Link
@H.M.
"Der "Auszubildende" in diesem Fall war offenbar immerhin Arzt."
Richtig. Und ich bin im von mir gegebenen Parallelbeispiel Fahrschüler. Darf ich deshalb ohne Führerschein Auto fahren?
Die Voraussetzungen, wann ein Facharzt ein gerichtsfähiges Attest vorlegen darf, sind doch klar. Wenn sie nciht vorliegen ist das Attest ungültig. Und jede darauf aufbauende Entscheidung auch. Und wenn dieser Sachverhalt durch eine extrem belastungswillige Zeugin unterschlagen wird ist das was?
Und für den kritikfähigen Zeitgenossen: wenn in Sorge um diesen Schwachpunkt der Generalstaatsanwalt Nerlich sich persönlich darum kümmert in letzter Sekunde ein angebliches "Original" des vor Gericht verwendeten Attestes vom Rechtsanwalt der mittlerweile mehrfach beschuldigten Frau Mollath zu beschaffen und es per Dienstwagen nach Regensburg schaffen läßt und dieses Gericht dann, nach monatelangem Warten und nach Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen seiner Richter, die Wiederaufnahme abweist - wie erscheint uns die Sache dann?
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Sind Sie so nett und helfen mir? Nach § 256 StPO muss der Arzt "Arzt" sein. Die StPO-Kommentare sagen, er muss approbiert sein, damit er "Arzt" ist. Klar. Was ist weiter erforderlich?
psychofan kommentiert am Permanenter Link
(1) Verlesen werden können
2.
ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,
Hier, bei diesem Attest, haben wir schon sechs Probleme:
1) Mollath würgte laut Urteil die Frau bis zur Bewusstlosigkeit. Dies ist wurde insbesondere im Urteil (auf Seite 19 unten) auch als schwere Körperverletzung gewertet. Das Attest durfte bei gefährlichen Körperverletzungen gar nicht gemäß § 256 StPO verlesen werden.
2) Herr Markus Reichel war bei der Untersuchung Weiterbildungsassistent. Er durfte nach den Richtlinien der KVB und der Landesärztekammer kein Attest (mit Briefkopf der Mutter) ausstellen und nicht allein untersuchen. Die Mutter hätte zumindest gegenzeichnen müssen. Das Attest wäre nur dann gemäß § 256 gültig gewesen, wenn Herr Reichel einen eigenen Briefbogen mit eigenem Stempel und eigenem Schriftzug unter seiner Unterschrift verwendet hätte. Warum hat er diese ihm bekannten Formalien aus dem Arztrecht nicht beachtet? Wollte er ein vorfomuliertes Gefälligkeitsattest ausstellen und das Gericht über den Aussteller vorsätzlich täuschen? Jedenfalls muss er bei Ausstellung eines Rezeptes auch eindeutig mit seinem Namen (mit Unterschrift und Klartext darunter) unterschreiben. Ein Krakeltext unter einem Rezept wird zwar gerne von Rezeptfälschern versucht, macht das Rezept aber ungültig. Wenn Frau Reichel drauf steht, muss Frau Reichel auch drin sein. Jeder Arzt braucht seine eigenen Rezepte (auch Privatrezepte). Mitbenutzung geht nicht.
3) Da Untersuchung und Attest in der Kassenpraxis (Einzelpraxis) der Frau Dr. Reichel durchgeführt bzw. ausgestellt wurden, so war Herr Reichel ohne Aufsicht und ohne Gegenzeichnung nicht berechtigt, unter Vorgaukelung einer Kassenzulassung zu untersuchen und zu unterschreiben.
4) Die Leistungen des Herrn Reichel waren strafrechtlich gesehen Abrechnungsbetrug. Ein Kassenarzt muss persönlich die Leistungen erbringen. Während der Weiterbildungszeit darf er keinesfall "i.V." delegieren. Er darf sich so nicht von einem Weiterbildungsassistent vertreten lassen. Außerdem ist vertretungsberechtigt für einen Facharzt (also auf gut Deutsch: i.V. unterschreiben) nur derjenige, der selber die gleichen Qualifikationen hat und insbesondere ebenfalls Facharzt ist. Davon konnte Herr Reichel nichts vorweisen
5) Auch nach Abschluss der WEiterbildung hatte Herr REichel in der Einzelpraxis nichts zu suchen. Offensichtlich haben Mutter und Sohn gemeinsam Leistungen erbracht und den Leistungsumfang der Praxis verbotenerweise aufgebläht. Auch Leistungen, die keine Luftleistungen sind, sind strafrechtlich aber Betrug, sofern sie von einem in der Einzelpraxis nicht genehmigten Arzt durchgeführt werden. Ob hier ein Arzt genehmigt war, erkennt man am entsprechenden Praxisformular.
6) Ein Attest, welches unter strafrechtlich relevanten Bedingungen zustande gekommen ist, ist keine gerichtlich verwertbare Urkunde. Schon gar nicht kann ein solchermaßen entstandenes Dokument durch Verlesen das persönliche Erscheinen des "Sachverständigen" ersetzen.
Das sind mal 6 Gründe, die mir nur innerhalb von 2 Minuten eingefallen sind. Die Argumentation des LG ist diesbezüglich extrem unprofessionell.
GerhardT kommentiert am Permanenter Link
Grundsätzlich danke für die Aufklärung. Aber mir scheint, ein bisschen haben Sie sich doch "vergaloppiert". War Pertra M. dort als Kassenpatientin? Was wissen Sie wirklich "gerichtsfest" über die damaligen Verhältnisse?
Und schließlich: nicht alles, was ein Revisionsgrund gewesen wäre, ist jetzt ein Grund für eine Wiederaufnahme - eigentlich sogar noch schlimmer, aber das wird H.M. sicher gerne und wortreich erläutern.
Ihm müssen Sie dagegen noch erläutern, dass es für die Glaubwürdigkeit eines Mediziners als Sachverständiger gem. §256 StPO zwar nicht auf seine Kassenzulassung, aber sehr wohl auf die Erfüllung wesentlicher Voraussetzungen hierfür ankommt. H.M. lässt zwar gerne riesen Lücken in seiner Gedankenführung, verzeiht sie aber nicht bei anderen.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
steht so im Beschluss des LG.
Insbesondere genügt bei schweren Körperverletzungen (und das hat Richter Brixner wiederum aus dem Attest gelesen und in sein Urteil geschrieben) ein Verlesen gemäß §256 StPO gerade nicht.
Aber ganz nebenbei: Was halten die lieben Mitdiskutanten von meinem Kostensparmodell für Atteste und Rezepte? Großauftrag an eine Druckerei mit nur einem einzigen bayerischen Arzt. Unterschreiben können dann problemlos alle anderen Ärzte, Hauptsache Arzt und Hauptsache i.V. und unleserliche Unterschrift. Spart den Ärzten zukünftig viel Geld, so ein Großauftrag (statt des immerwährenden klein-klein mit differenzierten Praxisnamen).
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das erscheint wie juristische Logik, auch wenn das mehr als abwegig ist.
GerhardT kommentiert am Permanenter Link
Da sich hier Einige bzgl. der "unechten Urkunde" verkünsteln oder künstlich aufregen:
Es ist durchaus weder unüblich noch mit negativen Folgen verbunden, wenn ein ärztliches Schreiben zwar den Namen z.B. eines Chefarztes und eines (leitenden) Oberarztes trägt, aber nur von einem Assistenzarzt unterschrieben wird. Warum auch. Hauptsache der Inhalt stimmt.
Es spricht nichts dagegen, eine unechte Urkunde im Wissen um ihren Formfehler als hinreichend anzuerkennen.
Hier geht es aber darum, dass das LG Nürnberg sein damaliges Urteil in der Annahme gefällt hat, es handle sich bei dem Attest (ohne i.V.) um eine echte Urkunde. Das Attest war zugleich der einizge, scheinbar objektive Beweis für die Taten des Angeklagten. Das ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen eine ärztliche Bescheinigung nur das konkrete Ausmaß einer anderweitig, z.B. durch zum Ehestreit herbeigerufene Polizei, belegten Gewalttätigkeit dokumentieren soll.
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Wenn das Attest der einzige Beweis sein sollte das Ausmaß der Schädigung dokumentieren oder wenigstens weitere Beweismittel stützen soll, dann genügt das Gericht nicht seiner Aufklärungspflicht, wenn es lediglich das Attest verliest, ohne den Arzt zu vernehmen. Aber darum geht es hier nicht. Man kann mit guten Gründen finden, dass es darum gehen sollte, aber nach geltendem Recht tut es das eben nicht. Sie verkennen, dass das Gericht das Verfahren nicht schon wieder aufnehmen darf, wenn es ernsthafte Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Urteil falsch war.
Man kann das kritisieren, aber das Gericht ist an den Katalog der Wiederaufnahmegründe gebunden. Nach dem Gesetz ist für den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO entscheidend, ob die Urkunde "unecht" ist, und das Gericht durfte sich darüber nicht hinwegsetzen. Wenn Sie das künstlich finden: meinetwegen, aber richten Sie Ihre Kritik an den Gesetzgeber, nicht das Landgericht Regensburg oder mich.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Das Gericht ist an "unecht" gebunden...und macht daraus:
...naja, es gibt ein Häckchen, das in Vertretung bedeuten könnte (Vertretung für wen?),
....der Arzt in Weiterbildung stand kurz vor der Prüfung...
....die Ärztin wußte von nix, aber unerheblich....
Fazit: das Attest ist echt. Kein Wiederaufnahmegrund
Über Gesetze hinwegsetzen....aber nicht doch, nur alles vertretbar....
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Hier sind im Editor drei Wörter verlorengegangen. Sollte heißen:
Wenn das Attest der einzige Beweis sein sollte und nicht nur das Ausmaß der Schädigung dokumentieren oder wenigstens weitere Beweismittel stützen soll, dann genügt das Gericht nicht seiner Aufklärungspflicht, wenn es lediglich das Attest verliest, ohne den Arzt zu vernehmen. Aber darum geht es hier nicht. Man kann mit guten Gründen finden, dass es darum gehen sollte, aber nach geltendem Recht tut es das eben nicht.
Im Übrigen habe ich immer noch keine Gründe dafür gelesen, warum es auf die Kassenzulassung des Arztes oder die Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung ankommen sollte. Der Weiterbildungsassistent muss approbierter Arzt sein. Jeder Arzt ist nach dem Wortlaut des Gesetzes geeignet, "gerichtsfähige" Atteste auszustellen. Das kann ihm die Kassenärztliche Vereinigung nicht verbieten, dazu fehlt ihr die Regelungskompetenz. Also, ich klinke mich aus.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Es kommt nicht auf die Kassenzulassung an...der Sohn Markus Reichel hatte als Begründung, warum er 2001 i.V. unterschrieben hat, das als Begründung angegeben. Was auch falsch ist...für ein Attest hätte er keine Kassenzulassung gebraucht.
Fakt ist, er hätte 2001 als Weiterbildungsassistent nicht unter Briefkopf, Stempel und getippter Unterschrift seiner Mutter ein Attest unter i.V. Reichel abgeben dürfen, 2002 nicht mit i.V. unterschreiben dürfen.
In Vertretung seiner selbst?
Niemand konnte da erkennen, das die Atteste NICHT von Madeleine Reichel stammen.
VORSATZ?
Im übrigen gibts bis heute kein Original vom Attest 2002, nur eine Kopie/Fax....
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Landesärztekammer und inbesondere KVB haben die Regelungskompetenz, welcher Arzt in einer Vertragsarztpraxis tätig sein darf und wer nicht. Die Zulassungssperren sind strikt einzuhalten. Weitere Ärzte in einer Einzelpraxis, die dort ebenfalls Leistunngen erbringen, unterlaufen u.a. die Zulassungssperren und begehen u.a. Abrechnungsbetrug. Ein Weiterbildungsassistent darf nicht mit einem Vertreter gleichgesetzt werden (es fehlt ihm schon die KOmpetenz zu vertreten) und ein Assistent nach Abschluss der WEiterbildung hat in Mammis Praxis nichts mehr zu suchen.
Aber um es für Sie ganz einfach zu machen:
Die bayerischen Ärzte sollten einfach die Anregung des Landgerichts Regensburg aufgreifen. Es werden zukünftig nur noch Rezeptblöcke mit dem Namen eines einzigen Arztes gedruckt, für alle bayerischen Ärzte wohlgemerkt. Unterschreiben darf jeder Arzt, sofern er nur die Approbation besitzt, am besten immer mit "i.V." und unleserlicher Unterschrift (längliche Linie ohne erkennbare Buchstaben macht sich hier besonders gut).
Dieser Vorschlag spart enorm Kosten, denn die Druckereien bieten doch eine Milliarde Rezeptblöcke mit dem gleichen Namen viel billiger an als hundertausend verschiedene Namensvarianten.
Der blöde Apotheker muss und soll ohnehin nicht nachfragen, wer das Rezept ausgestellt hat. Sind ohnehin immer nur blöde Fragen. Genauso wenig, wie das Gericht bei Attesten nachfragen muss.
Was wohl die Juristen von meinem Kostensparmodell halten? Irgendwelche Haken?
Beobachter kommentiert am Permanenter Link
Ich frage mich schon länger, warum hat RA Strate sich auf den "deal" mit der Staatsanwaltschaft eingelassen, die Recherchen zum und Erarbeitung der WA-Gründe mit dere Staatsanwaltschaft zu teilen? Woher hatte er solches Vertrauen in die bayr. Justiz?
Ergebnis ist doch, Meindls erster, wenn man lesen kann, gewissenhafter WA-Antrag wurde völlig aufgeweicht von "höheren Instanzen" mit dem heutigen Ergebnis...
Also, Strate macht ja wirklich hervorragende Arbeit, wie man am HSH-Nordbank-Prozess heute sehen kann. Aber, ich wundere mich in diesem Fall doch...
Gast kommentiert am Permanenter Link
@H.M.
Das Internet ist halt ein schnelles Mediium. #12 und #18 haben Ihre Frage ja nun beantwortet.
Im Übrigen muss ich noch hinzufügen, dass für mich der eigentliche Knackpunkt noch ein ganz anderer ist: die Aussage des Schöffen Westenrieder, der bekundet hat, dass Richter Brixner im Schöffenzimmer während der Verhandlung sein eigenes Urteil über Mollath schon Kopf hatte: dem stehe der Wahn in den Augen. Und dass dieser sogar scherzend hinzufügte: das dürfe er aber nicht laut sagen, weil er sich dann für befangen halten müsste. Das heißt doch wohl: er war befangen, wußte das auch und hat das Verfahren dennoch fortgesetzt. Das heißt auf deutsch Vorsatz?
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Nein, haben sie nicht. Die juristische Fachliteratur sagt, der Arzt muss approbiert sein, und stellt keine weiteren Voraussetzungen an ein ärztliches Attest im Sinne des § 256 StPO. Wenn es anders ist: wo kann man das nachlesen? Gibt es Urteile? Gesetze? Irgendwas?
Bille kommentiert am Permanenter Link
Oh doch. Der Aussteller des Attestes muß erkennbar sein.
Mit Briefkopf, Stempel und extra getippter Unterschrift einer ÄRZTIN ist auch ein approbieterter ARZT nicht als Aussteller erkennbar.
Auch nicht mit einem i.V. vor geichem Namen der ÄRZTIN.
Breunig kommentiert am Permanenter Link
Man kann Gustl Mollath nur wünschen, dass er bei diesem demokratieunwürdigen, juristischen Machtspiel seinen Verstand behält. Es drängt sich der unheimliche Eindruck auf, als ob die aktuelle Entscheidung - die Wiederaufnahmeanträge abzulehnen - auf eine kommende Unzurechnungsfähigkeit spekuliert, um eine Einweisung nachträglich zu rechtfertigen.
Laperouse kommentiert am Permanenter Link
Die Ausführungen des LG Regensburg zur Echtheit der Urkunde überzeugen im Ergebnis.
Eine Urkunde wird eben NICHT schon dadurch unecht, dass sich (wie vorliegend) der Umstand der Stellvertretung auf Grund einer unleserlichen Unterschrift bzw identischen Nachnamens von Erklärenden und Vertretenen auf den ersten Blick nicht offenbart:
Vorliegend ist das Gericht mit guten Gründen davon ausgegegangen, dass der Sohn das Attest in offener Stellvertretung (in fremdem Namen / § 164 ff BGB) hergestellt hat. Selbst wenn eine Vertretungsbefugnis nicht vorgelegen haben sollte (Das Gericht geht von ihrem Vorliegen aus), wäre das Attest nach der BGH Rspr. eine echte Urkunde, da dann der Vertreter als tatsächlicher Aussteller der Urkunde gilt und somit keine Identitätstäuschung vorliegt.
Wenn man dagegen - wie viele Kommentatoren - davon ausgeht, dass auf Grund der Gestaltung des Attests und trotz der Kennzeichnung "i.V." eine offene Stellvertretung nicht gegeben ist, liegt aber jedenfalls eine verdeckte Stellvertretung (unter fremdem Namen) vor.
Eine in verdeckter Stellvertretung hergestellte Urkunde ist bei Vorliegen der strafrechtlichen Anforderungen an die Stellvertretung in Urkundensachen (Vertretungswille, rechtliche Vertretungsbefugnis) ebenfalls KEINE unechte Urkunde.
Vertretungswille bestand nach Aktenstand sowohl bei Vertreter (Sohn) als auch bei der Vertretenden (Mutter). Die erforderliche rechtliche Befugnis des Sohnes zur Vertretung der Mutter bei Ausfertigung des Attests hat das Gericht mit Verweis auf die ärztliche Zulassungsverordnung etc. bejaht (mir fehlt hierzu Spezialwissen).
Damit ist zumindestens der Wiederaufnahmegrund einer unechten Urkunde gem. § 359 Abs. 1 StPO hinfällig.
Hängen bleibt hinsichtlich des Attests sicherlich aber die falsche Würdigung der Beweiskraft durch das frühere Gericht. Bei der Wiederaufnahme hilft das aber wenig.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Klar doch.
Deshalb wurde es als "von Frau Dr. Reichel" verlesen, ging als Attest von "Frau Dr. Reichel" ins Urteil ein.
Vertretungswille lag bei Frau Dr. Reichel nicht vor....sie wußte von der Patientin, von der Untersuchung, vom Attest nichts. Obwohl es die Schwägerin ihrer langjährigen Sprechstundenhilfe war.
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