Kommt Mollath bald frei?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.07.2013

Seit letztem November 2012 stelle ich mir diese Frage und habe sie bislang - prognostisch falsch - immer gedanklich mit Ja beantwortet. Dass Herr Mollath auch nach über einem halben Jahr immer noch in der Forensischen Psychiatrie in  Bayreuth untergebracht ist, erschien mir nach Aktenlage vor einigen Monaten kaum vorstellbar. Auch ohne erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hat es seither genug Gelegenheiten für Gerichte gegeben, den schwersten Grundrechtseingriff in einem Rechtsstaat zu beenden. Leider ist dies, obwohl überfällig und inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht, immer noch  nicht eingetreten.

Nun steht aber die für Herrn Mollath wichtigste Gerichtsentscheidung offenbar unmittelbar bevor und damit stellt sich die Frage der (nächsten) Woche: Est-ce qu`il y a des juges à Ratisbonne? (Hintergrund zum geflügelten Wort "Il y a des juges à Berlin")

Die 7. Strafkammer des LG Regensburg hat seit einigen Monaten zwei Wiederaufnahmeanträge mit (nach meiner Zählung) insgesamt mind. 14 Wiederaufnahmegründen vorliegen (V12 ist kein WA-Grund, V9 und S4 sind identisch, in einem Schriftsatz der Verteidigung sollen allerdings noch weitere Gründe genannt worden sein) und hatte angekündigt, zumindest zur Zulässigkeit der Anträge bis vergangenen Freitag zu entscheiden. Wie bekannt, wurde dieser Termin verschoben, da einer der Richter dieser Strafkammer (es soll ausgerechnet der Berichterstatter sein) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Bis über diese Ablehnung entschieden wurde, war dieser Richter an der Mitwirkung an der Entscheidung gehindert. Die Befangenheitsablehnung wurde von der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen, die Beschwerde durch das OLG Nürnberg vorgestern als unzulässig verworfen.

Kurz zum Hintergrund: Die Richter des  OLG-Senats wenden die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S.2 StPO auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend an, eine Frage, die seit einigen Jahren unter den deutschen OLG umstritten ist (vgl. hier). Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.

In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:

"Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Strafsenate des Oberlandesgerichts ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Senats auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu."

Die Argumentation ist verfehlt - "Rechtsgedanken" aus einer Ausnahmevorschrift können eben nicht einfach auf "vergleichbare" Verfahrenskonstellationen übertragen werden, jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz den Sachverhalt eindeutig regelt (§ 28 Abs.2 S.1 StPO). Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz stellen. Auch wenn es hier nur um ein verfahrensrechtliches Detail geht, ist zu bemerken, dass die bayerische Justiz - hier jetzt das OLG Nürnberg - wiederum zu Lasten Herrn Mollaths eine fragwürdige Entscheidung getroffen hat. Sie reiht sich fast nahtlos ein in die seit Beginn des Verfahrens vor zehn Jahren ergangenen fehlerhaften und fragwürdigen Verfügungen,  Beschlüsse, Fehlentscheidungen, fehlerhaften Gutachten, dem Urteil, die bis auf wenige Ausnahmen alle zu Lasten Herrn Mollaths gingen, noch nicht eingerechnet die Fälle, in denen Richter Beschwerden nicht bearbeiteten bzw. nicht an das Beschwerdegericht weiterleiteten. Interessant wäre gewesen, ob nach Ansicht des OLG Nürnberg die Mitwirkung des betr. Richters an einer (krass) fehlerhaften Entscheidung, bei der es um eines der jetzt zu bewertenden Wiederaufnahmevorbringen ging (vgl. Verteidigerschriftsatz), eine berechtigte "Besorgnis" der Befangenheit Herrn Mollaths  im Wiederaufnahmeverfahren auslöst oder nicht.

Schon vergangene Woche hatte das OLG Bamberg die Entscheidung der StVK des LG Bayreuth aufgehoben, lt. der bei Herrn Mollath nach wie vor die Voraussetzungen der Unterbringung bejaht worden waren. Die Entscheidungsbegründung des OLG war teilweise für Herrn Mollath durchaus  positiv: Bemerkenswert immerhin, dass der Senat zumindest die fehlerhafte Bewertung des Komplexes "Dr. Wörthmüller"- siehe Wiederaufnahmegründe V9 und S4) auch im Rahmen des § 67e StGB beachtet haben will (S. 11 des Beschlusses). Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG Bamberg auf die Äußerungen von Prof. Kröber in einem Interview, mit der er seine Gefährlichkeitseinschätzung von 2008 relativierte, Bezug nimmt. Dennoch ist auch diese Entscheidung OLG Bamberg nicht durchweg positiv: Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und kann dazu auch selbst Tatsachen ermitteln; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Ohnehin wäre die Frage der (Un-)verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung Herrn Mollaths  längst entscheidungsreif.

Trotz der Signale, die man insgesamt als eher negativ deuten kann und auch trotz der bislang ausgebliebenen Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Regensburg, die Vollstreckung der Maßregel gegen Herrn Mollath nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen (dazu siehe hier), und trotz meiner bisherigen Falschprognosen bleibe ich optimistisch: Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen.

Die Frage der Woche wird also nach meiner besten Hoffnung demnächst mit Ja zu beantworten sein:

"Oui, il y a des juges à Ratisbonne".

Update 24.07.2013

Meine Hoffnung von gestern Nacht war nicht berechtigt: Die Wiederaufnahme wurde abgelehnt. Mehr dazu später.

Hier der Beschluss.

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273 Kommentare

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@psychofan
Danke für die flotte Antwort. Nach "4)" ist es ein unechtes Dokument, richtig?

"Dieses kann er natürlich auch einem Gericht als "Beweis" vorlegen. Üblicherweise fordern aber die Gerichte selbst eine ärztliche Stellungnahme vom Arzt an, damit nicht etwa solche gekauften Privatatteste den Ruch der Parteilichkeit tragen."

Ich weiß von Bekannten dass z.B. Schulen bei fortlaufendem Fehlen von Schülern, die dann Atteste ganz bestimmter Ärzte vorlegen, irgendwann ein amtsärztliches Attest verlangen.
Als Nichtjurist kann ich mir nicht vorstellen dass Jemand aufgrund irgendeines nicht weiter geprüften solchen Attests verurteilt werden kann bzw. dass ein Urteil, das auf solchen "Füßen" steht, einem Antrag auf WA widerstehen kann. Der Sachverhalt war ja in diesem Verfahren kein unwichtiges, nur dekorierendes Randdekor.

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@psychofan
Herzlichen Dank! Sie schreiben ja es sei "meine Kurzzusammenfassung der Argumentation des LG" - Gratulation! Das ist zweifelsfrei eine der schönsten Erläuterungen des Begriffes "absurd" in deutscher Sprache. Die Urkunde ist echt, gerade weil die Identität der Person, von der die dargelegten Befunde stammen, nicht ersichtlich ist. Dass sie nicht Madeleine Reichel ist wird ja durch das mit der Lupe erkenntliche "i.V" absichtlich mit Erfolg in Zweifel gezogen.
Solch eine Korkenzieherlogik kann natürlich nur eine abgehobene Priesterkaste verstehen. So schreibt denn Albert Schäffer in der FAZ:
"Die Regensburger Entscheidung offenbart ein Selbstverständnis, das argwöhnen lässt, hier sei eine Kaste am Werk, die sich nur selbst verpflichtet weiß."
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/fall-mollath-im-zweifel-nicht-...

Dafür spricht auch unbedingt dieser Sachverhalt:
http://www.strafakte.de/201http://www.strafakte.de/2013/07/in-den-faenge...
3/07/in-den-faengen-der-bayrischen-justiz.html
Bemerkenswert freilich, wie geübt robuster Umgang mit den Medien diesen peinlichen Sachverhalt bisher nur in Blogs erscheinen läßt.

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und noch eine Frage an die Juristen:

Ist eine Urkunde von jemand unbekannten unbekannter Qualifikation und unbekannter Ermächtigung überhaupt eine Urkunde, sogar eine echte?

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Was heißt eigentlich praktischer Arzt?

 

Siehe Arzt-Auskunft:"Als Praktischen Arzt bezeichnet man einen Arzt mit Approbation, der über keine Weiterbildung in einem speziellen Fachgebiet verfügt. "Praktischer Arzt" ist heute nur noch eine Übergangsbezeichnung, da die Weiterbildung zum Facharzt verpflichtend geworden ist. Praktische Ärzte sind meist als Hausärzte tätig."

 

Ein praktischer Arzt ohne Weiterbildung zum Facharzt ist eindeutig kein Facharzt.

 

In der Tat interessant.
"2 b) Probleme der Namenstäuschung
Wird in der Urkunde über den Namen getäuscht, so liegt keine unechte Urkunde vor, wenn ersichtlich ist, wer als Aussteller der Urkunde gelten soll oder wenn der Name aufgrund der Beweissituation ohne Bedeutung ist und der Urkundenadressat kein Interesse an der richtigen Verwendung des Namens hat."
Also nicht unecht. Madeleine Reichel soll aus Aussteller gelten. Die kennt aber diese Patientin nicht. Die Urkunde ist echt, aber unwahr? Asoluter Wiederaufnahmegrund?

Oder aber: der Urkundenadressat Brixner hat kein Interesse an der richtigen Verwendung des Namens, hätte am finalen Urteil eh nichts geändert?

Der Laie wundert sich: Sophismus ist ein Minenfeld.Der Alltagsverstand des Laien, der als Maßstab des politisch vermittelbaren gelten muss, hat damit kein Problem: wenn Madeleine verlesen wurde, aber nicht Madeleine drin wahr, war das eine Lüge und die Justiz ist gehalten, diesen tönernen Fuß zu zerstören, womit dieses Urteil umfiele.

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Das scheinbare ärtzliche Attest hätte – wäre das „i.V.“ bei seiner Verlesung erkannt worden – auch nach Diktat von Fr. Dr. Reichel von einer nicht ausreichend vertretungsberechtigten Schreibkraft oder Fachärztin in Ausbildung unterzeichnet worden sein können, die den Hinweis zu schreiben versäumte „nach Diktat verreist“ oder „…erkrankt“ o.ä..  Zum „ärtzl. Attest“ hätte es - selbst bei Erkennen des "i.V." - m.E. an für Zuhörer der Verlesung erkennbarer persönlicher Bestimmtheit gemangelt.

Dass Richter Brixner, das nicht aufklärte, wäre auch ein Verfahrensfehler, was aber nicht vom spezielleren WA-Grund ablenken darf, dass neue Erkenntnisse vorliegen zur (Un)Echtheit der Urkunde als „Ärtzliches Attest“.

Wenn Markus Reichel bewirkte, dass seine Erklärung als von einer anderen Person abgegeben beurkundet wurde (StGB-Abschnitt Urkundenfälschung §271), ist unabhängig von der WA übrigens jetzt zu ermitteln, ob unter Einbezug späterer Erklärungen ein Anfangsverdacht eines Versuchs fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung verjährt ist: §271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen … als abgegeben … beurkundet … werden, während sie … von einer anderen Person abgegeben … sind, wird ... bestraft.
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Ich kann mich nicht erinnern, jemals soviel zusammengeklickten und verwirrenden Müll bei der Prüfung der Unechtheit einer Urkunde gelesen zu haben wie in dem Beschluss des LG Regensburg. Wen interessieren schon Ausführungen zum Recht der Stellvertretung in diesem Zusammenhang? Das entscheidend Relevante findet man nur im folgenden Halbsatz, Seite 11:

 

"..., wobei entscheidendes Kriterium für die Unechtheit die Identitätstäuschung ist (BGHSt 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491, in juris, dort Rz. 5)."

 

Wer das Attest in den Händen hält, hält Frau Dr. Reichel für die Ausstellerin, niemand den Sohn, den Herrn Dr. Reichel.

Dazu schreibt die Kammer:

 

"Ein Irrtum des Lesenden kann eine Urkunde nicht zur unechten Urkunde machen."

 

Die Kammer verkennt, dass die Identitätstäuschung nicht Brixners Schludrigkeit geschuldet war, sondern das Attest so verfasst war, dass jeder im Rechtsverkehr Frau Dr. Reichel für die Ausstellerin halten musste. Dass der wirkliche Aussteller der Sohn, Herr Dr. Reichel ist, das ist nur das Ergebnis zusätzlicher Recherchen und Ermittlungen, der Stellungnahmen von Frau und Herrn Dr. Reichel und ergibt sich nicht aus der im Rechtsverkehr üblichen Inaugenscheinnahme.

Die vermeintliche Ausstellerin und der tatsächliche Aussteller sind nicht identisch. Tragen beide denselben Namen, dann liegt die Täuschungshandlung im Unterlassen geeigneter, dem Rechtsverkehr bekannter und deutlich erkennbarer Zusätze zur Identitätsunterscheidung (lesbare Unterschrift mit Vornamen oder entsprechender Stempel z.B.). Eine bloße Paraphe mit einem hingekritzelten "i.V.", das nur unter starker Vergrößerung und nur bei Hinweis darauf geahnt werden kann, ist im Rechtsverkehr nicht geeignet, um den tatsächlichen Aussteller zu erkennen.

(lesenswert: BGHSt 40, 203)

Gastfrau schrieb:

113 Seiten Unverschämtheit“

Fall Mollath: Strafverteidiger-Demo vor dem Landgericht

 

 

http://www.regensburg-digital.de/fall-mollath-strafverteidiger-demo-vor-dem-landgericht/30072013/

 

Schlage vor, an den im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu erinnern (Nicht nur die Rechtsordnung, sondern das gesamte Staatshandeln müssen innerhalb gewisser Grenzen für den Bürger vorhersehbar und damit zugleich berechenbar sein (Herzog in: Maunz/Dürig, Art. 20 VII Rn.62)).  Wenn aber die Entscheidung des LG Regensburg nicht einmal für Prof. Müller vorhersehbar war ...

In einem Kommentar zu dem genannten Beitrag in internet-law fordert eine Person namens "Müller", es sei nun die Aufgabe der Anwälte, das schiefe Bild der Justiz in Bayern mal wieder geradezurücken.

Gewiss, Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege: Sie wirken an der Verwirklichung des Rechtsstaates gleichermaßen mit wie die anderen dazu berufenen Berufsträger, also insbesondere Richter und Staatsanwälte, so Prof. Dr. Römermann, FAZ, http://goo.gl/oqfIPq

Es war und ist aber die Justiz in Bayern - nicht die Anwälte - die sich viele Schlampereien im Fall Mollath leistete und nun erschreckendes Desinteresse zeigt, so die WELT, http://goo.gl/yH2oUm

Sie - die Justiz - untergräbt ihr eigenes Fundament, weil  die fragliche Regensburger Entscheidung ein Selbstverständnis offenbar, das argwöhnen lässt, hier sei eine Kaste am Werk, die sich nur selbst verpflichtet weiß, so die FAZ, http://goo.gl/fhinpC

Warum sollten vor diesem Hintergrund nun die Anwälte das schiefe Bild, dass die Justiz in Bayern - es geht nur um Bayern - angerichtet hat, korrigieren. Warum sollten Anwälte die Wunden heilen, welche die Justiz dem Ansehen des Rechtsstaats zugefügt hat? Kurzum, die Forderung, die Anwälte sollten das schiefe Bild der Justiz geraderücken,  ist - zurückhaltend ausgedrückt - nicht ganz seriös.

Es ist die Justiz – und auch die Politik - die nun handeln muss. Es ist  insbesondere die Aufgabe des Bayrischen Richtervereins, mehr zu tun, als bloß auf die Unabhängigkeit der Justiz zu verweisen. Mit seiner Untätigkeit und seinem Schweigen trägt der Bayrische Richterverein jedenfalls nicht dazu bei, die "Gefahr für das Ansehen des Rechtsstaats" zu verringern, http://goo.gl/1rfloL . Dabei wäre es an der Zeit, den Mut aufzubringen, dass dieser Verein und die Justiz in Bayern das Handeln der Justiz im Fall Mollath endlich selbstkritisch in Frage stellt und Konsequenzen zieht.

Empfehlenswert hierzu auch der Bericht von Frontal 21 von heute zum Fall Mollath

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/kanaluebersicht/aktuellste/460#/beitrag/video/1953934/Mollath:-In-den-M%C3%BChlen-der-Justiz

und ein Kommentar in der LTO, 29.07.2013, 16:45, von GR zu einem Interview mit Prof. Dr. Müller.

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/mollath-wiederaufnahme-abgelehnt-psychiatrie-unterbringung/?tx_comments_pi1page=1&cHash=ba55bf4d28166b6ec07b962176ff3b40#comments

 

 

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Walter Keim schrieb:

Schreitet das Bundesverfassungsgericht auch im Fall Mollath so ein?

BVerfG 5.7.2013, Aufhebung Fortdauer MRV, OLG Hamm
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130705_2bvr078913.html

BVerfG 5.7.2013, Aufhebung Fortdauer MRV, Kleve-Düsseldorf
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130705_2bvr295712.html

Auch wenn das BVerfG so einschreiten sollte, wird das bei den Regensburger, Bayreuther und Nürnberger Richtern allenfalls zu einem Schulterzucken führen. 

Nach dem Motto: Uns kann keiner, wir haben die "richterliche Unabhängigkeit", nicht ganz zu Unrecht auch als richterliche Narrenfreiheit bezeichnet, auf unserer Seite. 

Der Gesetzgeber ist gefordert! 

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Closius schrieb:

Auch wenn das BVerfG so einschreiten sollte, wird das bei den Regensburger, Bayreuther und Nürnberger Richtern allenfalls zu einem Schulterzucken führen. 

Nach dem Motto: Uns kann keiner, wir haben die "richterliche Unabhängigkeit", nicht ganz zu Unrecht auch als richterliche Narrenfreiheit bezeichnet, auf unserer Seite. 

Der Gesetzgeber ist gefordert! 

Ja gut. Ich würde es im diesem Fall angemessen finden, dass das Verfassungsgericht deshalb hier den ungewöhnlichen Schritt geht einfach selber zu entlassen.

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"Die HypoVereinsbank habe 500 000 Euro Parteispenden an die CSU geleistet, teilweise über Tochtergesellschaften. „Ich bin sehr gut informiert, auch aus dem Inneren der Vereinsbank.“ Zwischendurch gibt es Bravo-Rufe, etwa als der Referent fordert: „Frau Merk und Herr Mollath sind sofort zu entlassen.“ Schlötterer sieht in dem Fall eine Linie bis hinauf zu Seehofer."

 

Weiß jemand, ob dergleichen auch anderen Landtagsparteien "zugeschoben" wurde?

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In der Causa Mollath ist nach wie vor klar, dass Herrn Mollath kein rechtliches Gehör verschafft wurde. Auch nach bald fast 8 Jahren forensischer Psychiatrie in Bayern nicht - wäre ja auch ein Wunder.

Es brauchte einen Untersuchungsausschuss, angestrebt und durchgesetzt von der Partei "Freie Wähler," die ihm auch nur ein paar Stunden der öffentlichen Darlegung seines Anliegens ermöglichten. Nur: seine eigenen Aussagen werden nicht veröffentlicht. Der Ausschuss hat zwei "Abschlussberichte" verfasst. Alle von allen direkt gemachten Aussagen im UA sind dagegen "geheim?"

Warum fragt man Gustl Mollath nicht erstmalig einfach direkt zu dem, was er sagen will, zu sagen hat, zu seinem eigenen Fall?

Darf man in einer massregelvollzugsmässig forensichen Psychiatrie (Bayerns) etwa nicht einmal eine Schreibmaschiene, oder gar irgendwelche sonstigen Instrumente zur Äusserung haben, geschweige denn Kontakte auch nur zu Nachbarn?

Wie schwer wiegt das.

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Es ist doch - demokratisch betrachtet - klar zulässig, auch am Bundes-Verfassungs-Gericht Kritik zu äussern:

Warum ist in den Beschwerden in der Causa Mollath, seit 2 Jahren anhängig, nichts entschieden worden? Die Beschwerden sind sogar mehr und mehr geworden und türmen sich auf vor dem BVG.

Da gibt es zwei Senate mit jeweils 8 Richtern. Reicht das nicht? Sonst müsste eine weitere Qualitätskontrolle greifen... bzw geschaffen werden.

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Was spricht eigentlich dagegen, zukünftig die Anwendung des § 63 StGB auf die Katalogdaten des § 66 StGB zu beschränken?

 

1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
 jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird , die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
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Katalogtaten natürlich,  sorry!

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