Kommt Mollath bald frei?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.07.2013

Seit letztem November 2012 stelle ich mir diese Frage und habe sie bislang - prognostisch falsch - immer gedanklich mit Ja beantwortet. Dass Herr Mollath auch nach über einem halben Jahr immer noch in der Forensischen Psychiatrie in  Bayreuth untergebracht ist, erschien mir nach Aktenlage vor einigen Monaten kaum vorstellbar. Auch ohne erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hat es seither genug Gelegenheiten für Gerichte gegeben, den schwersten Grundrechtseingriff in einem Rechtsstaat zu beenden. Leider ist dies, obwohl überfällig und inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht, immer noch  nicht eingetreten.

Nun steht aber die für Herrn Mollath wichtigste Gerichtsentscheidung offenbar unmittelbar bevor und damit stellt sich die Frage der (nächsten) Woche: Est-ce qu`il y a des juges à Ratisbonne? (Hintergrund zum geflügelten Wort "Il y a des juges à Berlin")

Die 7. Strafkammer des LG Regensburg hat seit einigen Monaten zwei Wiederaufnahmeanträge mit (nach meiner Zählung) insgesamt mind. 14 Wiederaufnahmegründen vorliegen (V12 ist kein WA-Grund, V9 und S4 sind identisch, in einem Schriftsatz der Verteidigung sollen allerdings noch weitere Gründe genannt worden sein) und hatte angekündigt, zumindest zur Zulässigkeit der Anträge bis vergangenen Freitag zu entscheiden. Wie bekannt, wurde dieser Termin verschoben, da einer der Richter dieser Strafkammer (es soll ausgerechnet der Berichterstatter sein) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Bis über diese Ablehnung entschieden wurde, war dieser Richter an der Mitwirkung an der Entscheidung gehindert. Die Befangenheitsablehnung wurde von der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen, die Beschwerde durch das OLG Nürnberg vorgestern als unzulässig verworfen.

Kurz zum Hintergrund: Die Richter des  OLG-Senats wenden die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S.2 StPO auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend an, eine Frage, die seit einigen Jahren unter den deutschen OLG umstritten ist (vgl. hier). Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.

In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:

"Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Strafsenate des Oberlandesgerichts ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Senats auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu."

Die Argumentation ist verfehlt - "Rechtsgedanken" aus einer Ausnahmevorschrift können eben nicht einfach auf "vergleichbare" Verfahrenskonstellationen übertragen werden, jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz den Sachverhalt eindeutig regelt (§ 28 Abs.2 S.1 StPO). Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz stellen. Auch wenn es hier nur um ein verfahrensrechtliches Detail geht, ist zu bemerken, dass die bayerische Justiz - hier jetzt das OLG Nürnberg - wiederum zu Lasten Herrn Mollaths eine fragwürdige Entscheidung getroffen hat. Sie reiht sich fast nahtlos ein in die seit Beginn des Verfahrens vor zehn Jahren ergangenen fehlerhaften und fragwürdigen Verfügungen,  Beschlüsse, Fehlentscheidungen, fehlerhaften Gutachten, dem Urteil, die bis auf wenige Ausnahmen alle zu Lasten Herrn Mollaths gingen, noch nicht eingerechnet die Fälle, in denen Richter Beschwerden nicht bearbeiteten bzw. nicht an das Beschwerdegericht weiterleiteten. Interessant wäre gewesen, ob nach Ansicht des OLG Nürnberg die Mitwirkung des betr. Richters an einer (krass) fehlerhaften Entscheidung, bei der es um eines der jetzt zu bewertenden Wiederaufnahmevorbringen ging (vgl. Verteidigerschriftsatz), eine berechtigte "Besorgnis" der Befangenheit Herrn Mollaths  im Wiederaufnahmeverfahren auslöst oder nicht.

Schon vergangene Woche hatte das OLG Bamberg die Entscheidung der StVK des LG Bayreuth aufgehoben, lt. der bei Herrn Mollath nach wie vor die Voraussetzungen der Unterbringung bejaht worden waren. Die Entscheidungsbegründung des OLG war teilweise für Herrn Mollath durchaus  positiv: Bemerkenswert immerhin, dass der Senat zumindest die fehlerhafte Bewertung des Komplexes "Dr. Wörthmüller"- siehe Wiederaufnahmegründe V9 und S4) auch im Rahmen des § 67e StGB beachtet haben will (S. 11 des Beschlusses). Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG Bamberg auf die Äußerungen von Prof. Kröber in einem Interview, mit der er seine Gefährlichkeitseinschätzung von 2008 relativierte, Bezug nimmt. Dennoch ist auch diese Entscheidung OLG Bamberg nicht durchweg positiv: Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und kann dazu auch selbst Tatsachen ermitteln; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Ohnehin wäre die Frage der (Un-)verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung Herrn Mollaths  längst entscheidungsreif.

Trotz der Signale, die man insgesamt als eher negativ deuten kann und auch trotz der bislang ausgebliebenen Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Regensburg, die Vollstreckung der Maßregel gegen Herrn Mollath nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen (dazu siehe hier), und trotz meiner bisherigen Falschprognosen bleibe ich optimistisch: Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen.

Die Frage der Woche wird also nach meiner besten Hoffnung demnächst mit Ja zu beantworten sein:

"Oui, il y a des juges à Ratisbonne".

Update 24.07.2013

Meine Hoffnung von gestern Nacht war nicht berechtigt: Die Wiederaufnahme wurde abgelehnt. Mehr dazu später.

Hier der Beschluss.

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273 Kommentare

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Laperouse schrieb:

Eine Urkunde wird eben NICHT schon dadurch unecht, dass sich (wie vorliegend) der Umstand der Stellvertretung auf Grund einer unleserlichen Unterschrift bzw identischen Nachnamens von Erklärenden und Vertretenen auf den ersten Blick nicht offenbart:

Oh. Die Stellvertretung offenbart sich nicht nur "auf Grund einer unleserlichen Unterschrift bzw identischen Nachnamens von Erklärenden und Vertretenden auf den ersten Blick nicht". Das dem LG Nürnberg vorgelegten Attest, nur das spielt hier eine Rolle, bot keinerlei Möglichkeiten, eine Stellvertretung auch nur anzunehmen.

Die rechtliche Vertretungsbefugnis bestand offensichtlich nicht. Die hätte nur bestehen können, wenn die Mutter bei der Untersuchung beteiligt gewesen wäre und der Sohn lediglich das Ergebnis beurkundet hätte. Über die Existenz des Attests musste die Mutter wohl nichts wissen, ohne der Echtheit der Urkunde Abbruch zu tun. Dass sie aber auch über die Tatsachenbehauptungen der Urkunde keine Kenntnis hatte, verträgt sich, in diesem Fall eines vorgeblich fachärtzlichen Attests, nicht mit der Annahme, es sei eine echte Urkunde.

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GerhardT schrieb:

Das dem LG Nürnberg vorgelegten Attest, nur das spielt hier eine Rolle, bot keinerlei Möglichkeiten, eine Stellvertretung auch nur anzunehmen.

 

Und dann sind da noch die Fakten. Zitat aus dem heutigen Beschluss:

"Vor der Unterschrift des unterzeichnenden Arztes findet sich der Vertretungszusatz „i. V“. Dieser ist zwar nicht gut sichtbar, befindet sich aber eindeutig auf der in der Hauptverhandlung vom 8. August 2006 durch die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verlesenen Telekopie des Attests."

 

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@Laperouse
"Vorliegend ist das Gericht mit guten Gründen davon ausgegegangen, dass der Sohn das Attest in offener Stellvertretung (in fremdem Namen / § 164 ff BGB) hergestellt hat. Selbst wenn eine Vertretungsbefugnis nicht vorgelegen haben sollte (Das Gericht geht von ihrem Vorliegen aus), wäre das Attest nach der BGH Rspr. eine echte Urkunde, da dann der Vertreter als tatsächlicher Aussteller der Urkunde gilt und somit keine Identitätstäuschung vorliegt."
Ja was denn jetzt? Das Gericht wußte doch gar nicht dass dies Attest nicht von Frau Reichel, sondern von ihrem Sohn ausgestellt war. Wie kann das Gericht denkmöglich dann vom Vorliegen einer Vertretungsbefugnis überzeugt gewesen sein.
Rätsel, nicht das einzige ind iesem Fall.
Aber ich sehe schon: Unrecht, muss aber aus Gründen der Rechtssicherheit Bestand behalten. Wo kämen wir sonst hin?
Habe ich richtig mitgedacht?

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@gelegentlich & Billie

Die Formulierung "Vorliegend ist das Gericht mit guten Gründen davon ausgegegangen" bezieht sich auf den HEUTIGEN Beschluss des LG Regensburg!

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Laperouse schrieb:

@gelegentlich & Billie

Die Formulierung "Vorliegend ist das Gericht mit guten Gründen davon ausgegegangen" bezieht sich auf den HEUTIGEN Beschluss des LG Regensburg!

 

Schon verstanden.

Das Gericht ist heute der Meinung, das ein Attest, mit Briefkopf, Stempel und getippter Unterschrift einer Ärztin und verstecktem Häckchen vor dem Nachnamen der Ärztin schon damals als Attest vom Sohn der Ärztin zu erkennen war. Nur Brixner hat das nicht erkannt.

Vollkommen logisch...oder "nachvollziehbar und vertretbar".

 

Nur : welche guten Gründe gabs dafür? Das unbekannte Attest von 2001? Die Aussage des Arztes?

 

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Laperouse schrieb:

@gelegentlich & Billie

Die Formulierung "Vorliegend ist das Gericht mit guten Gründen davon ausgegegangen" bezieht sich auf den HEUTIGEN Beschluss des LG Regensburg!

Da begeht das LG Regensburg einen Denkfehler.

Aber das macht nichts, das ist juristische Logik.

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@psychofan:

Wo im  Urteil oder in irgendeinem der Wiederaufnahmeanträge Strate /Staatsanwaltschaft haben Sie denn etwas von schwerer Körperverletzung gelesen (gefährliche KV ist nicht schwere KV!), bei der das Urteil ohnehin nicht auf die Urkunde gestützt werden dürfte?

Das wäre für Mollath eventuell  noch blöder gewesen, denn dann (Tatnachweis auf die Verlesung des "falschen" ärztlichen Attests  gestützt, obwohl eine schwere KV vorlag, bei der die Verlesung sowieso nicht statthaft war ) wäre dieser Fehler vermutlich nur mit der Revision angreifbar gewesen und für einen Wiederaufnahmeantrag ggf.  gar nicht mehr berücksichtigungsfähig?

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@gelegentlich & Billie

Dass das Nürnberger Gericht irrig von einem Attest/Gutachten der "Frau Dr. Reichel" ausging ist ganz klar erheblich hinsichtlich der Frage seiner Beweiswürdigung.

Allerdings: Für die Frage mit der sich das LG Regensburg u.A. zu beschäftigten hatte, nämlich ob das Attest eine unechte Urkunde und damit ein Wiederaufnahmegrund ist, spielt dieser Umstand KEINE Rolle.

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@Laperouse
"Die Formulierung "Vorliegend ist das Gericht mit guten Gründen davon ausgegegangen" bezieht sich auf den HEUTIGEN Beschluss des LG Regensburg!"
Danke, aber das kann doch gar nicht sein! Wenn man Ihrer Logik folgt hätte Brixner im damaligen Prozess das so handhaben müssen. Dann, und nur dann, wäre das vielleicht (abhängig vom tatsächlichen Status des auszubildenden Herrn Reichel) ein gültiges Attest gewesen. So ist es im Prozess, über den zu befinden war, ein unechtes und damit ein WA-Grund gewesen. Das kann man doch nicht nachträglich "retuschieren".

Salopp gesagt: das Gericht kann doch nicht heute das Prozessergebnis verfälschen um die WA zu vermeiden.

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@Bille Nr.34:

Ihre Argumentation zur Irrelevanz des "i.V." kann ich nicht so ganz  nachvollziehen:
Wie soll denn ein laut Briefkopf und Stempel Einzelpraxisinhaber sich selbst vertreten oder warum sollte er einen i.V.-Zusatz überhaupt verwenden? Wenn er schizophren ist oder gerade Mr. Hyde?

 

@psychofan:

Ich denke, dass Sie zwei Dinge durcheinanderwerfen, was zu Unklarheiten führt: Wann darf ein Vertragsarzt Leistungen bei der KV abrechnen (sozialversicherungsrechtliche Frage und ggf. betrugsrelevant, falls die Anforderungen an die Abrechnung nicht erfüllt sind) und wann ist ein Arzt ein Arzt im Sinne des § 256 StPO, was zur Verlesbarkeit des Attestes führt. Im Übrigen : hätte man Sohnemann Reichel als behandelnden Arzt vor dem LG Nürnberg als Zeugen vernommen, wäre das ja auch verwertbar gewesen, die sozialversicherungsrechtliche Abrechnungsfähigkeit der Leistung spielt da auch keine Rolle.

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kanndassein schrieb:

@Bille Nr.34:

Ihre Argumentation zur Irrelevanz des "i.V." kann ich nicht so ganz  nachvollziehen:
Wie soll denn ein laut Briefkopf und Stempel Einzelpraxisinhaber sich selbst vertreten oder warum sollte er einen i.V.-Zusatz überhaupt verwenden? Wenn er schizophren ist oder gerade Mr. Hyde?

 

@psychofan:

Ich denke, dass Sie zwei Dinge durcheinanderwerfen, was zu Unklarheiten führt: Wann darf ein Vertragsarzt Leistungen bei der KV abrechnen (sozialversicherungsrechtliche Frage und ggf. betrugsrelevant, falls die Anforderungen an die Abrechnung nicht erfüllt sind) und wann ist ein Arzt ein Arzt im Sinne des § 256 StPO, was zur Verlesbarkeit des Attestes führt. Im Übrigen : hätte man Sohnemann Reichel als behandelnden Arzt vor dem LG Nürnberg als Zeugen vernommen, wäre das ja auch verwertbar gewesen, die sozialversicherungsrechtliche Abrechnungsfähigkeit der Leistung spielt da auch keine Rolle.

 

Die Frage hab ich ja gestellt. Ein Attest, also eine Urkunde zur Vorlage bei zuständigen Stellen (und nicht für P.Ms Fotoalbum)

 

Briefkopf: Dr. Madeleine Reichel

Stempel: Dr. Madeleine Reichel

Getippt: Madeleine Reichel (Warum, wenn jemand anders erstellt hat)

handschriftlich: i.V. Reichel

Pervers. Vorsätzlich oder aus Dummheit irreführend?.

Auf keinen Fall ist dadurch ein anderer als Madeleine Reichel als Aussteller erkennbar. Also unecht.

Ein einfaches M. im getippten Namen hätte gereicht....aber man wollte wohl nicht erkennbar sein.

Eine Unterschrift i.V. Reichel vom Sohn würde bedeuten, er vertritt sich selber....da er ja untersucht, das Attest erstellt haben will.

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@Bille
Liegt es an der Hitze?
Von nicht angestellten forensischen Untersuchungen zu diesen "Reichel-Papieren" abgesehen: was kann die nachträgliche Aussage des Herrn Reichel daran ändern, dass das im Prozess als Gutachten von Madeleine Reichel verwendete Papier 2002 ein unechtes Dokument gewesen war? Und ein Urteil, das sich u.a. auf solch ein Dokument stützt, fällt der WA anheim.Seit wann hat ein Beteiligter das Recht, seine Beiträge rückwirkend wirksam heute zu qualifizieren? Das bleibt also ein unechtes Dokument.
Zum weiteren Punkt, der Bewertung der Aussage Braun und deren Bezug zum Prozessergebnis sage ich nichts mehr. Eine eidesstattliche Versicherung gegen - nichts. Da stockt dann die Sprache.

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Wie ist das eigentlich mit der rechtmässigen Einladung von MdL Frau Pauli an Herrn Mollath zu ihrer Begleitung zum Empfang der bayrischen Staatsregierung weitergegangen? Das müsste doch längst entschieden sein, nach Meinung der Ärzte des BKH Bayreuths. Oder gibt es da keine Meinung von den Ärzten oder gar von den Chefärzten?

siehe:
http://www.ein-buch-lesen.de/2013/07/gustl-mollath-einladung-von-mdl-dr....

5

Aus dem heutigen Beschluss:

"Deshalb beugt nach ständiger Rechtsprechung
derjenige, der nur mit der Möglichkeit
einer rechtlich (bloß) nicht mehr vertretbaren
Entscheidung rechnet und
sich damit abfindet, das Recht nicht..."

Ich bin kein Jurist, nur ein interessierter Bürger, aber dieser Beschluss heute ist wohl das peinlichste was die Justiz jemals abgeliefert hat.

Es fehlt jede Ethik und Moral.

Für mich klingt der Satz ebenso, wenn ein Mörder nur mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und sich (bloß)damit abfindet, dass sein Opfer auch stirbt, begeht er keine Straftat.

"Eine Rechtsanwendung kann
somit keinesfalls Rechtsbeugung sein, wenn die Auffassung des Richters mindestens
noch vertretbar erscheint. Selbst die bloße objektive Unvertretbarkeit einer
Entscheidung begründet aber noch keine Rechtsbeugung."

Wenn man den 2. Satz liest, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass es gar keine Rechtsbeugung gibt und nie eine geben kann, faktisch ein Freifahrtschein.

"Diese gesetzlich normierten strengen Voraussetzungen
sind Folge des Instituts der Rechtskraft, das
erforderlich ist, um Rechtssicherheit dahin gehend
zu gewährleisten,
dass dieselbe Entscheidung nicht dauerhaft
abänderbar bleibt."

Ich weiss nicht, wie man der Meinung sein kann Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem man Unrecht begeht.

Dies kann man nur predigen, wenn man frei von Moral und Gewissen ist.

Für mich ist das Rechtsunsicherheit und offensichtlich Alltag der Justiz.

 

Ganz am Anfang hat Prof. Müller einmal erklärt, dass er versucht habe sich in Herrn Mollath hineinzuversetzen.

Ich versuche gerade mich in Prof. Müller "hineinzuversetzen" und kann mir eigentlich nicht vorstellen, was in Ihm vorgehen muss, wenn er Juristen ausbildet und solche "Urteile" dann zustande kommen.

Man muss doch denken, dass sein ganzes tun und handeln sinnlos sind, wenn man die Ergebnisse sieht.

 

Genau so muss sich Mollath jetzt auch fühlen, selbst mit einem der renomiertesten Strafverteidiger ist es nicht möglich von der deutschen Justiz Gerechtigkeit zu erfahren.

Man läuft einfach gegen eine Wand, die sich keinen Milimeter rührt.

Dieser Beschluss ist für mich als Laien eine erneute Rechtsbeugung im Falle Mollath.

Ich weiss gar nicht, ob es genug freie Zellen gäbe um alle Schuldigen einzusperren.

 

5

Es existiert eine Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins, Verein der Richter und Staatsanwälte in Bayern, vom 30.11.2012. Darin heißt es, es sei „völlig unangebracht“, den Vorwurf zu erheben, es sei Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung im Amt verübt worden. In der Pressemitteilung wurde zudem vor einer Beschädigung des Rechtsstaats gewarnt, http://www.bayrv.de

Bemerkenswert ist erstens, dass es auch und insbesondere (frühere) deutsche Richter und / oder Staatsanwälte waren, die von Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung sprachen oder schrieben:

- In dem Entwurf des Wiederaufnahmeantragsführte der Staatsanwalt Meindl bekanntlich auf 54 Seiten insgesamt fünf Rechtsbeugungen auf und ließ, so berichtete die Süddeutsche Zeitung, keinen Zweifel daran, dass er von diesen überzeugt sei, http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-merkwuerdiger-entwurf-bel...

- Der frühere Richter und Staatsanwalt in Bayern Prof. Dr. Heribert Prantl sagte, das fragliche Urteil trage den Stempel der Rechtsbeugung, http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/2181903/

- Und es war auch der frühere Richter und Staatsanwalt Prof. Dr. Heribert Prantl, der den Vorwurf der „Freiheitsberaubung“ erhob, http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-freiheitsberaubung-durch-...

- Die ehemalige Oberstaatsanwältin Gabrielle Wolff schrieb: wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine. http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/06/20/der-fall-mollath-eine-hang...

Das sind einige Beispiele. Wie weit es mit der Fähigkeit zur Selbstkritik bei der Justiz in Bayern bestellt ist, kann hier nicht beantwortet werden. Was jedoch zweitens die in der Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins angesprochene Gefahr der Beschädigung des Rechtsstaats angeht, stellt sich heute mehr als jemals zuvor die Frage, woher die Gefahr der Beschädigung des Rechtsstaats eigentlich rührt. Von den Kritikern der Justiz oder von dem Umgang der Justiz mit Mollath? Die Justizministerin ist jedenfalls selbst der Ansicht, dass die Justiz unheimlich an Vertrauen verloren hat, http://www.mainpost.de/ueberregional/meinung/Ich-bin-keine-eiserne-Lady;....

Fakt ist, dass viele Bürger, in deren Namen das fragliche Urteil gesprochen wurde, nicht mehr verstehen, das so etwas wie der Fall Mollath in Deutschland passieren kann. Abgesehen davon, dass die Bedeutung und Tragweite des Falles Mollaths für die Akzeptanz der Justiz offensichtlich unterschätzt wird, haben es der Rechtsstaat Deutschland und viele hervorragende Richter und Staatsanwälte in Deutschland nicht verdient, was im Fall Mollath angerichtet wurde. Man kann nur hoffen, dass – im Interesse des Rechtsstaats und des Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat – über eine Beschwerde zeitnah entschieden wird. Denn es geht um nicht weniger als um das Vertrauen in den Rechtsstaat, http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-gefahr-fuer-das-ansehen-d....

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man fragt sich nach wie vor: Warum darf die rechtmässig parteilose, MdL, Gabriele Pauli nicht mit ihrem rechtmässig eingeladenen Begleiter Gustl Mollath heute auf der Regierungsveranstaltung in Bayreuth erscheinen? Der Antrag wurde nach rechtmässiger Einladung sofort am 21.7. von Gustl Mollath beim BKH Bayreuths eingereicht. Was ist daraus geworden, was sind dort für "Ärzte?"

Angenommen? Abgelehnt? Wie auch immer: wo ist die Begründung!

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Ich versuche als Nichtjurist, die Diskussion um die unechte Urkunde besser zu verstehen:

1. Es geht doch in Wahrheit um zwei Urkunden: erstens das Attest vom 3. Juni 2002 ("Zweitschrift"), das dem Landgericht Nürnberg während der Verhandlung (wohl nur als Kopie?) vorlag. Zweitens das Attest vom 14. August 2001 ("Urschrift"), das im Wiederaufnahmeverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeführt worden ist.

2. Wenn ich das LG Regensburg richtig verstanden habe, sind nach seiner Auffassung für die Gültigkeit einer Urkunde hier zwei Kriterien ausschlaggebend: Vertretungswille und Vertretungsbefugnis. Der Vertretungswille auf seiten von Frau Dr. Reichel erschließt sich dem Gericht aus der Tatsache, dass sie ihren Sohn als Weiterbildungsassistenten und dann als Facharzt beschäftigt hat. Die Vertretungsbefugnis erschließt sich dem Gericht aus der Tatsache, dass der Sohn zum Zeitpunkt der Erstellung der Urschrift sich bereits im fünften Jahr seiner Tätigkeit als Weiterbildungsassistent befand und zum Zeitpunkt der Abfassung der Zweitschrift Facharzt war.

3. Jetzt ist es sicherlich sachdienlich, die Situation im Jahr 2001 und im Jahr 2002 getrennt voneinander zu betrachten. Der Diskussion hier entnehme ich, dass ein Vertretungswille für das Jahr 2001 auf seiten von Frau Dr. Reichel vielleicht als rechtswidrig gelten muss, wenn nämlich ein Weiterbildungsassistent ohne Überprüfung durch den Vertragsarzt untersucht und attestiert. Oberflächliches Googlen hat mir allerdings gezeigt, dass Weiterbildungsassistent unter bestimmten Bedingungen in einer Kassenpraxis vertreten können (etwa wenn der ausbildende Arzt im Urlaub ist). Hier würde es also nach meinem naiven Verständnis darauf ankommen zu klären, ob tatsächlich eine entsprechende Vertretung angezeigt worden ist. Die Nutzung eines Vertragsarztstempels ist, wenn ich wiederum die Diskussion hier zugrundelege, sonst aber unausweichlich ("höchstpersönlich"?) an den Inhaber oder die Inhaberin des Kassensitzes gebunden. Es wäre also wohl u. U. möglich gewesen, ein Attest durch den Sohn "i. V." zeichnen zu lassen, wenn die Mutter untersucht und geschrieben hätte, aber an der Unterzeichnung gehindert gewesen wäre. Und es wäre vielleicht auch möglich gewesen, "i. V." zu zeichnen, wenn der Sohn die Mutter im entsprechenden Zeitraum tatsächlich im kassenärztlichen Sinne vertreten hat. Aber es ist ja wohl zumindest fraglich, ob der Sohn im Jahr 2001 auch "i. V." untersuchen und attestieren durfte, wenn er die Mutter nicht im kassenärztlichen Sinne vertreten hat. Wenn der Sohn dies nicht durfte, wäre die Annahme des LG Regensburg, der Sohn habe attestieren dürfen, irrig: es gab also keine Vertretungsbefugnis. Und überdies würde zumindest der Mutter ein rechtswidriger Vertretungswille unterstellt (wenn wir einmal annehmen, dass Weiterbildungsassistenten über Arztvertragsrecht nicht im Detail Bescheid wissen müssen).

4. Damit ergibt sich für das Jahr 2001 die Frage, ob die Echtheit einer Urkunde auch dann unterstellt werden darf, wenn dafür ein rechtswidriger Vertretungswille der Beteiligten angenommen werden muss. Dieser Wille ist wohl nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn der Sohn berechtigt war, unter Verwendung des Kassenarztstempels ein Attest "i. V." zu zeichnen. Das müsste aber dann wohl die Kassenärztliche Vereinigung beantworten: wenn die Frau Mutter zum Zeitpunkt der Abfassung des Attests bspw. auf den Malediven weilte und dies der Kassenärztlichen Vereinigung ordnungsgemäß angezeigt worden ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Sohn zu Untersuchung und Attestierung im Jahr 2001 berechtigt war. Die Frage, ob auf der Urschrift aus dem Jahr 2001 das "i. V." lesbar war oder nicht, spielt hierfür jedenfalls nach meinem naiven Verständnis keine Rolle.

5. Damit kommen wir zum Jahr 2002, in dem die "Zweitschrift" abgefasst wurde, die dem LG Nürnberg während der Verhandlung vorlag. Hier soll bei genauer Betrachtung das "i. V." ebenfalls lesbar gewesen sein. Das zugestanden ergibt sich aber die Frage, warum eine Zeichnung "i. V." noch erforderlich gewesen sein soll. Schließlich war der Sohn als Facharzt zum eigenständigen Zeichnen von Attesten berechtigt. Wiederum ist es ja zumindest denkmöglich, dass auch zu diesem Zeitpunkt der Sohn die Mutter im kassenärztlichen Sinne vertreten hat. Dann wäre eine Zeichnung "i. V." wohl unproblematisch. Wenn das nicht der Fall war und die Beschäftigung des Sohnes in der Praxis der Mutter rechtswidrig war, stellt sich wiederum die Frage, ob ein rechtswidriger Vertretungswillen eine echte Urkunde veranlassen kann. Oder das Gericht ging davon aus, dass der Facharzt Markus Reichel in Vertretung des Weiterbildungsassistenten Markus Reichel gezeichnet hat.

6. Aus diesen Überlegungen ergeben sich für mich die folgenden Fragen:

a) Kann ein rechtswidriger Vertretungswillen dennoch zu einer im strafrechtlichen Sinne echten Urkunde führen?

b) Welche Folgen ergeben sich im Rechtsverkehr aus der Verwendung des Kassenarztstempels hinsichtlich der Urheberrschaft einer von einem Arzt gezeichneten Urkunde?

c) Hat der Sohn in den in Frage stehenden Zeiträumen die Mutter in einem kassenärztlich zulässigen Sinne vertreten?

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crusius schrieb:

Der Diskussion hier entnehme ich, dass ein Vertretungswille für das Jahr 2001 auf seiten von Frau Dr. Reichel vielleicht als rechtswidrig gelten muss, wenn nämlich ein Weiterbildungsassistent ohne Überprüfung durch den Vertragsarzt untersucht und attestiert. Oberflächliches Googlen hat mir allerdings gezeigt, dass Weiterbildungsassistent unter bestimmten Bedingungen in einer Kassenpraxis vertreten können (etwa wenn der ausbildende Arzt im Urlaub ist). Hier würde es also nach meinem naiven Verständnis darauf ankommen zu klären, ob tatsächlich eine entsprechende Vertretung angezeigt worden ist.

Wesentliche Voraussetzung für eine Vertretung ist, dass der Vertreter diesselben Qualifikationen aufweist wie der Vertretene. Ein Facharzt kann nur durch einen (fertigen) Facharzt vertreten werden, alles andere ist unzulässig.

Weitere wesentliche Voraussetzung ist, dass der Vertretene tatsächlich abwesend ist. Die gleichzeitige Tätigkeit von Vertretenem und Vertreter ist absolut unzulässig. Ein "i.V", obwohl Frau Reichel an diesem Tag anwesend war, geht also nicht.

Zur Qualifikation gibt es eine einzige Ausnahme: Wenn die Praxisvertretung wegen plötzlicher, nicht vorhersehbarer schwerer Krankheit notwendig wird, darf auch ein fortgeschrittener Weiterbildungsassistent für einige wenige Tage vertreten, bis ein richtiger qualifizierter Vertreter gefunden wurde.

Eine Meldung an die KV ist übrigens erst nach 1 Woche notwendig.

 

crusius schrieb:

Die Nutzung eines Vertragsarztstempels ist, wenn ich wiederum die Diskussion hier zugrundelege, sonst aber unausweichlich ("höchstpersönlich"?) an den Inhaber oder die Inhaberin des Kassensitzes gebunden. Es wäre also wohl u. U. möglich gewesen, ein Attest durch den Sohn "i. V." zeichnen zu lassen, wenn die Mutter untersucht und geschrieben hätte, aber an der Unterzeichnung gehindert gewesen wäre. Und es wäre vielleicht auch möglich gewesen, "i. V." zu zeichnen, wenn der Sohn die Mutter im entsprechenden Zeitraum tatsächlich im kassenärztlichen Sinne vertreten hat. Aber es ist ja wohl zumindest fraglich, ob der Sohn im Jahr 2001 auch "i. V." untersuchen und attestieren durfte, wenn er die Mutter nicht im kassenärztlichen Sinne vertreten hat. Wenn der Sohn dies nicht durfte, wäre die Annahme des LG Regensburg, der Sohn habe attestieren dürfen, irrig: es gab also keine Vertretungsbefugnis.

So ist es. Es gab keine Vertretungsbefugnis, weil ich nicht von einer plötzlichen schweren Erkrankung der Mutter ausgehe. Ich gehe vielmehr davon aus, dass beide munter nebeneinander gearbeitet haben, der Sohnemann aber trotz Anwesenheit der Mutter "vertreten" hat.

 

crusius schrieb:

Und überdies würde zumindest der Mutter ein rechtswidriger Vertretungswille unterstellt (wenn wir einmal annehmen, dass Weiterbildungsassistenten über Arztvertragsrecht nicht im Detail Bescheid wissen müssen). 4. Damit ergibt sich für das Jahr 2001 die Frage, ob die Echtheit einer Urkunde auch dann unterstellt werden darf, wenn dafür ein rechtswidriger Vertretungswille der Beteiligten angenommen werden muss. Dieser Wille ist wohl nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn der Sohn berechtigt war, unter Verwendung des Kassenarztstempels ein Attest "i. V." zu zeichnen. Das müsste aber dann wohl die Kassenärztliche Vereinigung beantworten: wenn die Frau Mutter zum Zeitpunkt der Abfassung des Attests bspw. auf den Malediven weilte und dies der Kassenärztlichen Vereinigung ordnungsgemäß angezeigt worden ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Sohn zu Untersuchung und Attestierung im Jahr 2001 berechtigt war.

 

 

Nein, weil nur Fachärzte vertreten dürfen. Aber wenn die Mutter plötzlich schwer erkrankt war, dann wäre es zulässig gewesen.

 

crusius schrieb:

 

5. Damit kommen wir zum Jahr 2002, in dem die "Zweitschrift" abgefasst wurde, die dem LG Nürnberg während der Verhandlung vorlag. Hier soll bei genauer Betrachtung das "i. V." ebenfalls lesbar gewesen sein. Das zugestanden ergibt sich aber die Frage, warum eine Zeichnung "i. V." noch erforderlich gewesen sein soll. Schließlich war der Sohn als Facharzt zum eigenständigen Zeichnen von Attesten berechtigt.

Ja, als Facharzt konnte er eigenständig zeichnen. Aber bitte schön in seiner eigenen Praxis, auf seinen eigenen Briefbögen. Es ist nicht zulässig, mal so einfach bei der Mutter mitzuarbeiten (schon wegen der Zulassungssperren und der möglichen Vergrößerung der Praxisumfanges durch illegal mitarbeitende Ärzte). Wäre er Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder auch genehmigter angestellter Arzt gewesen, so hätte man dies auf dem Briefbogen erkannt.

 

crusius schrieb:

 

Wiederum ist es ja zumindest denkmöglich, dass auch zu diesem Zeitpunkt der Sohn die Mutter im kassenärztlichen Sinne vertreten hat. Dann wäre eine Zeichnung "i. V." wohl unproblematisch. Wenn das nicht der Fall war und die Beschäftigung des Sohnes in der Praxis der Mutter rechtswidrig war, stellt sich wiederum die Frage, ob ein rechtswidriger Vertretungswillen eine echte Urkunde veranlassen kann. Oder das Gericht ging davon aus, dass der Facharzt Markus Reichel in Vertretung des Weiterbildungsassistenten Markus Reichel gezeichnet hat. 6. Aus diesen Überlegungen ergeben sich für mich die folgenden Fragen: a) Kann ein rechtswidriger Vertretungswillen dennoch zu einer im strafrechtlichen Sinne echten Urkunde führen? b) Welche Folgen ergeben sich im Rechtsverkehr aus der Verwendung des Kassenarztstempels hinsichtlich der Urheberrschaft einer von einem Arzt gezeichneten Urkunde? c) Hat der Sohn in den in Frage stehenden Zeiträumen die Mutter in einem kassenärztlich zulässigen Sinne vertreten?

 

Alles zutreffende Fragen. Im übrigen: selbst wenn man zum Schluss käme, dass das Attest keine unechte Urkunde ist, so ist die Tatsache, dass ein Lehrling das Attest ausgestellt hat, eine neue Tatsache. Wenn man weiß, dass ein relativ unerfahrener Arzt Aussteller ist, so hätte dieser beispielsweise zwingend dazu befragt werden müssen, ob aus dem Befund auf eine einfache oder eine schwere Körperverletzung zu schließen ist. Bei Hinweis auf eine schwere Körperverletzung darf das Attest ohnehin nicht nach § 256 StPO verlesen werden. Richter Brixner hat es dennoch getan, weil er von einer erfahrenen Fachärztin ausgegangen ist.

5

Da das Gericht alle Wiederaufnahmebegründungen nicht als relevant angesehen hat, würde mich einmal interessieren, welche Gründe bei anderen Wiederaufnahmeverfahren als stichhaltig angesehen wurden.

Müßten hier nicht Nachbesserungen des Gesetzgebers oder des obersten Gerichtes stattfinden, was relevante Wiederaufnahmebegründungen sind ?

Ich glaube, dass viele Juristen auch nicht wissen was relevante Wiederaufnahmebegründungen die zwingend für ein Wiederaufnahmeverfahren sind.

Und normale Bürger bevor teuere Rechtsanwälte eingeschaltet werden, das auch wissen sollten.

 

 

4

Das Schlimme an diesem Fall - abgesehen von der Situation des Herrn Mollath - ist der Schaden den das Ansehen der Justiz davon trägt. Dafür sind sicher zu einem gewissen Teil etwas gespürlose Entscheidungen der Gericht verantwortlich, zu anderen wird aber auch viel Unrichtiges geschrieben.

Ich war selbst sehr enttäuscht vom Beschluss des LG Regensburg. Man hätte das sicher juristisch vertretbar auch anders entscheiden können. Man muss aber, zumindest mal versuchen, die Gründe nachzuvollziehen:

Ich beziehe mich auf die guten Fragen im Kommentar von V. Korte:

V. Korte schrieb:
Für mich klingt der Satz ebenso, wenn ein Mörder nur mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und sich (bloß)damit abfindet, dass sein Opfer auch stirbt, begeht er keine Straftat.

Nein, so ist es nicht zu verstehen. Es gibt 3 Stufen des Vorsatzes. Für Manche Straftatbestände genügen alle 3 Stufen (wie Mord), manche Straftatbestände kann man nur mit der höchsten Stufe erfüllen. Bei Rechtsbeugung sagt der BGH im Ergebnis, dass die dritte Stufe (bedingter Vorsatz) nicht ausreicht. Das kann man durchaus kritisieren, ist aber nicht Sache des LG Regensburg gewesen, dass hier schlicht die Vorgabe des BGH zitiert. Grundsätzlich sind aber Einschränkungen der Vorsatzform etwas völlig Normales.

V. Korte schrieb:
 "Selbst die bloße objektive Unvertretbarkeit einer
Entscheidung begründet aber noch keine Rechtsbeugung."

Wenn man den 2. Satz liest, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass es gar keine Rechtsbeugung gibt und nie eine geben kann, faktisch ein Freifahrtschein.

Zu jeder Straftat gehört eine subjektive Tatseite. Sie sind kein Dieb, nur weil sie objektiv eine fremde Sache mit nach Hause genommen haben. Sie müssen es auch subjektiv wissen. Wenn Sie zum Beispiel ein Fahrrad verwechseln und dann in der Meinung, es gehöre Ihnen, damit nach Hause fahren, begehen Sie keinen Diebstahl. Was das LG hier schreibt: Für die Rechtsbeugung genügt es nicht, dass die Entscheidung objektiv falsch ist, wenn der Richter sie irrtümlich für richtig hält. Deswegen wird die Entscheidung natürlich noch lange nicht richtig, genausowenig wie Sie Eigentümer des mitgenommenen Fahrrads werden. Man wird aber weder Sie noch den Richter dafür bestrafen. 

 

V. Korte schrieb:
Ich weiss nicht, wie man der Meinung sein kann Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem man Unrecht begeht.

Das ist ein zentraler Punkt in dieser Diskussion und sollte wirklich besser erklärt werden. Danke, dass Sie es ansprechen. Das Problem ist: Rechtssicherheit (vielleicht besser Rechtsfrieden) kann es nur geben, wenn mit dem Streiten irgendwann mal Schluss ist. Vor Gericht beharren oft alle Beteiligten über Jahre auf ihren Positionen. Aber irgendwann sagt der Rechtsstaat dann mal: "So jetzt ist Schluss. Jetzt ist es so wie entschieden. Ende der Diskussion." Dabei kann kein Mensch in keinem Verfahren mit absoluter Sicherheit sagen, dass diese Entscheidung nicht falsch ist. Aber das müssen wir hinnehmen, weil wir uns sonst heute noch über Ladendiebstähle und Scheidungen von 1985 streiten würden; in der 17. Instanz. Wir können uns also eigentlich relativ sicher sein, dass es 1986 irgendwo Fehlurteile über Diebstähle von 1985 gegeben hat. Aber wir sind uns auch sicher, dass es mit dem Rechtsfrieden unverträglich wäre, diese wieder aufzurollen. Rechtsfriede kann also durchaus auch durch ein falsches Urteil hergestellt werden. 

Natürlich ist das nicht der Idealzustand. Aber überall wo Menschen am Werk sind, passieren Fehler. Für ganz krasse Ausnahmefälle haben wir das Wiederaufnahmeverfahren. Das soll aber gerade nicht schon dann greifen, wenn das Urteil falsch war. Da muss schon viel zusammenkommen. 

 

V. Korte schrieb:
Dieser Beschluss ist für mich als Laien eine erneute Rechtsbeugung im Falle Mollath.

Viele Juristen sind der Meinung, dass in diesem Fall genug zusammengekommen ist, um eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen. Ich finde das auch. Ich kann aber durchaus auch nachvollziehen, dass man das anders sehen kann, gerade unter dem Aspekt, dass das Urteil für Mollath damals ein Freispruch war (die aktuelle Unterbringung ist mehr eine Frage der jährlich stattfindenden Vollstreckungsentscheidungen als des Wiederaufnahmeverfahrens). Die Entscheidung des LG Regensburg wäre anders sicher auch vertretbar gewesen und insofern finde ich es bedauerlich. Sie ist aber sicher weit entfernt von einer Rechtsbeugung. 

3

Markus schrieb:

.....

Viele Juristen sind der Meinung, dass in diesem Fall genug zusammengekommen ist, um eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen. Ich finde das auch. Ich kann aber durchaus auch nachvollziehen, dass man das anders sehen kann, gerade unter dem Aspekt, dass das Urteil für Mollath damals ein Freispruch war (die aktuelle Unterbringung ist mehr eine Frage der jährlich stattfindenden Vollstreckungsentscheidungen als des Wiederaufnahmeverfahrens). Die Entscheidung des LG Regensburg wäre anders sicher auch vertretbar gewesen und insofern finde ich es bedauerlich. Sie ist aber sicher weit entfernt von einer Rechtsbeugung. 

Man kann das so sehen. 

Allerdings wird es dann Aufgabe des Gesetzgebers sein, die Kriterien für das Vorliegen von Rechtsbeugung so eng zu fassen, daß Richter zur Verantwortung für ihr Tun gezogen werden können.

Das ist in jedem anderen Beruf so, warum sollte das für Richter nicht gelten?

Die Justiz-Juristen haben immer noch die falsche Vorstellung von ihrem Job.

Sie sind Dienstleister für die Bevölkerung bei der Anwendung von Gesetzen, nicht mehr und nicht weniger, und diese Dienstleistung sollen sie ordungsgemäß erbringen. 

 

5

Markus schrieb:

Zu jeder Straftat gehört eine subjektive Tatseite. Sie sind kein Dieb, nur weil sie objektiv eine fremde Sache mit nach Hause genommen haben. Sie müssen es auch subjektiv wissen. Wenn Sie zum Beispiel ein Fahrrad verwechseln und dann in der Meinung, es gehöre Ihnen, damit nach Hause fahren, begehen Sie keinen Diebstahl. Was das LG hier schreibt: Für die Rechtsbeugung genügt es nicht, dass die Entscheidung objektiv falsch ist, wenn der Richter sie irrtümlich für richtig hält. Deswegen wird die Entscheidung natürlich noch lange nicht richtig, genausowenig wie Sie Eigentümer des mitgenommenen Fahrrads werden. Man wird aber weder Sie noch den Richter dafür bestrafen. 

 

Die Justiz würde sich einen großen Gefallen tun, wenn sie ähnlich verständlich argumentierte wie Sie. Danke dafür.

 

Das Beispiel mit dem versehentlich mitgenommenen Fahrrad gefällt mir. Im vorliegenden Falle würde es besser passen, wenn man es dahingehend erweiterte, dass derjenige, dem das Fahrrad abhanden gekommen ist, sich danach ein neues kauft. Dieses Fahrrad wird dann von demselben Verwechsler wieder irrtümlich mit nach Hause genommen. Dieser Vorgang wiederholt sich dann noch 5 -10 mal. Immernoch fehlender Vorsatz ?

 

Zudem finde ich es befremdlich, dass die Justiz - letztlich in Gestalt der BGH Entscheidung - sich selbst den Maßstab setzen kann, ab wann ihr Handeln den Tatbestand des Verbrechens erfüllt. Umsomehr als dieser Maßstab deutlich großzügiger erscheint, als der Maßstab den die Justiz anlegt, um anderer Leute Handeln zum Verbrechen zu erklären.

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...man scheint hier in der Ablehnung der Wiederaufnahmeanträge vergessen zu haben, dass VR Brixner selbst unter Zeugen und Schöffen (zB. Herrn  Westenrieder) Herr Westenrieder berichtet davon, dass Brixner gegenüber den Richtern von seiner eigenen Befangenheit gesprochen habe. Er dürfe jetzt nicht von seiner Bekanntschaft zu Maske sprechen, sonst würde er für befangen erklärt, so Brixner damals  im Richterzimmer. Also wenn das dann kein bewiesener Vorsatz ist, den Prozess dann trotzdem zu führen?

Wieder kein Vorsatz und wieder keine Rechtsbeugung!

 

http://www.schattenblick.de/infopool/parl/land/bay-3568.html

 

 

Ole schrieb:

Markus schrieb:

Zu jeder Straftat gehört eine subjektive Tatseite. Sie sind kein Dieb, nur weil sie objektiv eine fremde Sache mit nach Hause genommen haben. Sie müssen es auch subjektiv wissen. Wenn Sie zum Beispiel ein Fahrrad verwechseln und dann in der Meinung, es gehöre Ihnen, damit nach Hause fahren, begehen Sie keinen Diebstahl. Was das LG hier schreibt: Für die Rechtsbeugung genügt es nicht, dass die Entscheidung objektiv falsch ist, wenn der Richter sie irrtümlich für richtig hält. Deswegen wird die Entscheidung natürlich noch lange nicht richtig, genausowenig wie Sie Eigentümer des mitgenommenen Fahrrads werden. Man wird aber weder Sie noch den Richter dafür bestrafen. 

 

Die Justiz würde sich einen großen Gefallen tun, wenn sie ähnlich verständlich argumentierte wie Sie. Danke dafür.

 

Das Beispiel mit dem versehentlich mitgenommenen Fahrrad gefällt mir. Im vorliegenden Falle würde es besser passen, wenn man es dahingehend erweiterte, dass derjenige, dem das Fahrrad abhanden gekommen ist, sich danach ein neues kauft. Dieses Fahrrad wird dann von demselben Verwechsler wieder irrtümlich mit nach Hause genommen. Dieser Vorgang wiederholt sich dann noch 5 -10 mal. Immernoch fehlender Vorsatz ?

 

Zudem finde ich es befremdlich, dass die Justiz - letztlich in Gestalt der BGH Entscheidung - sich selbst den Maßstab setzen kann, ab wann ihr Handeln den Tatbestand des Verbrechens erfüllt. Umsomehr als dieser Maßstab deutlich großzügiger erscheint, als der Maßstab den die Justiz anlegt, um anderer Leute Handeln zum Verbrechen zu erklären.

Das Beispiel mit dem verwechselten Fahrrad gefällt mir auch.

Welcher Richter würde mir denn meine Story mit der Verwechslung abnehmen, wenn ich gar kein Fahrrad besitze oder meines vollkommen anders aussieht, so daß eine "Verwechslung" bei gesundem Menschenverstand unwahrscheinlich bzw. gar nicht möglich wäre ?

Oder anders gefragt: Wer glaubt z. B. ernsthaft, daß Herr Brixner unter "sofortiger Vorführung beim zuständigen Richter" die 24-Stunden Frist irrtümlich mit 24-tägigen Frist verwechselt hat ?

Und von dieser Sorte Entscheidungen gab es noch eine ganze Reihe weiterer. 15 mal das Fahrrad verwechselt???

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Jo Jo schrieb:

Das Beispiel mit dem verwechselten Fahrrad gefällt mir auch. Welcher Richter würde mir denn meine Story mit der Verwechslung abnehmen, wenn ich gar kein Fahrrad besitze oder meines vollkommen anders aussieht, so daß eine "Verwechslung" bei gesundem Menschenverstand unwahrscheinlich bzw. gar nicht möglich wäre ? Oder anders gefragt: Wer glaubt z. B. ernsthaft, daß Herr Brixner unter "sofortiger Vorführung beim zuständigen Richter" die 24-Stunden Frist irrtümlich mit 24-tägigen Frist verwechselt hat ? Und von dieser Sorte Entscheidungen gab es noch eine ganze Reihe weiterer. 15 mal das Fahrrad verwechselt???

 

Mir gefällt das Beispiel mit der Verwechslung auch. Wenn ich als Chirurg dem Herrn Peter Müller ein Bein amputiere und später feststellen muss, dass es eine Verwechslung war und eigentlich dem ANDEREN Peter Müller ein Bein amputiert werden sollte, haben die Richter wenig Verständnis. Mangelnde Erfüllung der Sorgfaltspflichten, vermeidbare Fehler, mangelnde Kontrolle, Organisationsverschulden u.v.m. heißt es dann.

 

5

Jo Jo schrieb:
Ole schrieb:

Das Beispiel mit dem versehentlich mitgenommenen Fahrrad gefällt mir. Im vorliegenden Falle würde es besser passen, wenn man es dahingehend erweiterte, dass derjenige, dem das Fahrrad abhanden gekommen ist, sich danach ein neues kauft. Dieses Fahrrad wird dann von demselben Verwechsler wieder irrtümlich mit nach Hause genommen. Dieser Vorgang wiederholt sich dann noch 5 -10 mal. Immernoch fehlender Vorsatz ?

Das Beispiel mit dem verwechselten Fahrrad gefällt mir auch. Wer glaubt z. B. ernsthaft, daß Herr Brixner unter "sofortiger Vorführung beim zuständigen Richter" die 24-Stunden Frist irrtümlich mit 24-tägigen Frist verwechselt hat ? Und von dieser Sorte Entscheidungen gab es noch eine ganze Reihe weiterer. 15 mal das Fahrrad verwechselt???

 

Ich möchte nochmal klarstellen, dass es mir nicht darum ging, ob Brixner Vorsatz hatte oder nicht. Ich habe lediglich sagen wollen, was das LG Regensburg meint, wenn es sagt, die objektive Rechtswidrigkeit des Urteils genügt nicht. Ob Brixner damals (direkten) Vorsatz hatte, wissen wir alle nicht. Möglich ist, dass er die Verstrickungen um die Bank der Frau und ihren Lebensgefährten kannte und tatsächlich absichtlich falsch entschied. Möglich ist aber auch, dass ihn 20 bis 30 Jahre als Strafrichter einfach zu einem schlampig arbeitenden, selbstgefälligen Menschen haben werden lassen, dem das alles ziemlich egal war. Beides wäre schlimm genug, hat für die Wiederaufnahme aber unterschiedliche Konsequenzen.

Ole schrieb:
Die Justiz würde sich einen großen Gefallen tun, wenn sie ähnlich verständlich argumentierte wie Sie. Danke dafür.

In der Juristerei hat sich wie in allen anderen Bereichen unserer Gesellschaft eine gewisse Fachsprache entwickelt. Wenn ich eine biologische Abhandung lese verstehe ich auch wenig. Bei einem Urteil hat das natürlich eine andere Tragweite, weil es gerade auch dafür gedacht ist, von dem Betroffenen gelesen zu werden. Andererseits muss die Justiz in gewissen Rahmen juristisch formulieren, weil sonst der Beschluss statt 100 Seiten 2000 Seiten gehabt hätte. Es ist nicht immer leicht, hier das richige Mittelmaß zu treffen. Gerade wenn die Rechtsfragen umstritten werden und mit Druck von allen Seiten gearbeitet wird, zieht man sich als Jurist lieber auf die bekannten und bewährten Formulierungen zurück, um Missverständnisse zu vermeiden und präzise arbeiten zu können. 

Quote:
Im Grunde sind es die (Ober)Präsidenten gepaart mit jenen Kammer- und Senatszuständigkeiten, die politisch-erheblich erscheinende Fälle durch ihre Vorsitzenden  auf "politisch-korrekte" Linie bringen und "abgreifen", die den Auftrag der "christlich-sozialen Justizhoheit" exekutieren - immer "IM NAMEN DES VOLKES".

Das halte ich, gelinde gesagt, für ziemlichen Unsinn. Wenn man schon mit Verschwörungstheorien durch die Lande zieht, sollten diese wenigstens plausibel sein. In der CSU Parteizentrale wurde ein solcher Beschluss als worst-case Szenario gehandelt. Nichts wäre Seehofer und Merk lieber gewesen, als dass kurz vor der Landtagswahl ein wenig Druck aus der Sache kommt und man sich ggf. sogar als Retter inszenieren kann. So sitzt man jetzt vor einem Scherbenhaufen: Merks Wiederaufnahmeantrag wurde zurückgewiesen, Seehofers Wutausbruch haben die Gerichte mit einem "Kümmer dich um deinen eigenen Scheiss" quittiert, die CSU-Gegner haben immer noch ein tolles Vehikel um Menschen auf die Straßen zu bringen und Schlötterer werden seine Anti-CSU-Bücher aus der Hand gerissen. 

Man kann es wohl so formulieren: Wenn man als Richter irgendwie der CSU hätte schaden wollen, dann wäre diese Entscheidung genau die richtige.

3

Markus schrieb:

Zu jeder Straftat gehört eine subjektive Tatseite. Sie sind kein Dieb, nur weil sie objektiv eine fremde Sache mit nach Hause genommen haben. Sie müssen es auch subjektiv wissen. Wenn Sie zum Beispiel ein Fahrrad verwechseln und dann in der Meinung, es gehöre Ihnen, damit nach Hause fahren, begehen Sie keinen Diebstahl. Was das LG hier schreibt: Für die Rechtsbeugung genügt es nicht, dass die Entscheidung objektiv falsch ist, wenn der Richter sie irrtümlich für richtig hält. Deswegen wird die Entscheidung natürlich noch lange nicht richtig, genausowenig wie Sie Eigentümer des mitgenommenen Fahrrads werden. Man wird aber weder Sie noch den Richter dafür bestrafen.

 

Ich bin Nichtjurist, glaube aber über einen gesunden Menschenverstand zu verfügen.

 

Wenn derjenige das Rad mit nach Hause nimmt Fahrradhändler ist, dann kann er nicht behaupten, er habe das Rad verwechselt.

Wenn ein Richter der gesetzlich zur Sorgfalt verpflichtet ist, sagt, er habe die Verteidigungsschrift des Angeklagten nicht gelesen, weil er dazu keine Zeit hatte, dann aber ein Urteil fällt, dann ist das keine harmlose Unterlassung mehr, sondern Rechtbeugung.

 

Zum Glück gibt es noch das Bundesverfassungsgericht wo dieser Fall zweifellos landen wird. Ich nehme nicht an, dass das OLG Nürnberg der sofortigen Beschwerde statt gibt.

 

Ich bin gespannt, ob sie dann immer noch behaupten, das alles seine Ordnung hat.

 

Robert Stegmann

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Robert Stegmann schrieb:

Wenn ein Richter der gesetzlich zur Sorgfalt verpflichtet ist, sagt, er habe die Verteidigungsschrift des Angeklagten nicht gelesen, weil er dazu keine Zeit hatte, dann aber ein Urteil fällt, dann ist das keine harmlose Unterlassung mehr, sondern Rechtbeugung.

Der Kämpfer für Wahrheit und Gerechtigkeit "klabauter" hat bereits darauf hingewiesen, daß sich diese Aussage Otto Brixners auf das Verfahrensstadium der unzulässigen Beschwerde im Jahr 2003 bezog. Stimmt das, dann war insoweit das Verhaltens Brixners (unbeschadet seines rechtsbeugenden Verhaltens in anderen Stadien) nicht zu beanstanden. Die 107-seitige Schrift zu lesen, obwohl die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, wäre kein verantwortungsvoller Umgang mit seiner Arbeitszeit gewesen.

O. García schrieb:

"Der Kämpfer für Wahrheit und Gerechtigkeit "klabauter" hat bereits darauf hingewiesen, daß sich diese Aussage Otto Brixners auf das Verfahrensstadium der unzulässigen Beschwerde im Jahr 2003 bezog. Stimmt das, dann war insoweit das Verhaltens Brixners (unbeschadet seines rechtsbeugenden Verhaltens in anderen Stadien) nicht zu beanstanden. Die 107-seitige Schrift zu lesen, obwohl die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, wäre kein verantwortungsvoller Umgang mit seiner Arbeitszeit gewesen."

 

Ich habe Brixners Aussage ebenfalls gehört - vollständig. Klabauter trickst. Brixner hat die Verteidigungsschrift weder im Zusammenhang der unzulässigen Beschwerde Mollaths noch gelegentlich des 2006er Verfahrens gelesen. Als er im Untersuchungsausschuss zu Letzterem befragt wurde, "menschelte" er: Pflege der Frau; permanent nur drei Stunden geschlafen, um familiäre und berufliche Pflichten zu erfüllen; Entlastung abgelehnt, um Kollegen nicht zu belasten; "auch nur ein Mensch" etc. Das hat sogar manche Mollath-Freunde beeindruckt. Mich nicht. Ich finde solches verständnis heischende "Menscheln" abstoßend. Warum? Weil damit Brixners "fehlerhafte" (in Wirklichkeit katastrophale) Prozessführung als verzeihbare menschliche Schwäche eines im Dienste des Rechts und der Gattenliebe sich aufopfernden Richters verkauft werden sollte, dessen wirkliches Opfer Mollath weder damals noch heute auch nur den Hauch eines Mitgefühls verdiente. Wie gesagt - abstoßend.

paranoid android schrieb:

O. García schrieb:

"Der Kämpfer für Wahrheit und Gerechtigkeit "klabauter" hat bereits darauf hingewiesen, daß sich diese Aussage Otto Brixners auf das Verfahrensstadium der unzulässigen Beschwerde im Jahr 2003 bezog. Stimmt das, dann war insoweit das Verhaltens Brixners (unbeschadet seines rechtsbeugenden Verhaltens in anderen Stadien) nicht zu beanstanden. Die 107-seitige Schrift zu lesen, obwohl die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, wäre kein verantwortungsvoller Umgang mit seiner Arbeitszeit gewesen."

 

Ich habe Brixners Aussage ebenfalls gehört - vollständig. Klabauter trickst. Brixner hat die Verteidigungsschrift weder im Zusammenhang der unzulässigen Beschwerde Mollaths noch gelegentlich des 2006er Verfahrens gelesen. Als er im Untersuchungsausschuss zu Letzterem befragt wurde, "menschelte" er: Pflege der Frau; permanent nur drei Stunden geschlafen, um familiäre und berufliche Pflichten zu erfüllen; Entlastung abgelehnt, um Kollegen nicht zu belasten; "auch nur ein Mensch" etc. Das hat sogar manche Mollath-Freunde beeindruckt. Mich nicht. Ich finde solches verständnis heischende "Menscheln" abstoßend. Warum? Weil damit Brixners "fehlerhafte" (in Wirklichkeit katastrophale) Prozessführung als verzeihbare menschliche Schwäche eines im Dienste des Rechts und der Gattenliebe sich aufopfernden Richters verkauft werden sollte, dessen wirkliches Opfer Mollath weder damals noch heute auch nur den Hauch eines Mitgefühls verdiente. Wie gesagt - abstoßend.

Wenn klabauter, wie Sie sagen, hier tatsächlich getrickst hat, dann wäre das ein starkes Stück.

Er hatte unter http://blog.beck.de/2013/06/19/die-aff-ren-im-fall-mollath?page=17#comme... geschrieben:

Nachdem ich Gelegenheit hatte, die Audiofile von Brixners Vernehmung vor dem UA anzuhören, die ja im Netz kursiert, möchte ich Sie auf einen "tendenziösen" Aspekt der Diskussion hinweisen: Brixner wird gerne vorgeworfen, dass er nach eigener Aussage vor dem UA den Duraplex nicht gelesen habe, weil ihn das nicht interessierte und er keine Zeit für so etwas gehabt habe. Da ist dann gerne von Skandal und Verweigerung rechtlichen Gehörs die Rede.
Nur: die Aussage fiel klar und eindeutig NICHT im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vor dem LG, sondern mit der Beschwerdeentscheidung aus 2003/2004 gegen die § 81-StPO-Entscheidung des Amtsgerichts (MeinName: Verbessern Sie gerne das Datum). Auch auf mehrere Nachfragen stellt Brixner klar: die Beschwerde Mollaths gegen die 81er-Anordnung des Amtsgerichts war unzulässig (stimmt sogar) und DESHALB habe er das Vorbringen Mollaths inhaltlich weder zur Kenntnis genommen noch nehmen brauchen, weil die Kammer gar nicht anders entscheiden konnte, als die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Und in dem Punkt liegt er absolut richtig.
Erst danach kommt noch seine Aussage, dass er keine Erinnerung an den Ordner habe und nicht wisse, ob und wann der Ordner bei den Akten gewesen sei, vorher sagt er , dass er den Ordner nach seiner Erinnerung erstmals gegen Ende 2012 gesehen habe.
Dass er bewusst eine schriftliche Einlassung Mollaths IN der Hautpverhandlung vor dem LG ignoriert hat, wie gerne suggeriert wird, ergibt sich aus der Aussage vor dem UA nicht.

Ja, wenn man sich nicht einmal mehr auf klabauter verlassen kann, was dann? :)

Übrigens ist mir nicht verständlich, warum der Untersuchungsausschuß seine Vernehmungsprotokolle geheim hält und nicht mit dem Abschlußbericht veröffentlicht hat.

O. García schrieb:

Ja, wenn man sich nicht einmal mehr auf klabauter verlassen kann, was dann? :)

Übrigens ist mir nicht verständlich, warum der Untersuchungsausschuß seine Vernehmungsprotokolle geheim hält und nicht mit dem Abschlußbericht veröffentlicht hat.

Ich darf hier zu klabauter und zum Untersuchungsausschuss offensichtlich nicht das schreiben, was ich belegen kann - jedenfalls ist meine Antwort gecancelt worden. Zum Untersuchungsausschuss vielleicht sehr entschärft so viel: angesichts zweier Abschlussberichte ergeben sich doch mehr Informationen darüber, wie wahrheitsgemäß welche Parteien mit den Befragungsergebnissen umgegangen sind. Ich versuche demnächst eine "rein sachlich gehaltene Darstellung" eines wichtigen Sachverhalts, der Aufschluss über die "Glaubwürdigkeit" Frau Merks geben

dürfte - wenn das hier noch erlaubt ist.

Eine Frage an alle juristisch gebildeten Menschen, die hier mitlesen, also nicht dem inkompetenten Mob angehören, der zu unserer Verzweiflung sog. shitstorms anrichtet, die nicht mal von der ZEIT oder von Frau Lakotta korrigiert werden können:
http://bayernspd-landtag.de/presse/details.cfm?ID=16001&aktiv=1#.UdbmTG1...
"Dem Untersuchungsausschuss zum „Fall Mollath“ liegt inzwischen die von der SPD angeforderte Stellungnahme von Heinz Westenrieder vor. Darin bestätigt der damalige Schöffe seine Angaben in „Report Mainz“, wonach Richter Brixner wegen der Bekanntschaft mit Martin Maske von seiner eigenen Befangenheit sprach sowie dass Dr. Wörtmüller, ein lange wegen Befangenheit ausgeschiedener Gutachter, mit Richter Brixner während einer Verhandlungspause sprach. Der Richter soll daraufhin über Mollath gesagt haben: „Dem Mann schaut ja der Wahnsinn aus den Augen.“
Wie kann man einem Nichtjuristen erklären, dass und warum Herr Brixner nicht befangen war? Wenn ein Richter sich nachweislich vor und während der Verhandlung schon ein Urteil gebildet hatte, er die Verhandlung dennoch weiterführt und ein Urteil spricht: wie kann ein solches Urteil Bestand haben? Das versteht ein "Normalmensch" nicht. Und wenn es "der Justiz" nicht gelingt und klarer Sprache und nachprüfbarer Logik das verständlich zu machen ist sie eine Art abgehobener Priesterkaste, die mit Gewalt verlangt ihr Geheimwissen zu befolgen, zu verehren, zumindest ihm nicht zu widersprechen.
Ich gehe natürlich davon aus dass die Darstellung von Herrn Westenrieder stimmt.

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Angst vor Königsthronen? -  Parteisoldaten in Schlüsselpositionen der Justiz?

 

Vorstehend wurde trefflich ausgeführt, warum die Regensburger SO und nicht ANDERS entschieden haben.

 

Es hat - das lehrt die Praxis und die gemachte Erfahrung - auch mit WOLLEN und DÜRFEN zu tun. Mit - fehlender?- Zvilcourage. Damit, dass die "Angst vor Königsthronen" justament in Bayern doch noch sehr ausgeprägt erscheint ... ach ja.

 

Im Grunde sind es die (Ober)Präsidenten gepaart mit jenen Kammer- und Senatszuständigkeiten, die politisch-erheblich erscheinende Fälle durch ihre Vorsitzenden  auf "politisch-korrekte" Linie bringen und "abgreifen", die den Auftrag der "christlich-sozialen Justizhoheit" exekutieren - immer "IM NAMEN DES VOLKES".

 

Der Kurz-Slogan auf der Großdemo in Nürnberg am Samstag kann daher nur lauten mit Blick auf die Landtagswahl und die durchzuführende Justizreform:

 

FREIHEIT oder CHRISTLICH SOZIALE UNION

 

Der Kollege Strate hat heute vormittag (10-12 Uhr auf SWR 1 kurz vor 12 Uhr in seinem Schlusswort) sinngemäß zum Ausdruck gebracht:

Er hoffe auf eine baldige Entscheidung des BVerfG.

 

In der Zwischenzeit muss auch eine gesellschaftliche Diskussion vertieft werden, die sich mit den Verhältnissen in der Justiz, die der Fall GM aufscheinen lässt, stringent  auseinandersetzt.

 

Vom Volksbegehren "Stärkung der Unabhängigkeit der RichterInnen" bis zur Neuen Juristenvereinigung, die seit ca 10 Jahren mit ihrer berechtigen Forderung auf Installieren einer Selbstverwaltung der Justiz nicht weiter kommt - und dazu wohl eine wach gerüttelte Öffentlichkeit benötigt.

 

Hinweis auf Artikel 85 BV und auf Einrichtung eines Richterwahlgremiums usw usf. unter

http://aktionboss.de/zur-notwendigkeit-einer-justizreform

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Das Verfahren im Fall Mollath wird nicht neu aufgerollt – so die überraschende Entscheidung des Landgerichts Regensburg. Zum Problem wird das für Justizministerin Merk. Sie hatte dafür gekämpft.

 

Der altgediente Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl versucht seit Minuten verzweifelt, in seine Brezel zu beißen, doch sein Telefon steht nicht still. Der Fall Gustl Mollath brachte Meindl bereits um seine Weihnachtsferien, als er einen in Bayern einmaligen Antrag formulierte und Urteile von Richterkollegen sezierte.

 

http://www.welt.de/politik/deutschland/article118352884/Fall-Mollath-wird-zum-Problem-fuer-Ministerin-Merk.html

 

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"Irgendwann muss Schluss sein, irgendwann müssen die Akten geschlossen werden, muss das Vergeben und Vergessen beginnen. Diesen Schlusspunkt nennen die Juristen Rechtskraft. Erst ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft, dann sprechen Richter ein Urteil, das andere Richter womöglich in Berufung und Revision überprüfen. Und irgendwann ist der Weg durch die Instanzen zu Ende, ein Urteil wird rechtskräftig."

 

Das Opfern oder Opferangehörigen das restliche Leben zum Problem wird, also das Leben nicht mehr lebenswert ist, interessiert die Justiz nicht.

  

5

@ gelegentlich

Ich denke, hier ist weniger juristischer Sachverstand gefragt, sondern vielmehr eine vernünftige, offene Herangehensweise und Verwertung der bekannten Informationen.

Auch ich gehe davon aus, dass Herrn Westenrieders Darstellung stimmt, allerdings würde ich ihm als unmittelbar Beteiligtem noch einige Fragen stellen, wenn ich Gelegenheit dazu hätte. Auf jeden Fall würde ich mir das Interview noch einmal genau anhören und darauf achten, was er tatsächlich gesagt hat, dann erst würde ich mich fragen, wie ich das einzuordnen habe. Die stark verkürzende Interpretion der SPD fördert m.E. nicht das Verständnis der Gesamtsituation. Wenn Sie sich die Mühe machen wollen und die PMs der SPD durchsehen, werden Sie auf die Äußerung von Frau Aures stoßen, Brixner habe sogar zwei HVB-Leute gekannt. Spätestens hier sollte man sich fragen, welche Bedeutung diese Bekanntschaften überhaupt haben. Leider ist es schon längst ein anscheinend unhinterfragbarer Glaubenssatz, dass das (enge?) Verhältnis zu Maske die Rechtsbeugungsabsicht motiviert habe. Aber warum nur würde ein Richter, der mit langer Vorlaufzeit und mit unvorstellbarem Aufwand ein Verfahren manipuliert hat, den Erfolg dieser Manipulation durch solche Äußerungen gefährden? Dazu habe ich auch schon diverse psychologisierende Erklärungen gelesen, aber sie überzeugen mich nicht: allein deshalb schon nicht, weil Alternativüberlegungen nicht angestellt werden. Ich kann auch keine schlüssige Begründung erkennen, dass Wörthmüller im Auftrag von Brixner die Schöffen „eingenordet“ haben soll. Was, wenn er selbst auch „eingenordet“ worden wäre und seine viel zitierte Äußerung über den Wahnsinn und die Augen nichts anderes wäre als eine äußerst unprofessionelle, natürlich höchst problematische Bestätigung von Vorurteilen? Im Ergebnis wäre der Richter natürlich auch befangen, es könnte nur eben schwierig werden, ihm Vorsatz vorzuwerfen und ein strafbares Verhalten zu erkennen.

Um zu einer validen Einschätzung zu kommen und Ihre Frage seriös beantworten zu können, wären weitere Informationen notwendig, die leider nicht in die Öffentlichkeit gelangt sind: die Zeugenaussage Brixners bei der Regensburger Staatsanwaltschaft, die vom Untersuchungsausschuss erbetene schriftliche Zeugenaussage der Berichterstatterin, Äußerungen der Schöffin Herzog sind ebenfalls nicht bekannt. Ein Wiederaufnahme-Verfahren wird es möglicherweise nicht geben, so werden die gravierenden Rechtsverletzungen und die Entstehungsbedingungen des Urteils auch nicht mehr thematisiert werden.

Obwohl die Rechtsbeugungsvorwürfe in ihrer Qualität und Quantität erdrückend sind, hat es das LG verweigert, ihnen nachzugehen. Verweigert wurde aber auch die Berücksichtigung der anderen WA-Gründe und die Betrachtung der Gründe in ihrer Gesamtheit. Und unter dem Eindruck der gestrigen Nachricht frage ich mich, welche WA-Gründe das LG Regensburg nicht wegargumentiert hätte.

Den Vergleich der Justiz mit der „abgehobenen Priesterkaste“ finde ich übrigens sehr treffend und ich glaube nicht, dass sie durch ihr Wirken in der sog. Causa Mollath bis in die Gegenwart an Akzeptanz und Legitimität gewinnt.

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Entscheidung des Verfassungsgerichts “in den kommenden Wochen”?

Zwar hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Fortdauer-Entscheidung des Landgerichts Bayreuth für das Jahr 2011 bestätigt, aber Mollaths Anwalt Michael Kleine-Cosack hat im Januar 2012 dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Nach Informationen der taz will das Bundesverfassungsgericht hierüber voraussichtlich in den kommenden Wochen entscheiden.
http://www.taz.de/Massregelvollzug-fuer-Gustl-Mollath/!120580/

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@ Robert Stegmann

 

„Wenn ein Richter der gesetzlich zur Sorgfalt verpflichtet ist, sagt, er habe die Verteidigungsschrift des Angeklagten nicht gelesen, weil er dazu keine Zeit hatte, dann aber ein Urteil fällt, dann ist das keine harmlose Unterlassung mehr, sondern Rechtbeugung.“

Ist das wirklich schon Rechtsbeugung?

Ich wundere mich ein wenig, dass dieser Vorwurf so häufig erhoben wird, während von der Abwesenheit einer qualifizierten, engagierten Verteidigung vergleichsweise selten die Rede ist.

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Meines Erachtens ist das Kind im Ausgangsverfahren in den Brunnen gefallen. Dort hätte GM über seinen Verteidiger durch Beweisanträge weitere Sachaufklärung erzwingen müssen und, falls dies erfolglos bleibt, in der Revision entsprechende Rügen zur Sachaufklärung und etwaigen Verfahrensfehlern anbringen müssen. Der Verteidiger, der ebenso wie Mollath, von diesem Amt entbunden werden wollte, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben war, hat das alles aber nicht gemacht, so dass das Urteil letzten Endes rechtskräftig wurde. Das Urteil über das Wiederaufnahmeverfahren reparieren zu wollen, ist angesichts der engen Gründe für ein Wiederaufnahmeverfahren, äußerst schwierig wie sich zeigt. Grundsätzlich ist es, wie schon geschrieben wurde, richtig, dass es strenge Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren gibt, weil die Rechtskraft ein hohes Gut ist. Der Gesetzgeber dachte allerdings daran, dass sowohl Verteidiger als auch Gericht ihren Job sorgsam und gewissenhaft ausüben...

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Gast99 schrieb:

Grundsätzlich ist es, wie schon geschrieben wurde, richtig, dass es strenge Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren gibt, weil die Rechtskraft ein hohes Gut ist. Der Gesetzgeber dachte allerdings daran, dass sowohl Verteidiger als auch Gericht ihren Job sorgsam und gewissenhaft ausüben...

Der Witz dabei ist: würden die Richter ihre Arbeit ordentlich machen, bräuchte es keine hohen Hürden für eine Wiederaufnahme, da die Fehlerquellen wie im Fall Mollath, wie unechtes Attest oder Glaubwürdigkeit der Zeugin, etc. schon im Prozess geprüft worden wären...

Insofern scheint das Argument "Rechtsfrieden" lediglich als Rechtfertigung entsprechender Defizite zu dienen.

Der Aufwand für den "Erhalt des Rechtsfriedens" ist außerdem nach der heutigen Maxime unverhältnismäßig. Die Wiederholung des Prozesses würde max. 1 Tag dauern. An der "Abwehr der WA-Anträge" haben 3 Richter über 5 Monate gebrütet und es ist noch nicht vorbei!

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@ Xaerdys #15

Sie schreiben:

"Mit Verlaub, Herr Professor Müller.

Im Grunde kann man ein Urteil nicht bewerten, ohne Akte und Hauptverhandlung zu kennen."

und später

"Der Beschluss des LG Regensburg scheint mir rechtlich gesehen jedenfalls völlig korrekt."

 

Daraus schließe ich, dass Sie Akte und Hauptverhandlung kennen. Ist das richtig? Oder habe ich jetzt einen Widerspruch aufgedeckt?

Aber Ihnen scheint ja auch nur .....

 

Ich vertraue darauf, dass Herr Prof. Müller und auch Herr Dr. Strate sich die 115 Seiten der Zurückweisung genauer anschauen und begründen, und nicht am Schluss lediglich schreiben, was ihnen scheint ...

 

Können Sie mir verraten, wie eine Revision angenommen oder abgewiesen wird, wenn das Revisionsgericht die Hauptverhandlung nicht kennt?

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V.Korte schrieb:

Tut mir leid, das ist kein Rechtsfrieden, selbst Rechtsbeugung und Richterwillkür ist noch zu milde, das ist Rechtsterrorismus und legt eine Menschenverachtung zu Tage, die nicht mehr zu toppen ist!

Das ist es, was ich so furchtbar finde in allen Rechtsdiskussionen, die eine gewisse Öffentlichkeit haben:

Es gibt immer nur Schwarz und Weiß, Teufel und Engel, hier die guten, edlen Samariter, dort die Schweine. Die sogenannte freiheitlich-demokratische Öffentlichkeit kennt keine Grautöne, es gibt nur überschwängliche Verehrung oder den Galgen. Das Gespür, für das was das Recht eigentlich ausmacht -nämlich die Grautöne zwischen den sich widersprechenden Behauptungen - ist nicht im Ansatz vorhanden. Einmal sind die Gerichte zu lasch und sollen am Besten allen Lebenslänglich geben und im nächsten Moment sind es gesteuerte einer Politverschwörung. Das es auch einfach ganz normal arbeitende Menschen sind, die versuchen ihren Job zu machen und am Abend zu ihren Familien fahren, kommt in dieser Gedenkenwelt nicht vor. 

Für die Mollathfraktion ist völlig klar: Mollath ist der edle kleine Mann von der Straße, der heroisch gegen das Unrecht kämpft: ein Held. Die anderen sind die Heuschrecken, gewissenlose Unmenschen. Dabei liefert gerade dieser Fall Grautöne ohne Ende:

Es kann durchaus sein, dass Mollath wirklich das Opfer einer Intrige ist, der nie etwas getan hat. Es kann aber auch durchaus sein, dass er zwar mit den Geldgeschäften Recht hatte, trotzdem aber verrückt und gefährlich ist. Auch wahnhafte Menschen sagen oft richtige Dinge. Es kann auch sein, dass er völlig klar im Kopf ist und trotzdem Reifen zerstochen hat, einfach weil er es wollte. Wie das Wiederaufnahmeverfahren ausgegangen wäre, weiß kein Mensch. Vielleicht hätte Mollath am Ende statt Freispruch ja eine Bewährungsstrafe bekommen. 

Es kann durchaus auch sein, dass RA Strate einfach ein guter Mensch ist, dem das Schicksal von Mollath nahe geht. Es kann aber auch sein, dass der "Experte für Wiederaufnahmesachen" einfach eine tolle Möglichkeit gesehen hat, sein Renommee aufzupolieren und statt Herrn Mollath wirklich zu helfen, sich als derjenige, der die bayerische Wiederaufnahmeschlacht gewonnen hat profilieren will. Ich hätte jedenfalls als Anwalt von Mollath diese Strategie nicht gefahren. 

Kein Mensch hier kann verlässlich sagen, ob Mollath gefährlich ist oder nicht. Kein Mensch hier weiß mit Sicherheit, ob er die Reifen zerstochen hat und seine Frau gewürgt hat. Deswegen ist es ja so misslich, dass das Wiederaufnahmeverfahren erstmal nicht kommt. 

Wer in dieser Situation hoch emotional von Rechtsterrorismus spricht und für sich reklamiert, alles zu wissen, macht mir Angst. Dann hab ich wirklich lieber eine streng formalistische Justiz, die ohne Gefühlsregung Entscheidungen trifft. 

3

Markus schrieb:

 Dann hab ich wirklich lieber eine streng formalistische Justiz, die ohne Gefühlsregung Entscheidungen trifft. 

 

Die es offenbar aber in Regensburg so weit treibt, dass sie jeden einzelnen Wiederaufnahmegrund praktisch ins Gegenteil verkehrt.

 

Ich warte hier einfach darauf, was das BVerfG sagt, dass sich vor allem auf das Grundgesetz stützt. So weit wird es garantiert kommen, da ich nicht annehme, dass das OLG Nürnberg der Beschwerde abhilft.

 

Das BVerfG wird sich in seiner Entscheidung zuallererst auf die Artikel des Grundgesetzes stützen und die Ablehnung der Wiederaufnahme so Satz für Satz ins seine Bestandteile zerlegen.

 

So schafft niemand den angepeilten Rechtsfrieden. Im Gegenteil, das stärkt die gewaltbereiten Gruppen am linken und Rechten Rand der Gesellschaft.

 

Robert Stegmann

5

Markus schrieb:

Kein Mensch hier kann verlässlich sagen, ob Mollath gefährlich ist oder nicht. Kein Mensch hier weiß mit Sicherheit, ob er die Reifen zerstochen hat und seine Frau gewürgt hat. Deswegen ist es ja so misslich, dass das Wiederaufnahmeverfahren erstmal nicht kommt. 

Dummerweise kann man das eben doch.

Die Gefährlichkeitsprognose darf nur zukünftige Rechtsverstösse erwarten, die im Bereich der Anlasstaten liegen.

Hier eine tätliche Auseinandersetzung im Nahbereich des ehelichen Zusammenlebens, dort Sachbeschädigungen.

Sachbeschädigungen können nie Anlass für eine Aussage zur Gefährlichkeit sein. Schlicht unmöglich. 

 

Sie mögen jetzt einwenden, aber das hat der Arzt doch im Urteil lesen können. Richtig, aber das ist ein reines Phantasieprodukt, was Brixner da abgeliefert hat. Nur in einem einzigen Fall hat der Fahrer es erst während der Fahrt gemerkt und der ist noch ein paar Kilometer bis zur nächsten Werkstatt so weitergefahren, weil er zu faul war die Reifen zu wechseln. Alle anderen hatten einen Platten. Fraglich ob überhaupt Fremdeinwirken in dem einen Fall vorgelegen hat, aber gefährlich war die Situation nicht, denn Sachbeschädigungen sind nicht gefährlich.

 

Zur Beziehungstat ist zu sagen, dass es eine Beziehungstat war. Wie das Allgemeingefährlich sein soll, wissen nur bayrische Richter, sonst keiner.

 

Somit kann man sagen, Mollath ist nicht allgemeingefährlich. Ansonsten könnte man jeden für alles wegsperren.

 

Markus schrieb:

V.Korte schrieb:

Tut mir leid, das ist kein Rechtsfrieden, selbst Rechtsbeugung und Richterwillkür ist noch zu milde, das ist Rechtsterrorismus und legt eine Menschenverachtung zu Tage, die nicht mehr zu toppen ist!

Das ist es, was ich so furchtbar finde in allen Rechtsdiskussionen, die eine gewisse Öffentlichkeit haben:

Es gibt immer nur Schwarz und Weiß, Teufel und Engel, hier die guten, edlen Samariter, dort die Schweine. Die sogenannte freiheitlich-demokratische Öffentlichkeit kennt keine Grautöne, es gibt nur überschwängliche Verehrung oder den Galgen. Das Gespür, für das was das Recht eigentlich ausmacht -nämlich die Grautöne zwischen den sich widersprechenden Behauptungen - ist nicht im Ansatz vorhanden. Einmal sind die Gerichte zu lasch und sollen am Besten allen Lebenslänglich geben und im nächsten Moment sind es gesteuerte einer Politverschwörung. Das es auch einfach ganz normal arbeitende Menschen sind, die versuchen ihren Job zu machen und am Abend zu ihren Familien fahren, kommt in dieser Gedenkenwelt nicht vor. 

Für die Mollathfraktion ist völlig klar: Mollath ist der edle kleine Mann von der Straße, der heroisch gegen das Unrecht kämpft: ein Held. Die anderen sind die Heuschrecken, gewissenlose Unmenschen. Dabei liefert gerade dieser Fall Grautöne ohne Ende:

Es kann durchaus sein, dass Mollath wirklich das Opfer einer Intrige ist, der nie etwas getan hat. Es kann aber auch durchaus sein, dass er zwar mit den Geldgeschäften Recht hatte, trotzdem aber verrückt und gefährlich ist. Auch wahnhafte Menschen sagen oft richtige Dinge. Es kann auch sein, dass er völlig klar im Kopf ist und trotzdem Reifen zerstochen hat, einfach weil er es wollte. Wie das Wiederaufnahmeverfahren ausgegangen wäre, weiß kein Mensch. Vielleicht hätte Mollath am Ende statt Freispruch ja eine Bewährungsstrafe bekommen. 

Es kann durchaus auch sein, dass RA Strate einfach ein guter Mensch ist, dem das Schicksal von Mollath nahe geht. Es kann aber auch sein, dass der "Experte für Wiederaufnahmesachen" einfach eine tolle Möglichkeit gesehen hat, sein Renommee aufzupolieren und statt Herrn Mollath wirklich zu helfen, sich als derjenige, der die bayerische Wiederaufnahmeschlacht gewonnen hat profilieren will. Ich hätte jedenfalls als Anwalt von Mollath diese Strategie nicht gefahren. 

Kein Mensch hier kann verlässlich sagen, ob Mollath gefährlich ist oder nicht. Kein Mensch hier weiß mit Sicherheit, ob er die Reifen zerstochen hat und seine Frau gewürgt hat. Deswegen ist es ja so misslich, dass das Wiederaufnahmeverfahren erstmal nicht kommt. 

Wer in dieser Situation hoch emotional von Rechtsterrorismus spricht und für sich reklamiert, alles zu wissen, macht mir Angst. Dann hab ich wirklich lieber eine streng formalistische Justiz, die ohne Gefühlsregung Entscheidungen trifft. 

...sie haben vollkommen recht, kein Mensch hier kann verlässlich sagen, ob Sie oder irgend ein anderer Mensch gefährlich ist oder nicht. Kein Mensch hier weiß mit Sicherheit, ob er irgend einmal Reifen zersticht oder vielleicht eine Frau würgt. Aber deswegen kann man doch nicht gleich die ganze Republik mit solchen Gerichtsverfahren und Forensichen Gutachten jahrelang hinter Gittern verstecken!

Hallo Markus,

 

Ihre Beiträge gefallen mir gut und sie beleben das Forum ungemein.

Auch bringen Sie Denkansätze und Argumente, die zum Nachdenken anregen. (zumindest geht es mir so)

Lassen Sie sich durch die Sterne nicht entmutigen - die werden hier anscheinend wirklich so verteilt, wie Sie es hier beschrieben haben:

Markus schrieb:

 

Das ist es, was ich so furchtbar finde in allen Rechtsdiskussionen, die eine gewisse Öffentlichkeit haben:

Es gibt immer nur Schwarz und Weiß, Teufel und Engel, hier die guten, edlen Samariter, dort die Schweine.

 

Übrigens machen Sie dann anschließend exakt das, was Sie "furchtbar" finden und schmeißen die Mollathfraktion in einen Topf und beschreiben ein Schwarz, was vielleicht 10-20% der Mollathfraktion sehen und vergessen das Grau der Anderen:

 

Markus schrieb:

Für die Mollathfraktion ist völlig klar: Mollath ist der edle kleine Mann von der Straße, der heroisch gegen das Unrecht kämpft: ein Held. Die anderen sind die Heuschrecken, gewissenlose Unmenschen. Dabei liefert gerade dieser Fall Grautöne ohne Ende:

 

Zum (in der Diskussion) neu aufgetauchtem Rechtsfrieden - Sie schrieben wenn man durch 17 Instanzen ist, (oder so ähnlich) dann ist auch mal Schluß.

Das Problem ist aber doch (neben zig anderen wie zu kurzen Verjährungen, Richterernennung, Rotation Ri-StA etc.) das es keine 2te Instanz gegeben hat - nur ein BGH, welches nur Verfahrensfehler prüft aber nicht die Beweisführung. Zusätzlich ist Ihnen bestimmt bekannt, wie "Kundenfreundlich" ein BGH so urteilt.

Somit ist die Darstellung - (sinngemäß) "Irgendwann ist auch mal Schluß" doch an dieser Stelle einfach verfehlt.

1,5 Instanzen ist nicht 17.

 

Wenn wir also BGHs haben, die alles halten, dann müsste hier mindestens noch eine Revisionsinstanz dazwischen geschaltet sein, in welchem man die Beweisführung anfechten kann, damit ich das Argument Rechtsfrieden in Zukunft akzeptieren könnte.

So ist das Argument Rechtsfrieden eine reine Nebelkerze um Rechtsbruch zu vernebeln.

 

Ich bin mir nicht sicher ob ich immer die richtigen Begriffe verwendet habe - ich bin nur Netzjurist :-) also Laie.

Trotzdem ist mir aufgefallen, dass Ihre Aussage bzgl. des möglichen Ausgangs eines WAs falsch ist.

Wenn ich Prof. Müller und/oder O. Garcia richtig in Erinnerung habe, dann kann Mollath nicht mehr schlechter gestellt werden als bei seinem damaligen Freispruch.

 

Bleiben Sie dem Blog erhalten - es ist schön wenn nicht nur die Trolle wie Minderheitenmeinung Stimmung machen, sondern auch echte Gegenargumente auftauchen.

Wenn Sie ganz mutig sind - schauen Sie auch bei Frau Wolff vorbei :-)

 

Gruß

Arne

 

 

 

5

Arne (der echte) schrieb:

 

Das Problem ist aber doch (neben zig anderen wie zu kurzen Verjährungen, Richterernennung, Rotation Ri-StA etc.) das es keine 2te Instanz gegeben hat - nur ein BGH, welches nur Verfahrensfehler prüft aber nicht die Beweisführung. Zusätzlich ist Ihnen bestimmt bekannt, wie "Kundenfreundlich" ein BGH so urteilt.

 

Somit ist die Darstellung - (sinngemäß) "Irgendwann ist auch mal Schluß" doch an dieser Stelle einfach verfehlt.

1,5 Instanzen ist nicht 17.

 

Wenn wir also BGHs haben, die alles halten, dann müsste hier mindestens noch eine Revisionsinstanz dazwischen geschaltet sein, in welchem man die Beweisführung anfechten kann, damit ich das Argument Rechtsfrieden in Zukunft akzeptieren könnte.

 

Wenn ein Verteidiger tätig wird, der sich von seinem Mandanten durch einen abendlichen Kanzleibesuch bedroht fühlt (weil der unangemeldet kam, längere Zeit klingelte und auch "aufmachen" rief), gegen seinen Mandanten aussagt (indem dieser Vorfall aktenkundig wird), ihn nicht mehr verteidigen will und kann und um Entbindung seines Mandates bittet, und ein Angeklagter ebenfalls diesen nunmehr gänzlich untätigen Verteidiger loswerden will und um Austausch bittet, und ein Richter Brixner dennoch das Verfahren in dieser Konstellation fortführt (weil doch ein Verteidiger, der nichts mehr tun kann und will das Bequemste für einen Richter ist), so genügen auch tausend weitere Instanzen nicht, in denen der untätige Pflichtverteidiger ohnehin nichts Sinnvolles rügen will und kann.

Eine solche Farce von Prozess muss schon deshalb annuliert werden, weil er nicht den Mindestanforderungen eines fairen Verfahrens genügt. Da braucht es keine Wiederaufnahme und keine neuen Beweise.

Unsere Gesetze sind schlecht, weil sie offensichtlich solche Schauprozesse mit Pseudoverteidigung, die man sonst nur aus China o.ä. kennt, problemlos akzeptieren und unter "kleinere Schlampereien, die akzeptabel sind" subsumieren.

 

Pfui Teufel, deutscher Rechtsstaat!

 

5

@ Pschychofan

 

Grundsatz des fairen Verfahrens

Gesamtbild eines Willkürverfahrens

 

Sie weisen hin auf den über Jahre "im Fortsetzungszusammhang" verletzten

Artikel 6 des MRK

http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html

den einmal in Ruhe und vollstängig zu lesen ich empfehle.

 

Dieser Grundsatz gilt wie Bundesrecht; er folgt auch aus dem deutschen Rechtsstaatsprinzip.

 

Er wurde durch die "bürgerfeindliche Entscheidung" (Gabriele Wolff) der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg bewusst negiert; um die "zusammenspielenden" Fakten der im christlich-sozialen Auftrag agierenden Protagonisten nicht ernsthaft prüfen zu müssen, verstieg man sich auf 115 Seiten "solitäre Spitzfindigkeiten" (siehe oben), die in der rechtsirrigen Behauptung kulminieren, einer Rechtsbeugung durch Brixner, wofür man schon gar keinen Anfangsverdacht sehe, fehle es an einer Auswirkung auf die 2006-Gerichtsentscheidung. Was greifbar eine gesetzwidrige Auffassung ist, denn:

 

Eine Rechtsbeugung ist eine Rechtsbeugung ist eine Rechtsbeugung. Ist ein WA-Grund.

 

Das gleiche "Urteil" gilt für die Beschluss-Ablehnung des WA-Grundes des § 79 Absatz 1 BVerfGG. Dort wird kess behauptet, die verfassungswidrige Unterbringung wäre keine einer absoluten Beobachtung gewesen und im Übrigen wäre die 2006-Gerichtsentscheidung auch ohne diesen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers Mollath so ergangen. Woher wollen die drei Richter das wissen? Können sie in die Zukunft sehen?

 

Auch an dieser Stelle wird deutlich, wie fundamentale von der Verfassung garantierte bürgerlichen Freiheitsrechte durch eine Instanz gekappt werden, deren Mitglieder sich in ihrem Richtereid (Artikel 5 BayRiG) verpflichteten, treu dem Gesetz und der Verfassung  "nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen ...".
 

Ich habe schon mehrmals auf Jutta Limbachs Buch "Im Namen des Volkes" hingewiesen und kann es an dieser Stelle wieder tun: Sie sagt auf Seite 113, die Richter sollten als "Staatsbürger und Staatsdiener" ihres Amtes walten, nicht als "Seher"; aus der demokratischen Verfasstheit unseres Staates folge die "Kontrollierbarkeit ihres Tuns".

Dass Zweifel an einer solchen Kontrolle durch das OLG N. bestehen und vermehrt der Blick nach KA geht, ist Unbill und Hoffung zugleich.

 

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