Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

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1119 Kommentare

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Gast schrieb:

@Anonymous

Wenn Sie nun aus welchen Gründen auch immer wollen, dass die Vollmacht aktiv wird, müssen Sie nur dafür sorgen, dass die Bevollmächtigten physikalisch Zugriff darauf haben, was in der Praxis automatisch geschieht. Das ist aber nicht das Diskussionsthema.

Oh doch, dass ist ein Diskussionsthema. Ich persönlich will nicht, dass das eine Vollmacht zur Geltung kommt, wenn die Gerichte das GG nicht wahrnehmen können. Vielleicht bin ich ja ein MOF (Mensch ohne Freunde). Und Freunde kann man sich kaufen - manche meinen, dass man alles kaufen kann, auch Liebe. Na, ja.

 

Gruss

Tine Peuler

 

Liebe Tine Peuler, an der Stelle hat "Anonymous" ausnahmsweise einmal Recht. Wer von Betreuung bedroht ist, sollte den von "Anonymous" angezeigten Weg gehen - wenn er überhaupt jemanden kennt, dem er vertrauen kann.

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@Tine Peuler: Eine Vorsorgevollmacht hat mit Gerichten nichts zu tun, sondern ist ausschließlich Privatsache zwischen Ihnen und den Bevollmächtigten. Was Sie evtl. meinen, ist eine Betreuungsverfügung. Das ist wieder etwas anderes und empfiehlt sich nicht bzw. nur zusätzlich als Rückfall-Option. Wenn Sie unsicher sind, wem Sie in der konkreten Situation vertrauen, können Sie die Vollmacht vorsorglich auch mehreren Personen erteilen und dann der Person den geheimen Aufbewahrungsort verraten, der Sie in der konkreten Situation noch vertrauen. Einem Freund oder Bekannten würde ich sie eher nicht erteilen, sondern Familienangehörigen, z.B. Kindern oder Eltern. Sie müssen aber keine Vollmacht haben. Es ist Ihre Sache. Nur müssen Sie dann eben mit Betreuung rechnen. Es ist, wie alles, eine Abwägung. Und natürlich kann sie missbraucht werden (deshalb sollte sie sich grundsätzlich unter Ihrer physikalischen Kontrolle befinden, nicht beim Bevollmächtigten -- in der Hoffnung, dass sie nie zum Einsatz kommt). Sie können Risiken minimieren (Bevollmächtigte gut vorbereiten), aber nie ausschließen; absolute Perfektion gibt es nicht in der Justiz und gibt es genausowenig bei Vollmachten. Sie müssen das einfach gelassener sehen und auch mal hinnehmen, dass die Welt nicht perfekt ist und auch etwas fehlschlagen kann. Sie können Voraussetzungen dafür schaffen, dass im Falle eines Falles alles glatt läuft, aber garantieren natürlich nicht. Man muss immer lernen, auch einstecken zu können und Dinge mal hinzunehmen, die schiefgehen, und daraus dann fürs nächste mal lernen und besser vorbereitet zu sein, und vielleicht klappts ja dann. Wer immer nur stur das gleiche, falsche tut und ein anderes Ergebnis erwartet, der hat schon verloren. Sie haben eine sehr negative Einstellung gegenüber der Justiz, nach der Art, alle deutschen Gerichte sind notorische Grundrechtsbrecher. Das ist kein gerechtes Urteil. Hätte Mollath eine solche Vollmacht gehabt, hätte der Bevollmächtigte sich um die Suche und Beauftragung eines guten Anwalts und um die Regelung aller anderen Dinge kümmern können, die da anstanden (Stichwort Sicherung des Hausrats) und alles wäre wohl ganz anders gekommen.

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@Anonymus

 

Also in meinem Fall wurde ich vom Gutachter für das Strafgericht rein nach Aktenlage begutachtet. Mir wurde nicht einmal die Frage gestellt, ob ich persönlich begutachtet werden möchte, oder nicht.

Wenn sie also so scharf drauf sind, dass Herr Mollath sich erneut einem persönlichen Gutachten unterzieht, warum geht das in anderen Fällen rein nach Aktenlage?

Herr Mollath könnte auch nichts anderes erzählen, als das was bereits in den Akten steht. 

Er fühlt sich von der Justiz ungerecht behandelt, weil seine Schwarzgeldvorwürfe nicht ernst genommen wurden.

Zum Thema Körperverletzung und Sachbeschädigung braucht er auch einem Gutachter keine Auskunft geben. Bzw. bezgl. Körperverletzung hat er sie ja schon gegeben, indem er sagte, er habe sich nur gewehrt.

 

Robert Stegmann

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@Max Mustermann: Ich habe doch eine Botschaft, auch wenn Sie keine große Verheißung ist: Die Welt, der Staat und die Justiz mag nicht perfekt sein, aber es ist falsch, sie im pessimistischen Zynismus komplett zu verteufeln. Wir leben hier in der westlichen Welt in einer, im historischen Vergleich, einmalig friedlichen, gerechten und freien Welt. Jedermann ist zu einem gewissen Grad seines Glückes selber Schmied und hat Einfluss auf sein Schicksal, und viele realistische Optionen, die sehr viel praxistauglicher sind als ein radikales Systemumsturzdenken, das nur auf die Zerstörung der evolutionären Demokratie hin denkt. Sie hat durch stetigen aber merklichen Fortschritt zu einer Gegenwart geführt hat, die zwar kein Schlaraffenland ist, aber es ist eine zynische Lüge, sie als Hölle darzustellen. Wer sein Schicksal selbst in die Hand nimmt, kann ein gutes und sinnerfülltes Leben haben. Das heißt nicht "nur von Relativismen zu leben". Ich relativiere nichts. Allerdings auch nicht, wie Sie, das viele Gute.

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@Robert Stegmann: Ich kenne Ihren Fall nicht und kann dazu nichts sagen. Ich bin nicht "scharf drauf", dass Mollath sich untersuchen lässt, ich sagte nur, dass das eine Option ist, die man nicht dogmatisch ausschließen sollte.  Herr Mollath hatte ja kurzzeitig auch die Bereitschaft signalisiert, allerdings dürfte dann Herr Strate den Eindruck gewonnen haben, dass die Sachlage hinreichend ist um einen Wiederaufnahmeantrag erstmal zu versuchen; die Untersuchung kann man immer noch später versuchen, und sie könnte ja auch unvorteilhaft ausgehen. Insofern wohl taktisch die richtige Vorgehensweise. "könnte auch nichts anderes erzählen" Eine psychiatrische Untersuchung ist kein Verhör. Der Psychiater prüft im Gespräch (Exploration, http://de.wikipedia.org/wiki/Exploration_in_der_Psychologischen_Diagnostik), ob Diagnosekriterien in den Denkstrukturen vorliegen, wie sie sich in der Gesprächsführung äußern; es geht nicht darum, den Patienten zu neuen Aussagen zu bewegen. Mit "nur gewehrt" hat Mollath sich m.E. nur ohne Not selbst belastet. Ein guter Anwalt hätte m.E. an dieser Stelle geraten, nichts zu sagen.

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Anonymous schrieb:

Ich bin nicht "scharf drauf", dass Mollath sich untersuchen lässt, ich sagte nur, dass das eine Option ist, die man nicht dogmatisch ausschließen sollte.

 

Die doch bereits vom Gericht abgelehnt wurden.

 

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

 

# 127

 

Robert Stegmann

4

@Robert Stegmann: Sie vermischen es leider etwas. Mollath hatte zwischenzeitlich seine Bereitschaft bekundet, sich untersuchen zu lassen, unter Auflagen. Dann hat man wohl taktisch entschiedne, das vorerst doch nicht zu tun. In diesem Beschluss nun ging es um einen Antrag der Staatsanwaltschaft, eine erneute Begutachtung durchzuführen. Den hat der Richter zurückgewiesen, weil Herr Mollath eine Untersuchung zu diesem Zeitpunkt abgelehnt hat, und daher die Begutachtung nur nach Aktenlage hätte erfolgen können, somit keinen geändertes Ergebnis hätte erwarten lassen. Diese Entscheidung ist nicht positiv für Mollath, wie verschiedentlich in der Presse behauptet, auch nicht negativ, sondern neutral. Hätte der Richter dem stattgegeben, hätte es allem Anschein nach ein neues Gutachten nach Aktenlage gegeben, wonach dann Mollath zumindest aktuell nicht so wahnhaft gewesen wäre, dass die Einweisungsvoraussetzungen noch vorgelegen hätten. Damit wäre Mollath freigekommen und es wäre eine relativ pragmatische Sache gewesen, hätte aber für unpragmatische Persönlichkeiten wie Herrn Mollath ein Unbehagen verursacht, dass natürlich dann keine weitere Aufarbeitung stattgefunden hätte.

3

Um von der Vorsorgevollmacht zum Thema zurückzukommen:

An dem Interview mit Lorenz-Löblein bei TP ist mir aufgefallen, dass zum Punkt "Körperverletzung" (wohl am 12.8.2001) die Aussage von Lorenz-Löblein offenbar nicht mit dem übereinstimmt, wass die SZ behauptet.

Süddeutsche Zeitung am 13.2. zu dem von Mollath übergebenen Hefter "Es findet sich dort sogar ein partielles Geständnis Mollaths, der die angeklagte Tat allerdings völlig anders beschreibt als die Ehefrau: "Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie schon mal passiert. Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehre ich mich."

Lorenz-Löblein:  "Die Ehefrau hat ausgesagt, sie habe ihn gepackt, wo es weh tut. Herr Mollath bestreitet eine körperliche Auseinandersetzung. Die Schilderung der Ehefrau ist unglaubwürdig und von Belastungseifer gekennzeichnet. "

 

 

@Prof.r Dr.  Müller: Zu den von Ihnen genannten Verbesserungsvorschlägen

Ich denke, dass eine Aufzeichnung der Hauptverhandlung Mollath kaum geholfen hätte. Auch nach dem BRAK-Entwurf soll das Revisionsgericht nicht die Aufzeichnung einer ggf. mehrtägigen Hauptverhandlung komplett einfach mal so ansehen. Dann müsste es konsequenterweise auch die kompletten Verfahrensakten lesen und eventuell z.B. in Wirtschaftsstrafsachen ein paar tausend Seiten Urkunden.   Sondern die Aufzeichnung soll u.a. (ich verkürze) dazu dienen, der Revision zu ermöglichen, konkrete Feststellungen im Urteil zu rügen oder Streit über Verfahrensvorgänge zu klären. Das setzt aber voraus, dass der Verteidiger auch etwas mehr tut, als nur die allgemeine Sachrüge zu erheben, wie es offenbar bei der Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth geschehen ist. Die nächste Frage wäre, wie lange denn die Aufzeichnung aufbewahrt werden soll. Bis zur Rechtskraft oder für x Jahre wegen der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags?

3

Jetzt auch wieder auf der BR-Seite: Augsburger Staatsanwaltschaft ermittelt nicht

Offenbar sehen die Augsburger Staatsanwälte keinen Anfangsverdacht gegeben und wollen daher in diesem Fall kein Ermittlungsverfahren einleiten. Das berichten die "Augsburger Allgemeine" und die "Süddeutsche Zeitung". Dabei geht es um einen von mehreren Vorwürfen. Die Behörde will sich im Laufe des Tages ausführlicher äußern.

Kommentar dort:

Das Bundesverfassungsgericht hat die zwangsweise Begutachtung verboten, der Richter ordnet trotzdem 6 Wochen an ... und man sieht keinen Anfangsverdacht?

Wann würde man den sehen: Beim Geständnis?

Mein Name schrieb:

Jetzt auch wieder auf der BR-Seite: Augsburger Staatsanwaltschaft ermittelt nicht

Offenbar sehen die Augsburger Staatsanwälte keinen Anfangsverdacht gegeben und wollen daher in diesem Fall kein Ermittlungsverfahren einleiten. Das berichten die "Augsburger Allgemeine" und die "Süddeutsche Zeitung". Dabei geht es um einen von mehreren Vorwürfen. Die Behörde will sich im Laufe des Tages ausführlicher äußern.

Kommentar dort:

Das Bundesverfassungsgericht hat die zwangsweise Begutachtung verboten, der Richter ordnet trotzdem 6 Wochen an ... und man sieht keinen Anfangsverdacht?

Wann würde man den sehen: Beim Geständnis?

 

Den bayerischen Staatsanwälten hat noch keiner gesagt, dass ihre Entscheidungen sich auf Jahrzehnte im Internet nachlesen lassen werden.

5

 

 

 

Der Beschluss der Ablehnung eines weiteren Gutachtens auf Wunsch von Gustl Mollath zeigt, dass - vielleicht ein erstes Mal in diesem Verfahren - seine Wünsche und Bedürfnisse geachtet werden.

Könnte ja auf einen Umschwung hindeuten ...

Die Aussage mit dem 30.7., steht dann dem wieder entgegen

 

Ein Gutachten gegen den Willen des Probanden ohne sachliche Rechtfertigung ist rechtswidrig. Das Gericht wollte wohl eine sachgerechte Entscheidung treffen.

5

@Zehn: Sie können es aber auch vom Ergebnis her interpretieren. Demnach hat das Gericht den Status quo gewahrt und eine pragmatische Freilassung Mollaths verhindert. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass "Wünsche und Bedürfnisse" in den Erwägungen des Gerichts eine Rolle gespielt haben.

3

Ich frage mich schon lange wie der Begriff "Anfangsverdacht" definiert ist.

 

Wenn an den Wetterfachmann denkt , war dort viel mehr als ein Anfangsverdacht ausgesprochen worden.

 

 

5

 

@ Anonymous

 

Vielleicht fehlte einfach nur der Mut zu einer weiteren rechtswidrigen Entscheidung. Die Anordnung eines Gutachtens ohne sachliche Rechtfertigung - sollte doch zwischenzeitlich allen klar sein - kann eine Menschenrechtsverletzung darstellen.

 

Die Entscheidung ist rechtmäßig und sie erfüllt den Wunsch von Herrn Mollath. Wann gab es das schon in diesem Verfahren?

 

 

5

Sehr geehrte/r Herr/Frau Meine5cent:

Sie schreiben:

Ich denke, dass eine Aufzeichnung der Hauptverhandlung Mollath kaum geholfen hätte. Auch nach dem BRAK-Entwurf soll das Revisionsgericht nicht die Aufzeichnung einer ggf. mehrtägigen Hauptverhandlung komplett einfach mal so ansehen. Dann müsste es konsequenterweise auch die kompletten Verfahrensakten lesen und eventuell z.B. in Wirtschaftsstrafsachen ein paar tausend Seiten Urkunden.   Sondern die Aufzeichnung soll u.a. (ich verkürze) dazu dienen, der Revision zu ermöglichen, konkrete Feststellungen im Urteil zu rügen oder Streit über Verfahrensvorgänge zu klären. Sondern die Aufzeichnung soll u.a. (ich verkürze) dazu dienen, der Revision zu ermöglichen, konkrete Feststellungen im Urteil zu rügen oder Streit über Verfahrensvorgänge zu klären. Das setzt aber voraus, dass der Verteidiger auch etwas mehr tut, als nur die allgemeine Sachrüge zu erheben, wie es offenbar bei der Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth geschehen ist. Die nächste Frage wäre, wie lange denn die Aufzeichnung aufbewahrt werden soll. Bis zur Rechtskraft oder für x Jahre wegen der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags?

Selbstverständlich müsste auch dann eine entsprechende Rüge mit Begründung vorliegen. Aber allein, dass diese Revisionsrüge möglich wäre, würde es einem Gericht präventiv schwerer machen, z.B. Zeugenaussagen im Urteil glattweg ins Gegenteil zu verkehren, was heute möglich ist. Auch das Gericht im Fall Mollath wusste zur Zeit der Hauptverhandlung nicht, wer mit der Revision beauftragt werden würde. Die Beteiligten wüssten aber, dass z.B. das (von Augenzeugen berichtete) ungehörige Verhalten des Vors. Richters dokumentiert werden würde oder ihr anderes - zum Teil pflichtwidrig unterlassenes -  Prozessverhalten. Revisionsrecht "erzieht", auch wenn die Revisionsrüge gar nicht erhoben wird.

Aber ich habe auch gar nicht behauptet, dass gerade dieser eine Vorschlag Mollath konkret geholfen hätte. Abgesehen von dem Präventionseffekt, den ich oben schilderte, habe ich doch selbst darauf hingewiesen, dass im Fall Mollath auch das möglicherweise nicht geholfen hätte, weil wohl vorsätzlicher Missbrauch vorlag.

Weist man auf praktikable Vorschläge hin, dann heißt es von Ihnen außerdem, dies hätte (im Einzelfall Mollath) nicht unbedingt geholfen. Oder es wird von Ihnen  die Praktikabilität von Prozessreformen in Frage gestellt (z.B. die Frage, wie lange Aufzeichnungen aufgehoben werden müssen, wollen Sie hier ernsthaft als Problem darstellen).

Ist dann nach Ihrer Auffassung (wie derjenigen von Anonymous) Herr Mollath vor allem selbst schuld und/oder eben ein Opfer, das man der Rechtskraft bringen muss?

 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

 

 

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller: "ist also Herr Mollath vor allem selbst schuld und/oder eben ein Opfer, das man der Rechtskraft bringen muss?" Diese Aussage scheint mir vorauszusetzen, dass der Kern des Urteils gegen Mollath (Taten im Wahn begangen) notwendigerweise unzutreffend sein muss. Ich persönlich weiß es nicht. Aber lösen wir uns doch einmal einen Moment lang von dem fragwürdigen Dogma des Satzes vom zureichenden Grund und nehmen nur mal rein hypothetisch an, dass das Urteil diesbezüglich trotz all den Mängeln drum herum zufällig tatsächlich richtig liegt. Ich halte das für eine Möglichkeit, die man nicht ausschließen darf. Dann wäre Mollath hinsichtlich der forgesetzten Unterbringung kein Opfer. Aber auch wenn mindestens eine der Prämissen falsch (Taten begangen, und/oder Wahn) wäre, dann würde das immer noch die Möglichkeit eröffnen, den Gegenbeweis anzutreten (z.B. Alibi) plus Wiederaufnahmeverfahren (bzgl. Taten) oder freiwillige Untersuchung und Entlassung (bzgl. Wahn). Kann man da von einem Opfer reden, wenn Mollath von seinen Möglichkeiten freiwillig keinen Gebrauch macht? Mollath ist in dem Verfahren sicher Opfer von gravierenden Verfahrensfehlern geworden, aber dass er hinsichtlich der fortgesetzten Unterbringung ein Opfer ist, außer von seiner eigenen unpragmatischen Haltung, das sehe ich skeptisch.

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Da darf man auf den weiteren Fortgang gespannt sein. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft war es keine Totalbeobachtung, und nur die sei untersagt, es sei auch nicht zutreffend,  dass Herr Mollath grundsätzlich eine Begutachtung abgelehnt habe, er sei nur mit der Unterbringung nicht einverstanden gewesen.

 

Ich hoffe, dass gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde erhoben wird bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft. Danach wird wahrscheinlich ein Klageerzwingungsverfahren angestrengt werden müssen. Das Procedere im Fall Mollath war das gleiche wie im Fall des Geschäftsführers der Firma Flow Tex. Dessen zwangsweise Unterbringung zur psychiatrischen Begutachtung hatte letztlich zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geführt.

Die bayrische Justiz gibt nicht so schnell auf. Die Justiz der demokratisch-rechtstaatlich verfassten  Bundesrepublik Deutschland hat ja auch viele Jahrzehnte nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches noch die seinerzeitige Rechtsprechung für untadelig befunden. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45876585.html. Und beim Volksgerichtshof ging es um das Leben, wenn der nationalsozialistische Staat sich angegriffen fühlte, was er oft tat.  Richter Ebel und Dr Leipziger ging es dagegen nur um den Schutz der Allgemeinheit, und hierzu um die zwangsweise Begutachtung nach den Regeln der Kunst(?), und vielleicht etwas an Recht und Gesetz vorbei.

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Was ist denn eine unpragmatische Haltung?

Gibts des im Gesetz? Wer stellt die denn fest?

Das muss ja eine famose Haltung sein, wenn deswegen Unschuldsvermutung und Abwehrgarantien des GG nicht mehr gelten sollen?

Soll hier Verfassungsfeindliche Gesinungen hoffähig gemacht werden?

 

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Die Staatsanwaltschaft sieht das Verhalten von Amtsrichter und Arzt nicht im Widerspruch zu den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts. Zwar dürfte eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nicht erfolgen, wenn sich der Beschuldigte weigere, eine Untersuchung zuzulassen. Auch habe das Verfassungsgericht festgestellt, dass eine "Totalbeobachtung" die Grundrechte des Untergebrachten verletze. Allerdings, so teilt die Staatsanwaltschaft mit, habe Mollath nie erklärt, zu keiner Untersuchung bereit zu sein. Zutreffend sei lediglich, dass Mollath Untersuchungen von Anfang an verweigert habe.

Strate hat angekündigt, gegen den Beschluss Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft München einzulegen.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-ermittlungen-gegen-amtsrichter-und-chefarzt-abgelehnt-1.1611373

 

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Gast schrieb:

.... Allerdings, so teilt die Staatsanwaltschaft mit, habe Mollath nie erklärt, zu keiner Untersuchung bereit zu sein. Zutreffend sei lediglich, dass Mollath Untersuchungen von Anfang an verweigert habe.

....

 

Zwar habe er Untersuchungen von Anfang an verweigert, aber er habe nie erklärt, zu keiner Untersuchung bereit zu sein ....

Man muss Justiz-Jurist sein um dermaßen gegen logische Gesetze zu argumentieren, eben "Juristische Logik", oder man weiß, daß man als Staatsanwalt den größten Unsinn behaupten darf, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. 

Ein weiteres Argument für die unabhängige Kontrolle der Justiz!

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Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist haltlos: Die StA unterstellr, es sei für das Gericht nicht ersichtlich gewesen, dass Mollath sich überhaupt nicht habe begutachten lassen wollen, sondern nur, dass er sich von einem bestimmten Gutachter nicht habe begutachten lassen wollen, und daher habe man ihn zur Begutachtung auch einweisen dürfen, ohne gegen die Maßstäbe des BVfG zu verstoßen.

 

Diese Argumentation ist schon deshalb nicht haltbar, weil das Gericht eine freiheitsentziehende Maßbnahme zum Zwecke lediglich einer Begutachtung nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nicht anordnen darf, wenn auch Formen der Begutachtung möglich sind, die zu geringeren Eingriffen in die Grundrechte des Probanden führen.

 

Sollte das Gericht also gemeint haben, Mollath sei grundsätzlich bereit, sich begutachten zu lassen, so hätte es den Weg einer ambulanten Begutachtung solange versuchen müssen, bis ihm klar gewesen wäre, dass Mollath sich gar nicht begutachten lassen wollte, anstatt Mollath für Wochen seiner Freiheit zu berauben.

Man darf sicherlich annehmen, dass Strate in seiner Beschwerde die passenden Worte finden wird, und man darf sicherlich annehmen, dass die Eiertänze der Justiz noch sehr aufschlussreich bleiben werden.

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Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Augsburg muss man also, um seine Ablehnung der Exploration

auszudrücken,

- Angaben zur Person verweigern

- Angaben dazu, wie man in das Klinikgefängnis gekommen ist, verweigern

- Angaben zu Medikamenteneinnahme und Allergien verweigern

- Angaben zu Essensgewohnheiten verweigern

So ein kleiner allergischer Schock muss schon in Kauf genommen werden, wenn man sich nicht begutachten lassen will. Erst unter Einsatz des Lebens zeigt sich schließlich der wahre Wille zur Ablehnung der Zwangsmaßnahme.

Wie bayrisch-human diese Entscheidung ist zeigt sich darin, dass das Weiteratmen des Eingesperrten nicht auch noch als Zustimmung zur Maßnahme gewertet wurde.

Mit allem Respekt: Eine abschließende rechtliche Beurteilung dürfte nur mit Aktenkenntnis möglich sein.

Und an die Kommentatoren: bitte nicht wild Strafrecht, Betreuungsrecht und öffentliches Recht (Unterbringung nach PsychKG) durcheinander mischen.

Und bitte nicht aus den Augen verlieren: es gibt wirklich Menschen, die jedenfalls zeitweise krankheitsbedingt eine Gefahr für sich und andere darstellen; die eigene Überzeugung, vollkommen normal zu sein, zeichnet leider in der Regel sowohl Gesunde als auch Kranke aus. Für die Fälle, in denen die eigene Überzeugung nicht mit denen der Mitwelt übereinstimmt und ein erhebliches Gefahrenmoment mitspielt, gibt es das oben angesprochene System unterschiedlicher Normen, die leider ebenso notwendig wie eingriffsintensiv sind.

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Und auch nicht die Strafprozessordnung verwechseln mit einem der oben angegebenen Rechtsgebiete, nach denen, selbstverständlich nur solange als notwendig und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eine Unterbringung nach PsychKG rectmäßig ist. Hier ist aber sogar nach Aktenlage, nämlich dem Gutachten des Dr. Leipziger klar, dass Gustl Mollath sich geweigert hat, sich einer Begutachtung zu unterziehen.

„Nachdem der Angeklagte im Rahmen der für ihn hier gemäß § 81 StPO angeordneten Beobachtungs- und Untersuchungszeit ab dem 14.02.2005 bereits zu Beginn seiner stationären Unterbringung mit Ausnahme von Gesprächen, die er wegen aktueller Bedürfnisse intendierte oder zuließ, jegliche Untersuchungen und gezieltere Explorationsgespräche verweigerte, kam der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Hinblick auf die in Auftrag gegebene Begutachtung besondere Bedeutung zu.“ (Gutachten Dr. L. v. 25.7.2005, S. 22)   Dr. Leipziger, Chefarzt der Forensik Bayreuth und Gutachter im Fall Gustl Mollath, beschreibt hier, dass er sich über die im Urteil des BVerfG vom Jahre 2001 festgelegten Kriterien einer Begutachtung hinweggesetzt hat.
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Das hat die Staatsanwaltschaft doch erklärt: Mollath wollte offiziell nicht untersucht werden....aber durch seine Gespräche mit dem Klinikpersonal hat er seine Bereitschaft erklärt, über Dritte ausgeforscht zu werden....

 

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Das BVG hat die Zwangsbegutachtung verboten:

Die damit angestrebte Totalbeobachtung,

DIE ERKENNTNISSE ÜBER DIE PERSÖNLICHKEIT DES BESCHULDIGTEN

erbringen soll,

DIE ER VON SICH AUS NICHT PREISGEBEN WILL,

 von denen aber erhofft wird,

DASS ER SIE UNTER DER EINFLUSSNAHME DRITTER OFFENBART,

 ist unzulässig.

 

Und Bayern erklärt:

Es gab keine Totalbeobachtung (aber genau auf die gründet das Gutachten), und grad die "unter der Einflußnahme Dritter offenbarten Erkenntnisse" beweisen doch Mollaths Zustimmung zur Begutachtung.

Alles Definitionssache in Bayern.

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Wo steht die angekündigte ganze Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft ?

In der Strate Mollath Pressveröffentlichung stehen nur Teile darüber.

Was mich wundert , dass Ra Strate bislang nur die Anfangsjahre betrachtet hat.

Warum ist das heute anscheinend unwichtig ?

 

 

 

 

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Die Welt schreibt unter anderem:

"Offen ließ die Staatsanwaltschaft, ob die damalige Entscheidung des Gerichts zur Zwangsunterbringung angemessen war. Die Anklagebehörde betonte, dass "für einen Richter nicht jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur ein offensichtlicher Willkürakt und zugleich elementarer Rechtsverstoß strafbar" sei – und ein solcher liege nicht vor".

 

 

http://www.welt.de/regionales/muenchen/article113980572/Mollath-Richter-soll-doch-nicht-angeklagt-werden.html

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Gast schrieb:

Die Welt schreibt unter anderem:

"Offen ließ die Staatsanwaltschaft, ob die damalige Entscheidung des Gerichts zur Zwangsunterbringung angemessen war. Die Anklagebehörde betonte, dass "für einen Richter nicht jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur ein offensichtlicher Willkürakt und zugleich elementarer Rechtsverstoß strafbar" sei – und ein solcher liege nicht vor".

 

 

http://www.welt.de/regionales/muenchen/article113980572/Mollath-Richter-soll-doch-nicht-angeklagt-werden.html

 

RAin Lorenz-Löblein sagte es treffend: Sie wäre durch jede Klausur gefallen, wenn sie gearbeitet hätte wie Brixner im Falle des Strafurteils.

Wie erschütternd muss es für einen anständigen Jura-Hochschullehrer sein, wenn er es nun mit eigenen Augen erlesen kann, dass die Rechtspraxis all das über den Haufen wirft, was er seinen StudentINNen liebevoll beibringt.

 

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Neiiin, solch ein offensichtlicher Rechtsverstoß liegt nicht vor....

Der Richter, der schon 2003, als es nur die unbewiesene Anschuldigung von ehelicher Gewalt gab, der da eine Begutachtung anordnet, weiß ja. daß der Mann eine Gefahr für die Allgemeinheit ist...das ist nicht Wilkür

da muß man ja BVG- Urteile mißachten 

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Wir Anarchisten werden dem Dr. h.c. Strate wohl den Titel

Prozessor h.c. verleihen, weil er die Dinge voran bringt.

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@Professor Müller

Ich weiß nicht, wie Sie dazu kommen, mir zu unterstellen, dass nach meiner Auffassung Mollath "selbst schuld" sei. Wo bitte habe ich irgendetwas davon geschrieben? Ich habe geschrieben, dass die Aufzeichnung der Verhandlung Mollath nicht geholfen hätte, weil offenbar nur die Sachrüge erhoben war. Mehr nicht. "Ungehöriges Verhalten des Vorsitzenden" wäre vermutlich weder ein Revisions- noch Wiederaufnahmegrund, wenn man es versäumt hat, den Richter abzulehnen.

Dass Mollath an der Auswahl seines Verteidigers oder an seiner (möglicherweise zu Unrecht erfolgten) Verurteilung schuld sei, hat weiter oben ein anderer Kommentator geschrieben, vielleicht gerät Ihnen aufgrund der zahlreichen Kommentare da etwas durcheinander, von mir stammt keine einzige Äußerung, die auch nur annähernd diese Richtung oder Intention hat.

 

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@Meine5cent: Habe oben jetzt mal klargestellt, worum es mir geht. Es war keine Unterstellung gemeint, lediglich die Frage, ob Sie insofern mit Anonymous übereinstimmen. Anonymous hat ja auch schon (quasi bestätigend) geantwortet.

Natürlich ist ungehöriges Verhalten des Richters nicht unmittelbar ein Revisionsgrund, aber ein solches Verhalten ist eben, wenn es dokumentiert wird, auf jeden Fall ein Ablehnungsgrund, der dann auch mit einer dienstlichen Erklärung nicht so einfach aus der Welt zu schaffen ist - und ist auf diesem Weg eben auch wieder ein Revisionsgrund.  Es geht dabei - nochmal sei es wiederholt - um die Präventionswirkung!

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Da hat Herr Strate sowohl in der Anzeige als auch in der Beschwerde etwas verschnarcht, wenn er erst jetzt (Seite 9)  rügt, dass die Krankenakte Mollaths nicht beigezogen wurde und erklärt, Mollath "hätte sich damit einverstanden erklärt". Das Einverständnis hätte Strate besser mal schon bei der Strafanzeige und spätestens jetzt in der Beschwerde ausdrücklich erklären und vielleicht das mangelnde Untersuchungskonzept auch anhand dieser Akte fundiert belegen sollen,  um die StA in Zugzwang zu bringen. Aber stattdessen delektiert er sich in Fußnoten an Kleinkram wie der Promotion Lipperts und schwadroniert von Bastionen.   Bleibt zu vermuten, dass er die Beschwerde noch etwas aufbessert und jetzt erst einmal auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft eigene  Medienpräsenz zeigen wollte.

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Naja, verschnarrscht hat Strate wohl eher nichts.

Kein normal denkender Mensch würde behaupten,  Mollath hat seine Zustimmung zur Begutachtung gegeben...aber nur, wenn erheimlich durch Drite  ausgehorcht werden würde.

Wie die Staatsanwaltschaft erklärt.

 

 

 

 

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Nachdem Bezahlschreiber ananymous in den letzten 24 Stunden schon die offizielle Lesart der causa Mollath vorausgesagt hat:

Mollath hatte stets eine Wahl! Als solch Wahlberechtigter sind ihm auch die Konsequenzen anzulasten. Die Staatsgewalt geht nur ihrer Arbeit nach und zur Willkür völlig unfähig, da sie ja keine Wahl hat: Das Verhalten des Angeschuldigten zwingt sie dazu.

 

Was für eine Wahl soll das denn gewesen sein?

 

Nach Leseart der StA hätte Mollath, nachdem er zwangsweise untergebracht war, entweder 5 Wochen lang eisern schweigen müssen (also ja nicht nach dem Klo fragen, sonst ist das eine konkludente freiwillige Einquartierung) oder schreiend und randallierend alles kurz und klein hacken...

 

Beide Möglichkeiten hätten schnurstracks zu seiner Entlassung geführt.

 

Was macht dieser unangepasste Querulant stattdessen???:

Fragt nach Seife für die Körperhygiene und regt gesundes Ernährungsverhalten an.

Wenn sich ein Patient angemssen und kommunikativ verhält, bleibt dem Arzt ja gar keine andere Wahl als eine Paranoia mit grössenwahnsinnigen Tendenzen zu diagnostizieren.

Ein Patient hat nicht auf Augenhöhe mit Ärzten zu reden!

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@Max Mustermann: "Was ist denn eine unpragmatische Haltung? Gibts des im Gesetz? Wer stellt die denn fest?" Eine unpragmatische Haltung ist eine, bei der ich sage, ich nutze die Möglichkeiten des Systems nicht, weil ich das System als Ganzes, oder meine bisherige Behandlung durch "das System", für unrecht halte und ablehne, und durch Nutzung der Möglichkeiten des Systems nicht den Anschein erwecken möchte, es zu legitimieren. Eine solche Haltung stellt niemand fest, die hat man, oder hat man nicht, und wenn man sie hat, dann ergibt sich schon rein aus der Logik, dass man Schwierigkeiten haben wird. Das ist wie wenn Sie aus dem Flugzeug springen und sich aus Prinzip weigern, den Fallschirm zu öffnen, weil der Fallschrirm von chinesischem Arbeitern unter fragwürdigen Umständen hergestellt wurde. Da muss niemand die Schwerkraft feststellen, Sie fallen dann eben ungebremst Richtung Erdboden. "Verfassungsfeindliche Gesinungen hoffähig" Sie scheinen einfach nicht differenzieren zu können. Für Sie ist jemand, der sagt, ja, auch nach einem nicht nur verfassungsrechtlich höchst fragwürdigen Verfahren sollte man gegebenenfalls die Möglichkeiten des Systems weiter nutzen, gleich ein Verfassungsfeind. Das offenbart die gleiche unpragmatische, fragwürdige Haltung. Sie begehen mit solchen Anschuldigungen selbst Missetaten, die ganz ähnlich sind wie das, was Sie kritisieren. Sie stellen abweichende Meinungen als verfassungswidrig dar. Nehmen Sie doch einfach mal zur Kenntnis, dass die Meinungsfreiheit nicht dort endet, wo Sie die Meinung nicht mehr teilen.

@Josef Eisele: "es sei auch nicht zutreffend, dass Herr Mollath grundsätzlich eine Begutachtung abgelehnt habe, er sei nur mit der Unterbringung nicht einverstanden gewesen." Sie zeigen sehr gut, wie Herrn Mollath diese unpragmatische Haltung auch an dieser Stelle zum Verhängnis geworden ist. Aus der Perspekte seiner Haltung ist es nur natürlich, dass er in dieser Situation jede Begutachtung ablehnen wird. Aber das ergibt sich nicht von Natur aus. Er hätte das sagen müssen. Die Argumentation aus der Strafanzeige von Herrn Strate wäre damals wunderbar gewesen (Sie Staatsanwaltschaft lässt es ja anklingen). Wie er so vieles hätte sagen müssen in dem Prozess, z.B. dass er den Richter ablehnt. Aber es ist jetzt rechtskräftig.

@meine5cent: "Dass Mollath an der Auswahl seines Verteidigers oder an seiner (möglicherweise zu Unrecht erfolgten) Verurteilung schuld sei, hat weiter oben ein anderer Kommentator geschrieben" Sie machen selber jetzt die Unterstellungen, die Sie Herrn Professor Professor Müller vorwerfen, mir gegenüber. Ich habe nicht gesagt, dass Mollath selbst schuld sei, sondern mehrmals das Gegenteil betont. Ich habe gesagt, er selbst ist nicht ganz so unschuldig, wie er gemacht wird. Es kamen mehrere Faktoren zusammen, die am Ende dieses Ergebnis produziert haben. Schuld sind im große und ganzen die Verfahrensfehler, die nicht Herr Mollath begangen hat. D.h. von den Faktoren hatte Mollath die meisten nicht, jedoch einige wenige schon, unter Kontrolle. Die wenigen hat er nicht zu seinen Gunsten genutzt. Das rechtfertigt nicht die Verfahrensfehler, aber zieht die totale Systemkritik stark in Zweifel, die hier ja mehrfach vorgebracht wurde.

@Herr Prof. Dr. Müller: Das zielt natürlich auch in Ihre Richtung. Von einem Professor erwarte ich, dass er differenzieren kann. Und dass Sie nicht sagen, ich hätte auf Ihre Aussage "schon (quasi bestätigend) geantwortet". Ich habe nichts quasi bestätigt. Ich hab den Sachverhalte differenzierend betrachtet, und betont: "Mollath ist in dem Verfahren sicher Opfer von gravierenden Verfahrensfehlern geworden". D.h. er ist in jedem Fall Opfer. Aber er ist nicht notwendig das totale Opfer. Auseinandergesetzt haben Sie sich wiederum mit meinem Beitrag nicht. Als Wissenschaftler sollten Sie nichts von vorn herein ausschließen, auch nicht, dass die wesentlichen Vorwürfe und Diagnosen gegen Mollath letztlich so oder zumindest ähnlich zutreffend sein könnten.

Bei der ganzen Kritik wird auch m.E. gerne die Zukunftsperspektive vergessen: Was denn kommen soll, wenn es zum Wiederaufnahmeverfahren angenommen wird. Dann ist Mollath noch lange nicht frei. Möglicherweise gibt es dann ein sauberes Verfahren, an dessen Ende aber doch wieder das gleiche Ergebnis steht, vielleicht mit anderer Diagnose. Es gibt ja Indizien sowie Aussagen, mit denen Mollath sich selbst belastet ("weiß, wo Sie wohnen", "trete jetzt aus dem Rechtsstaat aus", "nur gewehrt"). Außerdem gilt in Deutschland, dass auch alle Beweise verwertet werden können, die unrechtmäßig erlangt wurden, d.h. auch alles, was sich im Laufe der Unterbringungen in Patientenakten an Beobachtungen angesammelt hat (auch wenn die Unterbringungen unrechtmäßig erfolgt sind). Das allerdings ist etwas, wo auch ich eine Systemänderung durchaus befürworten würde, d.h. ein Verwertungsverbot a la "fruit of the poisoned tree"-Doktrin.

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@ Anonymous:

Mollath HAT das System verwendet, um gegen die von ihm kritisierten Vorgänge anzugehen. Er HAT Anzeigen erstattet, er HAT insistiert, als seine Anzeigen VERSANDETEN. GENAU das wurde ihm als WAHNSINN ausgelegt. Als er dann versuchte, den Verteidiger loszuwerden, der sich nicht für ihn einsetzen wollte - und den Fall Mollath schriftlich nachweisbar auch abgeben wollte - wurde ihm das verschärfend angerechnet.

 

Dass man das jetzt anders darstellen möchte, als sei das alles anders gewesen, wirft ein bezeichnendes Licht auf die Gehirnwäsche, die in diesem unserem Land abläuft. Und auf das Lügenpack, das sich um Mollath versammelt hat, um ihn im Loch verrotten zu lassen.

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@Max Mustermann: "entweder 5 Wochen lang eisern schweigen müssen (also ja nicht nach dem Klo fragen, sonst ist das eine konkludente freiwillige Einquartierung) oder schreiend und randallierend alles kurz und klein hacken... Beide Möglichkeiten hätten schnurstracks zu seiner Entlassung geführt." Zur Entlassung hätte hier realistisch gesehen weder das eine noch das andere geführt. Schreien und randalieren wäre nur kontraproduktiv gewesen. Schweigen wäre das richtige Grundprinzip gewesen, aber nicht nur. Wie Sie richtig sagen, kann das schnell auch als konkludentes Einverständnis gewertet werden. Daher ruhig, gelassen und freundlich bleiben. Soll man etwas tun, was man nicht will, sollte man der Anweisung trotzdem folge leisten. Damit zeigt man konludent, dass man kein Querulant ist. Man sollte aber gleichzeitig schriftlich 1) erklären, dass man das nicht will, und der Anweisung nur Folge leistet, um größeres Übel abzuwenden (was können z.B. die Mitinsassen schließlich dafür, die dann den Gestank ertragen müssen) und 2) Widerspruch gegen die Maßnahme bei der zuständigen Stelle zu Protokoll gibt. Bekommt man irgendwelche Formulare vorgelegt (Einverständniserklärungen), die man "nur als Formsache" unterschreiben soll, sollte man das natürlich nicht tun, sondern groß und quer "Widerspruch" drüberschreiben, dann kann es später keine Diskussionen geben, dass man ja doch zugestimmt hat. Das alles garantiert natürlich keinen Erfolg, aber wie ich schon sagte, man kann nur die Voraussetzungen für ein gutes Ende schaffen, es nicht erzwingen. Wenn man hingegen die Voraussetzungen für ein gutes Ende *nicht* schafft, schafft man automatisch die für ein schlechtes.

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Anonymous schrieb:
Soll man etwas tun, was man nicht will, sollte man der Anweisung trotzdem folge leisten. Damit zeigt man konludent, dass man kein Querulant ist. Man sollte aber gleichzeitig schriftlich 1) erklären, dass man das nicht will, und der Anweisung nur Folge leistet, um größeres Übel abzuwenden (was können z.B. die Mitinsassen schließlich dafür, die dann den Gestank ertragen müssen) und 2) Widerspruch gegen die Maßnahme bei der zuständigen Stelle zu Protokoll gibt. Bekommt man irgendwelche Formulare vorgelegt (Einverständniserklärungen), die man "nur als Formsache" unterschreiben soll, sollte man das natürlich nicht tun, sondern groß und quer "Widerspruch" drüberschreiben, dann kann es später keine Diskussionen geben, dass man ja doch zugestimmt hat. Das alles garantiert natürlich keinen Erfolg,
Sie sind ja wirklich witzig - "bei der zuständigen Stelle".

Wer soll das sein, die zuständige Stelle, wenn Sie sie noch nicht einmal benennen können?

Der Richter, der einen eingewiesen hat und von dem man wahrscheinlich nicht einmal den Namen kennt geschweige denn sein eigenes Aktenzeichen? Der Anwalt, den man noch nicht hat?

Der Pfleger/Bewacher? Dem man einen handgeschriebenen Zettel überreicht, mit dem der sich dann den Hintern abwischt? Würden Sie eine Empfangsbestätigung für Ihren Widerspruch verlangen? Zum Totlachen - das würde nur wieder die völlige Verkennung der Realität belegen.

Sie merken: alles kann gegen Sie verwendet werden wenn man es nur will und wenn man Sie - aus "therapeutischen Gründen" bzw. "zur Exploration" - nicht telefonieren oder schreiben lässt, dann verschwinden Sie wochenlang hinter Mauern und keinen kümmert's.

Wie kommen Sie überhaupt darauf, dass man Ihnen überhaupt Schreibzeug überlässt, wo Sie doch auf Ihre Gefährlichkeit hin untersucht werden sollen? Man weiß doch, was man mit einem simplen Bleistift alles anstellen kann ... 

Ich kann meine Empfehlung, Watzlawick zu lesen, nur wiederholen - Sie dürfen auch mit etwas ganz Einfachem anfangen: der "Anleitung zum Unglücklichsein", hier ein  Auszug:

Man stellt es einem sogenannten Patienten zum Beispiel frei, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob er an Gruppensitzungen teilnehmen will oder nicht. Lehnt er dankend ab, so wird er hilfreich-ernsthaft aufgefordert, seine Gründe anzugeben. Was er dann sagt, ist ziemlich gleichgültig, denn es ist auf jeden Fall eine Manifestation seines Widerstandes und daher krankhaft. Die einzige ihm offenstehende Alternative ist also die Teilnahme an der Gruppentherapie, doch darf er sich nicht einmal anmerken lassen, dass ihm ja nichts anderes übrigbleibt, denn seine eigene Lage so zu sehen, bedeutete immer noch Widerstand und Einsichtslosigkeit. Er muss also "spontan" teilnehmen wollen, gibt aber gleichzeitig mit seiner Teilnahme zu, dass er krank ist und Hilfe braucht.

Anonymous schrieb:
Ich kann es schon nachvollziehen, dass der Arzt aus diesem Verhalten auch Rückschlüsse gezogen hat: Wenn Herr Mollath schon bei solch banalen Sachen keine vernünftige Lösung sucht, sondern zu solchen erheblichen Protestmaßnahmen greift hat, ist es da nicht naheliegend, dass er dann auch, wenn er noch weitaus größere Ungerechtigkeit in der Welt wittert (wie eine Schwarzgeldverschwörung), dazu tendiert, dort noch weitaus mehr die Nerven zu verlieren und unangemessen zu reagieren -- z.B. sehr gefährlich Autoreifen zu zuerstechen? Wenn man mal all die Verfahrensfehler beiseite lässt, muss man von der Substanz her schon sagen, dass man ein stimmiges Bild in den ganzen Indizien durchaus sehen kann. Und Indizienprozesse sind in Deutschland erlaubt; es muss nicht alles bewiesen sein.
Ist das Ihrer Meinung nach ein "Untersuchungskonzept, dass zur Erlangung von Erkenntnisse über eine Persönlichkeitsstörung geeignet" ist, so wie es von BverfG als Standard vorgeschrieben wurde?

Nach dieser "Logik" müssten alle Schwarzfahrer als asoziale Elemente ins Arbeitslager, denn wer weiß was die noch alles verbrechen mit dieser schmarotzerischen Einstellung - die von Ihnen zitierten "Diagnosewege" sind Ansichten und Sclussfolgerungen, die einem Menschen mit medizinisch- psychotherapeutoischer Verantwortung für andere nicht passieren dürfen und demonstrieren vor allem, was Juristen mit der Anmaßung amateurpsychologischer "Kenntnisse" anrichten. Woher kommt es, dass Vertreter ausgerechnet diesen Berufsstandes sich für befähigt halten, Standards zu ignorieren, die aufgestellt wurden, um als Laien die Arbeit von Experten wenigstens auf methodische Qualität überprüfen zu können?

Die Justiz: Dunning-Kruger, wohin man blickt und die Forderung nach Qualität und Fehlervermeidung wird mit der "richterlichen Unabhängigkeit" abgebügelt. Diese ist aber kein Freibrief für Willkür und Inkompetenz, auch wenn sich das an manchen Justiz-Politik-Netzwerken so etabliert haben mag.

 

@Josef Eisele
"Es ist nicht ausgeschlossen, dass er noch einmal verurteilt wird."

Weshalb soll er denn verurteilt werden? Die nicht bewiesene Körperverletzung? Die nicht bewiesenen Sachbeschädigungen?

Mich wundert es das sich die Opposition im Landtag nicht meldet. Sind das etwa Blockparteien? Die könnten doch jetzt richtig punkten. Haben aber sicherlich alle Angst vor Diehls Streubomben.

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@Deali: Ich halte eine erneute Verurteilung von Gustl Mollath deshalb nicht für ausgeschlossen, weil das Interesse daran, ihn unschädlich zu machen, natürlich weiter besteht. Dafür sehe ich sowohl konkrete als auch abstrakte Gründe.  Er hat nirgends zu erkennen gegeben, dass er jetzt aufhört. Es besteht immer noch die Möglichkeit, dass die hochgestellte Person/die hochgestellten Personen sich von möglichen Aktivitäten seinerseits bedroht fühlen. Einen mehr allgemeinen Grund sehe ich im Bemühen der Frau Minister und der Spitzen der Justiz, selbst noch diesen Umgang mit einem Menschen als rechtsstaatlich erscheinen zu lassen. Dafür wäre eine erneute Verurteilung sehr dienlich, etwa im Sinne der beiden "Leitartikel" im SPIEGEL und in der ZEIT. Und damit gehen beide Interessen in die gleiche Richtung, so dass das Ergebnis der Brixnerschen Verhandlung gehalten werden wird, so gut es geht, genau so die Praxis der forensischen Psychiatrie,  ihrer ärztlichen Leiter, und ihrer Gutachter.  Anonymus mit seiner Argumentation, Gustl Mollath sei halt ein schlechter und unwilliger Schmied seines eigenen Glückes gewesen, unterstützt dieses Beharren. Die Erfahrungen von Verteidigern in anderen Verfahren zeigen, wie schnell eine Verteidigung am Ende ihrer Einflussmöglichkeiten ist. Wer Lust hat, kann sich ja das gestern ausgesprochen Urteil eines Stuttgarter Gerichtes mal ansehen.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.prozess-gegen-stuttgart-21-gegn...

Es ist bei dieser Interessenlage durchaus möglich, dass Äußerungen von Gustl Mollath, etwa die, er habe sich leider gewehrt, in einem erneuten Schauprozess nach Art des vergangenen Prozesses ganz anders verwendet werden vom Vorsitzenden X, als dies normalerweise der Fall ist. Die letzte Verhandlung unter Richter Brixner hat ja gezeigt, was trotz Beisitzendem RichterIn, Schöffen, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie Sachverständigen möglich ist. Da braucht man gar nicht bis zu Freisler zurück zu gehen. Und noch einmal, die beiden "Leitartikel" zeigen, dass auch in Sachen Verleumdung eines von der Justiz bereits übelst behandelten Menschen es nach unten keine sichere Grenze gibt. Man vermeidet halt den Begriff des Volksschädlings".  der höchst wirksame Hinweis auf  tatsächlich begangene Verbrechen wurde ja dadurch nicht behindert.

Die Beweiserhebung und  Beweiswürdigung unterliegt natürlich Regeln, die bei der letzten Verhandlung nicht eingehalten worden sind. Aber, die Revision kann erneut darüber hinwegsehen, selbst bei einer suffizienten Verteidigung. Sie hat nun einmal (fast) das letzte Wort.

Und da ist noch diese merkwürdige Geschichte von der Haftung der Verteidigung für Fehler des Gerichtes. Ich wäre hier für eine korrekte und sachkundige  Darstellung des Sachverhaltes, etwa  durch Professor Müller, sehr dankbar. Dem Sinne nach geht es darum, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, es sei Sache der Verteidigung, Fehler des Gerichtes zu erkennen und zu rügen. Sie habe letztlich die Verantwortung.

Insgesamt sollte man nicht zu sehr über den Umstand stolpern, dass häufig ja ein  korrektes Vorgehen von Seiten der Justiz nicht zu bestreiten ist. Solche Verfahren wie im vorliegenden Fall sind eher selten. Auf dem Gebiet der politischen Prozesse waren und sind aber Abweichungen unübersehbar, der seinerzeit sehr engagierte Rechtsanwalt Heinrich Hannover hat sich da sehr klar dazu geäußert.

 

Beides, sowohl korrektes als auch willkürliches Vorgehen, ist notwendig, damit das Recht der Macht dienen kann. Nirgends ist das deutlicher geworden als im Dritten Reich. Gerade bei einer Masse einigermaßen rechtstaatlich erledigter Streitfälle lassen sich die interessengeleiteten Verfahren viel effizienter, und vor allem unauffälliger  durchführen. Sondergerichte braucht es, wenn zu viel auf eine besondere Art verhandelt werden soll. Bei weniger Bedarf an solchen besonderen Verfahren geht das auch mit der normalen Gerichtsbarkeit, da es genügend Stellschrauben gibt, um mit etwas Aufwand das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Es dauert halt länger. Aber wenn alle mitspielen, die man dazu braucht, geht das. Überraschungen positiver Art sind natürlich möglich, es kann schon sein, dass einmal das Bundesverfassungsgericht dazwischen kommt. Aber wie man damit fertig wird, zeigen ja gerade die jüngsten Begebenheiten.

 

 Ich hoffe immer noch, dass sich das Interesse an einer Justiz durchsetzt, die an Recht und Gesetz sich gebunden fühlt, auch wenn das einmal zu Lasten verdienter hochgestellter Persönlichkeiten und eines untadeligen Rufes der Finanzwirtschaft gehen sollte. Aber ich bleibe skeptisch. Ein Justizminister, der angesichts des letztlich durch Tod vergeblich verbliebenen Kampfes jenes Herrn Arnold nach Rehabilitierung und Entschädigung die lächerliche Summe von 25 Euro pro Tag unschuldig verbüßter Haft mit den Worten gerechtfertigt hat, das System habe sich doch bewährt, jeder habe Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihm die Entschädigung nicht reiche, wozu also etwas ändern, ist  mehrheitsfähig, solange es nur wenige trifft, und es bleibt mehrheitsfähig, sollten es mehr werden.

 

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@Deali: "Weshalb soll er denn verurteilt werden? Die nicht bewiesene Körperverletzung?" Wie ich schon gesagt habe, werden in einem neuen Verfahren alle Beweise gewürdigt, auch welche, die im Rahmen des alten Verfahrens unrechtmäßig entstanden sind. Ein Beweiserhebungsverbot führt in Deutschland anders als in den USA (fragwürdigerweise) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn es missachtet wird. (Ich denke, wir müssen uns nicht das US-Prozesskonzept einer Wahrheit als Verhandlungssache zueigen machen, und können trotzdem sagen, an dieser Stelle kann das Interesse auf Wahrheitsfindung etwas hinter das Interesse an einem rechsstaatlichen Verfahren zurücktreten; denn die aktuelle Situation führt dazu, dass wirklich im großen Stil unrechtmäßige Beweiserhebung stattfindet; diejenigen, die sie zu verantworten haben, haben in der Praxis nicht viel zu befürchten, können die Beweise aber dennoch verwenden.) Mollath hat im Rahmen der Unterbringung ohne Not ungünstige Aussagen gemacht (siehe u.a.  Wiederaufnahmeantrag sowie aktuelles Schreiben der Staatsanwaltschaft).  Er hat auch darüber hinaus Aussagen gemacht, mit denen er sich ohne Not belastet hat: "nur gewehrt" heißt letztlich, dass er zugibt, der Verursacher der Verletzungen bei seiner Frau zu sein; damit greift schon mal nicht der Einwand, sie hätte sie sich ja selbst zufügen können. Damit ist die Körperverletzung erst einmal bewiesen und es steht nur noch die Frage im Raum, ob sie wirklich so gerechtfertigt war (zur Abwehr), wie Mollath behauptet. Ich möchte noch etwas von oben klarstellen, ich sagte, man solle "der Anweisung trotzdem folge leisten". Damit meine ich natürlich nur Anweisungen, wo es wirklich ein größeres Übel gibt (Androhung unmittelbaren Zwanges, aber auch solche Sachen wo Mitinsassen vom Körpergeruch belästigt werden). Mindestens würde ich versuchen, alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Mollath hätte sich zumindest, so gründlich es geht, ohne Seife, aber mit Wasser waschen können, statt zu provozieren, zur Proteststinkbombe zu werden. Ich kann es schon nachvollziehen, dass der Arzt aus diesem Verhalten auch Rückschlüsse gezogen hat: Wenn Herr Mollath schon bei solch banalen Sachen keine vernünftige Lösung sucht, sondern zu solchen erheblichen Protestmaßnahmen greift hat, ist es da nicht naheliegend, dass er dann auch, wenn er noch weitaus größere Ungerechtigkeit in der Welt wittert (wie eine Schwarzgeldverschwörung), dazu tendiert, dort noch weitaus mehr die Nerven zu verlieren und unangemessen zu reagieren -- z.B. sehr gefährlich Autoreifen zu zuerstechen? Wenn man mal all die Verfahrensfehler beiseite lässt, muss man von der Substanz her schon sagen, dass man ein stimmiges Bild in den ganzen Indizien durchaus sehen kann. Und Indizienprozesse sind in Deutschland erlaubt; es muss nicht alles bewiesen sein. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein erneuter, sauberer Prozess zum gleichen Ergebnis führen wird, vielleicht mit anderer Begründung, anderer Diagose. Rechtsstaat heißt nun mal nicht, dass Sie sich das Urteil selbst aussuchen dürfen, oder mit der Argumentation "nicht zwingend bewiesen!" immer freikommen müssen, selbst wenn Sie es waren.  Das wäre eine Totalablehnung des Systems, der ich nicht zustimmen kann.

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