Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

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Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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913 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings  bitte ich ergänzend um einige Konkretisierungen :

Frage 1: Besteht die "Rehabilitierung" für Herrn Mollath  also n u r  darin, dass die Rechtskraft des Urteils, also das Urteil aufgehoben wird?

Frage 2: K a n n /Wird das Wiederaufnahmeverfahren also darauf hinauslaufen, das die Unterstellung eines paranoiden Wahns, der Annahme einer schweren Körperver-

letzung, des Vergehens der Reifenstecherei  unter Umständen bestehen bleibt oder

wird er durch die Aufhebung des Urteils zurückgenommen?

Frage 3: Sie kommentieren: Der Beweis, dass der Angeklagte (Herr G:M) eine Straftat nicht begangen hat, ist nicht mehr die Aufgabe des Strafgerichts.

Mein Statement: Das fragwürdige Attest, das rechtlich unzulässige Fernattest einer

öffentlich rechtlichen Klinik ist u r s ä c h l i c h   für die angebliche Körperverletzung

und die darauf folgende Annahme eines paranoiden Wahns und Gemeingefährlichkeit

v e r a n t wo r t l i c h !

Daraus erfolgt m.E. logischerweise, dass ein echtes Wiederaufnahmeverfahren die

angebliche Straftat zumindest indirekt prüfen müsste!

Frage 4 : Kann es sein, dass beim WA-verfahren  entsprechend der Begründung  der Staatsanwaltschaft bzw. der RA von G.M. die Beteiligten: Ex-Frau, der Arzt Reichel, Dr. L., Richter vom Landgericht  u.a.als Zeugen geladen werden?

Frage 5: Der normale gerecht denkende, angeblich so einfache Mann auf der Strasse

denkt sich, dass in einem W i e d e r aufnahmeverfahren mehr oder weniger alle

Tatsachen, Beschuldigungen, Beweise, Zeugenaussage geprüft werden, also so eine

Art "zweites jetzt rechtstaatliches Landgerichtsverfahren" stattfindet. Das dem nicht so ist, habe ich realisiert, aber es bleibt im Unklaren, was dann im

"abgeflachten und deshalb m.E. oberflächlichen" Wiederaufnahmeverfahren geklärt wird. Nachvollziehbar ist, dass "nicht jedes Detail" wie von Ihnen dargestellt, geprüft werden kann.

Statement: Ihr Kommentar zu meiner Einschätzung, dass das WA-Verfahren

"billig" ist, als v ö l l i g  unangemessen zu bezeichen, kann ich bis jetzt nicht teilen,

und habe dazu meine Begründung abgegeben.

Positiv wäre es im Sinne der Fortentwicklung und Wahrung des Rechtstaatlichkeit, wenn in einem Ausnahmefall wie in der Causa Mollath ein neues , zweites Landgerichtsverfahren mit voller Beweiserhebung und -würdigung stattfinden könnte, auch weil Herr Gustl Mollath die zweite Tatsacheninstanz genommen wurde, die

zur Wahrung der Menschenrechte garantiert ist.

Frage 6: Eher humorvoll gemeint! Kann Herr Mollath  "paradoxerweise" eine Entschädigung aus dem Opferschutzgesetz erlangen, wenn er freigesprochen wird?

Danke für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit und im voraus herzlichen Dank!

 

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Ihre formaljuristischen Hinweise und Darlegungen sind stets gut nachvollziehbar und erkentnisreich, aber leider (naturgemäß) reine Theorie.

Wer prüft den von Ihnen genannten Anfangsverdacht bei Straftaten gegen einen Staatsanwalt, Generalstaatsanwalt oder hochrangigen Richter? In Bayern?

Eine in konkrete Handlung überführende Antwort war bislang für mich (seit 2010) nicht zu erhalten! Insbesondere nicht von der bayerischen Justizminsterin Merk, CSU, und auch nicht von Innenminister Herrmann, CSU, der die Geltendmachung an das Justizministerum weitergab - ein nicht enden wollender kafkaesker Vorgang. (Auch 'Dienstaufsicht' in Bayern erschöpft sich offenbar in selbstversichernder Wagenburgmentalität - worauf auch die von O. Garcia verlinkte Rede des Vorsitzenden des Bayerischen Richtervereins verweist - unverschämt gegenüber den Bürgern und der längst überfälligen, nun endlich stattfindenden Aufklärung immer ungenierter relativierter schwerer Fehlurteile.)

Was die Hintergründe meiner Frage angeht, ergibt sich u.a. hier:
http://www.mainpost.de/member/mdeeg/

Mit besten Grüßen.

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Stimmt diese anscheinend einmalige Meldung ?

 

Ein Neumitglied des Vereins gegen Rechtsmissbrauch (VGR) hatte recherchiert und in der Berlinder Morgenpost gelesen, dass zwei hochrangige Brandenburger Juristen vom Landgericht Potsdam wegen Rechtsbeugung und schwerer Freiheitsberaubung verurteilt wurden. Ein Richter erhielt zwei Jahre, ein Oberstaatsanwalt ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Fall gelte als einmalig in der Justizgeschichte Brandenburgs, so in dem Presseartikel der Berliner Morgenpost vom 19. Juni 2009.

 

http://zensurindeutschland.blogspot.de/2010/03/richter-und-staatsanwalt-wegen.html

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Ja, aber von "Zensur in Deutschland" kann hier keine Rede sein.

Es geht um den Fall der "HPO - Hüttenstädter Prozeßordnung". Ein Richter und ein Oberstaatsanwalt wurden wegen Rechtsbeugung verurteilt (http://dejure.org/2009,40900). Der BGH hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf (http://dejure.org/2010,882). Im zweiten Durchgang wurden die Angeklagten freigesprochen (http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/freispruch-im-rechtsbeugungs...). Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist beim BGH anhängig. Die Meinung der Staatsanwaltschaft lautet: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung."

Zumindest bis zur Entscheidung des BGH darf der freigesprochene Oberstaatsanwalt seinen Dienst weiter ausüben (http://dejure.org/2012,26551).

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O. García schrieb:

Ja, aber von "Zensur in Deutschland" kann hier keine Rede sein.

Es geht um den Fall der "HPO - Hüttenstädter Prozeßordnung". Ein Richter und ein Oberstaatsanwalt wurden wegen Rechtsbeugung verurteilt (http://dejure.org/2009,40900). Der BGH hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf (http://dejure.org/2010,882). Im zweiten Durchgang wurden die Angeklagten freigesprochen (http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/freispruch-im-rechtsbeugungs...). Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist beim BGH anhängig. Die Meinung der Staatsanwaltschaft lautet: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung."

Zumindest bis zur Entscheidung des BGH darf der freigesprochene Oberstaatsanwalt seinen Dienst weiter ausüben (http://dejure.org/2012,26551).

 

Das wäre ja auch noch schöner, wenn ein Justiz-Jurist, ein Organ der Rechtspflege, rechtskräftig verurteilt würde, unabhängig davon, was vorgefallen ist. 

So etwas kann nicht sein weil es nicht sein darf.

Der Schein muss aufrecht erhalten werden .... 

Ggf. wird es so ähnlich in der Causa Mollath auch ablaufen.

 

Zitat von oben:

Die Meinung der Staatsanwaltschaft lautet: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung."

 

Hat es jemals in der Bundesrepublik überhaupt  Fälle von Rechtbeugung gegeben mit der  die Folge , dass Richter oder Staatsanwälte verurteilt wurden ? Oder gar ins Gefängnis für 5 Jahre  kamen wegen Rechtsbeugung ?

 

Oder ist § 339 unnütz in der formulierten Form  nachdem Motto eine Krähe .....?

 

 

 

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Kann Herr Mollath Angaben dazu machen, weshalb seine Leidensgenossen weggesperrt wurden? Die Antwort duerfte erhellend sein: Wie das Beschaeftigen mit dem Wunsch nach einer bestimmten Seife bei ihm zum Gegenstand psychiatrischer Erwaegungen wurde. 

Werden denn sogenannte Intensivtaeter begutachtet und auch weggesperrt? Was man so liest, offenbar nicht - denn sie sind ja in der Lage, laufend weitere Verbrechen zu begehen. 

 

Es beginnt doch mit den Ungereimtheiten bei der Strafverfolgung und Psychiatrisierung. Offenkundig wird, wie Herr Mollath der Willkuer ausgesetzt war! Es waere schoen, hierzu mal Statistiken zu erstellen.

 

i. Wie oft fuehrt Gewalt in der Ehe zu psychiatrischen Begutachtungen?

ii. Wie ofte fuehren Sachbeschaedigungen zur Strafverfolgung nebst psychiatrischer Begutachtung?

iii. Wie oft folgen Gerichte und Staatsanwaltschaften dem unserioesen Vorgehen einer Arztpraxis, sich ohne Untersuchung zu dem Nicht-Patienten Gustl Mollath schriftlich und negativ zu aeussern?!? (Frau Doktor hat's gesagt... also muss es ja auch zutreffen?)

iv. Wie steht es denn zu den realistischen Erwartungen an ein WA-Verfahren? Gefragt war Prof. Mueller. Ungefragt gab ich meinen Self dazu und dieser Beitrag wurde geloescht. Dabei bitte ich die Leser dieses Blogs, sich nicht zu viel von der Arbeitsweise der Justiz zu versprechen. 

 

Der Richter Bode verwies auf den Zeitdruck nach einer Inhaftierung. Wie viele Monate sind denn inzwischen vergangen, ohne dass Herr Mollath's Freilassung auch nur geprueft wuerde?! Wie lange soll denn die "Haftpruefung" andauern? Vergessen die Jusristen, was das uebliche Strafmass gewesen waere? Und weshalb sitzen Intensivtaeter dann nicht in der Geschlossenen?

 

Haftentschaedigung - kaeme die ueberhaupt in Frage? Falls ja, koennte Herr Mollath dann auf 25 Euro pro Tag hoffen? (Hatte in dem geloeschten Beitrag spekuliert, die Auszahlung koennte Jahre - wie bei dem hesseischen Lehrer - dauern oder nie erfolgen).

 

Vieles war leider  fff – formlos, fristlos, fruchtlos. Die Justiz will doch bloss keine Lawine von WA-Verfahren haben! Freilich gab und gibt es viel Unrecht, doch wehe wenn mal ganz genau ueberprueft wuerde, was denn da so alles ueber die Jahre getrieben wurde. Was tun? Nun, die StA verwies ja auf wohlweislich und selbstverstaendlich ordnungsgemaess vernichtete Unterlagen

 

Was bleibt ist das schockierende Missverhaeltnis von (unbewiesener) Tat zur Strafe (auch wenn sie nicht diesen Namen traegt). Andere Ersttaeter waeren nie auch nur einen Tag hinter Gittern gelandet oder haetten mehr als vielleicht 1.000 Euro berappen muessen. Wobei seitens der StA die Strafverfolgung zumindest in vielen Faellen garnicht begonnen worden waere.

 

Wer jetzt an eine faire Loesung (Freispruch, Entlassung, vielleicht auch schnelle Entschaedigung) glaubt, hat wohl noch nicht den Staat als Taeter erlebt. Wann haette sich denn ein Justizminister bei einem Justizopfer oeffentlich entschuldigt?!?

Hier ist das andere Ende der Justiz von wirklich gefährlich.

 

Wahrscheinlich werden in solchen Fällen nie  Richter oder Gutachter zur Verantwortung gezogen. Wenn man die ganzen Delikte liest, ist man sprachlos , dass  solche Täter entlassen werden.

 

Skandal um den Serienvergewaltiger

Polizeigewerkschaft: "Die Justiz hat versagt  

 

http://www.mopo.de/polizei/skandal-um-den-serienvergewaltiger-polizeigewerkschaft---die-justiz-hat-versagt-,7730198,21570512.html 

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@Gast 22

meine Blogs lassen sich fast wie eine Soduko lesen. Das Mantra: mögliche Gefahr - Gutachten - Gegengutachten, lasse ich durchaus gelten, wenn es:

1. Um bewiesene Taten geht. (Nicht nur beschuldigt)

2. Die Taten sind schwerwiegend. Mord, Kindermissbrauch, Serienvergewaltiger

 

Dann finde ich es durchaus angebracht, dass der Täter in der Willkür der Psychiatrie geriet. Nach dem Motto: Selber Schuld.

 

Gruß

Tine Peuler

 

3

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

 

erlauben Sie mir, bitte, als der, der den  kleinen Disput entre nous [260113] hier begann, als letztes Wort dieses rechts- und justizkritische Sprachspiel: 

 

honi soit qui log y pense

(dt. etwa: ein Schelm, wer [von Justitia Germania] Logik erwartet…).

 

 

Freundliche Grüße

Richard Albrecht, 290113

http://eingreifendes-denken.net

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Sehr schützend für Fehlurteile finde ich das Folgende :

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des  Budesgerichtshof stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung 

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung   

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Die Begründung bei Wikipedia  muß man erst einmal verdauen.

 

Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, und schließlich mit der hohen Strafdrohung, die einen besonders hohen Unwertgehalt der Tat voraussetze. 

 

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Wenn sich also herausstellen sollte, dass die lange Unterbringung von Herrn Mollath unverhältnismäßig lang war,  wäre es dann meiner Meinung nach zwar eine unrichtige Rechtsanwendung aber eben keine Rechtsbeugung.  

 

Heißt, dass der rechtskräftig entschiedene Fall nicht mehr erneut übergeprüft werden kann ? 

 

Was könnte dann aber Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein ?

 

 

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Wie viele anderen lese ich den Blogs bei Gabriele Wolff

Selber schreibt sie:

"Aber den Fall zum Anlaß zu nehmen, über Reformen nachzudenken, halte ich für eine gute Idee.

Z.B. Entkoppelung der Staatsanwaltschaften von der Exekutive durch Abschaffung des externen Weisungsrechts .."

Hier ist meine Frage:

Brauchen wir wirklich neue Gesetze? Oder sind die Gesetze missverstanden worden?

Mir kommt es merkwürdig vor, dass die Richter, unabhängig davon wie schwerwiegend die Taten waren, entscheiden können:

Das ist wahrscheinlich ein "Wahn" - für die Allgemeinheit gefährlich - lassen wir es doch von einem Psychiater bestätigen.

Wohlgemerkt leben wir alle mit einem gewissen Wahn. Wann der Wahn für die Allgemeinheit gefährlich ist, müsste sich durch Taten oder Drohungen herauskristallisieren. Nicht auf Glauben/subjektive Prognosen beruhen.

Und auch wenn der Täter schwerwiegende Delikte begangen hat, wie z.B. Mord, Kindesmissbrauch, Serienvergewaltigung kann er/sie auch mit einem Wahn Schuld tragen. Halbwegs entschuldigt wird m.E. das Verhalten des Täters, wenn er/sie in der Kindheit vielleicht selber Missbrauchsopfer, Gewaltopfer oder sonst was gewesen ist. Grob ausgedrückt, wurde der Täter von Anfang an falsch programmiert. Ob man diese "Programmierung" löschen/ändern kann, ist dann eine Aufgabe und eine Glaubenssache der Psychiatrie.

Aber wenn man jeden "Wahn" als Aufforderung zu einer "Umprogrammierung" auffasst, ist es eine grobe Verletzung der Menschenrechte.

Gruß

Tine Peuler

  

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Wie aktuell und wichtig diese Analyse von Robi Biswas ist, zeigt allein schon dieses:
http://www.infranken.de/regional/bamberg/Von-der-Verantwortung-der-Medien;art212,382826


Sehr klar führt Biswas' Analyse vor Augen, was die Besonderheit der "Causa Mollath" ist:  die große Zahl und Evidenz der bekannt gewordenen Tatsachen einerseits und  deren Interpretion durch Justiz, Psychiatrie, Politik und Medien andererseits, wobei diese Interpretation nach wie vor in hohem Maße irrational wirkt. Nun mag sich die jeweilige Interpretation vielleicht noch für kontroverse Diskussionen eignen oder durch wenig elegante Rechtfertigungsversuche oder sogar Hetze beeinflussbar sein - aber die Tatsachen selbst? Leider gibt es immer wieder den Hinweis auf  "noch schlimmere Taten" (Beckstein, Lakotta), zuletzt von Ulrike Lefherz im BR am 24.1.13: "Tatsächlich sind im Gerichtsurteil nicht alle Beweise ausführlich aufgeschrieben. Unter der Hand geben Justizkreise das als Fehler zu."  (audiovideo/fall-mollath-zweifel-an-den-psychiatrischen-gutachten)

Auf das Wiederaufnahmeverfahren darf man gespannt sein.

 

 

 

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@Tine Pleuer

 

Seien Sie unbesorgt, Ihre Darstellungen der Geschehnisse decken sich mit der Diskussion unter Gelehrten.

Es scheint durchaus in dieser Materie zwei Fraktionen zu geben. Ihr Rechtsgefühl täuscht Sie in keiner Weise.

Ich habe eine Fundstelle von Feuerbach gelesen, der in Anlehnung an Kant folgendes proklamiert hat:

 

"Richterliche Strafe...kann niemals bloss als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die Gesellschaft, sondern muss jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloss als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt werden und unter die Gegenstände des Sachrechts gemengtr werden, wowider ihn seine angeborene Persönlichkeit schützt."

 

Sie sollten aufgrund Ihres Rechtsempfinden Jura studieren.

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Immanuel Kant: Das Wiedervergeltungsrecht

(Kant-Werke A.A.- MdS 331f)

Richterliche Strafe [...]  kann niemals bloß als Mittel ein anderes Gute zu befördern für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muß jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel zu den Absichten eines Anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden, wowider ihn seine angeborne Persönlichkeit schützt. [...]  Er muß vorher strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus dieser Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen. Das Strafgesetz ist ein kategorischer Imperativ, und wehe dem! welcher die Schlangenwindungen der Glückseligkeitslehre durchkriecht, um etwas aufzufinden, was  durch den Vortheil, den es verspricht, ihn von der Strafe, oder auch nur einem Grade derselben entbinde nach dem pharisäischen Wahlspruch: »Es ist besser, daß ein Mensch sterbe, als daß das ganze Volk  verderbe;«

5

Vielleicht wäre es an dieser Stelle angebracht, denjenigen Juristen (präventiv) entgegen zu treten, die meinen durch beharrlichen Verweis, dass eine Massnahme keine Strafe sei, den rein dogmatischen Winkelzug begehen zu können, der Sachlage einen Anstrich juristischer Richtigkeit verpassen zu können.

 

Ein solches Wortspiel entlarvt sich schnell als zynisches Feigenblatt, denn realiter ist die strafende Wirklichkeit einer solchen Massnahme für den freigesprochenen Betroffenen ungleich härter als die strafrechtliche Sanktion eines schuldigen Täters. Dies ergibt sich schon alleine aus dem Umstand der zeitlichen Unbefristetheit. Der Hohn, der aus dieser Beschönigung inhumanen Wirken staatlichen Handels spricht, stellt deren Vertreter als heuchlerische Rechtspositivisten an den Pranger.

 

 

 

 

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Von der Verantwortung der Medien 

 

http://www.infranken.de/regional/bamberg/Von-der-Verantwortung-der-Medien;art212,382826 

 

Zitat des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg 

 

Denn wer die bayerische Justiz in einer großen Tageszeitung aus dem Süden des Freistaats als "wahnsinnig" bezeichne, der kritisiere nicht, sondern diskreditiere.

"Wer als Presseorgan mehr oder weniger unverhohlen ein Komplott von Gericht, Staatsanwaltschaft und forensischer Psychiatrie in den Raum stellt, wirkt nicht aufklärend, sondern bereitet paranoiden Ideen von in Einzelfällen mit dem Ausgang gerichtlicher Verfahren unzufriedenen Bürgern Vorschub", wetterte er.

 

 

 

5

Die Kritik des scheidenden OLG Präsidenten ist nicht sachlich

und deshalb aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt.

Mit der grossen Tageszeitung aus dem Süden ist die renommierte Süddeutsche Zeitung mit dem Kommentar

"Der dunkle Ort des Rechts" von dem anerkannten Journalisten Heribert Prantl gemeint, der selber früher als

Staatsanwalt tätig war. In diesem Artikel wird sehr differenziert über die Rechtsfolgen von psychiatrischen Gutachten und des sehr problematischen § 63 Strafge-setzbuch "als dunklen Ort des Rechts" gesprochen, also in keiner Weise ein Pauschalurteil über "d i e" bayerische Justiz gefällt. Sondern  im letzten Satz nur ausgeführt, dass         " eine "  Justiz, die Menschen o h n e  gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, selber wahnsinnig ist.

Dies ist nicht nur sprachlich, sondern vom I n h a l t  der

Aussage ein entscheidender U n t e r s c h i e d. Auch hat

die SZ nie von einem Komplott gesprochen, sondern neutral über Fakten und Zusammenhänge berichtet.

Dies ist Aufgabe der Presse in einer gelebten Demokratie.

Die Rechtsstaatlichkeit kann und wird sich erweisen mit der

umgehenden Freilassung und Rehabilitierung von Herrn

Gustl Mollath.

5

Ist das ein guter Schachzug mit Erfolgsaussichten ? 

Aufder gustle Seite steht:

  •  2013-01-29 RAin Lorenz-Löblein beantragt beim Landgericht Bayreuth die Feststellung einer Fehleinweisung, Erledigterklärung der Unterbringung und Nichteintritt der Führungsaufsicht. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens sei in diesem Fall überflüssig. Die Forderung nach einem weiteren Gutachten würde das Eingeständnis beinhalten, Gustl Mollath wäre in seiner Unterbringungszeit erst allgemeingefährlich geworden. Gleichzeitig wird beantragt, den Aufenthalt in Bayreuth zur Wiedereingliederung bei "offener Tür" vorläufig fortzusetzen.
  • 5

    Nach meiner Kenntnis ist die Strafvollstreckung in ständiger Überprüfung. Sobald keine Rechtfertigung mehr besteht, ist die Maßnahme zu beenden.

    Irgendwo stand, dass demnächst ein neuer Anhörungstermin anberaumt werden wird.

    Der Eintrag vom 29.01.2013 wird der Antrag für den Anhörungstermin sein. Aber wann ist der? Da habe ich noch keinen Termin entdeckt.

     

    Die Frage der Strafvollstreckung ist doch völlig unabhängig von der Wiederaufnahme.

    Das hat doch Prof. Müller und andere schon mehrfach zu erklären versucht.

     

    Und noch die Frage(n):

    Stellt die Erhebung der medizinischen Daten für ein Gutachten die Erhebung von Sozialdaten gem. SGB X dar?

    Für die Erhebung von Gesundheits-/Krankheitsdaten braucht es eine Rechtfertigung. Worin soll die Rechtfertigung der Erhebung von Daten über die psychische Gesundheit von Herrn Mollath liegen?

     

    Da schreibt irgend ein Arzt einen Zettel nach Angaben von einem Bekannten. Daraufhin wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben ... was ist denn da im Fall Mollath passiert?

    Es gab doch mal eine BVerfG Entscheidung über die Erhebung von Daten zur psychischen Gesundheit oder so ...

     

     

     

     

     

     

    5

    Maria-Luise schrieb:

    Da schreibt irgend ein Arzt einen Zettel nach Angaben von einem Bekannten. Daraufhin wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben ... was ist denn da im Fall Mollath passiert?

    Liebe Maria-Luise,

     

    da ist passiert, was hundertmal in Deutschland passiert. Auch OHNE Straftaten.

    Bei akuter Fremd- oder Selbstgefährdung können Menschen eingewiesen werden.

    Und da diese Menschen in der Regel nicht selber in der Klinik vorstellig werden a la : "Grüss Gott, Herr Doktor, ich habe gerade einen Schub Fremdgefährdung." Wie glauben Sie eigentlich landen all die Menschen in der Klinik???

     

    Da schreibt IMMER ein Arzt was, aufgrund Angaben von Bekannten. Wie soll es denn sonst wohl auch gehen?

    Und dann wird derjenige abgeholt. Wie würden Sie denn in so einer Situation reagieren?

    Meist verlieren die Betroffenen ihre Contenance, wenn man sie einfach so packt. Da verliert man schon einmal das emotionale Gleichgewicht und versucht zu erklären, dass einem andere versuchen böse mitzuspielen. Ein offensichtliches Komplott. Je nachdem wie sehr man sich versteift zu Unrecht seiner Freiheit beraubt zu sein, so wird dann in der Klinik ein Wahn diagnostiziert.

     

    Jetzt werden Sie sich wohl fragen, warum solche Fälle denn nicht bekannter sind. Wegen der MEDIKAMENTE! Die Nebenwirkungen dieser Medikamente sind so stark, dass man wie benebelt neben sich steht. Wer einen so sieht, wird sagen :"Na so wie der drauf ist, hatte die Einweisung schon seine Richtigkeit." Darum sind die Ärzte doch so scharf drauf, jedem erstmal was einzuschenken. Entbinded die von jeder kritischer Nachfrage...ich habe Doktoranden gesehen, die kaum noch Tüten kleben konnten...

     

    So läufts doch im Falle Mollath auch. Unrechtmässige Einweisung, Widerstand, Diagnose, Entlassung erst möglich wenn durch Medikamente therapiert....

     

    Lesen Sie mal die Aussagen der Ärzte im Falle Mollath:

     

    Rechtsausschuss

     

    Zitat:

    "Kröber aber schnurstracks im Brustton der Überzeugung weiter, Mol­laths „psychischen Stö­rungen“ seien von „dauerhafter Art, die un­behandelt sich eher ver­schlim­­mern würden“; „psycho­­tische Symptome ähnlichen Ausmaßes“ seien weiter zu befürch­ten"

     

    und

     Prof. Kröber erscheint es zu guter Letzt „natürlich sinnvoll, Mollath auch gegen seinen Willen zu behandeln, um eine schließlich irreversible Verfestigung seines Wahns eventuell noch ab­zu­wenden zu können.“ Ohne (medikamentöse) Behandlung werde „hier keine Besse­rung zu erzielen sein.“ 

     

    Das hat SYSTEM was mit dem Mann geschieht! Und die Ärzte kriegen für eine solche Praxis auch noch gesellschaftliche Annerkennung und jede Menge Geld. Auch als Referenten der Phaarmaindustrie...

     

    @Marie Luise@Mustermann

    Sehr geehrter Herr Mustermann,

    Ihre Beschreibung entspricht der Wirklichkeit. Es könnte je-

    doch bei einem wacheren, neutralen Bewußtsein von Ärzten

    im Vorfeld einer "Einweisung" menschlich-gerechter ablaufen.

    Bei einseitigen Anschuldigungen, Verdacht auf psychische

    Störungen eines Ehepartners könnte der prakt.Arzt, Hausarzt, Psychiater den Betroffenen zu einem gemeinsamen ärztlichen Gespräch einladen,ein Hausbe-

    such, eine schriftliche Anhörung über eine Stellungnahme wäre möglich. Angemessen wäre auch die Ehepartner (schriftlich) zu einem Arztbesuch bei einem Psychotherapeuten auffordern. In größeren Städten existieren Sozialpsychiatrische Dienste, psychotherapeutische Beratungsstellen. Ein Mißbrauch ist zwar über diese Wege nicht ausgeschlossen, aber sicherlich nicht so leicht und gesteuert möglich, wie im Fall Mollath. M.E. verletzten Ärzte ärztliche Pflichten grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich ,einen Verdacht auf Geisteskrankheit aufgrund von Angaben einer Partei auszusprechen, ohne überhaupt den Versuch zu machen den Betroffenen persönlich kennenzulernen und bezüglich der Beschuldigungen anzuhören. Das  F e r n -Attest aus der Praxis Reichel und der öffentlich-rechtlichen Bezirksklinik "Am Euro-Kanal" in Nürnberg-Erlangen waren der Anfang der

    schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gegenüber Herrn Gustl Mollath und führten zu diesem Fiasko.

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    @Max Mustermann - Danke für das Kompliment.

    Wenn ich Jura studiert hätte, wäre ich wahrscheinlich schon viel früher gelyncht worden.

    Viele Juristen und Richter würden den Glauben an Gerechtigkeit als Wahn abstempeln - sie haben einfach zu vieles gesehen und zu vieles erlebt. Dass die Gesetze immer Schlüpflöcher für unmoralisches gewissenloses Handeln bieten werden, daran wird man nicht viel ändern können. Ist einfach so.

    Nur es ist eine Frage, wie einfach es sein soll. Geanu wie beim Computer und Hacking. Es wird nie eine 100% Sicherheit geben, aber einiges um sich zu schützen, kann man schon unternehmen.

    Dass man nicht jeden Tat als für die Allgemeinheit gefährlich ansehen darf, wäre schon ein Schritt in die richtige Richtung.

    In wiefern es einen Ausdruck eines angeblichen Wahns ist, ist gleichgültig. Um den Anfang dieses Kommentars zu wiederholen: Gerechtigkeit? - realen Welt? - Wahn?

    Hoffe, du/ihr versteht mich ;)

    Gruß

    Tine Peuler

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    Es trifft zu, dass Einweisungen wegen „Selbst- oder Fremdgefährdung“ an der Tagesordnung sind, es trifft auch zu, dass das Instrument der Fremdanamnese regelmäßig viel zu unkritisch eingesetzt wird. Darüber kann man sich als Außenstehender nur wundern: Weder in der Ärzteschaft noch in der Öffentlichkeit wird diese Praxis kritisch hinterfragt, obwohl doch gut bekannt ist (nicht nur Frau Mollath), dass auf diesem Wege schon lange und immer wieder missliebige, den eigenen Interessen im Weg stehende Verwandte oder Mitarbeiter aus dem Weg geräumt werden. Auch spektakulärere, medial begleitete Fälle wie der des Kunsthändlers Herrmann aus München, der sich durch erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand gegen die durch die Ehefrau initiierte Psychiatrisierung wehren konnte, haben daran nichts geändert.

    Die „ärztliche Stellungnahme“ von Frau Dr. Krach ist insofern nichts Besonderes. Wir müssen nicht einmal von einer persönlichen Bekanntschaft der Ärztin mit der Ehefrau ausgehen, es reicht schon, wenn man sich die Abläufe im Klinikalltag vergegenwärtigt: Da wird ein Patient oder Angehöriger von einem leitenden Arzt avisiert, einen explizit ausgesprochenen Auftrag muss es gar nicht geben, es genügt der kleine Hinweis auf das Bekanntschafts- oder Versicherungsverhältnis oder auch nur der Tonfall, indem der Patient bzw. Angehörige avisiert wird und schon erhält die Untersuchung bzw. die „ärztliche Stellungnahme“ eine bestimmte Richtung. Auch insofern ist diese „ärztliche Stellungnahme“ nichts Besonderes.

    Das Besondere und besonders Perfide dieser „ärztlichen Stellungnahme“ besteht darin, dass diese zwei Tage vor der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath vom Anwalt der Ehefrau an das Gericht gefaxt wurde, zum passenden Zeitpunkt in die Akten gelangte, woraufhin das bekannte destruktive Zusammenwirken von Justiz und Psychiatrie erst möglich wurde.

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    @Wahrheitsfinder

    Mit Verlaub aber was ist denn das für ein Lösungsvorschlag? Eine schriftliche Einladung? Das gibt dann was für eine Legitimation? 

    Gänzlich unstatthaft von jemanden zu verlangen seine Zeit zu verschwenden, andere überzeugen zu müssen, man wäre in Ordnung. Kann denn der Arzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über seinen Denkapparat vorweisen??? 

    Alleine der Vorwurf, der im Raum steht, ist derart diffus, da entbehrt eine solche Einladung doch jedwelcher Grundlage... (formulieren Sie zur Probe doch einmal den Text dazu)

     

    Das einzige was hilft, ist Ausschluss der Psychologie und psychatrischen Lehre aus dem Universitätsbetrieb. Die Aberkennung als Wissenschaft und Zuordnung zu den Grenzwissenschaften a la Ufologie. 

    Denn das Anwenden wissenschaftlicher Methoden macht noch keine Wissenschaft. Das kann man schön an der Gartenzwerglehre sehen. Da gibts auch einen Professor und Doktoren für.

    Da wird streng wissenschaftlich das Sozial- und Paarungsverhalten der Gartenzwerge (Zwerginnen gibts nämlich nicht) beschrieben und Postulate aufgestellt, den Gartenzwergen mehr Rechte zur Teilhabe an der Geselschaft zu verschaffen.

     

    Alleine schon eine sachgerechte Zuordnung weg von der medizinischen hin zur Philosphischen Fakultät würde schon was bringen. Denn dass man sich einen weissen Kittel überhängt und frech behauptet man sei Arzt, macht noch keinen Arzt. Das macht Ihr Automechaniker doch auch nicht und der kann Erfolge vorweisen...

     

    In dem Fach herrscht eine copy-paste Mentalität fachfremder wissenschaftlicher Methoden. Da wird sich überall bedient. In der Praxis imitiert man die Datenblatt Erstellung der Allgemeinmediziner und hängt einen Medizinschrank an die Wand und das wars.

     

    Leider ist es illusorisch, dass konsequent durchgegriffen wird, da diese Maschinerie ein Milliardengeschäft ist. Man redet den Leuten ein, mit Ihnen würde was nicht stimmen und wenn die dann darunter leiden, hat man die Rechtfertigung daran Geld zu verdienen.

     

    Sie werden nun vielleicht einwenden, abnormes Verhalten gibt es schon seit Urzeiten. Richtig kann man in der Bibel schön nachlesen. Jesus trieb die Dämonen nur mit der Autorität seines Wortes aus dem Bessessenen und Geld nahm er nicht dafür soviel ich weiss...kann ein Psychiater das mal imitieren oder zumindest erklären? So Wissenschaftlich ist die Welterklärung dann doch nicht. Die tappen komplett im Dunkeln oder lügt die Bibel?

     

    Wer heilt hat Recht, sagt eine Volksweisheit. Wer nicht heilt ergo Unrecht.

     

    Warum weigert sich das Gesundheitswesen eigentlich die Selbstmorde während ärztlicher Behandlung zu erfassen?!? Wenn sich jemand beruhigt aus welchem Grund auch immer, schreibt sich der Arzt das auf die Fahne, gehts in die Hose, ist die "Krankheit" schuld.

     

    Habe ich ein gebrochenes Bein zeigt mir der Arzt ein Röntgenbild und legt daneben eins eines gesunden Beines.

    Kann das der Psychiater? Die Menschen werden festgehalten unter der Begründung sie wären krank. Wie ein Gesunder aussieht, weiss keiner. Das ist eine stillschweigende Annahme, das es sowas überhaupt gäbe. Dem Patienten wird suggeriert, es gäbe ein sowas, ein komplett undefiniertes Ziel, er aber wäre krank. Da wird man wahnsinnig bei so einer Methode. Der Arzt sagt, das ist der Leidensdruck und daher die Fortführung gerechtfertigt...DAS sind die seelischen Qualen, denen die Menschen ausgesetzt sind. Sie sollten nur anders sein und dann wäre alles wunderschön und sie wieder glücklich. Nur wie anders wird nie gesagt. Dass die Mehrheit der Bevölkerung gar nicht glücklich ist, wird auch verschwiegen. Glücklich und unbeschwert leben wollen wir alle, es tut nur niemand. Es ist folglich normal unglücklich und befangen zu sein. Nur das sagt den Patienten niemand. 

     

     

     

    @Mustermann@Deeg@an Alle !

    Den Ausführungen/Forderungen von Herrn Deeg ist zu zustimmen! Im Blog von Gabrille Wolff ist aktuell eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt,

    durch das Urteile des OLG und LG aufgehoben werden bei einer völlig unverhältnismäßig langen und nicht ausreichend

    begründeten Unterbringung. Hoffentlich wird dies dazu führen, den Mißbrauch bei Unterbringungen zumindest zu begrenzen!

    Es besteht die Notwendigkeit regionale, örtliche Bürgerrechtsgruppen zu gründen.

    Sehr geehrter Herr Mustermann, eine Antwort ist kaum möglich, da eine Grundsatzdiskussion notwendig wäre. Des-

    halb nur einige Gedanken: Mein praktischer Weg würde m.E.

    viele Übergriffe im Vorfeld abwehren können und es prakt.

    Ärzten nicht so leicht machen. M.E. müsste zwischen Psychiatrie und Psychologie/Psychotherapie sehr deutlich unterschieden werden. Die Mehrzahl der Psychiater arbeiten nicht menschlich-psychologisch ,sondern diagnostizieren weitgehend oberflächlich psychiatrische Krankheitsbilder ohne

    sich mit der Entwicklungsgeschichte, der aktuellen Lebenssituation des betroffenen Menschen auseinander-zusetzen und das einzige Angebot sind fragwürdige Psychopharmaka, Neuroleptika, die Menschen

    nicht helfen, sondern sedieren und oft fatale Nebenwirkungen

    haben. In den verschiedenen Schulen der "Psychotherapie",

    insbes. der humanistischen Psychologie gibt es nicht nur Ansätze, sondern ist es Lebenswirklichkeit, dass sich Therapeuten konkret, lebensnah und menschlich mit leidenden Menschen auseinandersetzen und auch Hilfe bekommen. Ein grosses Vorbild ist für mich der grosse

    Tiefenpsychologe Erich Fromm. Diese Ansätze, die es sogar

    in der stationären Therapie gibt, wurden tragischerweise durch das Exil  fortschrittlicher Kräfte in den 30-er Jahren zurückgedrängt und vornehmlich konservative Psychiater, Gutachter  ohne psychologische Kenntnisse,

    Menschenkenntnis, Empathie, Ethik beherrschen die Psychiatrie, junge Ärzte passen sich dem Sytem an und es  wird zweifelsohne viel Geld damit verdient. Eine Reform der deutschen Psychiatrie, eine zweite Anti-Psychiatrie-Forensik-Bewegung ist überfällig, auch weil so viele Menschen den Druck in Arbeit, Familie, Gesellschaft nicht mehr aushalten können.

    Das Menschen auch ohne stationäre Unterbringung in der

    Psychiatrie auskommen u n d  nicht gefährlich wurden, hat

    die Freilassung von psychisch auffälligen Menschen bewiesen, die in Italien in der 60-er Jahren im Rahmen der Reformen

    des fortschrittlichen Arztes Basaglio ein selbständigeres Leben oft bei den Familien führen konnten. Dies wird auch in

    Deutschland in Wohngemeinschaften vorgelebt!

    Das Anliegen von Herrn Mollath war auch anderen Betroffenen in der Forensik solidarisch beizustehen und aktuell sind die Chancen dafür günstig.

     

     

     

    5

     

    Hallo

     

    Sie meinen speziell "Psychiatrie", fodern aber, generell "Psychologie" raus aus der Uni.

     

    Zum Charlatancharakter der Psyschiatrie - Zustimmung.

     

    Widerspruch was Ihre Generalverdammnis aller Psychologie betrifft, es gibt auch humanistisch-anthropologisch ausgerichtete und besonders Kritische Psychologie.

    5

    Das Potenzial gegen Einzelne entfaltet seine ganze Destruktivität erst durch das Zusammenwirken der Psychiater mit Juristen!

    Dass das insbesondere den Anwaltskammern, den Richterverbänden und den Staatsanwaltschaften nicht bekannt und nicht bewusst sein will, ist ein Versuch von Volksverdummung ohnegleichen.

    Ganz gezielt werden - immer ungenierter - Gegner im Rechtsstreit zu diskreditieren versucht: wenn eine Kriminalisierung nicht richtig greift, kommt die Pathologisierung ins Spiel.

    Das geschieht - nochmal: gezielt und bewusst als Konfliktmittel - bei Sorgerechts-/Kindschaftskonflikten, bei Paarkonflikten aber auch bei "Machtgefälle", um Einzelne mundtot zu machen (wie im Fall der Steuerfahnder in Hessen).

    Das Erschütternde ist:

    - es läuft genauso weiter
    - die Verantwortlichen klären nicht auf sondern üben sich in Abwehrreflexen, siehe Bayerischer Richterverband

    Die Fragen haben sich nicht geändert:

    Wo bleibt der Untersuchungsausschuss?
    Was macht die Opposition?
    Wieso ist Frau Merk immer noch im Amt und feixt (im Indianer- kostüm), als sie von der Bühne in Veitshoechheim auf den Fall Mollath angesprochen wird mit der Frage:"müssten nicht eher die Politiker eingesperrt werden....?"

    Aber vor allem: glaubt die CSU wirklich, sie kann die Zustände in der bayerischen Justiz aussitzen!?

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    M.Deeg schrieb:
    [...] Aber vor allem: glaubt die CSU wirklich, sie kann die Zustände in der bayerischen Justiz aussitzen!?

     

    Ich fürcthe, das glauben die nicht nur, das MACHEN die einfach. Die Akteure in der bayerischen Polit-Justiz.

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    Kann es sein, dass viele dieser Probleme wegfallen würden, wenn alle Menschen beachten würden, dass jeder Mensch Grundrechte hat?

    Besonders Art. 2  Absatz 1 Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

     

    Demnach sollten Psychiater ihre freie Persönlichkeit auch nur ohne Verletzung der Rechte anderer ausüben dürfen. Dies bedeutet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Patienten ist zu beachten.

    Wie kommt es eigentlich, dass Psychiater, Psychologinnen u.s.w. so oft meinen, sie wüssten, was für Menschen gut ist und wie sich diese verhalten sollen?

    Lernen Psychiater, Psychologen, also all diese Seelenklempner (egal ob sie dann mit Medikamenten oder Worten behandeln) eigentlich die Grundrechte in der Ausbildung?

     

     

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    @Wahrheitsfinder @Linz 

    Fromm ist zweifellos immer ein Buch wert. Auch von C.G. Jung fühle ich mich angetan neue Welten zu entdecken. Das ist alles zweifelos tolle Literatur.

    Überhaupt ist Sprache ein tolles Werkzeug. Daher bewundere ich auch die Ausbildung der Germanisten so, die lernen das präzise Formulieren.

    Denn die sprachliche Fähigkeit gibt einem erst das Instrumentarium in die Hand, einen Sachverhalt zu durchdringen. Sprache ist Fühlen und Erleben. Wer also in seinen Möglichkeiten eingeschränkt ist, kann die Wirklichkeit gar nicht zum Ausdruck bringen.

    Es soll hier im blog ja Leute geben, die auf das Einhalten wissenschaftlicher Standards pochen. Aber was ist das denn? Ein vorgegebener Instrumentenkasten mit unterschiedlichen Ausfällungen. Die sind in der Vorgabe der Sprache schon so limitiert, dass sie dem Bezugsobjekt gar nicht gerecht werden können. Schlicht unmöglich.

     

    Da wird es doch nicht besser, dass man denen noch einen Lehrstuhl einrichtet, nur weil sie gute Absichten haben. Wie unsinnig ist das denn? Die lernen schlicht den falschen Kram.

     

    Es ist ja unbestritten das miteinander Reden helfen kann. Sag ich gar nichts dagegen. Witzig ist nur die Feststellung, dass obwohl wir im Kommunikationszeitalter leben, immer weniger Gespräche geführt werden. Da verlieren die Menschen durchaus schon mal den Halt. Nicht weil die Welt komplexer geworden ist, wie oft behauptet wird, sondern weil sich alles flüchtiger abspielt.

    Aber reden hilft, unbestritten. Als es noch keine Psychologie gab, sind die Menschen zur Beichte gegangen. Schien auch einen heilsamen Effekt gehabt zu haben. Man redet sich seine Sünden von der Seele, kriegt im Anschluss die Absolution und kann befreit und im Einklang mit Gott wieder in die Welt hinaus.

     

    So ein Bedürfnis scheint da zu sein. Und hat auch funktioniert. Witzigerweise gibt es aber keine Referenz in der Bibel zu dieser Praxis. Die Kirche war eine weltliche Macht und da war es praktisch zu wissen, wer mit wem fremdgeht, wer wen in die Pfanne haut oder einfach wer wie welche Interessen hat. Wie beim Geheimdienst. Der Beichtstuhl war quasi das Facebook des Mittelalters. Und die Menschen geben diese Informationen auch noch umsonst preis und fühlen sich toll danach....

     

    Aber reden hilft. Alleine schon wegen dem Perspektivenwechsel und sein Umfeld will man ja nicht belasten. Also muss ein Profi her. Aber wo finden? Googeln Sie mal Coaches im Internet. Da gibt es Leute mit beruflicher Erfahrung, aber nicht als studierte Psychologen, sonder Ingenieure, Anwälte, Betriebswirte etc. pp., denn die kennen den Überlebenskampf am Arbeitsplatz. Die wissen wie Mobbing funktioniert und welche Verhaltensweise wirkungsvolle Vergeltungsmassnahmen in der Karriere sind.  

    Das ist ein Kampf da draussen, liebe Leute! Wofür soll jemand gut sein, der nichts gelernt hat ausser, die Konfliktlösung käme von innen??? Kommt sie nicht. Das ist die mangelnde Lebenserfahrung, die da aus diesen Psychologen spricht. Die haben noch nie in entscheidender Managmentfunktion gearbeitet. Wie sollen die den Dampf verstehen? Und wie wollen die den Erfolg sicherstellen? 

     

     

     

     

     

     

    Es ist mir ein Bedürfnis, mal etwas einzufügen, das eigentlich OT ist.

     

    In meinem persönlichen Fall der weitaus weniger spektakulär und auch weitaus weniger öffentlichkeitswirksam ist, ist das Justizministerium in Bayern jedefalls hellhörig geworden.

     

    Der leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg wurde jedenfalls aufgefordert, meinen Antrag auf Wiederaufnahme meines Verfahrens (§ 170 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht) zu prüfen und gegebenenfalls die Zulassung eines Wiederaufnahmeverfahrens bei einem anderen Gericht zu beantragen.

     

    Ich vermute, dass auch hier Wochen und Monate in´s Land gehen werden, bis die Staatsanwaltschaft nach § 359 StPO alles gesammelt hat, was zum Antrag eines Wiederaufnahmeverfahrens gehört, und ich zweifle auch immer noch, ob die Staatsanwaltschaft Augsburg der richtige Ansprechpartner dafür ist, aber ein Anfang ist schon mal gemacht.

     

    Robert Stegmann

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    Nach dem Überblick auf der Gustl-Seite hat RAin Lorenz-Löblein am 28.01. die Aktenzeichen der Verfahren angefordert.

    Ob sie die wohl schon bekommen hat? Vermutlich, nein, wäre doch sonst dokumentiert.

    Warum muss sie die eigentlich anfordern? Sie wird doch hoffentlich schon vorher mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt gewesen sein, dann müsste sie doch die Aktenzeichen schon längst haben?

     

    Und wenn am 18.1. die Frist zur Stellungnahme nur um eine Woche unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot verlängert wurde, dann am 29.1. Antrag auf Feststellung einer Fehleinweisung gestellt wurde, erhebt sich die Frage, ob sich das Gericht selbst an das Beschleunigungsgebot hält? Die Fehleinweisung ist doch zwischenzeitlich offensichtlich, warum dauert dann die Entscheidung so lange?

     

    Oder warten die noch auf Entscheidungshilfe aus der Politik?

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    http://www.pro-justiz.de/

     

    Was wollen wir?

    Ziel und Zukunftsperspektive unserer Arbeit sind satzungsgemäß

    ·        aktuell: die Stärkung einer allein dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichteten Gerichtsbarkeit als eigenständiger Dritter Gewalt.

    ·        langfristig: eine zukunftsweisende Neugestaltung der Spitze der bayerischen Justiz einschließlich des Verfassungsgerichtshofs. Es gilt, das eigenständige Profil und die Leistungsfähigkeit unserer Justiz zu festigen, das Subsidiaritätsprinzip zu verwirklichen und die bundesrechtlichen Vorgaben nach bayerischem Staatsverständnis umzusetzen.

     

     

    Interessant, dass ein Verein, der sich wohl überwiegend aus Juristen in verschiedenen Berufen, also Richtern, Staatsanwälten, Rechtspflegern, Anwälten zusammensetzt, die Stärkung der judikativen als dritten Gewalt als Vereinsziel für wichtig erachtet.

    Sollte doch selbstverständlich sein, steht doch im Grundgesetz.

     

    Wer sich im Internet umschaut, welche Vereinigungen es gibt, kann den Eindruck gewinnen, dass die Politik mehr Interesse (und damit Einfluss???) an bestimmten Gerichtsentscheidungen hat, als öffentlich bekannt wird.

     

     

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    @Hagen

    Also ehrlich gesagt, mir graut davor, dass es eine wirklich unabhängige Justiz, einschließlich der Staatsanwaltschaften gibt.

    Da wird der Vetternwirtschaft, so möchte ich es mal nennen, noch mehr Vorschub geleistet, als es jetzt schon der Fall ist.

    Gerade der Fall Mollath zeigt doch wieder auf, wie es ist, wenn einer den anderen kennt und ihm eine Gefälligkeit schuldet oder glaubt seine eigenen Gesetze schaffen zu können, die dann selbst der BGH für rechtmäßig und nicht auf eventuelle Verfahrensfehler überprüft.

    Wenn, dann müssten die ganzen Verfahren schon in der untersten Instanz rechtssicher gemacht und alles berücksichtigt werden. Es geht ja nicht nur um Strafverfahren, auch um Zivilverfahren, Sozialgerichtsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren usw.

     

    Robert Stegmann

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    @ Hagen

    Interessant auch, wen man unter den Vorstandsmitgliedern findet: Walter Groß, RiAG w.a.R., Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins.

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    Ja, aber Groß ist nur im erweiterten Vorstand, mit vielen anderen.

    Die Berichte von den Veranstaltungen und Vorträgen zeugen von einem aufrichtigen Bemühen um eine unabhängige Justiz.

     

    Die Forderung nach einer unabhängigen Staatsanwaltschaft ist schon uralt, keine Partei scheint dies umzusetzen zu wollen.

     

    http://www.pro-justiz.de/aktuelles.htm#Spaete%20Einsicht

     

    Auch wenn es hier um die Abschaffung des vieldiskutierten Bayerischen Obersten geht, so wird hier doch aufgezeigt, wie die Politik hier entschieden hat.

     

    "Pro Justiz appelliert an die Führungskräfte in Staat und Politik, an seine Mitglieder und an alle für den Rechtsstaat engagierten Bürger, gegen die drohende Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Widerstand zu leisten: ..."

    aus der Pressemitteilung zum Deutschen Juristentag ...

     

    also, dass hier ein Herr Groß Mitglied ist, und auch Mitglied eines erweiterten Vorstands, sehe ich als ungefährlich.

    Jeder ehrenamtlich engagierte weiss doch, dass mensch froh ist, wenn sich freiwillige für den Vorstand melden. Schwierig wird es nur, wenn es zunehmend nur noch freiwillige gibt, die Eigeninteressen vertreten, statt der Vereinsziele.

    Hier sehe ich Herrn Richter Groß nur als kleines Licht im Gegensatz zum Richterverein. Hier scheint er wirklich und tatsächlich Macht zu haben. Die Pressemitteilung bzw. der offene Brief an Prof. Müller war so schnell da, dass durchaus die Frage aufgeworfen werden darf, ob dies unter dem Vorstand abgestimmt war, oder ob der Vorstand den Vorsitzenden soweit ermächtigt hat, dass solche öffentlichen Äußerungen gedeckt sind.

     

     

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    @Heine

    Ich sagte ja schon, das ist ein eigener Zirkel, der am liebsten seine eigenen Gesetze schaffen würde.

    Wenn es anders wäre, könnte man ja mal, analog zu den Studiengebühren, mal einen Volksentscheid in die Wege leiten.

    Warum läßt man nicht das Volk entscheiden, welcher Weg der Richtige ist? In dessen Namen werden die Entscheidungen ja bekannt gegeben.

    Ein großes Problem sehe ich lediglich darin, dem Volk es so zu erklären, dass das Volk es versteht.

    Herr Prof. Dr. Müller und Frau Gabriele Wolff geben sich dankenswerter Weise ja alle Mühe, die Gerichtsentscheidungen für jeden verständlich zu erklären.

    Aber schon anhand dieses einzelnen Falles stossen sie vermutlich manchmal an ihre eigenen Grenzen.

    Wie sollen nun eingefleischte Juristen dem Volk ihr Anliegen so nahe bringen, dass es auch das nicht juristisch vorgebildete Volk versteht?

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    @Prof @ all

    Auf die Gefahr hin im Falle Mollath mit diesem Beitrag im off-topic Bereich zu landen, möchte ich doch um Verständnis für das Unverständnis des Normalbürgers über das Vorgehen von Justiz und Psychiatrie werben.

    Die Gesellschaft hat einen Rechtsanspruch zeitlich unbefristet vor den allgemeingefährlichen Reifenstechereien des Herrn Mollaths geschützt zu werden. Schliesslich lässt seine Vorstellungswelt keine rationale Unterscheidung bezüglich der Tatopfer erkennen. Sein Denkmuster scheint aber auch schwer zu fassen zu sein.

     

    Aber warum greift die Psychiatrie und auch die Justiz nicht einmal bei Gefährlichen Tätern durch, deren Abartigkeit in der Vorstellungswelt klar erkennbar ist und die auch jedes empathisches Gefühl für die Opfer vermissen lassen???

    exemplarisch folgender Zeitungsartikel: Bruderschaft

     

    Wir reden hier von Menschen, die offen in Interviews und Statements zugeben, dass die verfassungsmässige Ordnung keine, bestenfalls sekundäre Bedeutung hat, die Clubregeln Vorrang haben und eine Dreiteilung der Gesellschaft exisitiert: Member - Gegner - rechtlose Opfer (Zivilisten)

     

    Greift der Staat hier nur deshalb nicht durch, weil solche Verhaltensweisen wirtschaftlich erforlgreich sind? Weil die sich die besten Anwälte leisten können? Oder haben Gutachter Angst um ihre Familien?

     

    Gilt das Betreuungs- und Sicherungsrecht nur für arme und schwache Menschen? Der wirklich Gefährliche, weil starke, kann den Rechtsanspruch der Gesellschaft auf Schutz einfach nihilieren?

     

    Das ist auch ein Aspekt der Ungerechtigkeit im Falle Mollath. Gegen Geldwäsche einzutreten ist wahnhaft, das Faustrecht zu vergöttern und die Menschenrechte zu verachten, scheint als stinknormal durchzugehen.

    Frau Merks geballte Ableistung von gebetsmuehlenartigen Antwortbausteinen im Zusammenhang des weiter untergebrachten Herrn Mollath, 04.02.13, hier nachzulesen.

    http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_beate_merk-512-19193.html

    Der gleichbleibende Zirkelschluss: Gefährlichkeit aufgrund Gutachten, Gutachten aufgrund Gefährlichkeit.

    Unbeantwortet bleibt weiter, wie es möglich ist, dass Paragraf 63 StGB als schwerster Grundrechtseingiff derart anwendbar ist, welches ethische Menschenbild in dieser Justiz wirkt und weshalb Rechtsgrundsätze in Bayern - wie z.B. Paragraf 62 StGB oder 160 StPO - offenbar so gar nicht beachtet werden!

    Unbeantwortet auch weiter die konkrete Frage, wo Strafanzeigen gegen Richter und Staatsanwälte in Bayern einzureichen sind!

    Meine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Amt ist weiter ungeklärt und wird ignoriert - die Beschuldigten werden ungeachtet dessen befördert...

    Ein Beschuldigter zum Präsident des OLG, 01.02.13!

    Eines ist sicher: die Vorgänge werden geklärt, egal wie lange es dauert! Es geht um schwere Straftaten im Amt, bei denen es keine "Unabhängigkeit" der Justiz gibt, Frau Merk!

    M.Deeg

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    @M.Deeg

     

    Es ist ein Kampf gegen Windmühlen, den sie führen.

     

    So wie die Ärzteschaft bei Kunstfehlern zusammenhält und kaum schwere Kunstfehler von Kollegen öffentlich macht, ist auch die Kirche bei den vielen Mißbrauchfällen, die nicht öffentlich gemacht werden von anderen Geistlichen, so wird bestimmt  kein Staatsanwalt oder kein Richter über gravierende Fehler von Kollegen plaudern, ebenso wird auch keine Politiker andere Politiker aus den eigenen Reihen anschwärzen, wenn kriminelle Machenschaften vorliegen.

     

    Es ist zwar off topic, aber hier versagt die Justiz und der Staat tausendfach völlig.

     

     http://www.bucer.org/resources/details/bonner-querschnitte-042013-ausgabe-240.html

     

     

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    Ein neues Gutachten sollte klären, ob Gustl Mollath weiterhin in der Psychiatrie untergebracht sein muss. Das Landgericht Bayreuth hat nun abgelehnt, die Expertise in Auftrag zu geben - und das war offenbar ganz im Sinne Mollaths.

     

    Muss Gustl Mollath weiterhin in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden? Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wollte zu dieser Frage ein Gutachten einholen lassen. Das Landgericht Bayreuth hat nun entschieden, keine neue Expertise anfertigen zu lassen - vor allem, weil Mollath selbst eine solche als "überflüssige und geradezu groteske Maßnahme" ansieht, wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt.

     

    Mollath habe über seine Anwältin ausrichten lassen, dass ein weiteres Gutachten zu unterbleiben habe, hieß es. Er kann nicht gezwungen werden, mit einem Gutachter zu reden.

     

    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-richter-lehnen-neues-gutachten-ab-a-881465.html

     

    Wenn also kein neues Gutachten erstellt wird, ob Herr Mollath gefährlich oder nicht gefährlich jetzt ist, wie soll er jemals in die Freiheit entlassen werden ?

     

     

     

     

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    Sehr geehrter Gast,

    Sie fragen:

    Wenn also kein neues Gutachten erstellt wird, ob Herr Mollath gefährlich oder nicht gefährlich jetzt ist, wie soll er jemals in die Freiheit entlassen werden ?

     

    Nach wie vor führen zwei Wege in die Freiheit:

    1. Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen würde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wurde, denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

    2. Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath ebenfalls zu entlassen - ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen sind wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern ein Gericht allein beantworten kann.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

    Beste Grüße

    Henning Ernst Müller

     

     

    Henning Ernst Müller schrieb:

     Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen würde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wurde, denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

     

    Sehr verehrter Herr Professor,

     

    auch mir ist dieses Abweichen von Ihrer ursprünglichen Argumentationslinie aufgefallen. Könnten Sie in juristischer Sprache diese Divergenz zum üblichen Verfahren noch einmal präzisieren?

     

    Es liegt mir fern, Ihre Geduld ungebührlich überstrapazieren zu wollen, aber der Fall Mollath hätte das Potenzial in Zukunft als Präzedenzfall gehandhabt zu werden. Laut Aktenlage ist er erheblich gefährlich, ungeachtet Ihrer persönlichen Verwunderung. Daher wäre die weitere Vorgehensweise in seiner Begründung durchaus interessant.

     

    Sollten wir die Verhältnismässigkeit nun einzig an Zeitablauf und Anlasstat knüpfen können, würden in Zukunft auch hochgefährliche Täter wieder zu entlassen sein. Damit würde sich die ursprüngliche Intention dieses Rechtsinstrument aber nivillieren/nihiliieren. Denn sollte dies so der Fall sein, gäbe es die Möglichkeit, wenn nicht sogar die Gebotenheit, schon bei Urteilsverkündung ein Höchstmass an Unterbringungsdauer festzulegen. 

     

    Für eine Ausführung zu diesem Punkt, wäre ich Ihnen dankbar.

     

    Gruss

    @ Max Mustermann

     

    Seit November wurden sehr viele Fakten aus den Verfahren bekannt, sowohl Daten aus den Verfahren, als auch neue Erkenntnisse.

     

    Herr Professor Müller konnte seine Meinung nur aus den jeweils bekannten Fakten bilden.

     

    Herr Mollath war nie gefährlich, deshalb erübrigt sich ein Gutachten. Es gibt ausreichend rein juristische Gründe für eine Freilassung.

     

    Zur Verhältnismäßigkeit siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_... , damit ist Ihre Frage beantwortet, dass eine Festlegung des Höchstmasses unmöglich ist.

     

    Einen Antrag der Verteidigung auf Fristverlängerung unter Hinweis auf ein Beschleunigungsgebot abzulehnen, dann gegen den Antrag der Staatsanwalt auf Erstattung eines neuen Gutachtens zu entscheiden und keine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Fehleinweisung zu treffen, ist ja der Hammer!!!

     

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    Sieben schrieb:

    @ Max Mustermann

    Herr Mollath war nie gefährlich, deshalb erübrigt sich ein Gutachten. Es gibt ausreichend rein juristische Gründe für eine Freilassung.

     

    Wie kommen Sie darauf er wäre nie gefährlich gewesen? Laut Gutachten, die seine Unterbringung begründen, war er es sehr wohl. Hinweise dass sich an diesem "Ursprungszustand" irgendwas geändert hat, finden sich nicht in den Akten.

     

    Strate greift auch keine Fehleinweisung an, sondern rügt die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsunterbringung aus denen das Erstgutachten erst hervorgegangen ist.

    Und rechtswidrig erlangte Informationen dürfen nicht verwendet werden. Insofern wird nicht das Gutachten angegriffen, sondern dessen Erstellungsgrundlage, mit der fällt das Gutachten dann und in der Kette alle anderen.

     

    Damit beschäftigt sich die StVK aber nicht. Daher gehe ich davon aus der Prof. versteht des Pudels Kern durchaus...

    astroloop schrieb:

    Sollten wir die Verhältnismässigkeit nun einzig an Zeitablauf und Anlasstat knüpfen können, würden in Zukunft auch hochgefährliche Täter wieder zu entlassen sein.

    Es geht nicht darum, daß es von Verfassungs wegen geboten wäre, hochgefährliche Täter zu entlassen. Es geht vor allem darum, daß es von Verfassungs wegen geboten ist, daß die Gerichte die Frage der (fortdauernden) Hochgefährlichkeit eines Verurteilten sorgfältig und insbesondere eigenverantwortlich prüfen. Es geht darum, daß sie psychiatrische Gutachten nicht unkritisch übernehmen, indem sie sie abschreiben und und damit einen Krankheitsverdacht "fortschreiben" und im übrigen mit Leerformeln arbeiten. Vielmehr müssen sie eine echte rechtliche Subsumtion durchführen, unter Berücksichtigung insbesondere der Grundrechte.

    Dies ist ein entscheidender Aspekt der in den letzten Monaten ergangenen Entscheidungen des BVerfG (http://dejure.org/2012,36658, http://dejure.org/2012,43966) zu  § 67d Abs. 2 StGB.

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