Leider hat der Gesetzgeber anlässlich der FGG-Reform ein ebenso altbekanntes wie unnötiges Ärgernis nicht beseitigt: Den Verfahrens- (Streit-) wert in Ehesachen. § 43 FamGKG lautet: (1) In ... Weiterlesen
Bekanntlich kennt das FamFG als einzige Entscheidungsform in Familiensachen nur noch den Beschluss (§ 116 I FamFG). Dies gilt auch für Ehe- und Familienstreitsachen. Statt eines ... Weiterlesen
Teil I Ehesachen (§§ 111 Nr. 1, 121 ff FamFG) Ehesachen sind gemäß § 121 FamFG die Verfahren auf Scheidung, Aufhebung und Feststellung auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe. Örtliche ... Weiterlesen