Einführung in das FamFG (Teil I)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.03.2009

Teil I Ehesachen (§§ 111 Nr. 1, 121 ff FamFG)

Ehesachen sind gemäß § 121 FamFG die Verfahren auf Scheidung, Aufhebung und Feststellung auf Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe.

Örtliche Zuständigkeit: siehe § 122

Bemerkenswert ist der Wegfall des § 630 ZPO (einverständliche Scheidung). Die Verknüpfung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Scheidungsrecht wird aufgehoben. Die Schaffung einer Regelung über bestimmte Folgesachen ist nicht mehr Voraussetzung für das Eingreifen der unwiderleglichen Vermutung des § 1566 I BGB.

Die Antragsschrift (§ 133 FamFG) muss enthalten

  • den Namen und die Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
  • die Erklärung, ob eine Regelung zu elterliche Sorge, Umgang, Unterhalt, Wohnung und Hausrat getroffen wurde
  • ob Familiensachen anderweitig anhängig sind

Das Gericht muss die Eheleute zur elterlichen Sorge und zum Umgang anhören (§ 128 II)

Bei Säumnis des Antragstellers: Fiktion der Rücknahmne des Scheidungsantrages § 130

Das Verbundverfahren bleibt erhalten. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Folgesachen (inhaltlich unverändert) müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in den Verbund eingebracht werden (§ 137 II FamFG).

Die Abtrennung des Versorgungsausgleichs wird erleichtert. Er kann abgetrennt werden, wenn seit der Rechtshängigkeit 3 Monate verstrichen sind, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Fragebögen pp.) vorgenommen haben und beide dies beantragen.

Die Entscheidung über die Abtrennung erfolgt durch nicht isoliert anfechtbaren Beschluss.

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1 Kommentar

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Die erweiterte Möglichkeit der Abtrennung des VA ist sicher zu begrüßen - eine schnelle Scheidung ist nun mal oft im Sinne beider Ehegatten. 

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