"Im Namen des Volkes" - oder nicht?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.12.2009

Bekanntlich kennt das FamFG als einzige Entscheidungsform in Familiensachen nur noch den Beschluss (§ 116 I FamFG). Dies gilt auch für Ehe- und Familienstreitsachen. Statt eines Scheidungsurteils erhalten die Beteiligten nun einen (schöden?) Scheidungsbeschluss.

Aber:

  • Ergeht dieser und die anderen Beschlüsse in Familienstreitsachen "Im Namen des Volkes"? 
  • Sind - bei Abwesenheit der Beteiligten - die Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen zu verkünden?

Musielak/Borth bejahen beide Fragen (Musielak/Borth FamFG § 116 RN 3) unter Hinweis auf § 113 I FamFG.

Richtig ist, dass § 113 I 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten für entsprechend anwendbar erklärt. Aber was bedeutet entsprechend?

Ist die Entscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen eigentlich ein Urteil, das nur in der Verkleidung eines Beschlusses daherkommt und deshalb entsprechend "Im Names des Volkes" ergeht?

Oder sind die Vorschriften der ZPO entsprechend (im Sinne von ergänzend, lückenfüllend) heranzuziehen, wenn das FamFG keine ausdrückliche Regelung enthält? Keidel/Meyer-Holz (FamFG § 38 RN 41) meinen, die Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen ergingen nicht Im Namen des Volkes", da die § 121 FamFG und § 112 FamFG dies nicht vorsehen.

Das gleiche Problem tritt bei der Frage der Bekanntgabe der Entscheidung auf. Gemäß § 113 I 1 FamFG ist § 41 FamFG ausdrücklich ausgeschlossen. Aber was tritt an seine Stelle?

  • Musielak/Borth (aaO) meinen § 329 I ZPO. Dies bedeutet, es gilt auch § 310 I ZPO und der Richter hat einen Verkündungstermin zu bestimmen.
  • Keidel/Weber (FamFG § 113 RN 4) meint an die Stelle des § 41 FamFG trete § 317 ZPO. Dann kann der Richter die Entscheidung des Beteiligten im Bürowege zustellen lassen, ohne einen Verkündungstermin anberaumen zu müssen.

Man darf auf die ersten obergerichtlichen Entscheidungen gespannt sein.

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Der Streit geht weiter.

Siehe:

Kranz: FamRZ 2010, 85

Metzger: FamRZ 2010, 703

Vogel: FamRZ 2010, 704

Kranz: FamRZ 2010, 705

Borth: FamRZ 2010, 705

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