Veröffentlicht am 06.02.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsViele Arbeitgeber zahlen über Tarif. Wird der Tariflohn erhöht, können sie entscheiden, ob sie diese Lohnerhöhung weitergeben oder ob der Effektivlohn (wenn er auch über dem neuen Tariflohn liegt) unverändert bleibt und sich nur die Zusammensetzung (Tariflohn/übertarifliche Zulage) verändert. Bislang hat das BAG es stets abgelehnt, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Effektivlohnerhöhung zu gewähren, es galt der Grundsatz der "Aufsaugung", nicht der "Aufstockung" (zuletzt BAG, Urt. vom 24.2.2016 - 4 AZR 990/13, NZA 2016, 557).Weiterlesen
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