Hessisches LAG: "Sachvortragsverwertungsverbot" bei Verstoß gegen Datenschutzrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|5634 Aufrufe

Man lernt ja nie aus. Ein Beweisverwertungsverbot kannte ich schon, ein "Sachvortragsverwertungsverbot" war mir bislang neu. Das ist mir jetzt in einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts begegnet.

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin, wobei das Arbeitsverhältnis unstreitig später durch Eigenkündigung des Klägers geendet hat. Der Arbeitgeberin war zugetragen worden, dass sich der Kläger geschäftsschädigend über das Unternehmen geäußert habe. Daraufhin durchsuchte sie das an sich passwortgeschützte E-Mail-Postfach des Klägers. In der IT-Sicherheitsrichtlinie der Beklagten heißt es dazu:

„…Betriebliche Gründe können erfordern, dass die persönliche E-Mail-Box durch Anordnung eines Vorgesetzten eingesehen werden muss. Von dieser Einsicht kann ein persönlicher Ordner ausgeschlossen werden, der deutlich als privat zu kennzeichnen ist. Es wird empfohlen, private E-Mails nach dem Lesen direkt zu löschen. …“

Tatsächlich fanden sich in den E-Mails solche mit abwertenden Äußerungen über das Unternehmen und dessen Geschäftsführer. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Im Kündigungsschutzprozess blieb der Inhalt der E-Mails ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass sie nicht in einem als "privat" gekennzeichneten Ordner lagen und dass der Kläger sie verfasst hatte. Eines Beweises (bei dem dann uU ein Beweisverwertungsverbot eingegriffen hätte) bedurfte es also nicht. Das LAG hielt jedoch schon den - unstreitigen - Sachvortrag der Beklagten für prozessual unverwertbar:

1. Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach § 88 Abs. 3 TKG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann.

2. Es stellt eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF dar, wenn der Arbeitgeber auf einen vagen Hinweis, der Arbeitnehmer hätte sich geschäftsschädigend über den Arbeitgeber geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines Arbeitnehmers in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet.

3. Dieser Verstoß gegen Datenschutzrecht führt nach einer Abwägung zwischen Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“.

4. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Arbeitnehmer anhalten, private E-Mails in einem separaten Ordner abzuspeichern oder nach Kenntnisnahme zu löschen. Allerdings müssen diese Vorgaben selbst dem aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies bedeutet, dass die Vorgaben transparent und erforderlich sein müssen, um die vom Arbeitgeber verfolgten Zwecke zu wahren.

Hessisches LAG, Urt. vom 21.9.2018 - 10 Sa 601/18, BeckRS 2018, 36472

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ein interessanter und innovativer Ansatz! Es heißt im Urteil: "Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EMRK) kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts - etwa von § 138 Abs. 3, § 286, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ergeben". Man darf gespannt sein, was das Bundesarbeitsgericht dazu sagen wird, bei dem die Sache lt. dejure.org unter dem Aktenzeichen 2 AZR 564/18 anhängig ist,,,

0

Nun, die Revision ist am BAG anhängig und soll bereits am 28.03.2019 verhandelt werden. Wenn man berücksichtigt, wie restriktiv die Rechtsprechung mit Verwertungsverboten umgeht, ist es eher unwahrscheinlich, dass das BAG die Lösung des LAG Hessen bestätigen wird. Das Sachvortragsverwertungsverbot ist allerdings nicht so ganz neu, sondern Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 mit Verweis auf BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 AZR 395/15).

0

Kommentar hinzufügen