Tag dreizehn – Prof. Nedopils psychiatrische Stellungnahme zu Gustl Mollath

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.07.2014

Schon zu Beginn der Hauptverhandlung hat Prof. Nedopil, beauftragt mit der (nach Leipziger, Simmerl, Kröber, Pfäfflin  und Weinberger) erneuten  Begutachtung des Angeklagten Mollath, eine begriffliche Einschränkung gemacht: Wenn ihm eine Exploration des Probanden nicht möglich sei, könne er regelmäßig kein Gutachten erstellen, sondern lediglich eine „Stellungnahme“ abgeben.  Überschrieben ist sein Text nun tatsächlich mit „Psychiatrische Stellungnahme“.

Man merkt seiner Stellungnahme die Schwierigkeiten an, die es macht, den gerichtlichen Ansprüchen gerecht zu werden und zugleich zu vermeiden, seine Kollegen, die früher im Fall Gutachten erstellt haben, allzu hart zu kritisieren. Kaum hat er eine bestimmte Aussage getroffen, wird sie auch schon wieder relativiert und in Frage gestellt. Am Ende bleiben im Wesentlichen Erwägungen, die in der juristischen Bewertung nur mit in dubio pro reo bearbeitet werden können: Weder belegbar noch ausschließbar sind die in Betracht gezogenen Verdachtsdiagnosen oder Hypothesen „paranoide Persönlichkeitsstörung“ bzw. „wahnhafte Störung“, über deren Realität er eigentlich auch nur spekuliert. Hinsichtlich der Reifenstechereien (wären sie beweisbar) würde Nedopil selbst bei einer diagnostizierbaren Störung zur Schuldfähigkeit tendieren, bei den Angriffen auf seine Frau (wären sie beweisbar) ließe sich eine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen. Schon daraus ergibt sich: § 63 StGB kann schon rein theoretisch nicht mehr bejaht werden, da dieser eine positive Feststellung von die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Störungen/Krankheiten voraussetzt. In dubio pro reo wirkt für die begünstigenden Rechtsfolgen des §§ 20, 21 StGB, aber gegen die belastende Rechtsfolge des § 63 StGB.

Folgt man dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, kann man sich allerdings relativ sicher sein, dass es auf die psychiatrische Stellungnahme Nedopils gar nicht mehr ankommt: Weder die konkret angeklagten Taten gegen die frühere Ehefrau noch die Reifenstechereien sind strengbeweislich überzeugend belegt. Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft – erkennbar an einem noch gestern gestellten Beweisantrag zum Reifenkomplex – anderer Auffassung zu sein. Sie hält offenbar Sachbeschädigungen (wohl in einfacher, nicht gemeingefährlicher Weise) noch für belegbar. Deshalb konnte auf das schon vorbereitete „Gutachten“ nicht verzichtet werden. Und natürlich ist es auch zur Rehabilitation Mollaths vom Verdacht, er sei wahnkrank, sinnvoll, eine solche Stellungnahme anzuhören. Bedauerlich ist, dass Mollath nicht durch eine Entbindung von der Schweigeplicht dafür gesorgt hat, dass die früheren Gutachtenergebnisse zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden.

Zutreffenderweise stellt Nedopil  schon in seinen Vorbemerkungen dar, dass ohne Exploration des Angeklagten eine zuverlässige Einschätzung seiner Persönlichkeit nicht möglich sei. Er würde sich "nie" explorieren lassen, hat er einmal in einem Interview gesagt. Das relativiert er nun für die spezielle Situation Mollaths: Der durch Psychiater bestätigte Verdacht einer psychiatrisch relevanten Störung lasse sich eben nur mithilfe eines Psychiaters falsifizieren, meint Nedopil.

Dass es nach 13 Jahren ohnehin nicht möglich ist etwas zur Tatzeitpsyche des Angeklagten zu sagen, lässt er  merkwürdigerweise unerwähnt. Hätte er dies für erwähnenswert gehalten, wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass auch einige frühere Gutachter diese Problematik (Blick in die damals  4 – 8 Jahre zurückliegende Vergangenheit) in ihren Erwägungen völlig übergangen haben. So als lasse sich eine aktuelle Beobachtung beliebig in die Vergangenheit extrapolieren. Tatsächlich haben sich vorherige Gutachter insofern allein auf die Angaben der Hauptbelastungszeugin verlassen, deren mögliches Motiv zur Falschbelastung sie (ebenso wie die Nürnberger Strafkammer im Urteil) ignorierten.

An anderer Stelle entlastet Nedopil  seine Kollegen direkt: Schließlich seien sie ja angewiesen auf die aktuell erhältlichen Informationen, man könne ihnen also nicht vorwerfen, dass sie die aufgrund neuerer  Informationen bessere Erkenntnis nicht damals schon gehabt hätten. Das ist eine richtige Feststellung, trifft aber erstens nicht auf alle Vorgutachter gleichermaßen zu (insbesondere nicht auf Pfäfflin) und zweitens hätte auch mangelnde Information nicht von der Pflicht befreit (insbesondere betr. Leipziger) den Zusammenhang zwischen diagnostizierter Störung bzw. Krankheit und den konkreten Taten darzustellen. Diese Kernanforderung der forensisch-psychiatrischen Begutachtung haben Leipziger, Kröber und Pfäfflin weitgehend missachtet. Etwas verhalten weist Nedopil, der sich gerade mit diesem Punkt Mühe gibt, darauf hin, dass er die Auffassung Kröbers nicht teile. Und er selbst unternimmt es jedenfalls, seine hypothetisch-diagnostischen Erwägungen auf die (angeblichen) Taten differenziert anzuwenden.

Das Bemühen um Wahrhaftigkeit und Fairness ist in Nedopils Stellungnahme erkennbar, ebenso wie die in Interviews zum Ausdruck kommende selbstkritische Distanz zu den Möglichkeiten der eigenen Profession. Dennoch verlässt er diesen Pfad an einigen wichtigen Stellen; zwei seien erwähnt:

Hinsichtlich der (subjektiven) Bewertung der Rolle Dr. Wörthmüllers durch Mollath, argumentiert Nedopil, es dürfte für „die meisten Menschen abwegig“ sein, einen Zusammenhang zwischen Nachbarschaft und geschäftlichen Verbindungen zu Geldverschieberkreisen zu begründen – ein Hinweis auf Wahn. Auf den Vorhalt, ausgerechnet der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe dies in seinem Wideraufnahmegesuch nicht als abwegig sondern als subjektiv nachvollziehbar beschrieben, reagiert Nedopil seinerseits  „nachhaltig“: Er bleibe bei seiner Auffassung. (Vgl. zur psychiatrischen Bewertung der Wörthmüller-Episode eingehend und lesenswert auch Sascha Pommrenke).

Für eine Rigidität des Angeklagten, die nur vorübergehend Kompromisse zulasse, zieht Nedopil auch die Mandatsniederlegung der Wahlverteidiger des Angeklagten heran. Dies erscheint wenig fair, da der Angeklagte die Verhandlungsöffentlichkeit dieser Situation nicht vermeiden konnte und Nedopil Mollaths  besonnene Reaktion auf diese Nachricht sowie die offenkundig nach wie vor funktionierende Kooperation mit seiner Verteidigung unbeachtet lässt: Hier drängt sich die Vermutung auf, dass Nedopil in seiner  Informationsmangelsituation ein Ereignis aus der Hauptverhandlung überinterpretiert, weil sie in das schon von ihm gefasste Schema (Kompromisslosigkeit Mollaths) passt. Generell ist es auch problematisch, wenn über den Umweg des psychiatrischen Gutachtens ungeprüfte Tatsachen Eingang in die Erörterung und Bewertung finden, wie etwa das angebliche Verhalten Mollaths gegenüber Mitpatienten oder seine Anwaltswechsel.

[Update: in einer Antwort auf einen Leserkommentar habe ich ergänzt, was ich oben mit "spekuliert" meine. Aus Gründen des Zusammenhangs will ich es hier einfügen:

Ich hatte den Eindruck, dass bestimmte Punkte, die den Verdacht stützen, verstärkt wurden, andere, die den Verdacht eher vermindern könnten, eher vernachlässigt wurden. Dabei passieren dann, wie auch schon in den Vorgutachten, Verwechslungen und Schludrigkeiten: Die Verwechslung der Montagsdemos wg. Hartz IV mit der Schüler-Friedensdemo (schon die Wahrnehmung des Demonstrationsrechts wird von Nedopil psychiatrisch bewertet und zwar in einem Satz mit dem "Verdunkeln des Zimmers" - ich halte das für salopp gesagt: Quatsch) z.B. oder die (angesichts dessen was wir heute wissen) schon merkwürdige Ansicht, bei den Geldverschiebungen in die Schweiz habe es sich um "Peanuts" gehandelt. Das sind Punkte, die durchaus für die Frage eine Rolle spielen, ob es sich bei den Verhaltensweisen  Mollaths, noch um akzentuierte, aber normalpsychologische Verhaltensweisen gehandelt hat, oder ob es sich um (im Rahmen des § 20 StGB relevante) Störungen handeln könnte. Zudem wird einerseits die Egozentrik Mollaths (bei den Konflikten mit anderen Patienten in der Forensik) betont, andererseits aber wird nicht darauf eingegangen, dass sich Mollath bekanntermaßen seit seiner Entlassung auch für andere Forensik-Patienten einsetzt.]

Eine zusammenfassende Bewertung fällt schwer. Meines Erachtens konnte Nedopils Ergebnis gar nicht anders ausfallen. Zu Recht weist er darauf hin, dass er ohne sein Haupthandwerkszeug – eine Exploration –seiner Aufgabe auch nur eingeschränkt gerecht werden kann. Und auch die unterbliebene Generalkritik an den früheren Gutachten ist nur zum Teil ihm vorzuwerfen, wenn die (früheren) Befunde weiterhin von der Schweigepflicht erfasst sind. Weniger nachvollziehbar sind unkritische Wertungen Nedopils, insofern es darum geht, die Verdachtsdiagnosen der Vorgängergutachten zu rechtfertigen.

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240 Kommentare

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Sehr geehrter Professor,

wie ist das zu verstehen, dass durch Einbringung eines Beweisantrages durch die StA, diese (?) den Nachweis noch für möglich hält und deshalb (!) auf das Gutachten nicht verzichtet werden konnte?

Der von Ihnen dargestellte Kausalzusammenhang will sich mir nicht so recht erschliessen.

Ist der Beweisantrag beschieden worden und hält das Gericht eine Verurteilung daher für hinreichend wahrscheinlich? 

Beste Grüße

 

P.S. Oder behaupten Sie nur frech, dieses mal wäre ausnahmsweise nicht der Prof. schuld und versuchen es der StA  einfach elegant in die Schuhe zu schieben?  ;-)

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Sehr geehrter Herr Kuntze,

 

vielleicht darf ich da nochmal nachhaken.

Selbstverständlch steht es der StA frei nach den fundierten Feststellungen im eigenen (!) WA-Antrag nun plötzlich gegenteilige Hypothesen aufzustellen.

Nur was hat den die Phantasiebegabung der StA damit zu tun, wie wahrscheinlich eine Verurteilung zum jetzigen (!) Zeitpunkt sich darstellt? 

Sollte das Gericht noch zwischen Himmel und Hölle schwanken, dann kann das Gutachten des SV doch noch hintenan gestellt werden.

Es sind ja noch ein paar Tage. Oder sind die Beweisanträge zur beruflichen Situation der Ehefrau schon still und heimlich abgeschmettert? Gerade diese Infos wären für die Ergründung des Schwarzgeldwahnes für den SV doch interessant gewesen.

 

Zudem hat Ri Escher dem Mollath die Situation am ersten Tag klipp und klar erklärt, um dann ungeheuerlicher Weise den SV in den Saal schleichen zu lassen:

Zitat:"Vielleicht noch ein kleiner Zusatz: die Frage, ob es zu Begutachtung kommen wird in dieser Hauptverhandlung oder nicht, die ist auch noch völlig offen. Werden versuchen Klarheit zu schaffen, ob wir die angeklagten Taten nachweisen können, ob wir soweit kommen, dass rechtswidrige Taten durch Sie erwiesen sind. Wenn nicht, dann stellen sich die Fragen nicht."

 

Hat die liebe Richterin den kleinen Mollath also angelogen?

 

Liebe Grüsse

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Hallo Herr Müller, sie schreiben:

Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft – erkennbar an einem noch gestern gestellten Beweisantrag zum Reifenkomplex – anderer Auffassung zu sein. Sie hält offenbar Sachbeschädigungen (wohl in einfacher, nicht gemeingefährlicher Weise) noch für belegbar.

Können sie zu diesem Antrag noch konkreteres schreiben? An anderer Stelle schreiben Sie:

Hinsichtlich der (subjektiven) Bewertung der Rolle Dr. Wörthmüllers durch Mollath, argumentiert Nedopil, es dürfte für „die meisten Menschen abwegig“ sein, einen Zusammenhang zwischen Nachbarschaft und geschäftlichen Verbindungen zu Geldverschieberkreisen zu begründen – ein Hinweis auf Wahn. Auf den Vorhalt, ausgerechnet der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe dies in seinem Wideraufnahmegesuch nicht als abwegig sondern als subjektiv nachvollziehbar beschrieben, reagiert Nedopil seinerseits „nachhaltig“: Er bleibe bei seiner Auffassung.

Dazu heißt es aber in der Berliner Zeitung wie folgt:

An diesem neunten Verhandlungstag im Wiederaufnahme-Verfahren kommt es im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Regensburg mit seinen wuchtigen Zinnen und Türmen zur direkten Konfrontation zwischen Mollath und dem Psychiater Michael Wörthmüller. [...] Das Publikum im bis auf den letzten Platz besetzten Zuschauerraum staunt nicht schlecht, als der Zeuge einräumen muss, dass ihn mit dem Finanzberater Bernd R. mehr verbindet als die bloße Nachbarschaft. „Herr R. ist Verwalter einer Immobilie von mir.“

Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/politik/mollath-prozess--dem-schaut-ja-de... (Hervorhebung von mir) Leider steht das Wortprotokoll vom 9. Tag (bei Herrn Strate/Dokumentation) noch nicht zu Verfügung. Frau Prem möchte ich dazu noch fragen. Wenn dem so ist, kann man den ganzen Teil mit Wörthmüller in die Tonne schmeißen, da dort dann real mehr war als "nur" eine Nachbarschaft und ein "unglückliches" Gespräch. Auch stellt dies die "Inhaftierung" über die Tage des Befangenheitsschreibens hinaus in ein ganz anderes Licht, ebenso die Aussage von Herrn Mollath, das Herr Wörthmüller Ihm einen Deal vorgeschlagen hat (ausklammern Schwarzgeld = positives Gutachten).

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Sehr geehrte Kommentatoren,

ich versuche, auf ein paar der aufgeworfenen Fragen zu antworten. Vorausgeschickt sei, dass ich auch nur einer der Zuhörer in diesem Prozess bin und keine weiteren Informationsquellen habe.

Mustermann schreibt:

wie ist das zu verstehen, dass durch Einbringung eines Beweisantrages durch die StA, diese (?) den Nachweis noch für möglich hält und deshalb (!) auf das Gutachten nicht verzichtet werden konnte?

Der von Ihnen dargestellte Kausalzusammenhang will sich mir nicht so recht erschliessen.

Ist der Beweisantrag beschieden worden und hält das Gericht eine Verurteilung daher für hinreichend wahrscheinlich?

Der Zusammenhang erschließt sich aus demselben Umstand, den ich bereits in meinem vorigen Beitrag erörtert habe: Wäre der StA bereits jetzt überzeugt, dass die Reifenstechereien nicht Herrn Mollath anzulasten waren bzw. dass dies nicht beweisbar ist, wäre sein Antrag ohne Bedeutung. Das Gericht hat den Antrag bislang nicht beschieden. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort von RA Kuntze.

 

Kuntze schreibt:

Hinsichtlich der unterbliebenen Generalkritik an den früheren Guachtern meine ich aus Presseberichten entnommen zu haben, dass die früheren Diagnosen schon durch den SV N. angesprochen und zum Teil auch als Verdachtsdiagnosen für vertretbar angesehen wurden.

Selbstverständlich hat sich Prof. Nedopil mit den Diagnosen der früheren Gutachter befasst und sie als Hypothesen/Verdachtsdiagnosen diskutiert. Eine dezidierte Kritik der Gutachten (Vollständigkeit, Schlüssigkeit) habe ich aber nicht vernommen. Das ist aber - wie gesagt - Herrn Nedopil auch nicht unbedingt anzulasten.

 

Mustermann:

Zudem hat Ri Escher dem Mollath die Situation am ersten Tag klipp und klar erklärt, um dann ungeheuerlicher Weise den SV in den Saal schleichen zu lassen:

Zitat:"Vielleicht noch ein kleiner Zusatz: die Frage, ob es zu Begutachtung kommen wird in dieser Hauptverhandlung oder nicht, die ist auch noch völlig offen. Werden versuchen Klarheit zu schaffen, ob wir die angeklagten Taten nachweisen können, ob wir soweit kommen, dass rechtswidrige Taten durch Sie erwiesen sind. Wenn nicht, dann stellen sich die Fragen nicht."

Hat die liebe Richterin den kleinen Mollath also angelogen?

1. Eine Meinungsänderung hinsichtlich einer Prognose  ist keine "Lüge".

2. Es gibt eine Strafkammer mit fünf Richtern, Frau Escher ist nicht allein.

3. Man kann wohl davon ausgehen, dass die Meinungsänderung hinsichtlich der Gutachtenerstattung kommuniziert wurde.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Der Zusammenhang erschließt sich aus demselben Umstand, den ich bereits in meinem vorigen Beitrag erörtert habe: Wäre der StA bereits jetzt überzeugt, dass die Reifenstechereien nicht Herrn Mollath anzulasten waren bzw. dass dies nicht beweisbar ist, wäre sein Antrag ohne Bedeutung. Das Gericht hat den Antrag bislang nicht beschieden. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort von RA Kuntze.

 

 

Was die Staatsanwaltchaft an der Stelle meint, ist fraglich, weil es auch andere Deutungsmöglichkeiten gibt:

 

1.  Es könnte sein, dass Meindl sich wie beschrieben verhält, damit es nicht als völlig unverständlich erscheint, dass es damals erst zur Anklage und dann zur Verurteilung wg. der "Reifenstechereien" kam.

 

2. Nüchtern betrachtet hätte Meindl am ersten Tag begründet ausführen können, dass alle Vorwürfe viel zu wacklig seien, dass von einer Beweisbarkeit nicht auszugehen sei, dass daher das Verfahren einzustellen sei. Das tat er nicht - was den Schluss zulässt, dass er alles theoretisch Mögliche versuchen will, um Mollaths Täterschaft zu beweisen, um letztlich sagen zu können: "Wir haben das Menschenmögliche getan, um ihm die Täterschaft nachzuweisen, wir müssen nun sagen, dass es definitiv unmöglich ist, ihm die Täterschaft nachzuweisen."   Diese Variante dürfte zweifellos in Mollaths Sinn sein.

 

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Hinsichtlich der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen Professor Nedopil ist bemerkenswert, dass er darauf verzichtet hat, die schon mehrfach kritisierten Vorgutachten von Dr. Leipziger, Professor Kröber und Professor Pfäfflin mehr zu verteidigen, als eben noch machbar. Das war klug, und seine Bemerkungen  werden  den Kollegen gut tun, die sich so sehr vertan haben. Sie künnen sich, und vor allem können  ihre medialen Groupis sich stützen auf die vielen Unbestimmtheiten in seinem Vortrag, und auf die nur verklausuliert vorgebrachte Kritik an ihren schwerwiegenden Versäumnissen.

Diese wiegen schwer, denn letztlich haben alle drei Herren Behauptungen ohne nachvollziehbare und zutreffende Begründungen aufgestellt, die einem Menschen für 7 Jahre seines Lebens in die forensische Psychiatrie gebracht haben. Und das ist ein Ort, an dem man auch krank werden kann. Besonders dann, wenn man es zuvor noch nicht ist.

 

Eine Wahnerkrankung könne zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen mit der Ehefrau 2001/2002 bestanden haben. Könne bestanden haben, oder auch nicht, die Begründung für ihr möglicherweises Bestehen ist dürftig.

Er kommt nicht zu dem Schluss, dass sie bestanden hat. Aber schon mit dem Hinweis, sie sei möglicherweise existent gewesen,  hat er die Ehre der Vorgutachter schon so weit als möglich gerettet, sie können also  recht gehabt haben, hätten sich dann halt im Zeitraum vertan.

 

Elegant übergangen wird  der Mißstand,  dass damit aber die Unterbringung nach § 63 nicht begründet war, denn diese wurde 2006, und nicht 2001/2002/2003 ausgesprochen.

Und für diese Unterbringung hat eine Begründung durch das Sachverständigengutachten Leipziger nicht vorgelegen, denn indirekt hat ja auch Professor Nedopil eingeräumt, dass eine Wahnerkrankung zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat.

 

Professor Kröber blieb es leider versagt, dieses zu bemerken, er hat ja vielmehr die korrekte Beurteilung seines niederen Fachkollegen Dr. Simmerl (ist ja nicht einmal forensisch weitergebildet) verworfen mit dem ihm eigenen Sarkasmus, und Professor Pfäfflin war schlicht überfordert mit der Aufgabe, Stellung zu beziehen, er wollte sich heraushalten, und hat bis heute nicht begriffen, dass das als Sachverständiger nicht geht.

 

Einer hat den Job gemacht, und geliefert, der nächste hat ihn bestätigt, und auftragsgemäß einen störenden Gutachter runtergemacht, der Dritte hat sich hilflos gezeigt, er selbst konnte nichts finden, war aber zu schwach, seinen Vorgutachern zu nahe zu treten.

 

An der Freiheitsberaubung waren sie alle drei mitbeteiligt. Das wird sie nicht weiter stören, so wie sie sich bis jetzt aufgeführt haben.

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"Er würde sich "nie" explorieren lassen, hat er einmal in einem Interview gesagt."

Hier das Zitat im Kontext:

"Wie lange dauert denn sonst eine Sitzung bei Ihnen?
Es dauert immer lang. Ich würde nicht nach nur einer Stunde eine für Sie wichtige Lebensentscheidung treffen. Keiner soll denken, ich hätte mich gar nicht richtig mit ihm befasst. Ich selbst würde so eine Prozedur übrigens nie über mich ergehen lassen.
Warum nicht?
Das sollten Sie nicht schreiben, wäre ja geschäftsschädigend. Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben. Aber ich muss nicht auch noch meine Seele vor denen entblättern."

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38067/3/1

Also: "Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben."

Ich kann keinen Widerspruch zu Prof. Nedopils aktueller Äußerung erkennen. Man mag von Gutachtern im Allgemeinen und von Prof. Nedopil im Speziellen halten, was man will, hier ist ihm zuzustimmen, wenn er die Verweigerung Mollaths kritisiert. Und er kann sich gar nicht deutlich genug dagegen verwahren, dass Gutachter die Prügel dafür einstecken sollen, wenn ein Angeklagter sich verweigert. In diesem Fall finde ich es auch nicht berechtigt, ihm "Spekulationen" vorzuwerfen, er hat in dieser Situation gar keine Alternativen zur Verfügung! Wichtig ist, dass er die Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten deutlich macht, und das hat er getan, das ist auch die Kernaussage seiner Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten.

 

 

 

 

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Gast schrieb:

"Er würde sich "nie" explorieren lassen, hat er einmal in einem Interview gesagt."

Hier das Zitat im Kontext:

"Wie lange dauert denn sonst eine Sitzung bei Ihnen?
Es dauert immer lang. Ich würde nicht nach nur einer Stunde eine für Sie wichtige Lebensentscheidung treffen. Keiner soll denken, ich hätte mich gar nicht richtig mit ihm befasst. Ich selbst würde so eine Prozedur übrigens nie über mich ergehen lassen.
Warum nicht?
Das sollten Sie nicht schreiben, wäre ja geschäftsschädigend. Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben. Aber ich muss nicht auch noch meine Seele vor denen entblättern."

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38067/3/1

Also: "Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben."

Ich kann keinen Widerspruch zu Prof. Nedopils aktueller Äußerung erkennen. Man mag von Gutachtern im Allgemeinen und von Prof. Nedopil im Speziellen halten, was man will, hier ist ihm zuzustimmen, wenn er die Verweigerung Mollaths kritisiert. Und er kann sich gar nicht deutlich genug dagegen verwahren, dass Gutachter die Prügel dafür einstecken sollen, wenn ein Angeklagter sich verweigert. In diesem Fall finde ich es auch nicht berechtigt, ihm "Spekulationen" vorzuwerfen, er hat in dieser Situation gar keine Alternativen zur Verfügung! Wichtig ist, dass er die Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten deutlich macht, und das hat er getan, das ist auch die Kernaussage seiner Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten.

 

 

 

 

 

Und wenn er nichts getan hat?

 

Außerdem übersieht Nedopil ganz zufällig, dass Mollath sich sehr wohl hat begutachten lassen.

Von Simmerl, der keine Krankheit, geschweige denn Gefahr bei Mollath gesehen hat. Unerheblich? Weil es um Geschäftsfähigkeit ging? Aber zur Sicherheit hat man dann gleich nochmal Kröber beauftragt.....der Simmerl ziemlich beleidigt, Mollath aber wunschgemäß ohne Begutachtung als krank bezeichnet.

Von Pfäfflin, der eigentlich auch keine Gefahr sieht, vor Gericht dann aber auf einmal doch wunschgemäß die Gefahr bestätigt.

Von Diekhöfer, dem man Parteilichkeit und Unwissenschaftlichkeit unterstellt., weil er Mollath als "nicht krank" bezeichnet.

 

Aber klar, glaubhafter sind die "Gutachter", die nur vermuten können.

 

 

  

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Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Ich kann keinen Widerspruch zu Prof. Nedopils aktueller Äußerung erkennen. Man mag von Gutachtern im Allgemeinen und von Prof. Nedopil im Speziellen halten, was man will, hier ist ihm zuzustimmen, wenn er die Verweigerung Mollaths kritisiert.

Es ist nicht notwendig ein Widerspruch zwischen den Äußerungen Nedopils zu erkennen, das habe ich auch gar nicht behauptet. Ich schrieb, er relativiere seine Aussage, so habe ich es auch im Gerichtssaal verstanden. Der Punkt ist, dass Herrn Mollath (und auch anderen in vergleichbarer Situation) nicht die Gelegenheit gegeben wird, selbst zu entscheiden, ob er "sich in die Hände des Gerichts begibt" und dann selbst entscheiden kann, ob er die Schuld auf sich nimmt. Offenbar hat Nedopil (jedenfalls z. Zt. seiner Interview-Äußerung) eine Fehlvorstellung über die rechtliche Situation gehabt dahingehend, dass es dem Angeklagten frei stehe, die "Schuld" auf sich zu nehmen.  Ist einmal der Verdacht (hier derjenige von Dr. Krach, die von der Ex-Ehefrau instruiert war) in der Welt, der Angeklagte sei psychisch krank, hat er gar keine Chance, einer Begutachtung (entweder mit oder ohne Exploration) zu entgehen. Heute sagt Nedopil, dass er in dieser Situation sich dann doch explorieren lassen würde. Das ist gegenüber "nie" eine Relativierung, finde ich.

Und er kann sich gar nicht deutlich genug dagegen verwahren, dass Gutachter die Prügel dafür einstecken sollen, wenn ein Angeklagter sich verweigert. In diesem Fall finde ich es auch nicht berechtigt, ihm "Spekulationen" vorzuwerfen, er hat in dieser Situation gar keine Alternativen zur Verfügung! Wichtig ist, dass er die Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten deutlich macht, und das hat er getan, das ist auch die Kernaussage seiner Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten.

Ich stimme Ihnen (und Herrn Nedopil) in den meisten Punkten zu, habe das ja oben auch geschrieben: Herr Nedopil hat hier Vieles beachtet, was seine Kollegen übergangen haben und seinen Informationsmangel kann man ihm nicht vorwerfen. Zu "Spekulationen": Ich hatte den Eindruck, dass bestimmte Punkte, die den Verdacht stützen, verstärkt wurden, andere, die den Verdacht eher vermindern könnten, eher vernachlässigt wurden. Dabei passieren dann, wie auch schon in den Vorgutachten, Verwechslungen und Schludrigkeiten: Die Verwechslung der Montagsdemos wg. Hartz IV mit der Schüler-Friedensdemo (schon die Wahrnehmung des Demonstrationsrechts wird von Nedopil psychiatrisch bewertet und zwar in einem Satz mit dem "Verdunkeln des Zimmers" - ich halte das für salopp gesagt: Quatsch) z.B. oder die (angesichts dessen was wir heute wissen) schon merkwürdige Ansicht, bei den Geldverschiebungen in die Schweiz habe es sich um "Peanuts" gehandelt. Das sind Punkte, die durchaus für die Frage eine Rolle spielen, ob es sich bei den Verhaltensweisen  Mollaths, noch um akzentuierte, aber normalpsychologische Verhaltensweisen gehandelt hat, oder ob es sich um (im Rahmen des § 20 StGB relevante) Störungen handeln könnte. Zudem wird einerseits die Egozentrik Mollaths (bei den Konflikten mit anderen Patienten in der Forensik) betont, andererseits aber wird nicht darauf eingegangen, dass sich Mollath bekanntermaßen seit seiner Entlassung auch für andere Forensik-Patienten einsetzt. Man kann nun sagen: Herr Mollath ist selbst daran schuld, dass diese Dinge nicht objektiv gewürdigt werden können, und dem kann ich auch nicht widersprechen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 Offenbar hat Nedopil (jedenfalls z. Zt. seiner Interview-Äußerung) eine Fehlvorstellung über die rechtliche Situation gehabt dahingehend, dass es dem Angeklagten frei stehe, die "Schuld" auf sich zu nehmen.  Ist einmal der Verdacht (hier derjenige von Dr. Krach, die von der Ex-Ehefrau instruiert war) in der Welt, der Angeklagte sei psychisch krank, hat er gar keine Chance, einer Begutachtung (entweder mit oder ohne Exploration) zu entgehen. Heute sagt Nedopil, dass er in dieser Situation sich dann doch explorieren lassen würde. Das ist gegenüber "nie" eine Relativierung, finde ich.
 

 

Sehr geehrter Herr Müller!

Das, also eine solche Fehlvorstellung über die rechtliche Situation des Angeklagten,  wär dann ja aber schon "ein bissl" allerhand, oder? Gehören solche forensischen Schuldgutachten nicht zum Kerngeschäft des Herrn Nedopil? Und dementsprechend der gesetzliche Basisgrundlagen?

 

Nein, also ich lass mir ja viel eingehen, aber dass Nedopil DAS nicht gewußt haben kann, oder wie Sie schreiben, eine Fehlvorstellung hatte, das halte ich schlichtweg für ausgeschlossen.

 

Das wäre ja der Beleg für seine absolute Inkompetenz. Dann hätte er ja in toto das Wesen der Forensik komplett falsch verstanden.

 

f&f

3

Henning Ernst Müller schrieb:

 

Dabei passieren dann, wie auch schon in den Vorgutachten, Verwechslungen und Schludrigkeiten: Die Verwechslung der Montagsdemos wg. Hartz IV mit der Schüler-Friedensdemo (schon die Wahrnehmung des Demonstrationsrechts wird von Nedopil psychiatrisch bewertet und zwar in einem Satz mit dem "Verdunkeln des Zimmers" - ich halte das für salopp gesagt: Quatsch)

Verehrter Prof. Müller, bitte erlauben Sie mir eine Ergänzung. In seiner auf Youtube gezeigten Kirchenrede hat der Angeklagte die demonstrierenden Schüler zum Weitermachen aufgerufen. Das Problem ist nur, dass die minderjährigen  Schüler Schulpflicht hatten und explizit vor einem Schuleschwänzen gewarnt worden waren.

3

Sehr geehrte Deutschstunde,

Sie schreiben:

Was die Staatsanwaltchaft an der Stelle meint, ist fraglich, weil es auch andere Deutungsmöglichkeiten gibt:

Die von Ihnen geschilderten anderen Deutungsmöglichkeiten sind nicht so anders, denn auch in meiner Interpretation ging es nicht nur um die subjektive Einschätzung des Staatsanwalts, sondern um die "objektive" Bedeutungslosigkeit. 

Entscheidend ist, dass man von der Idee eines Schuldinterlokuts (d.h. die Beratung und Entscheidung der Tatfrage vor Beweisaufnahem über dei Schuld) , die in der Ankündigung der Vorsitzenden anfangs anklang, wieder abgekommen ist und es nun so macht wie üblich im deutschen Strafprozess: Über Tat- und Schuldfrage wird abschließend beraten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Entscheidend ist, dass man von der Idee eines Schuldinterlokuts (d.h. die Beratung und Entscheidung der Tatfrage vor Beweisaufnahem über dei Schuld) , die in der Ankündigung der Vorsitzenden anfangs anklang, wieder abgekommen ist und es nun so macht wie üblich im deutschen Strafprozess: Über Tat- und Schuldfrage wird abschließend beraten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

wenn ich mich recht entsinne, dann haben Sie doch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass über die Frage von Schuldfähigkeit nicht zu entscheiden sei, wenn es bereits an der Verwirklichung von Straftatbeständen bzw. an ihrer Beweisbarkeit fehle. 

Meine Fragen, für deren Beantwortung ich Ihnen sehr dankbar wäre:

1. Ergibt sich aus dieser (zweifellos zutreffenden) Ansicht nicht im Grunde die Forderung nach einem Schuldinterlokus, der eigentlich Tatbestandsinterlokus heißen musste, da er sich ja gar nicht auf Fragen der Schuldfähigkeit, sondern der Tatbestandserfüllung bezieht?

 

2. Wieweit geht die Freiheit des Richters, was die Reihenfolge der Abklärung angeht? Nehmen wir an, Y stehe wegen irgendwelcher Bagatelldelikte vor dem Strafrichter, wobei es áufgrund irgendwelcher Umstände nur sehr arbeitsintensiv festzustellen wäre, ob Y sich überhaupt strafbar gemacht habe (Grenzbereich Beleidigung / Meinungsäußerung in mehreren Fällen, z.B.). Dem Richter wird schnell klar, dass er im Falle entschlossener Verteidigung mit einer zweistelligen Zahl von Verhandlungstagen rechnen müsste und dass auch dann eine Verurteilung, die allen Überprüfungen durch höhere Instanzen stand hielte, keineswegs sicher sei. Könnte der Richter dann auf die Klärung der Tatbestandsfrage verzichten und unter Hinzuziehung eines Gutachters wegen Schuldunfähigkeit freisprechen? Es wäre doch immerhin sehr verwaltungsökonomisch.

 

LG

Deutschstunde

 

 

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@ Max Mustermann

Max Mustermann:

… Ri Escher (hat) dem Mollath die Situation am ersten Tag klipp und klar erklärt, um dann ungeheuerlicher Weise den SV in den Saal schleichen zu lassen: Zitat: "Vielleicht noch ein kleiner Zusatz: die Frage, ob es zu Begutachtung kommen wird in dieser Hauptverhandlung oder nicht, die ist auch noch völlig offen. Werden versuchen Klarheit zu schaffen, ob wir die angeklagten Taten nachweisen können, ob wir soweit kommen, dass rechtswidrige Taten durch Sie erwiesen sind. Wenn nicht, dann stellen sich die Fragen nicht." Hat die liebe Richterin den kleinen Mollath also angelogen?

Prof. H.E. Müller dazu jetzt (nachdem sich de facto keine der „angeklagten Taten nachweisen“ ließen und der SV Prof. Nedopil gleichwohl den Verhandlungen umfänglich beiwohnen und, darauf ­sich stützend, seine „Psychiatrische Stellungnahme“, eine in ihrer Dürftigkeit frei­lich fast lächerliche, abgeben konnte):

Es gibt eine Kammer“ - als ob das Versprechen einer (Vorsitzenden) Richterin damit gebrochen werden kann, daß es mit ihr eine weitere Richterin und ein weiterer Richter nicht halten.

Dr. Weinberger

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Dr. med. Friedrich Weinberger schrieb:

 

Es gibt eine Kammer“ - als ob das Versprechen einer (Vorsitzenden) Richterin damit gebrochen werden kann, daß es mit ihr eine weitere Richterin und ein weiterer Richter nicht halten.

Dr. Weinberger

 

Im Nachhinein war der Hinweis der Vorsitzenden, der sicherlich gut gemeint war, mehr als unglücklich. In den allerwenigsten Fällen, und der Fall Mollath gehört sicherlich nicht dazu, kann auf eine Gutachtenserstattung verzichtet werden. Das bietet sich nur dann an, wenn die Beweisaufnahme derart "glasklar" auf einen Freispruch mangels Beweisen hinläuft und alle Verfahrensbeteiligten sich darüber einig sind.

 

Im Fall Mollath war das aber von anfang an kaum zu erwarten.

 

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

ist das Gutachten nicht doch auch aus anderen Gründen erforderlich, als nur die Voraussetzungen des § 63 StGB festzustellen?

Muss die Kammer nicht (falls und soweit sie davon überzeugt sein sollte) die Schuld des Angeklagten feststellen und dafür de Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB prüfen?

Generell hindert doch das Verbot der reformatio in peius nicht eine Verböserung des Schuldspruches. Kann es also theoretisch nicht sein, dass die Kammer Herrn Mollath zum Beispiel der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig spricht und hierfür keine Strafe verhängt?

MfG

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@ Prof. Müller #11

...Der Punkt ist, dass Herrn Mollath (und auch anderen in vergleichbarer Situation) nicht die Gelegenheit gegeben wird, selbst zu entscheiden, ob er "sich in die Hände des Gerichts begibt" und dann selbst entscheiden kann, ob er die Schuld auf sich nimmt. ...

Das mag schon sein, dass nicht jedem bei jeder Aussage das Konzept des Maßregelvollzugs in allen Facetten bewusst ist. Hier geht es aber um etwas Anderes, nämlich darum, den Kontext zu sehen, in dem diese Bemerkung gefallen ist. Der Punkt ist nämlich auch, dass forensische Gutachter davon ausgehen müssen, dass diese Taten begangen wurden. Also: wenn er die Tat begangen hätte, würde er dazu stehen. Von Mollath sind eindeutige Äußerungen in diesem Sinne aber nicht bekannt. Er hätte noch nicht einmal „die Schuld“ auf sich nehmen müssen, er hätte lediglich sagen müssen: „Ich war das nicht“, als er zu den Taten befragt wurde. Er hat sich aber so verhalten, dass sich Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufdrängten (mir ist nicht ganz klar, ob Ihr Einwand auch auf die Infragestellung des Schuldstrafrechts zielt). Viele Beobachter stellen sich eine solche Auffälligkeit so vor, dass der Angeklagte „wie ein Irrer“ durch den Gerichtssaal springt oder womöglich sogar randaliert. Darum geht es aber  nicht, sondern um ein vollkommen situationsinadäquates Verhalten, das jeden Richter überfordern würde („Ich will die persönliche Verantwortung des Richters!“), dazu einige Bemerkungen, die gerade erfahrene Richter aufhorchen lassen müssen („Ich war in einem Ausnahmezustand!“). Dass die Ärztin den Verdacht in die Welt gesetzt haben könnte, kann man aufgrund der Chronologie annehmen, die Frage aber ist, welche Bedeutung ihrer Stellungnahme tatsächlich zugekommen ist.

Ich hatte den Eindruck, dass bestimmte Punkte, die den Verdacht stützen, verstärkt wurden, andere, die den Verdacht eher vermindern könnten, eher vernachlässigt wurden.

Man kann auch den gegenteiligen Eindruck haben. Hätte Prof. Nedopil Mollath wirklich „in die Pfanne hauen“ wollen, hätte er noch ganz Anderes ausführen können: Details aus den Schriftstücken, die erkennen lassen, dass er Vieles, was in der Welt geschah und geschieht, auf seine eigene Person bezieht, dann ein Verlauf, in dem Mollath zumindest phasenweise zunehmend von den Verfehlungen seiner Frau beherrscht wurde bis hin zur erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung und zur Belästigung anderer mehr oder weniger unbeteiligter Personen. Dass Mollath sich verrannt hat, haben alle Psychiater übereinstimmend festgestellt, auch Simmerl - dies psychopathologisch zu differenzieren, ist schwierig, zumal ohne Exploration. Auch kann man die Einschätzung, dass es sich bei den Sachbeschädigungen (vorausgesetzt natürlich, sie sind Mollath zuzuordnen) um „normalpsychologische“ Verhaltensweisen gehandelt habe, als recht günstig ansehen. Im Übrigen kann man darüber diskutieren, welchen Stellenwert die Verwechslung von Details hat, den Psychiater interessiert in erster Linie, wie der Proband die Vorgänge in der Umgebung erlebt und wie sich dieses Erleben äußert. Natürlich kann man evtl. Ungenauigkeiten und Fehler alle richtig stellen (woran Mollath ja sehr liegt), aber ab einem gewissen Zeitpunkt könnte gerade dieses Richtigstellen bzw. Richtigstellenmüssen zur Grundlage einer Diagnose werden, wenn die denn erforderlich wäre. Was nicht heißt, dass man nicht das eine oder andere richtigstellen könnte oder sollte, es hätte meist nur keine Konsequenzen, da es am Gesamtbild wenig ändern würde.

Zudem wird einerseits die Egozentrik Mollaths (bei den Konflikten mit anderen Patienten in der Forensik) betont, andererseits aber wird nicht darauf eingegangen, dass sich Mollath bekanntermaßen seit seiner Entlassung auch für andere Forensik-Patienten einsetzt.

Ihre Einschätzung, Mollath sei nicht egozentrisch, weil er sich für andere einsetze, greift m.E. viel zu kurz. Tatsächlich führt er mit Heidingsfelder einen regelrechten Feldzug gegen die Forensik. Beide haben es fertig gebracht, ganze Berufsgruppen und auch einzelne Personen, die bei den diversen Veranstaltungen auch noch namentlich genannt werden, an den Pranger zu stellen, ohne dass diese darauf reagieren könnten, auch ohne konstruktive Lösungen auch nur im Ansatz zu erwägen. Bemerkungen wie „wir sind die eigentlichen Experten“ zur Desavouierung einer am selben Tag stattfindenden hochkarätigen Diskussion mit Politikern und Fachleuten muss man schon mögen. Was auch immer man von derartigem Engagement hält – man wird früher oder später akzeptieren müssen, dass ein Engagement für andere an gewisse Bedingungen geknüpft ist: eine sichere persönliche Basis, ein gutes Konzept, eine gewisse Bezugnahme auf die allgemeine, auch politische Diskussion, ein verlässliches Team, das Vermeiden eigenen angreifbaren Verhaltens, die Fähigkeit und Bereitschaft, andere Perspektiven einzunehmen und das eigene Handeln zu reflektieren usw. Mit anderen Worten: die Tatsache des Engagements sagt wenig aus über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Egozentrik, entscheidend ist auch hier, wie man vorgeht und aus welchen Motiven man handelt. Man kann sich auch beim Engagement verrennen, auch dann, wenn es gerade im Trend liegt.

Im Übrigen halte ich diese Einschätzung Nedopils für günstig, gehört sie doch auch in den Bereich des "Normalpsychologischen". Und sie beschreibt die Entwicklung in allen ihren Phasen recht treffend. Wobei es sicher noch genügend Unterstützer und Kommentatoren geben wird, die nach wie vor an ein vollkommen uneigennütziges Engagement für seine Frau glauben, weil Mollath das so behauptet, und es ablehnen, dies einmal aus einer anderen Perspektive zu sehen.

 

 

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Gast schrieb:
 Tatsächlich führt er mit Heidingsfelder einen regelrechten Feldzug gegen die Forensik. Beide haben es fertig gebracht, ganze Berufsgruppen und auch einzelne Personen, die bei den diversen Veranstaltungen auch noch namentlich genannt werden, an den Pranger zu stellen, ohne dass diese darauf reagieren könnten, auch ohne konstruktive Lösungen auch nur im Ansatz zu erwägen.
Mit einer Psychiaterclique, die, als das ganze Ausmaß ihres skandalösen Vorgehens deutlich wird, auf einem Symposium einen Vortrag mit dem hämisch-herablassenden Titel "Unser Gustl" ankündigt, habe ich in dieser Hinsicht nullkommanull Mitleid. 

An diesen Pranger haben sie sich durch diese Arroganz selbst gestellt bzw. sie haben selbst dafür gesorgt, dass die Leute nun erkennen, dass sie des Kaisers neue Kleider anhaben. Nun müssen sie es eben aushalten, dass darüber geredet wird.

Sehr geehrte Kommentatoren,

selbstverständlich muss VOR der Erörterung der Schuldfrage die Frage des Tatnachweises bejaht werden. Üblicherweise geschieht dies aber in einer einzigen Beratungssitzung des Gerichts, nach Abschluss der Beweisaufnahem zu beiden Fragen (Tat und Schuld). Die Frage, um die es hier geht (nur gehen konnte) ist, ob man, die Tatnachweisfrage vorher berät und entscheidet und dann ggf. auf das Sv-Gutachten verzichet, weil es nicht mehr nötig ist.

Herr Dr.  Weinberger schreibt:

Ri Escher: "Vielleicht noch ein kleiner Zusatz: die Frage, ob es zu Begutachtung kommen wird in dieser Hauptverhandlung oder nicht, die ist auch noch völlig offen. Werden versuchen Klarheit zu schaffen, ob wir die angeklagten Taten nachweisen können, ob wir soweit kommen, dass rechtswidrige Taten durch Sie erwiesen sind. Wenn nicht, dann stellen sich die Fragen nicht."

Prof. H.E. Müller dazu jetzt (nachdem sich de facto keine der „angeklagten Taten nachweisen“ ließen und der SV Prof. Nedopil gleichwohl den Verhandlungen umfänglich beiwohnen und, darauf ­sich stützend, seine „Psychiatrische Stellungnahme“, eine in ihrer Dürftigkeit frei­lich fast lächerliche, abgeben konnte): „Es gibt eine Kammer“ - als ob das Versprechen einer (Vorsitzenden) Richterin damit gebrochen werden kann, daß es mit ihr eine weitere Richterin und ein weiterer Richter nicht halten

Das "Versprechen" (?)  kann die Vors nur aus der damaligen Situation geben und ist selbstverständlich von der Dynamik des Prozesses und der einzelnen Richter in der Kammer (und der Einschätzung der StA) abhängig, ob sie die angeklagten Taten nachweisen können.  Selbstverständlich kann die Vorsitzende nicht die ganze Kammer mitverpflichten so zu denken, wie sie (möglciherweise) am Anfang denkt. Das ist im Übrigen ganz unabhängig von meiner und Ihrer Auffassung dazu, ob der Tatnachweis gelungen ist oder nicht.

 

Deutschstunde schreibt:

...haben Sie doch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass über die Frage von Schuldfähigkeit nicht zu entscheiden sei, wenn es bereits an der Verwirklichung von Straftatbeständen bzw. an ihrer Beweisbarkeit fehle. 

Genauso ist es.

1. Ergibt sich aus dieser (zweifellos zutreffenden) Ansicht nicht im Grunde die Forderung nach einem Schuldinterlokus, der eigentlich Tatbestandsinterlokus heißen musste, da er sich ja gar nicht auf Fragen der Schuldfähigkeit, sondern der Tatbestandserfüllung bezieht?

Einige Rechtswissenschaftler sind dieser Ansicht, ja. Das ist im geltenden Recht aber nicht verwirklicht, weil a) die Anklage der Staatsanwaltschaft (und Eröffnung durch das Gericht)  hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Tatbestand, Rechstwidrigkeit  und Schuld voraussetzt, weil b) die Konzentrationsmaxime gebietet, dass alle Punkte in einer Hauptverhandlung geklärt werden.

2. Wieweit geht die Freiheit des Richters, was die Reihenfolge der Abklärung angeht? Nehmen wir an, Y stehe wegen irgendwelcher Bagatelldelikte vor dem Strafrichter, wobei es áufgrund irgendwelcher Umstände nur sehr arbeitsintensiv festzustellen wäre, ob Y sich überhaupt strafbar gemacht habe (Grenzbereich Beleidigung / Meinungsäußerung in mehreren Fällen, z.B.). Dem Richter wird schnell klar, dass er im Falle entschlossener Verteidigung mit einer zweistelligen Zahl von Verhandlungstagen rechnen müsste und dass auch dann eine Verurteilung, die allen Überprüfungen durch höhere Instanzen stand hielte, keineswegs sicher sei. Könnte der Richter dann auf die Klärung der Tatbestandsfrage verzichten und unter Hinzuziehung eines Gutachters wegen Schuldunfähigkeit freisprechen? Es wäre doch immerhin sehr verwaltungsökonomisch.

Verwaltungsökonomisch wäre es in diesem Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Entscheidet sich die StA aber zur Anklage und der Angeklagte ist nicht geständig, dann kommt man um den Tatnachweis nicht herum. Es ist doch gerade der Skandal im Fall Mollath, dass man den Tatnachweis möglicherweise nicht so ernst genommen hat, nachdem man der Ansicht war: "Der ist eh schuldunfähig".

 

 

guest2 schreibt:

ist das Gutachten nicht doch auch aus anderen Gründen erforderlich, als nur die Voraussetzungen des § 63 StGB festzustellen? Muss die Kammer nicht (falls und soweit sie davon überzeugt sein sollte) die Schuld des Angeklagten feststellen und dafür de Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB prüfen?

Selbstverständlich. Hat denn irgendjemand etwas anderes behauptet?

Generell hindert doch das Verbot der reformatio in peius nicht eine Verböserung des Schuldspruches. Kann es also theoretisch nicht sein, dass die Kammer Herrn Mollath zum Beispiel der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig spricht und hierfür keine Strafe verhängt?

Ja, genauso ist es. Die Kammer kann theoretisch Herrn Mollath wegen der Körperverletzungen/Freiheitsberaubung und/oder Sachbeschädigung schuldig sprechen, ohne Strafe zu verhängen. Darum geht es hauptsächlich.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

​Dass der Tatnachweis vor der Erörterung der Schuldfrage feststehen müsse, mag rechttheoretisch richtig sei, ist aber in dieser Allgemeinheit praxisfern postuliert. Denn nicht immer lassen sich die Feststellung der tatbestandsmäßigen Handlung und der Schuld in der Organisation und Durchführung der Beweisaufnahme so einfach trennen.

Wenn nämlich beispielsweise der (oder die) Sachverständige unabhängig (!) von der Anknüpfungstatsache einer tatbestandlichen Handlung zu der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung im mutmaßlichen Tatzeitraum kommen sollte, welche klassischerweise mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft einhergeht (Paradefall: paranoide Schizophrenie mit globalen existentiellen Bedrohungsängsten) könnten hieraus wiederum Rückschlüsse auf beispielsweise die Hemmschwelle und die Motivlage und damit wiederum auf die Täterschaft zu ziehen sein.

Selbst wenn die Kammer daher am Freitag Zweifel an der Täterschaft des Herrn Mollath gehabt haben sollte, so war es sicherlich richtig, den Sachverständigen anzuhören.

​MfG.

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Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Der Punkt ist nämlich auch, dass forensische Gutachter davon ausgehen müssen, dass diese Taten begangen wurden. Also: wenn er die Tat begangen hätte, würde er dazu stehen. Von Mollath sind eindeutige Äußerungen in diesem Sinne aber nicht bekannt.

Das trifft nicht zu. Herr Mollath hat hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit seiner Frau gesagt, er habe sich nur gewehrt. Dies ist aktenkundig und wurde auch in der derzeitiegn hauptverhandlung mehrfach angesprochen.

Er hätte noch nicht einmal „die Schuld“ auf sich nehmen müssen, er hätte lediglich sagen müssen: „Ich war das nicht“, als er zu den Taten befragt wurde.

Hinsichtlich der Sachbeschädigungen hat man Herrn Mollath im Ermittlungsverfahren kein rechtlcihes Gehör gewährt. Das Gericht hat überdies hinsichtlich dieser Taten (ohne den notwendigen Antrag der StA!) ein "Sicherungsverfahren" eröffnet. Ihre Ansicht betrifft vielleicht den "Normalfall", im Fall Mollaths hat man das Verfahrensrecht aber in vielfältiger Beziehung missachtet.

Hätte Prof. Nedopil Mollath wirklich „in die Pfanne hauen“ wollen, hätte er noch ganz Anderes ausführen können:

Es ist keine Diskussionsbasis zum tatsächlich abgegebenen Gutachten, sich vorzustellen, dass Herr Nedopil, wäre er böswillig, noch ganz anderes hätte anführen können. Ich unterstelle Herrn Nedopil keine Böswilligkeit, im Gegenteil.

Im Übrigen kann man darüber diskutieren, welchen Stellenwert die Verwechslung von Details hat, den Psychiater interessiert in erster Linie, wie der Proband die Vorgänge in der Umgebung erlebt und wie sich dieses Erleben äußert.

Ich bin etwas anderer Ansicht. Ich meine, dass Herr Nedopil sich durchaus bemüht, wahrhaftig und fair zu sein und habe einzelne Punkte kritisch angesprochen, die mir auffielen.

Ihre Einschätzung, Mollath sei nicht egozentrisch, weil er sich für andere einsetze, greift m.E. viel zu kurz.

Um meine Einschätzung geht es nicht; ich habe Herrn Mollath bis auf ganz wenige und kurze  Begegnungen nicht persönlich kennengelernt. Es ging mir darum zu zeigen, dass man aus einzelnen Mosaiksteinen durch fortlassen anderer möglicherweise ein verzerrtes Bild erzeugen kann und dass dies auch dem von mir geschätzten Sachverständigen Nedopil unterläuft, obwohl er sich bemüht, seine Quellen (und seinen Quellenmangel) offen zu legen.

Herr Nedopil sagt im Ergebnis dasselbe ("non liquet") wie ich es seit November 2012 hier geschrieben habe: Ich weiß nicht, ob Herr Mollath zum Zeitpunkt der (angeblichen)  Taten  im Sinne der Merkmale des § 20 StGB krank war. Die (schwachen)  Gutachten haben mich nicht überzeugt, Herrn Nedopil haben sie auch nicht überzeugt.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

 

wie würden Sie als Richter entscheiden, wenn es anstatt eines  "Schwachsinns" nur ein Schwachsein des

Herrn Mollath gibt, ein "non liquet" nicht zur Schuld des Herrn Mollath führt, und Tatbestände lediglich

im Wahne Anderer produziert werden? Hoffentlich kommen auch Sie dann wenigstens zu dem Ergebnis,

dass es noch nicht einmal Grundlage eines Freispruches "mangels an Beweisen" sein kann, um in Herrn Mollath

wahrlich das Gegenteil eines Schwachsinnigen und eines schuldigen Monsters zu sehen. 

 

Was Herr Mollath -nach meiner Überzeugung- für den Kampf ums Recht leistet, bedeutet ein Vielfaches von

tausenden von Vorträgen der Professoren und Juristen. Er beherrscht die "Rechtskunst" wahrlich, und ohne je

einen einzigen "§" gelesen zu haben; und dies, weil er ein klar denkender Mensch mit einem warmen Herzen 

ist. Wie hält der Mann uns alle eigentlich aus - die, die ihm unsere zerstörerische Logik beibringen wollen ??

 

 

 

 

@ Prof. Müller #24

Ich sprach von „eindeutigen Äußerungen“, zur Problematik des Nicht-auf-Fragen-Eingehens habe ich mich schon mehrmals geäußert. Dass man zu einem späteren Zeitpunkt Mollath das rechtliche Gehör verweigert hat, sagt nichts über die fatale Weichenstellung am Anfang des Verfahrens aus.

Leider schießt die Kritik der Gutachten und der Gutachter schon seit langem über das Ziel hinaus, dies nach meiner Einschätzung umso mehr, je weniger Kenntnisse über ihre Arbeit vorhanden sind. Eine echte Diskussionsbasis ist m.E. erst dann gegeben, wenn

1. gewisse Grundkenntnisse über die Psychiatrie vorhanden sind – beispielsweise gehört die Aufdeckung von Intrigen nicht zu den Aufgaben des Psychiaters, sie kann nur ausnahmsweise und unter günstigen Bedingungen gelingen

2. eine offene Betrachtung möglich ist jenseits des verbreiteten Freund-Feind-Schemas. Es kann nicht sein, dass auf längere Sicht alles, was für Mollath negativ erscheinen mag, ausgeblendet, relativiert oder gar bekämpft wird – letztlich wird er die Bestätigung seines Selbstbildes durch die Öffentlichkeit ebenso wenig einfordern können wie eine bestimmte von ihm gewünschte Interpretation der von ihm bei Gericht vorgelegten Dokumente.

3. Details in einen Kontext gestellt werden können. Um letzteres ging es mir wie auch schon am Anfang meines ersten Kommentars (#9). Es hat einfach keinen Sinn, Einzelwertungen des Experten ohne einen Bezugsrahmen zu kommentieren, zu kritisieren.

Ich denke nicht, dass Nedopil ein Mosaiksteinchen übersieht und ein verzerrtes Bild entwirft, wenn er Mollaths Engagement nicht würdigt. Wenn es ihn überhaupt interessiert, würde er es höchstwahrscheinlich anders bewerten als Sie das tun.

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Gast schrieb:

Leider schießt die Kritik der Gutachten und der Gutachter schon seit langem über das Ziel hinaus, dies nach meiner Einschätzung umso mehr, je weniger Kenntnisse über ihre Arbeit vorhanden sind. Eine echte Diskussionsbasis ist m.E. erst dann gegeben, wenn

1. gewisse Grundkenntnisse über die Psychiatrie vorhanden sind – beispielsweise gehört die Aufdeckung von Intrigen nicht zu den Aufgaben des Psychiaters, sie kann nur ausnahmsweise und unter günstigen Bedingungen gelingen

 

Solange ein Psychiater es nicht sicher ausschließen kann, dass eine von einem Probanden behauptete Intrige einen realen Hintergrund habe, solange darf er entsprechende Behauptungen des Probanden definitiv nicht als Inhalte eines Wahns einordnen. Zu genau dieser Grenzüberschreitung war es im Fall Mollath aber mindestens gekommen, nicht auszuschließen ist, dass urteilende Psychiater sogar von der Realität behaupteter Intrigen wussten.

 

Erinnert sei eine Aussage der damaligen JuMi Dr. B. Merk gegenüber der Zeit:

"Die Psychiater hätten ihr versichert, Mollaths Wahn sei nicht auf kriminelle Geschäfte der HypoVereinsbank beschränkt: "Er ist überzeugt davon, dass eine Verschwörung existiert, die zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führen könne. Das hat nichts mehr mit einem realen Kern zu tun." "

Nun, Autoren wie der ehemalige FAZ-Redakteur Udo Ulfkotte und Jürgen Roth sehen das insgesamt kaum anders als Mollath:

http://apokalypse20xy.files.wordpress.com/2013/01/beate_merk-csu-gustl_m...

Herrschende Entwicklungen, dass gesellschaftliche Ungerechtigkeiten messbar zunehmen (teilweise galoppierend) wären ohne eine großangelegte Verschwörung, die sich auf zahllose Seilschaften stützt, definitiv unmöglich. Wie kommen Psychiater also dazu, entsprechende Vorwürfe als Wahnideen abzutun?  Hier entlarvt sich doch ganz eindeutig, dass sie ihre Arbeit als politischen Auftrag im Sinne des Systemerhalts sehen!

 

Gast schrieb:

2. eine offene Betrachtung möglich ist jenseits des verbreiteten Freund-Feind-Schemas. Es kann nicht sein, dass auf längere Sicht alles, was für Mollath negativ erscheinen mag, ausgeblendet, relativiert oder gar bekämpft wird – letztlich wird er die Bestätigung seines Selbstbildes durch die Öffentlichkeit ebenso wenig einfordern können wie eine bestimmte von ihm gewünschte Interpretation der von ihm bei Gericht vorgelegten Dokumente.

 

Ihr Versuch geht fehl: Ich gehöre zu den schärfsten Kritikern der Psychiatrie in Deutschland, erkenne in dem, wasman mit Mollath gemacht hat, auch ein Schwerverbrechen, habe in dem konkreten Fall allerdings Verständnis für Petra Mollath und sehe den Gustl Mollath keineswegs als den Heiligen St. Gustl an, der er vermutlich gern wäre, aber definitiv nicht ist: Er hatte solange keine Gewissenbisse, wie seine Frau bei ihm blieb und dafür sorgte, dass für alles Kohle genug da war. Sein Gewissen erwachte offensichtlich wirklich erst, als seine Frau sich von ihm veranbschieden wollte. Damit ist er für mich nicht Held, sondern eher eine verachtenswerte Figur. Heldenhaftes zeigte er allerdings anschließend, als er sich trotz teilweise schlimmster Haftbedingungen über lange Monate nicht beugen ließ.

Gast schrieb:

3. Details in einen Kontext gestellt werden können. Um letzteres ging es mir wie auch schon am Anfang meines ersten Kommentars (#9). Es hat einfach keinen Sinn, Einzelwertungen des Experten ohne einen Bezugsrahmen zu kommentieren, zu kritisieren.

Ich denke nicht, dass Nedopil ein Mosaiksteinchen übersieht und ein verzerrtes Bild entwirft, wenn er Mollaths Engagement nicht würdigt. Wenn es ihn überhaupt interessiert, würde er es höchstwahrscheinlich anders bewerten als Sie das tun.

 

Es geht nicht darum, wofür Nedopil sich aus persönlichen Gründen interessiert, Tatsache ist allerdings, dass man sich sicherlich kein vollständiges Bild von einem Menschen machen kann, wenn man nicht auf das schaut, was dieser Mensch selbst für wichtig hält, in welchen Bereichen er sich also mit welchem Eifer wofür engagiert.

 

Ganz offensichtlich ist Nedopil hier einem (unerklärten) politischen Auftrag gefolgt:   Bloß nicht thematisieren, dass sich jemand offensichtlich berechtigt gegen deutschen Justiz- und Psychiatrieterror engagiert, denn solche Art von Terror darf es in der deutschen Gegenwart doch gar nicht geben! Schließlich haben wir doch den heiligen Rechtsstaat deutscher Nation!

 

Aber: Wie soll man auch von einem Psychiater erwarten können, dass er sich darum bemühte, ein realistisches Bild von einem erklärten Pychiatriegegner zu zeichnen?

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Eine Frage scheint bisher überall unter den Tisch gefallen zu sein: Wenn ein Psychiater, wie z.B. Pfäfflin, heute meint, die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 63, also das, was additiv zur Begehung entsprechender Straftaten hinzukommen muss,  seien damals erfüllt gewesen, heute aber nicht mehr, dann sagt er doch, dass Mollath seit damals zumindest in erheblichem Maße genesen sei.

 

Das wirft die Frage auf, worauf der Psychiater Pfäfflin Mollaths Genesung zurückführt, schließlich hatte Mollath sich allen "Behandlungsversuchen" und "Therapiegesprächen" rigoros entzogen.

 

Dieser Aspekt könnte von genereller Bedeutung sein:

 

Können "paranoide Persönlichkeitsstörungen" und "wahnhafte Erkrankungen" am besten "behandelt" werden, indem der Patient sich jeder psychiatrischen Behandlung entzieht, Vier-Augen-Gespräche mit den Psychiatern konsequent verweigert, und mit der subjektiven Gewissheit lebt, die Psychiatrie sei ein Werk des Teufels?

Es scheint so, zumindest würde Mollath, sollte er entsprechend krank gewesen sein, diese Hypothese indizieren.

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M.M.n. speist sich die Kritik an Prof. Nedopil aus dem Unbehagen, dass das Image Herrn Mollaths, an das man sich so lange gewöhnt hat, durch seine Expertise so oder so Kratzer bekommen könnte. Darin sehe ich auch eine wesentliche Ursache, dass sich Herr Mollath und sein Verteidiger am ersten Tag so vehement gegen seine Anwesenheit gewehrt haben.

Auch völlig unabhängig davon muss jeder, der sich öffentlich exponiert, damit rechnen, dass die eigene Sicht der Dinge nicht 1:1 übernommen wird. Und das genau ist das Problem Herrn Mollaths: dass er in der Vergangenheit wie in der Gegenwart nur mit Menschen kooperieren kann, die seine Sicht 1:1 übernehmen. Bemerkenswert, dass es doch so Viele sind, die dazu bereit sind, darunter nicht Wenige, die sich selbst als kritisch bezeichnen würden.

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@ Deutschstunde

Falls Ihre Frage erst gemeint ist: paranoide Persönlichkeitsstörungen sind weitgehend therapieresistent. Sie können weniger stark in Erscheinung treten, verblassen. Oder in bestimmten Belastungssituationen wieder verstärkt imponieren.

Bei Herrn Mollath wäre auch die fortgesetzte Bestätigung seiner Version durch die Unterstützerszene zu berücksichtigen – weshalb eine Diagnostik allein schon deshalb nur eingeschränkt möglich wäre.

 

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Gast schrieb:

@ Deutschstunde

Falls Ihre Frage erst gemeint ist: paranoide Persönlichkeitsstörungen sind weitgehend therapieresistent. Sie können weniger stark in Erscheinung treten, verblassen. Oder in bestimmten Belastungssituationen wieder verstärkt imponieren.

Wenn ich Ihre Antwort ernst nehmen darf, dann waren alle Vorwürfe, die Psychiater, Politiker, Richter usw. deshlab erhoben, weil Mollath sich "nicht behandeln" lassen wollte, in der Sache verfehlt begründet?

Wurde Mollaths lange Unterbringung nicht immer wieder damit begründet, dass er sich nicht behandeln lasse? Wie kann man einen Menschen allein mit dieser Begründung einsperren, wenn man ihn gar nicht sinnvoll behandeln kann?

Und betreffend andere Fälle müsste man feststellen, dass jede medikamentöse Zwangsbehandlung in Fällen "paranoider Persönlichkeoitsstörung" ein Verbrechen ist/war, weil erhebliche Nebenwirkungen trotz fehlender Erfolgsausichten inkauf genommen werden/wurden?

Auch diese Fragen meinerseits sind selbstverständlich ernst gemeint, mir scheinen das auch keine Dinge zu sein, über die man scherzen sollte.

Gast schrieb:

Bei Herrn Mollath wäre auch die fortgesetzte Bestätigung seiner Version durch die Unterstützerszene zu berücksichtigen – weshalb eine Diagnostik allein schon deshalb nur eingeschränkt möglich wäre.

 

Ach so! Daraus kann man sicherlich schließen, dass man einem Menschen nur hinreichend lange die Bestätigung verweigern muss, ihn am besten stalken muss, solange er wahre Erkenntnisse behauptet, damit er letztlich dann sagt: "Ich muss mich irren. Ich bin bestimmt krank!"

 

Na ja, das Verfahren ist ja klinisch erprobt, auch wenn es im Falle Mollath nicht geklappt hat.

 

 

 

 

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@Leser

 

Kluge Worte. 

Hier zeigt sich, wie eine Idealisierung und Erhöhung zum Bumerang werden kann. 

 

Wer Gustl Mollath schlicht als das Justizopfer und den zu Unrecht verfolgten "Klischee"-Mann im Paarkonflikt sah, der er zweifellos ist, hat auch kein Problem damit, dass er "rigide, kompromisslos, misstrauisch..." genannt wird. 

 

Das ist er zweifellos, das ist eine objektive Charakterisierung. Ganz sicher jedenfalls ist es nicht die Majestätsbeleidigung, als die viele dieses Gutachten Nedopils und diese Zuschreibungen sehen wollen. Eine Abwertung kann hier wirklich nur wahrnehmen, wer zwanghaft eine Idealisierung aufrechterhalten muss. Aus welchen Gründen auch immer. 

 

 

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Diverse Gutachter behaupteten Mollath sei wahnhaft, immer unter der Voraussetzung die angelasteten Täten wären von ihm begangen worden.

Wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass er die Taten nicht begangen hat, werden sich diese Dame/Herren dann bei ihm entschuldigen für das unendliche Leid, das sie verursacht haben, weil sie ihn falsch diagnostiziert haben?

Und werden Sie ihm dann bestätigen was die Dres. Simmerl, Weinberger und Sponsel schon lange festgestellt haben, nämlich, dass er weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Wahnstörung hat?

 

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Sehr geehrte/r Yo,

Sie schreiben:

Hier zeigt sich, wie eine Idealisierung und Erhöhung zum Bumerang werden kann. 

Wer Gustl Mollath schlicht als das Justizopfer und den zu Unrecht verfolgten "Klischee"-Mann im Paarkonflikt sah, der er zweifellos ist, hat auch kein Problem damit, dass er "rigide, kompromisslos, misstrauisch..." genannt wird. 

Das ist er zweifellos, das ist eine objektive Charakterisierung. Ganz sicher jedenfalls ist es nicht die Majestätsbeleidigung, als die viele dieses Gutachten Nedopils und diese Zuschreibungen sehen wollen. Eine Abwertung kann hier wirklich nur wahrnehmen, wer zwanghaft eine Idealisierung aufrechterhalten muss. Aus welchen Gründen auch immer.

Ich habe tatsächlich kein Problem damit, dass Herr Mollath "rigide, kompromisslos, misstrauisch" genannt wird. Ich habe aber ein Problem damit, dass dies in den Zusammenhang mit einer psychischen Störung gebracht wird, deren bloßer Verdacht  dazu berechtigen soll bzw. berechtigt haben soll, Herrn Mollath einzusperren (§ 63 StGB). Denn aus diesen Persönlichkeitszügen wird (rückblickend auch von Herrn Nedopil)  ja die Legitimation hergeleitet, diesen Verdacht haben zu dürfen. Die Aufgabe, die Herr Nedopil nun zutreffend erfüllt hat, nämlich zu sagen, er könne nicht auf dieser unsicheren  Basis urteilen, dieselbe Aufgabe hätten seine Kollegen ebenso erfüllen müssen. dann hätte gegolten: i. d. p. r. keine Anwendung von § 63 StGB.

Meine Kritik an der neuen Begutachtung ist eben, dass Nedopil dies nicht deutlich (genug) sagt: Die psychiatrischen Sachverständigen sind genau dazu berufen, nämlich zwischen einer bloß "rigiden, kompromisslosen, misstrauischen" Persönlichkeit und einer Krankheit (Psychose)  bzw. krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung (i. S. d. § 20 StGB) zu unterscheiden und im Zweifelsfall auch diese Zweifel (wie Nedopil selbst es ja tut!) zu äußern. Dass jemand irgendwie "auffällig" ist,  kann doch jeder Laie (z.B. Spiegel/Bild/Zeit-Journalist-in) beurteilen, das kann sogar ich. Die Differenzierung zwischen "Auffälligkeit" und § 20-Relevanz, das ist die Schwierigkeit, für die wir einen Psychiater brauchen. Dieser zentralen Aufgabe haben die früheren Gutachter meines Erachtens nicht bzw.unzureichend genügt. Meinetwegen kann jeder Herrn Mollath rigide etc. nennen, wenn man dies nicht als hinreichenden Verdacht ansieht, ihn für 7,5 Jahre in der Psychiatrie unterzubringen. (Und aus meiner Sicht ist ohnehin nicht mehr aufklärbar, ob Herr Mollath zu den Tatzeitpunkten krank war oder gesund.)

Ich muss keineswegs "zwanghaft" eine Idealisierung des Herrn Mollath aufrechterhalten - und ich kenne eine Reihe von Personen, die das ebenso sehen. Allerdings idealisiere ich auch nicht die Psychiatrie. Insofern stimme ich übrigens mit Herrn Nedopil völlig überein.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Dazu:

Ein Vortrag von Nedopil November 2013 vor Fachkollegen.

Es geht um Forensik allgemein.

Interessant: Ab Minute 27, da geht er kurz auf den Fall Mollath ein und kritisiert die Gutachter, dass sie sich nicht an Standards gehalten haben.

http://www.youtube.com/watch?v=XiDkiIGrfeM

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Gast schrieb:

Anonymer schrieb:

Dazu:

Ein Vortrag von Nedopil November 2013 vor Fachkollegen.

Es geht um Forensik allgemein.

Interessant: Ab Minute 27, da geht er kurz auf den Fall Mollath ein und kritisiert die Gutachter, dass sie sich nicht an Standards gehalten haben.

http://www.youtube.com/watch?v=XiDkiIGrfeM

So geht das:

 

http://www.youtube.com/watch?v=XiDkiIGrfeM#t=27m

 

Ich verstehe Nedopil so, dass Mollath bei sauberer Arbeit (bei dem, was Nedopil darunter versteht) nicht in der Psychiatrie gelandet wäre.

 

Hat Nedopil seine Ansicht geändert, oder hat er nun als sachverständiger Zeuge falsch ausgesagt?

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@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

 

Allerdings idealisiere ich auch nicht die Psychiatrie.  Insofern stimme ich übrigens mit Herrn Nedopil völlig überein"

 

Wenn die Aussagen von Frau Prem stimmen und sie es richtig wiedergegeben hat, dann idealisiert Herr Nedopil die Psychiatrie aber über alle Maßen:

"Die Aussage der Frau Dr. K. aus Erlangen bezeichnet er als »medizinisch nachvollziehbar«. Zur Erinnerung: Frau Dr. K. ist jene Psychiaterin, die eine schriftliche Stellungnahme zu Gustl Mollath verfasst hatte, die ausschließlich auf den Angaben der Ex-Ehefrau beruhte. Das Procedere hatte man laut Aussage der Frau Dr. K. beim gemeinsamen Kaffeetrinken besprochen, im Anschluss an einen Termin mit ihrer Bankberaterin, Frau Mollath. Da auch Nedopil natürlich weiß, dass dies eine recht dünne Ausgangsbasis ist, bedient er sich einer feinen Unterscheidung: Nur medizinisch nachvollziehbar sei die Diagnose, nicht jedoch aus forensisch-psychiatrischer Sicht, »da Anknüpfungstatsachen fehlen«. Er mahnt zudem an, einem Arzt dürften Diagnosen nicht vorgeworfen werden, wenn ihm neuere Informationen nicht zur Verfügung gestanden hätten."

 

http://www.ein-buch-lesen.de/2014/07/wiederaufnahme-gustl-mollath-13-tag.html

 

Medizinisch nachvollbar, wenn eine in Scheidung und mit einem anderen Mann zusammen lebende Frau über ihren Ehemann was erzählt und die Psychiaterin dann schriftlich, ohne jeden weitern Anhaltspunkt, eine Diagnose stellt? Sie muß ihn als krank bezeichnen, weil ihr nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen? Krank, solange bis das Gegenteil bewiesen wird?

 

Solche Anmaßungen sind "krank", als Laie würde man das als "Großenwahn bezeichnen.

 

 

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@ Prof.Müller

"Ich habe tatsächlich kein Problem damit, dass Herr Mollath "rigide, kompromisslos, misstrauisch" genannt wird. Ich habe aber ein Problem damit, dass dies in den Zusammenhang mit einer psychischen Störung gebracht wird, deren bloßer Verdacht  dazu berechtigen soll bzw. berechtigt haben soll, Herrn Mollath einzusperren (§ 63 StGB). Denn aus diesen Persönlichkeitszügen wird (rückblickend auch von Herrn Nedopil)  ja die Legitimation hergeleitet, diesen Verdacht haben zu dürfen."

Diese Darstellung erscheint doch etwas verkürzt. Es sind genügend Äußerungen und Verhaltensweisen Mollaths bekannt geworden, die die gestellten Diagnosen nachvollziehbar erscheinen lassen und da geht es nicht nur um die Beschreibung unvorteilhafter Persönlichkeitsmerkmale. Und was das Misstrauen angeht, so ist es für die Differentialdiagnose des Wahns durchaus relevant.

"Allerdings idealisiere ich auch nicht die Psychiatrie. Insofern stimme ich übrigens mit Herrn Nedopil völlig überein."

Es sind gar nicht so wenige Ärzte bzw. Psychiater, die die Psychiatrie nicht idealisieren. Wenn jemand die Psychiatrie idealisiert, dann sind das häufig Patienten, denen geholfen werden konnte, bzw. Probanden, die ein für sie günstiges Gutachten erhalten haben.

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Gast schrieb:

 Es sind genügend Äußerungen und Verhaltensweisen Mollaths bekannt geworden, die die gestellten Diagnosen nachvollziehbar erscheinen lassen und da geht es nicht nur um die Beschreibung unvorteilhafter Persönlichkeitsmerkmale. 

Ja? Welche denn?

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Sowohl Simmerl als auch Nedopil haben doch im Sinne Mollaths gehandelt. Beide sagen, in Bezug auf den Milliarden-Steuerskandal könne (Größen-)wahn vorliegen.

Wenn jetzt Mollath gute, korrekte Beweisanträge stellt, dann muss denen doch stattgegeben werden, damit er den Gegenbeweis antreten kann. Ein Starverteidiger sollte es schaffen, hier einen Beweisantrag zu formulieren, dem stattgegeben werden muss. Das Gericht hat bis jetzt schon Aufklärungswillen gezeigt.

Leider blieb der angeblich gestellte Beweisantrag wegen der Banken bisher unveröffentlicht. So bleibt das Rätsel, ob dieser Antrag sinnvoll war. Angeblich soll er ja abgelehnt worden sein.

 

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@ bille

"Medizinisch nachvollziehbar" bedeutet, dass die Stellungnahme wesentliche Aspekte eines Krankheitsgeschehens umfasst (z.B. Prodromalstadium, Symptome, Progredienz) und dass diese schlüssig dargestellt werden. Diese Stellungnahme liest sich in der Tat wie eine Fallbeschreibung aus dem Lehrbuch, diese Einschätzung hat nichts damit zu tun, ob die geschilderten Auffälligkeiten zutreffen oder welcher Motivation die Schilderung entspringt. Ob sie situativ nachvollziehbar ist, ist eine andere Frage, dazu hat sich Nedopil aber nicht geäußert. Und in der Tat macht es einen erheblichen Unterschied, ob bereits eine Straftat vorliegt -  dass es sich um eine "feine Unterscheidung" handeln soll, ist eine Interpretation von Frau Prem, deren Fundamentalkritik ja bekannt ist. Warum Nedopil die Psychiatrie "über alle Maßen" idealisieren sollte, ist mir auch nach wiederholter Lektüre Ihres Textes nicht klar geworden. Ich hoffe, dass ich Sie missverstanden habe und Sie "Größenwahn" nicht Prof. Nedopil zuschreiben.

 

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Es ist medizinisch nachvollziehbar, dass eine Ärztin eine Diagnose stellt, obwohl sie den Patienten nie gesehen hat?

Dass sie solch eine Diagnose stellt aufgrund der Aussagen einer Frau, von der sie weiss, dass die ihren Mann loswerden will (Scheidung)... ohne das zu berücksichtigen? Einzig und allein aufgrund dieser Aussagen erkennt sie eine Gefahr für die Allgemeinheit?

Klar doch, eine Psychiaterin erkennt sofort, das der Mann krank sein muss, die Frau nicht im geringsten die Unwahrheit sagt. Das gibt sie der Frau auch schriftlich. Sie macht da doch keinen Fehler...DAS nenn ich Größenwahn. (Ein anderer Grund wäre nur vorsätzliche Hilfe beim Verräumen.)

 

Und das zu verteidigen, als richtig, nachvollziehbar zu bezeichnen nenn ich idealisieren der Psychiater.

 

 

 

 

 

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@ Deutschstunde

Welche Krankheiten diese Patienten haben? Krankheiten, die mit hohem Leidensdruck verbunden sind, in erster Linie Angststörungen und Depressionen, aber auch Schizophrenien: nämlich dann, wenn das "Verrutschen der Realität" mit erheblicher Verunsicherung, Unruhe und Angst verbunden ist. Das sollte jedem, der sich auf den "gesunden Menschenverstand" beruft, eigentlich einleuchten.

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@ bille

Noch einmal: "medizinisch nachvollziehbar" ist für Prof. Nedopil der INHALT der Stellungnahme, über ihre Entstehungsbedingungen hat er sich nicht geäußert, sie also auch nicht verteidigt.

Im Übrigen hat die Ärztin keine Diagnose gestellt, sondern eine Untersuchung zur Abklärung angeregt.

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Gast schrieb:

@ bille

Noch einmal: "medizinisch nachvollziehbar" ist für Prof. Nedopil der INHALT der Stellungnahme, über ihre Entstehungsbedingungen hat er sich nicht geäußert, sie also auch nicht verteidigt.

Im Übrigen hat die Ärztin keine Diagnose gestellt, sondern eine Untersuchung zur Abklärung angeregt.

 

Angeregt, weil eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.....

 

Frau Dr. K. stand nicht vor einem Prüfungskomitee, bei dem  sie nach Vorgabe von Symptomen eine Krankheit erkennen sollte, (medizinisch nachvollziehbar) sondern hat wissentlich einer Frau in Scheidung eine Waffe in die Hand gegeben, ihren Mann zu diffamieren. Grundlos...K. kannte Mollath nicht, konnte dementsprechend überhaupt nichts sagen. Nedopil weiß das.

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Prof. Nedopil hat gesagt, nur aufgrund der Hauptverhandlung könne er kein Gutachten abgeben. Andere haben sogar ohne Hauptverhandlung ein "Gutachten" abgegeben.

 

Angenommmen, die Stellungnahme von Prof. Nedopil ist richtig, dann wäre doch die Aussage von Dr. Leipziger in der damaligen Hauptverhandlung und das Schriftstück von Prof. Kröber kein Gutachten, sondern eben auch nur eine Stellungnahme.

Beide haben es angeblich unterlassen, das Gericht darauf hinzuweisen, dass sie kein Gutachten abgeben können. Dies hat Prof. Nedopil als Verpflichtung genannt.

Wenn nun das Verhalten von L. und K. unter strafrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet wird, was kann es sein?

Irgendwo war veröffentlicht, L. sei in Begleitung des Anwalts (des BKH Bayreuth?) erschienen, weil gegen ihn wegen Freiheitsberaubung ermittelt werde. Deshalb?

Und was ist mit Prof. Kröber?

 

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Hobbydetektiv schrieb:

Prof. Nedopil hat gesagt, nur aufgrund der Hauptverhandlung könne er kein Gutachten abgeben. Andere haben sogar ohne Hauptverhandlung ein "Gutachten" abgegeben.

 

Angenommmen, die Stellungnahme von Prof. Nedopil ist richtig, dann wäre doch die Aussage von Dr. Leipziger in der damaligen Hauptverhandlung und das Schriftstück von Prof. Kröber kein Gutachten, sondern eben auch nur eine Stellungnahme.

Beide haben es angeblich unterlassen, das Gericht darauf hinzuweisen, dass sie kein Gutachten abgeben können. Dies hat Prof. Nedopil als Verpflichtung genannt.

Wenn nun das Verhalten von L. und K. unter strafrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet wird, was kann es sein?

Irgendwo war veröffentlicht, L. sei in Begleitung des Anwalts (des BKH Bayreuth?) erschienen, weil gegen ihn wegen Freiheitsberaubung ermittelt werde. Deshalb?

Und was ist mit Prof. Kröber?

 

 

Frau Dr. K., also die, die ihrer Bankberaterin auf deren Wunsch die Stellungsnahme gegeben hat, bei Mollath bestände die Gefahr für die Allgemeinheit, war mit Anwalt da.

L. konnte nicht viel sagen, weil er bei Mollath die verbotene Totalbeobachtung durchgeführt hat. Alles nicht relevant.

 

Kröber hat man gleich draußen gelassen (der pflegt wahrscheinlich noch seine Wunden aus dem Peggy K./Ulvi K. Prozess, wo er damals grandios versagt hatte).

 

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@ bille

Worauf stützen Sie die Annahme, dass Frau Dr. Krach und Prof. Nedopil wider besseres Wissen gehandelt haben, wie Sie das behaupten?

Können Sie die Stelle zitieren, wo die Ärztin von "Gefahr für die Allgemeinheit" schreibt?

Wie belegen Sie Ihre Aussage, dass Prof. Nedopil das Verhalten der Ärztin verteidigt hat? Inzwischen wurde Ihnen mehrfach dargelegt, wie seine Bewertung als "medizinisch nachvollziehbar" zu verstehen ist. Haben Sie dem etwas konkret entgegenzusetzen?

Jetzt schreiben Sie, dass Prof. Nedopil das Schreiben der Ex-Frau an die Anwältin vorliegen hatte. Können Sie sich vorstellen, dass nicht jeder dieses Schreiben so liest, wie Sie das tun?

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@ Mein Name

Ihre alttestamentarisch anmutenden Äußerungen befremden mich sehr.

Als wäre die Hetze gegen einzelne Ärzte, die Fehler gemacht haben und teilweise sowieso schon unter Polizeischutz stehen, nicht schon schlimm genug, werden auch Personen, die in der Öffentlichkeit noch weniger bekannt sind, denunziert allein aufgrund der Behauptungen Mollaths, die nicht nachprüfbar sind, an deren Überprüfung auch keinerlei Interesse besteht. Ebenfalls aufgrund seiner Behauptungen ist ein Bild von Forensikpflegern ("Monster" usw.) entstanden, das kaum jemand hinterfragt. Mehrere große Tageszeitungen haben das aufgegriffen, ohne dass die Pfleger selbst zu Wort gekommen wären. Gar kein Verständnis habe ich dafür, wenn sogar Medizinstudenten bzw. Praktikanten als künftige "Täter" ins Unrecht gesetzt werden. Viele, die sich so wortstark melden, haben überhaupt keine Vorstellung davon, wie einzelne psychisch Kranke, Suchtpatienten inklusive, ganze Stationen aufmischen können, dass man auch einmal an gewisse Grenzen stößt, welche Arbeit da überhaupt geleistet wird. Menschenrechte gelten für alle, und wenn diese Kampagne, die Sie offenbar auch unterstützen, im Namen der Grund- bzw. Menschenrechte geführt wird, finde ich das wenig überzeugend.

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Zu Nedopils Meinungsachten

Wiederaufnahme Mollath: Ersteinschätzung: Das Meinungsachten Prof. Dr. Nedopils
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/WA0.htm#Ersteinsch%C3%A4tz....

 

Die Hypothesenweihe Persönlichkeitsstörung durch Nedopil führt bei der Hochvakuumlage der Daten nur zur Semper aliquid haeret Diagnostik
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/WA0.htm#Semper%20aliquid%2...

 

Die Regeln im ICD-10 für die Diagnostik der Persönlichkeitsstörungen: was ist zu leisten?
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/WA0.htm#Exkurs%20%20Was%20...

 

Nedopil erfindet neue und absurde Beweisprinzipen für Verdachtsdiagnosen jenseits des Zulässigen in der KV ...
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/WA0.htm#Nedopil%20erfindet...

Herr Sponsel, Sie entlarven den Gerichts-SV mit harten Fakten und entfernen seiner Floskel "nicht ausschließbar" den Zauber ( des immerwährenden Haftenbleibens ...).

 

Am Ende wird GM als freier (doch unzufriedener) Bürger das Gericht verlassen und das nicht ausreichend mit "angeklagte" Sytem der (horizontalen und vertikalen) Abhängigkeiten wird seine fehlende Glaubwürdigkeit und Legitimation aussitzen - ganz christlich und sozial. Wie es Brauch ist.

 

In Erwartung eines neuen Buches von Wilhelm Schlötterer, das dann in der Folge des GM-WA-Verfahrens vielleicht in den Reihen der Landtags-Opposition die unverzichtbare Notwendigkeit einer umfänglichen Revision der Justiz-Organisation und des Prozessablaufes "am Kochen hält" und zu rechtspolitischen Taten führt.

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