Was soll ich tun?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht79|15146 Aufrufe

Der Vater macht sein Umgangsrecht für sein zweijähriges nichteheliches Kind geltend.

Termin zur Erörterung steht im nächsten Monat an. Die der Mutter gesetzte Frist zur Stellungnahme ist noch nicht abgelaufen.

Nun beantragt der Vater in einem weiteren Verfahren die Übertragung der Mitsorge nach § 1626a BGB.

Was soll ich tun?

Gemäß § 155 a III FamFG (neu) soll ich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Aber ist das hier sinnvoll?

Wäre es nicht sinnvoller, die Frage der Mitsorge in dem bereits anberaumten Termin zum Umgangsrecht mit beiden Eltern und dem Jugendamt zu erörtern?

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79 Kommentare

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Zur Zeit muss man einfach technisch gesehen feststellen, dass die Mutter große Probleme haben kann.

Aber auch wenn das der Fall ist, sollten die Eltern eine Versöhnung anstreben, im Interesse des Kindeswohles.

Wenn Mutter und Vater sich auf Augenhöhe begegnen, werden sie gemeinsame Konflikte lösen können.

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Herr Kolos, können Sie uns bitte mal genau erklären, welche Gefahren dem Kind und seinem Wohlergehen drohen, wenn ein Vater mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht ausübt?

Welchen Einfluss darauf hat es, ob sich die Eltern unterhalten können?

Welchen die Tatsache, ob die Eltern zusammen leben oder getrennt sind?

 

Welche dieser Gefahren ist so groß, dass man unter keinen Umständen einem Vater das GSR ungeprüft und ohne Gerichtsverhandlung in die Hände fallen lassen darf?

 

Ist es die Möglichkeit, bei der Schulwahl mit zu entscheiden? (Wenn die Mutter nicht die Schule trotz GSR ganz alleine auswählt)

 

Ist es die Möglichkeit, einen Wegzug der Mutter mit dem Kind zu verhindern. Auch das kann die Mutter immer noch, ohne dass sie von der Justiz irgendetwas zu befürchten, oder auch nur die von ihr verursachten Umgangskosten selbst zu tragen hätte.

(Ihre Behauptung, dass vor Allem Väter den Müttern die Kinder entziehen würden beruht vermutlich darauf, dass nur diese Fälle, aufgrund ihrer Seltenheit, überhaupt in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

Dass Mütter den Vätern die Kinder entziehen, ist dagegen so selbstverständlich, dass darüber kein Hahn kräht.)

 

Ist es die Möglichkeit, bei der Religionswahl mitzuentscheiden? Auch die gibt es in der Praxis nicht.

 

Oder ist es die Angst, der Vater könnte eine lebenswichtige Operation verhindern?

Mal abgesehen davon, dass das Väter genausowenig tun würden wie Mütter, gibt es sicher auch keinen Arzt, der ein Kind verbluten ließe, nur weil der Vater der Behandlung noch nicht zugestimmt hätte.

 

Was bleibt denn überhaupt noch vom GSR?

Und welche Gefahr geht davon aus?

Und warum geht diese Gefahr nur von Vätern, nicht aber von Müttern aus?

 

Das würde mich wirklich mal brennend interessieren.

 

Natürlich ist auch jeder Andere herzlich eingeladen, hierauf eine passende Antwort zu geben.

Ich bin gespannt ob überhaupt jemand dazu etwas sinnvolles einfällt.

 

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Viele Eltern machen um ihre Kinder Panik. Mütter haben im Gegensatz zu Vätern jedoch oft die Lebenserfahrung, das Leben so hinzunehmen wie es ist und kommt.

Nicht alles ist schwarz und nicht alles ist weiß. Das, was man ändern kann, versucht man zu ändern. Das, was man nicht ändern kann, muss man hinnehmen.

Gefährlich ist es, wenn die Eltern keine sinnvolle Zusammenarbeit im Sinne des Kindeswohles anstreben. Das liegt im Verantwortungsbereich von beiden Eltern.

Hoffe, dass ich als Laie mit diesen kleinen Lebenweisheiten dazu beitragen konnte, dass Eltern im Scheidungsverfahren besser miteinander kommunizieren können.

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Juristische Selbstverliebtheit wie von Hr. WR Kolos zelebriert, wird schon bald der Vergangenheit angehören. Das Schnellverfahren ist eine Übergangslösung, war/ist nur ein „fauler“ Kompromiss.

Das Sorgerecht hat mit der Reform als Streitobjekt an Bedeutung verloren.

Der Gesetzgeber hat eine weitergehende Auseinandersetzung nicht gewollt, denn es gilt die Vermutung, das GSR ist das Beste für das Kind. Hier sind die Grenzen der Amtsermittlung aufgezeigt.

Es bleibt unnötiger Bürokratismus der die Familiengerichte verstopft und die Eltern-Kind Beziehungen extrem belastet.

Der Entscheidungsspielraum bewegt sich zwischen GSR und der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

In Ausnahmefällen bleibt es bei der Alleinsorge der Mutter, weil das GSR das neue Leitbild ist und wir froh sein können, dass Väter sich um ihre Kinder genauso kümmern wollen.

 

Die Form des Antrages stellt eine Diskriminierung gegenüber der Mutter und gegenüber Ehe-Vätern dar. Entweder kommt das Bundesverfassungsgericht jetzt nach der Blamage vor dem EGMR selber schnell drauf und korrigiert, oder es bedarf wieder einer extra Einladung.

In kinderfreundlicheren Ländern bestätigt das Standesamt mit Zugang der Vaterschaftsurkunde das GSR.

Ohne Anwälte, Richter, Gutachter und ohne Anhörung vor Gericht. Kein Kind wird hier vor ein Gericht gestellt, um für oder gegen Papa oder Mama aussagen zu müssen, weil es Kindern schadet.

 

"Tragfähige soziale Beziehung" und ein "Mindestmaß an Übereinstimmung" ohne gemeinsames Sorgerecht, wie soll das gehen nach einer Trennung?

Erst der gemeinschaftliche Auftrag geht vom GSR aus, kann erst diese Bedingung einfordern und entwickeln. Das ist ein ganz einfaches Ursache – Wirkung Prinzip.

 

Dass das ganz sicher funktioniert wissen wir aus eigener Erfahrung siehe GSR in Ehen.

Die größten Kritiker nehmen heute zur Kenntnis: das GSR nach einer Scheidung war gut, stellt niemand mehr in Frage, weil es ein dauerhaft tragbares Fundament für eine elterliche Verantwortungsübernahme ist. So klappt es seit Jahrzehnten in Europa auch bei Ledigen Eltern.
Deshalb gibt der Gesetzgeber vor:

 

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Das Gemeinsame Sorgerecht auf Antrag ist jetzt der Regelfall für ledige Väter.

Herr Beck, entscheiden Sie für das GSR und nehmen sie diese Entscheidung als Grundlage für das Umgangsverfahren, um eine Fehlentscheidung zum Nachteil des Kindeswohls zu vermeiden aufgrund einer Verfahrensbesonderheit/neuheit.

Es ist in sich ja auch höchst fragwürdig, ob die angebrachte Reihenfolge wirklich sein kann es muss eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern herrschen, damit das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden kann oder nicht doch eher weil das gemeinsame Sorgerecht besteht, muss eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern bestehen oder aufgebaut werden.

 

 

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Gast S.2/#6 schrieb:

Herr Kolos, können Sie uns bitte mal genau erklären, welche Gefahren dem Kind und seinem Wohlergehen drohen, wenn ein Vater mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht ausübt?

Gemeinsame Elternverantwortung ist gewiss keine Gefahr für das Kindeswohl. Das habe ich auch nicht behauptet. Ich habe auch nicht behauptet, dass das gemeinsame Sorgerecht schlechter wäre als die Alleinsorge oder genauso gut. Ich widerspreche nur der Behauptung, die gemeinsame Sorge sei generell besser für das Kind und von Gesetzgeber deswegen als Regelfall "verordnet".

Es gibt kein Regel-Ausnahmeverhältnis von gemeinsamen und alleinigen Sorgerecht. Es lässt sich generell-abstrakt auch nicht bestimmen, was dem Kindeswohl am besten entspricht oder widerspricht. Was für das Kind gut oder besser ist, das ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwingend das Ergebnis der Einzelfallprüfung. So verschieden Kinder auch sind, so verschieden auch ihr individuelles Kindeswohl. Kindeswohl lässt sich nicht verordnen.

So falsch es auch war, den Vätern nichtehelicher Kinder ohne Zustimmung der Mütter und ohne Kindeswohlprüfung den Zugang zum Sorgerecht zu verweigern, so falsch wäre es heute, ihnen den Zugang zu gewähren, ohne das Kindeswohl familiengerichtlich individuell geprüft zu haben. Nur wenn das Gericht keine Hinweise auf kindeswohlwidrige Aspekte in dem konkreten Einzelfall hat, soll die Einzelfallprüfung auf das schriftliche Verfahren beschränkt werden. Das Gericht soll auch vermuten dürfen, dass es dazu nichts gibt, wenn die Mutter keine kindeswohlrelevante Mitteilung macht.

Nach der Legaldefinition gehört der Umgang zum Kindeswohl. Kommen Umgangskontakte nicht zustande, dann ist das ein kindeswohlwidriger Zustand, der bei der Sorgerechtsentscheidung nicht übergangen werden darf. Bei Kenntnis kindeswohlwidriger Umstände ist aber eine genauere individuelle Nachprüfung im normalen familiengerichtlichen Verfahren erforderlich. Es gibt überhaupt keinen sachlichen Grund, sich der Kindeswohlprüfung so hartnäckig zu verweigern.

Ich verstehe die Haltung mancher Väter nicht. Zuerst rügen sie, dass keine Kindeswohlprüfung für ein gemeinsames Sorgerecht vorgenommen wird, und zwar zurecht. Da es jetzt gesetzlich geregelt ist, wollen sie auf einmal davon nichts mehr wissen.

WR Kolos schrieb:

Ich widerspreche nur der Behauptung, die gemeinsame Sorge sei generell besser für das Kind und von Gesetzgeber deswegen als Regelfall "verordnet".

Es gibt kein Regel-Ausnahmeverhältnis von gemeinsamen und alleinigen Sorgerecht. Es lässt sich generell-abstrakt auch nicht bestimmen, was dem Kindeswohl am besten entspricht oder widerspricht. Was für das Kind gut oder besser ist, das ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und zwingend das Ergebnis der Einzelfallprüfung. So verschieden Kinder auch sind, so verschieden auch ihr individuelles Kindeswohl. Kindeswohl lässt sich nicht verordnen.

 

Herr Kolos, Sie haben offensichtlich die Reform des Sorgerechts vollständig verschlafen.

Der Gesetzgeber hat das GSR für grundsätzlich Kindeswohldienlich und damit zum Regelfall erklärt.

 

Sie sollten sich wirklich erstmal rechtskundig machen bevor Sie hier so vehement einen sachlich falschen Standpunkt vertreten.

Sind Sie wirklich Richter?

Womöglich Familienrichter?

 

Aber auf jeden Fall ist es interessant, dass Ihnen offenbar auch keine Antwort auf meine Frage, welcher Art denn die Gefahr ist, die dem Kind angeblich von "voreiligem" GSR droht.

 

Keine Antwort ist auch eine Antwort.

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Weil, lieber Herr Kolos,

 

es eine handfeste Diskriminierung mit Ansage ist, nicht nur der leiblichen Mutter per se zu unterstellen, deren Sorge sei dem Kindeswohl förderlich, sondern den leiblichen Vater (nur bei fehlender Ehe der Kindeseltern, sonst geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass auch die Sorge durch den Vater gerechtfertigt ist) in seinem Antragsverfahren um die gemeinsame Sorge einer Quasiprüfung durch die Kindsmutter auszusetzen. Mir ist nicht bekannt, dass ein leiblicher Vater eine wie auch immer geartete Möglichkeit hätte, direkt gegenüber einer richterlichen Instanz begründete Bedenken dahingehend zu äußern, dass die gemeinsame Sorge der Kindsmutter dem Kindeswohl nicht entspricht und irgendein Gericht daraufhin auf dem Postweg der Mutter das Sorgerecht entzieht. Aber eben das ist ja der Punkt - der Mutter müsste es entzogen werden. Dem Vater zunächst einmal zugesprochen.

Zudem oft genug die betroffenen Kinder noch so jung sind, dass sich sämtliche Begründungen im Kern um Befürchtungen ranken. Hier bezieht sich dann eine potentielle Eingabe der Mutter entgegen dem gemeinsamen Sorgerecht a) ausschließlich auf die Paarebene der Eltern und b) auf die Persönlichkeit des Kindsvaters, also des Mannes, mit dem just eine Beziehung beendet worden ist. Das impliziert ja bereits, dass unterstellt wird, die Mutter wisse besser, was dem Kindswohl dient, als der Vater. Sogar über eine persönliche, direkte emotionale Betroffenheit hinaus.

 

Ein solches Ausmaß an Naivität kann und mag man einer/m gestandenen Richter/in allerdings kaum zutrauen.

Das führt zu der Frage, warum man ausgerechnet diesen schwer nachvollziehbaren Weg gehen zu müssen glaubt. Und alle Antwortansätze führen leider in dieselbe Richtung:

Weil Mütter und Väter mit zweierlei Maß gemessen werden. Es scheint keine großen Hemmungen dahingehend zu geben, einem Vater das Sorgerecht für sein eigenes Kind vorenthalten zu wollen. Beim bloßen Gedanken daran, es einer Mutter zu entziehen, setzt allerdings spontanes Wechselklima ein. Und an genau dieser Stelle findet handfeste Diskriminierung statt, die deutlich macht, wie weit die Gesetzesrealität von der Lebensrealität entfernt war und immernoch - wenn auch nicht so dramatisch wie zuvor - ist.

 

 

 

 

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Nexte schrieb:

Mir ist nicht bekannt, dass ein leiblicher Vater eine wie auch immer geartete Möglichkeit hätte, direkt gegenüber einer richterlichen Instanz begründete Bedenken dahingehend zu äußern, dass die gemeinsame Sorge der Kindsmutter dem Kindeswohl nicht entspricht und irgendein Gericht daraufhin auf dem Postweg der Mutter das Sorgerecht entzieht.

Dann lesen Sie bitte z.B. die im Blog von Herrn Burschel unter "Umgangsboykott - Kinder weg?" eingestellte Entscheidung. Vielleicht wissen Sie dann mehr. Vielleicht räumen Sie dann ein, dass Sie sich irren können.

Diese Entscheidung betrifft zwar ein geschiedenes eheliches Verhältnis. Es ist aber auch für vergleichbare, getrennte nichteheliche Verhältnisse denkbar.

Der Vater wollte vor dem Familiengericht den Umgang regeln und bekam dafür das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Gast S.2#13 schrieb:

Der Gesetzgeber hat das GSR für grundsätzlich Kindeswohldienlich und damit zum Regelfall erklärt.

Sie sollten sich wirklich erstmal rechtskundig machen bevor Sie hier so vehement einen sachlich falschen Standpunkt vertreten.

Sie sollten nicht blindlings alles glauben und ungeprüft sich zu Eigen machen, was Sie irgendwo lesen. Wenn Sie seit der Ersteinführung des gemeinsamen Sorgerechts für Trennungseltern die Diskussion um das Regel-Ausnahmeverhältnis (§ 1671) mitverfolgt oder nachgelesen hätten, dann könnten Sie die Neuregelung des § 1626a diesbezüglich auch etwas kritischer sehen.

Im Übrigen, haben Sie von mir sogar eine sehr ausführliche Antwort bekommen.

PS: Zu Ihrer Beruhigung: Nein, ich bin kein Richter.

Aus den ersten zehn mir bekannt gewordenen Verfahren nach §155a mache ich beunruhigende Beobachtungen über die Pappenheimer:

 

1. Es steht bisher 0:10 !

Egal, ob die Väter aktuell mit der Mutter zusammenleben, seit wenigen Wochen getrennt sind oder schon länger, ob es aktuelle Konflikte gibt oder eher keine: Die Richter gehen ins "normale Verfahren".

 

2. Jugendamtsstellungnahmen tauchen auf, mal angefordert vom Gericht(?) oder so (von wem?). Oft aus lange zurückliegenden Gesprächen "zusammengeschrieben" und erkennbar nach alter Schule auf den vormaligen §1671 "gedrechselt".  Das Jugendamt versteht sich offenkundig als Sachwalter "sonstiger Gründe".

 

3. Denunzianten

Anonyme Schreiben von unbekannten Personen oder nahen Bekannten der Mütter sowie sog. Schutzschriften, die ein aggressiver Mutterkultverein propagiert, bringen eine völlig neue Dimension ins Kindeswohl....

 

Die Widersacher des Art 6 GG und Gegner/innen der Gleichberechtigung der Kinder auf sorgende Eltern sind wohl tiefer verankert im System, als man es wahrhaben möchte.

 

 

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Benno Weiser schrieb:

Aus den ersten zehn mir bekannt gewordenen Verfahren nach §155a mache ich beunruhigende Beobachtungen über die Pappenheimer:

 

1. Es steht bisher 0:10 !

Egal, ob die Väter aktuell mit der Mutter zusammenleben, seit wenigen Wochen getrennt sind oder schon länger, ob es aktuelle Konflikte gibt oder eher keine: Die Richter gehen ins "normale Verfahren".

 

2. Jugendamtsstellungnahmen tauchen auf, mal angefordert vom Gericht(?) oder so (von wem?). Oft aus lange zurückliegenden Gesprächen "zusammengeschrieben" und erkennbar nach alter Schule auf den vormaligen §1671 "gedrechselt".  Das Jugendamt versteht sich offenkundig als Sachwalter "sonstiger Gründe".

 

Mittlerweile steht es aus meiner Sicht zig- bis hunderfach zu 0.

 

Ich kenne immernoch keinen einzigen Fall, indem ein Richter sich an das Gesetz gehalten hätte und das GSR im schriftlichen Verfahren ausgeurteilt hätte.

 

Herr Burschel, haben sie soetwas mittelerweile getan?

Wie ist es in dem genannten Fall weiter gegangen?

Haben sich die Eltern geeinigt?

Haben sie das GSR festgelegt?

Oder hat der Vater mittlerweile, wie so viele aufgrund der Untätigkeit der Gerichte, einfach resigniert und aufgegeben?

 

 

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Ist es nicht Zeit, dass Pappenheimer wissen soll, wo sie sonst im Netz zu finden ist?

0:10 stimmt nicht. Allein bist du machtes- und hilflos, ich weiß, wovon ich rede;)

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Der Gesetzbildungsprozess ging von einer Widerspruchslösung aus. Vater erklärt beim Jugendamt seine Bereitschaft zur Übernahme seiner Sorgeverpflichtung, ist ab diesem Moment in der Sorgeverantwortung. Liegen schwerwiegende Gründe gegen das Kindeswohl vor, müßte die Mutter dies vor dem Familiengericht erklären und die Gemeinsame Sorge in Frage stellen, was ja nach einer Geburt deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vater noch gar keine Möglichkeit hatte sich als Vater zu bewähren. Es würde also langfristig zu Frieden und Gemeinsamer Arbeit zwischen den Eltern kommen.

Die feministische/politische Lobby verschlechterte diesen Ansatz und machte daraus ein Antragsmodell mit dem Ziel, so den Regelfall Gemeinsames Sorgerecht umzusetzen, was mit massiven Hürden und Belastungen verbunden ist, aber dennoch das erklärte NEUE Leitbild des Sorgerechts ist. Ausgeschlossen waren Jugendamt und sonstige "Helfer" die sich bisher eher gegen das Kindeswohl eingesetzt haben. Kindeswohl ist mit Vater und Mutter aufzuwachsen, das ist GESETZ.
Das Gerichte aus Gewohnheit oder sonstigen Gründen dies nicht umsetzen wollen, ist weder nachvollziehbar, noch zulässig.
Das Justizministerium wurde um Stellungnahme gebeten.

 

Frage: Wie definiert man "tragfähige soziale Beziehung"?

Kenne einen Fall. Eine Frau hat sich um das Kindeswohl sehr viel gekümmert. Sie dachte, dass der Vater des Kindes sich auch um ein paar Sachen kümmern konnte.

Aber ihr Wunsch nach einem Telefongespräch/Verabredung wurde nicht erfüllt. Technisch gesehen hat sie auch Probleme und wird es wahrscheinlich ein lebenlang haben. Obwohl sie dies dem Vater deutlich mitgeteilt hat, scheint es ihm egal zu sein.

Möglicherweise hat er Angst vor Klartext, versteckt sich lieber hinter einem Paragraphen-Gelaber, das kein normaler Mensch verstehen kann.

Ist das eine "tragfähige soziale Beziehung"?

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Ich habe Umgang und elterliche Sorge in einem Termin verhandelt. Hinsichtlich des Umgangs kam es zu einem Vergleich. Wegen der elterlichen Sorge werden die beiden eine  Beratungsstelle aufsuchen

Kann diese Beratungsstelle das gemeinsame Sorgerrecht festelegen?

Ich vermute nicht.

Das ist die Aufgabe eines Richters.

Warum haben Sie Ihre Aufgabe nicht erledigt?

Warum folgen Sie nicht den Vorgaben des Gesetzgebers?

Was passiert wenn die Eltern bei der Beratungsstelle waren, sich aber nicht einigen konnten?

Gibt es dann ein neues Verfahren?

Wie lange wird das dauern?

Was wird das kosten?

Wer wird das bezahlen?

Werden Sie dann das GSR anordnen?

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Ich habe eine ähnlich schwache Entscheidung gestern beim AG Köln erleben dürfen. Das gemeinsame Sorgerecht wurde vom Richter zwar erteilt - die Bereiche Schule und Gesundheitsfürsorge verbleiben jedoch als Alleinsorge bei der Mutter. Somit ist dieses GSR praktisch wertlos. Jugendamt, Therapeut und Kind hatten sich vorher für ein gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen. Dem Richter war schon beim ersten Satz anzumerken dass er kein GSR urteilen wollte und von dem neuen Gesetz nichts hält. Für die Mutter hat es sich ausgezahlt vor und in der Verhandlung Streit zu provozieren und immer lauter zu verwenden. Der Richter meinte irgendwann zu mir: " Sie sehen doch das wir hier auf keinen grünen Zweig kommen." Eskalation lohnt sich für die Mutter, wurde von in ihrer Anwältin in den Schreiben und in der Verhandlung munter geschürt und vom Richter belohnt. Als Vater steht man ohnmächtig vor dem Unrecht das 2013 noch immer in Deutschland ausgeurteilt wird. Zum OLG kann ich damit nicht gehen da es ja ein Vergleichsergebnis gibt.

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@Hans-Otto Burschel

 

 

Warum haben Sie die gemeinsame Sorge nicht eingerichtet?

Wenn Sie eine freiwilluge Einigung durch eine Beratung für möglich halten kann es keinen Kindeswohlgefärdenden Grund gegeben haben die gemeinsame Sorge zu verhindern.

 

mfg

hard

 

 

 

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@Thorsten M.

Sie schreiben:

Ich habe eine ähnlich schwache Entscheidung gestern beim AG Köln erleben dürfen.

 

Wenn jemand hier entschieden hat, dann sind das doch die Eltern. Sie haben den Vergleich geschlossen, der ein Vertrag ist, nicht das Gericht. Ich weiß nicht, warum das im Ergebnis eine schwache Entscheidung der Eltern gewesen sein soll. Die Einschränkung bzg. Schule und Arzt ist doch wirklich ein nur sehr kleiner Bereich des Sorgerechts.

Der einzige Schwachpunkt daran ist nur, dass ein Vergleich geschlossen wurde. Denn nach ganz h.M. kann die Sorgeerklärung (hier: Inhalt des Vergleichs) nur für die gesamte elterliche Sorge abgegeben werden. Partielle Sorgeerklärungen sind unzulässig. Wegen der Unwirksamkeit der Sorgeerklärung entfällt auch die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Ein Fortsetzungsantrag könnte sich anbieten. Partielle Übertragung des Sorgerechts ist nur kraft einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

@Kolos: das ist Unsinn - der Richter hat diesen Vergleich als einzig tragbare Option zugelassen und somit bestimmt. Eine weitere ewig lange Prozessfolge wäre ansonsten die Folge gewesen.

Das Kind hat schon am nächsten Tag in der Schule reagiert. Ein Mitschüler wurde von ihm  verprügelt, anschließend ist mein Sohn zusammengebrochen. Er ist nun bis zu den Sommerferien krank geschrieben, sehr unglücklich und wird von 2 Therpeuten und einer Kinderärztin behandelt. Ich bin in diesen Bereichen aussen vor und kann mir nur anschauen wie schlecht es meinem Sohn geht. Die Mutter triumphiert mir gegenüber begreift aber nicht was sie angerichtet hat.

 

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Hallo Herr Burschel,

wie ging es hier weiter? Ich hoffe diese Eltern konnten sich einigen.

Nur wenn nicht, was dann?

Welche Möglichkeiten bleiben, wenn Beratungen scheitern?

Z.B. Wenn einseitige Kommunikationsprobleme auf der Paarebene sind?

Wenn ein Elternteil die Kommunikation übers Kind verweigert, auch bei den Beratungen?

Wenn ein Elternteil das Kind-die Kinder als Eigentum ansieht und nichts "teilen" will?

Welche Möglichkeiten haben bzw nutzen dann Gerichte?

MfG

J.K

 

 

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Gibt es überhaupt einen Richter hier, der schon mal das gemacht hat, was der Gesetzgeber als Regelfall erwartet?

Also das GSR im schriftlichen Verfahren ohne Anhöhrung und ohne Einbindung des JA auszuurteilen, wenn von der Gegenseite nichts substanzielles vorgetragen wird oder bleibt es bei X zu 0?

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Aha.

Wie erwartet.

 

Niemand der sich an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten hat aber einige, denen offenbar die Frage nicht gefällt.

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Wissenschaft und Forschung:
Die Universität Rostock, das Max-Planck-Institut für demografische Forschung in Rostock (MPIDR) und das Deutsche Jugendinstitut in München organisierten am 4. und 5. Juli in Berlin eine internationale Tagung zu Auswirkungen einer Trennung auf den weiteren Lebensverlauf von Müttern, Vätern und Kindern („Life-Course Transitions after Separation: Stepfamilies, Lone and Non-Residential Parenthood“).

Ein Ergebnis ist, dass die Form des Sorgerechtes Auswirkungen auf die Kontakthäufigkeit mit dem getrennt lebenden Elternteil hat. Erkenntnisse zum Wohlbefinden der Kinder wurden auf der Tagung in Berlin ebenfalls vorgestellt. „In anderen europäischen Ländern wie Belgien oder den Niederlanden wird bereits viel länger wissenschaftlich untersucht, welche Facetten es in Trennungs- und Stieffamilien gibt und welche Auswirkungen das auf die Kinder hat."

Leitsatz: Gemeinsames Sorgerecht = Mehr Umgang

Ergo: Jeder Vater sollte einen Antrag für das Gemeinsame Sorgerecht stellen wenn er sein Kind liebt.

http://www.uni-rostock.de/detailseite/news-artikel/trennungsvaeter-die-unbekannten-wesen/

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