Umgangsboykott - Kinder weg?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.03.2012

Die Mutter boykottierte den vom Gericht angeordneten Umgang des Vaters mit seinen beiden Töchtern. Nach Einholung eines Sachverständgigengutachtens entzog das FamGericht daraufhin der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf den Vater. Das Jugendamt wurde mit Zustimmung des Vaters ermächtigt, die Kinder vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie unterzubringen.

Das OLG Koblenz wies die Beschwerde der Mutter ab.

Ihre Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11:

 

(1) (a) ...

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen keine hinreichenden Erwägungen dazu erkennen, in welcher Art und welchen Ausmaßes seelische Schäden durch das Verbleiben der Kinder bei der Mutter zu befürchten sind. Das Gericht lenkt seinen Blick weitgehend auf die von ihm als negativ bewerteten Verhaltensweisen der Mutter, ohne die sich daraus seiner Auffassung nach ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder näher darzulegen. Hinsichtlich der Kinder führt das Oberlandesgericht zwar aus, durch das Verhalten der Mutter werde den Kindern die Vaterfigur genommen und so ohne jede Not eine wesentliche Entwicklungskomponente für die Kinder ausgeblendet beziehungsweise extrem negativ besetzt. Die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgen für das weitere Leben der Kinder, die fast vorhersagbaren Persönlichkeitsdefizite würden von der Sachverständigen eindringlich beschrieben. Sie seien aber ohnehin inzwischen fast Allgemeingut und jedenfalls dem Senat aus einer Reihe von Verfahren mit ähnlichen Grundtendenzen des betreuenden Elternteils bekannt. Worin die negativen Folgen für die weiteren Leben der Kinder sowie deren fast vorhersagbare Persönlichkeitsdefizite bestehen, wird jedoch nicht dargelegt. Der nicht konkretisierte Hinweis auf die Beschreibungen der Sachverständigen führt insofern nicht weiter, weil auch aus deren Gutachten nicht hinreichend deutlich hervorgeht, worin genau die hier von Verfassungs wegen zu fordernde schwerwiegende Entwicklungsgefahr für die Kinder besteht. Es kann darum anhand der Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht beurteilt werden, ob die vom Gericht für wahrscheinlich gehaltenen Entwicklungen von solcher Art und Gewicht sind, dass sie den schweren Eingriff in das Elternrecht der Mutter rechtfertigen könnten.

Das Amtsgericht hatte in der vom Oberlandesgericht bestätigten Entscheidung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ebenfalls bejaht. Es führte aus, im Falle einer Aussetzung der Umgangskontakte bestünden Risiken in Form der Beeinträchtigung der Bindungsbereitschaft, der Verfestigung des negativen Vaterbildes mit der Gefahr einer Selbstwertproblematik, der nicht gelingenden Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung, des Stehenbleibens auf einer kindlichen Abhängigkeitsbeziehung von der Mutter sowie einer zukünftigen Belastung der Beziehung zur Mutter. Ein bereits eingetretener Schaden der Kinder lässt sich dieser Aufzählung und auch den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts nicht entnehmen, es wird vielmehr von Gefahren für das Kindeswohl ausgegangen, die sich möglicherweise in der Zukunft verwirklichen. Das Ausmaß der eventuell eintretenden Schäden wird jedoch nicht näher festgestellt. Die in Anlehnung an das Sachverständigengutachten beschriebene, zu erwartende Entwicklung der Kinder ist zweifelsfrei nicht das, was einem Kind zu wünschen ist. Dass die Kinder damit im rechtlichen Sinne besonders gravierende Entwicklungseinbußen zu gegenwärtigen hätten, erschließt sich indes nicht. Auch das Amtsgericht setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass für den Entzug des Sorgerechts nicht eine irgendwie geartete Kindeswohlgefährdung ausreicht, sondern eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein muss. Das Amtsgericht übernimmt vielmehr die Einschätzung der psychologischen Sachverständigen, dass es sich bei den aufgezählten Risiken um eine Kindeswohlgefährdung handele, ohne die tatsächlichen Ausführungen und Wertungen der Sachverständigen einer spezifisch rechtlichen Bewertung zu unterziehen, derer es hier bedürfte, um das Gewicht der Kindesbelange im Verhältnis zum Elternrecht der Mutter würdigen zu können.

(b) Auf der anderen Seite befassen sich die Entscheidungen auch nicht hinreichend mit den für das Kindeswohl nachteiligen Folgen der Maßnahmen. Eine Maßnahme kann nicht ohne Weiteres als im Sinne der §§ 1666, 1696 BGBaus Gründen des Kindeswohls geboten angesehen werden, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann.

Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Folgen der Fremdunterbringung für die Kinder nicht gravierender sein dürfen als die Folgen eines weiteren Verbleibens bei der Mutter. So lässt die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine nähere Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass die Kinder im Wege der getroffenen Anordnungen in eine ihnen fremde Umgebung verbracht werden und ihnen die bisherige Bezugsperson genommen wird, wobei die Situation aus Kindessicht dadurch verschärft wird, dass vorläufig auch der Vater nicht als Betreuungsperson in Betracht kommt und die Kinder für einige Zeit in einer Pflegestelle unterzubringen sind. Unzureichend sind auch die Darlegungen zu möglichen nachteiligen Folgen hinsichtlich der überraschenden Herausnahme der Kinder aus der Obhut der Mutter.

Das Amtsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, ihm sei bewusst, dass mit der Herausnahme der Kinder deren erneute Traumatisierung verbunden sein werde. Die Schwere des Eingriffs sei jedoch die Folge der massiven Umgangsverweigerung. Auch das Amtsgericht hat damit die Folgen der plötzlichen Herausnahme der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung sowie der Trennung von ihrer Mutter und die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegestelle nicht hinreichend ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibens der Kinder bei der Mutter gesetzt.

(2) Die angegriffenen Entscheidungen lassen zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermissen. Das Oberlandesgericht erkennt zwar, dass es sich bei den getroffenen Anordnungen um ungewöhnliche und harte Entscheidungen handelt, deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht auf der Hand liegen. Gleichwohl verzichtet es auf eine nähere Begründung der Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen. Gerade wegen dieses ungewöhnlichen Charakters der Anordnungen und der damit für Mutter und Kinder verbundenen Härten hätte es hier jedoch besonders sorgfältiger Erwägungen und Ausführungen zur Erforderlichkeit bedurft.

(a) Dass die getroffenen Anordnungen einen legitimen Zweck verfolgen und auch geeignet sind, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen, ist den Ausführungen hinreichend deutlich zu entnehmen.

(b) Nicht hinreichend dargelegt ist jedoch, dass die Anordnungen zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sind. Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (BVerfGE100, 313 <375>). In Anbetracht des massiven Eingriffs in das Elternrecht der Beschwerdeführerin, der nicht offensichtlich schweren Kindeswohlgefährdung im Fall des Verbleibens bei der Mutter und der aus Sicht des Kindeswohls nicht offensichtlich unproblematischen Wirkungen der ergriffenen Maßnahmen hätten sich die Gerichte intensiv damit auseinandersetzen müssen, ob mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die ebenso geeignet gewesen wären, die Kontakte der Kinder zum Vater zu fördern. An die Geeignetheit des milderen Mittels sind hier angesichts der genannten Besonderheiten des Falls keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

(aa) Es hätte nahe gelegen, als milderes Mittel Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die zur Wiederaufnahme des Umgangs des Vaters mit den Kindern beitragen. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dienen gerade die Umgangskontakte dem Kindeswohl. Das Gericht hätte darum genauer darlegen müssen, warum die Wiederherstellung des Umgangs mit dem Vater kein geeignetes Mittel zur Wahrung des Kindeswohls ist. Wäre nach genauerer Prüfung die Wiederaufnahme des Umgangs als milderes Mittel grundsätzlich in Betracht gekommen, hätte in einem zweiten Schritt untersucht werden müssen, ob wirksame Maßnahmen zur in der Vergangenheit problematischen Realisierung des Umgangs zur Verfügung stehen. Neben der Anordnung von Zwangsmitteln wären hierzu insbesondere die Installation einer Umgangspflegschaft oder die Anordnung einer Therapie der Kinder zu zählen gewesen. Hiermit hat sich das Oberlandesgericht jedoch, insofern folgerichtig, gar nicht befasst. Erwähnung finden diese alternativen Mittel im Beschluss des Amtsgerichts. Sie werden jedoch auch dort nicht mit der angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs gebotenen Sorgfalt erörtert.

(bb) Zum einen hätte genauerer Betrachtung bedurft, ob zur Durchsetzung des bestehenden Umgangsbeschlusses die Anordnung von Zwangsmitteln gemäß §§ 88 ff. FamFGin Betracht kommt. Soweit das Amtsgericht ausführt, die Verhängung von Zwangsmitteln werde die Mutter nicht davon abhalten, ihre Ängste und ihre Ablehnung des Vaters weiterhin auf die Kinder zu übertragen, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Umstände das Gericht diese Annahme stützt, da - soweit ersichtlich - bisher keine Vollstreckungsversuche unternommen wurden. Ein Gericht kann aber grundsätzlich nicht ohne nähere Darlegung die von der Rechtsordnung zur Durchsetzung des Rechts vorgesehenen Instrumente für untauglich erklären.

(cc) Zum anderen wäre die Möglichkeit genauer zu erörtern gewesen, vor
einer Fremdunterbringung und Entzug des Sorgerechts eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Sätze 3 - 6 BGBzur Gewährleistung der Durchführung der Umgangskontakte anzuordnen. Zwar führt das Amtsgericht aus, auch die Bestellung eines Umgangspflegers verspreche keinen Erfolg, da die notwendige Mitwirkung der Mutter nicht zu erwarten sei. Vielmehr wären wieder längere Unterbrechungen der Kontakte zu erwarten, mit der Folge, dass sich die Kinder weiter vom Vater entfernten. Hier fehlt es jedoch an differenzierten Erwägungen zu der Möglichkeit der Installation einer Umgangspflegschaft. Die Umgangspflegschaft umfasst den Anspruch auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs sowie das Recht, für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Insbesondere für den Fall der Umgangsverweigerung durch einen Elternteil und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Kindeswohls ist sie als geeignete Maßnahme anzusehen. Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß beschränkt, ist sie als milderes Mittel einem vollständigen Entzug des Sorgerechts nach § 1666 BGBvorzuziehen. Ihre Anordnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich aussichtslos ist. Zwar hilft die Bestellung eines Umgangspflegers nicht weiter bei einem Elternteil, der sich - trotz Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern - nachhaltig und erfolgreich geweigert hat, einen Umgang einzuräumen. Dies ist aus den angegriffenen Entscheidungen und der beigezogenen Akte jedoch nicht ersichtlich. Die Anordnung von Zwangsmitteln wurde offensichtlich mangels Antrags des Vaters gar nicht erst in Erwägung gezogen, so dass auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht ohne nähere Begründung als aussichtslos angesehen werden kann.

(dd) Schließlich wäre auch eine Therapieauflage in Betracht zu ziehen gewesen, wonach der Mutter auferlegt wird, die Kinder einer therapeutischen Behandlung zuzuführen, um die Umgangskontakte mit dem Vater zu fördern. Hierzu finden sich keinerlei Überlegungen.

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30 Kommentare

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Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall nur die schlampige Arbeit der Gerichte und der Sachverständigen abgestraft worunter die Kinder nun mal wieder leiden müssen.  Daher kann ich auch die Überschrift zu diesem Artikel nicht verstehen, denn so einfach war es noch nie und alles was das Bundesverfassungsgericht beschrieben hat war allgemein bekannt.
Grundsätzlich kann ein Umgangsboykott aber immer noch zu einem Entzug der elterlichen Sorge bzw. Teilbereichen dieser führen. Gerichte müssen sich nur mal mehr Gedanken machen und alles abwägen und niederschreiben.  Bevor man die Kinder raus holt und Fremdunterbringung steckt muss nunmal alles berücksichtigt werden. Hätte das Gericht viel eher agiert wäre eine Fremdunterbringung nicht nötig gewesen und ein Kontaktabbruch zum Vater wäre nicht entstanden. Die Zeit spielt eine große Rolle bei solchen Fällen: Im Februar stellt der Vater einen Antrag und  erst im Oktober wurden die Kinder dazu angehört. Die Gerichte arbeiten zu langsam in solchen Fällen.

 

 

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Hard schrieb:

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall nur die schlampige Arbeit der Gerichte und der Sachverständigen abgestraft

 

Ich finde diese Kritik an der Arbeit der Familiengerichte ungerechtfertigt.

 

Ein erstinstanzlicher Familienrichter bekommt nach dem in der Justiz  angewendeten Personalbedarfsberechnungssystem (kurz: Pebb§y) für ein derartiges Verfahren gerade mal eine Bearbeitungszeit (sog. Basiszahl) von 210 Minuten (entspricht 3 1/2 Stunden) zugestanden. In dieser Zeit soll der Richter die beteiligten Eltern und Kinder anhören, ggf. noch ergänzende Erkundigungen einziehen und dann auch noch den Beschluss absetzen. Dies ist der eigentliche Skandal!

Wenn Sie die Qualität richterlicher Entscheidungen verbessern wollen, sollten die Elternverbände gegen diese politische Entscheidung Sturm laufen.

 

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Hallo Herr Burschel,

ist es möglich, die Entscheidung abzurufen? Auf der Internetseite des BVerfG scheint sie nicht veröffentlicht worden zu sein. Danke

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Gast schrieb:
Hallo Herr Burschel, ist es möglich, die Entscheidung abzurufen? Auf der Internetseite des BVerfG scheint sie nicht veröffentlicht worden zu sein. Danke

Ich denke, die Veröffentlichung auf der Seite des BVerfG wird in den nächten Tagen erfolgen.

Fraglich bleibt, welche Möglichkeiten bei einem Boykott der Mutter bleiben? Oftmals bleibt jegliche Sanktion aus mit der Begründung, dass diese Sanktionen das Kindswohl gefährden könnten. Mütter können tun was sie wollen, der einzige Kontakt des Vaters zu den Kindern besteht irgendwann in der Kontonummer der Mutter.

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Fraglich bleibt, welche Möglichkeiten bei einem Boykott der Mutter bleiben? Oftmals bleibt jegliche Sanktion aus mit der Begründung, dass diese Sanktionen das Kindswohl gefährden könnten. Mütter können tun was sie wollen, der einzige Kontakt des Vaters zu den Kindern besteht irgendwann in der Kontonummer der Mutter.

[/quote]

Genau so sieht es aus.

Die deutsche Familienrechtspraxis ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil der Kinder und deren entsorgten Väter.

Umgangsboykott ist ein schwerwiegendes Verbrechen und gehört mit empfindlichen Freiheitsstrafen bestraft.

Viele Länder haben das bereits erkannt, nur in Deutschland verteilen die Familienrichter weiterhin Zuckerwatte an die Umgangsboykottmütter und zerstören ganze Familien !!!

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Hmm, jeden Morgen wenn ich mit meinem Auto hier in Illinois zu meiner Law School fahre, höre ich die Radiowerbung von so einem Anwalt, der sich auf Väterrechte spezialisiert hat und darauf hinweist, dass Umgangsverhinderung und Umgangsboykott hier in Illinois inzwischen strafbar ist.

 

Ich bin zwar nicht dafür, die amerikanische Herangehensweise, jedem vermeintlichen Praxisproblem gleich mit einem pauschalen und völlig uneingegrenzten Spezialstraftatbestand zu begegnen (von denen es alleine im US-Bundesrecht inzwischen Tausende geben dürfte), aber für diese Fälle wäre das in Deutschland wohl auch gar nicht so schlecht. Das würde den Druck auf jeden Fall im Vergleich zur rein präventiven Zwansgeldverhängung bzw. zur Zwangshaft erhöhen, da die vorher immer angekündigt werden muss und eingetretene Verstöße nicht mehr sanktioniert werden können. Auch die Kürzung des Unterhalts ist nur eingeschränkt möglich (siehe Gottschalk, FPR 2007, 308).

 

Tatsächlich ist es aber das rechtsfeindliche Verhalten des jeweiligen Elternteils, welches das Problem darstellt, und da kann man am besten mit einer Strafbarkeit ansetzen.

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Andreas schrieb:

Tatsächlich ist es aber das rechtsfeindliche Verhalten des jeweiligen Elternteils, welches das Problem darstellt, und da kann man am besten mit einer Strafbarkeit ansetzen.

 

Ich bin da eher skeptisch.

Das Strafrecht sollte m.E. immer nur ultima ratio sein.

Es würde nur zu einer Verlagerung der Probleme in den Strafprozess kommen. Den üblichen Begründungen ("Kind war krank, Kind will nicht") wäre dann dort in einer Beweisaufnahme (mit dem Kind als Zeugen) nachzugehen.

Im Übrigen sind die boykottierenden Mütter ja subjektiv davon überzeugt, "das Beste für das Kind" zu wollen. Ich höre dann schon den Satz: "Lieber gehe ich für dich ins Gefängnis, als dass du deinen bösen Vater besuchen musst."

Hopper schrieb:

Das Strafrecht sollte m.E. immer nur ultima ratio sein.

Es würde nur zu einer Verlagerung der Probleme in den Strafprozess kommen. Den üblichen Begründungen ("Kind war krank, Kind will nicht") wäre dann dort in einer Beweisaufnahme (mit dem Kind als Zeugen) nachzugehen

 

Beim Unterhalt für das Kind findet der Übergang vom Zivil- ins Strafrecht (§170 StGB) doch ebenfalls ohne mit der Wimper zu zucken statt. Vor einigen Jahren waren das rund 20000 Anzeigen pro Jahr. Die Rechtspflege interessiert nicht, ob das nur eine Verlagerung der Probleme in den Strafprozess ist, sie geht den üblichen Begründungen ("ich bin krank, habe kein Geld") in einer Beweisaufnahme nach.

Hopper schrieb:
Ich bin da eher skeptisch.

Das Strafrecht sollte m.E. immer nur ultima ratio sein.

Die Boykottstrategie durch nichts tu zu belohnen ist ja wohl auch keine Lösung.

Es müsste ja nicht das Strafrecht sein, wenn die Familienjustiz andere wirksame Mittel einsetzen würde.

Nur das tut sie ja auch fast nie.

 

Was tun Sie als Familienrichter denn in solchen Fällen?

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RA Benvater schrieb:

Was tun Sie als Familienrichter denn in solchen Fällen?

Ich möchte die Frage bitte erweitern.

 

"Was tun Sie als Familienrichter erfolgreich, um den gesetzlichen und kindeswohlorientierten Umgang sicherzustellen?"

 

Vielen Dank für eine Antwort.

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Mercum schrieb:

RA Benvater schrieb:

Was tun Sie als Familienrichter denn in solchen Fällen?

Ich möchte die Frage bitte erweitern.

 

"Was tun Sie als Familienrichter erfolgreich, um den gesetzlichen und kindeswohlorientierten Umgang sicherzustellen?"

 

Vielen Dank für eine Antwort.

Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort:

Ich nutze (kann nur nutzen) das mir vom Gesetz zur Verfügung gestellte Instrumentarium.

Wir verhandeln hier nach dem sog. "Cochemer Modell". Das bedeutet, es wird zunächst versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu wird den Eltern das Angebot gemacht, an einer Mediation/Beratung teilzunehmen.

Scheitert dies, ergeht - ggf. nach Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind und nach Einholung eines SV-Gutachtens -  eine Entscheidung zum Umgang. Der Verfahrensbeistand und der Sachverständige  wirken ebenfalls auf eine einvernehmliche Lösung hin.

Die Entscheidung ist dann umzusetzen. Das beginnt mit der Androhung und der anschließenden Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsmitteln. 

Zugleich oder später kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft erfolgen. Zu den weiteren Instrumentarien, siehe die Entscheidung des BVerfG

Schließlich bleibt als letztes Mittel der Teil- oder vollständige Entzug des Sorgerechts.

Ich räume ein, dass das Recht hier an die Grenzen seiner Durchsetzbarkeit gelangt. Allerdings ist dies im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen kein seltenes Phänomen.

Hopper schrieb:

Ich räume ein, dass das Recht hier an die Grenzen seiner Durchsetzbarkeit gelangt. 

Wohl eher an die Grenzen des Durchsetzungswillens der Richterschaft.

 

Was ist daran schwierig, ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder einen ABR-Entzug zu verhängen?

Notfalls unter Zuhilfenahme von ausreichenden Einkommensfiktionen.

Beim Unterhalt geht das doch auch, warum also nicht bei Umgangsverweigerung?

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RA Benvater schrieb:

Was ist daran schwierig, ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder einen ABR-Entzug zu verhängen?

 

Massnahmen, die vor dem OLG keinen Bestand haben würden, würden nichts bewirken. Entweder die ganze Rechtspraxis ändert sich (aussichtslos) oder das zugrundeliegende Recht.

 

Im Ausland war es jedenfalls nie die Rechtspraxis, die im Familienrecht veränderungsrelevant war, sondern ein politischer und gesellschaftlicher Wille hat zugrundeliegende Gesetze reformiert, denen dann die Rechtspraxis zu folgen hatte. Bei Reformen wie der gesetzlichen Verankerung des Wechselmodells bei einigen westlichen Nachbarn vor ein paar Jahren oder der Abschaffung des Ehegattenunterhalts in Skandinavien schon ab den 1970er Jahren wurden ähnliche Bedenken wie hierzulande diskutiert, natürlich auch mit Juristenorganisationen. Wie das bei der Strafbarkeit von Umgangsverweigerung in Frankreich war, weiss ich nicht, aber auch dort stand eine politische Erkenntnis mit nachfolgender Rechtsreform im Zentrum. Nicht die Richter und nicht der Versuch, mit bestehendem Recht das Ziel zu erreichen, das nur irgendwie "konsequenter" angewendet wird.

Eric Untermann schrieb:

Massnahmen, die vor dem OLG keinen Bestand haben würden, würden nichts bewirken.

Ich zähle die Richter der OLG's sowie des BGH auch zur Richterschaft.

 

Ein gesetzliches Hemnis sehe ich jedenfalls nicht.

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Hopper schrieb:

Das Strafrecht sollte m.E. immer nur ultima ratio sein.

Wenn es eine ultima ratio gibt, müsste es ja auch mindestens eine ratio davor geben.

Und wenn man nicht gleich im 2. Zug zum letzten greifen will, müsste es ja noch mehr geben.

Welche Mittel setzen Sie denn sonst, wenn nicht dieses?

 

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Wenn die Mütter so argumentieren wie Sie sagen, dann bestehen doch erhebliche Zweifel an deren Erziehungsfähigkeit. Wer sich strafbar macht, sollte auch dafür bestraft werden. Oder ist der § 1626 etwa ohne Grund da???

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Es war mir klar, dass von Ihnen prompt der Hinweis auf § 170 StGB kommen würde.

Abgesehen davon, dass der Vergleich nicht passt, siehe zu den Mühen des § 170 StGB hier

Meine Frage bei der Sache ist, was die Väter machen sollen? Wenn eine Mutter alles macht um einen Umgang zu boykottieren, hat der Vater keine Chance. Er ist derjenige, der zum Anwalt gehen muss um für das Recht seiner Kinder einzutreten. Und was kommt meistens raus? Nur Drohungen! Aber gemacht wird nichts.

 

Ich finde die Entscheidung zwar auch nicht ok, dass die Kinder in eine Pflegefamilie kommen aber es war der richtige und einzige Schritt des Vaters, seine Kinder zu sehen.

 

In Frankreich läuft das z. B. anders. Meinen Informationen nach ist es in Frankreich so, dass der Vater keinen Cent zahlt, wenn die Mutter den Umgang boykottiert. Vielleicht ist das eine Lösung. Einfach mal das Geld einbehalten. Solang man die Kinder nicht sehen darf. Aber da kommt dann auch der Staat und setzt den Vater unter Druck wegen fehlenden Zahlungen an seine Kinder.

 

Ich glaube vielen Richterinnen und Richtern ist nicht bewusst was für einen seelischen Druck ein Vater ausgesetzt ist. Rechte auf Papier sind nicht gleich die Rechte die dem Vater zugestanden werden. Und das alles im Hinblick auf das Wohl des Kindes!

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Es war mir ebenfalls klar, dass der Hinweis auf §170 StGB kritisiert wird. Gut, wenn nun Frankreich genannt wird, bittesehr: Lesen sie mal Art. 227-5 und -6 des Code pénal. Dort finden wir das, was in Deutschland laut der gesamte Rechtspflege und Politik völlig unmöglich, nicht zielführend, sinnlos ist und wozu offenbar auch keine Vergleiche statthaft sind: Strafbarkeit von Umgangsverweigerung und Strafbarkeit eines Fortzuges, ohne den Umgangsberechtigten einzubeziehen.

 

Es finden übrigens relativ wenige Verfahren dazu statt, denn es hat sich nach Einführung der Strafbarkeit schnell ein gesellschaftlicher Konsens gebildet, der Umgangsverweigerung auch sozial brandmarkt, so dass dies gar nicht erst probiert wird. Das "tut man nicht", jedes Kind hat zwei Eltern - auch beim Sorgerecht, schon seit fast 15 Jahren.

 

Mit kommt diese ganze, leider sehr von Juristen (statt Familienforscher, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen) beherrschte Diskussion um die deutschen Unmöglichkeiten bei Umgang und Sorge immer so vor, als wollte man mit aller Kraft beweisen, es würde keine gelben Blumen geben können und ringsherum jenseits der Grenzen wachsen sie schon lange. Ja, ich weiss: Wieder ein unerlaubter Vergleich, geht gar nicht.

In Deutschland gibt es im Prinzip kein Umgangsrecht. Faktisch ja, aber praktisch nein. Ein Titel, wie beim Unterhalt ließe sich durchsetzen. Aber den gibt es im Umgangsrecht nicht. Es gibt lediglich einen wertlosen Wisch Papier auf dem drauf steht, zur Erinnerung und damit man es nicht vergißt, wann man denn sein Kind sehen kann. Eigentlich ist das Ding wertlos und kostet nur viel Geld, denn wenn der andere Elternteil nicht will, dann ist das, was auf dem Wisch draufsteht nicht durchsetzbar. Ja klagen ist möglich. Aber das kostet sehr viel wertvolle Zeit, die man das Kind nicht hat & die unersetzbar ist und vor allem viel Geld. Der Begriff Umgangsrecht ist somit irreführend und sollte durch Umgangseventualität oder - möglichkeit ersetzt werden.

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Sehr geehrter Herr Burschel,

Sie schreiben:

Quote:

Schließlich bleibt als letztes Mittel der Teil- oder vollständige Entzug des Sorgerechts.

Ich räume ein, dass das Recht hier an die Grenzen seiner Durchsetzbarkeit gelangt. Allerdings ist dies im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen kein seltenes Phänomen.

Sollte das jetzt ein emotionaler Ausbruch sein oder steckt ein tiefer Sinn hinter?

Meinen Sie damit die Eltern? Die betreuenden Eltern? Oder meinen Sie auch Familienrichter , gerichtliche Gutachter, Verfahrenspfleger und Jugendämter? Schließlich lassen sie die "psychisch Auffälligen" ja gewähren, im Namen des sogenannten Wächterstaats.

Ich denke nicht, dass der Geisteszustand des betreuenden Elternteils der Durchsetzbarkeit des Rechts Grenzen setzen kann. Viel wahrscheinlicher ist das der Geisteszustand der Familienrichter, die dem träumerischen Hinbrüten der Psychologen blindlings folgen und im Ergebnis über das Gesetz stellen. Denn diese behandeln den Kindeswillen wie eine Heilige Kuh, auch bei Kleinkindern. Gleichwohl bieten sie kein Werkzeug für die Unterscheidung zwischen eigenständig gebildeten Kindeswillen und dem massiv beeinflussten.

Familienrichter halten an der Floskel fest: kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen. Familienrichter und familiengerichtliche Psychologen lassen also das Kind entscheiden, egal wie alt es ist. Das ist aber genau das, was im Grunde verhindert werden soll, verboten gehört und so belastend für das Kind ist, dass es zu seelischen Entwicklungsstörungen führen kann. Das Kind soll und darf sich eben nicht für und gegen seine Eltern entscheiden. Genau das aber bekommt das Kind in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren von allen Beteiligten vermittelt. Grauenvoll! Einer seelischen Folter gleich! Wenn das Kind nicht will, dann gibt es eben keinen Umgang. Und auch die Umgangspflegschaft kann daran nichts ändern. Es kann sogar zur Aussetzung des Umgangs führen. Wenn das Kind aber will, dann bedarf es in der Regel auch keiner familiengerichtlicher Entscheidung.

Kern des Problems ist also der Kindeswille, der von dem betreuenden Elternteil bewusst oder unbewusst manipuliert sein kann. In der Regel verhalten sich Kinder völlig loyal zu dem betreuenden Elternteil. Wenn sie nur merken, dass seine Stimmung vor oder nach dem Umgangstermin negativ umschlägt, dann lehnen sie von sich aus den Umgang ab. Kinder haben eine ganz feine Antenne dafür. Dieses Phänomen kann man selbst dann beobachten, wenn keine bewusste Kindesbeeinflussung betrieben wird.

Die grundlose und rigorose Ablehnung des Umgangs und des umgangsberechtigten Elternteils kann ein Hinweis für die Manipulation des Kindeswillens sein. Es kann auch zusätzlich ein Hinweis für fehlende Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils sein, also für die emotionale Bindung des Kindes zu dem umgangsberechtigten Elternteil. Fehlt es an Bindungstoleranz, dann fehlt es auch an der Erziehungsfähigkeit. Eine falsche Sorgerechtsentscheidung kann dadurch zum Ausdruck kommen. Abhilfe kann also nur die Überprüfung der Sorgerechtsentscheidung verschaffen.

Familiengerichte ändern das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Regel selbst dann nicht, wenn sie keinen Zweifel an der "beschränkten" Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils haben, den umgangsberechtigten Elternteil für erziehungsfähig halten und er bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Denn dann heißt es, dass der Wechsel der Betreuung gegen den Willen des Kindes das Kind mehr belaste als der Umgangsboykott. Familienpsychologische Gutachter sprechen sogar häufig von drohender, schwerer Traumatisierung in diesem Zusammenhang. Die Folgen der Elternentfremdung bagatellisieren sie aber zugleich. Diesen Psychoblödsinn verkaufen sie den Familiengerichten schon sehr lange und sehr teuer, und Familienrichter hören noch darauf, egal welche Gesetze der Gesetzgeber beschließt. Der vom BVerfG und OLG Koblenz entschiedene Fall ist ein Beleg dafür, wie falsch sie damit liegen.

Hintergrund der von Ihnen dargestellten Entscheidung des BVerfG war, dass die Mutter ihre beiden Töchter massiv gegen den Vater beeinflusst und eingestimmt hat und die Kinder ihren Vater daraufhin rigoros abgelehnt haben. Ein Segen, dass die familienpsychologische Gutachterin das erkannt hat und entgegen der üblichen Praxis dem Familiengericht einen Wechsel der Betreuung empfohlen hat, gegen den Kindeswillen. Ein Segen, dass das Familiengericht der Gutachterin gefolgt ist und das OLG Koblenz die Entscheidung nicht abgeändert hat. Die Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen. Und dabei blieb es. Daran hat auch die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nichts geändert.

Zwar hat das BVerfG die Sache an einen anderen Senat des OLG Koblenz zurückverwiesen. Die Begründungsmängel wurden dann aber vom 4. Senat für Familiensachen beseitigt und die Beschwerde der Mutter durch Beschluss vom 8.05.2012 erneut zurückgewiesen. Heute leben die beiden Töchter immer noch bei ihrem Vater, haben ein inniges und liebevolles Verhältnis zu ihm und lieben trotzdem ungehindert ihre Mama und besuchen sie regelmäßig. Auf diese Weise sind ihnen Mama und Papa erhalten geblieben.

Welche Lehre können wir, Familienrichter und Psychologen wohl aus diesem Fall ziehen?

Besten Gruß

Waldemar Robert Kolos

Respekt Herr Kolos, hier treffen Sie tatsächlich den Nagel auf den Kopf!

Das Recht des Kindes auf seinen Vater im Teilbereich Umgangsrecht, wie es in der Kinderrechtskonvention und im Grundgesetz verbrieft ist, darf auch eine psychisch auffällige, charakterschwache bzw. erziehungsunfähige Mutter nicht aushebeln. Dies dürfen Richter in Zukunft nicht mehr zulassen.
Erst Recht nicht, wenn jetzt die Alternative Sorgerechtswechsel vorgeben ist. Das NEUE Sorgerechtsgesetz sieht diese Möglichkeit jetzt explizit im §1671 BGB (1) und (2) vor.
Zitat: Der Vater kann beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Von Interesse wäre das Aktenzeichen des Beschlusses vom 8.5.12. OLG Koblenz. Wären Sie so nett?

Dem schließe ich mich gerne an!

 

Es freut mich sehr, etwas so positives und richtiges von Ihnen zu lesen, Herr Kolos!

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@Deutschlands Väter

Das Aktenzeichen lautet: OLG Koblenz 7 UF 992/11.

Ich fürchte, das wird Ihnen nur wenig nutzen, weil die Entscheidung nicht veröffentlicht ist.

Ich würde sie auch gerne in der anonymisierten Form einstellen, aber dafür ist sie zu umfangreich (12 Seiten).

Deutschlands Vaeter schrieb:

Dies dürfen Richter in Zukunft nicht mehr zulassen.

Ich wünschte, Sie hätten Recht. Für soviel Euphorie gibt es derzeit aber leider noch keinen Anlass. Es würde schon ein Riesenerfolg für Kinder sein, wenn das OLG Koblenz in allen Senaten (einschließlich des 7.) sich an seiner eigenen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen konsequent halten könnte und sie Beachtung bei Familiengerichten seines Bezirks fände. Danach sieht es aber leider noch nicht aus.

Im Grunde ist die Entscheidung des OLG Koblenz auch unabhängig von der neuen Reform für Kinder aus unehelichen Verhältnissen übertragbar, weil sie ihre Rechtsgrundgrundlage u.a. in § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) hat.

Von Interesse könnte auch ein Vergleich mit BGH Beschluss v. 26.10.2011 - BGH - XII ZB 247/11 - sein. Dem BGH lag ein vergleichbarer Fall aus einem unehelichen Verhältnis vor.

 

1. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also

a) ein bereits eingetretener Schaden des Kindes

OLG Koblenz 7 UF 992/11:

Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen lag nicht nur die Gefahr einer geistigen und seelischen Schädigung des Kindeswohls bei den Kindern ...[A] und ...[B]vor, sondern eine solche Schädigung war durch die massive Beeinflussung der Kindesmutter in Bezug auf den Umgang und die Bindungen zum Kindesvater bereits eingetreten.(Rn.10)

 

Das OLG belegt seine Feststellung wie folgt:

 

Dies ergibt sich eindrucksvoll aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Kindesmutter in dem beigezogenen Verfahren 6 F 77/10 - AG Bad Neuenahr-Ahrweiler -, wo mit Schriftsatz vom 6.10.2010 schließlich unter Hinweis auf die bereits eingetretenen massiven Verhaltensauffälligkeiten der Kinder der völlige Ausschluss des Umgangs des Vaters mit den beiden Kindern beantragt wurde. Begründet wurde dies in erster Linie mit den durch den Umgang bereits eingetretenen psychischen Schäden der Kinder, wenn es heißt, der erzwungene Umgang der Kinder mit dem Kindesvater gehe mit erheblichen Auswirkungen auf Psyche und Körper einher. Es sei dringend eine Therapie erforderlich, mit der die bereits eingetretene Belastungsstörung bei den Kindern aufgearbeitet werde und damit ein Neuanfang ermöglicht werde. Dass bereits massive Störungen eingetreten waren, zeigt sich auch daran, dass die Kinder ihren Vater damals völlig ablehnten, nur noch als "Ulrich" bezeichneten, weil "wir keinen Vater mehr haben".(Rn.10)

Wenn dem aber so ist, und daran hegt der Senat aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit keine Zweifel, war die psychische Störung bereits eingetreten. Da die Kindesmutter seinerzeit die einzige Bezugsperson war, spricht alles dafür, und dies hat auch die Sachverständige nach Einschätzung des Senats durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgenannten psychischen Schädigungen allein auf die massiven Beeinflussungen der Kindesmutter, ob bewusst oder unbewusst mag hier dahinstehen, zurückzuführen sind. (Rn.11)

 

 

b) oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

BVerfG zu Koblenz 13 UF 992/11:

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen keine hinreichenden Erwägungen dazu erkennen, in welcher Art und welchen Ausmaßes seelische Schäden durch das Verbleiben der Kinder bei der Mutter zu befürchten sind. Das Gericht lenkt seinen Blick weitgehend auf die von ihm als negativ bewerteten Verhaltensweisen der Mutter, ohne die sich daraus seiner Auffassung nach ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder näher darzulegen. Hinsichtlich der Kinder führt das Oberlandesgericht zwar aus, durch das Verhalten der Mutter werde den Kindern die Vaterfigur genommen und so ohne jede Not eine wesentliche Entwicklungskomponente für die Kinder ausgeblendet beziehungsweise extrem negativ besetzt. Die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgen für das weitere Leben der Kinder, die fast vorhersagbaren Persönlichkeitsdefizite würden von der Sachverständigen eindringlich beschrieben. Sie seien aber ohnehin inzwischen fast Allgemeingut und jedenfalls dem Senat aus einer Reihe von Verfahren mit ähnlichen Grundtendenzen des betreuenden Elternteils bekannt. Worin die negativen Folgen für die weiteren Leben der Kinder sowie deren fast vorhersagbare Persönlichkeitsdefizite bestehen, wird jedoch nicht dargelegt. Der nicht konkretisierte Hinweis auf die Beschreibungen der Sachverständigen führt insofern nicht weiter, weil auch aus deren Gutachten nicht hinreichend deutlich hervorgeht, worin genau die hier von Verfassungs wegen zu fordernde schwerwiegende Entwicklungsgefahr für die Kinder besteht. Es kann darum anhand der Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht beurteilt werden, ob die vom Gericht für wahrscheinlich gehaltenen Entwicklungen von solcher Art und Gewicht sind, dass sie den schweren Eingriff in das Elternrecht der Mutter rechtfertigen könnten.(Rn.23)

 

BVerfG zu AG Bad Neuenahr-Ahrweiler  62 F 388/11:

Das Amtsgericht hatte in der vom Oberlandesgericht bestätigten Entscheidung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ebenfalls bejaht. Es führte aus, im Falle einer Aussetzung der Umgangskontakte bestünden Risiken in Form der Beeinträchtigung der Bindungsbereitschaft, der Verfestigung des negativen Vaterbildes mit der Gefahr einer Selbstwertproblematik, der nicht gelingenden Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung, des Stehenbleibens auf einer kindlichen Abhängigkeitsbeziehung von der Mutter sowie einer zukünftigen Belastung der Beziehung zur Mutter. Ein bereits eingetretener Schaden der Kinder lässt sich dieser Aufzählung und auch den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts nicht entnehmen, es wird vielmehr von Gefahren für das Kindeswohl ausgegangen, die sich möglicherweise in der Zukunft verwirklichen. Das Ausmaß der eventuell eintretenden Schäden wird jedoch nicht näher festgestellt. Die in Anlehnung an das Sachverständigengutachten beschriebene, zu erwartende Entwicklung der Kinder ist zweifelsfrei nicht das, was einem Kind zu wünschen ist. Dass die Kinder damit im rechtlichen Sinne besonders gravierende Entwicklungseinbußen zu gegenwärtigen hätten, erschließt sich indes nicht. Auch das Amtsgericht setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass für den Entzug des Sorgerechts nicht eine irgendwie geartete Kindeswohlgefährdung ausreicht, sondern eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein muss. Das Amtsgericht übernimmt vielmehr die Einschätzung der psychologischen Sachverständigen, dass es sich bei den aufgezählten Risiken um eine Kindeswohlgefährdung handele, ohne die tatsächlichen Ausführungen und Wertungen der Sachverständigen einer spezifisch rechtlichen Bewertung zu unterziehen, derer es hier bedürfte, um das Gewicht der Kindesbelange im Verhältnis zum Elternrecht der Mutter würdigen zu können.

 

BGH - XII ZB 247/11 - zu OLG Naumburg:

Die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls hat die angefochtene Entscheidung im Ausgangspunkt allerdings berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat eine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen, dass das Verhalten der Mutter bei dem Kind zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Dieser habe bereits manifeste Verhaltensauffälligkeiten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die nach Mitteilung des Jugendamts sogar psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten. Dabei handelt es sich um einen Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB Veranlassung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 - NJW-RR 1986, 1264, 1265 sowie vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171). Denn durch das Verhalten der Mutter, das sowohl durch Herabsetzung des Vaters als auch durch Manipulation des Kindes auf eine Unterbindung der Umgangskontakte gerichtet ist, werden die nach den Feststellungen der Vorinstanzen intakten Bindungen des Kindes zu seinem Vater erheblich beeinträchtigt. Das begründet jedenfalls im Zusammenhang mit dem bestehenden verschärften Elternkonflikt die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes. Zugleich erweist sich eine nur eingeschränkte Erziehungseignung der Mutter, weil ihr die erforderliche Bindungstoleranz fehlt und sie dem Kind demzufolge in seiner weiteren Entwicklung nur eine unzureichende Beziehungssicherheit vermitteln kann.(Rn.26)

 

2. § 1666 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom Familiengericht zu treffenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und wird in Bezug auf Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, durch § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB dahin konkretisiert, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG). (BGH XII ZB 247/11)

 

BGH und BVerfG haben beanstandet, dass die OLG Koblenz und Naumburg nicht geprüft hätten, "ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um der Gefährdung entgegenzuwirken." Namentlich genannt wurden Anordnung und Vollstreckung des Ordungsgeldes, Umgangspflegschaft und Psychotherapie. Auch dürften die OLG die von Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen nicht von vornherein für untauglich halten.

In den Verfahren vor den OLG Koblenz und Naumburg ging der Teilentzug des Sorgerecht mit der Fremdunterbringung der Kinder im Heim einher. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung dürften grundlegend anders sein, wenn das Kind in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils wechselt. Als das OLG Koblenz nach Zurückverweisung durch das BVerfG über die Beschwerde der Mutter erneut entschied, befanden sich die Kinder inzwischen in der Obhut des Vaters. Dadurch lag eine grundsätzlich andere Situation vor.

Dem BVerfG wird man gewiss zustimmen müssen, dass der Eingriff in das Elternrecht des betreuenden Elternteils gesteigerte Anforderungen an die Begründung der Gefahr oder Schädigung der seelischen Entwicklung des Kindes stellt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die gleichen Anforderungen auch für die so oft behauptete "Traumatisierung" gelten müssen, die mit dem Wechsel der Betreuung regelmäßig prognostiziert werden. Wie der Fall zeigt, waren bei den betreffenden Kindern nach dem Betreuungswechsel keine Anzeichen von "Traumatisierung" erkennbar, obwohl sie ihren Vater vorher so vehement abgelehnt hatten.

Klar, bestehen unter diesen und ähnlichen Umständen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit. Das wird auch von Familiengerichten und familienpsychologischen Gutachtern nicht übersehen. Das reicht aber nur sehr selten für die Änderung des Sorgerechts. In der Regel wiegen die Familiengerichte fehlende Erziehungsfähigkeit mit Bindung und Willen des Kindes sowie mit der Kontinuität auf. Schluss ist bei Kindeswohlgefährdung. Nur diese muss man erst einmal in einem konkreten Fall begründen können, und dafür benötigt man einen genau hinschauenden familienpsychologischen Gutachter. 

Sie schreiben:

Wer sich strafbar macht, ...

Wieso strafbar macht? Das verstehe ich nicht.

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Wie wäre es mit § 171 StGB, und zwar im Hinblick auf $ 1626 Abs. 3 BGB? Wenn der Umgang über einen längeren Zeitraum boykotiert wird das wohl nicht zum Wohle des Kindes sein und eben die Entwicklung nicht in der gebotenen Weise fördern.

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Aha. Die Mutter beeinflusst die Töchter gegen den Vater. Ganz sicher, dass das nicht nur eine Annahme ist? Und selbst wenn das so wäre, schadet eine Herausnahme der Kinder allen Beteiligten. 

Nur wer miterleben muss, wie das eigene Kind unter erzwungenem Umgang leidet, kann nachvollziehen, dass dadurch die Gefahr besteht, dass eine Mutter, die zunächst dem Umgang an sich positiv gegenübersteht, letztlich zum Umgangsverweigernden Elternteil wird. 

 

Woher nimmt man die Sicherheit zu behaupten, sie beeinflusse die Kinder gegen den Vater? Das lässt sich immer leicht behaupten. Diese Behauptung kenne ich zur Genüge. Dabei ist es völlig normal, dass Kinder auch mal nein sagen, Angst haben oder von der Mutter einfach nicht wegwollen.

 

Manchen Kindern reicht es, wenn sie per eigenem Handy regelmäßig mit dem Papa kommunizieren können. Oder vielleicht am Geburtstag mit ihm zusammensein können. Die Tiefe einer Bindung ist nicht wirklich immer mit der Quanitität der zusammenverbrachten Zeit gleichzusetzen.

 

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