Was soll ich tun?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht84|15129 Aufrufe

Der Vater macht sein Umgangsrecht für sein zweijähriges nichteheliches Kind geltend.

Termin zur Erörterung steht im nächsten Monat an. Die der Mutter gesetzte Frist zur Stellungnahme ist noch nicht abgelaufen.

Nun beantragt der Vater in einem weiteren Verfahren die Übertragung der Mitsorge nach § 1626a BGB.

Was soll ich tun?

Gemäß § 155 a III FamFG (neu) soll ich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Aber ist das hier sinnvoll?

Wäre es nicht sinnvoller, die Frage der Mitsorge in dem bereits anberaumten Termin zum Umgangsrecht mit beiden Eltern und dem Jugendamt zu erörtern?

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84 Kommentare

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Legen Sie das Verfahren dem BVerfG vor. Wie soll der Amtsrichter beurteilen, ob die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen nur unzureichend geklärt sind? Oder machen Sie es wie Pilatus und waschen Sie ihre Hände in Unschuld.

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Wie sie selbst erläuterten, Herr Burschel, in Deutschland trennt man noch Umgangsrecht und Sorgerecht.

Das Gemeinsame Sorgerecht auf Antrag ist jetzt der Regelfall, es ist auf den Vater zu übertragen, wenn dem Gericht keine dem Kindeswohl schadende Gründe bekannt sind.

Äußert sich die Mutter im beschleunigten schriftlichen Verfahren nach §155a FamFG innerhalb der Frist von 14 Tagen nicht oder trägt sie keine schwerwiegenden Gründe vor, die der Gemeinsamen Sorge wiedersprechen, ist das Sorgerecht nach Ablauf der Frist, unabhängig vom der Ausgestaltung des Umgangsrechtes, auf den Vater mit zu übertragen.
Damit beschränkt sich der Streitwert des Vaters auf 3000,-€ für das Umgangsverfahren und für das Sorgerechtsverfahren fallen nur die Gerichtsgebühren an.

Es ist hier unzulässig und vom Gesetzgeber nicht gewollt daraus 6000,-€ zu machen bzw. das Beschleunigungsgebot zu missachten.

In Europa ist man da schon weiter:
Das Wechselmodell und das Gemeinsame Sorgerecht, als die beste Lösung, bestätigt auch das höchste Gericht in Spanien!

Zitat: "Die fortgesetzte Erfüllung der Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern bei gleicher Betreuungsleistung und gemeinsamer Unterhaltsleistung, ist zweifellos die beste Lösung für das Kind", stellte das oberste Civil Gericht fest.

Der Code of Law Council of Aragon, zum Beispiel, sieht in Artikel 80.2 die Verpflichtung des Richters "bevorzugt das gemeinsame Sorgerecht im Interesse der minderjährigen Kinder" zu beschließen. Auch in der Rechtsprechung der Valencia sollen die familiären Beziehungen von Kindern, deren Eltern nicht zusammen leben erhalten bleiben. Sein Artikel 5.2 sieht vor, dass "in der Regel" das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gilt." Quelle

Ich bin in der gleichen Lage, als antagstellender Vater:

 

Die gerichtliche "Umgangs"-Regel wird seit einem Jahr unsanktioniert missachtet, übliche Muster. Faktisch wird die Bindung zerstört. Um eine gefestigte Machtposition zu brechen und die Ausübung der Elternrolle zu ermöglichen, ist das Sorgerecht  m.E. zwingend. 

 

Wo möglich, muss man diesen Konflikt und möglichen Machtmissbrauch von Anfang an verhindern: durch gemeinsames Sorgerecht und Gleichstellung. 

 

Das fehlende Sorgerecht erschwert (oder zerstört) im Konfliktfall für jeden objektiv nachvollziehbar seit Jahrzehnten  regelhaft die Bindung zum Kind und die Ausübung des Elternrechts. Gleichzeitig befördert es Weigerungshaltungen und Missachtung von gerichtlich festgesetzten "Umgangs"-Regelungen, Beratungsauflagen etc.. 

 

 

 

 

 

 

 

Geben Sie dem Vater das Sorgerecht und bekunden Sie damit die Gleichstellung der Eltern, auch formal. Dies wird sich von vornherein positiv auch auf die Bindung und die Elternpflichten auswirken, euphemistisch mit "Umgang" betitelt. Der muss dann eventuell gar nicht mehr gerichtlich "geregelt" werden. 

 

 

 

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Hopper schrieb:

Was soll ich tun?

Gemäß § 155 a III FamFG (neu) soll ich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Aber ist das hier sinnvoll?

Wäre es nicht sinnvoller, die Frage der Mitsorge in dem bereits anberaumten Termin zum Umgangsrecht mit beiden Eltern und dem Jugendamt zu erörtern?

Es ist die natürlichste Sache der Welt und mittlerweile - Gott sei Dank -auch vom Gesetzgeber so gewollt, dass der biologische Vater auch dann das Mitsorgerecht erhält, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Das ist zumindest auf Antrag hin der Normalfall, somit muss man da nicht mehr viel darüber nachdenken.

Die Mutter kann in Ausnahmefällen - die kaum vorstellbar sind und Extremfällen vorbehalten sein sollten - ihre fundierten Bedenken und Einwände schriftlich vortragen. Im Regelfall haben diese Einwände jedoch nicht das Geringste mit dem Kindeswohl zu tun, sondern gründen sich lediglich auf die Verweigerung der Mutter, mit dem Ex-Partner zukünftig im Interesse des Kindes noch Umgang pflegen zu müssen. Im übrigen kann dieser noch notwendige Umgang der Ex-Partner beschränkt werden auf gelegentliche Telefonate, persönliche Kontakte können auf ein Minimum begrenzt werden. Doch selbst hierzu sind fast alle mir bekannten Frauen nicht bereit. Da werden lieber die unsinnigsten und fadenscheinigsten Gründe vorgebracht, die belegen sollen, warum ein gemeinsames Sorgerecht dem Kind schaden soll. 

Die jetzige Regelung - gemeinsames Sorgerecht auf Antrag hin Normalfall und Einwände dagegen nur schriftlich - hat darüber hinaus den großen Vorteil, dass sich die Familienrichter zukünftig mehr von Sachargumenten leiten lassen werden und nicht mehr auf jammernde und wehklagende Mütter hereinfallen, die damit geschickt die männlichen Beschützerinstinkte im Richter wecken wollen. Leider ist in vielen noch tief verwurzelt, dass zunächst die Mutter die Sorge für das Kind trägt und die Mutter am besten weiß, was für das Kind gut ist. Welch mittelalterliche Unsinn!

Ein sehr gutes Gesetz, setzen Sie es auch um!

 

 

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Sehen Sie es so: Es ist nur noch ein Verwaltungsakt und die Bundesregierung hat die Gerichte als "Verwalter" auserwählt. So wie ein Vater die Vaterschaft bei einer Behörde erklärt, erklärt er jetzt die Gemeinsame Sorge für sein Kind. Völlig normal und erwünscht. Was bedeutet das neue gesetzliche Leitbild in Zahlen? Es ist zu erwarten das im Ergebnis ca. 90% aller Anträge zum Gemeinsamen Sorgerecht führen werden. Diese Belastung der Eltern und Kinder hätte man sich allerdings auch ersparen können, hätte man die Gemeinsame Sorge gleich wie in Europa üblich ab Vaterschaftsanerkennung umgesetzt. Es ist unsinnig das Sorgerecht zum Streitobjekt zu machen, dass sollten eigentlich alle im Familienrecht wissen, denn in erster Linie geht es um die Interessen der Kinder! Die wollen Papa und Mama behalten. Das ist der Maßstab, das lebendige Ziel im Begriff Kindeswohl.
 

Dank an die Vorredner.

 

Das Sorgerecht muss fur Väter eine  Selbstverständlichkeit sein! 

 

Aufgrund der bisherigen Zustände ist dieser Gedanke erst einmal im eigenen Bewusstsein zu verankern. Wie idh bei mir selbst gerade feststelle. Man muss hier nichts mehr 'beweisen',  nicht mehr betteln, bestechen oder drohen. 

 

Wenn der Staat und das Gericht im Konfliktfall seinen Pflichten nicht nachkommt, hat der Staat das Problem, nicht mehr der Vater und das Kind! 

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Warum hat der Gesetzgeber das Jugendamt zukünftig bei der Entscheidungsfindung ausgeschlossen!?

Antwort gibt dazu die Stellungnahme des Bundesrates, Zitat:

"Probleme werden dadurch verstärkt, weil dem Personal des Jugendamtes - so das Gutachten - eine neutrale Beratung und Belehrung über die mögliche Ausgestaltung des Sorgerechts zum Teil schwerfällt, da es in seiner täglichen Praxis vorwiegend Mütter unterstützt und berät und Fälle des gemeinsamen Sorgerechts eher als konfliktträchtig erlebt.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Inkrafttreten des Gesetzes durch Maßnahmen zu flankieren, die sicherstellen, dass alle betroffenen Mütter und Väter möglichst frühzeitig über die Handlungsoptionen, die ihnen im Hinblick auf das Sorgerecht ihres Kindes zustehen, neutral, umfassend und zugleich verständlich informiert werden."

Quelle in Stellungnahme Punkt 6

Der Gesetzgeber hat eine Kontrollfunktion eingebaut. Es erfolgt eine qualitative und quantitative Auswertung, spätestens in 5 Jahren.
Die Überprüfung und Auswertung beinhaltet sowohl die Erfolgsquote, als auch die Umstände.
Demnach würde die Beteiligung des Jugendamtes, zur Behinderung der Gemeinsamen Sorge führen, so wie es in der Vergangenheit gängige Praxis war.
Die Formulierung ist klar und unmissverständlich: Das Jugendamt ist aus guten Gründen NICHT zu beteiligen! Auch nicht über "Hintertürchen" im Parallelverfahren Umgangsrecht.
 

Aus den vorangestellten Beiträgen komme ich hingegen zu dem Schluß, dass ein gemeinsames Sorgerecht um jeden Preis nicht funktionieren kann. Ich wünsche jedem Kind lieber einen Elternteil, der/die/das das letzte Wort hat, als zwei Eltern, die sich gegenseitig blockieren und um die Anerkennung ihres Kindes buhlen. Und bei diesem Elternteil muss es sich nicht immer um die Mutter handeln.

 

Ergo, so richtig es war, den Vätern eine Möglichkeit zu eröffnen, an der elterlichen Sorge teilhaben zu können (nicht dürfen), so falsch war es in meinen Augen, die Hürden für die gemeinsame Sorge derart niedrig zu stellen.

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So niedrig, wie die vorstehenden Kommentatoren glauben machen wollen, liegt die Hürde nicht. Da ist wohl mehr der Wunsch der Vater des Gedankens...

Mir ging es in dem Beitrag hauptsächlich um das Verfahren: Mutet es nicht seltsam an, dass über das "kleine Recht" Umgang nur nach persönlicher Anhörung, bei dem "großen Recht" Sorge aber im schrift lichen Verfahren entschieden werden soll?

Hopper schrieb:

Mutet es nicht seltsam an, dass über das "kleine Recht" Umgang nur nach persönlicher Anhörung, bei dem "großen Recht" Sorge aber im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll?

Das "große Recht" wurde reformiert, hat Priorität, weil es die gesellschaftliche Entwicklung abbildet. Konsequenz: Väter sind gleichwertig am Umgang zu beteiligen.
"Das kleine Recht" ist damit nicht mehr auf dem aktuellen Stand und ordnet sich dem "Großen Recht" unter.
Die nächste Reform im Umgangsrecht steht unmittelbar bevor, so wie es das Justizministerium in der Studie für den Herbst angekündigt hat.

Hopper schrieb:

Mir ging es in dem Beitrag hauptsächlich um das Verfahren: Mutet es nicht seltsam an, dass über das "kleine Recht" Umgang nur nach persönlicher Anhörung, bei dem "großen Recht" Sorge aber im schrift lichen Verfahren entschieden werden soll?

 

Das "große" Sorgerecht ist nun mal bereits ein wenig modernisert.

Das "kleine" Umgansrecht noch nicht.

Es dümpelt immer noch im Vorgestern rum und bemüht sich eher um die Verzögerung und Behinderung als um die wirksame Durchsetzung.

Die Frage müsste daher lauten, warum das Umgangsrecht nicht auch längst an dieses Jahrtausend angepasst wurde.

Und die Antwort, sowohl auf Ihre Frage, als auch auf meine, lautet ganz einfach:

"Weil es der Gesetzgeber so entschieden hat!"

Vielleicht weil der Gesetzgeber vom EGMR beim Umgangsrecht noch nicht so viele Ohrfeigen bekommen hat, wie beim GSR.

 

Aber warum soll das "moderne" Sorgecht nun wieder vom langsamen Umgangsrecht gebremst werden?

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

 

Warum wollen sie die, längst überfällige, Gewährung von Grund- und Menschenrechten nun, alleine aus Gründen der Prozessökononmie, noch weiter hinauszögern?

 

Ich dachte eigentlich, sie selbst gehörten eher zu denen, die das Sorgerecht auch für Väter, befürworten.

 

Geben Sie sich einen Ruck, wenden Sie das neue Recht konsequent an und treten damit auf die Seite der Menschenrechte.

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Sie schreiben:

 

Ergo, so richtig es war, den Vätern eine Möglichkeit zu eröffnen, an der elterlichen Sorge teilhaben zu können (nicht dürfen), so falsch war es in meinen Augen, die Hürden für die gemeinsame Sorge derart niedrig zu stellen.

 

Ihnen ist sicherlich bekannt, dass dies geändert wurde da es gegen Menschenrecht verstößt.

 

Weshalb wollen Sie Bürgern in dem Lande Deutschland die Menschenrechte verwähren, wäre es nicht sozial allen Bürgern ihre Rechte einzuräumen und als Jurist sich für die Werte von RECHT und GERECHTIGKEIT einzusetzen?

 

Das bisherige Model bezüglich der elterl. Sorge hatte der Gesellschaft geschadet. Es war eine asoziale Regelung (asozial im Sinne von der Gesellschaft schädigen)

 

FA für Familienrecht schrieb:
Ergo, so richtig es war, den Vätern eine Möglichkeit zu eröffnen, an der elterlichen Sorge teilhaben zu können (nicht dürfen), so falsch war es in meinen Augen, die Hürden für die gemeinsame Sorge derart niedrig zu stellen.
Ein Blick in das Gesetz ...

Der Gesetzgeber hat nicht entschieden, dass Väter an der elterlichen Sorge teilhaben können, sondern dass das gemeinsame Sorgerecht die Regel sein soll. Hürden kann es also nur für den Fall geben, wenn von dieser Regel abgewichen werden soll.

Außerdem: Sorge ist Recht und Pflicht der Eltern, Umgang ist zuerst das Recht des Kindes und dann erst Recht und Pflicht der Eltern! Das in einen Topf zu werfen und zu vermengen mag ein verfahrenspragmatischer Gedanke sein, juristisch ist es mMn falsch.

"Aber ist das hier sinnvoll?" Ja! "Wäre es nicht sinnvoller, die Frage der Mitsorge in dem bereits anberaumten Termin zum Umgangsrecht mit beiden Eltern und dem Jugendamt zu erörtern?" Nein! Die Antwort gibt das Gesetz: "Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht." (§ 1626a II BGB) Sind Gründe offensichtlich oder von der Mutter vorgetragen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht? Nein? Dann gemeinsame Sorge!!! Und das ist auch gut so. Vor allem für das Kind.

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Sind Gründe offensichtlich oder von der Mutter vorgetragen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht?

 

Sie haben den Sachverhalt nicht gelesen. Die Frist für die Mutter zur Erwiderung in dem Umgangsverfahren iat nocht nicht um, im Sorgrechtsverfahren hat sie noch gar nicht angefangen.

Beteiligung des Jugendamtes kann schon zum Problem für den Vater werden.

Ich war erschreckt wie mütterlastig die "beratenden Stellen" zumindest in Köln sind. Als Vater der sich nachweislich mindestens zur Hälfte um das Kind gekümmert hatte wurde ich mit einer herablassenden Überheblichkeit behandelt bei der jeder Mutter vermutlich der Kragen geplazt wäre: "Ja, ja jetzt legen sie der Mutter mal keine Steine in den Weg ... wenn sie hier Unruhe stiften und der Mutter schaden wollen dann schaden sie ihrem Kind" ...vorgetragen mit süffisantem Grinsen. Es ging um einen geplanten Umzug der Mutter mit unserem Kind, 600 km weit entfernt. Wäre mir der Kragen geplatzt dann hätte mir im nachfolgenden Umgangsverfahren die Dame wahrscheinlich mangelnde Kontrolle und cholerisches Verhalten vorgeworfen ... die agressiven Attacken der Mutter wurden selbstredend im Verfahren nicht erwähnt. Nach der Erfahrung beim Jugendamt und einer kirchlichen Mediationsstelle bin ich sehr vorsichtig und mißtrauisch gegenüber diesen "gutmeinenden" Berater/innen.

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Aber so herum, dass beim Umgangsrecht das Gespräch gefordert ist, um zu hören, warum es nicht mehr sein darf, ist es nicht gedacht?

Andererseits: Soll = muss, wenn kann. Da dürfte die Entscheidung doch bei Dir liegen, ob Du bei der Sorgerechtsfrage zum Gespräch einlädst oder nicht.

Mal so ganz unjuristisch überlegt.

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Das JA und die Mutter zu dem Antrag des Vaters zu hören, ist nicht nur sinnvoll, sondern grundrechtlich geboten. Ich denke, das sollten Sie auch tun. Darum gehts Ihnen doch, Herr Burschel, oder?

Dem steht nach meinem Verständnis der § 155a III FamFG nicht entgegen. Der regelt den Fall des §1626a II 2 BGB, d.h. dass die Mutter und das JA keine Gründe vortragen, die einer Übertragung der Mitsorge an den Vater entgegen stünden. Erst dann soll die Vermutungswirkung greifen. Selbstverständlich muss ihnen aber zuvor die Gelegenheit dazu gegeben werden.

Ich halte es sogar für erforderlich, sie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, wenn sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machen sollten.

WR Kolos schrieb:

Das JA und die Mutter zu dem Antrag des Vaters zu hören..., sondern grundrechtlich geboten...

... für erforderlich, sie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ..

Auch wenn es ihnen nicht gefällt, werden Sie sich an den Gesetzestext halten müssen!

Zur Selbstverständlichkeit der Gemeinsamen Sorge steht im Grundgesetz:
Artikel 6 (2) Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende PFLICHT.

@Herr Kolos

Ich habe stundenlang gesucht, aber beim besten Willen konnte ich die von Ihnen angesprochenen Stellen nicht finden. Weder steht dort das Väter dafür einen Antrag stellen sollen, noch das die Betreungsleistung auf die Mutter beschränkt ist, erst recht steht dort nichts von einem Jugendamt was sich in die privaten Elternrechte einzumischen hat. Zeigen Sie uns bitte die entsprechenden Stellen auf. ;-)

 

Die Mutter bekommt ausführlich in schriftlicher Form Gehör. Jedewede emotionale Zugabe ist völlig fehl am Platz, denn auch dem Vater wird keine Gelegenheit dazu gegeben. Was wissen sie davon, wie ein Vater leidet, wenn er von allen Entscheidungen für sein Kind ausgeschlossen wird und das auch noch zum Mißbrauch im Umgang führt. Jeder Vater der jetzt einen Antrag für sein Kind stellt sollte mit einem Orden nach Hause gehen. Im Gegenzug sollte das Gericht all jene Väter vor das Gericht zitieren die sich nicht um ihre Kinder kümmern, sich der Verantwortung entziehen. Hier sollte das Jugendamt endlich mal tätig werden!

Beteiligen Sie das Jugendamt als unerwünschten Dritten/Fremden entgegen der Bedingung "ohne Jugendamt" ist das ein Verstoß gegen geltendes Recht, hier ist tatsächlich auf die Rechtfolgen hinzuweisen.

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Zur Versachlichung

 

1. EGMR und BVerfG haben entschieden, dass es menschenrechts- und verfassungswidrig ist, wenn der Vater gegen den Willen der Mutter keine Chance hat, die Mitsorge zu bekommen. Nicht entschieden haben die beiden Gerichte, dass er die Mitsorge bekommen muss. Auch weiterhin wird es unter bestimmten Umständen möglich (und notwendig) sein, einem Elternteil (Vater oder Mutter) die elterliche Sorge zu entziehen (§§ 1666, 1671 BGB) oder vorzuenthalten.

 

2. Der Gesetzgeber hat in § 155 a III 1 FamFG auf Vorschlag des Rechtssausschusses das Wort „hat“ durch das Wort „soll“ ersetzt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass es Ausnahmen von der Regel „vereinfachtes schriftliches Verfahren“ gibt. Der vorliegende Fall könnte so eine Ausnahme sein.

 

3. Das Nichtbetreiben des Verfahrens in dem vereinfachten schriftlichen Verfahren sondern das Betreiben in einem „normalen“ Verfahren mit persönlicher Anhörung und Beteiligung des JA sagt zum Endergebnis überhaupt nichts aus. Auch in dieser Art der Verfahrensgestaltung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nunmehr die gemeinschaftliche Sorge als Regelfall annimmt.

 

4. Eine Entscheidung nach mündlicher Anhörung der Beteiligten findet möglicherweise größere Akzeptanz als eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

 

5. Das neue Gesetz findet auch Anwendung auf bereits geborene Kinder. Ab dem „anhörungsfähigen Alter“ (also ca. ab 3 Jahren) muss das Kind angehört werden (§ 159 II FamFG). Das Ergebnis der Kindesanhörung ist den Eltern bekannt zu machen. Es liegt dann nahe, auch beide Eltern persönlich anzuhören.

Hopper schrieb:

1. EGMR und BVerfG haben entschieden, dass es menschenrechts- und verfassungswidrig ist, wenn der Vater gegen den Willen der Mutter keine Chance hat, die Mitsorge zu bekommen. Nicht entschieden haben die beiden Gerichte, dass er die Mitsorge bekommen muss. Auch weiterhin wird es unter bestimmten Umständen möglich (und notwendig) sein, einem Elternteil (Vater oder Mutter) die elterliche Sorge zu entziehen (§§ 1666, 1671 BGB) oder vorzuenthalten.

Man darf sicher davon ausgehen, dass es dem EGMR nicht darum ging, dem Vater teure aber nutzlose Gerichtsverfahren zu ermöglichen, sondern ihm die gemeinsame Sorge zu ermöglichen wenn nicht konkrete und wichtige Gründe dagegen sprechen.

Welche konkreten und wichtigen Gründe sind Ihnen bekannt, dem Vater das SR länger vorzuenthalten als vom Gesetzgeber vorgesehen? 

 

Hopper schrieb:

2. Der Gesetzgeber hat in § 155 a III 1 FamFG auf Vorschlag des Rechtssausschusses das Wort „hat“ durch das Wort „soll“ ersetzt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass es Ausnahmen von der Regel „vereinfachtes schriftliches Verfahren“ gibt. Der vorliegende Fall könnte so eine Ausnahme sein.

Warum?

Welche Gründe sind Ihnen dafür bekannt?

Die Tatsache, dass die Eltern möglicherweise Kommunikationsprobleme haben, da sie sich in einer anderen Angelegenheit gerichtlich streiten ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kein solcher Grund.

 

Hopper schrieb:

3. Das Nichtbetreiben des Verfahrens in dem vereinfachten schriftlichen Verfahren sondern das Betreiben in einem „normalen“ Verfahren mit persönlicher Anhörung und Beteiligung des JA sagt zum Endergebnis überhaupt nichts aus. Auch in dieser Art der Verfahrensgestaltung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nunmehr die gemeinschaftliche Sorge als Regelfall annimmt.

Im Endergebnis führt es zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens und der Gesetzgeber hat nun mal ganz bewusst entschieden, dass das Verfahren ohne JA und Anhörung stattzufinden hat.

Die Entscheidung, eine persönliche Anhörung stattfinden zu lassen, können Sie doch immer noch treffen wenn die Mutter stichhaltige Gründe dafür vorgetragen hat.

Zeit dafür hat sie ja genug.

Anders als der Vater.

Der wird zum Sorgerecht der Mutter überhaupt nicht befragt.

 

Hopper schrieb:

4. Eine Entscheidung nach mündlicher Anhörung der Beteiligten findet möglicherweise größere Akzeptanz als eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Auch diese Frage hat der Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.

Weder für die Art des Verfahrens, noch für die Entscheidung.

 

Hopper schrieb:

5. Das neue Gesetz findet auch Anwendung auf bereits geborene Kinder. Ab dem „anhörungsfähigen Alter“ (also ca. ab 3 Jahren) muss das Kind angehört werden (§ 159 II FamFG). Das Ergebnis der Kindesanhörung ist den Eltern bekannt zu machen. Es liegt dann nahe, auch beide Eltern persönlich anzuhören.

Dieses Kind ist erst 2.

Wollen Sie jetzt auch noch warten, bis das Kind alt genug für eine Anhörung ist?

Und wie genau, muss ich mir eine Anhörung eines gerade 3 jährigen Kindes in Bezug auf die Sorgerechtsfrage vorstellen?

"Möchtest du, dass dein Papa mit deiner Mama zusammen das gemeinsame Sorgerecht ausübt?"

Wie erklären sie ihm, was das Sorgerecht eigentlich ist?

"Möchtest du, dass dein Papa auch in wichtigen Fragen deines Lebens mitbestimmen darf, z.B. bei der Frage deiner religiösen Konfession oder bei der Entscheidung über wichtige Operationen?"

Welche Erkenntnisse glauben Sie da zu gewinnen?

 

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Manchmal muss der Vater unangenehme Entscheidungen treffen, weil die Mutter unentschlossen ist oder ihr die Einsicht fehlt. Was für das Kind gut ist, ist schwierig vorherzusagen. Aber man sollte nicht vergessen, dass ein Kind für beide Eltern Gefühle hat und verletzlich ist.

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Das Justizministerium teilt am 8.5.2013 auf Anfrage folgendes dazu mit:

Die Gerichte sind nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Bedenken dahin, dass die neue Rechtslage zum Sorgerecht durch die Familiengerichte nicht umgesetzt werden könnte, vermag das Justizministerium im Übrigen nicht zu teilen. Wie erwähnt, sind die Gerichte zwar unabhängig, aber dem Gesetz unterworfen. Wir sind daher zuversichtlich, dass das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern mit seinem Inkrafttreten am 19. Mai 2013 die gewünschten Effekte erzielen wird. Es trifft aber zu, dass es eine ständige Aufgabe ist, das geltende Recht in der Praxis mit Leben zu füllen. Wir sind jedoch optimistisch, dass sich die Abkehr von alten Rollenmustern auch zunehmend in unserer Rechtspraxis niederschlägt.

Lieber Hr. Buschel,

mit Verlaub, aber was genau haben Sie erwartet, als Sie diese Fragestellung hier gepostet haben?!? Diese Art der Fragestellung war "die Aufforderung zum Tanz" schlechthin :-)

Bei aller Hochachtung für Ihre sonstigen Veröffentlichungen und Ihre wirklich geschätzte Meinung - aber Ihnen muss doch klar gewesen sein, dass es hier nur Kommentare und Antworten in dem bisherigen Tenor geben konnte - betrachten Sie allein die Anzahl der Kommentare..... Kaum ein anderer Post von Ihnen hat derart viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. 

Sie selbst wissen aus Erfahrung um die Unbelehrbaren, die hier posten und um die treuen Leser Ihrer Posts.

 

Herzliche Grüsse

Beim nächsten Mal vielleicht besser den Telefonjoker nehmen, statt das Publikum zu befragen ;)

Natürlich ist dieser Blog ja (zum Glück) nicht nur für Juristen, aber gerade bei den familienrechtlichen Themen kann man den überwiegenden Teil der Kommentare regelmäßig vergessen. Ich will nicht in Abrede stellen, dass die Kommentatoren in diesem Bereich über mehr familienrechtliche Kenntnisse als ich verfügen. Aber es gibt nun auch juristische Grundsätze zu beachten, die über den Gesetzeswortlaut (oder den einer BT Drucks) hinausgehen und der fehlt diesen Leuten offenbar (meistens) oder sie sind nicht bereit, diese zu berücksichtigen.

Alleine die Hinweise, wie man es in anderen Ländern macht, wie weit man dort schon ist, wie wichtig die kindliche Bindung zum Vater ist etc. liegen doch immer völlig neben der Sache. Die gesetzlichen Regelungen mögen unklar oder unbefriedigend sein, glücklicherweise müssen (auch wenn das nicht immer klappt) die Gesetze aber nicht nur vom Bürger, sondern auch vom Staat befolgt werden. Wenn es sich um Soll- oder Kann-Vorschriften handelt, hat der Richter dann zwar ein gewisses Ermessen, aber ansonsten muss er die Vorschriften des Gesetzes nun mal befolgen -egal, ob es dann mal wieder den empörten Aufschrei der Väter-Vertreter gibt (in den Fällen bleibt eben nur die Möglichkeit auf eine Änderung der gesetzlichen Regelung hinzuwirken). Und auch wenn es sich um rechtliche Grauzonen handelt, bei denen die Vorgehensweise unklar ist, kann man nicht einfach die Lösung wählen, die diesen Leuten am sinnvollsten oder gerechtesten scheint.

 

 

3

Die Eltern sollten nicht zu viel Freundlichkeit von einander erwarten, sondern sich um das Wohl des Kindes kümmern. Kinder sind wie Pflanzen. Einige brauchen viel Sonne, andere Schatten.

Wenn für beide Eltern das Wohl des Kindes eine zentrale Bedeutung hat, wird das Besuchsrecht auch harmonisch ablaufen können.

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Noch einmal zum Sachverhalt: Bei dem Familiengericht sind ein Umgangsverfahren und ein Sorgerechtsverfahren nach § 1626a Abs. 3 BGB anhängig. Die Terminierung des Umgangsverfahrens steht an.

Dem Familienrichter erscheint es sinnvoll das Umgangsrecht und das Sorgerecht gemeinsam in einem Termin zu erörtern. Er sieht sich jedoch möglicherweise durch die Neuregelung eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens unter Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 155a Abs. 3 FamFG daran gehindert. Zu Recht?

 

 

Die besondere Verfahrensvereinfachung kommt nur dann in Betracht, wenn die Mutter keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, und deshalb die Vermutung des § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB gilt.

Die Mutter hat noch nichts vorgetragen, weil ihr der Antrag des Vaters auf Übertragung der Mitsorge noch nicht zugestellt und sie zur Stellungnahme noch nicht aufgefordert worden ist. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in Kürze geschieht. Die Frage ist, ob unabhängig von der Stellungnahme der Mutter, der Familienrichter in dieser Sache terminieren darf, möglicherweise der Mutter mit der Zustellung des Antrags zugleich die Ladung zum Termin zustellen darf.

Die gesetzliche Vermutung und damit das vereinfachte Verfahren entfallen auch dann, wenn dem Familiengericht auf sonstige Weise Gründe bekannt sind, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können. Der Umgangskonflikt und das zugleich anhängige Umgangsverfahren könnten der gesetzlichen Vermutung entgegenstehen. Es erscheint daher durchaus sinnvoll die Gründe für den Umgangskonflikt zusammen mit dem Sorgerechtsantrag zu erörtern.

So wie der Fall liegt, dürfte durch die Zusammenlegung der mündlichen Anhörung in beiden Sachen dem Beschleunigungsgebot sogar in besonderem Maße Rechnung getragen werden.

Die Bundesregierung zum Gesetzentwurf in ihrer Begruendung (meine Hervorhebung) schrieb:

Tragen die Beteiligten Gründe vor, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder werden dem Gericht solche Gründe auf sonstige Weise bekannt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 155 Absatz 2 und 3 FamFG entsprechend (§ 155a Absatz 4 FamFGE). Das Gericht hat dann binnen Monatsfrist einen Termin zu bestimmen, in dem es die Sache mit den Beteiligten erörtert und das Jugendamt anhört.

David Goliath schrieb:

Was wissen sie davon, wie ein Vater leidet, wenn er von allen Entscheidungen für sein Kind ausgeschlossen wird und das auch noch zum Mißbrauch im Umgang führt.

Was ich davon weiß, ist für das Kindeswohl und damit für Umgangs- und Sorgerechtsverfahren völlig irrelevant. Dort zählt nur das Leid des Kindes, nicht das seiner Eltern. Gleichwohl kann das Leid des Kindes ursächlich für das Leiden seiner Eltern sein.

WR Kolos schrieb:
 Die Frage ist, ob unabhängig von der Stellungnahme der Mutter, der Familienrichter in dieser Sache terminieren darf
Auch hier: ein Blick in das Gesetz ...

Der Richter darf nicht, er muss in Umgangssachen terminieren! (§ 155 FamFG)

 

Mein Name schrieb:

WR Kolos schrieb:
 Die Frage ist, ob unabhängig von der Stellungnahme der Mutter, der Familienrichter in dieser Sache terminieren darf
Auch hier: ein Blick in das Gesetz ...

Der Richter darf nicht, er muss in Umgangssachen terminieren! (§ 155 FamFG)

 

 

Mit "dieser Sache" ist aber das Sorgerechtsverfahren nach 1626a BGB gemeint.

Sie haben doch durch die Verwendung des Wortes "soll" in dem Satz "Was soll ich tun" selber beantwortet.

 

Frage:

Was soll ich tun?

 

Antwort:

Gemäß § 155 a III FamFG (neu) soll ich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

 

L G   D e n n i s .

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Es gibt keinen erkennbaren Grund für den Verzicht auf Anhörung des Jugendamts und auf persönliche Anhörung der Mutter und auf die Einschränkung des familiengerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes, wenn ein Umgangskonflikt besteht. Die auch hier im Blog teilweise vertretene und von vornherein auf Konfrontation zu der Kindsmutter angelegte Polemik will offensichtlich nur das Interesse des Vaters an einer zügigen Übertragung der Mitsorge rücksichtslos über das Kindeswohl setzen. Das ist unzulässig. Es ist auch eine äußerst egoistische und widersprüchliche Haltung, wie mir scheint, die in einem konkreten Einzelfall durchaus ein Indiz für zumindest eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sein kann.

Umgangskonflikte können ein Indiz für fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern sein, die auch bei Trennungs- und Scheidungseltern zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil führen können und in der Gerichtspraxis nicht selten auch führen. Wenn Eltern sich schon über den Umgang nicht einigen können, wie soll es ihnen dann gelingen, sich über wichtige Entscheidungen des Sorgerechts zu einigen. Der Streit der Eltern kann zwar auch Nebensächlichkeiten betreffen, die sich für die Entwicklung des Kindes nicht nachteilig auswirken oder durch gerichtliche und/oder außergerichtliche Mediation beseitigt werden könnten. Um dies aber festzustellen, muss das Familiengericht uneingeschränkt von der amtswägigen Ermittlung Gebrauch machen dürfen, das staatliche Wächteramt ausübende Fachbehörde (Jugendamt) anhören und mit den Eltern den bestehenden Konflikt erörtern. Das wird in der Regel auch im Interesse des am Kindeswohl orientierten Vaters sein.

Angenommen, das Familiengericht überträgt ohne Rücksicht auf den bestehenden Umgangskonflikt dem Vater blindlings im vereinfachten Verfahren die Mitsorge, weil es der Mutter nicht gelingt,  schriftlich Gründe für den Konflikt mit dem Vater vorzutragen, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können. Vielleicht sind ihr die Ursachen des Konflikts selbst nicht so richtig bewusst und müssten von dem Familienrichter oder von dem Jugendamt in der mündlichen Anhörung erst hinterfragt werden. Angenommen, die Übertragung der Mitsorge führt dann dazu, dass keine Einigung über wichtige Entscheidungen des Sorgerechts zustande kommt.

Es wäre prozessökonomisch eine Katastrophe, müsste die Mutter dann erst einen Antrag nach § 1671 BGB auf Übertragung der Alleinsorge stellen, um ein "normales" und "vollwertiges" Sorgerechtsverfahren nachzuholen. Wofür soll das gut sein? Wer kann daran ein Interesse haben? Dem Kindeswohl kann so eine Verfahrensgestaltung jedenfalls nicht dienen. Dadurch wird auch der Konflikt der Eltern nicht kleiner. Vielmehr kann so ein Verfahren zur Verschärfung oder gar zur Eskalation des Konflikts führen, nicht zuletzt durch die zusätzliche Kostenbelastung, die auf die Eltern zukommt.

Das Familiengericht hat und muss auch die Möglichkeit haben, den Konflikt der Eltern zu Gunsten des Kindeswohls zu entschärfen, indem es das Umgangs- und Sorgerecht in einem zusammen gelegten Termin mit Mutter, Vater und dem Jugendamt erörtert.

Juergen Vogel schrieb:

WR Kolos schrieb:
Es gibt keinen erkennbaren Grund für den Verzicht auf Anhörung des Jugendamts und auf persönliche Anhörung der Mutter und auf die Einschränkung des familiengerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes, wenn ein Umgangskonflikt besteht.

Doch gibt es. Steht im Gesetz.

 

Mitnichten! Hier § 155a Abs.4 FamFG im Wortlaut

Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, ...

 

 

Dazu ergänzend § 155 Abs.2 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot):

Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an.

 

 

Wie Sie aus dem Gesetzestext entnehmen können, gilt das vereinfachte Verfahren unter der Bedingung und nur solange dem Gericht nichts bekannt ist, das einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen könnte. Die Betonung liegt auf "könnte". Und beachten Sie bitte, dass dies nur prozessuale Folgen hat: mündliche Anhörung der Beteiligten, einschließlich des Jugendamts. Es sagt nichts über die Entscheidung in der Sache aus.

Stichwort "Kommunikationsstörung": Nach den in Gesetzesmaterialien zu § 1626a Abs. 2 BGB (und nicht zu § 155a Abs.3 FamFG!) dargelegten Willen des Gesetzgebers soll bloße "Kommunikationsstörung" allein "für sich genommen nicht per se" ausreichen, um der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts entgegen zu stehen. Sie allein reicht aber aus, um von der Ausnahme des vereinfachten und schriftlichen Sorgerechtsverfahren in das "normale" Verfahren mit mündlicher Anhörung aller Beteiligten umzusteigen, weil sie nach den Umständen des Einzelfalls der Sorgerechtsübertragung entgegen stehen  k a n n, mithin nicht "per se".

Zunächst einmal zu dem Materiellen (aus den Materiallien):

Das Leitbild des Gesetzgebers ist,

"dass die gemeinsame Verantwortungsübernahme durch beide Elternteile grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt", dass im "Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass Eltern das ihnen in Artikel 6 Grundgesetz (GG) übertragene Recht und die ihnen zugewiesene Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortungsbewusst und im Interesse ihres Kindes ausüben." "Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen.

...

Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen."

 

Vielleicht können Sie mir zustimmen, dass dies ein sehr idealisiertes Leitbild des Gesetzgebers ist, das sich an ideale Verhältnisse mit einer Basis der Gemeinsamkeit anlehnt. Das kann man schon aus der o.a. Gleichstellung der vom Gesetzgeber gestellten Erwartungen an miteinander verheiratete Eltern mit den nicht miteinander Verheirateten entnehmen. Das finden Sie auch bestätigt durch die nachfolgenden Ausführungen des Gesetzgebers:

"Anders dürfte es sich dagegen in Fällen verhalten, in denen sich womöglich über einen längeren Zeitraum beiderseits eine ablehnende Haltung verfestigt hat, so dass eine Verschärfung der Konflikte zwischen den Eltern zu erwarten ist, wenn man sie durch die Übertragung der gemeinsamen Sorge zwingt, sich über Angelegenheiten der gemeinsamen Sorge zu verständigen.

Leben die Eltern seit längerer Zeit zusammen, wird dies regelmäßig ein Indiz für eine gelingende Kooperation der Eltern sein und es wird des Vortrags gewichtiger Gründe bedürfen, warum trotz Zusammenlebens der Eltern eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde."

 

Zurecht hat die Bundesregierung in ihrer Entwurfsbegründung einleitend auf die Rechtsprechung des BVerfG zu dem gemeinsamen Sorgerecht hingewiesen (meine Hervorhebung):

 

"Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169)."

 

Leben Eltern zusammen oder haben sie zusammen gelebt, dann besteht oder bestand eine tragfähige soziale Beziehung zwischen ihnen. Bei diesen Verhältnissen hat die Erwartung des Gesetzgebers noch eine faktische Grundlage. Anders verhält es sich aber bei nicht miteinander verheirateten Eltern, die niemals etwas verbunden hat und die auch niemals Gemeinsamkeiten geteilt haben, bis auf ein sexuelles Abenteuer.

Jetzt zu dem Prozessualen:

Je nach den Umständen des Einzelfalls, kann die "Kommunikationsstörung" der Eltern ein Hinweis auf fehlende soziale Bindung der Eltern sein. Sie kann aber auch nur eine vorübergehende Laune infolge der Trennung sein, noch nicht verfestigt und noch heilbar. Dazu bedarf es der familiengerichtlicher Ermittlung in einem "normalen" familiengerichtlichen Verfahren. Ein kastriertes familiengerichtliches Verfahren ist dazu nicht geeignet.

 

Was soll daran "Trotziges" oder "Kindeswohlfeindliches" sein?

Sehr geehrter Herr Kolos!

"Umgangskonflikte können ein Indiz für fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern sein, die auch bei Trennungs- und Scheidungseltern zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil führen können und in der Gerichtspraxis nicht selten auch führen. Wenn Eltern sich schon über den Umgang nicht einigen können, wie soll es ihnen dann gelingen, sich über wichtige Entscheidungen des Sorgerechts zu einigen."

Diese Argumentation identifiziert Sie mit der neugefundenen Leitlinie der Familiengerichte, nachdem die jahrelange Pseudo-Rechtsprechung zum Sorgerecht wegen offensichtlichem Grundrechtsverstoss abhanden kam. Die "ehemals" Rechtsbiegenden entscheiden nun nach persönlicher Einschätzung der Familiensituation über die Gewährung von Grundrechten.

Auf David Goliath:

Was wissen sie davon, wie ein Vater leidet, wenn er von allen Entscheidungen für sein Kind ausgeschlossen wird und das auch noch zum Mißbrauch im Umgang führt.

antworten Sie:

"Was ich davon weiß, ist für das Kindeswohl und damit für Umgangs- und Sorgerechtsverfahren völlig irrelevant. Dort zählt nur das Leid des Kindes, nicht das seiner Eltern. Gleichwohl kann das Leid des Kindes ursächlich für das Leiden seiner Eltern sein."

"Dort zählt nur das Leid des Kindes, nicht das seiner Eltern."

Dieser Satz schließt die Grundrechte der Eltern und eine Güterabwägung von vornherein aus und dokumentiert Ihre verfassungswidrige Haltung.

Lassen Sie sich sagen, ihre angeblich am Kindeswohl orientierte und gleichzeitig paragraphenfixierte Sicht ist genau die unsägliche Familienrechtspraxis die zwangsläufig vom EGMR geohrfeigt wurde und nun abgeändert fortgeführt wird. Sie und eine Vielzahl der deutschen Gerichte nehmen in Anspruch dazugelernt zu haben. Sie belehren, maßregeln und entziehen wie zuvor und halten jedem Einzelnen gerade stur die andere Wange hin. Und das in einem Rechtszweig, bei dem wegen der Nichtöffentlichkeit und der weichen Kriterien Verfahrensrechte sowieso nur Makulatur sind. Gnadenlos gegen die Eltern. Da paart sich Unbelehrbarkeit, der Erhalt eines Gebührenverteilsystems und die Hoffnung, dass wir wieder Jahre brauchen, um Sie in die Verantwortung zu nehmen. Wir werden es tun!

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Ganz die alte Schule:

 

Mutter verweigert Kommunikation oder Umgang, Vater und Kind werden bestraft.

 

Genau deswegen und damit diese hanebüchenen Entscheidungen nicht mehr gibt, wurde das Gesetz nun geändert.

5

Trotzig ist das sture Festhalten an überkommener sexistischer Diskriminierung die davon ausgeht, dass Mütter grundsätzlich und ohne weitere Prüfung geeignet sein sollen, das Sorgerecht, auch alleine, auszuüben, Väter aber nur nach sorgfältigster Prüfung und (offenbar) nur, wenn es sich wirklich gar nicht verhindern lässt.

 

Der Gesetzgeber hat wirklich nur das absolute Minimum dessen umgesetzt, was nach Grund- und Menschenrechtsgesichtspunkten nicht gleich wieder zu einer Ohrfeige geführt hätte.

 

Davon dann auch wieder nur die kleinstmögliche Interpretation anwenden zu wollen, ist nicht nur Grund- und Menschenrechts- sondern auch Kindeswohlfeindlich.

Kinder haben das Recht auf beide, sich sorgenden Eltern.

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@Gast #35

Sie irren sich, wenn Sie behaupten, es gäbe immer noch ein antiquarisches Mutterprivileg in familiengerichtlichen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Der Gesetzgeber und die Familiengerichte stellen das Elternrecht der Mütter und der Väter heute gnadenlos gleich.

Das können Sie u.a. in den zahlreichen familiengerichtlichen Streitigkeiten erkennen, in denen die Väter durch sogenannte "inländische Kindesentführung" mit konsequenter Abschirmung und Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter sich zunächst die Betreuung und dann das alleinige Sorgerecht ertrotzt haben. Diese Mütter teilen genau das klassische Leid der Väter, denen die Mütter übel mitgespielt haben. Da machen die Familiengerichte und Familienpsychologen keinen Unterschied.

Diese übelste Praxis verantwortungsloser Sorgeberechtigter hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Sorgerechts übersehen. Er hätte gut daran getan, die von ihm in den Achtzigern aufgehobene Strafbarkeit wieder in Kraft zu setzen. Denn gerade in nichtehelichen Verhältnissen, in denen die Eltern nicht miteinander gelebt haben, spielen Ängste bei Müttern eine dominante Rolle. Wenn jetzt noch die Angst einer "inländischen Entführung" durch den mitsorgeberchtigten Vater hinzu kommen sollte, dann wird es im Umgangsrecht noch größere Probleme geben als bisher.

Was Menschenrechte angeht, hat Straßburg damals lediglich moniert, dass nichteheliche Väter ohne Zustimmung der Mütter überhaupt keine Möglichkeit hatten, das Sorgerecht zu bekommen. Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung ist aber viel mehr als nur die "Möglichkeit" und das "Minimum".

WR Kolos schrieb:

Das können Sie u.a. in den zahlreichen familiengerichtlichen Streitigkeiten erkennen, in denen die Väter durch sogenannte "inländische Kindesentführung" mit konsequenter Abschirmung und Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter sich zunächst die Betreuung und dann das alleinige Sorgerecht ertrotzt haben. Diese Mütter teilen genau das klassische Leid der Väter, denen die Mütter übel mitgespielt haben. Da machen die Familiengerichte und Familienpsychologen keinen Unterschied.

Ihre Sicht auf diese Welt macht mich echt sprachlos.

 

Wie erklären Sie sich denn, dass die Kinder von den Gerichten immer noch zu 95% den Müttern zugeschrieben werden?

Und wieso bekommen Mütter das SR immernoch automatisch und Väter nicht?

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WR Kolos schrieb:

Der Gesetzgeber und die Familiengerichte stellen das Elternrecht der Mütter und der Väter heute gnadenlos gleich.

Wann war das denn nicht so?

Worin bestand früher die Ungerechtigkeit?

Was haben Sie damals dagegen?

Seit wann werden die Eltern nun so "gnadenlos gleich" behandelt?

 

5

 

Eine beruhigende Aussage:

 

"Der Gesetzgeber und die Familiengerichte stellen das Elternrecht der Mütter und der Väter heute gnadenlos gleich" 

 

Was dann aber verwirrt, ist die prompte 180-Grad-Wende und geschlechtsspezifische Konterkarierung im nächsten Absatz:

 

"Denn gerade in nichtehelichen Verhältnissen, in denen die Eltern nicht miteinander gelebt haben, spielen Ängste bei Müttern eine dominante Rolle" 

 

Was ist mit den Ängsten der Väter!....

 

Als nichtehelicher Vater kann ich garantieren, dass sich in fast zehn Jahren massiver Kindesentfremdung mit allen Schikanen nur in Ausnahmefällen jemand der Beteiligten für meine Ängste und Sorgen interessierte! Im Gegenteil! 

 

Wer Haare auf der Brust hat, muss auch die Schädigung und den "Verlust" eines Kindes wegstecken, oder was.....!? 

 

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Ein eher vernunftgetriebener als jurstischer Gedankenansatz:

 

Während der Umgang mit dem Kind eine komplexe Thematik mit diversen möglichen Ausgestaltungen ((un)begleitet, Häufigkeit, Dauer, Übernachtungen etc.) ist, die eine detaillierte Betrachtung verschiedenster Parameter notwendig werden lässt, darunter ggf. die Persönlichkeiten der Beteiligten, ist die Sorgerechtsthematik vergleichweise simpel: Ja oder Nein.

Nun hat der Gesetzgeber die Beweislast auf die Verneinung verschoben, womit es zum "Ja, es sei denn..." geworden ist. Ergo ist eine persönliche Anhörung der Beteiligten im Rahmen eines Sorgerechtsantrages nicht notwendig, da alle potentiell relevanten Punkte stichhaltig beweisbar sein müssten, wie es mühelos auf dem Schriftweg möglich sein dürfte. Subjektive Befürchtungen eines Beteiligten reichen hier nicht (mehr) aus.

 

Es mag die Annahme nützlich sein, ein ausreichend gewichtiger Grund gegen das Sorgerecht eines leiblichen Elternteils müsse grundsätzlich rein sachbezogen und in Schriftform darlegbar sein, so wie es Gründe zum Entzug ebenfalls sein müssten. Andernfalls muss an dessen Gewicht gezweifelt werden. Es ist nicht Aufgabe eines Vater, so wie es nicht Aufgabe einer Mutter ist, zunächst im Rahmen einer persönlichen Darstellung zu beweisen, dass Erziehungsfähigkeit besteht. Vielmehr ist grundsätzlich Erziehungsfähigkeit zu unterstellen, bis gegenläufige, stichhaltige Beweise vorgebracht werden.

 

 

5

Aus meiner Sicht sollten Väter automatisch das Sorgerecht bekommen. Dies entspricht der Tatsache, dass ein  Kind Vater und Mutter hat und diese für das Kind verantwortlich sind.

Außerdem gibt es dem Vater erst einmal das Recht über sein Kind etwas zu erfahren.

Weiterhin schliesst die automatische Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts nicht aus, dass bei vorliegen von Gründen, das Sorgerecht auch entzogen werden kann.

Alle praktischen Probleme  wie insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgang sind damit aber sowieso noch nicht geklärt und bei entsprechendem Verhalten der Eltern eine never ending story bis zum 18. Geburtstag des Kindes und ggf. auch länger für die Gerichte.

Aus dieser Sicht sollte das gemeinsame Sorgerecht erteilt werden und in der Umgangssache kann dann angehört werden.

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M.Deeg schrieb:

Was ist mit den Ängsten der Väter!....

Es war nicht meine Absicht zwischen den Ängsten der Eltern zu gewichten. Im Grunde ging es mir um die Ängste des Betreuenden, weil sie sich auch unbewusst auf das Kind, das sich stets loyal zu seinem betreuenden Elternteil verhält, übertragen und bei ihm zur Ablehnung der Umgangskontakte führen können.

Nexte schrieb:

Ein eher vernunftgetriebener als jurstischer Gedankenansatz:
... ist die Sorgerechtsthematik vergleichweise simpel: Ja oder Nein.

Gemeinsame Sorge setzt eine "tragfähige soziale Beziehung" und ein "Mindesmaß an Übereinstimmung" voraus. Unverzichtbar!

Schlage vor, Sie setzen daran an. Dann haben Sie einen vernunftgeleiteten und juristischen Ansatz. Fragen Sie sich im Anschluss daran, wer diese unverzichtbare Voraussetzung in einem familiengerichtlichen Verfahren "beweisen", darlegen, widerlegen, begründen, ermitteln muss. Fragen Sie sich dann, zu wessen Lasten das geht, wenn dem Familiengericht durch Verkürzung des Amtsermittlungsgrundsatzes generell die Hände gebunden sein sollten und es nur Mutter und Vater überlassen bleibt, dazu etwas vorzutragen, wie in einem streitigen Parteiprozess.

Gast #39 schrieb:

Ihre Sicht auf diese Welt macht mich echt sprachlos.

Wie erklären Sie sich denn, dass die Kinder von den Gerichten immer noch zu 95 Prozent den Müttern zugeschrieben werden?

Ich weiß nicht, woher Sie diese Zahl nehmen. Deshalb bezweifle ich, dass sie stimmt. Wir können uns aber darauf einigen, dass es eine deutliche Mehrheit von Müttern gibt, die nach Trennung und Scheidung die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.

Darin liegt aber keine automatische Bevorzugung der Mütter durch die Familiengerichte. Das ist ein Fehlschluss.

Erziehungskontinuität ist eines der Aspekte des Kindeswohls. Haben Mütter während des Zusammenlebens der Eltern die Erziehungsaufgabe überwiegend wahrgenommen, dann ist dies auch nach Elterntrennung beizubehalten und von Familiengerichten im Rahmen der Kindeswohlprüfung zu beachten. Auch sind sich Trennungseltern in den meisten Fällen selbst darüber einig, dass eben aus diesen Gründen die Kinder bei den Müttern besser aufgehoben sind. Die Familiengerichte müssen die Elterneinigung beachten und dürfen nur dann anders entscheiden, wenn die Elterneinigung dem Kindeswohl widerspricht. Das ist aber selten der Fall.

Gast #40 schrieb:

Seit wann werden die Eltern nun so "gnadenlos gleich" behandelt?

Ich möchte nicht zu weit in die Geschichte zurückgehen. Ich denke, die gesetzliche Einführung des Kindeswohlsprinzips als Maßstab hat zur Gleichstellung Wesentliches beigetragen. Dann gab es aber immer noch die Zeit, in der sich Trennungseltern über einen Alleinsorgeberechtigten verständigen mussten. Gemeinsames Sorgerecht gab es nicht. Ist ihnen das nicht gelungen, hat das Familiengericht einem von ihnen das Sorgerecht im Ganzen übertragen. Es galt die Vermutung, dass die Übertragung an Mütter dem Kindeswohl am besten entsprach.

Durch die Neuregelung des § 1671 BGB auf Anregung des BVerfG, das gemeinsame Sorgerecht von Trennungseltern gesetzlich zu ermöglichen, fiel auch die Vermutungswirkung zu Gunsten der Mütter weg und damit die letzte Bastion des Mutterprivilegs.

Sehr geehrter Herr Waldemar Robert Kolos,

 

 

„Früher wurden Gesetze den moralischen Naturgesetzen angepasst;
heute schafft man Gesetze, um sie der herrschenden Unmoral anzupassen
und nennt das dann Fortschritt.“

Erika Frankenfeld

 

 

 

 

 

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WR Kolos schrieb:

Durch die Neuregelung des § 1671 BGB auf Anregung des BVerfG, das gemeinsame Sorgerecht von Trennungseltern gesetzlich zu ermöglichen, fiel auch die Vermutungswirkung zu Gunsten der Mütter weg und damit die letzte Bastion des Mutterprivilegs.

Das ist absurd.

Bis heute bekommen Mütter das Sorgerecht gratis und automatisch.

Väter müssen es kostenpflichtig erstreiten.

Und wenn es nach Ihnen ginge, auch beweisen, dass sie es verdienen und der Mutter nicht widersprechen.

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WR Kolos schrieb:
Gemeinsame Sorge setzt eine "tragfähige soziale Beziehung" und ein "Mindesmaß an Übereinstimmung" voraus. Unverzichtbar!

Schlage vor, Sie setzen daran an. Dann haben Sie einen vernunftgeleiteten und juristischen Ansatz. Fragen Sie sich im Anschluss daran, wer diese unverzichtbare Voraussetzung in einem familiengerichtlichen Verfahren "beweisen", darlegen, widerlegen, begründen, ermitteln muss. Fragen Sie sich dann, zu wessen Lasten das geht, wenn dem Familiengericht durch Verkürzung des Amtsermittlungsgrundsatzes generell die Hände gebunden sein sollten und es nur Mutter und Vater überlassen bleibt, dazu etwas vorzutragen, wie in einem streitigen Parteiprozess.

Ein Blick ins Grundgesetz ...

Es ist zuvörderst das Recht und die Pflicht der Eltern (also von Vater und Mutter, ohne Gewichtung für eine(n) der beiden und ohne Bedingung des Verheiratetseins), ihre Kinder zu erziehen. Der Staat hat sich da erst einzumischen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist - nicht früher (zur Erinnerung: nicht einmal die Genitalverstümmelung von - ausschließlich männlichen - Babys und Kleinkindern ist nach Ansicht des Gesetzgebers derzeit kindeswohlgefährdend!). Der "Amtsermittlungsgrundsatz" des Familiengerichts ist also völlig zu Recht so weit wie möglich und nötig einzuschränken. Sonst müsste man ja auch dafür plädieren, die Wahl der weiterführenden Schule ausschließlich dem Familiengericht im Sinne des Kindeswohls zu überlassen ...

Mit der Prämisse des gemeinsamen Sorgerechts für Unverheiratete wird der Gesetzgeber - spät, sehr spät - nur seinem Verfassungsauftrag gerecht, der da lautet: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern." Das heißt: wie bei Verheirateten muss das Sorgerecht beider Eltern die Grundregel sein und wie bei Verheirateten gilt zuvörderst § 1627 BGB: "Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen."

WR Kolos schrieb:
Wir können uns aber darauf einigen, dass es eine deutliche Mehrheit von Müttern gibt, die nach Trennung und Scheidung die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.
Um die geht es hier aber gar nicht, es geht um die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern. § 1671 BGB hat mit der Konstellation hier nichts zu tun. Also bitte nicht ablenken.

Herr Dr. Soyka vom OLG Düsseldorf sagte sogar offen im Fernsehen: "Kinder gehören nun mal zur Mutter!"

 

Er ist vermutlich nicht der Einzige, der das sagt aber ganz sicher nicht der Einzige der so denkt und danach handelt bzw. urteilt.

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Mein Name schrieb:

Um die geht es hier aber gar nicht, es geht um die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern. § 1671 BGB hat mit der Konstellation hier nichts zu tun. Also bitte nicht ablenken.

 

Dem kann ich nicht zustimmen. Den § 1671 (einschließlich Rspr. zu der alten Fassung) braucht man für die systematische Auslegung des § 1626a BGB.

Dort (§ 1671) geht es zwar um Entzug des gemeinsamen Sorgerechts, hier (§ 1626a) um Übertragung. Was aber zum Entzug führt, das steht zugleich der Übertragung entgegen: fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft infolge Wegfalls/Fehlens einer "tragfähigen sozialen Beziehung" und eines "Mindestmaßes an Übereinstimmung".

 

Das Elternrecht miteinander verheirateter Eltern muss nach Ihrer eigenen Ausführung gleich dem Elternrecht nicht miteinander verheirateter Eltern sein. Warum sollte der Vergleich dann so falsch sein?

 

Und was Ihren Vorwurf der staatlichen Einmischung anbetrifft, so dürfen Sie nicht übersehen, dass der Staat anders als in den Fällen des § 1666 hier nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag tätig wird.

WR Kolos schrieb:

Den § 1671 (einschließlich Rspr. zu der alten Fassung) braucht man für die systematische Auslegung des § 1626a BGB.

Dort (§ 1671) geht es zwar um Entzug des gemeinsamen Sorgerechts, hier (§ 1626a) um Übertragung. Was aber zum Entzug führt, das steht zugleich der Übertragung entgegen: fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft infolge Wegfalls/Fehlens einer "tragfähigen sozialen Beziehung" und einem "Mindesmaß an Übereinstimmung".

Auch hier ist das Gegenteil richtig.

Wenn überhaupt, hat sich der, überkommene, §1671 dem frisch aktualisierten Standard des §1626a anzupassen.

Schliesslich ist die alte Rechtslage nun endlich als menschrechtsfeindlich erkannt worden.

 

Da wird es ja wohl kaum Bestand haben können, die Wirkung des reformierten §1626a durch den nicht reformierten §1671 weiterhin auszubremsen.

 

Sehen Sie es endlich ein: Ihr Standpunkt ist als menschenrechtswidrig erkannt worden und überholt.

 

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WR Kolos schrieb:

Was aber zum Entzug führt, das steht zugleich der Übertragung entgegen: fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft infolge Wegfalls/Fehlens einer "tragfähigen sozialen Beziehung" und eines "Mindestmaßes an Übereinstimmung".

 

An genau dieser Stelle zeigen sich doch wiederholt Entscheider und ganze Behörden wahlweise naiv oder unwillens, den sinnlichen Inhalt der Gesetzesänderung umzusetzen. Wenn eine Mutter grundsätzlich das Sorgerecht erhält, der Vater es beantragen muss und sie das nicht wünscht, dann bedarf es hiernach lediglich einer konsequenten Verweigerung der Mutter eine "tragfähige soziale Beziehung" zum Kindesvater aufzubauen, damit das gemeinsame Sorgerecht für denselben praktisch  unerreichbar wird. Insofern hätte man sich lediglich von eine grundsätzlichen Veto hin zu einem verklausulierten Veto bewegt. Das war eindeutig nicht Aussage und Anliegen der Instanz, die diese Gesetzesänderungen veranlasst hat.

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