Polizeibeamter schlägt gefesselte Frau in Polizeigewahrsam - aus Notwehr?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.02.2013
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht168|38646 Aufrufe

Die Presse berichtet über ein Vorkommnis im Münchener Polizeigewahrsam, das, wenn die Berichte zutreffen, geeignet ist, das Vertrauen in die Polizei auf eine harte Probe zu stellen:

Eine wehrlose Frau (gefesselt und von mehreren Beamten festgehalten) wurde mit einem so kräftigen Faustschlag ins Gesicht traktiert, dass zwei Frakturen die Folge gewesen sein sollen.

Nun heißt es zur Verteidigung, der Polizeibeamte habe in Notwehr gehandelt.

    "Um die Frau zu beruhigen, so sagt Reinhold Bergmann, Leiter der Pressestelle der Polizei, habe man sie in die Zelle gebracht. Fünf bis sieben Beamte seien in der Zelle mit dabei gewesen. Laut Erlmeier (Rechtsanwalt der betr. Frau)  lag die 23-Jährige seitlich auf einer Holzpritsche und wurde von vier Beamten niedergedrückt. Die sehr zierliche und kleine Frau wollte sich wehren, beleidigte die Beamten und spuckte einen von ihnen an. Daraufhin schlug der Polizist ihr mit der Faust ins Gesicht." (SZ)

    „Die Frau, die nach ihren eigenen Aussagen unter dem Einfluss mehrerer Drogen stand, schlug um sich. Um die Gefährdung der Beamten zu minimieren, mussten ihr Handschellen angelegt werden. Sie wurde in eine Zelle gebracht. Dort spuckte sie einem Beamten ins Gesicht und setzte zu einem Kopfstoß an. Wegen dieser Bedrohungssituation kam es zu einem Schlag.“ (Focus)

Ehrlich gesagt genügt meine Phantasie kaum, mir in der geschilderten Situation eine Notwehrlage (des Polizisten!) nach § 32 StGB vorzustellen, geschweige denn, dass - einmal die "Bedrohungssituation" durch die Frau als wahr unterstellt  -  ein derart hochgradig aggressives  Vorgehen "erforderlich" gewesen sein soll, um den drohenden Angriff zu stoppen. Und, mal abgesehen vom Strafrecht   möchte ich - ehrlich gesagt - als Bürger nicht Beamten begegnen, die meinen, sie dürften aus Notwehr in so einer Situation einer jungen Frau das Gesicht demolieren.

Nun wird dieser Fall wohl zu einer Art Feuerprobe für das neuartige  interne Ermittlungsverfahren, das der bayerische Innenminister - nach Vorwürfen gegen Polizeibeamte in anderen Polizeipräsidien Bayerns -   eingerichtet hat.

Ich gebe zu, dass ich skeptisch bin.

 

Anlässlich des aktuellen Falles hat die SZ meinen Kollegen Tobias Singelnstein interviewt.

 

UPDATE 21. Mai 2013:

Die Staatsanwaltschaft hat jetzt, nach einigen Monaten intensiven Ermittlungen, Anklage wegen Körperverletzung im Amt erhoben. Diese Entscheidung deckt sich mit meiner Einschätzung, dass eine Notwehr nach den übereinstimmenden veröffentlichten Einlassungen seitens Polizei und seitens des Opfers wohl nicht gegeben war. Alles weitere wird sich in einer Hauptverhandlung ergeben. Quelle SZ.

UPDATE 06.08.2013:

Der Polizeibeamte wurde heute nach eintägiger Hauptverhandlung vom AG München zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (mit Strafaussetzung zur Bewährung)  verurteilt (SZ-Bericht). Nach Presseberichten deckt sich die Erkenntnis des Gerichts mit meiner Einschätzung: Eine Notwehrlage hat nicht bestanden. Ich schätze, ein Rechtsmittel des Verurteilten hätte wenig Sinn - aber das muss ihm sein Verteidiger sagen.

UPDATE 23.12.2013

Die Süddeutsche Zeitung berichtet heute über das anstehende Berufungsverfahren - im Februar wird erneut verhandelt.

Nachtrag (Feb. 2014)

Ergebnis der Berufungsverhandlung: Zehn Monate Freiheitsstrafe bestätigt, Degradierung des Polizeibeamten. (Münchner Merkur)

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168 Kommentare

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Nachtrag:

 

Zweifelhafte Polizeieinsätze gibt es übrigens nicht nur in Bayern. In Rheinland-Pfalz ereignete sich der tragische Fall, in dem ein Hells Angel in unvermeidbarer Putativnotwehr einen Polizisten durch die Haustür hindurch erschoss (sog. Hells Angels-Prozess: BGH NStZ 2012, 272; s. dazu Erb JR 2012, 207). Nachdem ein anderer Beamter ruft „Aufhören zu schießen. Hier ist die Polizei!“, entgegnet der Angeklagte „Warum habt Ihr denn nichts gesagt?!“ und lässt sich widerstandslos verhaften. Im Zuge der Festnahme erleidet er je ein Hämatom im Gesicht und im Intimbereich. Hier hat das Landgericht Koblenz (!) in seinem Urteil eine Körperverletzung im Amt (rechtskräftig) dokumentiert. Obowohl Prof. Dr. Volker Erb (JGU Mainz) bereits letztes Jahr eine Strafanzeige erstattete, ist bis heute nichts über strafrechtliche Folgen dieses Vorfalls bekannt...

Man muss dem Beamten anrechnen, dass er - nach eigener Darstellung - mit einem einzigen Faustschlag sowohl Nase als auch Augenhöhle brechen kann. Der Mann hat Bumms.

 

Ob die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind, erscheint fraglich. Einen irgendwie gefährlichen Kopfstoß dürfte kaum zu befürchten gewesen sein; eine liegende, gefesselte Person dürfte kaum die Bewegungsfreiheit oder Kraft entwickeln können, auch nur einen kraftvollen Kontakt zu erreichen. Und Anspucken... nun ja. Eine Darstellung als Unfall oder Selbstverletzung wäre da vielleicht eher opportun gewesen.

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Leser schrieb:

[...] Eine Darstellung als Unfall oder Selbstverletzung wäre da vielleicht eher opportun gewesen.

 

Ich hatte kürzlich eine Akte in der Hand, aus der hervorging, dass der (dunkelhäutige) Proband wegen einer Straftat nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) vorbestraft war. Hintergrund war, dass er als Verdächtiger eines Straßenraubs in einer großen hessischen Metropole festgenommen worden war. Anschließend habe man ihn, der sich gegen die Festnahme unter Hinweis auf seine Unschuld zur Wehr setzte, nach eigenen Angaben eine Treppe runtergeschmissen und mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Entsprechende Verletzungen waren dokumentiert - anders als im Rosenheimer Fall wurde jedoch kein Gutachten zu deren Vereinbarkeit mit seinen Angaben eingeholt. Das Ende vom Lied war, dass das Gericht der Version der Beamten Glauben schenkte, wonach der Proband sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, und den Probanden folgerichtig wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil der Polizeibeamten verurteilte. Das fand ich schon bemerkenswert...

Das ist wohl "Notwehr" auf bayerische Art! Da wurden doch schon einige Skandale bekannt. Hoffentlich wird der Fall untersucht. Polizisten können wegen Körperverletzung im Amt belangt werden.

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Wenn schon oben im Text mitgeteilt wird, es seien "5-7 Polizeibamte in der Zelle zugegen gewesen", kann man den Fall lange untersuchen. Was soll schon anderes herauskommen, als dass die Zeugen die angebliche Notwehrlage bestätigen werden. Den Staatsanwalt möchte ich sehen, der bei dieser Beweislage Anklage erhebt.

JHE.Dieter.Schott schrieb:

Wenn schon oben im Text mitgeteilt wird, es seien "5-7 Polizeibamte in der Zelle zugegen gewesen", kann man den Fall lange untersuchen. Was soll schon anderes herauskommen, als dass die Zeugen die angebliche Notwehrlage bestätigen werden. Den Staatsanwalt möchte ich sehen, der bei dieser Beweislage Anklage erhebt.

 

Die Zeugen sind Polizeibeamte. Sie werden also den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern, wie sie diesen wahrgenommen haben. Die Beamten der Lüge zu bezichtigen, ist eine Unverschämtheit.

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Manni schrieb:

Die Zeugen sind Polizeibeamte. Sie werden also den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern, wie sie diesen wahrgenommen haben.

Woher wissen Sie das?

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Gast schrieb:

Manni schrieb:

Die Zeugen sind Polizeibeamte. Sie werden also den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern, wie sie diesen wahrgenommen haben.

Woher wissen Sie das?

 

Weil wir selbstverständlich zunächst von Rechtstreue ausgehen. Gibt es vernünftige Gründe daran zu zweifeln? Nein!

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Gast schrieb:

Weil wir selbstverständlich zunächst von Rechtstreue ausgehen. Gibt es vernünftige Gründe daran zu zweifeln? Nein!

Es gibt nicht einen vernünftigen Grund, es gibt zwei: Eine gebrochene Nase und ein gebrochener Augenhöhlenbogen.

Um den Landshuter Richter Bernhard Suttner zu zitieren:

„Mit solchen Allgemeinplätzen wie: ‚Bei der Polizei gibt’s sowas nicht!‘ kann man sich heute nicht mehr durchlavieren. Dafür ist zuviel passiert.“

http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/rich...

Aber igeln Sie sich ruhig in Ihrer Traumwelt ein.

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Gast schrieb:

Gast schrieb:

Weil wir selbstverständlich zunächst von Rechtstreue ausgehen. Gibt es vernünftige Gründe daran zu zweifeln? Nein!

Es gibt nicht einen vernünftigen Grund, es gibt zwei: Eine gebrochene Nase und ein gebrochener Augenhöhlenbogen.

Um den Landshuter Richter Bernhard Suttner zu zitieren:

„Mit solchen Allgemeinplätzen wie: ‚Bei der Polizei gibt’s sowas nicht!‘ kann man sich heute nicht mehr durchlavieren. Dafür ist zuviel passiert.“

http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/rich...

Aber igeln Sie sich ruhig in Ihrer Traumwelt ein.

 

Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht. Die Verletzungen der Frau sollen tatsächlich als Gründe dafür herangezogen, ein Misstrauen in den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen zu rechtfertigen?

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Gast schrieb:

Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht. Die Verletzungen der Frau sollen tatsächlich als Gründe dafür herangezogen, ein Misstrauen in den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen zu rechtfertigen?

Noch ein letzter Versuch, Sie aus Ihrer Einkapselung zu befreien:

Stellen Sie sich kurz vor, der Beschuldigte und die Zeugen wären nicht Polizistenkollegen, sondern Ladenangestelltenkollegen. Würden Sie die selbe Vertrauensinvestition in die Rechtstreue des Beschuldigten und die Wahrheitstreue der Zeugen tätigen? Wenn ja: Gratuliere, aber das ist nicht die Praxis der Ermittlungsbehörden. Wenn nein: Hier haben wir den Zusammenhang. Mit solchen Allgemeinplätzen wie: ‚Bei der Polizei gibt’s sowas nicht!‘ kann man sich heute nicht mehr durchlavieren.

Hinzu kommt: Es steht gegen die Zeugen (die nicht schlagenden Polizeibeamten) ein Verdacht wegen unterlassener Hilfeleistung und Strafvereitelung im Amt im Raum (Unterlassung einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der zuständigen Stelle trotz Anfangsverdacht). Nach allgemeinen Kriterien indiziert das besondere Sorgfalt bei der Erhebung und Auswertung ihrer Zeugenaussagen.

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Zeugen?

Ich meine: die anwesenden Polizisten kommen alle als potentielle Mittäter (auch durch Unterlassen) einer gemeinschaftlich begangenen KV im Amt in Betracht.

 

Die "Fehlerhaftigkeit" des gesamten Einsatzes erinnert mich an die Tötung des Studenten T. Eisenberg, was dort wie hier Auswirkungen auf das anzulegenden Maß der Verhältnismäßigkeit haben muss.

Es ist beklagtenswert, dass das BVerfG (das sonst gegen die zeitliche Verschleppung von Gerichtsverfahren doch auch vehement vorgeht und das sich in der Lage sieht, binnen Monaten  einen komplexen ESM  "durchzuwinken") auch nach wohl zwei Jahren die VB iS Eisenberg noch nicht entschieden hat.

Ich erwarte, dass - unabhängig vom Ausgang der VB - eine Grundsatzentscheidung über die Grenzen der Notwehr ergehen wird.

 

Frage 1:

Wie hätten sich die Münchner Polizisten vorliegend verhalten, wenn eine solche Entscheidung schon vorgelegen hätte? Hätten sie sich getraut, der betroffenen Frau unter Missachtung ihrer Freiheitsrechte das Telefonieren im Auto zu verbieten, um sie anschließend unter Anwendung von Zwang im Auto zu fesseln?

 

Frage 2:

 

Sollte man nicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Herrn Innenminister Herrmann erheben mit den Argument, er verhalte sich pflichtwidrig, weil der die Beamten in M. noch nicht vorläufig suspendiert habe, da alleine vom Grad der Verletzung der Misshandelten im Ergebnis auf einen rechts- und verfassungswidrigen mithin willkürlichen Einsatz aller beteiligten Beamten zu schließen sei, so dass ihnen aus Gründen der präventiver Vernunft einstweilen die Verrichtung des Dienstes zu untersagen ist?

 

 

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Danke. Sie haben mich köstlich amüsiert. 

Polizisten schützen sich gegenseitig. Sie nennen es Corpsgeist und lernen es bereits auf der Polizeischule.

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Wir wollen doch bitte von Vorverurteilungen auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Rechtsanwalts der Betroffenen absehen. Vermutlich hat der Beamte die Betroffene lediglich unglücklich getroffen. Das ändert jedoch nichts an der Notwehrlage.

 

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Selbst wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte: Glaubt einer ernsthaft, es werden mehr als die obligatorischen 11 Monate? Spätestens jetzt sollte endlich eine unabhängige Verfolgungsbehörde nach englischem Vorbild eingerichtet werden. Wird aber natürlich nicht passieren. Wir haben ja eine objektive StA.

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@sobota:

Zum Hells-Angels-Fall fand ich den Aufsatz von Burchard in HRRS  2012, 421 recht aufschlussreich. Der betrifft zwar nicht das Thema Verletzungen des HA.

 

Bei dem Münchner Fall gehen die Darstellungen in großen Teilen recht weit auseinander

Thema Drogen (die durchaus Einfluss auf Aggressivität und Schmerzempfinden haben können):
- Focus und offenbar vom Rechtsanwalt mit Foto belieferte tz: Frau unter Drogeneinfluss, u.a. Ecstasy und Alkohol , laut Focus: mehrere Drogen nach den eigenen (!) Angaben der Frau

-SZ: nach Polizeiangaben(!) wurde von den Polizisten vermutet, dass die Frau unter Drogeneinfluss stand

 

Thema Video:

- laut tz angebliches Handyvideo mit einem LED-Dauerblitz/Dauerbeleuchtung. Dass derartiges zur dienstlichen Ausstattung gehört, kann ich mir nicht so ganz vorstellen.

- laut SZ ein Video, das ins polizeiliche System eingespielt wurde, auf das der interne Ermittler seinen angeblichen Angaben nach keinen Zugriff hat.
Allerdings steht da wohl  Aussage gegen Aussage (Anwalt vs. interner Ermittler).

 

zur Verletzung.
Herr Prof. Dr. Müller, ich denke, Sie vergessen bei Ihrem Satz mit dem Gesicht demolieren, dass es bei der Notwehr auf die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung und nicht auf den Notwehrerfolg ankommt. D.h. eine schlimm aussehende Verletzung bedeutet nicht, dass die Handlung in der konkreten Situation nicht gerechtfertigt war und es keine andere Möglichkeit der Abwehr gab. Im Gegenteil meine ich, dass gerade das ansonsten verletzungsfreie Verbringen der Frau  in die Zelle (sie selbst schildert laut tz auch nur  einen Ausraster eines einzigen Beamten und keine Prügelorgie) durch ca. 7 Beamte zeigt. dass die Frau ordentlich aggressiv und renitent war und man sich grundsätzlich Mühe gegeben hat, sie ohne Schaden für Beamte und für sie in die Zelle zu bringen. Ich meine auch nicht, dass ein Polizist z.B. eine Bissverletzung (nebst Risiko, dass der Kunde HIV, Hepatitis C oder ähnliche Nettigkeiten im Blut hat) oder einen Kopfstoß ins Gesicht als Berufsrisiko hinnehmen muss und hicht abwehren darf.

 

In der NStZ war vor kurzem ein Artikel zu dem Münchner Notwehrfall, bei dem ein Messerstich gegen einen vermeintlichen Angreifer eingesetzt wurde, der Angeklagte aber ein paar Jahre aufgebrummt bekam. Der Autor (Name fällt mir gerade nicht ein) hat sich recht kritisch mit den Alltagstheorien von Juristen zum körperlich überlegenen Verteidiger, der mildeste Mittel unproblematisch einsetzen können soll, auseinandergesetzt. Wer  schon auf einem beliebigen Bahnhofsvorplatz in Deutschland zugedröhnte aggressive Junkies erlebt hat, kann sich vielleicht vorstellen, mit welcher Klientel sich die Beamten auseinandersetzen dürfen und wie schwierig derartige Situationen zu handeln sind.
Auch wenn Sie sich nicht vorstellen können, dass 4-7 Beamte (von denen  nur 4 festgehalten haben sollen, einer soll gefilmt haben) nicht in der Lage sind, jemanden zu bändigen, heißt nicht, dass dem in der Realität nicht so ist. Eine Unterhaltung mit Ärzten und Krankenpflegepersonal einer beliebigen Klinik nach deren Wochenenddienst mit Alkohol- Party- und Drogenleichen bringt da durchaus erfrischende neue Erkenntnisse. Bzw. als Professor an der Regensburger Uni  haben Sie es ja nicht weit zum BKH, wo Ihnen sicher der eine oder andere Mitarbeiter berichten kann, wozu auch kleine leichtgewichtige Frauen in der Lage sind.

 

 

 

 

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meine5cent schrieb:

@sobota:

Zum Hells-Angels-Fall fand ich den Aufsatz von Burchard in HRRS  2012, 421 recht aufschlussreich. Der betrifft zwar nicht das Thema Verletzungen des HA.

 

Ich kenne den Aufsatz, teile aber die Ansicht Burchards (Einschränkung des Notwehrrechts wegen "krimineller Verstrickung") nicht. Zur Begründung erlaube ich mir den Hinweis auf die nächste HRRS, in der eine Anmerkung von Prof. Dr. Erb zum Urteil des BGH v. 27. September 2012 - 4 StR 197/12 erscheinen wird. Dort wird sich auch kritisch mit der Position Burchards auseinandergesetzt.

 

meine5cent schrieb:

In der NStZ war vor kurzem ein Artikel zu dem Münchner Notwehrfall, bei dem ein Messerstich gegen einen vermeintlichen Angreifer eingesetzt wurde, der Angeklagte aber ein paar Jahre aufgebrummt bekam. Der Autor (Name fällt mir gerade nicht ein) hat sich recht kritisch mit den Alltagstheorien von Juristen zum körperlich überlegenen Verteidiger, der mildeste Mittel unproblematisch einsetzen können soll, auseinandergesetzt. Wer  schon auf einem beliebigen Bahnhofsvorplatz in Deutschland zugedröhnte aggressive Junkies erlebt hat, kann sich vielleicht vorstellen, mit welcher Klientel sich die Beamten auseinandersetzen dürfen und wie schwierig derartige Situationen zu handeln sind.
Auch wenn Sie sich nicht vorstellen können, dass 4-7 Beamte (von denen  nur 4 festgehalten haben sollen, einer soll gefilmt haben) nicht in der Lage sind, jemanden zu bändigen, heißt nicht, dass dem in der Realität nicht so ist. Eine Unterhaltung mit Ärzten und Krankenpflegepersonal einer beliebigen Klinik nach deren Wochenenddienst mit Alkohol- Party- und Drogenleichen bringt da durchaus erfrischende neue Erkenntnisse. Bzw. als Professor an der Regensburger Uni  haben Sie es ja nicht weit zum BKH, wo Ihnen sicher der eine oder andere Mitarbeiter berichten kann, wozu auch kleine leichtgewichtige Frauen in der Lage sind.

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Ich vermute, Sie beziehen sich auf "Zur Aushöhlung des Notwehrrechts durch lebensfremde tatrichterliche Unterstellungen - Zugleich eine Besprechung von LG München I, Urt. v. 9. 1. 2009 - 1 Ks 121 Js 10459/08 ("Fall Sven G.")" in NStZ 2011, 186, ebenfalls von Prof. Dr. Erb. Dort ging es aber nicht um einen vermeintlichen Angriff, sondern ein Student wurde auf offener Straße - in der Nähe einer U-Bahn-Stadion - grundlos von einem jugendlichen Straßenschläger attackiert, den er nur mit einem überraschenden Messereinsatz abwehren konnte. Der Vergleich zum hiesigen Fall erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht. Denn wenn man die Darstellung in den Medien zu Grunde legt, standen in München 5-7 (!) ausgebildete und bewaffnete Polizeibeamte einer gefesselten (!) zierlichen Frau gegenüber. Im Gegensatz zum anderen Münchener Fall ging es auch nicht um einen ggf. sogar lebensgefährlichen körperlichen Angriff, sondern die Frau soll möglicherweise in liegender Position zu einem Kopfstoß ausgeholt (?) und den Polizisten angespuckt haben. Letzteres stellt meines Wissens nur eine (tätliche) Beleidigung und keine Körperverletzung dar. Ich glaube, in einem solchen Fall kann man erwarten, dass Polizisten in der Lage sind, den Angriff abzuwehren, ohne der Frau das Gesicht zu zertrümmern. Aber das wird hoffentlich noch geklärt...

Sehr bedauerlich das Ganze. Ich denke es gibt sicherlich andere Mittel als einen Faustschlag ins Gesicht, um einen derartigen Widerstand zu brechen.
Auffällig finde ich allerdings die mediale Stimmungsmache des Anwaltes. Hierzu einige Anmerkungen:
In NRW ist es nicht möglich, Videos aus Handykameras ins Intranet der Polizei zu laden, dies könnten lediglich Systemadministratoren, die aber mit dem operativen Geschäft gar nichts zu tun haben. Weiterhin stellt sich die Frage der Abspeicherung solcher Dateien. das aus Bayern zugekaufte Vorgangsverwaltungssystem besitzt dazu gar keine Möglichkeit. Die Sicherung durch Kodierung ist mir ebenfalls nicht bekannt. Es sollte doch ein Leichtes sein, zu überprüfen, ob es so etwas in Bayern überhaupt gibt. Auch die Zeitschiene bezüglich der Verletzung und der Verständigung eines Notarztes dürfte nachvollziehbar sein. Schaut man sich allerdings die mediale Aufbereitung an, forciert noch vom Anwalt, steht der Sachverhalt doch schon fest. Aber der Mann arbeitet ja allein im Interesse der Wahrheitsfindung. Hat der Beamte Mist gebaut, gehört er dafür angemessen zur Rechenschaft gezogen, unbedingt. Aber doch bitte schön nach objektiver Bewertung der Fakten und Beweise.
Und RA mojito,
wie hoch liegt den in der Regel der durchschnittliche Strafrahmen für Ersttäter bei einer gefährlichen Körperverletzung an deutschen Gerichten. Ganz sicher nicht bei einer Haftstrafe und selbst bei angemessener Berücksichtigung der Amtsstraftat und Erkennen auf eine Haftstrafe sollten höchst selten mehr als 11 Monate drin sein. Eine disziplinarrechtliche Aufarbeitung eines solchen Sachverhaltes steht ohnehin erst nach Abschluß eines Strafverfahrens an. Das wird in Bayern im Beamtenrecht nicht anders geregelt sein als in NRW.

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Zu bayerischen Doppelstandards, Strafrahmen und Notwehrfiktionen:

Mir selbst, ehem. Polizeibeamter, nicht aus Bayern, wurde im Jahr 2003 kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes von einer bayerischen Rechtsanwältin ein Gewaltschutzverfuegung zwecks einseitiger "Trennung" angehängt. Mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung wurden pauschal mal eben Bedrohung und Belästigung behauptet, die zu mittlerweile zehnjährigen Rechtsstreitigkeiten aufgrund der hieraus resultierenden Zerstörung meiner Existenz und insbes. der Vaterschaft führten.
(über eine zehnmonatige Inhaftierung ohne Straftat 2009/2010 habe ich hier bereits berichtet...ist an anderer Stelle nachzulesen).

Gewalt fand nie statt!!

Jedoch (da hier von "Strafrahmen bei Ersttäter" die Rede war): Beleidigungen in persönlichem Schriftverkehr und Anrufe bei der Mutter meines Kindes, die als "Verstöße" gegen das Gewaltschutzgesetz gewertet wurden, Tateinheit 'versuchte Nötigung' (der 'Zweck', Kontakte zum Kind zu herzustellen, wird als "verwerflich" gewertet....) in den Jahren 2006/2007 wurden mit immensem Belastungseifer einer Staatsanwältin in Würzburg kreativ verfolgt und letztlich zur Anklage gebracht. Das führte zur FORDERUNG der Staatsanwaltschaft von 1 Jahr und 6 (..?) Monaten Haft OHNE Bewährung gegen mich! AG und LG.

Ich glaube, über die Vorgänge in der bayerischen Justiz, die hier herrschenden Doppelstandards, je nachdem, ob man als lästiger "Querulant" oder als "Kollege" betrachtet wird, sind denke ich, dringend näher zu erörtern!

So ist mir in 15 Dienstjahren in Baden-Württemberg selbst bei erheblichem Widerstand NIE ein auch nur annähernd derartiger Fall untergekommen oder bekannt geworden, dass ein Polizeibeamter einem Festgenommenen mehrfach die Faust ins Gesicht rammt!

Im Kern geht es mittlerweile um erhebliche Verunsicherung und Rufschädigung von Justiz und Polizei in Bayern - sowohl was die einerseits ungehemmte und aktionistische Kriminalisierung Unschuldiger und zwanghaft Kriminalisierter angeht als auch die diametral entgegengesetzten Standards und Bagatellisierungen bei Fehlverhalten von eigenen Amtsträgern, bis hinzu Fehlurteilen und offenbar affektiven Überreaktionen und Gewalt in den eignen Reihen!

Wenn das hiermNotwehr war, ist ein Eifersuchtsmord auch Notwehr!

M.Deeg

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@Sebastian Sobota:

Zu dem NStZ-Aufsatz ("Sven G."): Mir ging es nicht um einen Vergleich der Fälle, sondern darum, herauszustellen, dass das Abstellen auf bloße körperliche Unterschiede nicht hilfreich und in der Regel realitätsfremd ist.

@Saint John:

In der heutigen Süddeutschen Zeitung steht übrigens, dass der Rechtsanwalt der Frau erklärt haben soll, es handele sich bei seiner ursprünglichen Wiedergabe des Gesprächs mit dem internen Ermittler um ein Mißverständnis. Der Beamte habe "Bilder" gesagt, der Anwalt  "Video" daraus geschlossen.

Am Vortag stand in der Süddeutschen speziell wegen dieser Video-Frage noch die Schlagzeile "Polizei verstrickt sich in Widersprüche". Auf derart hyperventilierende Presseartikel sollte man daher vielleicht erst einmal zurückhaltend reagieren.

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Polizisten: 170 II StPO
Festgenommene: 223, 113 StGB. Und das auch nur, wenn sie StA nicht noch irgendwie 224 herbeizaubern kann.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

auf einige der Einwände will ich kurz eingehen:

Ein "Gast" schreibt:

Wir wollen doch bitte von Vorverurteilungen auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Rechtsanwalts der Betroffenen absehen. Vermutlich hat der Beamte die Betroffene lediglich unglücklich getroffen. Das ändert jedoch nichts an der Notwehrlage.

Wenn Sie meinen Eingangsbeitrag lesen, werden Sie erknnen, dass ich dort sowohl die Darstellung des Anwalts als auch die der polizielichen Pressestelle zitiere. Ich habe meine  Bemerkungen zudem darauf gestützt "Wenn die Berichte zutreffen" und habe eben bezweifelt, dass unter den übereinstimmend geschilderten Umständen (Frau war gefesselt, es standen 5-7 Beamte um sie herum, sie lag bereits auf der Pritsche) eine Notwehrlage gegeben sein könne - und selbst unter Unterstellung, dass eine Notwehrlage gegeben sei, ob vehementer Fausteinsatz gegen den Kopf erforderlich gewesen sein könne. Von "lediglich unglücklich getroffen" also quasi versehentlich "erwischt" (was im Gerangel ja vorkommen mag) sagt auch die polizeiliche Pressestelle nichts - vielmehr wird übereinstimmend von einem gezielten Faustschlag gegen den Kopf berichtet. Wenn Sie Anhaltspunkte für Ihre Vermtung haben, bitte nennen Sie sie. Umstrittene Aussagen wie die zum Video, habe ich bewusst gar nicht erwähnt.

Meine5cent schreibt:

Herr Prof. Dr. Müller, ich denke, Sie vergessen bei Ihrem Satz mit dem Gesicht demolieren, dass es bei der Notwehr auf die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung und nicht auf den Notwehrerfolg ankommt. D.h. eine schlimm aussehende Verletzung bedeutet nicht, dass die Handlung in der konkreten Situation nicht gerechtfertigt war und es keine andere Möglichkeit der Abwehr gab. Im Gegenteil meine ich, dass gerade das ansonsten verletzungsfreie Verbringen der Frau  in die Zelle (sie selbst schildert laut tz auch nur  einen Ausraster eines einzigen Beamten und keine Prügelorgie) durch ca. 7 Beamte zeigt. dass die Frau ordentlich aggressiv und renitent war und man sich grundsätzlich Mühe gegeben hat, sie ohne Schaden für Beamte und für sie in die Zelle zu bringen. Ich meine auch nicht, dass ein Polizist z.B. eine Bissverletzung (nebst Risiko, dass der Kunde HIV, Hepatitis C oder ähnliche Nettigkeiten im Blut hat) oder einen Kopfstoß ins Gesicht als Berufsrisiko hinnehmen muss und hicht abwehren darf.

Ja, es kommt auf die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung an, hier ein (nicht bestrittener) Faustschlag ins Gesicht, dessen Stärke (knochenbrechend) aus dem Ergebnis geschlossen wird und auch werden kann. Die Analogie zur ungezielten Abgabe eines Schusses oder einem ungezielten Messereinsatz, der unglücklicherweise zur Lebensgefährdung führt, an die Sie vielleicht denken, passt hier nicht.

Nirgendwo habe ich geschrieben, dass es darum gehe, mehrere Beamte hätten die Frau vorsätzlich tätlich verletzt oder es habe eine "Prügelorgie" gegeben. Dass man sich "grundsätzlich Mühe gegeben hat, sie ohne Schaden für sie und die Beamten in die Zelle zu verfachten", mag ja auch stimmen, sagt aber nichts für die Situation aus, in der ein Beamter zugeschlagen hat. Von einer drohenden Bissverletzung im Moment des Faustschlags  habe ich noch nirgendwo gelesen.

Es geht überhaupt nicht darum, hier alle Polizisten Bayerns, die sicherlich ganz überwiegend ihren teilweise harten Job ordentlich bis gut machen,  der unangemessenen Gewaltanwendung zu beschuldigen. Was mich allerdings irritiert, ist, wenn so ein Faustschlag lässig abgetan wird, oder, wie man zum Teil im Forum des BR lesen kann, sogar als völlig richtiges Verhalten von Polizeibeamten dargestellt wird. Insofern stimme ich Saint John zu, der (soweit ich weiß) selbst der Polizei nahe steht und schreibt:

Ich denke es gibt sicherlich andere Mittel als einen Faustschlag ins Gesicht, um einen derartigen Widerstand zu brechen.

Ja, das denke ich auch.

Es ist  bei einer Verurteilung sicherlich nicht mit einer höheren Freiheitsstrafe zu rechnen (auch insofern Zustimmung zu SaintJohn) und das wäre auch im Vergleich zu anderen Fällen völlig angemessen.

Nicht aber das Strafmaß steht in Frage: Statistisch gesehen hat ein Polizeibeamter vor allem gute Chancen, überhaupt nicht angeklagt bzw.  freigesprochen zu werden.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Es ist schlimm was der Frau passiert ist und hoffentlich wird es aufgeklärt.

 

Ich verstehe aber nicht die riesige Aufregeung. Es gibt tausende Frauen , die jeden Tag schlimmste Gewalt duch ihre Mänern oder Zuhälter erleben, aber aus Angst bestenfalls in Frauenhäuser flüchten.  

 

Es ist paradox, da diese Frauen häufig aus Angst keine Anzeigen machen, schaut der Staat zu.

 

Unter Staat vestehe ich hier Ärzte , Therapeuten, Notrufe, andere Angehörige, Mitarbeiter von Frauenhäusern.

 

 

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Sehr geehrter Gast,

es trifft natürlich zu, dass wegen der vielen anderen Gewaltakte, die  Frauen und Kinder, aber statistisch auch v.a. junge Männer zu erleiden haben, hier ein Einzelfall vergleichsweise viel Aufmerksamkeit bekommt. Das ist z.T.  den Marktbedingungen der Medien geschuldet.

In diesem speziellen Fall habe ich das Thema aufgegriffen, weil ich mich schon früher (im beck-Blog und auf Tagungen) mit dem Thema "Polizeigewalt" befasst habe, ein Thema, das in der Kriminologie ansonsten keineswegs besonders prominent behandelt wird.

Zudem halte ich es für besonders tragisch in diesem Fall, dass die Frau zuvor die Polizei wegen gewaltsamer Auseinandersetzung mit ihrem Freund um Hilfe gerufen hatte. Ich schätze einmal, das wird sie (und möglicherweise auch andere geschlagene Frauen) nach diesem "Erlebnis" in Zukunft nicht mehr vertrauensvoll tun. Die Bedeutung dieses Falls ist auch deshalb eine besondere, weil sich (die meisten) Polizeibeamten als Gesetzeshüter und als Helfer verstehen bzw. verstehen sollten und ein solches Ereignis geeignet ist, den Ruf der Polizei insgesamt zu beschädigen.

Beste Grüße

Henning ernst Müller

Das Feld der Häuslichen Gewalt, und um eine solche im weitesten Sinne dürfte es sich bei der Auseinandersetzung zwische der Frau und ihrem Freund handeln, ist leider mit den höchsten Risiken für alle Beteiligten belegt. Nach statistischer Auswertung aller Fälle von Gewalt gegen PVB (Polizeivollzugbeamten) in NRW wissen wir, daß es gerade dort zu einem hohen Prozentsatz von Widerstandshandlungen kommt. Das liegt natürlich an der emotionalen Belastung der beteiligten Parteien, aber auch an der mitunter falschen Erwartungshaltung gegenüber der Polizei. Oftmals soll von der Person, die die Polizei hinzuzieht nur eine Drohkulisse durch die Polizei aufgebaut werden, wobei diese an rechtliche Vorgaben gebunden ist und nach einem kaum zielführenden "DuDuDu" nicht einfach wegfahren kann. Häufig kommt es dann zu Solidarisierungseffekten gegen die Polizei, die oftmals auch in Widerstandshandlungen münden. Auch kann man solche Fälle selten in schwarz und weiß einordnen und der eigentliche Verursacher des Ganzen ist manchmal objektiv schwer auszumachen. Warum gerade die Frau und nicht der Freund mitgenommen wurde ist hier unklar und  man weiß es nicht. Möglicherweise war auch die Frau die Ursache für den Streit und hat selber Gewalt gegenüber dem Freund angewendet. Außerhalb des häuslichen Umfeldes wird in der Regel bei der Erfordernis einer Ingewahrsamnahme der aggressivere Teil des Konfliktes dem Gewahrsam zugeführt. 

Was das Verhalten des Anwaltes angeht erneuere ich allerdings meine Kritik. Durch ihn ist aus reiner Prozesstaktik bereits in der Öffentlichkeit eine Stimmung erzeugt worden, die eine objektive Bewertung kaum noch zuläßt. Da wird zunächst behauptet, es existiere Videomaterial seitens der Polizei, welches aber bewußt unterdrückt wird. Da mit Fakten belegt werden kann, daß dies nicht so ist, wird ein Mißverständnis vorgeschoben und und aus Videomaterial werden auf einmal Fotos ( die natürlich immer in Fällen mit verletzten Personen gefertigt und gespeichert werden und als Lichtbildmappe dem von der Polizei geschaffenen Vorgang beigefügt sind ). Der Vertuschungsverdacht ist aber erst mal erzeugt, die Zweifel geweckt. Über ein solches Mißverständnis wird dann, wenn überhaupt, nur in einem Halbsatz berichtet, die Vertuschung ist aber fast eine ganze Seite wert.

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Saint.John schrieb:

Warum gerade die Frau und nicht der Freund mitgenommen wurde ist hier unklar und  man weiß es nicht. Möglicherweise war auch die Frau die Ursache für den Streit und hat selber Gewalt gegenüber dem Freund angewendet. Außerhalb des häuslichen Umfeldes wird in der Regel bei der Erfordernis einer Ingewahrsamnahme der aggressivere Teil des Konfliktes dem Gewahrsam zugeführt.

 

Laut o.g. Zeitungsberichten wurden beide mit auf die Wache genommen. Warum das nötig sein sollte, können Sie vielleicht erklären.

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Worin soll denn wohl die unterlassene Hilfeleistung liegen Gast? Wurde hier nicht schnellstmöglich ein Arzt hinzugezogen? Soll die Polizei jetzt auch im Richten von Nasen und Reponieren von Knochen unterwiesen werden? Das wird die Ausbildungszeit aber nicht unwesentlich verlängern. Worin besteht den jetzt bereits die Strafvereitelung im Amt? Schriftliche Äusserungen der anwesenden Beamten sind dem Ursprungsvorgang ohnehin beigefügt. Es ist doch das alte Spiel von Anzeige und Gegenanzeige. Jeder Fühlt sich im Recht, jeder hat seine eigene Sichtweise/Wahrnehmung eines Sachverhaltes und die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, daß die Wahrheit meist irgendwo in der Mitte zu finden ist.

Folgt man ihrer Logik, ist zu jeder polizeilichen Eingriffsmaßnahme sofort eine Anzeige von mindestens einem der beteiligten Beamten wegen einer Amtsstraftat vorzulegen. Da ein Verwaltungsakt immer auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung ausgerichtet ist besteht somit unweigerlich immer zumindest der Anfangsverdacht einer Nötigung.

Darüber hinaus ist immer besondere Sorgfalt bei der Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen geboten.

Soviel zum Thema Einkapselung und Projektion eines eigenen schematischen Weltbildes.

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Saint.John schrieb:

Jeder Fühlt sich im Recht, jeder hat seine eigene Sichtweise/Wahrnehmung eines Sachverhaltes und die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, daß die Wahrheit meist irgendwo in der Mitte zu finden ist.

Da haben Sie recht. Es dürften sich beide strafbar gemacht haben. Deshalb würde es nahe liegen, ein Ermittlungsverfahren gegen beide einzuleiten. Warum ist dies entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geschehen?

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Saint.John schrieb:
Worin soll denn wohl die unterlassene Hilfeleistung liegen? Wurde hier nicht schnellstmöglich ein Arzt hinzugezogen? Soll die Polizei jetzt auch im Richten von Nasen und Reponieren von Knochen unterwiesen werden?
"Unverzüglich" laut Polizei. "Irgendwann" laut Anwalt. Neutrale Stelle - nicht vorhanden.

Dass die internen Ermittler eben nicht intern mit der Untersuchung des Vorfalls betraut wurden, sondern erst durch die Anzeige das Anwalts von der Körperverletzung erfuhren, das finden sie nicht seltsam? Es erhöht in meinen Augen die Glaubwürdigkeit der Polizeiangaben keinesfalls.

@ Unterlassene Hilfeleistung: jeder Polizist ist in Erster Hilfe unterrichtet. Bei starker Blutung im Gesicht und insbesondere an der Nase besteht Erstickungsgefahr. Der einzige Fall, in dem man so einen Verletzten kurz (wenn überhaupt) unbeaufsichtigt lassen kann, ist Bewusslosigkeit und stabile Seitenlage. Beides war nicht gegeben.

Es hätte mindestens ein Beamter bei der Verletzten bleiben müssen, bis der Arzt eintrifft. Genügend Personal war ja anwesend.

Das Verlassen einer blutenden Person, gefesselt in einer Zelle, ist unterlassene Hilfeleistung. Auch die Polizei dürfte wissen, dass bei einem Kreislaufkollaps wegen anhaltender Blutung die Beine der betreffenden Person hochzulagern sind. Kommt es zum Erbrechen bei eingetrübtem Bewußtsein, wird die Situation ebenfalls kritisch. Das Einnehmen der stabilen Seitenlage der gefesselten Verletzten dürfte sich ohne Hilfe in der angenommenen Situation schwierig gestalten, ein Erbrechen in Rückenlage bei eingetrübtem Bewusstsein kann lebensbedrohliche Folgen haben.

 

Ein Anfangsverdacht auf Strafvereitelung wegen der Nicht-Anzeige einer immerhin möglichen Körperverletzung ist nicht ausgeschlossen. Ebensowenig ein strafbares Gewährenlassen des Beamten durch seine Kollegen, falls es doch zwei Faustschläge gewesen sein sollten.

 

Es gibt also für die mit anwesenden Beamten eine Reihe von Gründen, eine anders nicht abwendbare Notwehrsituation zu beschwören. Allerdings rechtfertigt auch eine begründete Notwehrhandlung ihr weiteres Verhalten immer noch nicht.

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@Saint.John

Wieso diese Aufregung? Ich weiß nicht mehr als Sie. Ich hoffe, genausowenig wie Sie ich von einem schematischen Weltbild auszugehen, wenn ich meine, Polizeibeamte haben die zuständigen Stellen einzuschalten, wenn ein Verdacht für eine Straftat vorliegt. Davon müssen sie nicht überzeugt sein, das ist ja erst im weiteren Verfahren zu klären. Es geht nicht um eine Nötigung, sondern unstreitig um schwere Verletzungen, die jemand durch Gewaltanwendung eines Polizisten erlitten hat.

Es gibt ja in Bayern eine zuständige Dienststelle für solche Fälle. Diese wurde erst fünf Tage nach dem Geschehen von der Polizei eingeschaltet:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/vorwuerfe-gegen-muenchner-polizei-we...

Wenn der Beschuldigte unschuldig ist, dann gibt es doch keinen Grund für eine solche Verzögerung, die bei der Polizei in anderen Fällen undenkbar wäre. Aber die Klärung der Schuld oder Unschuld obliegt nun einmal einer speziellen Stelle.

Und was die unterlassene Hilfeleistung betrifft: Ich behaupte nicht, es würde eine vorliegen. Ich kenne doch die Einzelheiten nicht. Nach den Aussagen des Anwalts (die falsch sein können, zur Klärung ist ja das Ermittlungsverfahren da) haben alle Polizeibeamten den Haftraum verlassen und eine gefesselte Frau mit zwei Brüchen und starken Blutungen allein zurückgelassen. In jeder anderen Konstellation würden hier Ermittlungen wegen unterlassener Hilfeleistung naheliegen (eine Kausalität für irgendwelche Folgen setzt der Tatbestand nicht voraus).

Ich verstehe nicht, warum Sie - gerade wenn Sie Polizist sind - mauern. Ist es nicht gerade im Interesse der Polizei, etwaiges Fehlverhalten aufzuklären?

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Gast schrieb:
@Saint.John

Wieso diese Aufregung? Ich weiß nicht mehr als Sie. Ich hoffe, genausowenig wie Sie ich von einem schematischen Weltbild auszugehen, wenn ich meine, Polizeibeamte haben die zuständigen Stellen einzuschalten, wenn ein Verdacht für eine Straftat vorliegt. Davon müssen sie nicht überzeugt sein, das ist ja erst im weiteren Verfahren zu klären. Es geht nicht um eine Nötigung, sondern unstreitig um schwere Verletzungen, die jemand durch Gewaltanwendung eines Polizisten erlitten hat.

Es gibt ja in Bayern eine zuständige Dienststelle für solche Fälle. Diese wurde erst fünf Tage nach dem Geschehen von der Polizei eingeschaltet:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/vorwuerfe-gegen-muenchner-polizei-we...

Wenn der Beschuldigte unschuldig ist, dann gibt es doch keinen Grund für eine solche Verzögerung, die bei der Polizei in anderen Fällen undenkbar wäre. Aber die Klärung der Schuld oder Unschuld obliegt nun einmal einer speziellen Stelle.

So sieht es nun - mit sechs Wochen Verzögerung - auch das Staatsministerium des Inneren:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/pruegel-vorwuerfe-gegen-polizei-mini...

Nun rügt das Innenministerium die Münchner Polizei: Die Polizisten der Inspektion in der Au hätten "unmittelbar" nach dem Vorfall die internen Ermittler einschalten müssen, sagte ein Ministeriumssprecher der Süddeutschen Zeitung. Tatsächlich aber wurden diese erst durch eine Anzeige von Teresa Z. fünf Tage später informiert.

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Die These, dass bei häuslicher Gewalt seitens der Anrufenden oft nur eine "Drohkulisse" aufgebaut werden soll, finde ich sehr interessant. Schön, dass das wahrgenommen wird.

Weil genau das nämlich: sofort die Polizei rufen! - von vielen Seiten propagiert wird! Auch hier ist endlich eine ehrliche Debatte angebracht....Die Polizei wird zum Erfüllungsgehilfen degradiert für Dinge, die mit hoheitlichen Aufgaben nichts zu tun haben!

Vermutlich lief es hier doch so ab: Frau ruft die Polizei, Beamte sind genervt, als sie feststellen, hier will offenbar jemand seine Beziehung austesten, um Straftaten geht es gar nicht.

Polizei sauer, alle zur Wache. (warum?) Richter lehnt Blutentnahme richtigerweise als unverhältnismäßig ab (SZ heute) - was versprach sich die Staatsanwältin davon, die diese durchsetzen wollte? Situation eskaliert völlig sinnfrei, Polizist rastet aus.

Wesentlich ist auch:
An verantwortlicher Stelle wurde offenbar noch nichts begriffen, wenn auch hier wieder kein Anlass gesehen wurde, SOFORT interne Prüfung / Massnahmen zu veranlassen....stattdessen wird auch der Beamte durch die so provozierte, absehbar folgende Berichterstattung auf Initiative des Rechtsanwaltes ins offene Messer laufen gelassen! Fürsorge des Dienstherrn sieht anders aus.

Auch Innenminister Herrmann äußerte erst vor kurzem wieder, Problem sei die 'einseitige' mediale Berichterstattung.

Wer bietet denn ständig Anlass für diese Form der Berichterstattung? Oder fühlt man sich durch die (auch oben von Prof.Mueller benannte) bizarr obrigkeitshörige bis gewaltverherrlichende "Zustimmung" in diversen Foren noch "bestätigt"?... (sind ja auch Wähler...)

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@Saint.John, @M.Deeg, @Sonstige Polizeiinsider:

Wie ist das mit der Blutentnahme zu verstehen? Welchen Zweck verfolgt die Polizei mit dieser Abklärung?

In einem Fall aus dem Jahr 2009 war die Blutentnahme auch ein Anliegen der Polizei:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/verletzter-afrikaner-verfahren-geg...

Quote:
Die Beamten hätten fünf weitere Kollegen zur Verstärkung angefordert und von B. verlangt, sich einer Blutabnahme zu unterziehen. Der 32-Jährige wehrte sich zunächst, weil sich der Arzt ihm gegenüber nicht habe ausweisen wollen und weil er keinen Grund für die Entnahme sah.

Als man ihm die Handschellen abgenommen habe, so schildert es B.s Freund Siewe, verständigte B. seinen jüngeren Bruder, der mit seiner Freundin per Taxi sofort zum Bahnhof eilte. Auf die Frage des Bruders, warum B. sich Blut abnehmen lassen solle, habe einer der Beamten geantwortet: "Ihr Bruder ist aggressiv." Auf Anraten seines Bruders habe B. die Blutabnahme dann über sich ergehen lassen. "Sie befürchteten, es könnte bei weiterem Widerstand etwas Schlimmeres passieren", sagte Siewe.

In beiden Fällen handelte es sich um Fußgänger. Um Trunkenheit im Verkehr kann es also nicht gehen.

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Henning Ernst Müller schrieb:

Nicht aber das Strafmaß steht in Frage: Statistisch gesehen hat ein Polizeibeamter vor allem gute Chancen, überhaupt nicht angeklagt bzw.  freigesprochen zu werden.

 

Das kann einen Strafrechtler aber doch nicht ernsthaft verwundern. Der Job des Polizeibeamten besteht doch nun mal darin, tatbestandsmäßig Straftaten zu begehen. Die Probleme fangen doch regelmäßig dann an, wenn es um die Beurteilung der Rechtswidrigkeit geht.

Wenn man es auf die Spitze treibt, müsste man bei fast jeder dienstlichen Handlung (Identitätsfeststellung, Festnahme, Verhaftung, Ingewahrsamnahme, Brechen eines Widerstands) eine weitere Instanz daneben stellen, die gegen die einschreitenden Beamten wiederum eine Strafanzeige wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung usw. fertigt.

Wo zieht man da die Grenze?

Die Regel sind meiner Meinung nach eher ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Polizisten. Ich selbst bin schon wegen KV im Amt angezeigt worden. Nur zwei Beispiele aus meiner Streifenzeit:

a) Volltrunkene Randaliererin wurde zwecks Identitätsfeststellung zur Wache gebracht und sollte anschließend die Station verlassen... wollte sie trotz endloser Diskussion aber nicht. Folge: ein Kollege am rechten Arm, ich am linken Arm und mit sanfter Gewalt stand sie draußen auf der Straße. Da sie sich gewehrt hat, war der Griff naturgemäß etwas fester. Drei Tage später erhielt ich die Aufforderung zur Beschuldigtenvernehmung von unseren internen Ermittlern... angeblich hätten wir sie bei den Griffen an den Oberarmen erheblich verletzt.

b) Ehemann vermöbelt seine Frau. Als wir dazwischen gehen, geht er auf meinen Kollegen und mich los. Bei der Festnahme wehrt er sich weiter und meint, auch nach der Fesselung weiter rumzappeln zu müssen. Folge: blaue Flecke an einer Körperseite, die er sich beim zu Boden bringen zugezogen hat, und Handgelenke, die er sich durch sein Rumzappeln durch die Handfesseln erheblich aufgeschürft hat. Auch dieser Herr meinte, dies am nächsten Tag zur Anzeige bringen zu müssen.

Dass ich da jeweils den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht habe, kann man guten Gewissens annehmen… beide Fälle nach 170 II eingestellt. Im Fall a) war dabei sehr hilfreich, dass die Dame bei ihrem Erscheinen bei der Zeugenvernehmung auch erstmal den Pförtner im Präsidium und dann den internen Ermittler beleidigt hat, der sie dann selbst rausgeworfen hat.

Und von diesem Kaliber dürfte es bundesweit täglich dutzende Anzeigen geben. Aus diesem Blickwinkel würde mich eine solche Statistik also überhaupt nicht wundern.

 

Aber um das deutlich zu machen, zurück zum Ausgangsfall: Eine Rechtfertigung für einen Faustschlag ins Gesicht einer gefesselten Randalieren in der Zelle fällt mir auch partout nicht ein. Da kann man nur verschämt zum Boden blicken...

Ich bin auch ein großer Fan von der Video-/Audioüberwachung von Zellenbereichen, allerdings nicht, weil es dort generell Übergriffe seitens der Beamten gibt, sondern vielmehr um zu dokumentieren, wie sich Festgenommene oder in Gewahrsam genommene Personen verhalten. Auch könnte ich einer unabhängigen Beschwerde-/Untersuchungsstelle etwas abgewinnen; unter der Voraussetzung, dass auch ungerechtfertigte Anschuldigungen sanktioniert werden. Wenn schon, denn schon…

Sowohl was eine Beschwerdestelle als auch die Videoüberwachung angeht, wage ich zu prognostizieren, dass ein solcher Schuss für dogmatisch verblendete Polizeikritiker und auch viele Festgenommene nach hinten losgeht.

 

 

 

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@Gast.

Zur Blutentnahme vermute ich - ja, gibt leider nichts genaueres- :
Beleidigungen gegenüber den Beamten (Nazis soll laut tz gefallen sein). Die Blutentahme sollte wegen der Frage der Schuldfähigkeit erfolgen. Der Richter sieht den körperlichen Eingriff angesichts des geringen Tatvorwurfs nicht als verhältnismäßig an.

Andererseits wurde den Polizisten in den ersten Artikeln mehr oder weniger angekreidet, dass sie lediglich den Drogeneinfluss behaupteten, aber (mangels Blutprobe) nicht belegen konnten. 

 

@Mein Name:

In der heutigen SZ -Online-Ausgabe ist auch ein Frage-Antwort-Katalog. Zur Frage, warum interne Ermittler erst aufgrund Anzeige tätig wurden, heißt es: dass im Polizeigewahrsam eine Körperverletzung stattfindet, begründet per se noch keinen Anfangsverdacht bzw. Anlass, zu ermitteln. Darüber kann man gut und gerne streiten, angesichts der polizeilichen Befugnisse, unmittelbaren Zwang anzuwenden, was eben auch zu Verletzungen führen kann, ist dies aber gut begründbar.

St.John hat oben mE zu Recht darauf hingewiesen, dass man - wenn man sofortige Ermittlungen von Amts wegen bei Körperverletzungen fordert - konsequenterweise auch bei jeder sonstigen polizeilichen Zwangsmaßnahme einen Anfangsverdacht bejahen und intern ermitteln müsste bis feststeht, dass ein Rechtfertigungsgrund für die objektiv tatbestandsmäßige Handlung vorliegt: Polizei durchsucht Wohnung wegen Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung und tritt dazu eine Tür ein: Anfangsverdacht auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Polizei ordnet Blutentnahme auf Gefahr im Verzug an: Anfangsverdacht auf Anstiftung zur Körperverletzung. Polizei nimmt fest und legt Handfesseln an: Anfangsverdacht auf Freiheitsberaubung.  Ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ergeben dann die Ermittlungen, die Beamten sind aber erst einmal Beschuldigte.

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Re Gast:

Die Blutentnahme ist hier geregelt:

http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html

Wenn bei einer 'Straftat' berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene unter Alkohol- /Drogeneinfluss steht, kann auf Antrag ein Richter diese anordnen.

Es ist platt gesagt ein gravierender Unterschied, ob ein Beschuldigter nüchtern eine Bank ausraubt oder mit 2,5 Promille.
Analog bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wobei ein positiver Bluttest natürlich bei fragwürdigen Vorgängen wie hier in der Praxis immer 'zu Gunsten' der Beamten zu werten sein wird, denn Alkohol macht bekanntermaßen "aggressiv"....

Die vorgeworfene Tat muss im Verhältnis zum Grundrechtseingriff der Blutentnahme stehen....hat der Richter hier erhellenderweise verneint.

Am einfachsten ist natürlich, der Betroffene "stimmt zu" wie im anderen Fall, Spiegel Online - ansonsten auch gerne "Gefahr im Verzug"....

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Man muß sich doch mal die praktische Seite einer solchen Angelegenheit vor Augen führen. Es wird eine Anzeige von einem am Sachverhalt beteiligten Polizeibeamten gefertigt, in einem Computerprogramm, das für genau diese Fälle geschaffen ist. Diese Anzeige wird ausgedruckt in geht in den normalen Geschäftsgang. Das bedeutet, sie wird in einem Ausgangskorb abgelegt, am nächsten Morgen (an Wochenenden erst montags) abgeholt und mit Dutzenden anderer Anzeigen geht sie zu einer Stelle, die diese Anzeigen erst einmal sortiert, um sie dann dem zuständigen und sachbearbeitenden Kriminalkommissariat zuzuleiten. Ist sie dort angekommen, wird sie durch den Leiter dieser Dienststelle erst einmal einem Sachbearbeiter zugeschrieben, welcher sie dann in Schriftform bekommt und auch elektronisch abrufen kann. Passiert die Tat also an einem Freitag, kann es durchaus bis Mittwoch dauern, bis überhaupt ein Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizei sich damit beschäftigt. Wir haben es hier nicht mit einem Kapitaldelikt zu tun, bei dem der Weg ein anderer, wesentlich beschleunigter ist. Weiterhin ist es völlig unlogisch, einen Lebenssachverhalt durch zwei parallel laufende Ermittlungen zu beleuchten. Üblicherweise wird die zunächst eingegangenen Anzeige bearbeitet. Zeugen werden doch nicht erst von einem Beamten zum Sachverhalt vernommen und dann von einem anderen nochmal.

Das ist genau wie mit dem ach so beliebten Konstrukt von Anzeige und Gegenanzeige, das es eigentlich gar nicht gibt, weil hier lediglich beide Seiten einer Münze, eines Sachverhaltes beleuchtet werden. Die Erklärung in der SZ erscheint mir außerdem hinreichend.

 

Warum beide Streitparteien mit zur Wache genommen wurden, darüber könnte ich nur spekulieren.

Mich würde interessieren, wie denn eine Wundversorgung / Hilfeleistung für die Frau praktisch aussehen sollte? Das Blut stammt vermutlich aus der Nase, was bei solchen Verletzungen üblich ist.

 

Die nicht entnommene Blutprobe zu kritisieren erscheint mir doch sehr skurril. Wenn der zuständige Richter ablehnt, ist an dieser Stelle diesbezüglich das Ende der Fahnenstange erreicht. Jede andere handlungsweise wäre unrechtmäßig.

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Saint.John schrieb:
Mich würde interessieren, wie denn eine Wundversorgung / Hilfeleistung für die Frau praktisch aussehen sollte?
Ganz einfach - siehe oben:
Mein Name schrieb:
Es hätte mindestens ein Beamter bei der Verletzten bleiben müssen, bis der Arzt eintrifft.
Bei einer derart schweren Kopfverletzung besteht das Risiko, dass die Blutung stärker wird und/oder die Verletzte bewusstlos wird - das bedeutet potentiell Lebensgefahr. Das lernt auch jeder Ersthelfer: dass man deswegen - um durch Sofortmaßnahmen eingreifen zu können - beim "Patienten" bleiben muss, bis eine Arzt die Schwere der Verletzung beurteilen und weitere Maßnahmen ergreifen kann. Das gilt erst recht, wenn die Verletzte wegen Handschellen sich nur unzureichend bewegen kann.

Und das ist völlig unabhängig davon, ob sich die Gefesselte die Verletzung selbst beigebracht hat oder geschlagen wurde.

Es besteht nämlich auch eine Obhutspflicht der Polizei, wenn man jemanden in Gewahrsam nimmt. Siehe Oury Jalloh.

@Saint.John:

Angenommen, die Ermittlungen ergeben: die Gewaltanwendung des Polizisten war unverhältnismäßig. Würden Sie eine Bestrafung des Beamten befürworten?

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Wenn jemand an die Pritsche gefeselt ist und zum Kopfstoss ansetzt, reicht es einen Schritt zurückzuweichen, um den Angriff abzuwehren/ beenden. Dauert genauso lange, wie zuzuschlagen.

 

 

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Max Mustermann schrieb:

Wenn jemand an die Pritsche gefeselt ist und zum Kopfstoss ansetzt, reicht es einen Schritt zurückzuweichen, um den Angriff abzuwehren/ beenden. Dauert genauso lange, wie zuzuschlagen.

 

Mit Verlaub, das ist ein Anfängerfehler: Zurückweichen ist keine Verteidigung und daher von Rechts wegen im Rahmen des § 32 StGB nicht zu fordern. Allerdings lassen sich auch ohne große Phantasie echte Verteidigunghandlungen denken, die unterhalb eines kräftigen Faustschlages in das Gesicht einer gefesselten Frau liegen. Zum Beispiel hätte es mE genügt, den Kopf der Frau zur Seite zu drücken oder ihr einen Schlag mit der flachen Hand zu versetzen.

Man darf gespannt sein, wie die Münchener Justiz die Erforderlichkeit beurteilen wird, falls sie denn jemals mit dem Sachverhalt befasst wird. Im hier schon zitierten Fall Sven G. war das LG München ja der Meinung, dass ein übergewichtiger Student einen trainierten Straßenschläger mit einem "kräftigen Schubser gegen die Brust" hätte abwehren können...

 

meine5cent schrieb:

@Sebastian Sobota:

Zu dem NStZ-Aufsatz ("Sven G."): Mir ging es nicht um einen Vergleich der Fälle, sondern darum, herauszustellen, dass das Abstellen auf bloße körperliche Unterschiede nicht hilfreich und in der Regel realitätsfremd ist.

 

Ich gebe Ihnen Recht, dass bloße körperliche Unterschiede, wie sie das LG München im Fall Sven G. zur Argumentation im Rahmen der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung benutzt hat (Körpergröße und -gewicht), wenig zielführend sind. Aber die körperlichen Fähigkeiten eines Polizisten, insbesondere seine Ausbildung, machen mE doch einen erheblichen Unterschied zu den Fällen, in denen ein Otto-Normalbürger wie Sven G. überraschend angegriffen wird und sich dann nach Ansicht bspw. des LG München (aber auch anderen lebensfremden LGen) einem Faustkampf stellen soll, weil er schließlich einen halben Kopf größer und 10 kg schwerer als sein Gegenüber ist. 

sebasobo schrieb:

 

Mit Verlaub, das ist ein Anfängerfehler: Zurückweichen ist keine Verteidigung und daher von Rechts wegen im Rahmen des § 32 StGB nicht zu fordern.

Sehr geehrter Herr Sobota,

 

mit Verlaub, aber das ist hoffentlich nicht Ihr Ernst.

Die Person ist gesichert. Festgebunden (an einer Liege) und in den Handlungsmöglichkeiten MAXIMAL eingeschränkt. Zusätzliche Massnahmen sind nicht denkbar.

 

Die Gefahr eines Kopfstosses zu vermeiden, bedarf noch nicht einmal eines Zurückweichens. Ein blosses Aufrichten der Körperhaltung des Beamten würde ausreichen, eine "Notwehr"situation zu vermeiden.

 

Ich kann Ihre Argumentation nur mit Fassungslosigkeit zur Kenntnis nehmen (sanfte Schläge etc.), denn eine Fixierung an eine Liege kann nicht überboten werden.

 

Selbst wenn Sie einen Notwehrexsess annehmen, so ist die Situation, die zu dieser Annahme führt, "rechtsmissbräuchlich".

 

Eine konkrete, unmittelbare Gefahr von jemanden der an die Pritsche gefesselt ist, ist nicht zu erkennen. 

 

Man kann ja auch das Zimmer verlassen. Was im Anschluss auch passiert ist... 

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Max Mustermann schrieb:

sebasobo schrieb:

 

Mit Verlaub, das ist ein Anfängerfehler: Zurückweichen ist keine Verteidigung und daher von Rechts wegen im Rahmen des § 32 StGB nicht zu fordern.

Sehr geehrter Herr Sobota,

 

mit Verlaub, aber das ist hoffentlich nicht Ihr Ernst.

Die Person ist gesichert. Festgebunden (an einer Liege) und in den Handlungsmöglichkeiten MAXIMAL eingeschränkt. Zusätzliche Massnahmen sind nicht denkbar.

 

Die Gefahr eines Kopfstosses zu vermeiden, bedarf noch nicht einmal eines Zurückweichens. Ein blosses Aufrichten der Körperhaltung des Beamten würde ausreichen, eine "Notwehr"situation zu vermeiden.

 

Ich kann Ihre Argumentation nur mit Fassungslosigkeit zur Kenntnis nehmen (sanfte Schläge etc.), denn eine Fixierung an eine Liege kann nicht überboten werden.

 

Selbst wenn Sie einen Notwehrexsess annehmen, so ist die Situation, die zu dieser Annahme führt, "rechtsmissbräuchlich".

 

Eine konkrete, unmittelbare Gefahr von jemanden der an die Pritsche gefesselt ist, ist nicht zu erkennen. 

 

Man kann ja auch das Zimmer verlassen. Was im Anschluss auch passiert ist... 

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

 

ich kann Ihre Erwägungen gut nachvollziehen und es ist moralisch sicherlich ohne weiteres zu begründen (und auch zu wünschen), dass jemand in einer solchen Lage einfach zurückweicht und sich seines Notwehrrechts gar nicht erst bedient. Eine andere Frage ist aber die strafrechtliche Beurteilung für den Fall, dass er sich dem Angriff nicht entzieht, sondern ihm aktiv entgegentritt. Das erlaubt § 32 StGB, denn wie es schön heißt "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Auch wenn ich also den Angriff durch Flucht ins Leere laufen lassen kann, habe ich das Recht, mich zu verteidigen. Das gilt auch für einen Polizisten, der sich nicht anspucken oder sonst wie schlagen/stoßen lassen muss. Eine Pflicht zum Ausweichen konstruieren Rechtsprechung und Teile der Lehre nur ausnahmsweise aus sozialethischen Gründen ("Gebotenheit"). Diskutiert wird dies bspw. bei Bagatellangriffen, was vorliegend tatsächlich denkbar wäre, aber ohne konkrete Kenntnisse des Falls nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Formulierung "Anfängerfehler" (inspiriert durch RiOLG Burhoffs Blog) bitte ich mir nicht krumm zu nehmen, aber in strafrechtlichen Lehrveranstaltungen für Erstsemester ist es ein häufiger Fehler von Stundenten, dass eine Verteidigung als nicht erforderlich bewertet wird, weil der Angegriffene schließlich hätte ausweichen können. Das verlangt § 32 StGB nämlich grundsätzlich nicht.

 

Beste Grüße

S. Sobota

@Josef Eisele:

Kreislaufkollaps wegen anhaltender Blutung im Nasen/Rachenbereich und dann Beine hochlagern führt zielgerichtet zum Exitus, weil die Blutung dann gar nicht aufhört und aspiriert wird.Vielleicht sollte hier im beck-blog nicht unbedingt eine Diskussion mit Halbwissen aus dem Autofahrer-1.Hilfe-Kurs begonnen werden, zumal man sich ohnehin im Bereich der wilden Spekulation (unterlassene Hilfeleistung, was war wann notwendig und was haben die Beamten tatsächlich wann in die Wege geleitet) bewegt.......

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Im Prinzip gebe ich Ihnen recht, was die Beendigung der Diskussion der Notfallmaßnahmen angeht, und ihre Bemerkung zum Hochlegen der Beine. Die angefangene Diskussion will ich aber mit zwei Bemerkungen meinerseits abschließen:  Weggehen ist sicher eine schlechte Lösung, weil so nicht einmal eine Verschlechterung der Situation bemerkt wird, was mindestens zur Nachfrage bezüglich des angeforderten Notarztes führen würde. Eine Blutung aus der Nase lässt sich teilweise mindern, durch Druck auf die Nasenflügel,was bei einem gebrochenen Nasenbein nicht angenehm ist, und was auch nichts hilft gegen eine Blutung aus dem hinteren Teil der Nase. Das würde ohne entsprechende Lagerung die Gefahr der Aspiration erhöhen, also Seitenlage  Dennoch wäre es im Notfall richtig, zusammen mit dem Hochheben der Beine, wenngleich nicht als alleinige Maßnahme auf Dauer..  In meiner ersten Antwort wollte ich  nicht als Experte in Erster Hilfe glänzen.  Eine unvollständige Notmaßnahme zu schildern, ist aber falsch.  Insoweit, vielen Dank für Ihren Hinweis.

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Ich schrieb ja bereits, daß ich den Ablauf für suboptimal gelöst halte. Hat der Beamte Mist gebaut, muß er ohne wenn und aber dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings müssen hier die gleichen Maßstäbe gelten, wie für jeden anderen beliebigen Tatverdächtigen / Beschuldigten / Angeklagten. Die Qualifizierung als Amtsstraftat soll und muß sich mit der höheren Strafzumessung erschöpfen, alles andere wäre eine Doppelbestrafung.

Es scheint mir allerdings, daß einige einen wesentlichen Bestandteil unseres Rechtsystems hier für die Polizei nicht gelten lassen. Die Unschuldsvermutung gilt zunächst für alle. Eine Straftat muß jedem hinreichend bewiesen werden, bevor es zu einer Verurteilung kommt. In diesem Fall ist das Urteil doch von einigen bereits gesprochen, entgegen allen Grundsätzen, die sie für sich selbst in einem solchen Fall geltend machen würden.

Was hier an Verletztenfürsorge beschrieben und gefordert wird ist im konkreten Fall schon haarsträubend.

Da muß die Frau wegen ihrer Gegenwehr von angeblich sieben Beamten gebändigt werden, nimmt dann aber nach Aufforderung eine stabile Seitenlage ein und verbleibt dann freiwillig so?

Das ist gelinde gesagt lächerlich.

Die Zeitleiste, wann wer verständigt wurde dürfte dokumentiert sein, wenn es in Bayern auch nur ansatzweise so organisiert ist wie in NRW auch rechnergestützt und damit unveränderlich. Was die Glaubwürdigkeit des Anwaltes der Dame angeht verweise ich auf seinen Aussagen zu dienstlich gespeicherten Videoaufnahmen und seinen plötzlichen Rückzug auf ein Mißverständnis.

Hier noch einige Ausführungen zur Blutprobe:

Die Blutprobe wurde bis vo einigen Jahren regelmäßig zur Feststellung der Schuld entnommen, insbesondere dann, wenn die Alkoholisierung in der Nähe des Vollrausches war. Das Delikt muste aber eine gewisse Wertigkeit haben, bei Sachbeschädigungen, einfachen Körperverletzungen etc. wurde aus Verhältnismäßigkeitsgründen keine Blutprobe entnommen.

Zwischenzeitlich wurde durch Obergerichtliche Rechtsprechung das Thema Blutprobenanordnung mit höheren Anforderungen versehen, was zur Folge hatte, daß lediglich bei s.g. Kapitaldelikten oder zur Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit eine Blutprobenanordnung eingeholt wird. Ob das gut oder schlecht ist, sei dahin gestellt. In Einzelfällen, speziell bei Drogenkonsum und schweren Folgen, wie in diesem Fall erscheint eine Blutprobe zur Feststellung der Schuld nach wie vor sinnvoll.

 

Der Grat zwischen notwendiger Härte und überzogener Gewaltanwendung ist ein sehr schmaler und manchmal sogar kaum zu erkennen. Wer unvoreingenommes Interesse an wissenschaftlicher Aufbereitung solcher Themen hat, sollte sich mal mit Füllgrabe und seinen Arbeiten dazu befassen

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Saint.John schrieb:
Was hier an Verletztenfürsorge beschrieben und gefordert wird ist im konkreten Fall schon haarsträubend.

Da muß die Frau wegen ihrer Gegenwehr von angeblich sieben Beamten gebändigt werden, nimmt dann aber nach Aufforderung eine stabile Seitenlage ein und verbleibt dann freiwillig so?

Bitte nochmals lesen und auch verstehen (zumindest versuchen, und Grundkenntnisse in Erster Hilfe wären auch ganz hilfreich):

- stabile Seitenlage ist nur notwendig bei Bewusstlosigkeit

- die Gefesselte war bei Bewusstsein, aber gerade wegen ihres Zustands (offensichtlich psychische Ausnahmesituation, wie auch immer verursacht) und aufgrund ihrer Verletzungen (Blutung nahe der Atemwege) ist eine Überwachung unumgänglich

- dazu hätte eine simple Anwesenheit - auch mit Sicherheitsabstand von zwei oder drei Metern - genügt, um im Notfall (Aspiration von Blut mit daraus folgender Lebensgefahr) eingreifen zu können

Was daran "haarsträubend" sein soll, weiß vermutlich nur jemand, der noch nie Erste Hilfe geleistet hat.

Dass alle anwesenden Beamten die Zelle verlassen und die Verletzte mehr oder weniger ihrem Schicksal überlassen haben, ist eindeutig unterlassene Hilfeleistung. Sie sind schließlich nicht irgend jemand von der Straße, sondern haben durch die Ingewahrsamnahme eine Garantenstellung, so dass auch §13 StGB greift.

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