Braucht Deutschland eine unabhängige Ermittlungsinstanz bei Vorwürfen gegen Polizeiverhalten wie in England und Wales?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.01.2010

Nach den monatelangen inzwischen eingestellten Ermittlungen gegen zwei Polizeibeamte im Fall des getöteten Tennessee Eisenberg in Regensburg und seit dem vom BGH aufgehobenen Freispruch im Fall des im Gewahrsam verbrannten Ouri Jallow in Dessau steht das Thema polizeiunabhängiger Ermittlungen bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Polizeibeamte im Raum. So verschieden die Anlässe sind: Eine Behörde wie die IPCC (Independent Police Complaints Commission) im Vereinigten Königreich England und Wales, die Beschwerden gegen die Polizei nachgeht und bei schweren Vorwürfen diese auch selbst untersucht, hätte wohl in beiden angesprochenen Fällen selbständig ermittelt.

Die IPCC existiert seit 2004. Vorausgegangen waren jahrelange Forderungen von Initiativen und Menschenrechtsorganisationen, die anmahnten, Beschwerden gegen Polizeiverhalten werde in polizeiinternen Untersuchungen nicht mit dem nötigen Nachdruck nachgegangen.
Einflussreich war der hundertseitige Bericht (pdf) der britischen Menschenrechtsorganisation Liberty, welcher die IPCC strukturell vorbereitete.
Das IPCC besteht aus einem von der Krone ernannten Vorsitzenden und 12 öffentlich ernannten Mitgliedern, die zuvor nicht bei der Polizei tätig gewesen sein dürfen. Der Kommission stehen ein Exekutivstab und insgesamt 400 Ermittler zur Seite.
In den meisten Fällen von Beschwerden werden lediglich  die internen Ermittlungen der  Polizeibehörden überwacht oder begleitet. Bei schweren Vorwürfen kann die IPCC allerdings selbständig ermitteln (independent investigation), z. B. wenn jemand aufgrund Polizeiverhaltens getötet oder schwer verletzt wurde, beim Vorwurf von sexuellen Angriffen, beim Vorwurf schwerer Korruption; eine solche unabhängige Untersuchung wird insbesondere durchgeführt in Fällen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt haben, in Fällen, die erhebliche Bedeutung für das Zusammenleben in der Gesellschaft haben und in Fällen, die ernsthafte Folgen für den Ruf der Polizei haben können.      
Bei ihrer ermittelnden Tätigkeit stehen den Ermittlern der IPCC dieselben Rechte zu wie Kriminalbeamten.
Zu schwerwiegenden Vorwürfen, die meist auch  in der Öffentlichkeit diskutiert wurden, erscheinen ausführliche Berichte (reports), die im Internet verfügbar gestellt werden (zum Beispiel hier).
Die Berichte enthalten eingehende Darstellungen zum Ablauf des Sachverhalts, der Gegenstand der Beschwerde ist, dazu, ob seitens der Polizei Fehler begangen wurden und wenn dies der Fall ist, enthalten die Berichte auch Angaben zu vorgeschlagenen Reaktionen.

Unabhängige Ermittlungsorgane zur Polizeiarbeit sind auch in anderen europäischen Ländern - vor allem zur Korruptionskontrolle - bekannt, die IPCC ist momentan nach meiner Einschätzung allerdings die umfassendste.  

Hauptziel der Kommission ist es, das öffentliche Vertrauen in die Polizei und deren in England bestehendes  Beschwerdesystem zu fördern.
Dieses Ziel wird auch durch die Veröffentlichung regelmäßiger Berichte zu allgemeineren Themen verfolgt, etwa einem jährlichen Bericht zu "Todesfällen während oder nach Polizeikontakt" (pdf), eine solche Transparenz vermisst man in Deutschland seit Langem.
Amnesty International hat ein entsprechendes unabhängiges Ermittlungsorgan in Deutschland vor fünf Jahren gefordert. (pdf).

Sicherlich ist das IPCC nicht eins zu eins auf Deutschland übertragbar, insbesondere entspricht das englische Beschwerdesystem nicht dem hiesigen Vorgehen; außerdem passt eine zentrale unabhängige Ermittlungsinstanz nicht zur föderalistischen Struktur der Polizei in Deutschland. Aber dennoch sollte man die Schaffung einer Institution mit ähnlichen Aufgaben, gerade auch im Interesse der Polizei und des öffentlichen Vertrauens in ihre Arbeit, ernsthaft in Betracht ziehen.

Liebe Leserinnen und Leser,

ein im Beck-Blog schon hinlänglich bekannter Troll, vermutlich ein Münchener Rechtsanwalt, hat sich offenkundig zum Ziel gesetzt, den Beck-Blog unlesbar zu  machen, indem er im Minutenabstand immer wieder dieselben Kommentare unter beliebige Beiträge setzt. Ich habe durchaus Mitleid mit dem Münchener Juristenkollegen, der dazu vermutlich von einem Wahn getrieben wird. Aber ich sehe im Moment keine andere Möglichkeit als die Kommentarspalte (auch hier) zu schließen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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21 Kommentare

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Das Ziel der Schaffung öffentlichen Vertrauens und transparenter(en) Arbeitsweisen ist natürlich löblich. Aber ich denke, dass sich auch eine unabhängige Behörde hierzulande die gleichen, alten Vorwürfe anhören müsste, da eben eine staatliche Institution gegen eine andere ermittelt.
Vielleicht müsste man einen Aufsichtsrat, dem Rechtsanwälte angehören, einsetzen.. ;)

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Die Mischung macht's. Nun steht der gemeine Deutsche ohnehin im Verdacht, es sich allzu leicht zu machen und der Ansicht zu sein, dass derjenige, der den Knüppel (als unteres Maß für polizeiliche Gewalt gegen Personen) zu schmecken bekommt ihn wohl verdient habe oder sich zumindest eigenverantwortlich in diese Gefahr gebracht habe. Allzuoft ist mir das auch schon begegnet. Und in argumentativen Rückzuggefechten wird dann plötzlich auf das Individuum unter dem grünen Vollpanzer Bezug genommen, für das ja auch irgendwann das "Maß voll" sei. Ich sehe auch die Gefahr, dass die Deutschen es vor lauter anti-intellektuellem Obrigkeitsgefasel es auch mit einer solchen Behhörde nicht gut auf die Reihe bekämen - oder alternativ zahnlose Tiger schaffen wie jetzt die "unabhängigen" (nur leider nicht finanziell) Datenschutzbeauftragten.

Studiosus juris spricht von "gleichen, alten" Vorwürfen, die sich eine solche Behörde anhören müsste. Mag ja sein. Aber der unselige Corpsgeist in den behelmten Reihen, das Wegschauen, das Mitmachen, das Zuschlagen, das ist Realität. Jeder Schritt davon weg ist ein guter Schritt. Dazu gehört eine möglichst unabhängige Untersuchung, und: dazu gehört ein Pflichtidentifizierungsmerkmal bei eingesetzten Beamten.

Aber dennoch: Man kann es ja mal ausprobieren.

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Mag sein, dass eine unabhängige Ermittlungsinstanz sich wieder einmal als "zahnloser Tiger" erweist. Das hält mich aber nicht davon ab, den Vorschlag nachdrücklich zu unterstützen. An Beispielen, die diese Forderung nahe legen, fehlt es bei uns (wie natürlich auch in den anderen Ländern) nicht.

Ist denn das leider auch in demokratischen Staaten bekannte Phänomen "polizeilicher Übergriffe" kriminologisch speziell für Deutschland schon einmal untersucht worden?

Den Vorschlag möchte ich auch ausdrücklich unterstützten, eine derartige Untersuchungsinstanz ist schon lange notwendig und es ist sehr fragwürdig, warum sie noch immer nicht in Deutschland existiert. Freilich benötigt es auch eine demokratisch paritätische Besetzung, bestehend bspw. aus "unabhängigen" Beamten, Rechtsanwälten (Strafverteidiger), Wissenschaftlern, Bürgern. Diese könnten bspw. bei Zweifeln an deren Unabhängigkeit aus einem Kreis zur Verfügung stehender Personen alternativ gelost werden. Zudem braucht es auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Entscheidung dieser Ermittlungsinstanz vor einem ordentlichen Gericht.

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Ein Beitrag zur rechten Zeit!
Aber seit langem schon fordert wohl nicht nur Amnesty International solch eine Einrichtung in Deutschland:
“Eine unabhängige Kontrolle der Polizei findet in der Bundesrepublik Deutschland nicht statt”, resümierte der Menschenrechtsausschuss der UN bereits im Jahr 1996 – und wies damit auch auf ein Problem der juristischen Strukturen hin, das seitdem ungelöst ist.” so "Berta" am 07. Jan 2010, 17:04 Uhr in http://www.regensburg-digital.de/?p=6035

Gerade wegen der förderalistischen Struktur bei Polizei (Weisungsrecht der Landesinnenminister/in, der im Fall Eisenberg früh Vorfreisprüche verkündete) und Staatsanwaltschaft (Weisungsrecht der Landesjustizminister/in, die im Fall Eisenberg die 8-seitige Pressemeldung zur Verfahrenseinstellung Wort für Wort abstimmte – vgl. Online-Meldung der Ortszeitung MZ) sollte eine unabhängige Ermittlungsinstanz keine förderalistische Nähe zur Landesregierung haben. Insoweit lieber ähnlich zur IPCC bleiben!

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Danke für Ihre Diskussionsbeiträge.

@studiosis juris,
das Ende von (berechtigter sowie unberechtigter) Polizeikritik wird auch eine solche Kommission nicht bedeuten, aber ich halte es dennoch für einen Ansatz, der mehr Transparenz verspricht. Die unabhängige Untersuchung führt im Sinne einer "Legitimation durch Verfahren" auch zu einer Beschwichtigung und Befriedung von Vorwürfen, aber nur dann, wenn diesen wirklich effektiv und mit Nachdruck nachgegangen wird.

@Johannes,
nichts spricht dagegen, in eine solche Kommission auch Juristen (z. B. Richter im Ruhestand) und Bürger mit einem gewissen vertrauenswürdigen Renommee ("Bürgerrechtler") zu berufen, ein Losverfahren führt aber möglicherweise zu weniger engagierten Vertretern. Die Einpassung in eine staatsanwaltliche/gerichtliche Untersuchung ist natürlich zu klären. Soweit ich die Arbeit des IPCC verstehe, ist dies unabhängig von einer gerichtlichen Untersuchung. Die IPCC-Untersuchungen ruhen sogar, solange Gerichte mit der Sache betraut sind. das könnte allerdings bei langen Verfahren zur Ineffektivität führen.

@Hans Werner,
ich stimme Ihnen weitgehend zu: Der von Ihnen erwähnte "Tiger" Datenschutzbeauftragter ist in seiner allgemeinen Kritik an Gesetzesvorhaben oft zahnlos, in der Überwachung von Einzelverstößen gegen Datenschutzbestimmungen jedoch auch durchaus effektiv.

@Hohburg,
mein Bedenken, eine zentrale Kommission für ganz Deutschland "passe" nicht zur föderalistischen Struktur, war keineswegs (auch wenn insofern missverständlich formuliert) so gemeint, dass dann eine solche Institution auch auf Länderebene installiert werden müsse. Ich rechne lediglich mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Einführung, weil 16 Bundesländer mit jeweils unterschiedlichen politischen Ausrichtungen ihrer Regierungen mitreden wollen und können, während es in einem Zentralstaat natürlich leichter ist, auf zentraler Ebene eine unabhängige Instanz zu installieren. Die Polizei in GB ist übrigens weitgehend lokal organisiert, d. h. es gibt noch größere organisatorische Unterschiede. Die meisten Beschwerden werden übrigens auch nicht von der IPCC selbst untersucht, bei ihnen wird lediglich die Beschwerdebearbeitung durch die örtliche Polizei "überwacht", so etwa bei dem häufigsten Vorwurf, die Polizei habe nicht schnell genug oder nicht richtig auf eine Anzeigeerstattung reagiert oder einzelne Beamte seien unhöflich oder unangemessen in ihrem Verhalten. Dies sind dann in der Tat keine besonders schwerwiegenden Dinge, aber sie belasten natürlich auch das Vertrauen in die Polizeiarbeit vor Ort.

Übrigens: Beck-Blog goes Radio. Ich bin gestern für die Sendung "Zündfunk" (Montag ab 19 Uhr auf Bayern 2) zu diesem Thema interviewt worden (Ankündigung hier: http://tinyurl.com/ydx6nj8).

Auch ich unterstütze diesen Vorschlag. Zwar könnte man behaupten, dass dann nur wieder eine staatliche Stelle gegen die Andere ermitteln würde. Untätigkeit, Begünstigung oder gar Korruption könnte man aber durch entsprechende Auswahl des Personals (z.B. Referendare oder freiwillige Rechtsanwälte) effektiv vermeiden. Die Notwendigkeit besteht m.E. zweifellos nicht nur wegen solcher Vorfälle wie in Dessau (welcher wohl schon zu den extremen Fällen hinzuzurechnen ist). Leider gibt es Polizeibeamte, denen die vom Staat übertragene Kompetenz ein Gefühl gibt, "über anderen Menschen zu stehen" und die dies gelegentlich auch in strafbarer Weise demonstrieren.

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Herr Burgmer, dies "Als gelernter Kriminalist war ich über 15 Jahre als Leiter der Kriminalpolizei in Großstädten auch Vorgesetzter zahlreicher Mordkommissionen. Desweiteren  Dezernatsleiter für Sprengstoff- und Branddelikte, Tatortarbeit, Computerkriminalität und internationale Rechtshilfe im Landeskriminalamt NRW in Düsseldorf." erklärt natürlich ihre Position, die mich für einen Anwalt bereits beim ersten Lesen verwunderte.

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Sehr geehrter Herr Burgmer,

soweit ich die Sache verstanden habe, gilt die negative Zulassungsvoraussetzung nur für die Kommission selbst, nicht aber für die Ermittler, unter denen auch kriminalistisch geschulte (ehem.) Polizeibeamte sein dürften. Dass in der Kommission selbst keine Polzeiangehörigen sitzen sollen, leuchtet mir ein, denn sie entscheidet am Ende über die Bewertung - und diese würde wohl kaum in der Öffentlichkeit akzeptiert, wenn wieder nur Berufsangehörige über ihre eigene Berufsgruppe entscheiden. Wenn Sie allerdings meinen, nur (ehem.) Polizeibeamte könnten einen Sachverhalt richtig beurteilen, dann müssten Sie dafür plädieren, dass die Richter auch früher bei der Polizei gewesen sein müssten bzw., wenn Richter über Sachverhalte aus anderen Berufsgruppen urteilen, sie jeweils dieser Berufsgruppe angehört haben müssten.

Sie schreiben: "Sollte die IPCC "dieselben Rechte wie ermittelnde Kriminalbeamte" haben, wären das nur weitere parallele "Ermittlungspersonen" der StA ohne Zugewinn, denn den Staatsanwaltschaften kann ich schon jetzt nachhaltige Akribie gerade gegenüber der Polizei bescheinigen."

Nicht die IPCC selbst hat die Ermittlungsbefugnisse, sondern ihre Ermittler. Am Ende steht ein "Bericht" mit Verbesserungsvorschlägen,  keine gerichtliche Entscheidung, keine unmittelbare Bestrafung. Ich denke, Sie haben sicherlich für viele Fälle Recht mit Ihrer Einschätzung , aber die hiesigen beiden diskutierten Fälle waren Anlass für viele Menschen, ihren Ausgangspunkt (Vertrauen in die Akribie der Staatsanwaltschaften und die Polizeibeamten, die gegen andere Polizeibeamte ermitteln) nicht mehr zu teilen. Wenn Sie die BGH-Entscheidung lesen, werden Sie bemerken, dass die Entscheidung leider wahrscheinlich "zu spät" kommt, um tatsächlich noch die Wahrheit aufzuklären.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Herr Burger, eben, von Unvoreingenommenheit kann beim Abstellen auf "Je nach Mandatierung" keine Rede sein. Da ich weder auf der einen noch der anderen Seite Mandate habe, kann ich versuchen eine objektivere Sichtweise einzunehmen, was mich eben zu der beschriebenen Verwunderung ob Ihres Kommentars führte, zugleich jedoch auch zu Verständnis der von Ihnen bekleideten Position, als ich von Ihren beruflichen Erfahrungen las. Daher bin ich der Ansicht, die sich auch hier im blog zu bestätigen scheint, wer keine beruflichen Interesen zu vertreten hat, sieht das Thema eher aus der freiheitsrechtlichen Perspektive.

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Die Praxis des Dienstaufsichtsbeschwerdewesens wie auch der Richterablehnung
in Deutschland belegt nachdrücklich, dass effektive Kontrollen nur durch andere
fachfremde Behörden zu erwarten sind.
Dass diese als Aufsichtsbehörde als mittelbare Staatsverwaltung
(eigene Rechtsfähigkeit) sowohl auf Länderebene für Landesbehörden als
auch auf Bundesebene für Bundesbehörden organisiert  werden muss,
liegt in der Natur der Sache (vgl. zur Begrifflichkeit Erichsen-Martens, Allg.Verwaltungsrecht, §56 II 1 (Rz.7)).
In diesem Zusammenhang sollte auch die verfassungsrechtlich untermauerte
richterliche Unabhängigkeit auf den Prüfstand gestellt werden. Diese dient nämlich
allzuhäufig nur dazu, richterliches Fehlverhalten unangreifbar zu machen. Die
wissenschaftlichen Studien zur ZPO Reform 2001 haben nachdrücklich
zu Tage geführt, dass auch die richterliche Arbeit nicht unbeaufsichtigt bleiben darf.
Denn es ist nicht einzusehen, wieso der Rechtsstaat derzeit hinnimmt, dass
mehr als 50% aller erstinstanzlichen Entscheidungen der Zivilgerichte falsch sind
und vom Berufungsgericht korrigiert werden müssen. Dies wird zu Gunsten der Richter
sanktionslos hingenommen, obwohl es in der gesamten Arbeitswelt üblich ist,
schlechte oder fehlerhafte Arbeitsleistungen als Kündigungsgrund anzusehen.
Auch die Parteien des Prozesses haben von dieser falsch verstandenen richterlichen
Unabhängigkeit keinen Nutzen sondern einen erheblichen Schaden in Form
längerer Verfahren durch die notwendige Berufung als auch ein höheres
Prozessrisiko durch gestiegene Verfahrenskosten. Die derzeitige Handhabung
der richterlichen Unabhängigkeit führt zu den allseits bekannten Weisheiten
des Volksmundes wie dieser: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".
Eine Abhilfe schaffende kostenfreie Gerichtsbarkeiot wird es in Deutschland wegen
knapper Kassen ebensowenig geben wie einen durchgängig dreistufigen Instanzenzug.
Also bleibt nur eine Begrenzung der derzeit uferlosen richterlichen Unabhängigkeit,
durch Bildung einer speziellen Gerichtsaufsichtsbehörde in kombination mit einem
einfachen Ausschluss-System: Richter die im Quartal mehr als 3 korrigierte
Entscheidungen getroffen haben, müssen zur Nachschulung. Die Berufung wird
durchgängig zugelassen. Bei 3 Nachschulungen in 2 Jahren kommt zwingend
die Kündigung des Richters.

Der Gesetzgeber geht leider einen anderen Weg. War früher etwa
über Richterablehnungen von dem übergeordneten Gericht zu entscheiden,
ist dafür ein Kollege desselben Gerichts zuständig. Wie das regelmäßig ausgeht,
kann man sich denken.

Solange dieselbe Behörde oder Beamte, die die gleiche Tätigkeit ausführen,
die Dienstaufsicht wahrnehmen, ist keine unbefangene Prüfung in der Beschwerdeinstanz
zu erwarten.

Auch das Bundesverfassungsgericht schadet dem ganzen Prozess eher als dass es ihn befördert.
Diese Wertung liegt darin begründet, dass das BVerfG dem verfassungsrechtlich verbürgten
Petitionsrecht nur die Beschwerdemöglichkeit als solche entnehmen will, aber den quasi spiegelbildlich
dazu stehenden Anspruch auf eine begründete Entscheidung fortlaufend ablehnt.

Dass diese Argumenation nicht sonderlich überzeugend ist, sieht man an der  Argumentationskette
des BVerfG im Bereich des rechtlichen Gehörs. Dort argumentiert es etwa wie folgt: Art. 103 Abs. 1 GG
gewähre dem Beschwerdeführer ein Recht darauf, sich zu dem streitigen Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung
zu äußern. Das bedeute, dass das Gericht verpflichtet sei, Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dass dies in der Praxis
auf Grund der menschlichen Natur aber kaum ernsthaft erwartet werden kann, wenn die
zur Nachprüfbarkeit der Durchführung des Ganzen notwendige Begründung der Entscheidung fehlt,
blendet das BVerfG wohlfeil aus.

Der Grund für diese Verfassungsauslegung dürfte wohl weniger ein hierauf gerichteter Regelungsgehalt
des Grundgesetz sein, als vielmehr das Bestreben seine eigenen Entscheidungen weiterhin ebenfalls
nicht begründen zu müssen (vgl. etwa §93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

RA Wiesel

(http://www.ra-wiesel.de)

 

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Die Forderung nach einer unabhängigen Instanz, die polizeiliches (und auch staatsanwaltliches) Verhalten überprüft, scheint durch einen Fall in Hamburg unterstrichen zu werden. Wie die taz letzte Woche berichtet (Quelle), war einer Demonstrantin bei einem Polizeieinsatz (im Jahr 2007) durch einen Faustschlag die Nase gebrochen worden. Sie erstattete Strafanzeige gegen den Beamten. Dieser erstattete Gegenanzeige wegen versuchter Gefangenenbefreiung. Soweit noch das "normale" Bild. Wer einen Polizeibeamten anzeigt, muss damit rechnen, dass umgehend eine Gegenanzeige (regelmäßig wegen Widerstands) erfolgt. Normalerweise werden dann beide Verfahren eingestellt.

Anders lt. Berichterstattung im vorliegenden Fall. Zwar sei das Verfahren wegen Gefangenenbefreiung eingestellt worden, aber nunmehr leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Demonstrantin ein Verfahren wegen Falscher Verdächtigung ein und beantragte sogar einen Strafbefehl über 1000 Euro. Lt taz soll dieser Ende des Jahres 2009 erlassen worden sein. Der Vorwurf: Der Demonstrantin sei gerechtfertigt die Nase gebrochen worden und - das ergibt sich aus den Voraussetzungen der Norm - sie habe deshalb "wissentlich" eine falsche Strafanzeige erstattet.

Ich muss schon sagen: Mit einem solchen Strafbefehl - ein solcher Fall erscheint im Übrigen von vornherein ungeeignet für das Verfahren nach §§ 407 ff. StPO - würde es praktisch verboten, polizeiliches Verhalten durch eine Strafanzeige überprüfen zu lassen. Es wird damit signalisiert: Bürger, wage es bloß nicht, unsere Polizisten anzuzeigen. Auch der Strafrichter hat sich in diesem Fall zu fragen, ob er § 408 StPO eingehalten hat.

 

 

 

 

Zur Befangenheit von Staatsanwälten wird vorläufig eine analoge Anwendung von §21 VwVfG gefordert (Reinhard Böttcher „Rechtsschutz gegen befangene Ermittler“ in „Festschrift für Claus Roxin zum 70.Geburtstag“ S.1336ff).

Was aber, wenn alle weisungsberechtigten Stellen schon an den Misstrauen begründenden Dokumenten mitgeschrieben haben?

Dies berichtete eine Zeitung über zumindest die PM zur Verfahrenseinstellung im Fall T.Eisenberg.

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@Prof. Müller

Leider ist die gängige Praxis andersherum. Ein Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt in der Regel immer zuerst vor. Um dieser entgegen zu wirken wird oftmals, insbesondere auf Anraten der damit befaßten Rechtsanwälte, Anzeige gegen die Polizeibeamten erstattet. Der andere Weg würde bedeuten, daß sich der Polizeibeamte zusätzlich zu den anderen Vorwürfen auch noch dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amte ausgesetzt sähe. Sicherlich gibt es polizeiliche Fehlleistungen, diese dürften sich aber im Verhältnis zur übrigen Kriminalität im Promillebereich bewegen. Dennoch bin ich uneingeschränkt der Ansicht, daß solches Fahlverhalten sanktioniert gehört, aber in dem rechtlichen rahmen, der jedem anderen Tatverdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten auch zusteht.

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Wenn man sich den an einem bereits existenten Modell, wie dem zitierten, anlehnen will, wäre zunächt interessant, in wievielen Fällen die Kommision zu anderen Ergebnissen gekommen ist, als die eigentlich mit den Ermittlungen beauftragte Instanz und wie hoch ihre Beteiligung an der Gesamtzahl der Ermittlungen war. hat jemand valide Daten diesbezüglich vorliegen?

Bevor man ein weiteres bürokratische Monster ins Leben ruft, sollte sein Nutzwert zumindest ansatzweise belegt sein. Ist es überhaupt wünschenwert eine weitere durchaus politische Komponente in Strafverfahren einzufügen? Vereinfacht das die Sache oder wird nur eine zusätzlich anfechtbare Instanz geschaffen?

Im Übrigen kann ich die vorgebliche Nähe von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ganz nachvollziehen. In den weitaus meisten Fällen handelt es sich eher um eine Zweckgemeinschaft als um eine Liebesheirat. Welchen Nutzen sollte eine Staatsanwaltschaft daraus ziehen, Fehler der Polizei zu decken?

 

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Sehr geehrter Herr Saint John,

zu #17: aus eigener persönlicher Erfahrung, die ich hier nicht näher ausbreiten will, kann ich das nicht bestätigen. Freilich verbleiben die allermeisten Straftaten nach § 340 StGB im Dunkelfeld. Auch das mit dem "Promillebereich" polizeilicher Fehlleistungen möchte ich nicht unbedingt unterschreiben. Natürlich ist es nur eine Minderheit der Polizeibeamten, die selbst kriminelle Taten begeht, aber es dürfte als Vergleichsmaßstab nicht "die Kriminalität" herangezogen werden, sondern es müsste der "Normalbürger" herangezogen werden. Auch dieser ist nur in der Minderheit kriminell.

zu #18: Die vom IPCC vorgelegten Statistiken (auf der oben verlinkten Homepage des IPCC) über die Beschwerdebehandlung belegt leider nur, dass es aufgrund der Beschwerden ca. 10-15 % zusätzliche Sanktionen gegen Polizeibeamte gibt im Vergleich zu unabhängig von Beschwerden verhängten Sanktionen. Jedoch sind dies die Zahlen zum Zeitpunkt, zu dem das IPCC schon arbeitet, d.h. diese Zahlen geben nicht den Zustand wieder, in dem keine solche (möglicherweise disziplinierende) Behörde existiert. Einen "Nutzwert" halte ich aber auch unabhängig davon - wie oben beschrieben - für bedeutsam, nämlich hinsichtlich des Vertrauensgewinns.

Natürlich ist es nur eine "Zweckgemeinschaft" zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei. Gerade wegen dieses Zwecks besteht keine echte Unabhängigkeit bei Ermittlungen gegen Polizeibeamte. Die beschuldigten Beamten im Fall T. E. hatten quasi eine mehrfache "Verteidigung": Die ermittelnde Kripo, das LKA, die Staatsanwaltschaft und ihre Verteidiger waren alle in der Tendenz bestrebt, das vorherige Ermittlungsergebnis, das teilweise ja auch schon in der Öffentlichkeit war, gegen die Zweifel, die das Privatgutachten geweckt hatte, zu "verteidigen".

Wer so wie die Staatsanwaltschaften auf die Ermittlungstätigkeit der Polizei angewiesen ist, hat natürlich einen Nutzen daraus, nicht allzu kritisch mit der Polizei umzugehen. Das ist überhaupt nicht als persönlicher Vorwurf an einzelne Staatsanwälte gemeint, sondern soll hier als struktur-psychologische Problematik angesprochen werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Worin liegt der Sinn einer Widerspruchsinstanz GenStA, wenn die bis zum Widerspruch schon Partei ergriffen hatte? Solch Widerspruchsentscheid hat kaum eine Chance zum Rechtsfrieden beizutragen und kann zur Farce verkommen. Glaubwürdiger wäre, die Instanz würde als befangen erklärt und übersprungen.

Oder aber sie tut alles, um Äquidistanz zu den Betroffenen herzustellen. Da eine vorgesetzte Behörde zur unterstellten Behörde regelmäßig Nähe hatte, müsste sie sich um die Gegenseite bemühen und jedenfalls deren Hinweisen dokumentiert nachgehen!

Das Problem besteht ähnlich bei vielen Behörden.

Die Nähe der StA zu „ihrer“ Polizei hat Prof. Müller plausibel gemacht.

 

Klarer Meinungsunterschied zum Wissenschaftler Müller besteht darin, was ist noch als eigenartige Interpretation eines Organs der Rechtspflege hinzunehmen, was ist unwahr.

 http://blog.beck.de/2009/12/05/fall-tennessee-eisenberg-neue-erkenntniss...

Hätte unsere Justizministerin Merk früh die Initiative der FDP unterstützt zur Unabhängkeit der StA, hätte sie sich einen Irrweg erspart. Jetzt eröffnen die Nürnberger GenStA + Justizministerin– vgl.#16 – dem Misstrauen in einige lokale Polizisten eine epidemische Verbreitung in die bayerische Justiz und Misstrauen in unseren Rechtsstaat. Schade.

 

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Verfassungsrechtlich überzogen erscheint die Interpretation des „genügend(en) Anlass(es) zur Erhebung der öffentlichen Klage“ aus § 170 StPO seitens der Exekutive, eine Verurteilung MÜSSE nach staatsanwaltlichen Ermessen wahrscheinlich sein. Angemessener erschiene mir „hinreichend wahrscheinlich“ unter Angabe weiterer Aspekte.

Legt man nämlich die Wahrscheinlichkeitslatte zu hoch, fallen andere denkbare Anlässe nicht mehr ins Gewicht wie besonderes öff. Interesse, höchstes in Frage kommendes Strafmaß, Mängel im Ermittlungsverfahren, Widersprüche in Ermittlungsergebnissen, Widerspruch insbesondere zu objektiven Ergebnissen, Bedeutung „weicher“ Ergebnisse wie Parteiaussagen und Zeugenaussagen, deren Einseitigkeit, etc..

Einiges davon haben Sie, Prof. Müller, als Anlass für ein Gerichtsverfahren im Fall Eisenberg schon genannt. Die Einstellungsbegründung weckt demgegenüber den Anschein, als gebe es gar keine anderen Anlässe als die Wahrscheinlichkeit.

Grundsatzaussagen über typische Anlässe im § 170 StPO in Hinsicht auf GG 92 und 20, nämlich Gewaltenteilung oder de-facto-Freisprechung in der Exekutive unter beliebigem Ausschluss der Öffentlichkeit und nach Ministerweisung, würden mich aus Sicht Ihres Kollegen, der in diesem Thread schon die Forderung nach einer unabhängigeren Instanz unterstützte, besonders interessieren: Prof. von Heintschel-Heinegg.

Ein Verwaltungsrichter meint "....Berlusconis Traum wären deutsche Verhältnisse...." vgl. http://www.gewaltenteilung.de/kluever.htm.

Wieviel Sicherheit bietet unsere Gewaltenteilung, wenn wieder eine populistische Regierung (mit Justz- und Innenminister) gewählt würde, die verdeckt rechtsstaatsfeindlich ist?

 

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Diese Diskussion liegt zwar schon neun Jahre zurück, es sind aber Sätze zu lesen, die auch neun Jahre später  nichts an ihrer Wahrheit eingebüßt haben, wie etwa die Sätze: "Worin liegt der Sinn einer Widerspruchsinstanz GenStA, wenn die bis zum Widerspruch schon Partei ergriffen hatte? Solch Widerspruchsentscheid hat kaum eine Chance zum Rechtsfrieden beizutragen und kann zur Farce verkommen. Glaubwürdiger wäre, die Instanz würde als befangen erklärt und übersprungen."

Liebe Leserinnen und Leser,

ein im Beck-Blog schon hinlänglich bekannter Troll, vermutlich ein Münchener Rechtsanwalt, hat sich offenkundig zum Ziel gesetzt, den Beck-Blog unlesbar zu  machen, indem er im Minutenabstand immer wieder dieselben Kommentare unter beliebige Beiträge setzt. Ich habe durchaus Mitleid mit dem Münchener Juristenkollegen, der dazu vermutlich von einem Wahn getrieben wird. Aber ich sehe im Moment keine andere Möglichkeit als die Kommentarspalte (auch hier) zu schließen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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