Polizeibeamter schlägt gefesselte Frau in Polizeigewahrsam - aus Notwehr?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.02.2013
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht168|38861 Aufrufe

Die Presse berichtet über ein Vorkommnis im Münchener Polizeigewahrsam, das, wenn die Berichte zutreffen, geeignet ist, das Vertrauen in die Polizei auf eine harte Probe zu stellen:

Eine wehrlose Frau (gefesselt und von mehreren Beamten festgehalten) wurde mit einem so kräftigen Faustschlag ins Gesicht traktiert, dass zwei Frakturen die Folge gewesen sein sollen.

Nun heißt es zur Verteidigung, der Polizeibeamte habe in Notwehr gehandelt.

    "Um die Frau zu beruhigen, so sagt Reinhold Bergmann, Leiter der Pressestelle der Polizei, habe man sie in die Zelle gebracht. Fünf bis sieben Beamte seien in der Zelle mit dabei gewesen. Laut Erlmeier (Rechtsanwalt der betr. Frau)  lag die 23-Jährige seitlich auf einer Holzpritsche und wurde von vier Beamten niedergedrückt. Die sehr zierliche und kleine Frau wollte sich wehren, beleidigte die Beamten und spuckte einen von ihnen an. Daraufhin schlug der Polizist ihr mit der Faust ins Gesicht." (SZ)

    „Die Frau, die nach ihren eigenen Aussagen unter dem Einfluss mehrerer Drogen stand, schlug um sich. Um die Gefährdung der Beamten zu minimieren, mussten ihr Handschellen angelegt werden. Sie wurde in eine Zelle gebracht. Dort spuckte sie einem Beamten ins Gesicht und setzte zu einem Kopfstoß an. Wegen dieser Bedrohungssituation kam es zu einem Schlag.“ (Focus)

Ehrlich gesagt genügt meine Phantasie kaum, mir in der geschilderten Situation eine Notwehrlage (des Polizisten!) nach § 32 StGB vorzustellen, geschweige denn, dass - einmal die "Bedrohungssituation" durch die Frau als wahr unterstellt  -  ein derart hochgradig aggressives  Vorgehen "erforderlich" gewesen sein soll, um den drohenden Angriff zu stoppen. Und, mal abgesehen vom Strafrecht   möchte ich - ehrlich gesagt - als Bürger nicht Beamten begegnen, die meinen, sie dürften aus Notwehr in so einer Situation einer jungen Frau das Gesicht demolieren.

Nun wird dieser Fall wohl zu einer Art Feuerprobe für das neuartige  interne Ermittlungsverfahren, das der bayerische Innenminister - nach Vorwürfen gegen Polizeibeamte in anderen Polizeipräsidien Bayerns -   eingerichtet hat.

Ich gebe zu, dass ich skeptisch bin.

 

Anlässlich des aktuellen Falles hat die SZ meinen Kollegen Tobias Singelnstein interviewt.

 

UPDATE 21. Mai 2013:

Die Staatsanwaltschaft hat jetzt, nach einigen Monaten intensiven Ermittlungen, Anklage wegen Körperverletzung im Amt erhoben. Diese Entscheidung deckt sich mit meiner Einschätzung, dass eine Notwehr nach den übereinstimmenden veröffentlichten Einlassungen seitens Polizei und seitens des Opfers wohl nicht gegeben war. Alles weitere wird sich in einer Hauptverhandlung ergeben. Quelle SZ.

UPDATE 06.08.2013:

Der Polizeibeamte wurde heute nach eintägiger Hauptverhandlung vom AG München zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (mit Strafaussetzung zur Bewährung)  verurteilt (SZ-Bericht). Nach Presseberichten deckt sich die Erkenntnis des Gerichts mit meiner Einschätzung: Eine Notwehrlage hat nicht bestanden. Ich schätze, ein Rechtsmittel des Verurteilten hätte wenig Sinn - aber das muss ihm sein Verteidiger sagen.

UPDATE 23.12.2013

Die Süddeutsche Zeitung berichtet heute über das anstehende Berufungsverfahren - im Februar wird erneut verhandelt.

Nachtrag (Feb. 2014)

Ergebnis der Berufungsverhandlung: Zehn Monate Freiheitsstrafe bestätigt, Degradierung des Polizeibeamten. (Münchner Merkur)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

168 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrter Herr Sobota,

der Vollständigkeit halber sollte man aber auch erwähnen:

Es wird in der Wissenschaft auch die Auffassung vertreten, dass gerade Polizeibeamte dieses vollständige Notwehrrecht nicht ausüben dürfen, wenn sie im Dienst handeln. Hintergrund: Das Notwehrrecht wird dem Bürger eben darum und dann gewährt, wenn hoheitliche Hilfe (durch die Polizei) nicht erreichbar ist. Für Hoheitsträger gibt es eigenständige Eingriffsgrundlagen, die erst einmal als Spezialregelungen gelten und § 32 StGB insofern verdrängten. Für polizeiliche Eingriffe gilt nach dieser Auffassung daher allg. das Verhältnismäßigkeitsgebot. Daher seien Polizeibeamte im Dienst, die neben anwesenden  Kollegen zur Not auch Waffen, Fesseln etc. zur Verfügung haben, grds. verpflichtet, erst einmal zumutbar auszuweichen, bevor sie mit der vollen Wucht zuschlagen (zumal hier auf eine bereits gefesselte Frau) bzw. anders vorgehen.

Hier ist eben Notwehr dieser Art doch nicht "geboten".  Zumal eine "Schmach" für den Polizeibeamten doch eher eintritt, wenn er wie hier reagiert. Das polizeiliche Zuschlagen scheint jedenfalls aus Sicht vieler nicht nur unprofessionell, sondern auch noch "feige". Die gängige Argumentation, man brauche einem rechtswidrigen Angriff nicht auszuweichen, weil demjenigen, der im Recht ist, nicht zumutbar sei, "schmachvoll" oder "schimpflich" dem Angriff auszuweichen, passt hier offenbar nicht.

Zudem liegt eine - auch für Nicht-Polizeibeamte geltende - wesentliche Gebotenheitseinschränkung der Notwehr vor, wenn der Angriff von einem "erkennbar Schuldunfähigen" ausgeht. Insofern sind die Zeugenaussagen ernst zu nehmen, nach denen die Frau zuvor "ausgerastet" sei.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geerhrter Herr Professor Müller,

 

vielen Dank für diese Ergänzung. Diese Ansicht hatte ich gerade gar nicht auf dem Schirm, teile sie jedoch auch in der Sache nicht (s. Schönke/Schröder/Perron § 32 StGB Rn. 42b/c) . Sie haben natürlich Recht, dass die Argumentation mit der "Schmach" hier nicht passt, aber ich finde sie auch generell befremdlich und nicht mehr eben zeitgemäß. Es geht mE eher darum, nicht durch einen rechtswidrigen Angriff zu einem bestimmten Verhalten (Ausweichen) genötigt zu werden. Und das gilt auch für Polizeibeamte, wie in den meisten Landespolizeigesetzen durch entsprechende Öffnungsklauseln bez. § 32 StGB bestimmt ist. Aufgrund der speziellen Ausbildung und Ausrüstung von Polizisten wird aber auch eine "normale" Erforderlichkeitsprüfung (d.h. ohne sozialethische Einschränkung) in den meisten Fällen dazu führen, dass ein Beamte schonender vorgehen muss als ein Bürger. Im Münchener Fall hege ich deshalb auch als Verfechter eines weitgehenden Notwehrrechts erhebliche Zweifel (s.o.). Wenn hier nicht noch überraschende neue Umstände bekannt werden, wird man die Voraussetzungen des § 32 StGB (auch auf Basis der Rechtsprechung) kaum bejahen können.

 

Beste Grüße

S. Sobota

Sehr geehrter Sobota,

ich stosse mich keinesfalls an Ihrer Formulierung, im Gegenteil bin ich Ihnen sehr dankbar, dass Sie sich die Zeit nehmen, mich von Ihrem Fachwissen profitieren zu lassen.

 

Woran ich mich an dem Sachverhalt, so wie er öffentlich dargestellt ist, störe, ist, dass scheinbar kein konkreter Zweck mehr zu erreichen war.

Mit Fesselung an die Pritsche war die polizeiliche Zwangsmassnahme bereits abgeschlossen. Eine Rechtfertigung zu weiterem Handeln ist für mich nicht zu erkennen.

Daher nehme/nahm ich an, dass es nicht zulässig sein kann, sich auf Notwehr zu berufen.

 

Gruss

5

Von Fesselung AN die Pritsche steht soweit ich gesehen habe nirgendwo etwas. Sondern gefesselt und von einigen Beamten auf der Liege festgehalten,Genaue Position ist etwas unklar. Bei einem plötzlichen Kopfstoß im Nahbereich oder  (was wegen Infektionsrisiken fast noch gefährlicher ist) Bissbewegung Richtung eigenes Gesicht/Kopf ist "einfach aus der Zelle gehen", in der sich 6-7 Leute tummeln und tümmeln, vermutlich nicht ganz so einfach und schlichtweg keine Option. 

4

Ganz schön dünnhäutig Mein Name.

Ich glaube, daß ich bereits mehr Verletzte im wirklichen Leben betreut habe, als sie jemals gesehen haben. Die stabile Seitenlage ist nicht von mir, sondern von jemand anderem aufgebracht worden und wurde von mir auch nur exemplarisch herausgepickt, um die praktische Sinnlosigkeit solcher Vorschläge herauszustellen. Wo bitte ist denn vermerkt, das die Verletzte nicht überwacht wurde und welche konkreten Maßnahmen sollten wohl darüber hinaus ergriffen werden. Und wo wir doch gerade so schön auf die psychische Ausnahmesituation zu sprechen kommen, erscheint es mir psychologisch doch als sehr viel sinnvoller, die Polizei, die sich ja in dieser Situation als Gegner erwiesen hat, aus dem Sichtbereich der Verletzten zu entfernen. Üblicherweise beruhigt man sich in Konfliktsituationen erst, wenn sich der Widerpart entfernt hat oder anders gesagt, wo kein Gegner da kein Streit. Das gerade ist doch der Sinn eines Gewahrsams. Die positiven Aspekte einer solchen Handlungsweise auf Blutdruck, Herzfrequenz und Adrenalinspiegel sollten offensichtlich sein. Ganz davon ab, sind gebrochene und blutende Nasen, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, auch nicht lebensbedrohlich, sondern allenfalls schmerzhaft und lästig. Soweit aus den verfügbaren Informationen entnehmbar ist, war zu keiner Zeit von einer Bewußtseinseintrübung, die selbstverständlich eine sofortige Intervention erfordert hätte, auch nur ansatzweise die Rede. Eine ungewollte Aspiration von Blut durch Bewußtlosigkeit oder sonstigem manuellem Steuerungsverlust war also konkret nicht zu befürchten und ist ja tatsächlich offenbar auch nicht eingetreten. Soweit ich mich erinneren kann, ist der § 323c aber ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Üblicherweise wird ohnehin bei starker Alkoholisierung bzw. Drogenintoxikation ein Arzt zur Bestätigung der Gewahrsamsfähigkeit hinzugezogen. Man mag es kaum glauben, aber die Polizei lernt von so bedauerlichen wie vermeidbaren Fällen wie in Dessau und überarbeitet dementsprechend solche Abläufe.

Nochmals an dieser Stelle, ich halte den Ablauf in München aus professioneller Sicht für schlecht gelöst und vermeidbar. Das geht anders und besser und solche Vorfälle werden auch im Dienstunterricht kritisch besprochen. Die auch hier vorhanden unterschwellige und teilweise auch offen ausgelebte Feindseligkeit gegenüber der Polizei halte ich allerdings nicht für zielführend und im Sinne einer objektiv geführten Diskussion sogar für kontraproduktiv.

4

Hinweis:

SpiegelTV-Reportage heute Abend 23.00 Uhr auf Sat1.

Wahrscheinlcih ist der aktuelle Fall noch nicht Gegenstand dieser Reportage, die schon im November vorbereitet wurde. Ich wurde damals dazu auch interviewt, aber (wie typischerweise in TV-Beiträgen) weiß natürlich nicht, wie viel von dem Interview gesendet wird.

Angenommen der Polizist würde verurteilt. Mit welchem Strafmaß müßte er rechnen ?

§ 224 StGB oder nur §223 ?

 

Wie könnte dann noch eine Disziplinarstrafe aussehen ? Kündigiung ?

 

 

 

 

 

 

 

 

4

@Gast

Bei einer Verurteilung nach 340 StGB oder auch einer anderen Straftat greift das Verbot der Doppelbestrafung. Es existiert eine gesetzliche Bindewirkung, die lediglich die schwersten Disziplinarmaßnahmen zuläßt. Diese sind allerdings nur bei wiederholtem Fehlverhalten oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherr und Beamten nachhaltig gestört ist angezeigt. Ein Beispiel dazu sind regelmäßig s.g. Zugriffsdelikte, die der persönlichen Bereicherung dienen. Das letzte Wort dazu haben in solchen Fällen allerdings die zuständigen Disziplinarkammern beim Verwaltungsgericht. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr führt zur Entlassung kraft Gesetz. Ein Disziplinarverfahren wird bei Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eröffnet und und bis zu dessen Abschluss ausgesetzt. Dies hat seine Gründe darin, daß die Beweisführung aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übernommen werden kann. Eine Einstellung nach 170 führt dann auch zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, es sei denn, in der zu Grunde liegenden Handlung sind außer strafrechtlichen auch noch dienstrechtliche Aspekte berührt. Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage wird in der Regel immer disziplinarrechtliche Ermittlungen nach sich führen.

4

Nachdem ich die Reportage gesehen habe, muss ich das Gericht, das ich in Beitrag #4 kritisiert habe, wohl doch in Schutz nehmen: Anscheinend ist die Version, dass das Opfer sich die Verletzungen selbst (ggfs. sogar ohne jede Motivation) beigebracht hat, in einschlägigen Ermittlungsverfahren so präsent, dass man deren Evidenz nur als lebensfremder Wissenschaftler anzweifeln kann... ;-) Trotzdem kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass in Verfahren gegen den Otto-Normalbürger eine solche Einlassung ohne Weiteres als "Schutzbehauptung" verworfen würde.

In der Sendung gestern zeigt eine Szene aus einem Polizeivideo einen Klassiker: Ein halbes Dutzend Polizisten fällt über eine Familie in ihrem Wohnzimmer her (Sohn geistig behindert, Vater blind). Während alle drei Familienmitglieder im Schwitzkasten sind, überlegt sich ein Polizist - wahrscheinlich Einsatzführer - wie er das rechtfertigt und protokolliert in die Kamera: "Seit wir hier sind, wurden wir ununterbrochen beleidigt". Der geistig behinderte Sohn hatte nämlich einen Anfall und schrie die ganze Zeit etwas von "Bullenschweinen".

Dann war es ja kein polizeilicher Übergriff, sondern eine angemessene Maßnahme, das Recht wiederherzustellen. Der Rechtsstaat wurde durchgesetzt.

3

Zu Frage 1:

Jedes Gewahrsam ist eine Einschränkung der Freiheitsrechte. Wer sich in polizeilichem Gewahrsam befindet darf natürlich seine Benachrichtigungsrechte wahrnehmen, die auch über den öminösen 1 Anruf hinausgehen, aber in kontrollierter Form bezüglich der Ausführung (nicht des Inhaltes). Handys sind potentiell gefährliche Gegenstände (auf Grund ihrer Machart, nicht ihrer eigentlichen Funktion ) und werden bei Beginn des Gewahrsam üblicherweise, wie auch alle anderen Gegenstände bis auf die notwendige Oberbekleidung eingezogen. Die Fesselung von Personen ist gesetzlich geregelt, bis jetzt gibt es keine objektiven Fakten, die hier für eine Unrechtmäßigkeit einer solchen sprechen. 

Das das Handy nicht bereits vor Einsteigen in das Fahrzeug in Verwahrung genommen wurde spricht hier eher für die Einhaltung der Formvorschriften bezüglich gleichgeschlechtlicher Durchsuchung. Die Zwangsanwendung ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Auch hier sind bisher keine Fakten zu Tage getreten, die diese bis zu den fatalen Ereignissen in der Zelle unrechtmäßig machen.

Von daher sehe ich hier wenig Handlungsalternativen und der Ablauf bis dahin dürfte bis auf kleine persönliche Variationen immer der gleiche sein.

 

Zu Frage 2:

Der Fall ist natürlich spektakulär und auch von zumindest einem Beamten schlecht gelöst, dennoch steht auch diesem Beamten Rechtsschutz zu. Wird ein Fehlverhalten ermittelt, gehört er angemessen bestraft. Bis dahin stehen ihm alle Rechte zu, die auch jedem anderen Menschen in deutschland zustehen. 

Sie sind überzeugt davon, das hier eine Suspendierung angezeigt ist? Kennen sie alle Fakten des Sachverhaltes, kennen sie die die Vita des Beamten und auch sonst alle üblicherweise notwendigen Umstände? Ich nicht, von daher kann ich mir auch kein abschließendes Urteil bilden. Wie ich auch schon ausführte entscheidet zudem auch eine Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtes über Entlassung aus dem Dienst (außer sie erfolgt kraft Gesetz).

 

Die Willkür des Einsatzes kann ich auf Grund der bislang vorliegenden Fakten auch nicht erkennen. Vielleicht sollten sie sich zunächst mit der einschlägigen Gesetzeslage vertraut machen. Weiterhin würde mich interessieren, wo die Körperverletzung durch Unterlassung hier zu finden ist.

4

Der Münchener Polizeipräsident hat sich in einem Interview mit der TZ zu dem Fall geäußert:

"Sie müssen das aus der Sicht des Kollegen sehen, der das selbst sogar alles dokumentiert hat. Der ist vorher getreten und bespuckt worden, sie hat versucht, ihm einen Kopfstoß zu versetzen. Sie war nicht zu beruhigen, war im Drogenrausch. Schon auf der Fahrt in die Inspektion ist sie ausgeflippt, hat auf den Kollegen eingeschlagen. Nach dem Vorfall in der Zelle hat sie sich in den Rettungswagen gesetzt, wieder ihre Faxen gemacht und die Zunge rausgestreckt. Dieses Gravierende an dem Vorfall war aus Sicht des Beamten zunächst gar nicht vorhanden. Der Faustschlag war für ihn die konsequente Vorgehensweise, um das zu beenden."

Die Welt berichtet über die Reaktion des Rechtsanwalts der betr. Frau:

"Franz J. Erlmeier, der Anwalt der 23-Jährigen, sagte auf Nachfrage: "Ich bin irritiert und habe Bedenken, dass nicht ergebnisoffen ermittelt werden kann, wenn der Polizeipräsident sich zum jetzigen Stand des Verfahrens so äußert, beziehungsweise festlegt". (...) Er bestritt auch Schmidbauers Aussage, dass die 23-Jährige Drogen genommen habe: "Tatsache ist, dass meine Mandantin sagt, dass sie nicht im Dogenrausch war.Es wurde keine Blutentnahme gemacht, auch der Ermittlungsrichter habe dies abgelehnt. Die im Raum stehende Behauptung könne also nicht überprüft werden, sagte Erlmeier."

Polizei sieht sich als Opfer einer Kampagne (SZ)

In einem internen Rundschreiben behauptet die Polizeispitze: "Einige Journalisten versuchen die Glaubwürdigkeit aller Münchner Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu erschüttern." Der am Dienstag vor einer Woche versandte "Newsletter der Behördenleitung" ist sowohl von Präsident Wilhelm Schmidbauer als auch dessen Stellvertreter Robert Kopp unterzeichnet. Die Berichterstattung solle nicht nur "zu einem Ansehensverlust für das Polizeipräsidium München und seiner Mitarbeiter führen", heißt es in dem Rundschreiben. "Es mehren sich Indizien, dass damit vor allem politische Ziele verfolgt werden."

Die FR berichtet über den Nachgang des Vorfalls folgendes:

 

FR schrieb:

"Einige Wochen später, am 15. Februar um 6 Uhr stehen plötzlich acht Polizisten vor der Wohnungstür der Frau. Sie durchsuchen die Wohnung nach Drogen und entnehmen ihr eine Haarprobe. Ob so ein Vorgehen verhältnismäßig ist, will ihr Anwalt noch klären. Hätten die Beamten einen Test gefordert, wäre seine Mandantin jederzeit damit einverstanden gewesen. Nach Angaben von Erlmeier hat die Polizei in der Wohnung keine Drogen gefunden."

 

Das halte ich schon für einen beispiellosen Vorgang. Statt einer Entschuldigung für die schwere Verletzung gibt es eine Hausdurchsuchung mit 8 (!) Beamten. Sollte es tatsächlich nur um den Vorwurf eines BtM-Konsums (=per se nicht strafbar!) gegangen sein, erscheint diese Maßnahme in der Tat eklatant unverhältmäßig. Man erinnere sich nämlich daran, dass nach den o.g. Berichten eine Blutprobenentnahme durch den Ermittlungsrichter noch wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt worden ist. Und jetzt soll deshalb eine Wohnungsdurchsuchung um 6 Uhr morgens (!) angemessen sein?! Im Übrigen ist für mich nicht einmal nachvollziehbar, welche Erkenntnisse überhaupt gewonnen werden sollten. Eine Haarprobe kann schließlich ebensowenig wie ein etwaiger Drogenfund in der Wohnung Aufschluss darüber geben, ob die Frau zur Tatzeit unter Drogeneinfluss stand. Hinsichtlich des Verdachts eines Besitzes von BtM zum Eigenkonsum wäre eine Durchsuchung ebenfalls offenkundig unverhältnismäßig, denn ein solcher Vorwurf führt nach §§ 29 V, 31a BtMG regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens bzw. zum Absehen von Strafe (die Frau ist nämlich nicht einmal vorbestraft). Eine Ermittlungsmaßnahme mit massiven Grundrechtseingriffen, die Beweise für einen einstellungsreifen Tatvorwurf bringen soll, ist mE verfassungsrechtlich unhaltbar (und auch prozessökonomisch sinnlos). Hier entsteht vielmehr der verheerende Eindruck einer Retourkutsche für die Strafanzeige gegen den Polizisten...

Heute abend ist die Frau übrigens zu Gast bei "Stern TV" (22:15h RTL).

Ich glaube kaum, daß die Polizei hier ohne gerichtliche Anordnung gehandelt hat, denn das wäre äußerst dumm. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung erfolgt, wie jeder halbwegs Rechtskundige weiß, auf Antrag der Staatswanwaltschaft. Die Polizei ist hier gar nicht antragberechtigt. Ein Drogenvortest ist vor Gericht nicht verwertbar. Das Ergebnis ist nicht zu sichern, die Herkunft kann berechtigt angezweifelt werden und zudem ist der Drogenvortest freiwillig, analog zum Alcotest. Die Freiwilligkeit darf in diesem Fall doch objektiv angezweifelt werden.

Ebenso wie die der Anwalt der Betroffenen den Drogenrausch bestreitet und als unbewiesen ansieht, wird das Gegenteil vom Anwalt des betroffenen Beamten behauptet werden wobei zu dessen Verteidigung auch dies schlecht zu erschüttern ist. Meines Erachtens geht es hier nicht um den Nachweis eines Rauschgiftdeliktes, sondern um das Sichern aller beweiseerheblichen Tatsachen für das laufende Verfahren. Weiterhin wurde die Polizei von den beteiligten Personen bereits 2012 mit eine gleichgelagerten Sachverhalt konfrontiert, wie ebenfalls der Presse zu entnehmen war und sicherlich bei der Polizei dokumentiert ist.

Nach wie vor heiße ich die Handlungsweise des betroffenen Beamten nicht gut, muß allerdings anmerken, das dieses Verfahren mehr über die Presse und die dadurch manipulierte öffentliche Wahrnehmung betrieben wird, als mit solider Beweisführung.

Auch der Spiegel-TV-Beitrag ist recht einseitig gestalltet, wie man nach Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen leicht feststellen kann. Wesentliche Tatsachen werden bewußt nicht gezeigt, um einen ganz anderen Eindruck zu erzeugen.

Einiges ist tatsächlich äußerst bedenklich, anderes wird aber offensichtlich falsch dargestellt.

4

Saint.John schrieb:

Ich glaube kaum, daß die Polizei hier ohne gerichtliche Anordnung gehandelt hat, denn das wäre äußerst dumm. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung erfolgt, wie jeder halbwegs Rechtskundige weiß, auf Antrag der Staatswanwaltschaft. Die Polizei ist hier gar nicht antragberechtigt.

 

Sehr geehrter Saint.John,

 

hat das denn jemand behauptet? Ich jedenfalls nicht. Üblicherweise läuft es wie folgt: Die Polizei regt eine Ermittlungsmaßnahme an, die Staatsanwaltschaft beantragt sie und der Ermittlungsrichter genehmigt sie in der Regel. Meiner Erfahrung nach stellt es eher die Ausnahme dar, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus Ermittlungsmaßnahmen einleitet, sondern meist geschieht dies auf Anregung der Polizei. (Oft bekommt die Staatsanwaltschaft die Akten auch erst dann auf den Tisch, wenn das Verfahren aus polizeilicher Sicht durchermittelt ist - Ausnahme natürlich dann, wenn eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen notwendig werden, für deren Beantragung die StA zuständig ist). Das leuchtet auch unmittelbar ein, denn die Polzei verfügt über mehr kriminalistische Erfahrung und ist näher am Fall dran. Wie wenig Aussagekraft ein Beschluss des Ermittlungsrichters in der Praxis hat, weiß im übrigen auch jeder, der z.B. mal einen mit Zeilen begründeten Durchsuchungsbeschluss o.ä. in der Hand hatte... S. etwa das Verfahren um den Würzburger Rechtsanwalt, dessen Kanzlei auf der Grundlage eines solchen Beschlusses durchsucht worden ist.

Ansonsten würde mich interessieren, welche beweiserheblichen Tatsachen die Wohnungsdurchsuchung Ihrer Ansicht nach zu Tage fördern sollte. Wie soll denn eine Haarprobe Klarheit über eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt verschaffen?

Wenn Sie noch über andere objektivere Quellen als die hier verlinkten Zeitungen verfügen, bitte ich um Mitteilung der Fundstellen (Welcher Sachverhalt aus 2012? Welcher Spiegel-TV-Beitrag?). Ich muss zugeben, dass ich mich überwiegend aus den hier zitierten Berichten informiert habe. Natürlich besteht die Gefahr, dass solche Themen von den Medien verzerrt und von Politkern missbraucht werden, insbesondere in Wahlkampfzeiten. Von daher wäre ich dankbar für eine breitere Informationsbasis.

 

Beste Grüße

S. Sobota

 

Sehr geehrter Herr Saint John, sehr geehrter Herr Sobota,

ich finde nach wie vor - entgegen der Darstellung der SZ ("Es gibt zwei sehr unterschiedliche Versionen der Geschichte") - gar nicht, dass sich die Darstellungen der (angeblichen) Notwehrsituation im Kern widersprechen. Was davor passiert ist oder danach mag ja im Streit sein, aber für die strafjuristische Beurteilung des Kernsachverhalts (Rechtfertigung des Faustschlags/der beiden Faustschläge) kommt es auf diese Nebengeschichten nicht an.

Die Darstellung des Polizeibeamten:(Abendzeitung)

Aus seiner Sicht stellt sich der Fall so dar, dass die Frau auf der Fahrt zur Dienststelle ausgerastet sei. Soll geschrien, gekratzt und um sich getreten haben. Daraufhin wurden ihr Handfesseln angelegt. als ihr die Fesseln in der Zelle wieder abgenommen werden sollten, trat sie wieder um sich. Stattdessen spuckte sie einem Beamten ins Gesicht. Anschließend soll die Frau mit dem Kopf und Oberkörper ruckartig nach oben geschnellt sein, der Polizist befürchtete, dass sie ihm einen Kopfstoß versetzen wollte und wehrte diesen nach eigenen Angaben mit einem Faustschlag ab. Die Frau soll im Drogenrausch gewesen sein.

Ganz gleich, ob noch festgestellt werden kann, ob die betr. Frau unter Drogen stand: Dies kann für die  entscheidende Fragestellung, ob der Polizeibeamte in berechtigter Notwehr gehandelt hat, kaum einen Beweis gegen die Frau erbringen, es spricht eher gegen den Beamten. Ein (zwei) Faustschläge ins Gesicht sind doch nicht etwa deshalb legitim(er), weil die Geschlagene unter Drogen steht.

Es wird von ihr gar nicht bestritten, dass sie sich vor der Fesselung gewehrt hat ("Natürlich hab' ich versucht mich zu wehren"-SZ), sie bestreitet auch nicht das Spucken und damit objektive  Widerstandshandlungen, ebenso wenig bestreitet nach den obigen Darstellungen der Polizeibeamte einen Faustschlag. Wenn also die Darstellungen insoweit deckungsgleich sind, geht es weitgehend nur noch um eine rechtliche Wertung, nicht um eine tatsächliche.   Und da sehe ich Folgendes:

Wenn der Beamte bemerkt hat, dass die in Gewahrsam genommene Frau alkoholisiert war oder unter Drogen stand, also erkennbar schuldunfähig, dann war eine aggressive Notwehr (Trutzwehr)  umso weniger erforderlich bzw. geboten - wenn er einem Kopfstoß  hätte ausweichen können  (Schutzwehr) - offenbar war  genug Zeit und Raum dafür, zwischen seinen Kopf und den Kopf der Frau noch einen Arm in Position zu bringen, um die Faust einzusetzen. Wieso konnte er dem Kopfstoß (einmal unterstellt, die Frau hätte dies versucht) also nicht ausweichen?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Korrekt, der Faustschlag ist aus eingriffstechnischer und taktischer Sicht absolut überflüssig und allenfalls durch eine Kurzschlussreaktion erklärbar. Dies ist auch der Tenor aller innerdienstlicher Unterhaltungen zu dem Thema.

Die Außendarstellung und Pressearbeit des Polizeipräsidiums München zu diesem Fall gleicht einem Debakel, die Medien machen aus der Geschichte eine Zirkusveranstalltung. Mit sachlicher Aufarbeitung hat das alles wenig zu tun.

5

In der Stern-TV-Sendung hat die Frau übrigens gesagt, dass sie am Vorabend auf einer Party war und dort "Graszigaretten" geraucht hat. So viel zu den angeblichen nur von der Polizei in die Welt gesetzten Gerüchten.

 

 

@Professor Müller:

1. Darstellung Polizei laut 1. Artikel der tz:

"Nachdem er angespuckt wurde, habe er zunächst mit der Hand ihren Kopf reflexartig weggeschubst“, sagt Polizeisprecher Wolfgang Wenger. Als Tamara ihren Kopf abermals in die Richtung des Beamten bewegte, habe der Polizist einen Faustschlag gesetzt."

Tamara/Teresa berichtet von 2 Faustschlägen. Zumindest zwei Kontakte räumt offenbar der Beamte auch ein, ob der erste dann ein Faustschlag war oder nicht, ist neben der angeblichen Spuck/Kopfstoßbewegung als vermeintlicher Angriff vor dem 2. Schlag wohl der Knackpunkt.

 

2. Zur Trutzwehr:

Seit wann ist denn "Drogeneinfluß und Alkoholeinfluß" gleichzusetzen mit "also schuldunfähig"? Es gibt genügend Leute, die unter Alkohol oder Drogen aggressiv sind, aber noch weit von einer (erkennbaren und tatsächlich erkannten) Schuldunfähigkeit entfernt, die Trutzwehr gebieten würde. Ich denke, dass Sie sich mit dieser Spekulation  etwas vom bisher bekannten Sachverhalt entfernt haben. Wenn man auf die übereinstimmenden Darstellungen von Polizei und Verletzter abstellt, war sie jedenfalls noch deutlich von einer Schuldunfähigkeit entfernt. Es wurde ja auch kein Arzt wegen akuter Intoxikation geholt oder eine Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung in die Wege geleitet, sondern die Frau dann nach dem Schlag schließlich in einen Rettungswagen und ins Krankenhaus verbracht.

Interessanterweise heißt es im 1. tz- Artikel ( die tz rühmt sich, den Fall "aufgedeckt zu haben", hat jedenfalls als erste berichtet und hatte das Foto offenbar zuerst nebst der später relativierten Video-Behauptung des Anwalts) , dass auf der Party am Vorabend der "Alkohol in Strömen" floss - ohne aber explizit  Alkoholkonsum von Frau Z. zu behaupten - ,  bei stern-tv stellt sich Frau Z. als Antialkoholikerin dar, die nichts trinkt, weil sie nichts verträgt.

Beste Grüße

4

Aus dem etwas reißerisch aufgemachten Stern TV-Beitrag eben konnte man erfahren, dass es sich beim Drogenrausch der Frau um die ein oder andere am Vorabend gerauchte "Gras-Zigarette" handelt. Nun ja, wer kennt sie nicht, die unglaublich aufputschende Wirkung von Cannabis??? Da kann man auch schon mal einen Tag später im Rausch auf einen Polizisten einprügeln... Glaubt die Polizei eigentlich selbst, was sie da erzählt?

4

# Sebastian Sobota

Die Praxis , wie richterliche Beschlüsse erwirkt werden ist mir natürlich bekannt. Doch gerade in diesem Fall, der wie kaum ein anderer in die Öffentlichkeit getragen wurde, muß man davon ausgehen, das die Staatsanwaltschaft sehr wohl ganz genau wußte, um wen und was es geht und das betrifft auch den anordnenden Richter. Was man sich davon verspricht, kann ich auch nicht nachvollziehen. Vieles an diesem Fall bleibt auch dem Insider verborgen und bietet Anlass zur Spekulation. Einiges an Informationen, die durch die Medien lanciert werden ist nachvollziehbar, anderes sind schlicht unbelegte Behauptungen.

Meine Informationen zu diesem Fall beziehe ich ebenfalls lediglich aus Pressepublikationen, aus diesen habe ich auch die Vorbefassung der Polizei mit dem betroffenen Paar entnommen.

Bezüglich des von mir genannten Filmbeitrages beziehe ich mich auf den SAT1-Beitrag vom 11.02.2013 mit dem Titel "Strafsache Polizei".

5
Innenminister entzieht Präsidien interne Ermittlungen (SZ)

Das bayerische Innenministerium zieht Konsequenzen aus der anhaltenden Kritik an der Struktur der "Internen Ermittler" der Polizei. Von März an sind die beiden zentralen Ermittlungsstellen, die Vorwürfen gegen Polizisten nachgehen, dem Landeskriminalamt (LKA) zugeordnet. Damit, erklärte Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am Mittwoch, wolle er der "Besorgnis der Befangenheit" vorbeugen. Die beiden Dienststellen gehören bislang zu den Präsidien in München und Nürnberg, die Beamten dort müssen teilweise gegen Kollegen aus dem eigenen Haus ermitteln. Diese Struktur war jüngst nach den Prügel-Vorwürfen gegen einen Polizisten der Münchner Inspektion in der Au auf heftige Kritik gestoßen.

@Nr 10 / 1

Ihre Kritik an der polizeilichen Darstellung setzt voraus, dass Sie die Angaben der Frau zu den (nur) "Graszigaretten" als die Wahrheit und nichts als die Wahrheit ansehen. Warum eigentlich?

3

@meine5cent,

Sie werfen mir Spekulation über Schuldunfähigkeit vor, ok. Es erschien mir eben die möglicherweise rechtlich relevante Fragestellung in diesem Fall, die mit der Drogeneinnahme in Zusammenhang stehen könnte.

Deshalb meine Gegenfrage an Sie: Warum spekulieren Sie (und die Polizei) über Drogeneinnahme der jungen Frau, wenn dies doch für die rechtliche Beurteilung des Falls (Notwehr des Beamten oder nicht) gar keine Bedeutung hat?

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Für die Frage der Notwehr (zumindest subjektiv : Angriff aufgrund des bisherigen Verhaltens -Treten,Spucken u.a. - bei Kopfbewegung Richtung "Verteidiger" ) spielt es ggf. schon eine Rolle, ob der "Verteidiger" von aggressivem Verhalten aufgrund vorheriger Drogen/Alkoholeinnahme ausgehen muss oder von jemandem, von dem nicht unbedingt  Spontanangriffe ausgehen.

Und dass sie Drogen wenigstens am Vorabend / in der Partynacht, die laut tz ja durchgemacht worden sein soll, genommen hat, hat sie bei stern.tv zumindest eingeräumt. Spekuliert wird daher allenfalls noch darüber, ob außer Gras noch anderes dabei war oder welche Wirkstoffmengen noch aktiv waren.

4

Innenminister unterstellt Prügelopfer psychische Probleme (SZ)

Großen Ärger bei der Opposition löste Herrmann mit seinem Hinweis aus, dass bei der 23-Jährigen, die auf der Wache in der Au schwer verletzt worden war, vor Monaten schon einmal eine vorläufige Unterbringung in der Psychiatrie im Raum gestanden habe. Tausendfreund nannte diese Äußerung "unterste Schublade". Damit stelle sich Herrmann in eine Reihe mit Polizeipräsident Schmidbauer bei dem Versuch, das Opfer in ein schlechtes Licht zu rücken. Diese Geschichte habe nichts mit dem Vorfall in der Au zu tun. Der Anwalt der 23-Jährigen sagte auf Nachfrage der SZ, dass die Mutter der jungen Frau bei einem privaten Streit die Polizei angerufen habe. Nach zwei Stunden ärztlicher Betreuung in einem Klinikum habe der Vater die 23-Jährige wieder abgeholt. Von einer Unterbringung könne keine Rede sein.

Mit Unterbringungen in die Psychiatrie kennt man sich in Bayern ja bestens aus ... hat Hermann sich da von Merk informieren lassen, wie man jemanden öffentlich mit Dreck bewirft?

Oder will er damit andeuten, nur "Gesunden" dürfe man nicht "in Notwehr" Nase und Augenhöhle brechen, Menschen mit psychischen Problemen aber schon?

@Mein Name

Na ja, es scheint ja dann binnen kurzem insgesamt 3 Vorfälle gegeben zu haben, bei denen

1. die Mutter

2. die Frau selbst (Vorfall am Regerplatz)

3. Nachbarn (bei dem Hausbesuch vor der Durchsuchung)

die Polizei gerufen haben wegen auffallend eskalierender  privater Streitereien zuhause und in der Öffentlichkeit. Die Frau hat sich   in der Presse beschwert, dass sie zunächst ja ganz friedlich gewesen sei und quasi grundlos als sie ihr Handy im Polizeiauto benutzen wollte zu Boden gedrückt und gefesselt wurde, erst dann sei das Ganze eskaliert und sie habe die Polizisten beleidigt. Und darüber, dass  man sie nicht "einfach in die Zelle gesteckt" habe, bis sie sich beruhigte. Von daher meine ich dürfte es für die Glaubhaftigkeit der Frau durchaus eine Rolle spielen, auch wenn laut SZ Frau Tausendfreund meint, das "habe nicht mit dem Vorfall zu tun".

 

"Unterbringung im Raum gestanden" war vermutlich eine kurzfristige Unterbringung nach Gefahrenabwehrrecht und hat mit der von Ihnen angedeuteten Sache Mollath eher gar nichts zu tun. Die Überschrift in der SZ halte ich für reichlich tendenziös. Dass eine "Unterbringung im Raum stand"  heißt keineswegs, dass jemandem "psychische Probleme" unterstellt werden. Denn eine Unterbringung kommt auch bei akuter Selbst/Fremdgefährdung wegen Drogen/Alkohol in Betracht, muss also mit psychischen Störungen gar nichts zu tun haben.

 

Da sich die Frau ausgiebig in den Medien in ihrer Opferrolle selbst darstellt, muss sie sich nicht wundern, wenn auch  die "Gegenseite" ihre Sicht der Dinge präsentiert, zumal ja von allen Seiten umfassende Aufklärung gefordet wird. Wenn dann auch etwas unangenehmere Dinge zutage kommen, beschweren sich die Aufklärungs- und Konsequenzenforderer, dass das "mit Dreck werfen" sei.

 

4

@ meine5cent:

sollte tatsächlich eine Notwehrsituation, also ein versuchter Angriff auf den Beamten mittels Kopfstoß o.ä. vorgelegen haben, wäre doch eine Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt möglich - die bisher übliche Retourkutsche bei angezeigten Gewalttaten von Polizisten gegen Bürger. Ist eine solche bereits erfolgt und wenn nein, warum nicht? Zeugen waren doch genug da ...

Noch etwas: in welchem Jahrtausend leben bayrische Polzisten? Wenn man die Polizei zu Hilfe ruft und gegen seine ursprüngliche Absicht auf die Wache mitgenommen wird (wie "freiwillig" das meistens ist kann wohl nur der ermessen, der selbst einmal "empfohlen" bekommen hat, die Beamten zu begleiten - analog zum beliebten "Sind Sie einverstanden wenn ich Sie mit 15 Euro verwarne"?) und dann seine nächsten Verwandten über seinen Verbleib per SMS o.ä. informieren will, wird das unterbinden? Warum? "Weil die grüne Minna mein Auto ist und hier gilt was ich sage - hier wird nicht telefoniert wegen is' nich"? Die Lge, sich in andere hineinversetzen zu können scheint nicht zum Anforderungsprofil zu gehören - die beliebten Vergleiche mit Schnittlauch kommen da einem in den Sinn ...

@ meine5cent:

sollte tatsächlich eine Notwehrsituation, also ein versuchter Angriff auf den Beamten mittels Kopfstoß o.ä. vorgelegen haben, wäre doch eine Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt möglich - die bisher übliche Retourkutsche bei angezeigten Gewalttaten von Polizisten gegen Bürger. Ist eine solche bereits erfolgt und wenn nein, warum nicht? Zeugen waren doch genug da ...

Noch etwas: in welchem Jahrtausend leben bayrische Polizisten? Wenn man die Polizei zu Hilfe ruft und gegen seine ursprüngliche Absicht auf die Wache mitgenommen wird (wie "freiwillig" das meistens ist kann wohl nur der ermessen, der selbst einmal "empfohlen" bekommen hat, die Beamten zu begleiten - analog zum beliebten "Sind Sie einverstanden wenn ich Sie mit 15 Euro verwarne"?) und dann seine nächsten Verwandten über seinen Verbleib per SMS o.ä. informieren will, wird das unterbinden? Warum? "Weil die grüne Minna mein Auto ist und hier gilt was ich sage - hier wird nicht telefoniert wegen is' nich und mit so am neumodischen Glump ohne Schnur scho gar net"? Die Lage, sich in andere hineinversetzen zu können scheint nicht zum Anforderungsprofil zu gehören - die beliebten Vergleiche mit Schnittlauch kommen da einem in den Sinn ...

@Mein Name:

Hat Sie mein Beitrag so aufgeregt, dass Sie Klickfieber bekommen haben (6x derselbe Beitrag?) ? ;)

So weit ich weiß gibt es ja ein Verfahren wegen Widerstandes und Beleidigung - wegen ihres Verhaltens, bevor es in die Zelle ging -  , und davon räumt die Frau die Beleidigung ein. In diesem Verfahren gegen die Frau kam es offenbar auch zu der Durchsuchung bei ihr nebst Haarprobe bei der Rechtsmedizin, von der die SZ berichtet hat.

5

@ meine5cent:

sollte tatsächlich eine Notwehrsituation, also ein versuchter Angriff auf den Beamten mittels Kopfstoß o.ä. vorgelegen haben, wäre doch eine Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt möglich - die bisher übliche Retourkutsche bei angezeigten Gewalttaten von Polizisten gegen Bürger. Ist eine solche bereits erfolgt und wenn nein, warum nicht? Zeugen waren doch genug da ...

Noch etwas: in welchem Jahrtausend leben bayrische Polizisten? Wenn man die Polizei zu Hilfe ruft und gegen seine ursprüngliche Absicht auf die Wache mitgenommen wird (wie "freiwillig" das meistens ist kann wohl nur der ermessen, der selbst einmal "empfohlen" bekommen hat, die Beamten zu begleiten - analog zum beliebten "Sind Sie einverstanden wenn ich Sie mit 15 Euro verwarne"?) und dann seine nächsten Verwandten über seinen Verbleib per SMS o.ä. informieren will, wird das unterbinden? Warum? "Weil die grüne Minna mein Auto ist und hier gilt was ich sage - hier wird nicht telefoniert wegen is' nich und mit so am neumodischen Glump ohne Schnur scho gar net"? Die Lage, sich in andere hineinversetzen zu können scheint nicht zum Anforderungsprofil zu gehören - die beliebten Vergleiche mit Schnittlauch kommen da einem in den Sinn ...

@ meine5cent:

sollte tatsächlich eine Notwehrsituation, also ein versuchter Angriff auf den Beamten mittels Kopfstoß o.ä. vorgelegen haben, wäre doch eine Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt möglich - die bisher übliche Retourkutsche bei angezeigten Gewalttaten von Polizisten gegen Bürger. Ist eine solche bereits erfolgt und wenn nein, warum nicht? Zeugen waren doch genug da ...

Noch etwas: in welchem Jahrtausend leben bayrische Polizisten? Wenn man die Polizei zu Hilfe ruft und gegen seine ursprüngliche Absicht auf die Wache mitgenommen wird (wie "freiwillig" das meistens ist kann wohl nur der ermessen, der selbst einmal "empfohlen" bekommen hat, die Beamten zu begleiten - analog zum beliebten "Sind Sie einverstanden wenn ich Sie mit 15 Euro verwarne"?) und dann seine nächsten Verwandten über seinen Verbleib per SMS o.ä. informieren will, wird das unterbinden? Warum? "Weil die grüne Minna mein Auto ist und hier gilt was ich sage - hier wird nicht telefoniert wegen is' nich und mit so am neumodischen Glump ohne Schnur scho gar net"? Die Lage, sich in andere hineinversetzen zu können scheint nicht zum Anforderungsprofil zu gehören - die beliebten Vergleiche mit Schnittlauch kommen da einem in den Sinn ...

@ meine5cent:

sollte tatsächlich eine Notwehrsituation, also ein versuchter Angriff auf den Beamten mittels Kopfstoß o.ä. vorgelegen haben, wäre doch eine Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt möglich - die bisher übliche Retourkutsche bei angezeigten Gewalttaten von Polizisten gegen Bürger. Ist eine solche bereits erfolgt und wenn nein, warum nicht? Zeugen waren doch genug da ...

Noch etwas: in welchem Jahrtausend leben bayrische Polizisten? Wenn man die Polizei zu Hilfe ruft und gegen seine ursprüngliche Absicht auf die Wache mitgenommen wird (wie "freiwillig" das meistens ist kann wohl nur der ermessen, der selbst einmal "empfohlen" bekommen hat, die Beamten zu begleiten - analog zum beliebten "Sind Sie einverstanden wenn ich Sie mit 15 Euro verwarne"?) und dann seine nächsten Verwandten über seinen Verbleib per SMS o.ä. informieren will, wird das unterbinden? Warum? "Weil die grüne Minna mein Auto ist und hier gilt was ich sage - hier wird nicht telefoniert wegen is' nich und mit so am neumodischen Glump ohne Schnur scho gar net"? Die Lage, sich in andere hineinversetzen zu können scheint nicht zum Anforderungsprofil zu gehören - die beliebten Vergleiche mit Schnittlauch kommen da einem in den Sinn ...

Mein Name schrieb:
Saint.John schrieb:
Falsch ist auch die immer wieder von den gleichen Personen aufgeführte These, es handele sich bei den Anzeigen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte um Retouren andere Anzeigen.
Wenn Sie "Retouren" hier als zeitlich auffassen, dann haben Sie das Prinzip nicht verstanden oder wollen es nicht wahrhaben:

1. Polizisten greifen überhart durch, z.B. weil sie sich in der Wohnung geirrt haben und der völlig Unbeteiligte sich natürlich nicht verhaften lassen will.

2. die Beamten kehren zurück zur Wache und wissen, was sie für einen Bockmist gebaut haben. Um einer evtl. Anzeige des Opfers etwas entgegensetzen zu können, erfassen sie eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

3. währenddessen erholt sich das Opfer von seinem "Widerstand" im Krankenhaus und lässt sich evtl. anwaltlich beraten. Dann erfolgt (nicht immer, aber manchmal) eine Anzeige gegen die Beamten.

Dazu im mittlerweile erschienenen  Artikel der FASZ:

“Kollegen machen heute eher als in der Vergangenheit Anzeigen wegen kleinerer Konflikte“, sagt Udo Behrendes. Er ist Leiter des Leitungsstabes im Polizeipräsidium Köln. Seit Jahren schon beschäftigt er sich mit Gewalt gegen - und durch - Polizisten. Mit der einseitigen Darstellung durch die Gewerkschaften ist er daher nicht einverstanden. Die Sensibilität für Gewalt sei eben innerhalb und außerhalb der Polizei gestiegen. Bürger zeigten inzwischen polizeiliche Gewalt oder das, was sie dafür hielten, eher an. Deshalb schrieben wiederum viele Polizisten schon vorsorglich Anzeigen, um den Bürgern zuvorzukommen.

@meine5cent

Ich finde, Sie lassen sich zu sehr auf die Nebenschauplätze ein. Selbst wenn man einmal "zugunsten" des Polisten unterstellt, die Frau sei hoch aggressiv gewesen und habe unter massivem Drogeneinfluss gestanden (ohne aber schuldunfähig zu sein!) - wie sollte das denn einen (oder sogar zwei) kräftige Faustschläge in das Gesicht der Frau zum mildesten der zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel machen, wenn sie in dieser Situation unstreitig eine gefesselte, liegende, 1,55m große, zierliche Frau war, die von mindestens fünf Beamten umringt wurde? Selbst wenn es den versuchten Kopfstoß, den die Frau bestreitet, gegeben haben sollte, ist ein Fautschlag doch erkennbar nicht das schonendste Mittel! Zumal eine solche Verteidigung mE auch rein motorisch gar nicht unmittelbar möglich ist (Gegenwärtigweit!), wenn man bedenkt, dass sich der Polizist zum Zeitpunkt ihres Angriffs mit seinem Kopf (oder anderen empfindlichen Körperteilen) in Reichweite der Kopfbewegung der Frau befunden haben muss.

@Sebastian Sobota

Die Frau war an den Händen gefesselt. Für einen Kopfstoß braucht es keine Hände, sondern Rumpf- und Nacken- und ggf. Beinmuskulatur. Zierlich oder nicht ist dafür völlig egal. Sehen Sie sich z.B. auf youtube "Girl headbutts bouncer" an, die war zwar nicht gefesselt oder festgehalten, knockt aber einen deutlich größeren Türsteher ansatzlos aus dem Stand heraus aus.

 

Nachdem

- keinem  die genaue Distanz bekannt ist, in der sich dies abgespielt hat,

- unbekannt ist, ob der Beamte die Hände vor dem Faustschlag schon oben (im Sinne von: mehr oder weniger zwischen seinem Gesicht und dem Kopf der Frau) hatte, was bei seiner Version: Anspucken- Kopf wegschieben mit Hand- erneute Bewegung, die er als Kopfstoß deutete - anzunehmen sein könnte

- unbekannt ist, wie schnell die Bewegung der Frau war

- die genauen räumlichen Verhältnisse - wer war /stand/lag/saß wo unbekannt sind,

kann man mE hier im blog nicht seriös die Frage beantworten, ob in der konkreten Situation ein Schlag (subjektiv oder auch objektiv) das einzige Mittel war, ob und welche milderen Mittel  - Ausweichen zur Seite oder nach hinten, Abwehr mit offener Hand, bloßes Zurückstoßen mit offener Hand  möglich gewesen wäre oder ob die Faust eben schneller war als der Kopf.

 

 ME wird man einigermaßen ergebnisoffen abwarten müssen, bis man weiß ob vorsätzliche /fahrlässige (Putativnotwehrexzess?)/ oder eine durch Notwehr insgesamt gerechtfertigte Körperverletzung im Amt vorliegt.

3

meine5cent schrieb:

@Sebastian Sobota

Die Frau war an den Händen gefesselt. Für einen Kopfstoß braucht es keine Hände, sondern Rumpf- und Nacken- und ggf. Beinmuskulatur. Zierlich oder nicht ist dafür völlig egal. Sehen Sie sich z.B. auf youtube "Girl headbutts bouncer" an, die war zwar nicht gefesselt oder festgehalten, knockt aber einen deutlich größeren Türsteher ansatzlos aus dem Stand heraus aus.

 

 

Eben: aus dem Stand! Versuchen Sie das doch einmal im Liegen. Die Frau ist doch keine Robbe...

 

meine5cent schrieb:

Nachdem

- keinem  die genaue Distanz bekannt ist, in der sich dies abgespielt hat,

- unbekannt ist, ob der Beamte die Hände vor dem Faustschlag schon oben (im Sinne von: mehr oder weniger zwischen seinem Gesicht und dem Kopf der Frau) hatte, was bei seiner Version: Anspucken- Kopf wegschieben mit Hand- erneute Bewegung, die er als Kopfstoß deutete - anzunehmen sein könnte

- unbekannt ist, wie schnell die Bewegung der Frau war

- die genauen räumlichen Verhältnisse - wer war /stand/lag/saß wo unbekannt sind,

kann man mE hier im blog nicht seriös die Frage beantworten, ob in der konkreten Situation ein Schlag (subjektiv oder auch objektiv) das einzige Mittel war, ob und welche milderen Mittel  - Ausweichen zur Seite oder nach hinten, Abwehr mit offener Hand, bloßes Zurückstoßen mit offener Hand  möglich gewesen wäre oder ob die Faust eben schneller war als der Kopf.

 

 ME wird man einigermaßen ergebnisoffen abwarten müssen, bis man weiß ob vorsätzliche /fahrlässige (Putativnotwehrexzess?)/ oder eine durch Notwehr insgesamt gerechtfertigte Körperverletzung im Amt vorliegt.

Ganz so vage ist die Beschreibung der Situation mE nicht. Die Frau lag unstreitig auf der Liege. Für ein Anspucken oder einen Kopfstoß muss sich der Polizist in unmittelbarer Nähe befunden haben, kann also kaum vor ihr gestanden haben. Insofern scheint mir die Aussage der Frau durchaus plausibel, dass er halb auf ihr gelegen habe, um sie endgültig zu fixieren. Dann wäre einzig noch ihr Kopf beweglich gewesen und den hat sie dann ja auch zum Widerstand benutzt. Hier kann ich mir persönlich nun auch bei größtem Wohlwollen nicht erklären, dass einem ausgebildeten und erfahrenen Polizisten nur solch massive Schläge in das Gesicht der Frau möglich waren. Das sieht auch Saint.John so, der hier jedenfalls nicht den Eindruck eines Polizistenhassers macht. ;-) Letztlich ist dies aber natürlich eine Frage, die Staatsanwaltschaft und vermutlich auch Gericht zu klären haben werden. Irritierend finde ich allerdings die Aussagen des Polizeipräsidenten ("konsequent"). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass er seinen Beamten nicht in den Rücken fallen möchte, sollte er doch das größte Interesse daran haben, dass solche Vorgänge rückhaltlos aufgeklärt werden und nicht der ungute Eindruck eines Schulterschlusses mit Schlägern im Dienst entsteht.

Was Sie in diesem Zusammenhang mit einem "Putativnotwehrexzess" (eingebildeter Angriff und Überschreitung der Notwehrgrenzen aus asthenischen Affekten) anfangen wollen, erschließt sich mir freilich nicht.

meine5cent schrieb:
Für einen Kopfstoß braucht es keine Hände, sondern Rumpf- und Nacken- und ggf. Beinmuskulatur.
Falsche Reihenfolge: ohne die Kraft aus den Beinen hätte das Mädel in dem genannten Video niemals einen Türsteher umhauen können. Fragen Sie mal einen Boxer, woher der Punch einer Geraden kommt: zum allergrößten Teil nicht aus dem Arm.

 

Nach wie vor vertrete ich die Meinung, der/die Faustschläge waren nicht notwendig. Hier muß jedoch der Sachverhalt aus zwei Blickwinkeln betrachtet werden. Zum einen ist das Fehlverhalten des Polizeibeamten zu begutachten, das aus meiner Sicht auch bei der Notwehrbehauptung falsch war. Er wird bei objektiver Betrachtung eine höhere Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe um 10 Monate erhalten. Disziplinarrechtlich wird sich hier ohne Vorbefassung kein Überhang ergeben, außer einer Bewährungsfrist mit Ausschluss aller Beförderungen erschöpfen sich damit alle Maßnahmen. Zu seinen Ungunsten ist hier die Amtsstraftat zu berücksichtigen, zu seinen Gunsten muß allerdings auch gewertet werden, das er angespuckt wurde, was aus meiner sicht das Widerlichste Unwerturteil ist, das es gibt.

Zum anderen muß man natürlich auch das Verhalten der betroffenen Dame objektiv würdigen. Immerhin muß sie sich so verhalten haben, das untypischerweise eine Fesselung in der Zelle beibehalten wurde. Auch daß nach ihren eigenen Angaben mehrere Beamte ihre Beine fixiert haben deutet auf intensiven Einsatz derselben hin. Üblicherweise liegt hier bei Erstbefassung der Strafrahmen bei Geldstrafe bzw. bei Einstellung gegen Auflage.

Dies kann aber keiner von uns valide beurteilen, da hier niemand die Vita der betroffenen Personen hinreichend kennt.

Die Sachlichkeit ist in diesem Fall aber doch schon längst nur noch eine schöne Erinnerung. Nicht zuletzt durch die Medien ist daraus ein völlig unwürdiges Spektakel geworden. Nimmt man noch die mit den Printmedien online verlinkten Kommentare hinzu, hat man den Eindruck, in der Allianz-Arena werden demnächst wieder wilde Tiere auf Menschen losgelassen und der Pöbel lechzt nach einer Abstimmung mit dem Daumen, wer schuldig ist und wer nicht.

4

# Sebastian Sobota / meine5cent

Aus der Praxis kann ich sagen, das Personen in Gewahrsamszellen nur äußertst selten gefesselt bleiben. Dies ist eigentlich nur denkbar, wenn sie derart toben, das eine Selbstverletzung angenommen werden muß, oder aber das Abnehmen der Fesseln ist mit zu großer Gefahr verbunden, da die Zelle ja von der Polizei auch noch verlassen werden muß. Meist ist es so, das die Person auf der Pritsche bzw. Schlafpodest fixiert wird, die Fesselung wird abgenommen und alle Beamten verlassen die Zelle. Es bleibt lediglich ein Beamter an der Person, der die Fixierung aufrecht erhält und sich dann, natürlich unter einem gewissen Risiko, rückwärts aus der Zelle entfernt. Setzt der in Gewahrsam genommene dem Beamten in Angriffsabsicht nach, muß er natürlich damit rechnen, in einen abwehrenden Schlag/Tritt zu laufen. 

Jemanden aber, der auf einer festen Unterlage liegt, kann der versierte Eingriffstechniker hinreichend im Bereich des Kopfes fixieren, das ein Stoßen damit unmöglich ist und ein Spucken bestenfalls gegen Hände oder Arme geht. 5-7 Beamte sind ohnehin zu viele um effektiv mit Eingrifftechniken an einer Person arbeiten zu können. Als optimal können 3 Beamte angesehen werden.

Soviel zu meiner praktischen Beurteilung des Faustschlages.

5

Woher soll eigentlich eine in Gewahrsam genommene Person die Zuversicht nehmen, dass die sie drangsalierenden, weil die ihnen zu Gebote stehenden Zwangsmittel einsetzenden Beamten rechtzeitig damit aufhören, bevor es zu gesundheitlichen Schäden kommt? Es ist ja schon mehr als einmal passiert, dass am Ende einer Zwangsmaßnahme ein Mensch irreversibel geschädigt war, zuletzt meines Wissens in Heilbronn, anlässlich der Festnahme eines betrunkenen und randalierenden Mannes. Er soll, so die Begründung der Notwehrsituation, einem Beamten schmerzhaft ins Gemächt gegriffen haben. Nachdem dieser zusammen mit seinem Kollegen mit ihm fertig war, hatten die beiden  bemerkt, dass er nicht mehr atmet. Er ist später an den Folgen des Sauerstofmangels verstorben, so das Ergebnis der Obduktion. Solange jedwedes Ergebnis der Folgen der angewandten Methoden so lange es geht, als Verschulden des Geschädigten hingestellt wird, wird das immer wieder vorkommende maßlos überzogene Einsetzen  der Zwangsmittel nicht weniger werden, und dabei geht es ja nicht nur um gebrochene Finger, wenngleich auch diese Verletzungen nicht ohne sind. So können Personen, die unberechtigterweise an einem Gitter rütteln, locker zu einem Dauerschaden der Hand kommen, den Beamten hat das gerade einmal einen Hieb mit dem Einsatzstock gekostet. Auch jener bayrische Augenarzt, der laut einer Zeugin nach seiner Festsetzung nach dem Rotlichtverstoß auf dem Überweg gerufen hat, er wehre sich nicht, sah nach den polizeilichen Feststellungen deutlich geschädigt aus. Werden da gelegentlich Maßnahmen getriggert, die dann bis zu einem mehr oder weniger zufällig eintretenden Schlusspunkt weiterlaufen?

3

@Sebastian Sobota
Putativnotwehrexzess betrifft nicht die asthenischen Affekte (§ 33 StGB gilt bei der Putativnotwehr nach hM nicht), sondern bedeutet eine Überschreitung dessen, was bei tatsächlich bestehender Notwehrlage eine erforderliche Verteidigung (mildestes mehrerer zur Verfügung stehender Mittel) gewesen wäre. Hier also die Frage: sollte eine Kopfbewegung stattgefunden haben, die der Beamte als Kopfstoß interpretiert hat, gegen den er aber selbst wenn es ein Kopfstoß gewesen wäre nicht mit einem Faustschlag reagieren durfte.

 

Siehe zur Definition des Putativnotwehrexzesses Fischer, § 32 Rn. 51a oder Schönke/Schröder -Perron, § 33 Rdnr.8.

3

meine5cent schrieb:

@Sebastian Sobota
Putativnotwehrexzess betrifft nicht die asthenischen Affekte (§ 33 StGB gilt bei der Putativnotwehr nach hM nicht), sondern bedeutet eine Überschreitung dessen, was bei tatsächlich bestehender Notwehrlage eine erforderliche Verteidigung (mildestes mehrerer zur Verfügung stehender Mittel) gewesen wäre. Hier also die Frage: sollte eine Kopfbewegung stattgefunden haben, die der Beamte als Kopfstoß interpretiert hat, gegen den er aber selbst wenn es ein Kopfstoß gewesen wäre nicht mit einem Faustschlag reagieren durfte.

 

Siehe zur Definition des Putativnotwehrexzesses Fischer, § 32 Rn. 51a oder Schönke/Schröder -Perron, § 33 Rdnr.8.

 

Das sollten Sie besser noch einmal nachlesen. Natürlich ist § 33 StGB nicht einschlägig, denn eine Notwehrlage besteht ja gerade nicht. Aber von einem (Putativ-)Notwehrexzess spricht man immer nur, wenn Affekte iSd § 33 StGB im Spiel sind. Denn nur dann stellt sich die Frage der Beachtlichkeit der Überschreitung. Eine "normale" Überschreitung (d.h. ohne Irrtum oder Affekt) spielt für die strafrechtliche Beurteilung doch gar keine Rolle (keine Rechtfertigung/Entschuldigung). Das geht auch aus der von Ihnen zitierten Fundstelle im Schönke/Schröder unzweifelhaft hervor: "Zu unterscheiden vom extensiven Exzess ist der Putativnotwehrexzess, bei dem eine Notwehrlage mangels eines Angriffs zu keinem Zeitpunkt bestand und auch nicht bevorsteht, der Täter sich aber irrtümlich für angegriffen hält und dabei außerdem die Grenzen der vermeintlichen Notwehr überschreitet. Auch hier ist nach hM § 33 nicht anwendbar (zB BGH NJW 62, 309, 68, 1885, MDR 75, 366, NStZ 83, 453, 03, 599, NStZ-RR 02, 204 m. Anm. Walther JZ 03, 52, Erb MK 18, EB-Eser I 137, Fischer 5, Heuchemer Beck-OK 13, Herzog NK 15 f., Jakobs 585, Jescheck/Weigend 493, Motsch aaO 81, Rengier AT 27/29, Timpe JuS 85, 122, W-Beulke 448, Zieschang LK 28; and. Frister 16/41, Köhler 424), was freilich nicht ausschließt, dass das Handeln in Verwirrung usw. im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung von Bedeutung sein kann (BGH NJW 68, 1885). Doch sollten gegen eine analoge Anwendung des § 33 dann keine Bedenken bestehen, wenn das Fehlen der Notwehrlage trotz objektiv pflichtgemäßer Prüfung nicht erkennbar war..." Das heißt, dass auch Perron beim Putativnotwehrexzess das Vorliegen asthenischer Affekte voraussetzt. Andernfalls stellt sich die Frage nach analoger Anwendung des § 33 StGB auch gar nicht. Auf den Punkt gebracht wird es treffend im Beck-OK § 33 StGB Rn. 11: "Als Putativnotwehrexzess bezeichnet man den Fall, dass jemand sich irrtümlich einen Angriff vorstellt und dabei aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken mit seiner „Abwehr“ auch die Grenzen der Verteidigung überschreitet, die ihm bei bestehender Notwehrlage erlaubt gewesen wäre (BGH NStZ 1983, 453; NStZ 1987, 20)."

# Josef Eisele

Sie beschreiben das Phänomen des "Lagebedingten Erstickungstodes" oder PAS. Hierzu verweise ich bezüglich der auch der Polizei bekannten Problematik auf Wikipedia.

Grundsätzlich muß man aber davon ausgehen, daß jemand der sich nicht körperlich wehrt auch keine Blessuren davon trägt. Gegenteilige Behauptungen bitte ich mit Beispielen zu belegen. Wer der Polizei körperlichen Widerstand entgegenbringt muß damit rechnen, nein muß sogar davon ausgehen, das dieser gebrochen wird. S.g. "weiche Gewalt" ist ein Widerspruch an sich und körperliche Auseinandersetzung laufen auch nicht nach einem Drehbuch ab.

Dies bringt uns auch zu den Zellengittern, die es auch nur noch im Film gibt, nicht aber im wirlichen Leben.

Was den Fall des Passauer Augenarztes angeht scheint der Fall auf beiden Seiten voller Widersprüchlichkeiten zu liegen. Dazu kann ich mir kein solides Urteil bilden und halte mich mit Schuldzuweisungen zurück.

Tatsächlich werden die Maßnahmen, wie sie es nennen getriggert, bis zu einem vorhersehbaren Ende. Was als einfaches ziehen beginnt kann durchaus zu einem Austausch von Schlägen oder sogar zu einem als Waffeneinsatz qualifizierten Schlagstockeinsatz führen. Das hängt aber nicht allein von der Polizei ab und führt zu einem höchst vorhersehbaren Ende: Der Einstellung jeglichen körperlichen Widerstandes gegen die Polizei.

3

Wenn jemand, der zunächst körperlichen Widerstand geleistet hat, im Zuge der dann von der Polizei eingesetzten Maßnahmen des unmittelbaren körperlichen Zwangs in Atemnot/Panik gerät, dann wird er, jetzt aber nicht schuldhaft, seinen Widerstand fortsetzen, er wird um sich schlagen, festhalten usw., und nicht auf Zurufe reagieren. Dem "lagebedingten Erstickungstod" dürften regelhaft solche Zustände vorausgehen. Der genaue Ablauf lässt sich dann im Nachhinein unter Umständen nicht mehr feststellen.  Der Betreffende  hat dann gewissermaßen den letzten Halt verpasst, schuldhaft, wie die Polizei argumentieren wird. Solche Eskalationen, die auch von dem Beschuldigten, dem in Gewahrsam genommenen, demjenigen, der von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen werden soll, nicht unbedingt vorausgesehen werden, bei den ersten Widerworten oder körperlichen Abwehrhandlungen, können sehr weitreichende Folgen haben. Da, wo ein Ringrichter den Kampf abbrechen würde, nach einem entsprechenden Treffer, geht es unter Umständen bei der Polizei noch weiter. Einzelfälle, sicher, aber nicht ganz selten. Als Beispiel fällt mir ein ein angeblich eine Flasche werfender Demonstrant in Münster, der sich dann wegen eines Schädel-Hirntraumas auf der Intensivstation wiederfand.

 

Den gleichen fatalen Verlauf hat unter gewissen Umständen auch  ein wegen Sauerstoffmangel randalierender, vielleicht schon älterer, vielleicht auch alkoholisierter "uneinsichtiger" Patient in einer medizinischen Einrichtung zu befürchten, wenn er in Verkennung der Situation eine sedierende Medikation  erhält und die anschließende Überwachung insuffizient ist.

 

Wenn also das Ergebnis, die Einstellung jeglichen Widerstandes gegen die Polizei, die oberste Priorität hat, dann ist  von dem, der sich wehrt, zum Beispiel dagegen, angefasst zu werden, hinzunehmen, dass ihn das auch mal Gesundheit und Leben kosten kann. Wenn also jemand, der durchaus bereit ist, seinen Ausweis zu holen, aber solange die Wohnungstüre geschlossen halten will, und dazu den hinderlichen Polizisten, da  mit dem Fuß in der Türe,  durch Zurückschieben "angreift", dann hat er den Einsatz getriggert, an dessen Ende ein unerwartetes  Ergebnis stehen kann.  Das dürfte nicht völlig lebensfern sein. Denn zunächst geht es ja um dieses Recht der Polizei,  jeglichen Widerstand gegen ihre Amtshandlung, hier etwa eine Personenkontrolle  zu brechen, wie nach  unerlaubten Grillen mit nachfolgender Diskussion in München vorgekommen, und das geht, wenn erfolglos, nahtlos über in das Notwehrrecht der Beamten, und dann kann es ja nicht gleichzeitig auch ein Notwehrrecht für das Objekt der Amtshandlung oder einen Dritten geben. Es bleibt nur übrig, die Polizei zu rufen, wenn man eine polizeiliche Maßnahme nicht für rechtens hält, sofern man Dritter ist, ansonsten hinterher Anzeige erstatten.  Denn jede, im normalen Leben mögliche Auseinandersetzung läuft hier anders ab.

Beispiele für Verletzungen ohne vorherigen Angriff werden immer wieder berichtet: das Ansprechen eines Beamten wegen einer an einem Dritten vollzogenen Amtshandlung soll schon als Bedrohung/Angriff aufgefasst worden sein und zu entsprechenden Reaktionen geführt haben.

 

4

Re #11

Die Beweihräucherung der Polizei hier finde ich z.T. unerträglich und unangebracht bagatellisierend. Bei diesem Duktus nutzt auch die ständige Betonung, dass die Schläge in diesem Fall ausnahmsweise "ungerechtfertigt" waren, nichts mehr.

Sie fragten nach Einzelfällen, wo sich jemand nicht wehrt und dennoch "Blessuren" davon trug?

Nun, Tennessee Eisenberg ist wohl das erschreckendste Beispiel!
Er wurde erschossen. Und das bloße Halten eine Messers kann man kaum als 'Gegenwehr' bezeichnen, oder doch? -was zur TÄGLICHEN PRAXIS führt: Gegenwehr im Sinne von "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" fängt bereits - wie an anderer Stelle von Prof. Mueller benannt - beim Anspannen der Muskulatur an!

Und mir sind aus eigener Polizeitätigkeit zahlreiche Fälle bekannt, wo eine 'Gegenwehr' von dieser Qualität oder auch nur VERBALE 'Gegenwehr' zu Blessuren beim Gegenüber führte!

Und manchmal werden auch 'nur' die Handschellen derart eng gezogen, weil der mit Haftbefehl gesuchte einfach dem Kollegen "unsympathisch" war - ohne jede 'Gegenwehr', nicht einmal Muskelanspannen!

Ps: Zellengitter gibt es nicht "nur noch im Film" sondern bspw. (rechtswidrig) in der JVA Würzburg. Es soll schon Fälle gegeben haben, wo Finger im Weg waren, weil Gefangene bspw. gerne die Enten im im Innenhof füttern, was verboten ist. (richtig ist, dass die Staatsgewalt hier nicht durch Polizisten sondern durch Justizvollzugsbedienstete ausgeübt wird, ändert aber nichts für das Opfer).

M.Deeg
Polizeibeamter (a.D)

3

Seiten

Kommentar hinzufügen